1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)
Vom 17. Juli 2003
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c
3 und 4 Buchstabe b bis f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, Weitergehende Schutzmaßregeln 11d
4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung Weitergehende Maßnahmen 11e
mit § 17 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbin- 5. Notimpfung bei Hausschweinen 13
dung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung 6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) gebiet oder im Impfgebiet 14
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, 7. Schutzmaßregeln beim Auftreten
Ernährung und Landwirtschaft: der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f
Gefährdeter Bezirk 14a
Artikel 1
Notimpfung bei Wildschweinen 14b
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest
Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044),
oder der Afrikanischen Schweinepest 14c
zuletzt geändert durch Artikel 365 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän- Tilgungsplan 14d
dert: Seuchenausbruch bei Wildschweinen
in einem benachbarten Mitgliedstaat 14e
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Weitergehende Maßnahmen 14f
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlacht-
„Inhaltsübersicht stätten und auf dem Transport 23
§§ Abschnitt 4: Aufhebung der Schutz-
maßregeln, Wiederbelegung
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
von Betrieben 24 bis 24b
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14f
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Unterabschnitt 1:
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26“.
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a
Impfverbot 2 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Behördliche Anordnungen 3
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dieser
Amtliche Untersuchungen 3a wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 2:
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f
aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt
gefasst:
A. Vor amtlicher Feststellung der
Schweinepest und der „b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch
Afrikanischen Schweinepest 4 klinische, pathologisch-anatomische und
B. Nach amtlicher Feststellung der epidemiologische Untersuchung oder
Schweinepest und der „c) durch serologische Untersuchung (Anti-
Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f
körpernachweis) in Verbindung mit epide-
1. Öffentliche Bekanntmachung 5 miologischen Anhaltspunkten“.
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Verdacht
Ausnahmen 8 des Ausbruchs der“ durch die Wörter „Ver-
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk dacht auf“ ersetzt.
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Verdacht
Sperrbezirk 11 des Ausbruchs der Afrikanischen Schwei-
Beobachtungsgebiet 11a nepest“ durch die Wörter „Verdacht auf Afri-
Ausnahmen 11b kanische Schweinepest“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Betrieb:
– Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schwei- alle Schweineställe oder sonstigen Standorte
nepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), zur ständigen oder vorübergehenden Haltung
– Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von Schweinen einschließlich der dazugehö-
von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen rigen Nebengebäude und des dazugehörigen
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schwei- Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen
nepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). Nutzung und der räumlichen Anordnung, ins-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1483
besondere der Ver- und Entsorgung, eine Ein- die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen
heit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten Betrieb (Verdachtsbetrieb)
und Transportmitteln sowie Gehegen, die 1. die klinische, virologische und serologische Unter-
größer als 25 Hektar sind, mit Wild-
suchung der Schweine sowie
schweinebesatz;
2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
2. gesonderte Betriebsabteilung:
Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenz-
kehrsverordnung auf Übereinstimmung
ter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner
Struktur, seines Umfangs und seiner Funk- an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 auf-
tion in Bezug auf die Haltung einschließlich der geführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen
Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollstän- Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
dig getrennt von anderen Bereichen des Be- Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
triebs ist.“ 1. die serologische und virologische Untersuchung
derjenigen Schweine des Verdachtsbetriebs, die
3. In § 2 Abs. 1 werden folgende Wörter angefügt: nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden
„ , soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- sind, sowie
stimmt ist“. 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
Schweine des Verdachtsbetriebs
4. § 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: an und führt epidemiologische Nachforschungen
„§ 3 durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich min-
destens auf
Behördliche Anordnungen
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine Verdacht angezeigt wurde,
amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest
2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der
Afrikanischen Schweinepest,
Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-
Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die
den,
Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht
a) eine Untersuchung, worden sind,
b) eine Absonderung, 4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma
c) eine behördliche Beobachtung und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den
oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt
anordnen. worden sein kann.
§ 3a Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-
nung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der
Amtliche Untersuchungen
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Unter- sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-
suchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose- liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Be-
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
stätigung
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei- Afrikanische Schweinepest
dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Fe-
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
bruar 2002 zur Genehmigung eines Diagnose-
handbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahme- 2. täglich Aufzeichnungen über
verfahren und Kriterien für die Auswertung von a) die Besuche betriebsfremder Personen unter
Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassi- Angabe von Namen, Anschrift und Besuchs-
schen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder datum sowie
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem An- b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungs-
hang der Entscheidung 2003/422/EG der Kom- verdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast-
mission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines und Zuchtschweinen,
Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schwei-
nepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35) zu machen,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 3. verendete oder getötete Schweine so aufzube-
wahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus-
gesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit
5. § 4 wird wie folgt gefasst: ihnen in Berührung kommen können,
„§ 4 4. für das Verbringen verendeter oder getöteter
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der
Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diag-
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
nostischen Zwecken oder zur unschädlichen Schweinepest sowie zur Änderung der Richt-
Beseitigung erteilt werden darf, linie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener
Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
(ABl. EG Nr. L 192 S. 27)
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen
und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu
zu tränken und feucht zu halten, desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
6. sicherzustellen, 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-
ten wird und diese unverzüglich nach Verlassen a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Ein-
c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
wegschutzkleidung, unverzüglich nach Ge-
brauch so beseitigt wird, dass eine Seuchen- d) Futtermittel,
verbreitung vermieden wird, e) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlas- Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
sen des Betriebs sowie nach Verlassen eines pest übertragen können, insbesondere wenn
Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und sie mit Schweinen in Berührung gekommen
desinfiziert wird, sind,
c) dass Schweine weder in den noch aus dem nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde –
im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
Betrieb verbracht werden,
Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels –
d) dass verbracht werden, soweit Belange der Seuchen-
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeug- bekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmi-
nisse, gung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt wer-
den, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von oder die Einstreu
Schweinen,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
dd) Futtermittel, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
ee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie
der Schweinepest oder der Afrikanischen 2002/60/EG
Schweinepest übertragen können, insbe- desinfiziert worden sind.
sondere wenn sie mit Schweinen in (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Berührung gekommen sind,
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anwei-
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. sung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilli- durchgeführt wird,
ger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c 2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen
und d genehmigen, soweit Belange der Seuchen- Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen
bekämpfung nicht entgegenstehen. Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- verbracht werden dürfen.
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu-
zu Absatz 2 Folgendes: chenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die
mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c
und Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegen-
Behörde betreten.
den Betriebe entsprechend.“
2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmi-
gung der zuständigen Behörde in den oder aus 6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buch-
dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel stabe B Nr. 1 wird gestrichen.
sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde 7. Die Überschrift vor § 5 wird wie folgt gefasst:
a) im Falle der Schweinepest unter Berücksich- „1. Öffentliche Bekanntmachung“.
tigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/
89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über 8. § 5 wird wie folgt gefasst:
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-
fung der klassischen Schweinepest (ABl. EG „§ 5
Nr. L 316 S. 5), Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der öffentlich bekannt.“
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni
2002 zur Festlegung von besonderen Vor- 9. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:
schriften für die Bekämpfung der Afrikanischen „2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1485
10. § 6 wird wie folgt gefasst: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
„§ 6 genehmigen.
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung,
Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaft-
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie- lichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
rung des Erregerisolates dieser Schweine, seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine, auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-
gung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-
ren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen
breitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-
von Schweinen, das oder die zwischen der mut-
den kann. Die genannten Einrichtungen teilen der
maßlichen Einschleppung der Seuche in den Be-
zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach
trieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen
ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vor-
worden ist oder sind, sowie
kehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit nach Satz 1 sein können. Änderungen der Vorausset-
erforderlich, zungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus Behörde unverzüglich mitzuteilen.
erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission
unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der der Europäischen Gemeinschaften teilt die zustän-
Richtlinie 2002/60/EG, dige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken die- die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahme-
ser Art auf das Virus der Afrikanischen Schwei- genehmigungen mit.“
nepest
an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zustän- 13. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
dige Behörde das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes- 14. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:
ministerium) über die Durchführung der Maßnahmen „3. Schutzmaßregeln für den
zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet“.
Europäischen Gemeinschaften.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 15. Die §§ 11 bis 11b werden wie folgt gefasst:
hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 „§ 11
Satz 1 hinaus
Sperrbezirk
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
schrift Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens
Unbefugter Zutritt verboten“,
drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück-
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri- sichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemio-
kanische Schweinepest – Unbefugter Zutritt logischer Untersuchungen, Strukturen des Handels
verboten“ und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhanden-
gut sichtbar anzubringen, sein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tier-
körperbeseitigung, natürlichen Grenzen sowie Über-
2. Hunde und Katzen einzusperren. wachungsmöglichkeiten.
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder (2) Die zuständige Behörde
aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-
ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-
zuständigen Behörde verbracht werden.“ bezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift
11. § 7 wird aufgehoben. a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
Sperrbezirk“,
12. § 8 wird wie folgt gefasst: b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri-
„§ 8 kanische Schweinepest – Sperrbezirk“
Ausnahmen gut sichtbar an,
(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Be- 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben
triebsabteilungen kann die zuständige Behörde für innerhalb von sieben Tagen eine klinische Unter-
nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von suchung der Schweine durch,
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die und nach näherer Anweisung der zuständigen
Bestandsregister und die Kennzeichnung der Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit
Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in erforderlich, zu entwesen.
diesen Betrieben auf Übereinstimmung und
9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine
serologische und virologische Untersuchung der
§ 11a
Schweine durch.
Beobachtungsgebiet
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-
bezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
so legt die zuständige Behörde um den den Seuchen-
der
betrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungs-
a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut- gebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche
zungsart und ihres Standorts, Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Han-
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fie- dels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vor-
berhaft erkrankten Schweine handensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen,
Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse
anzuzeigen, der durchgeführten epidemiologischen Untersuchun-
2. sämtliche Schweine abzusondern. gen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungs-
gebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilo-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den meter.
Sperrbezirk Folgendes:
(2) Die zuständige Behörde
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem
Betrieb verbracht werden. 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verbo- haltbaren Aufschrift
ten.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sper- Beobachtungsgebiet“,
ma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür-
fen oder darf nur mit Genehmigung der zuständi- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afri-
gen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken kanische Schweinepest – Beobachtungs-
oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem gebiet“
Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden. gut sichtbar an,
4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver- 2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen
boten. Betrieben, in denen Schweine verendet oder
5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder erkrankt sind, eine serologische und virologische
Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Untersuchung der Schweine durch.
dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen
werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durch- Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest-
gangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-
des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, gung der zuständigen Behörde aus einem oder in
sofern das Transportmittel nicht anhält und die einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobach-
Schweine nicht entladen werden. tungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3
oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauen- Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten ent-
tieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vor- sprechend.
herige Bestellung ist verboten.
§ 11b
7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen
Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- Ausnahmen
gen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Schweinehaltung verbracht werden.
§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2
8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport für das Verbringen oder den Transport von Schweinen
von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenstän-
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be-
den, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt
stimmte Schlachtstätte,
gekommen sein können, sind unverzüglich nach
der Benutzung 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-
gung oder
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, 3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder
Beobachtungsgebiet
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-
2002/60/EG den, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1487
1. im Falle der Schweinepest trieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in ver-
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des plombten Transportmitteln befördert wird und
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II die Fahrzeuge und die beim Transport benutz-
Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG ten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich
nach dem Transport von dem Transportunter-
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- nehmer nach näherer Anweisung der zuständi-
bezirk mindestens 30 Tage, gen Behörde und im Falle der Schweinepest
bb) im Falle des Verbringens aus einem Be- nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richt-
obachtungsgebiet mindestens 21 Tage linie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen
Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II
vergangen sind, Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher desinfiziert werden.
Schweine des Betriebs durch den beamteten Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
Tierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-
ergeben hat, gebiets gelegenen Betrieben
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest 1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstät-
soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung ten oder
des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbe- Schlachtstätten
haltlich des Satzes 4,
zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt wer-
bezirk mindestens 40 Tage, den, wenn zuvor über das Bundesministerium eine
bb) im Falle des Verbringens aus einem Be- Stellungnahme der Kommission der Europäischen
obachtungsgebiet mindestens 30 Tage Gemeinschaften eingeholt worden ist. Die zuständige
Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a
vergangen sind,
1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher
auf mindestens 30 Tage,
Schweine des Betriebs durch den beamteten
Tierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schwei- 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobach-
nepest ergeben hat, tungsgebiet auf mindestens 21 Tage
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-
der Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh- ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die
verkehrsverordnung von der zuständigen Behörde Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-
überprüft worden ist, schlossen werden kann.
4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft (2) Im Falle einer Genehmigung nach
dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maß- 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den
nahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsge- Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-
mäße Haltung der Schweine gefährdet ist und stätte zuständige Behörde über das Verbringen
5. sichergestellt ist, dass der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb
zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl
Proben für eine serologische und virologische 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige
Untersuchung genommen wird, Behörde unverzüglich das Bundesministerium
zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der
b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen be- Europäischen Gemeinschaften.
fördert werden,
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3
der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei- Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tier-
nen gehalten und geschlachtet werden und halter mit Samen durchgeführt wird, der
d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel 1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des
nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge- 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde un-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem mittelbar von einer Besamungsstation geliefert
Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils worden ist.
geltenden Fassung gekennzeichnet wird, an- Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt
schließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richt- werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines
linie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines
1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra- Sperrbezirks liegt, wenn
gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 1. alle Eber der Besamungsstation
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und
von der zuständigen Behörde bestimmten Be- virologischen Untersuchung und
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu- 20. § 13 wird wie folgt geändert:
chung, die eine rektale Messung der Körper-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
temperatur einschließt,
„(1) Die zuständige oberste Landesbehörde
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Afrikanische Schweinepest untersucht worden Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind und für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs- Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest
station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen amtlich festgestellt worden ist und auf Grund
virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische des Ergebnisses der epidemiologischen Unter-
Schweinepest untersucht werden.“ suchung und unter Berücksichtigung der Kriterien
des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine
16. Nach § 11d wird folgende Vorschrift eingefügt: Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist.
Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste
„§ 11e Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere
Weitergehende Maßnahmen Angaben über die Seuchensituation, über das
Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Be-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest- triebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die
stellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu imp-
Schweinepest weitergehende Maßnahmen nach § 79 fenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,
Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 den zu verwendenden Impfstoff und die nach
und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes für der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und
den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet an- sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.“
zuordnen, bleibt unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Besitzer“
durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
„4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
18. § 12 wird wie folgt gefasst: „2. Während des Impfzeitraums und für die
Dauer von mindestens sechs Monaten,
„§ 12 gerechnet von dem von der zuständigen
(1) Führt die epidemiologische Nachforschung Behörde bekannt gegebenen Tag der
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Beendigung der Impfung an,
Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest a) dürfen geimpfte Schweine außer zur
aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder sofortigen Schlachtung in einer von
bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden der zuständigen Behörde bezeichne-
sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese ten, innerhalb oder in der Nähe des
Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobach- Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte
tung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an. oder zur sofortigen Tötung und unter
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unter- amtlicher Aufsicht erfolgenden un-
stellten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 schädlichen Beseitigung nicht aus
bis 6 Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 dem Impfgebiet verbracht werden,
entsprechend. b) ist frisches Fleisch, das von geimpften
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet Schweinen erschlachtet worden ist,
die zuständige Behörde unschädlich zu beseitigen oder, sofern
es für den menschlichen Genuss be-
1. eine serologische und virologische Untersuchung stimmt ist,
der Schweine der Kontaktbetriebe,
aa) nur zum Zwecke des innerstaat-
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der lichen Handels abzugeben oder
Schweine der Kontaktbetriebe unter Berück-
sichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richt- bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a
linie 2001/89/EG oder der Richtlinie 72/461/EWG zu
kennzeichnen, anschließend ge-
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- mäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen 80/215/EWG in einem von der
von Schweinen, das oder die zwischen der mut- zuständigen Behörde bestimm-
maßlichen Einschleppung der Seuche in den ten Betrieb zu behandeln und zu
Betrieb und der Anordnung der behördlichen diesem Betrieb in verplombten
Beobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden ist Transportmitteln zu befördern; die
oder sind, Fahrzeuge und die beim Trans-
an.“ port benutzten Ausrüstungsge-
genstände sind unverzüglich nach
dem Transport von dem Trans-
19. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:
portunternehmer nach näherer
„5. Notimpfung bei Hausschweinen“. Anweisung der zuständigen Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1489
hörde und nach Maßgabe des Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines
Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Auf-
2001/89/EG zu reinigen und zu hebung werden von der zuständigen Behörde öffent-
desinfizieren, lich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesan-
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus zeiger veröffentlicht.
dem Ursprungsbetrieb nur (3) Die zuständige Behörde bringt an den Haupt-
aa) direkt oder über einen von der zufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an
zuständigen Behörde benannten geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und
Betrieb in eine Schlachtstätte zur haltbaren Aufschrift
sofortigen Schlachtung oder 1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei
bb) in einen anderen Betrieb nach Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“,
serologischer Untersuchung mit 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
negativem Ergebnis auf Antikör- sche Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
per gegen Schweinepest deter Bezirk“
verbracht werden, gut sichtbar an.
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryo- (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
nen den geimpften Schweinen nicht ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
entnommen werden, 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter
die während eines Zeitraums von Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
30 Tagen vor der Impfung entnommen
wurden, unter amtlicher Aufsicht un- b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
schädlich zu beseitigen.“ haft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
21. Die Überschrift vor § 14 wird wie folgt gefasst: 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
„6. Tötung im Sperrbezirk, im Wildschweinen in Berührung kommen können,
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet“. 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
22. § 14 wird wie folgt gefasst: orte einzurichten,
„§ 14 4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der
Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische
Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anord- serologisch oder virologisch auf Schweinepest
nen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp- oder Afrikanische Schweinepest untersuchen zu
fung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines lassen,
Infektionsherdes, erforderlich ist.“ 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
denen Schweine in Berührung kommen können,
23. Die Überschrift vor § 14a wird wie folgt gefasst: für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
der Schweinepest oder der Afrikanischen nur unter Aufsicht verlassen.
Schweinepest bei Wildschweinen“.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Fol-
24. Die §§ 14a bis 14d werden durch folgende Vorschrif- gendes:
ten ersetzt: 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder
„§ 14a Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
dürfen Schweine nicht getrieben werden.
Gefährdeter Bezirk
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein
ordnet die zuständige Behörde die serologische und 3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen
virologische Untersuchung der erlegten oder veren- dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen
deten Wildschweine an und führt epidemiologische Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht ver-
Nachforschungen durch. bracht werden.
(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der 4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der
das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als zuständigen Behörde durchzuführen.
gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-
mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild- schweine sowie Gegenstände, mit denen Wild-
schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der schweine in Berührung gekommen sein können,
Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
gen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, anordnen.
wenn
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-
alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem nepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist
Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf eine Einschleppung der Schweinepest oder der Afri-
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest kanischen Schweinepest in ein bisher seuchenfreies
untersucht worden sind, Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutz- geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten
schweinen in außerhalb des gefährdeten Bezirks Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.
gelegene Betriebe die Schweine innerhalb der
§ 14b
letzten zehn Tage vor dem Versand serologisch
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Notimpfung bei Wildschweinen
Afrikanische Schweinepest untersucht worden Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-
sind und behaltlich der Zustimmung durch die Kommission der
3. sichergestellt ist, dass Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten
Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des
a) die Schweine von einer amtstierärztlichen gefährdeten Bezirks die Durchführung von Not-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage impfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen
begleitet werden, aus der sich die Kennzeich- anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbe-
nung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraus- kämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt
setzungen der Nummer 1 ergibt, die zuständige oberste Landesbehörde einen Not-
b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen impfplan, der insbesondere Angaben enthält über die
mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs- Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussicht-
betrieb befördert werden, liche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impf-
verfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung von
c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirk-
der für den Versandort zuständigen Behörde samkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnah-
unter Angabe des Bestimmungsbetriebs an- men zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus,
gezeigt wird und zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung
d) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im
eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist
Bezirks oder in eine von der zuständigen der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei
Behörde benannte Schlachtstätte im Inland der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Not-
verbracht werden. impfung verpflichtet.“
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
25. § 14e wird § 14c und dieser wird wie folgt geändert:
dieser Schweine der für den Bestimmungsort zustän-
digen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Beginn des Versands mit. „§ 14c
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin- Maßregeln
gen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten zur Erkennung der Schweinepest
Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. oder der Afrikanischen Schweinepest“.
Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen nach Satz 1 aus einem im gefährdeten Bezirk ge-
legenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt wer- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Schweinepest“ die Wörter „oder der
den, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine
Afrikanischen Schweinepest“ eingefügt.
1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schwei-
bb) In Nummer 1 Buchstabe b und d sowie in
ne ausschließlich gemästet und zur Schlachtung
Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort
abgegeben werden, oder
„Schweinepest“ die Wörter „oder Afrikanische
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach Schweinepest“ eingefügt.
näherer Anweisung der zuständigen Behörde cc) Folgender Satz wird angefügt:
untersucht werden.
„Die zuständige Behörde kann anordnen,
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde- dass erlegte Wildschweine nur an von ihr
ten Bezirk im Falle des Ausbruchs der Schweinepest bestimmten Stellen aufgebrochen werden
oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- dürfen.“
nen oder, wenn ein Ausbruch der Schweinepest oder
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
der Afrikanischen Schweinepest zu befürchten ist,
unter Berücksichtigung epidemiologischer und wild- d) Absatz 3 wird Absatz 2 und dieser wird wie folgt
biologischer Erkenntnisse geändert:
1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
schweinen einschließlich der Verpflichtung der „Zur Erkennung der Schweinepest oder der
Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1491
nen kann die zuständige Behörde für ein von sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner
ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd- kann sie
ausübungsberechtigte“. 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach gung der in der Schlachtstätte oder dem Trans-
dem Wort „Schweinepest“ die Wörter „oder portmittel befindlichen Schweine,
Afrikanische Schweinepest“ eingefügt.
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in
der Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
26. § 14f wird § 14d und dieser wird wie folgt gefasst:
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforder-
„§ 14d lich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des
Tilgungsplan Transportmittels nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde und
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministe-
rium a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buch-
stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen
Schweinepest,
einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1
und 3 der Richtlinie 2001/89/EG, b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2002/60/EG im Falle der Afrikanischen
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-
Schweinepest
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16
Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG anordnen.
in der jeweils geltenden Fassung vor.“ (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
stätte oder in einem Transportmittel befinden, der
27. Nach § 14d werden folgende Vorschriften eingefügt: Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die
„§ 14e zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-
Seuchenausbruch bei Wildschweinen nen Maßnahmen an.
in einem benachbarten Mitgliedstaat (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
staats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri- Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte
kanischen Schweinepest bei Wildschweinen inner- oder in das Transportmittel verbracht werden.
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und
deutschen Grenze festgestellt und der für das angren- Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich
zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maß- nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf
nahmen entsprechend den §§ 14a bis 14d an. einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich un-
schädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.“
§ 14f
Weitergehende Maßnahmen 30. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort
„Beständen“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
stellung der Schweinepest oder der Afrikanischen 31. § 24 wird wie folgt geändert:
Schweinepest bei Wildschweinen weitergehende
Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
§§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier- „(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als
seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur erloschen, wenn
Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder
akte der Europäischen Gemeinschaften nicht entge-
getötet und unschädlich beseitigt worden
genstehen, bleibt unberührt.“
sind oder
28. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nr. 2 und b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe C werden betroffenen gesonderten Betriebsabteilun-
aufgehoben. gen verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind und bei den Schwei-
29. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: nen der nicht betroffenen gesonderten
Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen
„Abschnitt 3 nach der Tötung und unschädlichen Besei-
Schutzmaßregeln in Schlacht- tigung der Schweine aus der betroffenen
stätten und auf dem Transport gesonderten Betriebsabteilung keine weite-
ren Erkrankungen festgestellt worden sind
§ 23 oder
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken
Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte Schweine verendet oder getötet und un-
oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige schädlich beseitigt worden sind und bei den
Behörde eine klinische, virologische und serologische übrigen Schweinen der betroffenen Einrich-
Untersuchung der seuchenverdächtigen Schweine tung innerhalb von 40 Tagen nach der
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Tötung und unschädlichen Beseitigung der Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen
Schweine in der betroffenen Einrichtung nach der Tötung und unschädlichen Beseiti-
keine weiteren Erkrankungen festgestellt gung der Schweine aus der betroffenen
worden sind, gesonderten Betriebsabteilung keine weite-
2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinrei- ren Erkrankungen festgestellt worden sind
nigung und Schlussdesinfektion nach Maßga- oder
be des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richt- c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken
linie 2001/89/EG nach näherer Anweisung der Schweine verendet oder getötet und un-
zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr schädlich beseitigt worden sind und bei den
abgenommen worden ist und übrigen Schweinen der betroffenen Einrich-
tung innerhalb von 45 Tagen nach der
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausge-
Tötung und unschädlichen Beseitigung der
nommen bei Anordnung einer Notimpfung
Schweine in der betroffenen Einrichtung
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – im Rahmen von
keine weiteren Erkrankungen festgestellt
Untersuchungen
worden sind,
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach
2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Fein-
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2
reinigung, Schlussdesinfektion und, soweit
die Schweine in allen Betrieben klinisch und erforderlich, Entwesung nach Maßgabe des
serologisch mit negativem Ergebnis auf Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach
Antikörper gegen Schweinepest untersucht näherer Anweisung der zuständigen Behörde
worden sind, durchgeführt und von ihr abgenommen worden
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage ist und
nach Abnahme der Desinfektion nach Num- 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah-
mer 2 die Schweine in allen Betrieben kli- men von Untersuchungen vorbehaltlich des
nisch und, soweit erforderlich, serologisch Satzes 2
mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen Schweinepest untersucht worden a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach
sind. Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2
die Schweine in allen Betrieben klinisch und
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem serologisch mit negativem Ergebnis auf
Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, Antikörper gegen Afrikanische Schweine-
wenn alle Schweine in Betrieben, in denen pest untersucht worden sind,
Schweine geimpft worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage
1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach nach Abnahme der Maßnahmen nach Num-
Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekenn- mer 2 die Schweine in allen Betrieben kli-
zeichnet oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richt- nisch und, soweit erforderlich, serologisch
linie 80/215/EWG behandelt worden ist oder mit negativem Ergebnis auf Antikörper
2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind gegen Afrikanische Schweinepest unter-
und sucht worden sind.
3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung Nr. 3
der zuständigen Behörde und nach Maßgabe 1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens
2001/89/EG durchgeführt worden ist.“
20 Tage,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich ange-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder sonsti- ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass
gen Standortes“ gestrichen. die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ausgeschlossen werden kann.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„2. dieser Verdacht auf Grund einer serologi-
schen Untersuchung ausgeräumt werden aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schweine-
konnte.“ pest“ die Wörter „oder Afrikanischer Schweine-
pest“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
„(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Haus-
schweinen gilt als erloschen, wenn
32. § 24a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden „§ 24a
sind oder Wiederbelegung
b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der
betroffenen gesonderten Betriebsabteilun- Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behör-
gen verendet oder getötet und unschädlich de die Schweine getötet und unschädlich beseitigt
beseitigt worden sind und bei den Schwei- worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
nen der nicht betroffenen gesonderten und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1493
den, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines
erloschen gilt. Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der zustellen, dass
Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine einge-
stellt werden, die
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkun-
das Virus der Afrikanischen Schweinepest
gen im Zusammenhang mit der Schweinepest
untersucht worden sind oder die aus Betrieben
unterliegen,
stammen, die keinen Beschränkungen im Zu-
3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch sammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
und stichprobenweise serologisch auf Schweine- pest unterliegen,
pest untersucht werden,
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-
nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung
probenweise serologisch auf Afrikanische
vorliegen.
Schweinepest untersucht werden,
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-
der nach Buchstabe c durchgeführten Unter-
zustellen, dass
suchung vorliegen und
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine einge-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
stellt werden, die
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
das Schweinepestvirus untersucht worden Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in
sind oder die aus Betrieben stammen, die kei- denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate
nen Beschränkungen im Zusammenhang mit nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach
der Schweinepest unterliegen, § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
§ 24b
c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung kli-
nisch und stichprobenweise serologisch auf Wiederbelegung
Schweinepest untersucht werden, von Betrieben im Impfgebiet
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,
der nach Buchstabe c durchgeführten Untersu- dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
chung vorliegen und 1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft wor-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ- den ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. beseitigt worden sind und
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schluss-
Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der desinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2
zuständigen Behörde die Schweine getötet und Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindes-
unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt- tens zehn Tage vergangen sind.
lich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schwei- (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf
nen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische
Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. und serologische Untersuchung der Schweine frühes-
Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest tens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner
durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verur- ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnis-
sacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach ses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht
dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweine- aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.“
pest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt
werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf 33. § 25 wird wie folgt gefasst:
der sechs Jahre vollständig getilgt werden.
„§ 25
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, vorsätzlich oder fahrlässig
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkun- 1. einer mit einer Genehmigung nach
gen im Zusammenhang mit der Afrikanischen
a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4
Schweinepest unterliegen,
Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro- Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils
benweise serologisch auf Afrikanische Schwei- auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a
nepest untersucht werden, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Ver-
nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung bindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9,
vorliegen. § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt,
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
Abs. 2,
8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c,
d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12
oder Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort
e) § 24a Abs. 7
genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-
verbundenen vollziehbaren Auflage oder stand oder Abfall nicht verbracht wird,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach 9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3
a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbin-
oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Ver- dung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
bindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,
11. entgegen
b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12
a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,
Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1,
§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Ver-
oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 bindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11
oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 7,
c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-
Abs. 3 Satz 2, be a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5
oder § 23 Abs. 3
zuwiderhandelt.
ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genann-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 ten Tieres, einen dort genannten Gegenstand
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Abfall verbringt,
oder fahrlässig
12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heil- nicht richtig anbringt,
versuch vornimmt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine
2. entgegen Katze nicht einsperrt,
a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit 14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1
b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig absondert, 15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung
vornimmt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Auf- 16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,
oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbin-
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbin- dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5
dung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein ver- Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert,
endetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht 18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung
richtig aufbewahrt, mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin- Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
dung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die durchführt oder mit Klauentieren handelt,
Genehmigung nicht einholt, 19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin- Eizellen oder Embryonen entnimmt,
dung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen 20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektions-
nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht möglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht
hält, 21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder
einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a
richtig aufbewahrt,
oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5
Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder 22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt,
§ 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter
nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Aufsicht verlässt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1495
23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff Artikel 2
eines geschlachteten Schweins nicht, nicht rich- Änderung der
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei- Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999
24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 5 § 5 des Geset-
einen Betrieb wiederbelegt.“ zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
34. Vor § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 25a
„Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der
Übergangsbestimmungen Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind,
ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen
durch die zuständige Behörde im Bundesanzei-
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Be-
ger das innergemeinschaftliche Verbringen von
hörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die
Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken
Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 stammen, und von frischem Fleisch von Wild-
sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzu- schweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden
teilen. sind, verboten.“
(2) Am 25. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete und
„Die zuständige Behörde macht auch das Ende des
gefährdete Bezirke bleiben bestehen, bis die zustän-
Verbots im Bundesanzeiger bekannt.“
dige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Bis zur Aufhe-
bung sind auf diese Gebiete die Vorschriften dieser 2. In Absatz 3 wird die Angabe „oder Absatz 2 Satz 3“
Verordnung in der bis zum 24. Juli 2003 geltenden gestrichen.
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
35. Die Anlage wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
a) Die Klammerangabe wird wie folgt gefasst: nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
„(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)“. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
b) In der Überschrift werden die Wörter „oder Über- bekannt machen.
wachungsgebieten“ gestrichen.
Artikel 4
c) In Nummer V wird die Angabe „§ 14a Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3“ Inkrafttreten
durch die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stabe a“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 17. Juli 2003
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnen- zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18,
markt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Juli 2003 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 und § 29 des Tierseu-
(BGBl. I S. 1482) wird nachstehend der Wortlaut der chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Schweinepest-Verordnung in der ab dem 25. Juli 2003 vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt: zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung kanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I
vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), S. 2038),
2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 der zu 4. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705),
3. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 4
zu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b bis f,
der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b,
S. 1879),
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
kel 365 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79
S. 2785), Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in
Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in
5. den am 25. Juli 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April
eingangs genannten Verordnung. 2001 (BGBl. I S. 506).
Bonn, den 17. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1497
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
§§ Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14f §1
U n t e r a b s c h n i t t 1:
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-
Impfverbot 2 sche Schweinepest), wenn diese
Behördliche Anordnungen 3 a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
Amtliche Untersuchungen 3a gennachweis),
U n t e r a b s c h n i t t 2: b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f pathologisch-anatomische und epidemiologische
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
Untersuchung oder
und der Afrikanischen Schweinepest 4 c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest weis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhalts-
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f punkten
1. Öffentliche Bekanntmachung 5 festgestellt ist;
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8
2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
Ausnahmen 8
a) klinischen,
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e b) pathologisch-anatomischen oder
Sperrbezirk 11 c) serologischen
Beobachtungsgebiet 11a Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
Ausnahmen 11b fürchten lässt;
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d diese durch
Weitergehende Maßnahmen 11e a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12 nachweis) oder
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13 b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
6. Tötung im Sperrbezirk, im
festgestellt ist;
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 14
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
Schweinepest oder der Afrikanischen Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomi-
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f schen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen
Gefährdeter Bezirk 14a Schweinepest befürchten lässt.
Notimpfung bei Wildschweinen 14b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest 14c geimpft sind.
Tilgungsplan 14d (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem 1. Betrieb:
benachbarten Mitgliedstaat 14e alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur stän-
Weitergehende Maßnahmen 14f digen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen
einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tat-
und auf dem Transport 23
sächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung,
Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit
Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b
bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Trans-
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25 portmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26 sind, mit Wildschweinebesatz;
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
2. gesonderte Betriebsabteilung: Unterabschnitt 2
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Be- Besondere Schutzmaßregeln
reich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur,
seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die A. Vor amtlicher Feststellung
Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und der Schweinepest und
Entsorgung vollständig getrennt von anderen Berei- der Afrikanischen Schweinepest
chen des Betriebs ist.
§4
Abschnitt 2 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
Schutzmaßregeln Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb
(Verdachtsbetrieb)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln 1. die klinische, virologische und serologische Untersu-
chung der Schweine sowie
§2 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
Impfverbot Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-
verordnung auf Übereinstimmung
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika-
nische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkran- an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 auf-
ken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, geführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für 1. die serologische und virologische Untersuchung derje-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nigen Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind,
nicht entgegenstehen. sowie
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schwei-
§3 ne des Verdachtsbetriebs
Behördliche Anordnungen an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts- der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vor-
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri- handen gewesen sein kann, bevor der Verdacht ange-
kanische Schweinepest einschließlich der Entnahme zeigt wurde,
erforderlicher Proben zur Untersuchung, 2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afri-
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, kanischen Schweinepest,
a) eine Untersuchung, 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine
in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus
b) eine Absonderung,
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,
c) eine behördliche Beobachtung
4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und
anordnen. alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus
dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein
§ 3a kann.
Amtliche Untersuchungen Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchun- nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seu-
gen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, chenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall
Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobach-
von Laboruntersuchungen zur Bestätigung tung des Verdachtsbetriebs an.
1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle
Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diag- des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische
nosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien Schweinepest
für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur 1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG
2. täglich Aufzeichnungen über
Nr. L 39 S. 71) oder
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Anga-
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der
be von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand- b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-
buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und
Nr. L 143 S. 35) Zuchtschweinen,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. zu machen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1499
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter
dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie
und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur
kommen können, Festlegung von besonderen Vorschriften für die
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine
wie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen
sichtlich der Teschener Krankheit und der Afri-
Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen
kanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt
werden darf, in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu desin-
fizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän- Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
ken und feucht zu halten,
a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
6. sicherzustellen,
b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten
c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt d) Futtermittel,
und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutz-
e) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
kleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt
Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden
nepest übertragen können, insbesondere wenn sie
wird,
mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder
Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb bracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämp-
verbracht werden, fung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach
d) dass Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der
Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei- Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
nen,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß-
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, gabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60/EG
dd) Futtermittel, desinfiziert worden sind.
ee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
nepest übertragen können, insbesondere wenn 1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung
sie mit Schweinen in Berührung gekommen eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchge-
sind, führt wird,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. 2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht wer-
Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d den dürfen.
genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen-
lage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich be-
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 fristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2
Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten
Folgendes: für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe ent-
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit sprechend.
schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
betreten.
B. Nach amtlicher Feststellung
2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
der Schweinepest und
der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb
der Afrikanischen Schweinepest
gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlas-
sen des Betriebs nach näherer Anweisung der zustän-
digen Behörde 1. Öffentliche Bekanntmachung
a) im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung
§5
des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG des
Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), öffentlich bekannt.
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
2. Schutzmaßregeln (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
für den Seuchenbetrieb der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem
§6 Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen
Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Art-
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-
erhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten
nischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-
werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6
gestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf
den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,
des Erregerisolates dieser Schweine, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine
Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-
Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 den kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-
Nr. 2 beseitigten Schweine, digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-
triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein kön-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von nen. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen
Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer
amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der
sind, sowie Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behör-
de dem Bundesministerium unverzüglich die nach den
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erfor- Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
derlich,
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus errati- §§ 9 und 10
cus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren
Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/ (weggefallen)
60/EG,
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art 3. Schutzmaßregeln
auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest für den Sperrbezirk
an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige und das Beobachtungsgebiet
Behörde das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über § 11
die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mit- Sperrbezirk
teilung an die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften. (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-
nepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb
der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als
hinaus Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergeb-
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder nisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen,
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine-
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbe- haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-
fugter Zutritt verboten“, richtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürlichen Gren-
zen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
sche Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“ (2) Die zuständige Behörde
gut sichtbar anzubringen, 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
2. Hunde und Katzen einzusperren.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr-
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus bezirk“,
dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine,
ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zustän- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
digen Behörde verbracht werden. nische Schweinepest – Sperrbezirk“
gut sichtbar an,
§7
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben inner-
(weggefallen) halb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung
der Schweine durch,
§8 3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-
Ausnahmen register und die Kennzeichnung der Schweine nach
der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf
(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsab-
Übereinstimmung und
teilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffe-
ne Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in
Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen. denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1501
serologische und virologische Untersuchung der berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des
Schweine durch. Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlacht-
haben Tierhalter im Sperrbezirk stätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkei-
ten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiolo-
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk
a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungs- und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
art und ihres Standorts, zehn Kilometer.
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber- (2) Die zuständige Behörde
haft erkrankten Schweine 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-
anzuzeigen, tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift
2. sämtliche Schweine abzusondern.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den obachtungsgebiet“,
Sperrbezirk Folgendes:
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem sche Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
Betrieb verbracht werden.
gut sichtbar an,
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrie-
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, ben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind,
Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder eine serologische und virologische Untersuchung der
darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde Schweine durch.
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-
lichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
verbracht werden. nen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung
des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der
4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht wer-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen den. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3
Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6
Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr und 8 gelten entsprechend.
auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel § 11b
nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.
Ausnahmen
6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das
ist verboten. Verbringen oder den Transport von Schweinen
7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie- 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be- Schlachtstätte,
hörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweine- 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
haltung verbracht werden. oder
8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von 3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobach-
Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die tungsgebiet
mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,
können, sind unverzüglich nach der Benutzung wenn
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des 1. im Falle der Schweinepest
Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß- Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II
gabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk
zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, mindestens 30 Tage,
zu entwesen.
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-
9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 tungsgebiet mindestens 21 Tage
Nr. 1 gilt entsprechend.
vergangen sind,
§ 11a b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine
Beobachtungsgebiet des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen
Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-
nepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zu- 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest
ständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgeben- a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit
den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seu-
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
chenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellung-
Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4, nahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk ten eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die
mindestens 40 Tage, Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
tungsgebiet mindestens 30 Tage mindestens 30 Tage,
vergangen sind, 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
gebiet auf mindestens 21 Tage
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeord-
Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-
hat, sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der den kann.
Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs- (2) Im Falle einer Genehmigung nach
verordnung von der zuständigen Behörde überprüft
worden ist, 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb
zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zustän-
4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dar- dige Behörde über das Verbringen der Schweine; letz-
gelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen tere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde
nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung die Ankunft der Schweine;
der Schweine gefährdet ist und
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige
5. sichergestellt ist, dass
Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum
a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäi-
Proben für eine serologische und virologische schen Gemeinschaften.
Untersuchung genommen wird,
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,
werden, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit
c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in Samen durchgeführt wird, der
der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperr-
nen gehalten und geschlachtet werden und
bezirks im Betrieb befunden hat oder
d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach
Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel-
12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen- bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.
rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-
Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-
L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks
gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4 liegt, wenn
Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom
22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrecht- 1. alle Eber der Besamungsstation
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und
delsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. virologischen Untersuchung und
L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem
von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-
behandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten chung, die eine rektale Messung der Körpertempe-
Transportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge ratur einschließt,
und die beim Transport benutzten Ausrüstungs- mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrika-
gegenstände unverzüglich nach dem Transport von nische Schweinepest untersucht worden sind und
dem Transportunternehmer nach näherer An-
weisung der zuständigen Behörde und im Falle der 2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation
Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch
der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrika- auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
nischen Schweinepest nach Maßgabe des An- untersucht werden.
hangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt
und desinfiziert werden. § 11c
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus
Seuchenausbruch
außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets
in benachbartem Mitgliedstaat
gelegenen Betrieben
1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner- Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats
halb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer Entfer-
nung von zehn Kilometer von der deutschen Grenze amt-
2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene lich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
Schlachtstätten Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis ge-
zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die bracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend
Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1503
§ 11d Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet
Weitergehende Schutzmaßregeln die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die
Schweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän- Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersu-
dige Behörde die Durchführung von Schweineausstellun- chung und unter Berücksichtigung der Kriterien des
gen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung
den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schwei- stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impf-
nen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das ge- plan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-
werbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine hal-
die nicht Tierärzte sind, verbieten. tenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl,
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden
Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu- Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu
chenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorge-
für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter- sehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungs-
stützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maß- maßnahmen enthält.
nahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier- (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für
seuchengesetzes an. das Impfgebiet Folgendes:
§ 11e 1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Schwei-
Weitergehende Maßnahmen ne, die gegen die Schweinepest geimpft worden sind,
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen.
weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbin- Die zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-
dung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 nung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus
des Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder das dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,
Beobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt. eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder
Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
4. Schutzmaßregeln 2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von
für den Kontaktbetrieb mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der
§ 12 Beendigung der Impfung an,
(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4 a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen
Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde
die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des
eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver- Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur
schleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behör- sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht
de für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus
Beobachtung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an. dem Impfgebiet verbracht werden,
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen
Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buch- erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen
stabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entsprechend. oder, sofern es für den menschlichen Genuss be-
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die stimmt ist,
zuständige Behörde aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels
1. eine serologische und virologische Untersuchung der abzugeben oder
Schweine der Kontaktbetriebe, bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richt-
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schwei- linie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschlie-
ne der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kri- ßend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/
terien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG oder 215/EWG in einem von der zuständigen Be-
hörde bestimmten Betrieb zu behandeln und
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- zu diesem Betrieb in verplombten Trans-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von portmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die
Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen beim Transport benutzten Ausrüstungsgegen-
Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der stände sind unverzüglich nach dem Transport
Anordnung der behördlichen Beobachtung nach Ab- von dem Transportunternehmer nach näherer
satz 1 gewonnen worden ist oder sind, Anweisung der zuständigen Behörde und nach
an. Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie
2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,
5. Notimpfung bei Hausschweinen c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungs-
betrieb nur
§ 13 aa) direkt oder über einen von der zuständigen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor- Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
behaltlich der Zustimmung durch die Kommission der stätte zur sofortigen Schlachtung oder
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Anti- Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
körper gegen Schweinepest 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
verbracht werden, a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während erkrankte Schweine
eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung ent- anzuzeigen,
nommen wurden, unter amtlicher Aufsicht un-
schädlich zu beseitigen. 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wild-
schweinen in Berührung kommen können,
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und
6. Tötung im Sperrbezirk, Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzu-
im Beobachtungsgebiet richten,
oder im Impfgebiet
4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Ver-
dacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schwei-
§ 14 nepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach nä-
Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 herer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch
Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von oder virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder Schweinepest untersuchen zu lassen,
im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbeson- Schweine in Berührung kommen können, für Wild-
dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, schweine unzugänglich aufzubewahren,
erforderlich ist.
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur
unter Aufsicht verlassen.
7. Schutzmaßregeln (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-
beim Auftreten der Schweinepest des:
oder der Afrikanischen
Schweinepest bei Wildschweinen 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
Schweine nicht getrieben werden.
§ 14a
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem
Gefährdeter Bezirk Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder 3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür-
Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ord- fen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels
net die zuständige Behörde die serologische und virolo- aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
gische Untersuchung der erlegten oder verendeten
Wildschweine an und führt epidemiologische Nachfor- 4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekom-
schungen durch. men sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaß-
nahmen nach näherer Anweisung der zuständigen
(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika- Behörde durchzuführen.
nischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-
die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. schweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschwei-
Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung ne in Berührung gekommen sein können, dürfen in
des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegun- einen Betrieb nicht verbracht werden.
gen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festle- von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
gung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn
oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde
1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen alle
öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bun-
Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand
desanzeiger veröffentlicht.
klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei-
neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
nen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene
Aufschrift
Betriebe die Schweine innerhalb der letzten zehn Tage
1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild- vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis
schweinen – Gefährdeter Bezirk“, auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische untersucht worden sind und
Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter Be- 3. sichergestellt ist, dass
zirk“
a) die Schweine von einer amtstierärztlichen Beschei-
gut sichtbar an. nigung nach dem Muster der Anlage begleitet wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1505
den, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere desbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Anga-
sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der ben enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die
Nummer 1 ergibt, voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,
b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung
anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirk-
befördert werden, samkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen
zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur
c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der
für den Versandort zuständigen Behörde unter Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer
Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdaus-
und übungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der
d) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.
Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks
oder in eine von der zuständigen Behörde benannte § 14c
Schlachtstätte im Inland verbracht werden.
Maßregeln zur Erkennung der
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand die- Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
ser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen
(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani-
Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des
schen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährde-
Versands mit.
ten Bezirk Folgendes:
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
1. Jagdausübungsberechtigte haben
von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-
Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen nach Satz 1 rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-
aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf zeichnen und einen von ihr vorgegebenen Be-
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt gleitschein auszustellen;
ist, dass die Schweine b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-
1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine ben nach näherer Anweisung der zuständigen
ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgege- Behörde zur virologischen und serologischen
ben werden, oder Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer
zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und
Anweisung der zuständigen Behörde untersucht werden.
dem Begleitschein der durch die zuständige Be-
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten hörde festgelegten Wildsammel- oder Annahme-
Bezirk im Falle des Ausbruchs der Schweinepest oder der stelle zuzuführen;
Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen oder,
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts-
wenn ein Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
jagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
schen Schweinepest zu befürchten ist, unter Berücksich-
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
tigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkennt-
nisse d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-
züglich unter Angabe des Fundorts der zuständigen
1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschwei-
Behörde anzuzeigen und der zuständigen Unter-
nen einschließlich der Verpflichtung der Jagdaus-
suchungseinrichtung zur virologischen und serolo-
übungsberechtigten zur Mitwirkung und
gischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afri-
2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit kanische Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt
Wildschweinen in Berührung kommen können, entsprechend.
anordnen. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die jedes erlegten Wildschweins in einer Tierkörperbeseiti-
Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch gungsanstalt unschädlich zu beseitigen ist.
Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines viro-
in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die logischen Untersuchungsergebnisses amtlich festge-
zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur stellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschäd-
verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen. liche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tier-
körperbeseitigungsanstalt an; sie ordnet die un-
§ 14b schädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn
Notimpfung bei Wildschweinen diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe- 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer
haltlich der Zustimmung durch die Kommission der Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zu-
Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten ständige Behörde die unschädliche Beseitigung des
Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt an-
gefährdeten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen ordnen.
gegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebro-
ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Lan- chen werden dürfen.
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani- Abschnitt 3
schen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zustän-
dige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, Schutzmaßregeln in Schlacht-
dass Jagdausübungsberechtigte stätten und auf dem Transport
1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo- § 23
gischen und serologischen Untersuchung auf Schwei- (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-
nepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten und kanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine
des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen klinische, virologische und serologische Untersuchung
und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur der seuchenverdächtigen Schweine sowie epidemio-
virologischen und serologischen Untersuchung auf logische Nachforschungen an. Ferner kann sie
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu- 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der
leiten. in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befind-
lichen Schweine,
§ 14d
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
Tilgungsplan Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
Richtlinie 2001/89/EG, Behörde und
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweine-
Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG pest,
in der jeweils geltenden Fassung vor. b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
§ 14e pest
Seuchenausbruch bei Wildschweinen anordnen.
in einem benachbarten Mitgliedstaat
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der
der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amt-
Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfer- lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in
nung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze fest- Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
gestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so
nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2
ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a
dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das
bis 14d an.
Transportmittel verbracht werden.
§ 14f (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Roh-
Weitergehende Maßnahmen stoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungs-
verdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlach-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung tung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenver-
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest dacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen
bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen nach § 79 oder beseitigen zu lassen.
Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und
den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen,
soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht Abschnitt 4
entgegenstehen, bleibt unberührt.
Aufhebung der Schutzmaßregeln,
2. Wiederbelegung von Betrieben
(weggefallen)
§ 24
§§ 15 bis 21 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
(weggefallen) maßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei-
nen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,
wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen
C.
beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei
(weggefallen) Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als
unbegründet erwiesen hat.
§ 22 (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erlo-
(weggefallen) schen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1507
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen
und unschädlich beseitigt worden sind oder gilt als erloschen, wenn
b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe- 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet und unschädlich beseitigt worden sind oder
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
und bei den Schweinen der nicht betroffenen b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-
gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet
40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
Beseitigung der Schweine aus der betroffenen und bei den Schweinen der nicht betroffenen
gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von
Erkrankungen festgestellt worden sind oder 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
Beseitigung der Schweine aus der betroffenen
c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schwei- gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren
ne verendet oder getötet und unschädlich beseitigt Erkrankungen festgestellt worden sind oder
worden sind und bei den übrigen Schweinen der
betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schwei-
nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung ne verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine worden sind und bei den übrigen Schweinen der
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen
nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung
2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine
und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An- weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
hangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung,
durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist Schlussdesinfektion und, soweit erforderlich, Entwe-
und sung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a – ausgenommen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen wor-
bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 den ist und
Satz 1 – im Rahmen von Untersuchungen
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme
Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
der Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in
allen Betrieben klinisch und serologisch mit nega- a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme
tivem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in
untersucht worden sind, allen Betrieben klinisch und serologisch mit nega-
tivem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach
Schweinepest untersucht worden sind,
Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die
Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die
auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit
worden sind. erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest
angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in untersucht worden sind.
Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind, Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3
1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Artikel 5a 1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder nach
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG behandelt 2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage,
worden ist oder verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten
2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische
Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden
3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdes- kann.
infektion nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des
Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt gefährdeten Bezirks frühestens sechs Monate nach dem
worden ist. letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer
Schweinepest bei Wildschweinen auf.
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen
gilt als beseitigt, wenn
§ 24a
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei Wiederbelegung
den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schwei-
40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächti- nepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die
gen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
auf Schweinepest hinweisen, oder dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Unter- mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die
suchung ausgeräumt werden konnte. Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tier- a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
halter sicherzustellen, dass die Schweine Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichpro-
stichprobenweise serologisch auf Schweinepest
benweise serologisch auf Afrikanische Schweine-
untersucht werden,
pest untersucht werden,
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines vorliegen und
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe-
stellen, dass
funde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
werden, die
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach
Schweinepestvirus untersucht worden sind oder Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24
die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän- Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.
kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
unterliegen, § 24b
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dür-
und stichprobenweise serologisch auf Schweine- fen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
pest untersucht werden,
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich besei-
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung tigt worden sind und
vorliegen und
2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfek-
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ- tion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergan-
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrika- gen sind.
nischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und sero-
worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der logische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage
Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass
wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung
erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schwei- nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht
nepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verur- werden dürfen.
sacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem
Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach
§ 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei Abschnitt 5
denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-
ständig getilgt werden. Ordnungswidrigkeiten
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tier-
halter sicherzustellen, dass die Schweine § 25
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im sätzlich oder fahrlässig
Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest
1. einer mit einer Genehmigung nach
unterliegen,
a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichproben-
oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1
weise serologisch auf Afrikanische Schweinepest
oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Ver-
untersucht werden,
bindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6 Satz 1
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach oder Abs. 7 Satz 1,
Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbin-
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines dung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
stellen, dass
c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12
werden, die Abs. 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1509
d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht ver-
bracht wird,
e) § 24a Abs. 7
9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2
2. einer vollziehbaren Anordnung nach oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,
a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in 10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder
11. entgegen
§ 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1, a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1
oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,
oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-
§§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder
dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4
Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Nr. 7,
Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e,
23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23
c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a
Abs. 3
Abs. 3 Satz 2,
ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten
zuwiderhandelt.
Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des verbringt,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht
lässig
richtig anbringt,
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-
13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze
such vornimmt,
nicht einsperrt,
2. entgegen
14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2
15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-
ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
nimmt,
absondert,
16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
§ 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung
zeitig macht, mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein
Schwein treibt oder transportiert,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes 18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit
oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbe- § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt
wahrt, oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
mit Klauentieren handelt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung 19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,
nicht einholt, Eizellen oder Embryonen entnimmt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung 20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-
mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht lichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig
21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder
tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, aufbewahrt,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11
22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein
Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder 23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines
das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht
beseitigt wird, vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in
beseitigen lässt oder
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, 24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen
dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein Betrieb wiederbelegt.
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Abschnitt 6 (2) Am 25. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährde-
Schlussvorschriften te Bezirke bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde
ihre Festlegung aufhebt. Bis zur Aufhebung sind auf diese
§ 25a Gebiete die Vorschriften dieser Verordnung in der bis
Übergangsbestimmungen zum 24. Juli 2003 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8
Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraus-
setzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Ge- § 26
nehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätes-
tens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1511
Anlage
(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Nutz- und Zuchtschweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel) 1)
................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin*)
Vom 21. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §5
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Berichtsheft
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung:
§6
§1 Ausbildungsberufsbild
Staatliche Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Anerkennung des Ausbildungsberufes folgenden Qualifikationen:
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuginnenausstatter/Fahr- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
zeuginnenausstatterin wird staatlich anerkannt. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2
4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer
5. Technische Kommunikation, Anwenden und Erstellen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
technischer Unterlagen,
§3 6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollie-
ren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Zielsetzung der Berufsausbildung
7. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- 8. Auswählen, Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfs-
und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali- stoffen,
fikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszu- 9. Messen und Prüfen,
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
10. Einrichten von Maschinen und Anlagen,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi- 11. Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Prüfen und
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Einstellen von Funktionen,
Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein- 12. Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemen-
schließt. Die im Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch te, Verlegen elektrischer und pneumatischer Leitun-
in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. gen,
§4 13. Konfektionieren von Polster- und Dämmstoffen, An-
fertigen von Schablonen, Vorrichten und Zuschneiden
Ausbildungsplan der Werkstoffe,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des 14. Gestalten, Kaschieren und Bearbeiten von Ober-
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen flächen,
Ausbildungsplan zu erstellen.
15. Grundlagen der rechnergestützten Produktion,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
Sichern und Überwachen der Prozessabläufe,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 16. Aufbau und Bezug von Fahrzeugausstattungsteilen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 17. Instandsetzen von Fahrzeugausstattungsteilen,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1513
§7 1. Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen,
Ausbildungsrahmenplan technische und organisatorische Schnittstellen klären,
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
Die in § 6 genannten Qualifikationen sollen nach der in schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- werten und auswählen,
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- 2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die sichtigen,
Abweichung erfordern. 3. Arbeitsaufträge durchführen, Funktion und Sicherheit
prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikatio-
nen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten
§8 sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
Zwischenprüfung tisch suchen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 4. Produkte freigeben und übergeben, Fachauskünfte
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. nisse dokumentieren und bewerten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Kon-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte fektionieren und Herstellen eines Polsterteils nach Ferti-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie gungsunterlagen sowie das Fertigen eines Serienpolster-
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- teils nach Auftragsunterlagen einschließlich Dokumenta-
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die tion in Betracht.
Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
(3) Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stun-
selbständig planen, Arbeitsmittel festlegen, technische den
Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbeson- 1. einen betrieblichen Auftrag bearbeiten, mit praxisbe-
dere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisa- zogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein
tion, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichti- Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen und
gen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, 2. eine praktische Aufgabe vorbereiten und durchführen.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumen-
ergreifen kann. Diese Anforderungen sollen durch Nähen, tation des betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berück-
Beziehen und Montieren an mindestens einem Fahr- sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch
zeugausstattungsteil nachgewiesen werden. das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen
in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines ge-
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu-
fung soll in insgesamt höchstens neun Stunden durch- legen.
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben- (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technologie in
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich
120 Minuten haben. Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie ihre Be-
und Verarbeitungsmöglichkeiten nachweisen. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er ergonomische, gestalterische
§9 und steuerungstechnische Grundlagen anwenden sowie
fachbezogene Berechnungen durchführen kann.
Abschlussprüfung
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstech-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der nik in höchstens 120 Minuten die Vorgehensweise bei der
Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Herstellung von Fahrzeuginnenausstattungen unter An-
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für wendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie qua-
die Berufsausbildung wesentlich ist. litätssichernder Maßnahmen beschreiben. Dabei soll der
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Um-
bereichen Arbeitsauftrag, Technologie, Fertigungstechnik weltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwen-
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufs- dung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Berechnungen
bildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation durchführen, Werkzeuge und Maschinen den jeweiligen
des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits- Verfahren zuordnen sowie funktionale Zusammenhänge
schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und von Fahrzeuginnenausstattungen darstellen kann.
technische Kommunikation, Planen und Organisieren der (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Durchführen Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene
qualitätssichernder Maßnahmen, Sicherheit von Anlagen handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
zeigen, dass er darstellen und beurteilen kann.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und nis 2 : 1 zu gewichten.
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technolo- § 10
gie, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde Aufheben von Vorschriften
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne
wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Technologie und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
und Fertigungstechnik jeweils das doppelte Gewicht Fahrzeugpolsterer sind nicht mehr anzuwenden.
gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 § 11
müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem Übergangsregelung
dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(9) Die Prüfungsbereiche Technologie und Fertigungs- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs- ser Verordnung.
ausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das § 12
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Inkrafttreten
Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1515
Anlage
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 6 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 6 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 6 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Technische Kommuni- a) technische Zeichnungen auswerten und anwenden,
kation, Anwenden und Skizzen erstellen
Erstellen technischer b) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material- 3
Unterlagen normen, anwenden
(§ 6 Nr. 5)
c) technische Unterlagen beachten und anwenden
d) informations- und kommunikationstechnische Ein-
richtungen nutzen
e) Daten dokumentieren und sichern 2
f) Vorschriften des Datenschutzes beachten
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der betrieb-
Arbeitsabläufen, Kon- lichen Vorgaben, insbesondere nach ergonomischen
trollieren und Bewerten und ökonomischen Gesichtspunkten, einrichten
der Arbeitsergebnisse b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
(§ 6 Nr. 6) und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte fest- 5
legen und sicherstellen
d) Funktionsmaße von Inneneinbauteilen ermitteln und
Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen
Gestaltung anwenden
e) Prüf-, Messmittel, Werkstücke, Werkzeuge sowie
Hilfsmittel bereitstellen
f) an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung
von Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse gemeinsam abstimmen und auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen und Arbeits- 6
ergebnisse präsentieren
i) funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Ab-
stimmung mit anderen Betriebsbereichen organisie-
ren und durchführen
7 Warten und Instandhalten a) Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und sach-
von Betriebsmitteln gemäß lagern
(§ 6 Nr. 7) b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-
ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im
Arbeitsgebiet beachten und anwenden
c) Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge, Mess- 4
geräte und Maschinen, warten, reinigen, pflegen und
vor Korrosion schützen
d) Störungen an Maschinen und technischen Einrich-
tungen und Produktionsanlagen feststellen, beseiti-
gen oder Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
e) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
f) Betriebsstoffe an Maschinen, insbesondere Kühl- 4
und Schmierstoffe, unter Beachtung von Betriebs-,
Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften
wechseln und auffüllen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1517
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Auswählen, Be- und a) Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Wirt-
Verarbeiten von Werk- schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwen-
und Hilfsstoffen dungszweck einsetzen
(§ 6 Nr. 8) b) Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und
Lederaustauschstoffe auswählen
c) Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere mes-
sen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
d) Arten der Veredelungs- und Zurichtmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
e) Polsterfüllstoffe behandeln und vorrichten
f) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Eigen-
schaft und des Verwendungszwecks mit Verbin-
dungselementen, insbesondere Klett- und Klebe-
bändern, Reißverschlüssen, Einhängeprofilen,
Druckknöpfen, Ösen und Verschlüssen, zusammen-
fügen
g) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Bezugsstoffe, 11
Leder und Lederaustauschstoffe, durch Nähen zu-
sammenfügen
h) Bezugsmaterialien auf Trägerteilen aus Holz oder
Kunststoff, insbesondere durch Tackern, Nageln,
Klammern, befestigen
i) Klebstoffe nach Werkstoffen und Einsatzgebiet aus-
wählen
j) Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck zuordnen
k) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
l) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere
schneiden, sägen, bohren, kleben und schweißen
m) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen,
sägen, feilen, bohren und abkanten
n) Metallteile verbinden, insbesondere schrauben,
klammern, nieten und kleben
9 Messen und Prüfen a) Prüf- und Messgeräte auswählen
(§ 6 Nr. 9) b) Messverfahren auswählen, Messungen durchführen,
Ergebnisse protokollieren 2
c) Schablonen erstellen und anwenden
d) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
e) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Bau- 4
gruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und
einstellen
10 Einrichten von Maschinen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen und Zu-
und Anlagen satzeinrichtungen auswählen
(§ 6 Nr. 10) b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-
haben 3
c) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einset-
zen
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, Zusatzein-
richtungen einsetzen
e) Maschinensteuerungen einstellen und Funktions-
abläufe überwachen 5
f) Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Ein-
richtungen und Anlagen erkennen, Beseitigung der
Störungen veranlassen
11 Montieren von Bau- a) Einbauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
teilen und Baugruppen, sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den
Prüfen und Einstellen Montagevorgängen zuordnen
von Funktionen b) Einbauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen;
(§ 6 Nr. 11) notwendige Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein- 5
leiten
c) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel aus-
wählen und handhaben
d) Drehmomente überprüfen und einstellen
e) Einbauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen anpassen, ausrichten und Lage
sichern
f) Einbauteile und Baugruppen nach technischen
Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen, insbesondere Sicherheitsein-
richtungen, Verkleidungen und Instrumententafel,
montieren und demontieren
g) Zubehörteile, insbesondere Schalter, Abdeckungen 12
und Blenden, montieren
h) Schraubverbindungen mit Sicherheitselementen,
insbesondere mit Sicherungsscheiben und Schrau-
bensicherungsmitteln, sichern
i) Einbauteile mit Sicherungselementen, insbesondere
mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Einspreng-
ringen und Clipsen, sichern
12 Einbauen und Prüfen a) elektrische Leitungen, Einbauteile und Baugruppen
steuerungstechnischer identifizieren
Elemente, Verlegen elek- b) elektrische Schalt- und Anschlusspläne anwenden,
trischer und pneuma- Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuord- 4
tischer Leitungen nen, Baugruppen in Betrieb nehmen
(§ 6 Nr. 12)
c) elektrische Leitungen und Einbauteile auf Durchgang
prüfen
d) Funktionen montierter elektrischer Bauteile und Bau-
gruppen prüfen
e) pneumatische und elektrische Leitungen zurichten
und nach Montage- und Anschlussplänen verlegen,
befestigen und anschließen 6
f) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-
vorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen,
anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1519
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Konfektionieren von a) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter
Polster- und Dämm- Berücksichtigung des Werkstoffes, der Materialdicke
stoffen, Anfertigen von und des Kraftbedarfs, auswählen und einsetzen
Schablonen, Vorrichten b) geometrische Körper konstruieren und abwickeln
und Zuschneiden der
Werkstoffe c) Materialbedarf ermitteln
(§ 6 Nr. 13) d) Formteile aus Polsterwerkstoffen durch horizontale,
vertikale und diagonale Schnitte herstellen
e) Formteile mittels Bandsäge, Schaumstoffsäge,
Formfräse, Raspeln und Schleifpapieren unter Be-
achtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werk-
stückstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Scha-
blonen umformen 18
f) Formteile durch Kleben, Vulkanisieren, Spannen und
Pressen umformen
g) Zuschnittschablonen anfertigen und einsetzen
h) Zuschnittschablonen und Stanzformen unter Beach-
tung rationeller Einteilung, Qualität und Musterver-
lauf auflegen, Schnittkonturen markieren
i) Bezugsmaterialien schnittmustergerecht zuschnei-
den und ausstanzen
j) Markierungen auf den zugeschnittenen Teilen an-
bringen
14 Gestalten, Kaschieren a) Oberflächenarten bestimmen, Werk- und Hilfsstoffe
und Bearbeiten von auswählen, Kaschiertechniken anwenden
Oberflächen b) Nahtarten, insbesondere Saum-, Verbund-, Keder-,
(§ 6 Nr. 14) Raff-, Stummel-, Kapp- und Ziernähte, bestimmen 12
c) Einbauteile mit Hand- und Maschinennähten verzieren
d) Kleinteile mit Leder, Lederaustauschstoffen und Be-
zugsstoffen beziehen
15 Grundlagen der rechner- a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
gestützten Produktion, tionsanlagen unterscheiden
Sichern und Überwachen b) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen
der Prozessabläufe sicherstellen
(§ 6 Nr. 15)
c) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-
bereich mitwirken
d) Produktionseinrichtungen in Betrieb nehmen
e) unterschiedliche funktions- und prozessorientierte
Arbeitsaufgaben im Produktionsprozess ausführen
12
f) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden, Ma-
terialfluss im Arbeitsbereich überwachen und sichern
g) Störungen im Materialfluss und an Produktionsanla-
gen feststellen, eingrenzen, Fehlerbeseitigung ein-
leiten
h) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich
optimieren
i) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-
dukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-
mierung nutzen
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
16 Aufbau und Bezug a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden;
von Fahrzeugaus- Polsterauflagematerialien auswählen
stattungsteilen b) Werkzeuge für Polstergrundvorbehandlung aus-
(§ 6 Nr. 16) 8
wählen und handhaben
c) Gestelle, Trägerteile, Sitzkasten, Federkerne und
Oberflächen vorbereiten und einsetzen
d) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
e) Untergrundstoffe, Bespannungsmaterialien und Sitz-
federsysteme auswählen
f) Unterfederungen, insbesondere durch Gurte, Flach-
und Wellenfedern, aufbauen
g) Polster- und Bezugstechniken anwenden
h) Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten
und Stärken abdecken; Füllstoffe in Sitzbezüge ein-
ziehen
i) Bezugsnäharbeiten manuell und maschinell aus- 12
führen
j) Bezüge und Abschlusspolsterung am Rahmen be-
festigen, insbesondere mit Clips, Polsterklammern,
Einhängeprofilen und Pappstreifen
k) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-
stützung beziehen
l) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen, ins-
besondere durch Pfeifen, Abnähen, Raffen und Ab-
heften
17 Instandsetzen von Fahr- a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
zeugausstattungsteilen angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
(§ 6 Nr. 17) Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
b) schadhafte Inneneinbauteile austauschen und in-
stand setzen
c) Reinigen und Pflegen von Textilien, Teppichen und 10
Leder
d) Undichtheiten der Innenräume beseitigen
e) Verdecke instand setzen
f) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
18 Durchführen von qualitäts- Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben als
sichernden Maßnahmen Schlüsselfaktor im Produktionsprozess beachten und
(§ 6 Nr. 18) einhalten, insbesondere 3
a) Prüftechniken anwenden
b) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
c) Qualität des Produktionsergebnisses unter Beach-
tung vor- und nachgelagerter Bereiche kontrollieren
und beurteilen
5
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehlerbeseitigung einleiten, Vorgang dokumentieren
e) Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbes-
serungsprozesse umsetzen