1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 16. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis
das folgende Gesetz beschlossen: führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
Artikel 1 liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
Gesetz Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
über die Berufe in der Krankenpflege soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
(Krankenpflegegesetz – KrPflG)*) Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich-
stellung ergibt.
Abschnitt 1
§2
Erlaubnis zum
Führen von Berufsbezeichnungen Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
§1 (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu ertei-
Führen der Berufsbezeichnungen len, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung
1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesund-
bestanden hat,
heits- und Krankenpfleger“ oder
2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
„Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, und
führen will, bedarf der Erlaubnis.
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die Berufs ungeeignet ist.
allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau- (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Ertei-
mes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 lung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuwei-
– Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine sende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
– Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Fest-
legung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
– Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerken- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
nung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/
EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-
Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungs- fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines
nachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Heb- Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
ammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizini- eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die
schen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassis- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
tenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinisch-
technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizi-
Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungs-
nisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungs- zeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden,
assistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen
Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft,
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
– Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-
andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6). gemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1443
Hierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Aus- nisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kranken-
bildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung schwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine
zu berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau- für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
mes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richt-
werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte linie 77/453/EWG entspricht und den für diesen Staat in
Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbil-
(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
dungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung ab-
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die
geschlossen haben und dies durch Vorlage eines den
von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Aus-
Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
bildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buch-
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge- stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 aus- nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
gestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
Europäischen Union oder eines in der Anlage zu Satz 1 schaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung im
aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Ver-
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- gleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
gungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragstel-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ler, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne
nachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang
sonstigen Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979 wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
beigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts, bei ab- Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede
weichender Vereinbarung das hiernach maßgebende geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt
Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonsti- ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
gen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertrags- Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richt-
schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
den Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben
Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs- Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maß-
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-
nahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-
Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Abschnitt 2
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-
lich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Ausbildung
Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maß-
gebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit §3
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
Ausbildungsziel
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun- (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
gen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG anzu- und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten
passen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weite-
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach- rer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, per-
weisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeit- sonale, soziale und methodische Kompetenzen zur ver-
punkt von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen antwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung,
Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome, Prüfungszeug- Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Ab-
präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen satz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn
auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Förderung der physischen und psychischen Gesundheit 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-
der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer ab-
unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie geschlossenen Hochschulausbildung,
Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestim-
mung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungs- 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-
ziel). plätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch
qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abge-
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll ins- schlossener Hochschulausbildung für den theore-
besondere dazu befähigen, tischen und praktischen Unterricht,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich aus- 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen
zuführen: Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Pla- und Lernmittel,
nung, Organisation, Durchführung und Dokumen- 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Aus-
tation der Pflege, bildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung ordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Ver-
der Qualität der Pflege, einbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3,
die von der zuständigen Behörde für die Durchführung
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pfle- von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet
genden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der beurteilt werden.
individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit
und Krankheit, Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, bestimmen.
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
auszuführen: ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschul-
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf be-
Maßnahmen, stimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Thera- (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und
pie oder Rehabilitation, Koordination des theoretischen und praktischen Unter-
richts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituatio- Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt
nen, die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusam- Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2
menzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufs- Satz 3 sicherzustellen.
übergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-
zu entwickeln. angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe
unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-
§4 derungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2
Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
Dauer und Struktur der Ausbildung
nung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Kranken- nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung
pflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG ge-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Ge- währleistet ist.
sundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der
staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeit- §5
punkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in
Voraussetzungen
Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-
für den Zugang zur Ausbildung
tischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung. Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 ist,
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen
an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schu- 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in ge-
len, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In sundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach
den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Kranken- § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
pflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmi- 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwerti-
gung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und ge, abgeschlossene Schulbildung oder
nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung
wird an einem Krankenhaus oder mehreren Kranken- 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
häusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie wei- Schulbildung, zusammen mit
teren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrich- a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
tungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen dung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer
oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. von mindestens zwei Jahren oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1445
b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder weniger als ein Drittel auf den theoretischen und prakti-
Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abge- schen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung
schlossenen landesrechtlich geregelten Ausbil- zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
dung von mindestens einjähriger Dauer in der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Personen, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen
§6 sonstigen Befähigungsnachweis haben und eine Erlaub-
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6
beantragen, zu regeln:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei
gen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die
Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßga-
von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen
be der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs-
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die
Behörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richt-
Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
linie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG
oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/
§7 EWG,
Anrechnung von Fehlzeiten 2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
angerechnet nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richt-
linie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeich-
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, nung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat- oder
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertre- bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
tenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-
Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der kürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2
die Berufe in der Krankenpflege und der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü- Richtlinie 92/51/EWG.
lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. Abschnitt 3
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 Ausbildungsverhältnis
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil- §9
dungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ausbildungsvertrag
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs-
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schü-
gesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den
lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-
Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
zu schließen.
§8
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
Verordnungsermächtigung 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Ausbildung,
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen lichen Ausbildungszeit,
und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
5. die Dauer der Probezeit,
und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforde-
rungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kranken- 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
pflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind vergütung,
die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das 7. die Dauer des Urlaubs und
Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über
die theoretische und praktische Ausbildung von Kranken- 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-
schwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu vertrag gekündigt werden kann.
berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststunden- (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur
zahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen min- Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und
destens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine § 13
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages Probezeit
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen
Vertretern auszuhändigen. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpfle-
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der gerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesund-
Schriftform. heits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung § 14
(1) Der Träger der Ausbildung hat Ende des Ausbildungsverhältnisses
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4 600 Aus-
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann bildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit
und Ablegen der Prüfung.
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil- (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-
dungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumen- liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
te und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Aus- Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Aus-
bildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung bildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Aus-
erforderlich sind. bildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens je-
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrich- doch um ein Jahr.
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren § 15
physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
§ 11 verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
Pflichten der Schülerin und des Schülers haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor- nur gekündigt werden
derlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündi-
insbesondere verpflichtet, gungsfrist,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
teilzunehmen, und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen 2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungs-
und frist von vier Wochen.
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweige- des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe
pflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse erfolgen.
Stillschweigen zu wahren.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-
wirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
§ 12 zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
Ausbildungsvergütung bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren. § 16
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts- Beschäftigung im Anschluss
verordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches an das Ausbildungsverhältnis
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-
den, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss
hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzu- hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
zahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten. § 17
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder Nichtigkeit von Vereinbarungen
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti- (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin
gung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses
vergüten. Abschnitts abweicht, ist nichtig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1447
(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler (3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne
für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhält- des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung
nisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen
des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-
eingeht. staates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu
unterrichten.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
dieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und
2. Vertragsstrafen, Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kranken-
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha- pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
densersatzansprüchen und ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber
Pauschbeträgen. auszustellen, dass sie
1. den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
§ 18 des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungs-
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, bereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und
Diakonissen, Diakonieschwestern 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen.
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schüle-
rinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-
schaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern Abschnitt 5
sind. Zuständigkeiten
§ 20
Abschnitt 4
Aufgaben der zuständigen Behörden
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder
§ 19
der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
Dienstleistungserbringer
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zu-
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durch-
Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, geführt werden soll.
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
Gesetzes zuständigen Behörden.
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschrif-
ten abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder in § 25 genannten Abschnitt 6
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst- Bußgeldvorschriften
leistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich § 21
dieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ent- Ordnungswidrigkeiten
sprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden
anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Berufsbezeichnungen führt:
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die a) „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Ge-
Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung sundheits- und Krankenpfleger“ oder
zu erfolgen. Mit der Anzeige sind b) „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder
1. Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber, dass „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder
der Beruf der Krankenschwester oder des Kranken- 2. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf, und a) „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,
2. das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige b) „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzu- pfleger“
legen. führt.
Die Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vor- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
lage nicht älter als zwölf Monate sein. zu dreitausend Euro geahndet werden.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Abschnitt 7 das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem
Anwendungsvorschriften
Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
§ 22 (2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehr-
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes kräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten dieses Gesetzes
Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen- 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule
dung. unterrichten oder
§ 23 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach
dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
Weitergeltung der Erlaubnis S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
zur Führung der Berufsbezeichnungen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er- Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung
laubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken- 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten
pfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforder-
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), lichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom abschließen.
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche
Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Kranken- § 25
pfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinder-
krankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen Erlaubnis bei Vorlage von
Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
(2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinder- und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
krankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Er- auf Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die
laubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem an-
staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterfüh- ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
ren. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Kran- gen Befähigungsnachweises der Krankenschwestern
kenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkranken- oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-
pfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In
geführt werden. den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977
Ausbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfle- nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage
ger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken- einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates
pfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Kranken- verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während
pflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Kranken-
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus- pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss Verantwortung für die Planung, Organisation und Aus-
der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die führung der Krankenpflege der Patientinnen und Patienten
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus- erstreckt haben.
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegeset-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist.
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 24 Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
Weitergeltung zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
staatlicher Anerkennungen von Schulen 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Kranken- 1. In § 2 Nr. 1a werden die Buchstaben e und f wie folgt
pflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt gefasst:
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhal- „e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesund-
ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach heits- und Krankenpfleger,
§ 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückge- f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Ge-
nommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls sundheits- und Kinderkrankenpfleger,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1449
2. § 17a wird wie folgt geändert: Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se- des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
„ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1.“ bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se- anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
„eine Überschreitung auf Grund der Umsetzung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
Vorgaben des Gesetzes über die Berufe in der
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
ist zulässig.“
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
Artikel 3 erkannt hat.“
Änderung b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Krankenhausentgeltgesetzes „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
§ 4 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 1b Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
worden ist, wird wie folgt geändert: Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
ein Komma ersetzt. meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
„4. erhöht um Mehrkosten auf Grund der Umsetzung Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
und zur Änderung anderer Gesetze.“ Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden
Artikel 4
Fassung entsprechenden Diploms des betreffen-
Änderung den Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
der Bundespflegesatzverordnung raumes nachweist, sofern die Ausbildung keine
§ 6 Abs. 1 Satz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hin-
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I sichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antrag-
S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: steller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede
im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
1. In Nummer 6 wird das Semikolon durch ein Komma
Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nach-
ersetzt.
gewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
„7. zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
und zur Änderung anderer Gesetze;“. Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
Artikel 5 abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
Änderung zwischen dem Anpassungslehrgang und der
des Diätassistentengesetzes Eigungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I Jahren nicht überschreiten.“
S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ändert:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
1. § 2 wird wie folgt geändert: hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an- Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
gefügt: Gleichstellung ergibt.“
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Artikel 6 abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
Änderung nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
des Ergotherapeutengesetzes Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I ren nicht überschreiten.“
S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
ändert:
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
1. § 2 wird wie folgt geändert: Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange- Gleichstellung ergibt.“
fügt:
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver- durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne Artikel 7
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises Änderung
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis des Hebammengesetzes
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den ändert:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn 1. § 2 wird wie folgt geändert:
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an- gefügt:
erkannt hat.“ „Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver- Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-
Vorlage eines den Mindestanforderungen des gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all- Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder
gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch- wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des landes anerkannt hat.“
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Gleichstellung ergibt.“
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich 2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Euro-
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter- dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben Gleichstellung ergibt,“ eingefügt.
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der Artikel 8
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
Änderung des Gesetzes
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
über den Beruf des Logopäden
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr- Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1451
1. § 2 wird wie folgt geändert: Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange- Gleichstellung ergibt.“
fügt:
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver- durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne Artikel 9
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
Änderung des Masseur- und
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis Physiotherapeutengesetzes
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den S. 1467), wird wie folgt geändert:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn 1. § 2 wird wie folgt geändert:
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
fügt:
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“ „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder 2 beantragen,
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver- im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge- raumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi- Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
plome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus- Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- erkannt hat.“
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil- tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter- Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr- geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig- dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah- hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
ren nicht überschreiten.“ Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr- Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig- geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
Jahren nicht überschreiten.“ dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz an- zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
gefügt: hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
„Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5 schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
gelten entsprechend.“ einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
„(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
Gleichstellung ergibt.“ der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“ gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
ersetzt. abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Artikel 10 Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
Änderung des MTA-Gesetzes ren nicht überschreiten.“
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
1. § 2 wird wie folgt geändert: Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an- Gleichstellung ergibt.“
gefügt:
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 bis 4 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Artikel 11
im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs- Änderung des Orthoptistengesetzes
nachweises belegt werden, wenn die durch diesen Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I
Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun- ändert:
gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah- fügt:
rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt- „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
landes anerkannt hat.“ tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver- Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti- anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei- eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo- Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1453
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an- die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
erkannt hat.“ Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver- bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti- eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei- gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo- dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 anerkannt hat.“
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil- Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. schuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter- Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Diploms oder eines den Anforderungen des Arti-
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
kels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
entsprechenden Prüfungszeugnisses des betref-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
fenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
schaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbil-
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
dung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
ren nicht überschreiten.“
weist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist,
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unter-
Gleichstellung ergibt.“ schiede geeignet ist. Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
von drei Jahren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 12
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Änderung des Podologengesetzes Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
S. 3320) wird wie folgt geändert: Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an- 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch
gefügt: die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Artikel 13 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
des Rettungsassistentengesetzes für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
(BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie Gleichstellung ergibt.“
folgt geändert:
2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
1. § 2 wird wie folgt geändert: oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver- Artikel 14
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Änderung
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Psychotherapeutengesetzes
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- folgt geändert:
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, „Antragsteller mit einem Diplom aus einem Ver-
der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes,
anerkannt hat.“ deren Ausbildung im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unter-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als weist, haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver- sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti- wesentlichen Unterschiede geeignet ist.“
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz an-
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
gefügt:
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prü- eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
fungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter- dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung anerkannt hat.“
wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „7“ durch die
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, Angabe „8“ ersetzt.
wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Jahren nicht überschreiten.“ Gleichstellung ergibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1455
2. In § 8 Abs. 6 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 2“ die 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
Angabe „oder Abs. 3a“ eingefügt. eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
Artikel 15 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
Änderung Diploms des betreffenden Vertragsstaates des
des Altenpflegegesetzes Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen,
sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
Das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz
S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt ge- oder Inhalte aufweist. Die antragstellende Person,
ändert: deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im
Sinne des Satzes 1 aufweist, hat einen Anpas-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
„§ 1 prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiese-
ne Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestell-
Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder
ten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem
„Altenpfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die
Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prü-
Erlaubnis dazu erteilt worden ist.“
fungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antrag-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
stellende Person nach Maßgabe des Artikels 5
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpas-
„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eig-
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung nungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- sungslehrgang und der Eignungsprüfung nach
des gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus- Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang
bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis- Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
stand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils eine Gleichstellung ergibt.“
der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaub-
nis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit „§ 6
des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist,
auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeug- dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in
nisses oder Befähigungsnachweises belegt wer- gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes
den, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte ungeeignet ist sowie
Ausbildung überwiegend in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes 1. der Realschulabschluss oder ein anderer als
oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlan- gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder
des, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbil-
Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats ver- dung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
mitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber oder
eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem 2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig
Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbil- anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine er-
dungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.“ folgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Kranken-
angefügt: pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlos-
„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
sene Ausbildung von mindestens einjähriger
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflege-
Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
hilfe nachgewiesen wird."
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes eine Ausbildung abgeschlossen haben und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderun- 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 nach § 4 Abs. 5 entsprechend.“
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens
5. § 9 wird wie folgt geändert:
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe
oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie „Nr. 1“ gestrichen.
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 Artikel 16
oder 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5“
ersetzt. Neufassung des Altenpflegegesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
6. Die Überschrift zu Abschnitt 3 „Ausbildung in der und Jugend kann den Wortlaut des Altenpflegegesetzes in
Altenpflegehilfe“ wird gestrichen und die §§ 10 bis 12 der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung
werden aufgehoben. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
7. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt sechs Monate.“ Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt. Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-
9. § 27 wird wie folgt geändert: gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
nach § 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ Artikel 18
oder „Altenpfleger“ führt.“
Inkrafttreten
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zweitausendfünf-
hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum
Euro“ ersetzt. Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die
Artikel 5 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in
10. § 29 wird wie folgt geändert: Kraft. Die Artikel 15 und 16 treten am 1. August 2003 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz vom
nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri- 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch
chen. Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
b) Absatz 3 wird aufgehoben. S. 1467), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1457
Anlage
(zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
– „brevet d’hospitalier(ère)/verpleegassistent(e)“ (Diplom eines Kranken-
haushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat,
von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
– „brevet d’infirmier(ère) hospitalier(ère)/ziekenhuisverpleger(-verpleegster)“
(Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausge-
stellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkanntenSchulen,
– „diplôme d’infirmier(ère) gradué(e) hospitalier(ère)/gegradueerd zieken-
huisverpleger(-verpleegster)“ (Diplom eines akademisch geprüften Kran-
kenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester),
ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren
Fachschulen;
b) Dänemark
„sygeplejerske“-Diplom, ausgestellt von den vom „sundhedsstyrelsen“
(Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen;
c) Finnland
Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare“ oder „terveyedenhoitaja/hälsovardåre“,
ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
d) Frankreich
„diplôme d’Etat d’infirmier(ère)“ (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/
einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;
e) Griechenland
– „Τ δπλωµα Aδελ ς Nσκµας της Aνωτρας Σλς Aδελ ν
Nσκµων“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine
Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministe-
rium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und
soziale Sicherheit, oder
– „Τ πτυ Nσκµυ τυ Tµµατς Aδελ ν Nσκµων των
Παραατρικν Σλν των Kντρων Aνωτρας Tενικς και Επαγγελ-
µατικς Εκπαδευσης“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss
der Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtun-
gen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt
vom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder
– „Τ πτυ νσηλευτ νσηλε$τριας των Tενλγικν Εκπαιδευτικν
Ιδρυµ&των“ (T.E.I.) (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der
Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung
und Kultusfragen oder
– „Τ πτυ της Aνωτ&της Nσηλευτικς της Σλς Επαγγελµ&των
Yγεας, Tµµα Nσηλευτικς τυ Πανεπιστηµυ Aθηνν“ (Kranken-
schwestern-/Krankenpflegerabschluss der Fakultät für Gesundheitswis-
senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen);
f) Irland
Zeugnis einer (eines) „Registered General Nurse“, ausgestellt von „an Bord
Altranais“ (Nursing Board);
g) Island
„próf i hjúkrunarfrædum frá Háskóla Islands“ (Diplom der Krankenpflegeabtei-
lung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
h) Italien
„diploma di infermiere professionale“, ausgestellt von staatlich anerkannten
Schulen;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;
j) Luxemburg
– staatliches Diplom eines „infirmier“ (Krankenpfleger/Krankenschwester),
– staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradué“ (akademisch geprüf-
ter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenschwester),
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses
des Prüfungsausschusses;
k) Niederlande
– die Diplome „verpleeger A“, „verpleegster A“, „verpleegkundige A“,
– das Diplom „verpleegkundige MBOV“ (Middelbare Beroepsopleiding Ver-
pleegkundige),
– das Diplom „verpleegkundige HBVO“ (Hogere Beroepsopleiding Verpleeg-
kundige),
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prü-
fungskommission;
l) Norwegen
„bevis for bestått sykepleiereksamen“ (Diplom in allgemeiner Krankenpflege),
ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
m) Österreich
„Diplom in der allgemeinen Krankenpflege“, ausgestellt von staatlich aner-
kannten Krankenpflegeschulen;
n) Portugal
„diploma do curso de enfermagem geral“ (allgemeines Krankenpflegediplom),
ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zustän-
digen Behörde;
o) Schweden
Diplom „sjuksköterska“ (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege),
ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;
p) Schweiz
„diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter
Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmière diplômée en soins
généraux/infirmier diplômé en soins généraux/infermiera diplomata in cure
generali/infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt von der zuständi-
gen Behörde;
q) Spanien
„titulo de diplomado en enfermeria“ (Universitätsdiplom für Krankenpflege),
ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor
einer Universität;
r) Vereinigtes Königreich
„Statement of Registration as a Registered General Nurse“ in Teil 1 des Regis-
ters, das vom „United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and
Health Visiting“ geführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1459
Erstes Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 16. Juli 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. die sich aus den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 gezahl-
ten Vergütungen und den durchschnittlichen Strom-
bezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitäts-
Artikel 1 versorgungsunternehmens in den letzten zwölf abge-
schlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten
Änderung
(Differenzkosten) maßgeblich zu einer erheblichen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unter-
Nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom nehmens führen.
29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 7
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert dem Unternehmen die anteilig weitergereichte Strom-
worden ist, wird folgender § 11a eingefügt: menge und die Differenzkosten durch Testat eines Wirt-
schaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuwei-
„§ 11a sen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3
Besondere Ausgleichsregelung sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des
Testats; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die letzten
begrenzt auf Antrag den Anteil der Strommenge nach § 11 zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten
Abs. 4 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunterneh- eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers.
men an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzie- Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des Unter-
renden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch nehmens entsprechend.
die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
(3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strom-
Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit
menge wird ein bestimmter Vom-Hundert-Anteil des
hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
gesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstun-
und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit
den pro Jahr hinaus von dem Elektrizitätsversorgungs-
der Stromverbraucher vereinbar ist.
unternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für die all-
(2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unter- gemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt.
nehmen nachweist, dass und inwieweit Der Vom-Hundert-Anteil ist so zu bestimmen, dass die
1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strom-
Versorgung in den letzten zwölf abgeschlossenen menge bezogen auf die gesamte über 100 Gigawattstun-
den hinausgehende Strommenge unter Zugrundelegung
Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Giga-
der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 zu erwartenden Ver-
wattstunden überstiegen hat,
gütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen.
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
(4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von
fung des Unternehmens 20 vom Hundert überschrei-
vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antrags-
tet,
unterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und
3. die Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 1 anteilig an dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entschei-
das Unternehmen weitergereicht wird und dung ergeht für ein Jahr.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
(5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich. (8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand
Hierbei bleiben die durch die vorangegangene Entschei- des Erfahrungsberichts nach § 12.“
dung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei
unveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für Artikel 2
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in einem vereinfachten
Weitere Änderungen
Prüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antrags-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
unterlagen verzichten.
§ 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 1
untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit. Artikel 3
(7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der Inkrafttreten
Absätze 1 bis 5 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
verbleibenden Strommenge ist § 11 sinngemäß anzuwen- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2004
den. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1461
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser
(Fallpauschalenänderungsgesetz – FPÄndG)
Vom 17. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nicht sachgerecht vergütet werden, können
das folgende Gesetz beschlossen: zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem
ausgenommen werden.“
Artikel 1 a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Änderung
Halbsatz angefügt:
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung „auch für diese Krankenhäuser gelten die Vor-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), gaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: Krankenversicherung und in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und des § 3 Abs. 6 des Kranken-
1. § 17a wird wie folgt geändert: hausentgeltgesetzes jeweils für das ganze Jahr
2003.“
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
Angabe „2005“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „las-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sen“ das Komma gestrichen und folgende
Wörter eingefügt:
„die Beträge können nach Regionen differenziert
festgelegt werden.“ „oder das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
der Vertragsparteien entscheidet,“.
„(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der
Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21 bb) Satz 2 wird gestrichen.
des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maß- cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
gabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch- Satz eingefügt:
stabe a und c zu übermitteln sind.“
„Die vom Bundesministerium für Gesundheit
2. § 17b wird wie folgt geändert: und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlass-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten Kosten für die Entwicklung, Einführung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle Kranken- und laufende Pflege des Vergütungssystems
häuser, für die die Bundespflegesatzverord- sind von den Selbstverwaltungspartnern un-
nung gilt,“ gestrichen. verzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1
zu begleichen; die Entscheidungen verant-
bb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:
wortet das Bundesministerium.“
„Besondere Einrichtungen, deren Leistungen
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
insbesondere aus medizinischen Gründen,
wegen einer Häufung von schwerkranken „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Patienten oder aus Gründen der Versor- Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
gungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu „zu den Fallpauschalen gehören auch die
erlassen, soweit eine Einigung der Vertragspar- Entgelte bei Überschreitung der oberen
teien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht Grenzverweildauer sowie die um Abschläge
zustande gekommen ist und eine der Vertrags- verminderten Fallpauschalen bei Unterschrei-
parteien insoweit das Scheitern der Verhand- tung der unteren Grenzverweildauer und bei
lungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben Verlegungen,“.
zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
und die Auffassungen sonstiger Betroffener
darzulegen und Lösungsvorschläge zu unter-
breiten, 3. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach
Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Er-
klärung des Scheiterns durch eine Vertragspar- „g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-
tei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-
nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden, stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;
soweit dies erforderlich ist, um die Einführung steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
des Vergütungssystems und seine jährliche Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in
Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen, der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzu-
ziehen; eine Abweichung zu der dem Kranken-
3. Leistungen oder besondere Einrichtungen haus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der
nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen, Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berich-
die mit dem DRG-Vergütungssystem noch tigung des Erlösbudgets 2005 und mit entspre-
nicht sachgerecht vergütet werden können; für chender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu
diese Bereiche können die anzuwendende Art berücksichtigen,“.
der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften
zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den 4. § 6 wird wie folgt geändert:
vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlas-
sen werden. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach „Für Leistungen, die
Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies 1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von
für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist ver- erfasst werden oder
pflichtet, dem Bundesministerium zur Vorberei-
tung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und 2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit
unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbei- den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
ten. Das Bundesministerium kann sich von unab- sachgerecht vergütet werden können,
hängigen Sachverständigen beraten lassen.“ und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall-
Artikel 2 oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenz-
Änderung ten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die
des Krankenhausentgeltgesetzes Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach
Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der
des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-
folgt geändert: entgelte ausgenommen sind.“
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entgelte“
eingefügt. die Wörter „oder Zusatzentgelte“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Angabe „30. September“
1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und
„4. die besonderen Aufgaben von Zentren und nach dem Wort „Fallpauschalen“ das Wort
Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von „sachgerecht“ eingefügt.
Patienten, insbesondere die Aufgaben von c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie angefügt:
entsprechenden Schwerpunkten,“.
„(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte
a) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben. eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung
dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatz-
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
verordnung entsprechend, insbesondere die Vor-
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein schriften für die Vereinbarung eines Gesamt-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz betrags nach § 6, die Mehr- und Mindererlös-
angefügt: ausgleiche nach § 12 und die vorzulegenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1463
Verhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4; dabei b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „Nr. 4
entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5“ durch die Angabe „Nr. 4 bis 6“ ersetzt.
die Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen
oder Zusatzentgelte vereinbart werden, gelten 7. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
die Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
Abs. 8 und die Verhandlungsunterlagen nach § 17 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Jahre 2003
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas- und 2004“ durch die Angabe „das Jahr 2003“
sung der Bundespflegesatzverordnung entspre- ersetzt sowie nach dem Wort „Bundeswehr-
chend. Das Bundesministerium für Gesundheit krankenhäuser“ die Wörter „und der Kranken-
und Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverord- häuser der Träger der gesetzlichen Unfall-
nung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhaus- versicherung“ eingefügt.
finanzierungsgesetzes abweichende Regelungen
treffen. bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letz- „2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3
ten Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes
nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten sowie mit Ausnahme der Bundeswehr-
gewesen, ist das Erlösbudget entsprechend zu krankenhäuser und der Krankenhäuser
vermindern. Werden Erlösanteile nach Absatz 3 der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
bei der nächsten Budgetvereinbarung nicht mehr cherung die Leistungs- und Kalkulations-
vereinbart, ist das Erlösbudget entsprechend zu aufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der
erhöhen.“ Bundespflegesatzverordnung in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: sung mit Ausnahme von Anlage 1 Ab-
schnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ab dem 1. Januar Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Kran-
2004,“ durch das Wort „und“ ersetzt. kenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das
b) In Nummer 5 wird die Angabe „in den Jahren 2003 DRG-Vergütungssystem angewendet ha-
und 2004“ gestrichen. ben, brauchen auch die Abschnitte V1
bis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen,“.
5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauscha- „3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1
le berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses
bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fall- Gesetzes.“
pauschale wegen einer Komplikation im Zusammen-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
hang mit der durchgeführten Leistung wieder in das-
selbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fall- „Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-
pauschale nicht erneut berechnet werden; nach Über- trägern vorzulegen; soweit dazu noch keine Ver-
schreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die einbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen
entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte worden sind, gelten die Vereinbarungen nach
berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der § 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in
Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für sung.“
jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag
in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet wer- 8. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
den, höchstens jedoch bis zur Summe der beim
ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird „(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4
ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschrei- und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet
tung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszu- auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
weisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
durch eine abweichende Vereinbarung der Vertrags- Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend her-
parteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhaus- zustellen.“
finanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vor-
gabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b 9. Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie
Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes er- folgt geändert:
setzt werden.“
a) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der An-
gabe
6. § 9 wird wie folgt geändert:
„E2 Aufstellung der Zusatzentgelte“ folgende
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Angabe eingefügt:
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG kranken-
„6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen
hausindividuell verhandelten Entgelte“.
Aufbau der Datensätze und das Verfahren für
die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt
Satz 1.“ gefasst:
1464
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger
Summe der
Summe der Summe Anzahl Bewer- effektiven
Bewer- Anzahl Anzahl Bewer- Summe
Bewer- Anzahl Anzahl der Bewer- der Anzahl der tungs- Summe Bewertungs-
Fallzahl tungsrela- der der Tage tungsrela- der
tungsrela- der Tage mit tungsrela- Abschläge der Tage mit relation je der uGVD-
Lang- mit tion je Tag oGVD- relationen
(Anzahl tion nach
DRG Nr. tionen ohne Verle- Abschlag tion je Tag für Ver- Kurz- uGVD- Tag bei Abschläge
lieger- oGVD- bei oGVD- Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.
der Fallpau- legungen liegerfälle Ab- uGVD- (Sp. 10x11)
DRG) 3) schalen-
Zu- und gungs- bei Ver- bei Ver- fälle Zuschlag Zuschlag (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)
Abschläge fälle legung legung (Sp. 6x7) schlag Abschlag
Katalog
(Sp. 2x3)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Summe:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
Die Daten für beide Zeiträume sind unter Anwendung der für den Vereinbarungszeitraum geltenden Version des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und des Groupers zu ermitteln. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine
gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für
diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1465
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *)
Abgerechnete Vereinbarte Vereinbarungszeitraum
Anzahl im Anzahl
Nr.
abgelaufenen für das laufende Anzahl Entgelthöhe Erlössumme
Kalenderjahr Kalenderjahr
1 2 3 4 5 6
Insgesamt:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1466
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Obere davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger
Untere Grenz- Nettoerlös-
Grenz- verweil- Bruttoerlös- Bewer- Summe Anzahl Summe Summe summe inkl.
Entgelt Anzahl Bewer- Bewer-
verweil- Mittlere dauer: summe ohne Anzahl der Tage tungs- der Anzahl der
tungs-
der Anzahl Anzahl
tungs-
der Zu- und
nach Fall- Entgelt- der relation Abschlä- der Tage uGVD- der der Tage oGVD- Abschläge
dauer: Verweil- Erster Zu- und mit relation je relation je
§6 zahl höhe Verle- je Tag ge für Kurz- mit Ab- Lang- mit Zu-
Erster dauer Tag Abschläge Abschlag Tag bei Tag bei (Sp. 7 - (Sp.
KHEntgG Tag mit zusätz- (Sp. 5x6) gungs- bei Verle- lieger- uGVD- schläge liefer- oGVD- schläge 11+15) +
bei Ver- uGVD- oGVD-
Abschlag liches fälle Ver- gungen fälle Ab- (Sp. fälle Zuschlag (Sp. Sp. 19)
legung Abschlag Zuschlag
Entgelt legung (Sp. 9x10) schlag 13x14) 17x18)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Summe:
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
Zusatzentgelt Erlös- Entgelt Erlös-
Entgelt- Entgelt-
nach Anzahl summe nach Fallzahl Tage summe
höhe höhe
§ 6 KHEntgG (Sp. 2x3) § 6 KHEntgG (Sp. 3x4)
1 2 3 4 1 2 3 4 5
Summe: Summe:
_____________________
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten,
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses.
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 8-9, 11-13, 15-17 und 19 nicht ausgefüllt werden; für
diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1467
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte das laufende
Nr.
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
1 2 3 4
Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
1 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
2 ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
3 (aufgehoben)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
8 + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
9 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)
10 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3
hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum
11 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
12 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
13 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
14 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **)
15 (aufgehoben)
16 davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG
Ermittlung des Basisfallwerts:
17 Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **)
18 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
19 ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach
§ 14 Abs. 11 BPflV
20 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
21 = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12
22 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
23 = krankenhausindividueller Basisfallwert
24 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
_____________________
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte das laufende
Nr.
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
1 2 3 4
Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
3 +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
7a ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
8 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
(Nr. 2; nur 2005)
9 = Ausgangswert des Vorjahres
10 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1
11 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
(Abs. 4 Satz 2)
12 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
13 Zielwert aus lfd. Nr. 12
14 ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9
15 = Differenzbetrag
16 : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)
17 = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)
Ermittlung des Erlösbudgets:
18 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9
19 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
20 + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)
21 = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1469
Vereinbarung für Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte das laufende
Nr.
Kalenderjahr Forderung Vereinbarung
1 2 3 4
Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
22 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21
23 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
23a ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
24 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *)
25 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **)
26 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
27 = krankenhausindividueller Basisfallwert
28 nachrichtlich:
Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
_____________________
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.
Artikel 3 das Budget den Patienten oder ihren Kosten-
Änderung des Fallpauschalengesetzes trägern anteilig berechnet wird,
In Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom 2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die Nummern 10 Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
und 27 gestrichen. Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-
Artikel 4 handlungsfall.“
Änderung b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie „§ 26
folgt geändert: Übergangsvorschriften
01. § 6 wird wie folgt geändert: (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um
a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 ein- die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
gefügt: hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten
und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.
„Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um
Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zah-
1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten
lungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der vor-
gemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinan-
aussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine
zierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu
Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden
erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte
Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung
Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17
für das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005
Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr
gesetzes wegfällt.“
2005 zu berücksichtigen.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem
(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1
Wort „Gesamtbetrags“ durch einen Punkt ersetzt
von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach
und der folgende Halbsatz gestrichen.
Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-
1. § 10 wird wie folgt geändert: tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbe-
trag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den
„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist
werden vergütet durch unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets
1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel ab-
tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die zuziehen oder hinzuzuzählen.“
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Artikel 5 Artikel 5b
Änderung der Änderung
Krankenhaus-Buchführungsverordnung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverord- In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003
ändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 fol-
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ sowie folgende gender Satz 2 angefügt:
Nummer 3 angefügt:
„Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und
„3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Kranken- gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärzt-
häuser der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- lichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung über-
rung.“ mittelt werden, soweit dies für die Durchführung von
Qualitätsprüfungen erforderlich ist.“
Artikel 5a
Gesetz
zur Vereinbarung Artikel 6
von Entgelten für die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Behandlung von Blutern im Jahr 2003
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur satzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund
versicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das nung geändert werden.
Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten
für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-
ren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus- Artikel 7
entgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum
Inkrafttreten
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Kran-
kenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrech- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
nen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Be- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit
handlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und
Jahr 2003 vereinbaren. Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1471
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische
Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
Vom 16. Juli 2003
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte aus-
ländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom
11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird aufgehoben.
2. In § 6 Abs. 1 wird das Datum „31. Juli 2003“ durch das Datum „31. Dezember
2004“ ersetzt.
3. In § 9 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Verordnung
über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher
Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
(Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO)
Vom 16. Juli 2003
Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhalt-
und Absatz 1 sowie mit § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsge- lich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten
setzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch 1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
S. 4621) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist (Qualifi-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung zierungsziel),
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- 2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungs-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem rahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bun- enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnissen oder zu den
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsaus-
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit bildung aufweisen,
und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium für Ver- 3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und
kehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesminis- höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen und
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen wer-
den,
§1
richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der
Anwendungsbereich
§§ 4 bis 7.
Diese Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheini-
(2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter
gung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvor-
eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 zu erstel-
bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen
len, in der die Bezeichnung des Bausteins, der zugrunde
Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2
liegende Ausbildungsberuf, das Qualifizierungsziel, die
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
hierfür zu vermittelnden Tätigkeiten unter Bezugnahme
auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden
§2 Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kennt-
Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung nisse oder die Ausbildungsinhalte einer gleichwertigen
Berufsausbildung, die Dauer der Vermittlung sowie die Art
Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungs-
der Leistungsfeststellung festzuhalten sind (Qualifizie-
vorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Hand-
rungsbild).
lungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über
1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufs- §4
ausbildungsvorbereitung,
Bestätigung des Qualifizierungsbildes
2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Per-
son, Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvor-
bereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstim-
3. die Dauer der Maßnahme und mung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3.
4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden
Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.
§3
§5
Bescheinigung und
Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen Ermittlung der Befähigung
(1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher (1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines
Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsaus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1473
bildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu §7
beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Zeugnis und Teilnahmebescheinigung
Person das Qualifizierungsziel erreicht hat.
(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach
(2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbil-
im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und dungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels
Kenntnisse. ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus.
(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizie-
§6 rungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungs-
Leistungsbewertung vorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung
gemäß der Anlage 3 aus.
Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel
erreicht, gelten folgende Bewertungen: (3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine
Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.
1. „hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht“,
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
§8
2. „hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht“, wenn
die Leistung den Anforderungen auch unter Be- Inkrafttreten
rücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
spricht. in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
(Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder
sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)
Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)
1. Zugrunde liegender Ausbildungsberuf:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung, Datum der Anerkennung, Fundstelle der Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger)
2. Qualifizierungsziel:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Allgemeine, übergreifende Beschreibung der zu erwerbenden Qualifikationen und ausgeübten Tätigkeiten)
3. Dauer der Vermittlung:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Angabe der Dauer in Zeitstunden bzw. Wochen mit Wochenstundenangabe)
4. Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse:
Zu vermittelnde Tätigkeiten Zuordnung zu den Fertigkeiten und Kenntnissen des Ausbil-
dungsrahmenplans1)
5. Leistungsfeststellung:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Beschreibung der Art der Leistungsfeststellung, etwa Prüfgespräch, schriftlicher Test, kontinuierliche Tätigkeitsbewertung)
Die Übereinstimmung dieses Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs-
Bescheinigungsverordnung wird durch
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle)
bestätigt.2)
Datum ……………………………………………… (Siegel)
………………………………………………………
(Unterschrift)
1) oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung
2) Ggf. streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1475
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
(Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder
sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)
Zeugnis
nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung
über die Leistungsfeststellung zum Abschluss des Qualifizierungsbausteins
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)
Herr/Frau .............................................................., ......................................................................................................
(Anschrift der teilnehmenden Person)
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat von .................................................................. bis ..................................................................................................
(Dauer)
im Rahmen ..................................................................................................................................................................……
(Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme)
an dem Qualifizierungsbaustein ..........................................................................................................................................
(Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)
teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit
…………………………………………… Erfolg
(Einordnung gemäß § 6)
erreicht.
Das Qualifizierungsziel umfasst: .........................................................................................................................................
(Angaben zum Qualifizierungsziel)
Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................................................................
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
zuzuordnen.
Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen.
Datum ..................................................................
Unterschrift(en) ....................................................
..............................................................................
(Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter
der Berufsausbildungsvorbereitung)
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2)
………………………………………………………………………
………………………………………………………………………
(Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder
sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)
Teilnahmebescheinigung
nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung
über die Teilnahme an dem Qualifizierungsbaustein
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)
Herr/Frau .............................................................., ......................................................................................................
(Anschrift der teilnehmenden Person)
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat vom ................................................................ bis ..................................................................................................
(Dauer)
im Rahmen ........................................................................................................................................................................
(Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme)
an dem Qualifizierungsbaustein ........................................................................................................................................
(Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)
teilgenommen.
Das Qualifizierungsziel umfasst: .........................................................................................................................................
(Angaben zum Qualifizierungsziel)
Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................................................................
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
zuzuordnen.
Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen.
Datum ..................................................................
Unterschrift(en) ....................................................
..............................................................................
(Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter
der Berufsausbildungsvorbereitung)