1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten- 14. die Polizeiratanwärterin im Bundesgrenzschutz oder
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt der Polizeiratanwärter im Bundesgrenzschutz,
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 15. die Polizeirätin im Bundesgrenzschutz zur Anstellung
S. 1666) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- (z.A.) oder der Polizeirat im Bundesgrenzschutz zur
terium des Innern: Anstellung (z.A.),
16. die Polizeirätin im Bundesgrenzschutz oder der Poli-
§1
zeirat im Bundesgrenzschutz,
Polizeivollzugsbeamtinnen
17. die Medizinalrätin im Bundesgrenzschutz oder der
und Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Medizinalrat im Bundesgrenzschutz,
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
18. die Polizeioberrätin im Bundesgrenzschutz oder der
des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
Polizeioberrat im Bundesgrenzschutz,
polizeibeamtengesetzes sind folgende Beamtinnen und
Beamte: 19. die Medizinaloberrätin im Bundesgrenzschutz oder
der Medizinaloberrat im Bundesgrenzschutz,
1. die Polizeimeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz
oder der Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenz- 20. die Polizeidirektorin im Bundesgrenzschutz oder der
schutz, Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz,
2. die Polizeimeisterin im Bundesgrenzschutz zur An- 21. die Medizinaldirektorin im Bundesgrenzschutz oder
stellung (z.A.) oder der Polizeimeister im Bundes- der Medizinaldirektor im Bundesgrenzschutz,
grenzschutz zur Anstellung (z.A.), 22. die Leitende Polizeidirektorin im Bundesgrenzschutz
3. die Polizeimeisterin im Bundesgrenzschutz oder der oder der Leitende Polizeidirektor im Bundesgrenz-
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz, schutz,
4. die Polizeiobermeisterin im Bundesgrenzschutz oder 23. die Abteilungspräsidentin im Bundesgrenzschutz
der Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz, oder der Abteilungspräsident im Bundesgrenzschutz,
5. die Polizeihauptmeisterin im Bundesgrenzschutz 24. die Direktorin im Bundesgrenzschutz oder der Direk-
oder der Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz, tor im Bundesgrenzschutz,
6. die Stabsmeisterin im Bundesgrenzschutz oder der 25. die Inspekteurin des Bundesgrenzschutzes oder der
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz, Inspekteur des Bundesgrenzschutzes,
7. die Oberstabsmeisterin im Bundesgrenzschutz oder 26. die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminal-
der Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, kommissaranwärter,
8. die Polizeikommissaranwärterin im Bundesgrenz- 27. die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z.A.) oder der
schutz oder der Polizeikommissaranwärter im Bun- Kriminalkommissar zur Anstellung (z.A.),
desgrenzschutz, 28. die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommis-
9. die Polizeikommissarin im Bundesgrenzschutz zur sar,
Anstellung (z.A.) oder der Polizeikommissar im Bun- 29. die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminalober-
desgrenzschutz (z.A.), kommissar,
10. die Polizeikommissarin im Bundesgrenzschutz oder 30. die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminal-
der Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz, hauptkommissar,
11. die Polizeioberkommissarin im Bundesgrenzschutz 31. die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste
oder der Polizeioberkommissar im Bundesgrenz- Kriminalhauptkommissar,
schutz,
32. die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwär-
12. die Polizeihauptkommissarin im Bundesgrenzschutz ter,
oder der Polizeihauptkommissar im Bundesgrenz-
schutz, 33. die Kriminalrätin zur Anstellung (z.A.) oder der Krimi-
nalrat zur Anstellung (z.A.),
13. die Erste Polizeihauptkommissarin im Bundesgrenz-
schutz oder der Erste Polizeihauptkommissar im Bun- 34. die Kriminalrätin oder der Kriminalrat,
desgrenzschutz, 35. die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1339
36. die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor, 2. die Direktorin im Bundesgrenzschutz als Leiterin der
37. die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kri- Grenzschutzschule oder der Direktor im Bundesgrenz-
minaldirektor, schutz als Leiter der Grenzschutzschule,
38. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminal- 3. die Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder der
polizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminal- Präsident eines Grenzschutzpräsidiums,
amtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer 4. die Präsidentin des Bundeskriminalamtes oder der
kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskrimi- Präsident des Bundeskriminalamtes und
nalamtes), 5. die Inspekteurin der Bereitschaftspolizeien der Länder
39. die Erste Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Lei- oder der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der
terin einer kriminalpolizeilichen Hauptabteilung) oder Länder,
der Erste Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses
einer kriminalpolizeilichen Hauptabteilung) und Amtes innehatten, ein Amt einer Polizeivollzugsbeamtin
40. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder oder eines Polizeivollzugsbeamten war.
der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte §2
des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Inkrafttreten
polizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und Beamte: Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 1 Abs. 1 des
1. die Direktorin der Grenzschutzdirektion oder der Direk- Bundespolizeibeamtengesetzes vom 6. März 1996 (BGBl. I
tor der Grenzschutzdirektion, S. 375) außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin*)
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Struktur und
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Zielsetzung der Berufsausbildung,
S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 berufsfeldbreite Grundbildung
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord- Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
nung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
für Bildung und Forschung: gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
§1 Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Diese Befähi-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10
Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweirad- nachzuweisen.
mechanikerin wird
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung §4
für das Gewerbe Nr. 20, Zweiradmechaniker, der An- Ausbildungsberufsbild
lage A der Handwerksordnung sowie
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
staatlich anerkannt. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§2
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
4. Umweltschutz,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das
dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Fachrichtungen: Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
1. Fahrradtechnik oder 6. Qualitätsmanagement,
2. Motorradtechnik 7. Messen und Prüfen an Systemen,
gewählt werden. 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder § 29 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. teilen, Baugruppen und Systemen,
13. Fügen, Trennen und Umformen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. 14. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik 15. Instandhalten von Fahrwerken,
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 16. Instandhalten von elektrischen Systemen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1341
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fach- §8
richtung Fahrradtechnik sind mindestens die folgenden Zwischenprüfung
Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1. Herstellen und Instandhalten von Systemen und An- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
lagen der Fahrradtechnik, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeug- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
rahmen und deren Gruppen, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
3. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
4. Warten von Motoren, Warenpräsentation, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-
6. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren den zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Berei-
und Produkten, chen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen
7. Verkauf von Dienstleistungen. sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fach-
der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling in ins-
richtung Motorradtechnik sind mindestens die folgenden
gesamt höchstens drei Stunden schriftliche Aufgaben-
Fertigkeiten und Kenntnisse:
stellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeits-
1. Warten und Prüfen von Motoren, aufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können
2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren, darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die
Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
3. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
men der Kraftübertragung, 1. Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie
Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls,
4. Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,
2. Instandhalten von Fahrwerksystemen, insbesondere
5. Instandhalten von elektrischen und elektronischen Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren,
Systemen und Management- Systemen, Demontieren und Fügen einschließlich Erstellen eines
6. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen, Arbeitsplanes und einer Dokumentation.
7. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
tungen, nen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilun-
gen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie
8. Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten
Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammen-
Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahr-
hang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung,
zeugen,
Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und
9. Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten. Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksich-
tigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling
§5 zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-
Ausbildungsrahmenplan ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben
Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung begründen kann.
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine §9
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- in der Fachrichtung Fahrradtechnik
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern. (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-
richtung Fahrradtechnik erstreckt sich auf die in der Anla-
ge aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
§6 den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
Ausbildungsplan weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige
Ausbildungsplan zu erstellen. Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die
Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumen-
tieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens
§7 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das einem
Berichtsheft Kundeninformations- und -beratungsgespräch entspricht.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form Hierfür kommen insbesondere folgende Aufgaben in
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- Betracht:
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- 1. Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahr-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das radtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Einstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungs-
und Komfortsystemen, arbeiten.
2. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische
insbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzel- Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die
komponenten sowie Erstellen der Dokumentation und zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme
Auslieferung des einsatzbereiten Fahrrades, im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu
3. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren erforderliche Dokumentation erstellen kann.
und Produkten einschließlich zugehöriger Dienst- Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen
leistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch- Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-
(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
Höchstwerten auszugehen:
technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-
sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, 1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 150 Minuten,
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, 2. Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
Fahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen
diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-
das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach- bereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie
bezogene Probleme und deren Lösungen Kunden Instandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich
gegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan- Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge-
ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge- wicht.
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
bereichen: ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik, bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
2. Instandhaltungstechnik sowie
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. im Prüfungsteil A und
In den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Dia-
gnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbe- 2. im Prüfungsteil B
sondere fachliche Probleme mit verknüpften informations- jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
technischen, technologischen, instandhaltungstechni- wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetech- ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
nik kommt insbesondere in Betracht:
§ 10
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von
Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störun- in der Fachrichtung Motorradtechnik
gen und deren Ursachen. (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-, richtung Motorradtechnik erstreckt sich auf die in der
Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
berücksichtigen, technische Informationen nutzen und auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
dem jeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durch- (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
führen, die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz- höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige
teile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,
technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit
Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach-
Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene gespräch führen, das einem Kundeninformations- und
Software nutzen und auswerten kann. -beratungsgespräch entspricht. Hierfür kommen insbe-
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommen ins- sondere folgende Aufgaben in Betracht:
besondere folgende Aufgaben in Betracht: 1. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Beschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motor-
deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung management- und Abgasreinigungssystemen, Erstel-
und zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie len eines Mess- und Prüfprotokolls,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1343
2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraft- Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungs-
übertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen arbeiten.
und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische
und Prüfprotokolle, Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die
3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun- zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme
gen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, ins- im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu
besondere durch Montieren und Anschließen von Bau- erforderliche Dokumentation erstellen kann.
teilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumen- Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen
tation. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch- Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, (4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts- Höchstwerten auszugehen:
sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, 1. Funktionsanalyse und
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Diagnosetechnik 150 Minuten,
Fahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen
diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen 2. Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-
bezogene Probleme und deren Lösungen Kunden
bereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie
gegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-
Instandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich
ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge- Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben Gewicht.
begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben
einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
das Fach-gespräch mit 30 Prozent zu gewichten. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
bereichen: Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik, ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
2. Instandhaltungstechnik sowie
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
In den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Dia- 1. im Prüfungsteil A und
gnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbe-
sondere fachliche Probleme mit verknüpften informations- 2. im Prüfungsteil B
technischen, technologischen, instandhaltungstechni- mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetech- fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
nik kommt insbesondere in Betracht: erbracht worden sein.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von § 11
Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren
Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störun- Übergangsregelung
gen und deren Ursachen. (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen berück- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
sichtigen sowie technische Informationen nutzen und dem tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
jeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll der ten dieser Verordnung.
Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten
für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk- Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Regeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten- anzuwenden.
sammlungen und branchenbezogene Software nutzen
(3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
und auswerten kann.
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins- entsprechend
besondere in Betracht:
a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
Beschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch
deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
und zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie S. 229),
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-
öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No- anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
vember 1993 (BGBl. I S. 1971), baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli- (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus- ordnung unberührt.
bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
(BGBl. I S. 229) oder
§ 12
d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom Gleichzeitig tritt die Zweiradmechaniker-Ausbildungsver-
8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084) ordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 621) außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1345
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- 4*)
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
an Systemen abschätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
nische Kommunikation Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1347
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen,
nen und externen Kunden im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berück-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) sichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
nach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-
ren 3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand
und Systemen sowie von anwenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,
Arbeitsschritte dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-
reißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1349
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen sowie auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
Kontrollieren und Bewer- leitungen, der personellen und technischen Gege-
ten von Arbeitsergebnissen benheiten planen, kontrollieren und bewerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- 2*)
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
e) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergeb-
nisse überprüfen, bewerten und protokollieren 2*)
f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
g) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüf-
mitteln beachten und Maßnahmen einleiten
2*)
c) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und
dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und
Mängeln abschätzen
d) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun-
gen beachten
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- 2*)
den
g) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu-
sammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun-
gen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung
3 Messen und Prüfen a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
an Systemen anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurtei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) len
2*)
b) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä-
chen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera-
turen beurteilen
c) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen-
den, Messwerte beurteilen
2*)
d) elektrische, elektronische Größen und Signale an
Baugruppen und Systemen auslesen und beurteilen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
4 Betriebliche und tech- a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
nische Kommunikation vermitteln, präsentieren und dokumentieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßen-
verkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be-
achten 2*)
c) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten
d) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen,
insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen,
Bestellungen und Rechnungen
e) elektronische Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
f) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an- 2*)
wenden
g) Bedeutung deutscher und englischer Fachaus-
drücke erklären
5 Kommunikation mit inter- a) Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Gestik,
nen und externen Kunden Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt an-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) wenden
b) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen 2*)
einleiten
c) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin-
weisen
d) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-
zende Kundenbefragung durchführen
e) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile
von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
f) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs
und der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der
2*)
Bedienungsanleitung informieren
g) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
h) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
6 Fügen, Trennen a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten
und Umformen auswählen; Bauteile und Materialien durch Weich-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) löten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Ver-
bindungen in elektrischen und elektronischen Syste-
men herstellen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren-
nen auswählen und handhaben; Halter und Befesti-
gungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her-
stellen
c) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum
Herstellen von geschweißten Verbindungen aus-
wählen und handhaben; Schweißverbindungen an 3*)
Vorrichtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/
MAG-Schweißverfahren herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1351
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
d) Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische
Werkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte
Verformungen korrigieren
e) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schrau-
ben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steck-
verbindungen
f) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomente,
Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beachten
7 Manuelles und a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
maschinelles Bearbeiten der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) haben
b) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff
2*)
und Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten
und der Weiterverarbeitung zuführen
c) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen
bearbeiten
d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen
in Werkstücken, durch Rundreiben und Fräsen auf
Passungsdurchmesser bearbeiten
2*)
e) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her-
stellen
8 Instandhalten a) Räder und ihre Bauteile instand halten
von Fahrwerken b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) montieren, montieren und einstellen
c) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf 9
Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-
den, prüfen
d) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von
Herstellerangaben prüfen
e) Fahrwerke abstimmen
f) Bremssysteme instand halten
g) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit 11
befüllen und entlüften
h) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung
wiederherstellen
9 Instandhalten von a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein-
elektrischen Systemen stellen und anschließen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) 2
b) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in-
stand setzen
c) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie
deren Steuerung und Regelung prüfen, warten und 3
anschließen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Herstellen und Instand- a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-
halten von Systemen und schaltung, instand setzen
Anlagen der Fahrrad- b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen
technik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen
d) Zusatzantriebssysteme instand setzen
e) Energieversorgungssysteme instand setzen
f) mechanische und hydraulische Kraftübertragungs-
einrichtungen instand setzen und herstellen 20
g) Speichenräder instand setzen und herstellen
h) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe-
zialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und
ändern
i) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau-
teile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be-
achtung von Ergonomie, warten, austauschen und
anpassen
2 Herstellen, Ändern und a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe-
Instandhalten von Fahr- sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be-
zeugrahmen und deren stimmen
Gruppen b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) satzbereiche berücksichtigen
c) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt-
verbindung auswählen und anwenden
d) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschied-
lichen Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und
autogenes Schweißen, herstellen und ändern 8
e) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder
autogenes Schweißen unter Berücksichtigung von
Herstellerangaben instand setzen und für den Korro-
sions- und Oberflächenschutz vorbereiten
f) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur
Montage vorbereiten
g) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich-
tigung von Herstellerangaben richten
h) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
3 Herstellen, Ausrüsten und a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen
Umrüsten von Fahrzeugen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp
mit Zubehör und Zusatz- und Kundenbedarf auswählen
einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und
ändern
14
d) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen
von Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen
und montieren
e) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1353
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
4 Warten von Motoren, a) Verbrennungsmotoren einstellen
Warenpräsentation b) Zündung prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen
d) Filter prüfen und reinigen
e) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen
oder 4
f) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum
arrangieren, präsentieren und pflegen
g) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-
tung präsentieren
h) Waren aus- und kennzeichnen
5 Instandhalten von a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
Komfort- und Sicher- systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
heitssystemen ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) stimmen
b) Fehler und Störungen unter Verwendung von Dia-
gnosemitteln feststellen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort- 6
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-
heitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich-
tungen prüfen, einstellen und instand setzen
6 Beschaffen, Bereitstellen a) Bestellungen von Handelswaren weiterleiten
und Verkaufen von Waren b) Warenannahme durchführen
und Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen
d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über
den Nutzen der angebotenen Waren und Produkte 13
beraten
e) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,
Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen
f) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
7 Verkauf von a) Kunden im Hinblick auf technisch und wirtschaftlich
Dienstleistungen angemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-
schläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen
c) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-
13
gen vorbereiten
d) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die
Rechnung erläutern
e) instand gesetzte und hergestellte Fahrzeuge aus-
liefern
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
B. Fachrichtung Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Warten und Prüfen a) Motoren einstellen
von Motoren b) Zündung prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1)
c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen 4
d) Filter prüfen, reinigen und erneuern
e) innere und äußere Dichtigkeit prüfen
2 Instandhalten von a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren
Verbrennungsmotoren unter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2) und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur-
sachen feststellen
b) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie-
ren, instand setzen und montieren
c) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Be-
arbeitung vorbereiten 10
d) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in-
stand setzen
e) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen
f) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand
setzen und montieren und für vorgeschriebene Prü-
fungen vorbereiten
3 Instandhalten von a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter
Bauteilen, Baugruppen Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und
und Systemen der Kraft- Messen eingrenzen und bestimmen
übertragung b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3) gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren,
instand setzen und montieren 4
c) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und
Baugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe
zusammenbauen und auf Funktion prüfen
d) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü-
fen, warten und instand setzen
4 Instandhalten von a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren
Gemischbildungs- Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten,
einrichtungen prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4) b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an
Bauteilen und Baugruppen der Gemischbildung ein-
grenzen, bestimmen und beheben 12
c) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer
Beachtung von technischen Regeln, Normen und
Gesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie-
bene Prüfungen vorbereiten
5 Instandhalten von a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von
elektrischen-, elektroni- Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren-
schen- und Management- zen und bestimmen
Systemen b) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit
(§ 4 Abs. 3 Nr. 5) Schaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Ver-
wendung von Diagnosetestern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1355
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
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c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
d) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set-
zen und montieren
e) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in-
stand setzen und montieren 16
f) elektrische und elektronische Systeme sowie Mana-
gement-Systeme unter Beachtung der technischen
Regeln, Normen und gesetzlichen Vorschriften war-
ten und einstellen
g) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme
unter Einbeziehung beteiligter mechanischer,
hydraulischer und pneumatischer Systeme prüfen,
messen und instand setzen sowie Messprotokolle
erstellen
h) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und
instand setzen
6 Instandhalten von a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
Komfort- und Sicherheits- systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
systemen ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 6) stimmen
b) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit
Schaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Ver-
wendung von Diagnosemitteln
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher- 12
heitssysteme demontieren, instand setzen und mon-
tieren
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme
demontieren, instand setzen und montieren
f) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein-
stellen
g) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher-
heitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme
prüfen, messen und instand setzen sowie dazu-
gehörige Messprotokolle erstellen
7 Aus- und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung
mit Zubehör und Zusatz- von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen
einrichtungen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 7) ändern
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und
demontieren 8
d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und
einstellen
e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü-
fen
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
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8 Herstellen, Umbauen a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu-
und Ausrüsten von moto- gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden-
risierten Zwei- und Drei- anforderungen ändern, anpassen und montieren
rädern sowie motorisierten b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von
Spezialfahrzeugen besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpas- 8
(§ 4 Abs. 3 Nr. 8) sen, ändern, montieren und auf Funktion prüfen
c) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden,
instand setzen, herstellen und für den Korrosions-
und Oberflächenschutz vorbereiten
9 Verkaufen von Dienst- a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för-
leistungen und Produkten dern und umsetzen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 9) b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit
unter besonderer Berücksichtigung von technischen
Regeln, Normen und Gesetzen informieren und be-
raten
c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten 4*)
und durchführen
d) Verkaufspreise ermitteln
e) Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereit-
stellung durchführen
f) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1357
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- dung zusammen durchgeführt werden.
machung vom 24. September 1998 ( BGBl. I S. 3074), die (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der ausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmecha-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- nikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) mit Ausnahme
ändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- der §§ 11 und 12 zugrunde zu legen.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium §2
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Bestehensregelung
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent
und Forschung:
und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit
65 Prozent zu gewichten.
§1
(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
Gegenstand und Struktur der Erprobung Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-
benstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
25 Prozent zu gewichten.
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-
nung über die Berufsaubildung zum Zweiradmechani- (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
ker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-
S. 1340) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent,
bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/ die Prüfbereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik
Abschlussprüfung einbezogen werden. sowie Instandhaltungstechnik mit je 20 Prozent und der
Prüfbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der
zu gewichten.
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling
schriftlich mitgeteilt. (4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-
den, wenn
(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweirad- 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
mechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
(BGBl. I S. 1340) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellen-
prüfung/Abschlussprüfung. 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1
zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind,
mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-
sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur
fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der
erbracht worden sein.
Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Berufsfähigkeit erforderlich ist. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
prüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
(6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
§3 (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Übergangsregelung 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils §4
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
schenprüfung abgelegt worden ist. mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1359
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*)
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Struktur und
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Zielsetzung der Berufsausbildung,
S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der berufsfeldbreite Grundbildung
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
ministerium für Bildung und Forschung: setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
§1 Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraft- §4
fahrzeugmechatronikerin wird
Ausbildungsberufsbild
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
das Gewerbe Nummer 23, Kraftfahrzeugtechniker, der
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Anlage A der Handwerksordnung sowie
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-
erkannt. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes- 6. Qualitätsmanagement,
rechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs- 7. Messen und Prüfen an Systemen,
grundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß
8. Betriebliche und technische Kommunikation,
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- teilen, Baugruppen und Systemen,
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- 13. Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. und deren Systemen,
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
14. Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen aufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können darü-
und Systemen, ber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeits-
15. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, 1. Messen und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und
16. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraft- -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfproto-
fahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bau- kollen an zwei der nachfolgenden Systeme:
teilen, a) Bordnetzsystem,
17. Aus-, Um- und Nachrüsten, b) Beleuchtungssystem,
18. Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver- c) Ladestromsystem,
kehrsrechtlichen Vorschriften,
d) Startsystem,
19. Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nach-
e) Motorsystem oder
rüsten.
f) Kraftübertragungssystem;
§5 2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Ausbildungsrahmenplan Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anferti-
gen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nach-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter folgenden Fahrzeugsysteme:
Berücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraft-
wagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Motorradtechnik a) Bordnetzsystem,
und Fahrzeugkommunikationstechnik nach der in der b) Beleuchtungssystem,
Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
c) Ladestromsystem oder
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs- d) Startsystem;
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede- 3. Instandhalten, insbesondere Montieren und Demontie-
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, ren von Motor, Kraftübertragung oder Fahrwerk; Anfer-
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei- tigen einer Arbeitsplanung.
chung erfordern.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte
§6 planen, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes-
sungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analy-
Ausbildungsplan sieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusam-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbil-
Ausbildungsplan zu erstellen. dung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit
und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berück-
sichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling
§7 zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
Berichtsheft Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-
ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
begründen kann.
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §9
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
§8 (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Zwischenprüfung
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende wesentlich ist.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der höchstens acht Stunden fünf einander gleichwertige Ar-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte beitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bear-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- beiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, spräch führen. Mindestens zwei Arbeitsaufgaben sollen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. dem gewählten Schwerpunkt entsprechen. Hierfür kom-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun- men folgende Aufgaben in Betracht:
den drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-
chen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt A. In allen Schwerpunkten:
höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch 1. Prüfen und Messen sowie Beurteilen der Ergebnisse
führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der am Motormanagementsystem unter Einbeziehung der
Prüfling in höchstens drei Stunden schriftliche Aufgaben- Abgaszusammensetzung sowie an einem weiteren der
stellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeits- folgenden Systeme:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1361
a) Antriebssystem, Vorschriften, insbesondere Überprüfen der Verkehrs-
b) Bremssystem oder sicherheit, Betriebssicherheit und Einhaltung der
gesetzlichen Emissionsvorschriften mit Ermittlung von
c) Informationssystem; Soll- und Istwerten, Beurteilen von Schäden und
Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls, Verschleißzuständen sowie Anfertigen der Dokumen-
tation,
2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an zwei der 2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
folgenden Systeme: Ursachen an Motorrädern, insbesondere unter Ver-
a) Motorsystem, wendung von Diagnosegeräten sowie Beurteilen der
Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kun-
b) Kraftübertragungssystem, denbefragung mit Anfertigen eines Mess- und Prüf-
c) Fahrwerkssystem oder protokolls an einem der folgenden Systeme:
d) Bremssystem, a) Motorsystem,
3. Instandhalten, insbesondere Montieren, Demontieren b) Kraftübertragungssystem,
und Einstellen von Fahrzeugsystemen und Baugrup-
c) Bremssystem oder
pen des Motors, der Kraftübertragung, des Fahrwerks
oder der Ausstattung; Anfertigen einer Arbeitsplanung; d) Fahrwerkssystem;
B. im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik: E. im Schwerpunkt Fahrzeugkommunikationstechnik:
1. Untersuchen von Personenkraftwagen nach straßen- 1. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
verkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs- Ursachen an Kraftfahrzeugen, insbesondere unter Ver-
rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfung wendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der
der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Einhal- Ergebnisse durch Daten-BUS vernetzte Systeme, mit
tung der gesetzlichen Emissionsvorschriften mit Er- Anfertigen der Dokumentation,
mittlung von Soll- und Istwerten, Beurteilung von
Schäden und Verschleißzuständen sowie Anfertigen 2. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störun-
der Dokumentation, gen an drahtlosen Signalübertragungsanlagen, Anten-
nenanlagen oder an der Unterhaltungselektronik unter
2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung.
Ursachen an Personenkraftwagen, insbesondere unter
Verwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-
der Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
Kundenbefragung mit Anfertigung eines Mess- und führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation
Prüfprotokolls an einem der folgenden Systeme: soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
a) Antriebssystem,
technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-
b) Bremssystem, sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
c) Komfort- und Sicherheitssystem oder Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren,
Kraftfahrzeuge und Systeme bedienen, Funktionen über-
d) Karosseriesystem; prüfen, Diagnosesysteme einsetzen, Fehler und Störun-
C. im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik: gen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand set-
zen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann.
1. Untersuchen von Nutzfahrzeugen nach straßenver- Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen der die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-
Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, der Funktion gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
der Kontrollsysteme und Einhaltung der gesetzlichen Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die
Emissionsvorschriften mit Ermittlung von Soll- und Ist- Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku-
werten, Beurteilung von Schäden und Verschleiß- mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit
zuständen sowie Anfertigen der Dokumentation, 30 Prozent zu gewichten.
2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
Ursachen an Nutzfahrzeugen, insbesondere unter Ver- bereichen
wendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der
Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kun- 1. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,
denbefragung mit Anfertigung eines Mess- und Prüf- 2. Diagnosetechnik sowie
protokolls an einem der folgenden Systeme:
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
a) Antriebssystem,
In den Prüfungsbereichen Kraftfahrzeug- und Instandhal-
b) Bremssystem, tungstechnik sowie Diagnosetechnik sind insbesondere
c) elektropneumatisches System oder fachliche Probleme mit verknüpften informationstechni-
d) Komfort- und Sicherheitssystem; schen, technologischen und instandhaltungstechnischen
Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete
D. im Schwerpunkt Motorradtechnik: Lösungswege darzustellen.
1. Untersuchen von Motorrädern nach straßenverkehrs- Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instand-
rechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen haltungstechnik kommen insbesondere in Betracht:
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
1. Beschreiben kraftfahrzeugtechnischer Systeme, Erläu- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
tern der Funktionen und Analysieren der Verknüpfun- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
gen,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
2. Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung
1. im Prüfungsteil A und
von Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und
deren Systemen, insbesondere das Untersuchen, War- 2. im Prüfungsteil B
ten, Prüfen, Demontieren, Montieren, Instandsetzen,
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Einstellen sowie Aus- und Umrüsten.
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-, müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qua-
litätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorien-
tierung anwenden und Ergebnisse bewerten kann. Des § 10
Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemana- Übergangsregelung
lysen durchführen, für die Instandhaltung erforderliche
Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
von technischen Regeln und Herstellerangaben aus- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
licher Abläufe planen sowie Datensammlungen und bran- ten dieser Verordnung.
chenbezogene Software nutzen und auswerten kann. (2) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genannten
Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik kommt insbe- Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines
sondere in Betracht: schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Beschreiben der Vorgehensweise beim systematischen die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
Eingrenzen und Bestimmen von Störungen, Fehlern und anzuwenden.
deren Ursachen in Systemen von Kraftfahrzeugen, insbe- (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
sondere durch Messen, Prüfen und Diagnostizieren. Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Informationen aus entsprechend
Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen sowie Her- a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
stelleranweisungen, Datensammlungen und branchen- vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6
bezogener Software sowie Informationen, Daten und Pro- Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
tokolle von den zur Störungs- und Fehlersuche eingesetz- S. 229),
ten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräten, Systemtestern
und Diagnosesystemen sowie aus Kundenhinweisen b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
nutzen, auswerten und Ergebnisse bewerten kann. Des öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er die Funktion von zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-
Systemen des Kraftfahrzeuges und deren Vernetzung vember 1993 (BGBl. I S. 1971),
beschreiben und analysieren kann. c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
Betracht: den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
(BGBl. I S. 229) oder
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
Höchstwerten auszugehen: und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom
1. Kraftfahrzeug- und Instand- 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)
haltungstechnik 150 Minuten,
sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-
2. Diagnosetechnik 150 Minuten, bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-
ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-
bereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik so- (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3
wie Diagnosetechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge- ordnung unberührt.
wicht.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder § 11
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Änderung der Industriellen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Metall-Ausbildungsverordnung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Die Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274), geändert durch die Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1363
ordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 802), wird wie folgt c) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 3 das
geändert: Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Num-
mer 4 gestrichen.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „und Automobilmecha-
niker/Automobilmechanikerin“ gestrichen. 5. § 19 wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 6. Die Anlage 6 (zu § 10) wird aufgehoben.
3. § 9 wird aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert: § 12
a) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 4 das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Num- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
mer 5 gestrichen. Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbil-
b) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 3 das dungsverordnung vom 4. März 1989 (BGBl. I S. 353) und
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Num- die Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung vom
mer 4 gestrichen. 7. März 1989 (BGBl. I S. 373) außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1365
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 4 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
an Systemen abschätzen
(§ 4 Nr. 7) b) elektrische, elektronische Größen und Signale an
Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-
nische Kommunikation kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf
(§ 4 Nr. 8) beurteilen und zur Vermeidung von Störungen bei-
tragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 4 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 10) b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-
ren 3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-
sondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand
und Systemen sowie von anwenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 4 Nr. 11) abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,
Arbeitsschritte dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1367
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-
reißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
sowie Kontrollieren und leitungen, der personellen und technischen Gege-
Bewerten von Arbeits- benheiten planen, kontrollieren und bewerten 2*)
ergebnissen b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
(§ 4 Nr. 5) Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten 4*)
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
g) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten 4*)
h) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 4 Nr. 6) qualität beachten
2*)
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüf-
mitteln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
2*)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und
dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und
Mängeln abschätzen 4*)
f) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergeb-
nisse überprüfen, bewerten und protokollieren
3 Betriebliche und tech- a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
nische Kommunikation b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
(§ 4 Nr. 8) vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die 2*)
Zulassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1369
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
e) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel-
haftung beachten
f) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden
g) elektronische Informationssysteme und technische 6*)
Geräte aktualisieren
h) Service-Informationen auch aus englischsprachigen
Unterlagen und Datenbanken entnehmen und an-
wenden
4 Kommunikation mit inter- a) mit Kunden situationsgerecht umgehen 2*)
nen und externen Kunden
(§ 4 Nr. 9)
b) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-
zende Kundenbefragung durchführen
c) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen 2*)
d) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu-
lassungsrechtliche Vorschriften beachten
f) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewer- 4*)
ten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten
g) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Team-
arbeit anwenden
5 Bedienen und Inbetrieb- a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
nehmen von Kraftfahrzeu- tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
gen und deren Systemen systeme bedienen 2*)
(§ 4 Nr. 13) b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tungen codieren und in Betrieb nehmen
c) mechanische Notfunktionen anwenden
d) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen 2*)
erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
6 Warten, Prüfen und Ein- a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Hersteller-
stellen von Kraftfahrzeu- angaben anwenden
gen und Systemen b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
(§ 4 Nr. 14) auslesen 4
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durch-
führen
d) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen
vornehmen
4
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
7 Diagnostizieren von Feh- a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
lern, Störungen und deren elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
Ursachen sowie Beurteilen pneumatischen und hydraulischen Systemen von
der Ergebnisse Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
(§ 4 Nr. 15) b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und 6
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbeson-
dere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmun-
gen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen
und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydrauli-
scher, mechanischer und pneumatischer Größen;
Zusammensetzung der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
e) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs-
systemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und
Fehlersuchprogramme anwenden 6
f) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein-
grenzen und bestimmen
8 Montieren, Demontieren a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schä-
und Instandsetzen von den prüfen
Kraftfahrzeugen, deren b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück-
Systemen, Baugruppen sichtigung von Montageanleitungen demontieren
und Bauteilen und montieren 4
(§ 4 Nr. 16)
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatro-
nische, pneumatische und hydraulische Systeme, 4
Baugruppen und Bauteile instand setzen
9 Aus-, Um- und a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
Nachrüsten tung nach gesetzlichen Vorschriften und techni-
(§ 4 Nr. 17) schen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- 4
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
c) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-
2
sungsrechtliche Vorschriften hinweisen
10 Untersuchen von Kraft- a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-
fahrzeugen nach straßen- fungen vorbereiten, Durchführung begleiten 2
verkehrsrechtlichen Vor-
schriften b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeu-
(§ 4 Nr. 18) ges überprüfen, Mängel dokumentieren und erfor-
derliche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
4
c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1371
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Diagnostizieren, a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Kom-
Instandhalten, Aus-, fort- und Sicherheitssysteme anwenden, Daten aus-
Um- und Nachrüsten lesen und interpretieren
(§ 4 Nr. 19) b) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte
Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline
nutzen 20*)
c) Software von Steuergeräten ermitteln und aktuali-
sieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an
Fahrzeugsystemen durchführen, Lernwerte anpas-
sen, Änderungen dokumentieren
d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren
und einstellen, Regelung und Steuerung prüfen
e) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem
und Nebenaggregate prüfen, diagnostizieren und 16
instand setzen
f) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe
prüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstel-
len
g) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti-
zieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden-
wünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
10
h) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins-
besondere elektrische und optoelektronische Leitun-
gen
i) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanla-
gen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen,
diagnostizieren, instand setzen und einstellen;
mechanische Notfunktionen anwenden
6
k) Lenksysteme prüfen und instand setzen
l) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und
einstellen, Fahrwerksvermessung durchführen
Schwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Diagnostizieren, a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein-
Instandhalten, Aus-, richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten
Um- und Nachrüsten b) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißposi-
(§ 4 Nr. 19) 2
tionen durch unterschiedliche Schweißverfahren hef-
ten und fügen sowie Bauteile und Profile thermisch
trennen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Komfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzein-
richtungen anwenden, Daten auslesen und interpre-
tieren
d) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-
suche, Datenbank und Telediagnose, anwenden,
Hotline nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme
beachten 20*)
e) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück-
stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-
temen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun-
gen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen
instand setzen
f) Telematikdienste nutzen
g) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem
und Nebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und
instand setzen
h) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen,
pneumatischen und elektropneumatischen Schaltun-
gen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder,
Kupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe-
bung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü-
fen und instand setzen
i) elektropneumatische Systeme, insbesondere 18
Bremsanlagen, Federungen, Türbetätigungen und
Druckluftversorgung, mit Sicherungs- und Trock-
nungssystemen prüfen, diagnostizieren sowie para-
metrieren, Ergebnisse dokumentieren
k) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen
l) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe,
prüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame-
trieren
m) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme
von Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbe-
sondere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme
für Vor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen,
instand setzen, einstellen und kalibrieren
n) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson-
dere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen 12
o) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems-
anlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und
instand setzen
p) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio-
nen zurückstellen, System prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1373
Schwerpunkt C: Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Diagnostizieren, a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys-
Instandhalten, Aus-, teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren
Um- und Nachrüsten b) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni-
(§ 4 Nr. 19) schen Systemen unter Berücksichtigung von Kun-
denangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen,
bestimmen und deren Ursachen feststellen
c) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von
Motorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei- 20*)
tungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga-
ben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim-
men und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse
dokumentieren
d) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen der Kraftübertragungen von Motorrädern
durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestim-
men und deren Ursachen feststellen
e) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten
Antriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen,
instand setzen, einstellen, montieren sowie auf
Funktion prüfen
8
f) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke
auf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf
Unfallschäden, prüfen, demontieren, montieren und
einstellen, Ergebnisse dokumentieren
g) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen
und Ergebnisse dokumentieren
h) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen,
insbesondere zentrieren und auswuchten, zulas-
sungsrechtliche Bedingungen beachten
i) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk-
tionsfähigkeit prüfen
18
k) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver-
kleidungen und Trägersysteme
l) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berück-
sichtigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und
Herstellerangaben planen und durchführen
m) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Ge-
räusch- und Abgasuntersuchungen vorbereiten
n) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von
Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung
von technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor-
men und Gesetzen informieren und beraten 6*)
o) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
und durchführen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Schwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
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1 Diagnostizieren, a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Instandhalten, Aus-, Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement- so-
Um- und Nachrüsten wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus-
(§ 4 Nr. 19) lesen und interpretieren
b) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-
suche, Datenbank und Telediagnose, anwenden,
Hotline nutzen 20*)
c) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Soft-
waresysteme installieren und einrichten, Rückstel-
lungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsyste-
men durchführen, Lernwerte anpassen, Änderungen
dokumentieren
d) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er-
gebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen,
insbesondere Botschaften in Daten-BUS-Systemen
analysieren und interpretieren, Störungen aufgrund
elektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen 12
e) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Not-
rufsysteme prüfen und instand setzen, Telematik-
systeme nachrüsten
f) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr-
zeugbediensysteme, insbesondere Memory- und
Sprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein-
stellen, nach Kundenwünschen parametrieren und
nachrüsten
g) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Sig-
nalverarbeitung für optische Übertragungssysteme
diagnostizieren, instand setzen und nachrüsten 20
h) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter-
haltungselektronik diagnostizieren und instand set-
zen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal-
tungselektronik nachrüsten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1375
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- dung zusammen durchgeführt werden.
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraft-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- fahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359)
ändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- mit Ausnahme der §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium §2
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Bestehensregelung
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent
und Forschung:
und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit
65 Prozent zu gewichten.
§1 (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-
Gegenstand und Struktur der Erprobung
benstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen 25 Prozent zu gewichten.
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
nung über die Berufsaubildung zum Kraftfahrzeugmecha-
Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-
troniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli
gespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die
2003 (BGBl. I S. 1359) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Ab-
Prüfbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik
schlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der
sowie Diagnosetechnik mit je 20 Prozent und der Prüf-
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden.
bereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der gewichten.
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling
(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-
schriftlich mitgeteilt.
den, wenn
(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-
mechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) gilt jeweils als Teil 2 der 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-
sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der erbracht worden sein.
Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Berufsfähigkeit erforderlich ist. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
schlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet. ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
(6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1095
§3 (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Übergangsregelung 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils §4
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
schenprüfung abgelegt worden ist. mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch