1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr
Vom 7. Juli 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 3. § 24 wird wie folgt gefasst:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 24
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Ausbildungsaufstieg
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
Artikel 1 §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind ent-
sprechend anzuwenden.
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und anzuwenden.“
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November
4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
2001 (BGBl. I S. 3327) wird wie folgt geändert:
„§ 24a
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Praxisaufstieg
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
„§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen“. ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungs-
„§ 24 Ausbildungsaufstieg“. nachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehr-
plan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
c) Nach § 24 wird die Angabe „§ 24a Praxisaufstieg“
ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen
eingefügt.
Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetz-
ten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstän-
2. § 23 wird wie folgt gefasst: dige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum
„§ 23 Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammen-
fassende schriftliche Bewertung über die Leistungen
Allgemeine Aufstiegsregelungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen- Leistungen während der Lehrgänge und der prakti-
nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver- schen Einführung gilt § 35 entsprechend.
fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Aus-
Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut schuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin
stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre- oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungs-
chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg amtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten
entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver- mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl
teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus- fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
wahlverfahrens. entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt ent-
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn sprechend.
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs- (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-
höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-
die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
bestehen oder deren Befähigung für die höhere Lauf- belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der
bahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
ihrer bisherigen Laufbahn.“ § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1275
Artikel 2 fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
Verordnung Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die
über die Laufbahn, Ausbildung und Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg
entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwal- teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Okto- wahlverfahrens.
ber 2001 (BGBl. I S. 2766) wird wie folgt geändert:
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
„§ 12 Schwerbehinderte Menschen“. höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
b) Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ ein- (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
gefügt. die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht
bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: abschließen oder deren Befähigung für die höhere
„§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen“. Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben
in ihrer bisherigen Laufbahn.“
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Ausbildungsaufstieg“. 5. § 26 wird wie folgt gefasst:
e) Nach § 26 wird die Angabe „§ 26a Praxisaufstieg“ „§ 26
eingefügt.
Ausbildungsaufstieg
f) Die Angabe „Kapitel 2 Prüfungen“ wird durch die
Angabe „Kapitel 3 Prüfungen“ ersetzt. (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
g) Die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“ wird wärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
durch die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“ prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
ersetzt. den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
§§ 10 bis 24 und 27 bis 40 sowie § 41 Abs. 2 sind ent-
2. § 12 wird wie folgt gefasst: sprechend anzuwenden.
„§ 12 (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
Schwerbehinderte Menschen Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-
anzuwenden.“
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art 6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind „§ 26a
mit den schwerbehinderten Menschen und der
Praxisaufstieg
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies
zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen her- ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
abgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Während
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange- schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-
wandt. heiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Ein-
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-
führung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in min-
tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-
destens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzu-
derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
sehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung
trifft das Prüfungsamt.“ der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweili-
gen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche
3. Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ einge- Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungs-
fügt. stand ab. Für die Bewertung der Leistungen während
der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 37
4. § 25 wird wie folgt gefasst: entsprechend.
„§ 25 (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Allgemeine Aufstiegsregelungen Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – zu
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen- bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Auf-
nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver- stiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus d) Luftfahrzeugantriebe:
der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prü- aa) fachspezifische Grundlagen,
fungskommission gemäß § 29 Abs. 2. § 29 Abs. 3 bis 5
und die §§ 34 bis 37 gelten entsprechend. Die Zu- bb) Luftfahrzeugantriebe,
erkennung der Befähigung setzt mindestens das Errei- cc) Betrieb und Instandsetzung,“.
chen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 38
Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die 5. Die Überschrift „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.
Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
holt werden; § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
6. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge- 7. Die bisherigen Kapitel 3 und 4 werden die Kapitel 2 und 3.
teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch- 8. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. ist eine Niederschrift zu fertigen.“
§ 39 Abs. 3 und § 40 gelten entsprechend.“
9. § 37 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Die bisherigen Kapitel 2 und 3 werden die Kapitel 3 und 4.
Artikel 4
Verordnung
Artikel 3
über die Laufbahn, Ausbildung
Verordnung und Prüfung für den gehobenen
über die Laufbahn, Ausbildung technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
und Prüfung für den mittleren – Fachrichtung Wehrtechnik –
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
– Fachrichtung Wehrtechnik – Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bun- vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097) wird wie folgt ge-
deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom ändert:
17. April 2002 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen. „Kapitel 2 Aufstieg“.
b) Die Angaben zu § 21 und § 22 werden durch die b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§§ 21, 22 (weggefallen)“ ersetzt.
„§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
c) Die Angabe „Kapitel 3 Prüfung“ wird durch die
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Kapitel 2 Prüfung“ ersetzt.
„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.
d) Die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“ wird
durch die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“ d) Die Angabe „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
ersetzt. gestrichen.
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „§ 29 Praxisaufstieg“.
a) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugbau“ durch f) Die Angabe „Kapitel 4 Laufbahnprüfung“ wird
das Wort „Luftfahrzeugbau“ ersetzt. durch die Angabe „Kapitel 3 Laufbahnprüfung“
b) In Nummer 4 wird das Wort „Flugtriebwerkbau“ ersetzt.
durch das Wort „Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt. g) Die Angabe „Kapitel 5 Prüfungen beim Regelauf-
stieg“ wird durch die Angabe „Kapitel 4 Prüfungen
3. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs- beim Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.
behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor- h) Die Angabe „Kapitel 6 Sonstige Vorschriften“ wird
mationsmanagement und Informationstechnik der durch die Angabe „Kapitel 5 Sonstige Vorschrif-
Bundeswehr“ eingefügt. ten“ ersetzt.
4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d wird wie 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau
folgt gefasst: und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-
„c) Luftfahrzeugbau: zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.
aa) fachspezifische Grundlagen,
3. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung,
„3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der
cc) Betrieb und Instandsetzung, Fachhochschule oder des als gleichwertig aner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1277
kannten Hochschulabschlusses – gegebenenfalls tigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-
einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über bahn des gehobenen technischen Dienstes in der
die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
gleichwertig anerkannten Studiengang – sowie“. erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung
sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen
4. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs- Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzu-
behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor- nehmen.
mationsmanagement und Informationstechnik der (2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
Bundeswehr“ eingefügt. abschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsaus-
5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe bildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem
„2 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt. Ausbildungsplan zu regeln.
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Auf-
6. In § 18 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau stiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob
und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr- die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für
zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt. die höhere Laufbahn befähigt sind.
(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20
7. In Kapitel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Abs. 3 gelten entsprechend.“
„Kapitel 2
Aufstieg“. 10. Die Überschrift „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
11. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
„§ 29
Allgemeine Aufstiegsregelungen
Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ministerium der Verteidigung die zweijährige Ein-
– Fachrichtung Wehrtechnik – gemäß den §§ 33 führungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden.
Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehr- Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16
institut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent- bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge
sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen;
Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wie-
Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik
derholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leis-
und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundes-
tungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen
ministerium der Verteidigung nach Maßgabe des
nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wur-
Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
den. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
(2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs- gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
die Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung führung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“ bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vor-
9. § 25 wird wie folgt gefasst: stellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbe-
amten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30
„§ 25 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die
Ausbildungsaufstieg §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn aus- Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1
gebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachaus- Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vor-
bildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu stellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt
gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfol-
bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und gen hat.
Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer- geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt
Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechts- mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen
behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Ab- aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“
schrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entspre- 18. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
chend.“
„(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3
und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie
12. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 3.
§ 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
13. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
19. § 49 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
„§ 49
ist eine Niederschrift zu fertigen.“
Zweite Teilprüfung
14. Das bisherige Kapitel 5 wird Kapitel 4 und in der Über- Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Lauf-
schrift wird das Wort „Regelaufstieg“ durch das Wort bahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die
„Ausbildungsaufstieg“ ersetzt. §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4
sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43
15. § 44 wird wie folgt geändert: Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.“
Wort „zwei“ ersetzt.
20. Das bisherige Kapitel 6 wird Kapitel 5.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss Artikel 5
des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt Verordnung
werden.“ über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen
16. § 46 wird wie folgt geändert: Dienst in der Bundeswehrverwaltung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: – Fachrichtung Wehrtechnik –
„(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bun-
Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051) wird wie folgt geändert:
Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prü- a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
fungsgebiet auswählt.“
„§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsgebiete“
durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt. „§ 23 Ausbildungsaufstieg“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Nach § 23 wird die Angabe „§ 23a Praxisaufstieg“
eingefügt.
„Jede Prüfungskommission besteht aus min-
destens zwei Lehrenden oder sonstigen mit
2. In § 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter
Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bun-
„oder über einen als gleichwertig anerkannten
desakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
Masterabschluss verfügt“ eingefügt.
technik oder der Bundeswehrverwaltungs-
schule I – Technik –, die durch das Prüfungs-
amt bestellt werden; ein Mitglied führt den 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Vorsitz.“ a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gleichwerti-
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: gen Prüfung“ die Angabe „oder entsprechender
Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen“
„Die Durchführung der ersten Teilprüfung und eingefügt.
die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der
Bundesakademie für Wehrverwaltung und b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Wehrtechnik.“ „4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verlei-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hung des akademischen Grades der durch die
jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde,
„(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.“ und“.
17. § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 4. In § 6 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Einstel-
„Die Prüfungskommission wählt die Themen der lungsbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für
mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Informationsmanagement und Informationstechnik
Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen der Bundeswehr“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1279
5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe ministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige
„3 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt. Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge
nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während die-
6. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorge-
sehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbrin-
„Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“ gen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige
sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistun-
Bundesamt für Informationsmanagement und Infor- gen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet
mationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der
Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
wirtschaftlichen Komponenten ergänzen.“ der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
7. § 22 wird wie folgt gefasst: bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
„§ 22 führung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.
Allgemeine Aufstiegsregelungen (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des
Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vor-
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. stellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25
Auf die Durchführung des an der Bundesakademie für Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32
Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der
Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen- Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
den. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver- Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus- holt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
wahlverfahrens. die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu
erfolgen hat.
(2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung
oder der Feststellung der Befähigung für die höhere (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Ein- geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die
gangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete
Rechtsstellung. Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechts-
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte
die Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung end- Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
gültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maß-
erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die gabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das
höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, ver- Bundesministerium der Verteidigung tritt.“
bleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“
10. § 35 wird wie folgt geändert:
8. § 23 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Durchschnitts-
„§ 23 note“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“
ersetzt.
Ausbildungsaufstieg
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und „(4) Über das Gesamtergebnis der Großen
Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.“
Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich
auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist voll-
Artikel 6
ständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38
sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.“ Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: Prüfung für den mittleren feuerwehr-
technischen Dienst in der Bundeswehr
„§ 23a
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Praxisaufstieg Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031) wird
fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes- wie folgt geändert:
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dienstfahr-
folgt gefasst: erlaubnis“ durch die Wörter „den Dienst-
„§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einwei- führerschein der Bundeswehr“ ersetzt.
sungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwal- c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einweisungs-
tung“. fahrt“ durch das Wort „Einweisungsfahrten“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sachgebiete“ durch
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Beamten- und das Wort „Bereiche“ ersetzt.
Feuerwehrdiensttauglichkeit und“ durch die An-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der Feuer-
gabe „Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und
wehrbekleidung“ gestrichen.
Atemschutztauglichkeit sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“ 5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Führen von“ durch
gestrichen. die Wörter „über die Aufgaben der“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch
das Wort „sowie“ ersetzt. 6. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Übungen (Anfahrübung
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: und Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
ersetzt.
„7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstfüh-
rerschein der Bundeswehr.“ 7. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe „Übungen (Anfahr-
übung, Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ersetzt.
„der Dienstfahrerlaubnis BE/CE“ durch die Angabe
„des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE“ 8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungs-
ersetzt. stoff“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert: 9. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstfahrerlaub- „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
nis“ durch die Wörter „Dienstführerschein der Bun- ist eine Niederschrift zu fertigen.“
deswehr“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Dienstfahr-
erlaubnis Klasse BC/CE“ durch die Angabe Inkrafttreten
„des Dienstführerscheins der Bundeswehr Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
BE/CE“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2003
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1281
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik*)
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober und 9 nachzuweisen.
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem §4
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
§1 folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Karosserie- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
instandhaltungstechnik/Mechanikerin für Karosserie-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
instandhaltungstechnik wird gemäß § 25 der Handwerks-
ordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 23, Kraft- 4. Umweltschutz,
fahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
staatlich anerkannt. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
6. Qualitätsmanagement,
§2 7. Messen und Prüfen an Systemen,
Ausbildungsdauer 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes- 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
rechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-
11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
grundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge-
Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
mäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. teilen, Baugruppen und Systemen,
13. Messen, Prüfen und Einstellen,
§3 14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-
und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,
Struktur und
15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,
Zielsetzung der Berufsausbildung,
berufsfeldbreite Grundbildung 16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
Systemen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 17. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Auf-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in bauten und Fahrgestellen,
der Berufschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 18. Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. und Feststellen von deren Ursachen,
19. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 einrichtungen,
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in 20. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver- 21. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von
öffentlicht. Fahrzeugen.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
§5 Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Ausbildungsrahmenplan Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen §9
unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Gesellenprüfung
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
höchstens 13 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
§6 Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren
Ausbildungsplan sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Mi-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des nuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsauf-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen gabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Hierfür
Ausbildungsplan zu erstellen. kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten
§7 an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich
der Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen von
Berichtsheft elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge- Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion.
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll
der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf-
§8 gaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
Zwischenprüfung technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-
sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Material disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des und verbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nut-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der zung von Standardsoftware erstellen kann. Durch das
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der
Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-
70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu
den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
gewichten.
spricht, durchführen sowie während dieser Zeit in insge-
samt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der bereichen:
Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche 1. Instandhaltungstechnik,
Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die
Arbeitsaufgabe beziehen. Die Aufgabenstellungen können 2. Funktionsanalyse sowie
darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik und
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme
unter Anwendung von manuellen und maschinellen Be- mit verknüpften informationstechnischen, technologi-
und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,
sowie Erstellen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
Ergebnisprotokolls.
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe besondere in Betracht:
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurtei-
lungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung
Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter
von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits- Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter
und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesund- Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
heitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Schadens-
kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, analyse durchführen, die Sicherheits-, Gesundheits-
dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar- schutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie die
stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen zulassungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1283
Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren
1. im Prüfungsteil A und
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,
dass er Problemanalysen durchführen, die für die Instand- 2. im Prüfungsteil B
haltung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
unter Beachtung von technischen Regeln und der Werk- wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
stoffeigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Be- müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
rücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeugkaros-
serie und deren Konstruktion darstellen kann.
§ 10
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-
Übergangsregelung
dere folgende Aufgabe in Betracht:
(1) Ist für die Ausbildung in den im § 12 Satz 2 genannten
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung
Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines
und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem
schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
technischen System.
die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur anzuwenden.
Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksich-
(2) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
tigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik
mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneuma-
entsprechend
tischen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und
Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln aus- a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
wählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch
auswerten und ändern sowie funktionale Zusammen- § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
hänge eines technischen Systems darstellen, die notwen- S. 229),
digen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits- b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
sicherheit planen und anwenden kann. öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- vember 1993 (BGBl. I S. 1971),
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
Betracht:
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
Höchstwerten auszugehen: (BGBl. I S. 229) oder
1. Instandhaltungstechnik 180 Minuten, d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
2. Funktionsanalyse 120 Minuten, und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom
8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-
bereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-
Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
20 Prozent zu gewichten. baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder (3) Absatz 2 dieser Übergangsregelung lässt § 3 Abs. 2
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung un-
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu berührt.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- § 11
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
Inkrafttreten
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1285
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 4 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
an Systemen abschätzen
(§ 4 Nr. 7) b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
nische Kommunikation Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
(§ 4 Nr. 8) lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 4 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 10) b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-
sondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand
und Systemen sowie von anwenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 4 Nr. 11) abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,
Arbeitsschritte dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1287
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-
reißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
von Arbeitsabläufen trages vorbereiten
sowie Kontrollieren und b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge
Bewerten von Arbeits- auswählen und bereitstellen 3*)
ergebnissen
(§ 4 Nr. 5) c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck
und Bearbeitungsverfahren auswählen
d) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
e) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen 3*)
und festlegen
f) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
2 Betriebliche und tech- a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
nische Kommunikation 2*)
b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren
(§ 4 Nr. 8)
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die
Zulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-
richtlinien beachten
d) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-
werten
e) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische
3*)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen
f) Arbeiten mit branchenüblicher Software und arbeits-
platzspezifischen Datenverarbeitungssystemen durch-
führen sowie betriebsspezifische Kommunikations-
und Informationssysteme nutzen
g) Daten pflegen und sichern
3 Kommunikation mit inter- a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
nen und externen Kunden auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen
(§ 4 Nr. 9) b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
c) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be- 3*)
trieb weiterleiten
d) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-
linien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung
beachten
e) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-
tionsgerecht führen
4 Messen, Prüfen a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen
und Einstellen b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-
(§ 4 Nr. 13) teme anwenden
c) elektrische, elektronische, pneumatische und hy- 4*)
draulische Fahrzeugsysteme prüfen
d) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,
bewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1289
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) Sicht-, Geräusch-, Geruch- und Funktionsprüfungen
an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durch- 5*)
führen
g) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
h) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
5 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Nr. 6) und Arbeitsqualität beachten und anwenden
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-
stellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
suchen, beseitigen und dokumentieren 3*)
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes anwen-
den und zur Sicherung der Qualität beitragen
g) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückruf-
maßnahmen oder Nachbesserungen beachten und
arbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten
6 Handhaben von Werk- a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
zeugen und Maschinen, der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
Be- und Verarbeiten von wählen
Halbzeugen und Bauteilen b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-
(§ 4 Nr. 14) und Schmiermittel zuordnen und anwenden
c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und Oberfläche mit Hilfe von Schablonen und An-
reißwerkzeugen anreißen
e) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stan-
zen und schleifen
f) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen 14
und trennschleifen, Metalle thermisch trennen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-
schnittslängen bestimmen
h) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-
genauigkeit und Teilefolge beachten
i) Feinbleche durch Umformen fügen
k) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-
schiedliche Schweißverfahren heften und fügen
l) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
m) Bleche und Profile kalt und warm richten
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen
herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
o) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der
auftretenden Beanspruchung und der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
p) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen
q) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss- 8
mittelrückstände beseitigen
r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-
tigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-
arbeit auswählen, Einstellwerte festlegen
s) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
7 Aufbereiten und a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
Schützen von Oberflächen Karosserie- und Fahrzeugbauteile feststellen
(§ 4 Nr. 15) b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
reiten 4
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
8 Warten, Prüfen und Ein- a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-
stellen von Fahrzeugen richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-
und Systemen mentieren
(§ 4 Nr. 16) b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-
gung und Funktion prüfen und einstellen
c) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-
gebnis dokumentieren
d) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
14
e) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,
Fahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen und
Ergebnisse dokumentieren
f) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-
heits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-
tion prüfen
g) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-
lieren
h) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-
rahmen prüfen
9 Instandhalten von a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Karosserien, Fahrzeug- Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-
rahmen, Aufbauten und tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen,
Fahrgestellen kennzeichnen, montagegerecht lagern und zu be-
(§ 4 Nr. 17) stellende Teile festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1291
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit
und Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen ersetzen, Vorgaben beachten
c) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-
fenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen
sowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-
den
d) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dung und Instrumententräger, aus- und einbauen
e) Fahrzeugverglasung ein- und ausbauen sowie in-
stand setzen 24
f) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
g) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-
ben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,
Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-
densfreie Ausbeultechniken anwenden
h) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
i) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-
wählen und durchführen
k) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
l) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich
Bordnetzsystem instand setzen und in Betrieb neh-
men
10 Beurteilen von Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen
umfang, Fehlern, Mängeln unter Berücksichtigung von Kundenhinweisen fest-
und Festellen von deren stellen, Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen
Ursachen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Nr. 18) b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an
Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter
Beachtung der Schnittstellen durch Messen und
Prüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und 12
Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-
nungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-
denskalkulation erstellen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen feststellen und dokumentieren
11 Ausrüsten und Um- a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
rüsten mit Zubehör und Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
Zusatzeinrichtungen wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten
(§ 4 Nr. 19) b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf
Funktion prüfen 10
c) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren
d) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
12 Herstellen, Prüfen und a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln
Schützen von Oberflächen b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
(§ 4 Nr. 20) reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile
schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
12
d) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren
herstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-
baustufen beachten
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und des Aussehens der Oberflächen auswählen und
angleichen
13 Kontrollieren und a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
Dokumentieren, Über- kontrollieren
geben von Fahrzeugen b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
(§ 4 Nr. 21) ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes 6
kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-
serung veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1293
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September ausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- tungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhal-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert tungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281) mit Aus-
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- nahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu legen.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober §2
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Bestehensregelung
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung der Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 mit 65 Pro-
und Forschung: zent zu gewichten.
(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
§1
Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-
Gegenstand und Struktur der Erprobung stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
25 Prozent zu gewichten.
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 9 der Verord- (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
nung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Gesellenprüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich
Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit
Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
S. 1281) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und
ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit
werden. 10 Prozent zu gewichten.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der (4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
(3) Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über die Be- 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
rufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstand-
haltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand- 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
haltungstechnik gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1
der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht
Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
gebildet. ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 (5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
durchgeführt werden. Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich prüfung abgelegt worden ist.
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§3
§4
Übergangsregelung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1295
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik*)
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
nung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
und 9 nachzuweisen.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft §4
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausbildungsberufsbild
für Bildung und Forschung:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Landmaschinen- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
technik/Mechanikerin für Landmaschinentechnik wird
4. Umweltschutz,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
für das Gewerbe Nr. 24, Landmaschinenmechaniker, Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
der Anlage A der Handwerksordnung sowie
6. Qualitätsmanagement,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
7. Messen und Prüfen an Systemen,
staatlich anerkannt.
8. Betriebliche und technische Kommunikation,
§2 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
Ausbildungsdauer
11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen teilen, Baugruppen und Systemen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
13. Messen und Prüfen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr 14. Fügen, Trennen, Umformen,
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Syste-
men und Betriebseinrichtungen,
§3
17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen
Struktur und und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
Zielsetzung der Berufsausbildung,
berufsfeldbreite Grundbildung 18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Be-
triebseinrichtungen,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
schen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
und elektronischen Anlagen und Systemen,
20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des sionsminderung,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- 21. Installieren von Maschinen und Anlagen,
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- 22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman-
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. schlüssen,
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein- 2. Systematische Fehlersuche in einem der folgenden
richtungen, Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung,
Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug;
24. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen,
Erstellen eines Arbeitsplanes und eines Mess- und
Maschinen, Geräten und Anlagen,
Prüfprotokolls,
25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und 3. Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder
Anlagen an Kunden. baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen,
Anlagen oder Geräten; Dokumentieren dieser Arbeiten.
§5 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und
Ausbildungsrahmenplan Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der
Wartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorgani-
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- sation, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umwelt-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- schutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirt-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche schaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Abweichung erfordern. Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
§6 der Arbeitsaufgaben begründen kann.
Ausbildungsplan
§9
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
§7
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Berichtsheft wesentlich ist.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- 14 Stunden fünf einander gleichwertige Arbeitsaufgaben,
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das mentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchs-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. tens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als
Arbeitsaufgaben eins und zwei kommen insbesondere in
Betracht:
§8
1. Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten
Zwischenprüfung und Inbetriebnehmen und jeweils Einstellen eines elek-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine trohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Anlage,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in elektri-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der schen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktio-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- nen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- oder einer Anlage.
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, Als Arbeitsaufgaben drei, vier und fünf kommt insbeson-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. dere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun- Systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern
den drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre- und deren Ursachen an Bauteilen oder Baugruppen in drei
chen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt der nachfolgenden maschinentechnischen Funktions-
höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. bereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahr-
Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling werk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzaus-
in höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellun- stattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschi-
gen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben nen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau- oder Kommu-
beziehen. Die Aufgabenstellungen können darüber hinaus nalwirtschaft.
weitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeitsaufgaben
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-
kommen insbesondere in Betracht:
bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
1. Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk- führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation
stückes unter Anwendung manueller und maschineller soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-
Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
und unlösbarer Fügetechniken; Anfertigen eines Ar- technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-
beitsplanes, sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1297
Material disponieren, Bauteile und Baugruppen montie- hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
ren, elektrische und hydraulische Systeme aufbauen, Betracht:
instand setzen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störun-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
gen in elektrischen sowie hydraulischen und mechani-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
schen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und
beheben sowie Prüfprotokolle erstellen kann. Durch das (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo- Höchstwerten auszugehen:
gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
1. Arbeitsplanung 150 Minuten,
Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen, Kunden über Einsatz und Instandhaltung unter 2. Funktionsanalyse 150 Minuten,
technischen und wirtschaftlichen Aspekten informieren
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und beraten sowie die Vorgehensweise bei der Durch-
führung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bear- (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-
beitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumen- bereiche Arbeitsplanung und Funktionsanalyse gegen-
tationen ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit über dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
30 Prozent zu gewichten. jeweils das doppelte Gewicht.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei- (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
chen: nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
1. Arbeitsplanung, Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
2. Funktionsanalyse sowie Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Funktions- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
analyse sind fachliche Probleme mit verknüpften informa- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
tionstechnischen und technologischen Sachverhalten zu (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen. 1. im Prüfungsteil A und
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins- 2. im Prüfungsteil B
besondere in Betracht: jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbe- wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
triebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Systems. dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Problemanaly-
se durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme not-
wendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen § 10
Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werk- Übergangsregelung
zeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der
technischen Regeln auswählen, Installations- und Monta- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
gepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
schutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qua- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
litätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen ten dieser Verordnung.
und Reparaturanleitungen planen und anwenden sowie
(2) Ist für die Ausbildung in dem in § 11 Satz 2 genannten
funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen,
Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines
Anlagen oder Geräten darstellen kann.
schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe- die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
sondere in Betracht: anzuwenden.
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik
Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Syste- entsprechend
men.
a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur nung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert
Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichti- durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988
gung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen (BGBl. I S. 229),
auswerten und anwenden, Messwerte beurteilen, Auswir-
kungen von Einstellwerten auf das System beschreiben, b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungs- nung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
abläufe ermitteln und darstellen, Signale an Schnittstellen S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme 26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),
auswählen und einsetzen sowie Fehlerursachen lokalisie- c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
ren und Schutzeinrichtungen prüfen kann. schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (4) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3
(BGBl. I S. 229) oder Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
ordnung unberührt.
d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus- § 11
bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom
8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter Gleichzeitig tritt die Landmaschinenmechaniker-Ausbil-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba- dungsverordnung vom 29. März 1989 (BGBl. I S. 585)
ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1299
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 4 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
an Systemen abschätzen
(§ 4 Nr. 7) b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
nische Kommunikation Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
(§ 4 Nr. 8) lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1301
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 4 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 10) b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-
sondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand
und Systemen sowie von anwenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 4 Nr. 11) abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,
Arbeitsschritte dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-
reißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1303
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Planen und Vorbereiten a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
von Arbeitsabläufen so- ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach
wie Kontrollieren und Verwendungszweck auswählen
Bewerten von Arbeits- b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
ergebnissen schaften und der Bearbeitung nach Verwendungs-
(§ 4 Nr. 5) zweck auswählen
2*)
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich- 2*)
tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke
planen, festlegen und ausführen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- 3*)
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
2 Betriebliche und tech- a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
nische Kommunikation nungspläne lesen und anwenden
(§ 4 Nr. 8) b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen
erstellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und 3*)
anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen, lesen und anwenden
f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
g) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi-
nen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile
nach Arbeitsauftrag bestimmen 4*)
h) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
i) Kommunikation mit Lieferanten führen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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3 Kommunikation mit inter- a) Kunden auf Wartungsarbeiten und Wartungsinter-
nen und externen Kunden valle sowie auf den Nutzen von Service- und In-
(§ 4 Nr. 9) standhaltungsvereinbarungen hinweisen
2*)
b) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-
gen informieren
c) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung
von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen
beraten 4*)
d) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün-
sche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten
4 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Nr. 6) qualität beachten und anwenden
2*)
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen 2*)
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
werten
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln auf- 3*)
zeigen, dokumentieren und zu deren Behebung bei-
tragen
5 Messen und Prüfen a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken
(§ 4 Nr. 13) und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber,
2*)
Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü-
fen, beurteilen und dokumentieren
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen, in Systemen messen, prüfen, 6*)
beurteilen und dokumentieren
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen
6 Fügen, Trennen, a) Fügen
Umformen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
(§ 4 Nr. 14) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen herstellen, insbesondere
durch Einpressen, Schrumpfen und Dehnen 3
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen
ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1305
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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gg) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und
mit unterschiedlichen Verfahren schweißen ein-
schließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-
stoffe und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen vorbereiten 6
– Betriebsbereitschaft herstellen
ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen
und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit
ortsfesten Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und
warmbiegeumformen
bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
7 Manuelles und a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
maschinelles Bearbeiten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
(§ 4 Nr. 15) Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins-
besondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen 4
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear-
beiten
g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schleifen
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 Warten, Prüfen und a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
Einstellen von Fahr- sigkeiten sowie Schmier- und Kühlmittel nach War-
zeugen, Systemen und tungsangaben kontrollieren, Diagnose durchführen
Betriebseinrichtungen b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
(§ 4 Nr. 16) und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen 6
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Umdreh-
frequenz und Anzugsdrehmoment, nach Wartungs-
angaben mit Sollwerten vergleichen und einstellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren
9 Eingrenzen und a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-
Bestimmen von Fehlern, angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch
Störungen und deren Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und pro-
Ursachen sowie Beurteilen tokollieren
von Schäden b) Fehler und Störungen systematisch suchen, eingren-
(§ 4 Nr. 17) zen, Ursachen feststellen, Möglichkeiten zur Behe-
bung darstellen und beurteilen
c) elektrische und hydraulische Funktions- und Schalt-
pläne sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
8
d) Fehler und Störungen an Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer
und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden
bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten
10 Instandsetzen von Fahr- a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-
zeugen, Systemen und tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
Betriebseinrichtungen haltung austauschen
(§ 4 Nr. 18) b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und
Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und an deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und 16
Bremssystemen
d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand
setzen
e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1307
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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f) Einzelfunktionen im Rahmen der Instandsetzung prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
11 Prüfen, Einstellen und a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
Anschließen von mecha- pen nach Schaltplänen anschließen und auf Funk-
nischen, hydraulischen, tion prüfen
pneumatischen, elektri- b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- 6
schen und elektronischen pretieren, Systeme testen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Nr. 19) c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
5
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen
f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf-
bauen, prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
k) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und 11
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs-
geräten, einstellen
l) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
m) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und ein-
stellen
n) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen
12 Prüfen von Abgasen und a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
Einrichtungen zur Emis- mit Sollwert vergleichen
4
sionsminderung b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 4 Nr. 20)
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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13 Installieren von a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
Maschinen und Anlagen Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der
(§ 4 Nr. 21) Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und
absichern
oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durch-
führen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und ab-
bauen, persönliche Schutzausrüstung für den Mon-
tageauftrag festlegen und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bau-
werken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för- 10
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Fördereinrichtungen auf Funktion prüfen und ein-
stellen
i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
k) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte
einstellen und Übergabeprotokoll erstellen
14 Herstellen und a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
Prüfen von elektrischen bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
Stromanschlüssen der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 22)
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbeson-
dere zu Freileitungen, einhalten 5
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isola-
tionsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi-
gungen prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-
gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1309
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
und -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz-
schaltern prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
15 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
mit Zubehör und Zusatz- vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
einrichtungen dokumentieren
(§ 4 Nr. 23) b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin-
gen 6
c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten
16 In- und Außerbetrieb- a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und
nehmen von Fahrzeugen, durchführen
Maschinen, Geräten und b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Anlagen Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
(§ 4 Nr. 24) Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
3
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still-
legen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech-
nischen Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen
17 Übergeben von Fahr- a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
zeugen, Maschinen, meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
Geräten und Anlagen b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
an Kunden biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
(§ 4 Nr. 25) und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften 2
c) Übergabe dokumentieren, insbesondere nach den
gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen des
Herstellers
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes weit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2 Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die Berufsfähigkeit erforderlich ist.
zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
schlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und
ändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-
Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung dung zusammen durchgeführt werden.
und Forschung:
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
ausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
§1 vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) mit Ausnahme der §§ 10
Gegenstand und Struktur der Erprobung und 11 zugrunde zu legen.
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
§2
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-
ordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Bau- Bestehensregelung
maschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) als
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 30 Prozent
in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss-
und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit
prüfung einbezogen werden.
70 Prozent zu gewichten.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der
(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling
Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-
schriftlich mitgeteilt.
benstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der 25 Prozent zu gewichten.
Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) gilt
Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-
jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.
gespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Prüfbereiche Arbeitsplanung sowie Funktionsanalyse mit
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts- und Sozial-
in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur inso- kunde mit 10 Prozent zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1311
(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan- §3
den, wenn Übergangsregelung
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-
zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
schenprüfung abgelegt worden ist.
mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
erbracht worden sein. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder dieser Verordnung weiter anzuwenden.
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den §4
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin*)
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Struktur und Zielsetzung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord- der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
nung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
für Bildung und Forschung: ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
§1 Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nach-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
zuweisen.
Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbau-
mechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin §4
wird
Ausbildungsberufsbild
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
für das Gewerbe Nr. 18, Karosserie- und Fahrzeug-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
bauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
staatlich anerkannt.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das
dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den 6. Qualitätsmanagement,
Fachrichtungen 7. Messen und Prüfen an Systemen,
1. Karosserieinstandhaltungstechnik, 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
2. Karosseriebautechnik sowie 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
3. Fahrzeugbautechnik 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
gewählt werden. 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung teilen, Baugruppen und Systemen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß 13. Messen, Prüfen und Einstellen,
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,
15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen A. In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- 1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Systemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1313
2. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Auf- §7
bauten und Fahrgestellen, Berichtsheft
3. Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
Fehlern, Mängeln und deren Ursachen, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
4. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein- genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
richtungen, bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
5. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,
6. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von §8
Fahrzeugen.
Zwischenprüfung
B. In der Fachrichtung Karosseriebautechnik: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen von
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie
deren Instandhaltung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
2. Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosserie-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
teilen und Aufbauten,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
3. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
gruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
tungen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-
4. Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
Anlagen, spricht, durchführen sowie während dieser Zeit in insge-
5. Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen, samt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch
führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der
6. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen, Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche
7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die
Fahrzeugen. Arbeitsaufgabe beziehen. Die Aufgabenstellungen können
darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die
C. In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik: Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
1. Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahrzeug- Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils
rahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen, unter Anwendung von manuellen und maschinellen Be-
und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken
2. Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeug- sowie Erstellen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und
teilen und Aufbauten, Ergebnisprotokolls.
3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
gen, nen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilun-
4. Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und gen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie
deren Ursachen, Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang
von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits-
5. Demontieren, Montieren und Instandhalten von Bau-
und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-
teilen und Baugruppen,
heitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
6. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen, kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-
Fahrzeugen. stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
§5
Ausbildungsrahmenplan §9
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Gesellenprüfung,
Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung Abschlussprüfung in der Fachrichtung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- Karosserieinstandhaltungstechnik
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- richtung Karosserieinstandhaltungstechnik erstreckt sich
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
heiten die Abweichung erfordern. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
§6
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
Ausbildungsplan
höchstens 13 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20
Ausbildungsplan zu erstellen. Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeits-
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
aufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur
Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-
Betracht: gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumati-
an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließ- schen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfs-
lich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen mittel unter Beachtung der technischen Regeln aus-
von elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder wählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhän-
Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion. ge eines technischen Systems darstellen, die notwendi-
gen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits-
Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-
bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch- sicherheit planen und anwenden kann.
führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufga- men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
ben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
scher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern- Betracht:
der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und ver-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
binden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-
grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
von Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fach- Höchstwerten auszugehen:
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene 1. Instandhaltungstechnik 180 Minuten,
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- 2. Funktionsanalyse 120 Minuten,
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der
Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-
70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu bereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prü-
gewichten. fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-
20 Prozent zu gewichten.
bereichen
1. Instandhaltungstechnik, (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
2. Funktionsanalyse sowie Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik und Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
mit verknüpften informationstechnischen, technologi- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbe-
1. im Prüfungsteil A und
sondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung 2. im Prüfungsteil B
einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Schadensana- dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
lyse durchführen, die Sicherheits-, Gesundheitsschutz- ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungs-
rechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Verwendung § 10
von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des
in der Fachrichtung Karosseriebautechnik
Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanaly-
sen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-
Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von richtung Karosseriebautechnik erstreckt sich auf die in der
technischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften aus- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusam-
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
menhänge einer Kraftfahrzeugkarosserie und deren Kon-
höchstens 19 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
struktion darstellen kann.
Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson- sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30
dere folgende Aufgabe in Betracht: Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeits-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung aufgabe kann aus mehreren Auftragsteilen bestehen.
und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in
technischen System. Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1315
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur
bauen einer Fahrzeugkarosserie oder eines Fahrzeug- Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-
aufbaus oder von Teilen einschließlich der Bearbeitung gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen
der Oberfläche sowie Anschließen von elektrischen, elek- mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumati-
tronischen, pneumatischen oder hydraulischen Systemen schen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfs-
und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen ein- mittel unter Beachtung der technischen Regeln aus-
schließlich Prüfen der Funktion. wählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen
auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhän-
Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbe-
ge eines technischen Systems darstellen, die notwendi-
zogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
gen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits-
führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll
sicherheit planen und anwenden kann.
der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufga-
ben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
scher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern- men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und ver- Betracht:
binden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
grenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
von Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fachge-
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Höchstwerten auszugehen:
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- 1. Karosseriebautechnik 180 Minuten,
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung 2. Funktionsanalyse 120 Minuten,
der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der
Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-
gewichten. bereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prü-
fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbe-
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit
reichen
20 Prozent zu gewichten.
1. Karosseriebautechnik,
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
2. Funktionsanalyse sowie nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
In den Prüfungsbereichen Karosseriebautechnik und Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
mit verknüpften informationstechnischen, technologi- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Im Prüfungsbereich Karosseriebautechnik kommt insbe-
1. im Prüfungsteil A und
sondere in Betracht:
2. im Prüfungsteil B
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Konstruktion,
Herstellung, Montage oder beim Umbau einer Karosserie, jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
eines Aufbaues oder eines Karosseriebauteils unter wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B
Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
heits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulas-
§ 11
sungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Ver-
wendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werk- Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
zeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen in der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt
Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoff- sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
eigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berück- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
sichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen aus-
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
werten und ändern, Berechnungen durchführen sowie
höchstens 19 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden-
funktionale Zusammenhänge eines Kraftfahrzeugs und
aufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren
dessen Konstruktion darstellen kann.
sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson- 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die
dere in Betracht: Arbeitsaufgaben können aus mehreren Auftragsteilen
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden bestehen.
Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Als erste Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Be-
Fehlern in einem technischen System. tracht:
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-
Umbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion einschließlich dere in Betracht:
der Bearbeitung der Oberfläche.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der vorbeugenden
Als zweite Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung
Betracht: von Fehlern in einem technischen System.
Einbauen eines Systems oder Bauteils nach Schalt- und Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur
Funktionsplänen, Herstellen von Verbindungen ein- Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-
schließlich Prüfen der Funktion. gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen
mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeu-
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbe- ge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen
zogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch- Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungs-
führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil- Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen
aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksich-
technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts- tigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,
Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
und montieren, elektropneumatische und elektrohydrau- men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
lische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Störun- hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
gen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und Betracht:
beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Stan- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
dardsoftware erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Höchstwerten auszugehen:
Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben 1. Fahrzeugbautechnik 180 Minuten,
begründen kann. Dabei ist die erste Arbeitsaufgabe mit
60 Prozent und die zweite Arbeitsaufgabe mit 40 Prozent 2. Funktionsanalyse 120 Minuten,
zu gewichten. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und
das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten. (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-
bereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungs-
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs- bereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungs-
bereichen bereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu
gewichten.
1. Fahrzeugbautechnik,
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
2. Funktionsanalyse sowie nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
In den Prüfungsbereichen Fahrzeugbautechnik und Funk- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
tionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
verknüpften informationstechnischen, technologischen bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Im Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik kommt ins-
1. im Prüfungsteil A und
besondere in Betracht:
2. im Prüfungsteil B
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,
Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. mindestens ausreichende Leistungen, im dritten Prüfungs-
bereich dürfen keine ungenügende Leistungen erbracht
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- werden.
heits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulas-
sungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Ver-
wendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werk- § 12
zeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen Übergangsregelung
kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoff-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
eigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berück-
ten dieser Verordnung.
sichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen aus-
werten und ändern, Berechnungen durchführen sowie (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten
funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeugs und Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines
dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen kann. schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1317
die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
anzuwenden. schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
(3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik
8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)
entsprechend
a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-
vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
S. 229), baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3
öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom ordnung unberührt.
26. November 1993 (BGBl. I S. 1971), § 13
c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Aus-
den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 bildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 601)
(BGBl. I S. 229) oder außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/
zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1319
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
sowie Kontrollieren und terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
Bewerten von Arbeits- festlegen
ergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
an Systemen abschätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen und prüfen, Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
nische Kommunikation Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachaus-
drücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
8*)
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-
sondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand
und Systemen sowie von anwenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,
Arbeitsschritte dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1321
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen 9
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
Bauteilen, Baugruppen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
und Systemen legen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-
reißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen so- auftrages vorbereiten
wie Kontrollieren und b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge
Bewerten von Arbeits- auswählen und bereitstellen 3*)
ergebnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck
und Bearbeitungsverfahren auswählen
d) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
bedarfs und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung ermitteln
e) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen 3*)
und festlegen
f) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
2 Betriebliche und tech- a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
nische Kommunikation b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren 2*)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die
Zulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-
richtlinien beachten
d) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-
werten
e) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen 3*)
f) mit branchenüblicher Standardsoftware und ar-
beitsplatzspezifischen Datenverarbeitungssystemen
arbeiten sowie betriebsspezifische Kommunikations-
und Informationssysteme nutzen
g) Daten pflegen und sichern
3 Kommunikation mit inter- a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
nen und externen Kunden auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
c) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-
nen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-
trieb weiterleiten 3*)
d) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-
linien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung
beachten
e) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-
tionsgerecht führen
4 Messen, Prüfen und a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen
Einstellen b) zweidimensionale und dreidimensionale Mess-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) systeme anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1323
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
c) elektrische, elektronische, pneumatische und hy- 4*)
draulische Fahrzeugsysteme prüfen
d) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentie-
ren, bewerten und weitergehende Maßnahmen ein-
leiten
e) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen und als Prüfmittel einsetzen
f) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-
gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen
durchführen 5*)
g) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü-
fen
h) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
5 Qualitätsmanagement a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) und Arbeitsqualität beachten und anwenden
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln su-
chen, beseitigen und dokumentieren 3*)
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes anwen-
den und zur Sicherung der Qualität beitragen
g) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-
nahmen oder Nachbesserungen beachten und
arbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten
6 Handhaben von Werkzeu- a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
gen und Maschinen, Be- der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
und Verarbeiten von Halb- wählen
zeugen und Bauteilen b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) und Schmiermittel zuordnen und anwenden
c) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Scha-
blonen und Anreißwerkzeugen anreißen
e) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand 14
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
f) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
und trennschleifen, Metalle thermisch trennen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-
schnittslängen bestimmen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-
genauigkeit und Teilefolge beachten
i) Feinbleche durch Umformen fügen
k) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-
schiedliche Schweißverfahren heften und fügen
l) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
m) Bleche und Profile kalt und warm richten
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen
herstellen
o) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der
auftretenden Beanspruchung und der Verarbeitungs-
richtlinien kleben
p) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen
q) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-
flächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss- 8
mittelrückstände beseitigen
r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-
tigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-
arbeit auswählen, Einstellwerte festlegen
s) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
7 Aufbereiten und Schützen a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
von Oberflächen Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmittel vorbe-
reiten
4
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1325
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen
A Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Warten, Prüfen und Ein- a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-
stellen von Fahrzeugen richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-
und Systemen mentieren
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-
Nr. 1) gung und Funktion prüfen und einstellen
c) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen,
Ergebnis dokumentieren
d) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
14
e) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,
Fahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen, Er-
gebnis dokumentieren
f) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-
heits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-
tion prüfen
g) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-
lieren
h) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-
rahmen prüfen
2 Instandhalten von a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Karosserien, Fahrzeug- Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-
rahmen, Aufbauten und tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen;
Fahrgestellen kennzeichnen, montagegerecht lagern, zu bestel-
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A lende Teile festlegen
Nr. 2) b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit
und Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen ersetzen, Vorgaben beachten
c) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-
fenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen
sowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-
den
d) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dungen und Instrumententräger, aus- und einbauen
e) Fahrzeugverglasungen ein- und ausbauen sowie 24
instand setzen
f) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
g) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vor-
gaben instand setzen, insbesondere durch Ausbeu-
len, Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-
densfreie Ausbeultechniken anwenden
h) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
i) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-
wählen und durchführen
k) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
l) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich
Bordnetz instand setzen und in Betrieb nehmen
3 Beurteilen des Schadens- a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen
umfangs, Feststellen von unter Berücksichtigung von Kundenhinweisen fest-
Fehlern, Mängeln und stellen, Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen
deren Ursachen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an
Nr. 3) Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter
Beachtung der Schnittstellen durch Messen und
Prüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und 12
Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-
nungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-
denskalkulation erstellen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen feststellen und dokumentieren
4 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschrif-
mit Zubehör und Zusatz- ten, Herstellerangaben und technischen Unterlagen
einrichtungen auswählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf
Nr. 4) Funktion prüfen 10
c) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren
d) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen
5 Herstellen, Prüfen a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln
und Schützen von b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
Oberflächen reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A schützen
Nr. 5)
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
12
d) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren
herstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-
baustufen beachten
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und des Aussehens der Oberflächen auswählen und
angleichen
6 Kontrollieren und a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
Dokumentieren, kontrollieren
Übergeben von Fahrzeu- b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
gen ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A 6
kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-
Nr. 6) serungen veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1327
B Fachrichtung Karosseriebautechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Konstruieren, Herstellen, a) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, Abwick-
Ein-, Auf- und Umbauen lungen von Karosserieformen und geometrische
von Karosserien, Karosse- Grundkörper, auch rechnergestützt, entwerfen, skiz-
rieteilen und Aufbauten zieren, berechnen und konstruieren, dabei ergono-
sowie deren Instand- mische und zulassungsrechtliche Anforderungen
haltung berücksichtigen, Zeichnungen, Stücklisten und
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B Kostenkalkulationen erstellen sowie Zuschnitte
Nr. 1) bestimmen
b) Maße und Formen von vorhandenen Teilen und
Zeichnungen übertragen, Zugaben und Korrekturen
berücksichtigen, Schablonen herstellen und handha-
ben
c) Werkstoffe und Herstellverfahren von Karosserien
und Karosserieteilen, insbesondere im Hinblick auf
die vorgegebene Nutzungsart und Nutzungsdauer,
festlegen
d) Werkzeuge und Maschinen für karosseriespezi-
fische Werkstoffe zuordnen und für die erforder-
lichen Arbeitsschritte auswählen
e) Dicht- und Dämmsysteme, insbesondere gegen
Staub, Gas, Flüssigkeit, Strahlung, Frequenzen,
Schall, Licht, Temperatur, Stoß und Schwingung, den
Anforderungen entsprechend auswählen, anwenden
und einbauen
f) Karosseriebeschlagsysteme entsprechend den Auf-
gaben auswählen und einbauen
g) Karosserien, Karosserieteile sowie Formteile mit Zug
und Fallung, insbesondere durch Hohl-, Spann- und
Formtreiben, von Hand und mit Maschinen herstel-
len, Formtoleranz und Formdesign beachten, Nega- 22
tivformen anfertigen
h) Karosserien und Aufbauten für spezielle Verwen-
dungszwecke auf- und umbauen
i) Karosserie- und Aufbauteile fixieren, lösbare und
unlösbare Fügeverfahren anwenden
k) Bleche und Profile warm richten und einziehen
l) Ladungs- und Personentransportsicherungssys-
teme der Aufbauart entsprechend auswählen und
einbauen
m) Schnittstellen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsan-
lagen herstellen, insbesondere Zu- und Abluftöffnun-
gen, Montageeinrichtungen sowie ergänzende Luft-
führungen auslegen und anfertigen
n) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus
vorgefertigten und zugeordneten Bauteilen vervoll-
ständigen und in Karosserien integrieren
o) Fahrzeuginnenverkleidungen nach Kundenwün-
schen, insbesondere unter Einbeziehung von Tex-
tilien, Kunststoffen und Leder, festlegen und ein-
bauen
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
p) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen
q) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten instand
setzen, insbesondere durch Ausbeulen und Richten
sowie durch Austauschen von Teilen und Bauteilen
r) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
für Karosserien anwenden
s) Fahrzeugverglasungen nach Vorgaben ein-, aus-
bauen und instand setzen
t) Bauteile, Baugruppen und Systeme in Karosserien
und Aufbauten, insbesondere nach Herstellervorga-
ben, einbauen und instand halten, Dokumentationen
erstellen
u) Wartungs- und Pflegearbeiten an Betriebseinrich-
tungen nach Herstellervorgaben durchführen, erfor-
derliche Dokumentationen erstellen
2 Prüf- und Einstellarbeiten a) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der
an Karosserien, Karosse- Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-
rieteilen und Aufbauten gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen,
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B Abweichungen beurteilen, Ergebnisse dokumentie-
Nr. 2) ren
b) Funktionskontrollen und Einstellarbeiten nach Vorga-
ben vornehmen, Dokumentationen erstellen
c) fahrzeughydraulische und fahrzeugpneumatische
Systeme nach Vorgaben prüfen, Betriebsstoffe und
Füllstände kontrollieren
d) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort- und
Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-
systeme auf Funktion prüfen
e) vorgeschriebene Kontrollgeräte überprüfen 12
f) Fahrwerksgeometrie vermessen und einstellen
g) Korrosionsschutz prüfen
h) Karosserieinnenbereiche nach gesetzlichen Vor-
schriften prüfen, Sonderbestimmungen der Hygiene-
anforderungen beachten
i) Frei- und Klarsichtverhältnisse von festgelegten
Bedien- und Sichtbereichen innerhalb und außerhalb
von Karosserien prüfen und korrigieren
k) Bedienungssicherheit prüfen, ergonomische Anfor-
derungen berücksichtigen
l) Zu- und Ablufteinrichtungen einstellen, Filter prüfen
m) Dicht- und Dämmsysteme prüfen
3 Demontieren und Montie- a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für Karosserien
ren von Bauteilen und und Aufbauten vorbereiten, nach Vorschriften, Nor-
Baugruppen, Ausrüsten men und technischen Unterlagen ein- und anbauen,
mit Zubehör und Zusatz- Funktion prüfen und dokumentieren
einrichtungen b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen,
Nr. 3) auf Wiederverwendbarkeit prüfen; kennzeichnen und
montagegerecht lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1329
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Bauteile und Baugruppen auswählen, durch Kenn- 14
zeichnung den Montagevorgängen zuordnen, auf
Vollständigkeit und Funktion prüfen und montieren
d) Fahrzeuge, Karosserien und Aufbauten aus- und
umrüsten, insbesondere Ladehilfseinrichtungen
sowie klimatechnische Systeme einbauen
e) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-
tungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von
Geräten und Anlagen einweisen
4 Installieren und In- a) Bauteile und Baugruppen nach konstruktiven Vor-
betriebnehmen von gaben zu Systemen und Anlagen zusammenbauen,
Systemen und Anlagen Teilfunktionen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B b) Systeme und Anlagen für Karosserien und Aufbau- 8
Nr. 4) ten installieren
c) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-
trieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
5 Beurteilen von Schäden, a) Schäden, Fehler und Störungen an Karosserien,
Feststellen der Ursachen Karosserieteilen und Aufbauten unter Beachtung von
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B Kundenangaben, Sinneswahrnehmungen und Funk-
Nr. 5) tionsprüfungen eingrenzen und bestimmen, Doku-
mentation erstellen
b) Schäden, Fehler und Störungen an Systemen und
Anlagen unter Beachtung von Kundenangaben, Sin-
neswahrnehmungen und Funktionsprüfungen ein-
grenzen und bestimmen, Dokumentation erstellen
c) Ursachen für Schäden, Fehler und Störungen fest- 8
stellen, Schnittstellen berücksichtigen, Funktions-
und Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie An-
ordnungspläne anwenden
d) Schäden, Fehler und Störungen an angrenzenden
Bauteilen und Baugruppen erkennen und dokumen-
tieren
e) Reparaturweg festlegen, Schadenskalkulation erstel-
len
6 Herstellen, Prüfen a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von
und Schützen von Karosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahr-
Oberflächen zeugteilen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, insbe-
Nr. 6) sondere durch Entfernen von Korrosion, Reinigen
und Entfetten, vorbehandeln
c) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Spach-
teln und Verschwemmen, bearbeiten 8
d) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen
e) Oberflächen, insbesondere durch Grundieren und
Lackieren, herstellen, wiederherstellen und schützen
f) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere
für Schweißverbindungen, Hohlräume und korro-
sionsgefährdete Bereiche an Karosserien und Auf-
bauten, auswählen und durchführen
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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7 Kontrollieren und a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
Dokumentieren, Überge- ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und
ben von Fahrzeugen Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes kon-
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B trollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesse-
Nr. 7) rungen veranlassen
6
b) Funktion von Baugruppen und Systemen an Karos-
serien und Aufbauten kontrollieren und dokumentie-
ren
c) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
C Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Konstruieren, Herstellen a) Fahrzeugrahmen, Bauteile und Baugruppen von
und Umbauen von Fahrzeugen, insbesondere Drehgestelle, zugverbin-
Fahrzeugrahmen, dende Einrichtungen, Aufnahmen von Fahrwerkstei-
Fahrzeugbauteilen len und hydraulisch, pneumatisch sowie mechanisch
und Fahrgestellen betätigten Einrichtungen, auch rechnergestützt, ent-
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C werfen, berechnen und konstruieren, Zuschnitte
Nr. 1) bestimmen, Kostenkalkulation erstellen
b) Formen, Maße und Passungen zum Wiederherstellen
von Bauteilen und Baugruppen von Fahrzeugen
ermitteln, notwendige Zugaben und Korrekturen
beachten
c) Schalt- und Funktionsplänen hydraulischer und
pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
d) Werkstoffe und Herstellverfahren von Bauteilen sowie
Baugruppen von Fahrzeugen, insbesondere im Hin-
blick auf die vorgegebene Nutzungsart und Nut-
zungsdauer, festlegen, erforderliche Arbeitsschritte
bestimmen
e) Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unter Ein-
haltung der vorgegebenen Werkstoffgüte sowie der
geforderten Gesamt- und Einzelfunktionen herstellen
und umbauen
f) Fahrwerkssysteme, insbesondere für Straßen- und
Geländeeinsätze, den Anforderungen entsprechend 22
auswählen und einbauen
g) pneumatische und hydraulische Systeme sowie
deren mechanische, elektrische und elektronische
Steuerungen, insbesondere Bremsanlagen, hydrau-
lische und pneumatische Kipp-, Hebe-, Verschiebe-,
Abstütz- und Windensysteme, entsprechend den
Anforderungen auswählen und einbauen, ergono-
mische Anforderungen, insbesondere für Stellteile
der zu bedienenden Baugruppen, beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1331
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
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die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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h) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen nach Schaltplänen installieren, an-
schließen, parametrieren und in Betrieb nehmen
i) Ladungssicherungssysteme auswählen und der Auf-
bauart entsprechend auslegen und einbauen
k) Schweißverfahren für Wanddicken über 5 mm aus
un- und hochlegierten Stählen sowie Leichtmetallen
anwenden
l) Bolzen-, Buchsenlagerungen und Führungen, insbe-
sondere durch Drehen bis zur Maßgenauigkeit von
IT 11, herstellen, Bohrungen und Reibungen bis IT 7
herstellen
m) Buchsen und Lagersitze durch Schrumpfen und
Dehnen fügen, Nacharbeiten ausführen
n) Fahrgestelle für spezielle Verwendungszwecke auf-
und umbauen
o) Rückverformungs- und Messeinrichtungen für
schwere Rahmen und Fahrgestelle anwenden
p) Dicht-, Dämm- und Dämpfungssysteme, insbeson-
dere gegen Schwingungen, Stöße, Vibrationen,
Temperaturen und Frequenzen, einsetzen sowie
Maßnahmen zur Abdichtung, insbesondere der Auf-
bauten der hydraulischen Systeme, pneumatischen
Systeme und der Kraftstoffsysteme, anwenden
2 Prüf- und Einstellarbeiten a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-
an Fahrzeugen, Fahrzeug- werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-
teilen und Aufbauten fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C mentieren
Nr. 2) b) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-
pen prüfen und einstellen
c) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Komfort- und
Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-
systeme auf Funktion prüfen
d) elektronische Systeme nach Herstellervorgaben prü-
fen, Fehlerspeicher auslesen, bewerten und proto-
kollieren
e) hydraulische und pneumatische Systeme einstellen,
Funktionen und Übertragungsmedium prüfen, Volu-
menstrom, Temperatur und Druck messen, Ergeb-
nisse dokumentieren
f) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe 10
prüfen
g) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-
protokoll erstellen
h) Bremssysteme, insbesondere an Anhängefahrzeu-
gen, nach Herstellerangaben prüfen und einstellen,
Arbeiten entsprechend der gesetzlichen Sicherheits-
prüfung vornehmen
i) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für
Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-
fen und einstellen
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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k) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten
vorbereiten
l) Maße und Massen des Fahrzeuges oder Fahrzeug-
bauteiles ermitteln, Achslasten prüfen
m) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf
Schäden prüfen und einstellen
n) Dichtheit von Systemen prüfen
3 Aus- und Umrüsten mit a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Zubehör und Zusatzein- Normen und technischen Unterlagen ein- und an-
richtungen bauen, auf Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C dokumentieren
Nr. 3) b) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und
fest anbringen 10
c) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-
richtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und
umrüsten
4 Feststellen von Fehlern, a) Fehler, Störungen und Schäden unter Beachtung
Störungen, Schäden und von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung
deren Ursachen bestimmen und protokollieren
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elek-
Nr. 4) trische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne
sowie Fehlersuchanleitungen anwenden
c) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer 8
sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen
eingrenzen
d) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden
ermitteln und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungsansprüche prüfen
e) Schadensumfang beurteilen, Reparaturweg fest-
legen, Schadenskalkulation erstellen
5 Demontieren, Montieren a) Fahrzeugbauteile und Baugruppen, insbesondere
und Instandhalten von Aufbauten, Auf- und Anbauteile, instand halten
Bauteilen und Baugruppen b) Betriebsstoffe nach Wartungsangaben kontrollieren,
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C nachfüllen und wechseln, Undichtigkeiten beseitigen
Nr. 5)
c) Fahrwerk, insbesondere hydraulisch, pneumatisch
und elektronisch gesteuerte Federungs- und Brems-
systeme, einstellen und instand setzen
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Trieb-
werks- und Fahrwerksteile, demontieren und mon-
tieren
e) mechanisch, pneumatisch, hydraulisch, elektronisch
und elektrisch betätigte Fahrzeugteile, Fahrzeugsys-
teme, insbesondere Lenksysteme, Hub- und Lade- 18
einrichtungen, montieren, demontieren und instand
halten
f) Mess- und Rückverformungseinrichtungen für Fahr-
werksrahmen, Aufbauten und Kabinen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1333
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen instand halten
h) Schweißnähte überprüfen, Fehler und Schäden
beseitigen
i) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und
dokumentieren
6 Prüfen, Bearbeiten und a) Lack- und Korrosionsschäden ermitteln, freilegen,
Schützen von Oberflächen reinigen, spachteln, schleifen und grundieren
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C b) Fahrzeugbauteile, insbesondere durch Reinigen und 6
Nr. 6) Entfetten, vorbehandeln, gegen Korrosion schützen,
Grundierungen und Decklack von Hand aufbringen
7 Kontrollieren und a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
Dokumentieren, Über- ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und
geben von Fahrzeugen Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes kon-
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C trollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesse-
Nr. 7) rung veranlassen
4
b) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-
tungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von
Geräten und Anlagen einweisen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Vom 9. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2 ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-
zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der dung zusammen durchgeführt werden.
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
ändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-
ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechani-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
ker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) mit Ausnahme der §§ 12
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
bis 14 zugrunde zu legen.
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung §2
und Forschung: Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
§1
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent
Gegenstand und Struktur der Erprobung und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen 65 Prozent zu gewichten.
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver- (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
ordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-
Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeug- stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
baumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) als 25 Prozent zu gewichten.
Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet
und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab- (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
schlussprüfung einbezogen werden. Prüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich des Fach-
gespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Prüfbereiche Instandhaltungstechnik sowie Funktions-
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling
analyse mit je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts-
schriftlich mitgeteilt.
und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der
(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie-
den, wenn
und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahr-
zeugbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) gilt 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung. 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1
3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sol-
len in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen
Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
Berufsfähigkeit erforderlich ist. erbracht worden sein.
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss- (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
prüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet. Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 1335
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§3
Übergangsregelung §4
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
–––––––––––––––
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 3. Juli 2003
I.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 223 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Postbank AG werden von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten
Bereichen und Abteilungen wahrgenommen.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden
von den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten
Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten
wahrgenommen.
Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die
Entscheidung vorbehalten.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
II.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die
Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
1. den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG un-
mittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen
jeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (geho-
bener Dienst) und
2. dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungs-
ordnung A
übertragen. Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG
sich die Entscheidung vorbehalten.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Bundesministers der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 775) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus