1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Fleischhygienegesetzes
Vom 30. Juni 2003
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheit-
lichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082) wird nachstehend der Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in
der seit dem 1. November 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 81 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512),
3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170),
4. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538),
6. das am 31. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Januar 1996
(BGBl. I S. 59),
7. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen § 33 des Gesetzes vom 17. Juli
1996 (BGBl. I S. 991),
8. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
10. den teils am 14. März 2002, teils am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046, 2003 I S. 129),
11. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 § 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 30. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1243
Fleischhygienegesetz*)
(FlHG)
§1
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Untersuchungspflicht
Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von fri-
schem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14); (1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer,
2. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betref- Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere
fend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum
Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der
Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärzt-
lichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-
EG Nr. L 351 S. 34); und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für
3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein- wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Sat-
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 395 S. 13); zes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleisch-
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- untersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale
Nr. L 373 S. 1);
5. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert 1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder
durch Beschluss 95/1/EWG (ABl. EG Nr. L 1 S. 1); unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige-
6. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung nen Verbrauch abgegeben wird oder
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt- 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in
linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-
Nr. L 268 S. 56);
tende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver-
7. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung
und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund- zehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Haushalt geliefert wird.
frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss
Nr. L 268 S. 69); für Menschen nicht gewonnen werden.
8. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung
und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund- (2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttierunter-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit suchung unterbleiben.
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/
EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1); (3) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss
9. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung für Menschen verwendet werden soll, sind nach der
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-
legen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG
Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen.
Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 7 der Richt- Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach
linie 97/79/EG (ABl. EG Nr. L 24 S. 31); der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,
10. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest- Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von
legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-
gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für
EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34); Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf
11. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß- Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Ein-
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in hufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelas-
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei- senen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen
dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). Behörde unterzogen worden ist.
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§2 11. Einfuhr:
Rückstandsuntersuchungen Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das
in Erzeugerbetrieben Inland.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in 12. Ausfuhr:
Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Dritt-
Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vor- länder.
schriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer
Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden. 13. Beseitigung:
Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tie-
§3 ren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vor-
schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom
Hausschlachtungen 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils
Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer- geltenden Fassung.
halb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus- 14. Kommission:
schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet
werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
von der Schlachttieruntersuchung erteilen. 15. Amtlicher Tierarzt:
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die
§4 Durchführung der amtlichen Untersuchungen und
die Überwachung der Hygiene oder eine dieser bei-
Begriffsbestimmungen
den Aufgaben übertragen worden ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
16. Erzeugerbetrieb:
1. Haarwild:
Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben
Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere werden.
gehalten werden und nicht ständig im Wasser
17. Rückstände:
leben.
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-
2. Erlegen:
kung und deren Umwandlungsprodukte sowie von
Töten von Haarwild durch Abschuss nach jagdrecht- anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und
lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch gesundheitlich bedenklich sein können.
durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen
(2) Dem Gesetz unterliegen nicht
getötetes Wild und Fallwild.
1. (weggefallen)
3. Schlachten:
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestell-
Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-
te Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,
entzug.
3a. Notschlachtung: 3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
Schlachten eines in § 1 genannten Tieres, das infolge 4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone
eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss. und Zellproteine.
3b. Schlachtung aus besonderem Anlass (Krank- §5
schlachtung):
Hygienische Anforderungen
Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funk-
tioneller Störungen vorgenommene Schlachten. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
4. Fleisch: ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
zubereitet, die zum Genuss für Menschen geeignet oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
sind. Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
5. (weggefallen) 1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,
6. (weggefallen) unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behan-
delt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden
7. Mitgliedstaat: darf,
Ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft 2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
angehört. Fleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines
8. Drittland: Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzuse-
hen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbe-
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen sondere die Sicherstellung und unschädliche Beseiti-
Gemeinschaft oder dem Abkommen über den gung zu regeln,
Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von
Island und Liechtenstein, nicht angehört. 3. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
Verbringen von Fleisch davon abhängig zu machen,
9. (weggefallen) dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
10. (weggefallen) oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird,
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sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
regeln, werden
4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist
Mindestanforderungen zu regeln, behoben werden kann.
5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch, (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel- soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
verbracht werden darf, Gemeinschaft erforderlich ist,
6. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Ver- Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
bringen von Fleisch in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes Verbote oder Beschränkungen festzulegen, 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von
Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzu-
7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von schreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen
der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 ab- Behörde registriert sein müssen sowie die Voraus-
gesehen werden kann. setzungen der Registrierung zu bestimmen,
3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhandels-
§6 betriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der
zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die
Zulassung von Betrieben Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,
(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan- 4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung
deln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln.
betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständi-
gen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für
1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die §7
Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in
Maßnahmen im Erzeugerbetrieb
den Verkehr bringen,
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-
Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlacht-
tungen sowie das Reisegewerbe,
tieruntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeu-
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät- gerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr
ten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemein- Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen
schaftsverpflegung. lassen, dass bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu ertei- ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;
len, wenn dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Warte-
zeiten nicht eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewin- überschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,
nen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehr- wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-
bringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von geben sind.
zum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erfor-
derlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche (2) Die zuständige Behörde hat
Ausstattung und die Einrichtung erfüllen, 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder
2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Geset- 2. die Beförderung
zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen beachtet werden, die durch den von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,
Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Berei- wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
chen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene ein- schließen lassen, dass bei Tieren aus diesen Erzeuger-
zuhalten sind, betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies
3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen
entgegenstehen und festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dür-
4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme recht- fen nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde
fertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom aus dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert wer-
Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die den. Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren An-
erforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den wendung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren
Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die ausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur
Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht Schlachtung zuzustimmen, wenn
besitzt. 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas- durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder
sung anordnen, wenn 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände
Rücknahme vorliegen oder von Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- § 12
nahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine
Brauchbar gemachtes Fleisch
aufschiebende Wirkung.
(1) Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Bean-
§8 standung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern gesund-
heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend
Kennzeichnung von Schlachttieren von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt
(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluss der
nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch
werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in
Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln den Verkehr gebracht werden.
ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung erfor- führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
dert, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kenn- Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die
zeichnung nach Absatz 1 zu erlassen. Behandlungsverfahren zu erlassen, nach denen das in
Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen
(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf
brauchbar gemacht werden darf.
Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.
§9 § 13
Schlachterlaubnis Krankschlachtungen
(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund (1) Tiere, die
zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Unter-
sucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu be- 1. aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen
obachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlau- oder
ben. 2. Krankheitserreger ausscheiden,
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub- dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-
nis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde- schlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder
ren Vorsichtsmaßregeln stattfinden. Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolier-
(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein- schlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und
treffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzu- zu desinfizieren.
führen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wieder- (2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebens-
holen, wenn die Tiere nicht an demselben Tag geschlach- mittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde
tet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttier- besonders zugelassene und überwachte Abgabestellen
untersuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittel- der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr ge-
bar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wieder- bracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht
holen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach worden ist.
der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind.
(3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht
(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter- ausreichen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall
suchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüber- Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zulassen, die
wachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen aus Gründen der Seuchenbekämpfung geschlachtet
Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abwei- werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von
chend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzu-
erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens führen; die Desinfektion der Räume ist amtlich zu über-
keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen. wachen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
§ 10
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Taugliches Fleisch soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
Ergibt die Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
Genuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des über
§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung gesche- 1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-
hen. schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr
einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeu-
§ 11 gen,
Untaugliches Fleisch 2. die Kenntlichmachung des Fleisches,
Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss 3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abga-
für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag- bestellen und deren Zulassung und Überwachung
nahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die
gebracht werden. Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung,
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4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lage- § 18
rung, den Transport und die Abgabe von Fleisch aus Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Krankschlachtungen durch die zugelassenen Abgabe-
stellen, Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der
Wiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.
5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durch-
führung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe
§ 19
von Fleisch aus Notschlachtungen.
Ermächtigungen
§ 14 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(weggefallen) soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
§ 15 Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
über
Allgemeines Verbot
1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen sowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung,
hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und
Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich die- 2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,
ses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen. 3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend
a) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,
§ 16 b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitglied-
Einfuhruntersuchung staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mit-
gliedstaat bestimmt ist, darf untersagt oder beschränkt werden kann,
1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumen- 4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
ten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenunter- Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
suchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-
einer Zolldienststelle unterzogen worden ist. spricht,
2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zolllager oder in das 5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Einfuhr
Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen von
zuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
einer Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
unterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es Wirtschaftsraum, wenn es als Reisebedarf oder Ge-
einer Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen. schenk für eine natürliche Person mitgeführt wird.
(2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat be- In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften
stimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Näm- nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1
lichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaft- genannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen
lichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe werden.
der Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Be- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abwei-
stimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches chend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, dass Fleisch in
am Bestimmungsort vorschreibt. anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung
Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz- unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die
direktionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt,
Tierarzt zu leiten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem
und Lebensmittelsicherheit gibt die Grenzkontrollstellen Bundesministerium der Finanzen.
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 20
Nicht zum Genuss
§ 17
für Menschen bestimmtes Fleisch
Verfahren bei Fleischsendungen
Fleisch, das nicht zum Genuss für Menschen bestimmt
aus anderen Mitgliedstaaten
ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden
können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den
überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Verkehr gebracht wird.
Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses
Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen § 21
Rechtsverordnungen entsprechen. Bei Verdacht des Ver-
stoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Ausfuhr von Fleisch
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen (1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-
können Sendungen von Fleisch auch während der Beför- fuhr von Fleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-,
derung untersucht werden. Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
halb dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung haben sich
einer besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig ge- 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen
macht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für und Sachverständigen mitzuteilen und
die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung
setzt voraus, dass der Antragsteller betriebliche Einrich- 2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-
tungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestell- handlungen gegen Vorschriften des Fleischhygiene-
ten Mindestanforderungen genügen, und die Einhaltung rechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-
der Mindestanforderungen des Bestimmungslandes zu- züglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit
sichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und gegenseitig zu unterstützen.
Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und
des Fleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungs- § 22b
land darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Über-
Durchführung der Überwachung
prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen ver-
langt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit der (1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure,
Befristung erteilt werden, dass die Berechtigung zur bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind
Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit
Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der
Bestimmungslandes nicht erfüllt. Rückstandsuntersuchungen nach § 2 und zur Über-
wachung der Hygiene erforderlich ist,
(2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere,
denen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene- 1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1
rechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt wor- Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen
den sind, auszuführen. Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den
Verkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume so-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
wie Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
zu besichtigen,
soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mit- rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkom- lichen Auskünfte zu verlangen und
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die 3. Proben zu entnehmen;
Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu
beschränken. dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkon-
trolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1
§ 22 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender
Kennzeichnung von Fleisch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch
außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen wer-
(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter- den; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
suchung amtlich zu kennzeichnen. (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch schränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-
Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen. sion in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis
nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der Aus-
§ 22a bildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im tier-
ärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
Zuständigkeit für die Überwachung
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitglied- oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Über- richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforde- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
rungen in den Betrieben und der Vorschriften für die
Beförderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei kön- wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
nen fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall
nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises
fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten
werden. würde.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder
§ 22c
Angestellten wahrzunehmen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset- Die Inhaber der in den §§ 2 und 22b Abs. 1 genannten
zes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-
der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von portmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter
Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen. sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1249
dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in 1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er-
§ 22b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer mächtigt worden sind und das Bundesministerium dies
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlan- im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
gen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans- 2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen
portmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öff- lassen, dass das Fleisch geeignet ist, die menschliche
nen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das Gesundheit zu gefährden.
Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen
und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.
§ 22f
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
§ 22d
(1) Die zuständigen Behörden
Ermächtigungen
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-
zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
erforderlich ist,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
1. vorzuschreiben, dass anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und
a) Betriebe über das Gewinnen, Zubereiten, Behan- teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
deln, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
von Fleisch Buch zu führen, die dazugehörenden Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal-
zuständigen Behörde vorzulegen haben, tung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem
b) Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver- gegen fleischhygienerechtliche Vorschriften.
kehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
unterliegen, Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen
c) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu- erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der
führen und darüber Nachweise zu führen sind; Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
dabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,
Vorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder
Aufbewahrung geregelt werden, oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
2. die Durchführung der Überwachung zugelassener oder
registrierter Betriebe zu regeln, (4) Informationen, die den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt
3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitglied- werden, sind der Kommission der Europäischen Gemein-
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom- schaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Aus-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum der schuss mitzuteilen.
Europäischen Gemeinschaft eingehenden Fleischsen-
dungen zu erlassen,
§ 22g
4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,
Außenverkehr
5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind,
gliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der
eingesetzt werden.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch
§ 22e Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
Rechtsverordnungen und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen sicherheit übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches In-
behörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3
krafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
auf andere Behörden übertragen.
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer § 22h
Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Schiedsverfahren
Bundesrates verlängert werden.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus ande-
das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder von ren Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Ver-
Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder be- fügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien
schränken, wenn einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist § 28
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme Strafvorschriften
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun- strafe wird bestraft, wer
den zu erstatten. 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter-
im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unter-
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des liegt, zum Genuss für Menschen zubereitet oder in den
§ 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberver- Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-
waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 suchung durchgeführt worden ist,
der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag
innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden
oder Katzen zum Genuss für Menschen gewinnt,
§ 23 4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebe-
nen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haar-
Erlass von Verwaltungsvorschriften
wild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merk-
(1) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des male aufweist,
Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaug-
liches oder nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein- Verkehr bringt,
vernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung
der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Geset- 6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Gel-
zes. tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einge-
führt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder
§ 24
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch ohne Einfuhr-
Gebühren
untersuchung einführt oder in den Geltungsbereich
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und dieses Gesetzes verbringt.
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren
und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi- strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Gesetzes. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren wer- fährdet,
den nach Maßgabe der von der Europäischen Gemein- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bringt oder
bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen
Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorge- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-
nommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden. mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
§§ 25 und 26 lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
(weggefallen) oder Geldstrafe.
§ 27
§ 28a
Statistik
Strafvorschriften
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Sta-
wird bestraft, wer
tistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und
aufzubereiten. 1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Ein-
haltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttier-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
untersuchung nicht wiederholen lässt,
Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über
die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter- 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Tiere, die aus beson-
suchung, der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhr- derem Anlass geschlachtet werden sollen oder die
untersuchung vorzuschreiben. Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den
(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel- dort bezeichneten Betrieben schlachtet,
dungen zuständigen Behörden. 3. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1251
4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
sonst verbringt, lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
4a. entgegen § 21 Abs. 2 Tiere ausführt, oder Geldstrafe.
5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich
anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die § 29b
Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder Strafvorschriften
beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den bei Verstößen gegen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst Recht der Europäischen Gemeinschaft
verbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausführt oder sonst verbringt oder Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
6. einer nach § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit handelt, die inhaltlich
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
vorschrift verweist. 1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Verbot
oder
§ 29 2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten
Bußgeldvorschriften Vorschriften ermächtigen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 29c
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
Bußgeldvorschriften
Betrieb betreibt,
bei Verstößen gegen
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Recht der Europäischen Gemeinschaft
oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b be-
2. entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3, § 8 lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
oder § 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwi- die inhaltlich
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 1. einem in
verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder
die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen
b) § 29 Abs. 3
worden ist.
genannten Gebot oder Verbot oder
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genann-
ten Vorschriften ermächtigen,
1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,
befördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge- entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für
schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
2. entgegen § 22c eine Maßnahme nicht duldet, eine Aus- verweist.
kunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
oder eine dort genannte Person nicht unterstützt. Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem
Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld-
zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29d
§ 29a
Ermächtigungen
Strafvorschriften
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies
bei Verstößen gegen
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Recht der Europäischen Gemeinschaft
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vor- bezeichnen, die
schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 ge- 1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden
nannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine sind oder
Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tat- 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet
bestand auf diese Strafvorschrift verweist. werden können.
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
§ 30 aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforder-
Einziehung lich sind.
Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach (2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der
den §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrig- Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 gel-
keit nach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen tenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die
werden.
zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben
nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im
§ 31 Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder
Verhältnis zu anderen Gesetzen zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rück-
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die nahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach
§§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraus-
ständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes ent- setzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige
sprechende Anwendung. Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das
Ruhen der Zulassung anordnen.
(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 4 sind
§ 32
1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Ver-
Übergangsvorschrift bindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9l, der Fleischhygiene-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hin-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder
1. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom zugelassene Betriebe und
29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117), 2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Ab-
2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom satz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrie-
20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Ver- rung von Betrieben
ordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140), weiter anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1253
Erste Verordnung
zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*)
Vom 30. Juni 2003
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98
Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be- Nr. L 270 S. 9), und
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), 4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung
der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in (EWG) Nr. 1014/90
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
nisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert,
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als
Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des ge-
brauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn
Artikel 1 Gramm betragen.
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 29. Ja- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort
nuar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der genannten Spirituosen, die unter einer geographi-
Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686), wird schen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
wie folgt geändert: (3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen
Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zucker-
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: arten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte
„2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei
ausschließlich von Rebsorten stammen, die von deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwen-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- det worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den
schaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verord- Verkehr gebracht werden.“
nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 über die gemeinsame Marktorganisation 3. § 9 wird wie folgt geändert:
für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345
S. 10), klassifiziert wurden,“.
4. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnittes wird wie
2. § 8 wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„§ 8 „Zweiter Abschnitt
Zuckerung von bestimmten Spirituosen Weinähnliche, perlweinähnliche und
(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von schaumweinähnliche Getränke und hieraus
weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke“.
1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-
stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1
„§ 10
Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG)
Nr. 1576/89, Begriffsbestimmungen
3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbin- (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige
dung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung Getränke, die durch teilweise oder vollständige alko-
(EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April holische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils
1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Be- auch in konzentrierter Form, oder Maische von fri-
griffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung schen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten,
von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt ge- auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder
mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus
Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und 8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte a) Der Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen
bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid „c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar Spirituose oder“.
und höchstens 2,5 bar aufweisen. b) Der Buchstabe d wird gestrichen.
(3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol- c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen
Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus d) In dem neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 10
den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte
Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen 9. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:
bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid „§ 14
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar
aufweisen. Übergangsbestimmungen
(4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähn- (1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im
liche oder schaumweinähnliche Getränke sind alko- Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung
holhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Ab- nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003
satz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet
anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauf- und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge-
fassung hergestellt werden. bracht werden.
(5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufge-
gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 führte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
und 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet wer- an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in
den. Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen
Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den
(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver- dort genannten geographischen Gebieten hergestellt
ordnung sind anzuwenden. worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbe-
(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten zeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr
Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholredu- gebracht werden.“
ziert sein.
(8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, 10. Der bisherige § 14 wird neuer § 15.
bei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse
des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge-
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.“ Artikel 2
Neubekanntmachung
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6“ rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Alkohol-
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt. haltige Getränke-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Angabe „§ 10 Abs. 2 oder 3“ ersetzt. blatt bekannt machen.
7. Die Bezeichnung des Dritten Abschnittes wird wie
folgt gefasst: Artikel 3
„Dritter Abschnitt Inkrafttreten
Straftaten und Ordnungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
widrigkeiten, Schlussbestimmungen“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1255
Bekanntmachung
der Neufassung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 30. Juni 2003
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Alkohol-
haltige Getränke-Verordnung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1253) wird nach-
stehend der Wortlaut der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der ab dem
15. Juli 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die am 6. Februar 1998 in Kraft getretene Verordnung über Spirituosen vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310),
2. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686),
3. die am 15. Juli 2003 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 Buchstabe a, b und c, des § 19a Nr. 5 und des § 60 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zu 2. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288),
zu 3. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt
durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206).
Bonn, den 30. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Verordnung
über bestimmte alkoholhaltige Getränke
(Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)
Erster Abschnitt 2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-
schließlich von Rebsorten stammen, die von einem
Spirituosen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß
Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/
§1 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemein-
Weinbrand oder Brandy same Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand
Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001
oder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e
(ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,
der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai
1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die 3. das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brenn-
Spirituosen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch wein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als
Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des 86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen
Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/EG, Euratom, worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren
EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole
über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässi- von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols
gen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet werden: enthält,
1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerk- 4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens
male Auszüge, die zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungs-
vermögen von höchstens 1 000 Litern gereift ist,
a) durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz
oder Eichenholzspänen oder 5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der
Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten,
b) durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten auch karamellisiert, und nur in einer Menge verwendet
Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als
getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchs-
auch geröstet, fertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm
hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwen- beträgt,
dete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent 6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerk-
destilliert worden sein muss, male nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestell-
2. die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverord- te Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten
nung zugelassenen Zusatzstoffe. Stoffen verwendet worden sind,
Die in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) 7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe
Nr. 1576/89 aufgeführten Erzeugnisse können auch kara- hat, die typischen Merkmale der verwendeten Aus-
mellisiert sein. gangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch
und Geschmack frei von Fehlern ist,
(2) Die Auszüge nach Absatz 1 Nr. 1 müssen auf kaltem
Wege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren 8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens
Rückständen gewonnenen Destillate verwendet werden. 38 Volumenprozent beträgt und
(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach 9. das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4
Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe und 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von
verwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle
Verkehr gebracht werden. (zuständige Stelle) vergeben wird.
§3
§2
Hinweise auf das Alter
Deutscher Weinbrand
Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen
Eine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e
auf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem
der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf unter der Ver-
Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das
kehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“ gewerbs-
Erzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Destillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern
1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im gereift ist. Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Wein-
Inland erfolgt ist, brand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1257
§4 4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und
Antrag auf Geschmack,
Erteilung einer Prüfungsnummer 5. die festgestellten analytischen Werte für
(1) Eine Prüfungsnummer (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann bean- a) vorhandenen Alkoholgehalt, Gramm im Liter und
tragen, wer Deutschen Weinbrand gemäß § 2 herstellt Volumenprozent,
oder abfüllt oder in wessen Auftrag er hergestellt oder b) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,
abgefüllt wird. Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf
einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 1 aufge- c) Gesamtzucker nach Inversion, berechnet als Invert-
führten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine zucker, Gramm im Liter.
Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle (2) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung vorzu-
kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung nehmen oder zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung
des Deutschen Weinbrands nicht ausreicht, weitere nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem
unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine nochmalige
Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu verse- oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen
hen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-
Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag langen. Sie kann insbesondere den durch eine inländische
kann die zuständige Behörde von der fortlaufenden amtliche Untersuchung zu erbringenden Nachweis verlan-
Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein gen, dass der Alkohol der zur Herstellung verwendeten
dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ein- Erzeugnisse ausschließlich aus Wein stammt und dass bei
wandfreie Kontrolle gewährleistet ist. der fraktionierten Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit
(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Deutsche und in der Verdünnung ein deutliches Weinaroma fest-
Weinbrand auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem gestellt worden ist. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewer-
Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu- tung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema.
fügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung (3) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über
auf Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit
Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1 einer Prüfungsnummer. Die Prüfungsnummer setzt sich
nachzureichen. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass zusammen aus
abweichend von Satz 2 die Abfüllung lediglich angezeigt
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers
wird. In diesem Fall kann die zuständige Stelle eine unent-
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle
geltliche Probe von drei Flaschen anfordern oder entneh-
zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemäß An-
men lassen.
lage 3 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in
(3) Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat,
Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungs-
2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1
bescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach
Satz 5) und
Versiegelung auch dem Antragsteller aufgegeben werden.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragstel- 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-
ler innerhalb von drei Monaten über die von der zuständi- stellung.
gen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Auf Antrag können einem Betrieb mehrere Betriebsnum-
Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde. mern zugeteilt werden. Der Prüfungsbescheid und die
(4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von
oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu
Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu geben. Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen
stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle
Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 3 Satz 3 erfolgen.
gilt entsprechend. (4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
(5) Die Prüfungsnummer gilt für ein Jahr. Erfährt der Untersuchungseinrichtung setzt eine fachliche Ausbil-
Deutsche Weinbrand vor Ablauf dieser Frist eine wesent- dung der die Untersuchung ausführenden Personen und
liche Änderung seiner Qualität oder Geschmacksprägung, eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allge-
so bedarf es erneut der Zuteilung einer Prüfungsnummer. meine Zulassung kann für Untersuchungseinrichtungen
erfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische
§5 Untersuchungen ausführen.
Prüfungsverfahren (5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach
Absatz 1 ist von der Einrichtung, die die Untersuchung
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer durchgeführt hat, fünf Jahre nach seiner Erstellung aufzu-
ist unbeschadet des § 4 Abs. 2 von dem abgefüllten bewahren.
Erzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zustän-
digen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vor- §6
zulegen, sofern die zuständige Stelle nicht selbst den Angabe der Prüfungsnummer
Untersuchungsbefund erstellt. Der Untersuchungsbefund
muss folgende Angaben enthalten: (1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe „Amtliche
Prüfungsnummer“ voranzustellen. An Stelle dieser An-
1. Aussteller des Untersuchungsbefundes, gabe kann die Kurzform „A.P.Nr.“ gebraucht werden.
2. Name (Firma) des Antragstellers, (2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1
3. vorgesehene Bezeichnung, sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) be- Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
stimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich Voraussetzungen erfüllen.
lesbar und unverwischbar anzubringen.
Zweiter Abschnitt
§7
Weinähnliche,
Mindestalkoholgehalte
perlweinähnliche und schaumwein-
Spirituosen im Sinne der Spalte 2 des Verzeichnisses ähnliche Getränke und hieraus weiter-
der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des verarbeitete alkoholhaltige Getränke
Rates genannten Spirituosen mit einem durch einzelstaat-
liche Bestimmungen vorgeschriebenen Mindestalkohol- § 10
gehalt, der höher ist als der mit Artikel 3 Abs. 2 der Verord-
Begriffsbestimmungen
nung (EWG) Nr. 1576/89 für die jeweilige Kategorie festge-
legte Alkoholgehalt (90/C 1/07, ABl. EG Nr. C 1 S. 14; (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke,
zuletzt geändert durch 90/C 61/28, ABl. EG Nr. C 61 die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung
S. 11), dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter
sie die in Spalte 3 dieses Verzeichnisses jeweils aufgeführ- Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar
ten Mindestalkoholgehalte aufweisen. Für Deutschen gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder
Weinbrand gilt § 2 Nr. 8. aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarber-
stängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im
§8 Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung herge-
stellt werden.
Zuckerung von bestimmten Spirituosen
(2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und koh-
(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von lensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken
1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der
Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in
2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1
geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen
Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,
auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbindung von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen.
mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG)
(3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol- und
Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit
kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Geträn-
Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestim-
ken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Ab-
mung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
satz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe
(ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch die
der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie
Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom
in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen
6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und
auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck
4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung von mindestens 3 bar aufweisen.
mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG)
(4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähnliche
Nr. 1014/90
oder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige
dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3,
zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach
Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerarten- Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.
verordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwen-
det werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker (5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbs-
berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen mäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3
Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. bezeichneten Getränke nicht verwendet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
genannten Spirituosen, die unter einer geographischen nung sind anzuwenden.
Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke
(3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein.
Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten (8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei
oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des
hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig
entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
§9 Kennzeichnung
Spirituosen mit geographischen Angaben Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke
Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen ge- dürfen als „...Wein“ nur in solchen Wortverbindungen in
werbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Ver- den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 auf-
kehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, geführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie
wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1259
herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzu- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
geben. An Stelle der Namen der Früchte können auch Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verord-
andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere nung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April
Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Be-
§ 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwen- griffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von
dung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission
machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spiri-
Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der tuosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschrie-
Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der benen Verkehrsbezeichnung,
Kommission über Durchführungsbestimmungen für die
2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-
Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Arti-
benmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309 S. 1),
kels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als
Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbe-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission zeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben
mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung wird,
und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
zugesetzter Kohlensäure vom 13. März 1995 (ABl. EG
Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. § 13
Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt (1) Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
Straftaten und Ordnungs- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in
widrigkeiten, Schlussbestimmungen § 12 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
§ 12 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer
eine in § 12 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig
Straftaten
begeht.
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, § 14
1. wer Übergangsbestimmungen
a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne
b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent-
der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“, sprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vor-
c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spiri- schriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau
tuose oder der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte
dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Ver- Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an
kehr bringt oder bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3
dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder
2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geo-
Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand graphischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den
mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum
Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinwei- 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
sen wirbt.
(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
§ 15
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er (Inkrafttreten)
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand
Zuständige Stelle: .............................................
Amtliche Prüfungsnummer:
Betriebs-Nr. ......................................................
Antrags-Nr. .......................................................
Jahresziffer .......................................................
1. Antragsteller:
Name (Firma): ................................................................................................................................................................
Ort: ................................................................................................................................................................................
Straße: ...........................................................................................................................................................................
Telefon: .........................................................................................................................................................................
2. Hersteller:
Name (Firma): ................................................................................................................................................................
Ort: ................................................................................................................................................................................
Straße: ...........................................................................................................................................................................
Telefon: .........................................................................................................................................................................
3. Bezeichnung des Deutschen Weinbrands:
Vorgesehene Bezeichnung inkl. Zusatzangaben .......................................
Das vorgestellte Erzeugnis ist abgefüllt ........................................
z.T. abgefüllt .......................................
Tankprobe ..................................
Gesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird ........................................
davon abgefüllt ........................................
4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:
Wein ..............................................................................................................................................................................
Brennwein .....................................................................................................................................................................
Weindestillat ..................................................................................................................................................................
5. Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)
Wenn ja, unter welcher Nr.? .........................................
6. Ich (Wir) versichere (versichern), dass das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht hergestellt
und bezeichnet ist. Das vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Be-
schaffenheit der Herstellung.
Die zwölfmonatige Reifezeit für jeden einzelnen verwendeten Destillatanteil ist erfüllt am ............................................
Die vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
Ich (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Angaben Einblick in sachdienliche
Unterlagen zu gewähren.
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1261
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den
Ausschluss von der weiteren Prüfung.
a) Farbe: typisch – goldgelb bis goldbraun
b) Klarheit: typisch – blank, glanzhell
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
5 4,50 – 5,00 hervorragend
4 3,50 – 4,49 sehr gut
3 2,50 – 3,49 gut
2 1,50 – 2,49 zufrieden stellend
1 0,50 – 1,49 nicht zufrieden stellend
0 keine Bewertung, d. h. Ausschluss des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten
sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt
nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere
Punktzahl.
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller
Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind
gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c) Mindestpunktzahl und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch,
Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen
Weinbrand mindestens 1,50 betragen.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Abkürzungen der Bundesländer
Baden-Württemberg: BW-, Niedersachsen: NI-,
Bayern: BY-, Nordrhein-Westfalen: NW-,
Berlin: BE-, Rheinland-Pfalz: RP-,
Brandenburg: BB-, Saarland: SL-,
Bremen: HB-, Sachsen: SN-,
Hamburg: HH-, Sachsen-Anhalt: ST-,
Hessen: HE-, Schleswig-Holstein: SH-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-, Thüringen: TH-.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1263
Anlage 4
(zu § 9)
Spirituosen mit geographischen Angaben
Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen
1 2 3
1. Schwarzwälder Kirschwasser, Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des
Schwarzwälder Himbeergeist, Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum
Gebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“
Schwarzwälder Williamsbirne, zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-
Schwarzwälder Mirabellenwasser, gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,
Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,
und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,
Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-
freien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.
2. Fränkisches Kirschwasser, Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von
Fränkisches Zwetschgenwasser, Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-
bezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer
Fränkischer Obstler Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt
werden.
3. Bayerischer Gebirgsenzian Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-
gebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen
Alpenvorland.
4. Ostfriesischer Korngenever Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen
vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,
Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der
Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.
5. Steinhäger Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des
Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korn-
destillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von
anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an
Wacholderbeeren ist unzulässig.
6. Berliner Kümmel, Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-
Hamburger Kümmel, weiligen Landkreisen.
Münchener Kümmel
7. Bayerischer Kräuterlikör Herstellung im Freistaat Bayern.
8. Benediktbeurer Klosterlikör Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen
Praxis.
9. Chiemseer Klosterlikör Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe
der dortigen Praxis.
10. Ettaler Klosterlikör Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §5
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Einver- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Forschung: 4. Umweltschutz,
§1 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
Ausnahmeregelung niken,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 6. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und
zes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zur Bestattungs- technische Unterlagen,
fachkraft gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet 7. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Ge-
werden. schäfts- und Verwaltungsvorgängen,
§2 8. Riten und Gebräuche,
Ziel und Entwicklung der Erprobung 9. Handhabung und Warten von Werkzeugen, Geräten,
(1) Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorberei- Maschinen und technischen Einrichtungen,
tung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufs- 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
bildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
Ausbildungsberuf für das Bestattungswesen gestaltet
11. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
werden sollte.
12. Durchführen von Trauerfeiern und Bestattungen,
(2) Dieser Beruf ist ein Beruf der gewerblichen Wirt-
schaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen 13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie-
Dienstes stattfindet, ist dieser Beruf ein Beruf des öffent- rung,
lichen Dienstes. 14. Psychologische Maßnahmen,
§3 15. Bestattungsvorsorge.
Sachverständigenbeirat
Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi- §6
genbeirat zu bilden, dem die beteiligten Bundesministe-
Ausbildungsrahmenplan
rien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige
Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
Gewerkschaftsbund, das Kuratorium der Deutschen Wirt- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
schaft für Berufsbildung sowie die Vereinigung der Kom- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
munalen Arbeitgeberverbände angehören. Dieser kann dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§4 Abweichung erfordern.
Ausbildungsdauer (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 28 Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9
licht. und 10 nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1265
§7 § 10
Ausbildungsplan Abschlussprüfung
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsplan zu erstellen. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§8 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Berichtsheft insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Auf-
gabe bearbeiten und mit praxisbezogenen Unterlagen
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch und
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Arbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikati-
onstechniken nutzen, Geschäfts- und Verwaltungsvor-
§9 gänge ausführen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Zwischenprüfung technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk-
und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene
und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Darüber
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er betroffene
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Personen unter trauerpsychologischen Aspekten beraten,
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- betreuen und hierbei situationsbezogene Verhaltenswei-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- sen und eine angepasste Gesprächsführung anwenden
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, kann. Außerdem soll er nachweisen, dass er berufsbezo-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gene Rechtsvorschriften und Normen anwenden, Riten
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in und Gebräuche umsetzen sowie über Bestattungsvorsor-
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische ge beraten kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-
Aufgaben durchführen und während dieser Zeit in höchs- besondere die Vorbereitung und Durchführung einer
tens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Bestattung in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen,
Durch die Ausführung der Aufgaben sowie durch das dass er einen Bestattungsauftrag bearbeiten, verwal-
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits- tungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,
schritte planen, Informations- und Kommunikationstech- Verstorbene versorgen, den Ablauf einer Bestattung pla-
niken nutzen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und techni- nen und die Durchführung einer Bestattung organisieren
sche Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und kann.
Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prü-
Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit
fungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kunden-
Bestattungsdurchführung sowie Wirtschafts- und Sozial-
orientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kunde. In den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwal-
kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er bei der
tungsvorgänge sowie Bestattungsdurchführung sind ins-
Durchführung der praktischen Aufgaben sowie dem Fach-
besondere durch Verknüpfung informationstechnischer,
gespräch berufsbezogene Rechtsvorschriften und Nor-
technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-
men anwenden sowie Riten und Gebräuche umsetzen
liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
kann. Für die praktischen Aufgaben und das Fachge-
spräch kommen insbesondere in Betracht: Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht:
1. Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
1. für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungs-
2. Durchführen grabtechnischer Arbeiten. vorgänge:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in a) Rechtsvorschriften und Normen,
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge- b) Betriebswirtschaftliches Handeln,
bieten lösen: c) Riten und Gebräuche,
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie d) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung;
Umweltschutz,
2. für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung:
2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
a) Friedhofstechnik und Friedhofsverwaltung,
3. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie-
rung, b) Hygienische Versorgung von Verstorbenen,
4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und c) Trauerfeier,
technische Unterlagen, d) Maschinen und Geräte, Werk- und Hilfsstoffe;
5. Riten und Gebräuche, 3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
6. Werk- und Hilfsstoffe, Warenkunde, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche
7. Grabtechnische Arbeiten. Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung 1. Prüfungsbereich
soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 40 Prozent,
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, 2. Prüfungsbereich
qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der Bestattungsdurchführung 40 Prozent,
Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe
planen und umsetzen, Unterlagen auswerten, Problem- 3. Prüfungsbereich
lösungen finden und darstellen kann. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht worden sind. Weiterhin
1. im Prüfungsbereich sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausrei-
Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 120 Minuten, chende Leistungen zu erbringen. Werden die Prüfungs-
2. im Prüfungsbereich leistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenü-
Bestattungsdurchführung 120 Minuten, gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Anwendungsregelung
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der 2008 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung ordnung weiter anzuwenden.
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die ent-
sprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs- § 12
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils der Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie
sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1267
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-
und Kommunikations- tions- und Kommunikationssysteme einschließlich
techniken des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 5 Nr. 5) b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;
Daten erfassen, sichern und pflegen 8
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
6 Berufsbezogene Rechts- a) berufsbezogene Rechtvorschriften anwenden
vorschriften, Normen und b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
technische Unterlagen 12
Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen so-
(§ 5 Nr. 6) wie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
7 Planen von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Ausführen von barkeit prüfen
Geschäfts- und Verwal- b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, ins-
tungsvorgängen besondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fach-
(§ 5 Nr. 7) zeitschriften und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu- 8
sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
und vorbereiten
e) Berichte erstellen
f) Zeitaufwand, personellen Bedarf einschließlich
Dienstleistungen Dritter abschätzen
g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und
umsetzen, Ergebnisse auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
8
i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieb-
lichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
k) Verwaltungsvorgänge bearbeiten
l) bei der Kostenermittlung mitwirken
m) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
8 Riten und Gebräuche a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-
(§ 5 Nr. 8) anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung
berücksichtigen 8
b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur be-
rücksichtigen
c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den
4
Angehörigen, erläutern
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
schen Einrichtungen
(§ 5 Nr. 9) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
10
Einrichtungen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1269
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
10 Be- und Verarbeiten von a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
Werk- und Hilfsstoffen, und Werkstoffe auswählen
Durchführen warenkund- b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunst-
licher Arbeiten stoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler
(§ 5 Nr. 10) und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
8
c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen be-
arbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d) Särge und Urnen herrichten
e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,
unterscheiden und anwenden
11 Bearbeiten von a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-
Bestattungsaufträgen auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-
(§ 5 Nr. 11) mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis
zum Verstorbenen und ärztliche Totenbescheini-
gung, prüfen
b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im
Rahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
informieren
c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren
Modalitäten beraten 16
d) schriftliche Angebote erstellen
e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche
Abreden prüfen und berücksichtigen
f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages
prüfen
g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-
chologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der
Bestattung informieren
12 Durchführen von Trauer- Grabtechnische Arbeiten:
feiern und Bestattungen a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
(§ 5 Nr. 12)
b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorie- 16
ren
c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen oder vor-
nehmen
Versorgung von Verstorbenen:
d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes
anwenden
e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygie-
nische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Ein-
betten
f) Transport und Überführung von Verstorbenen durch- 14
führen
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und
hygienischer Vorgaben aufbewahren
h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-
gischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte
aufbahren
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von
Bestattungen:
i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbeson-
dere Trauerzeremonie und Kondukt festlegen und
veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der
Auswahl von Trauermusik mitwirken 14
k) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der
Bestattungsart mitwirken
l) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben,
Urnenbeisetzungen durchführen
13 Qualitätssichernde Maß- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden
nahmen und Kunden- Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unter-
orientierung scheiden
(§ 5 Nr. 13) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver- 8
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten
Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und do-
kumentieren 6
g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbe-
seitigung veranlassen
14 Psychologische a) Personen beraten und betreuen, situationsbezoge-
Maßnahmen nes Verhalten und angepasste Gesprächsführung
(§ 5 Nr. 14) anwenden
b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden oder 10
solche Leistungen Dritter vermitteln
c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung be-
ruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
15 Bestattungsvorsorge a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-
(§ 5 Nr. 15) vorsorge informieren
b) Angebote über Bestattungsvorsorge unterbreiten 6
c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvor-
sorge erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1271
Verordnung
über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust
sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten
Vom 7. Juli 2003
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl.
1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu
dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:
§1
Rechtspersönlichkeit von Eurojust
Die durch den Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über
die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren
Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) errichtete Stelle besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie kann selbständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches
Vermögen erwerben und darüber verfügen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
§2
Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten
Der Verwaltungsdirektor und das Personal von Eurojust, die durch Artikel 29
und 30 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates bezeichnet sind, genießen Vor-
rechte und Befreiungen nach Kapitel V des Protokolls vom 8. April 1965 über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1965 II
S. 1453, 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Vertrages von Nizza vom
26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666) geändert worden ist.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Vierten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 2. Juli 2003
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem
Bundessortenamt vom 11. April 2003 (BGBl. I S. 522) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 16 Abs. 2 das Datum „31. Dezember 2002“ durch das
Datum „31. Dezember 2003“ zu ersetzen.
Bonn, den 2. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Tenner