1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- Berufsfeldbreite Grundbildung,
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober fikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
desministerium für Bildung und Forschung: gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das
Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-
§1 schließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforde-
Staatliche Anerkennung rungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in
des Ausbildungsberufs, Fachrichtungen Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
(1) Der Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin wird gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
für das Gewerbe Nr. 29, Elektrotechniker, der Anlage A der (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Handwerksordnung staatlich anerkannt. eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
(2) Es kann zwischen folgenden Fachrichtungen ge- Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
wählt werden: der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
1. Energie- und Gebäudetechnik,
(3) Die im Abschnitt II der Anlage genannten Ausbil-
2. Automatisierungstechnik, dungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den Arbeits-
3. Informations- und Telekommunikationstechnik. und Geschäftsprozessen der gewählten Fachrichtung zu
erweitern, um zur Durchführung komplexer ganzheitlicher
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt zur Bezeich-
Arbeitsaufgaben zu befähigen.
nung des Ausbildungsberufs hinzu.
§4
§2
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsdauer
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. die folgenden Qualifikationen:
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gemäß § 27a der Handwerksordnung als erstes Jahr der 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 4. Umweltschutz,
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die 7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 8. Einrichten des Arbeitsplatzes,
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9. Montieren und Installieren, §6
10. Installieren von Systemkomponenten und Netz- Ausbildungsplan
werken,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
11. Messen und Analysieren, Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
12. Prüfen der Schutzmaßnahmen, Ausbildungsplan zu erstellen.
13. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
14. Durchführen von Serviceleistungen, §7
15. Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Gerä- Berichtsheft
ten und Systemen. Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
tung Energie- und Gebäudetechnik sind über die in Ab- genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
satz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
folgenden Qualifikationen: Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
16. Konzipieren von Systemen,
17. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand- §8
lungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
Zwischenprüfung
18. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
19. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Fernwirkeinrichtungen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
20. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitband- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
kommunikationsanlagen, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
21. Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf
Systemen. den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
tung Automatisierungstechnik sind über die in Absatz 1 Berufsausbildung wesentlich ist.
genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgen- (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
den Qualifikationen: 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
16. Konzipieren von Systemen, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
17. Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- men, Material und Werkzeug disponieren,
und Regelungseinrichtungen, 2. Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und ein-
18. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie- stellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften
rungssystemen, und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
19. Prüfen und Instandhalten von automatisierten Syste- 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
men. mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-
fen,
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Informations- und Telekommunikationstechnik sind 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-
über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus fen, Fehler suchen und beseitigen,
mindestens die folgenden Qualifikationen: 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
16. Konzipieren von Systemen, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
17. Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits-
und Kommunikationssystemen, kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-
gen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden.
18. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und
Fernwirkeinrichtungen, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
19. Installieren, Parametrieren und Testen von Software,
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
20. Prüfen und Instandhalten von Informations- und Tele- fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-
kommunikationssystemen. führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
§5 stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
Ausbildungsrahmenplan 120 Minuten haben.
Die Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild)
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur §9
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine Gesellenprüfung
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
heiten die Abweichung erfordern. die Berufsausbildung wesentlich ist.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsberei- Bedienung einführen kann. Die Ausführung der Arbeits-
chen aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
1. Arbeitsauftrag, tiert. Das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der
Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
2. Systementwurf, mit 30 Prozent zu gewichten.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
rungen
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit 1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Änderung einer energie- oder gebäudetechnischen
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Anlage,
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine
Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Änderung einer Automatisierungsanlage,
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-
tigen. 3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni-
kationstechnik eine Änderung einer Informations- oder
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Telekommunikationsanlage
zeigen, dass er
entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter- technische Problemanalyse durchführen und unter
lagen beschaffen, technische und organisatorische Berücksichtigung von Vorschriften und technischen
Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni- Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen
schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen
Gesichtspunkten bewerten und auswählen, festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software
2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Stan-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits- dardsoftware anwenden kann.
abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück- (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
sichtigen, Systemanalyse in höchstens 120 Minuten
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen 1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur energie- oder gebäudetechnische Anlage,
Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch 2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine
suchen, Automatisierungsanlage,
4. Systeme oder Systemkomponenten frei- und über- 3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni-
geben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung eng- kationstechnik eine Informations- oder Telekommuni-
lischer Fachbegriffe, erteilen, Abnahmeprotokolle kationsanlage
anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen doku- analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schal-
mentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und tungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswer-
Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumen- ten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
tieren auswählen, funktionelle Zusammenhänge in Anlagen ana-
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere lysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an
Schnittstellen funktionell zuordnen, Diagnosen auswer-
1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das ten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-
Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- maßnahmen bewerten kann.
oder gebäudetechnischen Anlage,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene
Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automati- handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
sierungsanlage, zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni- schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
kationstechnik das Errichten, Ändern oder Instand- darstellen und beurteilen kann.
halten einer Informations- oder Telekommunikations-
anlage
§ 10
in Betracht.
Bestehensregelung
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 17 Stunden (1) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, 1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit
in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch 2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbeson- entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
dere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und schafts- und Sozialkunde
dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbe- jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
zogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche System-
darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das
Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1117
schafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leis- vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6
tungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden S. 229),
sein.
b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des vember 1993 (BGBl. I S. 1971),
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich
bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
(BGBl. I S. 229) oder
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
§ 11 schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
Übergangsregelung
bildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
ten dieser Verordnung.
baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertrags- (5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen
parteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften ver- § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-
einbaren. Verordnung unberührt.
(3) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genannten
§ 12
Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines
schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
anzuwenden. Gleichzeitig treten die Elektroinstallateur-Ausbildungsver-
(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen ordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2634) und die
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik Fernmeldeanlagenelektroniker-Ausbildungsverordnung
entsprechend vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2834) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Abschnitt 1: Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildungszeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1119
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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5 Betriebliche a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunter-
und technische lagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
Kommunikation scher und englischer Sprache lesen und auswerten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle
anfertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von
Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
6 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit, Bewerten Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
der Arbeitsergebnisse, b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
Qualitätsmanagement tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein- 5*)
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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7 Beraten und Betreuen a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
von Kunden, Verkauf b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal- 3*)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) tungsvereinbarungen hinweisen
8 Einrichten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
des Arbeitsplatzes Vorgaben einrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
technische Einrichtungen betriebsbereit machen,
warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen
zu deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
4*)
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und durch-
führen
f) Montagestelle abräumen und reinigen
9 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-
legen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, 8
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
10 Installieren von a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
Systemkomponenten pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
und Netzwerken tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1121
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus- 3
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
11 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren 6
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
12 Prüfen der a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, be-
achten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen 6
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-
proben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
13 Durchführen von a) Geräte aufstellen und anschließen
Serviceleistungen b) Geräte konfigurieren und einrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren 7
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Abschnitt 2: Gemeinsame Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Betriebliche a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene
und technische kulturelle Identitäten berücksichtigen 4*)
Kommunikation b) Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
d) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra- 4*)
che auswerten
e) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
f) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun- 3*)
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren
2 Planen und Organisieren a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den
der Arbeit, Bewerten der individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
Arbeitsergebnisse, verteilen
Qualitätsmanagement b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und
Lösungsvarianten aufzeigen
6*)
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua-
litätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit
sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulatio-
nen durchführen
f) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen
g) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für 4*)
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten 3
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
3 Beraten und Betreuen a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
von Kunden, Verkauf Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Änderungen beraten
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
c) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, 4
Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
d) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-
men zum Datenschutz und zur Datensicherung bera-
ten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1123
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
e) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und
Beleuchtung beraten
f) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-
technik beraten
g) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des
Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
h) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
i) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags- 8
verhandlungen mitwirken
k) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-
chen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-
träge annehmen
l) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen mitwirken
m) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-
gründen
n) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
o) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunde in die Nutzung einweisen, Ab-
nahmeprotokoll erstellen 3
p) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsziele und -methoden planen
s) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen
und organisatorisch vorbereiten 3
t) bei der Durchführung von Schulungen und deren Er-
folgskontrolle mitwirken
4 Montieren und Installieren a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
gen und sichern
b) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
c) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitun-
gen und -kabel auswählen und verlegen
8
d) Erder einbringen, Erdungs- und Potentialausgleichs-
leitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und
Erdungsverhältnisse beurteilen
e) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltge-
räte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
f) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
5 Installieren von a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
Systemkomponenten binden
und Netzwerken b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) gurieren und anpassen 4
c) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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d) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
4
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
3
f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
6 Aufbauen und Prüfen a) Prozesse analysieren
von Steuerungen b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
c) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- 6
nen
d) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
7 Durchführen von a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Be-
Serviceleistungen trieb nehmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) b) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen 4
geben
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Serviceleistungen dokumentieren
8 Analysieren von Fehlern a) Systematik der Fehlersuche anwenden
und Instandhalten von b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
Geräten und Systemen magnetischen Verträglichkeit instand setzen 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
Abschnitt 3: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Konzipieren von Systemen a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16) deren technische Schnittstellen und Standards
ermitteln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kun-
den hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicher-
heit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energiever-
wendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäude-
technische Systeme feststellen, Erweiterungen vor-
handener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten 10
entwickeln und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1125
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und
deren Automatisierungseinrichtungen planen, Sys-
temkomponenten auswählen
e) Blitzschutzanlagen planen
f) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-
verlegung planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
2 Installieren und Inbetrieb- a) Beleuchtungssysteme installieren
nehmen von Energie- b) Kompensationsanlagen installieren
wandlungssystemen und
ihren Leiteinrichtungen c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektri-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-
trisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz
gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
d) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und ab-
wasserführende Rohre und Komponenten installie-
ren
14
e) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewand-
lungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer
Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
f) Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen instal-
lieren und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufla-
dungen und Schutz gegen Überspannung anwenden
und installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
3 Aufstellen und Inbetrieb- a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-
nehmen von Geräten tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18) tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku- 5
mentieren
b) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
4 Installieren und Konfigu- a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
rieren von Gebäudeleit- b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
und Fernwirkeinrichtungen konfigurieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
c) Steuerprogramme eingeben und ändern 6
d) Testprogramme anwenden
e) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
5 Installieren und Prüfen von a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen
Antennen- und Breitband- bewerten
kommunikationsanlagen b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel
(§ 4 Abs. 2 Nr. 20) auswählen
c) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse
und baulichen Gegebenheiten installieren und erden, 7
Empfangsanlagen installieren
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Messprotokolle erstellen
f) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
prüfen, Fehler ermitteln und beseitigen
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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6 Prüfen und Instandhalten a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
von gebäudetechnischen b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und be-
Systemen urteilen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 21)
c) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
d) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
e) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen
f) Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung frei
schalten, inspizieren, warten und instand setzen
g) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme
instand setzen
h) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, ins- 14
besondere deren Mess-, Steuer- und Regelungsein-
richtungen, prüfen und konfigurieren, Instandset-
zung, insbesondere durch Austausch elektrotechni-
scher Komponenten, durchführen
i) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,
Systeme prüfen und instand setzen
k) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-
tungen, durchführen
l) Brandschottungen und Leitungseinführungen inspi-
zieren
m) Wartungsarbeiten durchführen
n) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
2. Fachrichtung Automatisierungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Konzipieren von Systemen a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 16) nischen Systemen unterscheiden
b) automatisierungstechnische Anlagen sowie deren
technische Schnittstellen und Standards erfassen
c) technologische Zusammenhänge der Prozess- und
Verfahrenstechnik bewerten
d) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden
hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit,
gesetzlichen Vorgaben, Energieeffizienz und mögli-
chen Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit
bewerten
e) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
Bedienoberflächen und anwenderspezifische Soft-
warelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme 18
planen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1127
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Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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f) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kun-
densysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln
und beurteilen
g) automatisierungstechnische Systeme planen, Sys-
temkomponenten auswählen
h) die zu erbringende Leistung dokumentieren und prä-
sentieren
i) elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe
einbinden
k) Sicherheitsprinzipien beachten
2 Installieren und Inbetrieb- a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
nehmen von Mess-, ren
Steuer- und Regelungs- b) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-
einrichtungen richtungen installieren
(§ 4 Abs. 3 Nr. 17)
c) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
d) analoge und programmierbare Sensorsysteme in-
stallieren 12
e) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerun-
gen und Regelungen installieren
f) Visualisierungstechnik einbinden
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
h) Mess- und Kontrollgeräte einbinden
i) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
Schnittstellen prüfen und anpassen
k) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
Hardwarekomponenten installieren, in bestehende
Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
4
l) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
m) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Kom-
plexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstel-
len
3 Konfigurieren und a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än-
Programmieren von Auto- dern
matisierungssystemen b) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 18) beheben 4
c) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung
konfigurieren
d) Steuer- und Regelsysteme optimieren
4 Prüfen und Instandhalten a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku-
von automatisierten mentieren und beurteilen
Systemen b) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 19) sche Prüfungen durchführen, Fehler beheben und 6
dokumentieren
c) Diagnosesysteme anwenden
d) Versionswechsel der Software durchführen
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
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e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) systematische Fehlersuche an komplexen automati-
sierten Anlagen durchführen
g) Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
12
h) Wiederholungsprüfungen durchführen
i) Wartungsarbeiten durchführen
k) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Konzipieren von Systemen a) Kundenanforderungen analysieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 16) b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen
sowie kommunikations- und sicherheitstechnische
Ausstattung sowie deren technische Schnittstellen
und Standards ermitteln
c) Gefahrenpotentiale, insbesondere für Personen und
durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheits-
konzepte ausarbeiten 10
d) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaft-
lichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetz-
lichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
e) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
f) Anlagen projektieren, Produkte auswählen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
2 Installieren und Inbetrieb- a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
nehmen von Sicherheits- b) mechanische und elektronische Komponenten für
und Kommunikations- Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fens-
systemen ter und Türen montieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 17)
c) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll-
anlagen und Videoüberwachungssysteme installie-
ren 10
d) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installie-
ren
e) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen,
vernetzen und kennzeichnen
f) Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusam-
menfügen, vernetzen und kennzeichnen
g) Systeme und deren Komponenten testen und in Be-
trieb nehmen
h) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme
integrieren 5
i) Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter
einstellen, prüfen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1129
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
3 Installieren und Konfigu- a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
rieren von Gebäudeleit- konfigurieren
und Fernwirkeinrichtungen b) Steuerprogramme eingeben und ändern
(§ 4 Abs. 4 Nr. 18) 6
c) Testprogramme anwenden
d) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
4 Installieren, Parametrieren a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
und Testen von Software Hardwarekomponenten installieren, an bestehende
(§ 4 Abs. 4 Nr. 19) Systeme anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-
miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-
wenden
c) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-
sondere zum Betriebssystem, zu grafischen Ober-
flächen und zu Datenbanken
d) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Da-
tenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen 8
e) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-
wählen
f) informations- und kommunikationstechnische Sys-
teme testen, Testergebnisse dokumentieren und be-
urteilen
g) Daten konvertieren
h) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer-
und Ressourcenverwaltung durchführen
i) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
5 Prüfen und Instandhalten a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von Informations- und ten, insbesondere der Telekommunikations-, Netz-
Telekommunikations- werk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen,
systemen Protokolle interpretieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 20) b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Proto-
kolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen 7
c) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und be-
urteilen
d) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen,
Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
g) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
h) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen 10
durchführen
i) Geräte prüfen und instand setzen
k) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschrif-
ten und technischen Regelwerken durchführen
l) Instandhaltungsleistungen dokumentieren
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Gesellenprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I mit 10 Prozent zu gewichten.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober (3) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
und Forschung:
entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
§1 schafts- und Sozialkunde
Gegenstand und Struktur der Erprobung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord- gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
nung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1114) als Teil 1 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
der Gesellenprüfung einbezogen werden. ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich
der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus §3
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung
gebildet. Übergangsregelung
(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Die
durchgeführt werden. Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere
Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs- prüfung abgelegt worden ist.
ausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli
2003 (BGBl. I S. 1114) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
zugrunde zu legen. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§2
Bestehensregelung §4
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit 60 Pro- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
zent zu gewichten. mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1131
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Ausbildungsberufsbild
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) folgenden Qualifikationen:
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem 4. Umweltschutz,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
§1 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
Der Ausbildungsberuf Systemelektroniker/Systemelek-
tronikerin wird für das Gewerbe Nr. 29, Elektro- 8. Einrichten des Arbeitsplatzes,
techniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich 9. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Syste-
anerkannt. men,
10. Herstellen von Komponenten und Geräten,
§2
11. Montieren und Installieren,
Ausbildungsdauer
12. Installieren von Systemkomponenten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
13. Programmieren und Testen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung und Geräten,
gemäß § 27a der Handwerksordnung als erstes Jahr der 15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,
§3 18. Durchführen von Serviceleistungen.
Berufsfeldbreite Grundbildung,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung §5
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Ausbildungsrahmenplan
Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-
Die Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild)
und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali-
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
fikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die
heiten die Abweichung erfordern.
in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§6
(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Ausbildungsplan
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Ausbildungsplan zu erstellen.
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-
Berichtsheft
gestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für
die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
veröffentlicht. genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
richtsheft regelmäßig durchzusehen. Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-
§8 gen.
Zwischenprüfung (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
zeigen, dass er
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. lagen beschaffen, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen- 2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und
lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-
Berufsausbildung wesentlich ist. abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-
sichtigen,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
3. Aufträge durchführen, Geräte oder Systeme in Betrieb
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
nehmen, Funktion, Sicherheit und Kennwerte prüfen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
men, Material und Werkzeug disponieren,
Qualität und Sicherheit beachten sowie Ursachen von
2. Komponenten herstellen, montieren, verdrahten, ver- Fehlern und Mängeln systematisch suchen und behe-
binden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallver- ben,
hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen
4. Geräte oder Systeme übergeben, Fachauskünfte, auch
einhalten,
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü- Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
fen, abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü- lagen dokumentieren
fen, Fehler suchen und beseitigen, kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-
5. erstellte Komponenten in Betrieb nehmen, übergeben len eines Gerätes oder Systems oder das Einrichten einer
und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems in Betracht.
technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle, (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
erstellen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 24 Stun-
kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähi- den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
gen Komponente oder einem Gerät der Systemelektronik spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb
nachgewiesen werden. dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach-
gespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen,
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- fachbezogene Probleme und deren Lösungen kunden-
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch- bezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schrift- in die Bedienung einführen kann. Die Ausführung der
lichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen
von höchstens 120 Minuten haben. dokumentiert. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ein-
schließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das
§9 Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
Gesellenprüfung (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im rungen Änderungen in Geräten oder Systemen und den
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei
die Berufsausbildung wesentlich ist. soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanaly-
sen durchführen und unter Berücksichtigung von Vor-
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbe-
schriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte
reichen
für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elek-
1. Arbeitsauftrag, trische und elektronische Komponenten dimensionieren
2. Systementwurf, und auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter
Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozess-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie sicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und ferti-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. gungstechnische Unterlagen anpassen sowie Software
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau anwenden kann.
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein elektroni-
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und sches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1133
ling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in eng- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
lischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnose- ten dieser Verordnung.
systeme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusam- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
menhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrier- 31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertragspar-
ter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein-
funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektro- baren.
magnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische
Schutzmaßnahmen bewerten kann. (3) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten
Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei anzuwenden.
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt (4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
darstellen und beurteilen kann. Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik
entsprechend
§ 10 a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6
Bestehensregelung
Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
(1) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn S. 229),
1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systement- öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
wurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-
und Sozialkunde vember 1993 (BGBl. I S. 1971),
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systement- schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
wurf sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt- bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in
schafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988
nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende (BGBl. I S. 229) oder
Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Num- d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-
mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen
worden sein. und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-
bildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)
und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich (5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verordnung unberührt.
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 12
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- Gleichzeitig tritt die Elektromechaniker-Ausbildungsver-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen ordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2707) außer
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Abschnitt 1: Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildungszeit
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1135
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
5 Betriebliche a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunter-
und technische lagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
Kommunikation scher und englischer Sprache lesen und auswerten
(§ 4 Nr. 5) b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach- 10*)
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle
anfertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von
Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
6 Planen und Organisieren a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
der Arbeit, Bewerten Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
der Arbeitsergebnisse, b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
Qualitätsmanagement tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
(§ 4 Nr. 6) termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein- 5*)
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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7 Beraten und Betreuen a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
von Kunden, Verkauf b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal- 3*)
(§ 4 Nr. 7) tungsvereinbarungen hinweisen
8 Einrichten a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
des Arbeitsplatzes Vorgaben einrichten
(§ 4 Nr. 8) b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
technische Einrichtungen betriebsbereit machen,
warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen
zu deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
4*)
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und durch-
führen
f) Montagestelle abräumen und reinigen
9 Montieren und Installieren a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
(§ 4 Nr. 11) gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-
legen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, 8
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
10 Installieren von a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
Systemkomponenten pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
(§ 4 Nr. 12) tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1137
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus- 3
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
11 Messen und Analysieren, a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
Prüfen von Komponenten b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
und Geräten
(§ 4 Nr. 14) c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren 6
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
12 Prüfen der a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Schutzmaßnahmen an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
(§ 4 Nr. 16) verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, be-
achten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen 6
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-
proben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
13 Durchführen von a) Geräte aufstellen und anschließen
Serviceleistungen b) Geräte konfigurieren und einrichten
(§ 4 Nr. 18)
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren 7
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Abschnitt 2: Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 Betriebliche a) Schriftwechsel, auch in Englisch, durchführen
und technische b) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene 2
Kommunikation kulturelle Identitäten berücksichtigen
(§ 4 Nr. 5)
c) Dokumtentationen, auch in englischer Sprache, aus- 2
werten
d) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren 4
e) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
2 Planen und Organisieren a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den
der Arbeit, Bewerten der individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
Arbeitsergebnisse, verteilen
Qualitätsmanagement b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
(§ 4 Nr. 6) tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und
Lösungsvarianten aufzeigen 3
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua-
litätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit
sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulatio-
nen durchführen
f) Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstim-
men
g) Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
2
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten 2
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
3 Beraten und Betreuen a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
von Kunden, Verkauf Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich
(§ 4 Nr. 7) Änderungen beraten 2
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
c) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und
Beleuchtung beraten
d) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System- 2
technik beraten
e) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,
Abnahmeprotokoll erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1139
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
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Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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f) Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen
zu Datenschutz und Datensicherung beraten
g) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln,
Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
h) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des
Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
i) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
k) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-
verhandlungen mitwirken
l) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen,
6
Aufträge annehmen
m) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
n) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und
begründen
o) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
p) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
4 Konzipieren von a) Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter
Komponenten, Geräten Beachtung der thermischen Belastung, auswählen
und Systemen b) digitale und analoge Schaltungen computergestützt
(§ 4 Nr. 9) entwerfen 3
c) Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der
elektromagnetischen Verträglichkeit mit Multilayer-
Format entwerfen
d) Betriebssysteme, Softwareumgebung und -kompo-
nenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktio-
nen auswählen
e) Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur 3
technischen Umgebung auswählen
f) logische integrierte Schaltkreise programmieren
g) Fertigungsunterlagen erstellen
h) Anforderungen des Kunden an Komponenten, Gerä-
ten und Systemen unter Berücksichtigung der Funk-
tionalität und der technischen Umgebungen analy-
sieren und dokumentieren
i) Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstel-
len analysieren
k) Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Auf-
nahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter
Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträg- 10
lichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen,
auswählen
l) Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomi-
schen Gesichtspunkten, entwerfen
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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m) Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbe-
sondere Antriebe sowie Visualiesierungseinrichtun-
gen, auswählen
n) Anwenderdokumentationen erstellen
5 Herstellen von a) Lötverbindungen herstellen
Komponenten und b) Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD- 3
Geräten Bauelementen bestücken und löten
(§ 4 Nr. 10)
c) Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des
Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten
3
Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere durch
Umformen, Trennen und Beschriften
d) Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneu-
matische, -hydraulische, elektrische und elektroni-
sche Baugruppen und Komponenten auswählen und
montieren
e) Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen, 10
Komponenten und Geräte verdrahten
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck,
Weg- und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montie-
ren und einstellen
6 Montieren und Installieren a) Komponenten und Geräte für den Transport vorbe-
(§ 4 Nr. 11) reiten und ausliefern
b) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
gen und sichern
c) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen 7
d) Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
e) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
f) Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen
montieren, verdrahten und kennzeichnen
g) Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie
-kabel auswählen und verlegen
3
h) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen installieren
7 Installieren von a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
Systemkomponenten binden
(§ 4 Nr. 12) b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
gurieren und anpassen
c) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen 5
d) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1141
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 Programmieren und a) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
Testen werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
(§ 4 Nr. 13) b) Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
c) Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten
für Anwendersoftware anpassen 10
d) hardwarenahe Programme erstellen
e) Testroutinen programmieren
f) Programmdokumentationen erstellen
9 Messen und Analysieren, a) Kennwerte und Funktion elektrischer und elektro-
Prüfen von Komponenten nischer Bauelemente prüfen
und Geräten 6
b) Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen
(§ 4 Nr. 14) visualisieren und zuordnen
c) Funktion von digitalen und analogen Schaltungen
prüfen 6
d) elektromechanische, elektropneumatische und elek-
trohydraulische Einheiten prüfen
e) Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale
an parallelen und seriellen Schnittstellen
f) maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
g) Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer,
Frequenz und Tastgrad, bestimmen
h) Umgebungsbedingungen und technische Umge- 8
bung simulieren sowie Gesamtfunktion von Kompo-
nenten und Geräten prüfen
i) gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicher-
heitsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-
mentieren
k) Fehlerursachen dokumentieren und statistisch aus-
werten
10 Einrichten und Optimieren a) Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken
der Fertigungsprozesse und zum Löten, einrichten, programmieren, optimie-
(§ 4 Nr. 15) ren, in Betrieb nehmen und warten
b) Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewerten
c) Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durch-
führen
d) Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmieren 10
e) Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen
durchführen
f) Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagement-
systems festlegen
g) Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen
dokumentieren
11 Realisieren und a) Prozessautomatisierungssysteme planen, program-
Inbetriebnehmen von mieren und dokumentieren
Systemen b) Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie
(§ 4 Nr. 17) Geräte und Systeme in die technische Umgebung
einfügen
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und 10
einbinden
d) Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb
feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und
digitaler Wertveränderungen
12 Durchführen von a) Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
Serviceleistungen b) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen
(§ 4 Nr. 18) geben, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu
Störungen befragen
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Systematik der Fehlersuche anwenden
8
f) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit instand setzen
g) technische Prüfungen durchführen und protokollieren
h) Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen
im Design und im Herstellungsprozess schließen
i) Geräteentsorgung festlegen
k) Serviceleistungen dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1143
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Gesellenprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) mit 10 Prozent zu gewichten.
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(3) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus- 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
§1 schafts- und Sozialkunde
Gegenstand und Struktur der Erprobung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver- Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht
ordnung über die Berufsausbildung zum Systemelek- gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
troniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
S. 1131) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen wer- dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
den. ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
(3) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur System- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
elektronikerin gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich
der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus §3
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung Übergangsregelung
gebildet.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Die
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere
durchgeführt werden. Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs- prüfung abgelegt worden ist.
ausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektroni-
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
kerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der
31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
§§ 10 bis 12 zugrunde zu legen.
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§2
§4
Bestehensregelung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
der Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit 60 Pro- Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
zent zu gewichten. mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 telt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu- lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Be-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 12,
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das 13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29 nachzuweisen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein- (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Forschung: Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs-
schule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das
Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Teil 1
(3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den
Gemeinsame Vorschriften
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die
§1 berufspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10,
14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die
Die Ausbildungsberufe gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-
sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme, (4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem
2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be- Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu
triebstechnik, vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-
3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni- heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
kerin für Automatisierungstechnik,
§4
4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für
Geräte und Systeme, Ausbildungsplan
5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin, Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektroni-
Ausbildungsplan zu erstellen.
kerin für luftfahrttechnische Systeme
werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich §5
anerkannt.
Berichtsheft
§2 Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
Ausbildungsdauer eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach richtsheft regelmäßig durchzusehen.
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung Teil 2
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Vorschriften für den
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Ausbildungsberuf Elektroniker
für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
Elektronikerin für
§3 Gebäude- und Infrastruktursysteme
Berufsfeldbreite Grundbildung,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung §6
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten Ausbildungsberufsbild
und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermit- die folgenden Qualifikationen:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-
zeiger veröffentlicht. 4. Umweltschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1145
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-
Arbeitsergebnisse, hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen
einhalten,
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
mittel, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen prüfen,
und Systemen,
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
und Betriebsmitteln,
einstellen und messen,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
Serviceleistungen, Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-
13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechni- gen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik
schen Anlagen, nachgewiesen werden.
14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
Systeme, plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
15. Betreiben von technischen Systemen, und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-
16. Technisches Gebäudemanagement, führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
Einsatzgebiet. stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der 120 Minuten haben.
folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1. Wohn- und Geschäftsgebäude, §9
2. Betriebsgebäude, Abschlussprüfung
3. Funktionsgebäude und -anlagen, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie
4. Infrastrukturanlagen, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
5. Industrieanlagen. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen bereichen
die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
1. Arbeitsauftrag,
nen.
2. Systementwurf,
§7
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
Ausbildungsrahmenplan
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
ge 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah- betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-
dern. tigen.
§8 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
zeigen, dass er
Zwischenprüfung
1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegen-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine nehmen und beurteilen, Informationen beschaffen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende technische und organisatorische Schnittstellen klären,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte werten und auswählen,
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
Berufsausbildung wesentlich ist. Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er und abnehmen,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim- und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
men, Material und Werkzeug disponieren, Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und
suchen und beheben, damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, kann.
Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und
und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirt- dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und
schaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
und verwalten Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-
ten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- Teil 3
oder Infrastruktursystemen in Betracht.
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen Elektroniker für Betriebstechnik/
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Elektronikerin für Betriebstechnik
1. in höchstens 30 Stunden einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen § 10
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von Ausbildungsberufsbild
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
die folgenden Qualifikationen:
des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein- 4. Umweltschutz,
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Genehmigung vorzulegen;
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
oder Arbeitsergebnisse,
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vor- 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- mittel,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-
rüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen
20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen und Systemen,
Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch 9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
Beobachtungen der Durchführung der praktischen und Betriebsmitteln,
Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kom-
petenzen im Bezug zur Durchführung der praktischen 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Aufgabe bewertet werden. Serviceleistungen,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. Anlagen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf 14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kunden-
anforderungen eine Änderung in einem System der 15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,
Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll 16. Technischer Service und Betrieb,
der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, Einsatzgebiet.
technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit
und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der
Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten 1. Energieverteilungsanlagen/-netze,
ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Stan-
2. Gebäudeinstallationen/-netze,
dardsoftware einsetzen kann.
3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Gebäude- 4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüf- 5. Schalt- und Steueranlagen,
ling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschrif-
ten, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und 6. Elektrotechnische Ausrüstungen.
Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, tech- die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
nischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1147
§ 11 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
Ausbildungsrahmenplan 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla- und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
ge 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah- Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- tigen.
dern. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 12 zeigen, dass er
Zwischenprüfung 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,
technische und organisatorische Schnittstellen klären,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
werten und auswählen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
Berufsausbildung wesentlich ist. und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- suchen und beheben,
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
men, Material und Werkzeug disponieren, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver- Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver- abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen doku-
hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen mentieren
einhalten,
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- ten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.
prüfen,
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
einstellen und messen, 1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter
fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
nachgewiesen werden. sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-
Die Prüfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur
durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen ins- Genehmigung vorzulegen;
gesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die oder
Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von
höchstens 120 Minuten haben. 2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
§ 13 darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-
Abschlussprüfung tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An- tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
lage 1 und Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- tischen Aufgabe bewertet werden.
bereichen
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
1. Arbeitsauftrag, nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zu-
2. Systementwurf, ständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf 14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-
in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde- rungssystemen,
rungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik 15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs-
entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech- systemen,
nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-
sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, 16. Instandhalten und Optimieren von Automatisierungs-
Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lö- systemen,
sungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen an- 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
wendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Kompo- Einsatzgebiet.
nenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der
Standardsoftware anwenden kann.
folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und 1. Produktions- und Fertigungsautomation,
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten eine elektrische
Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass 2. Verfahrens- und Prozessautomation,
er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen 3. Netzautomation,
auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen 4. Verkehrsleitsysteme,
Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren
und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale 5. Gebäudeautomation.
an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
fische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann. ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- können.
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge- § 15
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
Ausbildungsrahmenplan
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-
darstellen und beurteilen kann. dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
Teil 4 vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Vorschriften für den
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Ausbildungsberuf Elektroniker
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
für Automatisierungstechnik/
dern.
Elektronikerin für Automatisierungs-
technik § 16
Zwischenprüfung
§ 14
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
Ausbildungsberufsbild schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
die folgenden Qualifikationen: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anla-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, ge 4 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbil-
dungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
Arbeitsergebnisse, men, Material und Werkzeug disponieren,
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-
mittel, binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen
und Systemen, einhalten,
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
und Betriebsmitteln, mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen
prüfen,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
Serviceleistungen,
einstellen und messen,
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Un-
technik, terlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1149
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nach- sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
gewiesen werden. Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch- Genehmigung vorzulegen;
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt oder
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben- 2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
120 Minuten haben. gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
§ 17 darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-
tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-
Abschlussprüfung tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-
Anlage 1 und Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- tischen Aufgabe bewertet werden.
bereichen (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
1. Arbeitsauftrag, nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
2. Systementwurf,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
3. Funktions- und Systemanalyse sowie in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. rungen eine Änderung in einem System der Automatisie-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau rungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit dass er technische Problemanalysen durchführen, unter
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläu-
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, fen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen
Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekom-
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti- ponenten auswählen, konfigurieren und programmieren,
gen. Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware
einsetzen kann.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
zeigen, dass er (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Auto-
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- matisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling
fen, technische und organisatorische Schnittstellen zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Ver-
klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs- fahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge
bewerten und auswählen, automatisierter Systeme analysieren, Programme inter-
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben pretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,
festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläu- netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozess-
fe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, zusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten,
Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
nahmen bewerten kann.
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
suchen und beheben, gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
darstellen und beurteilen kann.
Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-
mentieren Teil 5
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich- Vorschriften für den Ausbildungsberuf
ten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungs- Elektroniker für Geräte und Systeme/
systems in Betracht. Elektronikerin für Geräte und Systeme
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 18
1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag Ausbildungsberufsbild
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von die folgenden Qualifikationen:
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
4. Umweltschutz, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
men, Material und Werkzeug disponieren,
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, 2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,
verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-
mittel, gen einhalten,
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
und Systemen, mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen fen,
und Betriebsmitteln, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, fen, Fehler suchen und beseitigen,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
Serviceleistungen, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
13. Fertigen von Komponenten und Geräten, kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-
fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen
14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und
werden.
Systemen,
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Ferti-
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
gungs- und Prüfeinrichtungen,
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
16. Technischer Service und Produktsupport, fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
Einsatzgebiet. höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der
120 Minuten haben.
folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte, § 21
2. Medizinische Geräte,
Abschlussprüfung
3. Automotive-Systeme,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikro- Anlage 1 und Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie
systeme, auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
5. EMS (Electronic Manufacturing Services), soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
6. Mess- und Prüftechnik. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen 1. Arbeitsauftrag,
die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön- 2. Systementwurf,
nen.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
§ 19
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Ausbildungsrahmenplan
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
Die in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil- und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie- betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit tigen.
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
fordern.
zeigen, dass er
§ 20
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-
Zwischenprüfung lagen beschaffen, technische und organisatorische
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
die Berufsausbildung wesentlich ist. Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1151
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
suchen, und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen darstellen und beurteilen kann.
abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-
lagen dokumentieren
Teil 6
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern
einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht. Systeminformatiker/Systeminformatikerin
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
§ 22
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag Ausbildungsberufsbild
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von die folgenden Qualifikationen:
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung 4. Umweltschutz,
bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Genehmigung vorzulegen; Arbeitsergebnisse,
oder 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
mittel,
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf- 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen
gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie und Systemen,
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- 9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak- und Betriebsmitteln,
tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
Durch Beobachtungen der Durchführung der prak- 10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Serviceleistungen,
Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-
tischen Aufgabe bewertet werden. 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 13. Erstellen von Software,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
15. Durchführen von Systemtests,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde- 16. Technischer Service und Systemoptimierung,
rungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei Einsatzgebiet.
soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemana-
lysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vor- (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der
schriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elek- 1. Automatisierungssysteme,
trische und elektronische Komponenten auswählen sowie
Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richt- 2. Signal- und Sicherheitssysteme,
linien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, 3. Informations- und Kommunikationssysteme,
Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter-
4. Funktechnische Systeme,
lagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.
5. Embedded Systems.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein elektroni- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
sches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die
Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und
Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle § 23
Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich
Ausbildungsrahmenplan
integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an
Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be- Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-
stimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6
und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann. enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit gen.
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
dern. zeigen, dass er
§ 24 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,
Zwischenprüfung technische und organisatorische Schnittstellen klären,
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende werten und auswählen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An- festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe
lage 6 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen- 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung
Berufsausbildung wesentlich ist. der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren,
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er heit der Produkte beachten sowie Ursachen von Feh-
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- lern und Mängeln systematisch suchen,
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim- 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch
men, Material und Werkzeug disponieren, unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,
2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver- Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
binden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheits- Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
regeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt- abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-
schutzbestimmungen einhalten, mentieren
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigu-
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü- rieren und Programmieren eines Systems der industriellen
fen, Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü- der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Soft-
fen, Fehler suchen und beseitigen, warekomponenten oder das Optimieren eines Systems
der industriellen Informationstechnik in Betracht.
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
Auftragsdurchführung dokumentieren, technische (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- 1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag
fähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
nachgewiesen werden. dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge- sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben- bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung
120 Minuten haben. einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
zur Genehmigung vorzulegen;
§ 25
oder
Abschlussprüfung
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An- vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
lage 1 und Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
bereichen Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti-
1. Arbeitsauftrag, schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
2. Systementwurf, Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie tischen Aufgabe bewertet werden.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1153
rungen eine Änderung in einem System der industriellen 15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,
Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling 16. Instandhalten,
zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen,
unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit Einsatzgebiet.
und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der
entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
konfigurieren und programmieren, Systemdokumentatio- 1. Fluggeräteproduktion,
nen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann. 2. Fluggerätinstandhaltung,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und 3. Fluggerätüberholung,
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein System der
4. Flugtechnische Ausrüstungen,
industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, 5. Raumfahrtsysteme.
auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicher- legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
heit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informa- die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
tionstechnischer Systeme analysieren, Programme inter- nen.
pretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktio-
nell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische § 27
Schutzmaßnahmen bewerten kann.
Ausbildungsrahmenplan
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Die in § 26 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
der in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur
gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
darstellen und beurteilen kann.
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Teil 7 heiten die Abweichung erfordern.
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für luftfahrttechnische § 28
Systeme/Elektronikerin für Zwischenprüfung
luftfahrttechnische Systeme (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
§ 26
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
die folgenden Qualifikationen: Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
4. Umweltschutz, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
men, Material und Werkzeug disponieren, Fachaus-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der drücke auch in englischer Sprache anwenden,
Arbeitsergebnisse,
2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-
mittel, hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen einhalten,
und Systemen, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-
und Betriebsmitteln, fen,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-
fen, Fehler suchen und beseitigen,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
13. Einbauen und Installieren von Komponenten und kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
Teilsystemen der Avionik, fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewiesen
14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik, werden.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge- sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben- bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-
120 Minuten haben. schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur
Genehmigung vorzulegen;
§ 29
oder
Abschlussprüfung
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
Anlage 1 und Anlage 7 aufgeführten Qualifikationen sowie gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
bereichen Durch die Beobachtung der Durchführung der prak-
tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unter-
1. Arbeitsauftrag, lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
2. Systementwurf, vanten Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der
praktischen Aufgabe bewertet werden.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
In den Prüfungsbereichen Systementwurf, Funktions- zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde
sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb- rungen Einrichtungen und Schaltungen zur Prüfung luft-
liche und technische Kommunikation, Planen und Organi- fahrttechnischer Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüf-
sieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qua- ling zeigen, dass er eine technische Problemanalyse
litätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich- und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und
tigen. Betriebsabläufen Prüfverfahren- und Diagnosesysteme
auswählen und einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Berücksichtigung technischer Spezifikationen und
zeigen, dass er Systemvorschriften festlegen sowie Prüfabläufe unter
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter- Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozess-
lagen beschaffen, technische und organisatorische sicherung festlegen, Schaltungsunterlagen auswerten
Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni- sowie Standardsoftware anwenden kann.
schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
Gesichtspunkten bewerten und auswählen, Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein luftfahrt-
2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und ab- technisches Teilsystem oder System analysieren. Dabei
stimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen
und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, auch in englischer Sprache auswerten, funktionelle Zu-
sammenhänge in flugtechnischen Systemen analysieren,
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehler-
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
ursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit
Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie
beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten
Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch
kann.
suchen,
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,
gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-
darstellen und beurteilen kann.
lagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-
len einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Teil 8
Systemen oder das Instandhalten von Teilsystemen oder
Gemeinsame Bestehensregelungen,
Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § 30
1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag Bestehensregelung
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird 1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1155
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System- Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt- S. 229),
schafts- und Sozialkunde
b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur- öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
den. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Novem-
sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelte ber 1993 (BGBl. I S. 1971),
Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 c) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen
müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer
dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. in den industriellen Metallberufen und in den industriel-
len Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229)
(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- oder
und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. in den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich (BGBl. I S. 719)
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-
ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 31
(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3
Übergangsregelung Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- ordnung unberührt.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- § 32
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ten dieser Verordnung. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertrags- Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
parteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften 1. die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-
vereinbaren. dustriellen Elektroberufen und zum Kommunikations-
(3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2 genann- elektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Be-
ten Ausbildungsberufe nach Landesrecht der Besuch reich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987
eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese- (BGBl. I S. 199), geändert durch die Verordnung vom
hen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2443),
weiter anzuwenden. 2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pro-
(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen zessleitelektroniker/zur Prozessleitelektronikerin vom
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik 2. April 1992 (BGBl. I S. 797) und
entsprechend 3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin vom
vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1479).
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage 1
(zu den §§ 7, 11, 15, 19, 23 und 27)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Arbeits- und Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(Absatz 1 Nr. 1 der b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(Absatz 1 Nr. 2 der Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(Absatz 1 Nr. 3 der b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(Absatz 1 Nr. 4 der lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-
technische Kommunikation schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-
(Absatz 1 Nr. 5 der werten
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1157
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
k) Konflikte im Team lösen
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der
der Arbeit, Bewerten betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-
(Absatz 1 Nr. 6 der stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) portieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-
chungen von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-
folgung anwenden
h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse erkennen und anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
n) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch
elektrischer Betriebsmittel mechanische Bearbeitung anpassen
(Absatz 1 Nr. 7 der b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln be-
achten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebs-
stoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, um-
weltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
und Systemen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
(Absatz 1 Nr. 8 der
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26) d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und
von elektrischen Anlagen beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 der
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beur-
teilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
(Absatz 1 Nr. 10 der konfigurieren
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Kunden, Erbringen entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
von Serviceleistungen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
(Absatz 1 Nr. 11 der
c) Störungsmeldungen aufnehmen
§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen
der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1159
Anlage 2
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen,
insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Ver-
sorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalku-
lieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-
schen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-
stimmen, interne und externe Kunde beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
von gebäudetechnischen Anlagen ren, montieren und demontieren
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb
nehmen
14 Instandhalten gebäudetechnischer a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand
Anlagen und Systeme feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 6) b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-
gen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen
Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durch-
führen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungs-
maßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-
stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von
Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-
tieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-
stellen analysieren und erfassen
k) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen
mitwirken
15 Betreiben von technischen a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-
Systemen wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-
digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen
und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die
Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie
in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren
l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
16 Technisches a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
Gebäudemanagement b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken
verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-
fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen
mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-
nehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungs-
erbringern berücksichtigen
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement träge annehmen
im Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 6) zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1161
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-
len und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die
Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchs-
materialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevor-
raten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem an-
wenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen
erläutern
l) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammen-
stellen und modifizieren
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 6) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 6) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
(Absatz 1 Nr. 3 des § 6) ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben während
sowie erste Maßnahmen einleiten der gesam-
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim ten Ausbil-
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und dungszeit
Betriebsmitteln beachten zu vermitteln
e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 6) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen so-
wie Skizzen anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1163
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
der Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6) b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen 3 bis 5
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 6) passen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen rechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)
13 Errichten, Erweitern oder a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-
Ändern von gebäude- binden, konfigurieren, montieren und demon-
technischen Anlagen tieren
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen so-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) wie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
lisch, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
der Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 6) Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der Umgebungsbedingungen fest- 2 bis 4
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-
gesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und
(Absatz 1 Nr. 9 des § 6) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-
sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen und Netztopologien
Lösungsentwicklung klären
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) g) Komponenten entsprechend den baulichen
und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) technische Unterlagen für die Ausführung der
Arbeiten erstellen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-
von gebäudetechnischen Anlagen mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6) anschließen
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsun-
Kommunikation terlagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) sowie Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 6) Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
Betrieb nehmen 3 bis 4
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen
von elektrischen Funktionen prüfen
und Systemen d) Steuerschaltungen analysieren
(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
von gebäudetechnischen Anlagen Regeln, Messen und Überwachen einbauen,
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6) verdrahten und kennzeichnen
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-
der Arbeitsergebnisse oberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, 1 bis 2
von IT-Systemen installieren und konfigurieren
(Absatz 1 Nr. 10 des § 6) b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-
von gebäudetechnischen Anlagen lieren, prüfen und in Betrieb nehmen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
elektrischer Betriebsmittel Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 6) mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1165
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri- 2 bis 3
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen
Lösungsentwicklung planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) festlegen
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen Funktion prüfen und bewerten
(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)
9 Beurteilen der Sicherheit f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-
von elektrischen Anlagen scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
und Betriebsmitteln ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 6) die sichere Nutzung gewährleisten
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)
14 Instandhalten gebäudetechnischer a) technische Anlagen inspizieren, Abweichun- 3 bis 4
Anlagen und Systeme gen vom Sollzustand feststellen, Inspektions-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 6) protokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrich-
tungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie be-
triebsspezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
15 Betreiben von technischen b) Störungen analysieren und unter Berücksich-
Systemen tigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) Störungsbeseitigung ergreifen
16 Technisches a) Daten für das Gebäudemanagement bereit-
Gebäudemanagement stellen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 6) e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technik-
bereiche klären
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) lisch, auswerten und anwenden
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
ten präsentieren
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
der Arbeit, Bewerten der führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
Arbeitsergebnisse betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 6) lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder
von Kunden, Erbringen externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Serviceleistungen entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-
(Absatz 1 Nr. 11 des § 6) ten
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren 1 bis 3
Lösungsentwicklung g) Komponenten entsprechend den baulichen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-
von gebäudetechnischen Anlagen mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6) anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln, Messen und Überwachen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installie-
ren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen,
Systeme in Betrieb nehmen
15 Betreiben von technischen g) Visualisierungsanwendungen von technischen
Systemen Anlagen bedienen und anpassen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
einstellen
(Zeitrahmen 8)
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
der Arbeit, Bewerten der durchführen
Arbeitsergebnisse f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6) zeigen, Kosten vergleichen
k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-
von Kunden, Erbringen baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung
von Serviceleistungen Lösungsvarianten aufzeigen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1167
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von tech-
Lösungsentwicklung nischen Systemen, insbesondere von Energie-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) umwandlungseinrichtungen und Versorgungs-
systemen, planen 3 bis 5
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer
Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben pla-
nen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
15 Betreiben von technischen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-
Systemen daten auswerten und zur Optimierung nutzen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-
mitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen
vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
16 Technisches d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf
Gebäudemanagement Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge
(Absatz 1 Nr. 16 des § 6) erarbeiten, präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
Kommunikation im Team situationsgerecht und zielorientiert
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten der kulturelle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6) und Terminverfolgung anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
12 Technische Auftragsanalyse, d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
Lösungsentwicklung übertragungssystemen planen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 6) h) Änderungen der Systeme und Durchführung
der Arbeiten abstimmen, interne und externe
Kunden beraten 2 bis 4
13 Errichten, Erweitern oder Ändern d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-
von gebäudetechnischen Anlagen lieren, prüfen und in Betrieb nehmen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)
15 Betreiben von technischen d) Auftragsdurchführung durch externes Per-
Systemen sonal beaufsichtigen und koordinieren sowie
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) Leistungen kontrollieren
16 Technisches b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
Gebäudemanagement f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibun-
(Absatz 1 Nr. 16 des § 6) gen und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren so-
wie Leistungen abnehmen
h) vertraglichen Regelungen, insbesondere Werk-
verträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-
gungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ge-
genüber Leistungserbringern berücksichtigen
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 6) lisch, auswerten und anwenden
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Englisch durchführen
6 Planen und Organisieren l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
der Arbeit, Bewerten der tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
Arbeitsergebnisse im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 6) und anwenden
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
liche Lerntechniken anwenden
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
von elektrischen Funktionen nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)
9 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten
von elektrischen Anlagen und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
und Betriebsmitteln beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)
11 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
von Kunden, Erbringen nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
von Serviceleistungen Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 6) f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den internen oder
externen Kunden organisieren
14 Instandhalten gebäudetechnischer d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften über-
Anlagen und Systeme wachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 6) e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbe- 3 bis 5
sondere Sollwerte einstellen und justieren, Ver-
schleißteile austauschen, Betriebsstoffe über-
prüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle
erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen
und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen
und Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und pro-
tokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
k) bei der Aufstellung und Optimierung von In-
standhaltungsplänen mitwirken
15 Betreiben von technischen a) Systeme überwachen und unter Berücksichti-
Systemen gung der Kundenwünsche sowie ökonomischer
(Absatz 1 Nr. 15 des § 6) und ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, infor-
mieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in engli-
scher Sprache, in die Bedienung der techni-
schen Systeme einweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1169
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschrif-
ten hinweisen sowie in die Benutzung von
Sicherheitseinrichtungen einweisen
l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotentiale erfassen
16 Technisches c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und
Gebäudemanagement über Datenbanken verwalten
(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen
Qualitätsmanagement und beraten, Aufträge annehmen
im Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 6) mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheits-
relevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterla-
gen erstellen und an der Kostenplanung mit-
wirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-
achtung der betrieblichen Regeln einholen, prü-
fen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung
der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile
disponieren und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen, über-
wachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti- 10 bis 12
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beach-
ten, Qualitätssicherungssystem anwenden
sowie Ursachen von Fehlern und Qualitäts-
mängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-
kalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen zusammenstellen und modifizieren
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage 3
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise
und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen
auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,
Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen
Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-
lagen anpassen
13 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
von elektrischen Anlagen abbauen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-
setzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veranke-
rungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
l) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
m) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
n) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände messen und beurteilen
o) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
p) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
q) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen,
Betriebswerte einstellen
r) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1171
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
s) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
t) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
u) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
v) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
w) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen,
Anlagen oder System übergeben
14 Konfigurieren und Programmieren a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik hard- und
von Steuerungen softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 10) b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-
geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15 Instandhalten von Anlagen und a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10) einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service und Betrieb a) Serviceleistung anbieten und durchführen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 10) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsicht-
lich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen
Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-
rung nutzen
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräu-
che optimieren
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement im träge annehmen
Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 10) zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-
ziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
k) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
l) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1173
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 10) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 10) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden während
Betriebes beschreiben der gesam-
ten Aus-
bildungszeit
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
zu ver-
bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
mitteln
(Absatz 1 Nr. 3 des § 10) ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 10) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen so-
wie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
der Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10) b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
2 bis 4
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 10) passen
8 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
Systemen rechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10) sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
lisch, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten der sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 10) Anschlusstechniken verbinden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1175
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der Umgebungsbedingungen fest-
3 bis 5
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-
gesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen und Schlag beurteilen
Betriebsmitteln d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und
(Absatz 1 Nr. 9 des § 10) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-
sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter
von elektrischen Anlagen Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) auswählen, auf- und abbauen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie
Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kenn-
zeichnen
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen so-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10) wie Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 10) Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen
von elektrischen Funktionen prüfen 2 bis 4
und Systemen d) Steuerschaltungen analysieren
(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Lösungsentwicklung Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 10) ponenten auswählen
13 Installieren und Inbetriebnehmen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
von elektrischen Anlagen und Überwachen einbauen, verdrahten und
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) kennzeichnen
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-
Arbeitsergebnisse oberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, 1 bis 3
von IT-Systemen installieren und konfigurieren
(Absatz 1 Nr. 10 des § 10) b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
elektrischer Betriebsmittel Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 10) mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-
scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten 3 bis 5
und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagenänderungen und -erweiterungen,
Lösungsentwicklung Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 10) gen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtli-
chen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung
zu bauseitigen Leistungen festlegen
13 Installieren und Inbetriebnehmen e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombi-
von elektrischen Anlagen nationen zusammenbauen und aufstellen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Iso-
lierungen anbringen
k) Leitungen und Kabel der Energietechnik
zurichten und anschließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1177
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
n) Erdung und Potentialausgleich herstellen,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
und beurteilen
o) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-
kreise in Betrieb nehmen
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwen-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10) den
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen Funktion prüfen und bewerten
(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)
13 Installieren und Inbetriebnehmen t) Schutzeinrichtungen einstellen und deren 1 bis 3
von elektrischen Anlagen Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutz-
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) maßnahmen sicherstellen
u) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mecha-
nische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
15 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen pla-
und Systemen nen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10) b) Systeme inspizieren, Funktionen der Anlage
und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie
Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhal-
tungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-
men der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
Kommunikation ten präsentieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
der Arbeit, Bewerten führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
der Arbeitsergebnisse betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 10) lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder
von Kunden, Erbringen externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Serviceleistungen entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)
12 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Lösungsentwicklung Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 10) ponenten auswählen
13 Installieren und Inbetriebnehmen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
von elektrischen Anlagen und Überwachen einbauen, verdrahten und
2 bis 4
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) kennzeichnen
n) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-
kreise in Betrieb nehmen
14 Konfigurieren und Programmieren a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Rege-
von Steuerungen lungstechnik hard- und softwaremäßig einstel-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 10) len, anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigu-
rieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen
und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen und Programmab-
läufe anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Daten-
sicherung installieren
15 Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten
und Systemen vergleichen und einstellen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)
16 Technischer Service und Betrieb i) Visualisierungsanwendungen von technischen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 10) Anlagen bedienen und anpassen
(Zeitrahmen 8)
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
der Arbeit, Bewerten durchführen
der Arbeitsergebnisse f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10) zeigen, Kosten vergleichen
k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-
sen und bewerten
13 Installieren und Inbetriebnehmen d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und
von elektrischen Anlagen sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten,
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) befestigen und anschließen
m) Komponenten mittels Rohr- und Schlauch-
leitungen verbinden. 2 bis 4
q) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
r) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen
15 Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand
und Systemen setzen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10) k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtun-
gen bei der Wiederinbetriebnahme instand ge-
setzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und
deren Wirksamkeit prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1179
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10) lisch, auswerten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht und zielorientiert
führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten der kulturelle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10) und Terminverfolgung anwenden
l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
und anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
von elektrischen Funktionen nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-
von Kunden, Erbringen baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung
von Serviceleistungen Lösungsvarianten aufzeigen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik be-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 10) urteilen 3 bis 5
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung
der betrieblichen Abläufe des Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen
13 Installieren und Inbetriebnehmen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel
von elektrischen Anlagen auswählen und einsetzen, Transport sichern
(Absatz 1 Nr. 13 des § 10) und durchführen
i) Datenleitungen konfektionieren
l) Leitungen der Kommunikationstechnik mit
unterschiedlichen Anschlusstechniken verar-
beiten
p) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-
lieren, prüfen und in Betrieb nehmen
s) Beleuchtungsanlagen montieren und instal-
lieren
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
v) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-
tischen Verträglichkeit kontrollieren
w) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstel-
len und anpassen, Anlagen oder System über-
geben
14 Konfigurieren und Programmieren e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von
von Steuerungen Automatisierungsgeräten an Netzwerke und
(Absatz 1 Nr. 14 des § 10) Bussysteme anpassen
15 Instandhalten von Anlagen g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten
und Systemen und instand halten
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10) i) Kommunikationsanlagen warten und instand
setzen
16 Technischer Service und Betrieb d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung
(Absatz 1 Nr. 16 des § 10) von technischen Einrichtungen einweisen
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Kommunikation Englisch durchführen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)
6 Planen und Organisieren n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
der Arbeit, Bewerten rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
der Arbeitsergebnisse liche Lerntechniken anwenden
(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
von Serviceleistungen nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
(Absatz 1 Nr. 11 des § 10) Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den internen oder
externen Kunden organisieren
15 Instandhalten von Anlagen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Bau-
und Systemen gruppen prüfen, defekte Baugruppen austau-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 10) schen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme war-
ten und instand halten 2 bis 4
l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service und Betrieb a) Serviceleistung anbieten und durchführen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 10) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-
voranschlägen unter Beachtung der betrieb-
lichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hin-
weisen und hinsichtlich technischer und wirt-
schaftlicher Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1181
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) Anlagedaten, Diagnosedaten und Prozess-
daten auswerten und zur Optimierung nutzen
k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-
mitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen
vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen
Qualitätsmanagement und beraten, Aufträge annehmen
im Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Do-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 10) kumentationen nutzen und bearbeiten, tech-
nologische Entwicklungen feststellen, sicher-
heitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festle-
gen, Teilaufgaben definieren, technische Un-
terlagen erstellen und an der Kostenplanung
mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-
achtung der betrieblichen Vorgaben einholen,
prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen
und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
durchführen, Einhaltung von Terminen ver-
folgen 10 bis 12
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte beachten sowie
Qualität bei der Auftragserledigung sichern,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
k) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-
kalkulation durchführen
l) technische Einrichtungen für die Benutzung
freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen
erläutern
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage 4
(zu § 15)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,
Lösungsentwicklung Systemanforderungen analysieren
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14) b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten
und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-
rücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,
Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
der Automatisierungstechnik ren, montieren und demontieren
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und mon-
tieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-
schließen
k) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14 Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen
von Automatisierungssystemen b) Automatisierungsgeräte programmieren
(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Bau-
gruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung kon-
figurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-
technik konfigurieren und parametrieren
k) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfi-
gurieren und parametrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1183
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
15 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
von Automatisierungssystemen Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und
(Absatz 1 Nr. 15 des § 14) anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-
men
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und
prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16 Instandhalten und Optimieren a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
von Automatisierungssystemen b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Kom-
(Absatz 1 Nr. 16 des § 14) ponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automa-
tisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand
setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der
Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und über-
wachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-
Einsatzgebiet zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,
(Absatz 1 Nr. 17 des § 14) sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-
ziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-
ten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbeson-
dere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
i) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
k) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 14) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 14) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu der gesam-
(Absatz 1 Nr. 3 des § 14) ihrer Vermeidung ergreifen ten Ausbil-
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- dungszeit
hütungsvorschriften anwenden zu vermit-
teln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1185
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 14) lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich bei-
tragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen
sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
der Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14) b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen 3 bis 5
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 14) passen
8 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und
Systemen berechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)
13 Errichten von Einrichtungen a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-
der Automatisierungstechnik binden, konfigurieren, montieren und demon-
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14) tieren
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14) tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 14) Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der Umgebungsbedingungen fest- 2 bis 4
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsver-
legesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und
(Absatz 1 Nr. 9 des § 14) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-
sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)
g) technische Unterlagen für die Ausführung der
Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-
der Automatisierungstechnik mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14) anschließen
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 14) Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren von c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen
elektrischen Funktionen und prüfen
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1187
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Steuerschaltungen analysieren 2 bis 4
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, g) technische Unterlagen für die Ausführung der
Lösungsentwicklung Arbeiten erstellen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)
13 Errichten von Einrichtungen der c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Automatisierungstechnik Regeln, Messen und Überwachen einbauen,
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14) verdrahten und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren
14 Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen
von Automatisierungssystemen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-
der Arbeitsergebnisse oberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
von IT-Systemen installieren und konfigurieren 1 bis 3
(Absatz 1 Nr. 10 des § 14) b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Errichten von Einrichtungen g) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-
der Automatisierungstechnik lieren, prüfen und in Betrieb nehmen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
elektrischer Betriebsmittel Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 14) mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri- 1 bis 3
scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
beurteilen
13 Errichten von Einrichtungen der f) Geräte oder Einrichtungen der Energieversor-
Automatisierungstechnik gung und Verteilung bereitstellen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwen-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) den
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
elektrischen Funktionen und h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Systemen Funktion prüfen und bewerten
(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 14) 3 bis 5
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundopera-
Lösungsentwicklung tionen bewerten, Systemanforderungen analy-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14) sieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen von b) Komponenten der Automatisierungstechnik
Automatisierungssystemen justieren und prüfen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 14) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
in Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale
an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische
Prüfungen durchführen
16 Instandhalten und Optimieren e) Test- und Diagnosesysteme einsetzen
von Automatisierungssystemen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
Kommunikation ten präsentieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
der Arbeit, Bewerten führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
der Arbeitsergebnisse betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1189
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 14) lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
10 Installieren und Konfigurieren d) Tools und Testprogramme einsetzen
von IT-Systemen
(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder
von Kunden, Erbringen externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Serviceleistungen entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-
(Absatz 1 Nr. 11 des § 14) ten
12 Technische Auftragsanalyse, c) bei der Entwicklung von Automatisierungs-
Lösungsentwicklung lösungen mitwirken
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14) 2 bis 4
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-
ponenten auswählen
13 Errichten von Einrichtungen der d) Sensoren und Aktoren montieren
Automatisierungstechnik
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)
14 Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen
von Automatisierungssystemen b) Automatisierungsgeräte programmieren
(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektro-
hydraulische Baugruppen der Steuerungs-
technik konfigurieren und parametrieren
(Zeitrahmen 8)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) lisch, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-
der Arbeit, Bewerten sen und bewerten
der Arbeitsergebnisse
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)
12 Technische Auftragsanalyse, d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Lösungsentwicklung Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14) ponenten auswählen
2 bis 4
13 Errichten von Einrichtungen der i) elektrische Antriebe setzen, ausrichten, kup-
Automatisierungstechnik peln und anschließen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)
14 Konfigurieren und Programmieren f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Pro-
von Automatisierungssystemen zesssteuerung konfigurieren und parametrie-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 14) ren
16 Instandhalten und Optimieren b) elektrische, elektropneumatische oder elektro-
von Automatisierungssystemen hydraulische Komponenten und Antriebe
(Absatz 1 Nr. 16 des § 14) instand halten
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
Kommunikation im Team situationsgerecht und zielorientiert
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14) führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten kulturelle Identitäten berücksichtigen
der Arbeitsergebnisse e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14) durchführen
f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-
zeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
und anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
8 Messen und Analysieren von i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
elektrischen Funktionen und nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)
3 bis 5
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-
von Kunden, Erbringen baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung
von Serviceleistungen Lösungsvarianten aufzeigen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundopera-
Lösungsentwicklung tionen bewerten, Systemanforderungen analy-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 14) sieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenüber-
greifend beachten und deren Wechselwirkung
an Automatisierungssystemen berücksichtigen
13 Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen
der Automatisierungstechnik verlegen und montieren
(Absatz 1 Nr. 13 des § 14) k) Baugruppen der Regelungstechnik montieren
und justieren
14 Konfigurieren und Programmieren e) komplexe Steuerungen anpassen
von Automatisierungssystemen g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 14) konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke
konfigurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und
Automatisierungstechnik konfigurieren und
parametrieren
k) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze konfigurieren und parametrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1191
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und
von Automatisierungssystemen Datennetze von Maschinen- oder Prozess-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 14) steuerungen in Betrieb nehmen oder anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik
justieren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
in Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung
der betriebs- und anlagenspezifischen Schutz-
maßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und An-
lagen übergeben
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Kommunikation Englisch durchführen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)
6 Planen und Organisieren n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
der Arbeit, Bewerten rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
der Arbeitsergebnisse liche Lerntechniken anwenden
(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
von Serviceleistungen nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
(Absatz 1 Nr. 11 des § 14) Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den internen oder
externen Kunden organisieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale
2 bis 4
von Automatisierungssystemen an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische
(Absatz 1 Nr. 15 des § 14) Prüfungen durchführen
16 Instandhalten und Optimieren a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
von Automatisierungssystemen c) systematisch-methodische Fehlersuche an
(Absatz 1 Nr. 16 des § 14) komplexen Automatisierungssystemen durch-
führen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung
der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und
Prozessabläufe instand setzen, warten und
optimieren
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter
Berücksichtigung der Produktqualität und des
Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-
daten auswerten und zur Optimierung nutzen
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozesse und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 14) gische Entwicklungen feststellen, sicherheits-
relevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mit-
wirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-
gen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und dokumen-
tieren 10 bis 12
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit beachten, sowie Qualität bei der
Auftragserledigung sichern, insbesondere
Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung
freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen
erläutern
k) Systemdokumentationen und Bedienungsan-
leitungen, auch in Englisch, zusammenstellen
und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1193
Anlage 5
(zu § 19)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
Lösungsentwicklung ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18) b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und
konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-
wählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-
sieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
13 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und komplexe Systeme anpas-
sen, montieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
14 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau erstellen
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und kon-
figurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-
tieren, Abnahmeprotokolle erstellen
15 Einrichten, Überwachen und a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und
Instandhalten von Fertigungs- Prüfprozesse überwachen
und Prüfeinrichtungen b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
(Absatz 1 Nr. 15 des § 18) Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-
keit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder
deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekompo-
nenten austauschen und einstellen sowie Software installieren
und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
16 Technischer Service und a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
Produktsupport durchführen und abrechnen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 18) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur
Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-
führen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge
für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Service-
qualität erarbeiten
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 18) sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-
le festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-
nen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-
ren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistun-
gen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1195
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 18) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 18) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu während
(Absatz 1 Nr. 3 des § 18) ihrer Vermeidung ergreifen der ge-
samten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
Ausbil-
hütungsvorschriften anwenden
dungszeit
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben zu vermit-
sowie erste Maßnahmen einleiten teln
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 18) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen
sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-
der Arbeitsergebnisse richten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren, 2 bis 4
lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 18) passen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
und Systemen rechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)
12 Technische Auftragsanalyse, b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Lösungsentwicklung Schaltungen und konstruktiven Aufbau mit-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18) wirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1197
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18) sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
lisch, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-
der Arbeitsergebnisse ten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
1 bis 3
(Absatz 1 Nr. 7 des § 18) Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der Umgebungsbedingungen fest-
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-
gesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und
(Absatz 1 Nr. 9 des § 18) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-
sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische
Lösungsentwicklung Komponenten auswählen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)
14 Herstellen und Inbetriebnehmen c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-
von Geräten und Systemen ten verbinden
(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18) sowie Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 18) Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren von c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü- 3 bis 5
elektrischen Funktionen und fen
Systemen d) Steuerschaltungen analysieren
(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische
Lösungsentwicklung Komponenten auswählen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)
13 Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 18) d) Leiterplatten erstellen und bestücken
14 Herstellen und Inbetriebnehmen c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-
von Geräten und Systemen ten verbinden
(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-
der Arbeitsergebnisse oberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, 2 bis 4
von IT-Systemen installieren und konfigurieren
(Absatz 1 Nr. 10 des § 18) b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
elektrischer Betriebsmittel Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 18) mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit von a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
elektrischen Anlagen und leitern prüfen und beurteilen
Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri- 1 bis 3
scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1199
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18) lisch, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwen-
den
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 18) lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen 3 bis 5
elektrischen Funktionen und h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Systemen Funktion prüfen und bewerten
(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)
13 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 18) b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse ein-
bauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
der Arbeit, Bewerten führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
der Arbeitsergebnisse betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder
von Kunden, Erbringen externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Serviceleistungen entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)
14 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau erstellen 3 bis 4
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und an-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 18) schließen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstel-
len, prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software instal-
lieren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 8)
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
Kommunikation ten präsentieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
der Arbeit, Bewerten durchführen
der Arbeitsergebnisse f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18) zeigen, Kosten vergleichen
k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-
sen und bewerten
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-
Lösungsentwicklung derte Funktionalitäten und technische Umge-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18) bungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken 2 bis 3
d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf
die Anforderungen der Aufgabe analysieren
14 Herstellen und Inbetriebnehmen e) Hardware- und Softwarekomponenten kun-
von Geräten und Systemen denspezifisch anpassen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 18) f) geräte- und systemspezifische Software instal-
lieren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifi-
kationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle
erstellen
16 Technischer Service und g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
Produktsupport sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
(Absatz 1 Nr. 16 des § 18) Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18) auswerten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht und zielorientiert
führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten kulturelle Identitäten berücksichtigen
der Arbeitsergebnisse g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
(Absatz 1 Nr. 6 des § 18) und Terminverfolgung anwenden
l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1201
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
liche Lerntechniken anwenden
9 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
und Betriebsmitteln beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)
11 Beraten und Betreuen von d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-
Kunden, Erbringen von baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung
Serviceleistungen Lösungsvarianten aufzeigen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)
12 Technische Auftragsanalyse, d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-
Lösungsentwicklung schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf
(Absatz 1 Nr. 12 des § 18) die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-
nisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher
und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte
planen
15 Einrichten, Überwachen und a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrich- 3 bis 4
Instandhalten von Fertigungs- ten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwa-
und Prüfeinrichtungen chen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 18) b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-
gung der Termin-, Personal- und Kostenvorga-
ben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse
auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und
optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnose-
systeme auswählen, elektrische Größen und
Signale messen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Doku-
mentation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-
gungssystemen unter betriebsspezifischen
Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler
beseitigen oder deren Beseitigung veranlas-
sen, insbesondere Hardwarekomponenten
austauschen und einstellen sowie Software
installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Kommunikation Englisch durchführen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Messen und Analysieren von i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
elektrischen Funktionen und nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 18) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den internen oder
externen Kunden organisieren
15 Einrichten, Überwachen und h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
Instandhalten von Fertigungs- durchführen
3 bis 4
und Prüfeinrichtungen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)
16 Technischer Service und a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalku-
Produktsupport lieren, anbieten, durchführen und abrechnen
(Absatz 1 Nr. 16 des § 18) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-
voranschlägen unter Beachtung der betriebli-
chen Regeln mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefra-
gung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbe-
seitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise ana-
lysieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität er-
arbeiten
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozesse und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten,
im Einsatzgebiet Dokumentationen, auch in englischer Sprache,
(Absatz 1 Nr. 17 des § 18) nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterla-
gen erstellen und an der Kostenplanung mit-
wirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter
Beachtung der betrieblichen Vorgaben ein-
holen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und
überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1203
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-
gen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beach-
ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und 10 bis 12
dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-
kalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung
freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen
erläutern, Fachauskünfte auch in englischer
Sprache erteilen
l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusam-
menstellen und modifizieren
m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage 6
(zu § 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
Lösungsentwicklung der geforderten Funktion und der technischen Umgebung
(Absatz 1 Nr. 12 des § 22) analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung
aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet
relevanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 22) b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und
anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22) und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22) Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbe-
dingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den relevanten Betriebsparametern testen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1205
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen
durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen
durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
l) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren
16 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
Systemoptimierung men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur
(Absatz 1 Nr. 16 des § 22) Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-
führen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachver-
halte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
17 Geschäftsprozess und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
im Einsatzgebiet auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 22) sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-
le festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-
nen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-
ren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Sprache
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 22) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 22) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes während
beschreiben der ge-
samten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbil-
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu dungszeit
(Absatz 1 Nr. 3 des § 22) ihrer Vermeidung ergreifen zu vermit-
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- teln
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 22) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1207
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen
sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-
der Arbeitsergebnisse ten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22) b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter- 2 bis 4
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 22) passen
8 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und
Systemen berechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22) sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
lisch, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-
der Arbeitsergebnisse ten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen 2 bis 4
(Absatz 1 Nr. 7 des § 22) Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der Umgebungsbedingungen fest-
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-
gesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Beurteilen der Sicherheit von c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
elektrischen Anlagen und Schlag beurteilen
Betriebsmitteln d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und
(Absatz 1 Nr. 9 des § 22) sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-
sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22) sowie Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 22) Anschlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
Betrieb nehmen
8 Messen und Analysieren von c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü- 2 bis 4
elektrischen Funktionen und fen
Systemen d) Steuerschaltungen analysieren
(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, d) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)
f) technische Unterlagen für die Ausführung der
Arbeiten erstellen
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen
der Arbeit, Bewerten Gesichtspunkten einrichten, grafische Benut-
der Arbeitsergebnisse zeroberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
von IT-Systemen installieren und konfigurieren
(Absatz 1 Nr. 10 des § 22) b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme 2 bis 4
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22) und anpassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1209
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
elektrischer Betriebsmittel Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 22) mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-
scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen 1 bis 2
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten
und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
beurteilen
15 Durchführen von Systemtests e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwen-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22) den
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 22) lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
elektrischen Funktionen und h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Systemen Funktion prüfen und bewerten
(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 22) 4 bis 5
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungs-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22) protokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten
sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren
und konfigurieren
15 Durchführen von Systemtests d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22) technische Umfeldbedingungen simulieren,
Diagnosesoftware einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte
dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspe-
zifische Prüfungen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen, auf Fehler-
ursachen in Systemen schließen
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch
von Hard- und Softwarekomponenten beseiti-
gen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
Kommunikation ten präsentieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
der Arbeit, Bewerten führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
der Arbeitsergebnisse betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22) k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-
sen und bewerten
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder
von Kunden, Erbringen externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze
von Serviceleistungen entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-
(Absatz 1 Nr. 11 des § 22) ten
12 Technische Auftragsanalyse, c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-
Lösungsentwicklung rücksichtigung aktueller technischer Entwick-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 22) lungen der für das Einsatzgebiet relevanten
Technologien auswählen und disponieren
13 Erstellen von Software b) Softwarekomponenten anpassen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 22) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen er- 2 bis 4
stellen, anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge
gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14 Integrieren und Konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen
von Systemen und anpassen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22) d) Probleme beim Zusammenführen von Hard-
und Softwarekomponenten analysieren, Lö-
sungen entwickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1211
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22) gung technischer Spezifikationen und Vor-
schriften festlegen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-
wählen und adaptieren, Testdaten generieren
und dokumentieren
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch
von Hard- und Softwarekomponenten beseiti-
gen
(Zeitrahmen 8)
13 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungs-
(Absatz 1 Nr. 13 des § 22) software auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdoku-
mentationen erstellen
2 bis 4
15 Durchführen von Systemtests c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22) wählen und adaptieren, Testdaten generieren
und dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
Kommunikation im Team situationsgerecht und zielorientiert
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22) führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten kulturelle Identitäten berücksichtigen
der Arbeitsergebnisse e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22) durchführen
f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-
zeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-
von Kunden, Erbringen ren, bei Störungen der Auftragsabwicklung
von Serviceleistungen Lösungsvarianten aufzeigen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer
Lösungsentwicklung Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion
(Absatz 1 Nr. 12 des § 22) und der technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-
Lösungen unter Anwendung von einschlägigen
Design-Methoden mitwirken 4 bis 5
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-
rücksichtigung aktueller technischer Entwick-
lungen der für das Einsatzgebiet relevanten
Technologien auswählen und disponieren
14 Integrieren und Konfigurieren b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
von Systemen gramme installieren und konfigurieren
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22) e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibi-
litätsprobleme analysieren und Lösungen ent-
wickeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 22) gung technischer Spezifikationen und Vor-
schriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbin-
den
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,
technische Umfeldbedingungen simulieren,
Diagnosesoftware einsetzen
f) Systemtests durchführen, Komponenten im
Gesamtsystem mit den relevanten Betriebs-
parametern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen, auf Fehler-
ursachen in Systemen schließen
l) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe auch in englischer Sprache doku-
mentieren
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Kommunikation Englisch durchführen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)
6 Planen und Organisieren l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
der Arbeit, Bewerten tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
der Arbeitsergebnisse im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 22) und anwenden
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
liche Lerntechniken anwenden
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-
von Kunden, Erbringen sen
von Serviceleistungen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
(Absatz 1 Nr. 11 des § 22) nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den internen oder 2 bis 3
externen Kunden organisieren
14 Integrieren und Konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden
von Systemen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1213
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Technischer Service a) Störungsmeldungen, auch in englischer Spra-
und Systemoptimierung che, entgegennehmen, Fehler durch Kunden-
(Absatz 1 Nr. 16 des § 22) befragung eingrenzen, Vorschläge zur Stö-
rungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von daten-
bankgestützten Test- und Diagnosesystemen
optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren
und statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe
technische Sachverhalte adressatengerecht
kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozess und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten,
im Einsatzgebiet Dokumentationen, auch in englischer Sprache,
(Absatz 1 Nr. 17 des § 22) nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterla-
gen erstellen und an der Kostenplanung mit-
wirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beach- 10 bis 12
ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-
kalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung
freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen
erläutern, Fachauskünfte auch in englischer
Sprache erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen
und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage 7
(zu § 27)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
Lösungsentwicklung ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(Absatz 1 Nr. 12 des § 26) b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, tech-
nologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Ge-
sichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
13 Einbauen und Installieren a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie
von Komponenten und Bearbeitungsverfahren auswählen
Teilsystemen der Avionik b) Prüf- und Messmittel anwenden
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
m) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs-
und Regelungstechnik installieren und justieren
o) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
p) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen,
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
q) Software-updates durchführen
14 Prüfen und Testen von a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Systemen der Avionik Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26) auswählen und aufbauen
b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten
prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen
und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,
messen und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1215
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
k) gerätetechnische Prüfungen durchführen
15 Inbetriebnehmen von a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssystems
Systemen der Avionik auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26) b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des
Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
beschreiben
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in
Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssyste-
me prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im
Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumen-
tierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den techni-
schen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
16 Instandhalten a) Geräte und Anlagen inspizieren
(Absatz 1 Nr. 16 des § 26) b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-
keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-
pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Mes-
sen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingren-
zen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbeiten doku-
mentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern
und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterla-
gen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
17 Geschäftsprozess und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
im Einsatzgebiet auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-
(Absatz 1 Nr. 17 des § 26) sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen
berücksichtigen
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-
len und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-
flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-
dukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-
ren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-
gen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte
auch in englischer Sprache erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(Absatz 1 Nr. 1 des § 26) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation des Aus- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
bildungsbetriebes Betriebes erläutern
(Absatz 1 Nr. 2 des § 26) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1217
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu der ge-
(Absatz 1 Nr. 3 des § 26) ihrer Vermeidung ergreifen samten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- Ausbil-
hütungsvorschriften anwenden dungszeit
zu vermit-
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben teln
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim
Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(Absatz 1 Nr. 4 des § 26) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 1)
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recher-
Kommunikation chieren und beschaffen, Datenbankabfragen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) durchführen, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen so-
wie Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht und zielorientiert
führen
k) Konflikte im Team lösen
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-
der Arbeitsergebnisse ten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26) b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den
Arbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-
mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren so-
elektrischer Betriebsmittel wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-
(Absatz 1 Nr. 7 des § 26) passen 2 bis 4
13 Einbauen und Installieren a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe
von Komponenten und beurteilen sowie Bearbeitungsverfahren aus-
Teilsystemen der Avionik wählen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26) b) Prüf- und Messmittel anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurtei-
len
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
g) mechanische Verbindungen herstellen und
sichern
15 Inbetriebnehmen von Systemen c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk
der Avionik unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26) Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner
Steuerung prüfen
16 Instandhalten a) Geräte und Anlagen inspizieren
(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)
(Zeitrahmen 2)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
lisch, auswerten und anwenden
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 26) Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter
Beachtung der elektromagnetischen Verträg-
2 bis 4
lichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-
gesysteme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen
von elektrischen Anlagen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere
und Betriebsmitteln hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)
13 Einbauen und Installieren h) Leitungen konfektionieren
von Komponenten und i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Teilsystemen der Avionik
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1219
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 3)
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
Kommunikation lagen auswerten, anwenden und erstellen
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) sowie Skizzen anfertigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-
der Arbeit, Bewerten sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-
der Arbeitsergebnisse ten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie
elektrischer Betriebsmittel Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
(Absatz 1 Nr. 7 des § 26) Anschlusstechniken verbinden
8 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen 4 bis 6
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und
Systemen berechnen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-
fen
d) Steuerschaltungen analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
14 Prüfen und Testen von b) Funktionen von analogen und digitalen Bau-
Systemen der Avionik gruppen und Geräten prüfen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26) c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und
einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten
(Zeitrahmen 4)
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,
Kommunikation sichern und archivieren
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-
der Arbeitsergebnisse oberflächen einrichten
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 0,5 bis 1,5
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
(Absatz 1 Nr. 10 des § 26) installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Einbauen und Installieren q) Software-updates durchführen
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
(Zeitrahmen 5)
5 Betriebliche und technische g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Kommunikation Sprache zusammenstellen und ergänzen,
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) Standardsoftware anwenden
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Englisch durchführen
6 Planen und Organisieren n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-
der Arbeit, Bewerten rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-
der Arbeitsergebnisse liche Lerntechniken anwenden
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)
7 Montieren und Anschließen f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische
elektrischer Betriebsmittel Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in
(Absatz 1 Nr. 7 des § 26) Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und
Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-
mittel die elektrotechnischen Regeln beachten
8 Messen und Analysieren von e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
elektrischen Funktionen und
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
von elektrischen Anlagen leitern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
2 bis 4
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder
Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-
scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-
ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-
schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-
sondere durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-
triebsmittel beurteilen
13 Einbauen und Installieren k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
von Komponenten und verbinden und anschließen
Teilsystemen der Avionik
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)
14 Prüfen und Testen von Systemen k) gerätetechnische Prüfungen durchführen
der Avionik
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)
15 Inbetriebnehmen von d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und
Systemen der Avionik Einstellen in Betrieb nehmen
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1221
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
(Zeitrahmen 6)
5 Betriebliche und technische g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Kommunikation Sprache zusammenstellen und ergänzen,
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-
der Arbeit, Bewerten tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-
der Arbeitsergebnisse licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26) der Planung Prioritäten setzen
13 Einbauen und Installieren f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und 2 bis 4
von Komponenten und hydraulische Verbindungen montieren und
Teilsystemen der Avionik anschließen
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26) l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-
platten einsetzen sowie ein- und auslöten
m) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende-
und Empfangstechnik zusammenbauen, ver-
drahten und installieren
o) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach
Unterlagen einbauen
p) Montage und Installation anhand technischer
Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und
Änderungen dokumentieren
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
(Zeitrahmen 7)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) lisch, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwen-
den
6 Planen und Organisieren g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung
der Arbeit, Bewerten und Terminverfolgung anwenden
der Arbeitsergebnisse i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26) führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den
betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
8 Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
elektrischen Funktionen und
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 26) 2 bis 4
14 Prüfen und Testen von a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
Systemen der Avionik schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bau-
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26) teilen, Baugruppen und Geräten auswählen
und aufbauen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische
Größen prüfen, messen und einstellen
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Inbetriebnehmen von Systemen a) Einfluss von technischen Komponenten des
der Avionik Luftverkehrssystems auf die Sicherheit des
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26) Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen
Leistungsdaten des Fluggerätes, dem kon-
struktiven Aufbau und dem Antrieb beschrei-
ben
(Zeitrahmen 8)
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
der Arbeit, Bewerten durchführen
der Arbeitsergebnisse
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)
14 Prüfen und Testen von Systemen h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik
der Avionik nach Unterlagen prüfen und einstellen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)
15 Inbetriebnehmen von Systemen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funk- 2 bis 4
der Avionik tional abgegrenzte Steuerungen sowie Bau-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26) gruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversor-
gungssysteme und Antriebssysteme prüfen
und in Betrieb nehmen
3. und 4. Ausbildungsjahr
(Zeitrahmen 9)
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
Kommunikation im Team situationsgerecht und zielorientiert
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-
ten präsentieren
k) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,
der Arbeit, Bewerten kulturelle Identitäten berücksichtigen
der Arbeitsergebnisse e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26) durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten verglei-
chen
k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-
sen und bewerten
m) interne und externe Leistungserbringung ver-
gleichen
8 Messen und Analysieren von h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
elektrischen Funktionen und Funktion prüfen und bewerten
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1223
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermit-
von Kunden, Erbringen teln, Lösungsansätze entwickeln und Realisie-
von Serviceleistungen rungsvarianten anbieten
(Absatz 1 Nr. 11 des § 26) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-
baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung 2 bis 4
Lösungsvarianten aufzeigen
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-
Lösungsentwicklung derte Funktionalitäten und technische Umge-
(Absatz 1 Nr. 12 des § 26) bungsbedingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-
nisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher
und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte
planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-
gung technischer Spezifikationen und System-
vorschriften festlegen
13 Einbauen und Installieren n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
von Komponenten und schen Steuerungs- und Regelungstechnik
Teilsystemen der Avionik installieren und justieren
(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)
16 Instandhalten b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von
(Absatz 1 Nr. 16 des § 26) Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach War-
tungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbe-
sondere durch Austausch der fehlerhaften
Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische
Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen syste-
matisch eingrenzen, erkennen und beheben
sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und
Anweisung erweitern und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Gerä-
ten und Anlagen einarbeiten
(Zeitrahmen 10)
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-
(Absatz 1 Nr. 5 des § 26) lisch, auswerten und anwenden
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und
Englisch durchführen
6 Planen und Organisieren l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-
der Arbeit, Bewerten tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten
der Arbeitsergebnisse im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen
(Absatz 1 Nr. 6 des § 26) und anwenden
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Messen und Analysieren von i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-
elektrischen Funktionen und nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Systemen
(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)
9 Beurteilen der Sicherheit von i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten
elektrischen Anlagen und und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen
Betriebsmitteln beurteilen
(Absatz 1 Nr. 9 des § 26) 3 bis 5
11 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-
von Kunden, Erbringen nung einweisen, auf Gefahren sowie auf
von Serviceleistungen Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
(Absatz 1 Nr. 11 des § 26) f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organi-
sieren
14 Prüfen und Testen von e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen
Systemen der Avionik und messen
(Absatz 1 Nr. 14 des § 26) g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
15 Inbetriebnehmen von Systemen g) funktionelle Zusammenhänge und technische
der Avionik Lösungen von Informations- und Kommunika-
(Absatz 1 Nr. 15 des § 26) tionssystemen am Boden und im Fluggerät,
insbesondere für Navigation, Flugführung,
Instrumentierung, Datenübertragung sowie
Radarsysteme, den technischen Unterlagen
entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte,
anpassen und in Betrieb nehmen
(Zeitrahmen 11)
17 Geschäftsprozess und a) Auftrag annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten,
im Einsatzgebiet Dokumentationen, auch in englischer Sprache,
(Absatz 1 Nr. 17 des § 26) nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterla-
gen erstellen und an der Kostenplanung mit-
wirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-
nungsunterlagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeits-
sicherheits- und Umweltmanagements durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der
Arbeit sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf
den Menschen sowie auf das Arbeitsergebnis
berücksichtigen 10 bis 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1225
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beach-
ten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-
kalkulation durchführen
i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahme-
protokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern, Fachauskünfte auch in
englischer Sprache erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation, auch in
Englisch, zusammenstellen
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten
durchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-
führung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch zusammen durchgeführt werden.
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit ausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- 2003 (BGBl. I S. 1144) mit Ausnahme der §§ 30 bis 32
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass zugrunde zu legen.
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach An-
§2
hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutes
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- Bestehensregelung
ministerium für Bildung und Forschung: (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit
§1 60 Prozent zu gewichten.
Gegenstand und Struktur der Erprobung (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauf-
die Leistungen der Zwischenprüfung nach den §§ 8, 12, trag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf
16, 20, 24 oder 28 der Verordnung über die Berufsaus- sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent
bildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
2003 (BGBl. I S. 1144) als Teil 1 der Abschlussprüfung mit 10 Prozent zu gewichten.
bewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschluss- (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
prüfung einbezogen werden. 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
(3) Die Abschlussprüfung nach den §§ 9, 13, 17, 21, 25 entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
oder 29 der Verordnung über die Berufsausbildung in den schafts- und Sozialkunde
industriellen Elektroberufen gilt als Teil 2 der Abschluss-
prüfung. mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht
der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
für die gemäß des § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
ist. ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
prüfung gebildet. sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1227
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich prüfung abgelegt worden ist.
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. ser Verordnung weiter anzuwenden.
§3
Übergangsregelung §4
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer
Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Elektroniker
für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-
von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10
worden ist, und § 25 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsge- nachzuweisen.
setzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Ver- Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes schule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
onserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verord-
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß § 6
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen
und Forschung: gemäß Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von
21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Aus-
§1 bildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des
Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
Der Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen und tionen ist die berufliche Handlungskompetenz durch Qua-
Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und An- lifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen
triebstechnik wird Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung kom-
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für plexer Aufgaben befähigt.
das Gewerbe Nr. 30, Elektromaschinenbauer, der An-
lage A der Handwerksordnung sowie §4
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsplan
staatlich anerkannt. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
§2 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsdauer §5
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Berichtsheft
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§6
§3 Ausbildungsberufsbild
Berufsfeldbreite Grundbildung, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung folgenden Qualifikationen:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen ver- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
mittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
der Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Arbeitsergebnisse,
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
den demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. mittel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1229
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
und Systemen, plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
und Betriebsmitteln, fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-
führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
Serviceleistungen, 120 Minuten haben.
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
§9
13. Montieren und Demontieren von elektrischen Maschi-
nen, Abschlussprüfung
14. Herstellen von Wicklungen, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im
15. Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssyste- Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
men, die Berufsausbildung wesentlich ist.
16. Instandhalten von Antriebssystemen, (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement. bereichen
1. Arbeitsauftrag,
§7
2. Systementwurf,
Ausbildungsrahmenplan
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsbe-
rufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal- betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-
§8 tigen.
Zwischenprüfung (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
zeigen, dass er
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. fen, technische und organisatorische Schnittstellen
klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte bewerten und auswählen,
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe
Berufsausbildung wesentlich ist. und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim- Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch
men, Material und Werkzeug disponieren, suchen und beheben,
2. Wicklungen herstellen, Komponenten bearbeiten, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,
montieren, demontieren, verdrahten und verbinden, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
Umweltschutzbestimmungen einhalten, abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- mentieren
mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü- kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen
fen, oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht.
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
fen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte ein-
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
stellen und messen,
1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
Auftragsdurchführung dokumentieren, technische
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
kann. Diese Anforderungen sollen an einer Maschine, auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
Komponente oder an einem funktionsfähigen Teilsystem des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt.
der Antriebstechnik nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterla-
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
gen sollen durch das Fachgespräch die prozessrele- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
vanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurch- und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
führung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
vor der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstel- betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
lung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeit- Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
raums zur Genehmigung vorzulegen; Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von
oder elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-
gen.
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vor-
bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga- (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie dar- zeigen, dass er
über ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen fen, technische und organisatorische Schnittstellen
Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-
Beobachtungen der Durchführung der praktischen wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und bewerten und auswählen,
das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kom-
petenzen im Bezug zu der Durchführung der prakti- 2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und
schen Aufgabe bewertet werden. abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-
läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante tigen,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen
und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie
in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde- Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch
rungen eine Komponentenänderung in der Antriebstech- suchen und beheben,
nik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine
technische Problemanalyse durchführen, unter Berück- 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,
sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
und Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani- Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen
sche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-
auswählen, elektronische Systemkomponenten parame- mentieren
trieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas- kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen
sen und Standardsoftware einsetzen kann. oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten eine Maschine im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stun-
oder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der Prüf- den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-
ling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswerten, spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie in höchs-
Mess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle Zusam- tens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. In
menhänge in elektrischen Maschinen und den zugehöri- dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen,
gen Steuerungs- und Überwachungsgeräten analysieren, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kunden-
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, sowie probleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Pro-
Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß- bleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen,
nahmen bewerten kann. seine Vorgehensweise begründen sowie Kunden Geräte
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen
Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-
handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei bezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis der
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell- Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu
darstellen und beurteilen kann. gewichten.
(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf
§ 10 in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-
Gesellenprüfung rungen eine Komponentenänderung in der Antriebstech-
nik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
technische Problemanalyse durchführen, unter Berück-
Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im
sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
und Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani-
die Berufsausbildung wesentlich ist.
sche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsberei- auswählen, elektronische Systemkomponenten parame-
chen trieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas-
1. Arbeitsauftrag, sen und Standardsoftware anwenden kann.
2. Systementwurf, (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und
Systemanalyse in höchstens 120 Minuten eine Maschine
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
oder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der Prüf-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1231
Mess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle Zusam- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
menhänge in elektrischen Maschinen und den zugehöri- 31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertragspar-
gen Steuerungs- und Überwachungsgeräten analysieren, teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein-
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, sowie baren.
Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-
(3) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten
nahmen bewerten kann.
Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind
Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter
handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei anzuwenden.
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik
darstellen und beurteilen kann.
entsprechend
§ 11 a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6
Bestehensregelung
Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, S. 229),
wenn
b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systement- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Novem-
wurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt- ber 1993 (BGBl. I S. 1971),
schafts- und Sozialkunde
c) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur- Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer
den. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelte in den industriellen Metallberufen und in den industriel-
Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und len Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229)
Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 oder
müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer
zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit
(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- in den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988
und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (BGBl. I S. 719)
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter an-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. zuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
ordnung unberührt.
§ 12
§ 13
Übergangsregelung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Gleichzeitig tritt die Elektromaschinenbauer-Ausbildungs-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif- verordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2683)
ten dieser Verordnung. außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Anlage
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen
Kernqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 6 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während
(§ 6 Nr. 3) Vermeidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-
teln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 6 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1233
Kernqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche und tech- a) Informationsquellen und Informationen recherchieren
nische Kommunikation und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen,
(§ 6 Nr. 5) Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
anfertigen 8*)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden 4*)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen, Standardsoft-
ware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren 6*)
k) Konflikte im Team lösen
l) schriftliche Kommunikation in deutsch und englisch
durchführen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
der Arbeit, Bewerten der gung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeits-
(§ 6 Nr. 6) ablauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstel-
len
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung 6*)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
d) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen
einrichten
e) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrages prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten 6*)
g) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen,
Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf
die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
_______________
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Kernqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
k) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen,
Kosten vergleichen
6*)
l) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
7 Montieren und An- a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile
schließen elektrischer durch mechanische Bearbeitung anpassen
Betriebsmittel b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
(§ 6 Nr. 7) pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-
legen 8
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-
gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- 4
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der
Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für
die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funk- b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
tionen und Systemen nen
(§ 6 Nr. 8)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen 6
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer 4
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
7
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1235
Kernqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Fachqualifikationen zu vermitteln sind
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1 2 3 4
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern
von elektrischen Anlagen prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 6 Nr. 9)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag 6
beurteilen
d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige
Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
lastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-
urteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-
urteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen 4
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
10 Installieren und Konfigu- a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
rieren von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 6 Nr. 10) stallieren und konfigurieren 3
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari- 3*)
von Serviceleistungen anten anbieten
(§ 6 Nr. 11)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvari-
anten aufzeigen
10*)
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen
Fachqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
12 Technische Auftrags- a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung
2
analyse, Lösungs- unterscheiden
entwicklung
(§ 6 Nr. 12) b) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten abstimmen
c) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
4
gen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen
festlegen
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) Komponenten der Antriebstechnik auswählen 6
13 Montieren und a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken,
Demontieren von Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen, bear-
elektrischen Maschinen beiten
(§ 6 Nr. 13) 10
b) Materialien verbinden und fügen
c) mechanische Komponenten, insbesondere Kupplun-
gen und Lager, auswählen und einsetzen
14 Herstellen von Wicklungen a) Wickeldaten aufnehmen
(§ 6 Nr. 14) b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen,
elektrischen, chemischen und thermischen Belas-
tung anfertigen
11
d) Wicklungen, insbesondere Einschichtwicklungen,
herstellen und einbauen
e) Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbei-
tungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxiko-
logischen Herstellerhinweisen konservieren
f) Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen
und einbauen
8
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
15 Installieren und Inbetrieb- a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von Antriebs- nen zusammenbauen
systemen b) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen
(§ 6 Nr. 15) und anschließen
4
c) elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstel-
lerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbe-
dingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb
nehmen
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
e) Steuerungen mit pneumatische oder hydraulische
Komponenten erstellen und ändern, Steuerungen
programmieren
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen 14
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,
anpassen und in Betrieb nehmen
i) Antriebssysteme in Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1237
Fachqualifikationen, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert im Ausbildungsjahr
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3/4
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16 Instandhalten von a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
Antriebssystemen gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
(§ 6 Nr. 16) und anwenden
b) Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile 3
durch mechanische Bearbeitung anpassen
c) Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile aus-
tauschen
d) Wartungspläne erarbeiten
e) Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung
durchführen und dokumentieren
f) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten 5
g) Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften,
insbesondere zur elektromagnetischen Verträglich-
keit, instand setzen
h) technische Prüfungen durchführen und protokollieren
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement beraten, Aufträge annehmen
(§ 6 Nr. 17) b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
tationen nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unter-
lagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und orga-
nisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen do-
kumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben
definieren, technische Unterlagen erstellen und an
der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvor- 24*)
schriften anwenden
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitäts-
sicherungssystem anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen,
Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durch-
führen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte
und Dienstleistungen dem Kunden übergeben und
erläutern
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-
ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen
und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes Abs. 1 und 2 sowie des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und § 27 Abs. 2 der ordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Ge-
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durch-
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt geführt werden.
durch Artikel 212 Nr. 2 bzw. Artikel 135 Nr. 3 der Verord-
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
ausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebs-
worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-
technik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
technik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) mit Ausnahme
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
der §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen.
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus-
schusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Ein- §2
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Bestehensregelung
Forschung:
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
§1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 40 Prozent
Gegenstand und Struktur der Erprobung und Teil 2 mit 60 Prozent zu gewichten.
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord- Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist der Prüfungsbe-
nung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für reich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche
Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit
Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und
S. 1228) als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
bewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschlussprü-
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestan-
fung einbezogen werden.
den, wenn
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung wird dem Prüfling
schriftlich mitgeteilt. 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
(3) Die Abschlussprüfung nach § 9 und die Gesellenprü- 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-
fung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-
zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur schafts- und Sozialkunde
Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik gilt
jeweils als Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung. mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht
der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gewesen sind, gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
sollen in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 35 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und für die gemäß dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
§ 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Berufsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-
(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung/Gesel- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
lenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gebildet. Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27a für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 1239
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis prüfung abgelegt worden ist.
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-
ser Verordnung weiter anzuwenden.
§3
Übergangsregelung
§4
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und
Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch