1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Gesetz
zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
Vom 28. Juni 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Gegenstand der Gesellschaft
Artikel 1 (1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:
Änderung des Autobahn- 1. dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die
mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die
Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren
In § 11 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutz-
Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere
fahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) werden die
Nutzfahrzeuge) vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in
Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
der jeweils geltenden Fassung,
„Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des
Mautsystems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. 2. den der deutschen Verfügung unterliegenden Schiff-
Das verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem fahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasser-
Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweck- straßen,
gebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden,
überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet.“ nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach
den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zur Finanzierung der in § 1
Artikel 2 Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht
Gesetz berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürg-
zur Errichtung einer schaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu überneh-
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft men oder Kredite zu gewähren.
zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (2) Aus Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 zu finan-
(Verkehrsinfrastruktur- zierende Verkehrswegevorhaben werden als Anlage zu
finanzierungsgesellschaftsgesetz – VIFGG) einer besonderen Titelgruppe im Bundeshaushaltsplan
aufgeführt. Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
§1 gesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1
werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr,
Errichtung der Gesellschaft spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und bereitgestellt. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen
Wohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.
der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb
und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundes- §3
wasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvesti-
tionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes Berichte
einer Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu über- nungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jähr-
tragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Die lich über den Fortgang der Realisierung der über die
Gesellschaft steht im Eigentum des Bundes. Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzier-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und ten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der
Wohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung
und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) und an-
Inkrafttreten
derer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der
Verkehrswegeinfrastruktur auf die Gesellschaft zu über- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1051
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung1)
Vom 23. Juni 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
rung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung
a) Absatz 2b wird aufgehoben.
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), auf
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Grund
„1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buch-
die entsprechende Bezeichnung nach
stabe b in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1
Spalte 2 der Anlage 1,“.
und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
stabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- bb) Nummer 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraus-
9. September 1977 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9
setzungen einer Standardsorte entsprechen,
Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 durch Arti-
die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a
kel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
der Anlage 1;“.
S. 2785) geändert worden sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 16 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2, 2a
Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des und 2b“ durch die Angabe „Absätzen 2 und 2a“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
bb) Satz 4 Nr. 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2296), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 42
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sicherheit und für Wirtschaft und Arbeit,
„4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milch-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
trockenmasse in vom Hundert zur Zeit der
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarine- Füllung,“.
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der durch
Artikel 194 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 b) In Nummer 5 werden die Buchstaben a und b wie
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen folgt gefasst:
mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft „a) eine Empfehlung für die Auflösung und, aus-
und Arbeit und genommen bei Magermilchpulver, die Angabe
– des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im des Fettgehaltes des auf diese Weise erhalte-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, nen Erzeugnisses,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti- b) den Hinweis „nicht als Nahrung für Säuglinge
kel 193 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I unter 12 Monaten bestimmt“,“.
S. 2785) geändert worden ist:
3. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5,
Artikel 1 Abs. 2a, 2b, 5 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5
der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), 4. Dem § 7b wird folgender Absatz 3 angefügt:
wird wie folgt geändert:
„(3) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 17. Juli
2004 nach den Vorschriften dieser Verordnung herge-
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/114/EG des stellt und gekennzeichnet werden, die bis zum 16. Juli
Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter
Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 15 2003 gegolten haben, und bis zum Aufbrauchen der
S. 19). Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1053
5. Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Gruppen VII und VIII werden wie folgt gefasst:
„VII. a) ungezuckerte Kondens- 1. Kondensmilch mit 1. wie Spalte 1, VII b), mindestens 15,0
milcherzeugnisse hohem Fettgehalt (kon- gesamte Milchtrocken-
densierte Kaffeesahne) masse
b) hergestellt aus Milch,
mindestens 26,5 GHT
auch unter Zusatz von
Sahne und/oder Tro- 2. Kondensmilch (konden- 2. wie Nr. 1, gesamte mindestens 7,5
ckenmilcherzeugnissen, sierte Vollmilch) Milchtrockenmasse
durch teilweisen Entzug mindestens 25,0 GHT
des Wassers eingedickt 3. teilentrahmte Kondens- 3. wie Nr. 1, gesamte mindestens 1,0
und durch Wärmebe- milch Milchtrockenmasse weniger als 7,5
handlung keimfrei mindestens 20,0 GHT
gemacht, wobei der
Zusatz von Trocken- 4. Kondensmagermilch 4. wie Nr. 1, gesamte höchstens 1,0
milcherzeugnissen 25 % (kondensierte Mager- Milchtrockenmasse
des Trockenmasse- milch) mindestens 20,0 GHT
anteils des Fertigerzeug-
nisses nicht überschrei-
ten darf
VIII. a) gezuckerte Kondens- 1. gezuckerte Kondens- 1. wie Spalte 1, VIII b), mindestens 8,0
milcherzeugnisse milch (gezuckerte kon- gesamte Milchtrocken-
densierte Vollmilch) masse
b) hergestellt aus Milch,
mindestens 28,0 GHT
auch unter Zusatz von
Sahne und/oder Tro- 2. gezuckerte teilentrahmte 2. wie Nr. 1, gesamte mindestens 1,0
ckenmilcherzeugnissen Kondensmilch (gezu- Milchtrockenmasse weniger als 8,0
und/ oder Lactose, durch ckerte teilentrahmte mindestens 24,0 GHT
teilweisen Entzug des kondensierte Milch)
Wassers eingedickt und 3. gezuckerte Kondens- 3. wie Nr. 1, gesamte höchstens 1,0“.
durch den Zusatz von magermilch (gezuckerte Milchtrockenmasse
Saccharose (Halbweiß- kondensierte Mager- mindestens 24,0 GHT
zucker, Weißzucker oder milch)
raffinierter Weißzucker)
haltbar gemacht, wobei
der Zusatz von Trocken-
milcherzeugnissen 25 %
und von Lactose 0,03 %
des Trockenmassean-
teils des Fertigerzeugnis-
ses nicht überschreiten
darf
b) Gruppe IX wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) hergestellt aus Milch, auch mit Milchsäurebakterienkulturen oder spezifischen Milchsäurebakterien-
kulturen (Joghurtkulturen) oder Kefirkulturen gesäuert, oder Sahneerzeugnissen, durch weitgehenden
Entzug des Wassers getrocknet, mit einem Wassergehalt von höchstens 5 % im Enderzeugnis, auch
unter Verwendung von Milchzuckererzeugnissen bis zu 32 % des Gesamterzeugnisses zur Verwendung
als Zusatz zu Getränken; auch unter Verwendung von Lactase“.
bb) In Spalte 3 Nr. 1 werden die Wörter „aus Milch“ durch die Wörter „aus ungesäuerter Milch“ ersetzt.
cc) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe „höchstens 1,0“ durch die Angabe „höchstens 1,5“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Digital- und Printmedien
Vom 27. Juni 2003
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes verarbeitung und der Medienproduktion unter Beach-
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch tung einschlägiger medienrechtlicher Vorschriften;
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 4. systematisches und zielorientiertes Anwenden von
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom zen bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifi-
16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations- zierungsaufgaben.
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- erkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien.
ministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§2
§1
Umfang der Industriemeister-
Ziel der Prüfung
qualifikation und Gliederung der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Printmedien umfasst:
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-
meisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien erwor- 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen 2. Grundlegende Qualifikationen,
nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
meisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien und Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
damit die Befähigung: nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran- nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3
chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig
und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
und
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- 1. Grundlegende Qualifikationen,
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzu-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in
gestalten.
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifika- gemäß § 4 zu prüfen.
tion vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer
Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen, im
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und
Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“ schrift-
Printmedien wahrnehmen zu können:
lich in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer
1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließ-
Digital- und Printmedienproduktion auf Basis techni- lich eines Fachgespräches gemäß § 5 zu prüfen. Im Quali-
scher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusam- fikationsschwerpunkt „Medienproduktion“ ist entspre-
menhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln chend dem gewählten produktbezogenen Herstellungs-
technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe prozess zu prüfen.
einschließlich des Qualitätsmanagements;
2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von
Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstel- §3
len von Produktplanungen und Marketingkonzepten; Zulassungsvoraussetzungen
3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben, insbesondere (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
der Mediengestaltung, der medienorientierten Daten- kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1055
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstim-
Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, und mung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institu-
danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder tionen;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifi-
kationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
und tung sowie des Datenschutzes.
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-
Jahr Berufspraxis. wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezoge-
ner Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unter-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften nehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen
Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und
Fachrichtung Digital- und Printmedien gemäß § 1 Abs. 3
beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit
haben.
nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge- beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-
lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkei-
ten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulas- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
sung zur Prüfung rechtfertigen. pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
§4 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-
Grundlegende Qualifikationen und Ablauforganisation;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: lung;
1. Rechtsbewusstes Handeln, 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommuni-
Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-
kation und Planung,
verfahren.
4. Zusammenarbeit im Betrieb.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxis- keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-
bezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften sieren, planen, dokumentieren und transparent machen
berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits- zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten aufbereiten,
bedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter technische Unterlagen erstellen, entsprechende Pla-
arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die nungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsenta-
Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um- tionstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen
weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Insti-
tutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol- 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
Bewerten visualisierter Daten;
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar- den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter 3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif- Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte 5. Auswählen und Anwenden von Informations- und
betriebsverfassungsrechtlicher Organe; Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
entsprechender Informations- und Kommunikations-
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
mittel;
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
der Arbeitsförderung; 6. Anwenden von Präsentationstechniken.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ (2) Der Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ glie-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän- dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf 1. Medienübergreifende Qualifikationen;
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- 2. Mediengestaltung;
menarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die 3. Medienorientierte Datenverarbeitung;
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
4. Medienproduktion.
nen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik-
te zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienübergreifende
und angemessene Führungstechniken anwenden zu kön- Qualifikationen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse
inhalte geprüft werden: des Einsatzes von Digital- und Printmedien zu kennen und
die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entschei-
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
dungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rah-
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und
den:
sozialer Gegebenheiten;
1. Definieren von Produkt- und Zielgruppen;
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial- 2. Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozes-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von sen;
Maßnahmen zur Verbesserung; 3. Einsetzen von Produktionsmitteln;
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das 4. Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;
Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Ent-
5. Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.
wickeln und Umsetzen von Alternativen;
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mediengestaltung“
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch
Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
und entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen
zen;
entwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und
einschließlich von Vereinbarungen entsprechender berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1. Analysieren kundenbezogener Informations- und
zu fördern; Kommunikationsprozesse;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch 2. Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
Probleme und sozialer Konflikte. 3. Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungs-
konzeptionen;
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben
in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsberei- 4. Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und
chen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, Bildgestaltung;
für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten. 5. Entwickeln von Crossmediakonzepten.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungs- (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienorientierte
leistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs- Datenverarbeitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
bereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist den, Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren
in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungs- Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine
prüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügen- medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu kön-
der schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Mög- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel inhalte geprüft werden:
nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der 1. Entwickeln von Konzepten für die digitale technologi-
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen sche und arbeitsorganisatorische Systemintegration
Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der (digitaler Workflow);
Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt 2. Beurteilen von Daten;
gewichtet. 3. Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft-
waretools;
4. Anwenden von Methoden des Datenmanagements;
§5
5. Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-
Handlungsspezifische Qualifikationen
Vergleiche;
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
6. Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche:
Datenhaltung;
1. Produktionsprozesse;
7. Be- und Verarbeiten von Daten für die Digital- und
2. Projekt- und Produktplanung; Printmedienproduktion;
3. Führung und Organisation. 8. Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1057
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienproduktion“ (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf den soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung
gewählten produktbezogenen Herstellungsprozess über medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspek-
Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse ten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kal-
von Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen kulation von Medienprodukten durchführen zu können. In
Planungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- geprüft werden:
nehmerin bestimmt den produktbezogenen Herstellungs- 1. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und
prozess, in dem geprüft werden soll: -durchführung;
1. Digitalmedien oder 2. Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in
2. Printmedien. Projekten;
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte 3. Berücksichtigen medienrechtlicher Vorschriften;
geprüft werden: 4. Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmens-
1. Herstellungsprozess „Digitalmedien“: zielen des Auftraggebers;
5. Einsetzen von Marketinginstrumenten;
a) Beurteilen von Techniken der Audio- und Video-
datenbearbeitung, 6. Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbin-
dungsmaßnahmen;
b) Einsetzen von Animations- und Tricktechniken,
7. Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;
c) Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie,
8. Planen des Marketingcontrollings;
d) Einsetzen von Verfahren zur Produktion interaktiver
und multimedialer Anwendungen, 9. Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leis-
tungserfassung;
e) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse
für unterschiedliche Medien, 10. Erstellen von Kalkulationen;
f) Entwickeln von Konzepten für interaktive und multi- 11. Planen des Kostencontrollings;
mediale Anwendungen, 12. Dokumentieren des Projektablaufs.
g) Organisieren von datenbankgestützten Produk- (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche
tionsprozessen, Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit
den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen
h) Anwenden von Verfahren zur Produktion von On-
vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduk-
line- und Offlinemedien,
tion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen kön-
i) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ments, 1. Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürger-
j) Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz- lichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuer-
und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie rechts;
Bestimmungen des Umweltschutzes; 2. Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Per-
2. Herstellungsprozess „Printmedien“: sönlichkeits- und Medienrechts;
a) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse 3. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und
für unterschiedliche Printmedien, Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwer-
tungs- und Nutzungsrechte;
b) Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschi-
nen des Druckprozesses sowie von Werk- und 4. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-
Hilfsstoffen, rechtlicher Vorschriften;
5. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des
c) Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken,
Datenschutzes;
d) Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbei-
6. Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.
tungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen,
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“
e) Organisieren maschinenbezogener Prozessdaten- gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
verarbeitung,
1. Personalführung;
f) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
ments, 2. Personalentwicklung;
g) Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- 3. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;
und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie 4. Kostenmanagement.
Bestimmungen des Umweltschutzes.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“
(7) Der Handlungsbereich „Projekt- und Produkt- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-
planung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer- darf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den
punkte: Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die
Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach ziel-
1. Projektmanagement;
gerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-
2. Medienrechtliche Vorschriften. neter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzu-
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
führen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-,
tionsinhalte geprüft werden: Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti- und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu
tativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung tech- gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Über-
nischer und organisatorischer Veränderungen; wachung von Planungszielen und Prozessen anwenden
zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- tionsinhalte geprüft werden:
nen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interes-
sen sowie der betrieblichen Anforderungen; 1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;
3. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen 2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,
beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen; Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;
4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen 3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung,
und -beschreibungen sowie Funktionsbeschreibun- Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammpla-
gen; nung und Auftragsdisposition einschließlich der dazu-
gehörenden Zeiten- und Datenermittlung;
5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen
Verantwortung; 4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
systemen;
6. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
reitschaft; 5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.
7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen (14) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-
von Problemen und Konflikten; ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-
wirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante
8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu
kontinuierlichen Verbesserungsprozess; gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzei-
9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und gen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu
Projektgruppen. planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen.
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalku-
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
lationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft
lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der
anwenden und organisatorische sowie personelle Maß-
Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personal-
nahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beur-
planung eine systematische Personalentwicklung durch-
teilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen
führen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungs-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
potenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und
Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen ent- 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
sprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergeb- Kosten;
nisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert 2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;
werden können. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: 3. Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berück-
sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-
1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personal- darfsgerechter Lagerwirtschaft;
entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen; 4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der
2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innova- Arbeitsorganisation;
tionsorientierte Personalentwicklung sowie der Kate-
gorien für den Qualifizierungserfolg; 5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ-
3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mit- gerzeitrechnung;
arbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen
Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instru- 6. Anwenden von Kalkulationsmethoden;
mente und Methoden; 7. Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.
4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah- (15) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ sind
men der Personalentwicklung zur Qualifizierung und die Qualifikationsschwerpunkte „Mediengestaltung“,
zielgerichteten Motivierung der Mitarbeiter und Mitar- „Medienorientierte Datenverarbeitung“ und „Medienpro-
beiterinnen unter Berücksichtigung des betrieblichen duktion“ in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte
Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen; integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher
5. Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Per- Weise ist im Handlungsbereich „Führung und Organisa-
sonalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern tion“ bei den Qualifikationsschwerpunkten „Personal-
betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personal- führung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue-
entwicklung; rungs- und Kommunikationssysteme“ zu verfahren. Die
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die
6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Ent- Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rah-
wicklung. mens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikations-
(13) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue- schwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prü-
rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit fungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1059
Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minu- legt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden
ten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine
den Qualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und
Qualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“ sowie der Präsentation einschließlich des Fachgespräches ge-
„Kostenmanagement“ ist in Form von schriftlichen praxis- mäß § 5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig.
orientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer (2) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen
dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten. dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
(16) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage- ausschuss eine Prüfung zum Geprüften Industriemeister/
ment“ ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital-
die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist, und Printmedien mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforde-
und einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung rungen der Prüfungsteile gemäß den §§ 4 und 5 ent-
einschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der spricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils ande-
Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ren produktbezogenen Herstellungsprozess im Hand-
eine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der lungsbereich „Produktionsprozesse“ gemäß § 5 Abs. 6
betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und ablegen.
lösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung
kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der §7
Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht über-
Bewerten der
schreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteil-
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 auf-
einander folgende Kalendertage zur Verfügung. (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-
(17) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit
dert nach Punkten zu bewerten.
nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und
im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
beantworten zu können. Die Form der Präsentation und ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punkte-
der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-
dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bereichen zu bilden.
frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsaus- (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
schuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsenta- nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
tion und das daran anschließende Fachgespräch beträgt Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüf-
insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll ten Qualifikationsschwerpunkten und in den Situations-
nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und aufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in
das Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schrift- der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor „drei“ zu
liche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens multiplizieren.
mit ausreichend bewertet wurde.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
(18) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- „Grundlegende Qualifikationen“ insgesamt eine mindes-
fungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prü- tens ausreichende Leistung erbracht wurde, wobei nur in
fungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikations- einem Prüfungsbereich eine mangelhafte und in keinem
schwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung vorliegen
integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergän- darf und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren tionen“ in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwer-
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht punkten und in den Situationsaufgaben jeweils mindes-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der tens ausreichende Leistungen erbracht wurden .
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prü- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
fungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer- lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. sind die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikatio-
nen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erziel-
ten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen
§6
Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertun-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs- und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punkte-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung bewertung für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 16
im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in einzel- sowie die mündliche Präsentation einschließlich des
nen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 ist getrennt auszuwei-
Qualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende Qua- sen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum
lifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“, „Kosten- sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-
management“ und in den Situationsaufgaben im Prü- tig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über
fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistel- den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-
len, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor nisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich (6) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 ist
anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat- eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle auszustel-
lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge- len.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
§8 §9
Wiederholung der Prüfung Übergangsvorschriften
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
wiederholt werden. 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall
Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die
prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situati- Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
onsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorange- den.
gangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht
haben. § 10
(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausrei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prü-
eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen. fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industrie-
(4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungs- meister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Druck
prozess gemäß § 6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wieder- in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988
holt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist (BGBl. I S. 747), geändert durch Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer
bestandenen Prüfung an, zu stellen. Kraft.
Bonn, den 27. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1061
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Digital- und Printmedien
mit dem produktbezogenen Herstellungsprozess ..............................................................................................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Digital- und Printmedien
mit dem produktbezogenen Herstellungsprozess ..............................................................................................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054) mit folgenden Ergebnissen1)
bestanden:
____________
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ............................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1063
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ……………
Prüfungsbereich: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ……………
Betriebswirtschaftliches Handeln ……………
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ……………
Zusammenarbeit im Betrieb ……………
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………………………
in ……………………………… vor ……………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich …………………
…………… freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ……………
Punkte
Handlungsbereich Produktionsprozesse
Qualifikationsschwerpunkte:
1. Medienübergreifende Qualifikationen ……………
2. Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung
sowie Medienproduktion im produktbezogenen
Herstellungsprozess ………………………… …… P. x 3 = ……………
Handlungsbereich Projekt- und Produktplanung
Qualifikationsschwerpunkte:
1. Projektmanagement ……………
1.1 Gesamtplanung ……………
1.2 Präsentation und Fachgespräch ……………
2. Medienrechtliche Vorschriften ……………
Handlungsbereich Führung und Organisation
Qualifikationsschwerpunkte:
1. Personalführung, Personalentwicklung und
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme …… P. x 3 = ……………
2. Kostenmanagement ……………
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………………………
in ……………………………… vor ……………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt
……………………………… freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ……………………………… in ……………………………… vor
………………………… erbracht.
Datum ..................................................................................
Unterschrift ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
Berufsfeldbreite Grundbildung
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
und Zielsetzung der Berufsausbildung
S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
desministerium für Bildung und Forschung: Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
§1 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs- setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10
Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/ bis 15 nachzuweisen.
Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf auf-
bauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksord- §4
nung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler Berufsausbildung
und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staat- in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
lich anerkannt.
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbil-
§2 dungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer
von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbil-
Ausbildungsdauer dungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies
(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
dauert insgesamt 36 Monate.
1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der
Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate. Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,
(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen 2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
1. Gestaltung und Instandhaltung, drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anla-
ge 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,
2. Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei
3. Bauten- und Korrosionsschutz Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse
gewählt werden.
a) aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung
(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durch- und Instandhaltung die laufenden Nummern 7
geführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum bis 10,
Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bau-
b) aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmale-
ten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf
rei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 8
aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler
bis 10,
und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbil-
dung weitere zwölf Monate. c) aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und
(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Korrosionsschutz die laufenden Nummern 7, 9
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- und 10.
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der §5
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- Ausbildungsberufsbild Bauten- und
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die 1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1065
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, h) Ausführen von historischen und gestalterischen
Arbeitstechniken,
4. Umweltschutz,
i) Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im
5. Kundenorientierung,
Rahmen der Denkmalpflege,
6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
k) Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruk-
niken,
tionen nach historischen Vorlagen,
7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Or-
l) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
ganisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
3. in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:
8. Einrichten von Arbeitsplätzen,
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werk-
zeugen, Maschinen und Anlagen, b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes,
10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschich-
tungsstoffen sowie von Bauteilen, c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen, d) Umweltschutz,
12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von e) Kundenorientierung,
Oberflächen, f) Umgang mit Informations- und Kommunikations-
13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. techniken,
g) Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand
halten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
§6
h) In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken
Ausbildungsberufsbild und Anlagen,
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
i) Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und k) Durchführen von Schutz- und Instandsetzungs-
Kenntnisse: maßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus
Beton,
1. in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:
l) Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicher-
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, heits- und Leitfunktionen,
b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- m) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
bes,
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §7
d) Umweltschutz, Ausbildungsrahmenpläne
e) Kundenorientierung, Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung
f) Umgang mit Informations- und Kommunikations-
und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genann-
techniken,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2
g) Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten, enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen
h) Herstellen von Beschriftungen und Kommunika- Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
tionsmitteln, plan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrah-
menplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und
i) Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bau- innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
tenschutz, liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
k) Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
und Montagearbeiten, derheiten die Abweichung erfordern.
l) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
§8
2. in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:
Ausbildungsplan
a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
bes, Ausbildungsplan zu erstellen.
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§9
d) Umweltschutz,
Berichtsheft
e) Kundenorientierung,
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
f) Umgang mit Informations- und Kommunikations-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
techniken,
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
g) Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
nach historischen Rezepturen, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
§ 10 (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nach-
folgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentech-
Zwischenprüfung für
nik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt-
schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin
Oberflächentechnik und Instandsetzung sind insbeson-
(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und dere fachliche Probleme mit verknüpften informations-
Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin technischen, technologischen und mathematischen
ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwi- Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten
1. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt
Ausbildungsjahres stattfinden.
insbesondere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Beschreiben der Vorgehensweise zur Herstellung von
Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-
Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauf-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
trages planen, Applikations-, Putz- und Klebetechni-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
ken anwenden, Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe
Berufsausbildung wesentlich ist.
sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter öko-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun- logischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen
den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag Gesichtspunkten einsetzen und Flächen-, Kosten- und
entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insge- Mengenberechnungen durchführen kann.
samt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch
2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt ins-
führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten
besondere in Betracht:
Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe
stehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung
insbesondere das Beschichten von Oberflächen unter und Instandsetzung von Untergründen und Ober-
Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Be- flächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
tracht. Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftra-
ges planen, Befestigungs-, Armierungs- und Be-
(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
schichtungssysteme, Dämm- und Trockenbausysteme
aufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge
auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen sowie
festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz,
Material- und Zeitbedarf ermitteln kann.
den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umwelt-
schutz beachten kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
§ 11 beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht:
Abschlussprüfung für
den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen
Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertig- Höchstwerten auszugehen:
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- 1. im Prüfungsbereich
richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- Oberflächentechnik 150 Minuten,
bildung wesentlich ist.
2. im Prüfungsbereich Instandsetzung 150 Minuten,
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
und Sozialkunde 60 Minuten.
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-
ren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
insbesondere in Betracht: nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Beschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
eines Objektes. für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni- Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
scher und organisatorischer Vorgaben selbständig und hältnis 2 : 1 zu gewichten.
kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken- (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-
nen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren bereiche wie folgt zu gewichten:
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch- 1. Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40 Prozent,
führen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling 2. Prüfungsbereich Instandsetzung 40 Prozent,
zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- und Sozialkunde 20 Prozent.
weise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1067
mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,
den Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß-
mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht be- nahmen einbeziehen kann.
standen. 1. Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbeson-
§ 12 dere in Betracht:
Zwischenprüfung für den Ausbildungs- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durch-
beruf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin führung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltun-
gen; Umsetzen von dekorativen und kommunikativen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Gestaltungen; Anwenden von Übertragungstechniken.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. des Kundenauftrages planen, Farbentwürfe und Mate-
(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/ rialpläne erstellen, dabei Oberflächen- und Material-
zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Ver- strukturen, Oberflächeneffekte und Kontraste einbe-
ordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf ziehen, Farbordnungssysteme auswählen sowie Pro-
Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbe- duktinformationen nutzen, Stilepochen und -merkmale
schichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der erkennen sowie Präsentationstechniken einsetzen
Handwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der kann.
Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 2. Für den Prüfungsbereich Instandhaltung und Bauten-
Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung. schutz kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instand-
§ 13
setzung, Instandhaltung und dem Schutz von Bauten,
Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Bauteilen, Räumen und Objekten einschließlich der
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Ermittlung und Eingrenzung von Schäden und Fehlern
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung und deren Beseitigung. Dabei soll der Prüfling zeigen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den dass er die Ausführung des Kundenauftrages unter
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Beachtung von Merkblättern, technischen Richtlinien
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- und Normen planen sowie Flächen, Kosten und Men-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gen berechnen kann.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie- beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
ren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens in Betracht:
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Gestalten und Bearbeiten eines Objektes unter Anwen- (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-
dung von Beschichtungs-, Bekleidungs-, Applikations- lichen Höchstwerten auszugehen:
und Instandhaltungstechniken.
1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-
und Bautenschutz 180 Minuten,
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert
planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
nisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen und Sozialkunde 60 Minuten.
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach- nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
ist mit 15 Prozent zu gewichten. hältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol- (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-
gend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instand- bereiche wie folgt zu gewichten:
haltung und Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei- 1. Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
chen Gestaltung sowie Instandhaltung und Bautenschutz 2. Prüfungsbereich Instandhaltung
sind fachliche Probleme mit verknüpften informations- und Bautenschutz 45 Prozent,
technischen, technologischen und mathematischen
Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- und Sozialkunde 20 Prozent.
heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
mungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer- 1. Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbeson-
den Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche dere in Betracht:
mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung
den. von Bauwerken, Räumen und Objekten. Dabei soll der
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht Prüfling zeigen, dass er für die Ausführung des Kun-
bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde- denauftrages Ornamente entwickeln und übertragen,
rungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Entwürfe farbig gestalten, dekorative und historische
Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er- Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken auswählen und
reicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, zuordnen kann. Dabei sollen Stilepochen und Farb-
wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach- ordnungen berücksichtigt werden.
bezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Repro-
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung duktion kommt insbesondere in Betracht:
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Konservie-
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung
rung, Instandsetzung und Instandhaltung von histori-
erbracht worden sein.
schen Oberflächen und Untergründen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunden-
§ 14 auftrages unter Beachtung von Richtlinien zur Denk-
Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf malpflege planen, Befunde analysieren, historische
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Arbeitstechniken und Rezepturen für Werk- und
Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege Beschichtungsstoffe unter Beachtung von Merkblät-
tern, technischen Richtlinien und Normen berücksich-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den tigen sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse kann.
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
höchstens 24 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem in Betracht:
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumen-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
tieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitli-
chen Höchstwerten auszugehen:
Instandsetzen und Gestalten eines Objektes unter Anwen-
dung von historischen und gestalterischen Arbeitstech- 1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,
niken einschließlich Reproduktion nach historischen Vor- 2. im Prüfungsbereich Instandsetzung
lagen. und Reproduktion 180 Minuten,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi- und Sozialkunde 60 Minuten.
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo- für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der
Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-
ist mit 15 Prozent zu gewichten. bereiche wie folgt zu gewichten:
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol- 1. Prüfungsbereich Gestaltung 35 Prozent,
gend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instand- 2. Prüfungsbereich Instandsetzung
setzung und Reproduktion sowie Wirtschafts- und Sozial- und Reproduktion 45 Prozent,
kunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
chen Gestaltung sowie Instandsetzung und Reproduktion und Sozialkunde 20 Prozent.
sind fachliche Probleme mit verknüpften informations-
technischen, technologischen und mathematischen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche
heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim- mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer-
mungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, den Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche
Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, den.
Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß- (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
nahmen einbeziehen kann. bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1069
rungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durch-
Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er- führung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objek-
reicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, ten aus Metall und an Stahlbauwerken. Dabei soll der
wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach- Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunden-
bezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 auftrages planen, Korrosionsschutzsysteme entspre-
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung chend der Belastung von Objekten und Bauwerken
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo- sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßnah-
genen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung men zur Oberflächenvorbereitung, Beschichtungs-
erbracht worden sein. systeme und metallische Überzüge auswählen und
beschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten,
Gerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
§ 15
unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien
Gesellenprüfung für die Berufsausbildung und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin und Mengen berechnen kann.
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz 2. Für den Prüfungsbereich Bautenschutz kommt ins-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den besondere in Betracht:
Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandset-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- zung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. aus Beton. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt Ausführung des Kundenauftrages planen, die Ermitt-
höchstens 20 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden- lung und Diagnose von Schäden durchführen, Instand-
aufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren setzungs-, Untergrundvorbereitungsverfahren und
und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minu- Materialien unter Beachtung von Normen, technischen
Regeln und Merkblättern auswählen und beschreiben
ten über eine der Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch
sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.
führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in
Betracht: 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
1. Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
Metall unter Anwendung von Techniken zur Ober-
in Betracht:
flächenvorbereitung und
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
2. Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Beton oder mineralischen Baustoffen unter Anwen-
dung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-
Bauwerkserhaltung. lichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Korrosionsschutz 180 Minuten,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni- 2. im Prüfungsbereich Bautenschutz 120 Minuten,
scher und organisatorischer Vorgaben selbständig und 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken- und Sozialkunde 60 Minuten.
nen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
führen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
weise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. hältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol- (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-
gend genannten Prüfungsbereichen Korrosionsschutz, bereiche wie folgt zu gewichten:
Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift- 1. Prüfungsbereich Korrosionsschutz 45 Prozent,
lich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Korro- 2. Prüfungsbereich Bautenschutz 35 Prozent,
sionsschutz und Bautenschutz sind fachliche Probleme
mit verknüpften informationstechnischen, technologi- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
schen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, und Sozialkunde 20 Prozent.
zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-
Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver- gen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungs-
wendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und bereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbrin-
Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen gen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungs-
und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. nicht bestanden.
1. Für den Prüfungsbereich Korrosionsschutz kommt ins- (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
besondere in Betracht: bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
rungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und nung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf
Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er- die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004
reicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt, beginnen, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
wenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
bezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1 ser Verordnung.
und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit
erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbe-
vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind
zogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung
die Vorschriften der in § 17 Satz 2 genannten Verordnung
erbracht worden sein.
weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen
Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines
§ 16 schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.
Übergangsregelung
§ 17
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
ten dieser Verordnung.
dung zum Maler und Lackierer vom 23. Juni 1975 (BGBl. I
(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschrif- S. 1545, 2641), geändert durch die Verordnung vom
ten der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord- 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 849), außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1071
Anlage 1
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin
I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Kundenorientierung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen
(§ 5 Nr. 5) b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten 3*)
c) Gespräche kundenorientiert führen
d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
6 Umgang mit a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Informations- und Kommunikationssystemen lösen
Kommunikationstechniken b) Daten sichern 2*)
(§ 5 Nr. 6)
c) Datenschutz anwenden
7 Auftragsübernahme, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Planung, Vorbereitung barkeit prüfen
und Organisation von b) Skizzen anfertigen und anwenden
Arbeitsaufgaben, Arbeiten
im Team c) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
(§ 5 Nr. 7) d) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-
teriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, 6*)
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g) Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeich-
nungen und Plänen
h) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen
durchführen
8 Einrichten a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
von Arbeitsplätzen lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-
(§ 5 Nr. 8) gen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen 3*)
d) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie auf- und abbauen
e) Wasser- und Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
9 Bedienen und in Stand a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
halten von Geräten, in Stand halten
Werkzeugen, Maschinen b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
und Anlagen Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
(§ 5 Nr. 9) 4
c) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d) Transportgeräte bedienen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1073
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Be- und Verarbeiten a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
von Werk-, Hilfs- und teile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden
Beschichtungsstoffen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
sowie von Bauteilen b) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
(§ 5 Nr. 10) teile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler
prüfen
c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile transportieren und umweltgerecht lagern 8
d) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen
und zwischenlagern
e) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-
gebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen
herstellen
11 Prüfen, Bewerten a) Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
und Vorbereiten von b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-
Untergründen chen, Bauteile und Objekte ausführen
(§ 5 Nr. 11)
c) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen
anwenden
8
d) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
e) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-
men auftragen
f) Unebenheiten ausgleichen
12 Herstellen, Bearbeiten, a) Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen
Behandeln und Gestalten und vorbereiten
von Oberflächen b) Farbtöne mischen und nachmischen
(§ 5 Nr. 12)
c) Beschichtungen ausführen, insbesondere durch
Streichen, Rollen und Spritzen
d) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-
ten 16
e) Dämmmaterialien verarbeiten
f) Klebearbeiten ausführen
g) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-
tungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertra-
gen und anwenden
13 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
qualitätssichernden nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
Maßnahmen b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen 2*)
(§ 5 Nr. 13)
c) Arbeitsberichte erstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Kunden informieren
(§ 5 Nr. 5) b) fertiggestellte Arbeiten übergeben
c) Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbezie-
hen und dokumentieren 2*)
d) Überholungs- und Erneuerungsintervalle erläutern
e) Serviceleistungen einordnen und darstellen
2 Umgang mit a) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und
Informations- und dokumentieren
Kommunikationstechniken b) Datensysteme nutzen 2*)
(§ 5 Nr. 6)
c) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
3 Auftragsübernahme, a) Zeichnungen und Farbpläne erstellen
Planung, Vorbereitung b) technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufs-
und Organisation von spezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze
Arbeitsaufgaben, Arbeiten anwenden
im Team
(§ 5 Nr. 7) c) örtliche Gegebenheiten als Voraussetzung für den
Arbeitsbeginn prüfen
d) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch-
führung von Arbeiten berücksichtigen
3*)
e) Messungen durchführen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen
und vorbereiten
g) Materialien bereitstellen
h) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen durch-
führen
4 Einrichten von a) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
Arbeitsplätzen cherheits- und Gesundheitspläne beachten
(§ 5 Nr. 8) b) Abplanungen und Einhausungen herstellen
c) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen beurteilen, ins-
besondere Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und
Hubarbeitsbühnen
d) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-
gung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle
sichern 3*)
e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorberei-
ten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen,
umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
g) Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
h) geräumten Arbeitsplatz übergeben
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1075
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Bedienen und in Stand a) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in
halten von Geräten, Werk- Stand halten
zeugen, Maschinen und b) Arbeitshilfen einrichten und bedienen, insbesondere
Anlagen Hubarbeitsbühnen und Steighilfen
(§ 5 Nr. 9)
c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
d) Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur
Untergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung,
Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und 5
bedienen
e) Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur
Herstellung und Gestaltung von Oberflächen, aus-
wählen, einrichten und bedienen
f) Anlagen zur Klimatisierung auswählen, einrichten
und bedienen
g) Geräte, Maschinen und Anlagen warten
6 Be- und Verarbeiten a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
von Werk-, Hilfs- und teile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Ver-
Beschichtungsstoffen arbeitung vorbereiten und bereitstellen
sowie von Bauteilen b) Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam-
(§ 5 Nr. 10) mensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die
Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin-
gen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere 10
unter Einsatz von Geräten und Maschinen form-
gebend be- und verarbeiten
d) Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
e) Ausbau- und Montagearbeiten ausführen, insbeson-
dere Systemelemente und Bauteile ein- und aus-
bauen
7 Prüfen, Bewerten a) Untergründe und Oberflächen auf Haftfestigkeit und
und Vorbereiten von auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbei-
Untergründen tungstechniken beurteilen
(§ 5 Nr. 11) b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befes-
tigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile
beurteilen
c) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen,
thermischen, physikalischen und chemischen Be-
arbeitungsverfahren vorbereiten
d) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von 12
Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie
durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen, vorberei-
ten
e) Maßnahmen für den vorbeugenden Holz- und Bau-
tenschutz durchführen
f) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
g) Baufugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden
und abdichten
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Herstellen, Bearbeiten, a) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-
Behandeln und Gestalten holungsbeschichtungen mit festen, pastosen oder
von Oberflächen flüssigen Stoffen herstellen
(§ 5 Nr. 12) b) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und
durch Beschichtungsstoffe gestalten
c) Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen 13
d) metallische Applikationen herstellen
e) Oberflächen pflegen und konservieren
f) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch-
führen
9 Durchführen von qualitäts- a) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-
sichernden Maßnahmen terialverbrauch erfassen
(§ 5 Nr. 13) b) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen 2*)
c) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
d) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
werten und dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1077
Anlage 2
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin
A. Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Kundenberatung durchführen
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe e) b) Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c) Instandsetzungsintervalle erläutern 2*)
d) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis berücksichtigen
2 Umgang mit a) branchenspezifische Software einsetzen
Informations- und b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe f) c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten
und Leistungsbeschreibungen beschaffen, beurtei- 2*)
len und umsetzen
d) Fachbegriffe für technische und gestalterische Ar-
beitsaufgaben anwenden
3 Entwerfen und Ausführen a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen entwer-
von Gestaltungsarbeiten fen
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe g) b) Flächen bekleiden, insbesondere Tapezier-, Klebe-
und Spannarbeiten durchführen
c) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen sowie
mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten
d) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasu-
ren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetall-
auflagen herstellen 13
e) Formen, Abgüsse und Dekorelemente modellieren
sowie montieren
f) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be-
achtung der Stilepochen durchführen, insbesondere
in Räumen und an Fassaden
g) Putz- und Stuckoberflächen nach Gestaltungsvor-
gaben herstellen
4 Herstellen von a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal-
Beschriftungen und tungen anfertigen und umsetzen, insbesondere
Kommunikationsmitteln Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe h) namente
b) Werbeträger herstellen 10
c) Siebdruckverfahren und digitale Medien anwenden
d) Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkie-
rungsarbeiten durchführen
5 Durchführen von a) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen
Maßnahmen zum Holz- durchführen, insbesondere mit Hydrophobierungs-,
und Bautenschutz Imprägnierungs- und Festigungsmitteln
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe i)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
b) Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten
an Holzkonstruktionen und -bauteilen beseitigen
c) Abdichtungsarbeiten an Bauwerken und Bauteilen
durchführen
d) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen durch-
führen, insbesondere Kunstharzbeläge
e) vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbau-
teilen durchführen 12
f) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Metalloberflächen durchführen
g) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
h) Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen
reinigen
i) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung
der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften versie-
geln
k) gerissene Putzoberflächen in Stand setzen
6 Durchführen von Energie- a) Systemelemente und Bauteile sowie Fertigteile und
sparmaßnahmen, Ausbau- -elemente, einschließlich Unterkonstruktionen, mon-
und Montagearbeiten tieren
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe k) b) Bau- und Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
c) Dämmungen und Trennschichten einbauen
11
d) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk-
tion von Wärmeverlusten anwenden
e) Wärmedämm-Verbundsysteme erstellen
f) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und
einsetzen
7 Durchführen von qualitäts- a) Mess- und Prüfergebnisse bewerten
sichernden Maßnahmen b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe l) gen dokumentieren und bewerten 2*)
c) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
B. Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Kundenberatung durchführen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe e) b) Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c) Instandsetzungsintervalle erläutern 2*)
d) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1079
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2 Umgang mit a) branchenspezifische Software einsetzen
Informations- und b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe f) c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten
und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages
beschaffen, beurteilen und anwenden 2*)
d) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori-
sche Arbeitsaufgaben anwenden
e) fotografische Dokumentationen von Objekten erstel-
len
3 Herstellen von Werk- a) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichti-
und Beschichtungs- gung der Farbtonveränderung, Alterung und Meta-
stoffen nach historischen merie auswählen
Rezepturen b) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini-
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe g) gungs- und Lösemittelgele herstellen
c) Bindemittel vorbereiten, insbesondere Leime, Öle,
Harze und Wachse 8
d) Beschichtungsstoffe zubereiten, insbesondere Kalk-,
Kasein- und Emulsionsfarben
e) Überzugsmittel herstellen
f) Kreidegründe und Polimente herstellen
g) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen
4 Ausführen von histori- a) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend
schen und gestalterischen ausführen
Arbeitstechniken b) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe h)
c) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln
sowie Lackbindemitteln ausführen
d) Imitationstechniken nach Vorlage ausführen, insbe-
sondere Maserierung, Marmorierung und Brokat-
malerei
e) Illusionsmalerei nach Vorlage ausführen, insbeson- 15
dere Graumalerei
f) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf
Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
g) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
h) Handdrucktechniken ausführen
i) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel-
schrift ausführen
5 Durchführen von a) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie-
Instandsetzungsmaß- ren, einlagern, sichern und montieren
nahmen im Rahmen b) Verankerungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar-
der Denkmalpflege beitsbühnen prüfen und beurteilen, insbesondere im
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe i) Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Subs-
tanz
c) Befunduntersuchungen, -protokolle und -berichte
entsprechend den Richtlinien der Denkmalschutz-
behörden erstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) mechanische, chemische und physikalische Reini-
gungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung
erhaltenswerter Substanz auswählen und anwenden
e) Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen 14
und konservieren
f) Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen
unter Berücksichtigung historischer Anforderungen
durchführen
g) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk-
malpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun-
gen begrenzen und angleichen
h) Abnahme von Fassungen und Übermalungen nach
Vorgabe durchführen
i) Arbeitsproben und Konzepte für Arbeitsabläufe
erstellen, unter Berücksichtigung von Voruntersu-
chungen, Messdaten und Materialeigenschaften
6 Ausführen von a) historische Räume und Objekte erfassen und dar-
Reproduktionen und stellen
Rekonstruktionen nach b) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung
historischen Vorlagen von Untergründen, Materialien und Werkzeugen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe k) analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
c) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori- 9
schen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
d) Ornamente aus Formen und Elementen europäi-
scher Stilepochen entwickeln und konstruieren
e) Abformungen und Abgüsse herstellen
7 Durchführen von qualitäts- a) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-
sichernden Maßnahmen werten
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe l) b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-
gen dokumentieren und bewerten
2*)
c) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
d) Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Si-
cherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentie-
ren, kontrollieren und überwachen
C. Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Instandsetzungsintervalle erläutern
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe e) b) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be- 2*)
triebsergebnis berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1081
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2 Umgang mit a) branchenspezifische Software einsetzen
Informations- und b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe f) c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten 2*)
und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages
beschaffen, beurteilen und umsetzen
d) Fotodokumentationen erstellen
3 Einrichten von Baustellen, a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung und techni-
Bedienen und in Stand schen Belüftung einrichten, bedienen und warten
halten von Geräten, b) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen
Maschinen und Anlagen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beein-
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe g) trächtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emis-
sionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um-
und abbauen 8
c) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge-
rüsten und Arbeitsplattformen beurteilen, insbeson-
dere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste
d) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be-
dienen und in Stand halten
4 In Stand halten und a) Bauwerksabdichtungen durchführen, insbesondere
in Stand setzen von Bau- mit bituminösen, zement- und kunststoffgebunde-
werken und Anlagen nen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe h) Dichtstoffen
b) Verfahren zur Trockenlegung von Bauwerken und
Bauteilen durchführen
c) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und
Bauteilen durchführen
8
d) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen in Stand
halten und sanieren sowie Glasversiegelung durch-
führen
e) Spezialbeschichtungen ausführen, insbesondere
zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Be-
anspruchung und aggressive Medien
f) Beschichtungstechniken für den vorbeugenden
Brandschutz ausführen
5 Durchführen von Korro- a) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und
sionsschutzmaßnahmen -grad bestimmen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe i) b) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean-
spruchung von Objekten und Anlagen auswählen,
Entrostungsverfahren festlegen
c) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen vor-
bereiten, insbesondere durch Strahlverfahren
d) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskate- 12
gorien aufbringen
e) metallische Überzüge herstellen, insbesondere Me-
tallspritzen und Duplexverfahren
f) Metallverbindungstechniken anwenden, insbeson-
dere Kleben
g) Behälter und Objekte auskleiden
h) Rohre und Rohrleitungen umhüllen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
6 Durchführen von Schutz- a) Schadensdiagnose durchführen, Schadensumfang
und Instandsetzungs- und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen
maßnahmen an Bau- berücksichtigen
werken und Bauteilen b) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre-
aus Beton chend der Beanspruchung der Betonbauwerke und
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe k) -bauteile auswählen
c) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün-
den auswählen und anwenden
d) Korrosionsschutzmaßnahmen an frei liegenden Be-
wehrungsstählen durchführen
12
e) Betonoberflächen mit Betonspachtelmassen in
Stand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstel-
len ausspachteln und ausgießen sowie Flächen re-
profilieren
f) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege-
lungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
g) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen
aufbringen
h) Risse an Betonbauwerken und -bauteilen sanieren,
insbesondere durch Injektionen und Armierungen
7 Herstellen von a) Sicherheitskonzepte erstellen und umsetzen
Kommunikationsmitteln b) Sicherheitskennzeichnungen herstellen
für Sicherheits- und 4
Leitfunktionen c) Straßenmarkierungen ausführen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe l)
8 Durchführen von qualitäts- a) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-
sichernden Maßnahmen werten
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe m) b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-
gen dokumentieren und bewerten
4*)
c) Kontrollflächen anlegen
d) Rückstellmuster anfertigen
e) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1083
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
ändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9
S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der und 10 nachzuweisen.
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu- §4
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Berufsausbildung
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbil-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: dungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht
Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§1 zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbil-
dungsbetrieb erfolgen kann:
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackie-
zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem
rerin wird
Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der An-
drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem
lage A der Handwerksordnung sowie
Abschnitt II, laufende Nummern 11 bis 14 der Anlage,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei
staatlich anerkannt. Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Ab-
schnitt II, laufende Nummern 12 bis 14 der Anlage.
§2
Ausbildungsdauer
§5
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsberufsbild
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus-
bildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
im zweiten Ausbildungsjahr. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§3
5. Kundenorientierung,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
niken,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften 8. Einrichten von Arbeitsplätzen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werk-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 zeugen, Maschinen und Anlagen,
der Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- 10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschich-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland tungsstoffen sowie von Bauteilen,
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. 11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und
Oberflächen, Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische
13. Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten, Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik,
Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirt-
14. Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effekt- schaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheits-
lackierungen, schutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das
15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
§6 Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der
Ausbildungsrahmenplan Arbeitsaufgabe begründen kann.
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und § 10
für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit wesentlich ist.
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
dern. höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-
§7 ren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die
Ausbildungsplan
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich
Ausbildungsplan zu erstellen.
Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Mon-
tagearbeit.
§8
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
Berichtsheft zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form scher, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- Vorgaben selbständig planen, durchführen und die
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fach-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der
§9
Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der
Zwischenprüfung Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- ist mit 15 Prozent zu gewichten.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nach-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. folgend benannten Prüfungsbereichen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Beschichtungstechnik und Gestaltung,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie
2. Instandsetzung und Instandhaltung sowie
die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im 3. Wirtschafts- und Sozialkunde
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungs-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die technik und Gestaltung sowie Instandsetzung und
Berufsausbildung wesentlich ist. Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben informationstechnischen, technologischen und mathema-
Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag tischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu
entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insge- lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
samt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,
Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie
stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbeson- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,
dere in Betracht: Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß-
nahmen einbeziehen kann.
Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter
Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- 1. Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und
und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungs- Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
techniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen,
und Übertragen einer Applikation. Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1085
Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und 1. Prüfungsbereich Beschichtungs-
Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen technik und Gestaltung 55 Prozent,
von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von 2. Prüfungsbereich Instandsetzung
Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produkt- und Instandhaltung 25 Prozent,
qualität;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
2. für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instand- und Sozialkunde 20 Prozent.
haltung kommt insbesondere in Betracht:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instand- Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-
haltung von Oberflächen und der Instandsetzung von gen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungs-
Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung bereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbrin-
der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und gen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungs-
deren Behebung sowie bei Demontage- und Montage- bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung
arbeiten; nicht bestanden.
3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle § 11
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht: Übergangsregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
lichen Höchstwerten auszugehen: ten dieser Verordnung.
1. im Prüfungsbereich Beschichtungs- (2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschrif-
technik und Gestaltung 180 Minuten, ten der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-
2. im Prüfungsbereich Instandsetzung nung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf
und Instandhaltung 120 Minuten, die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004
beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertrags-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
und Sozialkunde 60 Minuten.
ser Verordnung.
(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrund-
für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
bildungsjahres vorgesehen ist.
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten. § 12
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Inkrafttreten
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 5 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 5 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1087
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Kundenorientierung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen
(§ 5 Nr. 5) b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten 3*)
c) Gespräche kundenorientiert führen
d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
6 Umgang mit a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Informations- und Kommunikationssystemen lösen
Kommunikationstechniken b) Daten sichern 2*)
(§ 5 Nr. 6)
c) Datenschutz anwenden
7 Auftragsübernahme, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Planung, Vorbereitung barkeit prüfen
und Organisation von b) Skizzen anfertigen und anwenden
Arbeitsaufgaben, Arbeiten
im Team c) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
(§ 5 Nr. 7) d) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
e) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-
teriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, 6*)
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
f) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
g) Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeich-
nungen und Plänen
h) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
i) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen
durchführen
8 Einrichten von a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
Arbeitsplätzen lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-
(§ 5 Nr. 8) gen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen 3*)
d) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie auf- und abbauen
e) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher-
heitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem
Strom ergreifen
9 Bedienen und in Stand a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
halten von Geräten, Werk- in Stand halten
zeugen, Maschinen und b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Anlagen Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
(§ 5 Nr. 9) 4
c) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d) Transportgeräte bedienen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Be- und Verarbeiten von a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
Werk-, Hilfs- und teile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden
Beschichtungsstoffen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
sowie von Bauteilen b) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
(§ 5 Nr. 10) teile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler
prüfen
c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile transportieren und umweltgerecht lagern 8
d) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen
und zwischenlagern
e) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-
gebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen
herstellen
11 Prüfen, Bewerten a) Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
und Vorbereiten von b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-
Untergründen chen, Bauteile und Objekte ausführen
(§ 5 Nr. 11)
c) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen
anwenden
8
d) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
e) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-
men auftragen
f) Unebenheiten ausgleichen
12 Herstellen, Bearbeiten, a) Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen
Behandeln und Gestalten und vorbereiten
von Oberflächen b) Farbtöne mischen und nachmischen
(§ 5 Nr. 12)
c) Beschichtungen ausführen, insbesondere durch
Streichen, Rollen und Spritzen
d) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-
ten 16
e) Dämmmaterialien verarbeiten
f) Klebearbeiten ausführen
g) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-
tungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertra-
gen und anwenden
13 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
sichernden Maßnahmen nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
(§ 5 Nr. 15) b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen 2*)
c) Arbeitsberichte erstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1089
II. Berufliche Fachbildung
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden
(§ 5 Nr. 5) informieren
b) Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbezie- 2*)
hen und dokumentieren
c) fertiggestellte Arbeiten übergeben
d) Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, In-
standhaltungsbedingungen erläutern
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
2*)
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
f) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis berücksichtigen
2 Umgang mit a) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und
Informations- und anwenden
Kommunikationstechniken b) Datensysteme nutzen
(§ 5 Nr. 6) 2*)
c) branchenübliche Software nutzen
d) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
e) technische und gestalterische Sachverhalte umset-
zen
f) Daten pflegen und archivieren 3*)
g) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
3 Auftragsübernahme, a) Zeichnungen und Farbpläne erstellen
Planung, Vorbereitung und b) Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme an-
Organisation von Arbeits- wenden
aufgaben, Arbeiten im
Team c) Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Bau-
(§ 5 Nr. 7) gruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuord-
nen
d) technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufs-
spezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze
anwenden
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieb- 3*)
lichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten,
ergonomische, ökonomische und ökologische Ge-
sichtspunkte berücksichtigen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
g) Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den
Arbeitsbeginn prüfen
h) Messungen durchführen
i) Materialien bereitstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
k) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
l) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
m) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- 4*)
zen
n) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
o) Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsge-
recht führen
4 Einrichten a) Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere
von Arbeitsplätzen Arbeitsbühnen
(§ 5 Nr. 8) b) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen,
umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlas- 2*)
sen
c) Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
d) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und be-
urteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen 2
5 Bedienen und in Stand a) Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und An-
halten von Geräten, Werk- lagen durchführen, Beseitigung von Störungen ver-
zeugen, Maschinen und anlassen
Anlagen b) Geräte, Maschinen und Anlagen warten
(§ 5 Nr. 9) 2
c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrund-
erstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung
und Entschichtung auswählen und handhaben, ins-
besondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
d) Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und
Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
3
e) Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, ein-
stellen und bedienen
f) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in
Stand halten
g) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und
Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten
und handhaben 8
h) Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydrau-
lischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und
bedienen
6 Be- und Verarbeiten a) Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und
von Werk-, Hilfs- und Be- verarbeiten
schichtungsstoffen sowie b) Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von
von Bauteilen 5
Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbin-
(§ 5 Nr. 10) dungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
c) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
d) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusam-
mensetzung und Verträglichkeit auswählen, zuberei- 4
ten sowie be- und verarbeiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1091
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
7 Prüfen, Bewerten a) Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
und Vorbereiten von b) Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vor-
Untergründen bereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere
(§ 5 Nr. 11) entfetten
c) Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der
Rostgrade entfernen 3
d) Dicht- und Klebstoffe entfernen
e) Beschriftungen und Folien entfernen
f) Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für
Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
g) Metallflächen phosphatieren
h) Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und
Baugruppen prüfen und beurteilen 3
i) Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen
und in Stand setzen
k) Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
l) Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf
Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurtei- 4
len
m) Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
8 Herstellen, Bearbeiten, a) Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbe-
Behandeln und Gestalten schichtungen aufbringen
von Oberflächen b) Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial auf-
(§ 5 Nr. 12) bringen 3
c) Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in
unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
d) Serienteile und Objekte beschichten
7
e) Oberflächen polieren
f) Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
g) Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
h) Lackfehler und -schäden beseitigen
i) Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und 10
konservieren
k) Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und
anwenden
9 Ausführen von a) Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
Demontage- und b) Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren,
Montagearbeiten insbesondere Innenverkleidung und Instrumenten-
(§ 5 Nr. 13) träger
c) Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
d) elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen 8
und Systeme aus- und einbauen und Funktions-
fähigkeit überprüfen
e) mechanische, pneumatische und hydraulische Fahr-
zeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktions-
fähigkeit überprüfen
f) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen 2
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Herstellen von a) Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
Beschriftungen, Design- b) Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vor- 2
und Effektlackierungen bereitete Untergründe einpassen und übertragen
(§ 5 Nr. 14)
c) Oberflächen durch Muster, Materialien und werk-
zeugbedingte Strukturen gestalten 5
d) kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
e) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen her-
stellen, insbesondere Metalleffekt- und Spezial-
lackierungen
f) Designlackierungen herstellen 10
g) Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstel-
len und umsetzen
11 Durchführen von qualitäts- a) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-
sichernden Maßnahmen terialverbrauch erfassen
(§ 5 Nr. 15) b) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen 2*)
c) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
werten und dokumentieren
d) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswer-
ten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsab-
läufe einbeziehen 3*)
e) Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1093
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin*)
Vom 3. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 13. Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesund-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 heit,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der 14. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- 15. Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Ein-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I streu.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium tung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- Fertigkeiten und Kenntnisse:
desministerium für Bildung und Forschung:
1. Diagnostik bei Tieren,
2. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
§1
3. Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und gene-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tisch definierten Tieren,
Der Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird 4. Qualitätsmanagement,
staatlich anerkannt.
5. Hygienemanagement,
§2 6. Prozessbezogene Arbeitstechniken.
Ausbildungsdauer (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den
Kenntnisse:
Fachrichtungen
1. Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und
1. Forschung und Klinik,
Haustieren gefährdeter Rassen,
2. Zoo,
2. Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter
3. Tierheim und Tierpension Rassen,
gewählt werden. 3. Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anla-
gen,
§3 4. Besucherbetreuung.
Ausbildungsberufsbild (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens tung Tierheim und Tierpension sind mindestens die fol-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: genden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tier-
heimen und Tierpensionen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Erziehen von Hunden,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeits-
4. Umweltschutz,
arbeit,
5. Qualitätssichernde Maßnahmen,
4. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.
6. Berufsspezifische Regelungen,
7. Arbeitsorganisation, §4
8. Kommunikation und Information, Ausbildungsrahmenplan
9. Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Tieren, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
10. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
11. Transportieren von Tieren, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zu-
12. Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
von Tierunterkünften,
weichung erfordern.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
ger veröffentlicht. setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese 1. Futter und Einstreu,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7bis 10 2. Reinigung und Desinfektion,
nachzuweisen.
3. Einrichten von Tierunterkünften,
§5 4. Mitwirken bei Behandlungen.
Ausbildungsplan §8
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Abschlussprüfung in der
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Fachrichtung Forschung und Klinik
Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§6
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Berichtsheft soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie
Bewerten der Bestandteile,
§7 2. Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Trans-
Zwischenprüfung port, Auswählen und Einrichten eines Transportbehäl-
ters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 3. Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 4. Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 5. Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten Hygienemaßnahmen,
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht 6. Durchführen von Diagnosemaßnahmen.
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieb-
ist.
licher und ökologischer Vorgaben selbständig kunden-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,
höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-
durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte menhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und doku-
unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, be- mentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des
trieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und
und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten
und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kon- von Tieren berücksichtigen kann.
trollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicher- (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
heit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie den Prüfungsbereichen
der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie
1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in
und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hier-
Forschung und Klinik,
für kommen insbesondere in Betracht:
2. Durchführen von diagnostischen und hygienischen
1. Pflegen und Versorgen eines Tieres,
Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie
2. Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tie- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde
res,
geprüft werden.
3. Transportieren eines Tieres im Betrieb,
In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und
4. Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mit- Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durch-
wirken bei seiner Behandlung, führen von diagnostischen und hygienischen Maßnah-
5. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunter- men, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zei-
kunft, gen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und
6. Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Ein- betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei
streu. sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in schutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde
insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Auf- Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben
gaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und
Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:
werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksich- a) berufsspezifische Regelungen,
tigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und
berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in b) technische Einrichtungen,
Betracht: c) Haltungssysteme,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1095
d) Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem
Standardisierung, Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-
e) Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden, fung nicht bestanden.
f) gentechnisch veränderte Tiere, §9
g) Fortpflanzung, Abschlussprüfung
h) Embryotransfer, Kryokonservierung; in der Fachrichtung Zoo
2. im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Eingriffen: auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
b) Hygienestatus, insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem
c) Schadorganismen und Parasiten, betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben
durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens
d) endogene und exogene Störfaktoren, 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeits-
e) Techniken der Probennahme, -aufbereitung und aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
-aufbewahrung sowie des Probentransportes, 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie
f) physiologische Daten, Bewerten der Bestandteile,
g) Wirkstoffzubereitung und -applikation, 2. Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Trans-
port, Auswählen und Einrichten des Transportbehäl-
h) statistische Auswertung von Daten, ters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,
i) Schmerzbekämpfung, Narkose, Eingriffe und 3. Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie
Tötung; Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 4. Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Behandlung,
5. Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere,
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 6. Einrichten eines Terrariums oder Aquariums für eine
Gruppe von Tieren sowie Kontrollieren und Inbetrieb-
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, nehmen der technischen Anlagen.
Halten, Versorgen und Züchten
von Tieren in Forschung und Klinik 120 Minuten, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher,
2. im Prüfungsbereich Durchführen betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig
von diagnostischen und hygienischen team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel fest-
Maßnahmen, Behandlungen und legen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeits-
Eingriffen 120 Minuten, zusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des
und Sozialkunde 60 Minuten. Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und
die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kunden-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er über die Art-
1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten zugehörigkeit von Tieren, deren Alter, Geschlecht,
von Tieren in Forschung und Klinik 40 Prozent, Lebensweise, Herkunft und Verhalten, ihren Schutz- und
Bedrohungsstatus sowie ihre Haltungsbedingungen und
2. Durchführen von diagnostischen
über die Aufgaben der Zoos informieren kann.
und hygienischen Maßnahmen,
Behandlungen und Eingriffen 40 Prozent, (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
den Prüfungsbereichen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos,
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunter-
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche künften sowie
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der 3. Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung geprüft werden.
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
bereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen
von Tieren in Zoos sowie Einrichten, Reinigen und Des-
entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
infizieren von Tierunterkünften soll der Prüfling zeigen,
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeits-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- organisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebs-
schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb wirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in For- bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene
schung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
Gebieten in Betracht: prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Tieren im Zoo: schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
a) berufsspezifische Regelungen,
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindes-
b) systematische, geographische und ökologische tens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die
Einordnung von Tieren, Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenü-
c) Fütterung gesunder und kranker Tiere, gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
d) verhaltensgerechte Tierbeschäftigung (Behavioural § 10
Enrichment),
Abschlussprüfung in der
e) Körperpflege, Fachrichtung Tierheim und Tierpension
f) Gruppenzusammenstellung, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
g) Fortpflanzung, Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
h) Tierkrankheiten, Parasitenbefall,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
i) Quarantänemaßnahmen,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
k) Zoonosegefahr, insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem
l) Narkosevorbereitung und -überwachung; betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben
durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens
2. im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfi- 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeits-
zieren von Tierunterkünften: aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
a) Besonderheiten der Tierunterkünfte, Aquarien und 1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie
Terrarien, Bewerten der Bestandteile,
b) technische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen 2. Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tie-
in Tierunterkünften, res für den Transport, Auswählen und Einrichten des
c) Pflanzen für Wildtiergehege, Aquarien und Terra- Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transport-
rien, dokumente,
3. Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,
d) Reinigung und Desinfektion,
4. Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und
e) anatomische, physiologische und Verhaltens-
Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung,
gesichtspunkte,
5. Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,
f) Tiertransporte;
6. Tiere zu Gruppen zusammenstellen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
7. Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhaltens.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieb-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: licher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Infor-
und Versorgen von Tieren im Zoo 120 Minuten, mationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumen-
2. im Prüfungsbereich Einrichten, tieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesund-
Reinigen und Desinfizieren von heitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Sys-
Tierunterkünften 120 Minuten, tematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch
und Sozialkunde 60 Minuten. soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche
mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die führen.
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
1. Pflegen, Halten und Versorgen den Prüfungsbereichen
von Tieren im Zoo 40 Prozent,
1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tier-
2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren heimen und Tierpensionen,
von Tierunterkünften 40 Prozent,
2. Erziehen von Hunden,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffent-
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des lichkeitsarbeit sowie
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 4. Wirtschaft- und Sozialkunde
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der geprüft werden.
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs- von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung
bereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1097
Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, 1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten
dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften und Versorgen von Tieren in Tier-
arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und heimen und Tierpensionen 90 Minuten,
betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei 2. im Prüfungsbereich Erziehen
sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- von Hunden 60 Minuten,
schutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der
Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt 3. im Prüfungsbereich Verwaltung
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen- und kaufmännische Grundlagen,
den Gebieten in Betracht: Öffentlichkeitsarbeit 90 Minuten,
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Tieren in Tierheimen und Tierpensionen: und Sozialkunde 60 Minuten.
a) berufsspezifische Regelungen, (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
b) Tierbeobachtung, Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
c) Füttern und Tränken, 1. Pflegen, Halten und Versorgen von
Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 30 Prozent,
d) Körperpflege,
2. Erziehen von Hunden 20 Prozent,
e) Tierbeschäftigung,
3. Verwaltung und kaufmännische
f) Tierkennzeichnung, Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 30 Prozent,
g) Gruppenzusammenstellung,
4. Wirtschaft- und Sozialkunde 20 Prozent.
h) Tiergesundheit,
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
i) Fortpflanzung; Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden: in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
zwischen Hunden,
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
b) Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes, reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-
c) Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
geeignete Maßnahmen, im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
d) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungs- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
methoden, schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
e) Schutzmaßnahmen;
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen
3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen
Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit: erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem
a) Verträge, Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-
fung nicht bestanden.
b) Informationsbeschaffung und -auswertung,
c) Angebote, § 11
d) Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lage- Übergangsregelung
rung,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
e) Reklamationen, dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Aus-
f) Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen, bildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673),
geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
g) Dokumentation und Datenverwaltung,
S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
h) Öffentlichkeitsarbeit; parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: dieser Verordnung.
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
§ 12
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- Inkrafttreten
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungs-
des Ausbildungsbetriebes betriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und
Verbänden erklären
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1099
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
5 Qualitätssichernde a) betriebliche Standards anwenden
Maßnahmen b) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) rücksichtigen
c) betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung
durchführen
6 Berufsspezifische a) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
Regelungen b) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Rege-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) lungen zur Tiergesundheit, anwenden 2
c) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht erläutern
d) Regelungen zum Naturschutz anwenden
2
e) Regelungen zum Artenschutz anwenden
7 Arbeitsorganisation a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und hand-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) haben
b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
c) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Ge-
gebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten, planen und durchführen 6
d) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-
mittel auswählen, bereitstellen und lagern
e) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen ein-
setzen und funktionsfähig erhalten
f) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men, auswerten und kontrollieren
g) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen
und rechtlichen Anforderungen gestalten
2
h) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und
präsentieren
8 Kommunikation a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
und Information und Informationen aufgabenbezogen auswerten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden 5
c) Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situa-
tionsbezogen führen
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
9 Systematik, Anatomie, a) zoologische Systematik erläutern
Physiologie und Verhalten b) Körperbau am Tier beschreiben
von Tieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) c) Verhalten von Tieren beschreiben 6
d) Lage und Funktion der Organe an verschiedenen
Tierarten erläutern
e) Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltier-
ordnungen beschreiben 2
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
10 Pflegen, Halten und a) Tiere beobachten
Versorgen von Tieren b) Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Maßnahmen ergreifen
c) Tiere artgerecht füttern und tränken
14
d) Körperpflege durchführen
e) Tiere beschäftigen
f) Tiere kennzeichnen
g) biologische Daten erfassen
h) Tiere zu Gruppen zusammenstellen
i) Tiergesundheit begutachten 6
k) trächtige und neugeborene Tiere versorgen
11 Transportieren von Tieren a) Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) und Umsetzen von Tieren beschreiben
b) Tiermasse und -größe schätzen und messen
c) Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen
d) beim Transport Stressfaktoren verringern und Ver-
6
letzungsgefahren vermeiden
e) Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, trans-
portieren und entladen
f) Tiere in Empfang nehmen
g) Tiere eingewöhnen
12 Einrichten, Reinigen, a) Größe von Tierunterkünften berechnen
Desinfizieren und b) Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, ver-
Instandhalten von haltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten 14
Tierunterkünften und in Stand halten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
c) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren
d) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten 4
13 Erkennen von Krank- a) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen
heiten, Schutz der Tier- ergreifen
gesundheit b) Proben für Untersuchungen nehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) 7
c) Vorsorgemaßnahmen durchführen
d) Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anwei-
sung durchführen
e) Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen
f) Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne 6
durchführen
14 Mitwirken bei Behandlun- a) Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren
gen und Eingriffen b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen 6
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) mitwirken
c) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbeson-
dere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose
überwachen 4
d) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1101
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
15 Lagern, Zubereiten, a) Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen
Verwenden von Futter sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen
und Einstreu b) Futtermittel und Einstreu auswählen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
c) Futterrationen bemessen und zusammenstellen 12
d) Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren
und Funktionsfähigkeit erhalten
e) Futter und Einstreu lagern
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Forschung und Klinik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
1 Diagnostik bei Tieren a) Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) b) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbeson-
dere Körpermasse und Alter sowie physiologische
Daten, ermitteln
c) Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen
und Ergebnisse bewerten 8
d) Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutpro-
ben fachgerecht handhaben
e) Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und
Leukozyten unterscheiden
f) bei Sektionen mitwirken
2 Mitwirken bei Behand- a) Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und
lungen und Eingriffen Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) b) endogene und exogene Störfaktoren erläutern
c) Tiere fachgerecht betäuben und töten
d) Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und
verwenden 14
e) Behandlungen und Eingriffe durchführen
f) mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infu-
sion anlegen und überwachen
g) Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen an-
wenden
3 Haltung, Pflege und Zucht a) berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgeset-
von hygienisch und gene- zes anwenden
tisch definierten Tieren b) Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstier-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) kundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrie-
resystemen, halten und züchten sowie Dokumenta-
tionen anfertigen
c) Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter,
insbesondere transgener Tiere erläutern 12
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
d) Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren
e) Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbe-
sondere Sterilisatoren, erhalten
f) Methoden der Kryokonservierung sowie des Em-
bryotransfers erläutern
g) Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Be-
rücksichtigung der Standardisierung durchführen
4 Qualitätsmanagement a) Qualitätskontrollen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) b) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare
Regelungen anwenden 6
c) bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mit-
wirken
5 Hygienemanagement a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienesta-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) tus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziert-
pathogenfreien Tieren, erläutern
b) die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeits-
bereich erläutern
c) Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Des- 6
infektionslösungen berechnen und herstellen
d) Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendes-
infektion durchführen
e) Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere
Autoklavieren und Trockensterilisation
6 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
Arbeitstechniken b) prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen 6
d) Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
f) elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen
B. Fachrichtung Zoo
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
1 Bestimmen, Pflegen und a) im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen
Züchten von Wildtieren b) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen
und Haustieren gefähr- gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel,
deter Rassen Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geo-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1) grafisch und ökologisch einordnen und pflegen 20
c) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen
gehaltene Tierarten züchten
d) Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachge-
recht töten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1103
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
2 Betreuen von Wildtieren a) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen
und Haustieren gefähr- gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel,
deter Rassen Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht be-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2) treuen 12
b) Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Beha-
vioural Enrichment beschäftigen
3 Ausgestalten und a) Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht
Instandhalten zoo- einrichten, ausgestalten und in Stand halten
spezifischer Anlagen b) Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)
c) technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen
16
Maßnahmen ergreifen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten
e) Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen
ergreifen
4 Besucherbetreuung a) über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4) die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern in-
formieren
b) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, ins-
4
besondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise
und Haltungsbedingungen
c) Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und
durchführen
C. Fachrichtung Tierheim und Tierpension
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
1 Pflegen, Halten und Ver- a) Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen
sorgen von Tieren in Tier- sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhal-
heimen und Tierpensionen ten einordnen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1) b) einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel
und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen
c) betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang 18
mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen
Tieren, anwenden
d) Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen
e) Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden
anwenden
2 Erziehen von Hunden a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2) zwischen Hunden fördern
b) Gruppenhaltung von Hunden durchführen
10
c) mit Problemhunden umgehen
d) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmetho-
den anwenden
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen in den
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Ausbildungsmonaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1–18 19–24 25–36
1 2 3 4
3 Kunden- und a) über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Be-
Besucherbetreuung, triebes informieren
Öffentlichkeitsarbeit b) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, ins-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3) besondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise
und Haltungsbedingungen
6
c) Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung
planen und durchführen
d) Kunden beraten und Besucher betreuen
e) an der Planung und Konzeption von Marketingmaß-
nahmen mitwirken
4 Verwaltung und kauf- a) Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen
männische Grundlagen informieren
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4) b) Verträge vorbereiten
c) kunden- und tierspezifische Daten registrieren, auf-
bereiten und verwalten
d) Angebote einholen und vergleichen
e) Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren,
Mängel feststellen
f) Betriebsmittel lagern und einsetzen
18
g) Reklamationen bearbeiten
h) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
i) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
k) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten
klären
l) Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen be-
arbeiten
m) bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken
n) Schriftverkehr durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1105
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 4. Juli 2003
Auf Grund ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11c
– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz- Satz 2,“ gestrichen.
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 ddd) In Buchstabe d wird nach der Angabe
(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Abs. 3“ gestrichen.
S. 821) und
eee) In Buchstabe e wird nach der Angabe
– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf- „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und
sichtsgesetzes Abs. 3“ gestrichen.
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
fff) In Buchstabe g wird nach der Angabe
„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
Artikel 1 „und 3“ gestrichen.
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis- „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, „und 3“ gestrichen.
1847), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember
hhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert:
2002 (BGBl. I S. 4500), wird wie folgt geändert:
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach
1. § 2 wird wie folgt geändert: der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach
„2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 5 und der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 und 2“ die Angabe „sowie Abs. 2“
Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1 gestrichen.
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes,“. cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsauf- dddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach
sichtsgesetzes, auch in Verbindung der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“
und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des gestrichen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes so-
wie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 iii) In Buchstabe j wird nach der Angabe
des Versicherungsaufsichtsgesetzes;“. „§ 106b Abs. 7 Satz 1“ die Angabe „sowie
§ 110d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
jjj) In Buchstabe k wird nach der Angabe
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die
„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und
Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die
Abs. 3“ gestrichen.
Angabe „Satz 1 bis 4“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 110d Abs. 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1“ die Angabe „und Abs. 3“
gestrichen. aa) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7“ durch die
die Angabe „und Abs. 3“ gestri- Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“
chen. ersetzt.
cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach bbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die
die Angabe „und Abs. 3“ gestri- Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“
chen. ersetzt.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
ccc) In Doppelbuchstabe ff Dreifachbuch- Angabe „Satz 1 bis 4“ ersetzt und
stabe aaa wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 nach der Angabe „§ 110d Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12“ durch die Satz 1“ die Angabe „und Abs. 3“
Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gestrichen.
und 7 bis 11“ ersetzt.
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach
ddd) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“
„Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch- die Angabe „und Abs. 3“ gestri-
stabe f“ ersetzt und die Angabe „§ 1 chen.
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Anga-
be „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“ ersetzt. cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“
eee) In Doppelbuchstabe hh Dreifachbuch-
die Angabe „und Abs. 3“ gestri-
stabe aaa wird die Angabe „nach Abs. 1
chen.
Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 “ durch die
Angabe „von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 ccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
und 7 bis 11“ und die Angabe „§ 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 1 aaaa) Im Satzteil vor dem Doppelbuch-
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“ ersetzt. staben aa werden die Angabe
„§ 11c Satz 2,“ und nach der An-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: gabe „§ 113“ die Angabe „Abs. 2
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 15 Nr. 5“ gestrichen.
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15
bbbb) In Doppelbuchstabe bb Dreifach-
Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
buchstabe aaa wird nach dem
bbb) Nach Buchstabe d werden folgende Wort „einer“ das Wort „weiteren“
Buchstaben angefügt: eingefügt.
„e) 250 Euro in den Fällen des § 36 Abs. 1 cccc) In Doppelbuchstabe bb Dreifach-
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, buchstabe bbb wird vor dem Wort
f) 2 000 bis 20 000 Euro in den Fällen „Risikoart“ das Wort „weiteren“
des § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung eingefügt.
mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhan-
dddd) Nach dem Doppelbuchstaben cc
delsgesetzes;“.
wird folgender Doppelbuchstabe
cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert: angefügt:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: „dd) 1 000 bis 2 500 Euro für die
aaaa) Der Satzteil vor dem Doppelbuch- Genehmigung von Unter-
staben aa wird wie folgt gefasst: nehmensverträgen der in
„a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 den §§ 291 und 292 des
des Versicherungsaufsichts- Aktiengesetzes bezeichne-
gesetzes, auch in Verbindung ten Art,“.
mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „1 000
Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Euro“ durch die Angabe „1 000 bis 2 500
Abs. 2 des Versicherungsauf- Euro“ ersetzt und nach der Angabe
sichtsgesetzes sowie auf „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und
Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 Abs. 3“ gestrichen.
des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“. eee) In Buchstabe e wird nach der Angabe
„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und
bbbb) Doppelbuchstabe aa Dreifach-
buchstabe aaa wird wie folgt Abs. 3“ gestrichen.
gefasst: fff) In Buchstabe g wird nach der Angabe
„aaa) 20 000 Euro für die Erteilung „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
einer Ersterlaubnis zum Ge- „und 3“ gestrichen.
schäftsbetrieb einer subs- ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe
titutiven Krankenversiche- „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
rung (Anlage zum Versiche- „und 3“ gestrichen.
rungsaufsichtsgesetz Teil A
Sparte Nr. 2 Risikoarten hhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert:
Buchstabe a und b),“.
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach
cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
der Angabe „Nummern 1 und 2“ und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“
die Angabe „Doppelbuchstabe aa gestrichen.
und bb“ eingefügt.
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die und 2“ die Angabe „sowie Abs. 2“
Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1107
cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach gen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1 zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an
und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“ den Kosten nach § 5 Satz 2 und 3 und den Gemein-
gestrichen. kosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichts-
pflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Auf-
dddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach
sichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 3
der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1
sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsberei-
und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“
chen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und die-
gestrichen.
sen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den
iii) In Buchstabe j wird nach der Angabe Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der
„§ 106b Abs. 7 Satz 1“ die Angabe „sowie für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kosten-
§ 110d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt. anteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls
jjj) In Buchstabe k wird nach der Angabe nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus
„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1
Abs. 3“ gestrichen. und gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlage-
betrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und
2. § 3 wird wie folgt geändert: Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verblei-
a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz angefügt: benden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge
aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres
„Das Verfahren zur Entscheidung über einen Wider-
sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs
spruch, der sich ausschließlich gegen die festge-
gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus
setzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebühren-
der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind
frei.“
abzuziehen.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absätze 2 und 3“
(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge
die Angabe „Satz 1 bis 3“ angefügt.
sind zu tragen
3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: 1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanz-
dienstleistungswesens durch die Kredit- und
„§ 5 Finanzdienstleistungsinstitute sowie die nach § 53
Umlagefähige Kosten Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen,
Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Aus- 2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens
gaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zu- von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versi-
führungen zu den Pensionsrückstellungen nach § 19 cherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds,
Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels
und gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investi-
a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach
tionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tungsaufsichtsgesetzes für die nach den maßgebli-
tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind,
chen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden
im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne
Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleis-
des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapier-
tungswesens, des Wertpapierhandels und des Ver-
handelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für
sicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
ermitteln. Ergibt sich bei dieser Ermittlung, dass Auf-
Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
sichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten
Haushaltsvolumens des Umlagejahres nach den ein- b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer
schlägigen Bestimmungen nur in Bezug auf eine inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger innerhalb eines zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buch-
Aufsichtsbereichs anfällt und hat der Verwaltungsrat stabe a fallen,
bei der Feststellung des Haushaltsplans eine Separie- c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute
rung dieser Kosten zu Lasten dieser Gruppe vorgese- im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengeset-
hen, ist er nur diesen Umlagepflichtigen zuzurechnen zes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-
und nach der Gewichtung der sonstigen Belastung sengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese
innerhalb dieser Gruppe zu verteilen. Kosten, die zwei Finanzdienstleistungsinstitute oder Unterneh-
Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerech- men befugt sind, im Inland Wertpapierdienstlei-
net werden können, sind jeweils gesondert zu erfas- stungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6
sen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbe- des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen
reiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden können und nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
(Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen.
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im
Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen
§6
Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer
Umlagebetrag, Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen
Verteilungsschlüssel, Umlagejahr sind.
(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbe- (3) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die
reichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichti- Kosten nach § 5 zu erstatten sind.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003
(4) Umlagebetrag für jeden einzelnen Umlagepflich- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tigen ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt „3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
auf diesen entfallende Anteil am Umlagebetrag der stabe a und b nach dem Verhältnis der
jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapier-
für den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mindestens: handelsgesetzes im Umlagejahr gemelde-
a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der ten Geschäfte des einzelnen Umlagepflich-
Wertpapierhandelsbanken, tigen zur Gesamtzahl der gemeldeten
b) 4 000 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit Geschäfte aller Umlagepflichtigen der
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur
des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 und 3 des Kreditwesenge- 2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, so-
setzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich weit sie in dem nach der Anlage zur Wert-
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie- papierhandel-Meldeverordnung für Zwi-
ren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienst- schenkommissionsgeschäfte vorgesehe-
leistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 nen Feld gemeldet wurden, nur zu einem
Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen
für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 sind;“.
Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes, bb) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen
c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 „Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen
des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht Rechnungslegungsvorschriften genügende fest-
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an gestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver- dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr
schaffen, beendet wurde;“.
d) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „des
Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes. Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter „im
In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt er min- Umlagejahr“ eingefügt.
destens 250 Euro. b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch
(5) Die Mindestbeträge nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Buch- ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
stabe b bis d erhöhen sich fügt:
– ab einer Bilanzsumme „5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
von 1,5 Millionen Euro auf 5 000 Euro und 3 Buchstabe c, bei denen die Vorausset-
zungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr
– ab einer Bilanzsumme vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1
von 2 Millionen Euro auf 7 500 Euro und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten
– ab einer Bilanzsumme Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem
von 3 Millionen Euro auf 9 000 Euro Verhältnis der Anzahl der angefangenen Mo-
nate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur
– ab einer Bilanzsumme
Anzahl der Monate des Umlagejahres.“
von 5 Millionen Euro auf 12 000 Euro
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
– ab einer Bilanzsumme
von 7,5 Millionen Euro auf 16 000 Euro „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2,
– ab einer Bilanzsumme bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1
von 12,5 Millionen Euro auf 22 000 Euro nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von
Absatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der
– ab einer Bilanzsumme angefangenen Monate, in denen die vorgenannten
von 20 Millionen Euro auf 29 000 Euro Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate
– ab einer Bilanzsumme des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der
von 30 Millionen Euro auf 35 000 Euro Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maß-
geblich.“
– ab einer Bilanzsumme
von 50 Millionen Euro auf 42 000 Euro
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
– ab einer Bilanzsumme
von 100 Millionen Euro auf 75 000 Euro.“ „§ 9
Schätzung
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem
„§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ die Wörter „als Kurs- Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung
makler bestellt oder“ gestrichen. des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirt-
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
b) Satz 3 wird gestrichen.
schaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-
sem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte
5. § 8 wird wie folgt geändert: Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1109
gen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanz-
und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung summe des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro
genügt. nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Ab-
satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buch-
(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 prüfungsgesellschaften vorgenommen werden.“
am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die
Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der 7. § 13 wird wie folgt geändert:
geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf
Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bun-
„(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 und des § 6 fin-
desanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflich-
den ab dem Umlagejahr 2003 Anwendung. Die nach
tigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde
Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlun-
und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der
gen werden angerechnet. Für die Abrechnung des
gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Ge-
Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der
schäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern
vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwen-
keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Die Grup-
den.“
penzuordnung bestimmt sich nach der gemäß § 32 des
Kreditwesengesetzes jeweils erteilten Erlaubnis. Lie-
gen keinerlei Angaben im Sinne des Satzes 3 vor, Artikel 2
erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage
des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanz- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
daten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Satz 4 bestimmten Gruppe von Umlagepflichtigen. (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel