66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
Vom 14. Januar 2003
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwal-
tungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der seit dem
28. August 2002 gültigen Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das teils am 1. Juni 1991, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
4. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),
5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
6. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904, 2002 I S. 2252),
7. den am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254),
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
9. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
10. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),
11. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Berlin, den 14. Januar 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)*)
Inhaltsübersicht § 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Erster Abschnitt § 17 (weggefallen)
Allgemeine und § 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundes-
gemeinsame Bestimmungen verwaltung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweiter Unterabschnitt
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
Rechte des Betroffenen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit § 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nut- § 19a Benachrichtigung
zung § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Wider-
§ 4a Einwilligung spruchsrecht
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland § 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 4c Ausnahmen Dritter Unterabschnitt
§ 4d Meldepflicht Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz § 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz § 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz
§ 5 Datengeheimnis
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen schutz
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung § 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- Datenschutz
elektronischen Einrichtungen § 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungs- Datenschutz
medien
§ 7 Schadensersatz Dritter Abschnitt
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung
Datenverarbeitung nicht-
durch öffentliche Stellen
öffentlicher Stellen und öffentlich-
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Erster Unterabschnitt
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
ner Daten im Auftrag
§ 27 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt § 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene
Zwecke
Datenverarbeitung § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
der öffentlichen Stellen Zweck der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Erster Unterabschnitt Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung § 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 (weggefallen)
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung Zweiter Unterabschnitt
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
Rechte des Betroffenen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des § 33 Benachrichtigung des Betroffenen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum § 34 Auskunft an den Betroffenen
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31). § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
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Dritter Unterabschnitt dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
Aufsichtsbehörde oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für per-
sönliche oder familiäre Tätigkeiten.
§§ 36 und 37 (weggefallen) (3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
§ 38 Aufsichtsbehörde personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffent-
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung daten- lichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften die-
schutzrechtlicher Regelungen ses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-
licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetz-
Vierter Abschnitt lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Sondervorschriften (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
verarbeitet werden.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Forschungseinrichtungen (5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Daten durch die Medien oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verant-
wortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland
erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt
Fünfter Abschnitt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet
Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht
Schlussvorschriften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
§ 43 Bußgeldvorschriften
Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen-
§ 44 Strafvorschriften bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu
Sechster Abschnitt
nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige
Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern
Übergangsvorschriften Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland
eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 45 Laufende Verwendungen
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
§2
Anlage (zu § 9 Satz 1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-recht-
Erster Abschnitt lich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Allgemeine und des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen un-
gemeinsame Bestimmungen geachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten
die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
§1 durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange
ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
Zweck und
zusteht.
Anwendungsbereich des Gesetzes
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen perso-
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde,
nenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des
beeinträchtigt wird.
Landes unterstehender juristischer Personen des öffent-
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung lichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
und Nutzung personenbezogener Daten durch Rechtsform.
1. öffentliche Stellen des Bundes, (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der
nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet
der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche
a) Bundesrecht ausführen oder Stellen des Bundes, wenn
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden
sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, oder
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten,
oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus
nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
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(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristi- (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten
sche Personen, Gesellschaften und andere Personen- erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene
die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem an-
Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Gesetzes. päischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im
Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
§3 (9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind
Weitere Begriffsbestimmungen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund-
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten heit oder Sexualleben.
oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verar-
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verar- beitungsmedien sind Datenträger,
beitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht auto-
matisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speiche-
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist rung hinaus durch die ausgebende oder eine andere
und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und aus- Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
gewertet werden kann. 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
Betroffenen.
§ 3a
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit-
teln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssyste-
Verfahren:
men haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah- wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben,
ren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den
zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisie-
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter rung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und
personenbezogener Daten, der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder
durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezo- §4
gener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
Zulässigkeit der Daten-
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden erhebung, -verarbeitung und -nutzung
oder
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehal-
bezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz
tene Daten einsieht oder abruft,
oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personen- anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
bezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu
Nutzung einzuschränken, erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter per- werden, wenn
sonenbezogener Daten. 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener aussetzt oder
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezoge- oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei ande-
ner Daten derart, dass die Einzelangaben über persön- ren Personen oder Stellen erforderlich macht oder
liche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten mäßigen Aufwand erfordern würde
und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können. und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über-
wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens beeinträchtigt werden.
und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kenn-
zeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise
Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle,
die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, ver- 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
arbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung
vornehmen lässt. oder Nutzung und
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3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betrof- zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
fene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
der Übermittlung an diese rechnen muss, schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Über-
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim mittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1
Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau
zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus- nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Über-
kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvor- mittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen
teilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwillig- Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidi-
keit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den gung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlan- Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung
gen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnah-
der Verweigerung von Angaben aufzuklären. men erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter
§ 4a Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenüber-
Einwilligung mittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der
der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das End-
den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung bestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger
oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Fol- Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herange-
gen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die zogen werden.
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die
besonderer Umstände eine andere Form angemessen übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermitt-
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärun- lung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
gen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor- ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder
zuheben. wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefähr-
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nachteile bereiten würde.
auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die- lung trägt die übermittelnde Stelle.
sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die
Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf
des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten
festzuhalten. übermittelt werden.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, § 4c
muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich Ausnahmen
auf diese Daten beziehen.
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise
§ 4b in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personen-
Übermittlung bezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genann-
personenbezogener Daten ins Ausland ten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an sofern
Stellen 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen
Europäischen Wirtschaftsraum oder Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen
Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen getroffen worden sind, erforderlich ist,
Gemeinschaften
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maß-
eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des
gabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von
Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwen-
soll,
dungsbereich des Rechts der Europäischen Gemein-
schaften fallen. 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen
öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkei-
vor Gericht erforderlich ist,
ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungs-
bereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger
fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
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6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu
Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entwe- bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu
der der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner
die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Leistung oder seines Verhaltens,
Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine
Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-
Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen verhältnisses mit dem Betroffenen dient.
Erfüllung sie übermittelt werden.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zustän- für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle
dige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor.
bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder
Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an
genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichen- den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
de Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlich-
keitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen § 4e
Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere
aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens- Inhalt der Meldepflicht
regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikati- Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
onsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch
öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
nach Satz 1 vor. 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzliche oder nach der Verfassung des Unterneh-
ergangenen Entscheidungen mit. mens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Datenverarbeitung beauftragten Personen,
§ 4d 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
Meldepflicht 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbei-
tung oder -nutzung,
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor
ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwort- 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen
lichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen
von den Post- und Telekommunikationsunternehmen die Daten mitgeteilt werden können,
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maß-
gabe von § 4e zu melden. 7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vor-
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwort- läufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur
liche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ange-
erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier messen sind.
Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mit-
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und ent- geteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme
weder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit ent-
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestim- sprechend.
mung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. § 4f
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich Beauftragter für den Datenschutz
um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen
geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweili- (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die perso-
gen Stelle nenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten
oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Daten-
1. zum Zweck der Übermittlung oder
schutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Auf-
gespeichert werden. nahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn
personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, ver-
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere arbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel min-
Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auf- destens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2
weisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verar- gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens
beitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbeson- vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
dere durchzuführen, wenn Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich,
Abs. 9) verarbeitet werden oder genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Daten-
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schutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtig-
Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die te Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d
einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jeder-
der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten mann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche
Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz Stelle.
zu bestellen. (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden fin-
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur det Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 fin-
bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben det mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem
dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der ver- Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen
antwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und
können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundes-
Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum behörde.
Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter §5
der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar Datengeheimnis
zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen
dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf
ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erhe-
wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt
ben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Daten-
Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen
schutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätig-
Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen
keit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Daten-
auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen
geheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
werden.
fort.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver-
schwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie §6
über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den
Betroffenen befreit wird. (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34)
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)
den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, beschränkt werden.
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, (2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungs-
Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage
jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wen- festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so
den. kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist ver-
pflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die
§ 4g die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene
Aufgaben des ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
Beauftragten für den Datenschutz Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stel-
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die len der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene
Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwen-
den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der dungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung
Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den
für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stel- Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In
le zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbei- Abs. 6.
tungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu § 6a
diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisier- Automatisierte Einzelentscheidung
ten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig
zu unterrichten, (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine recht-
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten liche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beein-
tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den trächtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automati-
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschrif- sierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt
ten über den Datenschutz und mit den jeweiligen werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits-
besonderen Erfordernissen des Datenschutzes ver- merkmale dienen.
traut zu machen. (2) Dies gilt nicht, wenn
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder
verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 73
sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begeh- 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktions-
ren des Betroffenen stattgegeben wurde oder weise des Mediums einschließlich der Art der zu verar-
beitenden personenbezogenen Daten,
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffe-
nen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34
dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die und 35 ausüben kann, und
Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu
des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnah- treffenden Maßnahmen
me gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen,
seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwort- unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis
liche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu erlangt hat.
prüfen. (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunfts-
§§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau rechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in ange-
der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden messenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur
Daten. Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine
§ 6b Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen
eindeutig erkennbar sein.
Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen §7
Schadensersatz
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwa- Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch
chung) ist nur zulässig, soweit sie eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhe-
bung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo-
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder genen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatz-
festgelegte Zwecke pflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach
den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass hat.
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwort- §8
liche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar
Schadensersatz bei automatisierter
zu machen.
Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1
erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem
verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunk- Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach
te bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffe- anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
nen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig
sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits-
einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine rechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermö-
Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a gensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
und 33 zu benachrichtigen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ins-
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur gesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist
Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchst-
Speicherung entgegenstehen. betrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die
einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in
dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
§ 6c
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere
Mobile personenbezogene Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte
Speicher- und Verarbeitungsmedien nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes haftet jede dieser Stellen.
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbe- den des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürger-
zogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen lichen Gesetzbuchs.
Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun-
hierzu bereithält, muss den Betroffenen
gen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
1. über ihre Identität und Anschrift, Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
§9 dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu
Technische gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener
und organisatorische Maßnahmen Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamt-
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder bestand personenbezogener Daten abgerufen oder über-
im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten mittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewähr-
oder nutzen, haben die technischen und organisatori- leistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die
schen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbeson- Gesamtbestandes.
dere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anfor-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allge-
derungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnah-
mein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind
men nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts,
nutzen kann.
§ 9a
Datenschutzaudit § 11
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Daten- Erhebung,
sicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssyste- Verarbeitung oder Nutzung
men und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr personenbezogener Daten im Auftrag
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtun- (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch
gen durch unabhängige und zugelassene Gutachter andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses
Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Aus- verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte
wahl und Zulassung der Gutachter werden durch beson- sind ihm gegenüber geltend zu machen.
deres Gesetz geregelt.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksich-
tigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen
§ 10 und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszu-
Einrichtung wählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
automatisierter Abrufverfahren Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhal-
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
tung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen
der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke
und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften
über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der
unberührt. Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder
nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftrag-
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass
gebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber
kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
unverzüglich darauf hinzuweisen.
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43
2. Dritte, an die übermittelt wird, Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie
3. Art der zu übermittelnden Daten, § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle
oder die Aufsicht, und zwar für
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische
Maßnahmen. 1. a) öffentliche Stellen,
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Fest- b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen
legungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getrof- Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die
fen werden. Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftrag-
geber eine öffentliche Stelle ist,
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen,
in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vor-
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mittei- schriften der Datenschutzgesetze der Länder,
lung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie perso-
Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 nenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungs-
und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur unternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministeri- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die
um zugestimmt hat. Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auf-
Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die spei- trag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf perso-
chernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn nenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 75
Zweiter Abschnitt 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizi-
nischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder
Datenverarbeitung Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheits-
der öffentlichen Stellen diensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser
Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
Erster Unterabschnitt Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim-
Rechtsgrundlagen haltungspflicht unterliegen,
der Datenverarbeitung 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
§ 12 Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes-
Anwendungsbereich se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffent- andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
liche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich- Aufwand erreicht werden kann oder
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Ver-
geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die pflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt-
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-recht- verhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erfor-
liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder derlich ist.
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich
nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. § 14
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Datenspeicherung,
Abs. 4 entsprechend. -veränderung und -nutzung
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, beste-
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personen-
hende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche
bezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in
Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt,
der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1
Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für
und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personen-
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
bezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt
oder dafür erhoben werden. geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert
worden sind.
§ 13 (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere
Datenerhebung Zwecke ist nur zulässig, wenn
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-
wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verant- aussetzt,
wortlichen Stelle erforderlich ist. 2. der Betroffene eingewilligt hat,
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen
Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er
ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hin- verweigern würde,
zuweisen.
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen,
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener
weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit
Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
bestehen,
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen
eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend 5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verant-
erfordert, wortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 ein- dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich
gewilligt hat, überwiegt,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist,
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen
oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-
Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
wohls erforderlich ist,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offen-
kundig öffentlich gemacht hat, 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
keiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffent- oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des
liche Sicherheit erforderlich ist, Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes
wohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen
Gemeinwohls zwingend erforderlich ist, erforderlich ist,
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch- den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass
tigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Über-
oder mittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung (3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes- Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweck- oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraus-
änderung erheblich überwiegt und der Zweck der setzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unver- (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
hältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sicher-
liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- gestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutz-
und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der maßnahmen getroffen werden.
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbei- Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbe-
tung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungs- zogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so ver-
zwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht bunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertret-
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen barem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
entgegenstehen. dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhal-
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung tung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- Daten ist unzulässig.
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezoge-
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. ne Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von beson- werden.
deren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für
andere Zwecke ist nur zulässig, wenn § 16
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung Datenübermittlung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden an nicht-öffentliche Stellen
oder
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durch-
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit-
führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
telnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
§ 14 zulassen würden, oder
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann. 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermit-
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des
telnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abwei-
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) chend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraus-
zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich setzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5
nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltend-
geltenden Geheimhaltungspflichten. machung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher
Ansprüche erforderlich ist.
§ 15 (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
Datenübermittlung an öffentliche Stellen lung trägt die übermittelnde Stelle.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an (3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von
der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermit- zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis
telnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten über- erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
mittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
§ 14 zulassen würden. (4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu des-
lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt- sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermitteln-
lung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermit- de Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
telt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine
Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermitt- Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die über-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an mittelnde Stelle zugestimmt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 77
§ 17 (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt-
(weggefallen) lung personenbezogener Daten an Verfassungsschutz-
behörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militäri-
schen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des
§ 18
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundes-
Durchführung des Daten- ministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung
schutzes in der Bundesverwaltung dieser Stellen zulässig.
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittel-
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung
Aufgaben gefährden würde,
oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechts-
aufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechts- gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das eines Landes Nachteile bereiten würde oder
Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermö- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
gen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegange-
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
nen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches
besondere wegen der überwiegenden berechtigten
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der müssen
eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre auto-
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-
matisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach
kunftserteilung zurücktreten muss.
§ 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schrift-
lich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent-
Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgese- scheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige-
hen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in rung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist
gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
können die Festlegungen zusammengefasst werden. Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist
Zweiter Unterabschnitt sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständi-
Rechte des Betroffenen ge oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
§ 19 gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten
Auskunft an den Betroffenen an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
über zustimmt.
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an § 19a
die die Daten weitergegeben werden, und
Benachrichtigung
3. den Zweck der Speicherung.
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erho-
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Da-
ben, so ist er von der Speicherung, der Identität der ver-
ten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeich-
antwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen
net werden. Sind die personenbezogenen Daten weder
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten.
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien
Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategori-
gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
en von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten
nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-
eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung
derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse
steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach wenn
pflichtgemäßem Ermessen.
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetz-
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnis-
licher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewah-
mäßigen Aufwand erfordert oder
rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder aus-
schließlich Zwecken der Datensicherung oder der Daten- 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezo-
schutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen genen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. ist.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter wel- 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf-
chen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach ten, wenn sie nicht gesperrt wären.
Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper-
rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel-
§ 20 len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber-
mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wur-
Berichtigung, Löschung und den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand
Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn nicht entgegenstehen.
sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezo- (9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes
gene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in ist anzuwenden.
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig
sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen § 21
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
Anrufung des Bundes-
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar- beauftragten für den Datenschutz
beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert
sind, sind zu löschen, wenn Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personen-
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung bezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung,
mehr erforderlich ist. Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit
soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-
tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Dritter Unterabschnitt
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Bundesbeauftragter
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen für den Datenschutz
beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- § 22
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich ist. Wahl des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verar-
beitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert (1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Daten-
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit schutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl
das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto-
Bundespräsidenten zu ernennen.
matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto-
matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt (2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundes-
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortli- minister des Innern folgenden Eid:
chen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des
schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
besonderen persönlichen Situation das Interesse der ver- Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
antwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut- jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
zung verpflichtet.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert
werden.
verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei
gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf
Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses
Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts-
erforderlich sind. verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung (5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministe-
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstauf-
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle sicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundes-
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist beauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben not-
und wendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 79
stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder
Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder
sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich
besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beab- begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefähr-
sichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für
Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umge- deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten
setzt werden. und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes- Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine
minister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
dazu gehört werden. straftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuer-
verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
§ 23 vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
Rechtsstellung des Bundes- oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der
beauftragten für den Datenschutz Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er
befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den zu informieren.
Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde. Es endet (6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
1. mit Ablauf der Amtszeit, des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
2. mit der Entlassung. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten,
Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bun-
Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
desregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst
bleibt unberührt.
rechtfertigen. Im Fall der Beendigung des Amtsverhält-
nisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundes- (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
präsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amts-
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftrag- verhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum
te verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,
Nachfolgers weiterzuführen. Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bun-
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein
desreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind
ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat
die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der
oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
nehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes
des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezem-
Gutachten abgeben.
ber 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden,
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1
des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Perso- das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzu-
nen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter rechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-
selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die gesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundes-
dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauf- beauftragten als Beamter oder Richter mindestens in
tragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungs- dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungs-
recht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung gruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.*)
oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken
von ihm nicht gefordert werden. *) Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist am 1. Januar 2003 § 23 Abs. 7
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung wie folgt geändert worden:
seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesminister-
lich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwie- gesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der
genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkun- eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungs-
gruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol-
dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung dungsgruppe B 9 tritt.“
bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 15
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffent- Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten,
lichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vor- verbinden. § 25 bleibt unberührt.
schriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stel-
sind. len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 24
Kontrolle durch den Bundes- § 25
beauftragten für den Datenschutz
Beanstandungen durch den
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrol- Bundesbeauftragten für den Datenschutz
liert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhal-
tung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vor- (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
schriften über den Datenschutz. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung
auch auf personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte perso- 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen
nenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren obersten Bundesbehörde,
Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
und 2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem
Präsidenten,
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steu- 3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
ergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unter- post durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
liegen. solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kon- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
trolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Ge- Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und
setzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission vertretungsberechtigten Organ
ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vor- und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
schriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgän- bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
gen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zu-
ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle ständige Aufsichtsbehörde.
durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstan-
personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheits- dung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffe-
überprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn nen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundes- unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
beauftragten widerspricht.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung
Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsange- des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in
legenheiten tätig werden. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zustän-
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, digen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer
den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere § 26
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterla- Weitere Aufgaben des Bundes-
gen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in beauftragten für den Datenschutz
die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die
im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstat-
stehen, tet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätig-
keitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden des Datenschutzes.
gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftrag-
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages
ten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauf-
oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
tragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf
oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die
Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitions-
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder
ausschusses, des Innenausschusses oder der Bundes-
eines Landes gefährden würde.
regierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes
Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vor- bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bun-
schläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbeson- desbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen
dere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Bundestag wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 81
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung 1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhält-
und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes nisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes mit dem Betroffenen dient,
geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfeh- zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
lung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft. Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammen- Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
arbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle 3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es
den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichts- sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
behörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt ent- Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
sprechend. Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der
verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Dritter Abschnitt Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die
Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden
Datenverarbeitung
sollen, konkret festzulegen.
nicht-öffentlicher Stellen
und öffentlich-rechtlicher (2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den
Wettbewerbsunternehmen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 über-
mittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen
Erster Unterabschnitt
Zweck ist auch zulässig:
Rechtsgrundlagen 1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines
der Datenverarbeitung Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffent-
§ 27 liche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
Anwendungsbereich erforderlich ist, oder
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwen- 3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungs-
dung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von forschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder zusammengefasste Daten über Angehörige einer
dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht Personengruppe handelt, die sich auf
automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffe-
erhoben werden durch nen zu dieser Personengruppe,
1. nicht-öffentliche Stellen, b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als c) Namen,
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen, d) Titel,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffent- e) akademische Grade,
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil- f) Anschrift und
nehmen, Bundesrecht ausführen und der Daten-
g) Geburtsjahr
schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
beschränken
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 Übermittlung oder Nutzung hat, oder
bis 26. 4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-
für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-
Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten han- Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
delt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verar- erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
beitung entnommen worden sind. andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
§ 28 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass
Datenerhebung, -verarbeitung dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweck-
und -nutzung für eigene Zwecke bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertrags-
ähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Über- übermittelt werden sollen, die sich
mitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als
Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zu- 1. auf strafbare Handlungen,
lässig, 2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeits- die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines
rechtliche Rechtsverhältnisse anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs
beziehen. genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstel-
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen lung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt,
Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungs- Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst
forschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese hierzu befugt wäre.
Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungs- (8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen
forschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des
der Ansprechende personenbezogene Daten des Betrof- Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine
fenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies
gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche
Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbei- (9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös
tung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen
Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten perso-
diese Zwecke zu sperren. nenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation
darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verar- ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammen-
beitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffent- hang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit
lichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absät- ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezoge-
ze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraus- nen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Orga-
setzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde nisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3
Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonde-
ren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene § 29
Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene Geschäftsmäßige
nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn Datenerhebung und -speicherung
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des zum Zweck der Übermittlung
Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Ver-
der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Grün-
ändern personenbezogener Daten zum Zweck der Über-
den außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
mittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätig-
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkun- keit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt-
dig öffentlich gemacht hat, und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
gung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdi- der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
ge Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der oder
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung men werden können oder die verantwortliche Stelle
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interes- schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
se des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, schluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der offensichtlich überwiegt.
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden § 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
kann. (2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezo- Absatz 1 ist zulässig, wenn
gener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum 1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein
Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung dargelegt hat oder
oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor-
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen-
derlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärzt-
gefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die
liches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die
für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Mei-
einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
nungsforschung übermittelt werden sollen, und
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1
genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof-
genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über der Übermittlung hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 83
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermitt- § 32
lung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für
(weggefallen)
das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die
Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der über-
mittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung
Zweiter Unterabschnitt
im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeich-
nungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt Rechte des Betroffenen
werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elek- § 33
tronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen-
Benachrichtigung des Betroffenen
oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben,
wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus (1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eige-
dem zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten ne Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist
Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten,
der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder
aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu
oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten ge-
Register übernommen werden. schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis
des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten
erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten
Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfän-
gern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
§ 30 muss.
Geschäftsmäßige Datenerhebung (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
und -speicherung zum Zweck der wenn
Übermittlung in anonymisierter Form
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf-
zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu spei-
grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertrag-
chern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder
licher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer-
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-
den dürfen oder ausschließlich der Datensicherung
baren natürlichen Person zugeordnet werden können.
oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine
Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
mengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
erfordern würde,
Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen
Zwecken erforderlich ist. 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem
Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten
zulässig, wenn werden müssen,
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betrof- 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz aus-
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss drücklich vorgesehen ist,
der Veränderung hat, oder
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom- wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
men werden können oder die verantwortliche Stelle sie Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige erfordern würde,
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Veränderung offensichtlich überwiegt. 6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verant-
wortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekannt-
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, werden der Daten die öffentliche Sicherheit oder
wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun-
(4) § 29 gilt nicht. des oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl
§ 31 der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
Besondere Zweckbindung b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der
verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde,
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
es sei denn, dass das Interesse an der Benachrich-
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
tigung die Gefährdung überwiegt, oder
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, 8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermitt-
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. lung gespeichert sind und
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die
sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen bezie- ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist
hen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammen-
gefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buch- § 35
stabe b) Berichtigung, Löschung
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der und Sperrung von Daten
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter sie unrichtig sind.
welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fäl-
nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird. len des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
§ 34 1. ihre Speicherung unzulässig ist,
Auskunft an den Betroffenen 2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philoso-
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
phische Überzeugungen oder die Gewerkschafts-
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit zugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben,
sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen
Daten weitergegeben werden, und Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. den Zweck der Speicherung. 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre
Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die nicht mehr erforderlich ist, oder
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ver-
die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
arbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des
Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstma-
über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,
ligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende
sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-
Speicherung nicht erforderlich ist.
geheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft über
Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
diese Angaben nicht gespeichert sind. soweit
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetz-
personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftsertei- liche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewah-
lung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen rungsfristen entgegenstehen,
Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automati- 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
sierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und beeinträchtigt würden, oder
Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern
nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
geheimnisses überwiegt. cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich ist.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird
Auskunftserteilung angemessen ist.
und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest-
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, stellen lässt.
wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine auto-
bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
matisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht auto-
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personen- matisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
bezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Über- werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwort-
mittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt lichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass
werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen sei-
Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Ent- ner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
gelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstande- verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung
nen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass zung verpflichtet.
Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder
in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichti-
deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der
gen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2
geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der
Nr. 1 zu löschen sind.
Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 85
Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie
des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Spei- die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der
cherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu ertei-
werden. len. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sper-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
rung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stel-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
len zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenüber-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Aus-
mittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wer-
kunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
den, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle
nicht entgegenstehen. beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfül-
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des lung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäfts-
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im zunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbe-
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle sondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist gespeicherten personenbezogenen Daten und die Daten-
und verarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt ent-
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf- sprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
ten, wenn sie nicht gesperrt wären. zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach die-
sem Gesetz und anderen Vorschriften über den Daten-
Dritter Unterabschnitt
schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
Aufsichtsbehörde personenbezogener Daten oder die Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten
§§ 36 und 37 Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maß-
(weggefallen) nahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder
organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwer-
§ 38 wiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie
Aufsichtsbehörde mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts
verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Ver-
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung die- fahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anord-
ses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Daten- nung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
schutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für
Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung sei-
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts ner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig-
der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Auf- keit nicht besitzt.
sichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für
Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen er-
Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf mächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der
die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich
andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi- (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den
schen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbe-
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses betriebe bleibt unberührt.
Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz
fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unter-
richten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder § 38a
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei Verhaltensregeln
schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichts- zur Förderung der Durchführung
behörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnah- datenschutzrechtlicher Regelungen
men zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig,
spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die
Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertre-
ten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach
der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelun-
§ 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit
gen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von
jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der
sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Daten-
die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. schutzrecht.
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Vierter Abschnitt darstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen
und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
Sondervorschriften selbst.
§ 39 (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deut-
schen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträch-
Zweckbindung bei personen- tigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung
bezogenen Daten, die einem Berufs- zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der werden, soweit
zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,
ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt wor- Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen
den sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt
den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie haben, geschlossen werden kann,
erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche
Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder
einwilligen. des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur ver- Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen
arbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des werden kann,
Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst
erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deut-
§ 40 schen Welle durch Ausforschung des Informations-
bestandes beeinträchtigt würde.
Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten
durch Forschungseinrichtungen verlangen.
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den
erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a.
dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um
verarbeitet oder genutzt werden. Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymi-
sieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich § 42
ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern,
mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Datenschutz-
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person beauftragter der Deutschen Welle
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-
angaben nur zusammengeführt werden, soweit der For- (1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für
schungszweck dies erfordert. den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stel- Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für
len dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen
wenn zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Daten-
1. der Betroffene eingewilligt hat oder schutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie ande-
rer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung
§ 41
dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unter-
Erhebung, worfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechts-
Verarbeitung und Nutzung personen- aufsicht des Verwaltungsrates.
bezogener Daten durch die Medien
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzuse- den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
hen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfs- (4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den
unternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen jour- Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals
nalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet
Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelun- darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines
gen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege- Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte
lung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen. übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Ver-
arbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch (5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26
die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegen- trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g
darstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegen- bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 87
Fünfter Abschnitt 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2
Schlussvorschriften Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale
mit den Einzelangaben zusammenführt.
§ 43
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1
Bußgeldvorschriften mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
lässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e § 44
Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, Strafvorschriften
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche
Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schä-
Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, digen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberech-
nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhal- tigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der
ten kann, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Auf-
sichtsbehörde.
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene
Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeich- Sechster Abschnitt
neten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaf- Übergangsvorschriften
ten Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene § 45
Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Ruf- Laufende Verwendungen
nummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeich-
nisse aufnimmt, Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen perso-
nenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begon-
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
nen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeit-
Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
punkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Überein-
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht stimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Geset-
richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, zes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungs-
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendar- bereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla-
stellung übermittelt, ments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine zogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwen-
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder dung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
duldet oder 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Satz 1 zuwiderhandelt. Übereinstimmung zu bringen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 46
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein Weitergeltung
zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, von Begriffsbestimmungen
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all- (1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes
gemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automati- der Begriff Datei verwendet, ist Datei
sierten Verfahrens bereithält, 1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all- automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen
gemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder 2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten,
nicht automatisierten Dateien verschafft, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige werden kann (nicht automatisierte Datei).
Angaben erschleicht, Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeord-
Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder net und ausgewertet werden können.
§ 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke (2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes
nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem son oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und
Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der
und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
sollen. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten
der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Per- oder nutzen.
Anlage
(zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist
die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass
sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind
insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personen-
bezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutritts-
kontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verar-
beitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen
Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet
werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 89
Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 15. Januar 2003
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit:
§1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
1. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird bei Arbeitnehmern, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist,
auf 18 Monate verlängert;
2. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurz-
arbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate ver-
längert.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Zugleich tritt
die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 7. März 2001
(BGBl. I S. 383) außer Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Siebte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 21. Januar 2003
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in 5. § 22 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:
„(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der Grenz-
schutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes oder in
einem Mobilen Einsatzkommando des Bundes-
Artikel 1 kriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze
Erschwerniszulagenverordnung verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe
von 225 Euro monatlich.“
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung „(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monat-
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge- lich erhält, wer als
ändert:
1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Ein-
satzkommando oder in einem Spezialeinsatz-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: kommando eines Landes für besondere poli-
„§ 2 zeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbe-
gleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
Ausschluss einer Erschwerniszulage
neben einer Ausgleichszulage 2. Beamter des Zollfahndungsdienstes in der
Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Observationseinheit Zoll oder
einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausge-
schlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der 3. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer
anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange angelegten veränderten Identität (Legende) als
diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“ Verdeckter Ermittler
verwendet wird.“
2. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
„Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte
bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im 6. In § 23b Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „bei einem
dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erlei- ununterbrochenen Aufenthalt“ durch die Wörter „für
den, der auf vom Inland wesentlich abweichende Ver- die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts“ und
hältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück- die Wörter „bei mindestens vierundzwanzigstündi-
zuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzun- gem Aufenthalt“ durch die Wörter „für die Dauer eines
gen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes mindestens 24-stündigen Aufenthalts“ ersetzt.
vorliegen.“
7. Dem § 23c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
3. § 7 wird wie folgt geändert: „Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn
die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage 8. § 23e wird wie folgt geändert:
für Tauchertätigkeiten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwen-
„(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbei- det werden oder sich in der Ausbildung zum
ten im Wasser Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage
1. im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauch- (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro
gerät, monatlich.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder
für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbil- „(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet
dungszentrum Schiffssicherung der Marine- werden oder sich in der Ausbildung zum Minen-
technikschule der Bundeswehr in Neustadt/ taucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentau-
Holstein in Erstverwendung. cherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.“
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).“ sätze 3 und 4.
d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „in einer
4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 3“ durch Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheit“ ge-
die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 91
9. § 23f wird wie folgt geändert: 5. Lufttransportbegleiter 150 Euro monatlich,
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 6. Angehörige der Flieger-
„(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und ausbildungsgruppe 140 Euro monatlich,
Soldaten in der Verwendung als 7. Angehörige der Sonder-
1. Luftfahrzeugführer mit der gruppe 115 Euro monatlich.
Erlaubnis oder Berechti- Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden
gung zum Führen von Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens
Strahlflugzeugen und fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Flie-
Kampfbeobachter (Waffen- gerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro.
systemoffiziere) mit der § 19 ist nicht anzuwenden.“
Erlaubnis zum Einsatz auf
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zweisitzigen Strahlflug-
zeugen 470 Euro monatlich, „(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer ver-
wendet und sind sie im Besitz der maßgebenden
2. sonstige Strahlflugzeug-
Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen
führer, Luftfahrzeug-
zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um
operationsoffiziere mit der
120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach
Erlaubnis zum Einsatz auf
Nummer 3 um 80 Euro monatlich.“
sonstigen Luftfahrzeugen,
Transportluftfahrzeug- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
führer, Hubschrauber- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „214,74“ durch
führer des Heeres, Marine- die Angabe „330“ ersetzt.
hubschrauberführer, See-
fernaufklärer, Hubschrau- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „153,39“ durch
berführer Combat Search die Angabe „225“ ersetzt.
And Rescue und Hub-
schrauberschwarmführer 10. § 23l Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
der Luftwaffe 360 Euro monatlich, „2. Bergführer der Bundeswehr“.
3. sonstige Hubschrauber-
führer der Luftwaffe, Hub- 11. In § 23m Abs. 1 wird die Angabe „153,39“ durch die
schrauberführer der Flug- Angabe „350“ ersetzt.
bereitschaft des Bundes-
ministeriums der Verteidi- 12. Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.
gung, sonstige Luftfahr-
zeugführer der Marine
sowie Hubschrauberführer Artikel 2
in der fliegerischen Grund- Neubekanntmachungserlaubnis
schulung des Heeres und
in Verwendungen außer- Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
halb fliegender Verbände der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkraft-
und gleichgestellter Ein- treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
richtungen 310 Euro monatlich, desgesetzblatt bekannt machen.
4. ständige Luftfahrzeug-
besatzungsangehörige Artikel 3
mit der Erlaubnis zum Ein-
satz auf strahlgetriebenen Inkrafttreten
oder sonstigen Luftfahr- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in
zeugen 245 Euro monatlich, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Januar 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Verteidigung
Struck
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Verordnung
über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung
(Bundesobergrenzenverordnung – BOgrV)
Vom 21. Januar 2003
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundes-
regierung:
§1
Beförderungsämter für besondere Laufbahnen
In der Laufbahn des gehobenen Zolldienstes dürfen die Anteile der Beförde-
rungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 93
Verordnung
zur Neubestimmung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen
(Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung – FGNV)
Vom 21. Januar 2003
Auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1948) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§1
Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird
gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu
bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe
wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu
bestimmt. Für die jeweilige Standardpackung werden die in der Anlage Teil 1
und 2 ausgewiesenen Festbeträge in Euro auf Grund von § 35a Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt. Für Arzneimittel, die nicht der
Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Euro durch Multi-
plikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der
Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die festgesetz-
ten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppen-
beschreibung erfasst werden.
§2
Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3
errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arz-
neimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), erge-
benden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei
gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die in der Anlage Teil C der Festbetrags-Anpassungsver-
ordnung vom 1. November 2001 (BGBl. I S. 2897) ausgewiesene Festbetrags-
gruppe der Kombinationen von Hydrochlorothiazid mit ACE-Hemmern sowie der
dort genannte Festbetrag außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
Anlage Teil 1
(zu § 1)
Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung ist für die Festbetragsgruppe nach § 35a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SGB V folgende Formel anzuwenden:
p = a ҂ wäf b ҂ pk c
Dabei bedeuten:
p = Ergebnis der Regressionsgleichung
wäf = Wirkstärkenäquivalenzfaktor des Arzneimittels;
dieser ergibt sich nach der folgenden Formel:
wäf = w/Äf
Dabei bedeuten:
w = Wirkstärke in der jeweils für das Arzneimittel geltenden Einheit
Äf = Äquivalenzfaktor gemäß Gruppenbeschreibung
pk = Packungsgröße in der jeweils für das Arzneimittel geltenden Einheit
a = Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse
b = Exponent des Wirkstärkenäquivalenzfaktors als Ergebnis der Regressionsanalyse
c = Exponent der Packungsgröße als Ergebnis der Regressionsanalyse
Festbetragsgruppe: ACE-Hemmer
(§ 35a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SGB V)
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Wirkstoffe Äquivalenz- Wirkstärken-
faktoren (Äf) äquivalenzfaktor (wäf) 3,97
Benazepril 0,62 Packungsgröße (pk) 100 Stück
Captopril 6,29 Festbetrag 34,60 Euro
Cilazapril 0,31
Enalapril 1,0
Fosinopril 1,64
Lisinopril 1,19
Moexipril 1,11
Perindopril 0,28
Quinapril 1,78
Ramipril 0,31
Trandolapril 0,27 Regressionsgleichung
orale Darreichungsformen p = 0,016864788 ҂ wäf 0,507722 ҂
Kapseln, Tabletten, Filmtabletten pk 0,734500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003 95
Anlage Teil 2
(zu § 1)
Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung ist für die Festbetragsgruppe nach § 35a Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 SGB V folgende Formel anzuwenden:
p = a ҂ wvf b ҂ pk c
Dabei bedeuten:
p = Ergebnis der Regressionsgleichung
wvf = Wirkstärkenvergleichsfaktor des jeweiligen Arzneimittels;
dieser ergibt sich nach der folgenden Formel:
wvf = sw/Vf
Dabei bedeuten:
sw = Summe der Wirkstärken der Einzelwirkstoffe in den jeweils für das Arznei-
mittel geltenden Einheiten
Vf = Vergleichsfaktor gemäß Gruppenbeschreibung
pk = Packungsgröße in der jeweils für das Arzneimittel geltenden Einheit
a = Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse
b = Exponent des Wirkstärkenvergleichsfaktors als Ergebnis der Regressionsanalyse
c = Exponent der Packungsgröße als Ergebnis der Regressionsanalyse
Festbetragsgruppe: Kombinationen von
(§ 35a Abs. 3 Satz 1 Hydrochlorothiazid mit
Nr. 3 SGB V) ACE-Hemmern
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Wirkstoffe Vergleichs- Wirkstärken-
faktoren (Vf) vergleichsfaktor (wvf) 1,4
Benazepril 10 mg + Packungsgröße (pk) 100 Stück
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 10,65
Festbetrag 71,42 Euro
Benazepril 20 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 10,65
Captopril 25 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 41,78
Captopril 25 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 35,78
Captopril 50 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 41,78
Cilazapril 5 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 8,28
Enalapril 10 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 17,5
Lisinopril 10 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 16,79
Lisinopril 20 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 14,9
Quinapril 10 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 21,19
Quinapril 20 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 20,02
Quinapril 20 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 21,19
Ramipril 2,5 mg +
Hydrochlorothiazid 12,5 mg 11,48
Ramipril 5 mg +
Hydrochlorothiazid 25 mg 11,48 Regressionsgleichung
orale Darreichungsformen p = 0,012512592 ҂ wvf 0,204579 ҂
Tabletten, Filmtabletten pk 0,936379
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes
Vom 20. Januar 2003
Nach § 33a Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), der durch Artikel 1 Nr. 12
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) neu gefasst worden ist, wird
hiermit bekannt gemacht, dass § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 des
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2432), soweit hierdurch GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Pro-
zent begünstigt werden, und § 25 Abs. 3d des Mineralölsteuergesetzes am
11. Dezember 2002 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 20. Januar 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bille