862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
und des Aufbauhilfefondsgesetzes
Vom 17. Juni 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
das folgende Gesetz beschlossen: 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50 000 Euro jähr-
lich entfallen.“
Artikel 1 3. § 5d wird wie folgt geändert:
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Jahreszahl „2004“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt ge- Artikel 1a
ändert: Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002
1. § 1a wird aufgehoben. Bereits einbehaltene Beträge (BGBl. I S. 3651, 3652) wird wie folgt geändert:
sind den Gemeinden von den Ländern zu erstatten.
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffe-
„(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde- nen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermit- Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweck-
telt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest- bindung zur Verfügung.“
gestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte
Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemein- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „einschließlich ihrer
den eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Gemeinden“ gestrichen und der Betrag „3,593 Milliar-
Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde den Euro“ durch den Betrag „2,774 Milliarden Euro“
an der Summe der durch die Bundesstatistiken über ersetzt.
die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohn-
steuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu
30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in „(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich
Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6 wie folgt auf:
des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung Baden-Württemberg 348 000 000 Euro,
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I
S. 821), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. Für die Bayern 405 000 000 Euro,
Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist Berlin 152 000 000 Euro,
der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz Brandenburg 88 000 000 Euro,
der Steuerpflichtigen maßgebend.
Bremen 29 000 000 Euro,
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Hamburg 78 000 000 Euro,
ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 Hessen 205 000 000 Euro,
aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch
Mecklenburg-Vorpommern 58 000 000 Euro,
die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-
steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkom- Niedersachsen 259 000 000 Euro,
mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein- Nordrhein-Westfalen 581 000 000 Euro,
kommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den
Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d Rheinland-Pfalz 130 000 000 Euro,
oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, Saarland 36 000 000 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 863
Sachsen 148 000 000 Euro, Artikel 2
Sachsen-Anhalt 87 000 000 Euro, Bekanntmachungserlaubnis
Schleswig-Holstein 89 000 000 Euro, Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom
Thüringen 81 000 000 Euro.“ Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
4. In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden aus- Artikel 3
gesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten
Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Ände-
rung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Auf- (1) Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
bauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I 2003 in Kraft.
S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen.“ kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gesetz
zur Änderung von Regelungen
zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes
Vom 20. Juni 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
Bericht des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern erstattet dem Deutschen Bundestag
jeweils binnen eines Jahres nach der konstituierenden Sitzung des Deutschen
Bundestages einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß
§§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes
Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des
Bundes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 865
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China
Vom 11. Juni 2003
Auf Grund des § 14 Abs. 6 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
aus China vom 7. Januar 2003 (BAnz. S. 349) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 867
Bekanntmachung
der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 13. Juni 2003
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung 11. den am 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom eingangs genannten Verordnung.
19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712) wird nachstehend der Wort-
laut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der seit dem Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. Juni 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: zu 3. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2 Buch-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung stabe a bis d und Abs. 5 des Chemikaliengesetzes
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), in des Fassung des Bekanntmachung vom 25. Juli
2. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 1994 (BGBl. I S. 1703),
Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I zu 4. der §§ 14 und 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikalien-
S. 1498), gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
3. den teils am 30. Dezember 1998, teils am 1. Januar vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
zu 5. des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956),
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 1994 (BGBl. I S. 1703),
Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I
zu 6. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17
S. 2059),
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3
5. den am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 und und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
den am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
Nr. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 1703),
S. 747),
zu 8. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17
6. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 4 des
Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), Chemikaliengesetztes in der Fassung der Bekannt-
7. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
§ 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I zu 9. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
S. 3082), Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
8. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Arti- sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
kel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I (BGBl. I S. 1703),
S. 3185), zu 10. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemika-
9. den am 1. März 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
10. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 zu 11. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des
der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
S. 4123), machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090).
Bonn, den 13. Juni 2003
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Verordnung
über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)
Inhaltsübersicht
§1 Verbote Abschnitt 9 Quecksilberverbindungen
§2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Abschnitt 10 Arsenverbindungen
§3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe Abschnitt 11 Zinnorganische Verbindungen
an Dritte Abschnitt 12 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
§4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
§5 Sachkunde Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-
thyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibrom-
§ 5a Betankungseinrichtungen
diphenylmethan
§6 Normen Abschnitt 14 Vinylchlorid
§7 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 15 Pentachlorphenol
§8 Straftaten Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Anhang (zu § 1) Abschnitt 17 Teeröle
Abschnitt 1 DDT Abschnitt 18 Cadmium
Abschnitt 2 Asbest Abschnitt 19 (weggefallen)
Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fort-
Abschnitt 3 Formaldehyd
pflanzungsgefährdende Stoffe
Abschnitt 4 Dioxine und Furane
Abschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und hochent-
Abschnitt 5 Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen zündliche Stoffe
Abschnitt 6 Benzol Abschnitt 22 Hexachlorethan
Abschnitt 7 Aromatische Amine Abschnitt 23 Biopersistente Fasern
Abschnitt 8 Bleikarbonate und –sulfate Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine
–––––––––––––––
§1 in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des
Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verbote
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von
(1) Das Inverkehrbringen
einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei-
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des det die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung
Anhangs bezeichnet sind, sowie darf nur erteilt werden, wenn
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die 1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
diese freisetzen können oder enthalten, von Mensch und Umwelt getroffen sind,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang 2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Ausnahmen verboten.
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-
sehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes
geführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie
zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
gen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus-
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen
bildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür
und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot
erforderlichen Mengen oder
nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des An-
2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung hangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 869
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz schädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu
und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren
1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers
für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wis-
bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend
senschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.
ausgewiesen hat,
§2 2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den
Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
Erlaubnis- und Anzeigepflicht
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer
einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei- Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbrin-
tungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoff- gen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe
verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-
(sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der verordnung mit den Gefahrensymbolen O (brand-
zuständigen Behörde. fördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kenn-
zeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben
3. mindestens 18 Jahre alt ist. lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,
oder
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen
betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforde- in erlaubter Weise verwenden will,
rungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit meh- und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiter-
reren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person veräußerung oder Verwendung bestehen,
nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Perso-
nen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person
handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe
und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von 4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt wer- Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis
den. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen nach § 15d der Gefahrstoffverordnung in Verbindung
können auch nachträglich angeordnet werden. mit Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungs-
schein nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen und
1. Apotheken, 5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zu- wenden des Stoffes oder der Zubereitung verbunde-
bereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, nen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den
Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat setzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung
der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen unterrichtet hat.
von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf- Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach
nahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder
Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Perso-
Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel die- nen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht
ser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe
schriftlich anzuzeigen. portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als
Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur
gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt
§ 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I
2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese
Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g
Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1
des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige
genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kenn-
nach Absatz 6.
zeichnen sind.
§3 (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem
Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderun-
Informations- und Aufzeichnungs- gen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller,
pflichten bei der Abgabe an Dritte Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zuberei-
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff- tungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender
verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehr-
(sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzünd- anstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauf-
lich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheits- tragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die
Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten ent-
zu bestätigen. sprechend.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im
§ 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige
über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-
Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen oder Lehranstalten abgegeben werden.
und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des
Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zube- §5
reitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf
Sachkunde
einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift
zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat
zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens nachgewiesen, wer
drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händ- fung nach Absatz 2 bestanden hat,
ler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wie- 2. die Approbation als Apotheker besitzt,
derverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-
Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abge-
kerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
ben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in
anderer Weise für mindestens drei Jahre nachweisen kön- 4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der
nen. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer As-
müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 sistent oder Apothekenassistent besitzt,
die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, 5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die
Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom
Absätze 1 und 2 gelten nicht für 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern
1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 ent-
des Europäischen Übereinkommens vom 30. Septem- spricht,
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr- 6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II rin bestanden hat,
S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach 7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des
Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschluss-
14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert prüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrver-
worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung anstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der
mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
(brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden
2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die all-
ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverord-
gemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaf-
nung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu
ten der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
kennzeichnen sind, sowie
und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefah-
3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Ver- ren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.
suche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitun-
Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, gen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt
wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt, werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachge-
4. Mineralien für Sammlerzwecke, wiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der
einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine An-
5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, erkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-
6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752)
die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefah- kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von
rensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3
sowie Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein
Zeugnis ausgestellt.
7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und
R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Ver- (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
schlüssen. 1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten
§4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewie-
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
sen haben, dass sie die Voraussetzungen des Arti-
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 kels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom
und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaß-
durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr nahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels
gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 871
keiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1
umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die
2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben
Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
1993 geltenden Fassung benannt wurden.
b) durch eine Person abgeben lässt, die nicht in dem
§ 5a Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde
nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens
Betankungseinrichtungen 18 Jahre alt ist,
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraft-
4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder
stoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrich-
nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3
tungen.
das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
§6
Normen 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen
im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt
dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, oder
Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in
München archivmäßig gesichert niedergelegt. 6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Ver-
sandhandel abgibt.
§7
Ordnungswidrigkeiten §8
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Che- Straftaten
mikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemika-
1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 liengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2
Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- 1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen
abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne
Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind, Erlaubnis in den Verkehr bringt.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Anhang
(zu § 1)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 1: DDT
1,1,1-Trichlor-2,2- DDT und Zubereitungen, die unter Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das
bis-(4-chlorphenyl)- Zusatz von DDT als Wirkstoff her- Verbot nach Spalte 2 auch für die in
ethan und seine gestellt wurden, dürfen nicht in den § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
lsomeren (DDT) Verkehr gebracht werden. Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-
geführten Stoffe und Zubereitungen.
Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
ist von einer Genehmigung des Bun-
desamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit abhängig.
Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit
kann Ausnahmen von dem Verbot
nach Spalte 2 zur Synthese anderer
Stoffe zulassen.
Abschnitt 2: Asbest
1. Aktinolith 77536-66-4 Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruk- (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
2. Amosit 12172-73-5 tur, Zubereitungen, die diese Stoffe nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile
mit einem Massengehalt von ins- zum Zwecke der Instandhaltung,
3. Anthophyllit 77536-67-5 gesamt mehr als 0,1 % enthalten, soweit andere geeignete asbestfreie
4. Chrysotil 12001-29-5 und Erzeugnisse, die Stoffe nach Ersatzteile nicht auf dem Markt ange-
Spalte 1 oder die genannten Zube- boten werden, und für natürlich vor-
5. Krokydolith 12001-28-4
reitungen enthalten, dürfen nicht in kommende mineralische Rohstoffe,
6. Tremolit 77536-68-6 den Verkehr gebracht werden. die freie Asbestfasern mit einem
Massengehalt von nicht mehr als
0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit
Ausnahme von Elektro-Speicher-
heizgeräten nicht für das erneute
Inverkehrbringen von Fahrzeugen,
Geräten und Anlagen, die asbest-
haltige Erzeugnisse nach Spalte 2
enthalten und vor dem Inkrafttreten
des jeweiligen Verbots hergestellt
worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis
zum 31. Dezember 1994 nicht für
folgende chrysotilhaltige Zubereitun-
gen und Erzeugnisse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötigten
asbesthaltigen Rohstoffe:
1. bis 7. (weggefallen)
8. poröse Massen für Acetylen-
flaschen. Vor dem 31. Dezember
1994 hergestellte Acetylen-
flaschen mit chrysotilhaltigen
porösen Massen dürfen auch
nach dem 31. Dezember 1994
in den Verkehr gebracht werden,
wenn eine Exposition der Arbeit-
nehmer ausgeschlossen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 873
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für
1. chrysotilhaltige Diaphragmen für
Elektrolyseprozesse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötig-
ten asbesthaltigen Rohstoffe bis
zum 31. Dezember 1999 und
2. asbesthaltige Rohstoffe zur Her-
stellung von chrysotilhaltigen
Diaphragmen für die Chloralkali-
elektrolyse in bestehenden Anla-
gen bis zum 31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse nicht
auf dem Markt angeboten werden
oder deren Verwendung zu einer
unzumutbaren Härte führt. Die
zuständige Behörde hat auf Antrag
die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den
31. Dezember 2010 hinaus zu ver-
längern, wenn die vorgenannten Vor-
aussetzungen vorliegen.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für das Inverkehrbringen von Materia-
lien, die als Versatzmaterial im Unter-
tage-Bergbau verwendet werden und
in denen Asbest mittels hydraulischer
Bindung durch Zement oder andere
gleichwertige Stoffe in Formkörpern
oder in Gebinden eingeschlossen ist,
bei denen eine Freisetzung von
Asbestfasern ausgeschlossen ist.
Abschnitt 3: Formaldehyd
Formaldehyd 50-00-0 (1) Beschichtete und unbeschichtete (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tisch- und 2 gelten nicht für das Inverkehr-
lerplatten, Furnierplatten und Faser- bringen zum Zwecke der Verwertung
platten) dürfen nicht in den Verkehr in einer nach dem Verfahren des § 6,
gebracht werden, wenn die durch § 15 angezeigten oder § 16 geneh-
den Holzwerkstoff verursachte Aus- migten oder nach § 67 Abs. 7 des
gleichskonzentration des Formalde- Bundes-Immissionsschutzgesetzes
hyds in der Luft eines Prüfraums übergeleiteten Anlage.
0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. Die (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1
Ausgleichskonzentration ist nach gilt nicht für Platten, die ausschließ-
einem Prüfverfahren zu messen, das lich zum Zwecke einer geeigneten
dem Stand von Wissenschaft und Beschichtung in den Verkehr ge-
Technik entspricht. Das Umwelt- bracht werden, sofern sichergestellt
bundesamt veröffentlicht im Einver- ist, dass sie nach der Beschichtung
nehmen mit der Bundesanstalt für die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Aus-
Materialforschung und -prüfung gleichskonzentration einhalten.
nach Anhörung von Sachverständi-
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3
gen Prüfverfahren, die diesen Anfor-
gilt nicht für Industriereiniger.
derungen entsprechen.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den. Absatz 1 gilt jedoch auch als
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
erfüllt, wenn die Möbel die unter
Absatz 1 genannte Ausgleichs-
konzentration bei einer Ganzkörper-
prüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
Abschnitt 4: Dioxine und Furane
1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
dibenzo-p-dioxin nisse dürfen nicht in den Verkehr 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- gebracht werden, wenn die Summe Chemikaliengesetzes genannten
dibenzo-p-dioxin der Gehalte Stoffe, Zubereitungen und
1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse,
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran chemischen Verbindungen den 2. nach § 11 des Pflanzenschutz-
Wert von 1 µg/kg, gesetzes zulassungsbedürftige
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- Pflanzenschutzmittel,
dibenzofuran 2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2
genannten chemischen Verbin- 3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dungen den Wert von 5 µg/kg, Gewinnung von Nichteisenmetal-
dibenzo-p-dioxin len oder deren anorganischen
3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- genannten chemischen Verbin- Verbindungen durch Einsatz in
dibenzo-p-dioxin dungen den Wert von 100 µg/kg, nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz genehmigungs-
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- 4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten bedürftigen Anlagen in den Ver-
dibenzo-p-dioxin chemischen Verbindungen den kehr gebracht werden und für
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- Wert von 1 µg/kg oder Stoffe, die dazu bestimmt sind,
dibenzofuran 5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 durch einen chemischen Prozess
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- genannten chemischen Verbin- umgewandelt zu werden (Zwi-
dibenzofuran dungen den Wert von 5 µg/kg schenprodukte),
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 4. zu verwertende Abfälle, die zur
dibenzofuran und 5 genannten Grenzwerte gelten Erfüllung der Pflichten nach § 5
nur dann als eingehalten, wenn auch Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis-
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- sionsschutzgesetzes in den Ver-
der in den jeweils vorhergehenden
dibenzofuran kehr gebracht werden,
Nummern festgesetzte Grenzwert für
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- die dort genannten Kongeneren- 5. das Inverkehrbringen zum Zwecke
dibenzofuran gruppen nicht überschritten wird. der Rückgabe auf Grund einer
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- Verordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
chlordibenzo-p- bis 3 des Kreislaufwirtschafts-
dioxin und Abfallgesetzes oder auf
Grund einer freiwilligen Rück-
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-
nahmeverpflichtung nach § 25
Octachlordibenzo-p-
des Kreislaufwirtschafts- und
dioxin
Abfallgesetzes sowie
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- 6. Stoffe, Zubereitungen und
chlordibenzofuran Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- 1994 hergestellt worden sind,
chlordibenzofuran sofern sie die in Spalte 2 in der bis
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- zu diesem Zeitpunkt geltenden
chlordibenzofuran Fassung genannten Grenzwerte
nicht überschreiten.
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-
dioxin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 875
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, 1. Stoffe und Zubereitungen nach Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
die nach § 4 Abs. 1 der Gefahrstoff- Spalte 1 in Dekorationsgegen- nicht für Stoffe oder Zubereitungen,
verordnung als gefährlich einzu- ständen und Spielen dürfen nicht die in Gebindegrößen von mehr als
stufen sind in den Verkehr gebracht werden. 15 Litern in den Verkehr gebracht
2. Stoffe oder Zubereitungen nach werden. Das Verbot nach Spalte 2
Spalte 1, die Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe
von Duft- oder Farbstoffen zur
a) nach den Kriterien der Richt- berufsmäßigen Herstellung von
linie 98/98/EG vom 15. Dezem- Lampenölen.
ber 1998 (ABl. EG Nr. L 355
S. 1) mit dem R-Satz R 65 zu
kennzeichnen sind,
b) als Brennstoff in Zierlampen
verwendet werden können
und
c) Farbstoffe (außer aus steuer-
lichen Gründen) oder Duft-
stoffe enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. Satz 1 gilt entsprechend für
das Inverkehrbringen von Farb- und
Duftstoffen, die zur Verwendung in
den dort unter Buchstabe a und b
genannten Stoffen oder Zubereitun-
gen bestimmt sind.
Abschnitt 6: Benzol
Benzol 71-43-2 Benzol und Zubereitungen mit einem Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Massengehalt von 0,1% oder mehr 1. Treibstoffe, die zum Betrieb von
Benzol dürfen nicht in den Verkehr Verbrennungsmotoren mit Fremd-
gebracht werden. zündung bestimmt sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Verwendung bei industriellen Ver-
fahren in geschlossenen Syste-
men bestimmt sind,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff-
komponenten, die für die Herstel-
lung der unter Nummer 1 genann-
ten Treibstoffe bestimmt sind,
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
4. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Ausfuhr bestimmt sind, und
5. Lehr- und Ausbildungszwecke.
Abschnitt 7: Aromatische Amine
1. 2-Naphthylamin 91-59-8 Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun-
und seine Salze gen mit einem Massengehalt von
2. 4-Aminobiphenyl 92-67-1 0,1 % oder mehr dieser Stoffe dürfen
und seine Salze nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
3. Benzidin und 92-87-5
seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
1. Wasserfreies 598-63-0 Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
neutrales Bleikarbonat gen, die diese Stoffe enthalten, dür- Farben, die zur Erhaltung oder ori-
2. Bleihydroxidkarbonat 1319-46-6 fen zur Verwendung als Farben nicht ginalgetreuen Wiederherstellung von
in den Verkehr gebracht werden. Kunstwerken und historischen Be-
3. Bleisulfate 7446-14-2 standteilen oder von Einrichtungen
und denkmalgeschützter Gebäude be-
15739-80-7 stimmt sind, wenn die Verwendung
von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen
Quecksilberverbindungen Quecksilberverbindungen und Zube-
reitungen, die diese Stoffe enthalten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in
den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder
Zubereitung zur Verhinderung
des Bewuchses durch Mikroorga-
nismen, Pflanzen oder Tiere an
Schiffskörpern oder sonstigen
Geräten oder Einrichtungen, die
völlig oder teilweise im Wasser
untergetaucht werden),
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren
industriellen Textilien und von zu
deren Herstellung vorgesehenen
Garnen und
4. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhän-
gig von seiner Verwendung.
Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Arsenverbindungen Arsenverbindungen und Zubereitun- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
gen, die diese Stoffe enthalten, dür- anorganische Salze vom Typ Kupfer-
fen für folgende Zwecke nicht in den Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen
Verkehr gebracht werden: im Vakuum oder unter Druck zur
1. als Antifoulingfarbe, Imprägnierung von Holz zum Einsatz
kommen.
2. zum Schutz von Holz und
3. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhän-
gig von seiner Verwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 877
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen Zinnorganische Verbindungen und
Zubereitungen, die diese Stoffe ent-
halten, dürfen für folgende Zwecke
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den:
1. als biozide Wirkstoffe in Farben,
die zur Verhinderung des Be-
wuchses durch Mikroorganis-
men, Pflanzen oder Tiere an
Gegenständen dienen (Anti-
foulingfarben) und
2. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhän-
gig von seiner Verwendung.
Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Di-µ-oxo-di-n-butyl- 75113-37-0 Stoffe und Zubereitungen mit einem
stanniohydroxyboran Massengehalt von 0,1 % oder mehr
(DBB) des Stoffes nach Spalte 1 dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono-
methyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
1. Trichlorierte und 1336-36-3 1. Stoffe nach Spalte 1, (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
höher chlorierte 2. Zubereitungen mit insgesamt für
Biphenyle (PCB) mehr als 50 mg/kg der Stoffe 1. die vorübergehende außer-
2. Polychlorierte 61788-33-8 nach Spalte 1, betriebliche Überlassung von
Terphenyle (PCT) Transformatoren zum ausschließ-
3. Erzeugnisse, die Stoffe nach
lichen Zwecke einer zulässigen
3. Monomethyltetra- 76253-60-6 Nummer 1 oder Zubereitungen
Instandhaltung, Beförderung,
chlordiphenyl- nach Nummer 2 enthalten, sowie
Neubefüllung oder Reinigung,
methan (Ugilec 141) 4. Zubereitungen und Erzeugnisse, 2. das Inverkehrbringen von Erzeug-
4. Monomethyldi- bei denen der Verdacht besteht, nissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4
chlordiphenyl- dass sie unter Nummer 2 oder zum Zwecke der Verwertung nach
methan (Ugilec 121 Nummer 3 fallen, so lange bis § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfall-
oder 21) das Gegenteil bewiesen ist, verordnung,
5. Monomethyldi- 99688-47-8 dürfen nicht in den Verkehr gebracht 3. das Inverkehrbringen von Altholz
bromdiphenyl- werden. Das Bundesministerium für zum Zwecke der Verwertung nach
methan (DBBT) Umwelt, Naturschutz und Reaktor- der Altholzverordnung und
sicherheit gibt im Einvernehmen mit
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne,
dem Bundesministerium für Arbeit
Holzwerkstoffe und daraus her-
und Sozialordnung und dem Bun-
gestellte Erzeugnisse, die nicht
desministerium für Wirtschaft und
insgesamt mehr als 5 mg/kg der
Technologie für die Stoffe, Zuberei-
Stoffe nach Spalte 1 enthalten.
tungen oder Erzeugnisse, die Stoffe
nach Spalte 1 enthalten, analytische (2) Die zuständige Behörde kann für
Verfahren für Probenahmen und einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-
Untersuchungen bekannt, die wis- ren Ausnahmen von dem Verbot des
senschaftlich anerkannten Prüfver- Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1
fahren entsprechen. bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse zum
Zwecke der Verarbeitung unter che-
mischer Umwandlung des in ihnen
enthaltenen PCB und PCT als Aus-
gangs- oder Zwischenprodukte in
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
einer nach § 6, § 15 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angezeigten oder genehmigten An-
lage eingesetzt werden sollen und
die Endprodukte nicht den Verboten
nach Spalte 2 unterliegen; dieser
Zeitraum kann jeweils um ein Jahr
verlängert werden. Die Verlängerung
nach Satz 1 ist längstens bis zum
31. Dezember 2010 zulässig.
(3) In besonders begründeten Einzel-
fällen kann die zuständige Behörde
längstens für fünf Jahre mit der Mög-
lichkeit der Verlängerung das Inver-
kehrbringen der Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse nach Spalte 2
Satz 1 genehmigen, wenn
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik-
flüssigkeiten für untertägige Berg-
werksanlagen gegen Hydraulik-
flüssigkeiten, die kein PCB oder
PCT enthalten und weniger ge-
fährlich sind als PCB oder PCT,
ausgetauscht werden sollen, oder
2. PCB- oder PCT-haltige Trans-
formatoren zum Ausgleich des
normalen Schwunds der Kühl-
flüssigkeit mit Stoffen oder Zube-
reitungen, die kein PCB oder PCT
enthalten und weniger gefährlich
sind als PCB oder PCT, wieder
aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem
Betriebszustand befinden. Die Ver-
längerung nach Satz 1 ist längstens
bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.
Abschnitt 14: Vinylchlorid
Vinylchlorid 75-01-4 Erzeugnisse, die Vinylchlorid als
(Chlorethen) Treibgas für Aerosole enthalten, dür-
fen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
Abschnitt 15: Pentachlorphenol
1. Pentachlorphenol 87-86-5 1. Stoffe nach Spalte 1, (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
2. Pentachlorphenol, 131-52-2 2. Zubereitungen mit einem Mas- für Holzbestandteile von Gebäuden
Natriumsalz sowie sengehalt von insgesamt mehr und Möbeln sowie Textilien, die vor
die übrigen Penta- als 0,01 % der Stoffe nach dem 23. Dezember 1989 mit Zuberei-
chlorphenolsalze Spalte 1 und tungen behandelt wurden, die Stoffe
und -verbindungen nach Spalte 1 enthielten. In dem in
3. Erzeugnisse, die mit einer Zube- Artikel 3 des Einigungsvertrages
reitung behandelt worden sind, genannten Gebiet tritt an die Stelle
die Stoffe nach Spalte 1 enthielt des 23. Dezembers 1989 der 3. Okto-
und deren von einer Behandlung ber 1990.
erfassten Teile mehr als 5 mg/kg
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt
(ppm) der Stoffe nach Spalte 1
das Verbot nach Spalte 2 auch für die
enthalten,
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 879
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
dürfen nicht in den Verkehr gebracht kaliengesetzes aufgeführten Stoffe,
werden. Das Bundesministerium für Zubereitungen und Erzeugnisse.
Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3
sicherheit gibt analytische Verfahren gilt nicht für Altholz, welches zum
für Probenahmen und Untersuchun- Zwecke der Verwertung nach der Alt-
gen der mit Pentachlorphenol be- holzverordnung in Verkehr gebracht
handelten Teile von Erzeugnissen wird.
bekannt, die wissenschaftlich aner-
kannten Prüfverfahren entsprechen.
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan 56-23-5 1. Stoffe nach Spalte 1, Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
(Tetrachlorkohlenstoff) 2. Stoffe, Zubereitungen und für das Inverkehrbringen von Stoffen
2. 1,1,2,2-Tetra- 79-34-5 Erzeugnisse mit einem Massen- oder Zubereitungen zur Verwendung
chlorethan gehalt der Stoffe nach Spalte 1 bei industriellen Verfahren in ge-
Nr. 1 bis 4 von 0,1 % oder dar- schlossenen Anlagen.
3. 1,1,1,2-Tetra- 630-20-6
chlorethan über oder
4. Pentachlorethan 76-01-7 3. Stoffe und Zubereitungen mit
einem Massengehalt der Stoffe
5. Trichlormethan 67-66-3 nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von
(Chloroform) 0,1 % oder darüber
6. 1,1,2-Trichlorethan 79-00-5 dürfen nicht in den Verkehr gebracht
7. 1,1-Dichlorethylen 75-35-4 werden.
8. 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6
Abschnitt 17: Teeröle
Teeröle, insbesondere 1. Holzschutzmittel, die Teeröle (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt
1. Kreosot 8001-58-9 oder Bestandteile aus Teerölen nicht für das Inverkehrbringen von
enthalten, und Holzschutzmitteln zur Behandlung
2. Kreosotöl 61789-28-4 von Erzeugnissen aus Holz und Holz-
2. Erzeugnisse, die ganz oder teil-
3. Destillate (Kohlen- 84650-04-4 weise aus Holz oder Holzwerk- werkstoffen in geschlossenen An-
teer), Naphthalinöle stoffen bestehen und mit Holz- lagen
4. Kreosotöl, Ace- 90640-84-9 schutzmitteln nach Nummer 1 – in industriellen Verfahren oder
naphthenfraktion behandelt worden sind, – zu gewerblichen Zwecken für die
5. höhersiedende 65996-91-0 dürfen nicht in den Verkehr gebracht Wiederbehandlung vor Ort,
Destillate werden. sofern
(Kohlenteer)
1. die Holzschutzmittel einen Mas-
6. Anthracenöl 90640-80-5 sengehalt von weniger als
7. Teersäuren, 65996-85-2 a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
Kohle, roh
b) 3 % wasserlöslicher Phenole
8. Kreosot, Holz 8021-39-4 aufweisen und
9. Niedrigtemperatur 122384-78-5 2. die Gebindegröße mindestens
Kohleteeralkalin, 20 l beträgt.
Extraktrückstände
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für
1. Erzeugnisse, die mit Holzschutz-
mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 be-
handelt wurden und ausschließ-
lich für gewerbliche oder indus-
trielle Zwecke bestimmt sind (z. B.
Eisenbahnschwellen, Strom- und
Telegrafenmasten, Zäune, Baum-
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
stützen für die Landwirtschaft,
Rebpfähle, Spundwände für
Häfen und Wasserwege) und
2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor
der Anwendung dieser Verord-
nung mit Holzschutzmitteln nach
Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden,
die nicht den Anforderungen nach
Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen,
sofern diese ausschließlich erneut
als Eisenbahnschwellen oder
Strom- und Telegrafenmasten
oder für gewerbliche oder indus-
trielle Zwecke anderer Art gemäß
dem ursprünglichen Herstellungs-
zweck wiederverwendet werden
sollen.
(3) Das Inverkehrbringen der in Ab-
satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeug-
nisse ist jedoch verboten zur Verwen-
dung
1. in Innenräumen, unabhängig von
deren Zweckbestimmung,
2. bei der Herstellung von Spiel-
zeugen,
3. auf Spielplätzen,
4. in Gärten und Parks sowie ande-
ren Orten, sofern die Gefahr eines
häufigen Hautkontakts besteht,
5. bei der Herstellung von Garten-
mobiliar,
6. als Behälter von lebenden Pflan-
zen,
7. als Verpackungen, die mit Roh-,
Zwischen- oder Enderzeugnissen
für die menschliche oder tierische
Ernährung in Berührung kommen
können, und
8. als sonstiges Material, das die in
den Nummern 6 und 7 genannten
Erzeugnisse kontaminieren kann
oder zu deren Herstellung oder
Wiederaufarbeitung dient.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für Altholz, welches zum
Zwecke der Verwertung nach der Alt-
holzverordnung in Verkehr gebracht
wird.
Abschnitt 18: Cadmium
1. Cadmium 7440-43-9 (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 ein- (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
2. Cadmium- gefärbte Erzeugnisse oder ihre und 3 gelten nicht für Erzeugnisse,
verbindungen Bestandteile, die aus soweit sie aus Sicherheitsgründen
1. Polyvinylchlorid (PVC), mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt
oder stabilisiert werden müssen. Das
2. Polyurethan (PUR), Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 881
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
3. Polyethylen niedriger Dichte mit für das erneute Inverkehrbringen von
Ausnahme des für die Herstel- cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die
lung von Pigmentpräparationen vor dem Inkrafttreten des jeweiligen
(„master batch“) verwendeten Verbots hergestellt worden sind.
Polyethylens niedriger Dichte, (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2
4. Celluloseacetat (CA), gilt nicht für Zubereitungen mit einem
hohen Zinkanteil, sofern der Massen-
5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
gehalt von Stoffen nach Spalte 1 so
6. Epoxydharzen, niedrig wie möglich gehalten wird
7. Melaminformaldehydharz (MF), und 0,1 % nicht übersteigt.
8. Harnstoffformaldehyd (UF), (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4
gilt nicht für
9. ungesättigten Polyestern (UP),
1. Erzeugnisse und deren Bestand-
10. Polyethylenterephthalat (PET), teile, sofern die Anwendung
11. Polybutylenterephthalat (PBT), a) in der Luft- und Raumfahrt,
12. Polystyrol glasklar/Standard, b) im Bergbau,
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat c) in der off-shore-Technik sowie
(AMMA), d) im Kernenergiebereich
14. vernetztem Polyethylen (VPE), ein hohes Sicherheitsniveau erfor-
dert,
15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder
2. Komponenten von Sicherheits-
16. Polypropylen (PP) einrichtungen in
hergestellt wurden, dürfen nicht in a) Straßenverkehrsmitteln,
den Verkehr gebracht werden, wenn
b) landwirtschaftlichen Fahrzeu-
der Anteil der Stoffe nach Spalte 1
gen,
(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt
des Kunststoffs übersteigt. c) Schienenfahrzeugen und
(2) Anstrichfarben und Lacke mit d) Schiffen sowie
einem Massengehalt der Stoffe 3. elektrische Kontakte von Geräten,
nach Spalte 1 von über 0,01 % dür- wenn es für deren Zuverlässigkeit
fen nicht in den Verkehr gebracht erforderlich ist.
werden.
(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre
Bestandteile aus Vinylchloridpoly-
meren und -copolymeren, die mit
Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert
wurden, dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Anteil
der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall)
0,01 % Massengehalt des Polymers
übersteigt:
1. Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires
(einschließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidun-
gen,
6. imprägnierte, bestrichene oder
beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlussteile,
10. Pendeltüren,
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
11. Innen- und Außenverkleidungen
sowie Karosserieböden von
Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewer-
be oder in der Industrie verwen-
deten Stahlblechen und
13. Kabelisolierungen.
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre
Bestandteile, deren metallische
Oberfläche mit dem Stoff nach
Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden,
dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden:
1. Haushaltsgeräte,
2. Möbel,
3. sanitäre Anlagen,
4. Zentralheizungen und Klima-
anlagen,
5. in der Materialflusstechnik ein-
gesetzte Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen und land-
wirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geräte und Maschinen zur Her-
stellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
10. Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrie-
ren,
c) Druckereien und Buchbinde-
reien.
Abschnitt 19: (weggefallen)
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
Anlage zu den Nummern 29 bis 31 2. Stoffe und Zubereitungen, die 1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2
des Anhangs I der Richtlinie 76/769/ Stoffe nach Spalte 1 enthalten, der Zehnten Verordnung zur
EWG des Rates vom 27. Juli 1976 die die Konzentrationsgrenzen, Durchführung des Bundes-Immis-
zur Angleichung der Rechts- und wie sie in Spalte 2 der Nummern sionsschutzgesetzes (Verordnung
Verwaltungsvorschriften der Mit- 29 bis 31 des Anhangs I der in über die Beschaffenheit und Aus-
gliedstaaten für Beschränkungen Spalte 1 genannten Richtlinie zeichnung der Qualitäten von
des Inverkehrbringens und der Ver- festgelegt sind, erreichen oder Kraftstoffen – 10. BImSchV) vom
wendung gewisser gefährlicher überschreiten, 13. Dezember 1993 (BGBl. I
Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG S. 2036),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 883
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils gel- dürfen nicht an den privaten Endver- 2. für Mineralölerzeugnisse, die zur
tenden im Amtsblatt der Europäi- braucher abgegeben werden. Verwendung als Brennstoff oder
schen Gemeinschaften veröffent- Kraftstoff in beweglichen oder
lichten Fassung enthalten sind. feststehenden Verbrennungs-
anlagen bestimmt sind,
3. für Brennstoffe, die in geschlos-
senen Systemen (z. B. Flüssig-
gasflaschen) verkauft werden,
4. (weggefallen)
5. für Zubereitungen, die als Künst-
lerfarben abgegeben werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht vor Ablauf von zwölf Monaten
nach Veröffentlichung der Aufnahme
des jeweiligen Stoffes in eine der in
Spalte 1 genannten Listen.
Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe
Stoffe, die nach § 4a der Gefahrstoff- 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
verordnung als entzündlich, leicht- 2. Zubereitungen, die Stoffe nach für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der
entzündlich oder hochentzündlich Spalte 1 enthalten, Richtlinie 75/324/EWG genannt sind
einzustufen sind. und den dort aufgeführten Anforde-
dürfen in Aerosolpackungen für rungen entsprechen.
Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke, zum Beispiel zur Erzeugung
von
– metallischen Glanzeffekten für
Festlichkeiten,
– künstlichem Schnee und Reif,
– sich verflüchtigenden Schäumen
und Flocken,
– künstlichen Spinngeweben,
– Geräuschen und Horntönen zu
Vergnügungszwecken,
– Luftschlangen,
nicht an den privaten Endverbrau-
cher abgegeben werden.
Abschnitt 22: Hexachlorethan
Hexachlorethan 67-72-1 Hexachlorethan darf zur Herstellung Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum
oder Verarbeitung von Nichteisen- 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehr-
metallen nicht in den Verkehr ge- bringen zum Zwecke der Verwen-
bracht werden. dung
1. in nichtintegrierten Aluminium-
gießereien, die Spezialgüsse für
Zwecke herstellen, für die hohe
Qualitäts- und Sicherheitsnormen
gelten und die einen durchschnitt-
lichen Tagesverbrauch von weni-
ger als 1,5 kg Hexachlorethan
haben,
2. für die Kornfeinung bei der Her-
stellung der Magnesiumlegierun-
gen AZ81, AZ91 und AZ92.
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 23: Biopersistente Fasern
Künstliche Mineralfasern, die aus Stoffe nach Spalte 1 sowie Zuberei- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
ungerichteten glasigen (Silikat-) tungen und Erzeugnisse, die diese für künstliche Mineralfasern nach
Fasern mit einem Massengehalt von Stoffe mit einem Massengehalt von Spalte 1, wenn eines der folgenden
über 18 % an Oxiden von Natrium, insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, Kriterien erfüllt wird:
Kalium, Calcium, Magnesium und dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- 1. Ein geeigneter Intraperitonealtest
Barium bestehen und Schalldämmung im Hochbau hat keine Anzeichen von über-
einschließlich technischer Isolierun- mäßiger Karzinogenität zum Aus-
gen in den Verkehr gebracht werden. druck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von 2 mg
einer Fasersuspension für Fasern
mit einer Länge größer 5 µm,
einem Durchmesser kleiner 3 µm
und einem Länge-zu-Durchmes-
ser-Verhältnis von größer 3 : 1
(WHO-Fasern) beträgt höchstens
40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der
sich aus der Differenz zwischen
der Summe der Massengehalte
(in %) der Oxide von Natrium,
Kalium, Bor, Calcium, Magnesium,
Barium und dem doppelten Mas-
sengehalt (in %) von Aluminium-
oxid ergibt, ist mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtempera-
turanwendungen bestimmt sind,
mit einer Klassifikationstempera-
tur von mehr als 1 000 °C, wenn
deren Halbwertzeit nach den unter
Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien
höchstens 65 Tage trägt.
Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine
Alkane, C10 – C13, Chlor Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe
(kurzkettige Chlorparaffine) und Zubereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 1 % ent-
halten, dürfen für folgende Zwecke
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den:
1. zur Verwendung in der Metallver-
arbeitung und Metallbearbeitung
sowie
2. zum Behandeln von Leder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 885
Verordnung
über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Vom 17. Juni 2003
Auf Grund des § 128 Abs. 6 des Aktiengesetzes vom e) 0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), der zuletzt durch Mitteilungen,
Artikel 94 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindes-
S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des
tens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte ver-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
langt werden können;
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bun-
desministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem 3. die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut
Bundesministerium der Finanzen: den Briefen eigene Mitteilungen nach § 128 Abs. 2 des
Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstan-
dene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei
§1
zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für
Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.
nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes
Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktien- §2
gesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Vergütung für Vervielfältigungen
Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen
weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach
es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiter-
folgende Beträge verlangen: zugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforder-
lichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut
1. für jede schriftliche Mitteilung für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche
a) 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen, Vergütung verlangen.
b) 2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und
höchstens 100 Briefen, §3
c) 0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und Angaben bei Namensaktien
höchstens 5 000 Briefen, (1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes
d) 0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die
höchstens 50 000 Briefen, Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeig-
neten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von
e) 0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000
der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten fol-
Briefen,
gende Beträge verlangen:
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindes-
1. für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer
tens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl
von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt – bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro
werden können; – ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro
2. für jede elektronische Mitteilung
– ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;
a) 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,
2. für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer
b) 1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und
– bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro
höchstens 100 Mitteilungen,
– ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro
c) 0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und
höchstens 5 000 Mitteilungen, – ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.
d) 0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze
höchstens 50 000 Mitteilungen, nach Nummer 1 und 2 entsprechend.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
(2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder §4
fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind Umsatzsteuer
die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf
anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, Das Kreditinstitut hat Anspruch auf Ersatz der auf seine
wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unter- Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden Umsatz-
richtet. steuer.
(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in §5
Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwah-
rers für die Übermittlung der für die Führung des Aktien- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
registers erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremd- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abwei- Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ersatz von
chenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung Aufwendungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968
gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom (BGBl. I S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten ordnung vom 17. November 1987 (BGBl. I S. 2386) außer
nicht unangemessen hoch sind. Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 887
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005
Vom 18. Juni 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist
für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 maßgebend. Bei der Ermitt-
lung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge
der Kinderfreibeträge berücksichtigt.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkommensteuerpflich-
tiger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 oder am 31. Dezember
1998 innehat. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuer-
erklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die
Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 ausgestellt hat. Bei den nichtveranlagten
sowie den personell veranlagten Lohn- und Einkommensteuerfällen geht der
Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebilde-
ten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurech-
nen.
§5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr
Vom 18. Juni 2003
Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) in Verbin-
dung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tier-
seuchenschutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im
Reiseverkehr vom 20. Dezember 2002 (BAnz. S. 26 633) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 889
Verordnung
über statistische Erhebungen
zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV)
Vom 18. Juni 2003
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Bundesgleichstellungs- im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten
gesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) und über dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der
des Artikels 35 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe
„Erziehungsurlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I im Berichtszeitraum vergeben worden sind.
S. 1638) verordnet die Bundesregierung: (2) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleich-
stellungsgesetzes erfassen die Zahl der Personen, die
§1 sich bei einer Dienststelle der unmittelbaren oder mittel-
Erfassung der Daten baren Bundesverwaltung um Einstellung beworben haben
oder die zur Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundes-
(1) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleich- richter vorgeschlagen worden sind, nach folgenden Erhe-
stellungsgesetzes erfassen die Zahl der in der unmittelba- bungsmerkmalen:
ren und mittelbaren Bundesverwaltung und den Gerichten
des Bundes Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 des Bundes- 1. Geschlecht,
gleichstellungsgesetzes nach folgenden Erhebungsmerk- 2. Art und Umfang des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
malen:
3. Laufbahngruppe sowie
1. Geschlecht,
4. Einstellungen, Ernennungen, Übertragungen leitender
2. Art (Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterin- Funktionen nach Absatz 1 Nr. 4 im Berichtszeitraum.
nen und Arbeiter, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter, §2
Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschäfti-
gung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
einschließlich der Teilzeitbeschäftigung in der Eltern- Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind
zeit) und Dauer (unbefristete und befristete Beschäfti- jährlich zum 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungs-
gung, familienbedingte Beurlaubung einschließlich der merkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 für den
Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) des Dienst- oder Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des
Arbeitsverhältnisses, Berichtsjahres zu erfassen.
3. Laufbahngruppe, Einstufung,
§3
4. leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung Meldung und Aufbereitung der Daten
oder sonstige Funktion oberhalb der Referats- oder (1) Die erfassten Daten sind von Dienststellen mit regel-
Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senats- mäßig mindestens 15 Beschäftigten bis zum 30. Septem-
leitung, örtliche Behördenleitung und vergleichbare ber des Berichtsjahres in einem verschlossenen Um-
Dienststellungen mit Leitungsaufgaben), schlag an die in der Personalverwaltung für die Zusam-
5. Beförderungen, Höhergruppierungen und Höherrei- menfassung und Weiterleitung der Daten nach Absatz 2
hungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Über- zuständige Stelle in der obersten Bundesbehörde zu mel-
tragung leitender Funktionen nach Nummer 4, den. Bei Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung
melden diese, bei mehrgliedrigem Aufbau deren oberste
6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Dienststelle, die zusammengefassten Daten an die
7. Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4 im oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde,
Berichtszeitraum im Vergleich mit den entsprechenden deren Rechtsaufsicht sie unterstehen. Der Umschlag ist
Bewerbungen oder Wahlvorschlägen sowie mit der Aufschrift „Nur von der Personalverwaltung zu
8. Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beur- öffnen – Gleichstellungsstatistik!“ zu versehen.
teilten im Vergleich mit der Anzahl der Beschäftigten, (2) Die obersten Bundesbehörden übermitteln ihre eige-
die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert nach nen Daten, die zusammengefassten Daten des nachge-
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie ordneten Geschäftsbereichs und die Daten der ihrer
nach Art und Umfang der Beschäftigung; Spitzennoten Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittel-
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
baren Bundesverwaltung bis zum Ende des Berichts- §5
jahres dem Statistischen Bundesamt, das die Daten im Übernahme von Daten aus
Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, der Personalstandstatistik; Sonderregelung
Frauen und Jugend für den Erfahrungsbericht nach § 25
des Bundesgleichstellungsgesetzes aufbereitet. Die Frist (1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind soweit
gilt entsprechend für die Bundesoberbehörden nach möglich der Personalstandstatistik nach § 1 Nr. 4 des
Absatz 1 Satz 2 bei der Übermittlung der Daten der ihrer Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu entnehmen.
Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittel- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
baren Bundesverwaltung an das Statistische Bundesamt. und Jugend beauftragt das Statistische Bundesamt, die
(3) Hilfsmerkmale für Meldung und Aufbereitung der Daten zu dieser Personalstandstatistik für die Gleichstel-
Daten sind lungsstatistik auszuwerten und die Ergebnisse den
Dienststellen mitzuteilen. Bei Bedarf regelt die oberste
1. die Bezeichnung, die Anschrift und die Berichtsstellen- Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich das ergänzen-
nummer der Dienststelle, bei obersten Bundesbehör- de Verfahren für eine möglichst weitgehende Nutzung der
den außerdem die Angabe des Einzelplans des Haus- Daten aus dieser Personalstandstatistik für die Gleich-
haltsplans, stellung von Frauen und Männern.
2. der Name, die Organisationseinheit und die Telekom- (3) Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung
munikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur der Daten ausgenommen.
Verfügung stehenden Personen.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig; im §6
Übrigen besteht Auskunftspflicht.
Übergangsregelung
§4 Die familienbedingte Beurlaubung und Teilzeitbeschäf-
Elektronische Datenverarbeitung tigung ohne Altersteilzeit sind erstmals zum 30. Juni 2003
und Erhebungsvordrucke zu erfassen. Das Erhebungsmerkmal nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum
(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren 30. Juni 2003 zu erfassen.
Datenträgern gemeldet werden. Die oberste Bundes-
behörde kann, auch für Teile ihres Geschäftsbereichs, die
Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen. §7
(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Ver- Kraft. Gleichzeitig tritt die Frauenförderstatistikverord-
ordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert ver- nung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606), geändert durch
arbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern Artikel 32 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. S. 1638), außer Kraft.
Berlin, den 18. Juni 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 891
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Empfänger:1) Berichtsstelle oder Einzelplan:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden
dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr ......................................................................
Referat/Dezernat ..........................................................
Telefonnummer ............................................................
Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B 1, B 2 oder B 3 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen in der Dienststelle im höheren und geho-
benen Dienst am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen, Höhergruppierungen und Höherreihungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck D 1, D 2 oder D 3 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und geho-
benen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Erhebungsvordruck F 1 oder F 2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G 1 oder G 2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
_______________
1) Für die Meldung nach § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres über-
mitteln.
Für die Meldung nach § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres übermitteln.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck A
Seite 1
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 01 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Personal–Ist–Bestandam
Personal-Ist-Bestand am30. 30. Juni
Juni desdes Berichtsjahres
Berichtsjahres
1) Familienbedingt
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
2)
Besoldungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Höherer Dienst
B 11 001
B 10, R 10 002
B 9, R 9 003
B 8, R 8 004
B 7, R 7 005
B 6, R 6 006
B 5, R 5 007
B 4, R 4 008
B 3, R 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, R 2, C 3, W 2 013
A 15, R 1, C 2, W 1 014
A 14, C 1 015
A 13 016
in Ausbildung 017
Zusammen 018
Gehobener Dienst
3)
A 13 S mit Zulage 019
3)
A 13 S 020
A 12 021
A 11 022
A 10 023
A9 024
in Ausbildung 025
Zusammen 026
Mittlerer Dienst
3)
A 9 S mit Zulage 027
3)
A9S 028
A8 029
A7 030
A6 031
A5 032
in Ausbildung 033
Zusammen 034
Einfacher Dienst
3)
A6S 035
3)
A5S 036
A4 037
A3 038
A2 039
in Ausbildung 040
Zusammen 041
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
zusammen 042
dar. in Ausbildung 043
1) Einschließlich Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 893
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck A
Seite 2
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 01 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Personal–Ist–Bestandam
Personal-Ist-Bestand am30. 30. Juni
Juni desdes Berichtsjahres
Berichtsjahres
1) Familienbedingt
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
2)
Vergütungs-/Lohngruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49
Angestellte
Höherer Dienst
Außertariflich 044
BAT I 045
BAT I a 046
BAT I b 047
BAT II a, II b 048
in Ausbildung 049
Zusammen 050
Gehobener Dienst
3)
BAT II a S 051
BAT III 052
BAT IV a 053
BAT IV b 054
BAT V a, V b 055
Kr. VII – XIII 056
in Ausbildung 057
Zusammen 058
Mittlerer Dienst
3)
BAT V b S 059
BAT V c 060
BAT VI a, VI b 061
BAT VII 062
BAT VIII 063
3)
Kr. VI, VII S 064
Kr. III – V 065
in Ausbildung 066
Zusammen 067
Einfacher Dienst
3)
BAT VIII S 068
BAT IX a 069
BAT IX b 070
BAT X 071
3)
Kr. I – IV S 072
in Ausbildung 073
Zusammen 074
Angestellte zusammen 075
dar. in Ausbildung 076
dar. mit Zeitvertrag 077
Arbeiterinnen und Arbeiter
MTB 9 078
MTB 8, 8 a 079
MTB 7, 7 a 080
MTB 6, 6 a 081
MTB 5, 5 a 082
MTB 4, 4 a 083
MTB 3, 3 a 084
MTB 2, 2 a 085
MTB 1, 1 a 086
in Ausbildung 087
Arbeiterinnen und Arbeiter
zusammen 088
dar. mit Zeitvertrag 089
Insgesamt 090
1) Einschließlich Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit und geringfügig Beschäftigte; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck B 1
Oberste Bundesbehörde
Satzart 02 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1)
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst1)
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst
amam
30.30.
JuniJuni des Berichtsjahres
des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Funktionen, Besoldungs- und
Vergütungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Beamtinnen und Beamte
Höherer Dienst
Staatssekretärin/Staatssekretär
B 11 001
Direktorin/Direktor
B 10 002
Abteilungsleitung
B9 003
B6 004
Unterabteilungsleitung
B6 005
B3 006
Referatsleitung
B3 007
A 16 008
A 15 009
Zusammen 010
Angestellte
3)
Höherer Dienst
Staatssekretärin/Staatssekretär
B 11 011
Abteilungsleitung
B9 012
B6 013
Unterabteilungsleitung
B6 014
B3 015
Referatsleitung
B3 016
BAT I 017
BAT I a 018
Zusammen 019
Insgesamt 020
1) Abweichende Besoldungs- und Vergütungsgruppen durch Fußnote erläutern.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Außertarifliche Vergütung nach Besoldungsordnung B.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 895
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck B 2
Seite 1
Nachgeordneter Bereich
Satzart 03 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst 1) 1)
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
amam30.30.
Juni des des
Juni Berichtsjahres
Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Funktionen, Besoldungs- und
Vergütungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Beamtinnen und Beamte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
3)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung
B7-B4 003
B 3, C 4, W 3 004
B2 005
B1 006
A 16 007
A 15 008
A 14 009
A 13 010
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
A 16, C 3, W 2 011
A 15, C 2, W 1 012
A 14, C 1 013
A 13 014
Referats-/Dezernatsleitung
A 15, C 2, W 1 015
A 14, C 1 016
A 13 017
Zusammen 018
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 019
3)
Stellvertretung 020
Sachgebietsleitung
4)
A 13 S mit Zulage 021
4)
A 13 S 022
A 12 023
A 11 024
Zusammen 025
Beamtinnen und Beamte
zusammen 026
1) Abweichende Besoldungsgruppen durch Fußnote erläutern.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Nur ständige Vertretung.
4) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck B 2
Seite 2
Nachgeordneter Bereich
Satzart 03 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst 1) 1)
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
am am30.30.
Juni des des
Juni Berichtsjahres
Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
5)
Funktionen, Besoldungs- und
Vergütungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Angestellte
2)
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 027
3)
Stellvertretung 028
Abteilungsleitung
B3 029
B2 030
A 16 031
A 15 032
A 14 033
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
B2 034
BAT I 035
BAT I a 036
BAT I b 037
Referats-/Dezernatsleitung
BAT I a 038
BAT I b 039
BAT II a 040
Zusammen 041
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 042
3)
Stellvertretung 043
Sachgebietsleitung
4)
BAT II a S, Kr. XIII 044
BAT III, Kr. XII 045
BAT IV a, Kr. XI, X 046
Zusammen 047
Angestellte zusammen 048
1) Abweichende Beschäftigungsgruppen durch Fußnote erläutern.
2) Außertarifliche Vergütung nach Besoldungsordnung B.
3) Nur ständige Vertretung.
4) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
5) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 897
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck B 3
Gerichte des Bundes
Satzart 04 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst 1) 1)
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst
am am30.30.
Juni des des
Juni Berichtsjahres
Berichtsjahres
2)
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Richterinnen und Richter
Präsidentin/Präsident 001
Vizepräsidentin/Vizepräsident 002
Präsidialrichterin/Präsidialrichter 003
Vorsitzende Richterin/
Vorsitzender Richter 004
Zusammen 005
Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte mit leitenden
Funktionen
Zusammen 006
Sonstige Beamtinnen und
Beamte, Angestellte mit
leitenden Funktionen im
3)
wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung
Zusammen 007
Insgesamt 008
1) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Einschließlich Bibliotheken.
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck C
Seite 1
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 05 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Beförderungen
1)
im
im Zeitraum
Zeitraum vom
vom 1.
1. Juli des Vorjahres
Juli des Vorjahres bis
bis 30.
30.Juni
JunidesdesBerichtsjahres
Berichtsjahres1)
2) Familienbedingt
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte 3)
Besoldungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Beförderungen
nach Besoldungsgruppe:
Höherer Dienst
B 11 001
B 10, R 10 002
B 9, R 9 003
B 8, R 8 004
B 7, R 7 005
B 6, R 6 006
B 5, R 5 007
B 4, R 4 008
B 3, R 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, R 2, C 3, W 2 013
A 15, R 1, C 2, W 1 014
A 14, C 1 015
Zusammen 016
Gehobener Dienst
4)
A 13 S mit Zulage 017
4)
A 13 S 018
A 12 019
A 11 020
A 10 021
Zusammen 022
Mittlerer Dienst
4)
A9S mit Zulage 023
4)
A9S 024
A8 025
A7 026
A6 027
Zusammen 028
Einfacher Dienst
4)
A6S 029
4)
A5S 030
A4 031
A3 032
Zusammen 033
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
zusammen 034
1) Ohne Laufbahnaufstieg.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
4) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 899
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck C
Seite 2
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 06 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Höhergruppierungenund
Höhergruppierungen und Höherreihungen
Höherreihungen
im Zeitraum
im Zeitraumvom
vom1.1. Juli
Juli desdes Vorjahres
Vorjahres bis Juni
bis 30. 30. Juni des Berichtsjahres
des Berichtsjahres
1)
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Vergütungs-/Lohngruppen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Angestellte
Höhergruppierungen
nach Vergütungsgruppe:
Höherer Dienst
Außertariflich 001
BAT I 002
BAT I a 003
BAT I b 004
Zusammen 005
Gehobener Dienst
2)
BAT II a S 006
BAT III 007
BAT IV a 008
BAT IV b 009
Kr. XIII, XII 010
Kr. XI 011
Kr. X 012
Kr. IX 013
Kr. VIII 014
Zusammen 015
Mittlerer Dienst
2)
BAT V b S 016
BAT V c 017
BAT VI a, VI b 018
BAT VII 019
2)
Kr. VII S 020
Kr. VI 021
Kr. V 022
Kr. IV 023
Zusammen 024
Einfacher Dienst
2)
BAT VIII S 025
BAT IX a 026
BAT IX b 027
2) 2)
Kr. IV S ,III S 028
Kr. II 029
Zusammen 030
Angestellte zusammen 031
Arbeiterinnen und Arbeiter
Höherreihungen
nach Lohngruppe:
MTB 9 032
MTB 8, 8 a 033
MTB 7, 7 a 034
MTB 6, 6 a 035
MTB 5, 5 a 036
MTB 4, 4 a 037
MTB 3, 3 a 038
MTB 2, 2 a 039
Arbeiterinnen und Arbeiter
zusammen 040
Insgesamt 041
1) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck D 1
Oberste Bundesbehörde
Satzart 07 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Aufstieg in die nächsthöhere
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Laufbahn,
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren Dienst im höheren Dienst
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres des Berichtsjahres
1)
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
2)
Laufbahnaufstieg
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst 001
vom mittleren in den gehobenen Dienst 002
vom einfachen in den mittleren Dienst 003
Zusammen 004
3)
Angestellte
vom gehobenen in den höheren Dienst 005
vom mittleren in den gehobenen Dienst 006
vom einfachen in den mittleren Dienst 007
Zusammen 008
Übertragung leitender Funktionen
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Staatssekretärin/Staatssekretär 010
Direktorin/Direktor 011
Abteilungsleitung 012
Unterabteilungsleitung 013
Referatsleitung 014
Zusammen 015
1) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
3) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe) vergleichbare Vergütungsgruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 901
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck D 2
Nachgeordneter Bereich
Satzart 08 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Aufstieg
Aufstieg in nächsthöhere
in die die nächsthöhere Laufbahn,Laufbahn,
Übertragung
Übertragung leitender
leitender Funktionen
Funktionen in derinDienststelle
der Dienststelle
im höherenim höheren und gehobenen
und gehobenen Dienst Dienst
imimZeitraum
Zeitraumvomvom 1. Juli
1. Juli des Vorjahres
des Vorjahres bis 30.bis
Juni30.
desJuni des Berichtsjahres
Berichtsjahres
1)
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
2)
Laufbahnaufstieg
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst 001
vom mittleren in den gehobenen Dienst 002
vom einfachen in den mittleren Dienst 003
Zusammen 004
3)
Angestellte
vom gehobenen in den höheren Dienst 005
vom mittleren in den gehobenen Dienst 006
vom einfachen in den mittleren Dienst 007
Zusammen 008
Übertragung leitender Funktionen
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 009
4)
Stellvertretung 010
Abteilungsleitung 011
Unterabteilungs-/Gruppenleitung 012
Referats-/Dezernatsleitung 013
Zusammen 014
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 015
4)
Stellvertretung 016
Sachgebietsleitung 017
Zusammen 018
1) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
3) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe) vergleichbare Vergütungsgruppe.
4) Nur ständige Vertretung.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck D 3
Gerichte des Bundes
Satzart 09 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, 1)
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren 1 Dienst
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren Dienst )
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
2)
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
3)
Laufbahnaufstieg
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst 001
vom mittleren in den gehobenen Dienst 002
vom einfachen in den mittleren Dienst 003
Zusammen 004
4)
Angestellte
vom gehobenen in den höheren Dienst 005
vom mittleren in den gehobenen Dienst 006
vom einfachen in den mittleren Dienst 007
Zusammen 008
Übertragung leitender Funktionen
Richterinnen und Richter
Präsidentin/Präsident 009
Vizepräsidentin/Vizepräsident 010
Präsidialrichterin/Präsidialrichter 011
Vorsitzende Richterin/
Vorsitzender Richter 012
Zusammen 013
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen
Zusammen 014
Sonstige Beamtinnen und Beamte,
Angestellte mit leitenden Funktionen
5)
im wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung
Zusammen 015
1) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
4) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe) vergleichbare Vergütungsgruppe.
5) Einschließlich Bibliotheken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 903
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck E
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 10 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Teilnahme
Teilnahme an anFortbildungsveranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen
im Zeitraum vom
im Zeitraum vom 1.1.Juli
Julides
des Vorjahres
Vorjahres bisbis
30.30.
JuniJuni
des des Berichtsjahres
Berichtsjahres
1) Familienbedingt
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
2)
Laufbahngruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49
Beamtinnen und Beamte
Höherer Dienst 001
Gehobener Dienst 002
Mittlerer Dienst 003
Einfacher Dienst 004
Zusammen 005
Richterinnen und Richter
Zusammen 006
Angestellte
Höherer Dienst 007
Gehobener Dienst 008
Mittlerer Dienst 009
Einfacher Dienst 010
Zusammen 011
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen 012
Insgesamt 013
1) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck F 1
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 11 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1) 2)3)
Bewerbungen
Bewerbungen 1) im im Vergleich
Vergleich mit entsprechenden
mit den den entsprechenden Einstellungen
Einstellungen 2 3
) )
vom
vom 1. 1.
JuliJuli
desdes Vorjahres
Vorjahres bis
bis 30. 30.des
Juni Juni des Berichtsjahres
Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Bewerbungen Einstellungen
Laufbahngruppen
Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Oberste Bundesbehörde
Beamtinnen und Beamte,
4)
Angestellte
Höherer Dienst 001
Gehobener Dienst 002
Mittlerer Dienst 003
Einfacher Dienst 004
Zusammen 005
4)
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen 006
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte 007
Angestellte 008
Arbeiterinnen und Arbeiter 009
Zusammen 010
Nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte,
4)
Angestellte
Höherer Dienst 011
Gehobener Dienst 012
Mittlerer Dienst 013
Einfacher Dienst 014
Zusammen 015
4)
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen 016
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte 017
Angestellte 018
Arbeiterinnen und Arbeiter 019
Zusammen 020
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Einstellung.
2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis Führungskräften.
3) Einschließlich Versetzungen.
4) Ohne Ausbildung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 905
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck F 2
Gerichte des Bundes
Satzart 12 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1) 2)3)
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Bewerbungen ) im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen2)3)
1 Einstellungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Bewerbungen/ Einstellungen/
Laufbahngruppen Wahlvorschläge Ernennungen
Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37
Richterinnen und Richter,
Beamtinnen und Beamte,
4)
Angestellte
Höherer Dienst 001
Gehobener Dienst 002
Mittlerer Dienst 003
Einfacher Dienst 004
Zusammen 005
4)
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen 006
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte 007
Angestellte 008
Arbeiterinnen und Arbeiter 009
Zusammen 010
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Einstellung; bei Richterinnen und Richtern an den obersten Gerichtshöfen: die Wahlvor-
schläge.
2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis Führungskräften.
3) Einschließlich Versetzungen; bei Richterinnen und Richtern an den obersten Gerichtshöfen: die Ernennungen.
4) Ohne Ausbildung.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck G 1
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 13 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1)
Bewerbungen1)im
Bewerbungen im Vergleich
Vergleich mitmit der
derentsprechenden
entsprechenden Übertragung
Übertragung
ausgeschriebener leitender Funktionen
ausgeschriebener leitender Funktionen im imhöheren
höherenund undgehobenen
gehobenen Dienst
Dienst
im
im Zeitraum
Zeitraum vom
vom 1. 1. Juli
Julides
desVorjahres
Vorjahresbis bis30.
30. Juni
Juni des
des Berichtsjahres
Berichtsjahres
Bewerbungen Übertragungen
Dienstverhältnis,
Laufbahngruppen, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49 50-55 56-61
Oberste Bundesbehörde
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Abteilungsleitung 001
Unterabteilungsleitung 002
Referatsleitung 003
Zusammen 004
Nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 005
3)
Stellvertretung 006
Abteilungsleitung 007
Unterabteilungs-/
Gruppenleitung 008
Referatsleitung 009
Zusammen 010
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 011
3)
Stellvertretung 012
Sachgebietsleitung 013
Zusammen 014
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Übertragung leitender Funktionen.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Nur ständige Vertretung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 907
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck G 2
Gerichte des Bundes
Satzart 14 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1)
Bewerbungen1) im
Bewerbungen Vergleich mit
im Vergleich mitderderentsprechenden
entsprechendenÜbertragung
Übertragung
2)
ausgeschriebener leitender
ausgeschriebener leitender Funktionen
Funktionenimimhöheren höheren Dienst
Dienst 2)
im Zeitraum vom
im Zeitraum vom 1. 1.Juli
Julides
desVorjahres
Vorjahresbis bis
30.30.
JuniJuni
desdes Berichtsjahres
Berichtsjahres
Bewerbungen Übertragungen
Dienstverhältnis,
Laufbahngruppen, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49 50-55 56-61
Richterinnen und Richter
Präsidentin/Präsident 001
Vizepräsidentin/Vizepräsident 002
Präsidialrichterin/
Präsidialrichter 003
Vorsitzende Richterin/
Vorsitzender Richter 004
Zusammen 005
Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte mit leitenden
Funktionen
Zusammen 006
Sonstige Beamtinnen und
4)
Beamte, Angestellte mit
leitenden Funktionen im
wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung
Zusammen 007
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Übertragung leitender Funktionen.
2) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
3) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
4) Einschließlich Bibliotheken.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck N
Seite 1
Oberste Bundesbehörde
Satzart 20 SST 1- 2 Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10 Gerichte des Bundes
Anzahl
Anzahl der
dervergebenen
vergebenenSpitzennoten
Spitzennoten imim
Vergleich
Vergleichmitmit
derder Anzahl der Beurteilungen
Anzahl der Beurteilungen
im Zeitraum
Zeitraum vomvom1.1.JuliJulidesdes Vorjahres
Vorjahres bisbis
30.30.
JuniJunides des Berichtsjahres
Berichtsjahres
1)
Anzahl der Beurteilungen Anzahl der vergebenen Spitzennoten
Dienstverhältnis,
Besoldungsgruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49 50-55 56-61
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Höherer Dienst
B 9-B 11, R 9, R 10 001
B 8, R 8 002
B 7, R 7 003
B 6, R 6 004
B 5, R 5 005
B 4, R 4 006
B 3, R 3, C 4, W 3 007
B2 008
B1 009
A 16 , R 2, C 3, W 2 010
A 15, R 1, C 2, W 1 011
A 14, C 1 012
A 13 013
Zusammen 014
Gehobener Dienst
3)
A 13 S mit Zulage 015
3)
A 13 S 016
A 12 017
A 11 018
A 10 019
A9 020
Zusammen 021
Mittlerer Dienst
3)
A9S mit Zulage 022
3)
A9S 023
A8 024
A7 025
A6 026
A5 027
Zusammen 028
Einfacher Dienst
3)
A6S 029
3)
A5S 030
A4 031
A3 032
A2 033
Zusammen 034
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
zusammen 035
1) Spitzennoten = die beiden besten, überdurchschnittlichen, in dieser Besoldungsgruppe im Berichtszeitraum vergebenen Noten.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 909
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck N
Seite 2
Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Satzart 20 SST 1- 2 Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 – 10
Anzahl der
Anzahl dervergebenen
vergebenenSpitzennoten
Spitzennotenimim Vergleich
Vergleich mitmit
derder Anzahl
Anzahl der Beurteilungen
der Beurteilungen
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres des Berichtsjahres
1)
Anzahl der Beurteilungen Anzahl der vergebenen Spitzennoten
Dienstverhältnis,
Vergütungs-/Lohngruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14-19 20-25 26-31 32-37 38-43 44-49 50-55 56-61
Angestellte
Höherer Dienst
Außertariflich 036
BAT I 037
BAT I a 038
BAT I b 039
BAT II a, II b 040
Zusammen 041
Gehobener Dienst
3)
BAT II a S 042
BAT III 043
BAT IV a 044
BAT IV b 045
BAT V a, V b 046
Kr. VII – XIII 047
Zusammen 048
Mittlerer Dienst
3)
BAT V b S 049
BAT V c 050
BAT VI a, VI b 051
BAT VII 052
BAT VIII 053
3)
Kr. VI, VII S 054
Kr. III – V 055
Zusammen 056
Einfacher Dienst
3)
BAT VIII S 057
BAT IX a 058
BAT IX b 059
BAT X 060
3)
Kr. I – IV S 061
Zusammen 062
Angestellte zusammen 063
Arbeiterinnen und Arbeiter r
MTB 9 064
MTB 8, 8 a 065
MTB 7, 7 a 066
MTB 6, 6 a 067
MTB 5, 5 a 068
MTB 4, 4 a 069
MTB 3, 3 a 070
MTB 2, 2 a 071
MTB 1, 1 a 072
Arbeiterinnen und Arbeiter
zusammen 073
Insgesamt 074
1) Spitzennote = die beiden besten, überdurchschnittlichen, in dieser Vergütungs-/Lohngruppe im Berichtszeitraum vergebenen Noten.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Empfänger:1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden
dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr ......................................................................
Referat/Dezernat ..........................................................
Telefonnummer ............................................................
Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen in der Dienststelle im höheren und geho-
benen Dienst am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen und Höherreihungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
_______________
1) Für die Meldung nach § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. Sep-
tember des Berichtsjahres übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 911
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck H
Seite 1
Satzart 15 SST 1- 2 Mittelbare Bundesverwaltung
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Personal-Ist-Bestand am
Personal-Ist-Bestand am 30.30. Juni
JunidesdesBerichtsjahres
Berichtsjahres
1) Familienbedingt
Dienstverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
2)
Besoldungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37 38 – 43 44 - 49
Beamtinnen und Beamte,
Dienstordnungsangestellte
Höherer Dienst
B 11 001
B 10 002
B9 003
B8 004
B7 005
B6 006
B5 007
B4 008
B 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, C 3, W 2 013
A 15, C 2, W 1 014
A 14 015
A 13 016
in Ausbildung 017
Zusammen 018
Gehobener Dienst
3)
A 13 S mit Zulage 019
3)
A 13 S 020
A 12 021
A 11 022
A 10 023
A9 024
in Ausbildung 025
Zusammen 026
Mittlerer Dienst
3)
A 9 S mit Zulage 027
3)
A9S 028
A8 029
A7 030
A6 031
A5 032
in Ausbildung 033
Zusammen 034
Einfacher Dienst
3)
A6S 035
3)
A5S 036
A4 037
A3 038
A2 039
in Ausbildung 040
Zusammen 041
Beamtinnen und Beamte,
Dienstordnungsangestellte
zusammen 042
dar. in Ausbildung 043
1) Einschließlich Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck H
Seite 2
Satzart 15 SST 1- 2 Mittelbare Bundesverwaltung
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Personal-Ist-Bestand am
Personal-Ist-Bestand am 30.30. Juni
JunidesdesBerichtsjahres
Berichtsjahres
2) Familienbedingt
Dienstverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
3)
1)
Vergütungs-/Lohngruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37 38 – 43 44 - 49
Angestellte
Höherer Dienst
Außertariflich 044
BAT I 045
BAT I a 046
BAT I b 047
BAT II a, II b 048
in Ausbildung 049
Zusammen 050
Gehobener Dienst
4)
BAT II a S 051
BAT III 052
BAT IV a 053
BAT IV b 054
BAT V a, V b 055
Kr. VII – XIII 056
in Ausbildung 057
Zusammen 058
Mittlerer Dienst
4)
BAT V b S 059
BAT V c 060
BAT VI a, VI b 061
BAT VII 062
BAT VIII 063
4)
Kr. VI, VII S 064
Kr. III – V 065
in Ausbildung 066
Zusammen 067
Einfacher Dienst
4)
BAT VIII S 068
BAT IX a 069
BAT IX b 070
BAT X 071
4)
Kr. I – IV S 072
in Ausbildung 073
Zusammen 074
Angestellte zusammen 075
dar. in Ausbildung 076
dar. mit Zeitvertrag 077
Arbeiterinnen und Arbeiter
MTB 9 078
MTB 8, 8 a 079
MTB 7, 7 a 080
MTB 6, 6 a 081
MTB 5, 5 a 082
MTB 4, 4 a 083
MTB 3, 3 a 084
MTB 2, 2 a 085
MTB 1, 1 a 086
in Ausbildung 087
Arbeiterinnen und Arbeiter zusammen 088
dar. mit Zeitvertrag 089
Insgesamt 090
1) Abweichende Vergütungs-/Lohngruppen entsprechend zuordnen.
2) Einschließlich Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit und geringfügig Beschäftigte; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
4) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 913
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck I
Mittelbare Bundesverwaltung
Satzart 16 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Beschäftigte
Beschäftigte nach nachausgeübten
ausgeübten leitenden
leitenden Funktionen
Funktionen im höheren
im höheren und gehobenen
und gehobenen Dienst Dienst
am30.
am 30.Juni
Juni des
des Berichtsjahres
Berichtsjahres
4)
Laufbahngruppe Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktion Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
1)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung 003
2)
Sachgebietsleitung 004
2)
Gruppenleitung 005
Zusammen 006
Gehobener Dienst
2)
Sachgebietsleitung 007
2)
Gruppenleitung 008
Zusammen 009
Insgesamt 010
Höhergruppierungen
Höhergruppierungen undund Höherreihungen
Höherreihungen
im Zeitraumvom
im Zeitraum vom1.1. Juli
Juli desdes Vorjahres
Vorjahres bisJuni
bis 30. 30.des
Juni des Berichtsjahres
Berichtsjahres
4)
Laufbahngruppe Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37
3)
Angestellte
Höherer Dienst 011
Gehobener Dienst 012
Mittlerer Dienst 013
Einfacher Dienst 014
Zusammen 015
Arbeiterinnen und Arbeiter 016
Insgesamt 017
Übertragung leitenderFunktionen
Übertragung leitender Funktionen in der
in der Dienststelle
Dienststelle im höheren
im höheren und gehobenen
und gehobenen Dienst Dienst
im Zeitraumvom
im Zeitraum vom1.1. Juli
Juli desdes Vorjahres
Vorjahres bisJuni
bis 30. 30.des
Juni des Berichtsjahres
Berichtsjahres
4)
Laufbahngruppe Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktion Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37
Übertragung leitender Funktionen
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 018
1)
Stellvertretung 019
Abteilungsleitung 020
2)
Sachgebietsleitung 021
2)
Gruppenleitung 022
Zusammen 023
Gehobener Dienst
2)
Sachgebietsleitung 024
2)
Gruppenleitung 025
Zusammen 026
Ingesamt 027
1) Nur ständige Vertretung.
2) Bei abweichender Bezeichnung die Reihenfolge der Leitungsfunktionen einhalten.
3) Hier auch Dienstordnungs-Angestellte, Beamtinnen und Beamte.
4) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck K
Mittelbare Bundesverwaltung
Satzart 17 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Teilnahmeanan
Teilnahme Fortbildungsveranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen
im Zeitraumvom
im Zeitraum vom1.1. Juli
Juli desdes Vorjahres
Vorjahres bisJuni
bis 30. 30.des
Juni des Berichtsjahres
Berichtsjahres
1)
Laufbahngruppe Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37
2)
Angestellte
Höherer Dienst 001
Gehobener Dienst 002
Mittlerer Dienst 003
Einfacher Dienst 004
Zusammen 005
Arbeiterinnen und Arbeiter 006
Insgesamt 007
3) 4) 5)
Bewerbungen
Bewerbungen ) im 3 imVergleich
Vergleich mit mit
denden entsprechenden
entsprechenden Einstellungen
Einstellungen 4 5
) )
vom 1.Juli
vom 1. Julides
des Vorjahres
Vorjahres bis Juni
bis 30. 30. des
JuniBerichtsjahres
des Berichtsjahres
Laufbahngruppe Bewerbungen Einstellungen
Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37
2)
Angestellte
Höherer Dienst 008
Gehobener Dienst 009
Mittlerer Dienst 010
Einfacher Dienst 011
Zusammen 012
Arbeiterinnen und Arbeiter 013
Insgesamt 014
dar. in Ausbildung 015
1) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2) Hier auch: Dienstordnungs-Angestellte, Beamtinnen und Beamte.
3) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Einstellung.
4) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis Führungskräften.
5) Einschließlich Versetzungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 915
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck L
Mittelbare Bundesverwaltung
Satzart 18 SST 1- 2
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
1)
Bewerbungen1) im
Bewerbungen imVergleich
Vergleichmit mit
derden entsprechenden
entsprechenden Übertragung
Übertragung
ausgeschriebenerleitender
ausgeschriebener leitenderFunktionen
Funktionen imim höheren
höheren undund gehobenen
gehobenen DienstDienst
im Zeitraum
im Zeitraum vom
vom1.1.Juli Juli des
des Vorjahres
Vorjahres bis bis 30. Juni
30. Juni des Berichtsjahres
des Berichtsjahres
Bewerbungen Übertragungen
Laufbahngruppe Vollzeit- Teilzeit- Vollzeit- Teilzeit-
2) 2)
Funktion beschäftigte beschäftigte beschäftigte beschäftigte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37 38 – 43 44 – 49 50 – 55 56 – 61
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
3)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung 003
4)
Sachgebietsleitung 004
4)
Gruppenleitung 005
Zusammen 006
Gehobener Dienst
4)
Sachgebietsleitung 007
4)
Gruppenleitung 008
Zusammen 009
Insgesamt 010
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Übertragung leitender Funktionen.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) Nur ständige Vertretung.
4) Bei abweichender Bezeichnung die Reihenfolge der Leitungsfunktionen einhalten.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck M
Seite 1
Satzart 19 SST 1- 2 Mittelbare Bundesverwaltung
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Anzahl vergebenen Spitzennoten
Anzahl der vergebenen Spitzennoten im imVergleich
Vergleichmit mitder
der Anzahl
Anzahl derder Beurteilungen
Beurteilungen
im
im Zeitraum
Zeitraum vom
vom 1. JuliJulides
desVorjahres
Vorjahresbis bis30.
30. Juni
Juni des
des Berichtsjahres
Berichtsjahres
1)
Anzahl der Beurteilungen Anzahl der vergebenen Spitzennoten
Dienstverhältnis
2) 2)
Besoldungsgruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37 38 – 43 44-49 50-55 56-61
Beamtinnen und Beamte,
Dienstordnungsangestellte
Höherer Dienst
B 9 - B 11 001
B8 002
B7 003
B6 004
B5 005
B4 006
B 3, C 4, W 3 007
B2 008
B1 009
A 16, C 3, W 2 010
A 15, C 2, W 1 011
A 14 012
A 13 013
Zusammen 014
Gehobener Dienst
3)
A 13 S mit Zulage 015
3)
A 13 S 016
A 12 017
A 11 018
A 10 019
A9 020
Zusammen 021
Mittlerer Dienst
3)
A9S mit Zulage 022
3)
A9S 023
A8 024
A7 025
A6 026
A5 027
Zusammen 028
Einfacher Dienst
3)
A6S 029
3)
A5S 030
A4 031
A3 032
A2 033
Zusammen 034
Beamtinnen und Beamte,
Dienstordnungsangestellte
zusammen 035
1) Spitzennoten = die beiden besten, überdurchschnittlichen in dieser Besoldungsgruppe im Berichtszeitraum vergebenen Noten.
2) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 917
Gleichstellungsstatistik Erhebungsvordruck M
Seite 2
Satzart 19 SST 1- 2 Mittelbare Bundesverwaltung
Berichtsstellen-Nr. ____________ 3 - 10
Anzahl
Anzahl derder vergebenen
vergebenen Spitzennoten
Spitzennoten im imVergleich
Vergleichmit mitder
der Anzahl
Anzahl derder Beurteilungen
Beurteilungen
im
im Zeitraum
Zeitraum vom
vom 1. Juli des
1. Juli desVorjahres
Vorjahresbis bis30.
30. Juni
Juni des
des Berichtsjahres
Berichtsjahres
2)
Anzahl der Beurteilungen Anzahl der vergebenen Spitzennoten
Dienstverhältnis
1)
Vergütungs-/Lohngruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
SST 11-13 14 – 19 20 – 25 26 – 31 32 – 37 38 – 43 44-49 50-55 56-61
Angestellte
Höherer Dienst
Außertariflich 036
BAT I 037
BAT I a 038
BAT I b 039
BAT II a, II b 040
Zusammen 041
Gehobener Dienst
4)
BAT II a S 042
BAT III 043
BAT IV a 044
BAT IV b 045
BAT V a, V b 046
Kr. VII – XIII 047
Zusammen 048
Mittlerer Dienst
4)
BAT V b S 049
BAT V c 050
BAT VI a, VI b 051
BAT VII 052
BAT VIII 053
4)
Kr. VI, VII S 054
Kr. III – V 055
Zusammen 056
Einfacher Dienst
4)
BAT VIII S 057
BAT IX a 058
BAT IX b 059
BAT X 060
4)
Kr. I – IV S 061
Zusammen 062
Angestellte zusammen 063
Arbeiterinnen und Arbeiter
MTB 9 064
MTB 8, 8 a 065
MTB 7, 7 a 066
MTB 6, 6 a 067
MTB 5, 5 a 068
MTB 4, 4 a 069
MTB 3, 3 a 070
MTB 2, 2 a 071
MTB 1, 1 a 072
Arbeiterinnen und Arbeiter
zusammen 073
Insgesamt 074
1) Abweichende Vergütungs-/Lohngruppen entsprechend zuordnen.
2) Spitzennoten = die beiden besten, überdurchschnittlichen, in dieser Vergütungs-/Lohngruppe im Berichtszeitraum vergebenen Noten.
3) Ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
4) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Anordnung
über Ort und Zeit der 12. Bundesversammlung
Vom 13. Juni 2003
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April
1959 (BGBl. I S. 230), geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593), bestimme ich:
Die 12. Bundesversammlung findet am
23. Mai 2004 im Reichstagsgebäude in Berlin statt.
Berlin, den 13. Juni 2003
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 – PKHB 2003)
Vom 16. Juni 2003
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 3 der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 364 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 256 Euro.
Berlin, den 16. Juni 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003
Anordnung
über Ort und Zeit der 12. Bundesversammlung
Vom 13. Juni 2003
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April
1959 (BGBl. I S. 230), geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593), bestimme ich:
Die 12. Bundesversammlung findet am
23. Mai 2004 im Reichstagsgebäude in Berlin statt.
Berlin, den 13. Juni 2003
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 – PKHB 2003)
Vom 16. Juni 2003
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 3 der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 364 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 256 Euro.
Berlin, den 16. Juni 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 919
Berichtigung
der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 12. Juni 2003
Die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Überschrift zu § 24a „0,8 Promille-Grenze“ ist durch die Angabe „0,5 Pro-
mille-Grenze“ zu ersetzen.
2. In § 28a Nr. 2 ist die Angabe „achtzig Deutsche Mark“ durch die Angabe
„vierzig Euro“ zu ersetzen.
3. In § 59 Abs. 2 ist die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3“ zu
ersetzen.
4. In § 65 Abs. 7 ist die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3
Nr. 6“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. Juni 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Ch. W e i b r e c h t
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
22. 5. 2003 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Braunschweig) 12 529 (105 7. 6. 2003) 26. 6. 2003
96-1-2-98
10. 6. 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über zu-
sätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Geflügel-
pest 12 629 (106 11. 6. 2003) 11. 6. 2003
7831-1-41-32
16. 6. 2003 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest 12 977 (110 17. 6. 2003) 18. 6. 2003
7831-1-41-31
26. 5. 2003 Fünfundfünfzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-
raum) 12 977 (110 17. 6. 2003) s. Artikel 2
96-1-2-171
26. 5. 2003 Zweiundfünfzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 12 978 (110 17. 6. 2003) s. Artikel 2
96-1-2-172