838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
Gesetz
zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens
(Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)
Vom 12. Juni 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags
betreffen;
Artikel 1 4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweis-
aufnahme und in den Fällen des § 7;
Gesetz über das
5. in den Fällen des § 6;
gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
(Spruchverfahrensgesetz – SpruchG) 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
§1 streckung;
Anwendungsbereich 8. über die Verbindung von Verfahren.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Ver- Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende
fahren für die Bestimmung auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der (4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch
Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte
Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Siche-
Aktiengesetzes); rung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-
2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei regierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizver-
der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b waltung übertragen.
des Aktiengesetzes);
3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren §3
Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf Antragsberechtigung
den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a
bis 327f des Aktiengesetzes); Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfin- 1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
dung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung 2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186,
3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschrif-
196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes).
ten des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteils-
inhaber.
§2
In den Fällen der Nummer 1 und 3 ist die Antragsberechti-
Zuständigkeit gung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt
(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Die Stellung als
Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden
sind, seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Land- nachzuweisen.
gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Land-
gerichten Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in
§4
einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 4 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Antragsfrist und Antragsbegründung
Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Besteht Streit (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem
oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem
Satz 2, so ist § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
1. der Nummer 1 die Eintragung des Bestehens oder
(2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels- einer unter § 295 Abs. 2 des Aktiengesetzes fallenden
sachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivil- Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregis-
kammer. ter nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;
(3) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen 2. der Nummer 2 die Eintragung der Eingliederung im
entscheidet Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;
1. über die Abgabe von Verfahren; 3. der Nummer 3 die Eintragung des Übertragungs-
2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachun- beschlusses im Handelsregister nach § 10 des Han-
gen; delsgesetzbuchs;
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4. der Nummer 4 die Eintragung der Umwandlung im berechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesell-
Handelsregister nach den Vorschriften des Umwand- schaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung
lungsgesetzes oder das Statut des übertragenden oder formwechseln-
den Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische
als bekannt gemacht gilt. Die Frist wird in den Fällen des
Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachun-
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Einreichung bei jedem
gen bestimmt hatte, so hat es den Antrag auch dort
zunächst zuständigen Gericht gewahrt.
bekannt zu machen.
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist
nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu (2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antrags-
enthalten: gegner in entsprechender Anwendung der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte den Ersatz seiner
1. die Bezeichnung des Antragsgegners; Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlan-
2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; gen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner.
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maß-
Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; gebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungs-
4. konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für verpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung
die Kompensation ermittelten Unternehmenswert des von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet
Antragsgegners, soweit er sich aus den in § 7 Abs. 3 die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
genannten Unterlagen ergibt. Macht der Antragsteller statt.
glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus (3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in
Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist diesem Falle einem Antragsteller gleich.
zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn
er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 ver-
langt. §7
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl Vorbereitung
der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben. der mündlichen Verhandlung
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem
§5 gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller
unverzüglich zu.
Antragsgegner
(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Ver-
einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antrags-
fahren nach § 1 ist in den Fällen
gegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der
1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfin-
Unternehmensvertrags; dung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt
2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft; das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt
und drei Monate nicht überschreiten soll.
3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;
(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über
4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht,
Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den
Rechtsform Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach
zu richten. Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den
Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnab-
§6 führungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der
Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch
Gemeinsamer Vertreter
sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des
selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte früh- Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das
zeitig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos
Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Fest- eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.
setzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat
(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antrag-
es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu
steller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie
bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon
haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in
auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betrof-
Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht
fenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemein-
gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und
samen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung
drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubrin-
eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterblei-
gen.
ben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtig-
ten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die (5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen
Bestellung des gemeinsamen Vertreters im elektronischen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vor-
des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren lage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine
außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antrags- Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
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Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hin- durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen,
zuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und voll- dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch
ständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung einziehen können.
zu benachrichtigen. (3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betref-
(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine fen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7
Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.
Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgen-
den Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der münd- § 10
lichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche
Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen. Verletzung
der Verfahrensförderungspflicht
(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des
Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlan- (1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach
gen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3,
und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sach- Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn
verständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung
kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.
gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus (2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri- rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die
den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Verspätung nicht entschuldigt wird.
Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angeru-
(3) § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
fen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.
willigen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.
(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antrags-
(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge
gegners nach Absatz 3 und 7 ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3
betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Angele-
sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspä-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
tung genügend entschuldigt.
anzuwenden.
§ 11
§8
Gerichtliche
Mündliche Verhandlung
Entscheidung; Gütliche Einigung
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen
entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
versehenen Beschluss.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht
(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine
das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer
gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Eini-
anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung
gung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine
deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Auf-
Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die
klärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den
Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechts-
sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge
streitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die
der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners
Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivil-
sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten
prozessordnung.
mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die
mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen (3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Nieder-
Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. schrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der (4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch
mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der geschlossen werden, dass die Beteiligten einen schrift-
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. lichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das
§9 Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1
geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der
Verfahrensförderungspflicht Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist
(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen.
und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge
sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie § 12
es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf
Sofortige Beschwerde
Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung
entspricht. (1) Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die soforti-
(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den ge Beschwerde statt. Die Beschwerde kann nur durch Ein-
Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung reichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich Beschwerdeschrift eingelegt werden.
ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen (2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandes-
abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung gericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angele-
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genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entspre- (3) Der Antragsgegner hat einen zur Deckung der Ausla-
chend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. § 8 der Kosten-
(3) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die ordnung ist nicht anzuwenden.
Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke (4) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antrag-
mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandes- steller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der
gerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom
wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berück-
chung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung sichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit
auf die Landesjustizverwaltung übertragen. entspricht.
§ 13 § 16
Wirkung der Entscheidung Zuständigkeit bei Leistungsklage
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung
Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt
Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich ange- worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und
botene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der
betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst
war.
§ 14
§ 17
Bekanntmachung der Entscheidung
Allgemeine
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren Bestimmungen; Übergangsvorschrift
nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1
Satz 4 und 5 in den Fällen (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes
1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt Anwendung.
waren;
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche
2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesell- Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden
schaft; ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag
3. der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesell- geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des
schaft und Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerde-
verfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. Septem-
4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes
ber 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses
übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des
Gesetzes anzuwenden.
Rechtsträgers neuer Rechtsform
bekannt zu machen.
§ 15 Artikel 2
Kosten Änderung des Aktiengesetzes
(1) Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
anderes bestimmt ist. Als Geschäftswert ist der Betrag vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie folgt geän-
anzunehmen, der von allen in § 3 genannten Antrags- dert:
berechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätz-
lich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt 1. § 293c wird wie folgt geändert:
gefordert werden kann; er beträgt mindestens 200 000
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeit-
punkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach „Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der
Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1). Der Geschäftswert ist Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften
von Amts wegen festzusetzen. Für das Verfahren des vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können
ersten Rechtszugs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle
es in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung, vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam
erhöht sich die Gebühr auf das Vierfache der vollen bestellt werden.“
Gebühr; dies gilt nicht, wenn lediglich ein Beschluss nach b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Abs. 4 Satz 2 ergeht. Für den zweiten Rechtszug wird
die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die „(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes
Beschwerde Erfolg hat. gilt entsprechend.“
(2) Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antrags-
2. § 304 wird wie folgt geändert:
gegner. Diese Kosten können ganz oder zum Teil den
Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 306“ durch
entspricht; die Haftung des Antragsgegners für die die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“
Gerichtskosten bleibt hiervon unberührt. ersetzt.
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b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des
3. § 305 wird wie folgt geändert: Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und
a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der
die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten
Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt. Rechtsträger gemeinsam bestellt werden.“
b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ gestri- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
chen.
„(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. § 306 wird aufgehoben. anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist.“
5. § 320 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
„Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünfti-
gen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und „(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung
bestellt.“ durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem der Landgerichte übertragen,
6. § 320b wird wie folgt geändert: wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung dient. Die Landesregierung kann die
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 306“ durch Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-
die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ tragen.
ersetzt.
(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
7. § 327f wird wie folgt geändert: Beschwerdeschrift eingelegt werden.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die (6) Über die Beschwerde entscheidet das Ober-
Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruch- landesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
verfahrensgesetzes“ ersetzt. die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen.
8. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 306 Abs. 6“ (7) Die Landesregierung kann die Entscheidung
gestrichen. über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für
die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landes-
Artikel 3 gericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer
Änderung des Einführungs- einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-
gesetzes zum Aktiengesetz regierung kann die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.“
In § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 3. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, werden die „Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch
Wörter „§ 306 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter „das das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfah-
Spruchverfahrensgesetz“ ersetzt. rensgesetzes bestimmt.“
4. In § 34 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“
Artikel 4 die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-
rensgesetzes“ eingefügt.
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 5. § 60 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
S. 1163), wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Sechsten bis Achten Buch durch folgende Angaben 6. Nach § 196 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ersetzt:
„Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch
§§ das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfah-
„(weggefallen) 305 bis 312 rensgesetzes bestimmt.“
Sechstes Buch Strafvorschriften und
Zwangsgelder 313 bis 316 7. In § 212 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“
Siebentes Buch Übergangs- und Schluss- die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-
vorschriften 317 bis 325“. rensgesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 843
8. Das Sechste Buch wird aufgehoben. 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
9. Das bisherige Siebente und das bisherige Achte Buch „(1a) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
werden Sechstes und Siebentes Buch. Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel-
lern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem
Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden
Artikel 5 Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl
Änderung des der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der
Gerichtsverfassungsgesetzes Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller
In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragstel-
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ler entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermu-
22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, tet, dass dieser lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt
werden die Wörter „und § 306 des Umwandlungsgeset- mindestens 5 000 Euro. Wird der Rechtsanwalt von meh-
zes“ durch die Wörter „des Umwandlungsgesetzes und reren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen
§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt. Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen;
§ 6 ist insoweit nicht anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung der Bundes- Artikel 7
gebührenordnung für Rechtsanwälte Inkrafttreten
Nach § 8 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Artikel 1 § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 sowie Artikel 4 Nr. 2
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Buchstabe c dieses Gesetzes treten am Tag nach der
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
sung, die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz – 12. SGB V-ÄndG)
Vom 12. Juni 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1c
folgendes Gesetz beschlossen:
Änderung
des Beitragssatzsicherungsgesetzes
Artikel 1
Dem Artikel 5 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom
Änderung 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wird folgender Satz
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angefügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
„Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert: Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von
der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausge-
Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: nommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen ins-
„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse gesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer
dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpau-
erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen schalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden
Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert
werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die
der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation Schiedsstelle.“
von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen
und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Artikel 2
Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können.“
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 1a
Änderung Dem § 65 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes
Nach § 17b Abs. 4 Satz 7 des Krankenhausfinanzie- vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert wor-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den ist, wird folgender Absatz angefügt:
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch die Arti-
kel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I „(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirt-
S. 1412) geändert worden ist, wird folgender Satz ein- schaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003
gefügt: gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen
der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr
„Hat ein Krankenhaus sein Verlangen, das DRG-Ver-
2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht,
gütungssystem im Jahr 2003 anzuwenden, den anderen
soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulas-
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
sung, Durchführung und Evaluation von strukturierten
setzes vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002
Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im
schriftlich mitgeteilt, wird das Vergütungssystem im Jahr
Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsaus-
2003 ebenfalls eingeführt; die Sätze 5 und 6 gelten ent-
gaben ausgeglichen werden können.“
sprechend.“
Artikel 1b Artikel 3
Änderung Inkrafttreten
des Krankenhausentgeltgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) werden nach
den Angaben „§ 6 Abs. 3“ und „§ 6 Abs. 2“ jeweils ein (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 1. November 2002
Komma und die Angabe „§ 6 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 1 in Kraft. Artikel 1, Artikel 1b, 1c und Artikel 2 treten mit
Satz 2 Nr. 4“ eingefügt. Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 845
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung
des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Vom 5. Juni 2003
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche- len Umfang gegenüber der Entschädigungseinrich-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli tung jährlich bis zum 30. Juni erbringen.“
1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ver- „§ 2
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach
Anhörung der Entschädigungseinrichtung des Bundes- Einmalige Zahlung
verbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH: (1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der
Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben
neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in
Artikel 1 Höhe von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungs- nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 5 000 Euro zu
einrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken leisten.
Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538) (2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat
wird wie folgt geändert: das Institut nach Aufforderung durch die Entschädi-
gungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.
„Institute, die der Entschädigungseinrichtung des (3) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des
Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutsch- Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.“
lands GmbH zugeordnet sind, haben an die Ent-
schädigungseinrichtung spätestens jeweils am 3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 3 bis 5.
30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von
4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:
0,008 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten
gegenüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli auf- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
gestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch „§ 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
in Höhe von 1 000 Euro zu leisten.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.
„Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können
Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die
des potentiellen Umfangs der Entschädigungsan- Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
sprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und wesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für
Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahres-
abschlusses, mindestens jedoch in Höhe von
1 000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirt- Artikel 2
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesell- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schaft bestätigten Nachweis über diesen potentiel- in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 847
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Vom 5. Juni 2003
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche- ses, mindestens jedoch 15 000 Euro zu leisten, wenn
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom gesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, Geschäftsjahre aufgestellt haben. Die einmalige Zah-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach lung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die
Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher einmalige Zahlung fällig.
Banken GmbH: (2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für
drei volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut
Artikel 1 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungs- Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben,
einrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1
(BGBl. I S. 1540) wird wie folgt geändert: auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten
vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe
von 15 000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Ent-
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
schädigungseinrichtung haben diese Institute eine
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von
„Institute, die der Entschädigungseinrichtung deut- 15 000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit
scher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die
Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahres-
30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von abschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als Ein-
0,008 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten lagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagen-
gegenüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli auf- sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist
gestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die
1 000 Euro zu leisten.“ mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die
einmalige Zahlung fällig wird.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat
„(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 das Institut nach Aufforderung durch die Entschädi-
können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von gungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der
1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädi- Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens
gungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.
und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeit-
punkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten §3
Jahresabschlusses, mindestens jedoch 1 000 Euro
leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer Modifikation der einmaligen Zahlung
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestä- (1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete
tigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang Institute, die durch Neugründung im Wege der Ver-
gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich schmelzung aus vormals der Entschädigungseinrich-
bis zum 30. Juni erbringen.“ tung angehörenden Instituten entstanden sind, sind
von der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals
2. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt: der Entschädigungseinrichtung angehörenden Insti-
tute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet
„§ 2
haben.
Einmalige Zahlung
(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrich-
(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der tung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch
Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete
neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe
Zahlung in Höhe von 0,05 Prozent der Beitragsbemes- eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 auf
sungsgrundlage des § 1 Abs. 1 oder in Höhe von der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen
6 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung
Abs. 2 auf der Grundlage des letzten Jahresabschlus- waren, zu leisten.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des
zugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
sonst durch Übertragung des Vermögens entstan- gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.
den sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die
Absatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
leisten.“ wesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 4 bis 6.
4. Der neue § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„§ 2“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 849
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 5. Juni 2003
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche- 1. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli Instituten 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals,
1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6 das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ver- jedoch 7 300 Euro;
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach 2. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen
Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich
Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kredit-
Wiederaufbau: wesengesetzes berechnet, mindestens jedoch
1 250 Euro;
Artikel 1
3. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten
Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi- Instituten 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals,
gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2
der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens
(BGBl. I S. 1891), geändert durch die Verordnung vom jedoch 730 Euro;
7. September 2000 (BGBl. I S. 1376), wird wie folgt ge-
ändert: 4. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erster Halbsatz vorliegen,
0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kredit-
Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das
wesengesetzes berechnet, mindestens jedoch
Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
50 Euro.
ersetzt.
(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des
2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt: Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.“
„§ 3
3. Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden die §§ 5 bis 8.
Einmalige Zahlung
(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der 4. Im neuen § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2
Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zah- gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
lung nach Maßgabe des § 4 zu leisten.
(2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung ist 5. Im neuen § 5 Abs. 4 und 5 werden die Wörter „des Bun-
der letzte festgestellte Jahresabschluss oder, wenn ein desaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die
solcher zuvor vom Institut noch nicht aufgestellt Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
wurde, seine Eröffnungsbilanz heranzuziehen. Nach aufsicht“ ersetzt.
Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung
hat das Institut die zugrunde zu legende Bilanz der 6. Im neuen § 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3,
Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens Abs. 2 und 4“ die Angabe „und § 3 Abs. 2“ eingefügt.
innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.
Nach Ablauf dieser Frist können die erforderlichen 7. Im neuen § 7 werden in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 3
Angaben auch mittels Bestätigung durch einen Wirt- Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“
schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell- und in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 die An-
schaft erbracht oder von der Entschädigungseinrich- gabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
tung eingeholt werden.
§4 Artikel 2
Bemessung der einmaligen Zahlung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(1) Die einmalige Zahlung beträgt in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
Verordnung
zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln
zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen
(Kaliumiodidverordnung – KIV)
Vom 5. Juni 2003
Auf Grund des § 71 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgeset- zuständigen Behörde abweichend von § 43 Abs. 1 des
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem- Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben wer-
ber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des den.
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom §3
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- Ausnahmen vom
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Ein- Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung
Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8
und dem Bundesministerium des Innern:
des Arzneimittelgesetzes ist die Angabe des Verfall-
datums auf den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen
§1 und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs. 2 genann-
Zweck und Anwendungsbereich ten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum
in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Versorgung der genannten Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere
Bevölkerung mit kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln bei sind von der jeweiligen Stelle bis zur vollständigen Aus-
radiologischen Ereignissen sicherzustellen. gabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.
(2) Diese Verordnung gilt für kaliumiodidhaltige Arznei-
mittel, die zur Verminderung der Aufnahme radioaktiven §4
Iods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind und Ausnahmen vom
die für den Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz- Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
schutzes, der Bereitschaftspolizeien der Länder und des
Zivil- und Katastrophenschutzes an die von der zuständi- § 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine
gen Behörde bestimmten Stellen zur Aufgabenerfüllung in Anwendung, wenn kaliumiodidhaltige Arzneimittel nach
diesen Bereichen abgegeben, von diesen vorrätig gehal- § 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Geltungsbereich des
ten und zum Endverbrauch abgegeben werden. Arzneimittelgesetzes vorrätig gehalten und zum End-
verbrauch abgegeben werden, sofern diese Arzneimittel
hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Stoffe und hinsicht-
§2 lich ihrer Darreichungsformen, Behältnisse und Umhüllun-
Ausnahmen vom gen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kom-
Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes men, zum Zeitpunkt der Abgabe an die in § 1 Abs. 2 dieser
Verordnung genannten Stellen den anerkannten pharma-
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelge-
zeutischen Regeln entsprachen.
setzes können die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel
vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharma-
zeutischen Großhändler unmittelbar an die in § 1 Abs. 2 §5
genannten Stellen abgegeben werden. Inkrafttreten
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel können Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bei einem radiologischen Ereignis auf Veranlassung der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 851
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes,
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder
(AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung)*)
Vom 17. Juni 2003
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu- (3) Die Abgabe der von dieser Verordnung erfassten
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Arzneimittel zum Endverbrauch erfolgt unter der Verant-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom wortung einer Person, die Arzt oder Ärztin, Tierarzt oder
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), Tierärztin oder Apotheker oder Apothekerin ist.
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale §2
Sicherung auf Grund des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Ausnahmen vom
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- (1) Abweichend von § 21 Abs. 1 des Arzneimittelge-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I setzes dürfen in § 1 Abs. 2 genannte Arzneimittel auch
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober dann in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie weder
2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem eine Zulassung durch die nach § 77 Abs. 1, Abs. 2 oder
Bundesministerium des Innern und mit dem Bundes- Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zuständige Bundesober-
ministerium der Verteidigung, behörde noch eine Genehmigung für das Inverkehrbrin-
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- gen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 71 Abs. 2 in Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung
(BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit dem Bundes-
von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) durch die Kom-
ministerium des Innern und mit dem Bundesministerium
mission der Europäischen Gemeinschaften oder den Rat
der Verteidigung:
der Europäischen Union erteilt ist, sofern das Inverkehr-
bringen nicht zugelassener Arzneimittel für die Erfüllung
§1 der Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes, der
Zweck und Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Bereit-
Anwendungsbereich der Verordnung schaftspolizeien der Länder unverzichtbar ist.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer und die zustän-
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, für die Herstellung,
dige oberste Bundes- oder Landesbehörde übergeben
die Beschaffung, die Bevorratung, die Verteilung und die alle ihnen verfügbaren Unterlagen, die die nach § 22 des
Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung der beson- Arzneimittelgesetzes für eine Zulassung erforderlichen
deren Aufgaben in den Bereichen des Zivil- und Katastro- Angaben zu Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklich-
phenschutzes, der Bundeswehr, des Bundesgrenz- keit des nicht zugelassenen Arzneimittels enthalten, der
schutzes sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder nach § 77 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 des Arzneimittelge-
Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgeset- setzes zuständigen Bundesoberbehörde. Die Übergabe
zes zuzulassen. erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das nicht
(2) Diese Verordnung gilt für Arzneimittel im Sinne des zugelassene Arzneimittel an eine zuständige Bundes-
§ 2 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die auf beson- oder Landesbehörde oder an eine von diesen Behörden
dere Veranlassung der zuständigen obersten Bundes- beauftragte Stelle abgegeben wird. Die nach § 77 Abs. 1,
oder Landesbehörden für die Bereiche des Zivil- und Abs. 2 oder Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zuständige
Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, des Bundes- Bundesoberbehörde prüft die Unterlagen vorrangig und
grenzschutzes oder der Bereitschaftspolizeien der Länder teilt der die Arzneimittelbeschaffung veranlassenden Stelle
beschafft und von ihnen oder durch die von ihnen beauf- unverzüglich das Ergebnis mit einer Bewertung des Arznei-
tragten Stellen zur Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen mittels mit.
in den Verkehr gebracht werden. (3) Der pharmazeutische Unternehmer, der ein nicht
zugelassenes Arzneimittel nach Absatz 1 an eine zu-
ständige oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- von diesen beauftragte Stelle abgibt, hat der nach § 77
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und des Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehör-
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG de unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 nach Bekanntwerden, jeden ihm bekannt gewordenen
S. 18), sind beachtet worden. Verdachtsfall einer Nebenwirkung anzuzeigen. Diese
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003
Verpflichtung gilt auch für die zuständigen obersten §5
Bundes- oder Landesbehörden, in deren Bereich der- Ausnahmen vom
artige Erkenntnisse vorliegen. Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
(4) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder (1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 8 des
eines Testallergens darf in den Fällen des Absatzes 1 Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten
abweichend von § 32 des Arzneimittelgesetzes an die Arzneimittel auch ohne Angabe des Verfallsdatums in den
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder Verkehr gebracht werden, wenn aus den beigefügten
die von ihnen beauftragten Stellen abgegeben und von Dokumenten eindeutig das Herstellungsdatum des Arz-
diesen weiter in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt neimittels hervorgeht. Die zuständigen obersten Bundes-
auch für die Charge einer Blutzubereitung nach Artikel 1 und Landesbehörden legen die Verwendbarkeitsdauer
§ 1 der Verordnung über die Einführung der staatlichen des jeweiligen Arzneimittels fest und stellen sicher, dass
Chargenprüfung bei Blutzubereitungen vom 15. Juli 1994 diese Informationen bis zur vollständigen Ausgabe oder
(BGBl. I S. 1614). Der für die staatliche Chargenprüfung Vernichtung der Arzneimittel aufbewahrt werden.
nach § 32 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
Bundesoberbehörde sind vom pharmazeutischen Unter- (2) Abweichend von § 11 des Arzneimittelgesetzes dür-
nehmer Unterlagen über die Herstellung und Prüfung der fen die von § 1 Abs. 2 erfassten Fertigarzneimittel auch
Charge sowie Muster des Arzneimittels in einem zur Prü- ohne Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden.
fung geeigneten Zustand einzureichen. Die Charge ist von In diesem Fall stellen die zuständigen obersten Bundes-
der zuständigen Bundesoberbehörde entsprechend § 32 und Landesbehörden sicher, dass der Endverbraucher
Abs.1 des Arzneimittelgesetzes zu prüfen. Das Ergebnis des Arzneimittels in geeigneter Weise die erforderlichen
der Prüfung ist der die Arzneimittelbeschaffung veran- Produktinformationen erhält.
lassenden Stelle mitzuteilen. Die Charge darf von den (3) § 11a des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1
zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. Die
oder den von ihnen beauftragten Stellen bereits vor dem zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
Vorliegen dieses Prüfungsergebnisses in den Verkehr stellen den verantwortlichen Personen nach § 1 Abs. 3
gebracht werden, wenn dies ein angemessenes Mittel zur in geeigneter Weise Fachinformation zum jeweiligen
Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Arzneimittel zur Verfügung.
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ist.
(4) § 9 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in
§ 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
§3
Ausnahmen vom §6
Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Ausnahmen vom
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelge- Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
setzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel
vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharma- § 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine
zeutischen Großhändler unmittelbar an die zuständigen Anwendung, wenn die in § 1 Abs. 2 genannten Arznei-
obersten Bundes- oder Landesbehörden oder an die von mittel von den zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
ihnen beauftragten Stellen abgegeben werden. desbehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen im
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zum Zwecke
(2) § 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des der Abgabe an den Verbraucher in den Verkehr gebracht
Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Abs. 2 ge- werden, sofern diese Arzneimittel hinsichtlich der in ihnen
nannten Arzneimittel keine Anwendung. enthaltenen Stoffe und hinsichtlich ihrer Darreichungs-
formen, Behältnisse und Umhüllungen, soweit sie mit den
§4 Arzneimitteln in Berührung kommen, zum Zeitpunkt ihrer
Ausnahmen vom Herstellung den anerkannten pharmazeutischen Regeln
Dreizehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes entsprachen.
(1) § 73 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes findet
keine Anwendung, wenn die in § 1 Abs. 2 genannten §7
Arzneimittel von den zuständigen obersten Bundes- Ausnahmen vom
oder Landesbehörden oder den von ihnen beauftragten Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Stellen in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
§ 84 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die
verbracht werden.
in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung,
(2) Liegt weder ein Zertifikat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 sofern diese Arzneimittel unter Anwendung des § 5 Abs. 1,
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes noch eine Bescheinigung Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Verordnung in den Verkehr
nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes gebracht werden.
vor, so gilt die Erteilung eines Auftrages zur Beschaffung
von Arzneimitteln durch die veranlassende Stelle im Sinne §8
des § 1 Abs. 2 als Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes, dass die Einfuhr im öffent- Inkrafttreten
lichen Interesse liegt. § 72a Abs. 1 Satz 4 des Arznei- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mittelgesetzes bleibt unberührt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003 853
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002
– 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6, § 12, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 17
Absatz 2, § 18 Absatz 5 des Gesetzes über den Lippeverband vom 7. Februar
1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen, Seite 162) und
§ 5, § 11, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 1, 2 und 4 sowie
§ 16 Absatz 2, § 17 Absatz 5 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft
vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen,
Seite 144) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 28. Mai 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries