790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin*)
Vom 3. Juni 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- 4. Umweltschutz,
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 136 Nr. 3 der Ver- 5. Umgehen mit Informations- und Kommunikations-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert technik,
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für 8. Umsetzen von Hygienevorschriften,
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- 9. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
ministerium für Bildung und Forschung:
10. Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Ver-
packungsmaterialien,
§1
11. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
Der Ausbildungsberuf Konditor/Konditorin wird gemäß
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das 13. Herstellen von Füllungen und Cremes,
Gewerbe Nummer 58, Konditoren, der Anlage A der Hand- 14. Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
werksordnung staatlich anerkannt.
15. Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
§2 16. Kundenberatung und Verkauf,
Ausbildungsdauer 17. Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 18. Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 19. Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougat-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen erzeugnissen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 20. Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
21. Herstellen von Pralinen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 22. Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23. Herstellen von Süßspeisen,
§3 24. Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung
Berufsfeldbreite Grundbildung frischer Rohstoffe.
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildungsrahmenplan
Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrecht- und Zielsetzung der Berufsbildung
lichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
erfolgen.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§4 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zu-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-
licht. zuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 791
§6 (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in ins-
gesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A
Ausbildungsplan
und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. a) Herstellen einer Drei-Etagen-Festtagstorte nach vor-
gegebenem Thema einschließlich Dokumentieren der
Planung und Durchführung,
§7 b) Herstellen eines Formstücks entsprechender Größe
Berichtsheft nach vorgegebenem Thema einschließlich Dokumen-
tieren der Planung und Durchführung.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Als Arbeitsaufgaben B kommen in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu a) Herstellen eines kleinen Gerichtes, einschließlich Suppe
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig und Dessert,
durchzusehen.
b) Herstellen von Erzeugnissen aus Teig oder Masse,
c) Herstellen einer Konfektmischung aus Teegebäck und
§8 Pralinen einschließlich Garnieren, Dekorieren und Prä-
sentieren.
Zwischenprüfung
Die Arbeitsaufgabe A ist mit 50 Prozent, die Arbeitsauf-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- gaben B sind mit je 25 Prozent zu gewichten.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-
abläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kun-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte denerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie
des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene im Arbeits-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht einsatz berücksichtigen kann.
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungs-
ist. bereichen:
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling zwei prak- 1. Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen,
tische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er 2. Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene,
Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse beurtei- 3. Betriebswirtschaftliches Handeln,
len und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene,
des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeits- 4. Wirtschaft und Sozialkunde.
sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kunden- In den Prüfungsbereichen 1 bis 3 sind insbesondere
orientierung berücksichtigen kann. Dem Prüfling sind Auf- produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften
gaben aus unterschiedlichen Gebieten vorzulegen. Als technologischen und mathematischen Sachverhalten zu
Gebiete gelten: analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
1. Herstellen eines gefüllten und dekorierten Konditorei- Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde
erzeugnisses aus Teig, kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
2. Herstellen eines gefüllten Konditoreierzeugnisses aus beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Masse, Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
3. Herstellen eines kleinen Gerichtes aus frischen Roh-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
stoffen.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling schrift-
Höchstwerten auszugehen:
liche Aufgaben bearbeiten, die sich auf die praktischen
Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er 1. Entwerfen und Zeichnen
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe von Konditoreierzeugnissen 90 Minuten,
beurteilen, Mengen bestimmen, Dekorationselemente 2. Warenwirtschaft, Produktionstechnik
entwerfen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften be- und Hygiene 120 Minuten,
rücksichtigen kann.
3. Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten,
4. Wirtschaft und Sozialkunde 60 Minuten.
§9 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Gesellenprüfung Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
führen. prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die § 10
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Übergangsregelung
1. Entwerfen und Zeichnen Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
von Konditoreierzeugnissen 25 Prozent, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. Warenwirtschaft, Produktionstechnik schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
und Hygiene 30 Prozent, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
3. Betriebswirtschaftliches Handeln 25 Prozent, ser Verordnung.
4. Wirtschaft und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prü- Gleichzeitig tritt die Konditor-Ausbildungsverordnung
fungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbe- vom 30. März 1983 (BGBl. I S. 422), zuletzt geändert durch
reich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht Artikel 2 § 30 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
bestanden. S. 1045), außer Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
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Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
am Arbeitsplatz Vermeidung ergreifen zu vermitteln
(§ 4 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
5 Umgehen mit a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
Informations- und mations- und Kommunikationssystemen für den
Kommunikationstechnik Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 4 Nr. 5) b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 3
Kommunikationssystemen bearbeiten
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge erfassen
Arbeitsabläufen, b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Arbeiten im Team Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Ka-
(§ 4 Nr. 6) taloge sowie Herstellungsanleitungen und Ge-
brauchsanweisungen 3
c) Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d) Arbeitsschritte vorbereiten
e) Aufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen
7 Qualitätssichernde a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermit-
Maßnahmen teln
(§ 4 Nr. 7) b) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Bereich beitragen
c) Prüfarten und Prüfmittel auswählen 2
d) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und
nachgelagerter Arbeitsschritte sichern
e) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach
vorgegebenen Kriterien beurteilen
8 Umsetzen von a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits-
Hygienevorschriften hygiene anwenden
(§ 4 Nr. 8) b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen
anwenden 4
c) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden, ins-
besondere zu Speiseeis, Milch, Ei, Fisch, Fleisch,
Meeresfrüchten und deren Produkte
9 Handhaben von Anlagen, a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reini-
Maschinen und Geräten gen
(§ 4 Nr. 9) b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung 4
der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere
Backofen beschicken
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten
erkennen und melden
10 Lagern und Kontrollieren a) Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fer-
von Lebensmitteln und tige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Tem-
Verpackungsmaterialien peratur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwen-
(§ 4 Nr. 10) den
b) Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbe- 3
sondere ihre wechselseitigen Beeinträchtigungen bei
der Lagerung, berücksichtigen
c) Umverpackungen lagern und entsorgen
d) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 795
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
11 Herstellen und Weiter- a) Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen
verarbeiten von Massen b) Bisquitmassen, insbesondere Wiener Masse an-
(§ 4 Nr. 11) schlagen
c) leichte und schwere Baisermassen anschlagen und
dressieren 10
d) Mandel-, Makronen- und Brandmassen sowie Flo-
rentiner Masse abrösten
e) Hippenmasse anrühren
f) Massen aufstreichen, einfüllen und backen
12 Herstellen von Feinen a) Blätterteige herstellen
Backwaren aus Teigen b) gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufma-
(§ 4 Nr. 12) chen
c) Mürbeteige herstellen und verarbeiten
d) Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstel- 12
len und verarbeiten
e) deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und
verarbeiten
f) Teige backen
13 Herstellen von a) Sahne aufschlagen
Füllungen und Cremes b) Cremes herstellen
(§ 4 Nr. 13)
c) frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse vor-
bereiten
4
d) frische Früchte und Gemüse blanchieren, kochen
und binden
e) Füllungen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark-
und Mohnfüllungen, herstellen
14 Überziehen von a) Aprikotur, Glasuren und Gelees herstellen und ver-
Konditoreierzeugnissen arbeiten
(§ 4 Nr. 14) b) Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten 3
c) Garnierungen mit Spritzschokolade und Eiweiß-
spritzglasur herstellen
15 Herstellen von Salz-, a) Salzgebäck aus Blätterteig herstellen
Käse- und Partygebäck b) Käsegebäck aus verschiedenen Teigen herstellen 2
(§ 4 Nr. 15)
c) Partygebäck aus Hefeteig herstellen
16 Kundenberatung a) Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Kör-
und Verkauf perhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten 2
(§ 4 Nr. 16) b) Verkaufshandlungen durchführen
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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17 Vorbereiten von a) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Lösungen
Arbeitsabläufen, teamorientiert entwickeln
Arbeiten im Team b) Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln
(§ 4 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere 2
fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergono-
mischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vor-
bereiten
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen
e) Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produkther-
3
stellung festlegen
f) Bestellbuch und Bestelllisten führen
18 Qualitätssichernde a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-
Maßnahmen nahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
(§ 4 Nr. 7) b) qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbeson-
dere Techniken des Frischhalteverpackens
c) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden 4
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermit-
teln und beseitigen
e) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-
punkt der Qualitätssicherung prüfen
19 Herstellen und Weiter- a) schwere Massen, insbesondere für Sandkuchen und
verarbeiten von Massen Fruchtkuchen, rühren 4
(§ 4 Nr. 11) b) Lebkuchenmassen herstellen
c) Baumkuchenmasse anschlagen und auftragen 2
20 Herstellen von Feinen a) Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren her-
Backwaren aus Teigen stellen
(§ 4 Nr. 12) b) Spritzmürbeteige rühren und dressieren
c) Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen
und garnieren 10
d) Stollenteige herstellen und verarbeiten
e) Lebkuchenteige, insbesondere für Honigkuchen, her-
stellen und verarbeiten
21 Herstellen von a) Cremes herstellen, insbesondere Milchcreme,
Füllungen und Cremes leichte Creme, Sahnecreme, Canachecreme, Wein-
(§ 4 Nr. 13) creme und Marzipancreme sowie deutsche, franzö- 5
sische und italienische Buttercreme mit und ohne
Fonds
b) frische Früchte zu Dickzuckerfrüchten verarbeiten
c) pikante Füllungen, insbesondere Käse-, Ei-, Fleisch-, 3
Fisch-, Meeresfrüchte- und Gemüsefüllungen, her-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 797
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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22 Gestalten von Torten a) Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstrei-
und Konditorei- chen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Belegen und
erzeugnissen Garnieren
(§ 4 Nr. 17) b) Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und zeich-
nen 4
c) Dekorationselemente, insbesondere Schriftzeichen,
Symbole und Ornamente, herstellen und einsetzen
d) Petits fours verschiedener Art zusammensetzen,
füllen, überziehen und ausgarnieren
e) Dekorationsattrappen von Konditoreierzeugnissen
herstellen
f) Rohstoffe und Materialien unter Beachtung der 5
Wechselwirkung von Aussehen und Geschmack
zusammenstellen, Anschnitttorten herstellen
g) Werkzeichnungen für Torten und Formstücke unter
Beachtung der Harmonie von Material, Farbe und
Form anfertigen 8
h) Festtags-, Form- und Aufsatztorten herstellen
23 Herstellen von Spezial- a) Rezepturen, Materialien und Herstellungsarten für
und Dauergebäck diätetische Konditoreierzeugnisse unterscheiden,
(§ 4 Nr. 18) Produkte herstellen 4
b) Dauergebäck herstellen, insbesondere Florentiner
und Mandelhörnchen
24 Herstellen von Marzipan-, a) Marzipan- und Nougatarten herstellen
Schokoladen- und b) Hohlfiguren aus Schokolade, Figuren aus Marzipan
Nougaterzeugnissen und Erzeugnisse aus Nougat herstellen
(§ 4 Nr. 19)
c) Figuren nach vorgegebenen und selbst gestalteten 8
Entwürfen modellieren, schminken und garnieren
d) Königsberger Marzipan kneifen, flämmen, abglänzen
und garnieren
25 Entwerfen und Herstellen a) Zucker kochen, Zuckerstufen bestimmen
von Zuckererzeugnissen b) Krokantarten herstellen und verarbeiten
(§ 4 Nr. 20)
c) Karamell gießen und modellieren 3
d) Bonbons herstellen, insbesondere Fruchtbonbons
und Rahmkaramellen
26 Herstellen von Pralinen a) Pralinenkörper aus Marzipan-, Nougat- und Trüffel-
(§ 4 Nr. 21) masse herstellen
4
b) Schokoladenhohlkörper ausformen, füllen und de-
ckeln
c) Mandelsplitter herstellen
4
d) Pralinenkörper überziehen und garnieren
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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27 Herstellen von Speiseeis a) Eismix nach Sorten und vorgegebenen Rezepturen
und Speiseeiserzeugnissen herstellen und gefrieren
(§ 4 Nr. 22) b) Eisspeisen anrichten 3
c) Eismixgetränke zubereiten
d) Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits
und Souflées zubereiten
4
e) Eistorten, Eisbomben und Eisziegel einsetzen, ge-
frieren, stürzen und garnieren
28 Herstellen von Süßspeisen a) Süßspeisen und Desserts herstellen, insbesondere
(§ 4 Nr. 23) Cremespeisen, süße Eierspeisen, Obstspeisen und
Mousse 2
b) Fruchtgelees und Konfitüren herstellen
29 Herstellen von Salz-, a) Käsefours und herzhafte Fours, insbesondere mit
Käse- und Partygebäck Fleisch-, Fisch-, Meeresfrüchte-, Eier- und Gemüse-
(§ 4 Nr. 15) füllungen, herstellen
b) Pasteten mit verschiedenen Füllungen, insbesondere 5
aus Käse, Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten und Ge-
müse, zubereiten
c) unterschiedliche Canapées herstellen
30 Herstellen von kleinen a) Salatvariationen zubereiten
Gerichten unter Verwen- b) herzhafte Teig- und Eierspeisen herstellen, insbe-
dung frischer Rohstoffe sondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen, Omelette
(§ 4 Nr. 24) und Quiche 3
c) süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Omelet-
tes, Crepes und Apfelstrudel
d) klare und gebundene Suppen herstellen
e) Aufläufe, Gratins und Nudelgerichte zubereiten 5
f) Toastvariationen zubereiten
g) Gerichte mit Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten und Ge-
4
müse zubereiten
31 Kundenberatung a) Konditoreierzeugnisse kundengerecht und transport-
und Verkauf sicher verpacken 2
(§ 4 Nr. 16) b) Kunden am Tisch bedienen
c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und
der Produktbeschaffenheit beraten
d) Konditoreierzeugnisse präsentieren und verkaufen, 3
verschiedene Verpackungstechniken anwenden
e) bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
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Zehnte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 5. Juni 2003
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt
geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4493), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Internationaler Standard:
Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzen-
schutzübereinkommen erstellt worden ist.“
2. Die Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Anoplophora chinensis (Thomson)“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Anoplophora glabripennis (Motschulsky) Asiatischer Laubholzbockkäfer“.
b) Folgende Positionen werden gestrichen:
1 2
„Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)*) Tomatenminierfliege
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)
Liriomyza trifolii (Burgess)*) Floridaminierfliege“.
c) Nach der Position „Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Naupactus leucoloma Boheman“.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Position „Apfel (Malus Mill.)“ wird folgende Position vorangestellt:
1 2
„Pflanzen, krautige Arten außer Pflanzen der Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)
Familie der Gramineae, außer Zwiebeln, Knollen,
Kormi und Rhizome Liriomyza trifolii (Burgess)*)
(Floridaminierfliege)“.
bb) Nach der Position „Glanzapfel (Photinia Ldl.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ wird folgende
Position eingefügt:
1 2
„Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada Anisogramma anomala (Peck) E. Müller“.
und den USA
cc) Die Position „Sellerie (Apium graveolens L.)“ wird wie folgt gefasst:
1 2
„Sellerie (Apium graveolens L.) Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)
Liriomyza trifolii (Burgess)*)
(Floridaminierfliege)
Tomato spotted wilt virus*)
(Bronzefleckenkrankheit)“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2002/36/EG der Kommission vom 29. April 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG
Nr. L 116 S. 16),
– Richtlinie 2003/21/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich
besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 78 S. 8),
– Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU
Nr. L 78 S. 10),
– Richtlinie 2003/46/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich
besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 138 S. 45),
– Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnah-
men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU
Nr. L 138 S. 47).
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
b) In Abschnitt B Nr. 1 wird der Position „Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ folgende
Position vorangestellt:
1 2
„Schnittblumen Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)
Liriomyza trifolii (Burgess)*)
(Floridaminierfliege)“.
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Teil I werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
„A Pflanzen allgemein
1 P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n
1.1 Pflanzen, im Freiland angezogen, Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
bewurzelt, eingepflanzt oder zum der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Anpflanzen bestimmt (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Gol-
denen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens), dem Kartoffelkrebs (Syn-
chytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und
dem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida
(Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.2 Bäume und Sträucher, außer Gewebe- Die Pflanzen müssen
kultur, mit Ursprung in Drittländern, außer a) in Betrieben angezogen worden sein,
europäische Länder und Mittelmeerländer
b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früch-
ten sein und
c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter-
sucht worden sein und
aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien,
Viren und virusähnlicher Organismen festge-
stellt worden sein,
bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nemato-
den, Insekten, Milben und Pilze festgestellt
oder einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen worden
sein.
1.2.1 Laubbäume und -sträucher, außer Gewebe- Die Pflanzen müssen ferner in Vegetationsruhe und
kultur, mit Ursprung in Drittländern, außer frei von Blättern sein.
europäische Länder und Mittelmeerländer
1.3 Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi Die Pflanzen müssen
und Rhizome a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
nationalen Standards als frei von Thrips palmi
Karny festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen
amtlichen Kontrollen während der letzten drei
Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internatio-
nalen Standards als frei von Thrips palmi Karny
festgestellt worden ist, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten
Behandlung gegen Thrips palmi Karny unter-
zogen, amtlich untersucht und als frei von
Thrips palmi Karny festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach
Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-
tion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-
handlung unter der Position „Entseuchung und/
oder Desinfizierung“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 801
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.4 Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi
und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in
denen das Auftreten folgender Schadorga-
nismen bekannt ist:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
andere Viren, übertragen durch die Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- An den Pflanzen dürfen während der gesamten Vege-
treten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 ange-
tabaci Genn.), außereuropäische Populatio- führten Schadorganismen festgestellt worden sein.
nen, oder anderer Vektoren der genannten
Schadorganismen nicht bekannt ist
1.4.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- An den Pflanzen dürfen während eines angemesse-
treten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia nen Zeitraums keine Anzeichen der in Spalte 1 aufge-
tabaci Genn.), außereuropäische Populatio- führten Schadorganismen festgestellt worden sein.
nen, oder anderer Vektoren der genannten Die Pflanzen müssen ferner
Schadorganismen bekannt ist a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten
Schadorganismen festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der als frei von der
Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten
Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
c) einer geeigneten Behandlung gegen die Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) unter-
zogen worden sein.
1.5 Bonsai oder andere auf natürliche oder Die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt
künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene natürlichen Lebensräumen entnommen worden sind,
Pflanzen, mit Ursprung in außereuro- müssen
päischen Ländern a) vor dem Versand mindestens zwei Jahre hinter-
einander in amtlich registrierten Betrieben, die
einer amtlichen Überwachung unterliegen, ange-
zogen, gehalten und erzogen worden sein,
b) zumindest während der letzten beiden Jahre vor
dem Versand
aa) in frischem künstlichem Kultursubstrat oder
in natürlichem Kultursubstrat angezogen
worden sein, das einer Entseuchung oder
geeigneten Hitzebehandlung unterzogen
worden ist, um sicherzustellen, dass es frei
von Schadorganismen ist, und bei einer
anschließenden Untersuchung als frei von
Schadorganismen festgestellt worden sein;
zugleich müssen angemessene Maßnahmen
getroffen worden sein, um sicherzustellen,
dass das Kultursubstrat frei von Schadorga-
nismen bleibt,
bb) in Töpfe eingetopft sein, die auf Regalen min-
destens 50 cm über dem Erdboden aufgestellt
worden sind,
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
cc) geeigneten Behandlungen unterzogen
worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei
von außereuropäischen Rostarten sind,
dd) ebenso wie die Pflanzen in der unmittelbaren
Umgebung der registrierten Betriebe mindes-
tens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeit-
punkten auf Befall mit den in dieser Verord-
nung aufgeführten Schadorganismen amtlich
untersucht worden sein; die Untersuchungen
erfolgen durch visuelle Untersuchung jeder
Reihe der Parzelle und durch visuelle Unter-
suchung sämtlicher Pflanzenteile oberhalb
des Kultursubstrates an einer Stichprobe von
mindestens 300 Pflanzen, wenn die Gattung
nicht mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, oder
an mindestens 10 % der Pflanzen, wenn die
Gattung mehr als 3 000 Pflanzen umfasst,
und
ee) bei diesen Untersuchungen als frei von den
relevanten Schadorganismen festgestellt
worden sein; befallene Pflanzen sind zu ent-
fernen; die verbleibenden Pflanzen sind,
soweit erforderlich, wirksam zu behandeln
und müssen so lange im Betrieb verbleiben,
bis durch Untersuchungen sichergestellt ist,
dass sie frei von diesen Schadorganismen
sind, und
c) in den 14 Tagen vor dem Versand
aa) von Kultursubstrat freigeschüttelt und mit
sauberem Wasser gewaschen worden sein,
um das ursprüngliche Kultursubstrat zu ent-
fernen, und
aaa) wurzelnackt gehalten worden sein oder
bbb) in Kultursubstrat, das die Anforderun-
gen nach Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa erfüllt, wiederangepflanzt
worden sein oder
bb) einer geeigneten Behandlung unterzogen
worden sein, um sicherzustellen, dass das
Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist;
Wirkstoff, Konzentration und Datum der
Durchführung dieser Behandlung sind in dem
Zeugnis nach § 6 unter der Position „Entseu-
chung und/oder Desinfizierung“ anzugeben,
d) in verschlossenen, amtlich plombierten Contai-
nern versandt werden, die mit der Nummer der
amtlich registrierten Betriebe versehen werden;
diese Registriernummer ist im Zeugnis nach § 6
unter der Position „Zusätzliche Erklärung“ anzu-
geben, so dass die Sendung identifiziert werden
kann.
1.6 Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Süß- wie bei 1.2
gräser (Gramineae), mit Ursprung in Dritt-
ländern, außer europäische Länder und
Mittelmeerländer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 803
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.7 Krautige mehrjährige Pflanzen der Familien wie bei 1.2
Caryophyllaceae (außer Nelke (Dianthus L.)),
Compositae (außer Chrysantheme (Den-
dranthema (DC.) Des Moul.)), Cruciferae,
Leguminosae und Rosaceae (außer Erdbee-
re (Fragaria L.)), mit Ursprung in Drittlän-
dern, außer europäische Länder und Mittel-
meerländer
1.8 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Die Pflanzen müssen
Familie der Süßgräser (Gramineae), außer a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome nationalen Standards als frei von Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii
(Burgess) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monat-
lichen amtlichen Kontrollen während der letzten
drei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen von
Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza
trifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht,
als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und
einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-
organismen unterzogen worden sein.
1.8.1 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Fami- Die Pflanzen müssen ferner
lie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwie- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
beln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit nationalen Standards als frei von den in Spalte 1
Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten genannten Schadorganismen festgestellt worden
folgender Schadorganismen bekannt ist: ist,
Amauromyza maculosa (Malloch) b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen
Liriomyza sativae (Blanchard) amtlichen Kontrollen während der letzten drei
Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internationa-
len Standards als frei von den in Spalte 1 genann-
ten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten
Behandlung gegen die in Spalte 1 genannten
Schadorganismen unterzogen, amtlich untersucht
und als frei von den in Spalte 1 genannten Schad-
organismen festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach
Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-
tion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-
handlung unter der Position „Entseuchung und/oder
Desinfizierung“ anzugeben.
1.9 Krautige Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Die Pflanzen müssen ferner
Kormi und Rhizome, mit Ursprung in außer- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
europäischen Ländern nationalen Standards als frei von der Tabakmot-
tenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt
worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von
amtlichen Kontrollen, die während der letzten
neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei
Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den
Internationalen Standards als frei von der Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-
stellt worden ist, oder
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen,
die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und
einer geeigneten Behandlung gegen diesen
Schadorganimus unterzogen worden sein, um
sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorga-
nismus sind; anschließend muss der Betrieb
sowohl auf Grund eines angemessenen Verfah-
rens zur Tilgung des Schadorganismus als auch
auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und
geeigneter Überwachungsverfahren während der
letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von
dem Schadorganismus festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach
Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-
tion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-
handlung unter der Position „Entseuchung und/oder
Desinfizierung“ anzugeben.
B Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in
dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Wel-
ken Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und
Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.
1.1.2 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
1.1.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in
Auftreten von Potato stolbur mycoplasm dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
bekannt ist tationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt worden sind.
1.1.2.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stam-
tuberosum L.) und Samen der Tomate men, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen
(Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindel-
Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen knollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) festge-
das Auftreten der Spindelknollenkrankheit stellt worden sind.
(Potato spindle tuber viroid) bekannt ist
1.1.2.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.) Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt worden sind.
1.1.2.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das als frei von der
Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis
ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al.) festgestellt worden ist, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 805
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen
zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavi-
bacter michiganensis ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleich-
wertig mit den Gemeinschaftsvorschriften aner-
kannt sind.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in
dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)
bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf
Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter
anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses
Schadorganismus als frei von diesem Schadorga-
nismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem
Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und
von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wor-
den ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in
dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallen-
nematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.)
und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
entweder
aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund
jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten
Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartof-
felknollen, einschließlich Schnittproben, nach
der Ernte als frei von diesen Schadorganis-
men festgestellt worden ist, oder
bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe
aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder
mit einer geeigneten Methode zur
Auslösung von Anzeichen dieser
Schadorganismen oder anhand von
Labortests auf diese Schadorganis-
men und anhand visueller Kontrollen,
einschließlich Schneiden der Knollen,
und
bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der
Verpackungen oder Behälter vor dem
Inverkehrbringen nach den Bestimmun-
gen der Richtlinie 66/403/EWG des
Rates vom 14. Juli 1966 über den
Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG
Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils gel-
tenden Fassung
untersucht und als frei von Anzeichen dieser Schad-
organismen festgestellt worden sein.
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche
stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnemato-
den (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beh-
rens) und vom Weißen Kartoffelnematoden (Globo-
dera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.1.2.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Die Knollen müssen ferner
Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom
endobioticum (Schilbersky) Percival) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum
bekannt ist (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für
Europa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist
und aus einem Betrieb stammen, in dem und in
dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn
eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen
eines Befalls mit Kartoffelkrebs (Synchytrium
endobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt
worden sind, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytri-
um endobioticum (Schilbersky) Percival) als
gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften
anerkannt sind.
1.1.2.4.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbun-
Ländern, in denen das Auftreten der Spin- den worden sein.
delknollenkrankheit (Potato spindle tuber
viroid) bekannt ist
1.1.2.5 Paprika (Capsicum anuum L.) wie bei 1.1.2.3
1.1.2.6 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) wie bei 1.1.2.3
Karsten ex Farw.
1.1.2.6.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-
treten von Tomato yellow leaf curl virus
bekannt ist und
a) das Auftreten der Tabakmottenschild- An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von
laus (Bemisia tabaci Genn.) nicht Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.
bekannt ist,
b) das Auftreten der Tabakmottenschild- Die Pflanzen müssen ferner
laus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl
virus festgestellt worden sein und
aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci
Genn.) festgestellt worden ist, oder
bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monat-
lichen amtlichen Kontrollen während der letz-
ten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von
der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci
Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzei-
chen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt
und in dem eine geeignete Behandlung sowie
ein geeignetes Überwachungsprogramm durch-
geführt worden sind, um das Freisein von der
Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 807
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.1.3 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaften- Die Pflanzen müssen
dem oder beigefügtem Kultursubstrat a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bana-
nenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus
citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt
worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
repräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-
lichen nematologischen Tests auf den Bananen-
wurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Rado-
pholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan)
untersucht und als frei von diesen Schadorganis-
men festgestellt worden sind.
1.1.4 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in
dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode keine Anzeichen der Kräuselschopf-
krankheit der Rübe (Beet curly top virus) festgestellt
worden sind.
1.1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner
treten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf a) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das
curl virus) bekannt ist Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf
curl virus) nicht bekannt ist und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf
curl virus) festgestellt worden sind.
1.2 Saatgut
1.2.1 Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bak-
teriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris
pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist,
oder
b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht
und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xan-
thomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye)
festgestellt worden sein.
1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind,
und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsen-
tativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylen-
chus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden
sein oder
b) vor der Ausfuhr entseucht worden sein.
1.2.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Das Saatgut muss ferner
treten der Bakterienwelke der Luzerne a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
Davis et al.) bekannt ist zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der
Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidio-
sus Davis et al.) nicht bekannt ist,
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
b) von einer Sorte stammen, die als hochresistent
gegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibac-
ter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.)
anerkannt ist, oder von einer Kultur gewonnen
worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch
nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der
Aussaat befindet und von der bisher höchstens
eine Samenernte genommen worden ist oder
einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem
Besatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der
nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zer-
tifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem
Saatgut gelten,
c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an des-
sen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica-
go sativa L.) während der letzten abgeschlosse-
nen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls
während der beiden letzten Vegetationsperioden
keine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne
(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis
et al.) festgestellt worden sind und
d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während
der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzer-
ne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.
1.2.3 Mais (Zea mays L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Erwi-
nia stewartii (Smith) Dye festgestellt worden ist,
oder
b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht
und als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye fest-
gestellt worden sein.
1.2.4 Reis (Oryza sativa L.) Das Saatgut muss
a) in nematologischen Tests amtlich untersucht und
als frei vom Reisblattälchen (Aphelenchoides bes-
seyi Christie) festgestellt worden sein oder
b) einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder
einer anderen geeigneten Behandlung gegen das
Reisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie)
unterzogen worden sein.
1.2.5 Roggen (Secale L.), mit Ursprung in Das Saatgut muss aus einem Gebiet stammen, das
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indi-
Pakistan, Südafrika und den USA ca Mitra) festgestellt worden ist. Das Gebiet ist im
Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
1.2.6 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni
festgestellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen
im Anbaugebiet vorkommenden Rassen von
Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni
resistent sind, einer geeigneten Behandlung
gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de
Toni unterzogen worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 809
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.2.7 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextrak-
Karsten ex Farw.) tionsmethode oder durch eine als gleichwertig mit
den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Methode
gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten
der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter
michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et
al.), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomo-
nas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) und
der Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato
spindle tuber viroid) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieser Schadorganismen fest-
gestellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeig-
neten Methoden untersucht und als frei von die-
sen Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.2.8 Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in wie bei 1.2.5
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,
Pakistan, Südafrika und den USA
1.2.9 Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in wie bei 1.2.5
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,
Pakistan, Südafrika und den USA
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Basilikum (Ocimum L.) Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von
Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza
maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und
Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt
worden sein.
2.1.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Die Pflanzen müssen ferner
Ländern a) aus einem Land stammen, das als frei von der
Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von der Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.
2.1.2 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von der
Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter
michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann
et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen
zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der
Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepe-
donicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)
als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschrif-
ten anerkannt sind.
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
Die Knollen müssen ferner aus einem Gebiet stam-
men, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)
nicht bekannt ist.
2.1.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Die Knollen müssen ferner
Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium a) aus einem Gebiet stammen, das frei vom Kartoffel-
endobioticum (Schilbersky) Percival) krebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky)
bekannt ist Percival), alle Rassen außer der für Europa
typischen Rasse 1, festgestellt worden ist, und aus
einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung seit Beginn eines ange-
messenen Zeitraums keine Anzeichen von
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schil-
bersky) Percival) festgestellt worden sind, oder
b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Syn-
chytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als
gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften
anerkannt sind.
2.1.2.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbun-
Ländern, in denen das Auftreten der den worden sein.
Spindelknollenkrankheit (Potato spindle
tuber viroid) bekannt ist
2.1.3 Roggen (Secale L.), mit Ursprung in Das Getreide muss
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem
Pakistan, Südafrika und den USA Indischen Weizenbrand (Tilletia indica Mitra)
festgestellt worden ist; das Gebiet ist im Pflanzen-
gesundheitszeugnis in der Zeile ‚Ursprung‘ anzu-
geben, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der an den
Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen des
Indischen Weizenbrandes (Tilletia indica Mitra)
festgestellt worden sind, und auf Grund reprä-
sentativer Körnerproben sowohl bei der Ernte als
auch vor dem Versand untersucht und als frei von
diesem Schadorganismus festgestellt worden
sein. Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis
in der Zeile ‚Name des Erzeugnisses‘ durch den
Zusatz ‚Geprüft und als frei von Tilletia indica
Mitra festgestellt‘ zu bestätigen.
2.1.4 Sellerie (Apium graveolens) wie bei 2.1.1
2.1.5 Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in wie bei 2.1.3
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,
Pakistan, Südafrika und den USA
2.1.6 Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in wie bei 2.1.3
Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,
Pakistan, Südafrika und den USA
2.2 Früchte
2.2.1 Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.) Die Früchte müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips
palmi Karny festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt
worden sein.
2.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 2.2.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 811
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
C Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)
1 P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n
1.1 Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem Die Pflanzen müssen
oder beigefügtem Kultursubstrat a) aus einem Land stammen, das als frei vom
Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis
(Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden
(Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et
Kaplan) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
repräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-
lichen nematologischen Tests auf den Bananen-
wurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Rado-
pholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan)
untersucht und als frei von diesen Schadorganis-
men festgestellt worden sind.
1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-
gestellt worden sind.
1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder ferner wie bei 1.1
beigefügtem Kultursubstrat
1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Die Pflanzen müssen
Des Moul.) a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule
(Spodoptera littoralis (Boisd.)), des Altweltlichen
Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hüb-
ner), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera
litura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera
frugiperda (Smith)) oder von Spodoptera eridania
Cramer festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-
organismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von Material
abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthe-
menstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als
frei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder
unmittelbar von Material abstammen, das
auf Grund einer repräsentativen Probe von min-
destens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich
untersucht und als frei von der Chrysanthemen-
stauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt
worden ist, und
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amt-
lichen Kontrollen während der letzten drei Monate
vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Weißen
Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hen-
nings) festgestellt worden sind, oder einer geeig-
neten Behandlung gegen den Weißen
Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings)
unterzogen worden sein.
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso
wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als
frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit
(Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx)
festgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge
müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei
von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella
ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt
worden sein.
1.4 Feigenbaum (Ficus L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen
außereuropäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
nationalen Standards als frei von der Tabakmot-
tenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt
worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von
amtlichen Kontrollen, die während der letzten
neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei
Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den
Internationalen Standards als frei von der Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-
stellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stam-
men, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci
Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten
und einer geeigneten Behandlung gegen diesen
Schadorganismus unterzogen worden sein, um
sicherzustellen, dass sie frei von dem Schad-
organismus sind; anschließend muss der Betrieb
sowohl auf Grund eines angemessenen Ver-
fahrens zur Tilgung des Schadorganismus als
auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen
und geeigneter Überwachungsverfahren während
der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei
von dem Schadorganismus festgestellt worden
sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb
nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der
Position „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur
Behandlung unter der Position „Entseuchung
und/oder Desinfizierung“ anzugeben.
1.5 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung in den Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in
USA und Brasilien dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen von Aculops fuchsiae Keifer
festgestellt worden sind und unmittelbar vor der
Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus festge-
stellt worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 813
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.6 Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen
Kanada und den USA a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
nationalen Standards als frei von Anisogramma
anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist,
oder
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von
amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten drei
Vegetationsperioden im Betrieb und in dessen
unmittelbarer Umgebung gemäß den Internatio-
nalen Standards als frei von Anisogramma
anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb
nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der
Position „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben.
1.7 Hibiscus L., mit Ursprung in Die Pflanzen müssen ferner
außereuropäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-
nationalen Standards als frei von der Tabakmot-
tenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt
worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von
amtlichen Kontrollen, die während der letzten
neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei
Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den
Internationalen Standards als frei von der Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-
stellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen,
die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und
einer geeigneten Behandlung gegen diesen
Schadorganimus unterzogen worden sein, um
sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorga-
nismus sind; anschließend muss der Betrieb
sowohl auf Grund eines angemessenen Verfah-
rens zur Tilgung des Schadorganismus als auch
auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und
geeigneter Überwachungsverfahren während der
letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von
dem Schadorganismus festgestellt worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb
nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der
Position „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur
Behandlung unter der Position „Entseuchung
und/oder Desinfizierung“ anzugeben.
1.8 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Zier- Die Pflanzen müssen
gräser der Unterfamilien Bambusoideae, a) in Betrieben angezogen worden sein,
Panicoideae und der Gattungen Buchloe,
b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früch-
Bouteloua Lag., Cortaderia Stapf., Feder-
ten sein und
gras (Stipa L.), Glanzgras (Phalaris L.), Gly-
ceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter-
Hystrix, Pfeifengras (Molinia), Plattähren- sucht worden sein und
gras (Uniola L.), Reifgras (Calamagrostis), aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien,
Shibataea, Spartina Schreb., mit Ursprung Viren und virusähnlicher Organismen festge-
in Drittländern, außer europäische Länder stellt worden sein und
und Mittelmeerländer bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nemato-
den, Insekten, Milben und Pilze festgestellt
oder einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen worden
sein.
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.9 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen
außereuropäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Cibo-
rinia camelliae Kohn festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn
an blühenden Pflanzen festgestellt worden sind.
1.10 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren wie bei 1.1
Hybriden
1.11 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaften- wie bei 1.1
dem oder beigefügtem Kultursubstrat
1.12 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.13 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
1.13.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
Auftreten von Potato stolbur mycoplasm in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen
bekannt ist Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato
stolbur mycoplasm festgestellt worden sind.
1.13.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
tuberosum L.) und Samen der Tomate in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen
(Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindel-
Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen knollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) fest-
das Auftreten der Spindelknollenkrankheit gestellt worden sind.
(Potato spindle tuber viroid) bekannt ist
1.14 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten ab-
solchen, bei denen auf Grund der Ver- geschlossenen Vegetationsperiode als frei von
packung oder anderweitig ersichtlich ist, Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci
dass sie für Empfänger bestimmt sind, die (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.
keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbs-
mäßigen Zwecken betreiben
1.15 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.3 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen,
die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal
während der letzten zwei Jahre durchgeführt wor-
den sind, als frei von der Erwinia-Welke (Erwinia
chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey),
der Pseudomonas-Welke (Pseudomonas caryo-
phylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der
Welkekrankheit (Phialophora cinerescens
(Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen
festgestellt worden sein.
1.16 Palmae, mit Ursprung in außer- Die Pflanzen müssen
europäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Kadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang
viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm
festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb
stammen, in dem und in dessen unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode keine Anzeichen davon
festgestellt worden sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 815
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von der Kadang-Kadang-Krankheit
(Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal
yellowing mycoplasm festgestellt worden sind;
die Pflanzen müssen ferner einer geeigneten
Behandlung gegen Myndus crudus Van Duzee
unterzogen worden sein; befallsverdächtige
Pflanzen müssen gerodet worden sein.
Gewebekulturen müssen von Material stammen, das
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
1.17 Pelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.) wie bei 1.3 Satz 1
1.17.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner
treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, der
ringspot virus) bekannt ist und das Auftreten als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato
von Xiphinema americanum Cobb sensu ringspot virus) festgestellt worden ist, oder
lato, außereuropäische Populationen, oder
anderen Vektoren des Tomatenring- b) höchstens in vierter Generation von Mutterpflan-
fleckenvirus (Tomato ringspot virus) nicht zen stammen, die bei amtlichen Virustests als frei
bekannt ist vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot
virus) festgestellt worden sind.
1.17.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Die Pflanzen müssen ferner
Auftreten des Tomatenringfleckenvirus a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, in dem
(Tomato ringspot virus) und das Auftreten Boden und Pflanzen als frei vom Tomatenring-
von Xiphinema americanum Cobb sensu fleckenvirus (Tomato ringspot virus) festgestellt
lato, außereuropäische Populationen, oder worden sind, oder
anderer Vektoren des Tomatenringflecken-
virus (Tomato ringspot virus) bekannt ist b) höchstens in zweiter Generation von Mutterpflan-
zen stammen, die sich bei amtlichen Virustests
als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato
ringspot virus) erwiesen haben.
1.18 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.1
1.19 Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
Ländern, in denen das Auftreten außer- der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
europäischer Viren und virusähnlicher tationsperiode als frei von Anzeichen von außer-
Krankheitserreger bekannt ist europäischen Viren und virusähnlichen Krankheits-
erregern festgestellt worden ist.
1.20 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.2
1.21 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, wie bei 1.14
bei denen auf Grund der Verpackung oder
anderweitig ersichtlich ist, dass sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine
Schnittblumenerzeugung zu erwerbs-
mäßigen Zwecken betreiben
1.22 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.1
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Aster (Aster spp.), mit Ursprung in Die Pflanzenteile müssen
außereuropäischen Ländern a) aus einem Land stammen, das als frei von der
Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)
festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von der Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
2.1.2 Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in wie bei 2.1.1
außereuropäischen Ländern
2.1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Die Pflanzenteile müssen
Des Moul.) a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen der Asiatischen Baumwolleule
(Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms
(Spodoptera frugiperda (Smith)) und von Spodop-
tera eridania Cramer festgestellt worden sínd,
oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-
organismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzenteile müssen ferner
a) aus einen Land stammen, das als frei von Lirio-
myza sativae (Blanchard) und Amauromyza
maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard)
und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt
worden sein.
2.1.4 Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in wie bei 2.1.1
außereuropäischen Ländern
2.1.5 Goldrute (Solidago L.) wie bei 2.1.3 Satz 2
2.1.5.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1
2.1.6 Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung wie bei 2.1.1
in außereuropäischen Ländern
2.1.7 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Die Pflanzenteile müssen
Hybriden a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bana-
nenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus
citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt
worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
repräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-
lichen nematologischen Tests auf den Bananen-
wurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus
citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht
und als frei von diesen Schadorganismen festge-
stellt worden sind.
2.1.8 Nelke (Dianthus L.) wie bei 2.1.3
2.1.9 Orchideen (Orchidaceae) Die Pflanzenteile müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips
palmi Karny festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht
und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt
worden sein.
2.1.10 Pelargonie (Pelargonium L’Herit. ex Ait.) wie bei 2.1.3 Satz 1
2.1.11 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.1.7
2.1.12 Rose (Rosa L.), mit Ursprung in wie bei 2.1.1
außereuropäischen Ländern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 817
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
2.1.13 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 2.1.3 Satz 2
2.1.13.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1
2.1.14 Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in wie bei 2.1.1
außereuropäischen Ländern
2.1.15 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.1.7
2.2 Früchte
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Die Früchte müssen frei von Stielen und Blättern sein
Hybriden mit Ursprung in Drittländern und auf ihrer Verpackung eine Ursprungskennzeich-
nung tragen.
Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von
Xanthomonas campestris, alle für Citrus patho-
genen Stämme, anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von
Xanthomonas campestris, alle für Citrus patho-
genen Stämme, anerkannt worden ist,
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in
deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode im
Rahmen eines amtlichen Kontrollprogramms
keine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-
gestellt worden sind;
die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei
von Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt, einer geeigneten Behandlung unterzogen
und in registrierten Betrieben oder Versandstellen
verpackt worden sein oder
d) die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
als gleichwertig anerkannten Anforderungen
erfüllen.
Das Gebiet nach Buchstabe b und die Behandlung
nach Buchstabe c müssen in dem Zeugnis nach § 6
angegeben werden.
Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von
Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt
worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem
Schadorganismus anerkannt worden ist, oder
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in
deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt worden sind, und nach der Ernte als frei von
Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt
worden sein.
Das Gebiet nach Buchstabe b muss in dem Zeugnis
nach § 6 angegeben werden.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
Die Früchte müssen ferner
a) aus einem Land stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von
Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus patho-
gene Stämme, anerkannt worden ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem
Schadorganismus anerkannt worden ist,
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in
deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach
der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schad-
organismus festgestellt worden sein, oder
d) von einer Anbaufläche stammen, auf der geeig-
nete Bekämpfungsmaßnahmen gegen diesen
Schadorganismus durchgeführt worden sind; die
Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von
Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt
worden sein.
Werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht, gibt das Bundesministerium die Länder
und Gebiete, die gemeinschaftsrechtlich als frei von
den genannten Schadorganismen anerkannt sind, im
Bundesanzeiger bekannt.
2.2.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Dritt- Die Früchte müssen ferner
ländern, in denen das Auftreten von Frucht- a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
fliegen (Tephritidae), außereuropäische außereuropäischen Arten von Fruchtfliegen
Arten, an diesen Früchten bekannt ist (Tephritidae) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode bei monat-
lichen amtlichen Kontrollen während der letzten
drei Monate vor der Ernte keine Anzeichen der
genannten Schadorganismen festgestellt worden
sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als
frei von Anzeichen der genannten Schadorganis-
men festgestellt worden sein,
c) auf Grund von repräsentativen Proben untersucht
und als frei von den genannten Schadorganismen
in allen Entwicklungsstadien festgestellt worden
sein oder
d) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-
organismen unterzogen worden sein.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1“.
b) Abschnitt F Nr. 1 wird in Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien, Lettland,
Litauen, Moldawien, Russland, Türkei, Ukraine, Weißrussland und außereuropäischen Ländern, außer Ägypten,
Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien“.
c) In Teil II werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 819
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
„A Pflanzen allgemein
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartof-
fel (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Golde-
nen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens), Kartoffelkrebs (Synchytrium
endobioticum (Schilbersky) Percival) und dem
Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida
(Stone) Behrens) festgestellt worden ist.
1.2 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Die Pflanzen müssen
Familie der Süßgräser (Gramineae), außer a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Zwiebeln, Knollen, Kormi, Rhizome und Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza
Samen trifolii (Burgess) festgestellt worden ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monat-
lichen amtlichen Kontrollen während der letzten
drei Monate vor dem Verbringen keine Anzeichen
von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden
sind, oder
c) unmittelbar vor dem Verbringen amtlich unter-
sucht und als frei von Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festge-
stellt und einer geeigneten Behandlung gegen
diese Schadorganismen unterzogen worden sein.
B Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
1.1.1 Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in
dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Wel-
ken Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und
Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.
1.1.2 Nachtschattengewächse (Solanaceae), Die Pflanzen müssen
außer solchen nach 1.1.2.1 a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Pota-
to stolbur mycoplasm festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm
festgestellt worden sind.
1.1.2.1 Solanum-Arten (Solanum L.) und deren
Hybriden, Stolonen oder Knollen bildende
Arten
1.1.2.1.1 außer Knollen der Kartoffel (Solanum Die Pflanzen müssen unter Quarantänebedingungen
tuberosum L.) und Kulturerhaltungsmaterial gehalten werden und in einem Quarantänetest als frei
für Genbanken oder Genmaterialsamm- von Schadorganismen festgestellt worden sein.
lungen Der Quarantänetest nach Satz 1
a) wird vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des
jeweiligen Mitgliedstaates überwacht und von
wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser
Einrichtung oder einer anderen amtlich anerkann-
ten Stelle durchgeführt,
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
b) wird an einem Ort durchgeführt, der einen ausrei-
chenden Schutz vor Schadorganismen und vor
der Ausbreitung von Schadorganismen bei der
Aufbewahrung des Materials gewährleistet,
c) erfolgt an jeder Materialeinheit durch regelmäßige
visuelle Untersuchungen auf Schadsymptome
während der letzten abgeschlossenen Vegetati-
onsperiode unter Berücksichtigung der Art des
Materials und seiner Entwicklungsstufe und durch
Tests nach geeigneten Methoden,
aa) bei Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:
Andean potato latent virus, Arracacha virus B
oca strain, Potato black ringspot virus, Spin-
delknollenkrankheit der Kartoffel (Potato
spindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato
virus T), Andean potato mottle virus, Viren A,
M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc),
Potato leaf roll virus, Bakterielle Ringfäule der
Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al.) und der Schleimkrankheit der
Kartoffel (Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith),
bb) bei echtem Samen von Kartoffeln zumindest
auf:
Andean potato latent virus, Arracacha virus B
oca strain, Potato black ringspot virus, Spin-
delknollenkrankheit der Kartoffel (Potato
spindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato
virus T) und Andean potato mottle virus und
d) erfolgt mit Hilfe eines geeigneten Tests bei allen
anderen visuell festgestellten Symptomen zur
Identifizierung der Schadorganismen, die sie ver-
ursacht haben.
Material, das in den Tests nach Satz 2 als nicht frei
von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist,
muss sofort vernichtet oder Verfahren zur Tilgung der
Schadorganismen unterzogen werden.
Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mit-
gliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet
den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
1.1.2.1.2 in Genbanken oder Genmaterialsamm- Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mit-
lungen gliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet
den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
1.1.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) wie bei 1.1.2
Die Pflanzen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 821
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
1.1.2.3 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner
a) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämp-
fung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioti-
cum (Schilbersky) Percival) erzeugt worden sein,
b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter
michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann
et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist,
oder nach den Gemeinschaftsvorschriften zur
Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kar-
toffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni-
cus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)
erzeugt worden sein und
c) von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom
Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rosto-
chiensis (Wollenweber) Behrens) und Weißen Kar-
toffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Beh-
rens) festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in
dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kar-
toffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)
bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf
Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter
anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses
Schadorganismus als frei von diesem Schadorga-
nismus festgestellt worden ist.
Die Knollen müssen ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem
Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und
von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wor-
den ist, oder,
b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in
dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallenne-
matoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.)
und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
entweder
aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund
jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten
Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartof-
felknollen, einschließlich Schnittproben, nach
der Ernte als frei von diesen Schadorganis-
men festgestellt worden ist, oder
bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe
aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder
mit einer geeigneten Methode zur Aus-
lösung von Anzeichen dieser Schador-
ganismen oder anhand von Labortests
auf diese Schadorganismen und
anhand visueller Kontrollen, einschließ-
lich Schneiden der Knollen, und
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der
Verpackungen oder Behälter vor dem
Inverkehrbringen nach den Bestimmun-
gen der Richtlinie 66/403/EWG des
Rates vom 14. Juli 1966 über den Ver-
kehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG
Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils gel-
tenden Fassung
untersucht und als frei von Anzeichen dieser
Schadorganismen festgestellt worden sein.
1.1.2.3.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen, Die Knollen müssen ferner
mit Ausnahme von Sorten, die in einem oder a) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein,
mehreren Mitgliedstaaten auf Grund der
Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom b) in direkter Linie von Material stammen, das unter
29. September 1970 über einen gemein- geeigneten Bedingungen gehalten worden ist und
samen Sortenkatalog für landwirtschaftliche bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mit-
Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der gliedstaaten keine Schadorganismen festgestellt
jeweils geltenden Fassung amtlich zugelas- worden sind, und
sen worden sind c) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen; dies
ist im Begleitdokument anzugeben.
1.1.2.4 Paprika (Capsicum anuum L.) und deren wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2
Hybriden
1.1.2.5 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2
Karsten ex Farw.)
1.1.2.5.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das
Auftreten von Tomato yellow leaf curl virus
bekannt ist und
a) das Auftreten der Tabakmottenschild- An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von
laus (Bemisia tabaci Genn.) nicht Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.
bekannt ist,
b) das Auftreten der Tabakmottenschild- Die Pflanzen müssen ferner
laus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl
virus festgestellt worden sein und
aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci
Genn.) festgestellt worden ist, oder
bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monat-
lichen amtlichen Kontrollen während der letz-
ten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von
der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci
Genn.) festgestellt worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzei-
chen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt
und in dem eine geeignete Behandlung sowie ein
geeignetes Überwachungsprogramm durchge-
führt worden sind, um das Freisein von der Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu
gewährleisten.
1.1.3 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) fest-
gestellt worden ist, oder
b) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das
Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf
curl virus) nicht bekannt ist, und aus einem Betrieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 823
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
stammen, in dem und in dessen unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse-
nen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser
Krankheit festgestellt worden sind.
1.2 Saatgut
1.2.1 Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bak-
teriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris
pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist,
oder
b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht
und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xan-
thomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye)
festgestellt worden sein.
1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind,
und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsen-
tativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylen-
chus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden
sein oder
b) vor dem Inverkehrbringen entseucht worden sein.
Das Saatgut muss ferner
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiga-
nensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt
worden ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der
Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidio-
sus Davis et al.) nicht bekannt ist, und
aa) von einer Sorte stammen, die als hochresis-
tent gegen die Bakterienwelke der Luzerne
(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al.) anerkannt ist,
bb) von einer Kultur gewonnen worden sein, die
sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer
vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat
befindet und von der bisher höchstens eine
Samenernte genommen worden ist, oder
cc) einen gewichtsmäßigen Anteil an unschäd-
lichem Besatz von nicht mehr als 0,1 % auf-
weisen, der nach den Regeln bestimmt
wurde, die für die Zertifizierung von in der
Gemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten,
und
c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an des-
sen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica-
go sativa L.) während der beiden letzten Vegetati-
onsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke
der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insi-
diosus Davis et al.) festgestellt worden sind, und
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während
der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzer-
ne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.
1.2.3 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muss
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plas-
mopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festge-
stellt worden ist, oder
b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im
Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plas-
mopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent
sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plas-
mopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzo-
gen worden sein.
1.2.4 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextrak-
Karsten ex Farw.) tionsmethode oder durch eine als gleichwertig aner-
kannte Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten
der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter
michiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis
et al.) und der Fleckenkrankheit der Tomate (Xan-
thomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge)
Dye) nicht bekannt ist,
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieser Schadorganismen festge-
stellt worden sind, oder
c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeig-
neten Methoden untersucht und als frei von die-
sen Schadorganismen festgestellt worden sein.
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen
a) von einem registrierten Erzeuger angebaut wor-
den sein oder aus registrierten Betrieben stam-
men, die die Knollen zu gewerblichen Zwecken
lagern oder innergemeinschaftlich verbringen,
b) frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseu-
domonas solanacearum (Smith) Smith) sein und
c) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämp-
fung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioti-
cum (Schilbersky) Percival) und der Bakteriellen
Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis
ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al.) erzeugt worden sein.
Die Registriernummer der Betriebe nach Buchstabe a
muss auf der Verpackung oder im Fall von in loser
Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförde-
rungsmittel angegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 825
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
C Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem a) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,
oder beigefügtem Kultursubstrat in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen des Bana-
nenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)
Thorne) festgestellt worden sind, oder
b) Boden und Wurzeln befallsverdächtiger Pflanzen
müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode in einem amtlichen nematolo-
gischen Test auf den Bananenwurzelnematoden
(Radopholus similis (Cobb) Thorne) untersucht
und als frei von diesem Schadorganismus festge-
stellt worden sein.
1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der
Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden
ist, oder
b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-
gestellt worden sind.
1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder ferner wie bei 1.1
beigefügtem Kultursubstrat
1.3 Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Die Pflanzen müssen
Des Moul.) a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule
(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des Altwelt-
lichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera
Hübner) festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-
organismen unterzogen worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens in dritter Generation von Material
abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthe-
menstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei
von diesem Virus festgestellt worden ist, oder
unmittelbar von Material abstammen, das auf
Grund einer repräsentativen Probe von mindes-
tens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich unter-
sucht und als frei von der Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden
ist, und
b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen
unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amt-
lichen Kontrollen während der letzten drei Monate
vor dem Versand keine Anzeichen des Weißen
Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hen-
nings) festgestellt worden sind, oder einer geeig-
neten Behandlung gegen den Weißen
Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings)
unterzogen worden sein.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie
die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von
Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella liguli-
cola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt wor-
den sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließ-
lich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der
Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein.
1.4 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Die Pflanzen müssen
Hybriden a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus
vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza
virus) festgestellt worden ist, oder
b) in direkter Linie von Material stammen, das im
Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von
Citrus vein enation woody gall und der Tristeza-
Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen gehalten worden
ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit
Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig aner-
kannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen
ferner
aa) in einem insektensicheren Gewächshaus
oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei
von Anzeichen von Citrus vein enation woody
gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et
Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus)
festgestellt worden sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tristeza-
Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt,
als solche zertifiziert und seit Beginn der letz-
ten abgeschlossenen Vegetationsperiode als
frei von Anzeichen von Citrus vein enation
woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kan-
chaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus triste-
za virus) festgestellt worden sein.
1.5 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaften- wie bei 1.1
dem oder beigefügtem Kultursubstrat
1.6 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1
oder beigefügtem Kultursubstrat
1.7 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer sol- Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abge-
chen, bei denen auf Grund der Verpackung schlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzei-
oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für chen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn)
Empfänger bestimmt sind, die keine Filipjev) festgestellt worden sein.
Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßi-
gen Zwecken betreiben
1.8 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.3 Satz 1
Die Pflanzen müssen ferner
a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen,
die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal
während der letzten zwei Jahre durchgeführt wor-
den sind, als frei von der Erwinia-Welke der Nelke
(Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 827
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
Dickey), Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudo-
monas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkhol-
der) und der Welkekrankheit der Edelnelke (Phia-
lophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwie-
sen haben, und
b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen
festgestellt worden sein.
1.9 Pelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.) wie bei 1.3 Satz 1
1.10 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaften- wie bei 1.1
dem oder beigefügtem Kultursubstrat
1.11 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.4
1.12 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.2
1.13 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, wie bei 1.7
bei denen auf Grund der Verpackung oder
anderweitig ersichtlich ist, dass sie für
Empfänger bestimmt sind, die keine
Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßi-
gen Zwecken betreiben
1.14 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.4
2 Pflanzenerzeugnisse
2.1 Pflanzenteile, außer Früchte
2.1.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Die Pflanzen müssen
Hybriden a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus
vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza
virus) festgestellt worden ist, oder
b) in direkter Linie von Material stammen, das im
Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von
Citrus vein enation woody gall und der Tristeza-
Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen gehalten worden
ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit
Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig aner-
kannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen
ferner
aa) in einem insektensicheren Gewächshaus
oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei
von Anzeichen von Citrus vein enation woody
gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et
Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und
der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus)
festgestellt worden sein oder
bb) untersucht und als frei von der Tristeza-
Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt,
als solche zertifiziert und seit Beginn der letz-
ten abgeschlossenen Vegetationsperiode als
frei von Anzeichen von Citrus vein enation
woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kan-
chaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio
et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus triste-
za virus) festgestellt worden sein.
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen
und sonstige Gegenstände
1 2
2.1.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.1.1
2.1.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.1.1
2.2 Früchte
2.2.1 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Die Verpackung muss eine Ursprungskennzeichnung
Hybriden tragen.
2.2.2 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 2.2.1
2.2.3 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1“.
5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 2 wird in der vierten Position nach dem Wort „Pakistan“ ein Komma und das Wort „Süd-
afrika“ eingefügt.
bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1 P f l a n z e n t e i l e , a u ß e r F r ü c h t e
Aster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Basilikum (Ocimum)
Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)
Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Eiche (Quercus L.)
Getreide der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit
Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA
Goldrute (Solidago L.)
Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Kartoffeln (Solanum tuberosum L.), Knollen
Kastanie (Castanea Mill.)
Nadelbäume (Coniferales)
Nelken (Dianthus)
Orchideen (Orchidaceae)
Palmen (Phoenix spp.)
Pappel (Populus L.)
Pelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.)
Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Schleierkraut (Gypsophila L.)
Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Sellerie (Apium graveolens), Blattgemüse
Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung in Nordamerika“.
bbb) In Nummer 2 werden
aaaa) nach der Position „Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ die Position
„Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.)“ und
bbbb) nach der Position „Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ die Position
„Eierfrucht (Solanum melongena)“
eingefügt.
ccc) Nummer 5.1.2 wird wie folgt gefasst:
„5.1.2 Kultursubstrat, das den Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien,
Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine, Weißrussland oder außer-
europäischen Ländern mit Ausnahme von Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tune-
sien.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 829
b) In Teil II Abschnitt C wird in Nummer 1 folgende Position angefügt:
„andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen,
Kormi und Rhizome“.
6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Teil I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
1 2
„1 Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren,
(Tabakmottenschildlaus) Beira Interior, Beira Litoral, zwischen
Duoro und Minho, Madeira, Ribatejo
und Oeste und Trás-os-Montes), S
Globodera pallida (Stone) Behrens FI
(Weißer Kartoffelnematode)
Leptinotarsa decemlineata Say E (Menorca und Ibiza), FI (die Distrikte
(Kartoffelkäfer) Aland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme,
Pirkanmaa, Satakunta), GB, IRL, P
(Azoren und Madeira), S (die Provinzen
Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar,
Skåne)
Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) GB (Nordirland), IRL
(Tomatenminierfliege)
2 Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland),
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die
Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristian-
stad und Östra Göinge in der Provinz
Skåne)3)
Tomato spotted wilt virus FI, S“.
(Bronzefleckenkrankheit)
b) Teil II wird in Abschnitt A und B wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Spalte 3 werden jeweils die Wörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der
Transpolesana Nationalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ ersetzt.
bb) In Nummer 1.4 Spalte 3 wird die Angabe wie folgt gefasst:
„GR, P (Azoren)“.
c) In Teil III werden in Abschnitt A und B jeweils in Nummer 1.1 Spalte 2 die Wörter „Legnago (der Teil des
Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ ersetzt.
d) Teil IV wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.2 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
„DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässle-
holm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3)“.
bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.1.1 Brassica napus (L.) a) Die Sendung oder Partie DK, F (Bretagne), FI, GB
darf höchstens 1 Gewicht- (Nordirland), IRL, P (Azo-
prozent Erde enthalten oder ren), S (ausgenommen die
Bezirke Bromölla, Hässle-
b) die Pflanzenteile sind zur
holm, Kristianstad und
Verarbeitung in Betrieben
Östra Göinge in der Pro-
mit geeigneten, amtlich
vinz Skåne)3)“.
überwachten Abfallbeseiti-
gungsanlagen bestimmt, die
sicherstellen, dass keine
Gefahr der Ausbreitung des
Beet necrotic yellow vein
virus (Aderngelbfleckigkeits-
virus der Rübe) besteht.
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
ccc) Nummer 2.1.4.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.1.4.1 außer solchen, die zur wie bei 2.1.1 Buchstabe a wie bei 2.1.1“.
Verarbeitung in Betrieben
mit geeigneten, amtlich
überwachten Abfallbesei-
tigungsanlagen bestimmt
sind, die sicherstellen,
dass keine Gefahr der
Ausbreitung des Beet
necrotic yellow vein virus
(Aderngelbfleckigkeitsvi-
rus der Rübe) besteht
ddd) Nummer 2.1.6.1 wird aufgehoben.
eee) Die Nummern 2.1.6.2 und 2.1.6.3 werden wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.1.6.1 zur industriellen Verarbei- Die Rüben müssen wie bei 2.1.1
tung a) zur industriellen Verarbei-
tung bestimmt sein, an Ver-
arbeitungsbetriebe mit
geeigneten, überwachten
Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verhinderung der Aus-
breitung des Beet necrotic
yellow vein virus (Aderngelb-
fleckigkeitsvirus der Rübe)
geliefert und in einer Weise
befördert werden, dass
keine Gefahr der Ausbrei-
tung des Krankheitserregers
besteht oder
b) in einem Gebiet erzeugt
worden sein, das als frei
von dem Virus festgestellt
worden ist.
2.1.6.2 Erde und nicht sterilisier- Die Erde oder der Abfall muss wie bei 2.1.1“.
ter Abfall a) einer Behandlung gegen den
Beet necrotic yellow vein
virus (Aderngelbfleckigkeits-
virus der Rübe) unterzogen
worden sein,
b) für den Transport zum
Zwecke einer amtlich zuge-
lassenen Entsorgung
bestimmt sein oder
c) von Rüben stammen, die in
einem Gebiet erzeugt wor-
den sind, das als frei von
dem Beet necrotic yellow
vein virus (Aderngelbfleckig-
keitsvirus der Rübe) festge-
stellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 831
bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.1.1 Begonie (Begonia L.), Die Pflanzen müssen FI, GB, IRL, P (Alentejo,
außer Knollen und Wur- a) aus einem Gebiet stammen, Azoren, Beira Interior,
zel-Sprösslinge und das als frei von der Tabak- Beira Litoral, zwischen
Pflanzen, bei denen durch mottenschildlaus (Bemisia Douro und Minho, Madei-
ihre Verpackung, die Ent- tabaci Genn.) festgestellt ra, Ribatejo und Oeste und
wicklung der Blüten oder worden ist, Trás-os-Montes), S“.
andere Merkmale ersicht-
lich ist, dass sie für Emp- b) aus einem Betrieb stammen,
fänger bestimmt sind, die der auf Grund von amtlichen
keine Pflanzenerzeugung Kontrollen, die während der
zu erwerbsmäßigen letzten neun Wochen vor
Zwecken betreiben dem Verbringen mindestens
alle drei Wochen durchge-
führt worden sind, als frei
von der Tabakmottenschild-
laus (Bemisia tabaci (Genn.)
festgestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem
die Pflanzen stammen, die
Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci (Genn.) fest-
gestellt worden ist, im
Betrieb gehalten und einer
geeigneten Behandlung
unterzogen worden sein, um
sicherzustellen, dass sie frei
von dem Schadorganismus
sind;
anschließend muss der
Betrieb sowohl auf Grund
eines angemessenen Ver-
fahrens zur Tilgung des
Schadorganismus als auch
auf Grund von wöchent-
lichen Kontrollen und geeig-
neter Überwachungsverfah-
ren während der letzten drei
Wochen vor dem Verbringen
als frei von dem Schadorga-
nismus festgestellt worden
sein; die letzte der wöchent-
lichen Kontrollen muss
unmittelbar vor dem Verbrin-
gen erfolgt sein.
bbb) In Nummer 1.1.2 wird in Spalte 3 die Angabe wie folgt gefasst:
„GR, P (Azoren)“.
ccc) Nummer 1.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:
1 2 3
„1.1.3 Feigenbaum (Ficus L.), wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
außer Pflanzen, bei denen
durch ihre Verpackung
oder andere Merkmale
ersichtlich ist, dass sie für
Empfänger bestimmt
sind, die keine Pflanzen-
erzeugung zu erwerbs-
mäßigen Zwecken be-
treiben
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
1 2 3
1.1.4 Hibiscus L., außer Pflan- wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
zen, bei denen durch ihre
Verpackung, die Entwick-
lung der Blüte oder ande-
re Merkmale ersichtlich
ist, dass sie für Empfän-
ger bestimmt sind, die
keine Pflanzenerzeugung
zu erwerbsmäßigen
Zwecken betreiben
1.1.5 Weihnachtsstern (Euphor- wie bei 1.1.1
bia pulcherrima Willd.)
1.1.5.1 unbewurzelte Stecklinge Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von der Tabak-
mottenschildlaus (Bemisia
tabaci Genn.) festgestellt
worden ist,
b) als auch die Pflanzen, von
denen die Stecklinge stam-
men, auf Grund von amt-
lichen Kontrollen, die
während der gesamten
Erzeugungsperiode im
Betrieb mindestens alle drei
Wochen durchgeführt wor-
den sind, als frei von der
Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci Genn.) fest-
gestellt worden sein, oder
c) sofern im Betrieb, aus dem
die Pflanzen stammen, die
Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci Genn.) fest-
gestellt worden ist, als auch
die Pflanzen, von denen die
Stecklinge stammen, im
Betrieb gehalten und einer
geeigneten Behandlung
unterzogen worden sein, um
sicherzustellen, dass sie frei
von dem Schadorganismus
sind;
anschließend muss der
Betrieb sowohl auf Grund
eines angemessenen Ver-
fahrens zur Tilgung des
Schadorganismus als auch
auf Grund von wöchentli-
chen Kontrollen und geeig-
neter Überwachungsverfah-
ren während der letzten drei
Wochen vor dem Verbringen
als frei von dem Schadorga-
nismus festgestellt worden
sein; die letzte der wöchent-
lichen Kontrollen muss
unmittelbar vor dem Verbrin-
gen erfolgt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 833
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1.1.5.2 außer unbewurzelten Die Pflanzen müssen aus
Stecklingen und außer Stecklingen erzeugt worden
Pflanzen, bei denen durch sein, die
ihre Verpackung, die Ent- a) aus einem Gebiet stammen,
wicklung der Blüten oder das als frei von der Tabak-
Brakteen oder andere mottenschildlaus (Bemisia
Merkmale ersichtlich ist, tabaci Genn.) festgestellt
dass sie für Empfänger worden ist,
bestimmt sind, die keine
Pflanzenerzeugung zu b) aus einem Betrieb stammen,
erwerbsmäßigen der auf Grund von amtlichen
Zwecken betreiben Kontrollen, die während der
gesamten Erzeugungsperi-
ode mindestens alle drei
Wochen durchgeführt wor-
den sind, als frei von der
Tabakmottenschildlaus
(Bemisia tabaci Genn.) fest-
gestellt worden ist, oder
c) sofern im Betrieb nach
Buchstabe b die Tabakmot-
tenschildlaus (Bemisia taba-
ci Genn.) festgestellt worden
ist, von Pflanzen stammen,
die im Betrieb gehalten und
einer geeigneten Behand-
lung unterzogen worden
sein, um sicherzustellen,
dass sie frei von dem
Schadorganismus sind;
anschließend muss der
Betrieb sowohl auf Grund
eines angemessenen Ver-
fahrens zur Tilgung des
Schadorganismus als auch
auf Grund von wöchent-
lichen Kontrollen und geeig-
neter Überwachungsverfah-
ren während der letzten drei
Wochen vor dem Verbringen
als frei von dem Schadorga-
nismus festgestellt worden
sein; die letzte der wöchent-
lichen Kontrollen muss
unmittelbar vor dem Verbrin-
gen erfolgt sein.“
cc) In Abschnitt C werden in Nummer 1.1.1 und 2.1.1 jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die Wörter
„Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das Wort
„Legnago“ ersetzt.
dd) Abschnitt E wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„E Sonstige Gegenstände
Gebrauchte Landmaschi- Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne), FI, GB
nen und Geräte müssen (Nordirland), P (Azoren), S
a) gereinigt und frei von Erd- (ausgenommen der
und Pflanzenresten sein, Bezirke Bromölla, Hässle-
wenn sie in einen Betrieb holm, Kristianstad und
verbracht werden, in dem Östra Göinge in der Provinz
Rüben angebaut werden, Skåne)3)“.
oder
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
1 2 3
b) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von dem Beet
necrotic yellow vein virus
(Aderngelbfleckigkeitsvirus
der Rübe) festgestellt worden
ist.
e) Teil V wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position „Gonipterus scutellatus Gyll. (Eukalyptusrüssler)“ wird Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Griechenland, Portugal (Azoren)“.
bbb) Nach der Position „Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3
„Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) Irland, Vereinigtes Königreich a14“.
(Tomatenminierfliege) (Nordirland)
bb) In Nummer 3 werden in der Position „Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)“ in Spalte 2 die
Wörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das
Wort „Legnago“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird in der Position „Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)“
Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Schweden (ausgenommen der Be-
zirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne), Vereinigtes Königreich
(Nordirland)3)“.
f) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3) Schutzgebiete gültig für Schweden, ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra
Göinge in der Provinz Skåne, bis 31. März 2004.“
g) In Fußnote 4 werden die Wörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Natio-
nalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ und die Angabe „31. März 2003“ durch die Angabe „31. März 2004“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 11. Dezember 2003 an wieder in
ihrer am 11. Juni 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. Juni 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 835
Verordnung
über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels
(Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung – WarnowMautHV)
Vom 10. Juni 2003
Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fern-
straßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums
des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§1
Mauthöhe
Für jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n
zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadt-
gebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG,
Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von
Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280)
beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.
§2
Beginn der Mauterhebung
Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten
Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger
bekannt gegeben.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Anlage
(zu § 1)
Mautverzeichnis
Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16 %
Sommer Winter
Anzahl (15. Juni–15. September ) (1. Januar–14. Juni/
Kate- Gesamt- Sonstige Fahrzeugart
der 16. September–31. Dezember)
gorie höhe Merkmale (Beispiele)
Achsen
BGE AGE BGE AGE
Pkw,
1 < 1,90 m ≥2 2,50 € 1,50 € 2,00 € 1,50 €
Kraftrad
Pkw,
≥ 1,90 m
Kleinbus,
2 und ≥2 5,00 € 3,00 € 4,00 € 3,00 €
Kleintrans-
< 2,40 m
porter
Lkw
3 ≥ 2,40 m 2 12,50 € 7,50 € 10,00 € 7,50 €
2 Achsen
Lkw
4 ≥ 2,40 m >2 mehr als 17,50 € 10,50 € 14,00 € 10,50 €
2 Achsen
Bus
5 ≥ 2,40 m ≥2 > 16 Sitz- Bus 15,00 € 9,00 € 12,00 € 9,00 €
plätze
BGE = Bargeld-Gebührenerfassung (einschließlich EC-Karte oder Kreditkarte)
AGE = Automatische Gebührenerfassung (ETC – 5,8 GHz-Mikrowelle und Abonnements mit Magnetkarte)