774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003
Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
(TechKontrollV)*)
Vom 21. Mai 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrs- 4. „Mitgliedstaaten“: solche, die Mitgliedstaaten der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraft- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von
denen §3
– § 6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom Zuständigkeiten
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 6
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landes-
Abs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Sep- recht zuständigen Behörden durch.
tember 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich aner-
– § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom kannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenver-
Wohnungswesen: kehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass be-
auftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teil-
§1 weise mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die
Anwendungsbereich
Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und
technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Stra- die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behör-
ßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in den und das Berichtswesen mit der Kommission der
Deutschland einfahren. Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzu- bis 10 durchführt.
führende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter §4
Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
Häufigkeit der Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in
§2 ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein
Begriffsbestimmungen ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Ver-
ordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeit-
1. „Nutzfahrzeug“: die Lastkraftwagen und ihre Anhänger räumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-
sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des
Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der
mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutz- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die techni-
fahrzeuge sind in der Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet, sche Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebe-
2. „Kontrolle“: die von den Behörden nicht angekündigte
nen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten wer-
und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durch-
den.
geführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung
eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen (2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im
Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem
zuständigen Behörden, Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über
die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen
3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und Beschaf- gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und
fenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle
sollen; die Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 auf- zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei
gelistet, Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterver-
kehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zustän-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die digen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen wer-
technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein-
schaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), in deut- den ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht
sches Recht. erfolgt zum 30. Juni 2004.
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§5 stellenden Kontrollbericht folgende Maßnahmen von der
Kontrollen auf der Straße zuständigen Behörde zu veranlassen:
(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt 1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, ört-
Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über lichen Untersuchungsstelle,
den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im
Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutz-
S. 18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 fahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden
des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Mängel oder
Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- 3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das
und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland regis- in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.
trierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrs-
mitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6), §8
2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehö- Informationen unter den
rigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutz- Mitgliedstaaten der Europäischen Union
fahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
(2) Die Kontrollen erfolgen durch beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem
1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstell- Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Infor-
ten Prüfberichts über mationen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kon- Gemeinschaften mit, welche Behörde in ihrem Land für
trolle oder die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer An-
sprechpartner ist. Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat
b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs, nach Verkündung dieser Verordnung.
mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahr-
zeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt §9
wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG, Amtshilfe unter den Behörden der
oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutz- (1) Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines
fahrzeugs oder Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder
eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitglied-
3. eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorge- staat ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche,
legte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläu-
zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis fig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die
zu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde
nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prü- des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen
fung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine
Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersen-
offensichtlicher Mangel vorliegt. den. Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben
Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach unberührt.
den Nummern 1 bis 3 beinhalten. (2) Neben der Meldung nach Absatz 1 können die
(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht wer-
oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten den, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem
Prüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Brems- Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, ins-
anlage und der Auspuffemissionen nach den Bestimmun- besondere die erneute technische Untersuchung des
gen der Anlage 2. Nutzfahrzeugs, zu ergreifen. Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/
§6 30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von
Kontrollbericht Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenver-
Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), die ergriffenen
Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauf- Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.
tragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen (3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen
Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausferti- Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
gung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Union Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/
Nutzfahrzeugs. 30/EG.
§7 (4) Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen
Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitglied-
Festgestellte Mängel staats ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahr-
Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach zeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheits- Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend
risiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständi-
darstellen können, so sind neben dem nach § 6 zu er- ge Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt die
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getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des (3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf
Mitgliedstaats mit. den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. De-
(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den zember 2004.
Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmit-
telbar an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenz- § 11
überschreitende Amtshilfe koordiniert. Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr,
des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung
§ 10
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet
Berichtswesen durch:
(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen 1. das Bundesamt für Güterverkehr hinsichtlich der Vor-
Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr schriften für Auspuffemissionen gemäß § 11 Abs. 2
jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate Nr. 3 Buchstabe k des Güterkraftverkehrsgesetzes
nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung die- Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
ser Verordnung mit folgenden Angaben: (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils
1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach geltenden Fassung,
Fahrzeugklassen der Anlage 1, 2. den Bundesgrenzschutz bei Einfahrten von Nutzfahr-
2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, zeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rah-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und men seiner Gefahrenabwehr und
Drittstaaten, 3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzüber-
3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel. gängen und im grenznahen Raum.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund
der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusam- § 12
mengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bun-
Inkrafttreten
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
Gemeinschaften. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Mai 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3 und § 6)
Bericht über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße
1. Ort der Kontrolle ..........................................................................................................................................................
2. Datum ..........................................................................................................................................................................
3. Uhrzeit ........................................................................................................................................................................
4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ..........................................................................
5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers ....................................................
6. Fahrzeugklasse ..........................................................................................................................................................
a) 앮 Leichtes Nutzfahrzeug (3,5 – 12 t)1) e) 앮 Schweres Nutzfahrzeug (über 12 t)5)
b) 앮 Anhänger2) f) 앮 Sattelanhänger6)
c) 앮 Lastzug3) g) 앮 Sattelzug7)
d) 앮 Kraftomnibus4)
7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift ..............................................................................................
8. Nationalität ..................................................................................................................................................................
9. Fahrer ..........................................................................................................................................................................
_______________
1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse N2).
2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die auf Grund ihrer Bauart
und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t (Klasse O3), Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t (Klasse O4).
3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) und einem
Anhänger (Klassen O3 und O4).
4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klassen M2 und M3).
5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3).
6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem Kraftfahrzeug aufliegt
und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung
zur Güterbeförderung dienen (Klassen O3 und O4).
7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger.
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10. Prüfpunkte nicht nicht
kontrolliert kontrolliert vorschriftsmäßig
a) Bremsanlage und deren Bestandteile1) 앮 앮 앮
b) Auspuffanlage1) 앮 앮 앮
c) Abgastrübung (Dieselmotoren)1) 앮 앮 앮
d) Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas-
oder Flüssiggasmotoren)1) 앮 앮 앮
e) Lenkanlage 앮 앮 앮
f) Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen 앮 앮 앮
g) Räder/Reifen 앮 앮 앮
h) Federung (sichtbare Mängel) 앮 앮 앮
i) Fahrgestell (sichtbare Mängel) 앮 앮 앮
j) Fahrtschreiber (Einbau) 앮 앮 앮
k) Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau) 앮 앮 앮
l) Austritt von Kraftstoff und/oder Öl 앮 앮 앮
11. Ergebnisse der Kontrolle
Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf:
die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt 앮
12. Verschiedenes/Bemerkungen
13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer
Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. der die Kontrolle durchgeführt hat.
_______________
1) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder Kontrollen gemäß Anlage 2 (Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG).
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Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Vorschriften für die Prüfungen und Kontrollen der Bremsanlage und der Auspuffemissionen
1. Besondere Vorschriften für Bremsanlagen
Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand
gehalten und richtig eingestellt sein.
Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:
a) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug
unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf dem das Fahr-
zeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.
b) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug
unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße im Stillstand halten
können.
2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen
2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)
a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit
Lambdasonde verringert werden:
1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit;
2. gegebenenfalls Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung;
3. nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des
Motors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf folgende Werte nicht überschreiten:
– 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge
eine Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG1) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986
erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden,
– 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen
wurden.
b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambda-
sonde verringert werden:
1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit und Vollständigkeit;
2. Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung;
3. Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-
Gehalts der Abgase gemäß Nummer 4;
4. Emissionen am Auspuff – Grenzwerte:
– Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten;
– Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1;
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen;
Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.
_______________
1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6. April 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/
102/EG der Kommission (ABl. L 334 vom 28. Dezember 1999, S. 43).
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2.2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)
Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl). Die Kon-
zentration darf gemäß der Richtlinie 72/306/EWG1) folgende Grenzwerte des Absorptionsbeiwertes nicht über-
schreiten:
– Saugmotoren: 2,5 m-1,
– Turbomotoren: 3,0 m-1
oder entsprechende Werte, wenn ein anderer Prüfgerätetyp als nach diesen Anforderungen verwendet wird.
Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb
genommen wurden.
2.3 Prüfgeräte
Mit den Prüfgeräten, die für die Überprüfung der Fahrzeugemissionen verwendet werden, muss sich genau fest-
stellen lassen, ob die vorgeschriebenen oder vom Hersteller abgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
_______________
1) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
sionen verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20. August 1972, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/20/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 16. Mai 1997, S. 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003 781
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr
über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln
Bundesland: …………………………………………… Bundesgrenzschutz/Zollverwaltung Jahr: …………
Lfd. Art/Inhalt Fahrzeuge/Zulassungsland in dem Gebiet
Nr. Inland sonstige Nicht- Gesamt
EG/EWG- EG/EWG-
Staaten Staaten
1 Anzahl kontrollierter Nutzfahrzeuge insgesamt
davon
1.1 leichtes Nutzfahrzeug (3,5 – 12 t)
1.2 schweres Nutzfahrzeug (über 12 t)
1.3 Anhänger
1.4 Sattelanhänger
1.5 Lastzug
1.6 Sattelzug
1.7 Kraftomnibus
2 Anzahl beanstandeter Nutzfahrzeuge insgesamt
davon Mängel an
2.1 Bremsanlage und deren Bestandteile
2.2 Auspuffanlage
2.3 Abgastrübung (Dieselmotoren)
2.4 Gasförmige Emissionen
(Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)
2.5 Lenkanlage
2.6 Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
2.7 Räder/Reifen
2.8 Federung (sichtbare Mängel)
2.9 Fahrgestell (sichtbare Mängel)
2.10 Fahrtschreiber (Einbau)
2.11 Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau)
2.12 Austritt von Kraftstoff und/oder Öl
3 Anzahl/Zurückweisungen
an der EU/EWR-Außengrenze
4 Anzahl/Benutzung vorläufig untersagt
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003
Verordnung
zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung – FStrPrivFinBestV)
Vom 27. Mai 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I
S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Einvernehmen mit der Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpom-
mern:
§1
Warnow-Tunnel
Der Abschnitt der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilo-
meter 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird als
Strecke festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden soll.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003 783
Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 28. Mai 2003
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
§ 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,
700) wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 7
Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit
vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der
Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Jahr 2003
(Rentenanpassungsverordnung 2003 – RAV 2003)
Vom 4. Juni 2003
Auf Grund §2
– des § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 255e Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2003 an-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, versicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des
3384), auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0104.
Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom versicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Abs. 1 zuletzt Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
geändert durch Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a des Geset- dem 1. Juli 2003 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2003
zes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0119.
– des § 255b Abs. 1 in Verbindung mit § 255a Abs. 2 des
§3
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung Pflegegeld in der Unfallversicherung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), auch Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
in Verbindung mit § 95 Abs. 1 des Siebten Buches beträgt vom 1. Juli 2003 an
Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fas-
sung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungs- 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten
ordnung in der durch § 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese 295 Euro und 1 180 Euro monatlich,
jeweils in Verbindung mit § 215 Abs. 5 des Siebten 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) 256 Euro und 1 023 Euro monatlich.
geändert worden ist, sowie
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und des § 105 §4
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Anpassung des
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) allgemeinen Rentenwerts und
verordnet die Bundesregierung: des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
in der Alterssicherung der Landwirte
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 12,06 Euro.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 10,60 Euro.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2003 an
26,13 Euro. §5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli Inkrafttreten
2003 an 22,97 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juni 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003 785
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Industrielandschaft Ruhrgebiet“)
Vom 27. Mai 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom würdigt die montan-industrielle Prägung des Reviers,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregie- deutet aber gleichzeitig die moderne Entwicklung zur
rung beschlossen, zum Thema „Industrielandschaft Ruhr- Hochschul- und Wissenschaftslandschaft sowie zur
gebiet“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Dienstleistungsregion an. Die gewählte Darstellung des
von 10 Euro prägen zu lassen. Themas bezieht mit den Worten „Tarifvertrag, General-
streik und Arbeitsordnung“ auch die sozialpolitische
Die Auflage der Münze beträgt 2 400 000 Stück, darun- Dimension mit ein.
ter 350 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung
erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Württem- Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den Nenn-
berg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab dem wert „10 EURO“, die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK
10. Juli 2003 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2003 und das Münz-
einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tau- zeichen „F“ der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg,
sendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Prägestätte Stuttgart.
metern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützen- Inschrift:
den, glatten Randstab umgeben.
„RUHRPOTT KULTURLANDSCHAFT •“.
Die Bildseite stellt die Geschichte und Gegenwart des Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
Ruhrgebiets in seiner Vielfalt symbolisch dar. Der Entwurf Ehekirchen.
Berlin, den 27. Mai 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 2. Juni 2003
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „IENA 2003 – Internationale Ausstellung „Ideen – Erfindungen – Neuheiten““
vom 30. Oktober bis 2. November 2003 in Nürnberg
2. „42. PSI-Messe – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 7. bis 9. Januar 2004 in Düsseldorf.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4735) bezeichnete Veranstal-
tung
79. „CUB 2003 – Fachmesse für den computerunterstützten Bauprozess“
vom 19. bis 21. Juni 2003 in Stuttgart
wird nunmehr unter dem gleichen Titel
vom 17. bis 19. September 2003 in Stuttgart
stattfinden.
Berlin, den 2. Juni 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Lutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003 787
Bekanntmachung
der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 4. Juni 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), der
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) wird bekannt gemacht:
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdyna-
mischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetzes sind bei Entscheidungen über den Versorgungs-
ausgleich, die nach dem 30. Juni 2003 ergehen, der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1814069 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8961003 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7256515 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5455453 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,4104100 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3293577 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2157182 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1730551 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1724281 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1406783 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1186136 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0717097 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0689427 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0294471 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0248961 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0104762 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0105309 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
1,0086343 vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
1,0014384 vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
Bonn, den 4. Juni 2003
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Peter Ridder