742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Drittes Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Vom 27. Mai 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
das folgende Gesetz beschlossen: Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland stationierten ausländischen Streit-
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der kräfte,
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert: 4. die Zollverwaltung
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im
„(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen
Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und
1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
vorübergehend benutzten Wohnung auf andere
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
Weise erfasst wird, oder
tes bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Rege-
2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet lung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bun-
ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht über- des einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
schreitet, oder dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung
3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Aus- kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
land wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Monate nicht überschreitet. bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Fami- (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
lienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertrie- ordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung
benengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes
soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer
sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.“ dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen
können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die nung auf andere Landesbehörden übertragen.“
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6, § 10, Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den
soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediens-
soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache teten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 abgestellt wird, gelten bis zur jeweils überlassen werden, soweit eine diesem
Anpassung des Melderechts der Länder unmittel- Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch
bar.“ die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 1a 3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben.
Änderung des Beschussgesetzes
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I Artikel 2
S. 3970, 4003) wird wie folgt geändert: Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt: (BGBl. I S. 796), geändert durch die Verordnung vom
„(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und 25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), wird wie folgt ge-
sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für ändert:
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1. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ Artikel 3
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ und die Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Ersten Bundes-
Angabe „(2101 – 2103, 2301 – 2303)“ durch die An- meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund
gabe „(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“ der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes
ersetzt. durch Rechtsverordnung geändert werden.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ ersetzt. Artikel 4
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss
Vom 2. Juni 2003
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an
Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über den Ladenschluss in der seit dem 1. Juni 2003 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 125 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),
3. das am 30. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1969 (BGBl. I
S. 945),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 243 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
5. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom
10. März 1975 (BGBl. I S. 685),
6. den am 1. Mai 1977 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom
5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),
7. den am 26. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli
1986 (BGBl. I S. 1169),
8. das am 19. Dezember 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Dezember
1987 (BGBl. I S. 2793),
9. den am 1. Oktober 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382),
10. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
11. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S. 1170),
12. den am 20. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
13. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
14. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
15. den am 30. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 211 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
16. den am 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai
2003 (BGBl. I S. 658).
Berlin, den 2. Juni 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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Gesetz
über den Ladenschluss
Erster Abschnitt Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von
Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen
Begriffsbestimmungen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwe-
senden Kunden dürfen noch bedient werden.
§1
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 22
Verkaufsstellen Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen
des Einzelhandels zulässig.
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und
Bahnhofsverkaufsstellen,
§4
2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare
und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von Apotheken
einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages
das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen
wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegen- Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist
genommen werden, nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglings-
3. Verkaufsstellen von Genossenschaften. pflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln
sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung
des Gesetzes kann das Bundesministerium für Wirtschaft (2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte
Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufs- Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass
stellen gemäß Absatz 1 sind. während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ab-
wechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.
§2 An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle
ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apothe-
Begriffsbestimmungen ken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetz- der Offenhaltung gleich.
lichen Feiertage.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei- §5
tungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reise- Zeitungen und Zeitschriften
lektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske
Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reise- für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn-
apotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.
Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen
sowie ausländische Geldsorten.
§6
Tankstellen
Zweiter Abschnitt
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Ladenschlusszeiten Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages
geöffnet sein.
§3 (2) An Werktagen während der allgemeinen Laden-
Allgemeine Ladenschlusszeiten schlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die
Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den
für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereit-
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
schaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebs-
1. an Sonn- und Feiertagen, stoffen und von Reisebedarf gestattet.
2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag §7
fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. (weggefallen)
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§8 Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erfor-
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen derliche Maß zu begrenzen.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen § 10
und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen
Kur- und Erholungsorte
des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen
Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allge- nung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzun-
meinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reise- gen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzu-
bedarf zulässig. führenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit
besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten be-
Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personen-
reinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und
bahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die
Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend
Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnis-
sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1
sen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es
Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis
kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten
zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie
Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschluss-
können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der
zeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertra-
(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspend-
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-
ler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen
gen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile be-
Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
schränkt werden.
1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schie-
nenfernverkehrs und
§ 11
2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die
einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit Verkauf in
einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtver- ländlichen Gebieten an Sonntagen
kehrs verbindet, Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in
diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen. ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung
und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet
sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kauf-
§9
bedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.
Verkaufsstellen
auf Flughäfen und in Fährhäfen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen § 12
Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des Verkauf
ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bestimmter Waren an Sonntagen
bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem rates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abwei-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch chend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstel-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates len für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im
Ladenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten Ver- Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
kaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1,
näher zu regeln. veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Kondi-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch torwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen ge-
Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu öffnet sein dürfen.
bestimmen, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-
und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- gen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und
und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten
während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhal-
Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an tung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll
Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öff-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 747
nungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen
Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stun-
den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverord- den nicht überschreiten.
nung festgesetzt.
(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf
gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet
§ 13 sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens
(weggefallen) 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeits-
zeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht über-
§ 14 schreiten.
Weitere Verkaufssonntage (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Ver-
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 kaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den
dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind,
oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an
Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie
von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimm- länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werk-
ten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. tag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; min-
destens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimm- bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so
te Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche
Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben.
sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhän- Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonn-
gende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um abend oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden.
18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Haupt-
Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle
gottesdienstes liegen.
geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben
(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht frei- werden.
gegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufs-
§ 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feier-
tage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die stellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an
Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu wer-
freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt. den.
(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen
§ 15 Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die
Sonntagsverkauf am 24. Dezember mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang
stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dür-
fen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, (6) (weggefallen)
1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Ver-
geöffnet sein dürfen, kaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer
Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit
2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Ge-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nussmittel feilhalten,
rates zu bestimmen,
3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachts-
bäumen 1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öff-
nungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die
geöffnet sein. Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäf-
tigt werden dürfen,
§ 16
2. dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit
(weggefallen) über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein Aus-
gleich zu gewähren ist,
3. dass die Arbeitnehmer während der Ladenschluss-
Dritter Abschnitt zeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 6, 8 bis 10
Besonderer Schutz der Arbeitnehmer und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder
nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden
§ 17 dürfen.
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Ein-
zelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und
bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen
Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelasse-
werden.
nen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten
Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorberei- (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf phar-
tungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während mazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken
insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. keine Anwendung.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Vierter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Bestimmungen für einzelne Durchführung des Gesetzes
Gewerbezweige und für den Marktverkehr
§§ 18 und 18a § 21
(weggefallen) Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse
(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig
§ 19 mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist ver-
Marktverkehr pflichtet,
(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) 1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund die-
dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochen- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit
märkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen ande-
nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landes- rer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufs-
recht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen stelle auszulegen oder auszuhängen,
einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vor- 2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart
schriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten
einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärk- Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3
ten zulassen. als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen
(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die phar-
sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden. mazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken.
(3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf nung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vor-
Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung fest- schreiben.
gesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch
Märkte. den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.
§ 20
§ 22
Sonstiges gewerbliches Feilhalten
Aufsicht und Auskunft
(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)
ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Ver- (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
kauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen ver- dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
boten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vor- erlassenen Vorschriften üben, soweit es sich nicht um
schriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach Landesrecht für
und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden
genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht
Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das beteiligt werden, bestimmen die obersten Landesbehör-
Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn den.
dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck beson-
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in
ders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen
Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften
entgegengenommen werden.
des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwen-
(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder dung.
den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von
den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20
diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den
und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1. Behörden, denen auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht
obliegt, auf Verlangen
(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-
behörde kann abweichend von den Vorschriften der 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erfor-
Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu
verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, machen,
Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur 2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unter-
Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig lagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und
ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeits- -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehalts-
schutz unbedenklich sind. zahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unter-
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entspre- lagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden
chend. Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht ein-
zusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind min-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
destens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Eintragung aufzubewahren.
desrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger
Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger (4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch
Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 20
Abs. 7 genannt, erlassen. beschäftigten Arbeitnehmern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 749
§ 23 3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20
Ausnahmen im öffentlichen Interesse einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2
über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder
(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen außerhalb einer Verkaufsstelle oder
befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15
und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Aus- 4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über
nahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. die Auskunft
Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die zuwiderhandelt.
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver- (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
ordnung die zuständigen Behörden abweichend von stabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zwei-
Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf tausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach
oberste Landesbehörden übertragen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geld-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit buße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über die Voraussetzungen und § 25
Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne
Straftaten
des Absatzes 1 erlassen.
Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder
als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24
Sechster Abschnitt Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b bezeichneten Handlun-
gen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
§ 24 Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 26
lässig (weggefallen)
1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetrei-
bender im Sinne des § 20
Siebenter Abschnitt
a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die
Schlussbestimmungen
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Frei-
zeit oder den Ausgleich,
§ 27
b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17
Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
schrift verweist, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von
c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeich- Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen
nisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,
§ 28
2. als Inhaber einer Verkaufsstelle
Bestimmung der zuständigen Behörden
a) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6
Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5 oder Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht
einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, be-
oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvor- stimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche
schrift über die Ladenschlusszeiten, Behörden zuständig sind.
b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung
§§ 29 und 30
nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- (weggefallen)
weist,
c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen § 31
und Aushänge, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(LAP-gtDWSVV)
Vom 25. Mai 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 27 Schriftliche Prüfung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) § 29 Mündliche Prüfung
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
ministerium des Innern:
§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 33 Gesamtergebnis
Inhaltsübersicht
§ 34 Zeugnis
Kapitel 1 § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Laufbahn und Ausbildung § 36 Wiederholung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung Kapitel 4
§ 3 Einstellungsbehörden Sonstige Vorschriften
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 37 Übergangsregelung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 38 Inkrafttreten
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Kapitel 1
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Laufbahn und Ausbildung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes §1
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Laufbahnämter
§ 11 Ausbildungsakte
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-
§ 12 Schwerbehinderte Menschen tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen
§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes 1. Bautechnik,
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbil- 2. Maschinentechnik und
dungsplan
3. Vermessungstechnik
§ 16 Lehrveranstaltungen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
Ämter dieser Laufbahn.
§ 18 Ausbildungsnachweis
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Fach-
§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes richtungen Bautechnik und Maschinentechnik der Lauf-
§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungs- Bauoberinspektoranwärterin/
Kapitel 2
dienst Bauoberinspektoranwärter,
Aufstieg
2. in der Probezeit Bauoberinspektorin zur
§ 21 Ausbildungsaufstieg bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/Bauober-
§ 22 Praxisaufstieg inspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/
Kapitel 3 (Besoldungs- Bauoberinspektor,
Prüfungen gruppe A 10)
§ 23 Prüfungsamt 4. in den Beförderungsämtern der
§ 24 Prüfungskommission a) Besoldungs- Bauamtfrau/Bauamtmann,
§ 25 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung gruppe A 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 751
b) Besoldungs- Bauamtsrätin/Bauamtsrat, §3
gruppe A 12 Einstellungsbehörden
c) Besoldungs- Bauoberamtsrätin/ Einstellungsbehörden sind die Wasser- und Schiff-
gruppe A 13 Bauoberamtsrat. fahrtsdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Fachrich- Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
tung Vermessungstechnik der Laufbahn folgende Dienst- die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter während
und Amtsbezeichnungen: der lehrgangsbegleitenden praxisorientierten Ausbildung;
sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Ver-
1. im Vorbereitungs- Vermessungsoberinspektor-
längerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-
dienst anwärterin/Vermessungsober-
ausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die
inspektoranwärter,
beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst-
2. in der Probezeit Vermessungsoberinspektorin behörden.
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Vermes-
sungsoberinspektor zur Anstel- §4
lung (z. A.),
Einstellungsvoraussetzungen
3. im Eingangsamt Vermessungsoberinspektorin/
(Besoldungs- Vermessungsoberinspektor, In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
gruppe A 10) wer
4. in den Beförderungsämtern der 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
a) Besoldungs- Vermessungsamtfrau/
gruppe A 11 Vermessungsamtmann, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
b) Besoldungs- Vermessungsamtsrätin/ hat und
gruppe A 12 Vermessungsamtsrat,
3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen
c) Besoldungs- Vermessungsoberamtsrätin/ Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieur-
gruppe A 13 Vermessungsoberamtsrat. wesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- einem anderen geeigneten technischen Studiengang
laufen. oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-
abschluss besitzt.
§2
§5
Ziel und Inhalt der Ausbildung
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten,
ausschreibung ermittelt.
Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im
Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho- (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
benen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
Anhand praktischer Fälle werden sie mit den Aufgaben der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
gemacht und in der Anwendung ihres Hochschulwissens 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-
in den Aufgabengebieten der Wasser- und Schifffahrts- schule oder des Nachweises eines gleichwertigen
verwaltung des Bundes unterstützt. Darüber hinaus wer- Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der
den sie auf den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung
und fachbezogen sowie in den Arbeitstechniken ausgebil- des vorletzten Studiensemesters,
det. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und
verwaltungsspezifische Zusammenhänge wird gefördert. 4. gegebenenfalls
Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Mana- a) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten
gements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt. nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- Hochschulausbildung,
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset- oder des Bescheides über die Gleichstellung als
zestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische schwerbehinderter Mensch und
Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun- c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-
gen des europäischen Einigungsprozesses werden be- derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
rücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und
Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen §6
Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Auswahlverfahren
Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst- Vorbereitungsdienst wird in einem schriftlichen und
studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. mündlichen Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewer-
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
berinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig- 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
keiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der 2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem schule oder des Nachweises eines gleichwertigen
Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der
der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, Bewerbung vorgelegt wurden,
insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus- 3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit 4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen 5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver- stellungsbehörde und
hältnis berücksichtigt.
6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darü-
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, ber, ob sie oder er
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
beschuldigt wird,
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
durchgeführt. und
(5) Die Auswahlkommission besteht aus c) uneingeschränkt versetzungsbereit innerhalb der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech- ist.
nischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem, Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
stellungsbehörde.
2. der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzen-
der oder Beisitzendem und §8
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Rechtsstellung
technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und während des Vorbereitungsdienstes
Schifffahrtsverwaltung des Bundes der jeweiligen
Fachrichtung als Beisitzender oder Beisitzendem. (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf – in den Fachrichtungen
Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu
Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bau-
an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission oberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermes-
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist sungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsober-
nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen inspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungs-
eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind oberinspektoranwärtern ernannt.
sicherzustellen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter-
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt stehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen
entsprechend. Ausbildungsdienststellen.
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer §9
von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§7
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Einstellung
in den Vorbereitungsdienst (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Anwär-
terinnen und Anwärter bis auf zwölf Monate – in besonde-
(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem ren Ausnahmefällen bis auf sechs Monate – verkürzt wer-
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von den, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen
Bewerberinnen und Bewerbern. Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwer-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und tige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 753
erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-
des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichun- derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung
gen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwär- rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht
terinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-
innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbil- den. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinde-
dung entzogen werden. Tätigkeiten von Angestellten im rungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches
öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
sie denjenigen von Beamtinnen oder Beamten des geho- (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
benen technischen Verwaltungsdienstes gleichwertig vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
sind. Über die Verkürzung entscheidet die Einstellungs- Mensch eine Beteiligung ablehnt.
behörde.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder das Prüfungsamt.
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
§ 13
Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- Gliederung des Vorbereitungsdienstes
dienstes zu ermöglichen. (1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver- folgt gegliedert:
längern, wenn die Ausbildung a) F a c h r i c h t u n g B a u t e c h n i k
1. wegen einer Erkrankung,
Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung, I 8 Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Innerer Dienst
Ersatzdienstes oder Haushaltswesen
Personalwesen
4. aus anderen zwingenden Gründen
Informationstechnik
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- II 24 Wasser- und Schifffahrtsamt
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- und Neubauamt oder Wasser-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. und Schifffahrtsamt mit Neu-
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der bauaufgaben
Wasserstraßenbauwesen
Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absat-
(Unterhaltung)
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als Wasserstraßenbauwesen
insgesamt neun Monate von der Einstellungsbehörde (Neubau)
verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen Betrieb der Wasserstraßen
werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Technische Programmplanung
Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeit- Wasserstraßenüberwachung
punkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. Verkehrstechnik
Schifffahrtszeichenwesen
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich Betriebswirtschaft/Controlling
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 Gewässerkunde
Abs. 2. Wasserbewirtschaftung
Maschinenwesen
§ 10 Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Urlaub Schifffahrtswesen
während des Vorbereitungsdienstes Arbeitssicherheit
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. III 14 Außenbezirk/Bauhof eines
Wasser- und Schifffahrts-
§ 11 amtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Ausbildungsakte Unterhaltung/Aufsicht
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- Fahrzeug- und Personaleinsatz
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-
Unternehmerleistungen,
nehmen sind. Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
§ 12
IV 4 Zentrale Stellen
Schwerbehinderte Menschen Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- mit der Fachstelle für Informa-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei- tionstechnik, Dienststelle
sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde- Ilmenau
rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf Bundesanstalt für Gewässer-
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu kunde
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen
abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche
Schiffsuntersuchungskommis- IV 6 Zentrale Stellen
sion Fachstelle für Verkehrstechniken
Ggf. Bundesamt für Seeschiff- Bundesanstalt für Wasserbau
fahrt und Hydrographie mit der Fachstelle für Informa-
V 8 Wasser- und Schifffahrts- tionstechnik, Dienststelle
direktion Ilmenau, und Referat K 4,
Dienststelle Hamburg
Administration
Schiffsuntersuchungskommis-
Haushalt/Controlling
sion
Regionalmanagement/Neubau
Bundesanstalt für Gewässer-
Technische Programmplanung
kunde
Planfeststellung
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
Rechtsangelegenheiten
fahrt und Hydrographie
Schifffahrt
Verkehrstechnik*) V 14 Werkstattanlagen und
Betriebsstellen eines Wasser-
L 11 Lehrveranstaltungen durch und Schifffahrtsamtes
die Sonderstelle für Aus- und
Leitungstätigkeiten Bau- und
Fortbildung bei der Wasser-
Unterhaltung/Aufsicht
und Schifffahrtsdirektion Mitte
Fahrzeug- und Personaleinsatz
(2) Einführungslehrgang
Technische Programmplanung
(2) 1. Aufbaulehrgang
Betriebssteuerung/Betriebs-
(3) 2. Aufbaulehrgang
abrechnung/Controlling
(2) 3. Aufbaulehrgang
Technische Programmplanung
(Führungskräfteschulung)
Unternehmerleistungen,
(2) Schlusslehrgang
Regie/Vergabe
U 9 Erholungsurlaub
Arbeitssicherheit
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden VI 8 Wasser- und Schifffahrts-
direktion
zus.: 78 Wochen Administration
Haushalt/Controlling
b) F a c h r i c h t u n g M a s c h i n e n t e c h n i k Regionalmanagement/Neubau
Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen Technische Programmplanung
abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
I 8 Wasser- und Schifffahrtsamt Schifffahrt
Organisation einschließlich Verkehrstechnik*)
Innerer Dienst
L 11 Lehrveranstaltungen durch
Haushaltswesen
die Sonderstelle für Aus- und
Personalwesen Fortbildung bei der Wasser-
Informationstechnik und Schifffahrtsdirektion Mitte
II 8 Wasser- und Schifffahrtsamt (2) Einführungslehrgang
Betrieb, Unterhaltung und (2) 1. Aufbaulehrgang
Instandhaltung der Anlagen und (3) 2. Aufbaulehrgang
Einrichtungen der Bundes- (2) 3. Aufbaulehrgang
wasserstraßen sowie von Fahr- (Führungskräfteschulung)
zeugen und Geräten (2) Schlusslehrgang
Technische Programmplanung U 9 Erholungsurlaub
Wasserstraßenbauwesen *) nicht in allen Einstellungsbehörden
(Unterhaltung) vorhanden
Wasserstraßenüberwachung
zus.: 78 Wochen
Schifffahrtswesen
Verkehrstechnik
Vermessungswesen/Liegen-
c) F a c h r i c h t u n g V e r m e s s u n g s t e c h n i k
schaftswesen Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen
Schifffahrtszeichenwesen abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche
Maschinenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling I 8 Wasser- und Schifffahrtsamt
Arbeitssicherheit Organisation einschließlich
Innerer Dienst
III 14 Fachstelle Maschinenwesen/
Haushaltswesen
Sachbereich 5
Personalwesen
Maschinenbautechnik
Informationstechnik
Elektroenergietechnik
Schiffbautechnik II 3 Wasser- und Schifffahrtsamt
Kommunikationstechnik, Wasserstraßenüberwachung
Nachrichtentechnik Wasserstraßenbauwesen/
Steuerungstechnik Wasserstraßenunterhaltung
Betriebswirtschaft Technische Programmplanung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 755
Ausbildungs- Dauer Ausbildungsdienststellen § 14
abschnitt (Wochen) Arbeitsbereiche
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Schifffahrtswesen
(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und
Schifffahrtszeichenwesen
Anwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes
Betriebswirtschaft/Controlling
unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium
Arbeitssicherheit
erworbenen Kenntnisse vertraut machen.
III 2 Außenbezirk/Bauhof
Leitungstätigkeiten Bau- und (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwer-
Unterhaltung punktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesent-
Technische Programmplanung lichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle,
Betriebsabrechnung den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb
Arbeitssicherheit der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen
und Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbil-
IV 24 Wasser- und Schifffahrtsamt
und Wasser- und Schifffahrts- dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten
amt mit Neubauaufgaben oder sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ge-
Neubauamt mit Vermessungs- schäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn
angelegenheiten sowie sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstal-
Liegenschaftsverwaltung tungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen
Kartenangelegenheiten und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-
Liegenschaftsverwaltung handlungsführung zu üben.
Vermessungsangelegenheiten
V 4 Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken § 15
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa- Ausbildungsrahmenplan,
tionstechnik, Dienststelle Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer- (1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden
kunde Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in
Ggf. Bundesamt für Seeschiff- § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Aus-
fahrt und Hydrographie bildungsrahmenplan.
VI 5 Kataster- und Vermessungs- (2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungs-
amt leitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Aus-
VII 2 Grundbuchamt bildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Aus-
VIII 2 Landesvermessungsamt
bildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die
Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstal-
IX 8 Wasser- und Schifffahrts- tungen ergeben.
direktion
Administration (3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maß-
Haushalt/Controlling gabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungs-
Regionalmanagement/Neubau rahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der
Technische Programmplanung Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren
Planfeststellung Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt (4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die
Verkehrstechnik*) jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die
Neubau*) Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbil-
dungsrahmenplan aufgeführt werden.
L 11 Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und (5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine
Fortbildung bei der Wasser- Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Aus-
und Schifffahrtsdirektion Mitte bildungsplans.
(2) Einführungslehrgang
(2) 1. Aufbaulehrgang
(3) 2. Aufbaulehrgang § 16
(2) 3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung) Lehrveranstaltungen
(2) Schlusslehrgang
U 9 Erholungsurlaub (1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen
ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Metho-
den und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge
zus.: 78 Wochen der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung
anzupassen.
(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen
und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen (2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der
Ausbildungsdienststellen zu. Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
§ 17 einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
Ausbildungsleitung, Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der
Ausbilderinnen und Ausbilder schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenü-
gend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder
(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
einen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungs-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30
dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
Bundes oder eine geeignete Angestellte oder einen ge-
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
eigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die
weises bestimmt hat.
ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verant-
wortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde
Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertre- § 20
tung der Ausbildungsleitung. Bewertungen
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus- während des Vorbereitungsdienstes
bildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungs-
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern dienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan
sie in Fragen der Ausbildung. mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, Ausbilder nach § 32 abgegeben.
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle
unterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angelei- zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
tet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich
Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Aus- Stellung nehmen.
bildungsstand.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt
die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,
§ 18 das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es
Ausbildungsnachweis schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt,
indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der
Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vor- bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-
bereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fort- nachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den
laufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärte-
welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-
beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die nisses.
Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der
Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach
Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind Kapitel 2
die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeich- Aufstieg
nen.
§ 21
§ 19
Ausbildungsaufstieg
Leistungsnachweise
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen
während des Vorbereitungsdienstes
die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren
(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und
Anwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbei- Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlver-
tungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in fahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen
der Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnit- Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
ten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den tung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslauf-
Ausbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des
Vermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
und IV zu fertigen.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- wesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlver-
nachweis wird nach § 32 bewertet und schriftlich fahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können
bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachwei- auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus-
ses, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär- wahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt,
terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die
Bestätigung. Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen (3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei
und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach- Jahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestal-
holen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu tende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 757
von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtin- Kapitel 3
nen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Prüfungen
Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufs-
praktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die
zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des geho- § 23
benen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- Prüfungsamt
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Dem beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Nach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein, Wohnungswesen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die
die ihnen übertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die
wahrzunehmen. Die für die Laufbahn erforderlichen Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer-
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden tungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der
an einer Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes
regelt der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu können ganz oder teilweise auf andere Behörden über-
erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachaus- tragen werden.
bildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die
praktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen § 24
und Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung Prüfungskommission
gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entspre- mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
chend anzuwenden. fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprü- richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische
fung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähi- Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
gung für die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegs- Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die
prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen
sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Auf- oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-
stiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die
zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
ihrer bisherigen Rechtsstellung. muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-
(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer glieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Lauf- bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der
bahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen
Fachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt wer- Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
den. Soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwer-
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
tige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind,
schen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-
kann die praktische Ausbildung bis auf sechs Monate ver-
sitzender,
kürzt werden. Verkürzungen sind nach Anhörung der
Beamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn das Er- 2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttech-
reichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. nischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
Bundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehme- schen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Bei-
rinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegs- sitzender und
ausbildung teilnehmen. 4. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienstes als Beisitzende.
§ 22
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für
Praxisaufstieg die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü-
Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver- fungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren
waltung des Bundes können unter den Voraussetzungen Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und
der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum mündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeignete
Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen techni- Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.
schen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schiff- (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
fahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Auf die Absatz 2 Satz 1 müssen mindestens zwei der jeweiligen
Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entspre- Fachrichtung der Laufbahn angehören.
chend anzuwenden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das kommission werden für die Dauer von höchstens drei
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
wesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlver-
fahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus- Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
wahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, gebunden.
berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. mindestens vier Mitglieder – darunter die oder der Vor-
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
sitzende – anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen- § 27
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
Schriftliche Prüfung
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig. (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
Die Einstellungsbehörde kann Vorschläge unterbreiten.
Die Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten sind aus
§ 25 folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung 1. Fachrichtung Bautechnik:
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- der Anlagen,
bahn befähigt sind. b) Fachbezogene Verwaltung,
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in c) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, grundlagen;
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- 2. Fachrichtung Maschinentechnik:
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch a) Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrtsver-
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. waltung des Bundes,
(3) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt b) Fachbezogene Verwaltung,
spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorberei-
c) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-
tungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in
grundlagen;
welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zuge-
lassen werden sollen. Sie berichtet ihm mindestens zwei 3. Fachrichtung Vermessungstechnik:
Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter
und beantragt die Zulassung zur Laufbahnprüfung. Die b) Fachbezogene Verwaltung,
Personal- und Ausbildungsakten sind beizufügen. c) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-
(4) Zur Prüfung ist zugelassen, wer im Zeugnis nach § 20 grundlagen.
Abs. 3 mindestens fünf Rangpunkte (Note „ausreichend“) (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
erreicht hat. zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel
einem mündlichen Teil. werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zur Ver-
fügung gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.
kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der Ein- (3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
stellungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit (4) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall Kennziffern werden vom Prüfungsamt nach dem Zu-
gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärte- fallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kenn-
rinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden ziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den
mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenver- Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der
tretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungs- schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
kommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin
oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwe- (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
send sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer gefertigt. Die Aufsichtführenden müssen Beamtinnen oder
darf sich nicht an der Beratung beteiligen, es sei denn, die Beamte des gehobenen technischen Verwaltungs-
Protokollführung wird von einer oder einem Beisitzenden dienstes oder vergleichbare Angestellte sein und dürfen
wahrgenommen. nicht der Prüfungskommission angehören.
(6) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 ver-
§ 26 fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Prüfungsort, Prüfungstermin (7) Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungs-
tag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der
und der mündlichen Prüfung fest.
Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkomm-
vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. nisse und unterschreiben die Niederschrift.
Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-
(8) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die
tungsdienstes abgeschlossen sein.
Arbeiten zusammen mit den Niederschriften dem Prü-
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und fungsamt zuzuleiten, das diese nach Eingang aller schrift-
Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd- lichen Prüfungsarbeiten an die Vorsitzende oder den
lichen Prüfung rechtzeitig mit. Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 759
(9) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab- § 30
hängig voneinander nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs- vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
kommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(Rangpunkt 0) bewertet. (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
Prüfung zurücktreten.
§ 28 (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
Zulassung zur mündlichen Prüfung und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile
zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift- nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus- bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-
reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prü- wertet werden.
fung nicht bestanden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge- amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht- Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
zulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer versehen.
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 31
Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 29
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
Mündliche Prüfung
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü- gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
fungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des
lichen Prüfung sowie aus den Inhalten der geführten Aus- Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach
bildungsnachweise entsprechende Prüfungsfragen aus. Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestat-
tet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von
(2) Zum Abschluss der mündlichen Prüfung halten die der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der
Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von mindes- Prüfung ausgeschlossen werden.
tens fünf und längstens zehn Minuten Dauer. Die Prü-
fungskommission wählt das Thema aus den Gebieten der (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schriftlichen Prüfung, den Leistungsnachweisen oder den schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
Ausbildungsnachweisen aus. Die Vorbereitungszeit für eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
den Vortrag beträgt 30 Minuten. lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen
leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungs-
Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer
werden. schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf je Anwärterin das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-
oder Anwärter 15 Minuten je Prüfungsfach nicht unter- den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission
schreiten; sie soll 20 Minuten je Prüfungsfach nicht über- oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-
schreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-
Anwärter gleichzeitig geprüft werden. fungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-
genügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen Prüfung für nicht bestanden erklären.
nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl
amt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung
der Einzelbewertungen, ergibt.
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der
(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
unterschreiben. sehen.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
Absätzen 2 und 3 zu hören. der Leistungspunkte
unter 58,4 bis 54,2 6
§ 32
unter 54,2 bis 50,0 5
Bewertung von Prüfungsleistungen
unter 50,0 bis 41,7 4
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
unter 41,7 bis 33,4 3
Rangpunkten bewertet:
unter 33,4 bis 25,0 2
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht, unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
13 bis 11 Punkte gen voll entspricht, (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi-
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- sche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- gen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-
rungen noch entspricht, den Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd-
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun- licher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen § 33
Grundkenntnisse vorhanden sind Gesamtergebnis
und die Mängel in absehbarer Zeit
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
behoben werden könnten,
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- den berücksichtigt:
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der 1. die Gesamtnote des Zeugnisses nach § 20 Abs. 3 mit
selbst die Grundkenntnisse so 20 vom Hundert,
lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer- 2. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung
den könnten. mit 50 vom Hundert und
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem mit 30 vom Hundert.
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- Noten unberücksichtigt.
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
angemessen berücksichtigt.
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. lich.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen § 34
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Zeugnis
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
der Leistungspunkte
die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
100 bis 93,7 15 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 93,7 bis 87,5 14 das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 87,5 bis 83,4 13 Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
unter 83,4 bis 79,2 12 helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
unter 79,2 bis 75,0 11 Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
unter 75,0 bis 70,9 10
Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des
unter 70,9 bis 66,7 9 Prüfungsergebnisses.
unter 66,7 bis 62,5 8 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 62,5 bis 58,4 7 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 761
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
umfasst. gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
§ 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
geben. und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
werden.
§ 35
Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über Kapitel 4
die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnis- Sonstige Vorschriften
ses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Lauf-
bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü- § 37
fungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf
Übergangsregelung
Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt
mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-
des § 31 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vor-
Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides. bereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Was-
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
12. Oktober 1981 (VkBl. S. 416), zuletzt geändert durch
Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 1992 (VkBl. S. 335),
§ 36 weiter. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die
Wiederholung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits zum Aufstieg nach § 28 oder § 33a der Bundeslauf-
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen
bahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden
Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal
Fassung zugelassen worden waren.
wiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine
zweite Wiederholung zulassen. § 38
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Inkrafttreten
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen
Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Vom 27. Mai 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- mäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverord-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März nung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt- Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundes-
machung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verord- ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnis-
net das Bundesministerium des Innern: ses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium
des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1
und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Artikel 1
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend
8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert: anzuwenden.
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
„§ 25 Ausbildungsaufstieg“. Rechtsstellung.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist
„§ 26 (weggefallen)“.
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist
„§ 27 Praxisaufstieg“. entsprechend anzuwenden.“
2. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 6. § 26 wird aufgehoben.
„In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte
7. § 27 wird wie folgt gefasst:
oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkom-
mission bestellt werden, sofern sie oder er über aus- „§ 27
reichende einschlägige Fachkenntnisse verfügt.“ Praxisaufstieg
Das Bundesministerium des Innern benennt die
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttech-
a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“ nischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-
durch ein Komma ersetzt. waltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der
Wort „sowie“ ersetzt. allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverord-
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: nung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-
„7. Kommunikation und Kooperation.“ verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die
Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundes-
4. Dem § 22 Abs. 2 Nr. 7 wird folgender Buchstabe c an- ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnis-
gefügt: ses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium
des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1
„c) Kosten- und Leistungsrechnung,“.
und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.“
5. § 25 wird wie folgt gefasst:
8. § 35 wird wie folgt geändert:
„§ 25
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsaufstieg
„4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und
Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttech- Leistungsrechnung und“.
nischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-
waltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der „Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ge- Anwärter gleichzeitig geprüft werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 763
9. § 37 Abs.1 und 2 wird wie folgt gefasst: schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusam-
„(1) Anwärterinnen und Anwärter, die im Zusammen-
menhang mit der schriftlichen Prüfung entscheidet das
hang mit der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung
Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-
eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder
den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommis-
sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-
sion oder das Prüfungsamt können nach der Schwere
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder meh-
scheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-
rerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
mission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung
leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten
der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden er-
Störung können sie von der Prüfung ausgeschlossen
klären.“
werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen Artikel 2
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusam-
menhang mit der mündlichen Prüfung entscheidet die Inkrafttreten
Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zu- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lässig. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 7. Mai 2003
I. S. 1213), zuletzt geändert durch die vorstehende Ziffer I.
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten dieser Anordnung, wie folgt geändert:
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern wird die 1. Im Einleitungssatz wird die Angabe „– dem Bundes-
BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Ja- ministerium für Wirtschaft und Technologie“ geändert in
nuar 2000 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch die „– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“.
Anordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2709) in der be- Die Angabe „– dem Bundesministerium für Arbeit und
richtigten Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3197), Sozialordnung“ wird gestrichen. Die Angabe „– dem
wie folgt geändert: Bundesministerium für Gesundheit“ wird geändert in
„– dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
1. Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „– dem Kura- Sicherung“. Nach der Angabe „– dem Präsidenten der
torium der Museumsstiftung Post und Telekommuni- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ wird
kation“ die Angabe „– dem Präsidenten der Bundes- die Angabe „– dem Vorstand der Unfallkasse des Bun-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt. des“ eingefügt.
2. In Buchstabe A. Ziffer II. wird vor Absatz 1 folgende 2. In Ziffer 10, Spalte 1 und in Ziffer 10.1, Spalte 2a der
Nummer 1. eingefügt: „Örtlich zuständig ist die Zoll- Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versor-
und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage be- gung werden die Worte „Bundesministerium für Wirt-
zeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort schaft und Technologie“ durch die Worte „Bundes-
nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes:“. Der bishe- ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
rige Absatz 1 wird zu Absatz 2 der neuen Nummer 1.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 der neuen 3. In Ziffer 12, Spalte 1 der Anlage zur BMF-Zuständig-
Nummer 1. Der bisherige Absatz 3 wird durch Voran- keitsanordnung – Versorgung wird vor den Worten
stellen der Ziffer „2.“ zur Nummer 2. „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ das
Wort „Ehemaliges“ angefügt. In der Spalte 2a werden
3. In Buchstabe B. Ziffer II. wird vor der Nummer 1. die Worte „Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
folgender Absatz 1 angefügt: „Örtlich zuständig ist die ordnung“ gestrichen und durch einen Bindestrich er-
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage setzt. In der Spalte 5 werden die Worte „Aktive: wie 2a
bezeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort Versorgungsempfänger:“, in der Spalte 7 wird der
nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes:“. In der Halbsatz: „ , soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt“,
Nummer 4. wird die Ziffer „4.“ gestrichen. Die ehema- in der Spalte 8 der Halbsatz: „ , soweit für den Erlass
lige Nummer 4. wird zu Absatz 2 und erhält folgende des Widerspruchsbescheids zuständig“ gestrichen.
Fassung: „Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des
unter Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Perso- 4. In Ziffer 14, Spalte 1 und in Ziffer 14.1, Spalte 2a der
nenkreises im Ausland, ist die Zoll- und Verbrauch- Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versor-
steuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zustän- gung werden die Worte „Bundesministerium für
dig.“ Gesundheit“ durch die Worte „Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Spalte 1
4. Spalte 1 der Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanord- wird um die Ziffer „14.3“ sowie um die Worte „Unfall-
nung – Versorgung wird um die Ziffer „28.“ sowie um kasse des Bundes“ ergänzt und in der neuen Ziffer 14.3
die Worte „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- werden in den Spalten 2a bis 8 die Worte „Oberfinanz-
aufsicht“ ergänzt. In der neuen Ziffer 28. werden in den direktion Köln“ eingefügt.
Spalten 2a bis 8 die Worte „Oberfinanzdirektion Köln“
eingefügt.
III.
II. Die unter der Ziffer I. vorgenommenen Änderungen tre-
ten zum 1. Mai 2002 in Kraft. Die unter der Ziffer II. vorge-
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Vorstand der
nommenen Änderungen treten zum 1. Januar 2003 in
Unfallkasse des Bundes, dem Bundesministerium für Ge-
Kraft.
sundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und mit Zustimmung des Bun- Die Änderungen der Anlage zur BMF-Zuständigkeits-
desministers des Innern wird die BMF-Zuständigkeits- anordnung – Versorgung sind in der nachstehenden
anordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I Tabelle dargestellt.
Berlin, den 7. Mai 2003
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Volker Halsch
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft
und Arbeit
10.1
Angehörige des Bundesministe- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums rium für Wirtschaft direktionen direktionen direktionen Versorgungs- direktionen soweit Bescheid erlas- soweit für den Erlass
und Arbeit empfänger: sen oder abgelehnt des Widerspruchs-
Oberfinanz- bescheids zuständig
direktionen
12.
Ehemaliges Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für – direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Arbeit und Sozial-
ordnung
14.
Bundesministerium
für Gesundheit und
Soziale Sicherung
14.1
Angehörige des Bundesministe- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums rium für Gesund- direktionen direktionen direktionen Versorgungs- direktionen soweit Bescheid erlas- soweit für den Erlass
heit und Soziale empfänger: sen oder abgelehnt des Widerspruchs-
Sicherung Oberfinanz- bescheids zuständig
direktionen
14.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
14.3
Unfallkasse Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundes direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln
28.
Bundesanstalt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
für Finanzdienst- direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln
leistungsaufsicht
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