718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau*)
Vom 21. Mai 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 1.4 Umweltschutz,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- 1.5 Insiderrecht, Compliance;
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig- 2. Kommunikation und Kooperation:
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Daten-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
schutz und Datensicherheit,
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 2.2 Arbeitsorganisation,
desministerium für Bildung und Forschung: 2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
§1
3. Marketing und Vertrieb:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,
Der Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/In-
3.2 Marketinginstrumente,
vestmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.
3.3 Anlegerschutz im Vertrieb;
§2 4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fonds-
bezogenes Rechnungswesen:
Ausbildungsdauer
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen,
§3 4.3 Wertentwicklungsberechnung,
Ausbildungsberufsbild 4.4 Fondsreporting und -controlling;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 5. Investmentprozess:
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufs-
1. Der Ausbildungsbetrieb: entscheidungen,
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds,
1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft, 5.3 Handel und Abwicklung;
6. Depotgeschäft:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 6.1 Depotführung,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 6.2 Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zah-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan lungsverkehr,
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
ger veröffentlicht. 6.3 Meldewesen und Statistik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 719
§4 (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Invest-
Ausbildungsrahmenplan mentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen,
Depotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur genes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche 1. Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fonds-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- bezogenes Rechnungswesen:
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-
gene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebie-
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ten
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
a) Markt- und Unternehmensanalysen,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen b) Verwaltung von Fonds,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- c) Fondsbuchhaltung,
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. d) Abwicklung von Handelsgeschäften
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe
und 8 nachzuweisen. Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Aufle-
gung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem
§5 Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen ent-
Ausbildungsplan wickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er
Kauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll
Ausbildungsplan zu erstellen. er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwi-
schen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen
§6 berücksichtigen kann.
Berichtsheft 2. Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- gene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebie-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- ten
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das a) Depotführung,
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
b) Marketinginstrumente und Vertriebskanäle
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-
§7
vorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie ziel-
Zwischenprüfung gruppenorientierte Marketingstrategien für den Ver-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- triebserfolg darstellen kann.
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des 3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
a) arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu b) Berufsbildung und Personalwirtschaft,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- c) Wirtschaftsordnung und -politik
dung wesentlich ist.
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
bezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten
und Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investment-
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
branche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
1. Depotführung,
4. Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
2. Rechnungswesen,
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen
Gebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Auf-
gaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in
§8
Betracht:
Abschlussprüfung
a) Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufs-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der entscheidung,
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
b) Produktgestaltung,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Anteilspreisermittlung,
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
d) Fondsreporting, Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
e) Anlegerschutz. Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwer- sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
punkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangs- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
punkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling ten.
soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbei-
ten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
entwickeln und präsentieren sowie Gespräche syste- Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezoge-
matisch, situationsbezogen und adressatengerecht nes Rechungswesen gegenüber jedem der übrigen Prü-
führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen fungsbereiche das doppelte Gewicht.
Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im
eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten ein- Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
zuräumen. mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich
gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens standen.
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses §9
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung Inkrafttreten
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 721
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes
(§ 3 Nr. 1.1) sowie seine Stellung am Markt beschreiben
b) Rechtsform und Struktur des ausbildenden Betriebes und seine
rechtliche und organisatorische Einbindung in das Unternehmen
darstellen
c) Aufbau- und Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen
d) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst-
leistungen für den Ausbildungsbetrieb darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden und Berufsvertretungen beschreiben
f) rechtliche Grundlagen für Kapitalanlagegesellschaften anwen-
den und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfelder und den
Handlungsrahmen des Ausbildungsbetriebes beachten
1.2 Berufsbildung und a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen für das Arbeitsver-
Personalwirtschaft hältnis anhand von Beispielen erläutern
(§ 3 Nr. 1.2) b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen
der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben
c) Beteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlicher Organe erklären
d) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren
Zustandekommen berichten
e) den Nutzen der beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für die
persönliche und berufliche Entwicklung sowie für den Unter-
nehmenserfolg darstellen
f) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf-
fung und -einsatz beschreiben
g) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und die Auf-
gaben der Beteiligten im dualen System erläutern
h) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
1.3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
heitsschutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regeln des Umweltschut-
zes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1.5 Insiderrecht, Compliance a) Regelungen zu Insidertatbeständen umsetzen
(§ 3 Nr. 1.5) b) Compliance-Regeln im Hinblick auf den Schutz der Kunden, der
Anleger, der Mitarbeiter, des ausbildenden Betriebes und ver-
bundener Unternehmen anwenden
c) Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche anwenden
2. Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Informations- und Kommunika- a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
tionssysteme, Datenschutz und nutzen
Datensicherheit b) Regeln zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Nr. 2.1)
c) Daten sichern, Daten pflegen, Datensicherung und unterschied-
liche Zugriffsberechtigungen begründen
2.2 Arbeitsorganisation a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich aus-
(§ 3 Nr. 2.2) führen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b) interne und externe Geschäftsprozesse des Ausbildungsbe-
triebes unterscheiden und Schnittstellen aufzeigen
c) Berichts- und Entscheidungswege im Rahmen von Geschäfts-
prozessen und bei der Aufgabendurchführung berücksichtigen
d) mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungs-
betriebes zusammenarbeiten und dabei die Aufgabendurch-
führung in den Gesamtprozess einordnen
e) Schriftwechsel und Unterlagen dokumentieren und archivieren
2.3 Kooperation und kunden- a) Information, Kommunikation und Kooperation zur Verbesserung
orientierte Kommunikation des Geschäftserfolgs, der Arbeitsleistung und des Betriebs-
(§ 3 Nr. 2.3) klimas nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men, auswerten und darstellen
c) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
d) Sachverhalte mit Hilfe von Präsentations- und Moderationstech-
niken situations- und adressatengerecht aufbereiten und dar-
stellen
e) Informations- und Beratungsgespräche mit Kunden zielorientiert
planen, durchführen und nachbereiten; Korrespondenz kunden-
orientiert führen
f) Kundenreklamationen, insbesondere mit dem Ziel der Kunden-
bindung, bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 723
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.4 Anwendung einer Fremd- a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
sprache bei Fachaufgaben b) fremdsprachige branchenübliche Informationen auswerten
(§ 3 Nr. 2.4)
c) Auskünfte in einer fremden Sprache erteilen und einholen
d) wesentliche Merkmale eines Fonds und Unterschiede von
Fondsarten in einer Fremdsprache erklären
3. Marketing und Vertrieb
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, a) Anlegerbedürfnisse nach Zielgruppen unterscheiden und Ab-
Vertriebskanäle satzmärkten zuordnen
(§ 3 Nr. 3.1) b) Wechselwirkungen zwischen Anlegerbedürfnissen und ge-
schäftspolitischer Zielsetzung erläutern
c) Fondsprodukte des Unternehmens mit denen von Mitbewerbern
an Beispielen vergleichen
d) Investmentfonds mit konkurrierenden Finanzprodukten verglei-
chen
e) Vertriebskanäle nach den Interessen von Kunden und dem
Unternehmen unterscheiden
f) Vertriebskanäle für neue Fonds, insbesondere unter Berücksich-
tigung betriebswirtschaftlicher Aspekte, vorschlagen
3.2 Marketinginstrumente a) Marketinginstrumente des Unternehmens unterscheiden
(§ 3 Nr. 3.2) b) bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von
Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung mitwirken
3.3 Anlegerschutz im Vertrieb a) Fondsprodukte nach Risikogruppen klassifizieren und zielgrup-
(§ 3 Nr. 3.3) pengerecht vertreiben
b) rechtliche Vorschriften zum Anlegerschutz verkaufsfördernd auf-
bereiten
c) Anleger über Risiken von Investmentfonds aufklären
4. Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle, Fondsbezogenes
Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Betriebliches Rechnungswesen a) Rechnungswesen und Kontenplan des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 4.1) erläutern
b) Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung dar-
stellen
c) Auswirkungen der Kosten- und Leistungsrechnung auf das
Unternehmen und das Sondervermögen beachten
d) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-
instrument beschreiben
4.2 Fondsbezogenes a) betriebliches Rechnungswesen und fondsbezogenes Rech-
Rechnungswesen nungswesen unterscheiden
(§ 3 Nr. 4.2) b) Rechnungswesen sowie Kontenplan von Fonds im Ausbildungs-
betrieb erläutern
c) Geschäftsvorfälle im Wertpapiersondervermögen bearbeiten
d) Grundzüge der Nebenbuchhaltung und Besonderheiten von
Immobilien-Sondervermögen darstellen
e) Fonds- und Wertpapierstammdaten pflegen
f) Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließ-
lich deren Nebenrechnungen für die Fondsprodukte des Aus-
bildungsbetriebes durchführen
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
g) Bedeutung von Inventarwertberechnung und Anteilspreisermitt-
lung einschließlich deren Nebenrechnungen für weitere Sonder-
vermögen erläutern
h) Pflichtmitteilungen vorbereiten
i) interne Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstel-
len, bewerten, aufbereiten und präsentieren sowie bei der Erstel-
lung von externen Statistiken mitwirken
k) Fondsabschlüsse nach rechtlichen Vorgaben erstellen
l) Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen erfassen
m) für Hauptversammlungen Stimmrechtsausübungen aus dem
Sondervermögen aufbereiten
n) bei Neuauflegung und Auflösung von Fonds mitwirken
o) Aufgabenverteilung zwischen Depotbank und Kapitalanlage-
gesellschaft begründen und bei der Fondsbuchhaltung berück-
sichtigen
4.3 Wertentwicklungsberechnung a) Wertentwicklung von Sondervermögen des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Nr. 4.3) bes berechnen
b) Branchenstandards der Wertentwicklungsberechnung erläutern
4.4 Fondsreporting und a) Reportingunterlagen der Fonds nach rechtlichen Vorgaben
-controlling erstellen und bei der Erstellung von individuellen vertraglichen
(§ 3 Nr. 4.4) Reportingunterlagen mitwirken
b) Funktionen des Fondscontrollings als Steuerungs- und Informa-
tionsinstrument erläutern
c) Handelsaktivitäten im Hinblick auf Anlegerschutz kontrollieren
und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
d) Wertpapiertypen identifizieren und wertpapierspezifische Risi-
ken aufzeigen
e) Anlagegrenzen nach rechtlichen Vorschriften, Vertragsbedingun-
gen und internen Richtlinien kontrollieren und betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
5. Investmentprozess
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Analysen zur Vorbereitung a) Unternehmensinformationen und -abschlüsse aufbereiten und
von Kauf- und Verkaufs- auswerten
entscheidungen b) qualitative und quantitative Unternehmensanalysen interpretie-
(§ 3 Nr. 5.1) ren
c) Auswertungen zur Beurteilung von Unternehmen erstellen
d) Wertpapierarten und Finanzderivate unterscheiden und Einsatz-
möglichkeiten darstellen
e) Informationen für die Analyse von Wertpapieren und Finanz-
instrumenten recherchieren und aufbereiten
f) wirtschaftliche und politische Informationen zur Beurteilung des
Geld- und Kapitalmarktes zusammenstellen
g) Auswertungen zu Marktanalysen unter Nutzung von branchen-
üblichen Informationsdiensten erstellen
h) rechtliche Rahmenbedingungen deutscher und internationaler
Immobilienmärkte an Beispielen aufzeigen
i) Immobilienmärkte und -standorte analysieren, Chancen und
Risiken aufzeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 725
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5.2 Auflegung und a) Kriterien zur Auflegung von Fonds erläutern
Verwaltung von Fonds b) Einfluss von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen,
(§ 3 Nr. 5.2) ökologischen und ethischen Faktoren auf die Produktgestaltung
und -pflege beschreiben
c) Vertragsbedingungen für neue Fonds zusammenstellen
d) Genehmigungs- und Auflegungsprozess in- und ausländischer
Fonds organisatorisch abwickeln
e) unterschiedliche Managementansätze sowie Investmentziele für
Fonds vergleichen
f) betriebliche Vorgaben zur Steuerung und Strukturierung von
Fonds beachten und deren Auswirkungen auf den einzelnen
Fonds begründen
g) Vorschläge zu Kauf- und Verkaufsentscheidungen von Wert-
papieren, Finanzinstrumenten und Immobilien unter Berücksich-
tigung der Risikobegrenzung entwickeln und präsentieren
h) Prozess der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften erläu-
tern
i) Aufgaben des Liquiditätsmanagements beschreiben; Liqui-
ditätsgrenzen für unterschiedliche Fondsarten ermitteln
k) Betreuung und Verwaltung von Immobilien und Liegenschaften
beschreiben
5.3 Handel und Abwicklung a) Wertpapier-, Geld- und Devisenaufträge auf Vollständigkeit
(§ 3 Nr. 5.3) prüfen und bearbeiten
b) Aufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf
Vollständigkeit prüfen und bearbeiten
c) Aufträge Märkten und Marktsegmenten zuordnen
d) Auftragsausführung überwachen, Mängel aufzeigen und Maß-
nahmen zur Mängelbeseitigung einleiten
e) operative Risiken bei Handel und Lieferung berücksichtigen
f) Handelsgeschäfte unter Berücksichtigung von Vorgaben und
rechtlichen Grundlagen abwickeln
6. Depotgeschäft
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Depotführung a) rechtliche Bestimmungen für das Depotgeschäft anwenden
(§ 3 Nr. 6.1) b) Depotkonten eröffnen, führen, abschließen und kontrollieren
c) Geschäftsvorfälle, insbesondere Nachlässe, Verträge zu Guns-
ten Dritter und Verpfändungen, bearbeiten
d) steuerrechtliche Vorschriften für die Depotführung anwenden
e) Vermittlerdaten pflegen und Provisionen abrechnen
6.2 Verwahrung und Verwaltung von a) Geldeingänge und -ausgänge bearbeiten
Fondsanteilen; Zahlungsverkehr b) Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen bearbeiten
(§ 3 Nr. 6.2)
c) Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung der Depotbuchhal-
tungsstruktur und Depotbuchhaltungsprozesse buchen
d) Bestandsführung zwischen Lagerstelle und kundendepotführen-
der Stelle abstimmen
6.3 Meldewesen und Statistik a) Meldungen aufgrund rechtlicher Vorgaben für das Depotge-
(§ 3 Nr. 6.3) schäft erstellen
b) interne und externe Statistiken anfertigen
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der
gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbild-
positionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,
3.3 Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
6.1 Depotführung, Lernziele a und b,
6.2 Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
6.3 Meldewesen und Statistik
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,
4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,
2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.1 Depotführung, Lernziele c bis e,
2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,
2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.3 Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3 Wertentwicklungsberechnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 727
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,
2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,
5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,
5.3 Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,
4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3 Wertentwicklungsberechnung,
4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,
2.2 Arbeitsorganisation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,
5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,
5.3 Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,
5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,
3.2 Marketinginstrumente,
1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,
3.3 Anlegerschutz im Vertrieb
fortzuführen.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung
Vom 26. Mai 2003
Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 2. § 3 wird wie folgt geändert:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909)
verordnet die Bundesregierung: aa) In Satz 2 wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl
„3,5“ ersetzt.
Artikel 1 bb) In Satz 3 werden die Angabe „4 vom Hundert“
Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I durch die Angabe „3 vom Hundert“ und die
S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl
geändert: „6,5“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“
ersetzt.
aa) In Satz 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“
ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „6 vom Hundert“
durch die Wörter „9,5 vom Hundert, höchstens
bb) In Satz 4 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „65“
aber um 50 vom Hundert,“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“
ersetzt. a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort
„Außerkrafttreten“ angefügt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „70“
ersetzt. b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-
gefügt:
cc) In Satz 4 wird die Zahl „55“ durch die Zahl „80“
ersetzt. „Sie tritt am 31. Mai 2006 außer Kraft.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“ 4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu
ersetzt. dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 vom Hundert“
durch die Wörter „6 vom Hundert, höchstens
aber um 25 vom Hundert,“ ersetzt. Artikel 2
cc) In Satz 4 wird die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003
ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Mai 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 729
Tabelle 1
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 2 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 1,3 45 3,8
26 1,4 46 4,0
27 1,5 47 4,2
28 1,5 48 4,4
29 1,6 49 4,6
30 1,7 50 4,9
31 1,8 51 5,1
32 1,9 52 5,4
33 2,0 53 5,7
34 2,1 54 6,0
35 2,2 55 6,3
36 2,3 56 6,6
37 2,5 57 6,9
38 2,6 58 7,3
39 2,7 59 7,6
40 2,9 60 8,0
41 3,0 61 8,4
42 3,2 62 8,8
43 3,4 63 9,3
44 3,6 64 9,9
ab 65 10,2
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes
Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom
Hundert, höchstens aber um 30 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Tabelle 2
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 2 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 1,0 45 3,1
26 1,1 46 3,3
27 1,1 47 3,5
28 1,2 48 3,7
29 1,3 49 3,9
30 1,4 50 4,1
31 1,4 51 4,4
32 1,5 52 4,7
33 1,6 53 5,0
34 1,7 54 5,3
35 1,8 55 5,6
36 1,9 56 5,9
37 2,0 57 6,3
38 2,1 58 6,7
39 2,2 59 7,2
40 2,3 60 7,6
41 2,5 61 8,1
42 2,6 62 8,7
43 2,8 63 9,2
44 2,9 64 9,9
ab 65 10,2
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
12 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um 70 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 80 vom Hundert zu erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 731
Tabelle 3
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 2 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 0,8
30–39 1,3
40–45 1,9
46–51 2,5
52–60 3,0
61–62 2,3
63 1,4
64 0,5
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu
erhöhen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 70 vom Hundert zu erhöhen.
3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Tabelle 4
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 3 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 9,0 45 9,3
26 9,0 46 9,3
27 9,0 47 9,3
28 9,0 48 9,3
29 9,0 49 9,4
30 9,0 50 9,4
31 9,0 51 9,5
32 9,0 52 9,5
33 9,1 53 9,5
34 9,1 54 9,6
35 9,1 55 9,6
36 9,1 56 9,7
37 9,1 57 9,7
38 9,1 58 9,8
39 9,1 59 9,8
40 9,2 60 9,9
41 9,2 61 9,9
42 9,2 62 10,0
43 9,2 63 10,1
44 9,2 64 10,1
ab 65 10,2
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
3,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für
jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3 vom
Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 733
Tabelle 5
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 3 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 7,7 45 8,1
26 7,7 46 8,1
27 7,7 47 8,2
28 7,7 48 8,2
29 7,7 49 8,3
30 7,7 50 8,3
31 7,8 51 8,4
32 7,8 52 8,4
33 7,8 53 8,5
34 7,8 54 8,6
35 7,8 55 8,7
36 7,8 56 8,8
37 7,8 57 9,0
38 7,9 58 9,1
39 7,9 59 9,3
40 7,9 60 9,5
41 7,9 61 9,6
42 8,0 62 9,8
43 8,0 63 10,0
44 8,0 64 10,1
ab 65 10,2
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die
Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Tabelle 6
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 3 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 4,4
30–39 4,5
40–45 4,5
46-51 4,5
52–60 4,0
61–62 2,6
63 1,5
64 0,6
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu
erhöhen.
2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 735
Tabelle 7
Barwert
einer bereits laufenden lebenslangen und
zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung
(§ 5)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 10,3 55 11,2
26 10,4 56 11,2
27 10,5 57 11,2
28 10,5 58 11,1
29 10,6 59 11,1
30 10,6 60 11,0
31 10,6 61 10,9
32 10,7 62 10,7
33 10,7 63 10,5
34 10,7 64 10,3
35 10,7 65 10,0
36 10,7 66 9,8
37 10,7 67 9,5
38 10,7 68 9,2
39 10,8 69 8,9
40 10,8 70 8,6
41 10,8 71 8,3
42 10,8 72 8,0
43 10,8 73 7,7
44 10,9 74 7,4
45 10,9 75 7,1
46 10,9 76 6,9
47 11,0 77 6,6
48 11,0 78 6,3
49 11,0 79 6,0
50 11,1 80 5,7
51 11,1 81 5,5
52 11,1 82 5,2
53 11,2 83 5,0
54 11,2 84 4,8
ab 85 4,5
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom 27. Mai 2003
Auf Grund des § 330 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetz- wieder erreicht ist, jährlich 90 vom Hundert des
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendun-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, gen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 91 Nr. 2 der Ver- zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie Versicherungsfälle und die Aufwendungen für er-
Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des folgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet für eigene Rechnung. Weist das Versicherungs-
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit unternehmen im Einzelfall niedrigere oder höhere
dem Bundesministerium der Finanzen: sonstige Aufwendungen für das Versicherungs-
geschäft als die nach Satz 1 angenommenen 10 vom
Hundert nach, erhöht oder verringert sich der Be-
Artikel 1 trag von 90 vom Hundert entsprechend.
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versi- 3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen
cherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I negativen Betrag, ist die Terrorrisikenrückstellung
S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes insoweit aufzulösen.“
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt
geändert: 3. Dem § 64 wird folgender Absatz 8 angefügt:
1. In der Klammer nach der Verordnungsbezeichnung „(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss
wird vor der Abkürzung folgende Kurzbezeichnung ein- und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober
gefügt: 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für
dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erst-
„Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver- malige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a
ordnung –“. erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erst-
2. In § 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- mals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewen-
gefügt: det zu werden.“
„(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rück-
deckung übernommene Versicherung von Terror- 4. Die Anlage zu § 29 wird in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 wie
risiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terror- folgt geändert:
risikenrückstellung als eine der Schwankungsrück- a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
stellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 amtes für das Versicherungswesen (BAV)“ durch
des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst-
bilden: leistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des frü-
1. Der Höchstbetrag der Terrorrisikenrückstellung heren Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
entspricht für das in Rückdeckung übernommene rungswesen“ ersetzt.
Geschäft der jeweiligen Haftungshöchstsumme der b) In Satz 2 werden die Wörter „des BAV“ durch die
für eigene Rechnung übernommenen Risiken. Im Wörter „der BaFin“ ersetzt.
selbst abgeschlossenen Geschäft beträgt der
Höchstbetrag das Fünfzehnfache der verdienten
Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung. Artikel 2
2. Der Terrorrisikenrückstellung sind, bis die Höhe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Mai 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 737
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 – 1 BvR
1493/96, 1 BvR 1724/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG)
vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis
der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater
eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem
Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine ver-
fassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung
sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der
Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab-
hängt.
II. 1. § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG)
vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er den
leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der
Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine ver-
fassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung
sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der
Verfassungsmäßigkeit des § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab-
hängt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Mai 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 22. Mai 2003
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 312d Abs. 4 Nr. 4 ist das Komma zu streichen.
b) In § 676f Satz 2 ist nach dem Wort „und“ das Wort „dem“ durch das Wort
„zum“ zu ersetzen.
c) In § 820 Abs. 2 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.
d) In § 1355 Abs. 1 Satz 3 ist das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ zu
ersetzen.
e) In § 1629a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 107, 108“ durch die Angabe
„§§ 107, 108“ zu ersetzen.
f) In § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort „Kindern“ durch das Wort
„Kindes“ zu ersetzen.
g) In § 1791c Abs. 2 ist das Komma nach den Wörtern „kraft Gesetzes“ zu
streichen.
2. Im amtlichen Hinweis zu § 676h ist die Angabe „Artikel 9“ durch die Angabe
„Artikel 8“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Mai 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. R ü h l
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
Vom 27. Mai 2003
In der Bekanntmachung der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133) ist die Anlage (zu § 23) wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 1 fünfter Spiegelstrich sind die Wörter „Anwnumh Etairia“ durch
die Wörter „αννυµη εταιρ α“ zu ersetzen.
2. In Nummer 3 fünfter Spiegelstrich sind die Wörter „foroV eisodhmatov nomik-
wu proswpwn kerdoskopikou carakthra“ durch die Wörter „ ρς
εισδµατς νµικν πσπων κερδκπικ αρακτρα“ zu ersetzen.
Berlin, den 27. Mai 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 22. Mai 2003
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 312d Abs. 4 Nr. 4 ist das Komma zu streichen.
b) In § 676f Satz 2 ist nach dem Wort „und“ das Wort „dem“ durch das Wort
„zum“ zu ersetzen.
c) In § 820 Abs. 2 ist das Wort „das“ durch das Wort „dass“ zu ersetzen.
d) In § 1355 Abs. 1 Satz 3 ist das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ zu
ersetzen.
e) In § 1629a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 107, 108“ durch die Angabe
„§§ 107, 108“ zu ersetzen.
f) In § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Wort „Kindern“ durch das Wort
„Kindes“ zu ersetzen.
g) In § 1791c Abs. 2 ist das Komma nach den Wörtern „kraft Gesetzes“ zu
streichen.
2. Im amtlichen Hinweis zu § 676h ist die Angabe „Artikel 9“ durch die Angabe
„Artikel 8“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Mai 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. R ü h l
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
Vom 27. Mai 2003
In der Bekanntmachung der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133) ist die Anlage (zu § 23) wie folgt zu
berichtigen:
1. In Nummer 1 fünfter Spiegelstrich sind die Wörter „Anwnumh Etairia“ durch
die Wörter „αννυµη εταιρ α“ zu ersetzen.
2. In Nummer 3 fünfter Spiegelstrich sind die Wörter „foroV eisodhmatov nomik-
wu proswpwn kerdoskopikou carakthra“ durch die Wörter „ ρς
εισδµατς νµικν πσπων κερδκπικ αρακτρα“ zu ersetzen.
Berlin, den 27. Mai 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle