686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 20. Mai 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:
„§ 4a
Artikel 1 Betrieb der Gasversorgungsnetze
Das Energiewirtschaftsgesetz1) vom 24. April 1998 (1) Gasversorgungsunternehmen sind zu einem
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicher-
wie folgt geändert: stellt.
(2) Die Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind
1. § 2 wird wie folgt geändert: verpflichtet, für den Anschluss anderer Gasversor-
gungsnetze an ihr Netz technische Vorschriften mit
a) Dem § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
Mindestanforderungen zur Auslegung und zum Betrieb
angefügt:
sowie zur Interoperabilität festzulegen und zu ver-
„(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fern- öffentlichen. Zur Interoperabilität gehören insbeson-
leitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, An- dere technische Anschlussbedingungen und die Be-
lagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und dingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheiten
alle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und unter Einschluss von Gas aus Biomasse. Diese Vor-
Verteilung erforderlich sind, einschließlich der An- schriften müssen objektiv und nichtdiskriminierend
lagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner sein. Die Mindestanforderungen sind der Europäi-
zählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie schen Kommission mitzuteilen.
in technischer Hinsicht für den wirksamen Netz-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
zugang erforderlich sind. Ausgenommen sind sol-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
che Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für
Bundesrates die Mindestanforderungen nach Absatz 2
örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.
festlegen.“
Vorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die
dazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gas-
gewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
leiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für Durch-
Verteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage leitung zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen,
zur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversor- die“ die Wörter „guter fachlicher Praxis entspre-
gungsunternehmen gehört oder von ihm oder für chen und“ eingefügt.
ihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der An-
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ein-
lage, der für die Gewinnung genutzt wird.“
gefügt:
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
„Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sin-
sätze 4 bis 6.
ne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele
des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wett-
bewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG des über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungs-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 204 entgelten für elektrische Energie und über Prinzi-
S. 1). pien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001
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(BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum regeln festzulegen. Es wird weiterhin ermächtigt, die
31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen Prüfung der Zumutbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 auf das
guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass Bundeskartellamt zu übertragen, soweit die wettbe-
die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder werblichen Prüfkriterien des Artikels 25 der Gasricht-
die Anwendung einzelner Regelungen der Verein- linie betroffen sind.
barung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb (5) Die Absätze 1 und 2 gelten für das vorgelagerte
zu gewährleisten.“ Rohrnetz entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwei-
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: gerung des Netzzugangs nach Absatz 2 zu vorgelager-
ten Netzen richtet sich nach den in Artikel 23 Abs. 2
„§ 6a Satz 3 Buchstabe a bis d der Gasrichtlinie genannten
Zugang zu den Gasversorgungsnetzen Gründen.
(1) Der Zugang zu den Gasversorgungsnetzen (6) Die Betreiber der Gasversorgungsnetze sind ver-
erfolgt nach dem System des verhandelten Netz- pflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedin-
zugangs. gungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dies
betrifft insbesondere die Entgelte für den Netzzugang
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben und die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-
anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für zugangsanfragen. Auf Anfrage sind Angaben über die
Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stel- für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren
len, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen
ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren sowie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens gewährleisten, dass der Transport und die Speiche-
oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unter- rung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leis-
nehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung tungsfähigen Betrieb des Netzes zu vereinbarenden
gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber Weise erfolgen kann.
nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebs-
bedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichti- (7) Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es
gung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumut- untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die
bar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung
Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Sat- eines Netzzugangs oder in Verhandlungen hierüber
zes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Gas durch sie
Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhal- selbst oder gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Han-
tung der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei delsgesetzbuchs verbundene oder assoziierte Unter-
Erdgas vom 3. Mai 2002 (BAnz. Nr. 87b vom 14. Mai nehmen zu missbrauchen.
2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 und
sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung ins- zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs
gesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbe- mung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der
werb zu gewährleisten. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnet-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zen sowie den Zugang zu den Speichern regeln. Es
bleiben unberührt. Zur Klärung von Streitigkeiten im kann weiterhin Vorschriften zur Regelung von Kapa-
Zusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen und zitätsengpässen sowie zum Inhalt und zur Veröffent-
Zugangsverweigerungen wird eine Streitschlichtungs- lichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen
stelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und für den Netzzugang erlassen. Die Errichtung einer
Arbeit eingerichtet. Regulierungsbehörde für Gas bedarf einer gesonder-
(3) Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversor- ten gesetzlichen Grundlage.“
gungsnetzen gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunter- 5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
nehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträ- „§ 9a
gen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflich-
tungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Rechnungs-
Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag ent- legung der Gasversorgungsunternehmen
scheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Gasversorgungsunternehmen haben, auch wenn
Arbeit, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Vor- sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
aussetzungen des Satzes 1 bezüglich der Verträge mit betrieben werden, einen Jahresabschluss nach den
unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen. Prüfung für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
und Verfahren richten sich nach Artikel 25 der Richtlinie Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten
98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetz-
Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame buchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329
L 204 S. 1; Gasrichtlinie). des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Aus-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwal-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- tung zur Einsicht bereitzuhalten.
mung des Bundesrates die bei der Prüfung nach Arti- (2) Integrierte Gasversorgungsunternehmen haben
kel 25 der Gasrichtlinie anzuwendenden Verfahrens- in ihrer internen Buchführung jeweils ein von den Gas-
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handels- und -vertriebsaktivitäten getrenntes Konto 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
für die Bereiche Fernleitung, Verteilung, Speicherung
„Übergangsgesetz
sowie gegebenenfalls ein konsolidiertes Konto für Akti-
aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung
vitäten außerhalb des Erdgassektors zu führen. Sie
des Energiewirtschaftsrechts“.
haben intern für jeden Bereich und für die zusammen-
gefassten Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors
eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
aufzustellen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu „§ 2
den einzelnen Bereichen und Aktivitäten nicht möglich
ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten
hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten zu (1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitäts-
erfolgen, die sachgerecht und für Dritte nachvollzieh- versorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektri-
bar sein muss. zität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemein-
(3) Zu der internen Buchführung gehören die Regeln, schaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen
einschließlich der Abschreibungsregeln, nach denen geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefern-
die Aktiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Auf- de Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert
wendungen und Erträge den gemäß Absatz 2 separat werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende
geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mit-
dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und gliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert
zu begründen. werden soll.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Geschäfte größeren Umfangs, die mit den gemäß wird ermächtigt, zur Vermeidung von Ungleichgewich-
§ 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs ver- ten bei der Öffnung der jeweiligen nationalen Elektrizi-
bundenen oder assoziierten Unternehmen getätigt tätsmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
worden sind, gesondert aufzuführen.“ des Bundesrates die Kriterien näher zu bestimmen,
nach denen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Liefe-
rung aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemein-
6. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „30 Kilowatt“
schaft oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat
durch die Angabe „50 Kilowatt“ ersetzt.
der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen vorliegt,
sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
7. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „kann denen der Netzzugang für solche Lieferungen zulässig
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ist. Mit dieser Rechtsverordnung kann zugleich festge-
desrates“ die Wörter „die Allgemeinen Bedingungen legt werden, dass der Netzzugang für bestimmte Liefe-
für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an rungen im Sinne des Satzes 1 der Genehmigung durch
das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz ange- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
schlossenen Kunden und“ eingefügt. bedarf. In diesem Fall sind zugleich Verfahren und Vor-
aussetzungen einer Genehmigung näher zu bestim-
8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Elektrizitätsversor- men.
gungsunternehmen“ durch das Wort „Energieversor- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Elektrizitäts-
gungsunternehmen“ ersetzt. importe aus Drittstaaten.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sind dem
9. § 14 wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt
a) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbaren“ gestri- vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord-
chen. nungen können durch Beschluss des Deutschen Bun-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: destages geändert oder abgelehnt werden. Der
Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bun-
„Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne desregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bun-
dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterver- destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach
teiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so
oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bun-
Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbrau- desrat zugeleitet.“
cher weiterleitet.“
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in der ver- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
traglich vereinbarten Höhe“ die Wörter „von dem
„§ 3
Energieversorgungsunternehmen, dem das Wege-
recht nach § 13 eingeräumt wurde,“ eingefügt. Monitoring
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. August
Artikel 2
2003 über die energiewirtschaftlichen und wettbe-
Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energie- werblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen
wirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das berichten und gegebenenfalls auf dieser Basis Vor-
zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 29. Oktober schläge für eine Verbesserung der Netzzugangsrege-
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt lung und der wettbewerblichen Überwachung unter-
geändert: breiten.“
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Artikel 3 marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gas-
Änderung des versorgungsnetzen betreffen.“
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
2002 (BGBl. I S. 3448, 3670) geändert worden ist, wird Bundesgesetzblatt bekannt machen.
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Teilsatz angefügt: Artikel 5
„dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/
zur Steinmetzin und Steinbildhauerin*)
Vom 9. Mai 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 10. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfs-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der stoffen,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 11. Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen
S. 3074), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- und Platten,
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I 12. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-
S. 4206), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 stoffgebundenen Materialien,
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 13. Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künst-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für lichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Ver-
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- setzen von Werkstücken,
ministerium für Bildung und Forschung:
14. Herstellen von Profilen,
§1 15. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlege-
arbeiten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
16. Herstellen von Schriften und Symbolen,
Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, Kundenorientierung.
der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
§2 Kenntnisse:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den a) Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von
Fachrichtungen Treppen,
1. Steinmetzarbeiten und b) Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,
2. Steinbildhauerarbeiten
c) Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denk-
gewählt werden. malen,
d) In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren
§3
von Bauwerken und Denkmalen;
Ausbildungsberufsbild
2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung
a) Gestalten und Herstellen von Formen und Model-
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-
len,
nisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, b) Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, c) In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-
arbeiten.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz, §4
5. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Ausbildungsrahmenplan
Informationen, Arbeiten im Team,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
lagen, Durchführen von Messungen,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
niken, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Arbeitsplätzen, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen Einrichtungen, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge- Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
stimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
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Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
§§ 8 und 9 nachzuweisen. insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-
gabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Her-
§5 stellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im
Berufsausbildung in schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens
überbetrieblichen Ausbildungsstätten 180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bear-
beiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus- schritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unter-
bildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von lagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie
14 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungs- den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheits-
stätten zu ergänzen und zu vertiefen: schutz bei der Arbeit beachten kann.
1. in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung in
acht Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Ab- §9
schnitt I laufende Nummer 8 Buchstaben a bis f, lau- Gesellenprüfung
fende Nummer 10 Buchstaben a bis f, laufende Num-
mer 11 Buchstaben a bis i, laufende Nummer 12 Buch- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
staben a bis e, laufende Nummer 13 Buchstaben a bis Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
d, laufende Nummer 14 Buchstaben a bis e und laufen- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
de Nummer 16 Buchstaben a bis d; soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. in den Monaten 19 bis 24 und im dritten Jahr der (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten und insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I
Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 9 Buch- sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen
staben c bis f, laufende Nummer 12 Buchstaben l insbesondere in Betracht:
und m, laufende Nummer 13 Buchstabe g, laufende 1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Nummer 14 Buchstabe f, laufende Nummer 15 Buch-
a) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines
staben a bis c und laufende Nummer 16 Buchstabe f;
Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
sowie aus dem Abschnitt II:
aa) Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles
a) für die Fachrichtung Steinmetzarbeiten laufende aus Naturstein einschließlich der Dokumenta-
Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 2 tion oder
Buchstaben a bis g und laufende Nummer 4 Buch-
bb) Verlegen oder Versetzen eines Belages aus
staben a, b und d;
Naturstein einschließlich der Dokumentation;
b) für die Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten lau-
b) für die Arbeitsaufgabe II:
fende Nummer 1 Buchstaben b und c, laufende
Nummer 2 Buchstaben a und b und laufende Num- aa) Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,
mer 3 Buchstaben b, c und g. bb) Herstellen eines Profiles oder
cc) Herstellen einer Schriftarbeit;
§6
2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
Ausbildungsplan
a) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus
Naturstein einschließlich der Dokumentation;
§7 b) für die Arbeitsaufgabe II:
Berichtsheft aa) Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form bb) Herstellen eines Profiles oder einer Schrift-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- arbeit,
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- cc) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das nach Modell oder
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
dd) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs
nach Entwurf.
§8
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
Zwischenprüfung unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- scher und organisatorischer Vorgaben selbständig und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. nen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht führen kann.
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung,
ist. Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts-
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und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei- (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
chen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungs-
1. im Prüfungsbereich
technik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit
Arbeitsplanung und Gestaltung 150 Minuten,
verknüpften informationstechnischen, technologischen
und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten 2. im Prüfungsbereich
und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 150 Minuten,
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt- 3. im Prüfungsbereich
schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und
Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitäts- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
sichernde und kundenorientierte Maßnahmen durch- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
führen kann. in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
1. Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestal- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
tung kommt insbesondere in Betracht: der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
von Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
sowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
und Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Behebung von Fehlern unter Berücksichtigung der
Produktqualität. 1. Prüfungsbereich
Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungs-
2. Prüfungsbereich
merkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und
Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 40 Prozent,
Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien,
Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vor- 3. Prüfungsbereich
gaben und technischen Regeln auswählen, Arbeits- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
schritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
und Baustile zuordnen kann. tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-
2. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Ver-
fungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem
setzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:
der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung
Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenü-
Restaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter gend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbei-
tungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen. § 10
Übergangsregelung
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitschritte
unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswer- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
ten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
zuordnen kann. dieser Verordnung.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde § 11
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht: Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Steinmetz- und Steinbildhauer-
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. S. 1652) außer Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 693
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten von barkeit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
im Team technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei- 2*)
ten
d) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-
stellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
2*)
h) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
i) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
6 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen und anwenden
von technischen Unter- b) Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden
lagen, Durchführen von
Messungen c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) teriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, 4*)
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergeb-
nisse protokollieren
e) Leistungsverzeichnisse anwenden
2*)
f) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
7 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
und Kommunikations- mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
techniken schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 2*)
Kommunikationssystemen lösen
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
8 Vorbereiten, Einrichten, a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
Sichern und Räumen lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-
von Arbeitsplätzen gen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 695
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz 3
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schüt-
zen sowie vor Diebstahl sichern und für den Ab-
transport vorbereiten
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedie-
nen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und
aufbänken
f) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf-
und abbauen
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen 3
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
schen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
2
lassen
e) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-
stellen und bedienen
f) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
10 Be- und Verarbeiten von a) Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, ins-
Metallen, Kunst- besondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel
und Hilfsstoffen b) Abdichtungsmaßnahmen durchführen, elastische
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Fugen herstellen
c) Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen
durchführen 3
d) Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwen-
dungszweck auswählen
e) Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere
trennen, umformen, bohren und feilen
f) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
11 Bearbeiten von natürlichen a) Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbeson-
und künstlichen Steinen dere natürliches Lager und Fehler
und Platten b) Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) Stoßen
c) Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen
d) Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen
e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von
Flächen festlegen, insbesondere in Hart- und 18
Weichgestein
f) Flächen von Hand und mit handgeführten Maschi-
nen herstellen
g) Flächen von Hand schleifen und polieren
h) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
i) hohle und gewölbte Flächen herstellen
k) Flächen vor Beschädigungen schützen
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Ausklinken und Bohren 6
m) Flächen mit Maschinen schleifen und polieren
12 Herstellen von Bauteilen a) Brettschalungen herstellen und abbauen, insbeson-
aus mineralisch- und dere für Fundamente
kunststoffgebundenen b) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-
Materialien bauen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
c) Bindemittel und Zuschläge zuordnen 3
d) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-
keit prüfen
e) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-
behandeln
13 Herstellen von Bauteilen a) Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwen-
aus natürlichen und künst- dungszweck auswählen
lichen Steinen, Verlegen b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
von Platten und Fliesen, herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
Versetzen von Werk- 10
stücken c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein,
verlegen, Aussparungen herstellen
e) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-
mittel auswählen, insbesondere für Klammer-,
Dübel- und Bleiverbindungen
4
f) Werkstücke/Grabmale versetzen
g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen
herstellen
14 Herstellen von Profilen a) Profile unterscheiden und festlegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) b) Schablonen herstellen und Formen übertragen
12
c) Falze, Fasen und runde Profilglieder arbeiten
d) zusammengesetzte Profile arbeiten
e) um- und totlaufende Profile arbeiten
3
f) Profile an gebogenen Flächen arbeiten
15 Herstellen von eingesetz- a) eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben her-
ten Flächen und Einlege- stellen, insbesondere durch Ausfräsen
arbeiten b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvor- 3
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) gaben auswählen
c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
16 Herstellen von Schriften a) Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit
und Symbolen Schablonen übertragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) b) vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken
herstellen
16
c) erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken
herstellen
d) Steinschriften farblich fassen und vergolden
e) Metallschriften anbringen
f) Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unter-
2
schiedlichen Techniken ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 697
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
17 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
sichernden Maßnahmen, nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
Kundenorientierung b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) 2*)
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere
kennzeichnen, verpacken und lagern 2*)
f) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
g) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
II. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n
A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Verlegen von Boden- a) Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unter-
belägen und Versetzen schiedlichen Verlegetechniken verlegen
von Treppen b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und berück-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 sichtigen 14
Buchstabe a)
c) Treppenbauteile und Podeste versetzen
d) Anschlüsse herstellen, Fugen schließen
2 Versetzen von Bauteilen, a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden,
Montieren von Fassaden Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und anwenden
Buchstabe b) b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-
tionen prüfen
c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen 12
vorbereiten
e) Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-,
Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen
f) Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Na-
turstein
g) Fugen ausbilden und schließen
3 Gestalten, Herstellen und a) Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere
Versetzen von Denkmalen nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kun-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 denwünschen
Buchstabe c) b) Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und 16
Bearbeitungstechniken herstellen
c) Denkmale und Grabanlagen versetzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 In Stand halten, in Stand a) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen
setzen und Restaurieren und dokumentieren
von Bauwerken und Denk- b) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konser-
malen vierung auswählen, Reinigungs- und Konservie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 rungsarbeiten durchführen
Buchstabe d)
c) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen
und dokumentieren 10
e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
f) Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere
Vierungen und Antragungen unter Beachtung der
Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-
merkmale herstellen
g) Arbeitsschritte dokumentieren
B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Gestalten und Herstellen a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
von Formen und Modellen b) Reliefs und plastische Schmuckformen entwerfen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 modellieren und abgießen
Buchstabe a) 12
c) Negativformen herstellen
d) mehrteilige Formen herstellen
e) Modelle herstellen und bearbeiten
2 Herstellen von Schriften, a) Modelle in Stein übertragen, insbesondere durch
Reliefs und Skulpturen Punktieren
15
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) plastische Körper entwerfen und erstellen
Buchstabe b)
c) ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstel-
len 15
d) Schrifttexte gestalten und ausführen
3 In Stand setzen und a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zu-
Restaurieren von Bild- stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-
hauerarbeiten mentieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen
Buchstabe c) und dokumentieren
c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konser-
vierung auswählen, Reinigungs- und Konservie- 10
rungsarbeiten durchführen
d) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 699
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
f) Abgüsse vom Original herstellen
g) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion
und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Er-
gänzungen anfertigen und einfügen
h) Arbeitsschritte dokumentieren
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin*)
Vom 9. Mai 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 lagen, Durchführen von Messungen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der 8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- 9. Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 10. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober Maschinen und technischen Einrichtungen,
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 11. Bearbeiten von Naturwerksteinen,
desministerium für Bildung und Forschung: 12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung.
§1 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Na-
turwerksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt. 1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
a) maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerk-
§2 steinen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen b) Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführ-
ten Maschinen;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den
2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
Fachrichtungen
a) manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,
1. Maschinenbearbeitungstechnik,
b) maschinelle Schleiftechniken;
2. Schleiftechnik und
3. in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
3. Steinmetztechnik
a) Herstellen und Bearbeiten von Naturwerkstein-
gewählt werden.
objekten,
§3 b) Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerk-
steinbelägen und massiven Bauelementen.
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung §4
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-
Ausbildungsrahmenplan
nisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
4. Umweltschutz, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
niken, Abweichung erfordern.
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In- (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
formationen, Arbeiten im Team, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-
denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
licht. nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 701
§5 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe
Ausbildungsplan unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-
satorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen
Ausbildungsplan zu erstellen. zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
§6 ergreifen kann.
Berichtsheft (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungs-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- den. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Ferti-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- gungstechnik sind fachliche Probleme mit verknüpften
richtsheft regelmäßig durchzusehen. informationstechnischen, technologischen und mathema-
tischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
§7 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
Zwischenprüfung heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-
mungen berücksichtigen, die Verwendung von Naturstei-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
nen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbear-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
beitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Maßnahmen einbeziehen kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten 1. Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht besondere in Betracht:
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Beschreiben der Vorgehensweise zur Bearbeitung von
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Natursteinen sowie zum Montieren und Demontieren
ist. von Bauteilen, Montage von Fassaden, Feststellung
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Pla-
insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe nungsunterlagen sowie Planen und Steuern von
sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produkt-
höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende qualität.
Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und
kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und techni-
aus Naturstein unter Anwendung manueller und maschi- schen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen,
neller Bearbeitungstechniken in Betracht. Dabei soll der Schäden bewerten, Arbeitsergebnisse dokumentieren
Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, und Gestaltungsmerkmale darstellen kann.
Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 2. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts- insbesondere in Betracht:
sichernde Maßnahmen ergreifen kann. Beschreiben der Vorgehensweise bei der manuellen
und maschinellen Bearbeitung von Rohblöcken, Tran-
§8 chen und Rohplatten sowie beim Einrichten und Opti-
Abschlussprüfung mieren von Steinbearbeitungsmaschinen für unter-
schiedliche Bearbeitungstechniken.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er verfahrens-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, bedingte Vorgaben berücksichtigen, Werkzeuge und
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Maschinen unter Beachtung von Vorgaben und techni-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in schen Regeln auswählen, Unterlagen auswerten und
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf- Produktionsfehler beurteilen kann.
gabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsauf- 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
gabe kommt insbesondere in Betracht: kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik: beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes unter Einsatz program-
mierbarer Steinbearbeitungsmaschinen; allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
Herstellen eines zusammengesetzten Werkstückes (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
einschließlich Profilierung unter Einsatz von Stein- 1. im Prüfungsbereich
bearbeitungsmaschinen; Arbeitsplanung 180 Minuten,
3. in der Fachrichtung Steinmetztechnik: 2. im Prüfungsbereich
a) Herstellen eines Naturwerksteinbauteiles unter Ein- Fertigungstechnik 120 Minuten,
satz von Steinbearbeitungsmaschinen oder 3. im Prüfungsbereich
b) Montieren eines Naturwerksteinbauteiles. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des §9
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Nichtanwendung von Vorschriften
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei- beruf Steinmetz sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die anzuwenden.
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 10
Übergangsregelung
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
1. Prüfungsbereich Arbeitsplanung 50 Prozent, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. § 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
fungsleistung in einem der Prüfungsbereiche Arbeits- bildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerk-
planung sowie Fertigungstechnik mit ungenügend be- steinmechanikerin vom 24. April 1997 (BGBl. I S. 939)
wertet, ist die Prüfung nicht bestanden. außer Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 703
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
und Kommunikations- mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
techniken schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 3*)
Kommunikationssystemen lösen
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten von barkeit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
im Team technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei- 4*)
ten
d) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-
stellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
3*)
h) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
i) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
7 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen anfertigen und anwenden
von technischen Unter- b) Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von
lagen, Durchführen von branchentypische Zeichen lesen und anwenden
Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Her- 3*)
stellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und
Arbeitsanweisungen
d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Er-
gebnisse protokollieren
e) Leistungsverzeichnisse anwenden
2*)
f) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-
Räumen von Arbeits- lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-
plätzen gen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie auf- und abbauen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 705
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, 6*)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
e) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
f) persönliche Schutzausrüstung verwenden
9 Vorbereiten von Natur- a) Natursteine nach Arten und Eigenschaften unter-
werksteinarbeiten scheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bear-
beitung auswählen und auf Fehler prüfen
c) Naturwerksteine material- und maschinengerecht 18
auf- und abbänken
d) Maße übertragen, Schablonen handhaben
e) Naturwerksteine transportieren und lagern
f) Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und
bereitstellen
g) Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke
für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und
zwischenlagern 4
h) Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Polier-
mittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägnier-
mittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstel-
len und Entsorgung veranlassen
10 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
schen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) c) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen 14
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
e) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
f) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein- 17
stellen und bedienen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
11 Bearbeiten von Natur- a) Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere
werksteinen Flächen strukturieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) b) Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bear-
beiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren,
Trennen und Bohren
c) Naturwerksteine mit automatischen Maschinen be-
arbeiten
24
d) Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutz-
mittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen
_______________
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wieder-
verwerten und entsorgen
f) Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen her-
stellen
g) Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern
12 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
sichernden Maßnahmen, nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
Kundenorientierung b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver- 2*)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Fehlerbeseitigung veranlassen
4*)
f) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere
kennzeichnen, verpacken und lagern
g) Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und
Pflegeanleitungen erläutern
II. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 maschinentechnische a) programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedie-
Bearbeitung von Natur- nen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Kontu-
werksteinen renbearbeitung 16
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten
Buchstabe a)
c) Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbe-
sondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrun- 12
gen herstellen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugrup-
pen sowie Steuerungssystemen durchführen und
Fehlerbeseitigung veranlassen 12
f) Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und
beheben
g) Maßtoleranzen prüfen
2 Bearbeitung von Natur- a) Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch
6
werksteinen mit hand- Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen
geführten Maschinen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindun-
Buchstabe b) gen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klam- 6
mern, Schienen, Dübeln
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 707
B. Fachrichtung Schleiftechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 manuelle Schleif- und a) Handschleif- und Poliertechniken bei unterschied-
14
Bearbeitungstechniken lichen Gesteinsarten anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) b) profilierte Werkstücke herstellen 5
c) Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figür-
9
lichen Schmuck schleifen
d) Einlegearbeiten ausführen
e) eingesetzte Flächen herstellen
f) Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durch-
führen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einset- 14
zen und Oberflächenanpassung
g) mehrteilige Werkstücke und Platten zusammenset-
zen, anpassen, nachschleifen und polieren
2 maschinelle Schleif- a) Sonderprofile schleifen und polieren 5
techniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) programmierbare Maschinen bedienen, insbeson-
Buchstabe b) dere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Kontu-
ren sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamen- 5
ten und figürlichem Schmuck
c) Schleifmittel auswählen und anwenden
C. Fachrichtung Steinmetztechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Herstellen und Bearbeiten a) Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen be-
von Naturwerkstein- arbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen
objekten b) Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Ab-
Buchstabe a) deckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassa-
denplatten
c) Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerkstein- 20
objekten herstellen und bearbeiten
d) Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach
Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell
herstellen und bearbeiten
e) Säulen herstellen
f) gebogene Flächen maschinell herstellen und bear-
beiten
g) Profile maschinell herstellen und bearbeiten
12
h) ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen
und bearbeiten
i) Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen
nach Zeichnungsangaben herstellen
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
k) Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an
Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken
ausführen
l) Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für 6
Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten
durchführen
2 Montage von Naturwerk- a) Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel
steinfassaden, Naturwerk- prüfen
steinbelägen und massi- b) Montagepläne prüfen und umsetzen
ven Bauelementen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c) Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbeson-
Buchstabe b) dere Ausgleichsschichten herstellen
d) Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmes-
sungen durchführen
e) Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs-
und Befestigungsmittel auswählen und montieren
f) Dämmstoffe vorbereiten und anbringen
14
g) Montage- und Demontagearbeiten durchführen, ins-
besondere nach technischen Vorschriften und Richt-
linien
h) Fugen anlegen und schließen
i) Fassadenplatten austauschen
k) angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor
Beschädigungen schützen
l) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-
gung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle
sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 709
Verordnung
über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 16. Mai 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe p und des Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrun-
§ 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der gen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden,
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und
S. 310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu
Bau- und Wohnungswesen: verbessern. Dazu sollen insbesondere
1. Berichte über Fahrerlebnisse,
Artikel 1 2. typische sowie fahranfängerspezifische Gefahren-
Verordnung situationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,
über die freiwillige Fortbildung von 3. vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit
Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
(Fahranfängerfort- 4. Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen
bildungsverordnung – FreiwFortbV) auf das Fahren,
5. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und
§1 Drogen,
Fortbildungsseminare 6. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die 7. Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beob-
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän- achtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheits-
digen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf übungen,
Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung 8. der Umgang mit Verkehrsregeln,
über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügun- 9. Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
gen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu ver-
10. die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Ge-
öffentlichen.
schwindigkeit und Abstand sowie
§2 11. weitere Übungs- und Trainingsangebote
Teilnehmer besprochen werden.
An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahr- (3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die
erlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile,
Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrver-
dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 haltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahr-
Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, lehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situa-
wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens tionen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres
sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die
sind. diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.
(4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die
§3 Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs
Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang 1. praktische Erfahrungen mit problematischen Fahr-
(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindes- situationen machen,
tens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzu- 2. erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer
führen. Es besteht aus erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingun-
1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minu- gen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des
ten Dauer, Fahrzeugs haben,
2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens 3. ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu
zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und
von 60 Minuten je Teilnehmer sowie Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatz-
belastungen, insbesondere laute Musik und Ge-
3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahr-
spräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,
erlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten
Dauer. 4. Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und
deren Fahrzeuge erkennen und
Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung
und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht 5. die Bedeutung und Grenzen der korrekten Hand-
Wochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein habung der Bedienelemente unter verschiedenen Be-
Seminarteil durchgeführt werden. dingungen erfahren.
(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Die praktischen Sicherheitsübungen müssen den Zusam-
Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der menhang zwischen Sitzposition und Bremsen sowie Sitz-
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
position und Kurvenfahren darstellen. Während der prak- 1. Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrs-
tischen Sicherheitsübungen müssen Bremsübungen aus sicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen
verschiedenen Geschwindigkeiten bei griffiger und glatter oder jungen Erwachsenen haben,
Fahrbahn, auf Geraden, nach Möglichkeit auch in Kurven
2. einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zerti-
und möglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchge-
fizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,
führt werden; dabei ist das Einschätzen von Bremswegen
und Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindig- 3. an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehr-
keiten, Einfluss von Reifenzustand, Stoßdämpfern und gang in die praktischen Sicherheitsübungen teilge-
elektronischen Fahrhilfen, Einfluss von Fahrzeugbeset- nommen haben,
zung und -beladung zu üben. Bremsübungen sollen so- 4. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung
wohl bei einer Besetzung nur mit dem Fahrzeugführer gemacht haben und
allein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern
erfolgen. Die praktischen Sicherheitsübungen sollen zu- 5. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle
sätzlich Kurven- und Kreisfahrten vorsehen. schriftlich erklärt haben, dass sie
a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Num-
§4 mer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen über-
mittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen
Seminarleiter, Moderatoren personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt
für die praktischen Sicherheitsübungen für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6)
(1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beob- verwendet werden,
achtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkann- b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buch-
ten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter). stabe a hingewiesen worden sind.
Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
(4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in
1. Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zu-
Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Stra- ständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch
ßenverkehrsgesetzes sind, sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle
2. an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen
zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inha- in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicher-
ber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben, heitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonde-
ren Einweisungslehrgang für die praktischen Sicher-
3. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung heitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durch-
gemacht haben und führung der praktischen Sicherheitsübungen erforder-
4. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
schriftlich erklärt haben, dass sie Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4
vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teil-
a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Num- nahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen
mer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen über- Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheini-
mittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen gung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7
personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt zuständigen Stelle vorzulegen ist.
für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6)
verwendet werden, (5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im
Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäfti-
b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buch- gungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
stabe a hingewiesen worden sind. durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem
(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 ein-
die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforder- geführt hat.
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die
Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1 Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-
bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungssemi- zes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im
nare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr- Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes ent-
lehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang sprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind
darf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrer- zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht
gesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der
Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berech- Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach
tigt, die die Anforderungen des § 14 Abs. 2 der Durch- Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die
die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durch- Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden
führung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3
Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung ent-
nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist. sprechend.
(3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von (7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Ein-
hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in weisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen
einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungs- der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde
seminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht
anerkannt, wenn sie zuständigen Stelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 711
(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burg- um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages,
grafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt
beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt
für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert unberührt.
niedergelegt.
§8
§5 Zuständigkeit
Teilnahmebescheinigung Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehör-
(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar den oder den von ihnen bestimmten oder den nach Lan-
ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; desrecht zuständigen Stellen ausgeführt. § 73 Abs. 2 und 3
§ 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.
Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübun-
gen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen,
die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Vorausset- Artikel 2
zung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1. Änderung der Gebührenordnung
(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für für Maßnahmen im Straßenverkehr
Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung,
sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt
1. darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen
personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für
1. Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebühren-
Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwen-
nummer 211 eingefügt:
det werden,
„211 Verkürzung der Probezeit
2. auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1
nach § 7 FreiwFortbV 1,80“.
hingewiesen worden ist.
2. Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebüh-
§6
rennummer 214.5 eingefügt:
Evaluation
„214.5 eines Trägers von beson-
(1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare deren Einweisungslehr-
dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der gängen nach § 4 Abs. 4
Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00“.
der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich
begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die 3. Nach Gebührennummer 214.5 – neu – wird folgende
Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation). Gebührennummer 215 eingefügt:
(2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für „215 Überprüfung von Gruppen-
Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteil- sitzungen nach § 4 Abs. 1
nehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe FreiwFortbV und von
des § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und praktischen Sicherheits-
verwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember übungen nach § 4 Abs. 3
2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseu- FreiwFortbV 30,70 bis 511,00“.
donymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr herge-
stellt werden kann.
§7 Artikel 3
Verkürzung der Probezeit Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Mai 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
Sechste Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 19. Mai 2003
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c Wörter „bei bestimmungsgemäßer Verwendung“
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma- eingefügt, die Wörter „an private Endverbraucher“
chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort „Zube-
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: reitungen“ die Wörter „Stoffe und“ eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), „1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterab-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom schnitt 2.2.2.1, des Europäischen Überein-
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geän- kommens vom 30. September 1957 über
dert: die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447,
a) Die Angabe „§ 4 Selbstbedienungsverbot“ wird wie
2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe
folgt gefasst:
der 16. ADR-Änderungsverordnung vom
„§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“. 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922)
b) Nach der Angabe „Abschnitt 23“ wird die folgende geändert worden ist, sofern sie nach der
Angabe angefügt: Gefahrstoffverordnung mit dem Gefah-
rensymbol F+ (hochentzündlich) oder
„Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine“. O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und
wie folgt geändert:
„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genann- Nach dem Wort „Klebstoffe“ wird ein Komma
ten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Ver- und das Wort „Härter“ eingefügt.
fahren für Probenahmen und Untersuchungen be- dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die
kannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren Nummern 3 und 4.
entsprechen.“
ee) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen,
in Nummer 5 wird der Punkt am Satzende
3. § 3 wird wie folgt geändert: durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder C folgende Nummer 6 angefügt:
(ätzend)“ gestrichen, nach der Angabe „R 62“ das „6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoff-
Angabe „R 63“ die Angabe „oder R 68“ eingefügt. verordnung mit dem Gefahrensymbol
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen
nach dem Wort „Gefahrensymbolen“ die Angabe sind.“
„C (ätzend),“ gestrichen und nach der Angabe ff) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen,
„F+ (hochentzündlich)“ die Angabe „oder mit dem in Nummer 6 – neu – wird der Punkt am Satz-
Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt und
den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68“ eingefügt. folgende Nummer 7 angefügt:
c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. „7. Photochemikalien mit den Gefahrensym-
d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem bolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen
Wort „verpackter“ die Wörter „Stoffe und“ einge- mit kindergesicherten Verschlüssen.“
fügt, nach den Wörtern „Zubereitungen, die“ die
4. § 4 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser „§ 4
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)
(ABl. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht. Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 713
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4 aufgeho-
c) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 ben.
Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geän-
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: dert:
„(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dür- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
fen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
berufsmäßige Verwender oder öffentliche For-
schungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abgegeben werden.“ aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des
Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und die
Wörter „für Stoffe, die dazu bestimmt sind,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch einen chemischen Prozess umgewandelt
Das Wort „gefährlichen“ wird gestrichen und nach der zu werden (Zwischenprodukte),“ angefügt.
Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 3“ einge- bb) In Nummer 4 wird das Wort „Reststoffe“ durch
fügt. die Wörter „Zu verwertende Abfälle“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1
6. § 7 wird wie folgt geändert: Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes“
durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“, die
ein Komma ersetzt. Angabe „§ 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes“ durch
b) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und
die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ und der Punkt am Abfallgesetzes“ und das Komma am Ende des
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. Satzes durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: dd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende
„6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen des Satzes durch einen Punkt ersetzt.
im Versandhandel abgibt.“ ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
9. Im Anhang wird nach „Abschnitt 23“ folgender „Abschnitt 24“ angefügt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine
Alkane, C10–C13, Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und
Chlor Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1
(kurzkettige Chlorparaffine) mit einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 1% enthalten, dürfen für fol-
gende Zwecke nicht in den Verkehr
gebracht werden:
1. zur Verwendung in der Metallver-
arbeitung und Metallbearbeitung
sowie
2. zum Behandeln von Leder.“
Artikel 2 3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Gefahrstoffverordnung
„Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt- Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungs-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I gemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phos-
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung phorwasserstoff entwickeln und zur Schädlings-
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt bekämpfung im Freien eingesetzt werden.“
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe
zu Nummer 18 wie folgt gefasst: 4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
„Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“.
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Num-
2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt mer 18 wie folgt gefasst:
gefasst:
„18. Kurzkettige Chlorparaffine“. „Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“.
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003
b) Nummer 18 erhält folgende Fassung: Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
„Anhang IV Nr. 18
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Kurzkettige Chlorparaffine Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-
(Alkane, C10–C13, Chlor) Verbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zube- bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemi-
reitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem kalien-Verbotsverordnung kann die Angabe „v. H.“ durch
Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthal- die Angabe „Prozent“ beziehungsweise „%“ ersetzt wer-
ten, dürfen nicht verwendet werden: den.
Artikel 4
1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung
sowie Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
2. zum Behandeln von Leder.“ dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Mai 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement