58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003
Gesetz
zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung
Vom 15. Januar 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindest-
das folgende Gesetz beschlossen: eigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung
der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der
Inhaltsübersicht Artikel zentralen Stelle mitteilt,
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002 1
2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulage-
Inkrafttreten 2 verfahren verarbeiten und nutzen kann,
Artikel 1 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von
dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002 geber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass
Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), eine entsprechende Anwendung des § 69e
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: vorsieht und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von
1. § 10a wird wie folgt geändert: dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflich-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: teten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt
wird, dass die Gewährleistung einer Versor-
aa) Am Ende der Nummer 2 wird nach dem Komma gungsanwartschaft unter den Voraussetzungen
das Wort „und“ gestrichen. des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches
bb) Am Ende der Nummer 3 wird nach dem Komma Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung er-
das Wort „und“ eingefügt und folgende Num- streckt wird.
mer 4 angefügt:
Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
„4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-
Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung gungszeitraums, für den das Einverständnis erst-
beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäfti- mals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die
gung, wenn während der Beurlaubung die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in
Gewährleistung einer Versorgungsanwart- den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber
schaft unter den Voraussetzungen des § 5 dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-
Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial- geber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
gesetzbuch auf diese Beschäftigung er- oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über
streckt wird,“. den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: Arbeitgeber zu erklären.“
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zen-
2. § 52 wird wie folgt geändert:
trale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch a) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a ein-
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 gefügt:
Nr. 1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über die für „(24a) § 10a in der Fassung des Gesetzes vom
seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständi- 15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungs-
ge Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 zeitraum 2002 anzuwenden.“
über den seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Be- b) Die bisherigen Absätze 24a und 24b werden die
schäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 neuen Absätze 24b und 24c.
Nr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts ver- c) Nach Absatz 63 werden folgende Absätze 64
pflichteten Arbeitgeber eine Zulagenummer (§ 90 und 65 eingefügt:
Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu
beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung „(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom
oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen 15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungs-
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine zeitraum 2002 anzuwenden.
Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren- (65) § 91 Abs. 2 ist für das Beitragsjahr 2002 mit
tenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des
zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten
Arbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären, bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkün-
dass dung folgenden Kalendermonats zu übermitteln hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003 59
3. In § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe 6. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „und Nr. 4“ ein- „2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches
gefügt. zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
4. § 90 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den
„Im Fall eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt Familienkassen, den für die Besoldung oder die
die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amts- Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanz-
bezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des § 10a ämtern, in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem die Versorgung gewährleisten- den die Versorgung gewährleistenden Arbeit-
den Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Be- gebern der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
schäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 gung und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichte- Nr. 4 den zur Zahlung des Arbeitsentgelts ver-
ten Arbeitgeber die Zulagenummer mit; von dort wird pflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die
sie an den Antragsteller weitergeleitet.“ nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen
Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise
der Datenfernübertragung sowie über die Daten-
5. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sicherung und“.
a) Nach den Wörtern „zuständige Stelle“ wird das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Artikel 2
b) Nach dem Wort „Beschäftigung“ werden die Wörter
„oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Inkrafttreten
der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Arbeitgeber“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Januar 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2002
– 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 – wird die Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums-
programms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2353) war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Falls der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht spätestens bis
zum 1. Januar 2004 durch eine Neuregelung ersetzt, ist stattdessen auf noch
nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende
Recht anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 7. Januar 2003
Das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3167) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a ist die Angabe „im Rahmen des Artikels 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „im Rahmen des Artikels 18
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ zu ersetzen.
Bonn, den 7. Januar 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Franz
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2002
– 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 – wird die Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums-
programms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2353) war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Falls der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht spätestens bis
zum 1. Januar 2004 durch eine Neuregelung ersetzt, ist stattdessen auf noch
nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende
Recht anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 7. Januar 2003
Das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3167) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a ist die Angabe „im Rahmen des Artikels 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „im Rahmen des Artikels 18
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ zu ersetzen.
Bonn, den 7. Januar 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Franz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003 61
Berichtigung
der Abgabenordnung
Vom 8. Januar 2003
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Inhaltsübersicht ist die Angabe
„2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Feststellung von Steuermessbeträgen“
durch die Angabe
„2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermessbeträgen“
zu ersetzen.
2. § 68 Nr. 2 muss wie folgt lauten:
„2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung
von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung
und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften
erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferun-
gen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die
Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,“.
3. In § 147 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „bestimmten Frist“ durch die Angabe
„bestimmte Frist“ zu ersetzen.
4. In der Überschrift des 2. Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten
Teils ist die Angabe „Feststellung von Steuermessbeträgen“ durch die
Angabe „Festsetzung von Steuermessbeträgen“ zu ersetzen.
Berlin, den 8. Januar 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
–––––––––––––––
Berichtigung
der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
Vom 13. Januar 2003
Die Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4711) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 3 ist die Überschrift „Stammzertifikat für Mischungen“ durch die
Überschrift „Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und
Familieneltern“ zu ersetzen.
Bonn, den 13. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Steinhauser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003 61
Berichtigung
der Abgabenordnung
Vom 8. Januar 2003
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Inhaltsübersicht ist die Angabe
„2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Feststellung von Steuermessbeträgen“
durch die Angabe
„2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermessbeträgen“
zu ersetzen.
2. § 68 Nr. 2 muss wie folgt lauten:
„2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung
von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung
und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften
erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferun-
gen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die
Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,“.
3. In § 147 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „bestimmten Frist“ durch die Angabe
„bestimmte Frist“ zu ersetzen.
4. In der Überschrift des 2. Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten
Teils ist die Angabe „Feststellung von Steuermessbeträgen“ durch die
Angabe „Festsetzung von Steuermessbeträgen“ zu ersetzen.
Berlin, den 8. Januar 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
–––––––––––––––
Berichtigung
der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
Vom 13. Januar 2003
Die Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4711) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 3 ist die Überschrift „Stammzertifikat für Mischungen“ durch die
Überschrift „Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und
Familieneltern“ zu ersetzen.
Bonn, den 13. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Steinhauser