654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des EG-Beitreibungsgesetzes
Vom 3. Mai 2003
Auf Grund des Artikels 37 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794) wird nachstehend der Wortlaut des EG-Beitrei-
bungsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 23. Dezember
2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 18. August 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 10. August 1979
(BGBl. I S. 1429),
2. das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I
S. 807),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 1993 I S. 169),
4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 61 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
5. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794).
Berlin, den 3. Mai 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 655
Gesetz
zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie
(EG-Beitreibungsgesetz – EG-BeitrG)
§1 (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Anwendungsbereich ten Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldforde- (3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter.
rungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern
Gemeinschaften entstanden sind und betreffen: vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf
Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit
1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden)
die Bestandteil des Systems vollständiger oder teil- betreffen, sind die Finanzämter.
weiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), §3
einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhe-
benden Beiträge, sind, Auskünfte und Zustellungen
2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitglied-
gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor, staates der Europäischen Gemeinschaften (ersuchende
Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Vermö-
3. Einfuhrabgaben, gens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungs-
4. Ausfuhrabgaben, schuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den
Vorschriften der Abgabenordnung ermitteln, wenn die
5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alko-
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.
holische Getränke und Mineralöle,
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Be-
6. Umsatzsteuern,
hörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch
7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preis-
8. Steuern auf Versicherungsprämien, gegeben würde oder
9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstra- 2. die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bun-
fen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammen- des oder eines Landes verletzt werden würde.
hang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen,
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die
ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem
Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer For-
Charakter.
derung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen-
den Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat
§2 ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-
(1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege waltungszustellungsgesetzes.
vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der
Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften §4
der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas Voraussetzung der Vollstreckung
anderes bestimmt. § 240 der Abgabenordnung ist ent-
(1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchen-
sprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag
den Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde
des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genann-
ten Behörde. 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher
Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der 2. bestätigt, dass
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Voll- a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem
streckungsschuldner, um Zustellung und um Voll- Staat nicht angefochten ist und
streckung werden vom Bundesministerium der Finanzen,
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungs- b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Voll-
gesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen streckungsverfahren auf Grund des Titels durchge-
des § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom führt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung
Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitrei- der Forderung geführt hat.
bungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Sat-
obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung zes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die For-
gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 derung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und
zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungs-
der Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977 maßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn (2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Voll-
a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse streckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf ge-
des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, mäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstre-
geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaft- ckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie
licher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutsch- kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschrif-
land hervorzurufen und nach den Vorschriften der ten über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324
Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstel- Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten
lung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen; ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich
erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben,
b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Voll- wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits
streckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle
soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren aufzuheben.
unanfechtbar ist.
(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2
§5 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum aus-
drücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entschei-
Umrechnung det, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind.
Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Die Forde- § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
rungen werden von der ersuchenden Behörde in Euro
umgerechnet.
§8
§6 Verjährung
(weggefallen) Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließ-
lich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäi-
§7 schen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde
Rechtsbehelfe ihren Sitz hat.
gegen die Forderung oder den
Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen
§9
(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forde-
rung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Voll- (weggefallen)
streckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in
dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen § 10
Recht einzulegen. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 657
Erstes Gesetz
zur Änderung des Zivildienstgesetzes
(Erstes Zivildienständerungsgesetz – 1. ZDGÄndG)
Vom 10. Mai 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 67 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach der Angabe „70 vom Hundert“ werden die Wörter „ ,vom 1. März 2003 bis
zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 50 vom Hundert,“ ergänzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Gesetz
zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen
Vom 15. Mai 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: lien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch
und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2
des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom
Artikel 1 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren,
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren,
die für diese Orte kennzeichnend sind, abwei-
Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundes-
chend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröf-
jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen.“
Artikel 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I
S. 2785), wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , Warenautoma- 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
ten“ gestrichen.
„Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeri- stimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
um für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzun-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und gen und Bedingungen in ländlichen Gebieten
Technologie“ durch die Wörter „Bundesministeri- während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte
um für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder
bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und
2. § 3 wird wie folgt geändert: Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet
sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich
aa) In Nummer 2 wird das Wort „freitags“ durch ist.“
das Wort „samstags“ ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 8. § 12 wird wie folgt geändert:
cc) Die Nummer 5 wird Nummer 3. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministeri-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 1“ um für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im
durch die Angabe „§ 22 Abs. 2“ ersetzt. Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
„Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen ministerium“ ersetzt.
Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
ten an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr
geöffnet sein.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird aufgehoben. a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
„den Bundesministerien für Wirtschaft und Technolo-
10. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
gie und für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt. 11. § 16 wird aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „sowie an
„Die Landesregierungen können durch Rechts- Sonnabenden“ und die Wörter „und sonnabends
verordnung bestimmen, dass und unter welchen höchstens bis 18 Uhr“ gestrichen.
Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten
und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erho- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem „(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Ver-
Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotiona- kaufsstellen können verlangen, in jedem Kalender-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 659
monat an einem Samstag von der Beschäftigung b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines
frei gestellt zu werden.“ Betriebes des Friseurhandwerks“ und die Anga-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministeri- ben „des § 14 Abs. 1 Satz 2,“ und „ , des § 18
um für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter Abs. 2“ gestrichen.
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt und in Nummer 3 die Angabe „bis 4“ und 18. In § 25 werden die Wörter „oder eines Betriebes des
die Angabe „und 16“ gestrichen. Friseurhandwerks“ gestrichen.
13. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben. 19. § 29 wird aufgehoben.
14. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „16“ durch die An-
gabe „15“ ersetzt. Artikel 1a
Aufhebung der Verordnung
15. § 20 wird wie folgt geändert: über die Ladenschlusszeiten für die
a) In Absatz 2 wird die Angabe „16“ durch die An- Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
gabe „15“ ersetzt. der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „4“ durch die An- Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die
gabe „3“ ersetzt. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundes-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministeri- eigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
um für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinig-
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
ersetzt. zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1186), wird aufgehoben.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An-
Neufassung des
gabe „15“ und die Angabe „18“ durch die An-
Gesetzes über den Ladenschluss
gabe „19“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeri- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
um für Arbeit und Sozialordnung kann im Einver- das Gesetz über den Ladenschluss in der vom Inkraft-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Bun- gesetzblatt bekannt machen.
desministerium für Wirtschaft und Arbeit kann“
ersetzt.
Artikel 3
17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
Betriebes des Friseurhandwerks“ gestrichen. folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Gesetz
zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)
Vom 16. Mai 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird in Satz 2 die Angabe „ist § 15a“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „sind § 15 Abs. 4 Satz 6 und § 15a“
ersetzt.
Inhaltsübersicht Artikel
4. § 34c wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002 1
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze einge-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002 2
fügt:
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 3
„Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002 4 sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berück-
Änderung der Gewerbesteuer- sichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
Durchführungsverordnung 2002 5 nach dessen Recht nicht besteuert werden.
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999´ 6 Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3,
4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum
Änderung der Umsatzsteuer- Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer
Durchführungsverordnung 1999 7
Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsver-
Änderung der Umsatzsteuer- mögensminderungen abzuziehen, die mit den die-
zuständigkeitsverordnung 8 sen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in
Änderung der Abgabenordnung 9 wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“
Änderung des Einführungsgesetzes b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zur Abgabenordnung 10
„(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der
Änderung des Außensteuergesetzes 11 Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 12 aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 13
steuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur
Inkrafttreten 14 Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrech-
nung einer ausländischen Steuer auf die deutsche
Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1
Artikel 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die
Änderung des nach dem Abkommen anzurechnende auslän-
Einkommensteuergesetzes 2002 dische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkom-
men als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbe-
Das Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der trägen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht an-
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, zuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entspre-
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- chend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen
zes vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der
geändert: Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht be-
steuert werden können. Wird bei Einkünften aus
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkom-
„Einkommensteuergesetz (EStG)“. men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be-
steht, nach den Vorschriften dieses Abkommens
die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht
2. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Ein-
„Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun- kommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
gen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge- entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist anzuwen-
sellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei- den, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
ligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunterneh- Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Ein-
mer anzusehen ist, sind unter den Voraussetzungen künfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stam-
des § 10d nur mit Gewinnen, die der Gesellschafter men, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache
oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranla- sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkom-
gungszeiträumen aus derselben Unterbeteiligung oder men gestattet dem Staat die Besteuerung dieser
Innengesellschaft bezieht, verrechenbar.“ Einkünfte.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 661
5. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der
„Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht, Organgesellschaft endet, in dem der Gewinn-
wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende abführungsvertrag wirksam wird.“
Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuer- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
belastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz
200 vom Hundert unterschreitet.“
3. § 15 wird wie folgt gefasst
6. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „§ 15
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol- Ermittlung des
genden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst- Einkommens bei Organschaft
mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Fol-
Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
gendes:
fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31. Dezember 2002 endenden Lohnzahlungszeit- 1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft
dem 31. Dezember 2002 zufließen.“ nicht zulässig.
2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7
Artikel 2 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der
Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem
Änderung des dem Organträger zugerechneten Einkommen
Körperschaftsteuergesetzes 2002 Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im
Das Körperschaftsteuergesetz 2002 in der Fassung der Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausga-
wird wie folgt geändert: ben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergeset-
zes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b
dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7 des Umwandlungs-
„Körperschaftsteuergesetz (KStG)“. steuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-
2. § 14 wird wie folgt geändert: kommens des Organträgers anzuwenden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der
aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die
nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-
„2. Der Organträger muss eine unbeschränkt
dung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung
steuerpflichtige natürliche Person oder
auszunehmen sind.“
eine nicht steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögens-
masse im Sinne des § 1 mit Geschäftslei- 4. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
tung im Inland sein. Organträger kann auch Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 2
eine Personengesellschaft im Sinne des bis 5“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge-
setzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, 5. § 34 wird wie folgt geändert:
wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
zes ausübt. Die Voraussetzung der Num- „(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
mer 1 muss im Verhältnis zur Personen- den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt
gesellschaft selbst erfüllt sein. ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003.“
3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf b) In Absatz 9 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4
mindestens fünf Jahre abgeschlossen und durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
während seiner gesamten Geltungsdauer „2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Arti-
durchgeführt werden. Eine vorzeitige Be- kels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
endigung des Vertrags durch Kündigung (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeit-
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund räume 2001 und 2002;
die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung
oder Aufhebung des Gewinnabführungs- 3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2
vertrags auf einen Zeitpunkt während des des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn
wirkt auf den Beginn dieses Wirtschafts- der Gewinnabführungsvertrag nach dem
jahrs zurück.“ 20. November 2002 abgeschlossen wird. In
den Fällen, in denen der Gewinnabführungs-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: vertrag vor dem 21. November 2002 abge-
„Das Einkommen der Organgesellschaft ist schlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des
dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 „§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des
(BGBl. I S. 4144).“ Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht
c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein- anzuwenden."
gefügt: b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgende
Sätze ersetzt:
„(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I „Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den
S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzu- Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den
wenden, die vor dem 21. November 2002 beschlos- Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen. Bei
sen worden sind und die nach dem 11. April 2003 Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020
und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinn- hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
ausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf
Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-
erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körper- abschluss zu fertigen. § 37 Abs. 2a in der Fassung
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144).“ (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“
6. § 37 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich Umwandlungssteuergesetzes 2002
vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der
Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirt- Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung
schaftsjahren erfolgen und die auf einem den der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen- S. 4133) wird wie folgt geändert:
den Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Kör-
perschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn- „Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)“.
ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Ver-
brauch des Körperschaftsteuerguthabens um die- 2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
sen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeit-
raum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf „§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der
das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“
wird. Das verbleibende Körperschaftsteuergutha-
ben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschafts-
Artikel 4
jahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirt-
schaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf Änderung des
dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper- Gewerbesteuergesetzes 2002
schaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschrei- Das Gewerbesteuergesetz 2002 in der Fassung der
ben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)
entsprechend.“ wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Minderung ist begrenzt 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gewerbesteuergesetz (GewStG)“.
1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem
11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 er-
folgen, jeweils auf 0 Euro; 2. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der
auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüt- „§ 8a
tung entfällt, wenn das auf den Schluss des Hinzurechnung des Gewerbe-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte ertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung
Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die
einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinn- (1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapi-
ausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre talgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb
verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des
eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
kommt.“ einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der
Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewer-
beertrag entsprechend der Beteiligung am Nenn-
7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „15. Wirtschafts-
kapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der
jahr“ durch die Angabe „18. Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbe-
8. § 40 wird wie folgt geändert: steuerbelastung unterliegt.
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- (2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft un-
fügt: terliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 663
wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde be- und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemein-
stimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet. schaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abwei-
(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapi- chend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen
talgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung
nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzu- von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im
rechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend. Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Be-
triebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt
(4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der wird.“
Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne
c) In Absatz 4 werden in der Nummer 12 der Punkt
von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen.
durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für
Nummern 13 und 14 angefügt:
die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungs- „13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
pflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangs- 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonsti-
bevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchs- gen Leistungen.“
berechtigte.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter „Ermittlung des Gewinns „Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
(§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wörter „Ermitt- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
lung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nung, um eine Doppelbesteuerung oder Nicht-
nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen besteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbs-
Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinn- verzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4
gemäß;“ ersetzt. Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und
bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den
5. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die
angefügt: sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet
werden.“
„4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.“
2. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Semikolon
6. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2002“ durch die durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
Jahreszahl „2003“ ersetzt. angefügt:
„d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des
Artikel 5 Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1,
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;“.
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung 2002
3. § 16 wird wie folgt geändert:
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 in a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert: „(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Ge-
brauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von
„Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 3a auszu-
(GewStDV)“. gehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind,
soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die
2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 Sätze 2 Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft
und 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. In § 36 wird die Jahreszahl „2002“ durch die Jahreszahl „(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann
„2003“ ersetzt. das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeit-
raum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer
Artikel 6 gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit
einverstanden ist.“
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässi-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September ger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er
2002 (BGBl. I S. 3441), wird wie folgt geändert: zur Berechnung der Steuer Werte in fremder
Währung nach den Kursen umzurechnen, die für
1. § 3a wird wie folgt geändert: den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach
a) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben. Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank
festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der
„(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten
bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank Artikel 7
festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“ Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999
4. § 18 wird wie folgt geändert:
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in
a) Nach Absatz 4b werden folgende Absätze 4c der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
und 4d eingefügt: (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
„(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird
Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließ- wie folgt geändert:
lich Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschafts-
gebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann „2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12
abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder“.
Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine
Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem 2. § 59 wird wie folgt gefasst:
Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes „§ 59
Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die
Vergütungsberechtigte Unternehmer
Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung
ist dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
übermitteln. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-
des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend
des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amt- von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den
lich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermitteln- §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
den Dokument dem Bundesamt für Finanzen anzu- Vergütungszeitraum
zeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie
nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs- Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-
zeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist geführt hat,
vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er
gelten soll, gegenüber dem Bundesamt für Finan- 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-
zen auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-
zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung
der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den
(§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-
Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht
legen haben,
oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bun-
desamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfah- 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
ren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem daran anschließende Lieferungen im Sinne des
Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder
Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem 4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im
Unternehmer beginnt. Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat
(4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unterneh- und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des
mer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese
Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt
elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.“
erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mit-
gliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Artikel 8
Steuer entrichten.“ Änderung der
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
„Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die In § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) wird nach
soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektro- „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die
nische Leistungen nach § 3a Abs. 3a im Gemein- Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuerge-
schaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von setzes Gebrauch machen, das Bundesamt für Finanzen
§ 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese zuständig.“
Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt
sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet Artikel 9
haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträ- Änderung der Abgabenordnung
ge im Zusammenhang mit elektronischen Leistun-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
gen nach § 3a Abs. 3a stehen.“
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezem-
5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ber 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erfor-
derlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundes- 1. In § 3 Abs. 4 wird nach der Angabe „Verspätungszu-
amts für Finanzen auf elektronischem Weg zur Verfü- schläge (§ 152),“ die Angabe „Zuschläge gemäß § 162
gung zu stellen.“ Abs. 4,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 665
2. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Finanz- (4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im
amt“ durch die Wörter „einer Finanzbehörde“ ersetzt. Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte
Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist
3. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt: ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der
Zuschlag beträgt mindestens 5 vom Hundert und
„(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbe-
höchstens 10 vom Hundert des Mehrbetrags der
zug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und
Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf
den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe ste-
Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn
henden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außen-
sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro
steuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-
ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren
zeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen
Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu
und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz
1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für
des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von
jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit
Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den
den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der
Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäfts-
Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben
vorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen.
dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung
Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für
und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im
Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung
Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die
Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen
von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter
und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen
Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung
oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres
zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines
ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um
Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung
eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen,
der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar er-
wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,
scheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist.
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
ordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden
eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Ver-
Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll
schulden gleich. Der Zuschlag ist regelmäßig nach
die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die
Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.“
Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vor-
lage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie
hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
60 Tagen zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann Artikel 10
die Vorlagefrist verlängert werden.“
Änderung des
4. § 138 wird wie folgt geändert: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf amt- In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
lichem Vordruck“ durch die Wörter „nach amt- nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
lichem Vordruck“ ersetzt. S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: wird nach § 21 folgender § 22 angefügt:
„(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz- „§ 22
steuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach
Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteue- Mitwirkungspflichten der Beteiligten;
rung zuständigen Finanzbehörde elektronisch er- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
füllen.“ § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)
5. § 162 wird wie folgt geändert:
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der
eingefügt: Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des
„(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwir- Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für
kungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorge- ber 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach
legte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwert- Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des
bar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 kels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).
nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar ver- Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90
mutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Ein- Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9
künfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauer-
Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm schuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäfts-
erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die vorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenord-
Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und nung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
können diese Einkünfte nur innerhalb eines 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor
bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre
von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre
Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausge- noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffen-
schöpft werden. den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätes-
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
tens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverord- nahe stehenden Person die Verfügungs-
nung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der macht an den Gütern oder Waren ver-
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 schafft,
(BGBl. I S. 660) zu erstellen.“ es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
dass die ausländische Gesellschaft einen für
Artikel 11 derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
Änderung des Außensteuergesetzes Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung,
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des dem Abschluss und der Ausführung der
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mit-
wie folgt geändert: wirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder
einer solchen nahe stehenden Person ausübt,“.
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“
jeweils durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.
„(4) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1
und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende
schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschafts- 4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben.
vertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steu-
erpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil 5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“
einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder
im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwen- 6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
den wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen
würde.“ 7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebs-
2. § 7 wird wie folgt geändert: stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und
a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6a“ ersetzt. diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft
wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese
„(6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak- Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu ver-
ter sind Einkünfte der ausländischen Zwischenge- meiden.“
sellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung,
Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungs- 8. Dem § 21 wird folgender Absatz 11 angefügt:
mitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen
„(11) § 1 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
(mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genann-
raum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1
ten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten
Nr. 4 und 9, §§ 10, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des
stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die
S. 660) sind erstmals anzuwenden
einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, aus- 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
genommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Veranlagungszeitraum,
Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
sung.“ 31. Dezember 2002 beginnt.“
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 12
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
„4. dem Handel, soweit nicht
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der ge- sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
mäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes
beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuer- vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert
pflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe ste- worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein
hende Person der ausländischen Gesell- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
schaft die Verfügungsmacht an den gehan- „21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach
delten Gütern oder Waren verschafft, die mit § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließ-
ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-
dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder keiten auf Grund Titel III A der Verordnung (EWG)
b) die ausländische Gesellschaft einem sol- Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die
chen Steuerpflichtigen oder einer solchen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 667
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG (2) Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geän-
(EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 dert durch Artikel 8, kann auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 2
(ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden der Abgabenordnung insgesamt durch Rechtsverordnung
Fassung.“ geändert werden.
Artikel 13 Artikel 14
Rückkehr zum Inkrafttreten
einheitlichen Verordnungsrang
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
(1) Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der
Tag nach der Verkündung in Kraft.
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts- (2) Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 2 und
verordnung geändert werden. Artikel 12 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV) 1)
Vom 8. Mai 2003
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umwelt-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) schutzes, einschließlich der Verwendung lösemittel-
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 armer und lösemittelfreier Produkte; Informations-
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für systeme nutzen,
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
ministerium für Bildung und Forschung:
Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternati-
ven, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften
§1 und anerkannten Regeln der Technik sowie des Per-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung sonalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbei-
Die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer- tung und Auftragsabwicklung organisieren, planen
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: und überwachen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- 4. Umfang von Schäden und Mängeln an Straßenfahr-
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), zeugen, Karosserien und Fahrzeugaufbauten ermit-
teln, Instandhaltungsmaßnahmen nach fachlichen
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt- Vorschriften und Vorgaben der Fahrzeughersteller
nisse (Teil II), festlegen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen,
5. Straßenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)
und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beach-
und
tung statischer und dynamischer Anforderungen
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- sowie technischer Normen und gesetzlicher Vor-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). schriften konstruieren, herstellen, wiederherstellen
und instand halten, einschließlich der Lackierung;
§2 Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen,
Meisterprüfungsberufsbild überprüfen und dokumentieren, Prüf-, Steuerungs-,
Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahr-
zeugbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling 6. Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen
befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu und technische Zeichnungen, insbesondere mit
führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, rechnergestützten Systemen, erstellen,
Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung 7. Funktion von Straßenfahrzeugen sowie deren Bau-
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine gruppen und Bauteilen bewerten, Arbeitsweisen be-
berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen urteilen,
und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzu-
passen. 8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
stoffe, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
und Verbundwerkstoffe, einschließlich der Verfahren
werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätig-
zur Oberflächenbehandlung, bei der Planung, Kon-
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche
struktion, Fertigung, Beschichtung, Konservierung
Qualifikationen zugerechnet:
und Instandhaltung berücksichtigen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest- 9. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Richt-,
Trenn-, Umform-, Füge- und Montagetechniken, be-
2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen herrschen,
Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
1) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Karosserie- und zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
Fahrzeugbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 669
11. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun- und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die
den übergeben, abrechnen und Nachkalkulation Instandsetzung, das angefertigte Karosserieteil, die
durchführen. Lackierung und die Vermessung der Karosserie mit
65 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hun-
§3 dert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Ab-
satz 2 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen der Planung,
Gliederung, des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehören-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I den Angebotskalkulation und des Arbeitsplans werden
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder
fungsbereiche: Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit
60 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hun-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
dert gewichtet.
Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe. §5
(2) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll Fachgespräch
nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa- Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
tionsaufgabe soll sechs Stunden nicht überschreiten. prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa- hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
tung wird zu der Prüfungsleistung in der Situationsauf- Entwicklungen zu berücksichtigen.
gabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I §6
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- Situationsaufgabe
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa- (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden tionsnachweis für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-
sein darf. Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend auf-
§4 geführten Arbeiten auszuführen:
Meisterprüfungsprojekt Fehler und Störungen an nicht mehr als drei vom Meister-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- prüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Berück-
zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu sichtigung von Kosten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und
wählen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Arbeitsorganisation ausführen und protokollieren. Als
Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung a) Bordnetzsysteme,
des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf,
einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs- b) Beleuchtungssysteme,
ausschuss zur Genehmigung vorzulegen. c) hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen- und Betätigungseinrichtungen,
den Aufgaben durchzuführen: d) Fahrzeugsicherheitssysteme,
1. eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, In- e) Fahrwerk- und Bremssysteme,
standsetzungsalternativen beurteilen und Instandset-
zungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs f) Komfortsysteme.
bestimmen; eine Instandsetzung durchführen, ein (3) Die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe wird
Karosserieteil anfertigen sowie eine Lackierung unter aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
Berücksichtigung des Lackaufbaus herstellen; Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
2. eine Fahrwerks- oder Karosseriebaugruppe rechner-
gestützt planen, entwerfen, konstruieren und daraus §7
ein Fahrwerks- oder Karosseriebauteil einschließlich
Gliederung,
der dazugehörenden Schablonen anfertigen.
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Die Aufgabe nach Nummer 1 umfasst zusätzlich eine
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
rechnergestützte Schadenskalkulation, einen Arbeitsplan
knüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab-
sowie Prüfprotokolle. Die Aufgabe nach Nummer 2 um-
lauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
fasst zusätzlich eine rechnergestützte Angebotskalkula-
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-
tion, einen Arbeitsplan und ein Prüfprotokoll.
sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie
(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren
erbrachten Prüfungsleistungen der Schadenskalkulation kann.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
(2) Prüfungsfächer sind: nergestützten Systemen erarbeiten, bewerten und
1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik, korrigieren; Ergebnisse dokumentieren,
d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
2. Auftragsabwicklung,
e) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
zeugen darstellen, Instandsetzungsalternativen
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine vorschlagen und die erforderliche Schadensab-
Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: wicklung festlegen; Kostenvoranschlag erstellen
1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik und Nachkalkulation durchführen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, f) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsan-
Aufgaben und Probleme der Karosserie- und Fahr- nahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in
zeugtechnik unter Beachtung technischer, sicherheits- das innerbetriebliche Informationssystem beschrei-
technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte ben;
in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb zu 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi- tion in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb
kationen verknüpft werden: wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen
a) Aufbau, Funktion und Arbeitsweise von Straßen- jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-
fahrzeugen und Systemen sowie deren Bauteile kationen verknüpft werden:
und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Fahrwerk, Lenkung, Bereifung, Bremsanlage, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Kom-
fort- und Klimatechnik analysieren; Oberflächen- b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-
beschichtung beurteilen, werfen und umsetzen,
b) technische Lösungen für die Instandsetzung von c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
beschädigten Straßenfahrzeugen sowie für Um- Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
und Neubauten erarbeiten, bewerten und korri- d) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-
gieren, zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten be-
c) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie urteilen,
Werkstoffverbindungen beurteilen und Verwen- e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
dungszwecken zuordnen, darstellen,
d) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff- f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und aner-
eigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen- kannte Regeln der Technik anwenden,
dungszweck zuordnen, g) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
e) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken und bei Dienstleistungen beurteilen,
dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen, h) Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeits-
Fehler aufzeigen und beseitigen, sicherheit, des Gesundheits- und des Umwelt-
f) Konstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren; schutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maß-
rechnergestützte Konstruktionen und Berechnun- nahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
gen unter Berücksichtigung technischer Anforde- i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik
rungen und physikalischer Größen erstellen, planen und darstellen.
g) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
Anbauteilen beurteilen und beschreiben; soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine
2. Auftragsabwicklung Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
schritten werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
Erfolg in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu- mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
verknüpft werden: länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
gungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
von Material, Geräten und Personal bewerten, nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
c) Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwick- bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
lungen, insbesondere unter Anwendung von rech- bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 671
§8 Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-
Weitere Anforderungen den.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Au-
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü- gust 2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben
fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein- und sich bis zum 31. August 2005 zu einer Wieder-
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk holungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wieder-
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S.1078) in der jeweils geltenden holungsprüfung nach den bis zum 31. August 2003
Fassung. geltenden Vorschriften ablegen.
§9 § 10
Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum 31. August 2003 begonnenen Prüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
verfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bis- Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauermeis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung terverordnung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1460)
zur Prüfung bis zum Ablauf des 29. Februar 2004 sind auf außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk
(Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung – GoldSilberschmiedMstrV) 1)
Vom 8. Mai 2003
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik,
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord- Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzu-
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 passen.
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für (2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten,
ministerium für Bildung und Forschung: Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio-
nen zugerechnet:
§1 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
Die Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-
triebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I),
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt- lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-
nisse (Teil II), ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, ein-
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) schließlich der Verwendung lösemittelarmer oder
und wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte; Infor-
mationssysteme nutzen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Fertigungsverfahren, Instandhaltungsalternativen, be-
rufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vor-
§2 schriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbil-
Meisterprüfungsberufsbild dung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung
organisieren, planen und überwachen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Gold- und Silber-
schmiede-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling 4. technische Arbeitspläne, technische Zeichnungen,
Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichti-
1) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Gold- und Silber- gung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Ein-
schmiede-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. satz von rechnergestützten Systemen erstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 673
5. Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen, Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durch-
herstellen, montieren und instand halten, dabei insbe- führung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den
sondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meister-
Symbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-
Gold- und Silberschmiedekunst berücksichtigen, den Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:
6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk- 1. ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes
stoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächen- Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,
behandlung bei der Planung und Fertigung von Gold-
und Silberschmiedearbeiten berücksichtigen, 2. ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metal-
len.
7. Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie
deren Synthesen, Dubletten und Imitationen prüfen, (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht
unterscheiden und bewerten, aus:
8. mechanische, chemische und elektrochemische Be- 1. Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeits-
und Verarbeitungsverfahren zur Fertigung von Gold- plan,
und Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbeson- 2. Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.
dere Spanen, Umformen und Fügen,
(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und
9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Edelmetallen Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und
beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bear- die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit
beiten, 55 vom Hundert gewichtet.
10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestal-
tungsaspekte bearbeiten und veredeln, §5
11. Fehler und Schäden an Gold- und Silberschmiede- Fachgespräch
arbeiten feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung von
Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse be- Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
werten und dokumentieren, prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-
12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku- hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
lation durchführen. zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
§3 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Gliederung, Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
fungsbereiche: §6
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Situationsaufgabe
Fachgespräch, (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-
2. eine Situationsaufgabe. tionsnachweis für das Gold- und Silberschmiede-Hand-
werk.
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
nicht länger als 14 Arbeitstage und das Fachgespräch (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend auf-
nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der geführten Aufgaben unter Berücksichtigung von kreativen
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. Gestaltungsaspekten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und
Arbeitsorganisation auszuführen und zu dokumentieren.
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
prüfungsausschuss:
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird 1. ein Schmuckstück, ein Gerät oder ein Teil davon anfer-
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- tigen oder instand setzen; dabei mehrere Fertigungs-
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im techniken anwenden,
Verhältnis 2 : 1 gewichtet. 2. eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fas-
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sungsart sowie Form und Farbe der Steine berücksich-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende tigen.
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa- §7
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
Gliederung,
sein darf.
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
§4 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-
knüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologi-
Meisterprüfungsprojekt scher, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer, werkstoff-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu- technischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen,
führen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-
wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
(2) Prüfungsfächer sind: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
1. Gestaltung und Technik, b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der
Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten
2. Auftragsabwicklung, und Personal Methoden und Verfahren der Arbeits-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. planung und -organisation bewerten; dabei qua-
litätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor-
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf- und Nachkalkulation durchführen,
gaben zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,
1. Gestaltung und Technik Zeichnungen und Abwicklungen, auch unter An-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, wendung von elektronischen Datenverarbeitungs-
gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und systemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren,
Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökolo- d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse
gischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmie- dokumentieren;
debetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung
sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Qualifikationen verknüpft werden: Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorgani-
sation in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb
a) Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Ent- wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen je-
würfe bewerten und korrigieren, weils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-
b) Informationen für den Fertigungsprozess beurtei- kationen verknüpft werden:
len, insbesondere Kundenwünsche, Stilelemente a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
und Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
und Maschinen auswählen und den entsprechen-
den Fertigungsverfahren zuordnen, b) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-
zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten be-
c) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeiten- urteilen,
der Metallwerkstoffe und deren Legierungen unter-
c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
scheiden, prüfen und bewerten; Legierungen und
darstellen,
Verschnitte berechnen und protokollieren,
d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
d) Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie Vorschriften anwenden, insbesondere für den Um-
deren Synthesen, Dubletten und Imitationen unter- gang mit Edelmetallen, Gold- und Silberwaren,
scheiden, prüfen und bewerten,
e) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
e) mechanische, chemische, elektrochemische sowie und bei Dienstleistungen beurteilen,
lasergestützte Verfahren für die Fertigung und
Gestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
unterscheiden und Verwendungszwecken zuord- heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
nen, Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefah-
renabwehr festlegen,
f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, -veredlung
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik
und -beschichtung auch unter Berücksichtigung
planen und darstellen,
kreativer Gestaltungsaspekte prüfen und bewerten;
Gold- und Silberauflagen berechnen und protokol- h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
lieren, Gewinnung neuer Kunden entwerfen.
g) die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Sym- (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
bolik, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine
der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-
Gold- und Silberschmiedekunst für die Anfertigung schritten werden.
oder Instandhaltung von Gold- und Silberschmie- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
dearbeiten darstellen, genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
h) Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
Zeichnen und Kolorieren von Entwürfen beherr- mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
schen und anwenden; wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
2. Auftragsabwicklung länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Erfolg in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb not- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
wendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu- fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
verknüpft werden: bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 675
§8 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli
Weitere Anforderungen 2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und
sich bis zum 31. Juli 2005 zu einer Wiederholungsprüfung
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV so- anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung
wie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü- nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften
fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein- ablegen.
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
(1) Die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Prüfungs- Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild
verfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bis- und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
herigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gold-
zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 sind auf schmiede-Handwerk vom 26. Juli 1978 (BGBl. I S. 1135)
Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen- und die Silberschmiedemeisterverordnung vom 9. No-
den. vember 1984 (BGBl. I S. 1339) außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2. BAföG-EinkommensVÄndV)
Vom 9. Mai 2003
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesaus- gefügt sowie in die Klammer nach der Bezeich-
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nung „SGB VI“ ein Komma und die Bezeich-
machung vom 6. Juni 1993 (BGBl. I S. 645, 1680), der nung „SGB VII“ eingefügt.
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung: „b) Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
zur Erstattung des Verdienstausfalls bei
Tätigkeit als Haushaltshilfe im Krankheits-
Artikel 1 fall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V);“.
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 „d) Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII);“.
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April
1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 317 dd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), „e) Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff.
wird wie folgt geändert: SGB VI);“.
d) In Nummer 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
1. § 1 wird wie folgt geändert: Angabe „2“ ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe „9. Leistungen aufgrund der Richtlinie über die
„(§ 57)“ folgende Wörter angefügt: Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der
„abzüglich der pauschalierten Sozialversiche- Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
rungsbeiträge“. im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des
Montanunionvertrages betroffen werden, vom
bb) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buch-
25. März 1998 (BAnz. S. 4951);“.
stabe d angefügt:
f) In Nummer 10 wird die Angabe „Übergangsgebühr-
„d) Eingliederungshilfe (§ 418);“.
nisse (§ 11)“ gestrichen.
b) Die Nummern 1a und 1b werden gestrichen.
g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Nach dem Wort „Fünften“ werden das Wort „12. Übergangsleistungen nach § 3 der Berufs-
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem krankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Okto-
Wort „Sechsten“ die Wörter „und Siebten“ ein- ber 1997 (BGBl. I S. 2623).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 677
2. § 2 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der
Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrecht-
a) Nummer 2 wird gestrichen.
lichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.“
b) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon folgender
Teilsatz 2 angefügt: 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem „§ 3a
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
Übergangsvorschrift
schaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Fe-
bruar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni
des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser
(EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;“. Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Artikel 2
Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Mai 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bekanntmachung
einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss
nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Vom 30. April 2003
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2002 die folgende Änderung der
Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 16. Mai 1995 (BGBl. I S. 742), beschlossen,
der der Bundesrat am 8. November 2002 zugestimmt hat:
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Post-
verteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.“
Berlin, den 30. April 2003
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Vom 6. Mai 2003
I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bun-
desbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf
– die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung,
– die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information,
– die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts,
– die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bun-
desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-
Ehrlich-Instituts und
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des
Robert Koch-Instituts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
II.
Abschnitt I dieser Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwen-
den. Von diesem Zeitpunkt an ist Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Gesundheit vom 29. Juni 1994 (GMBl S. 891) nicht mehr anzuwenden;
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch die Anordnung
vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 177), ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr
anzuwenden, soweit er Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bun-
dessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält.
Bonn, den 6. Mai 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 679
Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung
von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ – 1. Ausgabe 2003 –)
Vom 14. Mai 2003
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmün-
zen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft
Deutschland 2006“ – 1. Ausgabe 2003 –) vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 651) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Absatz 2 ist die Zahl „3 900 000“ durch die Zahl „3 950 000“ zu ersetzen.
Berlin, den 14. Mai 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. B e t t e n d o r f
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
13. 3. 2003 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 6417 (65 3. 4. 2003) 17. 4. 2003
96-1-2-160
21. 3. 2003 Neunundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen München) 7237 (70 10. 4. 2003) 17. 4. 2003
96-1-2-114
26. 3. 2003 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für
Luftfahrtgerät) 7239 (70 10. 4. 2003) 17. 4. 2003
96-1-40-2
2. 4. 2003 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von
Lupine und Zottelwicke im Rahmen der Saatgutanerkennung 7377 (71 11. 4. 2003) 12. 4. 2003
neu: 7822-6-31
31. 3. 2003 Fünfzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7377 (71 11. 4. 2003) 17. 4. 2003
96-1-2-172