638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003
Vom 23. April 2003
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-
zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das pommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Bundesministerium der Finanzen: Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den
Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil
§1 an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2003 und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im 34 535 000 Euro, an Brandenburg 102 741 000 Euro, an
Ausgleichsjahr 2003 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Bremen 7 784 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die 135 822 000 Euro, an Niedersachsen 11 013 000 Euro,
Ablieferung des Bundesanteils von 51,40775456 vom an Sachsen 276 824 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten 171 338 000 Euro und an Thüringen 147 207 000 Euro.
Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
oder vermindert wird: (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Baden-Württemberg 73,5 v. H. behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das
Bayern 74,3 v. H. Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden
Berlin – Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des
Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden
Brandenburg –
Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung
Bremen – des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge
Hamburg 88,8 v. H. verrechnet.
Hessen 88,8 v. H. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Mecklenburg-Vorpommern – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Niedersachsen – Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-
Nordrhein-Westfalen 72,5 v. H. men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer
Rheinland-Pfalz 48,3 v. H. in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-
Saarland 49,2 v. H. monats überwiesen.
Sachsen – (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen-Anhalt – beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Schleswig-Holstein 54,7 v. H. Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Thüringen –. leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
grafisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die §2
Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern,
wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuerein- Inkrafttreten
nahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003
tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 639
Erste Verordnung
zur Änderung der Postlaufbahnverordnung
Vom 27. April 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonal- Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die
2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach bezeichnen.“
Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
„§ 6
Deutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern: Zulassung zu einer
höheren Laufbahn bei Besitz
der erforderlichen Hochschulausbildung
Artikel 1
Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten
S. 868), geändert durch Artikel 401 der Verordnung vom zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundes-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge- laufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktien-
ändert: gesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Auswahlver-
1. § 1 wird wie folgt geändert: fahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslauf-
bahnverordnung regeln oder von der Durchführung
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet
der Vorstand der Aktiengesellschaft. Voraussetzung
2. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt: für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine
mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberuf-
„Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und
liche Tätigkeit, die der Beamte nach Erwerb des
fachlicher Leistung können langjährige Leistungen,
Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art
die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht
und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren
geworden sind, angemessen berücksichtigt wer-
Laufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt.“
den. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren 6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Der bisherige § 9
Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesell- wird § 7.
schaft entspricht.“
7. Der bisherige § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6“ durch a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 4“ ersetzt. die Angabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 33 Abs. 5“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert: 8. § 10 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die „§ 10
Angabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
Ausbildungsaufstieg
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Die Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der
„(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Lauf-
kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich bahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn
beschränkt werden. Die für einen solchen ein- wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in
geschränkten horizontalen Laufbahnwechsel er- den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und
durch eine verwendungsbezogene Einführung ver- beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei
mittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehr-
bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden
gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit
besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kennt- 13. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt geändert:
nisse erworben haben, kann die Einführung jeweils a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9
um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5
der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktien- und 6“ ersetzt.
gesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisun-
gen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe b) Satz 2 wird aufgehoben.
der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die
Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.“ 14. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt gefasst:
„§ 16
9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
Übergangsvorschriften
„§ 11
(1) Auf die Beamten, die nach § 12 oder § 13 in
Praxisaufstieg der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Ver-
Die Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b bindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahn-
der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der verordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden
besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Lauf- Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die
bahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb
wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Ver-
den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den wendungsbereich der neuen Laufbahn wird den
gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen
beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen
Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst Laufbahn verliehen.
werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. (2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis
§ 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“ zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungs-
und dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für beson-
10. Der bisherige § 12 wird aufgehoben. Der bisherige dere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai
§ 14 wird § 12 und wie folgt geändert: 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vor-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausschuss“ die schriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis
Wörter „nach Maßgabe der besonderen Laufbahn- zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die
vorschriften“ eingefügt. Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der
b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundes-
besoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesol-
„Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die dungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Aus-
Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn. wahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003
§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord- geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Ab-
nung bleibt unberührt.“ satz 1 Satz 2 entsprechend.“
c) Satz 5 wird aufgehoben.
11. Der bisherige § 13 wird aufgehoben. Der bisherige
Artikel 2
§ 15 wird § 13.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
12. Der bisherige § 16 wird § 14. Kraft.
Berlin, den 27. April 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 641
Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
und zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung*)**)
Vom 2. Mai 2003
Es verordnen
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), die durch Artikel 42 Nr. 4 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit sowie
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen
§ 60 durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 42 Nr. 3 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit
jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206):
Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 2003 (BGBl. I S. 11), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 77 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5, Nr. L 155 S. 63, 2003 Nr. L 8 S. 46),“
eingefügt.
2. In § 6 Abs. 2a und 3 wird jeweils nach der Angabe „Nr. 466/2001“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5),“ eingefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Nach den bis zum 10. Mai 2003 geltenden Vorschriften dürfen Lebensmittel mit einem Gehalt an Ethion,
Propanil und Mirex bis zum 10. November 2003 in den Verkehr gebracht werden.“
4. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Ethion“ wird gestrichen.
b) Nach der Position „Monolinuron“ wird folgende Position eingefügt:
„Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinyl- insgesamt 0,02 Eier, Fleisch, Fleisch-
methyl ethyl-thiophosphat berechnet als erzeugnisse, Milch,
Demeton-S- 17040-19-6 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfonyl- Oxydemeton- Erzeugnisse auf
methylsulfon ethyl-thiophosphat methyl Milchbasis“.
c) Die Position „Propanil“ wird gestrichen.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
**) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinien
– 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der
Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38),
– 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analyse-
methoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 75 S. 44) sowie
– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dime-
thoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21).
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
5. In Anlage 1 Liste B wird die Position „Mirex“ wie folgt gefasst:
„Mirex 2385-85-5 Dodecachlor-octahydro-1,3,4- 0,011) alle Lebensmittel
metheno-2H-cyclobuta-(c,d)- tierischer Herkunft“.
pentalen
6. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Cyprodinil“ wird wie folgt gefasst:
„Cyprodinil 121552-61-2 4-Cyclopropyl-6-methyl-2- 2 Trauben
phenylamino-pyrimidin 1 Erdbeeren, Frühlings-
zwiebeln, Gerste
0,3 Bohnen mit Hülsen
(frisch), Erbsen mit
Hülsen (frisch), Rog-
gen, Triticale, Weizen
0,1 Bohnen ohne Hülsen
(frisch), Erbsen ohne
Hülsen (frisch)
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
b) Die Position „Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methylsulfon“ wird wie folgt gefasst:
„Demeton-S- 17040-19-6 siehe Oxydemeton-methyl“.
methylsulfon
c) Die Position „Difenoconazol“ wird wie folgt gefasst:
„Difenoconazol 119446-68-3 1-{2-[4-(4-Chlorphenoxy)-2- 2 frische Kräuter
chlorphenyl-(4-methyl-1,3- 0,5 Knollensellerie, Por-
dioxolan-2-yl)-methyl]}-1H-1,2,4- ree, Stangensellerie
triazol 0,2 Chinakohl, Kernobst,
Kopfkohle, Meerret-
tich, Möhren, Pastina-
ken, Rapssamen,
Schwarzwurzeln,
Wurzelpetersilie
0,1 Bananen, Kohlrüben,
Roggen, Rote Rüben,
Speiserüben, Topi-
nambur, Weizen, Wur-
zelzichorie, Zucker-
rüben
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
d) Die Position „Dimethoat“ wird wie folgt gefasst:
„Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(n-methylcarba= 2 Frühlingszwiebeln,
moylmethyl)-dithiophosphat Oliven
Omethoat 1113-02-6 O,O-Dimethyl-S-(N-methylcarba= 1 Erbsen mit Hülsen
moylmethyl)-thiophosphat
(frisch), Kamille,
Kirschen, Kopfkohl,
Minze
0,5 Salat
insgesamt 0,3 Roggen, Rosenkohl,
berechnet als Triticale, Weizen
Dimethoat
0,2 Blumenkohl
0,1 übrige teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 Hopfen, Ölsaat, Scha-
lenfrüchte, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
e) Die Position „Dimethomorph“ wird wie folgt gefasst:
„Dimethomorph 110488-70-5 (E,Z)4-[3-(4-Chlorphenyl)-3- 50 Hopfen
(3,4-dimethoxyphenyl)-acryloyl]- 2 Trauben
morpholin 1 Gurken
0,2 Frühlingszwiebeln
0,1 Spinat
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 643
f) Die Position „Dithianon“ wird wie folgt gefasst:
„Dithianon 3347-22-6 2,3-Dicyano-1,4-dithiaanthra- 100 Hopfen
chinon-9,10 3 Keltertrauben,
Kirschen
0,1 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
g) Nach der Position „Etrimfos“ wird folgende Position eingefügt:
„Famoxadon 131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5- 2 Trauben
(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazol- 0,2 Gerste
idin-2,4-dion 0,1 Roggen, Triticale,
Weizen
0,05 Hopfen, Tee, teeähn-
liche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
h) In der Position „Fenthion“ wird die Höchstmenge „0,2 Zitrussäfte“ gestrichen.
i) In der Position „Fluazifop“ wird bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg vor dem Wort „Kleinfrüchte“ das Wort „Kartof-
feln,“ eingefügt.
j) In der Position „Fludioxonil“ wird vor der Höchstmenge „0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“ die Höchstmenge
„0,2 Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch)“ eingefügt.
k) In der Position „Formetanat“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg das Wort „, Zitrussäfte“ gestrichen.
l) Die Position „Formothion“ wird wie folgt gefasst:
„Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N- 0,05 Hopfen, Ölsaat, Scha-
methylcarbamoyl)-methyl-dithio= lenfrüchte, Tee
phosphat 0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
m) In der Position „Guazatin“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg das Wort „, Zitrussäfte“ gestrichen.
n) In der Position „Imidacloprid“ wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg vor dem Wort „Kartoffeln“ das Wort „Früh-
lingszwiebeln,“ eingefügt.
o) In der Position „Indoxacarb“ wird vor der Höchstmenge „0,1 Kopfkohl“ die Höchstmenge „0,2 Kernobst“ ein-
gefügt.
p) Nach der Position „Oxamyl“ wird folgende Position eingefügt:
„Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinyl- 0,1 Gerste, Hafer
methyl ethyl-thiophosphat 0,05 Hopfen, Kohlrabi,
Demeton-S- 17040-19-6 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfonyl- insgesamt
Kopfkohl, Ölsaat,
berechnet als
methylsulfon ethyl-thiophosphat Rosenkohl, Salat-
Oxydemeton-S- arten, Tee
methyl
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
q) Nach der Position „Phoxim“ wird folgende Position eingefügt:
„Picoxystrobin 117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluor= 0,2 Gerste, Hafer
methyl)pyridin-2-yloxy-methyl]- 0,05 Hopfen, Roggen, Tee,
phenyl}-3-methoxyacrylat teeähnliche Erzeug-
nisse, Triticale, Wei-
zen
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
r) In der Position „Prochloraz“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg das Wort „, Zitrussäfte“ gestrichen.
s) Nach der Position „Prothiophos“ wird folgende Position eingefügt:
„Pyraclostrobin 175013-18-0 Methyl-N-[2-[[1-(4-chlorphenyl)= 2 Keltertrauben
pyrazol-3-yl]oxy]-o-toluol]-N- 1 Tafeltrauben
methoxycarbamat 0,2 Gerste, Hafer
0,1 Roggen, Triticale,
Weizen
0,05 Hopfen, Tee, teeähn-
liche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
t) Die Position „Pyrethrum“ wird wie folgt gefasst:
„Pyrethrum 121-21-1 Pyrethrin I: 3 Getreide, Ölsaat
Ester der 2,2-Dimethyl-3-
(2-methyl-prop-1-en-yl)-cyclo=
propancarbonsäure mit
4-Hydroxy-3-methyl-2-(penta-
2,4-dien-yl)-cyclopent-2-en-1-on
121-29-9 Pyrethrin II: 1 Gemüse, Obst
Ester der 3-[(2-Methoxycar=
bonyl)-prop-1-en-yl]-2,2-dime=
thyl-cyclopropancarbonsäure mit
4-Hydroxy-3-methyl-2-(penta-
2,4-dien-yl)-cyclopent-2-en-1-on
25402-06-6 Cinerin I: 0,5 andere pflanzliche
Ester der 2,2-Dimethyl-3- Lebensmittel“.
(2-methyl-prop-1-en-yl)-cyclo=
propancarbonsäure mit
2-(But-2-en-yl)-4-hydroxy-
3-methyl-cyclopent-2-en-1-on insgesamt
berechnet als
121-20-0 Cinerin II: Pyrethrin I
Ester der 3-[(2-Methoxycar=
bonyl)-prop-1-en-yl]-2,2-dime=
thyl-cyclopropancarbonsäure mit
2-(But-2-en-yl)-4-hydroxy-3-
methyl-cyclopent-2-en-1-on
4466-14-2 Jasmolin I:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-
(2-methyl-prop-1-en-yl)-cyclo=
propancarbonsäure mit
4-Hydroxy-3-methyl-2-(pent-2-
enyl)-cyclopent-2-en-1-on
1172-63-0 Jasmolin II:
Ester der 3-[(2-Methoxycar=
bonyl)-prop-1-en-yl]-2,2-dime=
thyl-cyclopropancarbonsäure mit
4-Hydroxy-3-methyl-2-(pent-2-
enyl)-cyclopent-2-en-1-on
u) In der Position „Pyridat“ wird vor der Höchstmenge „0,2 Getreide“ die Höchstmenge „1 teeähnliche Erzeugnisse“
eingefügt.
v) Die Position „Tebuconazol“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 2 mg/kg werden vor dem Wort „Trauben“ die Wörter „Kleinfrüchte und Beeren,“ ein-
gefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach dem Wort „Getreide,“ das Wort „ Lupinen,“ eingefügt.
w) Die Position „Thiabendazol“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg werden nach dem Wort „Lebensmittel“ die Wörter „außer Bananenmark,
Kernobstsäfte, Zitrussäfte“ gestrichen.
bb) Die Höchstmenge „0,01 Bananenmark, Kernobstsäfte, Zitrussäfte“ wird gestrichen.
x) Nach der Position „Tridemorph“ wird folgende Position eingefügt:
„Trifloxystrobin 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-(2-(1-(3-tri- 30 Hopfen
fluormethylphenyl)-ethyliden- 2 Trauben
amino-oxymethyl)-phenyl)-
essigsäuremethylester 1 Johannisbeeren,
Stachelbeeren
0,5 Kernobst
0,2 Gerste
0,05 Roggen, Tee, teeähn-
liche Erzeugnisse,
Triticale, Weizen
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 645
Artikel 2
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.1.1 bis 2.1.4“ ersetzt und
bb) nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 201 S. 93)“ die Angabe „ , geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG der
Kommission vom 13. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 44),“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden
aa) nach der Angabe „Anlage 1 und 2“ die Angabe „Nr. 2.1.1 bis 2.1.4“ und
bb) nach der Angabe „98/53/EG“ die Angabe „ , geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom
13. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 44),“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss
die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Fest-
legung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung
und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien
erfüllen.“
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S.1), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5, Nr. L 155 S. 63, 2003 Nr. L 8
S. 46), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1, ein
Lebensmittel oder Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4,
2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebens-
mittels verwendet.“
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse
(Nach Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März
2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der
durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002 vom 12. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 18) geändert worden ist)
2.1 Aflatoxine
2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte
2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum direkten Ver-
zehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer
anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.)
2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum direk-
ten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als
Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG des Rates
vom 14. September 1992 (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG vom
31. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 33)
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
2.1.4 Folgende Gewürzsorten:
– Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chilis, Chilipulver, Cayenne-
pfeffer und Paprika)
– Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
– Myristica fragans (Muskatnuss)
– Zingiber officinale (Ingwer)
– Curcuma longa (Gelbwurz)
2.2 Ochratoxin A
2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse
2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen)
2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten
Verzehr)
2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)“.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann jeweils den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung und der
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung in der vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 647
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Vom 5. Mai 2003
Auf Grund des § 400a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4607) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Die in § 400a Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermäch-
tigung wird auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
Verordnung
über die Benennung von Signataren des
Betriebsabkommens der Internationalen Organisation für kosmische
Fernmeldeverbindungen INTERSPUTNIK für die Bundesrepublik Deutschland
(Signatarebenennungsverordnung – SignBenennV)
Vom 5. Mai 2003
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zu dem Abkom- §3
men vom 15. November 1971 über die Schaffung des Verfahren
internationalen Systems und der Organisation für kosmi-
sche Fernmeldeverbindungen „INTERSPUTNIK“ und zu (1) Der Beginn, die Rechte und Pflichten sowie die
dem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbrin- Beendigung der Signatarschaft regeln sich nach den ent-
gung von Korrekturen in dieses Abkommen (BGBl. 1998 II sprechenden Bestimmungen des zuletzt am 30. Novem-
S. 2346) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft ber 1996 korrigierten Abkommens von INTERSPUTNIK
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (BGBl. 1998 II S. 2346) und des Betriebsabkommens von
der Finanzen: INTERSPUTNIK vom 30. November 1996.
(2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Bei-
§1 fügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nach-
Anwendungsbereich weise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Diese Verordnung regelt einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des
Eingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Benen- Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des
nung von Signataren des Betriebsabkommens von Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt.
INTERSPUTNIK durch die Bundesregierung als Ver-
tragspartei von INTERSPUTNIK, (3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des
Betriebsabkommens wird das Bundesministerium für
2. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Wirtschaft und Arbeit keine weiteren Signatare mehr
Entscheidungen über die Benennung von Signataren. benennen, sobald dadurch der Anteil aller Investeinlagen
von deutschen Signataren in das Grundkapital der Organi-
§2 sation 25 Prozent übersteigen sollte.
Voraussetzungen (4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung
Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirt-
kann jede natürliche und juristische Person der Bundes- schaft und Arbeit gilt grundsätzlich Absatz 1 entspre-
republik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium chend.
für Wirtschaft und Arbeit werden,
– die Inhaber einer Lizenz zum Betreiben von Übertra- §4
gungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die
Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland Gebührenhöhe
(Lizenzklasse 2) ist, Für Amtshandlungen in Zusammenhang mit Entschei-
– die die Anzeigepflicht für Satellitenfunkdienstleistungen dungen über die Benennung eines Signatars wird eine
erfüllt hat und einmalige Gebühr von 500 Euro erhoben.
– die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist,
die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen §5
von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Auf-
sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Inkrafttreten
als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTER- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Februar 2003
SPUTNIK wahrzunehmen. in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 649
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Post AG
Vom 22. April 2003
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt
geändert:
I.
1. Unter I.1. wird nach dem Wort „Niederlassungen“ ein Komma gesetzt und
werden die Wörter „den Vertriebsdirektionen“ eingefügt.
2. Unter I.2. wird nach dem Wort „Niederlassungen“ ein Komma gesetzt und
werden die Wörter „der Vertriebsdirektionen“ eingefügt.
3. Unter II. wird nach dem Wort „Niederlassungen“ ein Komma gesetzt und
werden die Wörter „der Vertriebsdirektionen“ eingefügt.
II.
Diese Anordnung ist am 1. April 2003 in Kraft getreten.
Berlin, den 22. April 2003
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Volksaufstand 17. Juni 1953“)
Vom 27. April 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom stellten Begriffe „STREIK“, „NIEDER MIT DEN NORMEN“,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregie- „RÜCKTRITT DER REGIERUNG“, „FREIE GEHEIME
rung beschlossen, zum Thema „50 Jahre Volksaufstand WAHLEN“, „DEMOKRATIE“ und „FREIHEIT“ erinnern an
17. Juni 1953“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Ablauf und Steigerung des Volksaufstandes sowie an die
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. erhobenen Forderungen.
Die Auflage der Münze beträgt 2 400 000 Stück, darunter Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den Nenn-
350 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung wert „10 EURO“, die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK
erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die Münze wird DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2003 und das Münz-
ab dem 12. Juni 2003 in den Verkehr gebracht. Sie besteht zeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin.
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Inschrift:
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem
schützenden, glatten Randstab umgeben. „ERINNERUNG AN DEN VOLKSAUFSTAND
IN DER DDR 쏆“.
Die Bildseite erinnert mit den dargestellten stilisierten
Panzerketten an die gewaltsame Niederschlagung des Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,
Volksaufstandes am 17. Juni 1953 in der DDR. Die darge- Ehekirchen.
Berlin, den 27. April 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003 651
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ – 1. Ausgabe 2003 –)
Vom 28. April 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt auf einem Fußball eine stilisierte Karte
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregie- der Bundesrepublik Deutschland mit den zwölf Spielorten
rung beschlossen, zum Thema „FIFA Fußball-Weltmeister- der Fußball-Weltmeisterschaft 2006. Das Motiv wird
schaft Deutschland 2006“ eine Serie von vier deutschen durch die Umschrift „FIFA FUSSBALL-WELTMEISTER-
Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro prägen zu SCHAFT DEUTSCHLAND 2006“ umrahmt.
lassen und jährlich eine Münze in den Jahren 2003 bis
2006 auszugeben. Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPUBLIK
Die Auflage der Münze des Jahres 2003 (1. Ausgabe DEUTSCHLAND“ und die Jahreszahl 2003.
2003) beträgt 3 900 000 Stück, darunter 400 000 Stück in
Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, München, Inschrift:
Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. Die Münze wird ab
dem 5. Juni 2003 in den Verkehr gebracht. Sie besteht „DIE WELT ZU GAST BEI FREUNDEN“
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und und die Münzzeichen „A • D • F • G • J“ der fünf deutschen
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von Prägestätten.
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem Der Entwurf der Münze stammt von Lucia Maria Hardegen,
schützenden, glatten Randstab umgeben. Bonn (Bildseite) und Erich Ott, München (Wertseite).
Berlin, den 28. April 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel