574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003
(Haushaltsgesetz 2003)
Vom 30. April 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der
Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministe-
§1 rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände
aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapier-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- leihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird in Einnah- im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2
men und Ausgaben auf 248 199 000 000 Euro festgestellt. Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§2
tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken
2003 Kredite bis zur Höhe von 18 900 000 000 Euro aufzu- mit einem Vertragsvolumen von höchstens 40 000 000 000
nehmen. Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden
zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2003 fällig wer-
ausschließen.
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kre- (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und
ditrahmen nach Absatz 1 wachsen im Falle unvorhergese- im Haushaltsjahr 2003 fällig werdenden Kredite
henen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000
– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von
Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder
6 200 000 000 Euro,
zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der
in der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von
genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. 4 481 365 000 Euro
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 02 aus eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-
Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2
Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-
zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung
soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-
des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommu- weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner
nikation e. V. benötigt werden. Sie vermindern die entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinan-
Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel zierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite
6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonder-
Bei Einnahmen nach den Sätzen 3 und 5 können Maßnah- vermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere
men nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
ergriffen werden. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredi- gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.
te bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten
(8) Der Bund wird ermächtigt, auch im folgenden Haus-
Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredi-
haltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsge-
termächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurech-
setzes fällig werdende Kredite des Fonds Deutsche Ein-
nen.
heit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in
der Nettobetrag anzurechnen. Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in Absatz 7
genannten Beträge mitzuübernehmen. Die so in Anspruch
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
genommene Ermächtigung wird auf die Ermächtigung für
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege
die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haus-
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-
haltsjahres angerechnet.
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des- (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages
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liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Num-
der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2003 ge- mern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei
sperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Programm „BundOnline 2005“ zusätzliche Aus-
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom Hundert der
tigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der
Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen
Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kre-
in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben geleistet wer-
ditfinanzierung Verträge gemäß Absatz 6 in dem in dieser
den.
Vorschrift bestimmten Umfang abzuschließen. Die so in
Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die des fol- (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben
genden Haushaltsjahres angerechnet. der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
bar.
tigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der
Verkündung des Haushaltsgesetzes Kredite bis zur Höhe (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 zur Tilgung fällig Finanzen.
werdender Kredite aufzunehmen. Die so in Anspruch
genommene Kreditermächtigung wird auf die Ermäch- §6
tigung des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-
§3 pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hun- Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
dert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichun-
Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von gen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den
Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassen- Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass
verstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden.
die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich
aufgenommen sind. der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus
§4 Personalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen derung behinderter und schwerbehinderter Menschen
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 6003 Tit. 624 01) sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weite-
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in re Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeit-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Erstat-
(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Geset- tungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom
zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils gelten-
worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 den Fassung,
Abs. 2. 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleis-
tungen Dritter,
§5
3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapi- tungen und Beiträge Dritter handelt,
tel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Kapitel
die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als
andere Regelung getroffen ist. sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
seitig deckungsfähig: Bedarfsträger,
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel 5. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
der Gruppe 411, Preisnachlässen.
2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titel- behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-
gruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
546 88, (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im
der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
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(5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 §7
Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs- haltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in
525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus- Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro
gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeri-
betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck- ums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deut-
mäßig erscheint. schen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit
nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, ist.
kann das Bundesministerium der Finanzen in beson- (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus-
ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass haltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungser-
sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur mächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein- Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000
sparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt- Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplan-
gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. mäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplan-
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober- bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer- Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
den. bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilli-
gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
(6) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
von 1,5 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der richtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Grün-
Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. den eine Ausnahme geboten ist.
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finan-
(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungser-
zen.
mächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nung entsprechend anzuwenden.
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die §8
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für über- außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
tragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der
Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-
Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorher- tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den
gesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet wer- Betrag von 1 000 000 Euro im Haushaltsjahr überschreitet.
den müssen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
(8) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun- tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah- werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
me des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Aus- tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerin-
gaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten nen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer
Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne- abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb
ten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden,
dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bun-
zu. des jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei
Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-
(9) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstär- öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesminis-
kung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienst- terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Grün-
kraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere de Ausnahmen zulassen.
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
(10) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
nung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
Form (z.B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-
ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 577
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver- d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent- gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-
sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. onsfonds;
Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesmi-
3. bis zu 1 860 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzie-
nisteriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von
rung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorha-
Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrecht-
ben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
lich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann
das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse 4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und
auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
nach Maßgabe der Haushaltsvermerke zu den Stellenplä-
nen nicht für die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. 5. bis zu 90 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnen-
(DFG), die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der wirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im
Wissenschaften e.V. (MPG) und die Forschungszentren In- und Ausland,
der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zen- 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der
tren). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungs- europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen
gesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwah- und Fonds,
rung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrie-
ben mbH (GVV), die Energiewerke Nord GmbH (EWN) und 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
die Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH. Nachfolgeeinrichtungen.
Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen
aufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögens- Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts-
zuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stel- plans.
len gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen.
Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge
Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haus-
des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. haltsgesetze übernommenen Gewährleistungen ange-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-
§9 den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist erlangt hat.
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5
zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen
gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen
Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die
Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleis-
stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. tung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
§ 10 der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis- (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme
tungen bis zur Höhe von insgesamt 303 465 000 000 Euro nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme
zu übernehmen, davon von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leis-
tungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermäch-
Ausfuhren, tigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages auch für
2. bis zu 40 000 000 000 Euro Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächti-
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzie- gungen verwendet werden.
rung förderungswürdiger Vorhaben oder bei beson- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
derem staatlichen Interesse der Bundesrepublik tigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1
Deutschland; bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des
rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundes-
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an haushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein- der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus
schaft; zwingenden Gründen gestattet.
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§ 11 hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sicher-
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- gestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili- dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent- pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und der Sonder- Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri- trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend
kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF), am Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.
Regenwald-Treuhandfonds (RFTF), am Fonds für ärmste
Entwicklungsländer im Rahmen der Klimarahmenkonven- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tion und am Multilateralen Fonds des Montrealer Proto- tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen
kolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbe-
führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds hinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich
(MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche
für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des
sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionspro- Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001
gramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarko- (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des
phags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wie- Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert wor-
deraufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum den ist, berechnete Beschäftigungsquote schwerbehin-
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von derter Menschen von 6 vom Hundert bei den Planstellen
unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-
scheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Plan-
§ 12 stelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit
einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird oder
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstel-
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur len, die gemäß § 15 oder auf Grund der entsprechenden
Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wur-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. den.
§ 13 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
Beamte und Stellen sowie Planstellen für Soldatinnen und Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
Soldaten oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich gruppe weg.
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere
Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell § 14
gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-
(1) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
stellen und Stellen einzusparen.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
Stellung nehmen. das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
tigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,
öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der
Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung
oder von durch den Bund institutionell geförderten der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. De-
im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,
ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Aus- mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in
bringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass Anspruch nehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 579
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, deskanzleramts oder des Bundespräsidialamts beför-
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen dert oder höhergruppiert worden ist.
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
(BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der zu übertragen.
Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin
oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung § 15
beurlaubt werden,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. barer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubeset-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- zen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber
tigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen 1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
zu einer Verwendung den ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft
1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bun- Auftrags verwendet werden soll,
destages oder eines Landtages, 2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen
2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge ver-
bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung wendet oder auf eine entsprechende Verwendung vor-
oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bereitet werden soll.
3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisheri-
staatlichen Einrichtung, gen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpos-
tens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der
4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenar-
Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als
beit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuro-
Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den wei-
pa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, für
teren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushalts-
eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des
plan zu entscheiden.
Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas
oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor- tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder
respondentin oder Auslandskorrespondent der Gesell- Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundes-
schaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) beamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweis-
barer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beur-
oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in
laubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf
einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertig-
besteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weite-
keit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen
ren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan
oder Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung
zu entscheiden.
von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrach-
(3) Kehren mehrere Beamtinnen oder Beamte gleichzei- ten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungs-
tig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministe- phase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende
rium der Finanzen in besonderen Fällen zulassen, dass nur dienstliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das
jede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehren- Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit
den Beamtinnen oder Beamten in Anspruch zu nehmen der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richterin-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterin- nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für
nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte.
Angestellte.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bun- tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
desrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu zu übertragen.
Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsge-
richts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen § 16
für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bis-
herigen Besoldungsgruppe ausbringen. (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
tigt, wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden den.
sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete (2) Die Planstelle einer Beamtin oder eines Beamten im
befördert oder höhergruppiert werden soll, Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungs-
2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum amt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge- Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn
bracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der sonst die Weiterverwendung der Beamtin oder des Beam-
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
ten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk „ku“. Gleichzei- für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im
tig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs- Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Mona-
gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist ten.
die nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren
(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte
ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren
Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der
Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-
Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium
den Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor-
der Finanzen.
derlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und
von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der
§ 17 Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen
nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt-
ordnung können schaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich
umzusetzen.
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamtinnen und Beamte und Angestellte, die zu § 18
einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland abgeordnet worden sind, (1) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
2. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, für Beamtinnen und
(BGBl. I S. 2459, 2671), die durch die Verordnung vom Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben
18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) geändert worden der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel
ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer ober- 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundes-
sten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, besoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis
zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des
3. für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Titels 423 01 geleistet werden.
wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zoll-
(2) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
verwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer
mien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt
Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet wor-
werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb
den sind,
der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.
4. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und § 19
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Per- (1) Im Haushaltsjahr 2003 sind bei der Bundesverwal-
sonalabbaues in einen anderen Organisationsbereich tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzuspa-
5. für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung an das ren.
Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind,
sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
Finanzen für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbil- der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-
dung an andere Behörden des Bundes oder der Länder amtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und beim
abgeordnet worden sind, Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im
Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Planstellen und Stellen des Rechts- und Konsulardiens-
für Soldatinnen und Soldaten, die vom Bundesministe- tes in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Plan-
rium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-
oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, nungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichti-
gen.
7. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen
(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen
und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundes-
und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-
ministeriums des Innern und für Richterinnen und Rich-
Vermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1
ter, Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen
und 4 nicht zu berücksichtigen.
und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Justiz, die wegen Abbaues von Per- (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
sonalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet wor- sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
den sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbind- Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
liche Erklärung zur Übernahme der Richterin oder des Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
Richters, der Beamtin oder des Beamten oder der innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgibt, Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 581
plans 2003 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes- 3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes
behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück- Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes
sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird bei konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem
ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel- Vermerk „kw mit Ausscheiden der Planstelleninha-
lenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in ber/innen, spätestens 31. Dezember 2005“ oder „kw
gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan- mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens
stellen oder Stellen sichergestellt ist. 31. Dezember 2005“ auszubringen,
(5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res- 4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes
sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2003 in des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht
Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen
2003 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi- Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei
nisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem
den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her- Vermerk „kw mit Ausscheiden der Planstellenin-
absetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote haber/innen, spätestens 31. Dezember 2005“ oder „kw
zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz- mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens
liche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. 31. Dezember 2005“ auszubringen,
(6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 5. Planstellen für Beamtinnen und Beamte, denen ein
31. Dezember 2003 erbracht sein. Die betroffenen Plan- Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt wer-
den sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Ver-
(7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden merks „ku mit Ausscheiden der Planstelleninha-
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- ber/innen“ an das bisherige Amt anzupassen,
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol- soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
dungsgruppe einzusparen. mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein- denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-
sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grund-
weil bis zum Jahresende 2003 nicht genügend Planstellen lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption
in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
dass eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächst-
(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)
für Stellen für Angestellte entsprechend.
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit
(9) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsge- einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
setzes 2002 im Haushaltsjahr 2002 mangels freier Plan- flugmöglichkeit gleichsteht.
stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-
haltsjahr 2003 nachzuholen. § 23
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Finanzen. Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung
erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den
§ 20 Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans ent-
sprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der
Im Haushaltsjahr 2003 sind je Einzelplan Stellen für
Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund
Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter in einem
der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-
finanziellen Umfang von 0,45 vom Hundert der Ausgaben
trags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europä-
der Gruppen 425 und 426 einzusparen. Soweit erforder-
ischen Union erforderlich werden, vornehmen und
lich, kann die Einsparung auch bei den Planstellen für
bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Beamtinnen und Beamte erbracht werden. Das Nähere
Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 24
§ 21
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich- 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen
wertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab- darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
weisbarer Bedarf besteht. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
§ 22 (3) Die Zuschüsse des Bundes an die Rentenversiche-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- rung der Arbeiter und der Angestellten werden in zwölf
tigt, gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei
Finanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen wer-
werdender Planstellen und Stellen zu treffen,
den, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der
2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
umzusetzen, erforderlich ist.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
§ 25 im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen zu verwenden.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das § 26
zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Okto- § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 25 gelten bis zum
nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgen-
28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch den Haushaltsjahres weiter.
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002
(BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des
§ 27
Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-
steuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 30. April 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 583
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2003
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2003
1 000 €
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .................................................................................. -
02 Deutscher Bundestag .................................................................................................................. -
03 Bundesrat..................................................................................................................................... -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....................................................................................... -
05 Auswärtiges Amt .......................................................................................................................... -
06 Bundesministerium des Innern .................................................................................................... -
07 Bundesministerium der Justiz...................................................................................................... -
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................ -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .............................................................................. -
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ............................... -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ....................................................................... -
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ..................................................... -
14 Bundesministerium der Verteidigung........................................................................................... -
15 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ........................................................ -
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .......................................... -
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................................................. -
19 Bundesverfassungsgericht........................................................................................................... -
20 Bundesrechnungshof ................................................................................................................... -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. -
30 Bundesministerium für Bildung und Forschung .......................................................................... -
32 Bundesschuld .............................................................................................................................. -
33 Versorgung .................................................................................................................................. -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 203 680 000
Summe Haushalt 2003 .............................................................................................................. 203 680 000
Summe Haushalt 2002 ................................................................................................................ 193 356 000
gegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +10 324 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 203,30 Milliarden €. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus
Krediten = 18 900 Millionen €) = 25 619 Millionen €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 585
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 2002
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (-) Epl.
2003 2003 2003 2002
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
4 5 6 7 8 9
27 - 27 27 - 01
1 808 - 1 808 1 871 - 63 02
21 - 21 21 - 03
2 565 - 2 565 2 535 + 30 04
120 316 767 121 083 123 530 - 2 447 05
373 600 533 374 133 303 879 + 70 254 06
300 421 397 300 818 288 692 + 12 126 07
1 148 543 39 586 1 188 129 1 207 362 - 19 233 08
549 337 4 965 554 302 258 581 + 295 721 09
70 123 102 072 172 195 157 940 + 14 255 10
- - - 1 553 407 - 1 553 407 11
1 800 388 1 004 551 2 804 939 1 794 161 + 1 010 778 12
267 169 33 623 300 792 216 608 + 84 184 14
163 832 1 795 950 1 959 782 47 673 + 1 912 109 15
85 761 760 86 521 120 215 - 33 694 16
8 868 56 341 65 209 76 013 - 10 804 17
45 - 45 61 - 16 19
367 - 367 337 + 30 20
9 019 709 402 718 421 791 673 - 73 252 23
40 065 342 560 382 625 402 807 - 20 182 30
525 500 22 070 346 22 595 846 37 349 651 - 14 753 805 32
6 425 824 370 830 795 952 016 - 121 221 33
10 734 346 1 324 231 215 738 577 206 850 940 + 8 887 637 60
16 208 546 28 310 454 248 199 000 252 500 000 - 4 301 000
15 975 750 43 168 250
+232 796 -14 857 796
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2003 2003 2003 2003
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... 9 680 6 280 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 335 957 118 032 - -
03 Bundesrat............................................... 9 317 7 100 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 94 109 502 910 - -
05 Auswärtiges Amt.................................... 662 073 174 494 - -
06 Bundesministerium des Innern .............. 2 134 063 728 364 - -
07 Bundesministerium der Justiz................ 232 318 75 307 - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... 1 655 504 619 981 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit...................................................... 439 191 206 991 - -
10 Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft .. 231 182 81 774 - -
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung ............................................ - - - -
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen ............................ 1 088 149 1 576 238 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung..... 12 401 123 2 848 703 8 058 661 -
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung.................................. 190 633 262 023 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ 139 666 130 575 - -
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 792 626 31 045 - -
19 Bundesverfassungsgericht..................... 13 099 2 160 - -
20 Bundesrechnungshof ............................. 60 480 12 307 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ 31 963 20 063 - -
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung .............................................. 51 867 11 664 - -
32 Bundesschuld ........................................ - 55 000 - 37 885 145
33 Versorgung ............................................ 6 489 962 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung................ 15 344 228 640 - -
Summe Haushalt 2003 ........................ 27 078 306 7 699 651 8 058 661 37 885 145
Summe Haushalt 2002 .......................... 27 132 269 7 269 742 7 330 553 38 886 957
gegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ... -53 963 +429 909 +728 108 -1 001 812
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 587
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber 2002
Investitionen) mehr (+) Epl.
2003 2003 2003 2003 2002 weniger (-)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
7 8 9 10 11 12 13
3 792 940 -226 20 466 20 638 - 172 01
69 204 17 541 - 540 734 566 016 - 25 282 02
186 454 - 17 057 18 073 - 1 016 03
677 686 213 859 -5 000 1 483 564 1 503 463 - 19 899 04
1 300 744 92 594 - 2 229 905 2 157 008 + 72 897 05
738 197 474 164 -60 789 4 013 999 3 664 883 + 349 116 06
22 300 20 836 -5 416 345 345 345 533 - 188 07
747 183 263 950 - 3 286 618 3 469 414 - 182 796 08
16 812 461 1 104 577 -55 027 18 508 193 6 571 769 + 11 936 424 09
4 755 373 613 863 -55 000 5 627 192 5 696 808 - 69 616 10
- - - - 97 187 724 - 97 187 724 11
10 239 985 13 244 728 -80 000 26 069 100 26 365 339 - 296 239 12
839 791 230 503 - 24 378 781 23 621 785 + 756 996 14
81 524 210 56 439 - 82 033 305 1 388 731 + 80 644 574 15
280 398 251 507 -8 124 794 022 549 740 + 244 282 16
4 258 464 24 250 -5 000 5 101 385 5 397 254 - 295 869 17
- 949 - 16 208 15 988 + 220 19
15 2 424 - 75 226 80 039 - 4 813 20
917 886 2 797 624 - 3 767 536 3 698 980 + 68 556 23
6 128 095 2 317 592 -145 000 8 364 218 8 391 000 - 26 782 30
- 2 000 000 - 39 940 145 41 170 957 - 1 230 812 32
2 316 057 - - 8 806 019 9 000 121 - 194 102 33
9 944 028 2 932 324 -340 354 12 779 982 11 618 737 + 1 161 245 60
141 576 055 26 661 118 -759 936 248 199 000 252 500 000 - 4 301 000
145 358 137 25 041 365 1 480 977
-3 782 082 +1 619 753 -2 240 913
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- In künftigen
Epl. Bezeichnung
gung 2004 2005 2006 Folgejahre Haushalts-
2003 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ................................................. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag .......................... 33 964 22 662 10 352 950 - -
03 Bundesrat ............................................ - - - - - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt....................................................... 160 339 31 224 48 325 46 703 21 100 12 987
05 Auswärtiges Amt ................................. 464 323 91 451 41 565 19 107 400 311 800
06 Bundesministerium des Innern............ 583 458 241 707 172 354 131 834 4 725 32 838
07 Bundesministerium der Justiz ............. 10 621 4 501 3 301 1 473 1 346 -
08 Bundesministerium der Finanzen........ 343 400 180 536 57 252 15 652 89 460 500
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ................................................... 2 187 684 694 315 598 907 456 370 115 757 322 335
10 Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft 747 297 332 465 199 935 89 650 125 247 -
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .......................................... - - - - - -
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen .......................... 19 657 609 4 631 466 3 283 243 2 860 485 6 799 809 2 082 606
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 21 317 217 1 256 457 1 010 394 698 588 1 560 300 16 791 478
15 Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung ........................ 138 509 54 367 31 899 25 409 - 26 834
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit.......... 495 877 245 232 62 545 42 432 24 818 120 850
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ................. 307 127 161 434 98 192 38 909 8 592 -
19 Bundesverfassungsgericht .................. 1 150 1 150 - - - -
20 Bundesrechnungshof........................... 843 301 542 - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 2 497 116 211 021 179 126 136 219 9 650 1 961 100
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung............................................ 3 015 017 892 357 850 868 786 027 350 200 135 565
32 Bundesschuld ...................................... - - - - - -
33 Versorgung .......................................... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung.............. 4 932 200 1 384 850 1 371 850 1 310 500 865 000 -
Summe................................................ 56 893 751 10 437 496 8 020 650 6 660 308 9 976 404 21 798 893
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 589
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 2003 Betrag für 2002
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben............................................................................................................... 248 200 000 252 500 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen............................................................................................................. 228 915 000 215 227 774
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .............................................................................................. - 19 285 000 - 37 272 226
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur
Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
4.1 Einnahmen .............................................................................................................. (206 446 000) (192 945 474)
4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt............................................................................... 206 302 838 192 802 312
4.1.2 aus sonstigen Einnahmen ...................................................................................... 143 162 143 162
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung ............................................................................... (187 546 000) (158 335 248)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ............................................................................... 187 402 838 158 192 086
4.2.2 durch sonstige Einnahmen ..................................................................................... 143 162 143 162
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................ - -
Saldo ....................................................................................................................... - 18 900 000 - 34 610 226
5. Marktpflege ............................................................................................................ - -
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ...................................................................... - 18 900 000 - 34 610 226
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............................................... - -
8. Rücklagenbewegung (-) (-)
8.1 Entnahmen aus Rücklagen..................................................................................... - -
8.2 Zuführung an Rücklagen ........................................................................................ - -
9. Münzeinnahmen .................................................................................................... - 385 000 - 2 662 000
10. Finanzierungssaldo .............................................................................................. - 19 285 000 - 37 272 226
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2003 Betrag für 2002
1 000 €
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:.. (206 302 838) (192 802 312)
1.1.1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 94 616 838 94 972 312
1.1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 48 082 000 47 830 000
1.1.3 weniger als ein Jahr................................................................................................ 63 604 000 50 000 000
1.2 Sonstige Einnahmen............................................................................................... (143 162) (143 162)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 02 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2
HG 2002.................................................................................................................. - -
1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2
HG 2002.................................................................................................................. - -
1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen
Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2002 .................................. - -
1.2.4 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2
HG 2001.................................................................................................................. - -
1.2.5 aus Länderbeiträgen in Höhe von 143 Mio. € (280 Mio. DM) nach dem Gesetz
zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veran-
schlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) .............................................. 143 162 143 162
Summe 1. ............................................................................................................... 206 446 000 192 945 474
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ............................ (87 850 677) (88 550 611)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................................. - -
2.102 Anleihen .................................................................................................................. 49 595 314 36 301 724
2.103 Bundesschatzbriefe................................................................................................. 6 736 812 11 296 303
2.104 Schuldenbuchkredite............................................................................................... - -
2.105 Schuldscheindarlehen............................................................................................. 3 379 335 10 032 372
2.106 Obligationen ............................................................................................................ 26 940 384 29 143 637
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ........................ - -
2.108 Ablösungsschuld ..................................................................................................... - -
2.109 Altsparerentschädigung .......................................................................................... - -
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................. 1 723 1 856
2.111 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) ........................................ - -
2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....... - -
2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen......................................................................................... - -
2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ..................................... - -
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen............................. 33 102 56 733
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-
lung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994)......................... - -
2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................................... 1 138 442 1 130 000
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................................. 25 565 587 986
2.119 Sonstige .................................................................................................................. - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..................... (37 651 429) (25 417 949)
2.201 Schatzanweisungen ................................................................................................ 36 252 000 24 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ....................................................................... 215 000 -
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes......................................................................... 1 184 429 1 417 949
2.204 Schuldscheindarlehen............................................................................................. - -
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr........................ 62 043 894 44 366 688
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................................................... - -
Summe 2. ............................................................................................................... 187 546 000 158 335 248
3. Marktpflege ............................................................................................................ - -
4. Zusammen (2. und 3.)........................................................................................... 187 546 000 158 335 248
Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung)... 18 900 000 34 610 226
591 Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang
Jahrgang 2001 2003
Teil Teil
I Nr.I 74,
Nr. ausgegeben
17, ausgegeben
zu Bonn
zu Bonn
am 27.
am Dezember
5. Mai 20032001 591
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 2003
1 000 €
1 2 3 4
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04 16 354
02 Deutscher Bundestag.................................. 01, 03, 04 222 970
03 Bundesrat .................................................... 01 14 320
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03, 05, 06, 07 135 451
05 Auswärtiges Amt ......................................... 01, 03, 11 862 621
06 Bundesministerium des Innern.................... 01, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23,
25, 26, 28, 29, 33, 35 3 060 966
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 306 002
08 Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 10, 12 2 192 938
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit............................................................... 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10, 13, 14 634 872
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... 01, 08, 09, 10 302 805
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ......................................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 817 010
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 7 541 633
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... 01, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11 421 259
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07 219 784
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 01, 03, 04 95 893
19 Bundesverfassungsgericht .......................... 01 16 147
20 Bundesrechnungshof................................... 01, 03 75 190
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 01 45 814
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ......................................................... 01, 03 98 862
Summe........................................................ 17 080 891
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Vom 28. April 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- 3. § 11 wird wie folgt gefasst:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„§ 11
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be- Ausbildungsakte
kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim
verordnet das Bundesministerium des Innern: Bundesverwaltungsamt und bei der Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten „Aus-
Artikel 1 bildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie
alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzuneh-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und men sind.“
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert: 4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: Schwerbehinderte Menschen
„§ 12 Schwerbehinderte Menschen“. (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis-
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: tungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen
„§ 25 Ausbildungsaufstieg“. die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen
„§ 26 (weggefallen)“.
sind mit den schwerbehinderten Menschen und der
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies
„§ 27 Praxisaufstieg“. zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen
2. § 6 wird wie folgt geändert: herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch
bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- angewandt.
gefügt: (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-
„In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-
oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahl- derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.“
kommission bestellt werden, sofern sie oder er
über ausreichende einschlägige Kenntnisse ver-
fügt.“ 5. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 593
6. § 20 wird wie folgt geändert: 9. § 26 wird aufgehoben.
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
„Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die
Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorien- „§ 27
tiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Praxisaufstieg
Verwaltung, insbesondere in den Bereichen
Das Bundesministerium des Innern benennt die
1. Personalmanagement, Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechni-
2. öffentliche Finanzwirtschaft, schen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-
waltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für
3. wirtschaftliches Verwaltungshandeln, den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen
4. Organisation und Geschäftsprozesse sowie Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslauf-
5. Informationstechnik,
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung
vertraut zu machen.“ des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu-
b) Absatz 7 wird aufgehoben. wenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entschei-
det das Bundesministerium des Innern nach Maß-
gabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das
7. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse
„§ 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungs-
wenden.“ amt übertragen.“
8. § 25 wird wie folgt gefasst: 11. § 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 „Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-
Ausbildungsaufstieg
sen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben
(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die haben und fähig sind, methodisch und selbständig
Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechni- auf wissenschaftlicher Grundlage praxisorientiert zu
schen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver- arbeiten.“
waltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für
den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen 12. § 33 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslauf- „(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung hängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2
des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu- findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,
wenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entschei- wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
det das Bundesministerium des Innern nach Maß- Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder
gabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entspre-
Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse chend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer
nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungs- Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte von-
amt übertragen. einander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben
sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten,
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An- oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen,
wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rang-
sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend punkte erreicht worden sind. Bei größeren Abwei-
anzuwenden. chungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweit-
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- prüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei
Rechtsstellung. Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei
größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie-
nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverord- ßende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt
nung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Aus- durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei
bildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungs-
der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs- verfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
dienstes entsprechende Abweichungen vom Studien- Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte
plan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärte-
Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des
jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilab- Zeugnisses.“
schnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen
werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft
13. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal- „Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und
tung.“ Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den ein-
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
zelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang- vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, führen die
punkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rang- Ausbildung nach dem bis zum 19. Juli 2001 geltenden
punkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt Recht weiter.
gegeben wurden, mitgeteilt werden.“
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aus-
14. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: bildung ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,
„Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunk- gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der
ten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden
und die mündliche Prüfung vollständig zu wieder- neuen Studienabschnitt nach dem 6. Mai 2003 um-
holen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rang- gestellt wird.
punkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu
(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt un-
wiederholen.“
berührt.“
15. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Artikel 2
Übergangsregelung Inkrafttreten
(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung Kraft.
Berlin, den 28. April 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 595
Zweite Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *)
Vom 28. April 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, 2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern „die in Ab-
§§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit schnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge“ die Wörter
Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförde- „sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisen-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren,“
29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 eingefügt.
Abs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2
zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom „2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3,
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1,
sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unter-
und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des abschnitt 6.8.3.7 Satz 1.“
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sicherheitsbehörden und -organisationen:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „268,“ gestrichen
und nach der Angabe „288“ werden die Wörter
Artikel 1 „sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 645“ eingefügt.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird wie folgt geän- bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kapitel 3.3“
dert: durch die Angabe „Abschnitt 3.3.1“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6.5.1.6.6,“
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: die Angabe „6.5.1.6.7,“ eingefügt.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Fußnote 1“
„1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße durch die Angabe „Fußnote a)“ ersetzt.
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort „und“
und B zu dem Europäischen Übereinkommen durch ein Semikolon ersetzt.
vom 30. September 1957 über die internatio-
ff) In Nummer 21 werden die Angabe „ , P 202“ ge-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der
strichen und am Ende der Punkt durch ein
Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-
Semikolon ersetzt.
chung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731,
1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden
Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung angefügt:
vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) „22. die Genehmigung der Klassifizierung und
geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Beförderung von nicht sensibilisierten
Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anla- Emulsionen, Suspensionen und Gelen
ge 3,“. nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 23. die Zulassung zur Beförderung nach
„3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbah- Absatz 4.1.3.8.1 und
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ord- 24. die Ausstellung von Bescheinigungen
nung für die internationale Eisenbahnbeförde- nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumuster-
rung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu zulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die
Anhang B des Übereinkommens über den Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.“
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „268,“ gestrichen
9. Mai 1980 in der Fassung der Bekannt-
und nach der Angabe „288“ werden die Wörter
machung vom 16. November 1993 (BGBl. II
„sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Son-
S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der
dervorschrift 645“ eingefügt.
10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar
2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,“. aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der „(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2
Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richt- Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsge-
linie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den tech- setzes in der Fassung der Bekanntmachung
nischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) und 2003/29/EG der Kom- vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), das zuletzt
mission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in
Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht. der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesi- nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit
cherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich Kapitel 4.3;
anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 2. die erstmalige, wiederkehrende und außeror-
bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks
der zuständigen obersten Landesbehörde oder und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehre-
der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die ren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9,
bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbin-
tätig sind, sind für die Durchführung dieser Ver- dung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,
ordnung zuständig für“. 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Gefäßen“ durch 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwech-
das Wort „Druckgefäßen“ ersetzt. selaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gas-
containern mit mehreren Elementen (MEGC)
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8,
„a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizier- 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
ten Gascontainern mit mehreren Elemen- Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift
ten (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, TT 2 und“.
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz
6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und aa) In Nummer 2 wird die Angabe „6.7.2.19“ durch
6.7.5.12.7,“. die Angabe „6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfun-
gen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14“
dd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil ersetzt.
und Buchstabe a wie folgt gefasst:
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„3. die erstmalige, wiederkehrende und außer-
ordentliche Prüfung der Tankkörper aus „Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten
Metall und ihrer Ausrüstungsteile von Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-
nahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgut-
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifi- beförderungsgesetzes innerhalb von Liegen-
zierten Gascontainern mit mehreren schaften der Bundeswehr und der auslän-
Elementen (MEGC) nach Absatz dischen Streitkräfte. Bei der Beförderung
6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, gefährlicher Güter auf der Straße durch die
6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,“. Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte,
ee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und“ auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unter-
durch ein Semikolon ersetzt. nehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestell-
ten Dienststellen neben den nach Landesrecht
ff) In Nummer 4 werden am Anfang das Wort „für“ zuständigen Behörden zur Überwachung
gestrichen und am Ende der Punkt durch das befugt.“
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
„5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für die Bedienungsausrüstung der Tanks
nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Inbetriebnahme der Tanks nach Ab- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „sowie
satz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der dessen UN-Nummer, offizielle Benen-
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 nung für die Beförderung, Klasse und ggf.
ADR.“ Verpackungsgruppe“ durch die Wörter
e) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die „mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: Buchstabe a bis d“ und die Wörter „ohne
Angabe der UN-Nummer, Benennung,
„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialfor- Klasse oder Verpackungsgruppe“ durch
schung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgut- die Wörter „ohne die Angaben nach
verordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d“
die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom ersetzt. Am Ende des Buchstabens a
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden werden das Semikolon durch einen Punkt
ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für „Er hat den Beförderer auf die Beachtung
der Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzu-
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen weisen;“.
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit
mehreren Elementen (MEGC) nach Ab- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „an
satz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und den Beförderer“ durch die Wörter „zur
6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Beförderung“ ersetzt.
Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und ccc) In Buchstabe c werden die Wörter
6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwech- „Gesetzes über die Beförderung gefähr-
selaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gas- licher Güter“ durch das Wort „Gefahrgut-
containern mit mehreren Elementen (MEGC) beförderungsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 597
ddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wer- „f) dafür zu sorgen, dass
den nach dem Wort „Tabelle A“ die Wör- aa) die Angaben oder Anweisungen
ter „oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3“ im Beförderungspapier zur Bega-
eingefügt. sung des Fahrzeugs, Wagens,
eee) In Buchstabe e wird die Angabe „und d“ Containers oder Tanks nach
gestrichen. Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehal-
ten werden und
fff) In Buchstabe i werden die Angabe
„5.4.1.1.6“ durch die Angabe „5.4.1.1.5“ bb) die vorgeschriebenen Warnzei-
und die Angabe „Absatz 5.4.1.1.11“ chen nach Unterabschnitt 5.5.2.2
durch die Angabe „Absatz 5.4.1.1.10.1, am Fahrzeug, Wagen, Container
5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16“ oder Tank angebracht werden;“.
ersetzt. eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende
Satzteile ersetzt:
ggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd wer-
den am Ende das Wort „und“ durch ein „die Pflichten nach den Buchstaben a
Komma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee bis e sind anhand der Beförderungsdoku-
nach dem Komma das Wort „und“ und mente und der Begleitpapiere durch
folgender Doppelbuchstabe ff angefügt: eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des
Wagens oder des Containers und gege-
„ff) eine Kopie der Genehmigung nach benenfalls der Ladung durchzuführen;
Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2“. diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3
Punkt 5 als erfüllt; und“.
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorla-
bbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem
ge eines Berichtes im Straßenverkehr an
Doppelbuchstaben aa nach dem Wort
das Bundesamt für Güterverkehr und im
„nach“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bun-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: desamt sicherzustellen;“.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„insbesondere und im Straßenverkehr“ aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird
durch die Wörter „und im Straßenverkehr vor der Angabe „5.3.1.5“ das Wort
insbesondere“ ersetzt. „Unterabschnitt“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„b) sich zu vergewissern, dass bei Tank- „g) hat dafür zu sorgen, dass nur Con-
fahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetz- tainer eingesetzt werden, die den
tanks, Wagen mit abnehmbaren technischen Anforderungen nach
Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte- Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entspre-
riewagen, ortsbeweglichen Tanks, chen;“.
Tankcontainern, MEGC nach Kapitel bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild „und dessen UN-Nummer, offizielle Benen-
nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, nung für die Beförderung, Klasse und ggf. Ver-
6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und packungsgruppe“ durch die Wörter „mit den
6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
6.8.3.5.11 RID angegebene Datum bis d“ und die Wörter „ohne Angabe der UN-
oder das ab der erstmaligen oder Nummer, Benennung, Klasse und Ver-
zuletzt durchgeführten wiederkehren- packungsgruppe“ durch die Wörter „ohne die
den Prüfung gerechnete Datum der Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
nächsten Prüfung nach Absatz bis d“ ersetzt.
6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2,
d) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuch-
6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID,
stabe bb nach dem Wort „nach“ die Angabe
6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3
„Abschnitt 3.4.7 und“ eingefügt.
und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d
Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
überschritten ist;“. „(6) Der Befüller
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter „im 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur
Schienenverkehr“ gestrichen und die übergeben, wenn sie nach § 3 befördert wer-
Wörter „die Wagen“ durch die Wörter „die den dürfen;
Fahrzeuge, die Wagen“ ersetzt.
b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern,
ddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer dass sich die Tanks, die Elemente von Batte-
Buchstabe f angefügt: rie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeu-
technisch einwandfreien Zustand befinden; gen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen,
Tanks und UN-zertifizierte MEGC nach Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweg-
Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit lichen Tanks und MEGC der höchstzulässige
Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1, Unterabschnitt Füllungsgrad oder die höchstzulässige
4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit oder die höchstzulässige Bruttomasse nach
Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unter- 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,
abschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,
Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5
befüllt werden und das Datum der nächsten TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;
Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-
6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und,
und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht über- wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr
schritten ist; das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach
d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg- dem Befüllen die Dichtheit der Verschluss-
lichen Tanks und UN-zertifizierte MEGC die einrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4
Dichtheit der Verschlusseinrichtungen und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchsta-
be c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen,
4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit
nicht befördert wird, wenn diese undicht abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen,
sind; Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweg-
lichen Tanks und MEGC und, wenn der
e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tank-
Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tank- fahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine
fahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, gefährlichen Reste des Füllgutes nach Ab-
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie- satz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5
Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, anhaften;
Tankwechselaufbauten und MEGC nach
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge,
Gütern befüllt werden und Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweg-
und MEGC oder im Schienenverkehr bei liche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die
Tankcontainern und MEGC gerechnet gefährlich miteinander reagieren können, in
von dem Datum der erstmaligen oder nebeneinander liegenden Tankabteilen nach
wiederkehrenden Prüfung auf dem Tank- Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6
schild nach Absatz 6.8.2.5.1 und befüllt werden;
6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser
6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, Verwendung von Tanks die Entleerungs-,
6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor- nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
schrift TT 3,
bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg-
Tanks das in der Bescheinigung nach lichen Tanks
Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes
Datum der nächsten Prüfung nach oder der beförderten Stoffe und die
Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 höchste mittlere Ladungstemperatur
Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID, nach Absatz 6.7.2.20.2,
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen
das Gültigkeitsdatum der Zulassungs- bb) die Bezeichnung des zur Beförderung
bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüs-
Satz 1 ADR und sigten Gases oder der zur Beförderung
zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüs-
dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen sigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und
und Batteriewagen gerechnet von dem
Datum der erstmaligen oder wiederkeh- cc) die Bezeichnung des beförderten tief-
renden Prüfung auf dem Tankschild gekühlt verflüssigten Gases nach Ab-
nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 satz 6.7.4.15.2
RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2
Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und angegeben wird;
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern
nicht überschritten ist; und Kesselwagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 599
aa) die offizielle Benennung der beförderten 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggas-
bb) die offizielle Benennung des Gases nach kesselwagen die Kontrollvorschriften nach
Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
angegeben wird; b) nicht befördert wird, wenn eine Überschrei-
m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC tung des höchstzulässigen Füllungsgrades
oder der höchstzulässigen Masse der Fül-
aa) die offizielle Benennung der beförderten lung je Liter Fassungsraum oder der höchst-
Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und zulässigen Bruttomasse nach Absatz
bb) die offizielle Benennung des Gases nach 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2,
Absatz 6.8.3.5.12 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID,
Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2
angegeben wird; RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt
n) hat dafür zu sorgen, dass an 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung wird;
der beförderten Stoffe nach Ab- c) an
satz 6.8.3.5.11 RID und aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benen- und ortsbeweglichen Tanks Großzettel
nung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
ADR RID und an Wagen für die Beförderung in
loser Schüttung, Kesselwagen, Batterie-
angegeben wird und
wagen und Wagen mit abnehmbaren
o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Tanks Großzettel (Placards) nach Unter-
Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung abschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel
aufgegeben wird; nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
2. hat im Straßenverkehr bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit abnehmbaren Tanks, Tankcontai-
mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 nern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks,
Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Wagen für die Beförderung in loser
Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf Schüttung und Klein- oder Großcontai-
die Beachtung des § 7 hinzuweisen; nern für Güter in loser Schüttung die
orangefarbene Kennzeichnung nach
b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2,
ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Contai- 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und
nern mit loser Schüttung
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbe-
aa) Großzettel (Placards) nach Unterab- weglichen Tanks, Spezialwagen oder
schnitt 5.3.1.2 ADR, -großcontainern oder besonders aus-
bb) die orangefarbene Tafel nach Ab- gerüsteten Wagen oder Großcontainern
schnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3
RID
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3
ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht werden.“
angebracht werden; f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
c) dafür zu sorgen, dass abweichend von aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe „k bis
Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die m“ durch die Angabe „k bis n“ ersetzt.
schriftlichen Weisungen nach Unterab- bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „ist,
schnitt 5.4.3.1 ADR und Unterab- und“ durch die Wörter „sein kann;“ ersetzt.
schnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
cc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch
führer übergeben werden;
das Wort „ , und“ ersetzt und folgende
d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Nummer 5 angefügt:
die Beförderung in loser Schüttung nach
„5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Ab-
Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
satz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung über-
e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften geben werden.“
nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR
g) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter „ohne Angabe
beachtet werden;
der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Ver-
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und packungsgruppe“ durch die Wörter „ohne die
8.3.5 ADR zu beachten; Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d“
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vor- ersetzt.
schriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
beachtet werden und aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „6.2.1.7,“
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 die Angabe „6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8“ ein-
Satz 1 einzuweisen und gefügt.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
bb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender
„Nebenbestimmungen“ die Wörter „einschließ- neuer Buchstabe a vorangestellt und die Buchsta-
lich der Anforderungen an die Hersteller“ einge- ben a bis k werden zu den Buchstaben b
fügt. bis l:
i) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ „a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die
durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2“ ersetzt. Angaben oder Anweisungen zur Begasung ein-
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert: gehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,“.
aa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter
„ , ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender
und 5,“ durch die Wörter „– ausgenommen Ab- neuer Buchstabe g eingefügt und die Buchsta-
satz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und ben g bis i werden Buchstaben h bis j:
4.3.2.3.6 Satz 1 –“ ersetzt. „g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur
bb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der Container, die den technischen Anforderungen
Angabe „8.1.4.1“ die Angabe „und 8.1.4.2“ ein- des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, ein-
gefügt. gesetzt werden,“.
cc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort „und“ d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
durch ein Semikolon und in Nummer 16 der
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgen- „10. entgegen § 9 Abs. 6
de Nummer 17 angefügt: a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
„17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetz- b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
tank, das Batterie-Fahrzeug, den Tank- Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen
container, den ortsbeweglichen Tank Gütern befüllt werden und das Prüfdatum
oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu nicht überschritten ist,
sorgen, dass außen keine gefährlichen
Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass
Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften.“ nicht befördert wird,
k) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass
Wort „Tank“ die Wörter „und der Aufsetztank“ ein- Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt
gefügt und die Angabe „6.8.2.5“ durch die werden und die Prüffrist, das Datum der
Wörter „Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahr- nächsten Prüfung oder das Gültigkeits-
zeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Ab- datum der Zulassungsbescheinigung nicht
satz 6.8.2.5.2“ ersetzt. überschritten ist,
l) Absatz 15 wird wie folgt gefasst: e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass
„(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben der Füllungsgrad, die Masse der Füllung
im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass oder die Bruttomasse eingehalten wird,
1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass
des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der die Dichtheit geprüft wird,
höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR keine Füllgutreste anhaften,
Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass
Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU in nebeneinander liegenden Tankabteilen
11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und nicht mit gefährlich miteinander reagieren-
2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder den Stoffen befüllt wird,
Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermei- i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass
dung elektrostatischer Aufladungen eingehalten die Maßnahmen beachtet werden,
werden.“
j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür
m) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und sorgt, dass eine dort genannte Bezeich-
das Wort „und“ durch ein Semikolon und in Num- nung oder Benennung angegeben wird,
mer 2 am Ende der Punkt durch das Wort „ , und“
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass
„3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab- der MEGC nicht zur Beförderung aufgege-
schnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangier- ben wird,
bahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt wer- l) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht,
den.“ nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass
5. § 10 wird wie folgt geändert: Großzettel, die orangefarbene Tafel oder
a) In Nummer 5 wird Buchstabe n wie folgt gefasst: das Kennzeichen angebracht werden,
„n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezu- n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
lassung und der wesentliche Text einer Verein- die schriftlichen Weisungen übergeben
barung übergeben wird,“. werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 601
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buch-
die Vorschriften über die Beförderung in staben f und g.
loser Schüttung beachtet werden,
i) In Nummer 19 wird nach der Angabe „Abs. 15“ die
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
die Beladevorschriften beachtet werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht 6. § 11 wird wie folgt gefasst:
beachtet, „§ 11
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass
Übergangsbestimmungen
die zusätzlichen Vorschriften beachtet
werden, Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung ge-
fährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer
den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
nicht einweist,
31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass werden.“
die Kontrollvorschriften beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass 7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Num-
nicht befördert wird oder mer 1170 die Angabe „ , wässerige Lösung, mit mehr
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass als 70 Vol-% Alkohol“ gestrichen.
Großzettel, Rangierzettel, die orangefar-
bene Kennzeichnung oder das Kennzei- 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
chen angebracht werden,“. a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Anga-
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert: ben „aa)“ und „bb)“ und der Wortlaut des Doppel-
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch ein buchstabens bb gestrichen.
Komma ersetzt. b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende „Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit
durch das Wort „oder“ ersetzt. 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die
cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch- gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3
stabe e angefügt: genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4
ermittelten Summe befördern, zu überwachen
„e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht sind.“
zur Befüllung übergeben werden,“.
c) In Nummer 2.4 wird die Angabe „8.1.4.3“ durch die
f) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Angabe „8.1.4.4“ und die Angabe „einem Jahr“
„12. entgegen § 9 Abs. 8 durch die Angabe „zwei Jahren“ ersetzt.
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort
genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird „Verlader“ durch das Wort „Befüller“ ersetzt.
oder
e) Die Nummer 2.7 wird gestrichen.
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefähr-
liche Gut hingewiesen wird,“.
9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
„5. Thüringen:
aa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfen-
roda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:
bb) In Buchstabe m wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt. ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeich-
nungspflichtige Beförderungseinheiten durch Ver-
cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buch- kehrszeichen 261.“
stabe n angefügt:
„n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefähr-
lichen Reste des Füllgutes anhaften,“. Artikel 2
h) Nummer 16 wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom
aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „fest- 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350) wird wie folgt geän-
verbundene Tanks“ das Wort „Aufsetztanks,“ dert:
und nach dem Wort „Kennzeichnungsvor-
schriften“ die Wörter „und Tankfahrzeuge den 1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden
Kennzeichnungsvorschriften“ eingefügt. folgende Abkürzungen eingefügt:
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch- „AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmi-
stabe e eingefügt: gungen der Bundeswehr zur
Gefahrgutverordnung Straße und
„e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeug-
Eisenbahn“ und
führer über die erforderliche Ausrüstung
zur Durchführung der Ladungssicherung „VMBI Ministerialblatt des Bundesminis-
verfügt,“. teriums der Verteidigung“.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt:
„Ausnahme 32 (S) – Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundes-
wehr“.
3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1
wie folgt gefasst:
„Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme.“
4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der
Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
– in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
– in Aufsetztanks,
– in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der
13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme
Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
2. a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt
erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen
nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen.
Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei auf-
einander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung
und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.
3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier
In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkun-
gen anzugeben „Ausnahme 22 GGAV“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks
nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID
zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.“
5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe „8.1.4.1 Buchstabe a“ durch die Angabe „8.1.4.2“ ersetzt.
6. Folgende Ausnahme wird angefügt:
„Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Aus-
nahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom
5. September 2002 (VMBI 2002 S. 411)7) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und
unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-
wehr
b) Bw16 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend
c) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter
mit Gefahrzetteln geringerer Größe
d) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand-
stücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer
Abmessungen
e) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
f) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
Klasse 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 603
g) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen
h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.
2. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“ , wobei XX der Num-
mer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
_____________
7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Post-
fach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden.“
Artikel 3 „223.5 Nachprüfung der elek-
trischen Ausrüstung für die
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverord-
Bedienungsausrüstung der
nung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher
festverbundenen Tanks 50,- 50,- 50“.
Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 4
geändert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
a) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue
Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an gel-
Gebührennummer 222.5 eingefügt:
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„222.5 Prüfung der elektrischen
Ausrüstung für die Be- Artikel 5
dienungsausrüstung der
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5
festverbundenen Tanks 75,- 95,- 120“.
und des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in
b) Nach der Gebührennummer 223.4 wird folgende neue Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 treten am Tag nach der
Gebührennummer eingefügt: Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Bekanntmachung
der Neufassung der Röntgenverordnung
Vom 30. April 2003
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 12c eingefügt und
Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) wird § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des
nachstehend der Wortlaut der Röntgenverordnung in der Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),
seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 4. der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von
vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114),
denen §§ 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2
2. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
Nr. 67 der Verordnung vom 18. Mai 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind, und Anlage I Kapi-
S. 943), tel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 13 des
3. den am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607), dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1030),
4. den am 20. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und
S. 2949), Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 50 des der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
6. den am 26. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der S. 1830) geändert worden ist,
Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172),
7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 zu 8. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, des § 12
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Abs. 1 und des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
8. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 11 machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von
der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, denen §§ 11 und 12 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 zuletzt
2002 I S. 1459), geändert worden sind durch Artikel 1 des Gesetzes
9. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350),
Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869).
zu 9. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, des § 12
Die Rechtvorschriften wurden erlassen auf Grund Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7 und 10a bis 13, § 12c
zu 1. der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 23 Abs. 3 jeweils in
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt- Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), des des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn- chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von
heilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, denen § 11 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten berei- 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist,
nigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes § 12c Abs. 4 Satz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu gefasst vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert
worden ist, worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai
2000 (BGBl. I S. 636, 1350) § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
zu 2. der §§ 12 und 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atom- und 4 und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 10a, 11, 12 und
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 23 Abs. 3 eingefügt worden sind, durch Artikel 1
zu 3. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12c Abs. 4 Satz 2 und des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351)
§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atom- § 13 Abs. 3 Satz 2 geändert worden sind.
Bonn, den 30. April 2003
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 605
Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung
(Röntgenverordnung – RöV)1)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften Vorschriften für den Betrieb
§ 1 Anwendungsbereich
Unterabschnitt 1
§ 2 Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-
Abschnitt 1a tragte
Strahlenschutzgrundsätze § 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des
§ 2a Rechtfertigung Strahlenschutzbeauftragten
§ 2b Dosisbegrenzung § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosis-
reduzierung § 15a Strahlenschutzanweisung
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Unter-
suchung von Menschen
Abschnitt 2
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Be-
Überwachungsvorschriften handlung von Menschen
§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche
Unterabschnitt 1 Stellen
Betrieb von Röntgen- § 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung
einrichtungen und Störstrahlern oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich- § 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-
tungen schutz
§ 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 19 Strahlenschutzbereiche
§ 4a Sachverständige § 20 Röntgenräume
§ 5 Betrieb von Störstrahlern § 21 Schutzvorkehrungen
§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Unterabschnitt 2
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang Unterabschnitt 2
mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
§ 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und § 23 Rechtfertigende Indikation
Beschäftigung
§ 24 Berechtigte Personen
§ 7 Untersagung
§ 25 Anwendungsgrundsätze
Unterabschnitt 3 § 26 Röntgendurchleuchtung
Bauartzulassung § 27 Röntgenbehandlung
§ 8 Verfahren der Bauartzulassung § 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass
§ 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
Unterabschnitt 2a
§ 10 Zulassungsschein
Medizinische Forschung
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrich- Menschen in der medizinischen Forschung
tung
§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungs-
1) Die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umset- pflichten
zung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur § 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
für einzelne Personengruppen
durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richt- § 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten
linie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-
heitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung § 28f Schutzanordnung
bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie
84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22). § 28g Ethikkommission
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Unterabschnitt 3 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anwendung von Röntgenstrahlung in Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Rönt-
der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen geneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten
Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizini-
§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
sche Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen
Anlage 3 (zu § 31a)
Unterabschnitt 4 Gewebe-Wichtungsfaktoren
Vorschriften über die Strahlenexposition
Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
§ 31b Berufslebensdosis
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung Abschnitt 1
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung Allgemeine Vorschriften
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
§ 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung §1
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körper- Anwendungsbereich
dosis Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und
§ 35a Strahlenschutzregister Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenz-
§ 36 Unterweisung energie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch be-
schleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei
denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie
Abschnitt 4 von einem Megaelektronvolt begrenzt ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§2
§ 38 Ärztliche Bescheinigung Begriffsbestimmungen
§ 39 Behördliche Entscheidung Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:
§ 41 Ermächtigte Ärzte Technische Durchführung und
a) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder
Abschnitt 5
b) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses
Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände
einer Röntgenbehandlung,
§ 42 Meldepflicht
nachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.
Abschnitt 6
Formvorschriften
2. Basisbild:
§ 43 Schriftform und elektronische Form Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches
Grundlage für eine Bearbeitung, Übertragung, Spei-
cherung oder Darstellung ist.
Abschnitt 7
3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:
Ordnungswidrigkeiten
Eigenverantwortliches Verwenden oder Bereithalten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von Rönt-
genstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeu-
Abschnitt 8 gung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit
der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung
Schlussvorschriften
oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung. Rönt-
§ 45 Übergangsvorschriften geneinrichtungen werden ferner nicht betrieben,
§ 46 (weggefallen) soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivil-
schutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,
§ 47 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehal-
§ 48 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften) ten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler
entsprechend.
4. Betriebsbedingungen, maximale:
Anlagen Kombination der technischen Einstellparameter, die
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgen-
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur
strahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtun-
Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Rönt- gen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und Störstrahlern nach
genstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei
Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizin- Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2
produktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind) zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 607
zu gehören die Spannung für die Beschleunigung von valentdosis H′(0,07, Ω) am interessierenden Punkt
Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebe- im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalent-
nenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder dosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strah-
Elektrodenabstand. lungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
5. Bildqualität, gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-
Kugel erzeugt würde. Dabei ist
a) diagnostische:
aa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein ideali-
Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildmerk- siertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchen-
male, Details und kritischen Strukturen nach dem flussdichte und die Energie- und Richtungs-
Stand der Technik und der Heilkunde oder Zahn- verteilung der Strahlung an allen Punkten
heilkunde, eines ausreichend großen Volumens die
b) physikalische: gleichen Werte aufweist wie das tatsächliche
Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkör-
pers und den Kenngrößen ihrer Abbildung. bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein
idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet
6. Dosis: und in dem die Strahlung zusätzlich in eine
a) Äquivalentdosis: Richtung ausgerichtet ist,
Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom
ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-
des Berichts Nr. 51 der International Commission Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Ma-
on Radiation Units and Measurements (ICRU terial der Dichte 1 g/cm3, Zusammenset-
report 51, ICRU Publications, 7910 Woodmont zung: 76,2 % Sauerstoff, 11,1 % Kohlenstoff,
Avenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814, 10,1 % Wasserstoff, 2,6 % Stickstoff).
U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv).
und -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die
Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit f) Ortsdosisleistung:
der Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Orts-
b) Effektive Dosis: dosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls.
Summe der gewichteten Organdosen in den in g) Personendosis:
Anlage 3 angegebenen Geweben oder Organen Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlen-
des Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die exposition repräsentativen Stelle der Körperober-
Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv). fläche. Messgrößen für die Personendosimetrie
sind die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die
c) Körperdosis:
Oberflächen-Personendosis Hp(0,07). Die Tiefen-
Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis. Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in
d) Organdosis: 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
des Personendosimeters. Die Oberflächen-Perso-
Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem nendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in
Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strah- 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
lungs-Wichtungsfaktor wR. Für Röntgen- und des Personendosimeters. Die Einheit der Perso-
Elektronenstrahlung hat der Strahlungs-Wich- nendosis ist das Sievert (Sv).
tungsfaktor den Wert 1. Die Einheit der Organdosis
ist das Sievert (Sv). 7. Durchführung, technische:
Soweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35 Werte Einstellen der technischen Parameter an der Rönt-
oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut fest- geneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres
gelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Haut- unter Beachtung der Einstelltechnik, Zentrieren und
dosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von Strah-
gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 Millime- lenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung.
ter Gewebetiefe und dem Strahlungs-Wichtungs- 8. Forschung, medizinische:
faktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 Quadrat- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen,
zentimeter, unabhängig von der exponierten Haut- soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahn-
fläche. heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und
e) Ortsdosis: nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behand-
Äquivalentdosis, gemessen an einem bestimmten lung des einzelnen Patienten dient.
Ort. Messgrößen für die Ortsdosimetrie sind die 9. Hochschutzgerät:
Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Rich- Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-
tungs-Äquivalentdosis H′(0,07, Ω). Die Umge- lage 2 Nr. 2 entspricht.
bungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessieren-
den Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die 10. Indikation, rechtfertigende:
Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichte- Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der
ten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Milli- erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass
meter Tiefe in der ICRU-Kugel auf dem der Ein- und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Men-
fallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orien- schen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewen-
tierten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-Äqui- det wird.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
11. Medizinphysik-Experte: b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgeset-
In medizinischer Physik besonders ausgebildeter zes wahrnimmt,
Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im c) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Ver-
Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig aus- ordnung Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
gebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fach- prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder
hochschulabschluss und mit der erforderlichen Fach- d) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung
kunde im Strahlenschutz. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden
12. Person, helfende: Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrah-
Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit frei- lers beschäftigt ist oder Aufgaben selbst wahr-
willig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertre- nimmt.
ters Personen unterstützt oder betreut, an denen in Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhän-
Ausübung der Heilkunde oder der Zahnheilkunde gende Strahlenexposition bleibt dabei unberück-
oder im Rahmen der medizinischen Forschung Rönt- sichtigt.
genstrahlung angewendet wird. 21. Strahlenexposition, medizinische:
13. Referenzwerte, diagnostische: a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersu-
Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Rönt- chung oder Behandlung mit Röntgenstrahlung in
genstrahlung, bezogen auf Standardphantome oder der Heilkunde oder Zahnheilkunde (Patient),
auf Patientengruppen mit Standardmaßen, mit für die b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilli-
jeweilige Untersuchungsart geeigneten Röntgenein- gung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Ver-
richtungen und Untersuchungsverfahren. treters Röntgenstrahlung in der medizinischen
14. Röntgeneinrichtung: Forschung angewendet wird (Proband),
Einrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von Rönt- c) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersu-
genstrahlung betrieben wird einschließlich Anwen- chung mit Röntgenstrahlung nach Vorschriften
dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, der erfor- des allgemeinen Arbeitsschutzes,
derlichen Software sowie Vorrichtungen zur medizini- d) Exposition einer Person im Rahmen einer Reihen-
schen Befundung. untersuchung mit Röntgenstrahlung zur Früh-
15. Röntgenpass: erkennung von Krankheiten.
Von der untersuchten Person freiwillig geführtes 22. Strahlenschutzbereiche:
Dokument, das Angaben über den Zeitpunkt einer Überwachungsbereich oder Kontrollbereich.
Röntgenuntersuchung, die untersuchte Körperregion,
die Art der Untersuchung und den untersuchenden 23. Tätigkeiten:
Arzt enthält. Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung oder
16. Röntgenstrahler: Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-
strahlern.
Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend aus
Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse, bei einem 24. Teleradiologie:
Einkesselgerät auch dem Hochspannungserzeuger. Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung
17. Schulröntgeneinrichtung: unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24
Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen
Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang Durchführung befindet und der mit Hilfe elektroni-
mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften scher Datenübertragung und Telekommunikation
der Anlage 2 Nr. 4 entspricht. insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und
18. Störstrahler: Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der
Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich technischen Durchführung in Verbindung steht.
Elektronen beschleunigt werden und die Röntgen- 25. Vollschutzgerät:
strahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anla-
betrieben werden. Als Störstrahler gelten auch Elek-
ge 2 Nr. 3 entspricht.
tronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgen-
strahlung durch Detektoren ausgewertet wird. 26. Vorsorge, arbeitsmedizinische:
19. Strahlenexposition: Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den mensch- und Beratung beruflich strahlenexponierter Personen
lichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwir- durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1.
kung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper,
Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Abschnitt 1a
Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körper-
teile. Strahlenschutzgrundsätze
20. Strahlenexposition, berufliche:
§ 2a
Die Strahlenexposition einer Person, die
a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser Rechtfertigung
Verordnung in einem Beschäftigungs- oder Ausbil- (1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpo-
dungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst sitionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können,
ausübt, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 609
oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchti- oder Geschäftsführung Berechtigten oder
gung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung bestehender b) eines Strahlenschutzbeauftragten
Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald
wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die ergeben,
Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. 2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-
Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbrin- gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
gen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder 3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strah-
therapeutischem Nutzen einschließlich des unmittelbaren lenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in
gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die erfor-
Nutzens für die Gesellschaft abzuwägen ist gegenüber der derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten
Schädigung des Einzelnen. 4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Rönt-
geneinrichtung sonst tätigen Personen die notwen-
(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1 digen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefähr-
und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des besitzen,
Atomgesetzes bestimmt.
5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Röntgenein-
richtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-
§ 2b nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Tech-
Dosisbegrenzung nik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften
Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt eingehalten werden,
oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung nicht überschrit- ergeben, dass das für die sichere Ausführung des
ten werden. Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist,
7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht ent-
§ 2c gegensteht und
Vermeidung unnötiger 8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
Strahlenexposition und Dosisreduzierung nicht entgegenstehen.
(1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, (3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-
ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige geneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am
Strahlenexposition von Mensch und Umwelt zu vermei- Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2 folgende
den. Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, 1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlen-
ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Strahlen- schutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert
exposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des oder ihm ist die vorübergehende Ausübung des ärzt-
Standes der Technik und unter Berücksichtigung aller lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt;
Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte
so gering wie möglich zu halten. 2. es ist gewährleistet, dass
a) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die
erforderliche Bildqualität mit einer möglichst gerin-
Abschnitt 2 gen Strahlenexposition erreicht wird; dabei sind für
Überwachungsvorschriften die Prüfung, ob dieses Produkt für die vorgesehene
Anwendung geeignet ist, die Angaben zur Zweck-
bestimmung des Medizinproduktes oder des
Unterabschnitt 1 Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes
Betrieb von Röntgen- zu beachten,
einrichtungen und Störstrahlern b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrichtung
handelt, die vor dem 1. Juli 2002 erstmalig in
§3 Betrieb genommen worden ist, Vorrichtungen zur
Genehmigungsbedürftiger Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vor-
Betrieb von Röntgeneinrichtungen handen sind oder, falls dies nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, die Strahlenexposition
(1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren des Patienten auf andere Weise unmittelbar ermit-
Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. telt werden kann,
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn c) soweit es die Art der Behandlung von Menschen
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken erfordert, ein Medizinphysik-Experte bei der
gegen die Zuverlässigkeit Bestrahlungsplanung mitwirkt und während der
a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters Durchführung der Behandlung verfügbar ist und
oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts- d) soweit es die Art der Untersuchung erfordert, bei
fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, der Untersuchung von Menschen ein Medizin-
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
physik-Experte zur Beratung in Fragen der Opti- (7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
mierung, insbesondere Patientendosimetrie und erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrol- 1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,
le, und erforderlichenfalls zur Beratung in weiteren
Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen 2. die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3,
Expositionen hinzugezogen werden kann. 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Absatz 2
(4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt- Nr. 5 eingehalten wird und
geneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich zu 4. im Zusammenhang mit
den Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt
a) der Anwendung am Menschen Angaben, die es
sein:
ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
Es ist gewährleistet, dass des Absatzes 3,
1. eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht am b) dem teleradiologischen Betrieb Angaben, die es
Ort der technischen Durchführung der Untersuchung ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
befindet, nach eingehender Beratung mit dem Arzt des Absatzes 4 oder
nach Nummer 3 die rechtfertigende Indikation nach c) der Anwendung am Tier Angaben, die es ermög-
§ 23 Abs. 1 für die Anwendung von Röntgenstrahlung lichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse Absatzes 5
befundet und die ärztliche Verantwortung für die
Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, erfüllt sind.
(8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet,
2. die technische Durchführung durch eine Person nach
hat dies den zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen.
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt,
3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den §4
erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhan-
Anzeigebedürftiger
den ist, der insbesondere die zur Feststellung der
Betrieb von Röntgeneinrichtungen
rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben
ermittelt und an die Person nach Nummer 1 weiterleitet (1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
sowie den Patienten aufklärt, eine Röntgeneinrichtung betreibt,
4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommunikation 1. deren Röntgenstrahler nach § 8 Abs. 1 in Verbindung
unmittelbar mit den Personen nach den Nummern 2 mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzugelassen ist,
und 3 in Verbindung steht, 2. deren Herstellung und erstmaliges In-Verkehr-Bringen
5. die elektronische Datenübertragung und die Bild- unter den Anwendungsbereich des Medizinprodukte-
wiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem gesetzes fällt oder
Stand der Technik entsprechen und eine Beeinträchti- 3. die nach Nummer 2 in Verkehr gebracht worden ist und
gung der diagnostischen Aussagekraft der übermittel- außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde ein-
ten Daten und Bilder nicht eintritt und gesetzt wird,
6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten Fällen wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde
eine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb spätestens zwei Wochen vorher anzeigt.
eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeit- (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind bei-
raumes am Ort der technischen Durchführung eintref- zufügen:
fen kann.
1. ein Abdruck der Bescheinigung einschließlich des
Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung Prüfberichtes eines Sachverständigen nach § 4a, in der
zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend- und
Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene
Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt Betrieb beschrieben sind,
werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-
Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversor- zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach den
gung besteht. Eine Genehmigung nach Satz 3 ist auf Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erst-
längstens drei Jahre zu befristen. malig in Verkehr gebracht worden ist,
(5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt- c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Betrieb
geneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung in die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 erfüllt sind,
der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den Voraussetzun- d) festgestellt ist, dass bei einer Röntgeneinrichtung
gen nach Absatz 2 der Antragsteller oder der von ihm zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-
bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder schen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2
Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung Buchstabe a und b sowie § 16 Abs. 2 Satz 1 erfüllt
des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs sind,
berechtigt sein.
2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ein
(6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Rönt- Abdruck des Zulassungsscheins,
geneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im
Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten sich 3. Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizin- 4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
produktegesetzes. Röntgenstrahlung am Menschen die Nachweise der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 611
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe c oder d genannten messtechnischen Ausstattung, sowie seiner Zuverlässig-
Voraussetzungen und keit und Unparteilichkeit festlegen. Als Sachverständiger
5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier darf nur bestimmt werden, wer unabhängig ist von Perso-
in der Tierheilkunde der Nachweis der in § 3 Abs. 5 nen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der
genannten Voraussetzungen. Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrah-
lern beteiligt sind.
§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Verweigert der Sachverstän-
dige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1, (2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten § 15
entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 21, 31 bis
31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 entspre-
(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch chend.
nicht, wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schul-
röntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbetriebnahme
§5
der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher
anzeigt und der Anzeige einen Abdruck des Zulassungs- Betrieb von Störstrahlern
scheins beifügt. Im Falle der Anzeige des Betriebes eines
(1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb
Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung
wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. § 3
sind darüber hinaus Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
Abs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwen-
beizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schul-
den.
röntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im
Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bilden- (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
den Schulen nicht betrieben werden. einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur
Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht über-
(4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3
schreitet, wenn
Abs. 1 ist nicht befreit, wer eine Röntgeneinrichtung
1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur- 1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingun-
analyse in der Werkstoffprüfung, ausgenommen Hoch- gen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren
und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtun- Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht über-
gen, schreitet und
2. zur Behandlung von Menschen oder 2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen
ist, dass
3. zur Teleradiologie
a) Röntgenstrahlung erzeugt wird und
betreibt.
b) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen
(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten
Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 entspre- Höchstwert nicht überschreiten darf.
chend anzuwenden.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch
(6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1
nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span-
oder 5 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung bin-
nung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt über-
nen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen,
schreitet, wenn der Störstrahler bauartzugelassen ist.
wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt werden könnte; (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch
danach kann der Betrieb nur noch untersagt werden, nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung
wenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur Beschleuni-
widerrufen werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1 gung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
angezeigten Betrieb eines Hochschutzgerätes oder einer die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen
Schulröntgeneinrichtung gilt Satz 1 entsprechend. Die im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Ober-
Behörde kann den nach Absatz 3 Satz 1 angezeig- fläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
ten Betrieb eines Vollschutzgerätes untersagen, wenn (5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Störstrahler
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur
die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen überlassen, wenn er den in den Absätzen 2 bis 4 genann-
ergeben. ten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist. Einen
(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend. genehmigungsbedürftigen Störstrahler darf der Hersteller
oder Einführer einem anderen nur überlassen, wenn er
§ 4a einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungs-
bedürftigkeit enthält.
Sachverständige
(6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im
(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige
Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeige-
für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen
bedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird, sind die
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der Erteilung der
Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Bescheinigung und für die Prüfung von Röntgeneinrich-
tungen und Störstrahlern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
kann Anforderungen an einen Sachverständigen nach Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz
Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfahrung, wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, dessen
Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und
seines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den
Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner Störstrahler einem anderen überlässt.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Unterabschnitt 2 2. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht nach-
gewiesen wird oder später wegfällt oder
Sonstige Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Röntgen- 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken erge-
einrichtungen und Störstrahlern ben, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit
notwendige Personal nicht vorhanden ist.
§6 (2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6
Prüfung, Erprobung, Wartung, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine Voraussetzung
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder spä-
Instandsetzung und Beschäftigung
ter wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(1) Wer
1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrah- Unterabschnitt 3
ler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
Bauartzulassung
2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-
menhang mit der Herstellung prüft oder erprobt oder §8
3. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Verfahren der Bauartzulassung
Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers
(1) Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulröntgenein-
nach § 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende Perso-
richtungen, Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten und
nen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und
Störstrahlern (bauartzugelassene Vorrichtungen) kann auf
dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalen-
Antrag des Herstellers oder Einführers zugelassen wer-
derjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Milli-
den, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2
sievert führen kann,
erfüllt sind. Dem Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn erforderlichen Unterlagen beizufügen. Satz 1 gilt nicht für
der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im
Sachverständige nach § 4a und für denjenigen, der Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.
geschäftsmäßig Störstrahler nach § 5 Abs. 4, ausgenom- (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung
men Projektionseinrichtungen, prüft, erprobt, wartet oder auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch
instand setzt. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlas-
(2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sind sen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen
Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 beizu- Bundesanstalt auf Verlangen die zur Prüfung erforder-
fügen. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 lichen Baumuster zu überlassen.
gelten die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 (3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn
Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, §§ 18a, 19, 21, 22 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c 1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2 genannten
und Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30 bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 Voraussetzungen entspricht,
sowie §§ 35a bis 43 entsprechend. 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
(3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind Nach- a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder
weise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizufügen. Bei des für die Leitung der Herstellung Verantwort-
einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist den lichen oder
Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der b) die erforderliche technische Erfahrung des für die
Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und den Herstellung Verantwortlichen ergeben,
Anordnungen des für diesen Betrieb zuständigen Strah-
lenschutzbeauftragten, die diese in Erfüllung ihrer Pflich- 3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung
ten nach § 15 treffen, Folge zu leisten. Der zur Anzeige entgegenstehen oder
Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hat dafür zu 4. § 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.
sorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu
Personen die Anordnungen des Strahlenschutzverant- befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
wortlichen der fremden Röntgeneinrichtung oder des
fremden Störstrahlers und die Anordnungen des für (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf
diesen Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht worden ist,
befolgen. Die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter betrieben wer-
Satz 1 Nr. 4, §§ 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und den, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 11
Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43 bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz vor
gelten entsprechend. Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrich-
tung nicht weiter betrieben werden darf.
§7 (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bun-
Untersagung desamt für Strahlenschutz zuständig.
(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6 §9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagen, wenn
Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer Der Zulassungsinhaber hat
Person, die diese Tätigkeit leitet oder beaufsichtigt, 1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen
ergeben, Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 613
sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt,
Vorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn
Merkmalen der Bauartzulassung entspricht,
1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung
2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungs- oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vor-
behörde zu bestimmenden Sachverständigen überwa- richtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt
chen zu lassen, gemacht wurde oder
3. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen 2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den
Vorrichtungen das Bauartzeichen und weitere von der im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen ent-
Zulassungsbehörde zu bestimmende Angaben an- spricht.
zubringen,
4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
mit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins aus- Abschnitt 3
zuhändigen, auf dem das Ergebnis und das Datum der Vorschriften für den Betrieb
Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt ist, und
5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung Unterabschnitt 1
mit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache
Allgemeine Vorschriften
auszuhändigen, in der auf die dem Strahlenschutz
dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.
§ 13
Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulassungs-
inhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein aus- Strahlenschutzverantwortliche
reichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist. und Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-
§ 10 migung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige
Zulassungsschein nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strah-
lenschutzverantwortlichen um eine juristische Person
Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden
Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der
In diesen sind aufzunehmen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertre-
Vorrichtung, tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung, sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen meh-
rere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist
3. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgenein- der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Per-
richtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem sonen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen, wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglie-
4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun- der oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hier-
gen, von unberührt.
5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist,
Vorrichtung zu versehen ist, und hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder
6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauart- Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl
zugelassenen Vorrichtung nach § 12. von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind
dessen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbe-
§ 11
reich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforder-
Bekanntmachung im Bundesanzeiger lichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlen-
Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer schutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung
Änderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge- der Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlen-
rung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bau- schutzbeauftragte bestellt hat.
artzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftrag-
darf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesan- ten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen,
zeiger bekannt zu machen. aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit
ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
§ 12 schutz besitzen.
Pflichten des Inhabers (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubil-
einer bauartzugelassenen Vorrichtung dende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit
hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 10 bei und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbe-
der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe auftragten mitwirken.
der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4 (5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit
und 5 entsprechend. Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Änderungen
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten
Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlen- aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unver-
schutz wesentliche Merkmale betreffen. züglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestel-
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
lung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkun- 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen ver-
de im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 beizufügen. Dem mieden wird,
Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder
2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berück-
dem Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu über-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter-
mitteln.
halb der in § 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2, § 31b Satz 1,
§ 31c Satz 1 und § 32 festgesetzten Grenzwerte so
§ 14
gering wie möglich gehalten wird,
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen
3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 und
und des Strahlenschutzbeauftragten
Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah- und Abs. 4 und § 40 Abs. 3 eingehalten werden und
men seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlen-
4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
schutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse,
bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3,
unzureichender Fachkunde oder fehlender Zuverlässig-
§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3,
keit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzu-
Abs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 18
reichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde
Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1
gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Fest-
Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21
stellung treffen, dass diese Person nicht als Strahlen-
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23
schutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzuse-
Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Abs. 1
hen ist.
Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und 3, §§ 26, 27
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen- Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1
schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzutei- und 2, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
len, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29
Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschla- Abs. 1 und 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1
gene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Män- und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1,
geln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht eini- § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35
gen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, 3
Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu und 5, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1
begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat Satz 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3 und
und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu über- § 42 eingehalten werden.
senden.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen- dass
schutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-
nahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen- 1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und
schutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrich- 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmi-
ten. gung oder Bauartzulassung und die von der zuständi-
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen- gen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,
schutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Auf- deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13
gaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Abs. 2 übertragen worden ist,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach § 41 eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen
Abs. 1 Satz 1 zusammenzuarbeiten und sie über wichtige worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die Strah-
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. lenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu
Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder beachten.
Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des
Strahlenschutzes zu beraten. § 15a
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung sei- Strahlenschutzanweisung
ner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung
nicht benachteiligt werden. Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzver-
antwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung
zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden
§ 15 Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Zu diesen
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen gehören in der Regel
und des Strahlenschutzbeauftragten
1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation des
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach- Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
tung des Standes der Technik zum Schutz des Menschen mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-
und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Rönt- tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend
genstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbe- oder sofort erreichbar sein müssen,
sondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutz-
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen
vorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Perso-
Betriebsablaufs,
nen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und
durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Per- 3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
sonals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expo-
dafür zu sorgen, dass sitionsbedingungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 615
4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den nis der Konstanzprüfungen ist unverzüglich aufzuzeich-
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu- nen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen
tragen sind, der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die erforderliche
Bildqualität nicht mehr gegeben oder nur mit einer höhe-
5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
ren Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern einschließ-
unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.
lich der Ausrüstungen und Vorrichtungen, die für den
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den
Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von
Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 festlegen.
Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und
über die Wartungen und (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind für die
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre
oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnah-
unerlaubte Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung meprüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach
oder eines Störstrahlers. Absatz 3 Satz 4 sind nach Abschluss der Aufzeichnung
zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach
Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger
den Sätzen 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Ver-
erforderlicher Betriebsanweisungen nach immissions-
langen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Abwei-
schutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein.
chungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.
§ 16
Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen § 17
zur Untersuchung von Menschen
Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen
(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der zur Behandlung von Menschen
Durchführung von Röntgenuntersuchungen in der Heil-
kunde oder Zahnheilkunde erstellt und veröffentlicht das (1) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtun-
Bundesamt für Strahlenschutz diagnostische Referenz- gen zur Behandlung von Menschen vor der Inbetriebnah-
werte. Die veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte me eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Liefe-
sind bei der Untersuchung von Menschen zu Grunde zu ranten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, dass
legen. die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtun- und die Röntgenröhrenspannung den Qualitätsmerkma-
gen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbetrieb- len des Herstellers entspricht. Nach jeder Änderung der
nahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung
Lieferanten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen kann,
dass die erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch den
Strahlenexposition erreicht wird. Nach jeder Änderung der Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, welche sich
Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität auf die Änderung und deren Auswirkung beschränkt.
oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflus- Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den Hersteller oder
sen kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu sorgen,
durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, dass sie durch ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
die sich auf die Änderung und deren Auswirkungen durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung sind ferner
beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach Absatz 2
Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu bestimmen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist
zu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen nach § 6 unverzüglich aufzuzeichnen. Die Abnahmeprüfung ersetzt
Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1.
sind ferner die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach
Absatz 3 mit denselben Prüfmitteln zu bestimmen, die bei (2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch
der Konstanzprüfung verwendet werden. Das Ergebnis halbjährlich, ist eine Konstanzprüfung durchzuführen,
der Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu durch die ohne mechanische oder elektrische Eingriffe
den Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnah- festzustellen ist, ob die Dosisleistung im Nutzstrahlenbün-
men der Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht del den Angaben der letzten Aufzeichnungen nach Ab-
eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Anzeige satz 1 Satz 5 noch entspricht. Das Ergebnis der Konstanz-
nach § 4 Abs. 1 oder 5. prüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Bei einer wesent-
lichen Abweichung der Dosisleistung ist unverzüglich die
(3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch Ursache zu ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige
monatlich, ist eine Konstanzprüfung durchzuführen, durch Behörde kann Abweichungen von der Frist nach Satz 1
die ohne mechanische oder elektrische Eingriffe festzu- festlegen.
stellen ist, ob die Bildqualität und die Höhe der Strahlen-
exposition den Angaben in der letzten Aufzeichnung nach (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 sind für die
Absatz 2 Satz 5 noch entsprechen. Bei einer Röntgenein- Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre
richtung nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich regelmäßig, mindes- nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-
tens jedoch jährlich, der Übertragungsweg auf Stabilität fung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 2
sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsge- Satz 2 sind nach Abschluss der Aufzeichnung zwei Jahre
schwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder zu lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den
prüfen. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Sätzen 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Verlangen
Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen
mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergeb- von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
§ 17a § 18
Qualitätssicherung durch Sonstige Pflichten
ärztliche und zahnärztliche Stellen beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung
oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Rönt-
genstrahlung am Menschen bestimmt die zuständige (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen. Die zuständi- 1. die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftig-
ge Behörde legt fest, in welcher Weise die ärztlichen und ten Personen anhand einer deutschsprachigen
zahnärztlichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifi-
denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung von zierte Person in die sachgerechte Handhabung einge-
Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder wiesen werden und über die Einweisung unverzüglich
Zahnheilkunde die Erfordernisse der medizinischen Aufzeichnungen angefertigt werden,
Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten
Verfahren und eingesetzten Röntgeneinrichtungen den 2. eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen oder, sofern eine Bauartzulassung erteilt ist, ein
Qualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexpositi- Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebs-
on des Patienten so gering wie möglich zu halten. Die ärzt- anleitung nach § 9 Satz 1 Nr. 5 aufbewahrt wird,
liche und zahnärztliche Stelle hat der zuständigen Behör- 3. die Gebrauchsanweisung nach Nummer 1 und die
de Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, der letzte Prüf-
1. die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 2, bericht nach Nummer 5 und gegebenenfalls die
Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen
2. die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der
bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden diagnos- Röntgeneinrichtung bereitgehalten werden,
tischen Referenzwerte nach § 16 Abs. 1 und
4. der Text dieser Verordnung zur Einsicht ständig verfüg-
3. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge bar gehalten wird,
nach Absatz 2
5. eine Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längs-
mitzuteilen. tens fünf Jahren durch einen Sachverständigen nach
(2) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle hat im Rahmen § 4a nach dem Stand der Technik insbesondere auf
ihrer Befugnisse nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strah- sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strah-
lenschutzverantwortlichen Maßnahmen zur Optimierung lenschutz überprüft und eine Durchschrift des dabei
der medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen, anzufertigenden Prüfberichts den zuständigen Stellen
insbesondere zur Verbesserung der Bildqualität, zur unverzüglich übersandt wird und
Herabsetzung der Strahlenexposition oder zu sonstigen 6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
qualitätsverbessernden Maßnahmen, und nachzuprüfen, Röntgenstrahlung am Menschen ein aktuelles
ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt werden. Bestandsverzeichnis geführt und der zuständigen
(3) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle unterliegt im Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Bestands-
Hinblick auf patientenbezogene Daten der ärztlichen verzeichnis nach § 8 der Verordnung über das Errich-
Schweigepflicht. ten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
kann herangezogen werden.
(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwen-
dung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkun- Es ist dafür zu sorgen, dass die Einweisung nach Satz 1
de oder Zahnheilkunde ist bei einer von der zuständigen Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entspre-
Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle chend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferan-
unverzüglich anzumelden. Ein Abdruck der Anmeldung ist ten vorgenommen wird. Die Aufzeichnungen nach Satz 1
der zuständigen Behörde zu übersenden. Der ärztlichen Nr. 1 sind für die Dauer des Betriebes aufzubewahren.
oder zahnärztlichen Stelle sind die Unterlagen auf Verlan- Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 und 3 gelten beim Betrieb eines
gen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 entsprechend.
nach den Absätzen 1 und 2 benötigt, insbesondere (2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
Röntgenbilder, Angaben zur Höhe der Strahlenexposition, Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche Arbeits-
zur Röntgeneinrichtung, zu den sonstigen verwendeten anweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorge-
Geräten und Ausrüstungen und zur Anwendung des § 23. nommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu
Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt den von der erstellen. Die Arbeitsanweisungen sind für die dort tätigen
ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle durchzuführenden Personen zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf
Prüfungen. Anforderung den zuständigen Stellen zu übersenden.
(5) Andere Stellen dürfen der ärztlichen oder zahnärzt- (3) Bei Röntgeneinrichtungen nach § 3 Abs. 4 müssen an
lichen Stelle auf deren Ersuchen Informationen einschließ- den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich Abdrucke
lich personenbezogener Daten, die sie auf Grund eines oder Ablichtungen der Aufzeichnungen über die Abnahme-
Gesetzes zur Qualitätssicherung in der Heilkunde und prüfungen nach § 16 Abs. 2, die Konstanzprüfungen nach
Zahnheilkunde oder zum Schutz von Patienten erhoben § 16 Abs. 3 und die Sachverständigenprüfungen nach
haben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufga- Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 aller zum System gehörenden Rönt-
ben der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach dieser geneinrichtungen zur Einsicht vorliegen. Sofern die Behör-
Verordnung erforderlich ist. Gesundheitsdaten von de nach § 43 der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in
Patienten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen elektronischer Form zugestimmt hat, kann die Pflicht nach
übermittelt werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmun- Satz 1 auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen
gen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. zur Einsicht in elektronischer Form erfüllt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 617
(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die Medizin- rung erworben. Für Personen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3,
produkt oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte- § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt
gesetzes ist, ist unverzüglich einzustellen, wenn Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend.
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Einrichtung (4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2
die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der können von der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur
Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, anerkannt werden, wenn die Kursinhalte geeignet sind,
Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entspre- das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche
chender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln und die Qualifika-
der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß tion des Lehrpersonals und die Ausstattung der Kursstätte
hinausgehend gefährden oder eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten.
2. die zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein aus-
reichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr- § 19
leistet ist. Strahlenschutzbereiche
§ 18a (1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkei-
ten nach dieser Verordnung sind Strahlenschutzbereiche
Erforderliche Fachkunde nach Maßgabe des Satzes 2 einzurichten. Je nach Höhe
und Kenntnisse im Strahlenschutz der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungs-
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird bereichen und Kontrollbereichen unterschieden:
in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbe- 1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbe-
reich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die reich gehörende betriebliche Bereiche, in denen
erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von
anerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als
Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für
und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheini- die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und
gung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlen- Knöchel erhalten können.
schutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und
bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf 2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im
Jahre zurückliegen. Die erforderliche Fachkunde im Strah- Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Milli-
lenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer sievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für
staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die
erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten
hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen können.
Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und prakti- (2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und während der
sche Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach Satz 1 Einschaltzeit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss
in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entspre- deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt –
chendes theoretisches Wissen vermittelt wird. Für „Medi- Röntgen“ enthalten; sie muss auch während der Betriebs-
zinisch-technische Radiologieassistentinnen“ und „Medi- bereitschaft vorhanden sein.
zinisch-technische Radiologieassistenten“ gilt der Nach-
(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen
weis nach Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des
sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs
MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das
und des Überwachungsbereichs einzubeziehen.
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für die nach § 9 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass weite-
Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorbehaltenen Tätigkeiten re Bereiche als Kontrollbereiche oder als Überwachungs-
als erbracht. bereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz
Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens
alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem (5) Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten als
von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder ande- Strahlenschutzbereiche nur während der Einschaltzeit des
ren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Strahlers.
Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abwei- (6) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtun-
chend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im gen oder Störstrahler nach § 5 Abs. 1 ist ein nach Absatz 1
Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontrollbereich zu kennzeich-
Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen nen und so abzugrenzen, dass unbeteiligte Personen die-
werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fach- sen nicht unbeabsichtigt betreten können. Kann ausge-
kunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforde- schlossen werden, dass unbeteiligte Personen den Kon-
rung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der trollbereich unbeabsichtigt betreten können, ist die
Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht Abgrenzung nicht erforderlich.
vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder
die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begrün-
dete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die § 20
zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde Röntgenräume
veranlassen.
(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem allseitig
(3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz umschlossenen Raum (Röntgenraum) betrieben werden,
werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen- der in der Genehmigung oder in der Bescheinigung des
dungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfah- Sachverständigen nach § 4a bezeichnet ist.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgeneinrich- b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung ange-
tung zur Untersuchung außerhalb des Röntgenraumes wendet werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem
betrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchen- Bereich als Proband, helfende Person oder Tier-
den Person oder des zu untersuchenden Tieres oder des- halter erforderlich ist,
sen Größe dies zwingend erfordert. Dabei sind besondere c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
zu treffen. oder
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von d) sie Besucher sind,
Röntgeneinrichtungen
2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
1. für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der
Anlage 2 Nr. 2 und 3 entsprechen, a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden
2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschrif- müssen,
ten der Anlage 2 Nr. 4 entsprechen,
b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung ange-
3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich fest- wendet werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem
gestellt ist, dass sie zum Betrieb außerhalb eines Rönt- Bereich als Proband, helfende Person oder Tierhal-
genraumes bestimmt sind, und ter erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärzt-
4. in sonstigen Fällen, wenn es im Einzelfall zwingend lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs
erforderlich ist, die Röntgeneinrichtung außerhalb berechtigte Person, die die erforderliche Fachkun-
eines Röntgenraumes zu betreiben, und die für die de im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat,
Genehmigung nach § 3 oder für die Entgegennahme c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
der Anzeige nach § 4 zuständige Behörde den Betrieb Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
außerhalb eines Röntgenraumes gestattet. oder
(4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5 Abs. 1 d) bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a
festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen oder c den Kontrollbereich betreten dürfen, der
betrieben werden dürfen. fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder
der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich
(5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in
gestattet und durch geeignete Überwachungsmaß-
allseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen)
nahmen sicherstellt, dass der besondere Dosis-
betrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, dass
grenzwert nach § 31a Abs. 4 Satz 2 eingehalten und
die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vor-
dies dokumentiert wird.
genommen werden können. Bestrahlungsräume, in denen
die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fach-
sein kann, sind darüber hinaus so abzusichern, dass kundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständi-
Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht unkon- ge Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen
trolliert hineingelangen können. Es muss eine geeignete den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betre-
Ausstattung zur Überwachung des Patienten im Bestrah- tungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen
lungsraum vorhanden sein. bleiben unberührt.
(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbe-
§ 21 reichen als helfende Person abweichend von Absatz 1
Schutzvorkehrungen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet werden, wenn
zwingende Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen
(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als Tierhalterin nicht
vor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und technische gestattet werden.
Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren
sicherzustellen. Bei Personen, die sich im Kontrollbereich
aufhalten, ist sicherzustellen, dass sie die erforderliche Unterabschnitt 2
Schutzkleidung tragen. Anwendung von
(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenstrahlung am Menschen
Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze,
Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn § 23
sichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit
Rechtfertigende Indikation
Personen nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze,
die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der (1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in
Röntgenstrahlung nicht außerhalb des Kontrollbereichs Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur ange-
liegen können. wendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
§ 22 Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung,
dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.
(1) Personen darf der Zutritt Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen
Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlen-
1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn
exposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu
a) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrichtung berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach
dienende Aufgabe wahrnehmen, Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die Anforderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 619
eines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtfertigende und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfer- schutz besitzen und
tigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort 4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medi-
persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein zinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Auf-
Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt. sicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kennt-
vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenar- nisse im Strahlenschutz besitzen,
beit mit dem überweisenden Arzt, die verfügbaren Infor- erlaubt.
mationen über bisherige medizinische Erkenntnisse
§ 25
heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu
vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische Anwendungsgrundsätze
Anwendungen von ionisierender Strahlung, die für die vor- (1) Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Aus-
gesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen. übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizini-
(3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in der schen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehe-
Heilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwendende Arzt nen oder zugelassenen Fällen oder zur Untersuchung
gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in Zusammen- nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes an-
arbeit mit dem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine gewendet werden. Freiwillige Röntgenreihenuntersuchun-
Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei gen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in Landes-
bestehender oder nicht auszuschließender Schwanger- teilen oder für Bevölkerungsgruppen mit überdurch-
schaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu schnittlicher Erkrankungshäufigkeit oder zur Früherken-
prüfen. nung von Krankheiten bei besonders betroffenen Perso-
nengruppen bedürfen der Zulassung durch die zustän-
§ 24 digen obersten Landesgesundheitsbehörden. Für die
Berechtigte Personen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in den
nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Fällen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgen-
gelten § 23 Abs. 3 und § 24, für die übrigen Anwendungen
strahlung am Menschen nur angewendet werden von
von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heil-
1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die kunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24
Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die entsprechend.
für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder (2) Die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte
Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies
Strahlenschutz besitzen, mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft
2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehandlung müssen
oder denen die Ausübung des ärztlichen oder Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden
zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilge- Person nach den Erfordernissen der medizinischen
biet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie Wissenschaft individuell festgelegt werden; die Dosis
tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlen- außerhalb des Zielvolumens ist so niedrig zu halten, wie
schutz besitzen, dies unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks
möglich ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder nicht
3. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind
auszuschließender Schwangerschaft die Anwendung von
oder zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Röntgenstrahlung geboten, sind alle Möglichkeiten zur
Berufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche
Herabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren
Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter
und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöp-
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person
fen.
nach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforder-
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. (3) Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwen-
dung von Röntgenstrahlung nicht von der Nutzstrahlung
(2) Die technische Durchführung ist neben den in Ab- getroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposi-
satz 1 genannten Personen ausschließlich tion so weit wie möglich zu schützen.
1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA- (4) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und über
Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach § 35
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April gelten nicht für Personen, an denen nach Absatz 1 Rönt-
2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, genstrahlung angewendet wird.
2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner- (5) Helfende Personen und Tierhalter sind über die
kannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen möglichen Gefahren der Strahlenexposition vor dem
Ausbildung, wenn die technische Durchführung Betreten des Kontrollbereichs zu unterrichten. Es sind
Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit- beschränken. Absatz 4, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9
zen, Satz 1 gelten entsprechend für helfende Personen und
3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraus- Tierhalter.
setzungen zur technischen Durchführung vermitteln- (6) Es ist dafür zu sorgen, dass die ausschließlich für
den beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person bestimmten Einrichtungen nur in dem Umfang vorhanden
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten ausführen, die sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung der
ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, radiologischen Diagnostik erforderlich ist.
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
§ 26 Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und
Röntgendurchleuchtung unbefugte Änderung zu sichern. Sie sind auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für die
Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist zur medizinischen Befunde.
Gewährleistung des Standes der Technik zumindest eine
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fern- (2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf
sehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Auf-
eine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu zeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu
verwenden. Der Röntgenstrahler darf nur während der überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen sind Röntgen-
Durchleuchtung oder zum Anfertigen einer Aufnahme ein- pässe bereitzuhalten und der untersuchten Person anzu-
geschaltet sein. bieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt oder legt die
untersuchte Person einen Röntgenpass vor, so sind die
§ 27 Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Angaben
zum untersuchenden Arzt einzutragen.
Röntgenbehandlung
(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind
(1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer Person 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewah-
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es die Art der ren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1
Behandlung erfordert, einem Medizinphysik-Experten ein Satz 2 über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang
auf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan ein- nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Auf-
schließlich der Bestrahlungsbedingungen nach Maßgabe zeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person,
des Satzes 2 schriftlich festgelegt werden. Aus dem die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis
Bestrahlungsplan müssen alle erforderlichen Daten der zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzu-
Röntgenbehandlung zu ersehen sein, insbesondere die bewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die Oberflächen- im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des
dosis und die Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unver-
die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstrahlrich- züglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen
tung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die Röntgen- sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.
röhrenspannung und der Brennfleck-Haut-Abstand sowie Diese Stelle hat auch die sich aus Absatz 7 Satz 1 erge-
die Festlegung des Schutzes gegen Streustrahlung. benden Pflichten zu erfüllen.
(2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgeleg-
(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Ab-
ten Bedingungen sind vor Beginn
satz 1 Satz 2 können als Wiedergabe auf einem Bildträger
1. der ersten Bestrahlung von einer Person nach § 24 oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und von einem Medizinphysik- sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten
Experten,
1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder
2. jeder weiteren Bestrahlung von einer Person nach § 24 inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 werden und
zu überprüfen. 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
(3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungs- sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar
protokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Aufzeichnun- gemacht werden können,
gen über die Überprüfung der Filterung. und sichergestellt ist, dass während der Aufbewahrungs-
zeit keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-
§ 28 ten können.
Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass (5) Werden personenbezogene Patientendaten (Familien-
name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht), Befunde,
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass über jede Anwendung
Röntgenbilder oder sonstige Aufzeichnungen nach Ab-
von Röntgenstrahlung am Menschen Aufzeichnungen
satz 1 Satz 2 auf elektronischem Datenträger aufbewahrt,
nach Maßgabe des Satzes 2 angefertigt werden. Die Auf-
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
zeichnungen müssen enthalten:
1. die Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 1. der Urheber, der Entstehungsort und -zeitpunkt ein-
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, deutig erkennbar sind,
2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung, 2. das Basisbild mit den bei der Nachverarbeitung
verwendeten Bildbearbeitungsparametern unverän-
3. die untersuchte Körperregion, dert aufbewahrt wird; werden Serien von Einzelbildern
4. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 angefertigt, muss erkennbar sein, wie viele Röntgen-
Abs. 1 Satz 1, bilder insgesamt gefertigt wurden und ob alle bei der
Untersuchung erzeugten Röntgenbilder oder nur eine
5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen Auswahl aufbewahrt wurden; wird nur eine Auswahl an
Befund, Röntgenbildern aufbewahrt, müssen die laufenden
6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie er- Nummern der Röntgenbilder einer Serie mit aufbe-
fasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforder- wahrt werden,
lichen Daten und Angaben und 3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als sol-
7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrahlungsplan che erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber und
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und das Bestrahlungsprotokoll Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergän-
nach § 27 Abs. 3. zungen aufbewahrt werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 621
4. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp- (2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundes-
fung der personenbezogenen Patientendaten mit dem amt für Strahlenschutz zuständig.
erhobenen Befund, den Daten, die den Bilderzeu-
gungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den § 28b
sonstigen Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 jeder-
zeit hergestellt werden kann. Genehmigungsvoraussetzungen für die
Anwendung von Röntgenstrahlung am
Röntgenbilder können bei der Aufbewahrung auf elektroni- Menschen in der medizinischen Forschung
schem Datenträger komprimiert werden, wenn sichergestellt
ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt. (1) Die Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur erteilt
werden, wenn
(6) Auf elektronischem Datenträger aufbewahrte Rönt-
genbilder und Aufzeichnungen müssen einem mit- oder 1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass
weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt oder der ärzt- a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwin-
lichen oder zahnärztlichen Stelle in einer für diese geeig- gendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen
neten Form zugänglich gemacht werden können. Dabei Forschungsergebnisse und die medizinischen
muss sichergestellt sein, dass diese Daten mit den Erkenntnisse nicht ausreichen,
Ursprungsdaten übereinstimmen und die daraus erstell-
ten Bilder zur Befundung geeignet sind. Sofern die Über- b) die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht durch
mittlung durch Datenübertragung erfolgen soll, müssen eine Untersuchungs- oder Behandlungsart ersetzt
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß- werden kann, die keine Strahlenexposition des
nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten- Probanden verursacht,
sicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertrau- c) die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwen-
lichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleistet; dung für den Probanden verbunden sind, gemes-
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind sen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergeb-
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. nisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder
(7) Soweit das Medizinproduktegesetz Anforderungen Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissen-
an die Beschaffenheit von Geräten und Einrichtungen zur schaft, ärztlich gerechtfertigt sind,
Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung, Wiedergabe d) die für die medizinische Forschung vorgesehenen
und Übertragung von Röntgenbildern enthält, bleiben Anwendungsarten von Röntgenstrahlung dem
diese unberührt. Zweck der Forschung entsprechen und nicht durch
(8) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung untersucht andere Anwendungsarten von Röntgenstrahlung
oder behandelt, hat einem diese Person später untersu- ersetzt werden können, die zu einer geringeren
chenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf des- Strahlenexposition für den Probanden führen,
sen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach
e) die bei der Anwendung von Röntgenstrahlung
Absatz 1 Satz 2 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen
auftretende Strahlenexposition nach dem Stand
und Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen. Auch
von Wissenschaft und Technik nicht weiter herab-
ohne dieses Verlangen sind die Aufzeichnungen und
gesetzt werden kann, ohne den Zweck des
Röntgenbilder der untersuchten oder behandelten Person
Forschungsvorhabens zu gefährden,
zur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder
behandelnden Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu über- f) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt wor-
lassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere den ist,
Untersuchung mit Röntgenstrahlung vermieden werden g) die Anzahl der Probanden auf das notwendige Maß
kann. Sofern die Aufzeichnungen und Röntgenbilder beschränkt wird,
einem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an einen
später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder 2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 28g
Zahnarzt überlassen werden, sind geeignete Maßnahmen zum Studienplan vorliegt,
zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Auf 3. sichergestellt ist, dass
die Pflicht zur Rückgabe der Aufzeichnungen und Rönt-
genbilder an den Aufbewahrungspflichtigen ist in geeigne- a) die Anwendung von einem Arzt oder Zahnarzt gelei-
ter Weise hinzuweisen. tet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung
in der Anwendung von Röntgenstrahlung am
(9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regel- Menschen nachweisen kann, die erforderliche
mäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölke- Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und während
rung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen. der Anwendung ständig erreichbar ist,
b) soweit es die Art der Anwendung erfordert, bei der
U n t e r a b s c h n i t t 2a Planung und bei der Anwendung ein Medizin-
Medizinische Forschung physik-Experte hinzugezogen werden kann,
4. die erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtungen
§ 28a zur Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten
vorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung
Genehmigung zur
sichergestellt ist,
Anwendung von Röntgenstrahlung am
Menschen in der medizinischen Forschung 5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung Rönt-
genstrahlung am Menschen anwendet, bedarf der Geneh- 6. der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 3 oder § 4
migung. dieser Verordnung zulässig ist und
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
7. bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung die ord- (4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung von
nungsgemäße Funktion der Röntgeneinrichtungen und Röntgenstrahlung ärztlich oder zahnärztlich zu unter-
die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter suchen. Die Körperdosis ist durch geeignete Verfahren
sichergestellt ist. zu überwachen. Der Zeitpunkt der Anwendung, die Ergeb-
nisse der Überwachungsmaßnahmen und die Befunde
(2) Sofern die Anwendung von Röntgenstrahlung an
sind aufzuzeichnen.
dem einzelnen Probanden nicht zugleich seiner Behand-
lung dient, darf die durch das Forschungsvorhaben (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
bedingte effektive Dosis nicht mehr als 20 Millisievert und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 und
betragen. Die Genehmigungsbehörde kann eine höhere Absatz 4 Satz 3 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe
effektive Dosis als 20 Millisievert zulassen, wenn mit der oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und
Anwendung für den Probanden zugleich ein diagnosti- auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für
scher Nutzen verbunden ist und dargelegt ist, dass das die Aufzeichnungen gilt § 28 Abs. 2, 3 Satz 4 und 5 und
Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann. Abs. 4 bis 7 entsprechend.
(3) Sieht der Studienplan die Anwendung von Röntgen-
strahlung an mehreren Einrichtungen vor (Multi-Center- § 28d
Studie), kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Anwendungsverbote und Anwendungs-
Genehmigung dem Leiter der Studie erteilen, wenn dies beschränkungen für einzelne Personengruppen
für die sachgerechte Durchführung der Studie zweckdien-
(1) An schwangeren Frauen darf Röntgenstrahlung in
lich ist und die in Absatz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Voraus-
der medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
setzungen bei allen beteiligten Einrichtungen erfüllt sind.
Das Gleiche gilt für Personen, die auf gerichtliche oder
behördliche Anordnung verwahrt werden.
§ 28c
(2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Proban-
Besondere Schutz-, den, bei denen in den vergangenen zehn Jahren Röntgen-
Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten strahlung zu Forschungs- oder Behandlungszwecken
(1) Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men- angewendet worden ist, wenn durch die erneute Anwen-
schen in der medizinischen Forschung ist nur mit der dung in der medizinischen Forschung eine effektive Dosis
persönlichen Einwilligung des Probanden zulässig. Der von mehr als 10 Millisievert zu erwarten ist. Die Genehmi-
Inhaber der Genehmigung nach § 28a Abs. 1 hat eine gungsbehörde kann eine höhere effektive Dosis als 10 Mil-
schriftliche Erklärung des Probanden darüber einzuholen, lisievert zulassen, wenn mit der Anwendung gleichzeitig
dass er mit für den Probanden ein diagnostischer Nutzen verbunden
ist. § 28b Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
1. der Anwendung von Röntgenstrahlung an seiner
Person und (3) Die Anwendung von Röntgenstrahlung an Proban-
den, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Heranziehung
Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner solcher Personen ärztlich gerechtfertigt und zur Errei-
Gesundheit erforderlich sind, chung des Forschungszieles besonders notwendig ist.
einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der (4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäfts-
Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der fähigen Probanden ist die Anwendung von Röntgenstrah-
Anwendung der Röntgenstrahlung für sich einzusehen lung nur zulässig, wenn
und seinen Willen hiernach zu bestimmen. Diese Erklärung
und alle im Zusammenhang mit der Anwendung stehen- 1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann,
den Einwilligungen können jederzeit formlos widerrufen 2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung oder
werden. Behandlung des Probanden angezeigt ist und
(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der 3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Ein-
Proband zuvor eine weitere schriftliche Erklärung darüber willigung abgegeben hat, nachdem er von dem das
abgegeben hat, dass er mit der Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder Zahnarzt
über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken aufge-
1. Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungsvor-
klärt worden ist; ist der geschäftsunfähige oder
haben und
beschränkt geschäftsfähige Proband in der Lage,
2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwen- Wesen, Bedeutung und Tragweite der Anwendung ein-
dung erhaltenen Strahlenexpositionen zusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, ist
an die zuständige Behörde einverstanden ist. zusätzlich dessen persönliche Einwilligung erforder-
lich.
(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch
den das Forschungsvorhaben leitenden oder einen von Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 28c Abs. 1 bis 3
diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt über Art, Bedeu- entsprechend.
tung, Tragweite und Risiken der Anwendung der Röntgen-
strahlung und über die Möglichkeit des Widerrufs auf- § 28e
zuklären. Der Proband ist zu befragen, ob an ihm bereits Mitteilungs- und Berichtspflichten
ionisierende Strahlung zum Zweck der Untersuchung,
Behandlung oder außerhalb der Heilkunde oder Zahnheil- (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-
kunde angewendet worden ist. Über die Aufklärung und migungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen:
die Befragung des Probanden sind Aufzeichnungen an- 1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 28b Abs. 2
zufertigen. Satz 1 und § 28d Abs. 2 Satz 1 oder, sofern die Geneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 623
migungsbehörde nach § 28b Abs. 2 Satz 2 oder § 28d gebiet über die für die Anwendung erforderlichen
Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte zugelassen hat, der Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter Auf-
zugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren sicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1
Umstände, genannten Personen tätig sind.
2. die Beendigung der Anwendung von Röntgenstrahlung (2) Die technische Durchführung ist neben den in
für die Durchführung des Forschungsvorhabens. Absatz 1 genannten Personen ausschließlich
(2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh- 1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-
migungsbehörde sind nach Beendigung der Anwendung Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das
je ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem die im Einzel- zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April
fall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,
Körperdosen relevanten Daten hervorgehen. 2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner-
kannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen
§ 28f Ausbildung, wenn die technische Durchführung
Schutzanordnung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-
Ist zu besorgen, dass ein Proband auf Grund einer zen,
Überschreitung der genehmigten Dosiswerte für die
Anwendung von Röntgenstrahlung in der medizinischen 3. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im
Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so ordnet Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger
die zuständige Aufsichtsbehörde an, dass er durch einen Aufsicht und Verantwortung einer der in Absatz 1 Nr. 1
Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht wird. bezeichneten Personen tätig sind,
erlaubt.
§ 28g (3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier
Ethikkommission bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt.
Eine im Geltungsbereich dieser Verordnung tätige
§ 30
Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär
besetzt und bei der zuständigen Bundesoberbehörde Berechtigte Personen in sonstigen Fällen
registriert sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan nach In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen
§ 28b Abs. 1 Nr. 1 mit den erforderlichen Unterlagen nach oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen
ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit mindes- Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung tech-
tens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und innerhalb nisch durchführen, die
von drei Monaten eine schriftliche Stellungnahme abzu-
1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-
geben. Bei multizentrischen Studien genügt die Stellung-
zen oder
nahme einer Ethikkommission. Eine Registrierung erfolgt
nur, wenn in einer veröffentlichten Verfahrensordnung die 2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungs-
Mitglieder, die aus medizinischen oder zahnmedizini- fall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ver-
schen Sachverständigen und nichtmedizinischen Mitglie- fügen, wenn sie unter Aufsicht und Verantwortung
dern bestehen und die erforderliche Fachkompetenz auf- einer Person nach Nummer 1 tätig werden.
weisen, das Verfahren und die Anschrift aufgeführt sind.
Veränderungen der Zusammensetzung der Kommission,
des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der Verfah- Unterabschnitt 4
rensordnung sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Vorschriften
über die Strahlenexposition
Unterabschnitt 3 § 31
Anwendung Kategorien
von Röntgenstrahlung in beruflich strahlenexponierter Personen
der Tierheilkunde Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
oder in sonstigen Fällen durch Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgesetzt
sind, sind zum Zweck der Kontrolle und arbeitsmedizini-
§ 29 schen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde 1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
(1) Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur an- Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
gewendet werden von ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt- Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren
lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit- 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme,
zen, die Füße und Knöchel führen kann.
2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt- 2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlen- ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
schutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeits- Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder sition und die Exposition als helfende Person sind nicht zu
50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, berücksichtigen.
die Füße und Knöchel führen kann, ohne in die Katego-
rie A zu fallen. § 31b
Berufslebensdosis
§ 31a
Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten
Dosisgrenzwerte
effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen
bei beruflicher Strahlenexposition
darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht überschrei-
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die ten. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem
effektive Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert im Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strah-
Kalenderjahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde lenexposition zulassen, wenn diese 10 Millisievert effek-
kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive tive Dosis im Kalenderjahr nicht überschreitet und die
Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufeinan- beruflich strahlenexponierte Person schriftlich einwilligt.
der folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten
werden dürfen. § 31c
(2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Dosisbegrenzung bei Überschreitung
Organdosis
Wurde unter Verstoß gegen § 31a Abs. 1 oder 2 ein
1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Millisievert, Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine
2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte
Knöchel jeweils den Grenzwert von 500 Millisievert, Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgen-
den vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden,
Knochenmark (rot) jeweils den Grenzwert von 50 Milli-
dass die Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen
sievert,
Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung
4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von
den Grenzwert von 300 Millisievert, Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase, werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen
die Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe mit einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von
oder Gewebe gemäß Anlage 3 Fußnote 1, soweit nicht Satz 1 zulassen.
unter Nummer 3 genannt, jeweils den Grenzwert von
150 Millisievert § 32
im Kalenderjahr nicht überschreiten. Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive Dosis (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf die effek-
den Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht tive Dosis den Grenzwert von 1 Millisievert im Kalender-
überschreiten. Die Organdosis für die Augenlinse darf den jahr nicht überschreiten.
Grenzwert von 15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Organdosis für
Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils den Grenzwert die Augenlinse den Grenzwert von 15 Millisievert im Kalen-
von 50 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten. derjahr und die Organdosis für die Haut den Grenzwert von
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige 50 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter
zwischen 16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive § 33
Dosis den Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis der Anordnung von Maßnahmen
Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert und die und behördliche Ausnahmen
Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße
und Knöchel jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert im (1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich
Kalenderjahr nicht überschreiten darf, wenn dies zur Errei- anordnen, dass
chung des Ausbildungszieles notwendig ist. 1. die Wirksamkeit der dem Strahlenschutz dienenden
(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat Ausrüstungen einer Röntgeneinrichtung oder eines
kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sowie
2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein ungeborenes 2. die Konstanz der Messgrößen zur Beschreibung der
Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Bildqualität und Höhe der Strahlenexposition einer
Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalent- Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen
dosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft
durch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und dass die
bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht
Prüfung in bestimmten Abständen wiederholt wird.
überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen
Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwan- (2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejeni-
geren Frau. gen Schutzmaßnahmen anordnen, die
(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die berufliche 1. nach dem Stand der Technik oder dem Stand der
Strahlenexposition aus dem Anwendungsbereich der Heilkunde oder Zahnheilkunde zum Schutz von Leben,
Strahlenschutzverordnung sowie die berufliche Strahlen- Gesundheit oder Sachgütern einzelner oder der All-
exposition, die außerhalb des räumlichen Geltungsberei- gemeinheit vor Gefahren durch den Betrieb einer Rönt-
ches dieser Verordnung erfolgt, einzubeziehen. Die natür- geneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5
liche Strahlenexposition, die medizinische Strahlenexpo- Abs. 1 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 625
2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis 42 erfor- höhere Organdosen als ein Zehntel der Organdosisgrenz-
derlich sind. werte des § 31a Abs. 2 nicht erreicht werden können, so
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1
die Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben, zulassen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die
Gesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für erforderlichen Messungen zu dulden.
die Ausführung eine angemessene Frist zu setzen. (2) Wer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu erstatten
(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort- hat, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht
lichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an stehenden Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt
einen Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Die- werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte
ser hat den Strahlenschutzverantwortlichen von der Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der
Anordnung unverzüglich zu unterrichten. zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist.
(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Röntgen- Wenn er selbst in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1
einrichtung oder eines ortsveränderlichen Störstrahlers entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeich-
nach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung auch an denjenigen nungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des
gerichtet werden, in dessen Verfügungsbereich der Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden
Betrieb stattfindet. Dieser hat die erforderlichen Schutz- sind, als ausreichend im Sinne von Satz 1 anerkennen,
maßnahmen zu treffen und den von ihm beauftragten wenn diese dem Strahlenpass entsprechen. Die Bundes-
Strahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der regierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates all-
Schutzmaßnahmen hinzuweisen. gemeine Verwaltungsvorschriften über Inhalt, Form,
Führung und Registrierung des Strahlenpasses.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,
dass von den Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32 (3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach
und 34 bis 41 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelun- Absatz 2 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich nur
gen abgewichen wird, wenn erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach
1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder eine Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach Absatz 4
Tätigkeit erprobt werden soll oder die Einhaltung der Satz 3 tragen.
Anforderungen einen unverhältnismäßig großen Auf- (4) Die Körperdosis ist durch Messung der Personen-
wand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die dosis zu ermitteln. Die zuständige Behörde bestimmt
Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrahlers Messstellen für Messungen nach Satz 1. Die Personendo-
oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz auf andere sis ist mit einem Dosimeter zu messen, das bei einer nach
Weise gewährleistet sind, oder Satz 2 bestimmten Messstelle anzufordern ist. Die Anzei-
2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrah- ge dieses Dosimeters gilt als Maß für die effektive Dosis,
lers oder der Tätigkeit durch die Abweichung nicht sofern die Körperdosis für einzelne Körperteile, Organe
beeinträchtigt werden und der Strahlenschutz gewähr- oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden ist. Wenn auf
leistet ist. Grund der Messung der Personendosis oder sonstiger
Tatsachen der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwer-
§ 34 te des § 31a überschritten werden, so ist die Körperdosis
unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu
Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung
ermitteln.
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-
derlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im (5) Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposi-
Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Rönt- tion als repräsentativ geltenden Stelle der Körperober-
geneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu fläche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu
messen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zustän- tragen. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die
dige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung Organdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und
vorzunehmen hat. Knöchel oder die Haut größer ist als 150 Millisievert oder
die Organdosis der Augenlinse größer ist als 45 Millisie-
(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach vert, so ist die Personendosis durch weitere Dosimeter
Absatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind auch an diesen Körperteilen festzustellen.
nach Abschluss der Aufzeichnung 30 Jahre lang aufzu-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen (6) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen
vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebes der Röntgen- ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-
einrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie nendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine
bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie
hinterlegen. schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition
arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
§ 35
(7) Die Dosimeter nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Zu überwachende Personen Satz 2 sind der Messstelle jeweils nach Ablauf eines
und Ermittlung der Körperdosis Monats unverzüglich einzureichen; hierbei sind die jeweili-
(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu gen Personendaten (Familienname, Vornamen, Geburts-
ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder datum und -ort, Geschlecht), bei Strahlenpassinhabern
Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist unverzüglich nach Absatz 2 Satz 1 und 2 die Registriernummer des
die Körperdosis zu ermitteln. Ist beim Aufenthalt von Strahlenpasses sowie die Beschäftigungsmerkmale und
Personen im Kontrollbereich sichergestellt, dass im die Expositionsverhältnisse mitzuteilen. Die zuständige
Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder Behörde kann
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
1. gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu 1. die infolge einer beruflichen Strahlenexposition nach
sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind, oder § 35 Abs. 7 Satz 4 ermittelten Dosiswerte sowie dazu-
2. anordnen, dass die Dosimeter der Messstelle in kürze- gehörige Feststellungen der zuständigen Behörde,
ren als einmonatigen Zeitabständen einzureichen sind, 2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 35
wenn nach der Art des Betriebes der Röntgeneinrich- Abs. 2 Satz 1 oder 2,
tung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 eine
3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vor-
besondere Gefährdung möglich erscheint.
namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäf-
Die Messstelle nach Absatz 4 Satz 2 hat Personendosi- tigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie
meter bereitzustellen, die Personendosis festzustellen, die die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen.
Messergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der die
Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Sie hat (2) Zur Eintragung in das Strahlenschutzregister über-
ihre Aufzeichnungen 30 Jahre lang nach der jeweiligen mitteln jeweils die Daten nach Absatz 1
Feststellung aufzubewahren. Die Messstelle hat der 1. die Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 binnen
zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse ihrer Monatsfrist,
Feststellungen einschließlich der Angaben nach Satz 1
2. die zuständige Behörde ihre Feststellungen sowie
mitzuteilen.
Angaben über registrierte Strahlenpässe unverzüglich,
(8) Die zuständige Behörde kann
soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-
1. anordnen, dass abweichend von Absatz 4 Satz 1 oder dige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr
Absatz 5 Satz 2 zur Ermittlung der Körperdosis zusätz- aufgezeichnete Feststellungen zu einer früher erhaltenen
lich oder allein die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung Körperdosis zur Eintragung in das Strahlenschutzregister
gemessen wird, wenn dies nach den Expositions- übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen
bedingungen erforderlich erscheint, des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlen-
2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine schutzbeauftragten über Ergebnisse von Messungen und
Ersatzdosis festlegen sowie Ermittlungen zur Körperdosis zur Eintragung in das Strah-
3. anordnen, dass die Personendosis nach einem ande- lenschutzregister weiterleiten.
ren oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfah- (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermit-
ren gemessen wird. telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen
(9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige
nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sind unverzüglich auf- Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der
zuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind so lange auf- Auswertung für erforderlich hält.
zubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebens- (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
jahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben
30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. des Empfängers erforderlich ist:
Sie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betrof-
fenen Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der 1. einer zuständigen Behörde oder einer Messstelle auf
zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus
bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt entspre- dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzver-
chend. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis- antwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende
ses sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen Arbeitge- Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie
ber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine Beschäf- an den zuständigen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 wei-
tigung als beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt tergeben, soweit dies zu deren Aufgabenwahrneh-
wird. Aufzeichnungen, die infolge Beendigung der mung erforderlich ist,
Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person 2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm
nicht mehr benötigt werden, sind der nach Landesrecht tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,
zuständigen Stelle zu übergeben. Einer beruflich strahlen-
exponierten Person ist auf Verlangen die im Beschäfti- 3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über
gungsverhältnis erhaltene berufliche Strahlenexposition bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf
schriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein Strahlen- Antrag.
pass nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird. Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-
(10) Die Messstellen nach Absatz 4 Satz 2 nehmen schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die von der Daten auf Antrag erteilt.
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt (5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen-
werden. schaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen
(11) Überschreitungen der Grenzwerte nach § 31a dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies
Abs. 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unter Angabe für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
der Gründe, der betroffenen Person und der ermittelten Forschungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes
Körperdosen unverzüglich mitzuteilen. Der betroffenen erforderlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht
Person ist unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen. entgegensteht. Wird eine Auskunft über personenbezoge-
ne Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung
§ 35a des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Ein-
willigung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung
Strahlenschutzregister der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atom-
(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atom- gesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c
gesetzes werden eingetragen: Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 627
dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei wortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheini-
Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem gung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine
Aufwand erreicht werden kann. Personenbezogene Daten gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-
die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für ande- rie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurtei-
re Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich lung oder Untersuchung im Kontrollbereich Aufgaben nur
nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des weiter wahrnehmen, wenn sie von einem Arzt nach § 41
Bundesamtes für Strahlenschutz. Abs. 1 Satz 1 erneut untersucht oder beurteilt worden ist
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso- und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem
nenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die
betroffenen Person zu löschen. weitere Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen.
(7) Die Messstellen oder die zuständigen Behörden
beginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den das (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das Bundesamt Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genannte
für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und das Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der
Verfahren der Übermittlung. Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten
Person dies erfordern.
§ 36 (4) Die zuständige Behörde kann unter entsprechender
Unterweisung Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine beruflich strah-
lenexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der
(1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen.
und c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind
vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die in
möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- § 31a Abs. 3 genannten nicht beruflich strahlenexponier-
und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung ten Personen sich von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1
oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verord- untersuchen lassen.
nung, der Genehmigung oder Anzeige und der Strahlen- (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der arbeits-
schutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entspre- medizinischen Vorsorge unterliegen, haben die erforder-
chend auch für Personen, die außerhalb des Kontroll- lichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
bereichs Röntgenstrahlung anwenden, soweit diese
Tätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die § 38
Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederho-
len. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unter- Ärztliche Bescheinigung
weisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutz- (1) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung
rechtlichen Vorschriften sein. der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeitsmedizini-
schen Vorsorge von anderen Ärzten nach § 41 Abs. 1
(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollberei-
Satz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit
chen gestattet wird, sind vorher über die möglichen
diese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher
Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.
erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen
(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Entscheidungen nach § 39 und die diesen zu Grunde
Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwan- liegenden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind
gerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposi- dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu überge-
tion für das ungeborene Kind so früh wie möglich mit- ben. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt
zuteilen ist. nach Anlage 4 zu erteilen.
(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung (2) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung
nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen,
von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die dass ihm
Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf
1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten
Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der
Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen
Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen
Arbeitsbedingungen,
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen
verbundenen Arbeitsbedingungen,
Abschnitt 4 3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und
Arbeitsmedizinische Vorsorge 4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit
sie nicht von ihm ausgestellt wurde,
§ 37
schriftlich mitgeteilt werden. Die der arbeitsmedizinischen
Erfordernis Vorsorge unterliegende Person kann eine Abschrift der
der arbeitsmedizinischen Vorsorge Mitteilungen nach Satz 1 verlangen.
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego- (3) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche
rie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der
wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben- beruflich strahlenexponierten Person und, soweit gesund-
wahrnehmung von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 heitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverant- Behörde unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenex- §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt
ponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung aufzu- erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vorsor-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen ge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche
vorzulegen. Die Übersendung an die beruflich strahlen- Fachkunde im Strahlenschutz nachweist.
exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der
Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden. (2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die
arbeitsmedizinische Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40
(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent- durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die
scheidung der zuständigen Behörde nach § 39 ersetzt bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor
werden. gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforder-
lich sind.
§ 39
(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für jede
Behördliche Entscheidung beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedi-
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte nach
beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese Gesundheitsakte
§ 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getrof- hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnis-
fene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entschei- se der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 1, 2
dung der zuständigen Behörde beantragt werden. oder 4, die ärztliche Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Satz 3,
die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen Vor-
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung sorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37 Abs. 3
das Gutachten eines Arztes einholen, der über die für die oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § 39 Abs. 2 sowie
arbeitsmedizinische Vorsorge strahlenexponierter Perso- die durch die Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich
nen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. strahlenexponierte Person erhaltene Körperdosis zu ent-
Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlen- halten. Die Gesundheitsakte ist so lange aufzubewahren,
schutzverantwortlichen zu tragen. bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
§ 40 gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strah-
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge lenexponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach
der Geburt der betroffenen Person zu vernichten.
(1) Hat eine Person auf Grund außergewöhnlicher
Umstände eine Strahlenexposition erhalten, die im Kalen- (4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die
derjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde
Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder einer von dieser benannten Stelle zur Einsicht vorzulegen
von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unter- und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.
arme, die Füße oder Knöchel überschreitet, so ist dafür zu Dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.
sorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 41 Abs. 1
Satz 1 vorgestellt und der zuständigen Behörde der Sach- (5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten
verhalt unverzüglich mitgeteilt wird. Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte
zu gewähren.
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass die
Gesundheit der beruflich strahlenexponierten Person
gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe als beruflich Abschnitt 5
strahlenexponierte Person wahrnimmt oder die Wahrneh-
Außergewöhnliche
mung der bisherigen Aufgabe fortsetzt, so kann die
Ereignisabläufe oder Betriebszustände
zuständige Behörde anordnen, dass sie diese Aufgabe
nicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen ausüben
darf. § 42
(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach Meldepflicht
Absatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere arbeits-
medizinische Vorsorge so lange fortgesetzt wird, wie es (1) Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebs-
der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zum Schutz der Gesund- zustände beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder
heit der beruflich strahlenexponierten Person für erforder- eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen
lich erachtet. Behörde unverzüglich zu melden, wenn
(4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizinischen 1. zu besorgen ist, dass eine Person eine Strahlenexposi-
Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 unterliegen, haben die tion erhalten haben kann, die die Grenzwerte der
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden. Körperdosis nach § 31a Abs. 1 oder 2 übersteigt oder
(5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini- 2. sie von erheblicher sicherheitstechnischer Bedeutung
schen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 gilt § 39 entspre- sind.
chend.
(2) Nach Absatz 1 meldepflichtige außergewöhnliche
§ 41 Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim Betrieb einer
Röntgeneinrichtung, die ein Medizinprodukt oder Zubehör
Ermächtigte Ärzte im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, sind zusätzlich
(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durch- unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
führung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach den Medizinprodukte zu melden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 629
Abschnitt 6 § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4
oder § 40 Abs. 3 eingehalten wird,
Formvorschriften
12. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als Strah-
§ 43 lenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauf-
tragter nicht dafür sorgt, dass eine der Vorschriften
Schriftform und elektronische Form der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 oder 5,
Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungspflichten Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 17
bestehen, können diese mit Zustimmung der zuständigen Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4,
Behörde auch in elektronischer Form erbracht werden. Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18
Gleiches gilt für die Mitteilungen gegenüber der zustän- Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19
digen Behörde. Die zuständige Behörde bestimmt das Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1
Verfahren und die hierzu notwendigen Anforderungen. oder 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
§ 28 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Das elektronische Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa- oder 3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 5 Satz 2
tur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I oder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28
S. 876) zu versehen. Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6
oder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5, § 28d
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29 Abs. 1
Abschnitt 7 oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1
oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 31b
Ordnungswidrigkeiten
Satz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4
§ 44 Satz 1, 3 oder 5, Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9
Ordnungswidrigkeiten oder 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2,
§ 40 Abs. 1 oder 3 oder § 42 eingehalten wird,
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutz-
verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig unter-
1. ohne Genehmigung nach
richtet,
a) § 3 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt oder
14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40
deren Betrieb verändert,
Abs. 4 eine Messung oder eine ärztliche Untersu-
b) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt oder chung nicht duldet,
dessen Betrieb verändert oder
15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unter-
c) § 28a Abs. 1 Röntgenstrahlung am Menschen zum lage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
Zweck der medizinischen Forschung anwendet,
16. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheini-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
Abs. 7, §§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zu-
17. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesund-
widerhandelt,
heitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen führt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
überlässt, aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernich-
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht tet,
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 18. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte
5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskontrol- nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
le nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht nicht rechtzeitig übergibt oder
überwachen lässt, 19. entgegen § 41 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte
6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder eine nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.
weitere Angabe nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Abschnitt 8
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck des
Zulassungsscheins oder eine Betriebsanleitung nicht Schlussvorschriften
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
§ 45
8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des Zulas-
sungsscheins nicht bereithält, Übergangsvorschriften
9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht (1) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung oder
rechtzeitig einstellt, einen Störstrahler befugt betreibt, darf die Röntgenein-
richtung oder den Störstrahler mit der Maßgabe weiter
10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl betreiben, dass die Grenzwerte des § 31a Abs. 1 bis 4 und
von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in § 32 nicht überschritten werden. Für den Betrieb von
der vorgeschriebenen Weise bestellt, Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der
11. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant- Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als
wortlicher nicht dafür sorgt, dass eine der Vorschrif- Genehmigung nach § 3 und die Anzeige nach § 17 der
ten der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 bis 5, Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als
§ 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, Anzeige nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt. Strahlen-
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
schutzbereiche sind gemäß den Anforderungen nach § 19 (11) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. Juli 2004 einzurichten zulassen, dass die effektive Dosis für Einzelpersonen der
und der zuständigen Behörde dieses auf Verlangen nach- Bevölkerung abweichend von § 32 Abs. 1 mehr als 1 Milli-
zuweisen. sievert im Kalenderjahr betragen darf, wenn insgesamt
(2) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung im zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 5 Milli-
Sinne des § 4 Abs. 4 befugt betreibt, darf diesen Betrieb sievert nicht überschritten werden.
fortsetzen, wenn er den Antrag auf Genehmigung bis zum (12) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 31a
1. Juli 2004 gestellt hat. Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlenexponierte
(3) Für eine vor dem 1. Juli 2002 nach § 6 angezeigte Personen bis zu 50 Millisievert in einem Kalenderjahr
Tätigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der zur Anzei- betragen, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000
ge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichtete darf seine Tätigkeit und dem 13. Mai 2005 die Summe der effektiven Dosis
fortsetzen, wenn er spätestens bis zum 1. Oktober 2002 den Grenzwert von 100 Millisievert nicht überschreitet.
die Anzeige sowie spätestens bis zum 1. Juli 2003 die (13) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen
Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der abweichend von § 31a Abs. 4 Satz 1 die über einen Monat
zuständigen Behörde vorlegt. kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis zu 5 Millisievert
(4) Genehmigungsverfahren, die nach § 24 Abs. 2 dieser betragen.
Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung (14) Die vor dem 1. Juli 2002 für die Prüfung von Rönt-
begonnen worden sind, sind von der vor dem 1. Juli 2002 geneinrichtungen nach § 4 von der zuständigen Behörde
zuständigen Behörde unter Anwendung der bis dahin gel- erfolgte Bestimmung eines Sachverständigen gilt als
tenden Vorschriften abzuschließen. Bestimmung nach § 4a fort.
(5) Ein Verfahren der Bauartzulassung, das vor dem (15) Die vor dem 1. Juli 2002 von der zuständigen Behör-
1. Juli 2002 beantragt und bei dem die Bauartprüfung de erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärzt-
veranlasst worden ist, ist von der vor dem 1. Juli 2002 lichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 17a Abs. 1 fort.
zuständigen Behörde abzuschließen.
(16) Die in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g aufgeführten Mess-
(6) Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten Strahlenschutz-
größen sind spätestens bis zum 1. August 2011 bei Mes-
beauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
sungen der Personendosis nach § 35 sowie der Ortsdosis
schutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und
und Ortsdosisleistung nach § 34 zu verwenden. Unberührt
bescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Bestellung
hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosis-
zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die
leistung unter Verwendung anderer als der in § 2 Nr. 6
Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 18a Abs. 2
Buchstabe e bis g genannten Messgrößen eine Umrech-
bei Bestellung vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, zwischen
nung auf die Messgröße nach § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g
1973 bis 1987 bis zum 1. Juli 2005, nach 1987 bis zum
durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis
1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Eine vor dem 1. Juli 2002
dienen, dass die Grenzwerte der Körperdosis nach den
erworbene Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung
§§ 31a und 32 nicht überschritten werden.
der Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis
zum 1. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis (17) Bis zum 1. Juli 2002 ermittelte Werte der Körperdo-
zum 1. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum 1. Juli sis oder der Personendosis gelten als Werte der Körper-
2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre- dosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe c oder der Personendosis
chend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1 Satz 1, für Strahlen- nach § 2 Nr. 6 Buchstabe g fort.
schutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im (18) Ein Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur
Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutz- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen darf,
beauftragten bestellt haben, und für Personen, die die soweit er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verkehr gebracht
Fachkunde vor dem 1. Juli 2002 erworben haben, aber wird, nur in Betrieb genommen werden, wenn die gelten-
nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. den Sicherheits- und Strahlenschutzbestimmungen ein-
(7) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im Sinne gehalten werden und wenn er als Ersatz für einen bauglei-
des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 chen Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur
Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 6 Satz 3 für die erfor- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen vorge-
derlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des sehen ist, der nach den geltenden Vorschriften dieser Ver-
§ 18a Abs. 3 entsprechend. ordnung in der zum Zeitpunkt der Herstellung des Rönt-
(8) Vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Vermitt- genstrahlers geltenden Fassung in Betrieb genommen
lung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a wurde und wenn dies durch eine Bescheinigung des Her-
Abs. 1 oder 3 gelten bis zum 1. Juli 2007 als anerkannt stellers bestätigt wird.
fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
(9) Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 dieser § 46
Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung (weggefallen)
Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, sind
weiterhin zur technischen Durchführung berechtigt, wenn
§ 47
sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und Berlin-Klausel
die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
(gegenstandslos)
§ 18a Abs. 3 gilt entsprechend.
(10) Die vor dem 1. Juli 2002 für Messstellen nach
§ 48
Landesrecht festgelegte Zuständigkeit gilt als Bestim-
mung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 fort. (Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 631
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von
Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind
(Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht
nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)
Bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum
gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Millisievert
durch Stunde.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen,
die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
1. Röntgenstrahler
Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse
nicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte
eingehalten werden.
1.1 Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Orts-
dosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen in 0,5 Meter Abstand vom Brennfleck 25 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreiten.
1.2 Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Orts-
dosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:
1.2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,
1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,
1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt
2,5 Millisievert durch Stunde.
2. Hochschutzgeräte
Bei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass
2.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
2.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – ausge-
nommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 – bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,
2.3 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben wer-
den kann. Dies gilt nicht für
2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innenraum
bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch
Stunde nicht überschreitet, oder
2.3.2 Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Orts-
dosisleistung im Inneren des geöffneten Schutzgehäuses 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
3. Vollschutzgeräte
Bei Vollschutzgeräten muss
3.1 sichergestellt sein, dass
3.1.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu
untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
3.1.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
7,5 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedin-
gungen nicht überschreitet,
3.2 durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass
3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben
werden kann oder
3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutz-
gehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet
werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5 Mikrosievert durch Stunde
nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 633
4. Schulröntgeneinrichtungen
Bei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass
4.1 die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und
4.2 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden
können.
5. Störstrahler
Bei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass
5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosie-
vert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht
überschreitet,
5.2 der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem
Strahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Anlage 3
(zu § 31a)
Gewebe-Wichtungsfaktoren
Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktoren wT
Keimdrüsen 0,20
Knochenmark (rot) 0,12
Dickdarm 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Blase 0,05
Brust 0,05
Leber 0,05
Speiseröhre 0,05
Schilddrüse 0,05
Haut 0,01
Knochenoberfläche 0,01
Andere Organe oder Gewebe1),2) 0,05
_______________
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Neben-
nieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.
2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äqui-
valentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungs-
faktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein
Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewebe
gesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 635
Anlage 4 Anlage 4
(zu § 38 Abs. 1 Satz 3) (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)
Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
Strahlenschutzverantwortlicher Personalnummer
(Unternehmen, Dienststelle usw.)
gegebenenfalls Registrier-Nr. des Strahlen-
passes
Herr/Frau
Name ________________________________
Vorname ________________________________
geb. am ________________________________
Straße ________________________________
Wohnort ________________________________
wurde von mir
am _______________________________ untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Röntgenstrahlung
I keine gesundheitlichen Bedenken 앮
II gesundheitliche Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich 앮
Hinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechts-
vorschriften. Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom
Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann
die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift des Arztes
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002
– 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Artikel 1 Nummer 14 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995
(Bundesgesetzblatt I S. 1250) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abord-
nung („Kettenabordnung“) erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie für beider-
seits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. April 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries