534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 11. April 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buchstabe b und Nr. 7, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1
Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
gust 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
(1) In Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000
(BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 408) geändert
worden ist, wird die Position „Azoxystrobin“ wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)- Hopfen 20
pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3- Reis, Stangensellerie 5
methoxyacrylat Kräuter, Salate 3
Auberginen, Bananen, Erdbeeren 2
(ohne Wildfrüchte), Paprika,
Tomaten, Trauben
Artischocken, Cucurbitaceen 1
mit genießbarer Schale,
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Zitrusfrüchte
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Rapssamen
Gerste, Hafer, Roggen, 0,3
Triticale und Weizen
Chicorée, Gemüsebohnen 0,2
(ohne Hülsen), Gemüseerbsen
(ohne Hülsen), Karotten, Meerrettich,
Pastinaken, Petersilienwurzeln,
Schwarzwurzeln
Hülsenfrüchte, Porree, 0,1
Schalenfrüchte, Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
sowie Futtermittel aus Landtieren
und Eier
Milch 0,01“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),
ausgenommen Artikel 4 Buchstabe b;
– Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron
und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
– Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte
an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG Nr. L 2 S. 33);
– Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulasung von Canthaxanthin in Futtermitteln
gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 22 S. 28).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 535
(2) Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung, die zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Position „Cypermethrin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„2, 4-D 000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Niere, ausgenommen Geflügel 1
Summe von 2, 4-D und seiner Ester, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ausgedrückt als 2, 4-D übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
und sonstige Futtermittel
aus Landtieren
Eier und Milch 0,01“.
2. Nach der Position „Thiabendazol“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Thifensulfuron- 079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5- Hopfen und Tee 0,1
Methyl triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
2-thiophencarbonsäure ausgenommen Gewürze
3. Nach der Position „Triallat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Triasulfuron 082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsul- Hopfen und Tee 0,1
fonyl]-3-(4-methoxy-6-methyl- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
1,3,5-triazin-2-yl)urea ausgenommen Gewürze
(3) Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung, die zuletzt durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Vor der Position „Acephat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Abamectin 71751-41-2 Avermectin B1 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,1
Summe von Avermectin B1a, und Salate
Avermectin B1b und Delta-8,9- Hopfen und Paprika 0,05
Isomer von Avermectin B1a Auberginen, Cucurbitaceen 0,02
mit genießbarer Schale,
Leber von Rindern1), Ölsaaten,
Schalenfrüchte, Tee und Tomaten
Eier 3), übrige pflanzliche 0,01
Futtermittel, ausgenommen
Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,005“.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
2. Nach der Position „Azinphosmethyl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Azocyclotin 41083-11-8 1-Tricyclohexylstannyl-1,2,4-triazol Gemüsebohnen (mit Hülsen) 0,5
und Cyhexatin 013121-70-5 Tricyclohexyl-zinnhydroxid Keltertrauben und Pflaumen 0,3
Summe von Azocyclotin und Äpfel, Fleisch von Rindern 0,2
Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin und Zitrusfrüchte
Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze,
und sonstige Futtermittel
tierischen Ursprungs
3. Die Position „Bifenthrin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Bifenthrin 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1’- Hopfen 10
biphenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor- Tee 5
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat Salate 2
Kopfkohle 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gerste, Hafer, Triticale und Weizen
Kernobst 0,3
Auberginen, Blumenkohle, Paprika, 0,2
Steinobst, Tomaten und Trauben
Bananen, Cucurbitaceen 0,1
mit genießbarer Schale,
Fett von Rindern 1), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Ölsaaten
und Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
und sonstige Futtermittel
aus Landtieren 1)
Eier 3) und Milch 2) 0,01“.
4. Nach der Position „Binapacryl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Bitertanol 55179-31-2 -([1,1’-Biphenyl]-4-yloxy)-α- Bananen und Tomaten 3
(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4- Kernobst und Pflaumen 2
triazol-1-ethanol
Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche 1
Cucurbitaceen 0,5
mit genießbarer Schale
Hopfen, Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel tierischen
Ursprungs 1), 2), 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 537
5. Die Position „Bromopropylat“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Bromopropylat 18181-80-1 1-Methylethyl 4-brom-α-(4-brom- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
phenyl)-α-hydroxyphenylacetat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel tierischen
Ursprungs 1), 2), 3)
6. Nach der Position „Chlozolinat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Clofentezin 74115-24-5 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5- Brombeeren und Himbeeren 3
tetrazin Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Keltertrauben 1
Johannisbeeren und Kernobst 0,5
sonstiges Strauchbeerenobst 0,3
(ohne Wildfrüchte) und Tomaten
Pflaumen 0,2
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte, 0,05
Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aller Verbindungen, die die Leber von Rind, Schaf und Ziege 0,1
Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten, Milch und sonstige Futtermittel 0,05
berechnet als Clofentezin aus Landtieren
Eier 0,02“.
7. Nach der Position „Cypermethrin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Cyromazin 66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin- Salate 15
2,4,6-triamin Zuchtpilze 5
Artischocken und Stangensellerie 2
Auberginen, Einlegegurken, 1
Gurken, Kartoffeln, Tomaten
und Zucchini
Melonen und Wassermelonen 0,3
Eier 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel aus Landtieren,
ausgenommen Schafe
Milch 0,02“.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
8. Nach der Position „Fenitrothion“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fenpropimorph 67564-91-4 cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl) Bananen 2
phenyl]-2-methylpropyl]-2,6- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 1
dimethylmorpholin und Himbeeren
Gerste, Hafer, Porree, Roggen, Rosen- 0,5
kohl, Dinkel, Triticale und Weizen
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fenpropimorph-Carbonsäure Leber von Rind, Schwein, 0,3
(BF421-2), berechnet als Schaf und Ziege
Fenpropimorph Niere von Rind, Schwein, 0,05
Schaf und Ziege
Fleisch von Rind, Schwein, 0,02
Schaf und Ziege
Eier, Milch und sonstige 0,01“.
Futtermittel aus Landtieren
9. Die Position „Flucythrinat“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Flucythrinat 70124-77-5 Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl Hopfen und Tee 0,1
(S)-4-(difluormethoxy)-α-(1-methyl- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ethyl)phenylacetat ausgenommen Gewürze,
Summe der Isomere, berechnet als und Futtermittel tierischen
Flucythrinat Ursprungs 1), 2), 3)
10. Nach der Position „Glyphosat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Hexaconazol 79983-71-4 α-Butyl-α-(2,4-dichlorphenyl)- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
1H-1,2,4-triazol-1-ethanol übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
11. Nach der Position „Metalaxyl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Methacrifos 62610-77-9 Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino- Hopfen und Tee 0,1
thioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen 0,01“.
Ursprungs 1), 2), 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 539
12. Nach der Position „Monolinuron“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Myclobutanil 88671-89-0 α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4- Zitrusfrüchte 3
triazol-1-propannitril Bananen und Hopfen 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Johannisbeeren, Kirschen,
Stachelbeeren und Trauben
Artischocken, Kernobst, Paprika, 0,5
Pfirsiche und Pflaumen
Aprikosen, Peperoni und Tomaten 0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale und Karotten
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,1
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Alpha-(3-Hydroxybutyl)-alpha- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01“.
(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-
propannitril (RH9090),
berechnet als Myclobutanil
13. Nach der Position „Parathion-methyl einschließlich Paraoxon-methyl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Penconazol 66246-88-6 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-1H- Hopfen 0,5
1,2,4-triazol Artischocken, Kernobst und Trauben 0,2
Aprikosen, Melonen, Pfirsiche, 0,1
Tee und Wassermelonen
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel aus Landtieren 1)
Milch 2) 0,01“.
14. Nach der Position „Pirimiphos-methyl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Prochloraz 67747-09-5 N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlorphe- Zitrusfrüchte 10
noxy)ethyl]-1H-imidazol- Ananas, Avocados, Kräuter, 5
1-carboxamid Mangos, Papaya, Salate
Summe von Prochloraz und seiner und Schalotten
Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlor- Leber von Rindern 1) und Zuchtpilze 2
phenol-Gruppe enthalten, berech-
net als Prochloraz Gerste und Hafer 1
Knoblauch, Leinsamen, 0,5
Niere von Rindern 1), Rapssamen,
Roggen, Sonnenblumenkerne,
Triticale und Weizen
Erbsen 0,3
Fett von Rindern 1) 0,2
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Eier 3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte, Tee und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Milch 2) 0,02“.
15. Die Position „Profenofos“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Profenofos 41198-08-7 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)- Peperoni 5
S-n-propylthiophosphat Baumwollsamen 2
Hopfen und Tee 0,1
Eier 3), übrige pflanzliche 0,05
Futtermittel, ausgenommen
Gewürze, und Futtermittel
aus Landtieren 1)
Milch 2) 0,01“.
16. Nach der Position „Quintozen“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Resmethrin, 10453-86-8 [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,2
einschließlich 2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1-pro- und Tee
anderer ver- penyl)cyclopropancarboxylat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
wandter Isome- Summe aller Isomere ausgenommen Gewürze,
rengemische Futtermittel tierischen
Ursprungs 1), 2), 3)
Getreide 0,05“.
17. Nach der Position „Thiram“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Triadimefon und 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl- Hopfen 10
1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon Ananas 3
Triadimenol 055219-65-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl- Trauben 2
1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2
Artischocken und Frühlingszwiebeln 1
Summe von Triadimefon
und Triadimenol Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Paprika und Speisezwiebeln
Tomaten 0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, 0,2
Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,
Tee, Triticale und Weizen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 541
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel tierischen
Ursprungs 1), 2), 3)
sonstiges Getreide 0,01“.
18. Nach der Position „Trichlorfon“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Tridemorph 081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine Tee 20
(Reaktionsgemisch aus C 11-C 14- Gerste und Hafer 0,2
Alkyl-2,6-dimethylmorpholin-
Homologen mit 60-70 % 4-Tridecyl- Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,1
Isomeren) übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze,
und Futtermittel tierischen
Ursprungs1),2),3)
(4) Die Anlage 3 der Futtermittelverordnung, die zuletzt durch Absatz 3 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
542
1. In Nummer 6.1 wird die Position „Canthaxanthin“ wie folgt gefasst:
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max. e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
„E 161g Canthaxanthin C40H52O2 Geflügel, 25 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
ausgenommen lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
Legehennen zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung
von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und
Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzen-
tration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel
nicht übersteigt.
Legehennen 8 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung
von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und
Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzen-
tration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel
nicht übersteigt.
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max. e) besondere Verwendungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
1 2 3 4 5 6 7 8
Lachse, Forellen 25 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Verabrei-
chung ist nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die
Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zu-
lässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung
100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
Hunde, Katzen – “.
und Zierfische
2. In Nummer 6.13 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Alle Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, außer Canthaxanthin und denen, die unter 6.2 und 6.3 aufgeführt sind“.
543
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Abs. 2 am 1. Juli 2003,
Artikel 1 Abs. 3 am 1. August 2003 und Artikel 1 Abs. 4 am 1. Dezember 2003
in Kraft.
Bonn, den 11. April 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 545
Verordnung
über die Auskunftspflicht zur Sicherstellung
der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung – PTKAuskV)
Vom 22. April 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Tele- der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
kommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Sep- vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), der zuletzt durch durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I
Artikel 224 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit ist,
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das gesetzes zwingend erforderlich ist.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
(2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Tele-
§1 kommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fäl-
len haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundes-
Zweck der Verordnung ministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergänzende Mit-
Zweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Post- teilungen zu machen.
dienstleistungen und Anbieter von Telekommunikations- (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der
dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit eigenen Tele- Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikations-
kommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 17 des sicherstellungsgesetzes verwendet werden.
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Oktober (4) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverord-
2002 (BGBl. I S. 4186) geändert worden ist, zu Auskünften nung oder der Telekommunikations-Sicherstellungs-Ver-
zu verpflichten, die für die Sicherstellung einer ausrei- ordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die
chenden Versorgung mit Post- und Telekommunikations- erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entschei-
dienstleistungen in den Fällen des § 1 des Post- und Tele- dung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden
kommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Sep- sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Aus-
Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) künfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Ver-
geändert worden ist, erforderlich sind. pflichtung erfolgen muss.
§2 §3
Auskünfte Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Ver- Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
langen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stabe b des Post- und Telekommunikationssicherstel-
oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und Post Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen: entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
1. auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infra-
struktur,
§4
2. auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die
Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungs- Kraft. Gleichzeitig tritt die Postauskunftsverordnung vom
verordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1537), geändert durch Arti-
die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 kel 402 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. April 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Dritte Verordnung
zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
Vom 24. April 2003
Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909) und in Verbindung mit
Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666),
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666,
668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 842) geändert
worden ist, werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 199 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 241 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 284 Euro.
§2
Festsetzung der Regelbeträge für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 183 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 222 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2003 an 262 Euro.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Berlin, den 24. April 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 547
Verordnung
zur Neuregelung des Versteigerungsrechts
und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen
Vom 24. April 2003
Auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des 6. Angaben darüber,
§ 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebun-
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), den ist,
von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
Abs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verord- c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Silberwert zugeschlagen werden können.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbin- §2
dung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von Verzeichnis
denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor
§ 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden
Verbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes
denen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15 Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Ver-
und 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I steigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers
S. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin- oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder
dung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersicht-
S. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 lichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftrag-
(BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1 gebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteige-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom rer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- kennzeichnen.
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen
den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senio- und Münzversteigerungen. Bei freiwilligen Hausrat- und
ren, Frauen und Jugend: Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der
Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den
Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
Artikel 1
Verordnung §3
über gewerbsmäßige Versteigerungen Anzeige
(Versteigererverordnung – VerstV)
(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens
zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Verstei-
§1 gerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Indus-
Versteigerungsauftrag trie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteige-
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen rung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach
Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Ver- Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahme-
trag muss enthalten: fällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteige-
rungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. Bei der Versteige-
1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftrag- rung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaft-
gebers, lichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist
keine Anzeige erforderlich.
2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung (2) In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteige-
bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sach- rung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzu-
gesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeich- geben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass
nung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftrag-
geber anzugeben.
3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Ent- (3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden
gelts, Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die
vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen
4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer
Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde
für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat, kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksver-
steigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stel-
5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu lungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und
zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1
zurücknimmt, und 2 zulassen.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
(4) Der Versteigerer hat auf Verlangen tung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räu-
1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen mungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
herauszugeben, 2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung
in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht,
2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu
soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich
ermöglichen,
um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383
3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Verstei- Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
gerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann
die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann Satz 2 Ausnahmen zulassen.
sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern
bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handels- §7
kammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Ver-
steigerung eine Stellungnahme abzugeben. Zuschlag
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn
Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung. nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein
Übergebot abgegeben wird.
§4
§8
Besichtigung
Buchführung
Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei
(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauf-
Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteige-
trag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ord-
rungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Aus-
nungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen
nahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in
sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeich-
anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Verstei-
nungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu
gerungsgut zu beurteilen.
machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt
sinngemäß.
§5
(2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in
Versteigerungs- und Besichtigungszeiten den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Auf-
(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert wer- bewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
den. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des jahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen
Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für oder Belege zu sammeln waren.
die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb (3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen
zu befürchten ist. Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die
(2) An Werktagen kann während des ganzen Tages ver- der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der
steigert werden. Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die
Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem
Fall entsprechend.
§6
Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten §9
(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offe- Untersagung, Aufhebung
nen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die unge- und Unterbrechung der Versteigerung
braucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz
in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b oder teilweise untersagen oder eine begonnene Verstei-
der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteige- gerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteige-
rungsgut rer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder
1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung verstößt oder verstoßen hat.
2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund § 10
gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag verstei-
nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz gert,
vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beein-
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
trächtigen würde.
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
Satz 1 nicht versteigern, wenn 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
1. die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstal- Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 549
4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung 5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
beginnt, durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.
5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine
Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt, 6. § 18 wird wie folgt geändert:
eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht recht-
zeitig führt, b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feier- angefügt:
tag versteigert, „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2
7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes
begeht.
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine
Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindes- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2
tens drei Jahre aufbewahrt. Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder Marktgewerbes begeht.“
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Artikel 3
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Änderung der Bewachungsverordnung
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht. Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 folgt geändert:
Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.
1. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung „4. über die Überlassung von Schusswaffen und
Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffen-
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
gesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
Abs. 1 Satz 2.“
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und
die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-
Satz 2 des Waffengesetzes,“.
amtes für das Versicherungswesen unterliegendes
Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unter- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
liegende Bausparkasse“ durch die Wörter „der Bun- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlie-
gendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen“ b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
ersetzt. angefügt:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Konkurs- Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
und des Vergleichsverfahrens“ durch die Wörter „des lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
Insolvenzverfahrens“ ersetzt. Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes
begeht.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ Satz 1“ gestri-
Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
chen.
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konkursver- Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen- oder Marktgewerbes begeht.“
dung des Konkurses“ durch das Wort „Insolvenz-
verfahren“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3
angefügt:
4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen „Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die „Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im
Bezeichnungen „Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Vorausset-
tungsaufsicht“ ersetzt. zungen des Satzes 1 erfüllen.“
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Artikel 4 d) In Absatz 4 werden die Wörter „ , eines Abdruckes
des Zulassungsscheines und eines Nachtrages
Änderung der Spielverordnung zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils“
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma- gestrichen.
chung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 6. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1
2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert: Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ und die
Wörter „die dort bezeichneten Urkunden“ durch die
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „den Zulassungsbeleg oder eine Kopie“ ersetzt.
a) Satz 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird Satz 2.
7. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den
zum Spiel gehörenden Zulassungsbeleg oder eine aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
Kopie dieser Urkunde am Aufstellungsort zur Ein- Komma ersetzt.
sichtnahme bereitzuhalten.“ bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „und“
eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert: cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. angefügt:
b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4. „c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnli-
chen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Spezialmärkten“.
a) In Absatz 1 werden das Absatzzeichen „(1)“ sowie
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Satz 3 gestrichen und Satz 4 wird Satz 3.
„5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungs-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
einfluss des Spielers betriebene Spielautoma-
ten mit beobachtbarem Spielablauf, die so
4. § 16 wird wie folgt geändert: beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „des Gerätes Einsatz verwendet werden können und ausge-
oder“ gestrichen. wiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen
angeboten werden. Die Gestehungskosten
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „oder Abdruck des Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze
Zulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck fließen an den Spieler zurück.“
des Zulassungsscheines“ gestrichen.
Artikel 5
5. § 17 wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort den Wortlaut der Bewachungsverordnung in der vom
„und“ ersetzt. Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
cc) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter
„ , eines Abdruckes des Zulassungsscheines
Artikel 6
und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulas- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sungsscheines, jeweils“ werden gestrichen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für die Verlän- am 1. Mai 2003 in Kraft.
gerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes“ (2) Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzei-
gestrichen. tig tritt die Versteigererverordnung in der Fassung der
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und für die Verlän- Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345),
gerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
400 Euro je Gerät“ gestrichen. 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. April 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 551
Verordnung
über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der
Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle von Köln nach Bonn
(DW-Sitzverlegungsverordnung – DW-SVV)
Vom 25. April 2003
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 4 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3094) verordnet die Bundesregierung:
§1
Zeitpunkt der Sitzverlegung
Als Zeitpunkt für die Verlegung des Sitzes der Rundfunkanstalt des Bundes-
rechts Deutsche Welle von Köln nach Bonn wird der 1. Mai 2003 bestimmt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. April 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 28. April 2003
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1562), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3196)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt II. Nr. 3 wird die Angabe „9 (neun)“ durch die Angabe „10 (zehn)“
ersetzt.
2. Abschnitt III. wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „10 (zehn)“ durch die Angabe „11 (elf)“
ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „9 (neun)“ durch die Angabe „10 (zehn)“
ersetzt.
3. Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „9 (neun)“ durch die Angabe „10 (zehn)“
ersetzt.
b) In Nummer 31 werden die Angabe „8 (acht)“ durch die Angabe „9 (neun)“
und die Angabe „10 (zehn)“ durch die Angabe „11 (elf)“ ersetzt.
4. Nach Abschnitt V. wird die Angabe „7 (sieben)“ durch die Angabe „8 (acht)“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Berlin, den 28. April 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 553
Siebente Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(7. RSA-ÄndV)
Vom 28. April 2003
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbin- 7. § 28f wird wie folgt geändert:
dung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 4a“
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- durch die Angabe „2a, 4a und 6a“ ersetzt.
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
Nummer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Geset- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), in Verbin-
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen
dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
2a und 4a“ durch die Angabe „in Absatz 1
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
Nr. 1 genannten Anlagen“ ersetzt.
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Sicherung: „2. die an der Durchführung des Pro-
gramms beteiligten Vertragsärzte
Artikel 1 und ärztlich geleiteten Einrichtungen
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- der Krankenkasse nur die
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver- a) in den Zeilen 1 bis 13 der Erst-
ordnung vom 27. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 5), wird dokumentation nach Anlage 2b,
wie folgt geändert:
b) in den Zeilen 1 bis 12 der Erst-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Typ 2“ dokumentation nach Anlage 4b
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach und
dem Wort „Brustkrebs“ die Wörter „oder für koronare c) in den Zeilen 1 bis 15 der Erst-
Herzkrankheit“ eingefügt. dokumentation nach Anlage 6b
aufgeführten Daten spätestens inner-
2. In § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b,
halb von zehn Tagen nach Ablauf
4a oder 4b“ durch die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b, 6a
des Dokumentationszeitraums ma-
oder 6b“ ersetzt.
schinell verwertbar versicherten-
3. In § 28b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1 und leistungserbringerbezogen, die
und 3“ durch die Angabe „Anlagen 1, 3 und 5“ ersetzt. übrigen in diesen Anlagen aufge-
führten Daten versichertenbezogen,
4. In § 28c Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1 und 3“ nicht leistungserbringerbezogen über-
durch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten mitteln,“.
Anlagen“ ersetzt. ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Anla-
gen 2a, 2b, 4a und 4b“ durch die Angabe
5. § 28d wird wie folgt geändert: „in § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anlagen“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „Anlagen 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „2b und 4b“ durch
und 3“ durch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 die Angabe „nach Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
genannten Anlagen“ und die Angabe „2a, 2b, c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2a und 4a“
4a oder 4b“ durch die Angabe „2a und 2b, 4a durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
und 4b oder 6a und 6b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 137 8. § 28g wird wie folgt geändert:
Abs. 3“ die Angabe „Satz 2“ und nach dem a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 und 3“ durch
Wort „Teilnahme“ die Wörter „sowie die damit die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten An-
verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nut- lagen“ ersetzt.
zung seiner Daten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 und 3“ durch
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „Anlagen 2a, die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten An-
2b, 4a oder 4b“ jeweils durch die Angabe „in § 3 lagen“ ersetzt.
Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten Anlagen“ ersetzt,
vor den Wörtern „zwei Dokumentationen“ die Wör- 9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
ter „innerhalb von drei Jahren“ eingefügt und das a) Ziffer 1.8.1 wird wie folgt geändert:
Wort „fehlen“ durch die Wörter „nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Satz 1 Nr. 2 genannten Frist übermittelt worden „Die Langzeitbetreuung des Patienten und
sind“ ersetzt. deren Dokumentation im Rahmen des struktu-
rierten Behandlungsprogramms erfolgt grund-
6. In § 28e Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1 und 3“ sätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner
durch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Anlagen“ ersetzt. beschriebenen Aufgaben.“
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: regeln nach den Sätzen 2 und 3 sind vom
gewählten Arzt oder der gewählten Einrich-
„In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Dia- tung zu beachten, wenn ihre besondere
betes mellitus Typ 2 einen diabetologisch Qualifikation für eine Behandlung des Patien-
besonders qualifizierten, an der fachärztlichen ten aus den dort genannten Überweisungs-
Versorgung teilnehmenden Arzt oder eine ärzt- anlässen nicht ausreicht.“
lich geleitete, diabetologisch spezialisierte Ein- b) In Ziffer 2 wird in den Sätzen 2 und 11 die Angabe
richtung, die für die Erbringung dieser Leis- „gemäß Ziffer 5“ jeweils durch die Angabe „nach
tungen zugelassen oder ermächtigt ist, auch den Anlagen 2a und 2b“ ersetzt.
zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und
Koordination der weiteren Maßnahmen im 10. In Anlage 3 wird in Ziffer 3.2 nach Satz 3 folgender
strukturierten Behandlungsprogramm wählen, Satz eingefügt:
wenn der gewählte Arzt oder die gewählte Ein- „Für die Anwendung des Satzes 3 gilt die Primär-
richtung an dem Programm teilnimmt. Dies gilt therapie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
insbesondere dann, wenn der Patient bereits histologischen Nachweis des Mammakarzinoms als
vor der Einschreibung von diesem Arzt oder beendet.“
dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden
ist oder diese Betreuung aus medizinischen 11. Nach Anlage 4b werden folgende Anlagen 5 bis 6b
Gründen erforderlich ist. Die Überweisungs- angefügt:
„Anlage 5
(zu §§ 28b bis 28g)
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für koronare Herzkrankheit (KHK)
1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des je-
w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n B u c h e s
Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition der koronaren Herzkrankheit (KHK)
Die koronare Herzkrankheit ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu
einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel.
1.2 Hinreichende Diagnostik für die Aufnahme in ein strukturiertes Behandlungsprogramm
1.2.1 Chronische KHK
Die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit kann unter folgenden Bedingungen mit hinreichend hoher Wahrschein-
lichkeit gestellt werden:
1. bei einem akuten Koronarsyndrom1), auch in der Vorgeschichte,
2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-
EKG eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit
belegen lässt2). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein
Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des Belastungs-
EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten
physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung
(echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden,
3. durch direkten Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen unter Ziffer 1.5.3.1).
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die genannten Therapieziele von einer bestimm-
ten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in
Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3.
1.2.2 Akutes Koronarsyndrom
Das akute Koronarsyndrom beinhaltet die als Notfallsituationen zu betrachtenden Verlaufsformen der koronaren
Herzkrankheit: den ST-Hebungsinfarkt, den Nicht-ST-Hebungsinfarkt, die instabile Angina Pectoris. Die Diagnose
wird durch die Schmerzanamnese, das EKG und Laboratoriumsuntersuchungen (z. B. Markerproteine) gestellt.
1) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines.
ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction.
2) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability
as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die
Werte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 555
1.3 Therapieziele
Eine koronare Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem
Auftreten von Angina-Pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Daraus ergeben sich folgende
Therapieziele:
1. Reduktion der Sterblichkeit,
2. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwick-
lung einer Herzinsuffizienz,
3. Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina-Pectoris-Beschwerden und
Erhaltung der Belastungsfähigkeit.
1.4 Differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung
Patienten mit koronarer Herzerkrankung haben ein erhöhtes Risiko, einen Myokardinfarkt zu erleiden oder zu
versterben.
Dieses Risiko richtet sich sowohl nach dem Schweregrad der Erkrankung als auch nach den Risikoindikatoren (z. B.
Alter und Geschlecht, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Hypertonie, linksventrikuläre Funktionsstörung,
Rauchen, genetische Disposition) des Patienten. Daher soll der Leistungserbringer individuell das Risiko für diesen
Patienten einmal jährlich beschreiben, sofern der Krankheitsverlauf kein anderes Vorgehen erfordert. Bei Vorliegen
von Risikoindikatoren, wie z. B. Diabetes mellitus oder Hypertonie, sind diese bei der individuellen Therapieplanung
und -durchführung besonders zu berücksichtigen.
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
Gemeinsam mit dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoab-
schätzung vorzunehmen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von
einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maß-
nahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit dem
Patienten individuelle Therapieziele festzulegen.
1.5.1.1 E r n ä h r u n g s b e r a t u n g
Im Rahmen der Therapie berät der behandelnde Arzt den Patienten über eine KHK-spezifische gesunde Ernährung.
1.5.1.2 R a u c h e r b e r a t u n g
Im Rahmen der Therapie klärt der behandelnde Arzt den Patienten auf über die besonderen Risiken des Rauchens
für Patienten mit KHK, verbunden mit den folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfeh-
lung, das Rauchen aufzugeben.
– Der Raucherstatus sollte bei jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden,
– Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen auf-
zuhören,
– es ist festzustellen, ob der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen,
– für änderungsbereite Raucher sollte professionelle Hilfe (z. B. verhaltenspsychologisch) zur Verfügung gestellt
werden,
– es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum.
1.5.1.3 K ö r p e r l i c h e A k t i v i t ä t e n
Der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob der Patient von einer Steigerung der körperlichen Aktivität profi-
tiert. Mögliche Interventionen sollen darauf ausgerichtet sein, den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive
Bewegungsverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in seinen Lebensstil zu integrieren.
1.5.1.4 P s y c h i s c h e , p s y c h o s o m a t i s c h e u n d p s y c h o s o z i a l e B e t r e u u n g
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von pathophysiologischen, psychologischen, psychiatrischen und
sozialen Faktoren bei der KHK ist durch den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen,
psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträch-
tigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
Mangelnde Krankheitsbewältigung, Motivation und Compliance, fehlender sozio-emotionaler Rückhalt, Probleme
am Arbeitsplatz sind u. a. zu berücksichtigen. Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität sollte die
Depression besondere Beachtung finden.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
1.5.2 Medikamentöse Therapie
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur
Behandlung der KHK verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung
der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) nachgewiesen wurden.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser
Anlage genannten verordnet werden sollen, ist der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen
oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.
1. Für die Behandlung der chronischen KHK, insbesondere nach akutem Myokardinfarkt, sind Betablocker
hinsichtlich der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele Mittel der ersten Wahl, auch bei relativen Kontra-
indikationen. Dieser Nutzen ist besonders bei Risikokollektiven wie Diabetes-mellitus-Patienten über-
durchschnittlich hoch. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Bisoprolol,
Metoprolol, Atenolol, Acebutolol, Propranolol.
2. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK werden primär Betablocker – ggf. in Kombination
mit Nitraten und/oder Kalzium-Antagonisten3) – empfohlen.
3. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK sind bei absoluten Kontraindikationen für Beta-
blocker (z. B. bei Asthma bronchiale, höhergradigem AV-Block) Nitrate und/oder Kalzium-Antagonisten3)
zu erwägen.
4. Für die Therapie der chronischen KHK sollten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) erwogen werden,
für die eine morbiditäts- und mortalitätssenkende Wirkung nachgewiesen ist. Insbesondere ist der Nutzen
für folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Simvastatin und Pravastatin.
5. Bei chronischer KHK mit gleichzeitig vorliegender Herzinsuffizienz oder mit asymptomatischer linksventri-
kulärer Dysfunktion ist eine Therapie mit Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmern (ACE-Hemmer)
grundsätzlich indiziert. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Captopril,
Enalapril, Lisinopril, Ramipril, Trandolapril. Auch bei chronischer KHK ohne gleichzeitig bestehende Herz-
insuffizienz oder asymptomatische linksventrikuläre Dysfunktion kann die Gabe von Ramipril erwogen
werden. Bei Unverträglichkeit von ACE-Hemmern können Angiotensin-1-Rezeptoren-Blocker (jeweils
entsprechend dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus) erwogen werden.
6. Grundsätzlich sollen alle Patienten mit chronischer KHK unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder
Unverträglichkeiten Thrombozytenaggregationshemmer erhalten.
1.5.3 Koronarangiografie – Interventionelle Therapie – Koronarrevaskularisation
Gemeinsam mit dem Patienten ist die Entscheidung zur invasiven Diagnostik/Intervention im Rahmen einer differen-
zierten Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Nutzen- und Risikoabschätzung vorzunehmen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von
einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und ggf. therapeutischen
Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Für die Entscheidung zur Durchführung einer Koronarangiografie, interventionellen Therapie und operativen Koro-
narrevaskularisation sollen gemäß evidenzbasierten Leitlinien folgende Empfehlungen berücksichtigt werden.
1.5.3.1 K o r o n a r a n g i o g r a f i e
Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer Koronarangiografie
zu erwägen:
– Patienten, die ein akutes Koronarsyndrom entwickelt haben4),
– Patienten mit stabiler Angina Pectoris trotz medikamentöser Therapie (CCS Klasse III und IV)5),
– Patienten mit Hochrisikomerkmalen bei der nicht-invasiven Vortestung, unabhängig von der Schwere der Angina
Pectoris6),
– Patienten mit Angina, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine lebensbedrohliche ventrikuläre Arrhythmie
überlebt haben,
– Patienten mit Angina und Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz.
1.5.3.2 I n t e r v e n t i o n e l l e T h e r a p i e u n d K o r o n a r r e v a s k u l a r i s a t i o n
Vorrangig sollten unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtbildes, der Kontraindikationen und der Patienten-
präferenzen nur solche invasiven Therapiemaßnahmen erwogen werden, deren Nutzen und Sicherheit im Hinblick
auf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele insbesondere in randomisierten und kontrollierten Studi-
en nachgewiesen wurden. Dabei ist der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft – unter Einbeziehung von
evidenzbasierten Leitlinien oder Studien jeweils bestverfügbarer Evidenz – zu berücksichtigen.
Vor der Durchführung von invasiven Therapiemaßnahmen ist eine individuelle Nutzen-Risikoabwägung durchzuführen.
Insbesondere ist die hämodynamische und funktionelle Relevanz der festgestellten Gefäßveränderungen zu prüfen.
3) Die Anwendung von kurzwirkenden Kalzium-Antagonisten vom Dihydropyridin-Typ sollte vermieden werden.
4) Betrifft das Therapieziel: „Senkung der Morbidität, Mortalität“.
5) Betrifft das Therapieziel: „Beschwerdefreiheit“.
6) Betrifft das Therapieziel: „Senkung der Morbidität, Mortalität“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 557
Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer interventionellen
Therapie oder einer operativen Koronarrevaskularisation zu erwägen (Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder
allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist – Klasse I):
– koronare Bypassoperation (ACVB7)) für Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose,
– ACVB für Patienten mit Dreigefäßerkrankung. Der Überlebensvorteil ist größer bei Patienten mit verminderter
linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %),
– ACVB für Patienten mit Zweigefäßerkrankung mit einer signifikanten, proximalen Stenose des Ramus interventri-
cularis anterior (RIA) und entweder verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %) oder
nachweisbarer Ischämie bei nicht-invasiver Untersuchung,
– perkutane Koronarintervention (PCI) für Patienten mit Zwei- oder Dreigefäßerkrankung mit einer signifikanten
proximalen RIA-Stenose und einem Gefäßstatus, der für eine kathetergestützte Therapie geeignet ist, und die
eine normale linksventrikuläre Funktion und keinen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus aufweisen,
– PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber
mit einem großen Areal an vitalem Myokard und Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung,
– ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, die einen plötz-
lichen Herzstillstand oder eine anhaltende ventrikuläre Tachykardie überlebt haben,
– PCI oder ACVB für Patienten mit vorausgegangener PTCA und Rezidivstenose, zusammen mit einem großen
Areal an vitalem Myokard oder mit Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung,
– PCI oder ACVB bei Patienten nach erfolgloser medikamentöser Therapie, bei denen eine Revaskularisierung mit
zumutbarem Risiko durchgeführt werden kann.
Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, der eher für Nützlichkeit/Effektivität der
Maßnahmen spricht (Klasse IIa):
– wiederholte ACVB (Aorto-Coronarer-Venen-Bypass) bei Patienten mit multiplen Bypass-Stenosen, insbesondere
bei signifikanter Stenose eines Bypasses zum RIA. PCI kann angezeigt sein für isolierte Bypass-Stenosen oder
multiple Stenosen bei Patienten mit Kontraindikationen für wiederholte ACVB,
– PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikante proximale RIA-Stenose,
aber mit einem mittelgroßen Areal an vitalem Myokard und nachweisbarer Ischämie bei der nicht-invasiven
Untersuchung,
– PCI oder ACVB für Patienten mit Eingefäßerkrankung und signifikanter proximaler RIA-Stenose.
1.6 Rehabilitation
Die kardiologische Rehabilitation ist der Prozess, bei dem herzkranke Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären
Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie soziale
Integration zu erlangen und aufrechtzuerhalten.
Die kardiologische Rehabilitation ist Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung
von KHK-Patienten. Die Zielvereinbarungen zwischen Arzt und Patient sollen Maßnahmen zur Rehabilitation, ins-
besondere zur Selbstverantwortung des Patienten, berücksichtigen.
Dimensionen/Inhalte der Rehabilitation sind insbesondere:
– somatische Ebene: Überwachung, Risikostratifizierung, Therapieanpassung, Remobilisierung, Training, Sekun-
därprävention,
– psychosoziale Ebene: Krankheitsbewältigung, Verminderung von Angst und Depressivität,
– edukative Ebene (insbesondere Beratung, Schulung): Vermittlung von krankheitsbezogenem Wissen und Fertig-
keiten (u. a. Krankheitsverständnis, Modifikation des Lebensstils und der Risikofaktoren), Motivationsstärkung,
– sozialmedizinische Ebene: berufliche Wiedereingliederung, Erhaltung der Selbständigkeit.
Die Rehabilitation als Gesamtkonzept umfasst (nach WHO und in Anlehnung an SIGN 2002):
– die Frühmobilisation während der Akutbehandlung,
– die Rehabilitation (nach Ziffer 1.7.4) im Anschluss an die Akutbehandlung,
– langfristige wohnortnahe Nachsorge und Betreuung.
1.7 Kooperation der Versorgungsebenen
Die Betreuung des chronischen KHK-Patienten erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und sta-
tionär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet
sein.
7) Gemeint ist die operative Revaskularisation durch arteriell und/oder venöse Bypass-Gefäße.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
1.7.1 Hausärztliche Versorgung
Die Langzeitbetreuung des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungs-
programms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch beschriebenen Aufgaben.
1.7.2 Überweisung vom behandelnden Arzt zum jeweils qualifizierten Facharzt bzw. zur qualifizierten Einrichtung
Der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur
Mitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung von Patienten mit chronischer KHK zum
jeweils qualifizierten Facharzt/zur qualifizierten Einrichtung bzw. zum Psychotherapeuten erfolgen soll:
– zunehmende oder erstmalige Angina-Pectoris-Beschwerden,
– neu aufgetretene Herzinsuffizienz,
– neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen,
– medikamentöse Non-Responder,
– Patienten mit Komorbiditäten (z. B. Hypertonie, Diabetes, Depression),
– Mitbehandlung von Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z. B. Klappenvitien),
– Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie,
– Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie,
– Rehabilitation,
– Schulung von Patienten.
Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1.7.3 Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur stationären Behandlung von Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Ein-
richtung sind insbesondere:
– akutes Koronarsyndrom,
– Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folge- und Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Herz-
insuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus).
Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patienten, bei denen
eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist.
1.7.4 Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme
Eine Rehabilitationsmaßnahme (im Sinne von Ziffer 1.6) ist insbesondere zu erwägen:
– nach akutem Koronarsyndrom,
– nach koronarer Revaskularisation,
– bei Patienten mit stabiler Angina Pectoris und dadurch bedingten limitierenden Symptomen8) nach Aus-
schöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen,
– bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz und dadurch bedingten limitierenden Symptomen nach Aus-
schöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen.
2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
2.1 Allgemeine Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzubauen, um
zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu
beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständig-
keiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
2.2 KHK-spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den strukturierten Behandlungspro-
grammen
Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der
bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen beteiligten Versorgungssektoren einheit-
8) Unter limitierenden Symptomen ist eine für den Patienten – unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände – wesentliche Ein-
schränkung seiner Lebensqualität zu verstehen. Diese kann nur individuell festgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 559
liche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die
technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzun-
gen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen.
Bei der Durchführung von Belastungs-EKGs sollen insbesondere die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für
Kardiologie9) berücksichtigt werden.
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten
( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Der behandelnde Arzt soll prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der
Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Einschreibung eines Versicherten ist
– die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2,
– die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
seiner Daten und
– die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teil-
nahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befundda-
ten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit sei-
ner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber,
wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
Der Versicherte bestätigt mit seiner Teilnahmeerklärung, dass er im Einzelnen
– die Programm- und Versorgungsziele kennt und an ihrer Erreichung mitwirken wird,
– die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen einschließlich der verfügbaren Leistungsanbieter kennt und unter-
stützen wird,
– über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungs-
pflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden ist sowie
– über die mit seiner Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten
informiert worden ist, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkas-
se zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Patienten mit manifester koronarer Herzkrankheit (KHK) können in das strukturierte Behandlungsprogramm einge-
schrieben werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt ist:
1. bei einem akuten Koronarsyndrom10), auch in der Vorgeschichte,
2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-EKG,
das innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt worden ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %)
für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen lässt11). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des
Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein aus-
wertbares Ergebnis des Belastungs-EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock,
Herzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur
Diagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden,
3. direkter Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen nach Ziffer 1.5.3.1).
4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Die Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhal-
te der Schulungen zielen u. a. auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere der sektorenüber-
9) Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardio-
logie von H.-J. Trappe und H. Löllgen: Leitlinien zur Ergometrie. Z. Kardiol. 89(2000), 821-837.
10) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines.
ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction.
11) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability
as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die
Werte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
greifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 ab. Die Vertragspartner definieren Anfor-
derungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnah-
menachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs
und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturier-
ten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
herzustellen.
Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms prüft der Arzt unter Berücksichtigung bestehender Folge-
und Begleiterkrankungen, ob der Patient von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen (u. a. Antikoagula-
tion, Diabetes mellitus, Hypertonie) und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann.
Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversi-
cherungsamt benannt werden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.
5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 561
Anlage 6a
(zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Nr.
| Dokumentationsparameter
| Ausprägung
1
| DMP-Fallnummer
| vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2
| Krankenkasse bzw. Kostenträger
| Name der Kasse
3
| Name, Vorname des Versicherten
|
4
| Geb. am
| TT.MM.JJJJ
5
| Kassen-Nr.
| 7-stellige Nummer
6
| Versicherten-Nr.
| 9-stellige Nummer
7
| Vertragsarzt-Nr.
| 7-stellige Nummer
8
| Krankenhaus-IK
|
9
| Datum
| TT.MM.JJJJ
Einschreibung
10
| Geschlecht
| Männlich/Weiblich
11
|| Angina Pectoris
|| Nein / Grad I / II / III / IV /
Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz
12
|| Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung
|| Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar /
Interpretation bei fehlender Darstellung der
|| || ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich /
Kontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt
13
|| Diagnose gesichert durch
|| Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vor-
geschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik
|| || und Markerproteine) / Mindestens 90%ige
Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK
|| || (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und
Belastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive
|| || bildgebende Verfahren (echokardiografische
oder szintigrafische Verfahren) / Invasives
| | bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie)
14
| Diagnose bekannt seit
| Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt
15
| KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt
| Ja / Nein
Anamnese und Befunde
16
| Raucher
| Ja / Nein
17
|| Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folge-
erkrankungen || Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische
Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /
| | Fettstoffwechselstörung / Keine
18
| Blutdruck
| Wert in mmHg
19
| Cholesterin, gesamt
| Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht
20
| LDL-Cholesterin
| Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht
Relevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten
21
|| Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina
Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten
|| Anzahl
22
|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von
Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten || Anzahl
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Nr.
| Dokumentationsparameter
|
Medikamentöse Behandlung
Ausprägung
23
| Betablocker
| Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden
24
| Thrombozytenaggregationshemmer
| Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden
25
| Nitrate
| Ja / Nein
26
| ACE-Hemmer
| Ja / Nein
27
| Kalzium-Antagonisten
| Ja / Nein
28
| HMG-CoA-Reduktase-Hemmer
| Ja / Nein
29
| Sonstige KHK-spezifische Medikation
| Ja / Nein
Behandlungsplanung
30
| KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst
| Ja / Nein
31
| Dokumentationszeitraum
| 3 Monate / 6 Monate
Empfehlungen / Schulungen
32
|| Diabetes-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
33
|| Hypertonie-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
34
|| INR-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
35
|| Andere Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
Vereinbarte Ziele
36
|| Wiedervorstellungstermin vereinbart
|| Ja und Datum /
Nein (plausibler Grund liegt vor) /
| | Ohne Begründung abgelehnt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 563
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Nr.
| Dokumentationsparameter
| Ausprägung
1
| DMP-Fallnummer
|
Administrative Daten
2
| Krankenkasse bzw. Kostenträger
| Name der Kasse
3
| Name, Vorname des Versicherten
|
4
| Geb. am
| TT.MM.JJJJ
5
| Kassen-Nr.
| 7-stellige Nummer
6
| Versicherten-Nr.
| 9-stellige Nummer
7
| Vertragsarzt-Nr.
| 7-stellige Nummer
8
| Krankenhaus-IK
|
9
| Datum
| TT.MM.JJJJ
Anamnese und Befunde
10
| Raucher
| Ja / Nein
11
|| Angina Pectoris
|| Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch /
Nicht-anginöser Brustschmerz
12
|| Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen
|| Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische
Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /
| | Fettstoffwechselstörung / Keine
13
| Herzinsuffizienz
| Nein / Ja: ⇒ NYHA I / II / III / IV
14
| Blutdruck
| Wert in mmHg
15
| Cholesterin, gesamt
| Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht
16
| LDL-Cholesterin
| Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht
Relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation
17
|| Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina
Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation || Anzahl
18
|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von
Angina Pectoris / KHK seit der letzten Doku- || Anzahl
| mentation
|
19
|| Revaskularisation
|| Keine / Perkutane Intervention /
Bypass-Operation
Aktuelle Medikation
20
| KHK-spezifische Medikationsänderung
| Ja / Nein (wenn nein, weiter bei 27)
21
| Betablocker
| Ja
22
| Thrombozytenaggregationshemmer
| Ja
23
| Nitrate
| Ja
24
| ACE-Hemmer
| Ja
25
| Kalzium-Antagonisten
| Ja
26
| HMG-CoA-Reduktase-Hemmer
| Ja
Behandlungsplanung
27
| KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst
| Ja / Nein
28
| Dokumentationszeitraum
| 3 Monate / 6 Monate
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Nr.
| Dokumentationsparameter
|
Empfehlungen / Schulungen
Ausprägung
29
|| Diabetes-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
30
|| Hypertonie-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
31
|| INR-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
32
|| Andere Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
Vereinbarte Ziele
33
|| Wiedervorstellungstermin vereinbart
|| Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) /
Ohne Begründung abgelehnt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 565
Anlage 6b
(zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Nr.
| Dokumentationsparameter
| Ausprägung
1
| DMP-Fallnummer
| vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2
| Krankenkasse bzw. Kostenträger
| Name der Kasse
3
| Name, Vorname des Versicherten
|
4
| Geb. am
| TT.MM.JJJJ
5
| Kassen-Nr.
| 7-stellige Nummer
6
| Versicherten-Nr.
| 9-stellige Nummer
7
| Vertragsarzt-Nr.
| 7-stellige Nummer
8
| Krankenhaus-IK
|
9
| Datum
| TT.MM.JJJJ
Einschreibung
10
| Geschlecht
| Männlich/Weiblich
11
|| Angina Pectoris
|| Nein / Grad I / II / III / IV /
Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz
12
|| Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung
|| Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar /
Interpretation bei fehlender Darstellung der
|| || ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich /
Kontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt
13
|| Diagnose gesichert durch
|| Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vor-
geschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik
|| || und Markerproteine) / Mindestens 90%ige
Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK
|| || (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und
Belastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive
|| || bildgebende Verfahren (echokardiografische oder
szintigrafische Verfahren) / Invasives
| | bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie)
14
| Diagnose bekannt seit
| Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt
15
| KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt
| Ja / Nein
Anamnese und Befunde
16
|| Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folge-
erkrankungen || Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische
Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /
| | Fettstoffwechselstörung / Keine
17
| Blutdruck
| Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich
Relevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten
18
|| Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina
Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten || Anzahl
19
|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von
Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten || Anzahl
Medikamentöse Behandlung
20
| KHK-spezifische Medikation
| Ja / Nein
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. | Dokumentationsparameter
|
Behandlungsplanung
Ausprägung
21
| KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst
| Ja / Nein
22
| Dokumentationszeitraum
| 3 Monate / 6 Monate
Empfehlungen / Schulungen
23
|| Diabetes-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
24
|| Hypertonie-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
25
|| INR-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
26
|| Andere Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
Vereinbarte Ziele
27
|| Wiedervorstellungstermin vereinbart
|| Ja und Datum /
Nein (plausibler Grund liegt vor) /
| | Ohne Begründung abgelehnt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 567
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Nr.
1
|| Dokumentationsparameter
DMP-Fallnummer
|| Ausprägung
Administrative Daten
2
| Krankenkasse bzw. Kostenträger
| Name der Kasse
3
| Name, Vorname des Versicherten
|
4
| Geb. am
| TT.MM.JJJJ
5
| Kassen-Nr.
| 7-stellige Nummer
6
| Versicherten-Nr.
| 9-stellige Nummer
7
| Vertragsarzt-Nr.
| 7-stellige Nummer
8
| Krankenhaus-IK
|
9
| Datum
| TT.MM.JJJJ
Anamnese und Befunde
10
|| Angina Pectoris
|| Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch /
Nicht-anginöser Brustschmerz
11
|| Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen
|| Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische
Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /
| | Fettstoffwechselstörung / Keine
12
| Blutdruck
| Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich
Relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation
13
|| Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina
Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation || Anzahl
14
|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von
Angina Pectoris / KHK seit der letzten Doku- || Anzahl
| mentation
|
Aktuelle Medikation
15
| KHK-spezifische Medikationsänderung
| Ja / Nein
Behandlungsplanung
16
| KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst
| Ja / Nein
17
| Dokumentationszeitraum
| 3 Monate / 6 Monate
Empfehlungen / Schulungen
18
|| Diabetes-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
19
|| Hypertonie-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
20
|| INR-Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
21
|| Andere Schulung
|| Empfohlen: Ja / Nein
Wahrgenommen: Ja / Nein
Vereinbarte Ziele
22
|| Wiedervorstellungstermin vereinbart
|| Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) /
Ohne Begründung abgelehnt “.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Bonn, den 28. April 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt