518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Sechste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 9. April 2003
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in 6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord- 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.“
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ver-
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 ordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom
(BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fang-
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt ge- möglichkeiten und damit zusammenhängende
ändert: Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
und Bestandsgruppen in den Gemeinschafts-
gewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des (ABl. EG Nr. L 347 S. 1)“ durch die Angabe
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der
Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen tech- Fangmöglichkeiten und entsprechender Fang-
nischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des See- bedingungen für bestimmte Fischbestände
hechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und und Bestandsgruppen in den Gemeinschafts-
VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, gewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)
(ABl. EG Nr. L 356 S. 12)“ ersetzt.
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht
über den dort genannten Anteil an Bord behält, bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18 Nr. 1
der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001“ durch die
2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder
Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Netzteil verwendet,
Nr. 2341/2002“ ersetzt.
3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baum-
cc) In Nummer 4 Buchstabe a, b und c, Nummer
kurren an Bord mitführt oder ausbringt,
6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Artikel 18
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001“
Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verord-
genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte nung (EG) Nr. 2341/2002“ ersetzt.
Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember
Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich 1999 (ABl. EG Nr. L 12 S. 36)“ durch die Angabe
oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schlepp- „Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission
netz oder Fanggerät oder eine dort genannte vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23)“
Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 519
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 6. Nach § 15b werden folgende §§ 16 und 17 eingefügt:
„ (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des „§ 16
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ver-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
1. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ver-
einer kleineren Maschenöffnung als der vorge-
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
schriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,
lässig
2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Vorrich-
tung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen 1. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung Nr. 6 Buchstabe a mit einem Fischereifahrzeug an
verringern, mehr als den dort genannten Tagen den Hafen
verlässt,
3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 Beifänge an
Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den 2. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
dort genannten Anteil übersteigen, Nr. 7 außerhalb des Hafens mehr als eines der dort
genannten Fanggeräte an Bord hat,
4. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 4 das Fang-
gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, 3. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
Nr. 8 dasselbe Gerät an mehr als an den dort
5. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 Fisch mit einer genannten Tagen einsetzt,
geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße
nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft, 4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
Nr. 9 mehr als zwei der dort genannten Fanggeräte
6. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten aussetzt oder die Fanggeräte nicht an verschiede-
Fang einer oder mehrerer der dort genannten Arten nen Tagen aussetzt,
ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an
Bord mitführt, 5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 1 in
7. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 ein Logbuch oder Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich
einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht voll- Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung
ständig führt, (EWG) Nr. 2847/93, eine Angabe nicht, nicht richtig,
8. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 bei einer Über- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
prüfung nicht Hilfe leistet oder rechtzeitig übermittelt,
9. ohne Genehmigung nach Artikel 19 Abs. 4 eine 6. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
Umladung vornimmt.“ Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 2
oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich, diese jeweils
4. § 11 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter
Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1, der Ver-
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord-
ordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine Meldung nicht,
nung (EG) Nr. 2555/2001“ durch die Angabe „Ver-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
ordnung (EG) Nr. 2341/2002“ ersetzt.
7. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 Nr. 1 Abs.1“
Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19e Abs. 1, 2
durch die Angabe „Artikel 6 Abs. 1“ ersetzt.
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine dort
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 Nr. 2“ durch genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem
die Angabe „Artikel 6 Abs. 2“ ersetzt. Logbuch erfasst,
d) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7 Nr. 1 Satz 1 8. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
oder Nr. 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
Satz 1 oder Abs. 2“ ersetzt. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
e) In Nummer 4 wird die Angabe „Anhang IV Nr. 2 oder
Satz 2“ durch die Angabe „Anhang IV Nr. 1 Satz 2“ 9. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII
ersetzt. Nr. 14 nicht sicherstellt, dass die Anlandung nur in
f) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: einem für diesen Zweck benannten Hafen erfolgt.
„5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 4, 5, 7, 8 oder 10 in den dort genannten § 17
Gebieten während der angegebenen Sperr- Durchsetzung von Bestimmungen
zeiten den Fischfang betreibt oder den Sandaal zur Fischerei auf Tiefseearten
anlandet oder an Bord behält.“
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
5. In § 12 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende neue fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
Nummer 8a eingefügt: nung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember
„8a. entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tief-
zulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen seebestände (2003 und 2004) (ABl. EG Nr. L 356 S. 1)
solcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlan- einen dort genannten Fang an Bord behält oder an-
det,“. landet.
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen
Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zu- Häfen anlandet.“
gangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen
für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 Artikel 2
S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder Neubekanntmachung
fahrlässig der Seefischerei-Bußgeldverordnung
1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der See-
an Bord behält, umlädt oder anlandet, fischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig
blatt bekannt machen.
oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht Artikel 3
richtig oder nicht rechtzeitig macht, Inkrafttreten
4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder Kraft.
Bonn, den 9. April 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 521
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung*)
Vom 11. April 2003
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Saat-
gutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 4 wird im einleitenden Satzteil das Datum „30. Juni 2002“ durch
das Datum „31. Juli 2004“ ersetzt.
2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. August 2001“ gestrichen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001
zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen und der Richtlinie
66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 234 S. 60).
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 11. April 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 Nr. 22
und 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, sowie
– auf Grund des § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 185 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 23 und 27 des Gesetzes vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit
– dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3428), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „nach den §§ 5 oder 6 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „nach § 4 des Forstver-
mehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsvorschrift
(1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstanden
ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind bis zum 31. Dezember 2002 noch nach den bis zum
23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 3, §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkung
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide außer Perlmais, Puffmais (Popcorn), Zuckermais und Mais für Zierzwecke, Deutsches Weidelgras,
Futtererbse, Ackerbohne, Raps, Sonnenblume, Runkelrübe, Zuckerrübe, Kartoffel
2 Artengruppe 2
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte landwirtschaftliche Arten, soweit nicht in Arten-
gruppe 1 aufgeführt und Rosen für Schnittnutzung unter Glas
3 Artengruppe 3
Zierpflanzenarten, außer für Rosen für Schnittnutzung unter Glas, Stauden und Sommerblumen
4 Artengruppe 4
Im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführte Gemüsearten
5 Artengruppe 5
Sonstige Arten, soweit nicht unter eine andere Artengruppe fallend
6 Artengruppe 6
Baumarten, soweit das Vermehrungsmaterial hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgut-
gesetz unterliegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 523
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21
101 Entscheidung § 22
101.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 470
101.2 bei Sorten der Artengruppe 6 50
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
102.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 770
102.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 550
102.3 bei Sorten der Artengruppe 6 60
102.4 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs- § 26 Abs. 1 Satz 2
ergebnisse, einmalig 180
102.5 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- § 26 Abs. 2
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 310
Bezogene
Gebühren- Gebühren- Gebühr
Vorschrift
nummer tatbestand (Euro)
(SortG)
1 2 3 4
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 Artengruppe
1 2 3 4 5 6
(Euro) (Euro) (Euro) (Euro) (Euro) (Euro)
110.1 bei Sorten, für die
der Sortenschutz
nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 160 110 60 60 60 10
110.1.2 2. Schutzjahr 210 110 110 60 60 10
110.1.3 3. Schutzjahr 260 160 110 60 60 10
110.1.4 4. Schutzjahr 310 160 160 110 110 20
110.1.5 5. Schutzjahr 360 210 160 110 110 20
110.1.6 6. Schutzjahr 410 260 210 160 110 20
110.1.7 7. Schutzjahr 560 310 210 160 160 20
110.1.8 8. Schutzjahr 710 360 260 210 160 20
110.1.9 9. Schutzjahr 860 410 310 210 160 20
110.1.10 10. Schutzjahr 1 010 460 360 260 210 20
110.1.11 11. Schutzjahr 1 010 510 410 310 210 30
110.1.12 12. Schutzjahr 1 010 610 460 360 260 30
110.1.13 13. Schutzjahr 1 010 710 510 410 260 30
110.1.14 14. Schutzjahr 1 010 810 510 460 310 30
110.1.15 15. Schutzjahr
und folgende je 1 010 810 610 510 360 30
110.2 bei Sorten, für die § 10c
der Sortenschutz
ruht und keine Sor-
tenzulassung nach
§ 30 SaatG be-
steht, für jedes
Jahr des Ruhens
des Sorten-
schutzes 150 100 50 50 50 10
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 620
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut- § 28 Abs. 1 Nr. 5
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person und Abs. 3
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte 120
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
123.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 470
123.2 bei Sorten der Artengruppe 6 50
124 Widerspruch
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten- § 31 Abs. 2 bis 4
schutzes Nr. 1 und 2
124.1.1 bei Sorten der Artengruppen 1 bis 5 470
124.1.2 bei Sorten der Artengruppe 6 50
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 620
124.3 gegen eine andere Entscheidung 160
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer ande- § 26 Abs. 5
ren Stelle im Ausland 310
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung § 41
201 Entscheidung § 42
201.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 160
201.2 bei Sorten anderer Arten 310
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
202.1 bei Sorten der Artengruppen 1 und 2 770
202.2 bei Sorten der Artengruppen 3 bis 5 550
202.3 bei Übernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-
ergebnisse, einmalig 180
202.4 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 310
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
203.1 bei Sorten der Artengruppe 1 1 900
203.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1 170
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 1 900
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 290
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig 470
_______________
*) Soweit nichts anderes angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 525
Bezogene
Gebühren- Gebühren- Gebühr
Vorschrift
nummer tatbestand (Euro)
(SaatG)*)
1 2 3 4
210 Überwachung der § 37 Satz 2 Artengruppe
Erhaltung einer
Sorte oder einer 1 2 3 4 5
weiteren Erhal- (Euro) (Euro) (Euro) (Euro) (Euro)
tungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr 160 110 60 100 30
210.2 2. Zulassungsjahr 210 110 110 100 40
210.3 3. Zulassungsjahr 260 160 110 100 40
210.4 4. Zulassungsjahr 310 160 160 100 40
210.5 5. Zulassungsjahr 360 210 160 100 50
210.6 6. Zulassungsjahr 410 210 210 100 50
210.7 7. Zulassungsjahr 510 260 210 100 50
210.8 8. Zulassungsjahr 610 310 260 100 50
210.9 9. Zulassungsjahr 710 360 310 100 80
210.10 10. Zulassungsjahr 710 460 360 100 80
210.11 11. Zulassungsjahr 710 460 410 100 80
210.12 12. Zulassungsjahr 710 560 460 100 80
210.13 13. Zulassungsjahr 810 560 510 100 80
210.14 14. Zulassungsjahr 810 710 510 100 100
210.15 15. Zulassungsjahr
und folgende je 810 710 510 100 100
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Entscheidung
221.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 160
221.2 bei Sorten anderer Arten 310
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Artengruppe 1 1 900
222.2 bei Sorten der Artengruppe 2 1 170
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Entscheidung
231.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 120
231.2 bei Sorten anderer Arten 310
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 bei Sorten der Artengruppe 1 530
232.2 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 120
232.3 bei Sorten anderer Arten 370
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten- § 47 Abs. 4 Satz 1
liste Eingetragenen, je Sorte 120
_______________
*) Soweit nichts anderes angegeben.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
242.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 160
242.2 bei Sorten anderer Arten 310
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 in
Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
243.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 120
243.2 bei Sorten anderer Arten 310
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 160
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverord- § 14b Abs. 3
nung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 60
245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 160
246 Widerspruch
246.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die § 38 Abs. 3; § 52
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung Abs. 2 bis 4 Nr. 1
bis 8
246.1.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 160
246.1.2 bei Sorten anderer Arten 310
246.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung § 36 Abs. 2 und 3
einer Sortenzulassung
246.2.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 160
246.2.2 bei Sorten anderer Arten 310
246.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder § 46; § 52 Abs. 5
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
246.3.1 bei Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen 120
246.3.2 bei Sorten anderer Arten 310
246.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr- § 3 Abs. 2
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulas-
sung der Sorte 160
246.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung § 55 Abs. 2 Satz 1
der Anerkennungsfähigkeit 160
246.6 gegen eine andere Entscheidung 160
247 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 310
248 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen 160
249 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 120
SaatgutV
3 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Aus- § 29 SortG
züge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen § 49 SaatG
Unterlagen, je Sorte 20
_______________
*) Soweit nichts anderes angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 527
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
310 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen 75 v.H. der Amtshandlungs-
der Gebührennummern 121, 221, 244 und 245 gebühr; Ermäßigung bis zu
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen 25 v.H. der Amtshandlungs-
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebühren- gebühr oder Absehen von
nummern 101, 121, 201, 221, 231, 244 und 245 der Gebührenerhebung, wenn
dies der Billigkeit entspricht
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen (§15 Abs. 2 VwKostG)
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121,
221, 231, 244 und 245
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Artikel 2
Neufassung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. April 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Verordnung
über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB-Beglaubigungsverordnung – SGBBeglV)
Vom 11. April 2003
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozial-
verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), § 29 Abs. 4 neu gefasst durch
Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
verordnet die Bundesregierung:
§1
Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen
nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
nach dem Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952) außer
Kraft.
Berlin, den 11. April 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 529
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung
Vom 14. April 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), der zuletzt durch Artikel 238 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
§ 2 Nr. 2 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992
(BGBl. I S. 1014), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. November 2000
(BGBl. I S. 1678) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. A 20 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und der A 1 bei
Hamberge,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. April 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 – 2 BvL
9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 – wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 120a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-
Württemberg (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung des Artikel 7 des Haus-
haltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (Gesetzblatt für Baden-
Württemberg Seite 776) ist mit Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 105, 106 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach eine
Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 3. April 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 13. März 2003
Tag Inhalt Seite
23. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit
der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
27. 1. 2003 Bekanntmachung der deutsch-albanischen Vereinbarung über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
30. 1. 2003 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 199
31. 1. 2003 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 201
31. 1. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
31. 1. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 205
31. 1. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
31. 1. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
31. 1. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
31. 1. 2003 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 211
3. 2. 2003 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 212
6. 2. 2003 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-singapurischen Abkommens über die Seeschiff-
fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215