462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Gesetz
zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 3. April 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Soziale Sicherung“ und die Angabe „1. Januar
2003“ durch die Angabe „1. Januar 2004“
ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 5. § 77 wird wie folgt geändert:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des aa) In Satz 1 wird das Wort „monatlich“ gestrichen.
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom bb) In Satz 3 werden die Wörter „indem aus den
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittel-
geändert: wert der Beschäftigungsquote eines Kalender-
jahres gebildet wird“ gestrichen.
1. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
Wörter „Monat und“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
Soziale Sicherung“ ersetzt. Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 104 wird wie folgt geändert:
2. In § 25 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung,
soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundes- Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
ministerium für Gesundheit,“ durch die Wörter Soziale Sicherung“ ersetzt.
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Abs. 3“ wird die Angabe
3. In § 32 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
„Satz 1“ eingefügt.
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt, die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
ministerium für Gesundheit“ gestrichen und die Wörter „Über den Abschluss von Verwaltungsverein-
„die Bundesministerien“ durch die Wörter „das barungen mit den Ländern ist das Bundes-
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ ersetzt. rung zu unterrichten.“
4. § 71 wird wie folgt geändert: 7. In § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 71 Abs. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die
8. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, § 24 Abs. 2,
Wörter „jahresdurchschnittlich monatlich“ ein-
§ 50 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2,
gefügt.
§ 67, § 78 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3,
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: § 115, § 135, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1,
„Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit § 150 Abs. 6 Satz 2, § 152 Satz 1 Nr. 2, § 153 Satz 2
jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Ar- und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
beitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
einen schwerbehinderten Menschen, Arbeit- Soziale Sicherung“ ersetzt.
geber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis
zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je
Artikel 2
Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen.“ Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2003“ 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch die Angabe „1. Januar 2004“ ersetzt. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeit und Sozial- (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und ändert:
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1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
a) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
mern 2 und 3.
„1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland
c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die
oder“.
Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt.
d) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen. 2. In § 30c wird folgender Absatz 4 angefügt:
e) Satz 3 wird gestrichen. „(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht
für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbrau-
a) Die Angabe „und 2“ wird gestrichen. cherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für
die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von
b) Die Angabe „Nr. 3 und 4“ wird durch die Angabe
Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen
„Nr. 2 und 3“ ersetzt.
tritt.“
3. In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4“
durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz mit
der betrieblichen Altersversorgung Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Verordnung
über die fachlichen Anforderungen an die
in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure
(Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV)
Vom 28. März 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften
rung und Landwirtschaft verordnet durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen,
– auf Grund des § 19 Abs. 1a Satz 2 des Futtermittel- insbesondere über
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) den Schutz der Tiergesundheit,
25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1
b) unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rück-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
stände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
S. 3116) eingefügt worden ist, sowie
– auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 c) Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung d) die Bezeichnung und Kennzeichnung,
der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I
e) die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
S. 463) sowie in Verbindung mit § 19 Abs. 1a des Futter-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung f) die Werbung,
vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4
g) die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
Tier gewonnenen Lebensmittel für die mensch-
durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002
liche Gesundheit,
(BGBl. I S. 3116) geändert und § 19 Abs. 1a des Futter-
mittelgesetzes durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 2. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) eingefügt worden 3. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und
sind: Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und
§1 Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Her-
stellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen
Anforderungen an die Sachkunde Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buch-
(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden führung,
beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung
4. Probenahme,
der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur
betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind, 5. elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung
der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden
1. Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der
Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektro-
Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgeset-
nischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser
zes durchzuführen,
Ergebnisse,
2. die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Fut-
termittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermit- 6. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchfüh-
teln, rung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwal-
tungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlun-
3. die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen gen zur Anzeige von Straftaten,
oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch
oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu be- 7. Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstel-
werten, lung und Überwachung von zur Verwendung in der
Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlas-
4. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechts- sung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der
verletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ord-
nungswidrigkeiten zu verfolgen, 8. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde
veranlassten oder von Sachverständigen empfohle-
5. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen nen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
9. Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futter-
6. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grund-
mittelgesetzes,
züge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über
deren Vollzug aufzuklären. 10. Prüfung technologischer Abläufe,
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen ins- 11. Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen
besondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein: und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 465
§2 Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen
Nachweis der Sachkunde theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach
Absatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Ein-
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer zelfall
1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich 1. der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht um ins-
der Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Vete- gesamt bis zu drei Wochen und
rinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeug-
nis oder 2. die Praktikumsdauer auf zwei Monate
2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf verkürzt werden.
dem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und
des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zu ver-
abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meis- mitteln:
terprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung und eine daran anschlie- 1. Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsbereiche,
ßende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in insbesondere Tierarzneimittelrecht, Produktsicher-
einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder heitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Lebens-
mittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewer-
3. als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen be- und Eichrecht,
Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit
staatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch 2. Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,
ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, ins- 3. Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter
besondere durch eine mindestens dreijährige leitende Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik, ins-
Tätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder besondere Anwendung futtermittelrechtlicher elektro-
Zusatzstoffherstellung, und nischer Spezialprogramme,
4. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach 4. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungs-
§3 recht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts,
nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der 5. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Lehr- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
gangs nach § 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Auf-
6. Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen
nahme der Tätigkeit gleich. Die zuständige oberste Lan-
Grundlagen sowie Rezepturgestaltung,
desbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass der Nach-
weis nach Satz 2 auch nach Ablauf von zwölf Monaten 7. Warenkunde einschließlich der Technologie, der
nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wird, sofern dies Kennzeichnung und des Umgangs mit Futtermitteln,
wegen Verzögerungen bei der Einrichtung des Lehrgangs Zusatzstoffen und Vormischungen,
nach § 3 zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Über- 8. Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung,
wachung notwendig ist.
9. Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulas-
Vormischungen,
sen, dass für die Durchführung der Probenahme nach § 1
Abs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden, die nicht die 10. Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, soweit diese Per- Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag
sonen den für die Probenahme relevanten Teilabschnitt und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und
des Lehrgangs nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Vormischungen,
Dies gilt als erfüllt, wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 11. Umwelthygiene einschließlich Abfallsicherung und
bis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten -beseitigung,
nachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die prak-
tische Unterweisung einschließlich Praktika in diesen 12. Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche
Themenfeldern nach einem von der zuständigen Behörde Eigenkontrollsysteme,
vorzulegenden Einarbeitungsplan abgeschlossen ist. Die 13. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch
14. Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere
Bescheinigung nachzuweisen.
Buchprüfungen,
§3 15. Beratungsmethodik und Gesprächsführung.
Lehrgang (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die
festzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kennt-
(1) Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 nisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung
wird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften
zuständigen Behörde anerkannt ist, durchgeführt und erforderlich sind. Wird der Lehrgang in Abschnitten durch-
dauert mindestens sechs Monate; er kann auch in Ab- geführt, kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen
schnitten durchgeführt werden. Er gliedert sich in Abschnitts abgelegt werden.
1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von min- (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit
destens zehn Wochen und besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden
2. praktische Unterweisung einschließlich Praktika in mit sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach
der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im
im Sinne des Futtermittelgesetzes betrauten Ämtern Einzelfall Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung
und Laboratorien. nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
§4 §6
Fortbildung Übergangsvorschriften
(1) Die in § 1 genannten Personen haben mindestens (1) Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfüllt bei Per-
alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insge- sonen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der
samt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind. Die
erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1
und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebie- genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbil-
ten vermittelt werden. Kürzere Fortbildungsveranstaltun- dungsmaßnahmen, die insbesondere die theoretischen
gen in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung Unterrichtsteile des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand
bezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden. haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten
besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden Tätigkeiten auszuüben. Der erfolgreiche Abschluss einer
sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis
nach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im Einzel- oder Bescheinigung nachzuweisen.
fall Ausnahmen von den Fortbildungsverpflichtungen (2) Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durch-
nach Absatz 1 zulassen. führung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut
(3) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Fut- sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Lan-
termittelkontrolleur gemäß § 1 Abs. 1 erlischt, wenn die desbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten
betreffende Person – außer in den Fällen des Absatzes 2 – Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaß-
ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies nahmen die die relevanten Ausbildungsziele des Lehr-
zu vertreten hat. gangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von
drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand
(4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an
Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die
die in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforde-
unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten
rungen durchzuführen. Der erfolgreiche Abschluss einer
Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch
Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis
vermittelt und erweitert werden.
oder Bescheinigung nachzuweisen.
§5
Ergänzende Regelungen der Länder
§7
Die Länder können im Rahmen dieser Verordnung
nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und Inkrafttreten
die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-
können Vorkenntnisse berücksichtigt werden. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 467
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 31. März 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnitts wird wie
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund folgt gefasst:
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Verbin- „Zweiter Abschnitt
dung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Zusatzstoffe und andere Stoffe
des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b des Lebensmit- zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln“.
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt und § 14 Abs. 2 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung vom „(1) Es werden
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säug-
sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
lingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
§ 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2,
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
ministerium für Wirtschaft und Arbeit, nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9
unter Beachtung der dort festgesetzten Beschrän-
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
kungen
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie da-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 geän- zu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen
dert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober oder diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung
2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zu- gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel be-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom schränkt wird, nur für diese diätetischen Lebens-
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit mittel. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen
den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und dürfen nicht überschritten werden.“
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit und
– des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- 4. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- „§ 7a
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296):
Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer
Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnah-
Artikel 1 rung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach
§ 14d, andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt gesetzes sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1
geändert durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August bis 6 genannten und mit einem Stern gekennzeichne-
2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: ten Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diäte-
tischen Zwecken zu verwenden. Sofern in Anlage 2
Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
diätetische Lebensmittel beschränkt wird, darf dieser
„Zweiter Abschnitt Stoff nur in diesen diätetischen Lebensmitteln ver-
Zulassung von Zusatzstoffen §§ 5 bis 10“ wendet werden.
durch die Angabe § 7b
„Zweiter Abschnitt (1) Alle in Anlage 2 aufgeführten Stoffe dürfen diäte-
Zusatzstoffe und andere Stoffe tischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zu-
zur Verwendung in diätetischen gesetzt werden, dass diese den besonderen Ernäh-
Lebensmitteln §§ 5 bis 10“ rungserfordernissen der Personengruppe entspre-
chen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und
ersetzt. Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur
hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Be-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/15/EG der hörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vor-
Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die
für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernäh- zulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die
rungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19). Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die ent- 7. Dem § 14b Abs. 4 werden folgende Wörter angefügt:
sprechende Personengruppe belegen. Liegt die ent-
„und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen
sprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Ver-
oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung
öffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.
mit Anlage 2.“
(2) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen den
in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten 8. In § 17 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern
Reinheitsanforderungen entsprechen. Für Stoffe der „nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe“ die Wörter „und
Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverord- andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder
nung aufgeführt sind, gelten die nach den allgemein diätetischen Zwecken nach § 7a“ angefügt.
anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Rein-
heitsanforderungen.“
9. § 26 wird wie folgt geändert:
5. In § 14 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Halbsatz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
angefügt: aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„dieser Wert bezieht sich im Falle von Getreidebeikost „1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1
und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder einen Stoff verwendet oder zusetzt,“.
sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Folgenahrung auf das verzehrsfertig angebotene oder
neuen Nummern 2 bis 4.
nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete
Erzeugnis;“. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zusatz-
stoffen“ die Wörter „oder anderen Stoffen zu ernäh-
6. § 14a wird wie folgt geändert: rungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken“
eingefügt und nach der Angabe „Abs. 2“ die An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gabe „Satz 1“ gestrichen.
„(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
Gewichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur 10. § 29 wird wie folgt geändert:
hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
den, wenn bei dem Zusatz von Zusatzstoffen und
anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die „(2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Ver-
§§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind.“ ordnung in der bis zum 8. April 2003 gelten-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
bis 3“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3“ 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr
ersetzt. gebracht werden.“
11. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b)
Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln
zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Kategorie 1
Vitamine
Vitamin A
– Retinol a) bei diätetischen Le-
– Retinylacetat bensmitteln, die zur
– Retinylpalmitat Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 0,9 Milli-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 1,8 Milli-
gramm pro Tages-
ration, berechnet als
Retinol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 469
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
10 Milligramm pro
Kilogramm, berechnet
als Retinol
c) bei Zusatznahrungen, c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere die für Schwangere
und Stillende be- und Stillende bestimmt
stimmt sind, höchs- sind, mindestens
tens 1,1 Milligramm 0,3 Milligramm bezo-
bezogen auf die Ta- gen auf die Tagesver-
gesverzehrmenge, zehrmenge, berechnet
berechnet als Retinol als Retinol
d) bei Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt bis zu 1,2 Mil-
ligramm pro Liter des
verzehrfertigen Er-
zeugnisses, berech-
net als Retinol
e) bei Lebensmitteln auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Klein-
kinder insgesamt bis
zu 3 Milligramm pro
Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeug-
nisses, berechnet als
Retinol
– Beta-Carotin*
Vitamin D a) bei diätetischen Le-
– Vitamin D3 bensmitteln, die zur
(Cholecalciferol) Verwendung als Mahl-
– Vitamin D2 zeit oder anstelle einer
(Ergocalciferol) Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 1,6 Mikro-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 5 Mikro-
gramm pro Tages-
ration, berechnet als
Calciferol
b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol
c) für Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt bis zu 15 Mi-
krogramm pro Liter
des verzehrfertigen
Erzeugnisses, berech-
net als Calciferol
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Vitamin E
– D-alpha- Tocopherylsäuresuccinat
Tocopherol* für Säuglingsflaschen-
– DL-alpha- nahrung bis zu 50 Milli-
Tocopherol* gramm des verzehrferti-
– D-alpha- gen Erzeugnisses
Tocopherylacetat
– DL-alpha-
Tocopherylacetat
– D-alpha-Tocopheryl-
säuresuccinat
Vitamin K
– Phylloquinon*
(Phytomenadion*)
Vitamin B1
– Thiaminhydrochlorid
– Thiaminmononitrat
Vitamin B2
– Riboflavin*
– Riboflavin-5´-
phosphat, Natrium
Niacin
– Nicotinsäure
– Nicotinamid
Pantothensäure
– Calcium-D-
pantothenat
– Natrium-D-
pantothenat
– D-Panthenol*
Vitamin B6
– Pyridoxinhydrochlorid
– Pyridoxin-5´-
phosphat
– Pyridoxindipalmitat
Folsäure
– Vitamin B9*
(Pteroylglutamin-
säure*)
Vitamin B12
– Cyanocobalamin*
– Hydroxocobalamin
Biotin
– D-Biotin*
Vitamin C
– L-Ascorbinsäure*
– Natrium-L-ascorbat
– Calcium-L-ascorbat
– Kalium-L-ascorbat
– L-Ascorbyl-6-
palmitat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 471
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Kategorie 2
Mineralstoffe
Calcium
– Calciumcarbonat
– Calciumchlorid
– Calciumsalze der
Zitronensäure
– Calciumgluconat
– Calciumglycero-
phosphat
– Calciumlactat
– Calciumsalze der
Orthophosphorsäure
– Calciumhydroxid
– Calciumoxid
Magnesium
– Magnesiumacetat
– Magnesiumcarbonat
– Magnesiumchlorid
– Magnesiumsalze der
Zitronensäure
– Magnesiumgluconat
– Magnesium-
glycerophosphat
– Magnesiumsalze der
Orthophosphorsäure
– Magnesiumlactat
– Magnesiumhydroxid
– Magnesiumoxid
– Magnesiumsulfat
Eisen
– Eisencarbonat
– Eisencitrat
– Eisenammoniumcitrat
– Eisengluconat
– Eisenfumarat
– Eisennatrium-
diphosphat
– Eisenlactat
– Eisensulfat
– Eisendiphosphat
(Eisenpyrophosphat)
– Eisensaccharat
– Elementares Eisen
(Carbonyl + elektro-
lytisch + wasserstoff-
reduziert)
Kupfer
– Kupfercarbonat
– Kupfercitrat
– Kupfergluconat
– Kupfersulfat
– Kupferlysinkomplex
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Jod
– Kaliumjodid In jodiertem Kochsalz- a) bei diätetischen Le- a) bei diätetischen Le-
– Kaliumjodat ersatz dürfen nur die bensmitteln, die zur bensmitteln, die zur
– Natriumjodid Kaliumverbindungen ver- Verwendung als Mahl- Verwendung als Mahl-
– Natriumjodat wendet werden. zeit oder anstelle einer zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Mahlzeit oder als
Tagesration für Über- Tagesration für Über-
gewichtige bestimmt gewichtige bestimmt
sind und in formulier- sind und in formulierter
ter Form als Pulver, Form als Pulver, Gra-
Granulat oder trink- nulat oder trinkfertig
fertig angeboten wer- angeboten werden,
den, höchstens mindestens 130 Mikro-
300 Mikrogramm gramm bezogen auf
bezogen auf die die Tagesverzehrmen-
Tagesverzehrmenge, ge, berechnet als Jod
berechnet als Jod
b) für Säuglingsfla- b) für Säuglingsflaschen-
schennahrung ins- nahrung insgesamt
gesamt höchstens mindestens 50 Mikro-
150 Mikrogramm pro gramm pro Liter des
Liter des verzehr- verzehrfertigen Er-
fertigen Erzeugnisses, zeugnisses, berechnet
berechnet als Jod als Jod
c) für Lebensmittel auf c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Klein- Säuglinge oder Klein-
kinder insgesamt kinder insgesamt min-
höchstens 300 Mikro- destens 100 Mikro-
gramm pro Kilo- gramm pro Kilogramm
gramm des verzehr- des verzehrfertigen
fertigen Erzeugnisses, Erzeugnisses, berech-
berechnet als Jod net als Jod
d) für jodierten Koch- d) für jodierten Kochsalz-
salzersatz höchstens ersatz mindestens
25 Milligramm Jod pro 15 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz Kochsalzersatz
Zink
– Zinkacetat
– Zinkchlorid
– Zinkcitrat
– Zinkgluconat
– Zinklactat
– Zinkoxid
– Zinkcarbonat
– Zinksulfat
Mangan
– Mangancarbonat
– Manganchlorid
– Mangancitrat
– Mangangluconat
– Manganglycero-
phosphat
– Mangansulfat
Natrium
– Natriumbicarbonat
– Natriumcarbonat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 473
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– Natriumchlorid*
– Natriumcitrat
– Natriumgluconat
– Natriumlactat
– Natriumhydroxid
– Natriumsalze der
Orthophosphorsäure
Kalium
– Kaliumbicarbonat
– Kaliumcarbonat
– Kaliumchlorid
– Kaliumcitrat
– Kaliumgluconat
– Kaliumglycero-
phosphat
– Kaliumlactat
– Kaliumhydroxid
– Kaliumsalze der
Orthophosphorsäure
Selen
– Natriumselenat
– Natriumhydrogen-
selenit
– Natriumselenit
Chrom (III) und
Hexahydrate
– Chrom(III)chlorid
– Chrom(III)sulfat
Molybdän (VI)
– Ammoniummolybdat
– Natriummolybdat
Fluor
– Kaliumfluorid
– Natriumfluorid
Kategorie 3
Aminosäuren
– L-Alanin
– L-Arginin
– L-Asparaginsäure nur für bilanzierte Diäten
– L-Citrullin nur für bilanzierte Diäten
– L-Cystein
– L-Cystin
– L-Histidin
– L-Glutaminsäure
– L-Glutamin
– Glycin nur für bilanzierte Diäten
– L-Isoleucin
– L-Leucin
– L-Lysin
– L-Lysinacetat
– L-Methionin
– L-Ornithin
– L-Phenylalanin
– L-Prolin nur für bilanzierte Diäten
– L-Threonin
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– L-Tryptophan
– L-Tyrosin
– L-Valin
Bei zugelassenen Ami-
nosäuren können auch
die Natrium-, Kalium-,
Calcium- und Magne-
siumsalze sowie ihre
Hydrochloride verwen-
det werden.
Kategorie 4
Carnitin und Taurin
– L-Carnitin*
– L-Carnitinhydro-
chlorid
– Taurin
Kategorie 5
Nucleotide
– Adenosin-5´-phos-
phorsäure (AMP)
– Natriumsalze
von AMP
– Cytidin-5´-mono-
phosphorsäure (CMP)
– Natriumsalze
von CMP
– Guanosin-5´-phos-
phorsäure (GMP)
– Natriumsalze
von GMP
– Inosin-5´-phosphor-
säure (IMP)
– Natriumsalze von IMP
– Uridin-5´-phosphor-
säure (UMP)
– Natriumsalze
von UMP
Kategorie 6
Cholin und Inosit
– Cholin*
– Cholinchlorid
– Cholintartrat
– Cholincitrat
– Inosit
Sonstige Stoffe
– Agar-Agar für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
– Johannisbrotkern- mittel, die zur Verwen- 30 Gramm pro Kilo-
mehl dung als Mahlzeit oder gramm des verzehr-
– Guarkernmehl anstelle einer Mahlzeit fertigen Erzeugnisses,
oder als Tagesration für einschließlich der ggf.
kalorienarme Ernährung zu technologischen
zur Gewichtsverringe- Zwecken zugesetzten
rung bestimmt sind Mengen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003 475
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– Pektin für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
– amidiertes Pektin mittel, die zur Verwen- 50 Gramm pro Kilo-
dung als Mahlzeit oder gramm des verzehr-
anstelle einer Mahlzeit fertigen Erzeugnisses,
oder als Tagesration für einschließlich der ggf.
kalorienarme Ernährung zu technologischen
zur Gewichtsverringe- Zwecken zugesetzten
rung bestimmt sind Mengen
– Johannisbrotkern- für Lebensmittel, geeig- insgesamt bis zu
mehl net zur Behandlung der 10 Gramm pro Kilo-
– Guarkernmehl Säuglingsdyspepsie gramm des verzehr-
– Pektin fertigen Erzeugnisses
– amidiertes Pektin
– Lecithin
1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6
festgelegten Mengenbegrenzungen.
*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.“
12. In Anlage 9 wird in der Klammer der Bezug wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2“
ersetzt.
b) Die Angabe „§ 14a Abs. 1“ wird gestrichen.
13. In Anlage 17 Nr. 5.2 werden die Wörter „Die als Ersatz einer Tagesration
bestimmten Erzeugnisse“ durch die Wörter „Die Erzeugnisse, die als Ersatz
einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten wer-
den,“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes
Vom 1. April 2003
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem § 30 Abs. 1
Satz 1 am 1. April 2003 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. April 2003
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt