366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über bestimmte
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien
Vom 19. März 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügelfleischhygienegesetzes
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) verordnet das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der
Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4205)
wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Bekanntmachung
der Neufassung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Vom 19. März 2003
Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Schiffssicherheits- desgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I
anpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 1834), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
S. 4690) wird nachstehend der Wortlaut der Sportboot- Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I
führerscheinverordnung-See in der seit dem 1. Januar S. 481), hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit
2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas- dem Bundesminister der Finanzen,
sung berücksichtigt:
zu 2. der §§ 7 und 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 3
1. die teils am 1. Januar 1974, teils am 1. April 1974 in des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1973 dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24. Mai 1965
(BGBl. I S. 1988), (BGBl. 1965 II S. 833), zuletzt geändert durch § 13
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),
1976 I S. 9), zu 3. der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie
3. die am 1. April 1983 in Kraft getretene Verordnung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben
vom 21. März 1983 (BGBl. I S. 314), des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
4. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung
1977 (BGBl. I S. 1314), von denen § 12 durch Arti-
vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2001),
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
5. den am 1. Oktober 1989 in Kraft getretenen § 16 S. 613) geändert worden ist, hinsichtlich des Arti-
Abs. 3 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I kels 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Bundes-
S. 1583), minister der Finanzen,
6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen § 13 der zu 4. der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des
Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
S. 2061), Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I
der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 1314),
S. 3744), zu 5. der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6,
8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des See-
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
S. 1938), machung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541),
9. den teils am 1. Oktober 1999, teils am 1. April 2000 in des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsauf-
Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom gabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
10. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
S. 1735),
zu 6. des § 7 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie
11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes
kel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Ja-
(BGBl. I S. 2785), nuar 1987 (BGBl. I S. 541) in Verbindung mit dem
12. den am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), hinsichtlich des § 12
S. 3733, 4429), im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
13. den am 3. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Finanzen,
der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I zu 7. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2,
S. 3762), Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 9a des Seeaufgaben-
14. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 der gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), des § 3
S. 4690). Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern und
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund dem Bundesministerium der Finanzen, des § 4
zu 1. der §§ 7 und 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes im Einverneh-
des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben men mit dem Bundesministerium des Innern, dem
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
vom 24. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 833), zuletzt ministerium der Finanzen, des § 12 Abs. 2 Satz 1
geändert durch § 70 des Gesetzes über den Bun- des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit dem
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2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit sowie des Kabinettsbeschlusses betreffend die
dem Bundesministerium der Finanzen und des § 5 Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für
Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom die Bundesministerien vom 20. Januar 1993
6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), (GMBl. S. 46) im Einvernehmen mit dem Bundes-
zu 8. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, kanzler, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgaben- terium des Innern, dem Bundesministerium der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 und Technologie, dem Bundesministerium für Ver-
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und des § 12 Abs. 2 dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung nung, dem Bundesministerium der Verteidigung,
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr,
zu 9. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministe-
4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes heit, dem Bundesministerium für Bildung und For-
in der Fassung der Bekanntmachung vom schung und dem Bundesministerium für wirt-
18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbin- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) zu 12. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,
und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig- 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
(BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlass Bekanntmachung vom 18. September 1998
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), hinsicht- (BGBl. I S. 2986) und des § 12 des Seeaufgaben-
lich des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6 Nr. 9 im gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in
Finanzen, Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
zu 10. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des rium der Finanzen, von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 durch Arti-
Bekanntmachung vom 18. September 1998 kel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit Artikel 56 des (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisations- zu 13. des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
zu 11. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
S. 2876),
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom zu 14. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9c
22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezem- des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
ber 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I S. 2876).
Berlin, den 19. März 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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Verordnung
über die Eignung und Befähigung
zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung-See)
§1 §2
Fahrerlaubnis Eignung und Befähigung
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot (1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer
führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sport-
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
boot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem
Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erho- 2. körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen
lungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wasser- Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Sportbootes
motorrad. Ausgenommen sind geeignet ist und
1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der 3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nach-
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas- gewiesen hat.
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der
haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des ge-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
setzlichen Vertreters. Die Unterschrift in der Zustim-
geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder
mungserklärung muss amtlich beglaubigt sein.
eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen anerkannten amtlichen (2) Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist, wer
deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterschei-
Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, dungsvermögen verfügt oder zur Trunksucht neigt oder
wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt bestandskräftig
2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-
entzogen worden ist. Bestehen Zweifel an der Eignung,
ches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein
kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse
Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
oder die Beantragung der Erteilung eines Führungszeug-
es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für
nisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergeset-
das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die
mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in tember 1984 (BGBl. I S. 1229) verlangt werden. Als unge-
diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres eignet kann angesehen werden, wer wegen Gefährdung
Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises aus- des Schiffsverkehrs rechtskräftig bestraft worden ist oder
genommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen
gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat.
3. Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen
Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb aus- (3) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind
gerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare oder die nach Absatz 2 Satz 3 als ungeeignet angesehen
Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen
weniger beträgt. erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der
Eignung verbundenen Gefahren durch den Bewerber aus-
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini- geglichen werden können. Die Auflagen sind im Sport-
gung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführer- bootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der
schein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein- Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Eig-
See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschiffer- nung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden,
schein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthoch- soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbun-
seeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverord- denen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März Erteilung der Auflagen ist der Prüfungsausschuss zustän-
1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der dig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.
Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in
der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3
Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim
§3
Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kon-
trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- Prüfung
zuhändigen. Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch
(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob
vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen
durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen
S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sport-
im Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verord- bootes auf den Seeschifffahrtsstraßen erforderlichen
nung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sport- nautischen und technischen Kenntnisse hat und zu ihrer
bootführerschein im Sinne des Absatzes 2. praktischen Anwendung fähig ist.
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§4 beauftragten Verbänden aus ihnen angehörenden Ver-
Beauftragung einen und von den zuständigen Wasser- und Schifffahrts-
direktionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten
Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Verbände kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser und Wohnungswesen die Bestellung des Vorsitzenden
Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundes- und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Prüfungs-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlas- ausschusses widerrufen oder zurücknehmen.
senen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung
zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei (2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-
Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustel- fungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von
len sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen den beauftragten Verbänden und einem von der zuständi-
hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ver- gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisit-
kehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der Durch- zer abgenommen, die mit Stimmenmehrheit beschließen.
führung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein
der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord- Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die
west bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiff- Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift
fahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für aufzunehmen.
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der
Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen,
§5 der eine Fahrerlaubnis haben muss. Der Prüfungsaus-
Antrag schuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht
verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicher-
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der
heitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung
Fahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1)
ungeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht
zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will.
mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der
Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und
praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforder-
Unterlagen enthalten:
lich sind.
1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An-
(5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum
schrift,
Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrer-
2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewer- laubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein
ber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt, auszustellen. Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung
3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-, nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Nicht-
Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom bestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf
untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden von vier Wochen abgenommen werden. Bei einer neuen
des zuständigen Prüfungsausschusses in einem ver- Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber,
schlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antrag- der einen Teil der Prüfung überdurchschnittlich bestanden
steller zuzuleiten ist, hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles
befreien.
4. eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeug-
nisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister- (6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben
gesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss bean- der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der
tragt worden ist, Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den
Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I
5. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten
Sportboote bereits einmal entzogen worden ist, Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.
6. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, die Zustimmung des gesetzlichen Vertre- §7
ters (§ 2 Abs. 1).
Ersatzausfertigung
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen,
Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden
wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen und
oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen
das Führungszeugnis nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegen. Die
ist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine
Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor
Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.
Der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist
abzuliefern.
§6
Prüfungsausschuss §8
und Abnahme der Prüfung
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme
werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vor- (1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
sitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus körperlich oder geistig zum Führen von Sportbooten nicht
Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der mehr geeignet ist. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann
nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundes- die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den verlangt werden.
Sitz der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzen- (2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der
den und deren Stellvertreter. Die Beisitzer werden von den Inhaber
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1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechtskräftig §9
verurteilt worden ist, Verzeichnis
2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand- (1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam ein
lungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vor- Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In das
schriften begangen hat, Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht, Geburts-
3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke oder datum und Geburtsort sowie das Datum der Erteilung der
anderer berauschender Mittel ein Sportboot geführt Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der Verlust des Sport-
hat, soweit nicht das Seesicherheits-Untersuchungs- bootführerscheins und das Datum der Erteilung einer
Gesetz Anwendung findet, oder Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins und das
Datum der Ersatzausfertigung einzutragen; bei Entzug der
4. einer Auflage nach § 2 Abs. 3 nicht nachkommt. Fahrerlaubnis sind auch der Grund sowie die Frist zu ver-
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet merken, innerhalb deren eine neue Fahrerlaubnis nicht
die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. erteilt werden darf.
(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die
und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Wasser- Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und Polizei-
und Schifffahrtsdirektion Nordwest alle Tatsachen unver- behörden erteilt werden, soweit dies im öffentlichen Inter-
züglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen esse liegt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegen-
können. stehen.
(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der
§ 10
Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüg-
lich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzu- Kosten
liefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der (1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus-
Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der lagen) erhoben:
Entziehung angeordnet worden ist.
1. für die Zulassung zur
(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest Führerscheinprüfung 12,00 Euro,
kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines
neuen Sportbootführerscheins festsetzen. 2. für die Abnahme der
Führerscheinprüfung 35,00 Euro,
§ 8a 3. für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Fahrverbot Bestehen der Prüfung 15,00 Euro,
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 4. für die nachträgliche
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Erteilung von Auflagen
Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem nach § 2 Abs. 3 5,50 Euro,
bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen
5. für die Ausstellung einer Ersatz-
(Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1
ausfertigung nach § 7 15,00 Euro,
vorliegen.
6. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1
ohne Prüfung nach § 13 15,00 Euro,
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf
Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem 7. für die Ablehnung eines Antrags 9,50 Euro,
bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, 8. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis 42,50 Euro
wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 nach § 8 und die Verhängung eines bis
vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis Fahrverbots nach § 8a 125,00 Euro,
eingetragenen Auflage nicht nachkommt.
9. für die vollständige oder teilweise bis zu 100
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen Zurückweisung eines Widerspruchs Prozent
eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für gegen eine Sachentscheidung, der Gebühr
die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten untersagt wer- soweit die Erfolglosigkeit des für die ange-
den, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Widerspruchs nicht nur auf der griffene
oder 4 gegeben sind und sich aus dem Verhalten des Unbeachtlichkeit der Verletzung Amtshandlung,
Inhabers im Verkehr nicht ergibt, dass er zum Führen eines einer Verfahrens- oder Formvor- mindestens
Sportbootes nicht mehr geeignet ist. schrift nach § 45 des Verwaltungs- 25,00 Euro,
(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser- und verfahrensgesetzes beruht
Schifffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Entschei- 10. in den Fällen der Zurücknahme eines bis zu 100
dung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses Widerspruchs gegen eine Sachent- Prozent der
betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, scheidung nach Beginn der sach- Widerspruchs-
die das Befähigungszeugnis erteilt hat. lichen Bearbeitung, jedoch vor deren gebühr, min-
(5) Der Sportbootführerschein ist nach der bestands- Beendigung destens
kräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der 15,00 Euro,
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. 11. Reisekosten für die Mitglieder der
Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrver- Prüfungskommissionen und die
bots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Kosten für die Bereitstellung von
Anordnung angeordnet worden ist. Prüfungsräumen.
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag 4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein,
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschiffer-
nungswesen schein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1
1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prüfungs- Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungs-
ausschüssen, zeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motor-
bootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht
2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauftragten mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf
Verbänden, Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,
3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrts- 5. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zuwider-
direktion Nordwest handelt oder
nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und
6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung
eingezogen.
der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5
§ 11 den Sportbootführerschein nicht abliefert.
Überwachung (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest
gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes übertragen.
Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3
erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrts-
polizeibehörden. Schifffahrtspolizeibehörden sind die § 13
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest Erteilung
sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiff- einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
fahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der
Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der (1) Gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum
Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Tage der Verkündung dieser Verordnung vom Deutschen
über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugs- Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband
aufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Auf- erteilten Fertigkeitszeugnisses für Segelboote mit Hilfs-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt) motor wird von den beauftragten Verbänden gemeinsam
sowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung
eine Fahrerlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt,
§ 12 sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertig-
keitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser
Ordnungswidrigkeiten Verordnung entsprochen haben.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des (2) Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbil-
der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dungsordnung, eines amtlichen Motorbootführerscheins
1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu oder eines sonstigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 aner-
erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, kannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses
2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2 oder 3 können die beauftragten Verbände gemeinsam auf Antrag
ein Sportboot führt, eine Fahrerlaubnis erteilen.
3. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anord-
net oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der
§ 14
die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht
hat, (Inkrafttreten)
Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Fahrerlaubnis / Licence / Permis / Licencia
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUPLIC OF GERMANY
Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit die
Fahrerlaubnis zum Führen von motorisierten Sportbooten auf den
Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 3
Seemeilen Abstand von der Basislinie) erteilt (§ 1 Sportboot-
führerscheinverordnung-See).
The holder (particulars see overleaf) is hereby granted the licence
to navigate any power-driven pleasure yacht on the waterways of
the Federal Republic of Germany navigable by sea-going ships
(to a seaward distance not exceeding 3 nautical miles from the
baseline) (Section 1 of the German Maritime Pleasure Yachting
Navigating Licences Ordinance).
Le titulaire (voir au verso) est autorisé à conduire un bateau de
plaisance motorisé sur les voies navigables maritimes de la
République fédérale d'Allemagne (jusqu'à une distance de la
er
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT ligne de base ne dépassant pas 3 milles marin) (Art. 1 du
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN Règlement relatif aux permis de conduire pour bateaux de
AUF DEN SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN plaisance sur les voies navigables maritimes).
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe
„Binnenschifffahrt“ Por la presente se le concede al titular (datos al dorso) el permiso
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen von Europa de conducir para la conducción de barcos deportivos a motor en
las vías de navegación marítima de la República Federal
INTERNATIONAL CERTIFICATE
Alemana (hasta 3 millas marinas de distancia de la línea de
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
base) (§ 1 Disposición sobre el permiso de conducir barcos
ON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS
deportivos en las vías de navegación marítima).
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
SP OR T BOOT-
on Inland Water Transport F ÜHR ERS CHE IN
United Nations Economic Commission for Europe
SEE
373
374
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-B Auflagen nach § 2 Abs. 3 Sportbootführerscheinverordnung-See/
GÜLTIG FÜR/VALID FOR Conditions:
______________________________________________ SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature AUF SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN
MOTORIZED PLEASURE CRAFT
ON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS
______________________________________________
Vor- und Zuname / Name and Surname
______________________________________________
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth Lichtbild des Inhabers
_______________________________________________
Geburtsdatum / Date of Birth
________________________________________________
Staatsangehörigkeit / Nationality
_________________________________________________
Anschrift / Address
_________________________________________________
Anschrift / Address
_________________________________________
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
_______________________
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 375
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
Vom 24. März 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte
1998 ( BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert führen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusam-
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die
Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus- für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Forschung:
(4) Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesellenprüfung ist
die Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch
§1 mit 25 Prozent zu gewichten.
Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen §3
die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesel-
lenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Teil 2 der Gesellenprüfung
Gesellenprüfung einbezogen werden. (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und
gebildet. Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesel-
(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 lenprüfung gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforder-
durchgeführt werden. lich ist.
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs- (2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt
ausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkme- höchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem
chanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) mit Ausnah- Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-
me der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen. ren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten
hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins-
§2 besondere in Betracht:
Teil 1 der Gesellenprüfung Anfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellenprü- Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen,
fung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjah- Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitspla-
res stattfinden. nung, Ändern und Optimieren von Programmen für nume-
risch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxis-
zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin für bezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüf-
das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungs- ling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben ziel-
halbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile zu
Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben kann, Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anla-
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb gen und Steuerungen systematisch feststellen, eingren-
dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachge- zen und beheben kann. Durch das Fachgespräch soll der
spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe deren Lösungen darstellen, die für die Fertigungsaufgabe
oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
maschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Monta- Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.
getechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe einschließlich der
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. mit 30 Prozent zu gewichten.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei- 2. im Prüfungsbereich
chen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirt- Funktionsanalyse 150 Minuten,
schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Fer-
3. im Prüfungsbereich
tigungstechnik, Funktionsanalyse sind insbesondere
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechni-
schen, technologischen und mathematischen Sachver- (8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-
halten zu analysieren, zu bewerten und geeignete reiche wie folgt zu gewichten:
Lösungswege darzustellen. 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
insbesondere in Betracht:
3. Prüfungsbereich
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiede-
ner Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterla- (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
gen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
durchführen, die für die Herstellung und Montage erfor- hältnis 2 : 1 zu gewichten.
derlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter (10) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie
entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und §4
Arbeitsschritte planen kann.
Bestehensregelung
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt
insbesondere in Betracht: (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Pro-
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb- zent zu gewichten.
nahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Ein-
grenzung von Fehlern im technischen System nach vorge- (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
gebenen Anforderungen. a) im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Mon- b) in Teil 2 und
tage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die
mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werk- c) innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und
Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeits- kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend
schritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des bewertet worden ist.
Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durch-
führen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maß- §5
nahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung
unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und Übergangsregelung
betrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen, (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhän- treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
ge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
erläutern kann. Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-
kunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene schenprüfung abgelegt worden ist.
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
ten in Betracht: 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- dieser Verordnung weiter anzuwenden.
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§6
(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. im Prüfungsbereich (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und
Fertigungstechnik 150 Minuten, mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 24. März 2003
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 377
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Vom 24. März 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in barer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksichti-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September gung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) ge- Prüf- und Messprotokolls.
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe,
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeits-
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen
organisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit be-
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im
rücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
und Forschung:
deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
§1 Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
Gegenstand und Struktur der Erprobung begründen kann. Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesel-
lenprüfung ist die Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ge-
sellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der
Gesellenprüfung einbezogen werden. §3
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Teil 2 der Gesellenprüfung
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung
gebildet. zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-
(4) In den Fällen des § 27a Abs.1 und 2 und des § 37 keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die
durchgeführt werden. bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs- sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die
ausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-
2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
zugrunde zu legen. (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 21 Stunden
zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,
§2 bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit
Teil 1 der Gesellenprüfung in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch
führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellen-
prüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs- Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall- oder Stahl-
jahres stattfinden. baukonstruktion oder von Teilen davon sowie Montieren
und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steue-
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in rungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung.
der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-
zum Metallbauer/zur Metallbauerin für das erste Aus- genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung
bildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufge- der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
die Berufsausbildung wesentlich ist. organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb Baugruppen herstellen und montieren, steuerungstech-
dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fach- nische Systeme aufbauen oder instand setzen und in
gespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Betrieb nehmen kann.
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk- Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
stückes unter Anwendung manueller und maschineller fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
Bearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lös- die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus- 1. Prüfungsbereich
führung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bear- Konstruktionstechnik 40 Prozent,
beitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Pro-
2. Prüfungsbereich
zent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
Funktionsanalyse 40 Prozent,
(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Kon-
3. Prüfungsbereich
struktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Konstruk-
tionstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechni- nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
schen, technologischen und mathematischen Sachver- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
halten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
sungswege darzustellen. Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
kommt insbesondere in Betracht:
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung hältnis 2 : 1 zu gewichten.
einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung
(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitäts-
managements.
§4
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Teil 2 der Gesellenprüfung
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie in der Fachrichtung Metallgestaltung
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung
dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel- zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-
lung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfs- keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
mittel unter Beachtung von technischen Regeln aus- richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-
Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusam- sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die
menhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion dar- gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-
stellen kann. lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe- (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 50 Stunden
sondere in Betracht: zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb- bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit
nahme oder Instandhaltung und zur systematischen Ein- in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch
grenzung von Fehlern in einem technischen System nach führen. Hierfür kommt in Betracht:
vorgegebenen Anforderungen. Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von
durchführen, die zur Montage, Inbetriebnahme oder Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunk-
Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektri- ten, einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der
schen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen
Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montage- dokumentiert.
pläne anpassen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichti- Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren
gung der Arbeitssicherheit planen und durchführen kann. Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-
Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung
zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-
Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern licher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte
sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläu- selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
tern kann. Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
führung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
der Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bear-
Höchstwerten auszugehen: beitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Pro-
1. Konstruktionstechnik 150 Minuten, zent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
2. Funktionsanalyse 150 Minuten, (3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen
Metallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Metallgestaltung
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs- und Arbeitsplanung sind insbesondere fachliche Proble-
bereiche wie folgt zu gewichten: me mit verknüpften informationstechnischen, technologi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 379
schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, §5
zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Teil 2 der Gesellenprüfung
(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
insbesondere in Betracht: (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung
Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-
Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qua- keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
litätsmanagements. richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die
heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-
zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel- (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 21 Stunden
lung und Montage erforderlichen Komponenten, Werk- zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit
Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichti- in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch
gung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um-
Konstruktion darstellen kann.
bauen einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie Montieren,
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbe- Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen
sondere in Betracht: eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines Systems einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung
zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unter-
Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforde- lagen dokumentiert.
rungen. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstel- Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-
lungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung
durchführen, die zur Herstellung der notwendigen mecha- wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-
nischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter licher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen,
Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montage- Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen
pläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter und montieren, elektropneumatische und elektrohydrau-
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und an- lische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler
wenden kann. und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder
hydraulischen Systemen systematisch feststellen, ein-
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
grenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standard-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
software Prüfprotokolle erstellen kann. Durch das Fach-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Betracht:
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen begründen kann. Die Bearbeitung einschließlich der
Höchstwerten auszugehen: Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch
mit 30 Prozent zu gewichten.
1. Metallgestaltung 150 Minuten,
(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Fahr-
2. Arbeitsplanung 150 Minuten, zeugkonstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirt-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs- Fahrzeugkonstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind
bereiche wie folgt zu gewichten: insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften infor-
mationstechnischen, technologischen und mathemati-
1. Metallgestaltung 40 Prozent, schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und
2. Arbeitsplanung 40 Prozent, geeignete Lösungswege darzustellen.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions-
technik kommt insbesondere in Betracht:
(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
hältnis 2 : 1 zu gewichten. Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren
(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht. zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel- (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
lung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfs- nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
mittel unter Beachtung von technischen Regeln aus- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
wählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
licher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusam- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
menhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeug- jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden
konstruktion darstellen kann. Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe-
sondere in Betracht: (8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden In-
standhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines §6
Fehlers in einem technischen System. Bestehensregelung
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti- der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Pro-
gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen me- zent zu gewichten.
chanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln
auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunter- a) im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
lagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusam- b) in Teil 2 und
menhänge eines technischen Systems darstellen und
notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der c) innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A
Arbeitssicherheit planen und anwenden kann. mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und
kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-
bewertet worden ist.
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in §7
Betracht: Übergangsregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die
Höchstwerten auszugehen: Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-
1. Fahrzeugkonstruktionstechnik 150 Minuten, schenprüfung abgelegt worden ist.
2. Funktionsanalyse 150 Minuten, (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
dieser Verordnung weiter anzuwenden.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-
bereiche wie folgt zu gewichten:
§8
1. Fahrzeugkonstruktionstechnik 40 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Funktionsanalyse 40 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Ausnahme des § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.
Berlin, den 24. März 2003
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Tacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 381
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 24. März 2003
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und zur Änderung
der Viehverkehrsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 273) wird nach-
stehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem 28. Februar
2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),
2. den am 7. November 2001 in Kaft getretenen Artikel 364 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den nach Artikel 7 teils am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen und im
Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 teils am 1. April 2003 in
Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4532),
4. den am 28. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17h Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14, auch in Verbindung
mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung
mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506),
zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506).
Bonn, den 24. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1
Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a
Abschnitt 2: Viehladestellen 2
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c
Schlachtstätten 3 bis 11
Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung
Abschnitt 4: Gastställe 12 von Rindern nach der Verordnung
Abschnitt 5: Viehkastrierer 13 (EG) Nr. 1760/2000 24d bis 24i
Abschnitt 6: Wanderschafherden 14
Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern,
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, Transport- Inverkehrbringen von Ohrmarken 24j
unternehmen, Sammelstellen 15 bis 15g
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18 Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheits- Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen 24l
zeugnisse 19
Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen, Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25
Schafen und Ziegen, Kontroll-
bücher, Deckregister 19a bis 24 Abschnitt 12: Schlussvorschriften 25a, 26
Abschnitt 1 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der
Verfügungsberechtigte.
Viehtransportfahrzeuge
§1 Abschnitt 2
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförde- Viehladestellen
rung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-
zeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte §2
Behältnisse müssen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend
oder Futter während des Transportes nicht heraus- Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgela-
sickern oder herausfallen können, und den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-
suchungsstellen.
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh- beamteten Tierarzt.
transportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen
(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert
entsprechen:
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug- 1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs Gefälle zu einem Abfluss haben.
benutzt werden. 2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sonsti-
ge Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1
schlossen sein.
haben zu sorgen:
3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur
2. bei Behältnissen der Benutzer, Verfügung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 383
4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen- 6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von
den Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein, Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden
in der der Dung und das Streumaterial so behandelt können.
werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müs- unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
sen flüssigkeitsundurchlässig sein.
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verla- chenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden
den, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht sein.
gereinigt und desinfiziert werden können.
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-
6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, und des Schuhzeugs vorhanden sein.
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen
stehen, Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-
mit geringem Viehverkehr und lichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige
Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
nur von einem Transportmittel zum anderen umgela-
stehen.
den wird.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit
ordnen, dass die Marktplätze
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem
Boden versehen werden,
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und 3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanali-
sation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung
3. ausreichende Anbindevorrichtungen von Abwasser angeschlossen ist.
geschaffen werden.
§4
(weggefallen)
Abschnitt 3
Viehausstellungen, §5
Viehmärkte, Schlachtstätten
Schlachtstätten
Unterabschnitt 1 (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelas-
sene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleisch-
Einrichtung hygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in de-
nen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden,
§3 sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
Viehausstellungen, Viehmärkte zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel
geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte
1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden
Anforderungen entsprechen: 2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-
bringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung
1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-
der Tiere haben,
ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge
verbracht werden können. 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte
oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-
befestigt und desinfizierbar sein. sen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der
Verordnung erfüllt ist.
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-
lässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss Unterabschnitt 2
Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-
tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Betrieb
Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes
Wasser muss zur Verfügung stehen. §6
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh Anzeige, Beschränkung und Verbot
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-
glatte, desinfizierbare Wände haben. gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be- Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzu-
leuchtbar sein. zeigen.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter-
Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän- zogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet
ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen- werden.
bekämpfung erforderlich ist.
§ 11
§7 (weggefallen)
Auftrieb
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal- Abschnitt 4
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben wer- Gastställe
den, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise
dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, § 12
soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-
zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte sprechen:
Stunden beschränken. 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert wer- Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausrei-
den, dass Unbefugte die Laderampen betreten. chend beleuchtbar sein.
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,
§8 Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus
Amtstierärztliche Untersuchung leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
sein.
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-
tierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seu- Abschnitt 5
chenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Viehkastrierer
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann
sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere § 13
anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt
bleiben. Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine
anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb
Seuche verdächtig sind.
auf Schlachtstätten anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh
Abschnitt 6
auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersu-
chung anordnen. Wanderschafherden
§9 § 14
Abtrieb von (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer
Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und zuständigen Behörde.
Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht- (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde
stätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Be- unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges
hörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschrän- 1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
kung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die
Behörde bleiben müssen oder die für den Bestim- auf eine Seuche schließen lassen, und
mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht
gegenstehen.
werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum
Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-
den, dass der Führer der Herde während der Wanderung
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen
Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu
anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte ver-
erbringen hat.
bracht werden.
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge
(2) (weggefallen)
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen
(3) (weggefallen) und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 10
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden
Milch von Schlachtkühen und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange
Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 385
Abschnitt 7 de. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die
Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und
Viehhandelsunternehmen, Schlachtstätten.
Transportunternehmen, Sammelstellen
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
§ 15 von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Anzeige 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8
erfüllt sind,
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs-
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion 2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2
Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-
Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
anzuzeigen.
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15a
Viehhandelsunternehmen § 15d
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schwei- Registrierung und
ne, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig Bekanntmachung der Zulassung
unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1
einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu- Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des
setzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a
durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlacht-
erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig- stätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunterneh-
lich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. men, Transportunternehmen und Sammelstellen unter
Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Register. Die Registriernummer wird aus der für die
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-
wenn selnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der
eingehalten werden. Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener
Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
stätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-
derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft die Zulassung und Registrierung von Schlacht-
stätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die
§ 15b
Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunter-
Transportunternehmen nehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schwei- Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wider-
ne, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig ruf einer Zulassung mit.
oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte Ernährung und Landwirtschaft gibt die zugelassenen
dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse-
(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen
zuständige Behörde. und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registrier-
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des nummer im Bundesanzeiger bekannt.
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,
wenn § 15e
1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Ruhen der Zulassung
Nr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder
Nr. 2 bis 4 eingehalten werden. einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren dersel- setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so
ben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der
festgestellten Mängel an.
§ 15c
§ 15f
Sammelstelle
Amtliche Beaufsichtigung
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrie- Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-
ben für den Handel zusammengeführt werden (Sammel- unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-
stelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behör- sichtigung durch den beamteten Tierarzt.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Abschnitt 8 eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchge-
führt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan
Reinigung und Desinfektion vorgesehen ist,
§ 16 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden
ist.
Beförderungsmittel
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde- § 18
rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät-
Dung, Streumaterial und Abfall
schaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch
nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtge- einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind
werbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass
denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert Tierseuchenerreger abgetötet werden.
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs Abschnitt 9
benutzt worden sind.
Ursprungszeugnisse,
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel- Gesundheitszeugnisse
stellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt
§ 19
und desinfiziert werden.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringen-
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
de Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-
Seuchengefahr anordnen, dass
zeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist
1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch- bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die
stabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt
geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-
und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
Abschnitt 10
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind. Kennzeichnung von Schweinen, Schafen
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort- und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
lich:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, § 19a
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, Kennzeichnungsgebot
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver- Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb
fügungsberechtigte. nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder
eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie ent-
§ 17 sprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet sind.
Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19b
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die
Kennzeichnung von Schweinen
vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder (1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter
Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absat-
Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlacht- zes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer
stätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen
benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhän- Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen
genden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. zu lassen.
Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunter- (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
nehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuier- zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
licher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchs- Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichti-
tens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren. gung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde
(3) Die Ohrmarke muss
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
zulassen. 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
Seuchengefahr anordnen, Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-
gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und
Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor- a) „DE“ (für Deutschland),
geschrieben gereinigt und desinfiziert werden, b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter- Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder
nehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen der kreisfreien Stadt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 387
c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer (2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-
nach § 24b Satz 5. zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kenn- zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchterver-
zeichnenden Tiere zu berücksichtigen. einigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die
betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt wer- zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeich-
den, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb nung zu unterrichten.
entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-
nen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter § 20
Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-
Vieh- und Transportkontrollbücher
verordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-
den. (1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Zie-
gen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat
mittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in
verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem
seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten,
Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung
transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Scha-
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. fe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr- gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genos-
markennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter senschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder,
das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich- Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel überneh-
nen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für men oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch
Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlacht- aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben.
stätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord- Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu ent-
nung anderweitig gekennzeichnet sind. nehmen sein:
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift
§ 19c des bisherigen Besitzers,
Anzeige der Übernahme von Schweinen 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-
nehmers,
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten 3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-
anzuzeigen, und zwar unter Angabe handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben
abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans- des Viehtransportfahrzeuges,
portunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner
Schlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach 4. folgende Beschreibung der Tiere:
§ 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
Registriernummer nach § 24b Satz 5,
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder zeichnung,
dem Transportunternehmen oder der abgebenden
c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
Sammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d
Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
§ 24b Satz 5 erteilten Registriernummer, Abzeichen, Markierungen,
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.
4. des Datums der Übernahme. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-
sundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der ken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der
Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf
das betreffende Drittland anzuzeigen. es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-
§ 19d buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und
Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom
erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,
Tierhalter spätestens sechs Monate nach der Geburt,
mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24
jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe-
Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.
trieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem
von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-
die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, zeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
§ 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 21
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Desinfektionskontrollbuch
Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichti- (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach
gung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei Abschnitt 10a
sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen
sind: Fütterung und Verwertung
1. Tag des Transportes,
§ 24a
2. Art der beförderten Tiere,
Fütterungs- und Verwertungsverbot
3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeuges.
(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der
ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
Desinfektion zu machen.
für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die
(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter- Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender
nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung ge-
Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu füh- legenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen
ren über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions- Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen
mitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des
langen vorzulegen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulas-
sungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittel-
§ 22 herstellungs-Verordnung hergestellt worden sind.
Kastrationskontrollbuch (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine
nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-
nahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von
arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,
Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung
aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 23 (2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und
Deckregister von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörper-
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum beseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirt-
Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister schaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten.
zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwer-
tung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeug-
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
nisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderun-
2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind.
gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter Abschnitt 10b
und Rasse des gedeckten Tieres, Tierhaltung
5. Tag des Deckaktes.
§ 24b
§ 24 Anzeige- und Betriebsregistrierung
Form, Aufbewahrung und Vorlage
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen Truthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen- Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Anga-
den Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, be seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im
das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart
jedoch statt in gebundener Form auch und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,
1. als Loseblattsysteme oder anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4
2. in automatisierter Form hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jah-
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des- res die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine,
infektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln
geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder
der Anlage 3 entsprechen. einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei
Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zustän-
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter dige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Er-
Weise vorzunehmen. teilung einer Registriernummer in einem Register. Die
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die selnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zustän- gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 389
§ 24c gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September
Bestandsregister 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen
(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der
oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohr-
Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind ein- markennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer
zutragen: in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige
1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor- Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein
handenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die
Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der
wobei Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchfüh-
rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und
anzugeben ist sowie Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des jeweils geltenden Fassung entspricht.
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben (3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zu-
ist; ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im tigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die (4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An- sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten
gabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,
wobei müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre-
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke
anzugeben ist sowie ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu
versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder klein-
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des
wüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben
Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden
ist.
Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach
(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschrie-
gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten benen Mindestmaße eingehalten werden.
Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist
Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tier-
eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der
halters vorzulegen.
Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder
einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke
mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden
Abschnitt 10c Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unver-
Kennzeichnung und Registrierung von züglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kenn-
Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die
§ 24d Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen.
Kennzeichnung
Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und
§ 24e
des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und Anzeige der Kennzeichnung
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch- Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner
Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie
geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen der verwendeten Ohrmarkennummer und,
früheren Zeitpunkt bestimmt,
1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, Ohrmarkennummer des Muttertieres,
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,
sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes,
innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden
Betrieb ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tie-
durchzuführen oder durchführen zu lassen. res,
(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-
Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung tragten Stelle anzuzeigen.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
§ 24f Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter
Anzeige des Bestandes anzuzeigen im Falle
(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep- 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen
tember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständi- Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-
gen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das
spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur
– vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe unmittelbaren Schlachtung,
1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier- 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-
nummer seines Betriebes sowie, tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange-
gebene Geburtsdatum,
2. bezogen auf das einzelne Tier,
a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d 3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen
Abs. 4 Satz 1, Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
b) des Geburtsdatums, 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind
ausgeführt worden ist,
c) des Geschlechts,
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet,
d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise
e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres, getötet worden oder verendet ist.*)
f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes
g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tier-
kann, der Registriernummern aller Betriebe, in halter das Datum der Verbringung sowie der Wiederein-
denen das Rind vor der Verbringung in seinen stellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das
Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums von ihm geführte Register ein.
jeder Verbringung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle § 24h
1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie Rinderpass
aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder
2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben wer-
1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen den, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der
Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e, Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden
3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben Fassung und der Anlage 7 entspricht.
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-
nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall tragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genann-
nachweisen kann. ten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarken-
nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im
Strichcode zu vermerken.
Falle von Rindern,
1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Euro-
eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die päischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von
ursprüngliche Kennzeichnung, der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-
ten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen.
2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinder-
sind, die bisherige Ohrmarkennummer pass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unter-
anzuzeigen. lagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser
beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.
§ 24g (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in
Anzeige von Bestandsveränderungen der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit
vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder
(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne
Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle inner- Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder
halb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter An- eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinder-
gabe pässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verord-
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, nung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstel-
2. bezogen auf das einzelne Tier, len, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich-
a) der Ohrmarkennummer,
*) § 24g Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b in Verbin-
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts- dung mit Artikel 7 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
datums, Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschrif-
ten vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) im Hinblick auf die Anzeige
c) des Abgangsdatums. nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 391
stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli ben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit
1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehan- fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder auto-
delt werden. matisierter Form zu führen.
(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat (3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzu-
der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 4 bewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichti- desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht
gen oder einem von diesem Beauftragten den Rinder- worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Regis-
pass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkör- ters hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf
pers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vor-
von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass zulegen.
oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass
oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach
Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder Abschnitt 10d
eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im
Übernahme von Rindern,
Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1
Inverkehrbringen von Ohrmarken
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter § 24j
im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer
staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, Verbot der Übernahme von Rindern,
dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder Inverkehrbringen von Ohrmarken
das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur
übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der
Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des Tierkörper- Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit
beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der
von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Be- Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2
gleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4,
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von
Rindern durch Transportunternehmen.
§ 24i (2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Ver-
Register für Rinderhaltungen ordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97
in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der
(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des
Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in
seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dau- Abschnitt 10e
erhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter
Angabe Kennzeichnung von Einhufern
1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d
Abs. 4 Satz 1, § 24k
2. des Geburtsdatums, Equidenpass
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder
3. des Geschlechts,
dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie
4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben
1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung
Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mut- begleitet sind, das
tertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen 1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren
worden ist, sind,
6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates
Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchteri-
übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums, schen und genealogischen Vorschriften für den
7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.
Registriernummer des Betriebes, an den das Rind EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung
abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums. oder
Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der
von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Do-
Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abwei- kument zur Identifizierung eingetragener Equiden
chend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der
wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder jeweils geltenden Fassung,
Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist. 2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 gebo-
(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung ren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG
(EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verord- entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1
nung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrie- muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch einge- 5. (weggefallen)
tragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch
Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in abgibt oder verwertet,
Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 unabhängig von
ihrem Geburtsdatum mit der Maßgabe entsprechend, 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der 8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-
Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das derschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise
Dokument zur Identifizierung von der zuständigen Behör- treibt,
de oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt
wird. 9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht
oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht
mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
Abschnitt 10f
10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
Viehhaltung in besonderen Fällen vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b
§ 24l Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels-
(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentie- unternehmen, ein Transportunternehmen oder eine
ren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend Sammelstelle betreibt,
§ 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister
11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in
entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die
(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zir- Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,
kussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann
12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder
die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlau-
Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht
ben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet
vorschriftsmäßig behandelt,
wird.
12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege
verbringt, abgibt oder einstellt,
Abschnitt 11
12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1,
Ordnungswidrigkeiten Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1
§ 25 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich kennzeichnen lässt,
oder fahrlässig 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g
1. einer Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 14 Abs. 1 oder 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3,
b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i
Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,
oder § 24a Abs. 1 Satz 2 Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern
oder eines dort genannten Registers zuwider-
verbundenen vollziehbaren Auflage, handelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 Speiseabfälle verfüt-
Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder tert,
§ 17 Abs. 3 oder
14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
zuwiderhandelt. 14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des ein Erzeugnis verwertet,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch
lässig in Verbindung mit § 24b Satz 4, oder § 24b Satz 3
1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genann- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
ten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde- zeitig erstattet,
rungen entsprechen, 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine
Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
nicht rechtzeitig anzeigt, vornimmt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das 17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
ist, durchführen lässt,
4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier 18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind
von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-
stätte abtreibt, net oder kennzeichnen lässt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 393
18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entspre-
Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt, chend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am
19. (weggefallen) 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden
sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c
20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzu-
abgibt, wenden.
20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1
einen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder
nicht rechtzeitig übergibt, im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh trans-
20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt, portiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum
25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
21. ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine Ohrmarke
in den Verkehr bringt oder (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende
22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt. Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der end-
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des gültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c bean-
Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems tragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch- Antrag.
erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe,
Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck
indem er vorsätzlich oder fahrlässig als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion
1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai
Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am
rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in
nicht oder nicht rechtzeitig zusendet, Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zustän-
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung digen Behörde anzuzeigen.
mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom- (6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach
mission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs- § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der
im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden
Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am
und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder
führt, abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt wer-
3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass den, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere
zeitig ergänzt oder nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach
§ 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder,
4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.
(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren
worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am
Abschnitt 12
19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussvorschriften (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erst-
mals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag
§ 25a sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Übergangsvorschriften 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.
(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995
entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in
der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet § 26
worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden. (Inkrafttreten)
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht
zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurch-
lässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von
Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden
sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und
Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von
Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen
Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer
Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem
warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht
wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektions-
einrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes
muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur
Sammlung des Abwassers mündet.
4. Soweit erforderlich, müssen
a) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie
b) ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.
6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen
Plan für die Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jederzeit
vorzulegen.
7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze
zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.
8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwach-
bare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise
verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,
die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und
unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und
Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft
am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 395
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenen-
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift falls Nr. der
Anschrift bei Schweinen Stück- Gesundheits-
b) Registriernummer zahl, ungefähres Alter, bescheinigung
bei Transportunter- Kennzeichnung;
nehmen bei Schafen und
c) Kfz-Kennzeichen Ziegen Stückzahl,
des Transport- Kennzeichnung;
fahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift bei Rindern Ohr- Datum und Fahrtziel gegebenen-
Datum der des bisherigen markennummer; Zeitpunkt der Name und falls Nr. der
Übernahme Tierhalters bei Schweinen Stück- Übergabe Anschrift des Gesundheits-
b) Uhrzeit des zahl, ungefähres Alter, Übernehmers bescheinigung
Verlade- Kennzeichnung;
beginns bei Schafen und
c) Abfahrtszeit Ziegen Stückzahl,
Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5 6
Datum des Art der beförderten Datum der Ort der Desinfektions- Name und
Transports Tiere Desinfektion Desinfektion mittel/ Anschrift des
eingesetzte Betreibers der
Konzentration Desinfektions-
einrichtung
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Anlage 4
(zu § 24d Abs. 4)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderteil)
2. Ohrmarke (Vorderteil)
1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 397
Anlage 5
(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)
Regelung
über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß
§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie
nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes
dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit
der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5-Familie nach Modulo 10 mit der
Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der
Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die
auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden
muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer
dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5–6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1) + 3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5) + 6) + 8) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7) Felder 5–6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 399
Anlage 6
(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)
Rasseschlüssel
Rasse Rasse
Holstein-Schwarzbunt 01 Ungarisches Steppenrind 53
Holstein-Rotbunt 02 Zwerg-Zebus 54
Jersey 03 Grauvieh 55
Braunvieh 04 Dexter 56
Angler 05 White Galloway 57
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Longhorn 58
Doppelnutzung Rotbunt 09 South Devon 59
Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung 10 Fjäll-Rind 60
Fleckvieh 11 Tuxer 61
Gelbvieh 12
Telemark 65
Pinzgauer 13
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Hinterwälder 14
Uckermärker 67
Murnau-Werdenfelser 15
Blaarkop 68
Vorderwälder 16
Witrug 69
Limpurger 17
Lakenfelder 70
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,
Ayrshire 19 einschließlich Vogtländer Rotvieh 71
Vogesen-Rind 20 Ansbach-Triesdorfer 72
Charolais 21 Glanrind 73
Limousin 22
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Weißblaue Belgier 23
Pustertaler Schecken 75
Blonde d’Aquitaine 24
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Maine Anjou 25
Braunvieh Fleischnutzung 77
Salers 26
Rotbunt Fleischnutzung 78
Montbeliard 27
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Aubrac 28
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Piemonteser 31
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Chianina 32
Limpurger Fleischnutzung 82
Romagnola 33
Brahman 83
Marchigiana 34
Bazadaise 84
White Park 35
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Deutsche Angus 41
Beefalo 86
Aberdeen Angus 42
Hereford 43 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Deutsches Shorthorn 44 Bison/Wisent 88
Highland 45 Yak 89
Welsh-Black 46 Sonstige Kreuzungen 90
Galloway 47 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Lincoln Red 48 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Belted Galloway 49 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Luing 50 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Brangus 51 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Normanne 52 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Anlage 7
400
(zu § 24h Abs. 1)
Ausgebende Stelle:
Rinderpass (Passnummer)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
gemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung
Ohrmarkennummer
(Barcode)
(Logo)
Registrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung
(Barcode)
Datum der Ausgabe:
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem
Geburtsbetrieb:
Aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
Vorderseite
Aus folgendem Drittland eingeführt:
Vom Drittland vergebene
Ohrmarkennummer:
3. Datum der Schlachtung, Verendung oder
Tötung des Tieres:
1. Tierdaten
Geburtsdatum: 4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt
Geschlecht:
oder gewährt: nein 1) ja 1) 1. Altersklasse/
Einmalprämie 1)
2. Altersklasse 1)
Rasse:
Ohrmarkennummer Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum 1) Von der Prämienbehörde
des Muttertieres: auszufüllen
5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.
Ort, Datum Unterschrift des Tierhalters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 401
Rückseite
(Passnummer)
Anlage 8
(zu § 24i) 402
Register Seite: ...
Name:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
Anschrift:
Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
lfd. Nr. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen3)
nummer1) datum m/w2) Rasse- nummer des
schlüssel Muttertieres
Datum Vorheriger Registrier- Datum Über- Registrier-
Tierhalter, nummer nehmer, nummer
Name und des vor- Name und des Über-
Anschrift/ herigen Anschrift/ nehmers
Geburt im Tierhalters Tod im
eigenen eigenen
Betrieb Betrieb
1) Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.
2) m = männlich, w = weiblich.
3) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 403
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag des Chemikers Justus von Liebig“)
Vom 13. März 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ner wichtigsten Leistungen. Die Ähren stehen für Liebig als
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Begründer der Agrikulturchemie, das Laboratoriums-
regierung beschlossen, zum Thema „200. Geburtstag gebäude symbolisiert das durch ihn eingeführte Lernen
des Chemikers Justus von Liebig“ eine deutsche Euro- durch Forschung und der Ausschnitt aus dem Perioden-
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu las- system der Elemente würdigt Liebigs revolutionären Bei-
sen. trag zur Analytik organischer Stoffe.
Die Auflage der Münze beträgt 2 400 000 Stück, darun- Die Wertseite harmoniert in ihrer Klarheit und Präg-
ter 350 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung nanz mit der klar strukturierten Bildseite. Wertziffer, Adler,
erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die Münze wird Jahreszahl, Münzzeichen („J“) und der Schriftzug „Bun-
ab dem 8. Mai 2003 in den Verkehr gebracht. Sie besteht desrepublik Deutschland“ bilden eine ausgewogene Kom-
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und position, die durch die zwölf Europasterne ergänzt wird.
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Inschrift:
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem
schützenden, glatten Randstab umgeben. „FORSCHEN 앩 LEHREN 앩 ANWENDEN 앳 앳“.
Die Bildseite kombiniert in besonders gelungener Weise Der Entwurf der Münze stammt von Bodo Broschat,
ein einprägsames Portrait Liebigs mit den Symbolen sei- Berlin.
Berlin, den 13. März 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003
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ISSN 0341-1095
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen
Vom 26. März 2003
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3651) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
In § 1 Satz 2 der Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insol-
venzantragsfristen vom 16. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4543) wird die Angabe
„31. März 2003“ durch die Angabe „30. Juni 2003“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. März 2003 in Kraft.
Berlin, den 26. März 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries