310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 5. März 2003
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung 13. das am 1. September 1972 in Kraft getretene Gesetz
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßen- vom 28. Juni 1972 (BGBI. I S. 1001),
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002
(BGBl. I S. 3574) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zustän- 14. den am 26. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 1 des
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Gesetzes vom 20. Juli 1973 (BGBI. I S. 870),
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut des 15. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 264
Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 18. September des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 16. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des 17. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel II
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281),
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom
10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Ge- 18. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 27 des
setzes über den Abschluss der Sammlung des Bun- Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685),
desrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),
19. den am 21. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 2 des
2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Artikel 4 Gesetzes vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349),
des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. I
S. 921), 20. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13
Abs. 3 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I
3. das am 22. Mai 1965 in Kraft getretene Gesetz vom S. 2121),
14. Mai 1965 (BGBI. I S. 388),
21. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen Artikel 2
Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I
4. den am 28. August 1965 in Kraft getretenen § 37
S. 1801),
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I
S. 927),
22. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 16
des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
5. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 3281),
des Gesetzes vom 15. September 1965 (BGBI. I
S. 1362), 23. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577),
6. den nach seinem Artikel 167 Abs. 2 teils am 31. Mai
1968, teils am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Arti- 24. den am 10. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 1
kel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), des Gesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177),
7. den nach seinem Artikel 3 teils am 23. März 1969, teils 25. das am 12. April 1980 in Kraft getretene Gesetz vom
am 1. August 1969 in Kraft getretenen Artikel 1 des 6. April 1980 (BGBl. I S. 413),
Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. I S. 217),
26. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 2
8. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti- Abs. 3 des Gesetzes vom 18. September 1980
kel 82 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I (BGBl. I S. 1729),
S. 645),
27. den nach seinem Artikel 4 teils am 1. Juni 1982, teils
9. den am 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen § 38 des am 29. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1
Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 2090),
10. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 23
28. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805),
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700),
11. den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 7 des 29. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. I S. 277), Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977),
12. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen § 21 Abs. 1 30. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I
S. 2086), S. 2089),
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31. den am 15. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 44. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386),
32. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des 45. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 826), kel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785),
33. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I 46. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 26
S. 2804), des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574),
34. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
Abs. 110 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 47. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11
(BGBl. I S. 2378), des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3762),
35. das am 12. August 1994 in Kraft getretene Gesetz
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2047), 48. den nach seinem Artikel 6 Abs. 2 zu dem in einer
Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmaut-
36. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April
des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des
S. 1765, 2276), Beginns der Erhebung der Maut*) in Kraft tretenden
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I
37. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 S. 1234),
Abs. 76 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325), 49. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
38. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen § 17 des S. 2586),
Gesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),
50. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
39. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),
Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3039), 51. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
40. den am 1. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des S. 3202),
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340),
52. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Arti-
41. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 kel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), S. 3442),
42. das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 53. den am 18. September 2002 in Kraft getretenen Arti-
27. April 1998 (BGBl. I S. 795), kel 1 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I
S. 3574).
43. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1
sowie den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 *) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt
des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810), den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 5. März 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
I. Verkehrsvorschriften Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sät-
zen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen
§1 fehlt.
Zulassung (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann für die
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent- Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraft-
lichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen omnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1
von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis
Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung
des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die
einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt wer-
Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder den. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaub-
besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die nisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes
Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen. bestimmt ist.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer- die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderun-
den, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. gen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze
§2 verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher
Fahrerlaubnis und Führerschein oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraft-
fahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-
bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahr-
Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird zeugen gewährleistet ist.
in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche
Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu ertei- 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraft-
len, wenn der Bewerber fahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften
hat,
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) im In-
land hat, 3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gege-
benenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen
2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwen-
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, dung in der Lage ist und
4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrer- 4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten
gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschrif- und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer
ten ausgebildet worden ist, praktischen Anwendung in der Lage ist.
5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder
einer theoretischen und praktischen Prüfung nach- Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen
gewiesen hat, Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschrän-
6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im kung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung
Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnis-
kann und behörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachzuweisen
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahr- 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Na-
erlaubnis dieser Klasse besitzt. men, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktor-
grad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung und
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als weitere
Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antrag-
Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt wer- steller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits
den. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 313
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebe- auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eig-
nenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er nung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer
bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen,
einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zen- die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der
tralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die
Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung
entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unter-
oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Bei- lagen unverzüglich zu vernichten.
bringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähi-
Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-
gung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskennt-
zentralregistergesetzes verlangen.
nisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehörd-
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die lichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der
Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder erster
kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese
Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharz- Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauf-
tes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich aner- tragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von
kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen verkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Frist beibringt. angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Ver-
fahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutach- Aufsicht werden – soweit nicht bereits im Kraftfahrsach-
ten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung verständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechts-
oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung ver- vorschriften geregelt – durch Rechtsverordnung gemäß
wendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt.
zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13
stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten über-
Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestim- mitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
mungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten
tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernich- und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
tung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung
Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rück-
nahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder
bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraft-
Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von
einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthalte- einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes beglei-
nen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der tet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne die-
besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit ses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahr-
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. zeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende
Fahrerlaubnis besitzt.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei
können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das § 2a
Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaub-
nisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnis auf Probe
Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre
ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahr-
nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen erlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahr-
dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden. erlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit
anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord- Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraft- Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
fahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem Mitgliedstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordent-
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- lichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzu-
schaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen rechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver-
Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, wahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozess-
ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch ordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Straf-
Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei prozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung
der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der
zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrer-
mitzuteilen. laubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.
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In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahr- so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen
erlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragstel-
Restdauer der vorherigen Probezeit. ler nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilge-
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen nommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur
einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teil-
Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung genommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht
ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrs- erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen
zentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahr-
Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaub- erlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Ab-
nisbehörde satz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-
erlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablie-
und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwer- ferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer
wiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zu- Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß
widerhandlungen begangen hat, Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem
innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsycho- Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer
logischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teil- amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
nahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probe- anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis inner-
zeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere halb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende
weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen began- oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
gen hat, begangen hat.
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1
Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahr-
weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben
begangen hat. keine aufschiebende Wirkung.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung
§ 2b
über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für
die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 Aufbauseminar bei Zuwider-
entsprechend. handlungen innerhalb der Probezeit
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch
die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahr-
Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlän- probe veranlasst werden, eine risikobewusstere Ein-
gert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung stellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort
nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis ent- sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die
zogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an
sie verzichtet hat. einem Einzelseminar gestatten.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh- (2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
baren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden
Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom- Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere
men, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer
unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben,
auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anord- ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür
nen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchge-
Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach führt.
den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht
Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen
Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahr-
ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutach-
probe § 2 Abs. 15 entsprechend.
tens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die
Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht § 2c
bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
Unterrichtung
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden der Fahrerlaubnisbehörden
1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhand- Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde
lungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaub-
des Strafgesetzbuches, nis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister einge-
2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung tragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach- und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendi-
gekommen wurde, gen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 315
den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister §4
über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung Punktsystem
nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundes- (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen
amt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzu- Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und
weisen. -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in
§3 Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergrei-
fen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich
Entziehung der Fahrerlaubnis die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden
einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
– auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahr- erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar län-
erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 ger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene
gilt entsprechend. noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei
nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilge-
einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum
nommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entzie-
Aufbauseminar für Fahranfänger oder an einem beson-
hung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzu-
deren Aufbauseminar in Betracht kommt.
liefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnis- (2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im
behörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu
entzieht. erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren
Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer
Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Be- Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1
tracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sach- Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Hand-
verhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem lung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punkt-
nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der zahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs)
für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist. angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor
dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungs- gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf
verfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen- beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten
stand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom-
den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu men hat.
dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht
abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sach- (3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inha-
verhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der bern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punkt-
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der system) zu ergreifen:
Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch wel-
che die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag 1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so
auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schrift-
Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, lich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn
soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbau-
die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. seminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die ver- 2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat
waltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem
Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür
übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der
Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist. letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar
teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Un-
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
abhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den
Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer ver-
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach voran- kehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzu-
gegangener Entziehung oder nach vorangegangenem weisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei
Verzicht, Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordent- wird.
lichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener 3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffe-
Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im ne als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen;
Inland wieder Gebrauch zu machen, die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu
bestimmt werden. entziehen.
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrpro-
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung be ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich
über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis
14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und
hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch
Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheini- eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei
gung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von
als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich
bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffe- anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
ne nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und 1. persönliche Zuverlässigkeit,
nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von
2. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-
18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung
Psychologe,
teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnis-
behörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung 3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in
eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezo- der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung
gen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines stabe u.
Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen (10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs
jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3
Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablie-
der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der ferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der
Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr-
ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig. erlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis,
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wie-
18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maß- derhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gut-
nahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein achtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet für Fahreignung anzuordnen.
der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnis-
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen
behörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergrif-
worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem
fen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.
Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Vorausset-
das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden zungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach-
Punktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehör- weist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
den die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrs- Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht
zentralregister zu übermitteln. an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehba- oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er
ren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom- Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne
men, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines
zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungs-
die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die stelle für Fahreignung erteilt.
Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3
haben keine aufschiebende Wirkung. §5
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Verlust von
Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahr- Dokumenten und Kennzeichen
probe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vor-
Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu lage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhänger-
erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anord- verzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die
nende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die
Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines aus-
von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer ländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder
entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz eines internationalen Führerscheins oder Zulassungs-
sind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, scheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungs-
die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berau- kennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Abliefe-
schender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden rungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief,
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen
anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt. oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an
Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnis-
Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren ses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzu-
Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, geben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren
diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 317
Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße
sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder angebracht werden, haben die Eigentümer der Anlieger-
Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues grundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die
Kennzeichen beantragt. durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen
oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen.
Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert
§ 5a durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen
(weggefallen) nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden,
die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszei-
chen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht
§ 5b beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung
Unterhaltung der Verkehrszeichen in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Ent-
schädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die
(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfer-
Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
nung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Ver-
gen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande,
kehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom
so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landes-
wesen zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in
die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu
deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
worden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die
Landesbehörden übertragen.
durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßen-
baulast. Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhan- §6
den, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.
Ausführungsvorschriften
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
a) die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreas- Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen
kreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halb- mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
schranken;
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungs- insbesondere über
gesetzes für Haltestellenzeichen;
a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen für das Führen
andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Über- fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen
wachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer, von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrs- § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Beglei-
zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht tung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer
brennen; nach § 2 Abs. 15 Satz 1,
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2
von Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrs- Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach
zeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis
erforderlich werden; der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und
Anhängerklassen und der besonderen Erlaubnis
e) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie
nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschrän-
sonstigen Anlagen und Veranstaltungen für die ent-
kungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen
sprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweis-
Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
zeichen;
c) die Anforderungen an die Eignung zum Führen
f) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung
der Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für durch Gutachten sowie die Feststellung und
Bedarfsumleitungen. Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaub-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- nisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Ver-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bindung mit Abs. 4, 7 und 8,
mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einführung d) die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungs-
neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu mängeln, insbesondere Inhalt und Dauer entspre-
bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 die Kosten chender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen,
entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein an- die Anforderungen an die Kursleiter sowie die
derer zu tragen hat. Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt
(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher einschließlich der hierfür erforderlichen Verar-
Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben beitung und Nutzung personenbezogener Daten
unberührt. und die Akkreditierung der für die Qualitätssiche-
rung verantwortlichen Stellen oder Personen
(5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für
durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um
Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnun-
die ordnungsgemäße Durchführung der Kurse zu
gen und Abgasmessungen.
gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch
(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtun- unter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-
gen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit wesen vorgeschrieben werden kann,
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
e) die Prüfung der Befähigung zum Führen von Satz 2 und § 4 Abs. 8 Satz 4 sowie die Zertifizie-
Kraftfahrzeugen, insbesondere über die Zulas- rung der Qualitätssicherung, deren Inhalt ein-
sung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, schließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
Verfahren, Bewertung, Entscheidung und Wie- und Nutzung personenbezogener Daten und die
derholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Akkreditierung der für die Qualitätssicherung ver-
Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die antwortlichen Stellen oder Personen durch die
Erprobung neuer Prüfungsverfahren, Bundesanstalt für Straßenwesen, um die vorge-
f) die Prüfung der umweltbewussten und energie- schriebene Einrichtung und Durchführung der
sparenden Fahrweise nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Seminare zu gewährleisten, wobei ein Erfah-
in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4, rungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,
g) die nähere Bestimmung der sonstigen Voraus-
setzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die o) die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbeson-
Erteilung der Fahrerlaubnis und die Vorausset- dere über den Umfang der zu übermittelnden
zungen der Erteilung der besonderen Erlaubnis Daten und die Art der Übermittlung,
nach § 2 Abs. 3, p) Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungs-
h) den Nachweis der Personendaten, das Licht- bewussteren Einstellung im Straßenverkehr und
bild sowie die Mitteilung und die Nachweise über damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken
das Vorliegen der Voraussetzungen im Antrags- von Fahranfängern
verfahren nach § 2 Abs. 6, – durch eine Ausbildung, die schulische Ver-
i) die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaub- kehrserziehung mit der Ausbildung nach den
nissen nach § 2 Abs. 10 und die Erteilung von Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von als Voraussetzung für die Erteilung der Fahr-
Dienstfahrerlaubnissen, erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
und
j) die Zulassung und Registrierung von Inhabern
ausländischer Fahrerlaubnisse und die Behand- – durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten
lung abgelieferter ausländischer Führerscheine Seminaren nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit
nach § 2 Abs. 11 und § 3 Abs. 2, der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit,
insbesondere über Inhalt und Dauer der Semi-
k) die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen nare, die Anforderungen an die Seminarleiter
oder Personen nach § 2 Abs. 13, die Aufsicht über und die Personen, die im Rahmen der Semina-
sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere re praktische Fahrübungen auf hierfür geeig-
Einrichtungen, die Zertifizierung der Qualitäts- neten Flächen durchführen, die Anerkennung
sicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür und die Aufsicht über sie, die Qualitätssiche-
erforderlichen Verarbeitung und Nutzung perso- rung, deren Inhalt und die wissenschaftliche
nenbezogener Daten und die Akkreditierung der Begleitung einschließlich der hierfür erforder-
für die Qualitätssicherung verantwortlichen lichen Verarbeitung und Nutzung personenbe-
Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt zogener Daten sowie über die, auch zunächst
für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße und nur zur modellhaften Erprobung befristete,
gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Einführung in den Ländern durch die obersten
Prüfung oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder
gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch nach Landesrecht zuständigen Stellen,
unter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-
wesen vorgeschrieben werden kann, sowie die q) die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrer-
Daten für die mit der Anerkennung oder Beauf- laubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung
tragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablie-
Abs. 14, ferung, die Vorlage und die weitere Behandlung
der Führerscheine nach § 3 Abs. 2,
l) Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung
von Probezeiten bei der Erteilung einer allgemei- r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach voran-
nen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahr- gegangener Entziehung oder vorangegange-
erlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über nem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach
die Probezeit im Führerschein, vorangegangener Entziehung oder vorangegan-
genem Verzicht von einer ausländischen Fahr-
m) die Einstufung der im Verkehrszentralregister erlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach § 3
gespeicherten Entscheidungen über Straftaten Abs. 6,
und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend
oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen s) die Bewertung der im Verkehrszentralregister ge-
nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf speicherten Entscheidungen über Straftaten und
Probe gemäß § 2a Abs. 2, Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 2,
n) die Anforderungen an die allgemeinen und be- t) (weggefallen)
sonderen Aufbauseminare, insbesondere über u) die Anforderungen an die verkehrspsychologi-
Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den Semina- sche Beratung, insbesondere über Inhalt und
ren nach § 2b Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Bera-
Nr. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminar- tung sowie die Anforderungen an die Berater und
leiter und deren Anerkennung nach § 2b Abs. 2 ihre Anerkennung nach § 4 Abs. 9,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 319
v) die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des f) die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauart-
Musters des Führerscheins und dessen Aus- genehmigung, Typgenehmigung oder vergleich-
fertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstel- bare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeug-
lung und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1 teilen einschließlich Art, Inhalt, Nachweis und
Satz 3, Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und
Typprüfung,
w) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwal-
tungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und den g) die Konformität der Produkte mit dem geneh-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- migten, begutachteten oder geprüften Typ ein-
ten sowie die Befugnis der nach Landesrecht schließlich der Anforderungen z. B. an Produk-
zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 tionsverfahren, Prüfungen und Zertifizierungen
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2 sowie Nachweise hierfür,
Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 h) das Erfordernis von Qualitätssicherungssyste-
Nr. 2 und 3, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, men einschließlich der Anforderungen, Prüfun-
Abs. 10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Ge- gen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür
setz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen, sowie sonstige Pflichten des Inhabers der Erlaub-
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahr- nis oder Genehmigung,
erlaubnisse sowie den Umtausch von Führer- i) die Anerkennung und die Akkreditierung von
scheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahr-
werden, und die Regelungen des Besitzstandes zeugen und Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur
im Fall des Umtausches, Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssiche-
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger rungssystemen einschließlich der Voraussetzun-
Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, gen hierfür sowie die Änderung und Beendigung
sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeig- von Anerkennung, Akkreditierung und Zertifi-
net oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teil- zierung einschließlich der hierfür erforderlichen
nahme am Straßenverkehr sind; Voraussetzungen für die Änderung und die Been-
digung. Die Stellen zur Prüfung und Begutach-
1a. (weggefallen) tung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen müssen
2. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr zur Anerkennung und zur Akkreditierung die Ge-
einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die währ dafür bieten, dass für die beantragte Zu-
Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahr- ständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung
zeuge, insbesondere über der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien
zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach
a) Voraussetzungen für die Zulassung von Kraft- den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri-
fahrzeugen und deren Anhänger, vor allem über terien an Personal- und Sachausstattung erfolgen
Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und wird. Für die Akkreditierung von Stellen zur Kon-
Betrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebs- trolle der Qualitätssicherung muss gewährleistet
erlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeich- sein, dass für die beantragte Kontrollzuständig-
nung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren keit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Verkehrssicherheit zu gewährleisten und um die Kontrollaufgaben nach den Kriterien für Stellen,
Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, er-
einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schüt- folgen,
zen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern
(Schutz von Verkehrsteilnehmern), j) die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und
Genehmigungen sowie ausländischer Begutach-
b) Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahr- tungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für
zeuge und Anhänger, um deren Verkehrssicher- Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
heit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu
gewährleisten sowie Ausnahmen von der Zulas- k) die Änderung und Beendigung von Zulassung
sungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger und Betrieb, Erlaubnis und Genehmigung sowie
nach § 1 Abs. 1, Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeug-
teile,
c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffen-
l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der
heit, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge und
regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen,
Fahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung,
um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den
Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie
Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten,
Kennzeichnung,
sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen
d) den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeug- und Fachpersonal zur Durchführung von Unter-
dokumente, die Gestaltung der Muster der Fahr- suchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von
zeugdokumente und deren Herstellung, Liefe- Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der
rung und Ausfertigung sowie die Bestimmung, hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schu-
wer die Herstellung und Lieferung durchführen lungen, Schulungsstätten und -institutionen,
darf,
m) den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen
e) das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen
und Verwenden von Fahrzeugteilen, die in einer und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung
amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein der bei den Untersuchungen und Prüfungen fest-
müssen, gestellten Mängel,
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
n) die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von und Nutzung personenbezogener Daten, um ord-
Überwachungsorganisationen, soweit sie vor nungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durch-
dem 18. September 2002 anerkannt waren, geführte Untersuchungen, Prüfungen, Abnahmen
sowie die Anerkennung von Überwachungsorga- und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahr-
nisationen, soweit sie von selbständigen und zeugteilen zu gewährleisten,
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverstän-
s) die Verantwortung und die Pflichten und Rechte
digen gebildet und getragen werden, zur Vor-
des Halters im Rahmen der Zulassung und des
nahme von regelmäßigen Untersuchungen und
Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge
Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisa-
sowie des Halters nicht zulassungspflichtiger
torischen, personellen und technischen Voraus-
Fahrzeuge,
setzungen für die Anerkennungen einschließlich
der Qualifikation und der Anforderungen an das t) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Ver-
Fachpersonal und die Geräte sowie die mit den waltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und
Anerkennungen verbundenen Bedingungen und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßi- schriften für Zulassung, Begutachtung, Prüfung,
ge Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und
durch leistungsfähige Organisationen sicherzu- Prüfungen, Betriebserlaubnis, Genehmigung und
stellen, Kennzeichnung,
o) die notwendige Haftpflichtversicherung anerkann- u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
ter Überwachungsorganisationen zur Deckung Ausnahmen von auf Grund dieses Gesetzes
aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, erlassenen Rechtsvorschriften und die Zustän-
Prüfungen und Abnahmen entstehenden An- digkeiten hierfür,
sprüche sowie die Freistellung des für die Aner- v) die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeu-
kennung und Aufsicht verantwortlichen Landes gen und Anhängern, die Voraussetzungen hierfür,
von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die die Anerkennung ausländischer Zulassungs-
Organisation verursacht, papiere und Kennzeichen, Maßnahmen bei Ver-
p) die amtliche Anerkennung von Herstellern von stößen gegen die auf Grund des Straßen-
Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen zur Vornahme verkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften,
der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern, w) Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere
Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die amt- Teilnahme von nicht motorisierten Fahrzeugen
liche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten am Straßenverkehr zu gewährleisten;
zur Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an
diesen Einrichtungen, zur Durchführung von 3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ord-
Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und nung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der
zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrs-
Nutzfahrzeugen sowie die mit den Anerkennun- übliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Stra-
gen verbundenen Bedingungen und Auflagen, ßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforder-
um ordnungsgemäße und gleichmäßige tech- lichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und
nische Prüfungen sicherzustellen, die organisato- zwar hierzu unter anderem
rischen, personellen und technischen Voraus- a) (weggefallen)
setzungen für die Anerkennung einschließlich der
Qualifikation und Anforderungen an das Fach- b) (weggefallen)
personal und die Geräte sowie die Erhebung, Ver- c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen
arbeitung und Nutzung personenbezogener und ihr Verhalten,
Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen
d) über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erho-
Vertreters und der mit der Vornahme der Prü-
lungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch
fungen betrauten Personen durch die für die
den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschrän-
Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behör-
kungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
den, um ordnungsgemäße und gleichmäßige
technische Prüfungen sicherzustellen, e) über das innerhalb geschlossener Ortschaften,
mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen
q) die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich
Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbe-
anerkannter Hersteller von Fahrzeugen oder
gebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeug-
Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten
anhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-
zur Deckung aller im Zusammenhang mit den
gen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit
Prüfungen nach Buchstabe p entstehenden An-
von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feier-
sprüche sowie die Freistellung des für die Aner-
tagen, regelmäßig zu parken,
kennung und Aufsicht verantwortlichen Landes
von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die f) über Ortstafeln und Wegweiser,
Werkstatt oder der Hersteller verursacht, g) über das Verbot von Werbung und Propaganda
r) Maßnahmen der mit der Durchführung der regel- durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton,
mäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlos-
Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen sener Ortschaften die Aufmerksamkeit der
und Fahrzeugteilen befassten Stellen und Per- Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des
sonen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt ein- Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder
schließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 321
h) über die Beschränkung des Straßenverkehrs Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen
zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die oder Kennzeichen zu bekämpfen;
außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn 9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwen-
dies im öffentlichen Interesse liegt, dung und Verwahrung von Führerscheinen und Fahr-
i) über das Verbot zur Verwendung technischer zeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke sowie
Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm
dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung beruhenden Rechtsvorschriften zu verwendenden
zu beeinträchtigen; Plaketten, Prüffolien und Stempel, um deren Dieb-
stahl oder deren Missbrauch bei der Begehung von
4. (weggefallen)
Straftaten zu bekämpfen;
4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrs-
10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,
unfall, das geboten ist, um
Begutachtung, Prüfung, Abnahme und regelmäßige
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmi-
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher An- gung sowie Kennzeichnung von Fahrzeugen und
sprüche die Art der Beteiligung festzustellen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge zu
bekämpfen;
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;
11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von
5. (weggefallen) gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst ab-
5a. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, handen gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkenn-
Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Betriebserlaub- zeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpa-
nis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeu- pieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht
ge und Fahrzeugteile sowie über das Verhalten im die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind;
Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen 12. die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung
ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; da-
bei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksich- a) zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit
tigung der technischen Entwicklung auch für einen gemieteten Fahrzeugen oder
Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im
festgesetzt werden; Straßenverkehr;
5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach 13. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei
§ 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festge- Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und
legten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Sicherheit des Verkehrs;
Wetterlagen; 14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zu-
5c. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonsti- gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit
gen Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stilllegung erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung
oder Außerbetriebsetzung, um die umweltverträg- von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
liche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug- außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
teilen sicherzustellen; insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung
oder ihrer Arbeitsstätte;
6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließ-
lich der Anforderungen an die hierfür notwendigen 15. die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschrän-
und -institutionen sowie den Nachweis der regel- kungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur
mäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeug- Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen
teilen einschließlich der Bewertung der bei den Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
Prüfungen festgestellten Mängel sowie die amtliche und Abgasen und zur Unterstützung einer geord-
Anerkennung von Überwachungsorganisationen neten städtebaulichen Entwicklung;
und Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 16. die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erfor-
Buchstabe n und p und Maßnahmen zur Qualitäts- schung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhal-
sicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz tens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
vor von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregeln-
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- der Regelungen und Maßnahmen;
sionsschutzgesetzes;
17. die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erfor-
7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnah- derlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr;
men, soweit sie zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von 18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- omnibusse und Taxen;
schaften notwendig sind; 19. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie
8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die
die Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Ver- allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228
wahrung und die Einziehung von Kennzeichen S. 24) erforderlich sind;
(einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur 20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/
noch die Beschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um die 30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
unzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegs-
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
kontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein- nen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnah-
schaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. men, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen
L 203 S. 1), erforderlich sind. – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten – und Registerauskünften im
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11
Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestim-
und 12 Buchstabe a werden vom Bundesministerium für
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und vom Bundes-
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
ministerium des Innern erlassen.
mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchsta- Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwar-
be f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie nungen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des
solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – und Registeraus-
Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden künften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
nungswesen und vom Bundesministerium für Umwelt, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen sichtigt werden.
Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom
über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung und die 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41
Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung. In
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch
nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden
Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von
den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gere-
§ 6a gelt werden.
Gebühren (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshand-
lungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutach-
1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnah- tungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch
men, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnun- erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus
gen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – und Register- hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne aus-
auskünften reichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antrag-
a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem stellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, oder abgebrochen werden mussten.
b) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüs- rates.
tungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (6) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plät-
und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh- zen nur während des Laufs einer Parkuhr oder anderer
migung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren erhoben; dies gilt
(BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Park-
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, scheiben. Die Gebühren stehen in Ortsdurchfahrten den
c) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Überein- Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast
kommen vom 30. September 1957 über die inter- zu. Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der 0,05 Euro. Es kann eine höhere Gebühr als 0,05 Euro fest-
Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II gesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweili-
S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhen- gen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr
den Rechtsvorschriften, dem Wert des Parkraums für den Benutzer angemessen
anzupassen. Neben der Gebühr je angefangene halbe
2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Perso- Stunde kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren
nenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Zeitraum festgesetzt werden. Die Nutzung des Parkraums
Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilneh-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 mern ist zu gewährleisten. Bei der Gebührenfestsetzung
des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung kann eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden. Für
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr den Fall, dass solche höheren Gebühren festgesetzt wer-
vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf den sollen, werden die Landesregierungen ermächtigt,
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein
3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die
nungswesen wird ermächtigt, die Gebühren für die einzel- Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebühren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 323
pflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 ent- II. Haftpflicht
sprechend anzuwenden.
§7
§ 6b
Haftung des Halters, Schwarzfahrt
Herstellung, Vertrieb
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder
und Ausgabe von Kennzeichen
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft-
(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertrei- fahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der
ben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
vorher anzuzeigen. oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet,
(2) (weggefallen) dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe
von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
Abs. 1 Nr. 8) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren durch höhere Gewalt verursacht wird.
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und
zuhändigen. Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der
Kennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vor- Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die
herige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermög-
werden. licht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraft-
(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von
fahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom
Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverläs- die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzu-
sigkeit des Verantwortlichen oder der von ihm mit wenden.
Herstellung, Vertrieb oder Ausgabe von Kennzeichen
beauftragten Personen ergibt, oder
§8
2. gegen die Vorschriften über die Führung, Aufbewah-
Ausnahmen
rung oder Aushändigung von Nachweisen über die
Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von Kenn- Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
zeichen verstoßen wird. 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht
wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren
§ 6c Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren
Herstellung, Vertrieb und kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem
Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs
die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von oder des Anhängers tätig war oder
bestimmten – nach näherer Bestimmung durch das Bun- 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert
festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) – Kennzeichen- worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person
vorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
§ 6d § 8a
Auskunft und Prüfung Entgeltliche Personenbeförderung,
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Aus- Verbot des Haftungsausschlusses
gabe von Kennzeichen befassten Personen haben den Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Perso-
zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten nenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen
Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 bis 3 Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadens-
bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte ersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch
unverzüglich zu erteilen. beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Perso-
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Aus- nenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
gabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6c die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des
befassten Personen haben den zuständigen Behörden öffentlichen Rechts betrieben wird.
oder den von ihnen beauftragten Personen über die
Beachtung der in § 6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten
§9
die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(3) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Mitverschulden
Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grund- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden
stücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transport- des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des
mittel der Auskunftspflichtigen während der Betriebs- § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe
oder Geschäftszeit zum Zwecke der Prüfung und Besich- Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache
tigung betreten. das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des sind, insgesamt die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Num-
Verletzten gleichsteht. mer 3 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die
einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem
§ 10 ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Umfang der
Ersatzpflicht bei Tötung § 12a
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der
Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ersatzpflichtige
Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch 1. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-
erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbs- schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in
fähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermeh- § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem
rung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflich- Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis
tige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro,
zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten 2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen
zu tragen. Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere
(2) Stand der Getötete zurzeit der Verletzung zu einem Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von
Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem 6 000 000 Euro,
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beför-
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten derten Güter begründenden Eigenschaften verursacht
infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenser-
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
satz zu leisten, als der Getötete während der mutmaß-
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der
lichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unter-
Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen
halts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zurzeit der Verletzung
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fas-
sung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen
§ 11 gestattet ist.
Umfang der Ersatz- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um
pflicht bei Körperverletzung freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im
ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Hei- Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten
lung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden
zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgeho- bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden
ben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf- ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verar-
nisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Ver- beitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit
mögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände
in Geld gefordert werden. stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Höchstbeträge § 12b
(1) Der Ersatzpflichtige haftet Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein
Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleisketten-
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen
fahrzeugs verursacht wird.
nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder
bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;
§ 13
2. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Geldrente
Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-
Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis rung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der
zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2
Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personen- einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die
beförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürger-
des Anhängers;
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
3. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch das-
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Ent-
selbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden,
richtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung
nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.
erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensver-
Grund desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten hältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 325
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine § 18
Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit ver-
Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
langen.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des
§ 14 Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Scha-
dens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet.
Verjährung Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende An-
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. wendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines
§ 15
Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens
Verwirkung verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Ver-
hältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vor-
Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen
schriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er
beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahn-
nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er
unternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
anzuwenden.
Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall
anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige
infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertre- § 19
tenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichti- (weggefallen)
ge innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von
dem Unfall Kenntnis erhalten hat. § 20
Örtliche Zuständigkeit
§ 16
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben
Sonstige Gesetze
werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das
Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als
nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach III. Straf- und Bußgeldvorschriften
welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§ 21
§ 17
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Schadensverursachung
durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge
verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforder-
Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflich- liche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des
tet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt,
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforder-
einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. liche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeug- Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach
halter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Fahrzeughalter untereinander. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unab- 1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
wendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94
einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unab-
der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
wendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Hal-
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
ter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den
Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahr-
Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber zeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahr-
dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. zeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein
nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entspre-
genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
chend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraft-
fahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug,
und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisen- auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der
bahn verursacht wird. Täter
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaub- (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf
nis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können ein-
des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes gezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzu-
verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a wenden.
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn ange-
ordnet war, § 23
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen Feilbieten nicht
hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrer- genehmigter Fahrzeugteile
laubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses lässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundes-
Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre amt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ge-
nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs an- werbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich
geordnet war, oder vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekenn-
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal zeichnet sind.
wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 22 (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
Kennzeichenmissbrauch bezieht, können eingezogen werden.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
§ 24
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, Verkehrsordnungswidrigkeit
für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben
oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen ver- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kenn- lässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 er-
zeichnung hervorzurufen, lassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug aus- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
gegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung ver- weist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die
sieht, Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahr- erlassen worden ist.
zeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner geahndet werden.
Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit § 24a
schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
0,8 Promille-Grenze
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffent- Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alko-
lichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder hol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Ab- solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht
oder unterdrückt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung
eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berau-
schenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
§ 22a
führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser
Missbräuchliches Herstellen, Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestim-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- mungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
strafe wird bestraft, wer Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig
1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständi-
begeht.
gen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
2. (weggefallen)
zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Verkehr gebracht werden oder dass ein solches
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde,
heit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium
oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht,
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der
dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird,
berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu
oder
dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die
oder in den Verkehr bringt. Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 327
§ 24b (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das
Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu ver-
Mangelnde Nachweise für Herstellung,
merken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an
Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
lässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer (6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrer-
solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren laubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das
Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet wer-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- den, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
vorschrift verweist.
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfer-
zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. tigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht
die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
§ 25
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren
Fahrverbot angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs- ten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genom-
widrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher menen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führer-
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers scheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht
begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil
Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldent- unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
scheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots
Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der
jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss
eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein an deren Verkündung zu belehren.
Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeld- § 25a
entscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer
deutschen Behörde ausgestellte nationale und internatio- Kostentragungspflicht des
nale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn Halters eines Kraftfahrzeugs
der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt-
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol-
raum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen gungsverjährung ermittelt werden oder würde seine
ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrig- Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat
keit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entschei-
worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein dung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs- den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten
behörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 mit den Kosten zu belasten.
Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entschei-
Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung dung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung
in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden
Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. sollen.
Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungs-
nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Buß- behörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von
geldentscheidungen zu berechnen. zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung
beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten auslän- nungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenent-
dischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu scheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2
diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ent-
werden. sprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 anfechtbar.
Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen
nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Voll- § 26
streckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungs-
Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
widrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib des Führerscheins ab- (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßen-
zugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die verkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten
§§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
gelten entsprechend. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
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Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landes- 1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
regierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf
zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungs- einen Schuldspruch enthalten,
behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die
Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt. die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ord- oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen
nungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der
der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch Fahrerlaubnis anordnen,
öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. 3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn gegen
§ 26a den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet
oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro fest-
Bußgeldkatalog gesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlas- führen,
sen über
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs- 6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen,
widrigkeit nach § 24, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis
durch Verwaltungsbehörden,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach den §§ 24 und 24a, 7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. 8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Ver-
längerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, 9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessord-
welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geld- nung,
buße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot 10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Ge-
angeordnet werden soll. richte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern
einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt
§ 27 wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land
Gebrauch zu machen,
(weggefallen)
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
IV. Verkehrszentralregister und 2,
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art
§ 28 des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer ver-
Führung und Inhalt kehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die
des Verkehrszentralregisters Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentral- ist,
register nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Spei- der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen
cherung von Daten, die erforderlich sind beziehen.
1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen
von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen, Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahr- die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Ände-
zeugen, rung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten
mit.
3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wie-
derholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach
begehen oder Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeug-
4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre registers zur Identifizierung dieser Personen genutzt wer-
Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch den. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden
Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verant- Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf
wortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur
Straßenverkehr bestehenden Vorschriften. Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespei- der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
chert über nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 329
an der Identität der betreffenden Personen nicht aus- die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Til-
geräumt werden, werden die Eintragungen über beide gung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf
Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn
Identität versehen. die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50 Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen
Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechts-
Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den verordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden,
Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen
und Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrs- oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung
zentralregister festzustellen und zu beseitigen und um das beruht.
Verkehrszentralregister zu vervollständigen. (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung
einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von
§ 28a einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu
machen, für immer untersagt ist.
Eintragung beim
Abweichen vom Bußgeldkatalog (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Ab-
satz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit
getilgt
nach den §§ 24 und 24a lediglich mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung
von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die
zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach
(§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht
1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach
Geldbuße festgesetzt wird oder Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird,
2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur
achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird. Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist
und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrs-
zentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Re- 3. Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Ent-
gelsatz maßgebend. scheidung aufgehoben wird oder bei denen nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 28b § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrunde liegen-
den Entscheidung Anlass gibt,
(weggefallen)
4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung
§ 29 über den Tod des Betroffenen eingeht.
Tilgung der Eintragungen (4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung
(Absatz 6) beginnen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden
nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die 1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des
Tilgungsfristen betragen ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der
Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag
1. zwei Jahre auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach
2. fünf Jahre § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugend-
strafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wieder-
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnah- aufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige
me von Entscheidungen wegen Straftaten nach Verurteilung enthält,
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316
und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidun- 2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60
gen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichts-
nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder gesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf- 3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Buß-
gesetzbuchs angeordnet worden ist, geldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungs-
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Ver- entscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder
boten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnis- Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
freies Fahrzeug zu führen, 4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen
c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnah-
einer verkehrspsychologischen Beratung, mebescheinigung.
3. zehn Jahre (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaub-
nis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer
in allen übrigen Fällen. Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehör- oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die
de nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der
Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der be-
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
schwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrer-
der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der ge-
von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder setzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den
Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes ein-
führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf schließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung. vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraft-
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 verkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus
Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder
Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Ge-
den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden setzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der
Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswid- zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
rigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den
wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils
einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit erforderlich ist.
Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungs- (3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen
widrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen
fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter- Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.
bleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentra-
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen
len Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis
außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung,
auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfah-
sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur
rer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften
durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür
zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die
Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht genannten Maßnahmen erforderlich ist.
übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es
sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den (5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen
ihn betreffenden Inhalt. für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38
und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermit-
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entschei- telt und genutzt werden. Zur Vorbereitung von Rechts-
dung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet
und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entspre-
des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu sei- chend § 38b übermittelt und genutzt werden.
nem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintra-
gungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung
nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht-
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entschei- öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf
dungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Straf- hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere
gesetzbuchs übermittelt und verwertet werden. Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustim-
mung der übermittelnden Stelle.
§ 30 (7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen
an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt
Übermittlung
werden, soweit dies
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
an die Stellen, die
Straßenverkehrs,
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-
vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-
über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder gen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaub-
nissen oder Führerscheinen stehen,
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-
zes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbei-
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die tet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfän-
an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund gerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 331
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechts-
ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und verordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.
über die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antrag- (5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus
steller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizu- dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs. 7 genann-
fügen. ten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentral- Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
register sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden:
die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu 1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-
übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der tungsbehörden:
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde einschließlich der Ablehnung der Verlängerung
Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der einer befristeten Fahrerlaubnis,
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson- b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Ent-
derer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt- ziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-
lung besteht. erlaubnis,
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
§ 30a 2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
Abruf im automatisierten Verfahren a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 Fahrerlaubnis,
und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Auf- b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-
gaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehrs- sperre,
zentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren
übermittelt werden. c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati- 3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder
sierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Straf-
Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) prozessordnung,
gewährleistet ist, dass 4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende 5. zusätzlich
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahr-
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
erlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Verzichts nach
gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Nummer 4 ist, und
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden
und b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absat-
Tag und Ort der Geburt der Person, zu der eine
zes 3 kontrolliert werden kann.
Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
(2a) (weggefallen)
Der Abruf ist nur zulässig, soweit
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Auf-
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-
zeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der
gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, 2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Euro-
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord- päischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.
verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses
ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder
Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck § 30b
verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol- Automatisiertes Anfrage- und
gungsbehörde unter Verwendung von Personendaten Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszen-
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
tralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 darf nach näherer
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schüt-
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c
zen und nach sechs Monaten zu löschen.
Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Aus-
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeich- kunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die
nungen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten
und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen benötigt werden.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die
wenn gewährleistet ist, dass Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zen-
technischen und organisatorischen Maßnahmen ergrif- trales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
fen werden und (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Poli-
2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des zeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und
Absatzes 3 kontrolliert werden kann. Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die
jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behör- die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
de hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nach-
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelas-
der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck
sen sind.
enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 32
§ 30c
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
Ermächtigungsgrundlagen,
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speiche-
Ausführungsvorschriften
rung von Daten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen
Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsvorschriften,
1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Perso-
nendaten nach § 28 Abs. 3, 2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-
rungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-
2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 pflichtversicherung,
Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf
der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeug-
steuerrechts,
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der 4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,
Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf
nach § 30 Abs. 7, beruhenden Rechtsvorschriften und
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den
Abs. 8, hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den
darauf beruhenden Rechtsvorschriften.
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur
gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Auf- Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften,
zeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automa- um
tisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung 3. Fahrzeugdaten
gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1. festzustellen oder zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwal- § 33
tungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt der Fahrzeugregister
1. über die Art und Weise der Durchführung von Daten-
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister
übermittlungen,
werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten
2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral- Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
register und Verkehrszentralregister
1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit, Aus-
nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, rüstung, Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kenn-
und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bun- zeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über
desministerium der Justiz erlassen. tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf
das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflicht-
V. Fahrzeugregister versicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung des
Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie
§ 31 2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das
Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halter-
Registerführung und Registerbehörden
daten), und zwar
(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die
a) bei natürlichen Personen:
Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt
oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom
Zulassungsbehörden). Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kenn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 333
zeichens angegebener Ordens- oder Künstler- (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches
name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulas-
Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn- sungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die
zeichen entfällt die Speicherung von Geburts- in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers
namen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters, (Halterdaten) mitzuteilen.
b) bei juristischen Personen und Behörden: (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht
Name oder Bezeichnung und Anschrift und zugleich Halter ist, haben der Zulassungsbehörde jede
Änderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 er-
c) bei Vereinigungen: hoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buch- Versicherungskennzeichen führen müssen, und für die
stabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung. Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und deren
Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in
§ 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjeni- (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungs-
gen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen behörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Ver-
Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar sicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haft-
pflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug mit-
a) bei natürlichen Personen: teilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt
Familienname, Vornamen und Anschrift, im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versiche-
rungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach
b) bei juristischen Personen und Behörden:
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47
Name oder Bezeichnung und Anschrift und Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1
c) bei Vereinigungen: Nr. 2 mitzuteilen.
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchsta-
be a und gegebenenfalls Name der Vereinigung. § 35
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister wer- Übermittlung von
den über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Fahrzeugdaten und Halterdaten*)
Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufga- (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten
ben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffent-
und zwar liche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des
(Wirtschaftszweig) und Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-
gers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebe- nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
nenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Auf-
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf
gaben,
die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwider-
handlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert wer- 2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder
den. zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt wer-
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
den dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermitt-
Jugendgerichtsgesetzes,
lungssperren gespeichert.
3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
§ 34 4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Erhebung der Daten oder Ordnung,
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn- 5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,
zeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-
zuständigen Stelle nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-
gaben,
1. von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden
Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer Rege- 6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
lung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) und oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Hal- 7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-
terdaten lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulas- vorschriften,
sungsbehörde kann durch Einholung von Auskünften aus
dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der *) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung
vom Antragsteller mitgeteilten Daten überprüfen. des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden:
ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde „(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversiche-
außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt- rungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-
Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
schaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
speichern sind. genannten Zwecken.“
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz d) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur
1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschrif- Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der
ten, Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittel-
bar anwendbar ist, oder
9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten
zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach
Abgabenordnung, § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozial-
10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahn- hilfegesetzes
benutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994 und
(BGBl. 1994 II S. 1766)*),
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur
11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.
von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von An-
sprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie- Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das
rungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen.
der jeweils geltenden Fassung oder Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren,
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von
der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die
Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über
Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit
den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es lie-
Straßen. gen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur
(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden
und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person
§ 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist, führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne
diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge
wäre.
oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur
Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrs- (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das
sicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister
Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. De- gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahn-
zember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur dungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen
Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelt- abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Perso-
einwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge nen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden.
und Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch
Übersendung eines Datenträgers.
2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebe-
nen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) (5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten
und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch
übermittelt werden.
Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig über-
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter- mittelt werden
daten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder
Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) 1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-
ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, es sei denn, Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom
die Daten sind Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für
die örtlichen Fahrzeugregister,
1. unerlässlich zur
2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungs-
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung behörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug
oder zum Vollzug von Strafen, befasst sind oder befasst waren,
b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für 3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur
die öffentliche Sicherheit, Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungs-
c) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, schutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun-
4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur
desnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen
Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32
Aufgaben,
Abs. 1 Nr. 3),
*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur 5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bun-
Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von desamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungs-
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 gesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder des
(BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:
Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen
„10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobah-
nen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahn- Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden
mautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behör-
S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung.“ den (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach
(BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfe-
Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt gesetzes an die Träger der Sozialhilfe nach dem
bekannt. Bundessozialhilfegesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 335
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behör- behörden im Sinne des § 26 Abs. 1 aus den jeweiligen
de hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten örtlichen Fahrzeugregistern.
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger
(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12
der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck
aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im
enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle
automatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der
der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden,
Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.
sind durch technische und organisatorische Maßnahmen
gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalender- (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem
halbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im
löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes
Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur
die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur
Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die
gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt- öffentliche Sicherheit sowie an die Zollfahndungsdienst-
Bundesamt nach den §§ 37 bis 40. stellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und
Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
§ 36 (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug
oder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der
Abruf im automatisierten Verfahren*) Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter
Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden.
(1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es
sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati-
Zentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsbehörden sierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4)
gewährleistet ist, dass
(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus
dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im auto- 1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für
matisierten Verfahren erfolgen den Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung
durch automatisierten Abruf unter Berücksichtigung
1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und
Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnis- der Aufgabe des Empfängers angemessen ist,
se nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben
oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, 2. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
sind, gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden
§ 24 oder § 24a, und
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll- 3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-
streckung oder zum Vollzug von Strafen oder satzes 6 kontrolliert werden kann.
(5a) (weggefallen)
d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-
behörde als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-
1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 zeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der
§ 24 oder § 24a und Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die
2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten
Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten. Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zustän- nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
digen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungs- verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder
*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur
Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck
(BGBl. I S. 1234) wird in § 36 nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein- verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-
gefügt:
gungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer
„(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines
Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten
öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Autobahn- sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
mautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge beauftragt ist, erfolgen.“
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schüt-
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des zen und nach sechs Monaten zu löschen.
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002
(BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister
Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen
bekannt. zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden,
Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechts- soweit dies
verordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt entspre-
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
chend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.
Straßenverkehrs,
(8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automati-
sierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im
nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Hal- Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
terdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeug- c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-
register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienst-
stelle zulässig, wenn d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-
1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren,
bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser erforderlich ist.
Aufgaben gefährdet wäre.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht- übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
nahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen
sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. Die schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein ange-
Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfül- messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
lung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.
§ 37a
§ 36a Abruf im automatisierten
Automatisiertes Verfahren durch Stellen außerhalb des
Anfrage- und Auskunftsverfahren Geltungsbereiches dieses Gesetzes
beim Kraftfahrt-Bundesamt (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahr- dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1
zeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffent-
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 lichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Nr. 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Aus- Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
kunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durch- über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Auf-
führung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestim-
und 3 entsprechend. mung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a
übermittelt werden.
§ 36b (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeug-
daten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug
Abgleich oder einen bestimmten Halter richten.
mit den Sachfahndungsdaten
des Bundeskriminalamtes (3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig 1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-
dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor- gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
mationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Euro-
Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten
1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.
dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-
register erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren so- § 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der
wie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch § 38
im automatisierten Verfahren erfolgen.
Übermittlung für
die wissenschaftliche Forschung
§ 37 (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrich-
und Halterdaten an Stellen außerhalb des tungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
Geltungsbereiches dieses Gesetzes öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
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2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck § 38b
nicht möglich ist und Übermittlung und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Nutzung für planerische Zwecke
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem (1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugre-
Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. gistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen
von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For- an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durch-
schungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung führung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beein-
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffent-
trächtigt werden.
lichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die 1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Inte-
Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende An- ressen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
wendung.
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die werden,
Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt
worden sind. Die Verwendung für andere Forschungs- 3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit
arbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Ab- dem betreffenden Vorhaben befasst sind,
sätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die 4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegen-
die Daten übermittelt hat. über Unbefugten nicht zu offenbaren, und
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme 5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald
durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For- der Zweck des Vorhabens dies gestattet.
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die
Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich und § 39
organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal-
tungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die Übermittlung von
diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Fahrzeugdaten und Halterdaten zur
Verfolgung von Rechtsansprüchen
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert daten und Halterdaten sind
aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persön- 1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden
liche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie
2. Vornamen,
dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 3. Ordens- und Künstlername,
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene 4. Anschrift,
Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn 5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 6. Name und Anschrift des Versicherers,
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt 7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versiche-
dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschrif- rungsbestätigung,
ten über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn 8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver-
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung sicherungsverhältnisses,
dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger
9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Ver-
die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verar-
sicherungspflicht,
beitet.
10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-
zeichens für den Halter sowie
§ 38a
11. Kraftfahrzeugkennzeichen
Übermittlung und
Nutzung für statistische Zwecke durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-
Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und
Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betref-
Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung
fenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er
von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften ange-
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-
ordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung
streckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechts-
und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisier-
ansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am
ten Daten (§ 45) nicht möglich ist.
Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage
(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikge- wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt
setzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung. (einfache Registerauskunft).
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach § 41
Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Emp- Übermittlungssperren
fänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien
des Halters glaubhaft macht, dass er (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den
Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll- liche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten
streckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechts- bestehen.
ansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am
Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhan- (2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des
denkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass
Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver- durch die Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen
stöße benötigt, beeinträchtigt würden.
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche- (3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im
rung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten
des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privat- Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, ins-
klage nicht in der Lage wäre und besondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Über
die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre fest-
mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. halten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halter- Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie
daten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des
wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie
oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei.
Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll- Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung
streckung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.
a) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im (4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Ein-
Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen zelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung,
Ansprüchen oder Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder
b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1
oder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes über- und 2 sonst nicht möglich wäre. Vor der Übermittlung ist
gegangenen Ansprüchen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt, wenden.
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche-
rung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in § 42
der Lage wäre und Datenvergleich zur
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder Beseitigung von Fehlern
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen
könnte. Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeich- bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentral-
nungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Über- registers und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur
mittlungen verwendet werden. Identifizierung dieser Halter genutzt werden. Ist die Fest-
stellung der Identität der betreffenden Halter auf diese
Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-
§ 40 deregistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel
genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch
Übermittlung sonstiger Daten
die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
(1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betref-
und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die fenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Ein-
Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zustän- tragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die
digen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen Zweifel an deren Identität versehen.
diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) über-
(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespei-
mittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von
cherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden über-
statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
mittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahr- Abweichungen in deren Register festzustellen und zu
tenbuchauflagen dürfen nur beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollstän-
digen. Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-
1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens
cherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermit-
oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den
telt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und
Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt
Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustel-
oder
len und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs- zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2
widrigkeiten nach § 24 oder § 24a den hierfür zustän- ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht,
digen Behörden oder Gerichten übermittelt werden. dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.
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(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im § 46
zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten
(weggefallen)
Halter- und Fahrzeugdaten dürfen dem zuständigen
Finanzamt übermittelt werden, soweit dies für Maßnah-
men zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts § 47
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den Ermächtigungsgrundlagen,
Datenbeständen der Finanzämter festzustellen und zu Ausführungsvorschriften
beseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständi-
gen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Anlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände nungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit
unrichtig oder unvollständig sind. Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. darüber,
§ 43 a) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeug-
Allgemeine Vorschriften für die daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
Datenübermittlung, Verarbeitung und b) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
Nutzung der Daten durch den Empfänger welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregis- Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32
tern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund genannten Aufgaben
besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils
Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erho-
übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der ben (§ 34 Abs. 1) werden,
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
2. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser
Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im
die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde
Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2
Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
mitzuteilen haben,
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson-
derer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt- 3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach
lung besteht. § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt-
lung sowie die Art und den Umfang der zu über-
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
mittelnden Daten,
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung
sie ihn übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die 4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren
übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht- nach § 36 Abs. 5,
öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf 4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustim- Missbrauch nach § 36a,
mung der übermittelnden Stelle.
5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7
Satz 2,
§ 44
5a. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-
Löschung der Daten den Daten, die Bestimmung der Empfänger und
in den Fahrzeugregistern den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind Abs. 1,
in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie 5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf
für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. im automatisierten Verfahren übermittelt werden
Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem dürfen,
betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.
5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffent-
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) lichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren
sind nach Wegfall der Auflage zu löschen. nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie
§ 45 über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung
der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
Anonymisierte Daten
7. über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere
Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung
über die Voraussetzungen und Fristen für die
von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder
Löschung.
bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte
Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Ver-
bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die über die Art und Weise der Durchführung von Datenüber-
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbrief- mittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern
nummer. zu erlassen.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
VI. Fahrerlaubnisregister (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außer-
dem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich
§ 48 sind
Registerführung und Registerbehörden 1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im
Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche 2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahr-
Fahrerlaubnisregister) über zeugen.
1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse § 50
sowie die entsprechenden Führerscheine,
Inhalt der Fahrerlaubnisregister
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von
(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zen-
Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein
tralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
Fahrzeug zu führen, betreffen.
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Dok-
Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen
torgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die
Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge 2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
führen. gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und
Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentra-
Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Aus-
les Fahrerlaubnisregister) über
land), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlän-
1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte gerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des
Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führer- Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestim-
scheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im mungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und
Inland, deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur
2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraft-
Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führer- fahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen
scheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum
Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
registrieren zu lassen, (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außer-
3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte dem gespeichert werden
oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entspre- 1. die Anschrift des Betroffenen sowie
chenden Führerscheine von Personen ohne ordent-
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
lichen Wohnsitz im Inland.
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führerscheine
a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme
übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die
der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis,
hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließ-
isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlag-
lich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle
nahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führer-
Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine
scheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und
speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein
§ 4 Abs. 3,
enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig,
soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu
Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind führen.
anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1
und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechts- § 51
verordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt- Mitteilung an das
Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnis- Zentrale Fahrerlaubnisregister
register übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-
Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die
Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu
Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb die-
speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung
ser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die
einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahr-
Daten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der
erlaubnisregister mit.
Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung
oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die
Daten keine Auskunft erteilen. § 52
Übermittlung
§ 49 (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Zweckbestimmung der Register Daten dürfen an die Stellen, die
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von oder zum Vollzug von Strafen,
Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die
welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren
Person besitzt. Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 341
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset- (5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die
zes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Re-
soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder gister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den
sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zu-
geht, lässig, wenn
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfül- 1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genann-
lung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in ten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden
§ 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. Aufgaben erforderlich ist und
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten 2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser
Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Aufgaben gefährdet wäre.
Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zustän- Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnah-
digen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung me, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Ein-
ihrer Aufgaben erforderlich ist. sichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach
Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermitt- Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
lungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
§ 54
§ 53
Automatisiertes Anfrage- und Auskunfts-
Abruf im automatisierten Verfahren verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrer-
dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem laubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer
Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrer- Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1
laubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Nr. 5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Aus-
Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden. kunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durch-
führung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati- und 3 entsprechend.
sierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1
Nr. 4 gewährleistet ist, dass § 55
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Übermittlung von Daten an Stellen
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen
gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden
und 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs,
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 kontrolliert werden kann. 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-
vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnis-
behörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-
der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit gen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahr-
der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und erlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokol- erforderlich ist.
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkon-
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die
trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanla-
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
ge verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunk-
mittelt werden.
te dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung
oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein ange-
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen- messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und
nach sechs Monaten zu löschen.
§ 56
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen Abruf im automatisierten
zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken Verfahren durch Stellen außerhalb
und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver- (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus
ordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt entspre- dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1
chend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern. genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffent-
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
lichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen behörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzu-
über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Auf- stellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register
gabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestim- zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen
mung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem
übermittelt werden. Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies
(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentra-
len Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti- und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermitt-
gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen lungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrich-
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und tig oder unvollständig sind.
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober § 60
1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.
Allgemeine Vorschriften für die
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Datenübermittlung, Verarbeitung und
Abrufe ist entsprechend anzuwenden. Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisre-
§ 57
gistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf
Übermittlung und Nutzung Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass
von Daten für wissenschaftliche, die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu
statistische und gesetzgeberische Zwecke übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespei- Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
cherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser
statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde
Zwecke § 38b jeweils entsprechend. Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson-
§ 58 derer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt-
lung besteht.
Auskunft über
eigene Daten aus den Registern (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch
den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den
sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der § 61
Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis Löschung der Daten
beizufügen.
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-
register gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
§ 59
1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit
Datenvergleich zur
Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten
Beseitigung von Fehlern
Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens
Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach und der Fahrerlaubnisnummer oder
§ 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszen-
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen
tralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur
eingeht.
Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die
Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren
diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Ablauf gelöscht.
Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten
Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den
durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldege- Betroffenen Auskunft erteilt werden.
setzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der
betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entschei-
dungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister
die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis
einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend.
auf die Zweifel an deren Identität versehen.
Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 8
Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist
zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personen- § 62
daten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führer- Register über die
scheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaub- Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
nisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales
Register zu vervollständigen. Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis- erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienst-
register gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnis- führerscheine. In dem Register dürfen auch die Daten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 343
gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnis- VII. Gemeinsame Vorschriften,
registern gespeichert werden dürfen. Übergangsbestimmungen
(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-
Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten § 64
Daten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahr- Gemeinsame Vorschriften
erlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von
Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaub- Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt
nisnummer gespeichert. bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vorna-
mens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraft- für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen
fahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach
Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betrof- 1. Geburtsname,
fenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu 2. Familienname,
löschen.
3. Vornamen,
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts 4. Tag der Geburt,
mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung.
Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 können 5. Geburtsort,
Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts 6. Geschlecht,
zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheit-
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung
lichen Aufgaben erforderlich ist.
im Melderegister veranlasst hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden
§ 63 Rechtsakts.
Ermächtigungsgrundlagen, Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale
Ausführungsvorschriften Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die
Register keine Eintragung über diese Person, ist die
1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu
von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und vernichten.
die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und § 65
Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaub- Übergangsbestimmungen
nisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999
Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von
der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermitt- § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden,
lungen nach § 55, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass
4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten
Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss- muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchge-
brauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf führt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen
im automatisierten Verfahren nach § 53, sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Ver-
nichtung wegen der besonderen Art der Führung der
5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss- möglich ist.
brauch nach § 54,
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maß-
Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen, nahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf
7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffent- Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden
lichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren Fassung. Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach § 56 befugt sind, hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, rich-
ten sich die Maßnahmen insgesamt nach § 2a in der ab
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
und
(3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c vom
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis- Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das
register der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maß-
Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von nahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der All-
Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßen-
Datenträgern zu erlassen. verkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten Straftaten und
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be- (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vor-
gangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach zunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 1. Januar
dem Punktsystem des § 4; dabei werden gleichgestellt: 1999 abgeschlossen worden ist.
1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Maß- (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Ver-
nahmen nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungs- kehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis
vorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs- 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der
Ordnung, bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anord-
getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des
nung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Ver-
Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezem-
warnung)
ber 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch
a) die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Til-
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr- gungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7
zeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwal- in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen,
tungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs- die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrs-
Zulassungs-Ordnung, zentralregister eingetragen waren.
b) Nachschulungskurse, die von der Fahrerlaubnis- (10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf
behörde als Alternative zur Begutachtung durch nicht mehr geführt werden, sobald
einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernom-
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der men worden ist,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen
wurden. 2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Verkehrszentral-
Der Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung register übernommen worden sind und
sowie die Unterrichtung über den drohenden Entzug der
Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt 3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30
unberührt. Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen
Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
den dort genannten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 1998
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens
vorgenommen werden.
31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralre- Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
gister nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Ver-
Fassung nicht einzutragen waren, werden solche Ent- kehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung
scheidungen ab 1. Januar 1999 nur eingetragen, wenn die im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenom-
zugrunde liegenden Taten ab 1. Januar 1999 begangen men wird.
wurden.
(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für
Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsord-
werden nur solche berücksichtigt, die nach dem 1. Janu- nungswidrigkeiten vom 28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048),
ar 1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden auch soweit sie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes
sind. geändert wird, weiter anzuwenden.
Anlage
(zu § 24a)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 345
Gesetz
zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts*)
Vom 14. März 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen
Gerichte ergibt.
Artikel 1
§3
Änderung des
Vermeidung von Kompetenzkonflikten
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der
Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt
net, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001
ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter
(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das
fasst:
zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein
„Artikel 102 entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fort-
gesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen
Durchführung der Verordnung Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen
(EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.
§1 (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäi-
Örtliche Zuständigkeit schen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-
gelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so
Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des
Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insol- Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des
venzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale anderen Mitgliedstaats zuständig seien.
Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzord-
nung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so §4
ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in des- Einstellung
sen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupt- des Insolvenzverfahrens zugunsten
sächlichen Interessen hat. der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats
(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte
(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes
nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000,
Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so
so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der
dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3
Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absät- den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn
zen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maß- ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird
nahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenz-
inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk gläubiger beschwerdebefugt.
Vermögen des Schuldners belegen ist. Die Landesregie-
(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen
rungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung
Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer
oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechts-
dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann
verordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach
bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen
der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke meh-
Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insol-
rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die
venzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verord-
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
nung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies
Landesjustizverwaltungen übertragen.
gilt auch für Rechtshandlungen, die während des einge-
§2 stellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm
gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen wor-
Begründung des Eröffnungsbeschlusses den sind.
Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in (3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenz-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der
befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist,
Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz darge- über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei
stellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Arti- soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustel-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des lenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung einge-
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG tragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstel-
Nr. L 110 S. 28) und der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquida- lungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitglied-
tion von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15). staats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des §9
Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzplan
Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.
Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass
§5 oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger
vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden,
Öffentliche Bekanntmachung
wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt
(1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des haben.
wesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach Artikel 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 10
§ 1 zuständige Gericht zu richten. Das Gericht kann eine Aussetzung der Verwertung
Übersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzver-
zu beglaubigen ist. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 der fahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/
Insolvenzordnung gelten entsprechend. 2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren
die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem
(2) Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung, ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger
so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse
von Amts wegen. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfah- zu zahlen.
rens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in
gleicher Weise bekannt zu machen. § 11
§6 Unterrichtung der Gläubiger
Eintragung Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern,
in öffentliche Bücher und Register die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz
(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verord- haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Fol-
nung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige gen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach
Gericht zu richten. Dieses ersucht die Register führende § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der
Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in Insolvenzordnung gilt entsprechend.“
dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die
Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. § 32
Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwen- Artikel 2
dung. Änderung der Insolvenzordnung
(2) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Staats der S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine geändert:
Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfah-
renseröffnung am nächsten kommt.
1. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:
(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1
„Elfter Teil
bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den
Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und Internationales Insolvenzrecht
unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Erster Abschnitt
§7 Allgemeine Vorschriften
Rechtsmittel
§ 335
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5
Grundsatz
oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. § 7 der
Insolvenzordnung gilt entsprechend. Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unter-
liegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht
§8 des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Vollstreckung § 336
aus der Eröffnungsentscheidung
Vertrag
(1) Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens über einen unbeweglichen Gegenstand
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen
befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfah- Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweg-
renseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im lichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines
Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Voll- dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand bele-
streckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unter- gen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregis-
abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Für die Ver- ter oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
wertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats
der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend. maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register
(2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung. geführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 347
§ 337 § 342
Arbeitsverhältnis Herausgabepflicht. Anrechnung
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein (1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvoll-
Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach streckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in
dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse
für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfah-
renseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem
§ 338 Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften
über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Berei-
Aufrechnung cherung gelten entsprechend.
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrech- (2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in
nung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem
nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei
Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröff- den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen
nung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung be- Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.
rechtigt ist.
(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des
§ 339 Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu
geben.
Insolvenzanfechtung
Zweiter Abschnitt
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden,
wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Ausländisches Insolvenzverfahren
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung
erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist § 343
nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines Anerkennung
anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenz-
nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. verfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
§ 340 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröff-
nung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt,
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organi- Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere
sierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels- soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
gesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaß-
diesen Markt gilt.
nahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pen- venzverfahrens getroffen werden, sowie für Entschei-
sionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handels- dungen, die zur Durchführung oder Beendigung des
gesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem
Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend § 344
ist. Sicherungsmaßnahmen
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von (1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Haupt-
§ 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 gilt Absatz 1 entspre- insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt,
chend. so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenz-
gericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur
§ 341 Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsol-
Ausübung von Gläubigerrechten venzverfahren erfassten Vermögens erforderlich er-
scheinen.
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen
Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsol-
Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
venzverfahren anmelden.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem § 345
Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forde- Öffentliche Bekanntmachung
rung in einem anderen Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht (1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insol-
des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder
venzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenz-
zurückzunehmen, bleibt unberührt.
verwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung
(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimm- über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung
recht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland
das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1
anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenz-
Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine verfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Been-
anderweitige Bestimmung trifft. digung in gleicher Weise bekannt zu machen.
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, § 348
so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts
Zuständiges Insolvenzgericht
wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Ver-
treter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handels- (1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346
gesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zu- ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
ständige Insolvenzgericht. dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine
Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners be-
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft
legen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzun-
gen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vor- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
liegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung
Beschlusses, durch den die Bekanntmachung ange- der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entschei-
ordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des dungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke meh-
Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekannt- rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen.
machung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
Verwalter die sofortige Beschwerde zu. auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 346 (3) Die Länder können vereinbaren, dass die Ent-
scheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Län-
Grundbuch der den Gerichten eines Landes zugewiesen werden.
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag
Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und
Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht unterrichtet hierüber den Antragsteller.
auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das
Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insol- § 349
venzverfahrens und die Art der Einschränkung der Ver-
fügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch Verfügungen
einzutragen: über unbewegliche Gegenstände
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der (1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der
Schuldner eingetragen ist; Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffs-
register, Schiffsbauregister oder Register für Pfand-
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten
rechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein
an Grundstücken und an eingetragenen Rechten,
Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind
wenn nach der Art des Rechts und den Umständen
die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die
§ 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an ein-
Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
getragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-
glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Vor- fahrzeugen anzuwenden.
aussetzungen für die Anerkennung der Verfah-
renseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine
Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffs-
die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der bauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahr-
Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. zeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in
das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das § 350
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Leistung an den Schuldner
Absätze 1 und 2 entsprechend.
Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an
§ 347 den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbind-
lichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insol-
Nachweis der Verwalterbestellung. venzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende
Unterrichtung des Gerichts befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen
Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Ent- Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird ver-
scheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch mutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte
Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine
§ 351
Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat
der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglau- Dingliche Rechte
bigen ist. (1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des
Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unter- ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen
richtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch
Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedi-
alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenz- gung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländi-
verfahren über das Vermögen des Schuldners. schen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 349
(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzver- § 355
fahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen
Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen
sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem (1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über
Recht. die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein
§ 352
Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der
Unterbrechung Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren
und Aufnahme eines Rechtsstreits nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger
(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insol- dem Plan zugestimmt haben.
venzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der
§ 356
zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenz-
masse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Sekundärinsolvenzverfahren
Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die (1) Die Anerkennung eines ausländischen Haupt-
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung insolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenz-
zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder verfahren über das inländische Vermögen nicht aus.
bis das Insolvenzverfahren beendet ist. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwal- die §§ 357 und 358.
tungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsol-
des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungs- venzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenz-
maßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen verwalter berechtigt.
Insolvenzverwalter übergeht.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröff-
§ 353 nungsgrund festgestellt werden muss.
Vollstreckbarkeit § 357
ausländischer Entscheidungen
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländi-
schen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangs- (1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen
vollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die
ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 für die Durchführung des ausländischen Verfahrens
Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen
entsprechend. Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die
Verwertung oder sonstige Verwendung des inländi-
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungs- schen Vermögens zu unterbreiten.
maßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den
Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
Dritter Abschnitt
(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwal-
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
ter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische
§ 354 Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen.
§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts § 358
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Überschuss bei der Schlussverteilung
gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsol-
der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung
venzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berich-
oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläu-
tigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen ver-
bigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das
bleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter
inländische Vermögen des Schuldners (Partikularver-
des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.“
fahren) zulässig.
(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, 2. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.
so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines
Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein
besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens 3. Der bisherige § 335 wird § 359.
hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen
Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen
wird als in einem inländischen Verfahren. Das beson-
Artikel 3
dere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu
machen. Änderung von Kostengesetzen
(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insol- (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
venzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlas- kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
sung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entspre- 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt ge-
chend. ändert:
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt gefasst: folgt geändert:
„Öffentliche Bekanntmachung in auslän-
dischen Insolvenzverfahren 51“. 1. § 3 Nr. 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/
2. In § 38 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Schuld- 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-
ners“ die Wörter „oder des ausländischen Insolvenz- verfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Arti-
verwalters“ eingefügt. kel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung,“.
3. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:
„§ 51 2. In § 18 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Öffentliche Bekanntmachung
in ausländischen Insolvenzverfahren „3. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der
Insolvenzordnung.“
Im Verfahren über den Antrag auf öffentliche Be-
kanntmachung ausländischer Entscheidungen in In-
solvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren ist 3. § 19a wird wie folgt gefasst:
Schuldner der Kosten der Antragsteller.“ „§ 19a
Verfahren nach der Verordnung
4. In der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 – Kostenverzeichnis – (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
Teil 5 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird nach der
Überschrift „1. Insolvenzverfahren“ folgende Vorbe- In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/
merkung eingefügt: 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver-
fahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des
„Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben
steht dem Antrag des Schuldners gleich.“ dem Richter vorbehalten:
(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in 1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Artikel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insol-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2002 venzordnung,
(BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:
2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.“
folgt gefasst:
„Sekundärinsolvenzverfahren § 78“.
Artikel 4a
2. Nach § 77 wird folgender § 78 eingefügt: Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
„§ 78 In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-
Sekundärinsolvenzverfahren zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
Für die Vertretung des ausländischen Insolvenz- durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
verwalters im Sekundärinsolvenzverfahren erhält der (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird das Datum
Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die Ver- „31. Dezember 2002“ durch das Datum „31. Dezember
tretung des Schuldners nach den §§ 72 bis 74, 76 2004“ ersetzt.
und 77.“
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes Inkrafttreten
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 351
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. März 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 3. März 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3
und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 19 Abs. 1 durch Arti-
kel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I
S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert
125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Milli-
becquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide ent-
halten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Von-
hundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.“
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
19. März 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
19. April 2003 hergestellt und bis zum 19. Oktober 2003 in den Verkehr
gebracht werden.“
3. In Anlage 1 wird in der laufenden Nummer 6 in der Spalte „Grenzwert“ die
Angabe „0,05 mg/l“ durch die Angabe „0,01 mg/l“ ersetzt.
______________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 353
4. In Anlage 4 wird in der Spalte „Anforderungen“ in der Position „Geeignet für
die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ folgender Satz angefügt:
„Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die
Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von
Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide
enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Von-
hundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Dritte Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 6. März 2003
Auf Grund des § 357 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Ver-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1875), wird wie folgt
geändert:
§ 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-
Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit
gleichem Charakter nicht berücksichtigt,“.
2. Nummer 3 wird zu Nummer 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2002 in Kraft.
Berlin, den 6. März 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 355
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Vom 7. März 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie des § 5 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Handelsklassengesetzes in „(3) Ohne eine Meldung nach Absatz 2 ist die
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse
1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu
zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 29. Oktober kontrollieren.“
2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 1 Satz 2 durch
Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
4. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 2018) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „(ABl.
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das EG Nr. L 297 S. 1)“ die Wörter „ , zuletzt geän-
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung dert durch Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes- Rates vom 14. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 285
ministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen: S. 13),“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
Artikel 1 und 5 eingefügt:
Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse „4. entgegen Artikel 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 der
vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kom-
durch Artikel 393 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 mission vom 12. Juni 2001 über die Kon-
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: trollen zur Einhaltung der Vermarktungs-
normen für frisches Obst und Gemüse
1. § 4 wird wie folgt gefasst: (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geän-
dert durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001
„§ 4 der Kommission vom 5. Dezember 2001
Konformitätskontrolle (ABl. EG Nr. L 321 S. 15), eine für erfor-
(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Dritt- derlich erachtete Information nicht, nicht
ländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach richtig oder nicht vollständig übermittelt,
Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der 5. ohne Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 1
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 einen
allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zustän- dort genannten Aufkleber anbringt,“.
digen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden durch
Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kom- folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
mission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Ein-
haltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst „6. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 Halb-
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001 der Kommission eine Bescheinigung über die industrielle
vom 5. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 321 S. 15), in der Zweckbestimmung nach der Verarbeitung
jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen. nicht der zuständigen Kontrollstelle sen-
det,
(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Unternehmer im
Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 7. entgegen Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 der
(EG) Nr. 1148/2001 die nach Absatz 1 erforderliche Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 eine Ver-
Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens packung eines zur industriellen Verarbei-
24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontroll- tung bestimmten Erzeugnisses nicht oder
stelle an.“ nicht richtig kennzeichnet,“.
dd) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende
2. § 5 wird aufgehoben. Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 der Ver-
3. § 5a wird wie folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 1148/2001 eine dort ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nannte Ware ohne Erlaubnis der Kontroll-
stelle bewegt,
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
9. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 9
„Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonfor- Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
mität einen Feststellungsbericht.“ Nr. 1148/2001 verbundenen vollziehbaren
bb) Satz 4 wird gestrichen. Auflage zuwiderhandelt,“.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 10 und c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
„10. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Ver- bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; in ihr
ordnung (EG) Nr. 1148/2001 in einer Rech- wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe
nung oder einem Begleitpapier für ein „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
Erzeugnis, das einer EG-Vermarktungs-
norm unterliegt, die Klasse, das Ur-
5. § 8 wird wie folgt geändert:
sprungsland oder die industrielle Zweck-
bestimmung des Erzeugnisses nicht oder a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 4“
nicht richtig angibt,“. durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
ff) Nach der Nummer 10 wird folgende Num- b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3
mer 11 eingefügt: und 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6
bis 10 und 12“ ersetzt.
„11. entgegen Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1148/2001 nach dem dort
genannten Datum einen dort genannten 6. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
Aufkleber verwendet oder“. ordnung ersichtliche Fassung.
gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 12.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Artikel 2
und 6“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und 10“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 357
A n l a g e z u A r t i k e l 1 N r. 6
Anlage 1
(zu §§ 1, 2, 9)
EG-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
1. Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 129 S. 38)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
2. Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Chicorée (ABl. EG Nr. L 213 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
3. Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Kirschen (ABl. EG Nr. L 88 S. 17)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
4. Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie und Spinat (ABl. EG Nr. L 146 S. 36)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
5. Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Gurken (ABl. EG Nr. L 150 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
6. Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kiwis (ABl. EG Nr. L 43 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
7. Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Avocados (ABl. EG Nr. L 119 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
8. Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Wassermelonen (ABl. EG Nr. L 158 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
9. Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Knoblauch (ABl. EG Nr. L 315 S. 3)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
10. Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für
Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (ABl. EG Nr. L 135 S. 18)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
11. Verordnung (EG) Nr. 730/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Möhren/Karotten (ABl. EG Nr. L 93 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
12. Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Pflaumen (ABl. EG Nr. L 141 S. 5)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
13. Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 167 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
14. Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 der Kommission vom 3. November 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Pfirsiche und Nektarinen (ABl. EG Nr. L 281 S. 11)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
15. Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Spargel (ABl. EG Nr. L 287 S. 6)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
16. Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Erbsen (ABl. EG Nr. L 310 S. 7)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
17. Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 336 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 359
18. Verordnung (EG) Nr. 790/2000 der Kommission vom 14. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Tomaten/Paradeiser (ABl. EG Nr. L 95 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
19. Verordnung (EG) Nr. 851/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Aprikosen/Marillen (ABl. EG Nr. L 103 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
20. Verordnung (EG) Nr. 175/2001 der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Walnüsse in der Schale (ABl. EG Nr. L 26 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
21. Verordnung (EG) Nr. 912/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Bohnen/Fisolen (ABl. EG Nr. L 129 S. 4)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
22. Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Zwiebeln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 (ABl. EG Nr. L 200 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
23. Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause
Endivie und Eskariol (ABl. EG Nr. L 203 S. 9)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
24. Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 der Kommission vom 8. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Melonen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 (ABl. EG Nr. L 214 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
25. Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 (ABl. EG Nr. L 215 S. 3)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
26. Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission vom 12. September 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Zitrusfrüchte (ABl. EG Nr. L 244 S. 12)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
27. Verordnung (EG) Nr. 2396/2001 der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Porree/Lauch (ABl. EG Nr. L 325 S. 11)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
28. Verordnung (EG) Nr. 843/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erd-
beeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/97 (ABl. EG Nr. L 134 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
29. Verordnung (EG) Nr. 982/2002 der Kommission vom 7. Juni 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Kulturchampignons (ABl. EG Nr. L 150 S. 45)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
30. Verordnung (EG) Nr. 1284/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Haselnüsse in der Schale (ABl. EG Nr. L 187 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer
Verkaufsverpackung (ABl. EG Nr. L 7 S. 61)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 361
Verordnung
über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
(Beglaubigungsverordnung – BeglV)
Vom 13. März 2003
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet
die Bundesregierung:
§1
Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vorzunehmen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 52) außer Kraft.
Berlin, den 13. März 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BSE-Verordnung
Vom 14. März 2003
Auf Grund des § 5 Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BSE-Verordnung
vom 20. September 2002 (BGBl. I S. 3727) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 363
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für
den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 10. März 2003
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Entscheidung über Widersprüche in Ange-
legenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes auf das Bundesamt für
Finanzen, soweit es die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruches ist,
selbst getroffen hat.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des
Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, soweit
es nach Ziffer I. zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist nicht
anzuwenden auf Widersprüche bzw. Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt
bzw. erhoben worden sind.
Berlin, den 10. März 2003
Der Chef des
Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
In Vertretung
Dr. M a n d e l a r t z
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Zweiundzwanzigste Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 25. Februar 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekannt gemacht, dass die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis
zu dem US-Bundesstaat
South Carolina.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1997 (BGBl. I S. 155).
Berlin, den 25. Februar 2003
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Dr. G e i g e r