586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung
Vom 6. Februar 2002
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 2. durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in
Satz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des der übertragenden Gesellschaft entsprechen-
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen de Anteilsinhaber der übernehmenden Gesell-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung schaft sind oder die übertragende Gesellschaft
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen die entsprechender Anteilsinhaber der überneh-
§§ 8, 12, 13 und 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom menden Gesellschaft ist.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Referenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den chend.
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie: (3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird
oder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können
die Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich
Artikel 1 des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft gelten-
den Bestimmungen flächenungebunden und un-
Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 mittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter
(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 390 der übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesell-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird schafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
wie folgt geändert: genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach
Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene
1. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 2 Satz 3“ Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden
durch die Wörter „eines Nachfrageüberhangs (§ 10 außer in Fällen von besonderer Härte diese An-
Abs. 2 Satz 4)“ ersetzt. lieferungs-Referenzmengen in die Reserve des
Landes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz
2. § 7 wird wie folgt geändert: der Gesellschaft befindet.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 2 und 3“
durch die Angabe „Absätzen 2 bis 3a“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „ , Absatz 2
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“
und Absatz 3“ durch die Angabe „und den
durch die Angabe „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.
Absätzen 2 bis 3a“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „einer
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Pachtsache nach Absatz 2“ durch die Wörter
fügt: „eines verpachteten oder zur Nutzung einge-
brachten Betriebs oder Teil eines Betriebs
„(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anliefe-
nach den Absätzen 2 und 3a“ ersetzt.
rungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten
in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich verein-
bart werden.“ 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 3a“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Milcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft
übertragen, kann der unmittelbare Übergang der aa) In Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b werden nach der
dem Übertragenden zustehenden Anlieferungs- Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ die Wörter „ , auch
Referenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2,“ einge-
vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im fügt.
Falle der Übertragung bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“
1. durch eine natürliche Person der Übertragende durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 3“
nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung ersetzt.
zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „unbedingte
Ende des zweiten der Übertragung folgenden und unbefristete“ durch die Wörter „und unbe-
Zwölfmonatszeitraumes beiträgt, dingte“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 587
5. § 10 wird wie folgt gefasst: b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt geändert:
„§ 10 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Gleichgewichtspreisermittlung Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1“
ersetzt.
(1) Aus den für jeden Übertragungstermin einge-
gangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermit- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , § 10 Abs. 4
telt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen und 5 sowie“ durch die Wörter „ , auch in Ver-
nach jedem Übertragungstermin einen Gleichge- bindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und“ ersetzt.
wichtspreis. Der Gleichgewichtspreis ist der geringste
Preis, zu dem die nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 ermittelte 7. § 12 wird wie folgt geändert:
Summe der angebotenen und nachgefragten Anliefe- a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 7
rungs-Referenzmengen Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2a“
1. deckungsgleich ist oder ersetzt.
2. die geringste Differenz aufweist und zu dem die b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
gesamte zu diesem Preis aufsummierte Angebots- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
menge nach dem Verfahren des Absatzes 3 über-
tragen werden kann. aa) Dem Satz 3 wird folgender zweiter Halbsatz
angefügt:
(2) Zur Ermittlung des Gleichgewichtspreises wer-
den angebotene Anlieferungs-Referenzmengen vom „ ; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des
geringsten Angebotspreis ausgehend und nachge- 31. März enden, ist maßgeblich der Gleich-
fragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten gewichtspreis des darauf folgenden Über-
Nachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert; tragungstermins.“
dabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen bb) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
Anlieferungs-Referenzmengen auf einen Standard-
fettgehalt von 4 vom Hundert um. Die im Falle der „Satz 7 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7
Übertragungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver- Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in
bindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 7 § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder
vorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragen- können bei besonderen Härten von dem Ein-
den Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung zug nach Satz 7 absehen.“
auf den in Satz 1 genannten Standardfettgehalt zu d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 7
berechnen sind, sind bei der Aufsummierung der Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2a“
Angebote herauszurechnen. Angebote und Nach- ersetzt.
fragegebote, deren auf den Standardfettgehalt bezo-
gener Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmen- 8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2,
ge einen nach dem Verfahren des Absatzes 1 Satz 2 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2
und der Sätze 1 und 2 zu ermittelnden Zwischenpreis oder Abs. 2 bis 3a“ ersetzt.
um mindestens 40 vom Hundert überschreitet, wer-
den bei der anschließenden Ermittlung des Gleich-
gewichtspreises sowie bei der Übertragung von 9. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 3 nicht Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
berücksichtigt. Übersteigen die zum Gleichgewichts-
preis nachgefragten Mengen die angebotenen Men- 10. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der
„Satz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von Anlie-
Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landes-
ferungs-Referenzmenge in Direktverkaufs-Referenz-
reserve nach § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Refe-
menge entsprechend.“
renzmengen; ansonsten wird der Nachfrageüberhang
durch lineare Kürzung ausgeglichen. Der Ausgleich
aus der Landesreserve erfolgt durch kostenlose 11. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lineare Verteilung der Anlieferungs-Referenzmengen a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“
bis in Höhe der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach- durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
gefragten Anlieferungs-Referenzmenge.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3
(3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, und 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4
deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich und 5“ ersetzt.
dem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleich-
gewichtspreis nach dem Verfahren des § 11 an Nach-
frager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder 12. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe „, § 10 Abs. 4 und 5,“
gleich dem Gleichgewichtspreis ist, übertragen. Die durch die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 7
Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3a Satz 2 zweiter Halb-
zu dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Standardfett- satz,“ ersetzt.
gehalt.“
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2“ ersetzt. in Kraft.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 589
Verordnung
zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
(Öko-Kennzeichenverordnung – ÖkoKennzV) *)
Vom 6. Februar 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengeset- Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der
zes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) verordnet biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung (6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen
und Landwirtschaft: oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind
§1 vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.
Gestaltung des Öko-Kennzeichens
§2
(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-
Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Verwendung des Öko-Kennzeichens
Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 (1) Das Öko-Kennzeichen ist
aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift 1. bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der
den Schriftzug „Bio“ und darunter den Schriftzug „nach Verpackung
EG-Öko-Verordnung“. Der Schriftzug „nach EG-Öko-
Verordnung“ kann a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige
Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
1. auch in einer der anderen Sprachen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union verwendet werden b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und un-
oder verwischbar oder
2. entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des 2. bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar
Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar
gewährleistet werden kann. neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1
Buchstabe b
(2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und
rechten äußeren Ecke des grünen Rands anzubringen.
1. eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und (2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke
der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des
2. vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu
Verbrauchers ist zulässig, soweit
33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schrift-
zuges „Bio“ unter Beachtung des Absatzes 3 nicht 1. ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekenn-
mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges zeichnet werden darf, oder
der Produktbezeichnung des gekennzeichneten 2. unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische
Erzeugnisses beträgt. Landbau
Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer angepriesen wird.
Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzuläs-
sige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 über- §3
schritten werden. Anzeigepflicht
(3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis (1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kenn-
der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will,
zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnis- hat dies der Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-
mäßige Vergrößerung des Schriftzuges „nach EG-Öko-Ver- Prüfzeichen GmbH vor dem erstmaligen Verwenden anzu-
ordnung“ innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko- zeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes
Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um in Anlage 2 vorzunehmen.
die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das
auf Grund der Übersetzung erforderlich ist. beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-
nummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen ver-
(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farb- wendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni
kombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig 2002 zu erstatten.
in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden.
Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene §4
Untergrund zulässig. Ordnungswidrigkeiten
(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kenn-
unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht zeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzei- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht,
chen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- §5
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Inkrafttreten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 591
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Öko-Kennzeichen
Muster
Technische Beschreibung:
a) Das Kennzeichen ist vierfarbig mit weißem Fond und weißer Kontur in der
Stärke des grünen Rahmens zu drucken.
Rahmen, Buchstabe „i“ und Bogen sind in Grün, Buchstaben „B“, i-Punkt und
„O“ sowie „nach EG-Öko-Verordnung“ sind in Schwarz zu drucken.
Für die Farbanwendungen gilt:
Vierfarbig nach Euroskala (4c):
Grün-Anteil (cyan = 60 % , magenta = 0 % , yellow = 100 % , black = 0 % ).
Schwarz-Anteil (black = 100 % ).
Pantone (pant):
Grün-Anteil (Pantone 375).
Schwarz-Anteil (black = 100 % ).
HKS (hks):
Grün-Anteil (HKS 66).
Schwarz-Anteil (black = 100 % ).
b) Das Öko-Kennzeichen ist in der Version mit Verlauf zu verwenden (Schwarz-
Anteil bei Verlauf: black = 100 % , black = 65 % ; bei angepassten Farben ist
der Verlauf in den entsprechenden Farbanteilen einzufärben).
Bei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die
Strich-Version des Öko-Kennzeichens zulässig (Schwarz-Anteil bei Strich:
black = 100 % bzw. in der entsprechenden Farbe eingefärbt).
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Formblattmuster für die Anzeige
VERPFLICHTENDE ANGABEN!
Ausgefülltes Formblatt bitte zurücksenden an
Informationsstelle Bio-Siegel
c/o Öko-Prüfzeichen GmbH
Rochusstr. 2
53123 Bonn
FORMBLATT ZUR ANZEIGE DER MIT DEM
BIO-SIEGEL GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSE
Adresse der Firma:
FIRMA: ______________________________________________________________________________________________
ANSPRECHPARTNER:________________________________________________________________________________
STRASSE: _____________________________________________________________ POSTFACH: ________________
TELEFON:______________________________________________________________ FAX: ________________________
POSTLEITZAHL: ____________ ORT: _______________________________________ LAND: _______________________
E-MAIL: HOMEPAGE:
Betriebsart:
VERARBEITER: 앮 HANDEL: 앮 ERZEUGER: 앮 ERZEUGERGEMEINSCHAFT: 앮
Angaben zu den Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel:
Bei mehr als drei Erzeugnissen bitte ein gesondertes Blatt verwenden
Produktbezeichnung Inhalt/ Nummer der Beginn der Nutzung
wenn vorhanden EAN-Nummer Menge Kontrollstelle des Bio-Siegels
(die auf dem Erzeugnis
angegeben wird) (Monat/Jahr)
1
2.
3.
췽 Bitte die Musteretiketten mit dem neuen Bio-Siegel auf ein DIN-A4-Blatt aufkleben und mit diesem Datenbogen an
die Informationsstelle Bio-Siegel übersenden – Vielen Dank!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 593
Hiermit bestätigen wir die Richtigkeit der oben genannten Daten.
........................................................ ........................................................................................
Ort, Datum Unterschrift – Firmenstempel
Wir sind damit einverstanden, dass unsere Adresse und Angaben zu unseren Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel zu redaktionellen
Zwecken, zur Veröffentlichung in einer Datenbank für Verbraucher sowie zur Weitervermittlung von Produktinteressenten veröffentlicht
bzw. weitergegeben werden können.
........................................................ ........................................................................................
Ort, Datum Unterschrift – Firmenstempel
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung Seeschifffahrt – WOS)
Vom 7. Februar 2002
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes glieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den
2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-
für Arbeit und Sozialordnung: schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem
weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands
Inhaltsübersicht zu unterzeichnen.
§§
§2
Erster Teil Wahl der Bordvertretung 1–31
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1–18 Wählerliste
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die (1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der Bordver-
Wahl mehrerer Mitglieder der tretung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),
Bordvertretung 19–26 getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahl-
Erster Unterabschnitt Wahlvorschläge 19, 20 berechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und
Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren
werden. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum
Vorschlagslisten (Verhältniswahl) 21–23
Beginn der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein Besat-
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer zungsmitglied den Dienst an Bord aufnimmt oder been-
Vorschlagsliste (Mehrheitswahl) 24–26 det.
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besatzungs-
Wahl nur eines Mitglieds der
Bordvertretung (Mehrheitswahl) 27–30
mitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Vierter Abschnitt Verkürztes Wahlverfahren (3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 5
des Gesetzes 31 Abs. 1 Satz 2) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an
geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszulegen.
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats 32–58 Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 32–56 Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend kann der
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften 57, 58 Abdruck der Wählerliste und der Verordnung mittels der
an Bord vorhandenen Informations- und Kommunika-
Dritter Teil Übergangs- und Schluss- tionstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntma-
vorschriften 59, 60 chung ausschließlich in elektronischer Weise ist nur zuläs-
sig, wenn alle Besatzungsmitglieder von der Bekannt-
machung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen
Er s t e r Te i l getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung
Wahl d er Bord vert ret ung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi-
Erster Abschnitt sche Besatzungsmitglieder, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl der Bord-
Allgemeine Vorschriften vertretung, insbesondere über die Bedeutung der Wähler-
liste, über die Aufstellung von Wahlvorschlägen und über
§1 die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet wer-
Wahlvorstand den.
(1) Die Leitung der Wahl der Bordvertretung obliegt dem
§3
Wahlvorstand. Dieser hat bei der Durchführung der Wahl
auf die Erfordernisse des ordnungsgemäßen Schiffs- Einsprüche gegen die Wählerliste
betriebs zu achten. Der Kapitän hat dem Wahlvorstand die (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erfor- können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung
derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlaus-
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. schreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden.
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-
Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als stand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Einspruch für
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen.
bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Aus- Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besat-
zählung der Stimmen heranziehen. zungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unver-
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein- züglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimm-
facher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit- abgabe, schriftlich mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 595
(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist 5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bordver-
nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in tretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie
Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden
Beginn der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Mindestsitze in der Bordvertretung (§ 15 Abs. 2 des
Satz 3 bleibt unberührt. Gesetzes);
6. die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern, von
§4 denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
Bestimmung der Mindestsitze (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);
für das Geschlecht in der Minderheit 7. dass der Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet
von seinem zahlenmäßigen Verhältnis an Bord in der sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den 8. dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlags-
Mindestanteil der Sitze in der Bordvertretung für das listen einzureichen sind, wenn mehrere Mitglieder der
Geschlecht in der Minderheit (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bordvertretung zu wählen sind;
Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhält-
9. dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
niswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage
Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie in
des Erlasses des Wahlausschreibens an Bord beschäftig-
dem Wahlgang Mitglieder der Bordvertretung zu
ten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander
wählen sind;
gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittel-
ten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den 10. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 48 Stunden seit
Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil- dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvor-
zahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht stand einzureichen sind; der Zeitpunkt des Ablaufs
mehr in Betracht kommen. der Frist ist anzugeben;
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele 11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord- ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
net, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Das tigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand ein-
Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze gegangen sind;
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die 12. dass die Wahlvorschläge, Ort und Zeitpunkt der
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Stimmabgabe sowie Ort, Tag und Zeit der öffent-
Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los lichen Stimmauszählung in gleicher Weise wie das
darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt. Wahlausschreiben durch besonderen Aushang
bekannt gemacht werden;
§5 13. den Ort, an dem der Wahlvorstand an Bord erreichbar
Wahlausschreiben ist, und die Namen seiner Mitglieder.
(1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stun- (3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Zeit-
den seit seiner Bestellung, erlässt der Wahlvorstand ein punkt seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabga-
Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden be an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberech-
und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten tigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhän-
Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit gen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend
Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bord- kann das Wahlausschreiben mittels der an Bord vorhan-
vertretung eingeleitet. denen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt
gemacht werden. § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent-
halten:
§6
1. den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) seines Erlasses;
Wahlvorschläge
2. den Ort, an dem die Wählerliste und diese Verordnung
an Bord ausliegen, sowie im Fall der Bekanntma- (1) Zur Wahl der Bordvertretung können die Wahlbe-
chung in elektronischer Weise (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4) rechtigten vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des
wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen.
Kenntnis genommen werden kann; (2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vorna-
3. dass wahlberechtigt und wählbar nur ist, wer in die me, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Bewer-
Wählerliste eingetragen ist, und dass Einsprüche berinnen oder Bewerber anzugeben.
gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 48 Stunden (3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung
seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl- der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur
vorstand eingelegt werden können; der Zeitpunkt des Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
Ablaufs der Frist ist anzugeben;
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, wel-
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass cher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags
das Geschlecht in der Minderheit in der Bordvertre- gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme
tung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßi- von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listen-
gen Verhältnis vertreten sein muss, wenn die Bord- vertreterin, Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so
vertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berech-
(§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes); tigt, die oder der an erster Stelle steht.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort verse- 3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
hen werden. Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.
Die Rücknahme von Unterschriften auf einem einge-
§7 reichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültig-
keit nicht; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,
(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen
Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten § 6 sowie 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in
die §§ 8 bis 31 entsprechend. der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen
wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). nicht vorliegt (§ 6 Abs. 3),
(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf- 3. wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung
tragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl von
Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr Unterschriften aufweist,
angehört, als Listenvertreterin oder Listenvertreter benen- falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf
nen. einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.
§8 § 10
Behandlung der Wahl- Nachfrist für
vorschläge durch den Wahlvorstand die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen des Wahlvor- (1) Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 genann-
schlags oder, falls dieser auf andere Weise eingereicht ten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wor-
wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den den, so hat dies der Wahlvorstand unverzüglich in der glei-
Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. chen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu
(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die nicht mit machen und eine Nachfrist von 24 Stunden für die Einrei-
einem Kennwort versehen sind, mit Familiennamen und chung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntma-
Vornamen des oder der an erster Stelle benannten Bewer- chung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfin-
berin oder Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die Wahlvor- det, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger
schläge unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Wahlvorschlag eingereicht wird.
Beanstandungen die Listenvertreterin oder den Listenver- (2) Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvor-
treter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu schlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der
unterrichten. Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie
(3) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvor-
stands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, § 11
spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Stunden, zu
Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem (1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge
zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den (§§ 20, 28 Abs. 2) hat der Wahlvorstand
übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahl- 1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge,
vorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unter-
zeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so ent- 2. den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe (Absatz 2)
scheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die und
Unterschrift gilt. 3. Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3)
(4) Ist der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum
mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehre- Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen.
ren Vorschlagslisten (§ 19 Abs. 1) aufgeführt, so hat diese
Person auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer (2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor Ablauf
ihr gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor von 24 Stunden nach der Bekanntmachung beginnen und
Ablauf von sechs Stunden, zu erklären, welche Bewer- soll spätestens 48 Stunden nach der Bekanntmachung
bung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte enden. Er ist so zu bemessen, dass allen Wahlberechtig-
Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf ten die Stimmabgabe unter Berücksichtigung der Erfor-
sämtlichen Vorschlagslisten zu streichen. dernisse des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs möglich
ist.
§9 (3) In den Hinweisen für die Stimmabgabe ist anzuge-
ben, dass die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimm-
Ungültige Wahlvorschläge
zettel nur ankreuzen darf
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. bei Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) eine Vorschlagsliste;
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. bei Mehrheitswahl nach den §§ 24 bis 30 so viele
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in Namen, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen
erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 597
§ 12 § 15
Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet- (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
tels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel stand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre
müssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Gültigkeit.
Beschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge. (2) Ungültig sind Stimmzettel,
(2) Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen der 1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23), so kann der Wahl- 2. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 ent-
berechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlags- sprechen,
liste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheits-
wahl zu wählen (§§ 24 bis 30), so ist die Stimme für die ein- 3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei
zelnen Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben. ergibt,
4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen
Vorbehalt enthalten.
§ 13
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-
Wahlvorgang zettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine
(1) Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu treffen, dass Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so
die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahl- sind sie ungültig.
raum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum- (4) Der Wahlvorstand zählt
schlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge 1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede
sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Vorschlagsliste,
Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahl-
vorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, 2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede
dass die Wahlumschläge nicht entnommen werden kön- einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
nen, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird. entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen
mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahl- § 16
vorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfe- Wahlniederschrift
rinnen oder Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesen-
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
heit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvor-
vorstand in einer Niederschrift festzustellen
stands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Zahl der gültigen Stimmen;
Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimm-
zettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die 2. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. 3. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die Zahl der auf
jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabga-
sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-
be beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens
lung auf die Vorschlagslisten;
bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein
soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerbe- 4. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die Zahl der auf
rinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gülti-
sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur gen Stimmen;
Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung 5. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewer-
beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wähle- ber;
rin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des
Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem 6. gegebenenfalls besondere während der Wahl der
Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhal- Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder sons-
tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe- tige Ereignisse.
leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden
gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerin- und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten
nen und Wähler. Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(5) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlnie-
Abschluss der Stimmabgabe ausgezählt, so hat der Wahl- derschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat und den an
vorstand die Wahlurnen zu versiegeln. Dasselbe gilt im Bord vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu über-
Fall der Unterbrechung der Stimmabgabe. mitteln.
§ 17
§ 14
Benachrichtigung
Öffentliche Stimmauszählung der Bekanntmachung der Gewählten
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die
vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Kennwort anzugeben.
(2) Die Namen der als Mitglieder der Bordvertretung (3) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm-
Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher zettel die Vorschlagsliste an, für die sie oder er ihre oder
Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. seine Stimme abgeben will. Die Stimme kann nur für eine
Vorschlagsliste abgegeben werden.
§ 18
Aufbewahrung der Wahlakten § 22
Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis Verteilung
zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren. der Sitze auf die Vorschlagslisten
(1) Die Sitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt.
Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefal-
Zweiter Abschnitt
lenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander
Besondere Vorschriften gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
für die Wahl mehrerer ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise
Mitglieder der Bordvertretung unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze
Erster Unterabschnitt nicht mehr in Betracht kommen.
Wa hlvorsc hlä ge (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
§ 19 net, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind.
Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zuge-
Zusätzliche Erfordernisse teilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die nied-
(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu rigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vor-
wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt schlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber,
so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Mit- welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
glieder der Bordvertretung zu wählen sind. Die Namen der (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen
einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind in erkenn- oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen,
barer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol-
Nummern zu versehen (Vorschlagsliste). genden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
(2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechts- (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber
wirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben. innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann rechtswirk- nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
sam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.
(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten ent-
(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. fallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindest-
zahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit
§ 20 nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:
Ordnung der Vorschlagslisten 1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der nied-
Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 rigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem
und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvor- Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in der-
stand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, selben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr
die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt benannte, nicht berücksichtigte Person des Ge-
werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder schlechts in der Minderheit.
Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig 2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des
einzuladen. Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf
die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht
berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des
Z w eiter Unterabschnitt Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgen-
Wa hlve rfa hre n be i de Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich,
m e hre re n Vorsc hla gslist e n so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlags-
(Ve rhä lt nisw a hl) liste dieser Sitz zufällt.
3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange
§ 21 fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des
Stimmzettel, Stimmabgabe Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes erreicht ist.
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-
wahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Vorschlags- 4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der
listen eingegangen sind. Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur
die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfol-
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der
ge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von
Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung des 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige
oder der an erster Stelle Benannten aufzuführen; bei des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 599
bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Guns- nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so
ten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des
hätte abgeben müssen. Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach
Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
§ 23
§ 26
Ablehnung der Wahl
Ablehnung der Wahl
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre
Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre
nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten
gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem
tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die
Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der
desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das
in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15
Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 22 Abs. 5 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten
Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses
Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser
Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen
Dritter Unterabschnitt Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.
Wa hlve rfa hre n
be i nur e ine r Vorsc hla gslist e
Dritter Abschnitt
(M e hrhe it sw a hl)
Besondere Vorschriften für die Wahl
§ 24 nur eines Mitglieds der Bordvertretung
(Mehrheitswahl)
Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu § 27
wählen, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingegan-
gen ist. Grundsatz für die Wahl
des Mitglieds der Bordvertretung
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt
Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen
die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14
und Art der Beschäftigung in der Reihenfolge aufzuführen,
Abs. 2 des Gesetzes).
in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm- § 28
zettel die Namen der Bewerberinnen oder Bewerber an,
für die sie oder er die Stimme abgeben will. Die Stimme Wahlvorschläge
kann nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abge- (1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds
geben werden, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvor-
Es dürfen nicht mehr Namen angekreuzt werden, als Mit- schlag unterzeichnen.
glieder der Bordvertretung zu wählen sind.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2
und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvor-
§ 25 stand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alpha-
Ermittlung der Gewählten betischer Reihenfolge.
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minder-
§ 29
heit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)
verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minder- Stimmzettel, Stimmabgabe
heit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem
Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe
sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des aufzuführen.
Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die (2) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm-
Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden zettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers an,
mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von für den sie oder er seine Stimme abgeben will. Die Stimme
ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten kann nur für eine Bewerberin oder einen Bewerber abge-
auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. geben werden, die oder der auf dem Stimmzettel aufge-
(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den führt ist.
zuletzt zu vergebenden Sitz mehrere Bewerberinnen oder
Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entschei- § 30
det das Los darüber, wer gewählt ist. Wahlergebnis
(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in (1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die
der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm entscheidet das Los.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchs- Geschäftsordnung geben. Er kann Arbeitnehmerinnen
ten Stimmenzahl. oder Arbeitnehmer, die im Landbetrieb des Seeschifffahrts-
unternehmens wahlberechtigt sind, als Wahlhelferinnen
oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den in § 51
Vierter Abschnitt Abs. 2 genannten Aufgaben und bei der Auszählung der
Stimmen heranziehen.
Verkürztes Wahlverfahren
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-
facher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit-
glieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist
§ 31 eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den
Verfahren Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-
schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem wei-
Liegt ein Beschluss nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Geset-
teren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu
zes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 mit fol-
unterzeichnen.
gender Maßgabe:
1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei- § 33
ten und so durchzuführen, dass die Stimmabgabe vor
Ablauf von 24 Stunden seit Erlass des Wahlausschrei- Wählerliste
bens beendet ist. (1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Seebetriebs-
rats eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), geord-
2. Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl abwei-
net nach den zum Seebetrieb gehörigen Schiffen, aufzu-
chend von den in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
stellen. In dieser sind die Geschlechter getrennt aufzu-
und 10, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
führen. Die bei Aufstellung der Wählerliste nicht an Bord
§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 genannten Fristen
eines Schiffes beschäftigten Wahlberechtigten sind,
festzulegen. Dabei muss
getrennt nach ihrem Geschlecht, in der Wählerliste geson-
a) für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3 Abs. 1) dert aufzuführen. Die Wahlberechtigten sollen mit Famili-
sowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6 ennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer
Abs. 1 Satz 1) und Reihenfolge aufgeführt werden.
b) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11 (2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum
Abs. 1 und 2) jeweils mindestens ein Zeitraum von Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein
sechs Stunden zur Verfügung stehen. Besatzungsmitglied ein Heuerverhältnis zum Seeschiff-
3. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 11 hat der fahrtsunternehmen eingeht oder beendet.
Wahlvorstand den Ort und den Zeitraum der Stimmab- (3) Wahlberechtigt sind nur Besatzungsmitglieder, die in
gabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung und die die Wählerliste eingetragen sind.
Hinweise für die Stimmabgabe im Wahlausschreiben
bekannt zu machen. § 34
4. Verzögert sich der Ablauf der Wahl aus zwingenden Wählbarkeitsliste
Gründen, so hat der Wahlvorstand die Wahl auch nach
(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbetrieb
Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist weiterzu-
des Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitneh-
führen. Er hat unter Beachtung der in Nummer 2 Satz 2
merinnen und Arbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2
genannten Fristen für einen zügigen Fortgang der Wahl
Buchstabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine
zu sorgen. Das Wahlausschreiben ist entsprechend zu
Liste dieser wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
berichtigen.
mer (Wählbarkeitsliste), getrennt nach den Geschlechtern,
aufzustellen. § 33 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Zw eit er Teil (2) Wählbar sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des
Wahl d es Seeb et rieb srat s Gesetzes in die Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste
Erster Abschnitt eingetragen sind.
Allgemeine Vorschriften
§ 35
§ 32
Bekanntmachung
Wahlvorstand
(1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste
(1) Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats obliegt und dieser Verordnung sind jedem zum Seebetrieb
dem Wahlvorstand. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvor- gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahlausschreiben
stand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der zu übersenden und von der Bordvertretung oder, wenn
Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor- eine solche nicht besteht, vom Kapitän unverzüglich bis
derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; hierzu zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle an
gehört insbesondere die Angabe der Häfen, die die einzel- Bord zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlvorstand
nen zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörigen Schiffe hat außerdem je einen Abdruck der Wählerliste, der Wähl-
anlaufen, sowie der voraussichtlichen jeweiligen Liege- barkeitsliste und einen Abdruck dieser Verordnung vom
zeiten. Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 601
Stimmabgabe an geeigneter, den Wahlberechtigten zu- Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitglie-
gänglicher Stelle des Landbetriebs des Seeschifffahrts- dersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen.
unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen. Die Ab- Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl
drucke der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste sollen auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet
die Geburtsdaten der Wahlberechtigten und der wählba- das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.
ren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht enthalten.
Ergänzend können die Abdrucke der Wählerliste, der § 38
Wählbarkeitsliste sowie der Verordnung mittels der vor-
Wahlausschreiben
handenen Informations- und Kommunikationstechnik be-
kannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließ- (1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erlässt der
lich in elektronischer Weise ist nur zulässig, wenn alle Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder
Wahlberechtigten von der Bekanntmachung Kenntnis dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren
erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unter-
dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvor- zeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die
stand vorgenommen werden können. Wahl des Seebetriebsrats eingeleitet.
(2) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi- (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent-
sche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deut- halten:
schen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die 1. das Datum seines Erlasses;
Wahl des Seebetriebsrats, insbesondere über die Bedeu-
2. den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste, die
tung der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste, über die
Wählbarkeitsliste und diese Verordnung ausliegen,
Aufstellung von Wahlvorschlägen und über die Stimmab-
sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer
gabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Weise (§ 35 Abs. 1 Satz 4 und 5) wo und wie von der
Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und der Verordnung
§ 36 Kenntnis genommen werden kann;
Einsprüche gegen die 3. dass die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht
Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes den Ort, an
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese
oder der Wählbarkeitsliste können mit Wirksamkeit für die Verordnung an Bord ausliegen, bestimmt und in glei-
Wahl des Seebetriebsrats nur vor Ablauf der für die Einrei- cher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt
chung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§ 40) macht;
schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. 4. dass wahlberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste ein-
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor- getragen ist, und dass wählbar nur ist, wer
stand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Einspruch für a) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des
begründet erachtet, so ist die Liste zu berichtigen. Die Ent- Gesetzes in die Wählerliste und
scheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder
b) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des
dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt
Gesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen ist,
hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
und dass Einsprüche gegen diese Listen nur bis zu
(3) Die Wählerliste und die Wählbarkeitsliste können dem vom Wahlvorstand für die Einreichung von
nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, Wahlvorschlägen festgesetzten Zeitpunkt schrift-
offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig lich beim Wahlvorstand eingelegt werden können;
eingelegter Einsprüche bis zum Abschluss der Stimmab- der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;
gabe berichtigt werden; § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
5. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass
das Geschlecht in der Minderheit im Seebetriebsrat
§ 37 mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen
Bestimmung der Mindestsitze Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Seebetriebs-
für das Geschlecht in der Minderheit rat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 115
Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes);
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht
von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Seebetrieb in der 6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Seebetriebs-
Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den rats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie die
Mindestanteil der Sitze im Seebetriebsrat für das auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden
Geschlecht in der Minderheit (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 15 Mindestsitze im Seebetriebsrat (§ 15 Abs. 2 des
Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhält- Gesetzes);
niswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage 7. dass ein Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von
des Erlasses des Wahlausschreibens zum Seebetrieb mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmit-
gehörigen Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinan- gliedern oder, wenn nur in der Regel bis zu zwanzig
der gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Besatzungsmitglieder wahlberechtigt sind, von min-
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise destens zwei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere dern unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1
Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);
nicht mehr in Betracht kommen.
8. dass der Wahlvorschlag einer unter den Besatzungs-
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele mitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertre-
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord- tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-
net, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind. zeichnet sein muss;
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
9. dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag § 39
unterzeichnen darf und dass andernfalls sämtliche Wahlvorschläge
von ihm geleisteten Unterschriften ungültig sind;
(1) Zur Wahl des Seebetriebsrats können die Wahlbe-
10. dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlags- rechtigten Wahlvorschläge einreichen.
listen einzureichen sind, wenn mehrere Mitglieder des
Seebetriebsrats zu wählen sind; (2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vor-
name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der
11. dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.
Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie
(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, wel-
Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind;
cher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags
12. dass Wahlvorschläge bis zu dem vom Wahlvorstand gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme
hierfür festgesetzten Zeitpunkt (§ 40) beim Wahlvor- von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listen-
stand eingegangen sein müssen; der Zeitpunkt des vertreterin, Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so
Ablaufs der Frist ist anzugeben; gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berech-
tigt, die oder der an erster Stelle steht.
13. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich- (4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort verse-
tigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand ein- hen werden.
gegangen sind;
§ 40
14. dass die Mitglieder des Seebetriebsrats durch Brief-
wahl gewählt werden; Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
15. dass die Wahlvorschläge und der Zeitpunkt, bis zu (1) Die Wahlvorschläge müssen vor Ablauf von fünf
dem die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingegangen Wochen nach Versendung des Wahlausschreibens an die
sein müssen, sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Schiffe (§ 38 Abs. 3) beim Wahlvorstand eingehen.
Stimmauszählung in gleicher Weise wie das Wahl- (2) Ist zu besorgen, dass die in Absatz 1 genannte Frist
ausschreiben durch besonderen Aushang bekannt für eine ordnungsgemäße Einreichung von Wahlvorschlä-
gemacht werden; gen der Besatzungsmitglieder der einzelnen Schiffe nicht
16. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands und ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit
seine Betriebsanschrift. dem Arbeitgeber eine längere Frist, höchstens jedoch eine
Frist von zwölf Wochen, festzusetzen.
(3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist unverzüglich
(3) Ergibt sich nach Erlass des Wahlausschreibens die
nach seinem Erlass vom Wahlvorstand den einzelnen
Besorgnis, dass die für die Einreichung von Wahlvorschlä-
Schiffen gleichzeitig zu übersenden; dies kann auch mit-
gen festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2) nicht ausreicht, so
tels der vorhandenen Informations- und Kommunikations-
hat der Wahlvorstand nach Beratung mit dem Arbeitgeber
technik erfolgen. Der Tag der Versendung ist in einer Nie-
die Frist zu verlängern. Sie darf jedoch insgesamt zwölf
derschrift zu vermerken.
Wochen nicht überschreiten. Die Verlängerung der Frist ist
(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben
bekannt zu machen.
1. an Bord eines jeden Schiffes unverzüglich von der
Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,
vom Kapitän, § 41
2. im Landbetrieb vom Zeitpunkt seines Erlasses an Zustimmungserklärung
durch den Wahlvorstand der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Zu jedem Wahlvorschlag muss vor Ablauf der für die
bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder meh-
Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist eine
reren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
mit Datum versehene schriftliche Erklärung jeder Bewer-
Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu
berin und jedes Bewerbers vorliegen, in der diese oder
erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels
dieser
der vorhandenen Informations- und Kommunikations-
technik bekannt gemacht werden. § 35 Abs. 1 Satz 5 gilt 1. der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
entsprechend. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche 2. im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Geset-
nicht besteht, der Kapitän hat den Tag des Aushangs auf zes angibt, ob sie oder er bereits ein Jahr Besatzungs-
dem Wahlausschreiben zu vermerken und den Ort, an mitglied eines Schiffes gewesen ist, das nach dem
dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Ver- Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt, oder,
ordnung an Bord zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher wenn dies nicht der Fall ist, wie lange sie oder er als
Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Der Besatzungsmitglied einem solchen Schiff angehört.
Eingang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und der
Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahlvorstand (2) Werden mehrere Erklärungen einer Bewerberin oder
unverzüglich bestätigt werden. eines Bewerbers nach Absatz 1 eingereicht, so gilt nur die
Erklärung mit dem jüngsten Datum.
(5) Der Wahlvorstand hat Besatzungsmitgliedern, von
denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines § 42
Schiffes befinden, einen Abdruck des Wahlausschreibens
sowie auf Verlangen einen Abdruck der Wählerliste und Wahlvorschläge der Gewerkschaften
der Wählbarkeitsliste zu übersenden. Die Übersendung ist (1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Besatzungs-
in der Wählerliste zu vermerken. mitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertretenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 603
Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 § 47
bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. Vorbereitung der Stimmabgabe
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der
wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur
unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf- 1. Stimmzettel und Wahlumschläge;
tragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die
Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen 2. vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu
Arbeitnehmer des Seeschifffahrtsunternehmens, die oder unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versi-
der ihr angehört, benennen. chern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekenn-
zeichnet haben, sowie
§ 43 3. Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvor-
stands und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“
Behandlung der Wahl- tragen.
vorschläge durch den Wahlvorstand
Die Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe,
(1) Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt des Eingangs Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für
eines Wahlvorschlags unverzüglich in einer Niederschrift die Wahlumschläge.
zu vermerken und der Listenvertreterin oder dem Listen-
vertreter schriftlich zu bestätigen.
§ 48
(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die nicht mit
Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
einem Kennwort versehen sind, mit Familiennamen und
Vornamen der oder des an erster Stelle Benannten zu (1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise
bezeichnen. Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimm-
prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen die abgabe bekannt zu machen:
Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich 1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge;
schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei ihm ein-
gehen müssen;
§ 44
3. dass bei Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) auf dem
Ungültige Wahlvorschläge Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt wer-
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, den darf;
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 4. dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 24, 25 und 57 auf
dem Stimmzettel nur so viele Namen angekreuzt wer-
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in
den dürfen, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu
erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
wählen sind;
3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl 5. dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 30 und 58
gültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. nur eine Bewerberin oder ein Bewerber für die Wahl
Die Rücknahme von Unterschriften auf einem einge- des Mitglieds des Seebetriebsrats angekreuzt werden
reichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültig- darf;
keit nicht.
6. dass die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge, kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu ver-
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in schließen sind;
der in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind, 7. dass die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter
2. wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen
oder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefumschlag zu ver-
Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die schließen ist;
Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist 8. dass auf dem Wahlbriefumschlag der Absender zu ver-
beseitigt werden. merken ist;
9. dass die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes die
§ 45
Wahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksenden sollen.
Nichteinreichung von Wahlvorschlägen Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt § 38
Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor- Abs. 4 entsprechend.
schlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag (2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bekannt-
eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvor- machung hat der Wahlvorstand gleichzeitig
stand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das
Wahlausschreiben bekannt zu machen. 1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
Unterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die die Zahl
der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens
§ 46
10 vom Hundert übersteigt;
Briefwahl
2. allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt
Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Brief- ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden,
wahl gewählt. die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
einen Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu (2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die Stimm-
übersenden. abgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahlvorstand in
Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die öffentlicher Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Wahl-
Übersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu ver- briefumschläge und entnimmt diesen den Wahlumschlag
merken. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht und die vorgedruckte Erklärung. Ist die Stimmabgabe ord-
besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die nungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand diese in
zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhän- der Wählerliste zu vermerken und den Wahlumschlag
digen. ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Diese muss so einge-
richtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen
§ 49 werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.
Frist für die Stimmabgabe (3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe, wenn
(1) Die Wahlbriefe müssen vor Ablauf von fünf Wochen 1. ein Wahlbrief keinen Absender trägt,
nach ihrer Versendung an die Schiffe (§ 48 Abs. 2) beim 2. ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorgedruckte
Wahlvorstand eingehen. Erklärung des Absenders nach § 47 Nr. 2 enthält,
(2) Ist zu besorgen, dass die in Absatz 1 genannte Frist 3. der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen Wahl-
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Stimmabga- umschlag eingegangen ist,
be nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Bera-
tung mit dem Arbeitgeber eine längere Frist, höchstens 4. von einer Wählerin oder einem Wähler mehrere Wahl-
jedoch eine Frist von zwölf Wochen, festzusetzen. briefe eingegangen sind oder
(3) Ergibt sich nach Versendung der Bekanntmachun- 5. ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.
gen zur Stimmabgabe die Besorgnis, dass die für die Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu ver-
Stimmabgabe festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2) nicht wahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. Die
ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind
dem Arbeitgeber die Frist zu verlängern. Sie darf jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu
insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Verlän- vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.
gerung der Frist ist unverzüglich in gleicher Weise wie das
(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Einwurf
Wahlausschreiben bekannt zu machen.
der Wahlumschläge in die Wahlurnen ausgezählt, so hat
der Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln.
§ 50
Stimmabgabe § 52
(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen der Öffentliche Stimmauszählung
Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23, 57), so kann der
Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die
Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vor-
Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffent-
schlagsliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der
lich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahl-
Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58), so ist die
ergebnis bekannt.
Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben.
(2) Die Wählerin oder der Wähler hat § 53
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kenn- Feststellung des Wahlergebnisses
zeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu ver-
schließen, (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
stand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre
2. die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter Angabe Gültigkeit.
des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen
mit dem Wahlumschlag in dem Wahlbriefumschlag zu (2) Ungültig sind Stimmzettel,
verschließen, 1. die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entspre-
3. auf dem Wahlbriefumschlag den Namen und die chen;
Anschrift zu vermerken und diesen an den Wahlvor- 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei
stand zurückzusenden. ergibt;
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen
sollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden. Vorbehalt enthalten.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-
§ 51 zettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine
Behandlung der Wahl- Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so
briefe durch den Wahlvorstand sind sie ungültig.
(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang (4) Der Wahlvorstand zählt
eines Wahlbriefs 1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede
1. auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines Ein- Vorschlagsliste,
gangs zu vermerken, 2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die auf
2. in der Wählerliste bei dem Namen der Wählerin oder jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewer-
des Wählers den Eingang zu vermerken und ber
3. den Wahlbrief unter Verschluss zu nehmen. entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 605
§ 54 Zweiter Abschnitt
Wahlniederschrift Besondere Vorschriften
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
vorstand in einer Niederschrift festzustellen § 57
1. die Zahl der nach § 51 Abs. 3 nicht berücksichtigten Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats
Stimmen;
Die Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der
2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe
Zahl der gültigen Stimmen; entsprechend:
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 1. An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt
4. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die Zahl der die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die
auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).
sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver- 2. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung.
teilung auf die Vorschlagslisten;
3. Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sit-
5. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die Zahl zungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.
der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfalle-
nen gültigen Stimmen; § 58
6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewer- Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats
ber;
Die Vorschriften der §§ 27 bis 30 gelten für die Wahl nur
7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des See- eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der
betriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten
Ereignisse. Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt.
und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten
Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahl-
Drit t er Teil
niederschrift dem Arbeitgeber und den unter den Besat- Üb ergangs- und Sc hlussvorsc hrift en
zungsmitgliedern vertretenen Gewerkschaften unverzüg-
lich zu übersenden. § 59
§ 55 Berechnung der Fristen
Benachrichtigung und Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach Stunden
Bekanntmachung der Gewählten bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten vollen Stunde,
die auf das maßgebende Ereignis folgt. Im Übrigen gelten
(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten
schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Fristen die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats
Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher § 60
Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
Inkrafttreten
§ 56 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-
Aufbewahrung der Wahlakten führung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Okto-
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis ber 1972 (BGBl. I S. 2029), geändert durch die Verordnung
zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Vom 8. Februar 2002
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium sonderheiten die Abweichung erfordern.
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Bundesministerium für Bildung und Forschung: und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
§1 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
wird staatlich anerkannt. nachzuweisen.
§2
§5
Ausbildungsdauer
Ausbildungsplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
§3 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
4. Umweltschutz, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
6. Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und §7
Geräten,
Zwischenprüfung
7. Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
8. Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
9. Abstimmen von Farben, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
10. Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körper- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
behaarungen, der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das
11. Anfertigen von Glatzen, dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
12. Anfertigen von Masken und Körperteilen,
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
13. Anfertigen von Spezialeffekten, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
14. Schminken, ist.
15. Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen, (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht
Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen
16. Prüfen von Arbeitsergebnissen,
Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durch-
17. Arbeiten für Proben und Produktionen. führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden,
§4
Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von
Ausbildungsrahmenplan Monturen,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen 2. für den Bereich Schminken und Modellieren:
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung modellieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 607
§8 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
Abschlussprüfung a) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Mate-
rialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie b) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische
Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeits- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
zusammenhänge erkennen und die durchgeführten (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Auf-
gaben kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsbereich
Gestaltung 150 Minuten,
1. Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Ge-
sichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde 2. im Prüfungsbereich
und Narbe, Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,
2. Erstellen einer historischen Frisur mit Eigenhaar und 3. im Prüfungsbereich
Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
oder Schönschminke, (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
3. Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
eines Bartes aus der Hand, 1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 Prozent,
4. Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten 2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Totenschädels, und -ausführung 30 Prozent,
5. Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
6. Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Ein- und Sozialkunde 20 Prozent.
arbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Material, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
7. Einlegen und Frisieren einer Damenperücke, in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
8. Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke, Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
9. Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
10. Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanz-
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
maske in Frontal- und Seitenansicht sowie Model-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
lieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der
angefertigten Zeichnung. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb
in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der
und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und
geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
folgenden Gebieten in Betracht: sind.
1. im Prüfungsbereich Gestaltung:
§9
a) kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
Inkrafttreten
b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anato-
mische Grundlagen für das Maskenbild; Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
In Vertretung
Tac k e
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Anlage
(zu § 4 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 609
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Entwickeln von Gestal- a) Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln
tungskonzeptionen und historische und zeitgenössische sowie kultur-
(§ 3 Nr. 5) und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderun-
gen der Produktion herstellen
b) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalteri-
scher und technischer Umsetzungsmöglichkeiten be- 8
werten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten
Werkstätten abstimmen und festlegen
c) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den
Auftraggebern abstimmen
6 Vorbereiten und a) Werkzeuge und Geräte auswählen
Handhaben von Werk- b) Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene
zeugen und Geräten reinigen und pflegen 2
(§ 3 Nr. 6)
c) Hilfswerkzeuge anfertigen
7 Vorbereiten und a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen
Lagern von Werk- b) Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten
und Hilfsstoffen 2
(§ 3 Nr. 7) c) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestim-
mungen und Herstellerangaben lagern
8 Planen und Kalkulieren a) Fundus sichten und Gegenstände auswählen
von Arbeitsabläufen b) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und
(§ 3 Nr. 8) Durchführung der Arbeit beachten 2
c) Arbeitsplatz einrichten
d) fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden
e) Skizzen und Entwürfe anfertigen 5
f) Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungs-
vorgaben, Kosten und Terminen festlegen
g) Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln
h) Material- und Kostenberechungen durchführen 6
i) Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen
k) Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten ab-
stimmen
9 Abstimmen von Farben a) Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten,
(§ 3 Nr. 9) Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln aus-
wählen
b) Farben mischen 6
c) Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedin-
gungen abstimmen
10 Anfertigen von Perücken, a) Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbe-
Haarteilen und Körper- sondere Maßkarten und Tabellen anlegen
behaarungen b) Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren
(§ 3 Nr. 10)
c) Monturen anfertigen
d) Haare auswählen
e) Haarfarben und Melierungen festlegen
f) Haare färben
g) Knüpfperücken und -haarteile anfertigen 16
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
h) Haare durch Schneiden und Formen gestalten
i) Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren
k) Tressenperücken, -haarteile und -zöpfe anfertigen
l) Klebeperücken anfertigen
m) Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen
n) Körperbehaarungen anfertigen
11 Anfertigen von Glatzen a) Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen
(§ 3 Nr. 11) b) Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen
5
c) Glatzen konservieren und lagern
d) Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen
e) Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten
herstellen 6
f) Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen
12 Anfertigen von Masken a) unterschiedliche Formen modellieren
und Körperteilen b) Körperteile und Köpfe abformen
(§ 3 Nr. 12)
c) starre und flexible Masken und plastische Teile, ins-
besondere durch Kaschieren, Laminieren und Aus-
gießen, anfertigen 5
d) Negativ- und Positivformen herstellen
e) Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wat-
tieren, Kleben und Nähen, anfertigen
f) Masken und Körperteile, insbesondere durch Struktu-
rieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stel- 6
len
g) Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Ge-
sundheitsschutzmaßnahmen festlegen
h) Masken im Hohlformverfahren anfertigen 12
i) Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rol-
lencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten
13 Anfertigen von a) trockene und frische Hautveränderungen sowie Ak-
Spezialeffekten tionsverletzungen anfertigen
(§ 3 Nr. 13) b) bewegliche, veränderbare und starre Deformationen 10
anfertigen
c) Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten
14 Schminken a) Haut, insbesondere unter Beachtung unterschied-
(§ 3 Nr. 14) licher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken
vorbereiten
b) Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbe- 10
sondere Licht und Schatten setzen
c) Reinigungstechniken anwenden
d) Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglich-
keiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film-
oder Fernsehproduktionen schminken
e) Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tier- 10
masken nach artentypischen Merkmalen gestalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 611
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Körperbemalungen auftragen
g) plastische Veränderungen an Darstellern herstellen
und einschminken
15 Gestalten von Frisuren a) Haarlängen bestimmen
mit Eigenhaar und b) Schneidetechniken auswählen und anwenden
Haarteilen 10
(§ 3 Nr. 15) c) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papil-
lotiertechniken und Ondulation, gestalten
d) Schling- und Stecktechniken anwenden
e) Frisuren unter Berücksichtigung produktionsbezoge- 12
ner Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit
und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen
16 Prüfen von a) Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von pro-
Arbeitsergebnissen duktionsbezogenen Vorgaben, insbesondere gestal-
(§ 3 Nr. 16) terischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und
Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwen- 6
den
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Maskenbilder testen und korrigieren
17 Arbeiten für Proben a) mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen um-
und Produktionen gehen
(§ 3 Nr. 17) b) Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, auf- 3
arbeiten, instand setzen, aufbewahren und regis-
trieren
c) Produktionsschminkpläne erstellen
d) erarbeitetes Maskenbild anlegen
14
e) Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und
führen
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Siebzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 17. BtMÄndV)
Vom 12. Februar 2002
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
28. November 2001 (BGBl. I S. 3338), wird wie folgt geändert:
Am Ende der Anlage II werden im ersten Gedankenstrich nach den Wörtern „die
Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe,“ die Wörter „ausgenommen
γ-Hydroxybuttersäure (GHB),“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 2002
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 613
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 16. Januar 2002
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundes-
ministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich an:
1. Die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß fest-
zusetzen, wird
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes,
dem Präsidenten des Bundessprachenamtes und
den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
2. Die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, wird den unter Nummer 1
genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
3. Die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den
Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird der jeweils nächsthöheren Behörde
übertragen; wenn sich danach die Zuständigkeit des Bundesministeriums der
Verteidigung ergeben würde, ist die Behörde, die die Entscheidung erlassen
hat, zuständig.
4. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes werden den vor Beginn des Ruhestandes
zuletzt zuständigen unter Nummer 1 genannten Dienstvorgesetzten über-
tragen.
Bonn, den 16. Januar 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit
Vom 23. Januar 2002
Auf Grund des § 399 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Dritten – einer besonderen Dienststelle bis einschließlich
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 BesGr A 13 (VOAR) auf die Direktorin/den Direktor
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der besonderen Dienststelle;
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes Diszi-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), des § 83 Abs. 1 plinarklage zu erheben gegen Beamte des Landes-
Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des arbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeits-
§ 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdiszi- amtsbezirkes bis einschließlich der BesGr A 14 auf die
plinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), in Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes;
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur
Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bun- 3. nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über
desunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähig- den Widerspruch von Beamten zu entscheiden
keit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für – auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landes-
Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I arbeitsamtes, soweit dieses oder die ihm nachge-
S. 1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes ordneten Dienststellen für die Disziplinarverfügung
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), und Nr. 4 der Anord- zuständig sind,
nung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die
– auf die Direktorin/den Direktor der besonderen
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beam-
Dienststelle, soweit diese für den Erlass der Diszi-
ten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 13. Novem-
plinarverfügung zuständig ist;
ber 1998 (BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch die
Änderungsanordnung vom 8. November 2001 (BGBl. I 4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes ge-
S. 3787), wird folgende Anordnung erlassen: genüber Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnis-
se auszuüben auf die Direktorinnen/die Direktoren der
I. Arbeitsämter und besonderen Dienststellen und die
Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeits-
Übertragung von Befugnissen ämter, soweit sie entsprechend der Nr. 1 zum Zeit-
Im Rahmen des mir vom Vorstand der Bundesanstalt für punkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren.
Arbeit übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde
übertrage ich die Befugnis II.
1. nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes Vorbehaltsklausel
die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß Ich behalte mir vor, die nach Abschnitt I erteilten Befug-
festzusetzen für die Beamten nisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. Der Vorbehalt
gilt entsprechend im Verhältnis der Landesarbeitsämter zu
– eines Arbeitsamtes bis einschließlich BesGr A 11
den nachgeordneten Dienststellen.
auf die Direktorin/den Direktor des Arbeitsamtes,
– eines Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter III.
des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich
BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Inkrafttreten
Landesarbeitsamtes, soweit nicht die Direktorin/der Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in
Direktor eines Arbeitsamtes zuständig ist, Kraft.
Nürnberg, den 23. Januar 2002
Der Präsid ent d er Bund esanst alt für Arb eit
Bernhard Jagod a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 615
Berichtigung
des Siebten Euro-Einführungsgesetzes
Vom 5. Februar 2002
Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 2 (zu Artikel 28 Nr. 9) Spalte 1 wird die Angabe „Anlage IV Tabelle IV 1
StrlSchV“ durch die Angabe „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV“ ersetzt.
Bonn, den 5. Februar 2002
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Vo r w e r k
–––––––––––––––
Berichtigung
der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 6. Februar 2002
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 ist das Wort „Altersgruppe“ durch das Wort „Altersstufe“ zu
ersetzen.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Hat der Berechtigte für die
Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz“ die Wörter
„zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch“ gestrichen.
Berlin, den 6. Februar 2002
Bund esminist erium
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Im Auftrag
Helmke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 615
Berichtigung
des Siebten Euro-Einführungsgesetzes
Vom 5. Februar 2002
Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 2 (zu Artikel 28 Nr. 9) Spalte 1 wird die Angabe „Anlage IV Tabelle IV 1
StrlSchV“ durch die Angabe „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV“ ersetzt.
Bonn, den 5. Februar 2002
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Vo r w e r k
–––––––––––––––
Berichtigung
der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 6. Februar 2002
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 ist das Wort „Altersgruppe“ durch das Wort „Altersstufe“ zu
ersetzen.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Hat der Berechtigte für die
Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz“ die Wörter
„zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch“ gestrichen.
Berlin, den 6. Februar 2002
Bund esminist erium
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Im Auftrag
Helmke