4554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 9. Dezember 2002
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 216 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Anlage 2 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt
durch die Verordnung vom 16. November 2000 (BGBl. I S. 1593) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Unter 1. „Chemisch definierte Stoffe“ wird der Eintrag „Fumarsäure und
Fumarsäuresalze (ausgenommen zugelassene Fumarsäureester und Eisen-
fumarat als Antianämikum)“ durch „Fumarsäure, Fumarsäuresalze, Fumar-
säuremonoalkylester und Fumarsäuredialkylester (ausgenommen zugelas-
sene Kombinationen von Fumarsäureestern zur systemischen Anwendung
bei Psoriasis und Eisenfumarat als Antianämikum)“ ersetzt.
2. Unter 5. „Arzneimittel der besonderen Therapierichtung Phytotherapie“ wird
hinter „Echinaceae angustifoliae/pallidae herba“ der bisherige in Klammern
gesetzte Text „(schmalblättriges Sonnenhutkraut)“ durch „(schmalblättriges
Sonnenhutkraut/blassfarbenes Kegelblumenkraut)“ ersetzt und danach
eingefügt: „Echinaceae angustifoliae radix (Wurzel des schmalblättrigen
Sonnenhutes)“ und „Echinaceae purpureae radix (Purpursonnenhutwurzel)“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4555
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes
Vom 17. Dezember 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom laufen.
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
und Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der §2
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
Ziel der Ausbildung
S. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grund-
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,
des Innern: berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes
Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in
ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten
Inhaltsübersicht werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung
§ 1 Laufbahnämter einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-
§ 2 Ziel der Ausbildung liche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeu-
§ 3 Einstellungsbehörde tung und Auswirkungen des europäischen Einigungs-
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen prozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und
Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allge-
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
meine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommu-
§ 6 Auswahlverfahren nikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes schaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu
fördern.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
§ 11 Schwerbehinderte Menschen verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung
§3
§ 13 Prüfungen
§ 14 Inkrafttreten Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Finanzen.
§1 Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die
Laufbahnämter Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft
(1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Steueranwärterin/ §4
Steueranwärter, Einstellungsvoraussetzungen
2. in der Probezeit bis zur
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Anstellung Steuersekretärin zur
wer
Anstellung (z. A.)/
Steuersekretär zur 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Anstellung (z. A.), das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
3. im Eingangsamt 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
(Besoldungsgruppe A 6) Steuersekretärin/ Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Steuersekretär, hat und
4. in den Beförderungsämtern der 3. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als
a) Besoldungsgruppe A 7 Steuerobersekretärin/ gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Steuerobersekretär,
§5
b) Besoldungsgruppe A 8 Steuerhauptsekretärin/
Steuerhauptsekretär, Ausschreibung, Bewerbung
c) Besoldungsgruppe A 9 Steueramtsinspektorin/ (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
Steueramtsinspektor. Stellenausschreibung ermittelt.
4556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Finanzen dass sie einen Eindruck von der Denk-, Ausdrucks- und
zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: Reaktionsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber ver-
1. ein tabellarischer Lebenslauf, mitteln.
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
oder einem Beamten des höheren nichttechnischen
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung – allgemeiner
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung Verwaltungsdienst – als Vorsitzender oder Vorsitzendem
sowie sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
4. gegebenenfalls nen Steuerdienstes des Bundes und des gehobenen
nichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwal-
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver- tung. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
treterin oder des gesetzlichen Vertreters, nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
oder des Bescheides über die Gleichstellung als Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet
schwerbehinderter Mensch und werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4
Auswahlkommission obliegt dem Bundesamt für Finanzen.
des Soldatenversorgungsgesetzes.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
(3) Bewerbungen können vor Beendigung der Schulzeit
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
eingereicht werden.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
§6 Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
Auswahlverfahren entsprechend.
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- §7
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund Einstellung in den Vorbereitungsdienst
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundesamt für Finanzen entscheidet nach dem
der Laufbahn geeignet sind. Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilneh- sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
menden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungs- oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
plätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nalärztin oder eines Personalarztes oder des sozial-
nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur
Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs-
oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus- 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
sätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis be- registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
rücksichtigt. stellungsbehörde und
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
erhält vom Bundesamt für Finanzen die Bewerbungs- darüber, ob sie oder er
unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für beschuldigt wird und
Finanzen von einer unabhängigen Auswahlkommission
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
einem mündlichen Teil. Es soll die einzelne Bewerberin Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
oder den einzelnen Bewerber in der Regel nicht länger als lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das
einen Tag in Anspruch nehmen. Die Aufgaben des schrift- Bundesamt für Finanzen die Einstellungsuntersuchungen
lichen Teils stellt das Bundesamt für Finanzen; sie umfas- selbst vornehmen.
sen ein Diktat (etwa 30 Minuten), einen Aufsatz über drei
zur Wahl gestellte Themen (etwa zwei Stunden) sowie vier §8
Rechenaufgaben. Zwischen den einzelnen Arbeiten sind
angemessene Pausen vorzusehen. Der mündliche Teil, an Rechtsstellung
dem nicht mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber während des Vorbereitungsdienstes
teilnehmen sollen, umfasst eine Einzelvorstellung und ein (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
Rundgespräch. Die Gespräche sollen so gestaltet werden, das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4557
Steueranwärterinnen und Bewerber zu Steueranwärtern unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
ernannt. fallen, angewandt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
Dienstaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Während vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
der Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie Mensch eine Beteiligung ablehnt.
auch deren Dienstaufsicht.
§ 12
§9
Berufspraktische
Dauer, Verkürzung und und fachtheoretische Ausbildung
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Für die berufspraktische und fachtheoretische Aus-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei bildung und die Leistungsnachweise und Bewertungen
Jahre. gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungs-
(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
und die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten für die Steuerbeamten über den mittleren Dienst ent-
die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungs- sprechend.
gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (2) Das Bundesamt für Finanzen ordnet die Anwärte-
für die Steuerbeamten entsprechend. rinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän- Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.
gerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundesamt
für Finanzen im Benehmen mit der hierfür zuständigen § 13
Dienststelle des Landes.
Prüfungen
§ 10 (1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuer-
beamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den mitt-
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. leren Dienst entsprechend.
(2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter er-
§ 11 folgen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im
Schwerbehinderte Menschen Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbe-
hörde.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes.
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-
behinderten Menschen und der Schwerbehinderten- § 14
vertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu
erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, Inkrafttreten
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
4558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Vom 17. Dezember 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- c) Besoldungsgruppe A 12 Steueramtsrätin/
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Steueramtsrat,
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 d) Besoldungsgruppe A 13 Steueroberamtsrätin/
und Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Steueroberamtsrat.
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu laufen.
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium §2
des Innern: Ziel der Ausbildung
Inhaltsübersicht (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
§ 1 Laufbahnämter
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-
§ 2 Ziel der Ausbildung thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-
§ 3 Einstellungsbehörde tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-
lung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokra-
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
§ 6 Auswahlverfahren Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- nen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-
dienstes nisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
§ 11 Schwerbehinderte Menschen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung
sind zu fördern.
§ 13 Prüfungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
§ 14 Inkrafttreten eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§1
Laufbahnämter §3
(1) Die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Einstellungsbehörde
Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit
und alle Ämter dieser Laufbahn. Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Finanzen.
Ihr obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn wahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen
1. im Vorbereitungsdienst Finanzanwärterin/ über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
Finanzanwärter, dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-
2. in der Probezeit Steuerinspektorin zur behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-
bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/ gen zuständige Dienstbehörde.
Steuerinspektor zur
Anstellung (z. A.), §4
3. im Eingangsamt Einstellungsvoraussetzungen
(Besoldungsgruppe A 9) Steuerinspektorin/ In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Steuerinspektor, wer
4. in den Beförderungsämtern der 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
a) Besoldungsgruppe A 10 Steueroberinspektorin/ das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Steueroberinspektor, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
b) Besoldungsgruppe A 11 Steueramtfrau/ Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Steueramtmann, hat und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4559
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem (5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder tinnen oder Beamten des höheren Dienstes und einer
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Bildungsstand besitzt. Mindestens zwei Mitglieder sollen im Bundesamt für
Finanzen mit Aufgaben der Steuerverwaltung befasst
§5 sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
Ausschreibung, Bewerbung Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer-
Stellenausschreibung ermittelt. den; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Finanzen
Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der
zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Auswahlkommission obliegt dem Bundesministerium der
1. ein tabellarischer Lebenslauf, Finanzen.
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der gibt für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine schrift-
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung liche Stellungnahme ab und legt eine Rangfolge der geeig-
sowie neten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
4. gegebenenfalls Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver- entsprechend.
treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises §7
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch und Einstellung in den Vorbereitungsdienst
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie- (1) Das Bundesamt für Finanzen entscheidet nach dem
derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
§6
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Auswahlverfahren Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- nalärztin oder eines Personalarztes oder des sozial-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
der Laufbahn geeignet sind. auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilneh-
stellungsbehörde und
menden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungs-
plätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter darüber, ob sie oder er
Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet beschuldigt wird und
erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus- Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund- lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das
sätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Bundesamt für Finanzen die Einstellungsuntersuchungen
Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis be- selbst vornehmen.
rücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
erhält vom Bundesamt für Finanzen die Bewerbungs- §8
unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. Rechtsstellung
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für während des Vorbereitungsdienstes
Finanzen von einer unabhängigen Auswahlkommission (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
einem mündlichen Teil. Die Aufgaben des schriftlichen Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern
Teils werden vom Bundesamt für Finanzen gestellt. ernannt.
4560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
Dienstaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Während vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
der Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie Mensch eine Beteiligung ablehnt.
auch deren Dienstaufsicht.
§9 § 12
Dauer, Verkürzung und Berufspraktische
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und fachtheoretische Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (1) Für die Fachstudien, die berufspraktischen Studien-
zeiten und die Leistungsnachweise und Bewertungen
(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und
gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungs-
die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die
gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgeset-
für die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst ent-
zes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
sprechend.
Steuerbeamten entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Finanzen ordnet die Anwärte-
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-
rinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen
gerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundesamt
Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.
für Finanzen im Benehmen mit der hierfür zuständigen
Dienststelle des Landes.
§ 13
§ 10
Prüfungen
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
(1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuer-
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. beamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den geho-
§ 11 benen Dienst entsprechend.
Schwerbehinderte Menschen (2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter erfol-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- gen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im Ein-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- vernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde.
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Bundes.
behinderten Menschen und der Schwerbehinderten-
vertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu
erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, § 14
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht Inkrafttreten
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
fallen, angewandt. Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4561
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003)
Vom 17. Dezember 2002
Auf Grund des § 69 Abs. 2, der §§ 160, 255b Abs. 2 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), verordnet die Bundesregierung und
auf Grund
– des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
– des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2001 beträgt 55 216 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt 29 230 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2003
28 560 Euro jährlich und 2 380 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2003
23 940 Euro jährlich und 1 995 Euro monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 2003
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 55 200 Euro jährlich und 4 600 Euro monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 67 800 Euro jährlich und 5 650 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2003 – 31. 12. 2003“ um die Jahres-
beträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 2003
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 46 200 Euro jährlich und 3 850 Euro monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 56 400 Euro jährlich und 4 700 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2003 – 31. 12. 2003“ um die Jahres-
beträge ergänzt.
4562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2001 1,2003
2003 1,1949
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 2001 um die folgenden
endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
2001 81 177 74 013 70 950 55 508 46 049
Chemische Industrie (Tabelle 2)
2001 71 238 64 958 62 268 48 716 40 412
Metallurgie (Tabelle 3)
2001 66 701 60 815 58 300 45 613 37 835
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
2001 70 658 64 423 61 757 48 315 40 083
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
2001 66 728 60 842 58 322 45 627 37 854
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
2001 72 018 65 666 62 947 49 245 40 854
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
2001 70 784 64 542 61 868 48 404 40 152
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
2001 58 990 53 788 51 563 40 338 33 465
Textilindustrie (Tabelle 9)
2001 59 359 54 121 51 880 40 589 33 674
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
2001 62 894 57 345 54 973 43 004 35 676
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
2001 73 985 67 459 64 668 50 593 41 967
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
2001 59 211 53 642 51 260 39 247 31 886
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
2001 46 905 42 769 40 996 32 075 26 609
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
2001 56 799 51 819 49 689 38 948 32 365
Verkehr (Tabelle 15)
2001 73 981 67 540 64 785 50 896 42 386
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4563
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
2001 64 676 59 045 56 635 44 496 37 054
Handel (Tabelle 17)
2001 54 370 49 667 47 653 37 507 31 289
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
2001 53 815 48 466 46 175 34 635 27 559
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
2001 57 559 51 835 49 381 37 041 29 473
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
2001 50 824 45 857 43 732 33 024 26 465
Sonstige nicht produzierende Bereiche (Tabelle 21)
2001 56 226 51 288 49 173 38 530 32 009
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
2001 50 678 46 232 44 332 34 750 28 875
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
2001 58 521 53 360 51 151 40 020 33 197
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
4564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Vierte Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 18. Dezember 2002
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Ver-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar
2003 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post voll-
ständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbestän-
den und Gebührenhöhen erhoben.“
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4565
Anlage
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2 Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der 60
Frequenz abgestellten Parameter betreffen
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor bis zu 75 %
Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als der Gebühr
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten
Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt
A.4 Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur 60 bis 500
Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines
Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen
sind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24
des Umwandlungssteuergesetzes einbringt
B Gebühren für Frequenzzuteilungen
B.0 Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen
B.0.1 Frequenzzuteilung für eine Funkstelle im Versuchsfunk 130
B.0.2 Frequenzzuteilung für eine Demonstrationsfunkanlage 200
B.0.3 Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgege- 130
benen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes
(maximal 14 Tage)
B.0.3.1 Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals 50
B.1 Öffentliche Mobilfunknetze
B.1.1 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort 14
bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung
B.1.2 Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor 190
und Kanal in einem Bündelfunknetz
B.1.3 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort 140
im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten
Datenfunknetz
B.1.4 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort 14
im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten
Funkrufnetz
B.1.5 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort 36
im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz
B.2 Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk)
B.2.1 Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeits- 100 bis 1 500
prüfung
B.2.2 Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung 1 250 bis
von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop [WLL], PMP-I-Richtfunk) 12 500 000
B.3 Satellitenfunk
B.3.1 Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung 68
B.3.2 Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung 100 bis 1 000
B.3.3 Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem 500 bis 3 500
B.4 Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
B.4.1 Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Daten- 130
funknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage
für Hilfszwecke
4566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.4.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk 100 bis 1 000
aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ be-
stimmt sind
B.4.3 Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor 190
und Kanal in einem Bündelfunknetz
B.4.4 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort 36
im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz
B.4.5 Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit 15
nicht allgemein zugeteilt
B.4.5.1 Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage 5
B.4.5.2 Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste 85
CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80
B.4.6 Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicher- 130
heitsaufgaben (BOS-Funk)
B.4.7 Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage 130
B.4.8 Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage 130
B.4.9 Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitende Personenruffunkanlage 130
B.4.10 Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage 130
B.4.11 Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen 130
B.4.12 Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunk- 130
anlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funk-
anlage für Ton- und Meldeleitungen
B.4.13 Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose 130
Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1
B.4.13.1 Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte gebührenfrei
B.4.14 Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät 30
B.4.15 Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung, sofern keine Neuzuteilung oder 60 bis 100
Änderung im Sinne von A.2
B.5 Flug- und Flugnavigationsfunk
B.5.1 Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flug- 130
navigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks
B.6 Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
B.6.1 Frequenzzuteilung für eine Funkstelle 130
B.7 Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunkdienst
B.7.1 Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste 130
B.8 Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
B.8.1 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT- 1 250 bis
Technologie 1 093 750
B.8.2 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt- 1 250 bis
zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) 8 750 000
B.9 Rundfunkdienst
B.9.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders 2 500
B.9.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Über- 2 500
tragungstechnik
B.9.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Über- 1 250
tragungstechnik
B.9.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Über- 1 500
tragungstechnik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4567
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.9.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Über- 750
tragungstechnik
B.9.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungs- 50
technik (UKW-Tonrundfunk) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.9.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungs- 30
technik (DAB-Block) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.9.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungs- 10
technik (DAB-Block) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.9.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Über- 250
tragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.9.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals 125
je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.9.11 Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Differenz zwischen
bisheriger und
neuer theoretischer
Versorgungs-
fläche*),
mindestens jedoch
Mindestgebühr
gemäß lfd. Nr.
B.9.6 bis B.9.10
B.9.12 Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Mindestgebühr
gemäß lfd. Nr.
B.9.6 bis B.9.10
B.9.13 Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der 25 %
für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage inner- der jeweiligen
halb eines Jahres; nicht zusammenhängend) Neuzuteilungs-
gebühr,
mindestens 450;
maximal 1 250
B.9.14 Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- 450
und Messzwecken
4568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.9.15 Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rund- 450
funktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche
B.9.16 Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Über- 15
tragungstechniken
B.9.17 Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Ver- 450
sorgung ausländischer Gebiete
B.9.18 Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf 60
Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von
§ 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung
des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abge-
stellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter
C Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Tele-
kommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen
C.1 Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder 25 bis 1 500
die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen
C.2 Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten 900
C.3 Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers 600
C.4 Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die 250 bis 1 500
gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungs-
verordnung verstoßen
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für
den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien
(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für
T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines
Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-
Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb
eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“)
zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschie-
dener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen
internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
πR 2
A=
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- oder Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht
angerechnet.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 %
Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem
die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erfor-
derlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a
der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summen-
feldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächen-
elementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen
Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4569
Verordnung
über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt
und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
(Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV)*)
Vom 18. Dezember 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
– des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;
2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]).
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988
(BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung;
2. Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und See-
schiffe;
3. Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen
Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:
a) Schiff – Schiff,
b) Nautische Information,
c) Schiff – Hafenbehörde,
d) Funkverkehr an Bord,
e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
4. Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;
5. Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);
_______________
*) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
4570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest
gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
7. Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
8. Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig fest-
gemacht ist.
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§3
Grundregeln
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Hand-
buchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff – Schiff, Schiff – Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur
benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und
1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf
einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.
(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der
Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen.
§4
Erlaubnis
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),
2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-
Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrts-
funk berechtigt.
§5
Besondere Pflichten
(1) In den Verkehrskreisen Schiff – Schiff, Nautische Information und Schiff – Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten
übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen
beziehen.
(2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
händigen.
3. Abschnitt
Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
§6
Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in
einer Prüfung nachgewiesen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4571
§7
Prüfungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die
zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2. die Gebühren (§ 15) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zuge-
lassen werden.
§8
Prüfungsausschüsse
(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer
nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funk-
betriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine
Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
§9
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
1. über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die
zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt
(theoretischer Teil) und
2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die
Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die
Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungs-
gemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet
gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen
und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
1. Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]),
2. Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]),
3. UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),
4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]),
5. Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC])
sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits
nachgewiesen haben.
4572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
(7) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Erwerb eines Seefunkzeugnisses nur einen Teil der Prüfung bestan-
den hat, die mindestens zwei Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt, und dies durch eine Bescheinigung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachweisen kann, ist beim Erwerb der Erlaubnis von dem ent-
sprechenden Teil der Prüfung befreit.
§ 10
Erteilung ohne Prüfung
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde
anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die
zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis
(UBI) aus.
§ 11
Ersatzausfertigung
Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die
als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zustän-
digen Behörde abzuliefern.
§ 12
Entziehung
(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
1. in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder
2. zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr
über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige
Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
1. der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,
2. bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnen-
schifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung
erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet
worden sind.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen
Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der
Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen
binden.
(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit,
sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine
Entziehung rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2
und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie
teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
§ 13
Auskünfte
Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis
über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Geset-
zes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Tele-
kommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaf-
ten, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4573
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienst-
stellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder
übermitteln.
§ 14
Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüs-
sen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. ausgestellt. Es gelten die
§§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11
bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprech-
funkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder
ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht
oder nicht rechtzeitig abliefert oder
6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
§ 16
Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218) wird wie folgt geändert:
1. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Gebührennummer 101 wird wie folgt gefasst:
„101 Zulassung zu einer Prüfung, aus- § 16 Abs. 1, 6
genommen 1141 BinSchPatentV 1 20
§ 3.03 RheinPatV 2 Diese Gebühr ist als Vorschusszah-
lung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-
§ 2.02 RadarPatV 3
kostengesetz).“
b) Nach Gebührennummer 11322 werden folgende Gebührennummern eingefügt:
„114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den
Binnenschifffahrtsfunk
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 20 17,50
Diese Gebühr ist als Vorschusszah-
lung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz).
1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 20 35
Diese Gebühr ist als Vorschusszah-
lung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz).
1143 Teilprüfung § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2 20 17,50
Diese Gebühr ist als Vorschusszah-
lung zu leisten (§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz).
1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 20 17,50
1145 Ersatzausfertigung § 11 20 17,50“.
4574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
2. Dem Fundstellenverzeichnis wird folgende Nummer 20 angefügt:
„20 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569)“.
§ 17
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
ordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden
Fassung“.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),
außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4575
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4)
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
(Außenseiten)
Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beauf- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
sichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der
Zonen 1 bis 4. FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
erworben und ausgestellt.
This certificate was acquired and issued in accordance with the
Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on
Inland Waterways.
The holder of this certificate is authorized to perform or control the
operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland
Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement
mentioned above.
UKW-Sprechfunkzeugnis für den
Binnenschifffahrtsfunk
(UBI)
Radiotelephone Operator’s Certificate for the
Radiotelephone Service on Inland Waterways
Nr. ……………………
(Innenseiten)
…………………………………………………………………
(Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder)
Name .................................................................................. Passbild des Inhabers
Surname
Vornamen ..........................................................................
First names
Geburtsdatum ....................................................................
Date of birth
Geburtsort ..........................................................................
Place of birth
Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde:
Special remarks of issuing administration:
Koblenz, ........................................................................
(Datum der Ausstellung/Date of issue)
Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
für Verkehrstechniken
beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz
Im Auftrag …………………………………
By order (Unterschrift/Signature)
4576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14)
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
(Außenseiten)
Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beauf- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
sichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der
Zonen 1 bis 4. FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
erworben und ausgestellt.
This certificate was acquired and issued in accordance with the
Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on
Inland Waterways.
The holder of this certificate is authorized to perform or control the
operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland
Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement
mentioned above.
UKW-Sprechfunkzeugnis für den
Binnenschifffahrtsfunk
(UBI)
Radiotelephone Operator’s Certificate for the
Radiotelephone Service on Inland Waterways
Nr. ……………………
(Innenseiten)
…………………………………………………………………
(Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder)
Name .................................................................................. Passbild des Inhabers
Surname
Vornamen ..........................................................................
First names
Geburtsdatum ....................................................................
Date of birth
Geburtsort ..........................................................................
Place of birth
Besondere Vermerke der ausstellenden
Organisation:
Special remarks of issuing organization:
............................................................................................
(Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of issue)
Ausgestellt durch/Issued by:
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Deutscher Segler-Verband e.V.
…………………………………
(Unterschrift/Signature)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4577
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1)
Prüfungsprogramm
Nummer Prüfungsteil UKW-Sprechfunkzeugnis Ergänzungsprüfung
für den Binnenschifffahrts- für Inhaber des ROC, GOC,
funk (UBI) UBZ, LRC und SRC
A. Theoretische Kenntnisse über den
Binnenschifffahrtsfunk
1. Kenntnisse und wesentliche Merkmale
des Binnenschifffahrtsfunks
1.1 Verkehrskreise X X
1.1.1 Schiff – Schiff X X
1.1.2 Nautische Information X X
1.1.3 Schiff – Hafenbehörde X X
1.1.4 Funkverkehr an Bord X X
1.1.5 Öffentlicher Nachrichtenaustausch X X
2. Rangfolge und Arten des Verkehrs
im Binnenschifffahrtsfunk
2.1 Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr X X
2.2 Routinegespräche X X
2.3 Bestätigung von Meldungen X
2.4 Anweisungen von Landfunkstellen X X
2.5 Gespräche sozialen Inhalts X X
2.6 Testsendungen X
3. Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
3.1 Schiffsfunkstellen X X
3.2 Landfunkstellen X X
3.3 Tragbare Funkanlagen X X
3.4 Kennzeichnung der Funkstellen X X
3.5 Funkausrüstungspflicht X X
3.6 Frequenzzuteilung X X
4. Grundkenntnisse über Frequenzen
und ihre Nutzung
4.1 Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) X
4.2 Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnen-
schifffahrtsfunk X X
4.3 Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex X
4.4 Digitaler Selektivruf (DSC) X
4.5 Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) X
4.6 Begrenzung der Sendeleistung X X
5. Automatisches Senderidentifizierungs-
system (ATIS)
5.1 Bildung der ATIS-Nummer X X
4578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Nummer Prüfungsteil UKW-Sprechfunkzeugnis Ergänzungsprüfung
für den Binnenschifffahrts- für Inhaber des ROC, GOC,
funk (UBI) UBZ, LRC und SRC
6. Grundkenntnisse über Bestimmungen
und Veröffentlichungen, die den Binnen-
schifffahrtsfunk betreffen
6.1 Aufsicht über die Schiffsfunkstelle X
6.2 Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot X
6.3 Handbuch Binnenschifffahrtsfunk X X
6.3.1 Allgemeiner Teil X X
6.3.2 Regionale Teile X X
6.4 Regionale Vereinbarung über den Binnen-
schifffahrtsfunk X X
6.5 Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk X X
6.6 Empfohlene Redewendungen für die Fahrt X X
7. Technische Kenntnisse
7.1 Strom, Spannung und Leistung X
7.2 Antennen X
B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten
für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle
1. Praktische Kenntnisse
1.1 UKW-Funkanlagen X
1.2 Grundeinstellung X
1.3 Kanalauswahl X
1.4 Sendeleistung X
1.5 Rauschsperre (Squelch) X
2. Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks
2.1 Notverkehr X X
2.2 Dringlichkeitsverkehr X X
2.3 Sicherheitsverkehr X X
2.4 Routinegespräch X
2.5 Testsendungen X
3. Allgemeine Form der Abwicklung
des Binnenschifffahrtsfunks
3.1 Anruf an eine Funkstelle X
3.2 Beantwortung von Anrufen X
3.3 Anruf an alle Funkstellen X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4579
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 3)
Vorschriften für den Prüfungsverlauf
1. Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage
des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
2. Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesund-
heitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3. Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde
Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsver-
such gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich
durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die
Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
4. S c h r i f t l i c h e r P r ü f u n g s t e i l
Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschiff-
fahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen
Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen
Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens
80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.
Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im
Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten.
5. P r a k t i s c h e r P r ü f u n g s t e i l
Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen
nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buch-
stabiertafel in höchstens 5 Minuten.
Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldun-
gen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.
Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der
Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.
Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten – 2 bis 3 Aufgaben – nicht
überschreiten.
6. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertig-
keiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.
4580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2002
Es verordnen heim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 6 Nr. 1 Buch- des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen
stabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der be-
auch in Verbindung mit § 15, des Binnenschifffahrts- teiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Ver-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Artikel 2
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung Änderung der
mit Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
Binnenschifferpatentverordnung
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 425
onserlass vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) das Bundes- der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und wird wie folgt geändert:
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit gemeinsam, 1. In § 7 Abs. 4 werden im einleitenden Satzteil nach dem
Wort „Schleppboote“ die Wörter „sowie Fähren“ ein-
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und des § 3e gefügt.
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5
Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Ver- 2. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a ein-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes gefügt:
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
„3a. der Klassen A bis C2 über ein Sprechfunkzeugnis
(BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Verkehr,
nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfü-
gen;“.
Artikel 1
3. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
Verordnung „einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlassen von Rechtsverordnungen 4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch
im Bereich der Binnenschifffahrt ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
(Binnenschifffahrt-Übertragungs- „4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunk-
verordnung – BinSchÜbertragungsV) zeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a).“
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „die durch Arti-
§1
kel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
Eder- und Diemeltalsperre S. 3050) geändert worden ist“ durch die Angabe „die
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte wird zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März
ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des 2002 (BGBl. 2002 II S. 708) geändert worden ist, in der
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu
erlassen. Artikel 3
Änderung
§2 der Verordnung zur Einführung
Lotsenentgelte der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wird Dem Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der
ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlot- Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
sen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mann- 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4581
der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: durch § 17 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- (BGBl. I S. 4569), wird wie folgt geändert:
nungswesen gibt den aktuellen Stand des Handbuches 1. In § 2.02 Nr. 1 wird in dem einleitenden Satzteil das
im Verkehrsblatt bekannt.“ Wort „müssen“ gestrichen.
2. Dem § 4.05 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Änderung der nungswesen gibt den aktuellen Stand des Hand-
Verordnung zur Einführung buches im Verkehrsblatt bekannt.“
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II Artikel 6
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung Änderung
vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), wird wie folgt ge- der Verordnung zur
ändert:
Inkraftsetzung der Verordnung
1. Dem Artikel 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: über die Erteilung von Radarpatenten
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
nungswesen gibt den aktuellen Stand des Hand- die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl.
buches im Verkehrsblatt bekannt.“ 2000 II S. 818) wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 13 werden vor dem Wort „Abfälle“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
das Komma gestrichen und die Angabe „oder ent- „Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutz-
gegen § 11.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 polizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für
Behälter als Altölsammelbehälter verwendet,“ ein- den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 aus-
gefügt. gestellten Radarpatente.“
b) Absatz 3 Nr. 19 Buchstabe m wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„m) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbänden c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
nach § 8.07 Nr. 2 oder 6 oder Sprechverbin-
„Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule
dungen auf Verbänden nach § 8.07 Nr. 3 bis 5
in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Er-
oder § 9.04 Nr. 2 oder“.
werb des Radarpatentes gelten als anerkanntes
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Zeugnis im Sinne des § 3.03 Nr. 3 des Anhangs zu
aa) In Nummer 25 werden die Wörter „erster Protokoll 28.“
Halbsatz“ durch die Wörter „zweiter Halbsatz“
2. Artikel 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
ersetzt.
bb) Nummer 30 wird wie folgt geändert: 3. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „oder m „(3) Die von der Wasserschutzpolizei-Schule in Ham-
Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „Satz 1 burg vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpa-
oder Buchstabe m Satz 1“ ersetzt. tente bleiben gültig.“
bbb) In Buchstabe e wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 7
ccc) In Buchstabe f wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
Änderung
der Verordnung über die
ddd) Buchstabe g wird gestrichen. Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf
„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
bb) In Nummer 15 werden die Wörter „das schie- vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert
bende Fahrzeug entgegen § 8.07 Nr. 1 nicht mit durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001
einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist oder“ (BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:
gestrichen.
1. In der Überschrift wird in der Klammer vor der Anga-
be „KlFzKV-BinSchV“ die Kurzbezeichnung „(Binnen-
Artikel 5 schifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – “ eingefügt.
Änderung der 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung „(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Arti- des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2
kel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt
4582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer 1. In der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und die
effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW aus- Abkürzung wie folgt gefasst:
gerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens „(Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung –
befreien. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrts- BinSch-SportbootVermV)“.
amt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt
die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und 2. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einver-
nehmlich getroffen werden.“ „4. See-Sportbootverordnung:
die Verordnung über die Inbetriebnahme von Sport-
3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „Probe- oder Vorführ- booten und Wassermotorrädern sowie deren Ver-
fahrten“ durch die Wörter „Probe-, Vorführ- oder Über- mietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küsten-
führungsfahrten“ ersetzt. bereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),“.
4. In Anlage 2 wird Nummer 1 der „Besonderen Hinweise“ 3. § 4 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Komma
„1. Das Kennzeichen muss außen an beiden Bug- ersetzt und folgende Wörter angefügt:
oder Heckseiten oder am Spiegelheck deutlich „wenn nicht durch andere geeignete Maßnah-
lesbar und in heller Farbe auf dunklem Grund oder men, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit
in dunkler Farbe auf hellem Grund in mindestens Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für
10 cm großen Buchstaben und Zahlen angebracht das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicher-
sein. Es muss jederzeit deutlich sichtbar sein.“ heitsniveau gewährleistet wird.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 der
Artikel 8 Sportbootvermietungsverordnung-See“ durch die
Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-
Änderung Sportbootverordnung“ ersetzt.
der Sportbootvermietungs-
verordnung-Binnen 2000 4. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „des Germa-
nischen Lloyds“ die Angabe „oder einer anderen be-
Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom nannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG“
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), geändert durch Artikel 13 eingefügt.
der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),
wird wie folgt geändert: 5. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4583
„Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)
Abnahmeprotokoll
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für
Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen1) _____________________________________ am Sportboot – vorhanden:
– beantragt:
Amtlich anerkanntes Kennzeichen2) ____________________________ am Sportboot – vorhanden:
Name und Anschrift des Unternehmens:
____________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________
1.
– Fahrtgebiet: ___________________________________________________________________________________________
I. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t
1. Allgemeine Angaben
– Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Motorboot Motorjacht Motorsegler Motorkatamaran Wassermotorrad
Segelboot Segeljolle Segeljacht Segelkatamaran Segeltrimaran
Ruderboot Faltboot Schlauchboot Paddelboot Kajak
Kanu Kanadier Tretboot Ruderjolle Angelkahn
Wasserfahrrad Kajütboot Luftkissenfahrzeug Sonstiges
– Hersteller: ___________________________________________________________________
– Fabrikat (Type): ___________________________________________________________________
3.
– Werftbau:
– Eigenbau:
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten Kennzeichen, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von
dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit
Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungs-
kennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten
amtlichen Kennzeichen.
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
(M), DSV (S) oder ADAC (A).
4584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
2. Angaben über den Schiffskörper
– Baujahr: _______________ 3.
– Länge über Alles: _______________ m
– Länge (Rumpflänge): _______________ m 3.
– Breite über Alles (B): _______________ m 3.
– maximaler Tiefgang (T): _______________ m 3.
– Hauptbaustoff: Holz Holz/GFK Stahl Eisen
Aluminium Hypalon Trevira GFK
(Zutreffendes
Mischgewebe Gummi Polyäthylen Sonstiger
bitte ankreuzen)
– fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer: ______________________________3.
3. Angaben über den Antriebsmotor (weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
– Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor
mit 1 Schraube mit 1 Schraube
mit 2 Schrauben (Duoprop) mit 2 Schrauben (Duoprop)
mit 1 Strahlpumpe mit 1 Strahlpumpe
mit 2 Strahlpumpen mit 2 Strahlpumpen
mit 1 Luftschraube mit 1 Luftschraube
mit 2 Luftschrauben mit 2 Luftschrauben
• Motornummer: _________________ _________________
– Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor
mit 1 Schraube mit 1 Schraube
mit 2 Schrauben (Duoprop) mit 2 Schrauben (Duoprop)
• Motornummer: _________________ _________________
– Fabrikat (Hersteller und Typ): _________________ _________________
– Baujahr: _________________ _________________ 4.
– Antriebsleistung: _______________ kW
– Kraftstoff:
• Diesel
• Benzin
• Sonstiger
– Elektroantrieb:
– Solarantrieb:
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4585
II. Schiffskörper und Ausrüstung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Außenhaut:
– Schotte:
– Deck:
– Aufbauten:
– erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung):
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
– funktionstüchtig:
2.2 Handlenzpumpe
– funktionstüchtig:
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
– Art der Anker: ____________________
– Anker in ausreichendem Zustand:
– Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand:
3.2 Schleppleine
– Länge: _______________ m
– Schleppleine in ausreichendem Zustand:
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
4. Handfeuerlöscher
Feuerlöschtyp: _______________
4.1 Anzahl: _______________
4.2 Füllgewicht: _______________
4.3 Letztes Prüfdatum: _______________
4.4 an geeigneter Stelle
4586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)
5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden
5.2 Sichtzeichen (Kegel)
5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden
5.4 Rettungsmittel
– Art: _______________
– Anzahl: _______________
5.5 Reservepaddel
5.6 Bootshaken
5.7 Leinen
– Art: _______________
– Anzahl: _______________
5.8 Fender
– Anzahl: _______________
5.9 Verbandskasten
6.
6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:
– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:
Ausgestellt von: ______________________________________________________________________________________
7. Flüssiggasanlagen
– Flüssiggasanlagen vorhanden:
– Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor:
Prüfungszeugnis-Nr.: _________________
III. A n t r i e b s a n l a g e
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:
1.2 Brennstoffsystem
– Anzahl der Tanks: __________________
– dicht:
– in betriebssicherem Zustand:
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand:
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4587
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
– Anzahl: ______________
– in ausreichendem Zustand:
– ordnungsgemäß aufgestellt:
– ausreichende Belüftung:
– Gesamtkapazität: ______________
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
– Signalleuchten:
– Schallsignalgerät:
– übrige Verbraucher:
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
IV. E r g e b n i s
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich:
2. Auflagen erforderlich:
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich:
4. Zugelassene Personenzahl: ______________
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): _________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________________________
Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis ...................................................
Die Abnahme erfolgte durch: ..............................................................
Ort und Datum .....................................................
Stempel Unterschrift .....................................................................
4588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
Wasser- und Schifffahrtsamt
__________________________
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung
gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Erste Untersuchung Nachuntersuchung Sonderuntersuchung
des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:
1. Technische Daten des Bootes:
– Fahrzeugart: _________________________________
– Fahrzeughersteller, Fabrikat: _________________________________
– Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: _________________________________
– Hauptbaustoff: _________________________________
– Länge: ______ Breite: ______ maximaler Tiefgang: ______________
– Baujahr: _________________________________
– Höchstzulässige Personenzahl: _________________________________
2. Technische Daten des Elektromotors:
1. Motor: 2. Motor:
– Motor-Nr.: ______________ ______________
– Motorhersteller: ______________ ______________
– Motor-Fabrikat (Typ): ______________ ______________
– Leistung in kW: ______________ ______________
– Baujahr: ______________ ______________
Weitere Motoren siehe Beiblatt!
3. Kennzeichen:
4. Name und Adresse des Unternehmens: ___________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
Ergebnis:
1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden ja nein
2. Das Kennzeichen ist angebracht ja nein
3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht ja nein
4. Zul. Personenzahl ist angebracht ja nein
5. Fahrtbereiche sind angebracht ja nein
6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme in fahrtauglichem Zustand ja nein
7. CE-Kennzeichnung vorhanden ja nein
8. Herstellerbescheinigung über Prototypenabnahme liegt vor ja nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4589
9. Es wurden folgende Mängel festgestellt:
keine Mängel folgende Mängel
_______________________________
_______________________________
_______________________________
Die Mängel sind abzustellen bis
_______________________________
10. Folgende Ausrüstung
ist vorhanden: muss ergänzt werden:
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
11. Mindestbesatzung:
_____________________________________________________________________________________________________
12. Anschrift der Betriebsstätte:
_____________________________________________________________________________________________________
13. Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstraßen vermietet werden:
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
14. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
15. Bemerkungen:
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis _________________________
_________________________ _______________ _________________“.
Untersuchungsort Datum Unterschrift
4590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Artikel 9 3. ausreichende Bewegungsfreiheit
Änderung der verfügt.“
Wassermotorräder-Verordnung c) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(BGBl. I S. 769), geändert durch Artikel 427 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie „(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug
folgt geändert: nur eingesetzt werden, wenn es
1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um
1. Nach § 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffs-
„4. die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 führer zu sitzen,
(BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen ver-
der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I fügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu
S. 4580),“. können.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zu-
„Satz 1 gilt nicht für
letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember
1. Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen frei- 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der
gegebenen Wasserfläche und für Touren- oder jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahr-
Wanderfahrten, zeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den
2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kipp-
§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den stabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste
durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken Wohnungswesen, die im Verkehrsblatt bekannt ge-
und Wasserflächen, macht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste
erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den
3. Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als Sätzen 1 und 2 erfüllt.“
gemeinnützig anerkannten Körperschaften und
Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffent- 3. § 8 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
lichen Dienstes.
„§ 8
Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Gerade-
§ 3 Abs. 3 ist ab 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden.“
auskurs eingehalten wird.“
3. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Artikel 11
„§ 9
Außerkrafttreten von Vorschriften
Übergangsregelung
Es treten außer Kraft:
§ 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind ab dem
1. Januar 2006 nicht mehr anzuwenden. Ab diesem 1. die Vierte Verordnung zur Übertragung von Befug-
Zeitpunkt ist § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 nissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom
geltenden Fassung wieder anzuwenden.“ 18. Dezember 1959 (BGBl. 1959 II S. 1510), zuletzt ge-
ändert durch § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 2048),
Artikel 10 2. die Zehnte Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
Änderung sen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 30. Juni
der Wasserskiverordnung 1965 (BGBl. 1965 II S. 904), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. Mai 1983 (BGBl. I S. 603),
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I
S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 426 der Verordnung 3. die Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsen-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt patente für den Mittelrhein vom 8. Juli 1976 (BGBl. I
geändert: S. 1807),
4. die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1870, betreffend die Ausführung der Revidierten
a) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußi-
sche Gesetzsammlung S. 187),
„4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicher-
heitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung 5. die §§ 10 bis 20 des Preußischen Regulativs vom
verwendet und“. 23. März 1870, betreffend die Ausführung der Revi-
dierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169).
„Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicher-
heitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete
Ausübung des Wasserskilaufens über Artikel 12
1. ausreichenden Auftrieb, Inkrafttreten
2. ausreichenden Aufprallschutz und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4591
Berlin, den 18. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2002
– 1 BvR 525/99 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 39 Absatz 3 Halbsatz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die
öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten
(Kammergesetz) in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt Seite 314)
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes. Die Bestimmung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Dezember 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
4592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
Vom 19. Dezember 2002
Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 § 36 Abs. 4 Satz 1 ist das Datum „30. August 2003“ durch das
Datum „31. August 2003“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 § 58 Abs. 1 Satz 3 ist das Datum „28. Februar 2003“ durch das
Datum „31. August 2003“ zu ersetzen.
3. In Artikel 1 § 58 Abs. 7 Satz 1 ist das Datum „28. Februar 2003“ durch das
Datum „31. August 2003“ zu ersetzen.
4. In Artikel 13 ist die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c“ durch die Angabe
„§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c“ zu ersetzen.
Berlin, den 19. Dezember 2002
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Brenneke