4530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 11. Dezember 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5a Abs. 3 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I
S. 1258, 1909) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a
des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. November 1994 (BGBl. I S. 3442) werden die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 6“ und die Angabe „31. März 2003“ durch
die Angabe „30. September 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4531
Erste Verordnung
zur Beschränkung der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe
Vom 12. Dezember 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 geändert durch Artikel 42
Nr. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und Wirtschaft und Arbeit:
§1
Der in Anlage 4 Teil B Position E 425 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, genannte Zusatz-
stoff ist für Gelee-Süßwaren nicht zugelassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
4532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. Dezember 2002
Auf Grund des § 7 Abs. 1a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 4. § 15c wird wie folgt geändert:
Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ursprungs-
§ 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 betrieben“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14,
auch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1,
Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie 3, 4 und 5“ durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 bis 4
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in und 6 bis 8“ ersetzt.
Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I 5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 der
S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbrau- Fleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
Artikel 1 6. In § 19a werden
Änderung der Viehverkehrsverordnung a) jeweils das Wort „Bestand“ durch das Wort
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be- „Betrieb“ und
kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), b) die Angabe „§§ 19c und 19d“ durch die Angabe
geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Okto- „§§ 19b und 19d“
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch
folgende Klammerangabe ersetzt: 7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geän-
dert:
„(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)“.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ursprungsbestand“
durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt ge-
fasst: aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 10a: Fütterung
und Verwertung 24a“. „c) die letzten sieben Zeichen der Registrier-
nummer nach § 24b Satz 4.“
b) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt ge-
fasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abschnitt 10d: Übernahme von „Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohr-
Rindern, Inverkehr- größe der zu kennzeichnenden Tiere zu
bringen von Ohrmarken 24j“. berücksichtigen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bestand“ durch
3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 das Wort „Betrieb“ ersetzt.
Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a“
durch die Angabe „Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und 8. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:
Nr. 3 bis 6 Buchstabe a“ ersetzt.
„§ 19c
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/
Anzeige der Übernahme von Schweinen
15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105 dies der zuständigen Behörde oder einer von
S. 34). dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4533
Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar 9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
unter Angabe „Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines
Transportunternehmen, seiner Sammelstelle jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhan-
oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Re- denen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen
gistriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen,
seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach der zuständigen Behörde oder einer von dieser
§ 24b Satz 5, beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach
dem Stichtag anzuzeigen.“
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen
oder dem Transportunternehmen oder der abge-
benden Sammelstelle oder der Schlachtstätte 10. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgeben- „Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüch-
den Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registrier- siger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere
nummer, Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die
nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vor-
4. des Datums der Übernahme. geschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.“
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle
der Übernahme unmittelbar aus einem anderen 11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-
Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende landes“ die Wörter „ , des Drittlandes, aus dem das
Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu- Rind eingeführt worden ist,“ eingefügt.
zeigen.“
12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. § 19d wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„c) des Abgangsdatums.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Schafe und Ziegen sind im Ursprungs-
„Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der
betrieb vom Tierhalter spätestens sechs
Tierhalter anzuzeigen im Falle
Monate nach der Geburt, jedoch vor dem
ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe- 1. des Verbringens eines Rindes aus einem
trieb, mit einer von der zuständigen Behörde anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen
oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das
zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderun- Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch
gen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu im Falle des Verbringens zur unmittelbaren
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.“ Schlachtung,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19c Abs. 4 bis 6 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren
Satz 1“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 4 bis 6 Schlachtung das in der Tiergesundheitsbe-
Satz 1“ ersetzt. scheinigung angegebene Geburtsdatum,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ursprungsbestand“ 3. des Verbringens eines Rindes nach einem
durch das Wort „Ursprungsbetrieb“ ersetzt. anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mit-
gliedstaat,
9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert: 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: das Rind ausgeführt worden ist,
„Fütterung und Verwertung“. 5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind
geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet
b) § 24a wird wie folgt geändert: oder auf andere Weise getötet worden oder
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: verendet ist.“
„Fütterungs- und Verwertungsverbot“.
13. § 24h wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tier-
„(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im halter“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 6“
Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörper- eingefügt.
beseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbesei- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf „(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der
landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauen- Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Unter-
tierhaltung ist verboten. Die zuständige Be- suchung in einer staatlichen Untersuchungsein-
hörde kann Ausnahmen für eine Verwertung richtung zugeführt wird, dieser Untersuchungs-
genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder einrichtung den Rinderpass oder das Begleit-
Erzeugnisse vor der Verwertung entspre- papier bei Übergabe des Tierkörpers zu über-
chend den Anforderungen des Absatzes 1 geben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die
Satz 2 erhitzt worden sind.“ Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des
4534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungs- b) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
pflichtigen oder einem von diesem Beauftragten eingefügt:
den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Über-
„12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3
gabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5
oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht,
Satz 2 gilt entsprechend.“
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
14. Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst:
b1) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b
„Abschnitt 10d eingefügt:
Übernahme von Rindern,
„14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tier-
Inverkehrbringen von Ohrmarken
körperteil oder ein Erzeugnis verwertet,“.
§ 24j b2) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 3“
Verbot der Übernahme von Rindern, durch die Angabe „§ 24b Satz 4, oder § 24b
Inverkehrbringen von Ohrmarken Satz 3“ ersetzt.
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand c) Nummer 19 wird aufgehoben.
nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 d) In Nummer 20a wird nach der Angabe „§ 24h
oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1“
in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verord- eingefügt.
nung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 e) Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b
oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, eingefügt:
gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme
„20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind über-
von Rindern durch Transportunternehmen.
nimmt,“.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser
Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) f) In Nummer 21 wird nach der Angabe „§ 24j“ die
Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Ver-
kehr zu bringen.“ 18. Dem § 25a werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
fügt:
15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1
„(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 ge-
Nr. 2“ die Wörter „unabhängig von ihrem Geburts-
boren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3
datum“ eingefügt.
Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung
16. In § 24l Abs. 1 wird das Wort „nach“ durch das Wort anzuwenden.
„entsprechend“ ersetzt.
(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1
erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu
17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung
a) In Nummer 12b wird die Angabe „§ 19c“ durch in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fas-
die Angabe „§ 19b“ ersetzt. sung weiter anzuwenden.“
19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)
Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-
gerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssig-
keitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen
zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-
abgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt
wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung
von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und
verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs
einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck
stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der
Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4535
werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewähr-
leisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem
Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
4. Soweit erforderlich, müssen
a) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie
b) ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ent-
sprechen.
6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-
lichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jeder-
zeit vorzulegen.
7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle
Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.
8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-
wachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.“
20. In Anlage 8 wird die Angabe „Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
„Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
Artikel 2 3. § 13 wird wie folgt geändert:
Änderung der BHV1-Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤤 4, 7, 8 oder 9
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
Satz 2“ durch die Angabe „§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7,
machung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345) wird
8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ ersetzt.
wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2,
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
gefasst:
b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3
„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Be- Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10
standes geimpft worden sind (Grund- Abs. 2 Satz 5
immunisierung und eine weitere Impfung verbundenen vollziehbaren Auflage“.
im Abstand von drei bis sechs Monaten)
oder die Reagenten geimpft worden sind b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Grundimmunisierung und eine weitere Imp- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
fung im Abstand von drei bis sechs Monaten) gefügt:
und“.
„1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht-
b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder
Angabe „mindestens dreimal“ gestrichen und die nicht rechtzeitig untersuchen lässt,“.
Angabe „drei Monaten“ durch die Angabe „drei bis bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
sechs Monaten“ ersetzt.
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „aus- einstellt,“.
geführt“ die Wörter „oder nach einem anderen Mit- cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
gliedstaat verbracht“ eingefügt. eingefügt:
„3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1
2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1 ein Rind nicht absondert,
Nr. 2 wird jeweils die Angabe „mindestens zweimal“ 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind ver-
gestrichen. bringt,“.
4536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfra-
a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ge Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben
„b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über
und
neun Monate alten weiblichen Rinder sowie
aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehe- 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-
nen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis geben worden sind,
sieben Monaten, sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- mit.“
Infektion geimpft worden sind, blut- oder
milchserologisch1) keine Antikörper gegen 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
das Virus der BHV1-Infektion oder
„1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“,
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutsero- wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden
logisch keine Antikörper gegen das gE- sind, dem Namen des Landes, in dem die Berin-
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion gung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und
festgestellt worden sein oder der Bestand einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer
nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, oder“.
die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufge-
baut worden sein und“.
b) In Fußnote 1) werden die Wörter „Die zweimalige Artikel 4
blutserologische Untersuchung kann in Beständen Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch“
In § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom
durch die Wörter „Die milchserologische Untersu-
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) werden die Num-
chung kann vorgenommen werden durch“ ersetzt.
mern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:
„1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen,
die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen
Artikel 3 mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchge-
Änderung der Psittakose-Verordnung brochen waren,
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt- 2. Untersuchung aller
machung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei
zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom einem Schaf oder einer Ziege,
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseu-
chen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden
1. § 2 wird wie folgt geändert: Tierseuchen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: getöteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Zentralver- Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei
band Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch- bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren.“
lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband),“
die Wörter „oder vom Bundesverband für fach-
gerechten Natur- und Artenschutz, Ham- Artikel 5
brücken (Bundesverband),“ eingefügt.
Änderung
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
„Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händ- Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in
ler abgegeben werden, die das Vorliegen einer der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des
gegenüber dem jeweiligen Verband nachge- Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
wiesen haben.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den
hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder „2a. Aviäre Rhinotracheitis“.
sowie dem Zentralverband und dem Bundesver-
band mit.“ 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten“.
„(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Ver-
3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
band, von dem sie Fußringe bezogen haben, viertel-
jährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fuß- „6a. Ileitis der Schweine“.
ringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der
Zentralverband und der Bundesverband teilen den 4. Nummer 10a wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4537
5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a einge- Artikel 6
fügt:
Bekanntmachungserlaubnis
„13a. Kokzidiose des Geflügels“.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Vieh-
Artikel 5a verkehrsverordnung, der BHV1-Verordnung, der Psitta-
Änderung kose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
der Schweinehaltungshygieneverordnung verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Die Fußnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygie-
machen.
neverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die
durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 531) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
Artikel 7
„1) Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) ҂ 100 Inkrafttreten
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2) Abortquote in vom Hundert = Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) ҂ 100 Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem stabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1
110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag“. Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
4538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Verordnung
zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher
Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das
Inverkehrbringen von Speisegelatine und an deren Ausgangserzeugnisse
(Speisegelatine-Verordnung – GelV) *)
Vom 13. Dezember 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- §2
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Begriffsbestimmungen
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19a
Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Lebensmittel- 1. Speisegelatine: ein natürliches, lösliches Protein, ge-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der lierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I Hydrolyse von Kollagen aus Ausgangserzeugnissen im
S. 2296), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes Sinne der Nummer 2 hergestellt wird und zum mensch-
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), von denen lichen Verzehr bestimmt ist.
§ 9 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 2. Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speise-
gesetzes zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung gelatine: Knochen, ungegerbte Häute und Felle, Seh-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 10 Abs. 1, nen und Bänder von schlachtbaren Haustieren, unge-
§ 19 Abs. 1 und § 19a des Lebensmittel- und Bedarfs- gerbte Häute und Felle von Jagdwild, Fischhäute und
gegenständegesetzes durch Artikel 42 Nr. 4 der Verord- Gräten.
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- §3
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Zulassung von Betrieben
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun- (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Betriebe zur
Herstellung von Speisegelatine zugelassen, wenn ge-
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und währleistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1
Bedarfsgegenständegesetzes, auch in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage eingehalten werden.
§ 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie
terium der Finanzen: deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
§1 mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Vete-
rinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung
Anwendungsbereich im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Her- (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zu-
stellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Speise- lassung anordnen, wenn
gelatine und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von
Speisegelatine, mit Ausnahme des Gewinnens der Aus- 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
gangserzeugnisse. Rücknahme vorliegen oder
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
Lebensmittel, die unter Verwendung von Speisegelatine oder Fristen nicht eingehalten werden
hergestellt worden sind. und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-
gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
kann. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
1. der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über
die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für der Länder über Rücknahme und Widerruf von Verwal-
den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein- tungsakten bleiben unberührt.
schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf §4
Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG
Nr. L 62 S. 49), Registrierung von Betrieben
2. der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission vom 28. Oktober (1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung
1999 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des
Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin- von Speisegelatine herstellen, behandeln und in Verkehr
gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag
Gemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine
diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Registrierung ist nicht erforderlich für Betriebe, die auf
Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Grund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleisch-
Nr. L 62 S. 32), hygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Bestim-
3. der Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom 10. Dezember mungen einer Zulassung oder Registrierung unterlie-
1999 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr aus
Drittländern von Speisegelatine und von Rohwaren zur Herstellung gen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich
von Speisegelatine (ABl. EG Nr. L 6 S. 60). Gastronomie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4539
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben die An- §8
forderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten. Kennzeichnung von Speisegelatine
Wer Speisegelatine verpackt, hat die Verpackungen mit
§5 einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen:
Anforderungen 1. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versand-
landes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier-
(1) Speisegelatine darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelasse- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der
nen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Ver-
von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt, behandelt merk „Speisegelatine“;
und in den Verkehr gebracht werden.
2. im Falle der Einfuhr den Namen oder den ISO-Code
(2) Bei der Herstellung von Speisegelatine dürfen nur des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulas-
Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anfor- sungsnummer des Betriebes.
derungen von Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entspre-
chen. Wiederkäuerknochen dürfen darüber hinaus nur in Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrie-
Übereinstimmung mit Kapitel 4 Abschnitt II Nr. 2 des ben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EG
Anhangs der Entscheidung 1999/724/EG der Kommission verwendet werden.
vom 28. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs II der
Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchen-
§9
rechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Einfuhr von
Gemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, Speisegelatine sowie Ausgangserzeugnissen
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein- zur Herstellung von Speisegelatine
schaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtline (1) Speisegelatine darf
89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 290 1. nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt
S. 32), verwendet werden. werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Entschei-
dung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994
zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen
§6 die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Er-
zeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zu-
Betriebseigene lassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden
Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise Fassung, gestattet ist;
Wer Speisegelatine in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder 2. aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden,
Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Gelatine in wenn sie aus Betrieben stammen, die auf Grund einer
Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118/EWG in
den Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und der jeweils geltenden Fassung erlassenen und im
Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
Verordnung durchzuführen, bei denen im Falle von vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach-
1. Speisegelatine die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage ten Entscheidung zugelassen sind und der Sendung
festgelegten Vorschriften über Nachweise und End- eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist,
produktkontrollen und die nach Form und Inhalt dem Muster nach Anhang 1
der Entscheidung 2000/20/EG der Kommission vom
2. Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 3 der Anlage 10. Dezember 1999 über Genusstauglichkeitsbeschei-
festgelegten Vorschriften zur Sicherstellung der Über- nigungen für die Einfuhr aus Drittländern von Speise-
wachung und zur Einblicknahme in Nachweise durch gelatine und von Rohwaren zur Herstellung von
die zuständige Behörde Speisegelatine (ABl. EG Nr. L 6 S. 60) in ihrer jeweils
einzuhalten sind. geltenden Fassung entspricht.
(2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speise-
gelatine dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn
§7
1. sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Ent-
Begleitpapiere für die Beförderung scheidungen
von Speisegelatine und Ausgangs-
a) 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
erzeugnissen zur Speisegelatineherstellung
zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus
Wer Speisegelatine oder Ausgangserzeugnisse zur Her- denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rin-
stellung von Speisegelatine befördert oder befördern dern und Schweinen und von frischem Fleisch zu-
lässt, muss diesen bei der Beförderung einen Lieferschein lassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),
oder vergleichbare Bescheinigungen beifügen, die
b) 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994
1. im Falle der Speisegelatine die Angabe „Speise- über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die
gelatine“ und das Datum der Herstellung tragen, Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügel-
2. im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von fleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),
Kapitel 4 Abschnitt VIII des Anhangs der Entscheidung c) 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur
1999/724/EG in der jeweils geltenden Fassung ent- Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen
sprechen. Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung
4540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Speise-
oder gelatine andere als dort genannte Ausgangserzeug-
d) 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 nisse oder Wiederkäuerknochen verwendet.
über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wild- § 11
fleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33), Ordnungswidrigkeiten
in ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
und Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
2. jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheini- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem gen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage
Anhang II der Entscheidung 2000/20/EG in ihrer jeweils Speisegelatine herstellt, behandelt oder in den Verkehr
geltenden Fassung entspricht und die Ausgangs- bringt.
erzeugnisse ausweislich dieser Genusstauglichkeits- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des
bescheinigung aus im Herkunftsland zugelassenen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
oder registrierten Betrieben stammen. wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme
bleiben unberührt. oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
§ 10 durchführt oder
Straftaten 2. entgegen § 7 einen Lieferschein oder eine Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig § 12
1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Inkrafttreten
der Anlage Speisegelatine herstellt, behandelt oder in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Verkehr bringt oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4541
Anlage
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)
Kapitel 1
Herstellung von Speisegelatine
1. Speisegelatine muss aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage der Lebens-
mittelhygiene-Verordnung erfüllen. Über die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung hinaus muss die
Verpackung von Speisegelatine in eigens dafür vorgesehenen Räumen oder Bereichen erfolgen. Für die Lagerung
des Verpackungsmaterials müssen abgegrenzte Räume zur Verfügung stehen.
2. Die Betriebe führen ein zwei Jahre zurückreichendes Verzeichnis über die Herkunft aller eingehenden Ausgangs-
erzeugnisse und über die Empfänger aller den Betrieb verlassenden Erzeugnisse. Sie erstellen außerdem ein System
der Rückverfolgbarkeit, mit dem die Lieferungen der Ausgangserzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Erzeugung der
Speisegelatine festgestellt werden kann.
3. Die fertige Speisegelatine ist betriebseigenen Kontrollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie den nach-
folgenden Anforderungen entspricht.
a) Mikrobiologische Kriterien
Mikrobiologische Parameter Grenzwert
Aerobe Bakterien insgesamt 103/g
Coliforme (30 °C) 0/g
Coliforme (44,5 °C) 0/10 g
Sulfitreduzierende anaerobe Bakterien 10/g
(ohne Gaserzeugung)
Clostridium perfringens 0/g
Staphylococcus aureus 0/g
Salmonellen 0/25g
b) Rückstände
Chemisch-physikalische Parameter Grenzwert
As 1 ppm
Pb 5 ppm
Cd 0,5 ppm
Hg 0,15 ppm
Cr 10 ppm
Cu 30 ppm
Zn 50 ppm
Feuchtigkeit (105 °C) 15 %
Asche (550 °C) 2%
SO2 (Reith Williems) 50 ppm
H2O2 (European Pharmacopia 1986 (V2O2)) 10 ppm
4. Speisegelatine muss in einem Verfahren hergestellt werden, das mindestens Folgendes gewährleistet: Die Aus-
gangserzeugnisse müssen mit Säure oder Lauge behandelt und dann ein- oder mehrmals gespült werden. Der
pH-Wert muss anschließend eingestellt werden. Die Speisegelatine muss durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit
anschließender Reinigung durch Filtration und Sterilisation extrahiert werden.
Kapitel 2
Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Speisegelatine
1. Die von schlachtbaren Haustieren stammenden Ausgangserzeugnisse müssen von Tieren stammen, die in einem
Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
für genusstauglich befunden wurden. Ausgangserzeugnisse von Jagdwild dürfen gleichermaßen nur von Tieren
stammen, die für genusstauglich befunden wurden.
2. Die Ausgangserzeugnisse dürfen darüber hinaus nur aus Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildbear-
beitungs- oder Knochenentfettungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben, Gastrono-
miebetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumen stammen, in denen Fleisch und Geflügelfleisch aus-
schließlich zum direkten Verbrauch an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird. Ausgangserzeugnisse aus
Fischen müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Fischhygiene-Verordnung zugelassen oder registriert sind.
4542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
3. Die Betriebe haben der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels,
insbesondere der Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die Einblicknahme in Buchführungsunterlagen oder Hygiene-
bescheinigungen zu gewähren.
4. Sammelstellen und Gerbereien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu des-
infizieren und erforderlichenfalls mit einer Kühlanlage ausgestattet sind.
b) Die Lagerräume sind so zu reinigen und zu warten, dass eine Verunreinigung der Ausgangserzeugnisse durch die
Räume ausgeschlossen ist.
c) Werden im gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert oder verarbeitet, die nicht der Lebensmittelherstel-
lung dienen, so müssen diese im Betrieb getrennt von den Ausgangserzeugnissen gehalten werden, die der
Lebensmittelherstellung dienen.
d) Die Beförderung von Ausgangserzeugnissen für die Herstellung von Speisegelatine muss unter sauberen Bedin-
gungen mit geeigneten Transportmitteln erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4543
Verordnung
zur Verlängerung der Unterbrechung
von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz
Vom 16. Dezember 2002
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3651) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Die Unterbrechung der gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Perso-
nengesellschaften gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Flutopfersolidaritätsgesetzes
wird über den 31. Dezember 2002 hinaus verlängert. Sie endet spätestens am
31. März 2003.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2002 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
4544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Verordnung
zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge
(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)
Vom 17. Dezember 2002
Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuerge- (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-
setzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 1 Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August ist über die Mängel zu unterrichten.
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenüber-
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-
mittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
bereit.
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und
dem Bundesministerium des Innern:
§4
Übermittlung durch Datenfernübertragung
Abschnitt 1
(1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen
Grundsätze zur Datenübermittlung
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
§1 treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver-
Datensätze sehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der über-
mittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei
(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-
steuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorge-
schlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle
schriebene Übermittlung von Daten hat nach amtlich
bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren,
vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenbe-
das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.
schreibungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 6 und 8*).
(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Über-
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach
tragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zuge-
§ 90a mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 5 des Einkom-
lassen werden, der von den an der Datenübermittlung
mensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13
Beteiligten gewünscht wird.
sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung. (3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraus-
setzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
§2 oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdaten-
schutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermit-
Technisches Übermittlungsformat
telnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden.
Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Die Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an
zu verwendenden XML-Schemata ergeben sich aus den den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser
Anlagen 1, 3, 5 und 7*). Der codierte Zeichensatz für die Verordnung erfüllt.
Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1)
(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung
zu entsprechen. Die DIN 66303 – Ausgabe: 2000-06 Infor-
beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmäch-
mationstechnik – 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH,
tigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftrag-
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-
geber, solange dieser nicht widerspricht.
und Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
§3 §5
Verfahren der Datenübermittlung Identifikation der am Verfahren Beteiligten
(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Daten- (1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes),
fernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale die zuständige Stelle (§ 7 Abs. 1) und die Familienkassen
Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahms- haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
weise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer 1. Name und Anschrift,
Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Über-
sendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden. 2. E-Mail-Adresse,
3. Telefon- und Telefax-Nummer,
*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge- 4. Betriebsnummer und
setzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des 5. die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten
Verlags übersandt. und die Systemumgebung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4545
(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 auf- unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuer-
geführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die liche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den
Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.
abgewickelt werden sollen, anzuzeigen.
(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungs-
(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 kasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkom-
Abs. 3) hat der Anbieter der zentralen Stelle auch die in mensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds
Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzei- mitzuteilen.
gen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Betei-
ligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. §7
(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle nach § 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes
eine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der
Datenübermittlung anzugeben sind. (1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist bei
einem
(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
ten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-
Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer dungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
(Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen. 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die
die Amtsbezüge anordnende Stelle und
Abschnitt 2
3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von
Mitteilungs- und Anzeigepflichten der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im
Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
§6 steuergesetzes der die Versorgung gewährleistende
Mitteilungspflichten des Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
Arbeitgebers und der Unterstützungskasse gung.
(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
(Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die einen Auftragnehmer mit der Datenübermittlung beauftra-
für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spä- gen.
testens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder (2) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personen-
nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des kreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzutei- des Einkommensteuergesetzes gehört, über die für ihn
len, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten zuständige Stelle eine Zulagenummer, sind die Antrags-
Beiträge daten durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 3 der
1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuer- zentralen Stelle zu übermitteln. Die Datenbeschreibung
frei belassen, ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund
BZ02).
2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal
besteuert oder (3) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1a Satz 2
3. individuell besteuert des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einverständ-
niserklärung abgegeben und nicht widerrufen, ist die
wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann zuständige Stelle verpflichtet, die für die Ermittlung des
durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinder-
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, zulage erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentra-
wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr le Stelle durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 zu
geleisteten Beiträge übermitteln. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtig-
ten nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden,
1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes
entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten. In den
pauschal besteuert wurden oder
Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nr. 2 und 3
2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des des Einkommensteuergesetzes hat die zuständige Stelle
Einkommensteuergesetzes pauschal oder zu bestätigen, dass das auf den Steuerpflichtigen an-
b) insgesamt individuell zuwendende Versorgungsrecht eine entsprechende
Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver-
besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt
möglich ist oder geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar
3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell 2002 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung
besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach vorsieht. Sie hat dies durch Datensatz nach Anlage 3
§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset- Abschnitt 2 an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die
zes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitneh- Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1
mer seine Erklärung, gilt Absatz 1. und 4 ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Melde-
grund BZ01).
Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versor-
gungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um (4) Wird für einen nach Absatz 3 bereits gemeldeten
Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen- Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat
steuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum
4546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
31. Januar des Jahres, das dem Jahr der Rückforderung (3) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 94 Abs. 1
folgt, durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 7 mitzutei- Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz
len. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 nach Anlage 7 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Daten-
Abschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02). beschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2
(Meldegrund AZ02). Die Mitteilung nach § 94 Abs. 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach
§8 Anlage 7 Abschnitt 5 vorzunehmen. Die Datenbeschrei-
bung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.3 (Melde-
Mitteilungspflichten der zentralen
grund AZ03).
Stelle gegenüber der zuständigen Stelle
(4) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 1 in
Die zentrale Stelle hat eine von ihr vergebene Zu-
Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
lagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes über die ihm bekannt gewordene Beendigung
gesetzes) an die zuständige Stelle durch Datensatz nach
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulage-
Anlage 3 Abschnitt 4 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung
berechtigten durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 4
ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund
vorzunehmen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der
ZB01).
Anlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02).
§9 (5) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes hat dem mittelbar Zulage-
Datenabgleich zwischen der berechtigten (§ 79 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes)
zentralen Stelle und der Familienkasse sowie die von der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 1 Satz 2 des
Mitteilungspflichten der Familienkasse Einkommensteuergesetzes vergebene Zulagenummer
(1) Die zentrale Stelle fordert die Daten für die mitzuteilen. Diese Mitteilung kann mit der Bescheinigung
Gewährung der Kinderzulage durch Datensatz nach An- nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuer-
lage 5 Abschnitt 3 von der zuständigen Familienkasse an. gesetzes erfolgen.
Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6
Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZK01). Die zuständige Fami- § 11
lienkasse hat die angeforderten Daten durch Datensatz
nach Anlage 5 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Datenbe- Anbieterwechsel
schreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.1 (1) Im Falle der Übertragung von Altersvorsorgevermö-
(Meldegrund KZ01). gen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters-
(2) Wird für einen nach Absatz 1 bereits gemeldeten vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den
Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des
die Familienkasse dies der zentralen Stelle durch Daten- Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisheri-
satz nach Anlage 5 Abschnitt 5 mitzuteilen. Die Datenbe- gen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92
schreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.2 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten ein-
(Meldegrund KZ02). schließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fort-
geschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die zustän- mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bisherige
dige Stelle nach § 7 für die Übermittlung der für die Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die
Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu- Anbieternummer anzugeben.
ständig ist.
(2) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
§ 10 rungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an
Mitteilungspflichten des Anbieters den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der
Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulagean-
tifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter
trag anzugebenden Daten sowie dessen Mitteilungen
nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
nach § 89 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zu
rungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach
erfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach
§ 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie
Anlage 7 Abschnitt 3 zu übermitteln. Die Datenbeschrei-
die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen
bung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.1 (Melde-
Rückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rückzah-
grund AZ01).
lungsbeträge und einen Zahlungsrückstand zu übermit-
(2) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever- teln. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4
träge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ge-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-
setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) , in der jeweils
zes 2 Satz 2 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die
geltenden Fassung hat die Mitteilung nach § 92b Abs. 3
Übertragung der zentralen Stelle durch Datensatz nach
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz
Anlage 7 Abschnitt 6 zu melden. Die Datenbeschreibung
nach Anlage 7 Abschnitt 8 zu übermitteln. Die Daten-
ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.4 (Meldegrund
beschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.6
AZ04).
(Meldegrund AZ06). Die Mitteilung nach § 92b Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-
Anlage 7 Abschnitt 9 zu übermitteln. Die Datenbeschrei- zes 2 Satz 2 hat der Anbieter des neuen Vertrags der zen-
bung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.7 (Melde- tralen Stelle die Daten der Übertragung durch Datensatz
grund AZ07). nach Anlage 7 Abschnitt 7 zu übermitteln. Die Datenbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4547
schreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.5 (7) Die zentrale Stelle hat nach § 94 Abs. 1 Satz 2 des
(Meldegrund AZ05). Einkommensteuergesetzes den ermittelten Rückzah-
lungsbetrag bei einer schädlichen Verwendung im Sinne
(5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertragli-
des § 93 des Einkommensteuergesetzes dem Anbieter
cher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag
durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 15 zu übermit-
übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig
teln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8
auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1 bis 4 gelten
Abschnitt 2.6 (Meldegrund ZA06).
entsprechend.
(8) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 2
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz
§ 12 nach Anlage 7 Abschnitt 16 vorzunehmen. Wird der Rück-
Mitteilungspflichten der forderungsbetrag erlassen, hat die zentrale Stelle dies
zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter dem Anbieter nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Ab-
(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die von ihr ver- schnitt 16 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung der Mit-
gebene Zulagenummer durch Datensatz nach Anlage 7 teilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der
Abschnitt 10 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung Anlage 8 Abschnitt 2.7 (Meldegrund ZA07).
ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.1 (Meldegrund
ZA01).
(2) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung über die Er- § 13
mittlungsergebnisse (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen- Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
steuergesetzes) dem Anbieter durch Datensatz nach Anla-
ge 7 Abschnitt 11 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des
ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund Einkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-
ZA02). Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nach- Eigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig
prüfung (§ 164 der Abgabenordnung). zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht
mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtig-
(3) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 te dies der zentralen Stelle anzuzeigen.
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe
der zurückzufordernden Zulagen dem Anbieter durch (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 11 zu übermitteln. durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder
Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraus-
Abschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02). setzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1
(4) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festset- steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch
zung der Zulage sowie die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistun-
Satz 5 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 3 des Ein- gen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränk-
kommensteuergesetzes über die geänderten Festset- ten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des
zungsergebnisse dem Anbieter durch Datensatz nach An- Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht,
lage 7 Abschnitt 12 zu übermitteln. Die zentrale Stelle hat wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1
die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Einkommen- Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt
steuergesetzes über die Höhe der in diesem Zusammen- steuerpflichtig behandelt wird.
hang zurückzufordernden Zulagen durch Datensatz nach
Anlage 7 Abschnitt 12 vorzunehmen. Die Datenbeschrei-
bung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich Abschnitt 3
aus der Anlage 8 Abschnitt 2.3 (Meldegrund ZA03).
Ermittlung, Festsetzung,
(5) Die zentrale Stelle hat nach § 90 Abs. 2 Satz 6 des Auszahlung, Rückforderung
Einkommensteuergesetzes dem Anbieter die Altersvor- und Rückzahlung der Zulagen
sorgebeiträge im Sinne des § 82 des Einkommensteuer-
gesetzes, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes angewendet wurde, durch Datensatz § 14
nach Anlage 7 Abschnitt 13 mitzuteilen. Die Datenbe- Nachweis der
schreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.4 Rentenversicherungspflicht und der
(Meldegrund ZA04). Höhe der maßgebenden Einnahmen
(6) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b (1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über den Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichti-
förderunschädlichen Auszahlungsbetrag dem Anbieter gen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialge-
nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
gesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 zu sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
übermitteln. Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
§ 92b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes über Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils
den Rückzahlungsbetrag und die Einzelheiten über die geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des
Durchführung der Rückzahlung durch Datensatz nach Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des
Anlage 7 Abschnitt 14 vorzunehmen. Die Datenbeschrei- zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den
bung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Be-
aus der Anlage 8 Abschnitt 2.5 (Meldegrund ZA05). rechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des
4548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des
Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.
vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer
(2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1
Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post
§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
übermittelt, ist das Datum der Absendung auf der
berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im
Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist
Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gele-
nach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist
genheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversiche-
§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-
rungsträger herbeizuführen.
den.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung
des Mindesteigenbeitrages zugrunde zu legende Höhe
der Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 § 19
des Einkommensteuergesetzes.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgever-
§ 15 träge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr
Auszahlung der Zulage Aufzeichnungen zu führen über
Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, 1. Name und Anschrift des Anlegers,
Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung 2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,
angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden
angewiesen: 3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl
des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde,
a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungster-
min vorangegangenen Kalendervierteljahres beim 4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,
Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen 5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge,
Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vor-
6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkom-
angehenden Kalendermonats ermittelt wurden,
mensteuergesetzes nicht angewendet wurde, und
b) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem
7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der vermin-
Auszahlungstermin vorangehenden Kalenderviertel-
derten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden.
jahres ermittelt oder festgesetzt wurden.
Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht
geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig
§ 16 den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen
Kleinbetragsgrenze für Rück- zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den
forderungen gegenüber dem Zulageberechtigten 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschrie-
benen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen.
Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurück- (2) Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative
gefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß.
Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über
1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuerge-
setzes angewendet wurde, und
§ 17
2. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuer-
Vollstreckung von gesetzes angewendet wurde.
Bescheiden über Rückzahlungsbeträge
(3) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat
Bescheide über Rückzahlungsbeträge werden von den der Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 auf-
Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzoll- zuzeichnen. Entsprechendes gilt für die Höhe und den
amt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63
die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes.
enthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und der Antrag
zuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgaben- auf Altersvorsorgezulage sind für die Dauer von zehn
ordnung) entscheidet die zentrale Stelle. Jahren nach dem Ende des Beitragsjahres geordnet auf-
zubewahren. Die Unterlagen sind spätestens am Ende des
zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten,
Abschnitt 4 das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkom-
mensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Bescheinigungs-, Aufzeich-
Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen
nungs- und Aufbewahrungspflichten
des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder
berechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen
§ 18 würde.
Erteilung der Anbieterbescheinigungen (5) Nach Absatz 4 Satz 1 aufzubewahrende schriftliche
(1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1, Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bild- oder
§ 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkom- anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden,
mensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen wenn sichergestellt ist, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4549
1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewah- die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur
rungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemesse- Verfügung zu stellen.
ner Zeit lesbar gemacht werden kann und
2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen
Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Abschnitt 5
Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Schlussvorschrift
der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumen-
tieren.
§ 20
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Auf-
bewahrungspflichten bleiben unberührt. Inkrafttreten
(7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
4550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 16. Dezember 2002
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2497) und die Bekanntmachung der Neufassung der Abwasser-
verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047) sind wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juli 2002 ist in Teil C
Abs. 4 der Satz 2 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforde-
rungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anfor-
derungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt
sein.“
2. Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-
ber 2002 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Anhang 1 Teil C Abs. 4 ist der Satz 2 durch folgenden Wortlaut zu
ersetzen:
„In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anfor-
derungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen
Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage
festgelegt sein.“
b) In Anhang 40 Teil D Abs. 1 ist in der letzten Zeile der Tabelle das Wort
„Zinn“ durch das Wort „Zink“ zu ersetzen.
Bonn, den 16. Dezember 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. V e l t w i s c h