4506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(5. RSAÄndV)
Vom 4. Dezember 2002
Auf Grund wurde, können für das Ausgleichsjahr, auf das sich
– des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 3 und 11 des Fünften die Hochrechnung bezog, nur dann Korrekturen
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- geltend machen, wenn eine Datenmeldung gemäß
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember § 15a Abs. 3 Satz 4 ordnungsgemäß korrigiert
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), § 266 Abs. 7 zuletzt geän- wurde.“
dert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
stabe aa des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I aa) In Satz 1 wird das Wort „höchstens“ gestri-
S. 3465), und chen.
– des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 5 des Fünften Buches Sozial- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Datenerzeu-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, § 269 gung“ durch die Wörter „dem Berichtsjahr“
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom ersetzt.
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465),
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem „Zu einer längeren Aufbewahrung ist eine Kran-
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I kenkasse nur verpflichtet und berechtigt, wenn
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit das Bundesversicherungsamt im Einzelfall
und Soziale Sicherung: feststellt, dass die weitere Aufbewahrung zur
Durchführung von Korrekturen der gemeldeten
Daten erforderlich ist; in diesem Fall sind die
Artikel 1 Daten nach zwölf Jahren zu löschen.“
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar dd) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord- Angabe „Satz 3“ ersetzt.
nung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286), wird wie folgt
geändert: 2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „6“ die
Wörter „sowie der Bildung der Versichertengruppen
1. § 3 wird wie folgt geändert: nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die zwei
Vorjahre“ durch die Wörter „sowie für das erste und
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
das fünfte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr“
ersetzt. „§ 15a
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Prüfung
„In den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften
Nr. 4 und 5 beginnt die Versicherungszeit der Bezie- Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben
her einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung vom mindestens alle drei Jahre, bezogen auf eines der drei
1. Januar 2001 an mit dem ersten Tag des sechsten zuletzt durchgeführten Ausgleichsjahre, die nach § 267
Monats vor dem Beginn der Rente, für die Bezieher des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu meldenden
einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung mit Daten, insbesondere die Versicherungszeiten und die
dem Tag des Beginns der Rente; liegt der Beginn Beitragsfestsetzung, bei den Krankenkassen in ihrem
der Zeitrente vor dem 1. Juli 2001, beginnt die Ver- Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Abweichend von
sicherungszeit frühestens am 1. Januar 2001. Ver- Satz 1 haben die mit der Prüfung nach § 274 des Fünf-
sicherte der Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 ten Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen bei
Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der Bewilligung der Rente den Krankenkassen jährlich mindestens die Unter-
wegen Erwerbsminderung Krankengeld bezogen lagen von 2 vom Hundert der in ein nach § 137g des
haben, sind bis zum Ende des Krankengeldbezugs Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes struk-
der Versichertengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 turiertes Behandlungsprogramm eingeschriebenen
zuzuordnen.“ Versicherten in Bezug auf das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Zugehörigkeit dieser Versicherten zu
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zu
„Für Ausgleichsjahre, die länger als fünf Jahre vor prüfen. Dabei sind auch die Ergebnisse der Berichte
dem Berichtsjahr liegen, werden Korrekturen nach nach § 28g Abs. 3 einzubeziehen. Die mit der Prüfung
Satz 1 nur noch in vom Bundesversicherungsamt nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgestellten Ausnahmefällen durchgeführt. Kran- befassten Stellen haben bei den Krankenkassen
kenkassen, bei denen ein Korrekturbetrag durch außerdem jährlich die Daten von mindestens 2 vom
Hochrechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 erhoben Hundert der nach § 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle ins-
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besondere in Bezug auf die Richtigkeit der gemeldeten § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der vorliegenden
Leistungsausgaben, die Personenidentität und das Vierteljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen
Bezugsjahr zu prüfen. Sie teilen dem Bundesversiche- Verwaltungsvorschriften über die Statistik in der
rungsamt und dem Spitzenverband der betroffenen gesetzlichen Krankenversicherung aller Kranken-
Krankenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfun- kassen neu und teilt den Krankenkassen und der
gen nach den Sätzen 1, 2 und 4 mit. Das Bundesver- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den
sicherungsamt kann nach Anhörung der mit der Prü- unter Berücksichtigung der für den genannten Zeit-
fung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch raum angefallenen Abschlagszahlungen zu zahlen-
befassten Stellen für die Prüfung nach Satz 1 einen den Saldo mit. Hierfür ermittelt das Bundesver-
Mindeststichprobenumfang festlegen und das Nähere sicherungsamt auch den Ausgleichsbedarfssatz
über die Berechnung des Stichprobenumfangs und die nach § 11 Abs. 2 und den vorläufigen Wert nach § 7
Anforderungen an die Erhebung der Stichproben nach Abs. 1 neu. Die für das monatliche Ausgleichsver-
den Sätzen 1, 2 und 4 sowie über die Mitteilung des fahren geltenden Vorschriften gelten entsprechend.
Prüfergebnisses nach Satz 5 bestimmen. Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-
men mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen
(2) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei der
und der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
Prüfung der Versicherungszeiten einer Krankenkasse
te von den in Satz 1 genannten Zeitpunkten abwei-
nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte Quote fehlerhafter
chen oder von der Durchführung des Verfahrens
oder nicht plausibler Fälle auf die Gesamtheit der Ver-
nach Satz 1 absehen.“
sicherten dieser Krankenkasse hoch. Die bei der Prü-
fung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 Satz 2 b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl
festgestellte Quote fehlerhafter oder nicht plausibler „10“ ersetzt.
Fälle ist auf die Gesamtheit der Versicherten dieser
Krankenkasse in den Versichertengruppen nach § 2 5. § 28a wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 3 hochzurechnen. Wird bei der Prüfung
nach Absatz 1 Satz 4 festgestellt, dass eine Kranken- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kasse Erstattungsleistungen aus dem Risikopool aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“
(§ 28a) zu Unrecht erhalten hat, rechnet das Bundes- die Wörter „für das Kalenderjahr (Berichtsjahr)
versicherungsamt die festgestellte Fehlerquote auf die und die beiden Vorjahre“ eingefügt.
Gesamtheit der Versicherten dieser Krankenkasse, für
die die Krankenkasse Erstattungsansprüche geltend bb) Folgender Satz wird angefügt:
gemacht hat, hoch. Das Bundesversicherungsamt „Krankenkassen, bei denen ein Korrektur-
bestimmt das jeweils anzuwendende Hochrechnungs- betrag durch Hochrechnung nach § 15a Abs. 3
verfahren im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Satz 1 erhoben wurde, können für das Aus-
Krankenkassen. Hierbei kann es auch vorsehen, dass gleichsjahr, auf das sich die Hochrechnung
die Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften bezog, nur dann Korrekturen geltend machen,
oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote über- wenn eine Datenmeldung gemäß § 15a Abs. 3
schreiten. Satz 4 ordnungsgemäß korrigiert wurde.“
(3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Grund der Hochrechnung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gefügt:
den Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid „Weichen die vorläufigen Leistungsausgaben nach
geltend. § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Legt die Satz 2 erheblich und nachweislich von dem im Jah-
Krankenkasse eine für das geprüfte Ausgleichsjahr auf resausgleich zu erwartenden Ergebnis ab, kann das
der Grundlage einer Vollerhebung korrigierte Daten- Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-
meldung vor, wird der Korrekturbetrag nach Satz 1 im zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in
nächsten Jahresausgleich an die Krankenkasse zurück Einzelfällen ein hiervon abweichendes Verfahren
gezahlt, wenn die Datenmeldung ordnungsgemäß bestimmen.“
korrigiert wurde. Die Datenmeldung gilt als ordnungs-
gemäß korrigiert, wenn die für die Prüfung der Kran- c) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
kenkasse nach § 274 des Fünften Buches Sozial- d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
gesetzbuch zuständige Stelle dies dem Bundesver-
sicherungsamt auf Grund einer innerhalb von zehn „Für das Abrechnungsverfahren, den Zahlungsver-
Monaten nach der Vollerhebung neu gezogenen Stich- kehr und die Säumniszuschläge gilt § 14 entspre-
probe nach Absatz 1 bestätigt. Ansonsten steht der chend.“
Korrekturbetrag den Krankenkassen zu und wird im e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
nächsten Jahresausgleich berücksichtigt.“ angefügt:
„(8) Erstattungen nach § 39 Abs. 2 des Fünften
4. § 17 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch sowie Erstattungen nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 des Fünften Buches So-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
zialgesetzbuch sind den betroffenen Versicherten
„(3a) Das Bundesversicherungsamt berechnet und dem betroffenen Ausgleichsjahr zuzuordnen.
jeweils zum 30. September für den Zeitraum des Die übrigen Erstattungen von Leistungsausgaben
ersten Halbjahres und zum 31. März des Folge- durch Dritte werden pauschal berücksichtigt. Hier-
jahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres die zu gehören nicht die finanziellen Hilfeleistungen der
voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen Finanzausgleiche nach den §§ 265 und 265a des
nach § 9 sowie den vorläufigen Beitragsbedarf nach Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von
4508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Satz 1 werden alle das Ausgleichsjahr 2002 und den die Dokumentation der Korrekturmeldungen sind
monatlichen Ausgleich für das Ausgleichsjahr 2003 sechs Jahre aufzubewahren; § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3
betreffenden Erstattungen pauschaliert. Die Spit- gilt entsprechend.“
zenverbände der Krankenkassen bestimmen im
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in
ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 Artikel 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar
über die Pauschalierung. 2003 in Kraft.
(9) Alle im Rahmen der Durchführung des Risiko- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
pools maschinell erzeugten Datengrundlagen und Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4509
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(26. ÄndVStVZO)
Vom 5. Dezember 2002
Es verordnen „6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Parlaments und des Rates vom 8. Oktober
wesen auf Grund 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/
EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßen- ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, gegen die Verunreinigung der Luft durch
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG
Fassung, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung Nr. L 282 S. 64) oder
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, 7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom
2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richt-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- linie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung
wesen und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
schutz und Reaktorsicherheit auf Grund über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeu-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz- gen an den technischen Fortschritt (ABl. EG
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich- Nr. L 286 S. 34) oder
ten bereinigten Fassung, Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d neu 8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen
gefasst durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppel- Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
buchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes 1998 über Maßnahmen gegen die Verun-
vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Nr. 5a eingefügt reinigung der Luft durch Emissionen von
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-
1974 (BGBl. I S. 721) und Abs. 2a eingefügt durch Arti- linie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L
kel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 350 S. 1) oder
(BGBl. I S. 2089) und zuletzt geändert durch Artikel 244
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission
und vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über
– des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 3 der Ver- an den technischen Fortschritt (ABl. EG
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) neu Nr. L 334 S. 43) oder
gefasst worden ist, sowie
10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen
– des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz- Parlaments und des Rates vom 22. Januar
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 2 EWG des Rates über Maßnahmen gegen die
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Verunreinigung der Luft durch Emissionen
geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 35 S. 34)
Kreise: oder
Artikel 1 11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. De-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der zember 2001 zur Änderung der Richtlinie
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ge-
Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird gen die Verunreinigung der Luft durch Emis-
wie folgt geändert: sionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 16
S. 32)“.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anla-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ge XX wie folgt gefasst:
„(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die
„Anlage XX (aufgehoben)“.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/
EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
2. § 47 wird wie folgt geändert: Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
a) In Absatz 3 werden die Nummern 6, 7 und 8 wie staaten über Maßnahmen gegen die Emission
folgt neu gefasst und die Nummern 9, 10 und 11 gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
angefügt: gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
4510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug
Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen
Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fal- Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungs-
len, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens fähige Zeichen nicht angebracht sind, oder
den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“ gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 Satz 2
c) Nach Absatz 8b wird der folgende neue Ab- Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa
satz 8c eingefügt: Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasver-
haltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraft-
„(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zug- fahrzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über
maschinen, die in den Anwendungsbereich der die Untersuchung des Abgasverhaltens bei
Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parla- Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,“.
ments und des Rates vom 22. Mai 2000 über
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gas-
förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von
land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-
bestimmt sind, und zur Änderung der Richt- emissionen von Personenkraftwagen und leich-
linie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 ten Nutzfahrzeugen) werden folgende neue Ab-
S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgas- sätze angefügt:
verhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent- „§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/
sprechen.“ 102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahr-
zeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt an-
2a. § 47a wird wie folgt geändert: zuwenden:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter
den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle
„Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in
blockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahr-
zwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen.“ zeugtypen genannten Termine sowie die im
b) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Wörter Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue
„innerhalb eines Jahres“ durch die Wörter „inner- Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzu-
halb von drei Jahren“ ersetzt. wenden für erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge.“
3. In § 47d werden die Wörter „Für Personenkraft- b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgas-
wagen sowie Wohnmobile mit einer Gesamtmasse emissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotor)
von nicht mehr als 3 500 kg, soweit sie in den An- wird wie folgt neu gefasst:
wendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des
„§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren
Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der
Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis
Kraftstoffverbrauch“ durch die Wörter „Für Kraftfahr-
erstmals in den Verkehr kommen,
zeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezem- 1. ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe,
ber 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe
Kraftstoffverbrauch“ ersetzt. und luftverunreinigender Partikel und die
Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A
der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des
4. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des
a) Nummer 3 wird aufgehoben. Europäischen Parlaments und des Rates vom
b) Satz 4 wird gestrichen. 13. Dezember 1999 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
5. § 69a Abs. 5 Nr. 5a wird wie folgt gefasst: Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel
„5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von
Nummer 2 der Anlage XIa das Abgasverhalten Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht recht- Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssig-
zeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 gas betriebenen Fremdzündungsmotoren
eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Ände-
Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa rung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder
zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission
sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richt-
ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a linie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung
Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in über Maßnahmen gegen die Emission gas-
Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4511
Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der
Antrieb von Fahrzeugen und die Emission Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt,
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals
Flüssiggas betriebenen Fremdzündungs- in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaub-
S. 10) genannten Grenzwerte nicht über- nis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typ-
schreiten dürfen, genehmigung.“
2. ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe, f) Die Übergangsvorschrift zu § 47d (Kohlendioxid-
dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe emissionen und Kraftstoffverbrauch) wird wie
und luftverunreinigender Partikel und die folgt gefasst:
Trübung der Abgase des Motors die in Zeile
„§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoff-
B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1
verbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Ein-
des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der
zelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr
Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der
kommen, spätestens ab dem 18. Dezember 2002
Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten
anzuwenden.
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002
3. ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe,
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d
dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe
einschließlich der Übergangsbestimmungen in
und luftverunreinigender Partikel und die
§ 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002
Trübung der Abgase des Motors die in Zeile
geltenden Fassung anzuwenden.“
B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1
des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Ge-
Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der räuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraft-
Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten fahrzeugen) wird wie folgt geändert:
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die chen.
vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Ver- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
kehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 ein-
schließlich der Übergangsbestimmungen in § 72
Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 gelten- 7. In Anlage IXa wird in Nummer 6 der Ergänzungsbe-
den Fassung anwendbar.“ stimmungen im letzten Satz das Wort „zwei“ durch
c) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgas- das Wort „drei“ ersetzt.
emissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahr-
zeugen) wird der folgende Satz angefügt:
„Für erstmals in den Verkehr kommende Klein- 7a. In Anlage XIb wird in Nummer 2.3.4 der Satz 1 wie
krafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist folgt gefasst:
die zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Ab- „Übersicht über die erfolgte Schulung der verant-
schnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 wortlichen Personen oder/und der weiteren zur
der Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 ein- Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der
zuhalten.“ Art der Schulung und des Datums sowie des
d) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b Nr. 3 Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen
(Abgasemissionen von Motoren für mobile Ma- Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden
schinen und Geräte) wird folgender Satz ange- muss.“
fügt:
„Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet 8. Die Anlage XIV (zu § 48) wird wie folgt geändert:
sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9
Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Termi- a) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3
nen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für angefügt:
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge „2.3 EEV Klassen
um zwei Jahre verlängert.“
Optionale Emissionsanforderungen sind
e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b Grundlage für die EEV Klassen.“
(Abgasemissionen von Motoren für mobile
b) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
Maschinen und Geräte) wird folgende neue Über-
gangsvorschrift eingefügt: aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
„§ 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und „Richtlinie 96/69/EG des“ die Wörter
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätes- „Europäischen Parlaments und des“ einge-
tens anzuwenden für erstmals in den Verkehr fügt.
kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebs- bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
erlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richt- „der Richtlinie 98/77/EG“ die Wörter „des
linie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahr- Rates“ durch die Wörter „der Kommission“
zeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren ersetzt.
4512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
cc) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt der Richtlinie entsprechen und bei den
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Emissionen der gasförmigen Schadstof-
neue Nummer 9 eingefügt: fe und luftverunreinigenden Partikel die
„9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der für die Gruppen II und III vorgeschrie-
Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen benen Grenzwerte unter A (2000) der
Parlaments und des Rates vom 22. Mai Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-
2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entspre- hangs I der Richtlinie nicht überschrei-
chen und die bei den Emissionen die ten oder
in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des 11. in den Anwendungsbereich der Richt-
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl. linie 70/220/EWG des Rates vom
EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)
nicht überschreiten.“ in der Fassung der Richtlinie 2001/
c) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert: 100/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Dezember 2001
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vor-
mer 2 eingefügt: schriften der Richtlinie entsprechen und
„2. in den Anwendungsbereich der Richt- bei den Emissionen der gasförmigen
linie 96/1/EG des Europäischen Parla- Schadstoffe und luftverunreinigenden
ments und des Rates vom 22. Januar Partikel die für die Gruppen II und III
1996 zur Änderung der Richtlinie 88/ vorgeschriebenen Grenzwerte unter A
77/EWG zur Angleichung der Rechts- (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4
vorschriften der Mitgliedstaaten über des Anhangs I der Richtlinie nicht über-
Maßnahmen gegen die Emission gas- schreiten oder
förmiger Schadstoffe und luftverunreini- 12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der
gender Partikel aus Dieselmotoren Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Parlaments und des Rates vom 22. Mai
Nr. L 40 S. 1) fallen, den Vorschriften der 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entspre-
Richtlinie entsprechen und die bei den chen und die bei den Emissionen die in
Emissionen der gasförmigen Schadstof- der Tabelle im Abschnitt 4.2.3 des
fe und luftverunreinigenden Partikel die
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl.
in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1
EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte
des Anhangs I der Richtlinie nicht über-
nicht überschreiten.“
schreiten oder“.
d) Die Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
Nummern 3 bis 8. Am Ende der Nummer 2 werden der Punkt durch
cc) In der neuen Nummer 5 werden nach den das Wort „oder“ ersetzt und die folgenden neuen
Wörtern „Richtlinie 96/69/EG des“ die Wör- Nummern 3 bis 10 eingefügt:
ter „Europäischen Parlaments und des“ ein- „3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
gefügt. 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970
dd) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom
die folgenden neuen Nummern 9 bis 12 ein- 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)
gefügt: fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
sprechen und bei den Emissionen der gasför-
„9. in den Anwendungsbereich der Richt- migen Schadstoffe und luftverunreinigenden
linie 70/220/EWG des Rates vom Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebe-
20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in nen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im
der Fassung der Richtlinie 1999/102/ EG Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
der Kommission vom 15. Dezember nicht überschreiten oder
1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den
Vorschriften der Richtlinie entsprechen „4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
und bei den Emissionen der gasförmigen 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970
Schadstoffe und luftverunreinigenden (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der
Partikel die für die Gruppen II und III Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom
vorgeschriebenen Grenzwerte unter A 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)
(2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent-
des Anhangs I der Richtlinie nicht über- sprechen und bei den Emissionen der gas-
schreiten oder förmigen Schadstoffe und luftverunreinigen-
den Partikel die für die Gruppen II und III vor-
10. in den Anwendungsbereich der Richt-
geschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der
linie 70/220/EWG des Rates vom
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I
20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in
der Richtlinie nicht überschreiten oder
der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG
des Europäischen Parlaments und des 5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970
Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4513
Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par- 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fas-
laments und des Rates vom 22. Januar 2001 sung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-
(ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vor- päischen Parlaments und des Rates vom
schriften der Richtlinie entsprechen und bei 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen,
den Emissionen der gasförmigen Schad- den Vorschriften der Richtlinie entsprechen
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die und die bei den Emissionen der gasförmigen
für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenz- Schadstoffe und luftverunreinigenden Parti-
werte unter A (2000) der Tabelle im Ab- kel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im
schnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie
nicht überschreiten oder genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie e) Die Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 „3.1.4 Schadstoffklasse S 4
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der
Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par- Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahr-
laments und des Rates vom 22. Januar 2001 zeuge, die
(ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschrif- 1. in den Anwendungsbereich der Richt-
ten der Richtlinie entsprechen und bei den linie 70/220/EWG des Rates vom
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in
und luftverunreinigenden Partikel die für die der Fassung der Richtlinie 98/69/EG
Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenz- des Europäischen Parlaments und des
werte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften
überschreiten oder der Richtlinie entsprechen und die
bei den Emissionen der gasförmigen
7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Schadstoffe und luftverunreinigenden
70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970
Partikel die für die Gruppe I vorge-
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der
schriebenen Grenzwerte unter B (2005)
Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Parlaments und des Rates vom 7. Dezember
Anhangs I der Richtlinie nicht über-
2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den
schreiten oder
Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
bei den Emissionen der gasförmigen Schad- 2. in den Anwendungsbereich der Richt-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die linie 70/220/EWG des Rates vom
für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenz- 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)
werte unter A (2000) der Tabelle im Ab- in der Fassung der Richtlinie 1999/
schnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 102/EG der Kommission vom 15. De-
nicht überschreiten oder zember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43)
fallen, den Vorschriften der Richtlinie
8. in den Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen
70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 der gasförmigen Schadstoffe und luft-
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der verunreinigenden Partikel die für die
Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwer-
Parlaments und des Rates vom 7. Dezember te unter B (2005) der Tabelle im Ab-
2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den schnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
Vorschriften der Richtlinie entsprechen und Richtlinie nicht überschreiten oder
bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die 3. in den Anwendungsbereich der Richt-
für die Gruppen II und III vorgeschriebenen linie 70/220/EWG des Rates vom
Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Ab- 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in
schnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG
nicht überschreiten oder des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG
9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften
88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember der Richtlinie entsprechen und bei den
1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fas- Emissionen der gasförmigen Schad-
sung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro- stoffe und luftverunreinigenden Parti-
päischen Parlaments und des Rates vom kel die für die Gruppe I vorgeschriebe-
13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) nen Grenzwerte unter B (2005) der
fallen, den Vorschriften der Richtlinie ent- Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-
sprechen und die bei den Emissionen der hangs I der Richtlinie nicht überschrei-
gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini- ten oder
genden Partikel die unter A (2000) der Tabel-
4. in den Anwendungsbereich der Richt-
len 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
linie 70/220/EWG des Rates vom
der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)
überschreiten oder
in der Fassung der Richtlinie 2001/
10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 100/EG des Europäischen Parlaments
88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember und des Rates vom 7. Dezember 2001
4514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
(ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vor- 2. in den Anwendungsbereich der Richt-
schriften der Richtlinie entsprechen linie 88/77/EWG des Rates vom
und bei den Emissionen der gasförmi- 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988
gen Schadstoffe und luftverunreinigen- Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der
den Partikel die für die Gruppe I vorge- Richtlinie 2001/27/EG der Kommission
schriebenen Grenzwerte unter B (2005) vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des S. 10) fallen, den Vorschriften der
Anhangs I der Richtlinie nicht über- Richtlinie entsprechen und die bei den
schreiten oder Emissionen der gasförmigen Schad-
5. in den Anwendungsbereich der Richt- stoffe und luftverunreinigenden Parti-
linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De- kel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1
zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
S. 33) in der Fassung der Richtlinie der Richtlinie genannten Grenzwerte
1999/96/EG des Europäischen Parla- nicht überschreiten.
ments und des Rates vom 13. Dezem- Fahrzeuge, die die Anforderungen der
ber 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch
den Vorschriften der Richtlinie entspre- die Anforderungen der Schadstoffklasse
chen und die bei den Emissionen der S 4.“
gasförmigen Schadstoffe und luftver-
g) Die Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
unreinigenden Partikel die unter B 1
(2005) der Tabellen 1 und 2 im Ab- „3.2.1 Geräuschklasse G 1
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt- Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraft-
linie genannten Grenzwerte nicht über- fahrzeuge, die
schreiten oder
1. der Richtlinie 92/97/EWG des Rates
6. in den Anwendungsbereich der Richt- vom 10. November 1992 (ABl. EG Nr.
linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De- L 371 S. 1) zur Änderung der Richtlinie
zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 70/157/EWG zur Angleichung der
S. 33) in der Fassung der Richtlinie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
2001/27/EG des Europäischen Parla- über den zulässigen Geräuschpegel
ments und des Rates vom 10. April und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, fahrzeugen oder
den Vorschriften der Richtlinie entspre-
chen und die bei den Emissionen der 2. der Richtlinie 96/20/EG der Kommissi-
gasförmigen Schadstoffe und luftver- on vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr.
unreinigenden Partikel die unter B 1 L 92 S. 23) zur Anpassung der Richt-
(2005) der Tabellen 1 und 2 im Ab- linie 70/157/EWG des Rates über den
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt- zulässigen Geräuschpegel und die
linie genannten Grenzwerte nicht über- Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeu-
schreiten. gen an den technischen Fortschritt
oder
Fahrzeuge, die die Anforderungen der
Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch 3. der Richtlinie 1999/101/EG der Kom-
die Anforderungen der Schadstoffklasse mission vom 15. Dezember 1999 (ABl.
S 3.“ EG Nr. L 334 S. 41) zur Anpassung der
Richtlinie 70/157/EWG des Rates über
f) Nach Nummer 3.1.4 wird folgende neue Num- den zulässigen Geräuschpegel und
mer 3.1.5 eingefügt: die Auspuffvorrichtung von Kraftfahr-
„3.1.5 Schadstoffklasse S 5 zeugen an den technischen Fortschritt
oder
Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahr-
zeuge, die 4. der Anlage XXI
1. in den Anwendungsbereich der Richt- entsprechen.
linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De- Der Anwendungsbereich und die An-
zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 forderungen der vorgenannten Richtlinien
S. 33) in der Fassung der Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Num-
1999/96/EG des Europäischen Parla- mer 1 ausgedehnt werden.“
ments und des Rates vom 13. Dezem-
h) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Num-
ber 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen,
mer 3.3 angefügt:
den Vorschriften der Richtlinie entspre-
chen und die bei den Emissionen der „3.3 EEV Klassen
gasförmigen Schadstoffe und luftver- 3.3.1 EEV Klasse 1
unreinigenden Partikel die unter B 2
(2008) der Tabellen 1 und 2 im Ab- Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge,
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt- die
linie genannten Grenzwerte nicht über- 1. in den Anwendungsbereich der Richt-
schreiten oder linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4515
zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 Komma ersetzt und folgende neue Buch-
S. 33) in der Fassung der Richtlinie staben e bis g angefügt:
1999/96/EG des Europäischen Parla- „e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen
ments und des Rates vom 13. Dezember Parlaments und des Rates vom 13. De-
1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den zember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1),
Vorschriften der Richtlinie entsprechen
und die bei den Emissionen der gas- „f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission
förmigen Schadstoffe und luftverun- vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107
reinigenden Partikel die unter C (EEV) S. 10),
der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 „g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001 (ABl.
des Anhangs I der Richtlinie genannten EG Nr. L 266 S. 15).“
Grenzwerte nicht überschreiten oder
c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a werden
2. in den Anwendungsbereich der Richt- folgende Bestimmungen eingefügt:
linie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-
zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 „§ 47 Abs. 8c Richtlinie 2000/25/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates
S. 33) in der Fassung der Richtlinie vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen
2001/27/EG der Kommission vom zur Bekämpfung der Emissionen
10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) gasförmiger Schadstoffe und luft-
fallen, den Vorschriften der Richtlinie verunreinigender Partikel aus Moto-
entsprechen und die bei den Emissionen ren, die für den Antrieb von land-
und forstwirtschaftlichen Zug-
der gasförmigen Schadstoffe und luft-
maschinen bestimmt sind, und zur
verunreinigenden Partikel die unter C Änderung der Richtlinie 74/150/
(EEV) der Tabellen 1 und 2 im Ab- EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie S. 1).“
genannten Grenzwerte nicht überschrei-
ten. d) Die Bestimmungen die zur Vorschrift des § 47d
Fahrzeuge, die die Anforderungen der anzuwenden sind, werden wie folgt geändert:
Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die aa) Die Wörter „zur Angleichung der Rechtsvor-
Anforderungen der Schadstoffklasse S 5.“ schriften der Mitgliedstaaten über“ werden
durch die Wörter „über die Kohlendioxid-
9. Die Anlage XX wird aufgehoben. emissionen und“ ersetzt.
bb) In den Bestimmungen des Buchstabens c
10. Der Anhang wird wie folgt geändert: wird die Angabe „17. Dezember 1993 (ABl.
EG 1994“ durch die Angabe „15. Februar
a) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 1994 (ABl. EG“ ersetzt.
Buchstabe t werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Buchstaben u bis w cc) Am Ende der Bestimmungen des Buchsta-
angefügt: bens c werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Buchstaben d
„u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission und e angefügt:
vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334
S. 43), „d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission
vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung
„v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Par- der Richtlinie 80/1268/EWG über die
laments und des Rates vom 22. Januar 2001 Kohlendioxidemissionen und den Kraft-
(ABl. EG Nr. L 35 S. 34), stoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an
„w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen den technischen Fortschritt (ABl. EG
Parlaments und des Rates vom 7. Dezember Nr. L 334 S. 36),
2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32).“ „e) Berichtigung vom 4. Juni 2000 (ABl. EG
b) Die Bestimmungen zu § 47 Abs. 6 werden wie Nr. L 163 S. 38).“
folgt geändert: e) Am Ende der Bestimmungen zu § 49 Abs. 2
aa) Nach dem Wort „Anhänge“ wird die An- Nr. 1 Buchstabe m werden der Punkt durch ein
gabe „I bis VIII“ gestrichen. Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe n
angefügt:
bb) Die Wörter „aus Dieselmotoren“ werden
„n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom
durch die Wörter „und luftverunreinigender
15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41).“
Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen und die Emission f) Die Bestimmungen zu § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas werden aufgehoben.
oder Flüssiggas betriebenen Selbstzün-
dungsmotoren“ ersetzt. Artikel 2
cc) Am Ende der Bestimmungen des Buch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stabens d werden der Punkt durch ein Kraft.
4516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4517
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)
Vom 6. Dezember 2002
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchs- den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in
kennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I diesem Gebiet.
S. 570) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) §2
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 Energieverbrauchshöchstwerte
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in (1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchs- zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die
kennzeichnungsgesetzes und § 1 des Zuständigkeitsan- sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der
passungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1
22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft jeweils aufgeführt sind.
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen,
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1
genannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Artikel 1 Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Ver-
pflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirt-
Verordnung
schaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevoll-
über Energieverbrauchs-
mächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über
höchstwerte von Geräten den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die
(Energieverbrauchs- Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im
höchstwerteverordnung – EnVHV) Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.
§1 §3
Anwendungsbereich, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Begriffsbestimmungen
(1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und
1. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher
Bestandteilen von Geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind
Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die
(nachfolgend Geräte genannt).
Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der
das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1
eines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über jeweils aufgeführt sind und
2. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderun-
und 3 versehen sind.
gen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushalts- (2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der
kühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG
Nr. L 236 S. 36) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energie- Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5.
effizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
(ABl. EG Nr. L 279 S. 33). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richt-
linie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung §4
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung
für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) und der Richtlinie 2002/ Konformitätsbewertungsverfahren
40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richt-
linie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für (1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Her-
Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45). steller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend
4518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
den in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten (4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen
Europäischen Normen zur Berechnung des maximal Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäi-
zulässigen Energieverbrauchs. schen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte
(2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt- behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgese-
hen ist, gilt Folgendes:
schaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine
schriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das 1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass
betreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizi- durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der
enz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf- Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechts-
geführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Ver- vorschriften bestätigt wird.
pflichtung nach Satz 1 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entspre- 2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschrif-
chende Anwendung. ten dem Hersteller während einer Übergangszeit die
(3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch
die eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit
den Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten
Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt wer- Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in
den. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen: den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den
Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der
1. Name und Anschrift des Herstellers,
Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer
2. eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
dessen eindeutige Identifizierung ausreicht, Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller
3. Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde
die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, liegen.
insbesondere über die Elemente, die den Energiever- §6
brauch beeinflussen,
Befugnisse der zuständigen Behörden
4. Gebrauchsanleitung,
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-
5. Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Ener- Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der
gieverbrauchsmessungen und Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht wor-
6. Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den den ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das
Energieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grund- Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden
lage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf- Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unter-
geführten Bestimmungen ermittelt werden. binden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom
Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können
Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr
ansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie
bringt oder vertreibt.
eine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme
durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und min- (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-
destens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letz- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden
ten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den
Satz 3 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwen- Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden
dung. Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht
unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in
(4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen,
Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen
damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit
Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder
den technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den
den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken
Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die
Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und
§5 Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den
CE-Kennzeichnung Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden
(1) Ein Gerät darf nur dann mit der CE-Kennzeichnung
gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige
versehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Ver-
Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnah-
ordnung erfüllt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den
men das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Buchstaben „CE“ nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist
unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das
nach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hier-
dauerhaft anzubringen. von unterrichtet.
(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht wer-
den, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes §7
mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können Ordnungswidrigkeiten
oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-
nung beeinträchtigen. Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-
(3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in sätzlich oder fahrlässig
Spalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CE-
Kennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des 1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein
Gegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder
Verordnung entsprechen. 2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4519
Anlage 1
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die
Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36),
nachfolgend RL 1996/57/EG;
2. Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen
an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33), nachfolgend RL 2000/55/EG.
Spalte 씮 1 2 3 4
Geräteart Berechnung Europäische Anbringung der
des maximal zulässi- Messnormen CE-Kennzeichnung
gen Energie-
Zeile 앗 verbrauchs nach
1 Neue netzbetriebene Haushaltskühl-, Anhang I EN 153 Auf den Geräten
-tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren der RL 1996/57/EG vom Juli 1995 sowie auf der Ver-
Kombinationen. packung
Ausgenommen sind Kühlgeräte, die
1. auch mit anderen Energiequellen, ins-
besondere Batterien, betrieben wer-
den können,
2. nach dem Absorptionsprinzip arbei-
ten,
3. für eine gewerbliche Nutzung
bestimmt sind oder nach beson-
deren Spezifikationen hergestellt wer-
den.
2 Netzbetriebene Vorschaltgeräte für Anhang III EN 50294 vom Auf den Geräten
Leuchtstofflampen im Sinne der Defi- in Verbindung mit Dezember 1998 sowie auf der Ver-
nition des Abschnitts 3.4 der Euro- Anhang I und II packung. Sind
päischen Norm EN 50294, unabhängig der RL 2000/55/EG Geräte als Bauteile
davon, ob diese als Einzelkomponenten oder Komponenten
oder in Leuchten eingebaut in Verkehr in Leuchten ein-
gebracht werden. gebaut, ist die
Ausgenommen sind Vorschaltgeräte, die Ab 25.11.2005: CE-Kennzeichnung
auf den Leuchten
1. in Lampen integriert sind, Anhang IV sowie auf deren
2. speziell für Leuchten zum Einbau in in Verbindung mit Verpackung anzu-
Möbeln ausgelegt sind und einen Anhang I und II bringen.
nicht austauschbaren Teil der Leuch- der RL 2000/55/EG
te bilden, der nicht getrennt von der
Leuchte geprüft werden kann (gemäß
Abschnitt 2.1.3 der Europäischen
Norm EN 60920),
3. in Form von Einzelkomponenten
oder aber in Leuchten eingebaut aus
der Gemeinschaft ausgeführt werden
sollen.
4520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Anlage 2
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit
folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus
dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich
hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maß-
gabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren
eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der
nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche
angefügt:
„– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG
des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend
RL 2002/31/EG;
„– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG
des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend
RL 2002/40/EG.“
b) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe „Zeilen 1 bis 5“ die Angabe „sowie 7 und 8“ eingefügt.
c) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7
und 8 der Tabelle 1) gestattet,
1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte
Angebote zu machen,
auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.“
d) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe „ermitteln,“ die Angabe „die im Auftrag der Kommission durch die
zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind,“ eingefügt.
e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.“
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „durch Bildschirmanzeige erfolgen“ durch die Angabe „die durch E-Mail-
Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche
Angebote“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4521
4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt:
„7 Netzbetriebene Raumklimageräte im 1.1.2003 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Sinne der Europäischen Normen EN RL RL RL RL
255-1, EN 814-1 oder gemäß den in 2002/31/EG 2002/31/EG 2002/31/EG 2002/31/EG
Ziffer 3 dieser Anlage genannten har-
monisierten Normen
ausgenommen:
– Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-
Wärmepumpengeräte
– Geräte mit einer Leistung (Kühlleis-
tung) über 12 Kilowatt
„„8 Netzbetriebene Elektrobacköfen im 1.1.2003 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage RL RL RL RL
genannten harmonisierten Normen, 2002/40/EG 2002/40/EG 2002/40/EG 2002/40/EG
einschließlich Öfen, die Teil größerer
Geräte sind4)
ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht unter
18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht
für den Einbau bestimmt sind“.
b) Nach dem Text der Fußnote 3) wird folgender Fußnotentext angefügt:
„4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieverbrauchshöchst-
werteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 351 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
4522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
Vom 6. Dezember 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der jeweiligen Dienststelle. Deren Delegationsmöglichkeit
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 bleibt unberührt.
(BGBl. I S. 232) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), Abschnitt 2
die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972
(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an: Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten, Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie
Abschnitt 1 Soldaten, die Grundwehrdienst oder
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten
Allgemeines
Artikel 4
Artikel 1
Ernennungen und
Dienstgradbezeichnungen
Entlassungen in besonderen Fällen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgrade mit den
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe
lassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für
verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen
eine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grund-
auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und
wehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme
des Sanitätsdienstes.
als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich
verpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht
Artikel 2 vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.
Vorbehaltene (2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
Ernennungen und Entlassungen lassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der
(1) Ich behalte mir vor Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der
Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen
1. die Ernennung der Offiziere zum Dienstgrad Oberst
und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.
sowie deren Entlassung, auch soweit es sich um frühe-
re Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-
aus Artikel 11 nichts anderes ergibt, sung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn
des Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle
2. die Ernennung und Entlassung der Offiziere, Unter-
des Heeres.
offiziere und der Anwärterinnen und Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-
die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für sung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn
Militärkunde verwendet werden, auch soweit es sich des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienst-
um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt stelle des Heeres.
und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,
3. die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter für Artikel 5
eine Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis einer Ernennungen und Entlassungen im Heer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit
einer festgesetzten Dienstzeit von drei und mehr Jah- (1) Im Heer übertrage ich
ren zum Dienstgrad Leutnant; hiervon ausgenommen 1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden
sind Sanitätsoffizier-Anwärterinnen, Sanitätsoffizier- Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten,
Anwärter, Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Mili- die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen
tärmusikoffizier-Anwärter. Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung zu befördern, den Kompanien, den Batterien, den
und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Staffeln, den Fernmeldeabschnitten, dem Einsatz- und
Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung Ausbildungszentrum für Tragtierwesen sowie der Aus-
übertragen habe. stellung „Unser Heer“;
2. die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen
Artikel 3 und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere
und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst
Ausschließliche
oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das
Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des
zur Ernennung und Entlassung obliegt allein der Leitung Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4523
sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen 2. die Ausübung des Rechts, Bewerberinnen und Be-
zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunter- werber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und
offizier zu befördern, Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zu-
a) den Bataillonen, den Abteilungen der Heeresflieger- sätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis
truppe, dem Logistikzentrum des Heeres, dem einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu
Übungszentrum Gefechtssimulation, dem Ge- berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen
fechtssimulationszentrum Heer und dem Gefechts- auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellen-
übungszentrum des Heeres für die Soldatinnen und pläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder
Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus- Dienststellen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder
übung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum
ist, Stabsunteroffizier zu befördern,
b) den Brigaden, den Regimentern, dem Kommando a) den Geschwadern, den Regimentern, den Einsatz-
Spezialkräfte, dem Ausbildungszentrum Spezielle führungsbereichen und den Schulen, soweit die
Operationen sowie den Schulen für die Soldatinnen Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen
und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die worden ist,
Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem b) der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der
Buchstaben a übertragen worden ist, Verteidigung, dem Kommando operative Führung
c) den deutschen Anteilen multinationaler Verbände, Luftstreitkräfte, dem Führungsunterstützungsbe-
soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder reich Luftwaffe, dem Waffensystemunterstützungs-
dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist; zentrum und dem Fluglehrzentrum F-4F sowie dem
3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas- Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit die
sung ihnen unterstehender Soldatinnen und Soldaten Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen
bis zum Stabsunteroffizier, worden ist,
a) den Divisionen und dem Heerestruppenkomman- c) den Divisionskommandos, dem Lufttransportkom-
do, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 mando, dem Luftwaffenmaterialkommando und
oder 2 übertragen worden ist, dem Luftwaffenausbildungskommando, soweit die
Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem
b) dem Heeresführungskommando, den Korps (bei
Buchstaben a oder b übertragen worden ist,
deutscher Führung), dem Heeresamt sowie dem
Heeresunterstützungskommando, soweit die Aus- d) dem Luftwaffenführungskommando sowie dem
übung nicht nach der Nummer 1 oder 2 oder dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach der
Buchstaben a übertragen worden ist, Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c über-
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas- tragen worden ist,
sung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen
der Stammdienststelle des Heeres. unterstehen;
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht 3. die Ausübung des Rechts, ihnen unterstehende Solda-
sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, auf tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Dienst-
Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, das flie- grad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der Stellen-
gende Personal, das Prüfpersonal, das Flugsicherungs- pläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder
personal, das Flugbetriebspersonal und das flugzeug- Dienststellen sowie Soldaten, die Grundwehrdienst
technische Personal der Heeresfliegertruppe sowie auf oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu
die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten entlassen,
Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen
Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sowie a) den Divisionskommandos, dem Lufttransportkom-
des Militärmusikdienstes sind. Für diese Soldatinnen und mando, dem Luftwaffenmaterialkommando und
Soldaten ist die Stammdienststelle des Heeres zuständig. dem Luftwaffenausbildungskommando,
b) dem Luftwaffenführungskommando und dem Luft-
Artikel 6 waffenamt, soweit die Ausübung nicht nach dem
Ernennungen und Buchstaben a übertragen worden ist;
Entlassungen in der Luftwaffe 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas-
(1) In der Luftwaffe übertrage ich sung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen
der Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Aus-
1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden übung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen worden ist.
der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die Grund-
wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht
leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, des
den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den NATO-E3A-Verbandes, auf Feldwebelanwärterinnen und
Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstand- Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und
haltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, Unteroffizieranwärter, auf Soldatinnen und Soldaten, die
dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffen- auf zbV-Schüleretat geführt werden, sich in einer integrier-
systeme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten ten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen
technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes so- Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind,
wie den abgesetzten technischen Zügen des Radar- sowie nicht auf Soldatinnen und Soldaten der Verbände,
führungsdienstes; Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland mit
4524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
Ausnahme des I./Luftwaffenausbildungsregiments 1. Für übung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden
diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle ist,
der Luftwaffe zuständig.
b) den Brigaden, den Regimentern, den Fernmelde-
bereichen, den Versorgungs- und Ausbildungs-
Artikel 7 zentren, den Verteidigungsbezirkskommandos,
Ernennungen und dem Standortkommando Berlin, dem Kommando
Entlassungen in der Marine Strategische Aufklärung, dem Logistikzentrum der
In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts Bundeswehr, dem Zentrum Innere Führung, dem
zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Zentrum für Operative Information, dem Zentrum
Mannschaften der Stammdienststelle der Marine, soweit für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, dem
die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 über- Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr,
tragen worden ist. dem Logistikamt der Bundeswehr und der Schule
für Feldjäger und Stabsdienst, soweit die Ausübung
Artikel 8 nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a
übertragen worden ist,
Außerhalb ihrer Teilstreitkraft
verwendete Soldatinnen und Soldaten c) den Wehrbereichskommandos, der Führungsaka-
demie der Bundeswehr und dem Personalamt der
Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungs- Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der
rechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b über-
Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreit- tragen worden ist,
kraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Sol- d) dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
daten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreit- dem Streitkräfteunterstützungskommando und
kraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht
Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b
Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden oder c übertragen worden ist,
ist. jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen
unterstehen;
Artikel 9
3. die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen
Ernennungen und unterstehenden Soldatinnen und Soldaten bis zum
Entlassungen im Zentralen Sanitätsdienst Stabsunteroffizier
Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr übertrage a) den Wehrbereichskommandos, der Führungsaka-
ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- demie der Bundeswehr und dem Personalamt der
lassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stamm- Bundeswehr,
dienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als
Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger b) dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 dem Streitkräfteunterstützungskommando und
Abs. 3 übertragen worden ist. dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht
nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;
Artikel 10 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
Ernennungen und lassung der übrigen Unteroffiziere und Mannschaften
Entlassungen in der Streitkräftebasis der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Sol-
datinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als
(1) In der Streitkräftebasis übertrage ich Uniformträger zugeordnet sind.
1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden (2) Die Übertragungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezie-
Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Solda- hen sich nicht auf die Uniformträgerinnen und Uniform-
ten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen träger der Marine und Soldatinnen und Soldaten in den
Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-
zu befördern, den Kompanien, den Einsatzsektoren dienstes. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, den Ausbildungs- Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften der
zentren, den Truppenübungsplatzkommandanturen Marine bleibt der Stammdienststelle der Marine vorbe-
und den Stabsquartieren; halten. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
2. die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften in den
und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-
und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst dienstes bleibt der Stammdienststelle des Heeres vor-
oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in behalten.
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines (3) Die Übertragung bezieht sich weiterhin nicht auf
Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Soldatinnen und Soldaten bei Verbänden, Einheiten,
Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und Dienststellen und Einrichtungen im Ausland, auf die
Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zu- Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten
sätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffi- Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen
zier zu befördern, Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind,
a) den Bataillonen, den Fernmeldeaufklärungsab- auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf
schnitten und den Hauptdepots, soweit die Aus- Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4525
Luftwaffe sowie auf Soldatinnen und Soldaten der Luft- den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen
waffe, die auf zbV-Schüleretat geführt werden. Für diese nicht wahrgenommen werden können;
Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der
2. in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten
Teilstreitkraft zuständig, der die Soldatinnen als Uniform-
Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des
trägerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeord-
Heeres den in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten zustän-
net sind.
digen Dienststellen;
3. in der Marine der Stammdienststelle der Marine;
4. in der Streitkräftebasis
Abschnitt 3
a) für beorderte Reservistinnen und Reservisten des
Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten Heeres
(Reservistinnen und Reservisten)
aa) für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der
Artikel 11 Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve
der Stammdienststelle des Heeres,
Ernennungen und Entlassungen
früherer Soldatinnen und früherer Soldaten bb) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der
Reserve den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offi- stabe b genannten Dienststellen,
ziere der Reserve bis zum Oberstleutnant der Reserve, der
Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-An- cc) für die Beförderung der ihnen unterstellten
wärter sowie der Unteroffiziere mit Portepee der Reserve Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeld-
der Feldnachrichtentruppe des Heeres, ausgenommen webel der Reserve, der Reservefeldwebel-
der Offiziere im Militärischen Abschirmdienst und des Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär-
Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt ter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterin-
der Bundeswehr. nen und Reserveunteroffizier-Anwärter den
Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Unter- sowie vergleichbaren Verbänden und Dienst-
offiziere und Mannschaften der Reserve, der Reserve- stellen an aufwärts,
feldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter
sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Re- dd) für die Beförderung der ihnen unterstellten
serveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reser- Mannschaften der Reserve den Mobilma-
vistinnen und Reservisten im Militärischen Abschirm- chungstruppenteilen,
dienst, des Amtes für Militärkunde und den in Absatz 1 ee) für die Beförderung der ihnen unterstellten
genannten Angehörigen der Feldnachrichtentruppe des Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve
Heeres, übertrage ich bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Re-
1. im Heer für die im Heer beorderten Reservistinnen und servefeldwebel-Anwärterinnen und Reserve-
Reservisten des Heeres und der Luftwaffe feldwebel-Anwärter sowie der Reserveunterof-
fizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-
a) für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der Anwärter den kalenderführenden Dienststellen
Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden
Stammdienststelle des Heeres, und Dienststellen an aufwärts, sofern die Be-
b) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reser- fugnisse von den nach Doppelbuchstaben bb
ve den in Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genann- und cc Zuständigen nicht wahrgenommen wer-
ten Dienststellen, den können,
c) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter- b) für beorderte Reservistinnen und Reservisten der
offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Luftwaffe den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und bis c genannten Dienststellen,
Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveun-
c) für beorderte Reservisten der Marine der Stamm-
teroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-
dienststelle der Marine;
Anwärter dem Gefechtsübungszentrum des Heeres
sowie den Mobilmachungstruppenteilen vom Ba- 5. für im Zentralen Sanitätsdienst beorderte Reservistin-
taillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienst- nen und Reservisten
stellen an aufwärts, a) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Re-
d) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann- serve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs-
schaften der Reserve den Mobilmachungstruppen- feldwebel der Reserve dem Sanitätsführungs-
teilen, kommando sowie dem Sanitätsamt für seinen
jeweiligen Kommandobereich,
e) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-
offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der b) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter-
Reserve, der Mannschaften der Reserve, der offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der
Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeld- Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und
webel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier- Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserve-
Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter unteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-
den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon zier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen
oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und
an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach Dienststellen an aufwärts,
4526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002
c) für die Beförderung der ihnen unterstellten Mann- Abschnitt 4
schaften der Reserve den Mobilmachungstruppen-
teilen, Schlussbestimmungen
d) für die Beförderung der ihnen unterstellten Unter- Artikel 12
offiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der
Entlassungen nach
Reserve, der Mannschaften der Reserve, der
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes
Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeld-
webel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier- Die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden
Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leis-
den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon ten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird,
oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu ent-
an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach lassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, den
Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaf-
nicht wahrgenommen werden können. feninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungs-
zentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende
(3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abge-
unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften setzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes
der Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radar-
Reserveoffizier-Anwärter, der Reservefeldwebel-Anwärte- führungsdienstes.
rinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Re-
serveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-
Artikel 13
zier-Anwärter übertrage ich den nach den Absätzen 1
und 2 für die Ernennung zuständigen Dienststellen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlas- (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
sung aller übrigen Unteroffiziere der Reserve, Mannschaf- Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und
ten der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen Entlassung der Soldaten vom 23. April 1997 (BGBl. I
und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunter- S. 990), geändert durch Anordnung vom 2. September
offizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter 1998 (BGBl. I S. 2876), außer Kraft.
übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde
die Reservistin oder der Reservist angehört. beteiligt.
Bonn, den 6. Dezember 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4527
Änderung der Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Kunstausstellung documenta Kassel“)
Vom 2. Dezember 2002
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „Kunstausstellung documenta
Kassel“) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1253) wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Auflage der Münze beträgt 2,3 Millionen Stück, darunter 0,3 Millionen Stück
in Spiegelglanzausführung.“
Berlin, den 2. Dezember 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
–––––––––––––––
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
30. 10. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertfünften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Coburg-Brandensteinsebene) 24 929 (213 15. 11. 2002) 28. 11. 2002
96-1-2-205
31. 10. 2002 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth) 24 929 (213 15. 11. 2002) 28. 11. 2002
96-1-2-161