4490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
Verordnung
zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung – AdLDAV)
Vom 2. Dezember 2002
Auf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die §2
Alterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21 Datenübermittlung an die Kopfstelle
des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) einge-
Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der
fügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfrage-
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium
datensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der
für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen
Anfragedatensatz nicht enthalten.
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft: §3
Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
§1 (1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz
nach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2)
Datenabgleich durch zuständige Vermittlungsstelle.
Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen (2) Die Datenübermittlung erfolgt jeden zweiten Kalen-
dermonat bis zum zehnten Tag dieses Kalendermonats. In
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des
die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird
fünften Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-
durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanz-
ten Meldungen nach § 2 einbezogen. Die Datenübermitt-
behörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstel-
lung erfolgt erstmals im Februar 2003; im Einvernehmen
len), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Perso-
mit der Kopfstelle kann ein abweichender Zeitpunkt
nen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des
bestimmt werden.
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die
Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die
§4
Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alters-
kassen über den Gesamtverband der landwirtschaft- Datenabgleich
lichen Alterskassen (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung,
richtet sich nach den folgenden Vorschriften. wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteu-
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erbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der über- empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung
mittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsver-
Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich fahren anzuwenden.
vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für (2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alters-
frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksich- kassen und der Kopfstelle richten sich nach dem „Techni-
tigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, schen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den
die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ“ in
zurückliegen. der jeweils geltenden Fassung.
§5
§9
Rückübermittlung an die Kopfstelle
Übermittlung durch
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei Übersendung von Magnetbändern
dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Ant- (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
wortdatensatz bis zum Ersten des auf den Zeitpunkt der Magnetbändern sind
Meldung nach § 3 Abs. 2 folgenden Kalendermonats an
die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwort- 1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwen-
datensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alters- den,
kasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstel- 2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Auf-
le übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung zeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsät-
den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen. zen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen
der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten
§6 sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,
Anfragedatensatz 3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004
Teil 3 darzustellen.
Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermitt-
lungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Daten- (2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-
Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- bandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- 1. absendende Stelle,
wirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.
2. Bandkennzeichen,
§7 3. Dateiname,
Verfahren der Datenübermittlung 4. empfangende Stelle,
(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernüber- 5. laufende Nummer des Magnetbandes und die
tragung oder durch Übersendung von Magnetbändern. Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten
weiteren Magnetbänder,
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-
gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die 6. Erstellungsdatum,
Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender 7. Zeichendichte.
ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die
Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedaten- Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.
satz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-
aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-
hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz über- gehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
mittelt.
§ 10
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-
Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Auswertung der übermittelten Datensätze
Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopf-
Burggrafenstraße 4–10, 10787 Berlin, beziehbar und beim stelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie
Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jeder- erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung
mann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt
haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die
§8 Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopf-
stelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und
Übermittlung durch Datenfernübertragung
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver-
(1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernüber- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Aus-
tragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach wertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.
DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstat-
ten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand § 11
der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
lung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die Inkrafttreten
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der Kraft.
4492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 4493
Dritte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 5. Dezember 2002
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
In Anlage 6 Teil II Abschnitt B der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Arti-
kel 44 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird in Nummer 1.1 in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt ge-
fasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz),
Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln),
I (die Regionen Abruzzi; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die
Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio;
Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Tosca-
na; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria;
Valle d’Aosta; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden
Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine,
Trecenta, Ceneselli, Pontechio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo,
Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda, Frassinelle Polesine, Villanova
del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnola di Po, Giacciano con
Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der
Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vesco-
vana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden
Palù, Roverchiara, Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der
Transpolesana Nationalstraße), Castagnaro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea,
Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), IRL, P4)“.
Artikel 2
Änderung der
Neunten Verordnung zur
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789) wird aufgehoben.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2002/28/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge
der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. EG Nr. L 77 S. 23),
– Richtlinie 2002/29/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG
hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb
der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 26).
4494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 9. Dezember 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund „abgefülltem“ die Wörter „Traubenmost, teilweise
– des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 1 und 2 und des gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein,“ einge-
§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 fügt.
Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen 2. § 30 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3, § 14 und § 24 Abs. 2 durch Artikel 40 der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
aa) Die Angabe „Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p
geändert worden sind, sowie
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates
– des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG
S. 2296), § 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 42 Nr. 4 der Nr. L 232 S. 13)“ wird durch die Angabe „Arti-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in kels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- der Kommission vom 29. April 2002 mit
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich
S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Beschreibung, der Bezeichnung, der
für Wirtschaft und Arbeit: Aufmachung und des Schutzes bestimmter
Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1,
Nr. L 265 S. 19)“ ersetzt.
Artikel 1
bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Weinverordnung
„Abweichend von Satz 1 können
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), geändert durch 1. das Bundesministerium für Verbraucher-
die Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), wird wie schutz, Ernährung und Landwirtschaft für
folgt geändert: die Vergabe von Auszeichnungen nach
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen
nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug-
nisse des Weinsektors: 2. die nach Landesrecht zuständigen Behör-
– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der den für die Vergabe von Auszeichnungen
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Güte-
des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) zeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be- ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29), geregelte Bewertungsschema zulassen, so-
– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der fern sich die Bewertung an international an-
Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG erkannten Verfahren für Weinwettbewerbe
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und
orientiert.“
auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47), „(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene
– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Partie Wein verliehen werden, die
Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst- 1. aus demselben Behältnis stammt und
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (For-
mothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, 2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Ab-
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen gabe an den Verbraucher in Behältnissen mit
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG
Nr. L 225 S. 21) und
einem Nennvolumen von zwei Liter oder weni-
– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Ände- ger vorrätig gehalten wird:
rung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG
des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an
a) Qualitätswein mindestens 1 000 Liter,
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron- b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenaus-
methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanz-
lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 lese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein
S. 45). jeweils mindestens 100 Liter,
4496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
c) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
mindestens 200 Liter, „Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder
d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung „Weiß-
mindestens 400 Liter, herbst“ nur verwendet werden, wenn der Quali-
e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett tätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A.
und Qualitätswein, der als „Riesling-Hoch- nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach
gewächs“ bezeichnet wird, jeweils mindes- Satz 1 die Bezeichnung „Weißherbst“ führen darf.“
tens 600 Liter, c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im „Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder
Barrique gereift“ verwendet wird, mindes- Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung
tens 200 Liter, „Schiller“ nur verwendet werden, wenn der Qua-
g) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeich- litätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A.
nung „Riesling-Hochgewächs“ die Bezeich- nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach
nung „im Barrique gereift“ verwendet wird, Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung „Schillerwein“ führen
mindestens 200 Liter, darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitäts-
perlwein b.A. darf als „Badisch-Rotgold“ nur
h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaum-
oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung „im wein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein
Barrique gereift“ verwendet wird, jeweils hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die
mindestens 200 Liter oder Bezeichnung „Badisch-Rotgold“ führen darf.“
i) Qualitätswein, der die Bezeichnung „Selec-
tion“ nach § 32b führt, mindestens 200 Liter. 5. § 33 wird wie folgt geändert:
Die Behältnisse müssen entsprechend den a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mosel-
Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen taler“ ein Semikolon und das Wort „Hock“ ange-
Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf fügt.
Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts- b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 7
verordnungen gekennzeichnet sein und den Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Namen der geographischen Einheit, aus der Nr. 3201/90“ durch die Angabe „Artikel 16 Abs. 1
der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“
die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben ersetzt.
geerntet worden sind, erkennen lassen und mit
einem nicht wieder verwendbaren Verschluss c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
versehen sein.“ „(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung
c) In Absatz 3 werden „Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Na-
men des Untergebietes Rhein des Weinbauge-
aa) die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Artikel 15 bietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer
Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt
Nr. 3201/90“ durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c
Buchstabe a bis e“ und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Ge-
bb) die Angabe „des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 schmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne
der genannten Verordnung“ durch die Angabe liegt.
„des Absatzes 2“ (5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die
ersetzt. Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn
er den Namen eines der bestimmten Anbaugebie-
3. § 31 wird wie folgt gefasst: te Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe,
Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Wein-
„§ 31 trauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der
Wein für religiöse Zwecke Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/
2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zu-
Die Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Mess- lässigen Spanne liegt.“
wein“, „Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passah-
wein“ dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit 6. In § 34b Abs. 1 und 2 werden jeweils
der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und
nach deren besonderen Vorschriften gebraucht a) nach dem Wort „Tafelwein“ die Wörter „mit geo-
werden.“ graphischer Angabe“ eingefügt und
b) die Angabe „Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter
4. § 32 wird wie folgt geändert: Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90“ durch
die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ordnung (EG) Nr. 753/2002“ ersetzt.
„Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perl-
wein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling 7. § 36 wird wie folgt geändert:
nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus
Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die a) Die Absätze 1 und 3 bis 6 werden aufgehoben.
Bezeichnung Rotling führen darf.“ b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 4497
8. § 38 wird wie folgt geändert: 1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ab- der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort
füllerangaben“ ein Semikolon und die Wörter die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen
„Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung“ an- und
gefügt. 2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben
b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen
stammen.
„(1) Bei inländischem Wein dürfen als Angaben
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) (7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von
Nr. 753/2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von
Winzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden
Verkehrsauffassung üblicher Begriff für einen ist, darf der Hinweis „abgefüllt durch den Zusam-
Betrieb nach Artikel 15 Abs. 2 der vorgenannten menschluss von Weinbaubetrieben“ verwendet
Verordnung verwendet werden. werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines
Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt wor-
(2) Bei inländischem Tafelwein mit geographi- den ist.“
scher Angabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei
der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 8.
nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9 und in ihm
(EG) Nr. 753/2002 die Begriffe „Schloss“, „Domä- werden die Wörter „nicht abgefülltem Perlwein,
ne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ verwendet wer- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likör-
den. wein sowie bei“ gestrichen.
(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in ihm
scher Angabe und Qualitätswein b.A. sind Anga- werden die Wörter „Likörwein, Perlwein, Perlwein
ben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der mit zugesetzter Kohlensäure,“ gestrichen.
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nach Maßgabe der
folgenden Absätze zulässig. 9. § 39 wird wie folgt geändert:
(4) Der Begriff „Erzeugerabfüllung“ darf nur a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 13 Abs. 3
1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für die- Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
sen Wein verwendeten Trauben geerntet und Nr. 2392/89“ durch die Angabe „Artikels 31 Abs. 3
zu Wein bereitet wurden, Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 753/2002“ ersetzt.
2. von einem Zusammenschluss von Weinbaube-
trieben, sofern der betreffende Wein von dem b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch
eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet 10. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 13 Abs. 2
worden ist, die in den zusammengeschlosse- und unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der
nen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind Verordnung (EWG) Nr. 2392/89“ durch die Wörter
und „Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1“ ersetzt.
3. von einem in dem angegebenen bestimmten
Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses
Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Wein- 11. In § 41 Abs. 1 werden
baubetriebe, die die verwendeten Trauben a) im einleitenden Satzteil die Angabe „Artikel 14
geerntet haben, im Rahmen eines Zusammen- Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung
schlusses von Weinbaubetrieben verbunden (EWG) Nr. 3201/90“ durch die Angabe „Arti-
sind und der diese Trauben zu Wein bereitet kel 16 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
hat, Nr. 753/2002“
verwendet werden. und
(5) Der Begriff „Gutsabfüllung“ darf bei Vorlie- b) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 14 Abs. 7 Unter-
gen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich“ durch die
Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Doppel-
1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung buchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“
führen muss, ersetzt.
2. die für die Weinbereitung verantwortliche Per-
son eine abgeschlossene önologische Aus- 12. § 42 wird wie folgt geändert:
bildung nachweisen kann und a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung „(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographi-
des betreffenden Weines verwendeten Trau- scher Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt
ben geerntet worden sind, mindestens seit worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach
1. Januar des Erntejahres von dem betreffen- Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der
den Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden. Verordnung Nr. 753/2002 und unter der Voraus-
(6) Der Begriff „Schlossabfüllung“ darf bei Vor- setzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur einschließlich der zur Süßung verwendeten Er-
gebraucht werden, wenn zeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu
4498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von Verbindung mit Artikel 18 Abs.1 der Verordnung (EG)
anderen Rebsorten stammen. Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44
(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfah- Abs. 5 angegeben werden, wenn einschließlich der
ren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten
Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.“
angegeben werden, wenn
14. § 44 wird wie folgt geändert:
1. bei Tafelwein
a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
begrenzte Versuchsfläche genehmigt wor- „(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19
den ist, Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/
b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen 2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung
durchführen und finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus
der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines
c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett b.A. aus der kleineren geographischen Einheit als
zusammen mit der Angabe „aus Versuchs- dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte
anbau“ erfolgt; und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das
2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anfor- Erzeugnis bezeichnet wird.“
derungen unter Buchstabe a die Rebsorte zur
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
Art „Vitis vinifera“ gehört.“
sätze 2 und 3.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43
gefasst: Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 2 Buch-
„(4) Bei inländischem Perlwein mit geographi- stabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und
scher Angabe und Likörwein mit geographischer Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte Nr. 753/2002“ ersetzt.
nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm
in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Abs. 3“ durch die Angabe „ Artikel 39 Abs. 2 Buch-
Voraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben stabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und
werden, wenn einschließlich der zur Süßung Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)
verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Nr. 753/2002“ ersetzt.
Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten
Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
13. § 43 wird wie folgt gefasst: 15. § 45 wird wie folgt geändert:
„§ 43 a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 3 Abs. 4
Jahrgangsangaben Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89“
durch die Angabe „Anhang VII Abschnitt E Nr. 1
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer 1999“ ersetzt.
Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18
Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/ „(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von
2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer
angegeben werden, wenn einschließlich der zur erfolgen:
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 1. bei Wein, der im Inland abgefüllt ist, die An-
25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten gaben über den Abfüller und den Abfüllungsort
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. oder über den Einführer, sofern die Etikettie-
(2) Bei inländischem Perlwein mit geographischer rung die Angabe eines anderen an der Ver-
Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang marktung Beteiligten nach Artikel 15 Abs. 1 der
nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet,
Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 20 der 2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist,
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraus- die Angaben über den Hersteller und den Her-
setzung des § 44 Abs. 4 angegeben werden, wenn stellungsort, wenn die Etikettierung den Namen
einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeug- eines anderen an der Vermarktung Beteiligten
nisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem
Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.
Jahrgängen stammen.
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Ab-
(3) Bei inländischem Likörwein mit geographischer
kürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.“
Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang
nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe a in c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 4499
16. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Perlwein, Perlwein e) In Nummer 32 werden die Wörter „in Verbindung
mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein“ gestrichen. mit Abs. 5“ gestrichen.
17. § 50 Abs. 5 wird aufgehoben. 20. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
18. § 51 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„§ 51 „11a. Bentazon (Summe von Bentazon und den
Ausnahmen von der Etikettierungspflicht 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, aus-
gedrückt als Bentazon)“.
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
b) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a ein-
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
gefügt:
nung (EG) Nr. 753/2002 werden
„72a. Metsulfuron-methyl“.
1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren
Anlagen ein- und desselben Betriebes in der c) Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 79a ein-
gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden gefügt:
Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den „79a. Oxydemeton-methyl“.
Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, d) Nach Nummer 91 wird folgende Nummer 91a ein-
gefügt:
2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern
je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie „91a. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydro-
lyseprodukt CL 9673 und der hydrolysier-
3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch baren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als
in den Familien des Erzeugers und seiner Ange- Pyridat)“.
stellten bestimmt ist,
e) Die bisherige Nummer 91a wird Nummer 91b.
von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.
f) Nach der neuen Nummer 91b wird folgende Num-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- mer 91c eingefügt:
verordnung für Qualitätsweine mit Prädikat, die vor
ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maß- „91c. Quintozen (Summe von Quintozen und Pen-
gabe von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung tachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)“.
(EG) Nr. 753/2002 Ausnahmen von der Etikettierungs- g) Die bisherigen Nummern 91b und 91c werden die
pflicht regeln.“ Nummern 91d und 91e.
19. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe b werden Artikel 2
aa) die Angabe „§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1“ durch die Änderung
Angabe „§ 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3“ und die der Elften Verordnung
Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe zur Änderung der Diätverordnung
„§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“ ersetzt und Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der
bb) die Angaben „ , § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Diätverordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13449) wird
Satz 1“ gestrichen. aufgehoben.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 Artikel 3
eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Bekanntmachungserlaubnis
Begriff verwendet oder gebraucht,“. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
c) In Nummer 16 werden nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Wein-
aa) die Angaben „§ 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4“ durch machen.
die Angaben „§ 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8,
9 oder 10“, Artikel 4
bb) das Wort „Bezeichnungen“ durch die Wörter Inkrafttreten
„eine Bezeichnung“ und
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
cc) das Wort „Angaben“ durch die Wörter „eine Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 20 tritt am
Angabe“ ersetzt. 1. Januar 2003 in Kraft; im Übrigen treten Artikel 1 Nr. 1
d) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben. bis 19 sowie Artikel 3 am 1. August 2003 in Kraft.
4500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 10. Dezember 2002
Auf Grund
– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
– des § 51 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 des Kreditwesengesetzes, von
denen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 3 Abs. 12 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) und Absatz 4
durch Artikel 2 Nr. 57 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) ein-
gefügt worden ist, und
– des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, von denen § 42 Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe b des Geset-
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11 Abs. 3 Satz 1 in der
bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 1a Buch-
stabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst
worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504, 1847) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „150 Prozent“ durch die Angabe
„176,3 Prozent“ ersetzt.
2. In § 14 Satz 2 wird nach dem Wort „Umlagejahre“ die Angabe „1998,“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 4501
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002
– 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 – wird die Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag
der Hauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. November 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 29. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes
am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. November 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 4501
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002
– 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 – wird die Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag
der Hauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. November 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 29. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes
am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. November 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily