4414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 18. November 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz in Verbindung mit Abs. 3
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 und 3 zuletzt
geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I
S. 3574), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3196) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565;
1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I
S. 2028) geändert worden ist,“ gestrichen.
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2002“ durch die Angabe
„31. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. November 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4415
Verordnung
zur Aussetzung und Ergänzung
von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz
(Erste Agrarstatistikverordnung – 1. AgrStatV)
Vom 20. November 2002
Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und c des Agrar- bindung stehen: die Herkunft nach Anhang I Buch-
statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stabe M der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebun-
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung gen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirt-
und Landwirtschaft: schaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 56 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung;
§1
2. bei den Umweltleistungen des Betriebs: der Bezug
Erhebung über die Viehbestände von Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Ver-
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände pflichtungen, ausgenommen solche für den ökolo-
werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistik- gischen Landbau, sowie die Fläche von nicht bewirt-
gesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichts- schafteten Feldabgrenzungen oder Teilen von Par-
zeitpunkt 3. Mai 2005 Merkmale über die Bestände an zellen, die vom Betrieb aus Umweltgründen gepflegt
Pferden und Geflügel erhoben. werden und für welche der Landwirt Unterstützung
erhält;
(2) Erhebungsmerkmale sind
3. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die land-
1. bei den Beständen an Pferden: die Zahl der Tiere; wirtschaftliche Berufsbildung nach der Art des Ab-
2. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art sowie schlusses.
bei Hühnern der Nutzungszweck der Tiere.
(3) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal
nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Monate Mai des Vorjahres
§2 bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt
Agrarstrukturerhebung für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
(1) Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung werden über ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftsertei-
die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ge- lung.
nannten Merkmale hinaus erhoben:
§3
1. in den Jahren 2003, 2005 und 2007: Merkmale über
Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten als Land- Ernte- und Betriebsberichterstattung
wirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichterstattung
stehen; über Reben wird die Erhebung der Merkmale Mostaus-
2. im Jahr 2003: Merkmale über Umweltleistungen des beute und Säuregehalt (§ 46 Abs. 1 Satz 4 des Agrar-
Betriebs; statistikgesetzes) ausgesetzt.
3. im Jahr 2005: Merkmale über die Berufsbildung des
Betriebsleiters. §4
(2) Erhebungsmerkmale sind Inkrafttreten
1. bei den Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Ver- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
4416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Verordnung
zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung und zur Änderung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 25. November 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 2002 (BGBl. I S. 2372), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 (Ernte
2003) die Höchstgrenze 50 vom Hundert.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Mai“ durch die Angabe „31. Mai“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau von Futterleguminosen in
Ökobetrieben im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, sind die
Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-
Verordnung vom 25. Juni 2002 (BGBl. I S. 2372) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4417
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager
sowie zur Neubekanntmachung der Nachweisverordnung
Vom 26. November 2002
Auf Grund § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
– des § 32 Abs. 4 Satz 4 und des § 36c des Kreislauf- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September „2. die Lagerung und Ablagerung von Baggergut
1994 (BGBl. I S. 2705), die durch Artikel 8 des Gesetzes (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Abfallverzeichnis-
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus
sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise, oberirdischen Gewässern, aus denen es ausge-
– des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes baggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhö- Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg,
rung der beteiligten Kreise, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,“.
– des § 3 Abs. 11 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und b) Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I „Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des
S. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert
2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet
– des § 7 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz- wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden.“
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung
der beteiligten Kreise,
Artikel 2
– des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- Neubekanntmachung der Nachweisverordnung
ber 2002 (BGBl. I S. 3830) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
verordnet die Bundesregierung: Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1382), zuletzt geändert
Artikel 1 durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
Erste Verordnung nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
zur Änderung der Verordnung kannt machen.
über Deponien und Langzeitlager*)
Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
Artikel 3
S. 2807) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 Diese Verordnung tritt am zweiten Tag des auf die Ver-
S. 1). kündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
4418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
(Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV)
Vom 26. November 2002
Auf Grund des § 9 des Altenpflegegesetzes vom Abschnitt 1
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Ausbildung
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- §1
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im
Gliederung der Ausbildung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium (1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und
für Bildung und Forschung: zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1
aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht
Inhaltsübersicht von 2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Aus-
bildung von 2 500 Stunden.
Abschnitt 1 (2) Von den 2 500 Stunden der praktischen Ausbildung
Ausbildung entfallen mindestens 2 000 Stunden auf die Ausbildung in
den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genann-
§ 1 Gliederung der Ausbildung
ten Einrichtungen.
§ 2 Praktische Ausbildung
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten
des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
Abschnitt 2
Leistungsbewertung
(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu
gewähren.
§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
§ 4 Benotung §2
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung
Prüfung (1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des
Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungs-
§ 5 Staatliche Prüfung
gemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten.
§ 6 Prüfungsausschuss
(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der
§ 7 Fachausschüsse
praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin
§ 8 Zulassung zur Prüfung oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxis-
§ 9 Vornoten anleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines
§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist
§ 11 Mündlicher Teil der Prüfung 1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder
§ 12 Praktischer Teil der Prüfung
2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger
§ 13 Niederschrift über die Prüfung
mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Alten-
§ 14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
pflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der
§ 15 Wiederholen der Prüfung Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder
§ 16 Rücktritt von der Prüfung Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxis-
§ 17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unter- anleitung ist es, die Schülerin oder den Schüler schritt-
brechung der Prüfung weise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen
§ 18 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Alten-
pflegeschule zu halten.
§ 19 Prüfungsunterlagen
(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die
Abschnitt 4 Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der
Erlaubniserteilung
Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher.
Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und
§ 20 Erlaubnisurkunde Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen
§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Diplomen oder Prü- zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterin-
fungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- nen oder die Praxisanleiter zu beraten.
päischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei
ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Beschei-
nigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer
Abschnitt 5
der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten
Schlussvorschrift Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über Fehl-
§ 22 Inkrafttreten zeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Bescheini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4419
gung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende Abschnitt 3
des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungs-
abschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres ab- Prüfung
geschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine
zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 §5
und 3 aus. Der Träger der praktischen Ausbildung gemäß Staatliche Prüfung
§ 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und die Schülerin
oder der Schüler erhalten Abschriften. (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen,
einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung
Abschnitt 2 werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die
Ausbildung abgeschlossen wird.
Leistungsbewertung
(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung
§3 nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas-
sen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungs-
Jahreszeugnisse, ausschüsse sind vorher zu hören.
Teilnahmebescheinigung
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt
die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler 1. in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der
der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Schüler ausgebildet worden ist, oder
Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der prak- 2. in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die
tischen Ausbildung festgelegt. von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die
(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulas-
Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.
sungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolg-
reiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Beschei- (5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustim-
nigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich mung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule
um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt
des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung
Zeugnis ersetzt werden. gewährleistet ist.
§4 §6
Benotung Prüfungsausschuss
Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden (1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsaus-
Leistungen gelten folgende Noten: schuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durch-
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen führung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus
in besonderem Maße entspricht (bei folgenden Mitgliedern:
Werten bis unter 1,5), 1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als
voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis vorsitzendem Mitglied,
unter 2,5), 2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den 3. mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder
Anforderungen entspricht (bei Werten Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin
von 2,5 bis unter 3,5), oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lern-
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf- feldern überwiegend unterrichtet haben.
weist, aber im Ganzen den Anforde- Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung
rungen noch entspricht (bei Werten an Prüfungen geeignet sein.
von 3,5 bis unter 4,5),
(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder
nicht entspricht, jedoch erkennen Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1
lässt, dass die notwendigen Grund- Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stell-
kenntnisse vorhanden sind und die vertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der
Mängel in absehbarer Zeit behoben Altenpflegeschule.
werden können (bei Werten von 4,5 bis
unter 5,5), (3) Zur Durchführung des mündlichen und des prak-
tischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen
Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des
nicht entspricht und selbst die Grund-
Prüfungsausschusses wahrnehmen.
kenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige so-
behoben werden können (bei Werten wie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an
ab 5,5). allen Prüfungsvorgängen entsenden.
4420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
§7 1. „Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische
Fachausschüsse Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen
planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“,
(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören
ihnen jeweils folgende Mitglieder an: 2. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen
pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und
1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Therapie mitwirken“,
oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses
als leitendes Mitglied, 3. „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen
beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“.
2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in (2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unter- Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen
richtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene durchzuführen.
Lehrkraft, (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von
b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflege-
und zur Protokollführung. schule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede
Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fach-
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom prüfern unabhängig voneinander zu benoten. Bei unter-
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses be- schiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mit-
stimmt. glied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
Fachprüferinnen oder Fachprüfern.
§8
Zulassung zur Prüfung (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüfe-
entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers rinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9
über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit Abs. 1 und 2.
der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
gende Nachweise vorliegen: § 11
1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- Mündlicher Teil der Prüfung
lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate- folgende Lernfelder:
ten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
die Ehe geführten Familienbuch, 1. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen
pflegen“,
2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.
2. „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen
(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“
Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor sowie
Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
3. „Berufliches Selbstverständnis entwickeln“ und „Mit
Krisen und schwierigen sozialen Situationen um-
§9 gehen“.
Vornoten
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel-
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses prüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen
setzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule eine Vornote für oder Schülern durchgeführt. Zu den Nummern 1 bis 3 des
jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des Absatzes 1 soll die Schülerin oder der Schüler jeweils
mündlichen Teils der Prüfung ist, und eine Vornote für den nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
praktischen Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote
ergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1. (3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 nehmen die Prüfung ab und benoten
(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten die Leistungen zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1.
des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist
Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu
berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 prüfen.
sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist aus den beiden Vornoten
zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden. (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-
ses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung
(3) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem
aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fach-
Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten
prüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9
Prüfungsteils mitgeteilt.
Abs. 1 und 2.
§ 10 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern
Schriftlicher Teil der Prüfung beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der
Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern: Schüler damit einverstanden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4421
§ 12 § 15
Praktischer Teil der Prüfung Wiederholen der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer (1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungs-
Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege ein- teile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note
schließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
„Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ und „Unter- entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
stützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“. Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie
(2) Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen deren Dauer und Inhalt.
Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung
der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Beglei- § 16
tung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Rücktritt von der Prüfung
Reflexion. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchs-
tens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und ab- (1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulas-
genommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung sung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den
der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschrei- Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des
ten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft. Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den
(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist be- vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
rechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 5 Abs. 4 und
der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fach- (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
prüferinnen oder Fachprüfer. Die Einbeziehung der pflege- oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die
bedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt
Einverständnis und die Zustimmung der Pflegedienst- die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht
leitung voraus. bestanden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils
§ 17
der Prüfung kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxis-
anleiter Versäumnisfolgen,
Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit,
1. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der Unterbrechung der Prüfung
die Prüfung stattfindet,
(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prü-
2. im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die
fungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder
pflegebedürftige Person betreut,
nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so
3. im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
Schülerin oder der Schüler überwiegend ausgebildet als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vor-
wurde, liegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger
in beratender Funktion hinzugezogen werden. Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
Prüfung als nicht unternommen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungs-
Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2. ausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 § 18
Niederschrift über die Prüfung Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungs-
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. gemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße
gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für
§ 14 nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
Bestehen der Prüfung, Zeugnis Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der
Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5
zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der
wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach
Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
Abschluss der Prüfung zulässig.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das § 19
Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler vom
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine Prüfungsunterlagen
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzu- Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach
geben sind. Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungs-
4422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
unterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie
sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sät-
zen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen
sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung
Abschnitt 4 nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Erlaubniserteilung Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-
§ 20 gesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat
Erlaubnisurkunde der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Alten- Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die
pflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflege-
der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige gesetzes vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der
Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
Anlage 4 aus. vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 21 (3) Wem die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-
Sonderregelungen gesetzes erteilt worden ist, kann die im Heimat- oder
für Personen mit Diplomen oder Prüfungs- Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbe-
zeugnissen aus einem anderen zeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Herkunftsstaates zulässig ist, deren Abkürzung in
oder einem anderen Vertragsstaat des der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, aufzuführen.
(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Altenpflege-
gesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat (4) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Nr. 1 des Altenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die gen der Voraussetzungen des Altenpflegegesetzes zu ent-
Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegege- scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
setzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunfts-
Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechen- staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-
de Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn solche nicht künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
beigebracht werden können, einen gleichwertigen Nach- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht
weis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von
im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates
die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Alten- die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht
pflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht
über etwa gegen die antragstellende Person verhäng- gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vor-
te Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche lage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-
Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung ersetzen.
des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde in den Fällen des Satzes 1 und 2 von Tatbestän-
Abschnitt 5
den Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Schlussvorschrift
Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf
die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflege- § 22
gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu Inkrafttreten
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über- Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4423
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege
Stundenzahl
1. Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
1.1. Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 80
– Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit
– Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege
– Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen
– Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen
– Gesundheitsförderung und Prävention
– Rehabilitation
– Biographiearbeit
– Pflegerelevante Grundlagen der Ethik
1.2. Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 120
– Wahrnehmung und Beobachtung
– Pflegeprozess
– Pflegediagnostik
– Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege
– Grenzen der Pflegeplanung
– Pflegedokumentation, EDV
1.3. Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 720
– Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie,
Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre
– Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege
– Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen
– Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten
– Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen
– Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen
– Pflege alter Menschen mit Behinderungen
– Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen
– Pflege infektionskranker alter Menschen
– Pflege multimorbider alter Menschen
– Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen
– Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen
– Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen
– Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen
– Pflege schwerstkranker alter Menschen
– Pflege sterbender alter Menschen
– Handeln in Notfällen, Erste Hilfe
– Überleitungspflege, Casemanagement
1.4. Anleiten, beraten und Gespräche führen 80
– Kommunikation und Gesprächsführung
– Beratung und Anleitung alter Menschen
– Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen
– Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind
4424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Stundenzahl
1.5. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 200
– Durchführung ärztlicher Verordnungen
– Rechtliche Grundlagen
– Rahmenbedingungen
– Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
– Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team
– Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten
2. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
2.1. Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120
– Altern als Veränderungsprozess
– Demographische Entwicklungen
– Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte
– Glaubens- und Lebensfragen
– Alltag und Wohnen im Alter
– Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen
– Sexualität im Alter
– Menschen mit Behinderung im Alter
2.2. Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen 60
– Ernährung, Haushalt
– Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds
– Wohnformen im Alter
– Hilfsmittel und Wohnraumanpassung
2.3. Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 120
– Tagesstrukturierende Maßnahmen
– Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote
– Feste und Veranstaltungsangebote
– Medienangebote
– Freiwilliges Engagement alter Menschen
– Selbsthilfegruppen
– Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte
3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
3.1. Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120
– Systeme der sozialen Sicherung
– Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
– Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen
– Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement
– Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
– Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
3.2. An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40
– Rechtliche Grundlagen
– Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung
– Fachaufsicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4425
Stundenzahl
4. Altenpflege als Beruf
4.1. Berufliches Selbstverständnis entwickeln 60
– Geschichte der Pflegeberufe
– Berufsgesetze der Pflegeberufe
– Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder
– Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege
– Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
– Ethische Herausforderungen der Altenpflege
– Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns
4.2. Lernen lernen 40
– Lernen und Lerntechniken
– Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
– Arbeitsmethodik
– Zeitmanagement
4.3. Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 80
– Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten
– Spannungen in der Pflegebeziehung
– Gewalt in der Pflege
4.4. Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60
– Persönliche Gesundheitsförderung
– Arbeitsschutz
– Stressprävention und -bewältigung
– Kollegiale Beratung und Supervision
Zur freien Gestaltung des Unterrichts 200
Gesamtstundenzahl 2 100
B. Praktische Ausbildung in der Altenpflege
1. Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmen-
bedingungen und fachlicher Konzepte.
2. Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich der Beratung,
Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.
3. Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden
und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken
bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.
4. Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z.B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung
der häuslichen Pflegesituation.
5. Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung,
Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.
Gesamtstundenzahl 2 500
4426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
Bezeichnung der Altenpflegeschule
Bescheinigung
über die Teilnahme an der Ausbildung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom _____________________________________ bis _______________________________________________
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als
Altenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler*) teilgenommen.
Die Ausbildung ist nicht über die nach § 8 des Altenpflegegesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ___ Tage*) –
unterbrochen worden.
(Stempel)
Ort, Datum
Unterschrift der Leitung der Altenpflegeschule
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4427
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2)
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende*)
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung in der Altenpflege
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am _________________ die staatliche Prüfung in der Altenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes vom
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in der derzeit gültigen Fassung vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
___________________________________________________ in ___________________________________________________
Altenpflegeschule Ort
bestanden.
Sie/Er*) hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „_________________“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „_________________“
3. im praktischen Teil der Prüfung „_________________“.
(Siegel)
Ort, Datum
Unterschrift
*) Nichtzutreffendes streichen.
4428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Anlage 4
(zu § 20)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„_______________________________“
Name, Vorname
geboren am in
erhält auf Grund des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„_______________________________“
zu führen.
(Siegel)
Ort, Datum
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4429
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Vom 27. November 2002
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November
2002 (BGBl. I S. 4418), erlassen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des
§ 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), welcher
nach Nummer 2 Satz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410) am 25. Oktober 2002 wieder in Kraft getreten
ist, ist infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts abweichend von § 22
der Verordnung mit Wirkung vom 25. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Berlin, den 27. November 2002
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Christiane Viere
Berichtigung
der Zehnten Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. November 2002
Die Zehnte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
24. September 2002 (BGBl. I S. 3733) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b ist die Angabe „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion Nord“ durch die Angabe „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ zu
ersetzen.
Berlin, den 12. November 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Beckmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002 4429
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Vom 27. November 2002
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November
2002 (BGBl. I S. 4418), erlassen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des
§ 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), welcher
nach Nummer 2 Satz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410) am 25. Oktober 2002 wieder in Kraft getreten
ist, ist infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts abweichend von § 22
der Verordnung mit Wirkung vom 25. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Berlin, den 27. November 2002
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Christiane Viere
Berichtigung
der Zehnten Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. November 2002
Die Zehnte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
24. September 2002 (BGBl. I S. 3733) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b ist die Angabe „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion Nord“ durch die Angabe „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ zu
ersetzen.
Berlin, den 12. November 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Beckmann
4430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2002
Berichtigung
der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Vom 26. November 2002
Die Vierte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002
(BGBl. I S. 3762) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 7 der Fußnote 2 zu dieser Verordnung ist die Angabe „18. Februar
2000“ durch die Angabe „18. Februar 2002“ zu ersetzen.
Berlin, den 26. November 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Escherich
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
9. 10. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1793/2002 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren ein-
heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2001/02 L 272/11 10. 10. 2002
9. 10. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1794/2002 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 1249/2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für
die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 L 272/13 10. 10. 2002
9. 10. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1795/2002 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein bezüglich der Marktmechanismen L 272/15 10. 10. 2002
9. 10. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1796/2002 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1491/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den
mit den Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des
Rates zugunsten der Regionen in äußerster Randlage eingeführten
Sondermaßnahmen für Wein L 272/19 10. 10. 2002
3. 10. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte L 273/1 10. 10. 2002