4398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
Vom 30. Oktober 2002
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Grenzen des Freihafens
Die Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August
1997 (BGBl. I S. 2320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Mai 2002
(BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Alter Freihafen
Die Grenze gegen das östlich des Köhlbrands gelegene Gebiet des Freihafens
Hamburg – Alter Freihafen – verläuft am westlichen Rand der Eisenbahn-
brücke über die Norderelbe nach Süden, vom Ende der Brücke 380 Meter am
Maschenzaun entlang – diesen im Freihafen belassend – in südsüdwestlicher
Richtung bis zum Eisenbahntor über der Tunnelstraße. Hier überquert sie auf
einer Länge von 5 Metern das Gleis der Hafenbahn in nordwestlicher Rich-
tung. Sodann verläuft sie am Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend –
790 Meter erst in südsüdwestlicher und dann in westsüdwestlicher Richtung
bis hin zum Ende des Maschenzauns am Schnittpunkt der Straßen Veddeler
Damm und Am Saalehafen. Dort biegt sie nach Südosten und führt in gerader
Linie über Fahrbahnen und Bürgersteige bis zum Grenzweiser auf der Stütz-
mauer der Hafenbahnanlage und folgt ihr in nordöstlicher Richtung bis zur
westlichen Ecke der Fußgängerunterführung, überquert die Gleisanlagen bis
zur südlichen Ecke dieser Unterführung, wendet sich dann nach Südwesten
und verläuft in dieser Richtung 7,8 Meter auf der Flügelmauer. Sie folgt dann
dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – in südwestlicher
Richtung über die Venloer Brücke, wendet sich von deren südlichen Wider-
lager auf einer Länge von 2,4 Metern in westliche, dann 21,2 Meter in süd-
westliche Richtung, biegt erneut in westliche Richtung um und wendet sich
nach 68,8 Metern auf einer Länge von 9,9 Metern in südwestliche Richtung
bis zum Bahnübergang Harburger Chaussee. Sie überquert in dieser Rich-
tung die Gleise auf einer Länge von 26 Metern und folgt dem Maschenzaun
– diesen im Freihafen belassend – auf dem Deich am Berliner Ufer über den
Grenzübergang Harburger Chaussee 1257 Meter in westsüdwestlicher Rich-
tung. Sie führt dann 8 Meter nach Südwesten, biegt erneut in westsüdwest-
licher Richtung um und überquert die Deichauffahrt in einer Länge von
13 Metern. Von dort folgt sie wieder dem Maschenzaun – diesen im Freihafen
belassend – zunächst in gleicher Richtung 200 Meter, wendet sich dann in
einem Bogen von 53 Metern nach Nordwesten und verläuft 544 Meter in
dieser Richtung bis 30 Meter vor die Klütjenfelder Straße. Sie biegt – dem
Maschenzaun weiter folgend – nach Süden ab und führt, nach 2 Metern
erneut in westsüdwestlicher Richtung abbiegend, 23 Meter in gerader Linie
bis zum Ende des Maschenzauns. Dort überquert sie in nordnordwestlicher
Richtung das Potsdamer Ufer, knickt nach 53 Metern – durch Grenzweiser
gekennzeichnet – im rechten Winkel ab, überquert die Klütjenfelder Straße bis
zum Geländer auf der Hochwasserschutzwand, wendet sich – zunächst dem
Geländer folgend – erneut in nordnordwestlicher Richtung bis zum westlichen
Bürgersteig der Klütjenfelder Straße, biegt im rechten Winkel in westsüdwest-
licher Richtung ab und stößt wieder auf den Maschenzaun. Sie verläuft weiter
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am Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – um das Grundstück des
Zollamts Ernst-August-Schleuse herum auf dem Damm zwischen Klütjenfel-
der Hafen und Ernst-August-Kanal bis an dessen Ende. Von dort setzt sie sich
in nordwestlicher Richtung auf dem Wasser fort bis zu dem Punkt im Reiher-
stieg, in dem sich die Linien schneiden, die durch zwei Grenzweiser auf den
sich gegenüberliegenden Ufern bestimmt werden. Von dort führt sie in gera-
der Linie über den Reiherstieg zu der durch Grenzweiser bezeichneten Stelle
am oberen Rand der südlichen Uferböschung neben der östlichen Einfahrt zur
Ellerholzschleuse und setzt sich dort 47,5 Meter nach Westen auf der
Böschungsoberkante bis zum Maschenzaun quer zur Uferböschung fort. Sie
folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – zuerst 1,5 Meter
nach Süden, dann 16 Meter nach Westen und schließlich 4 Meter nach
Süden. Sie überquert den Ellerholzweg auf einer Länge von 10 Metern in süd-
westlicher Richtung und folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belas-
send – 5 Meter in südlicher und 253 Meter in südsüdwestlicher Richtung. Dort
wendet sie sich 15,5 Meter nach Süden und anschließend 30,5 Meter nach
Südsüdwesten. Sie knickt im rechten Winkel nach Westnordwest ab, über-
quert das zum Ellerholzweg führende Gleis der Hafenbahn auf einer Länge
von 7 Metern, wendet sich dann im rechten Winkel nach Südsüdwesten und
folgt dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – 495 Meter in die-
ser Richtung. Sie wendet sich sodann nach Südsüdosten, um nach 5 Metern
wieder nach Südsüdwesten abzubiegen, folgt weiter dem Maschenzaun
– diesen im Freihafen belassend –, bis sie nach 138 Metern im rechten Winkel
nach Westnordwesten abbiegt und 5 Meter in dieser Richtung verläuft. Von
dort führt sie 134,5 Meter in einem Bogen über Südsüdwesten nach Süden,
bis sie 3 Meter vor der östlichen Brückenrampe der Brückenauffahrt Neuhof
nach Südosten abknickt. Von dort folgt sie der Brückenrampe und der
Brückenauffahrt Neuhof in einem Abstand von 3 Metern bis zur Nordostecke
der Fußgängertreppe an der Ostseite der Brückenauffahrt. Sie folgt der Ost-
kante dieser Treppe und biegt vor der Brückenauffahrt in einem annähernd
rechten Winkel nach Westnordwesten ab, überquert auf einer Länge von
29 Metern die Fahrbahnen bis zum westlichen Geländer an der Brücken-
abfahrt. Dort wendet sie sich nach Nordwesten, verläuft 43 Meter in dieser
Richtung und knickt dann im rechten Winkel nach Südwesten ab. Sie folgt in
einem Abstand von 5 Metern der Köhlbrandbrücke 135 Meter in südwest-
licher Richtung. Dann wendet sie sich nach Südsüdwesten und verläuft
30 Meter in dieser Richtung. Sie knickt dann nach Westnordwesten ab, über-
quert das Freihafengleis der Hafenbahn und folgt anschließend 1615 Meter
dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – entlang der Köhlbrand-
brücke. Anschließend führt sie in einem Bogen von 237 Metern in nördlicher
Richtung bis zur Roßbrücke. Sie überquert den Roßkanal 55 Meter auf der
östlichen Seite der außerhalb des Freihafens liegenden Brücke, biegt am
Nordende der Brücke 2 Meter nach Osten ab und folgt dem Maschenzaun
und der westlichen Außenmauer des Gebäudes auf dem Flurstück 454 am
Roßweg – beide im Freihafen belassend – 193 Meter in nördlicher Richtung.
Danach folgt sie der Nordseite dieses Gebäudes und dem anschließenden
Maschenzaun – beide im Freihafen belassend – zuerst 9,3 Meter in östlicher,
dann 2,5 Meter in nördlicher und anschließend 11,7 Meter in östlicher Rich-
tung bis zu einem mit einem Grenzweiser versehenen Pfahl. Hier wendet sie
sich im rechten Winkel – den neuen Roßweg überquerend – nach Norden,
5 Meter nach Nordosten, wiederum 88 Meter in gerader Richtung an der
Westseite des Maschenzauns nach Norden und 4,5 Meter nach Nordosten.
Sie folgt sodann dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – an der
Ostseite der Straßen Köhlbranddeich und Tollerortweg zunächst 24 Meter
nach Norden, 70 Meter nach Nordosten, 135 Meter nach Nordnordosten und
7 Meter nach Nordosten. Von hier verläuft sie – weiter dem im Freihafen
verbleibenden Maschenzaun folgend – an der Ostseite des Tollerortweges in
einem 318 Meter langen weiten Bogen zunächst nach Nordnordosten, darauf
nach Norden und dann wieder nach Nordnordosten bis zu der am nördlichen
Ende dieser Straße gelegenen Kehre. Von hier aus folgt sie dem in ca. 5 Meter
Abstand parallel zur Böschung des Kohlenschiffhafens verlaufenden
Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – 265 Meter in gerader Linie
nach Nordnordosten. Danach wendet sie sich – weiter dem Maschenzaun
folgend und diesen im Freihafen belassend – in einem leichten Bogen von
136 Metern nach Nordnordwesten, verläuft dann 655 Meter in dieser Richtung
bis hin zur Kehre am Ende des Schifferweges. An diesem Punkt wendet sie
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sich – am Maschenzaun verlaufend und diesen im Freihafen belassend –
5 Meter nach Nordnordosten, dann 11 Meter nach Nordosten, anschließend
6,5 Meter nach Norden und schwenkt dann 40 Meter nach Westen. Von dort
verläuft sie 25 Meter nach Westnordwesten bis hin zu der durch Grenzweiser
gekennzeichneten Pfahlgruppe. Sie biegt sodann nach Nordnordosten ab
und verläuft in gerader Linie 90 Meter in die Norderelbe hinein. Sie biegt
sodann nach Ostnordosten ab und verläuft in gerader Linie im Strom bis in
Höhe der Westkante der Dockzugangsbrücke – vom Nordufer der Kaizunge
Tollerort und des Wendemuthkais (Steinwerder) zwischen 45 und 125 Meter
entfernt. Dort wendet sie sich auf 385 Meter in östlicher Richtung – von der
Kaimauer in Höhe des Trockendocks 105 Meter entfernt – und verläuft weiter
in gerader Linie in der Norderelbe bis zur Flussmitte bei Kilometer 623. Sie
folgt dem Elblauf in Flussmitte bis Kilometer 621 und wendet sich dort nord-
ostwärts auf einer Länge von 485 Metern bis zur Mitte der Einfahrt zum
Baakenhafen. Sie verläuft in östlicher Richtung 1123 Meter in der Mitte des
Baakenhafen, wendet sich dort im rechten Winkel zum Nordufer und trifft
nach 35 Metern auf den Versmannkai. Sie verläuft in gerader Linie weiter,
überquert die Kaianlagen zwischen den Schuppen 24 B und 25 A und trifft
nach 91 Metern auf die Versmannstraße. Von dort folgt sie der Versmann-
straße auf der Südseite 66 Meter nach Osten und knickt dann im rechten
Winkel über die Versmannstraße nach Norden ab. Nach 58 Metern wendet sie
sich nach Osten und folgt dort dem weiten Bogen des Maschenzauns – die-
sen im Freihafen belassend – nach Südosten bis an die Eisenbahnbrücke über
die Norderelbe.“
2. In der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wird die Angabe „º“ jeweils durch die Angabe
„Grad“ und die Angabe „m“ jeweils durch die Angabe „Meter“ ersetzt und die
Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Waltershof“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002 4401
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Schuhfertigung
Vom 8. November 2002
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs- mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der Stellen und Personen.
zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
§2
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschus- Zulassungsvoraussetzungen
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver- (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und danach
§1 eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung
Ziel der Prüfung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungs-
und Bezeichnung des Abschlusses beruf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindes-
tens fünf Jahre beträgt, oder
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 2. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufs-
Industriemeister/zur Industriemeisterin – Fachrichtung praxis in der Schuhfertigung
Schuhfertigung erworben worden sind, kann die zustän- nachweist.
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass
und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie- er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus- hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
führung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-
zunehmen: §3
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Gliederung und Inhalt der Prüfung
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
der Betriebsmittel; 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten
Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der
Prüfungsteils zu beginnen.
Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer
eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit
mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf- §4
liche Bildung der Mitarbeiter; Fachrichtungsübergreifender Teil
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und Fächern zu prüfen:
ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität 1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln,
und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produk-
tionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien 2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln,
und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes
Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar- er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-
beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen
4402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
dass er Organisationsprobleme des Betriebes auch in arbeit im Betrieb:
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- a) Rolle des Industriemeisters,
wendige Organisationstechniken anhand von Beispielen
aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen b) Kooperation und Kommunikation,
können geprüft werden: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
a) Produktionsformen, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
b) Wirtschaftssysteme,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
c) nationale und internationale Unternehmens- und Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
d) nationale und internationale Organisationen und betragen im Prüfungsfach:
Verbände der Wirtschaft; 1. Grundlagen für kostenbewusstes 2 Stunden,
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: Handeln
a) Betriebsorganisation: 2. Grundlagen für rechtsbewusstes 1 Stunde,
Handeln
aa) Aufbauorganisation,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit 1,5 Stunden.
bb) Arbeitsplanung, im Betrieb
cc) Arbeitssteuerung, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
dd) Arbeitskontrolle, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass er in der Lage ist, bestimmte berufs-
b) Organisations- und Informationstechniken,
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
c) Kostenrechnung. und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von nicht länger als 30 Minuten dauern.
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
dass er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
sem Rahmen können geprüft werden: ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. Aus dem Grundgesetz: wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-
deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
a) Grundrechte, licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
b) Gesetzgebung, fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn
Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
c) Rechtsprechung;
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: §5
a) Arbeitsvertragsrecht, Fachrichtungsspezifischer
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- Teil der Fachrichtung Schuhfertigung
heitsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fächern zu prüfen:
d) Tarifvertragsrecht, 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen,
e) Sozialversicherungsrecht;
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
3. Umweltschutzrecht.
3. Betriebstechnik,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- 4. Fertigungstechnik,
sen, dass er über soziologische Grundkenntnisse verfügt 5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
schaftliche Grundlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer
werden:
nachweisen, dass er mathematische und naturwissen-
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: schaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgaben-
a) Entwicklungsprozess des Einzelnen, stellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere
deutlich machen, dass er die mit seiner praktischen Tätig-
b) Gruppenverhalten; keit zusammenhängenden Rechnungen durchführen und
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: lösen sowie die Zusammenhänge von abhängigen Größen
einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
werden:
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren
c) Führungsgrundsätze; Aufbau,
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2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, 4. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
Spannung, elektrischem Widerstand und Energie-
a) Aufbau und Funktion von Mess-, Steuerungs- und
verlust,
Regelungseinrichtungen,
3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorga- b) Automatisierung, Prozesstechnik.
nischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,
Salze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel, (5) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik“ soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, dass er über fertigungs-
4. Grundkenntnisse aus der Statistik, technische Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische
5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir- Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen
kungsgrad, sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berück-
sichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten
6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Umrechnung von Schuhlängenmaßen.
1. Wesentliche Fertigungsverfahren:
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-
stoffe“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er a) Modellieren,
die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die Schuh- b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter
fertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Ein- Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,
satzbereiche und Verarbeitung schließen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: c) Schaftherstellung,
1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitung d) Bodenherstellung,
von Leder, insbesondere: e) Bodenmacharten;
a) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche, 2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen
b) Gerben und Zurichten, von Verfahrensabläufen;
c) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild, 3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von Über-
wachungsaufgaben;
d) Einsatzbereiche am Schuh;
4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung
a) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsver-
sonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbesondere:
fahren,
a) Textilien und Synthetiks,
b) Prüf- und Kontrollmethoden,
b) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe, Bo-
c) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maß-
denmaterial, Farben und Appreturen;
nahmen zur Behebung.
3. Mess- und Prüfverfahren unter Beachtung der ein-
(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
schlägigen Normen für Leder, sonstige Werk- und
schutz“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass
Hilfsstoffe.
er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik“ soll der Prüfungs- Einrichtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des
teilnehmer nachweisen, dass er die technischen Ein- Umweltschutzes kennt und dass er Maßnahmen zur
richtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche Mess-, Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von
Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatzmög- Schadensereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen
lichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren können geprüft werden:
Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen und ihre
1. Arbeitssicherheit im Betrieb:
Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden: a) spezifische Rechtsvorschriften,
1. Energieversorgung im Betrieb: b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
a) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie
energiesparende Maßnahmen, c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur
Verhinderung von Explosionen,
c) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebsein-
richtungen; e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen
Transport und Verkehr,
2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:
f) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitsmaßnahmen;
b) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und Maß- 2. Umweltschutz:
nahmen zur Behebung von Störungen an Betriebs-
mitteln; a) Entsorgung,
3. Technische Kommunikation: b) Wasser- und Luftreinhaltung,
a) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanweisun- c) Lärmschutz,
gen und einfachen technischen Zeichnungen, d) Staubschutz.
b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus
Erläuterung technischer Sachverhalte; einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht
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länger als acht Stunden dauern. Die Mindestzeiten betra- 5. Förderung des Lernprozesses:
gen im Prüfungsfach: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
1. Mathematische und natur- 1 Stunde, b) Sichern von Lernerfolgen,
wissenschaftliche Grundlagen
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe 1 Stunde,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
3. Betriebstechnik 1,5 Stunden, auffälligkeiten,
4. Fertigungstechnik 2 Stunden, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 1 Stunde. Ausbildung,
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- f) Kooperation mit externen Stellen;
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 6. Ausbildung in der Gruppe:
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur- a) Kurzvorträge,
teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung b) Lehrgespräche,
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im Ganzen c) Moderation,
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 d) Auswahl und Einsatz von Medien,
gilt entsprechend. e) Lernen in Gruppen,
§6 f) Ausbildung in Teams;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 7. Abschluss der Ausbildung:
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die a) Vorbereitung auf Prüfungen,
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähig- b) Anmelden zur Prüfung,
keit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kon- c) Erstellen von Zeugnissen,
trollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
1. Allgemeine Grundlagen:
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
f) Mitwirken an Prüfungen.
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prü-
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, fungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren
Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
bearbeiten.
2. Planung der Ausbildung:
(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation
a) Ausbildungsberufe, oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteil-
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, nehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem
Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Krite-
c) Organisation der Ausbildung, rien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
d) Abstimmung mit der Berufsschule, einheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil
soll höchstens 30 Minuten dauern.
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
§7
3. Mitwirken bei der Einstellung von Auszubildenden:
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) Auswahlkriterien,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der
c) Eintragungen und Anmeldungen, Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
d) Planen der Einführung, Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der derungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
Aufgabenstellung, spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
c) praktische Anleitung, gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf An-
trag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er
d) Fördern aktiven Lernens, eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
e) Fördern von Handlungskompetenz, ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-
f) Lernerfolgskontrollen, rungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
g) Beurteilungsgespräche; die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf
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Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der
oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab- Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung
genommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des
in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im anzugeben.
berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil frei-
gestellt werden. §9
Wiederholung der Prüfung
§8 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Bestehen der Prüfung wiederholt werden.
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und
ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertun- Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer voran-
gen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu gegangen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen
bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü- erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren,
fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch be-
standene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
teilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im
schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und § 10
arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende
Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens Inkrafttreten
einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Kraft.
Bonn, den 8. November 2002
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
4406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
Anlage
Seite 1
Muster
.....................................................................................................................................................……………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Schuhfertigung
Herr/Frau ....................................................................................................................................……………………………
geboren am ...................................................……………… in .....................................................................………………
hat am ...........................................................……………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Schuhfertigung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. November 2002 (BGBl. I S. 4401)
bestanden.
Datum ......................................................................................
Unterschrift(en) ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002 4407
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung ................……
1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln ................……
2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln ................……
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ................……
(Im Fall des § 7 Abs. 1: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1
im Hinblick auf die am ..................... in ..................... vor ..................... abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..................... freigestellt.“)
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung ................……
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen ................……
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe ................……
3. Betriebstechnik ................……
4. Fertigungstechnik ................……
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz ................……
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter I. 3.)
III. Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen
und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nach-
gewiesen.
(Im Fall des § 7 Abs. 2: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ...................... in ..................... vor ..................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil freigestellt.“)
4408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 11. November 2002
Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213)
neu gefasst und durch Artikel 253 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der obersten Landesbehör-
den:
Artikel 1
In Artikel 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versiche-
rungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung
vom 26. November 1999 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Vatikanstadt“ das Wort „Zypern“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002 4409
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 12. November 2002
Auf Grund des § 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- 2. In der Anlage 2 wird die Position „Immunsuppressiva“
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
„Immunsuppressiva a) – 60 150“.
2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt worden
3. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und a) Die Position „Antianämika“ wird wie folgt gefasst:
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
„Antianämika 6 10 36“.
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung: b) Die Position „Antirheumatika“ wird wie folgt ge-
fasst:
„Antirheumatika 1 5 30
Artikel 1 – Ademetionin 10 20 –
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von – Interleukin Antagonisten 7 – 28“.
Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Ver-
sorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557), zuletzt c) Nach der Position „Hypophysen-, Hypothalamus-
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Oktober hormone, andere regulatorische Peptide und
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: Hemmstoffe“ wird folgende neue Position einge-
fügt:
„Immunmodulatoren
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
zur Behandlung der
a) Nach der Position „Arteriosklerosemittel“ wird fol- Multiplen Sklerose – – 28“.
gende neue Position eingefügt: d) Die Position „Magen-Darm-Mittel“ wird wie folgt
„Arzneimittel zur Behandlung gefasst:
der pulmonalen arteriellen „Magen-Darm-Mittel 5 10 25
Hypertonie 30 60 120“.
– Protonenpumpenhemmer 1 – –“.
b) Nach der Position „Parkinsonmittel“ wird folgende
neue Position eingefügt: 4. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
„Phosphatbinder, a) In Nummer 1 wird nach der Position „Depot-Ampul-
nicht mineralisch 50 100 200“. len mit langer Wirkungsdauer“ folgende neue Posi-
tion eingefügt:
c) Die Position „Mineralstoffpräparate“ wird wie folgt
gefasst: „Implantate
„Mineralstoffpräparate 20 50 100 – Kontrazeptiva – – 1“.
b) In Nummer 2 wird die Position „abgeteilt – mit Bron-
– Magnesium
cholytika/Antiasthmatika“ wie folgt gefasst:
bis 2 mmol/Stück ***) 50 100 200
„abgeteilt 10 St 30 St –
– mit Zulassung
als Phosphatbinder 50 100 200“. – mit Broncholytika/
Antiasthmatika 50 St 100 St 150 St“.
d) Die Position „Zytostatika/Metastasenhemmer“ wird
wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Zytostatika/
Metastasenhemmer 30 60 120“. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
Bonn, den 12. November 2002
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
4410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF
1/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 § 1 Nr. 2, § 2 Absatz 3 Sätze 6 bis 9, §§ 10 bis 12, § 29 Absatz 3 des
Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG)
sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000
(Bundesgesetzblatt I S. 1513) ist mit Artikel 70, Artikel 74 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeord-
net: Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1513) treten vorbehaltlich
des Satzes 2 am 1. August 2003 in Kraft. Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 9 und § 25
des Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung dieser Entscheidung in
Kraft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. November 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes
Vom 13. November 2002
Das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in den Angaben zu den Überschriften
der Untertitel 1 und 2 jeweils das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Zu-
stellungen“ zu ersetzen.
2. In Artikel 25 Abs. 3 Nr. 1 ist die Bezeichnung „§ 8“ durch die Bezeichnung
„§ 9“ zu ersetzen.
Berlin, den 13. November 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rühl
4410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2002
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF
1/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 § 1 Nr. 2, § 2 Absatz 3 Sätze 6 bis 9, §§ 10 bis 12, § 29 Absatz 3 des
Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG)
sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000
(Bundesgesetzblatt I S. 1513) ist mit Artikel 70, Artikel 74 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeord-
net: Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1513) treten vorbehaltlich
des Satzes 2 am 1. August 2003 in Kraft. Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 9 und § 25
des Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung dieser Entscheidung in
Kraft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. November 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes
Vom 13. November 2002
Das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in den Angaben zu den Überschriften
der Untertitel 1 und 2 jeweils das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Zu-
stellungen“ zu ersetzen.
2. In Artikel 25 Abs. 3 Nr. 1 ist die Bezeichnung „§ 8“ durch die Bezeichnung
„§ 9“ zu ersetzen.
Berlin, den 13. November 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rühl