562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Erstes Gesetz
zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein Antrag auf Übertragung nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 gestellt werden.“
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Treuhandanstalt“ die Wörter „und
die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise“
eingefügt.
2. Die §§ 9, 14 und 15 werden aufgehoben.
3. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Überleitungsvorschrift
Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene
Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
§ 6 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 44 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 563
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Gesetz
zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für die Aus-
führung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
Artikel 1 trägen nach diesem Gesetz“ die Wörter „und die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“
Änderung des Anerkennungs- angefügt.
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. 1994 II
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge- S. 2658)“ die Wörter „und die Verordnung (EG)
setz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt Nr. 44/2001“ angefügt.
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
4. § 35 wird wie folgt neu gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 35
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
„2. die Durchführung folgender Verordnungen der Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten
Europäischen Gemeinschaften: gegen die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und
a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Ent-
Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständig- scheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder
keit und die Anerkennung und Vollstreckung in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Ver-
von Entscheidungen in Ehesachen und in pflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem
Verfahren betreffend die elterliche Verant- anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat.
wortung für die gemeinsamen Kinder der Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-
Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19); nung ist ausgeschlossen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2
b) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen
vom 22. Dezember 2000 über die gericht- keine Anwendung.“
liche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in 5. § 50 wird wie folgt geändert:
Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
S. 1).“
Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“ „§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 erster
durch das Wort „Verordnungen“ ersetzt. Halbsatz und Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 durch folgen-
2. § 2 wird wie folgt geändert: de Sätze ersetzt:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte Verord- „Artikel 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist
nung gilt“ durch die Wörter „genannten Verordnun- sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Ver-
gen gelten“ ersetzt. pflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 1 Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die
Nr. 2 genannte Verordnung“ durch die Wörter „die Verordnung nicht gilt, oder in einem nicht der
jeweils durchzuführende Verordnung“ ersetzt. Europäischen Union angehörenden Vertragsstaat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 565
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.“
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) hat.
Dementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 Artikel 2
sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Änderung anderer Rechtsvorschriften
Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen ge-
(1) In § 20 Nr. 16a des Rechtspflegergesetzes vom
wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
staat der Europäischen Union oder in einem ande-
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
ren Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.“
S. 3656) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
§ 23 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
6. Nach § 54 ist folgender Abschnitt 6 anzufügen: gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)“ durch
die Wörter „nach § 21 des Anerkennungs- und Voll-
„Abschnitt 6 streckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom (BGBl. I S. 288, 436)“ ersetzt.
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig- (2) In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Seegerichtsvollstreckungs-
keit und die Anerkennung und Vollstreckung von gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 786), das durch
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
§ 55 (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
Abweichungen von Vorschriften des
Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen (3) In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 11 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
und Satz 2 sowie § 18 finden keine Anwendung. 2001 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, werden im
(2) Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist Gebührentatbestand Nummer 1422 nach den Wörtern
sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Ver- „Bescheinigung nach § 54“ die Wörter „oder § 56“ hinzu-
pflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem gefügt.
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Ver- (4) § 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
ordnung nicht gilt, oder in einem nicht der Europäi- blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
schen Union angehörenden Vertragsstaat des Über- bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
einkommens vom 16. September 1988 über die zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung worden ist, wird wie folgt geändert:
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen (BGBl. 1994 II S. 2658) hat. Dementsprechend
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflich- „§ 148a
tete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vollstreckbarerklärungen und
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Bescheinigungen in besonderen Fällen“.
anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä- 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, „(3) Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreck-
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll- barerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55
streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht führungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe
gelten sinngemäß. von 72 Euro. Für die Ausstellung einer Bescheinigung
§ 56 nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
von 10 Euro.“
Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58
(5) In § 37 Nr. 7 und § 58 Abs. 2 Nr. 1 der Bundes-
der Verordnung werden von dem Gericht, der Behörde
gebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundes-
oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffent-
ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des
fertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerich-
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) geän-
te für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig
dert worden ist, werden nach den Wörtern „Bescheini-
sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechts-
gung nach § 54“ jeweils die Wörter „oder § 56“ eingefügt.
zuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren
Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt.
Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung Artikel 3
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Inkrafttreten
Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. März 2002 in Kraft.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 567
Gesetz
zur Bereinigung des als Bundesrecht
fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. die in Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 aufgeführte Verordnung über die Aufhebung
bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem
§1 Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37
Folgende nach Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages S. 472) (BGBl. 1990 II S. 885, 1201);
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Eini- 5. das in Anlage II Kapitel VI Sachgebiet B Abschnitt II
gungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. Nr. 1 aufgeführte Gesetz über die Übertragung des
1990 II S. 885, 889) fortgeltende Bestimmungen der Deut- Eigentums und die Verpachtung volkseigener land-
schen Demokratischen Republik werden aufgehoben: wirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossen-
1. die in Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 1 schaften, Genossenschaftsmitglieder und andere
Nr. 8 aufgeführte Durchführungsbestimmung zum Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 899) (BGBl.
Richtergesetz – Ordnung zur Wahl und Berufung 1990 II S. 885, 1204), zuletzt geändert durch Artikel 3
ehrenamtlicher Richter – vom 1. September 1990 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1410);
(GBl. I Nr. 62 S. 1553) (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) in 6. die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
Verbindung mit Artikel 4 Nr. 10 der Vereinbarung vom Nr. 2 aufgeführte Verordnung über die Veränderung
18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239, von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen
1243); Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsab-
2. die in Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt 1 kommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert wer-
Nr. 3 aufgeführten §§ 5, 8, 16, 21 und 23 der Verord- den vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398) (BGBl.
nung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 1990 II S. 885, 1210);
22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173), die zuletzt durch 7. die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
die Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 542) Nr. 3 aufgeführte Anordnung über die Förderung der
(BGBl. 1990 II S. 885, 1168) geändert worden ist; Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhal-
ten gestört sind vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34
3. die in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt 1
S. 364) (BGBl. 1990 II S. 885, 1210);
Nr. 2 aufgeführte Anordnung über den Abschluss der
Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen 8. die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 5 aufgeführte Verordnung über die Gewährung
Nr. 40 S. 593) (BGBl. 1990 II S. 885, 1193); von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Nr. 7 S. 42) (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) in Verbindung 17. der in Anlage II Kapitel XVIII Abschnitt III aufgeführte
mit Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. Septem- § 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli
ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239, 1244), zuletzt 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) (BGBl. 1990 II S. 885,
geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I 1234);
S. 1796);
18. das in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
9. die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 aufgeführte Gesetz zur sinngemäßen Anwendung
Nr. 3 aufgeführte Verordnung zur Sozialpflichtversi- des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
cherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom – Personalvertretungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I
17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt Nr. 52 S. 1014) (BGBl. 1990 II S. 885, 1235);
geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990
(GBl. I Nr. 38 S. 509) (BGBl. 1990 II S. 885, 1211); 19. die in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 2 aufgeführte Wahlordnung zum Gesetz zur sinn-
10. die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
gemäßen Anwendung des Bundespersonalvertre-
Nr. 4 aufgeführte Verordnung über die Sozialversiche-
tungsgesetzes – Personalvertretungsgesetz, Wahl-
rung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen
ordnung – vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030)
Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977
(BGBl. 1990 II S. 885, 1235);
(GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509) 20. der in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. 1990 II S. 885, 1211); Nr. 1 aufgeführte § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1
11. die in Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III und 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982
Nr. 1 aufgeführte Anordnung über das Zentrale Sucht- (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem
mittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen Beschluss über die Musterung und Einberufung zum
vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) (BGBl. Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehr-
1990 II S. 885, 1219); dienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I
Nr. 8 S. 44) (BGBl. 1990 II S. 885, 1235);
12. die in Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 3 aufgeführten Vorschriften der Zweiten Durch- 21. die in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
führungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz (Ver- Nr. 2 aufgeführte Besoldungsordnung für die Ange-
schreibungs- und Abgabeordnung) vom 28. Januar hörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober
1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die 1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August
Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmit- 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1235), zuletzt geändert
telgesetz – Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. August
weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, 1991 (BGBl. I S. 1868);
Ein- und Ausfuhr – vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12
22. der in Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
S. 172) (BGBl. 1990 II S. 885, 1219);
Nr. 4 aufgeführte § 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes
13. die in Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbin-
Nr. 7 aufgeführte Gemeinsame Anweisung des Minis- dung mit der Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für
ters für Gesundheitswesen und des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in
Hoch- und Fachhochschulwesen zur Durchführung der NVA (Verpflegungsordnung) vom 24. Juni 1990
des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. (BGBl. 1990 II S. 885, 1236).
Stomatologiestudiums vom 12. September 1983
(Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57) (BGBl. 1990 II S. 885,
1220);
§2
14. die in Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 8 aufgeführte Anweisung zur Durchführung des Folgende nach Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. Sep-
Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudi- tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsver-
ums (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschul- tragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
einrichtungen und staatlichen Einrichtungen des S. 885, 1239) fortgeltende Bestimmungen der Deutschen
Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. Demokratischen Republik werden aufgehoben:
u. Mitt. MfGE 1977 Nr. 1 S. 1) in der Fassung der 1. das in Nummer 7 aufgeführte Gesetz zur Aufhebung
Änderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u. Mitt. des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen
MfGE 1978 Nr. 1 S. 6) (BGBl. 1990 II S. 885, 1220); Wirtschaft vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61
15. die in Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I S. 1488) (BGBl. 1990 II S. 885, 1241);
aufgeführte Unterhaltssicherungsverordnung vom
2. die in Nummer 15 aufgeführte Anordnung zur Zoll- und
19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129) (BGBl. 1990 II
Verbrauchssteuerentlastung von Waren, die an die
S. 885, 1220) in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 19 der
Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR geliefert wer-
Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II
den vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1608)
S. 885, 1239, 1244), zuletzt geändert durch Artikel 2
(BGBl. 1990 II S. 885, 1241).
des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2322);
16. die in Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt III
§3
aufgeführte Verordnung über die Erhöhung der Ent-
gelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 170) (BGBl. 1990 II S. 885, 1232); Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 569
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Gesetz
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG)*)
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
das folgende Gesetz beschlossen: können insbesondere regeln
1. die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,
2. bei Geräten
§1
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung
Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,
und Verbrauchshöchstwerte
b) Höchstwerte für den Energieverbrauch,
(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und
3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs-
anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen
kennzeichnung wie
sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrich-
tung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder
Zustimmung des Bundesrates Verkaufsort,
1. bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von b) Zusammenstellung von Angaben über verschiede-
Geräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraft- ne Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aus-
fahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie hänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am
und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2- Angebots- oder Verkaufsort,
Emissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt
(Verbrauchskennzeichnung), angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen
sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von
Geräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte). d) Angaben in der Werbung,
Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung 4. die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,
bei Kraftfahrzeugen und über Verbrauchshöchstwerte 5. Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und
dürfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi- Behörden,
schen Gemeinschaften erlassen werden.
6. sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inver-
(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn- kehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.
zeichnung ergehen
1. bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministe- §2
rien für Arbeit und Sozialordnung sowie für Umwelt, Bußgeldvorschriften
Naturschutz und Reaktorsicherheit, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun- lässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 oder einer
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
sicherheit. verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates
vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Etiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr. L 297 S. 16), der Richt-
linie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Sep-
tember 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz §3
von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechende
Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), der Richtlinie 1999/94/EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999
über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Kraft. Gleichzeitig tritt das Energieverbrauchskennzeich-
Personenkraftwagen (ABl. EG Nr. L 12 S. 16) sowie der Richt- nungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), zuletzt
linie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschalt- geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 29. Okto-
geräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33). ber 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 571
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Postgesetzes
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember
2005“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember
2007“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Satz 3 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember
Änderung des Postgesetzes 2002“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezember
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 2007“ ersetzt.
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes c) In Satz 4 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt „2 000“ ersetzt.
geändert: d) In Satz 5 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „In
Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern und
1. In § 51 Abs. 1 wird nach Nummer 6 das Komma durch Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vor-
einen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben. gaben zentralörtliche Funktionen haben,“ ersetzt.
e) Nach Satz 5 wird folgender Satz neu eingefügt:
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
„Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je
„Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre
die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienst- Einrichtung vorhanden sein.“
leistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen
Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56
2. In § 2 Nr. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den
gelten für diesen Zeitraum nicht.“
Wörtern „die Leerungszeiten“ die Wörter „und die
nächste Leerung“ eingefügt.
3. In § 53 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember
2002“ durch die Wörter „für die Zeit der gesetzlichen
Exklusivlizenz“ ersetzt. Artikel 3
Rückkehr
4. In § 54 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember zum einheitlichen Verordnungsrang
2002“ durch die Wörter „der gesetzlichen Exklusiv-
lizenz“ ersetzt. Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Post-Universal-
dienstleistungsverordnung können auf Grund der Er-
mächtigung des Postgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 2
Änderung der
Post-Universaldienstleistungsverordnung Artikel 4
Die Post-Universaldienstleistungsverordnung vom Inkrafttreten
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 573
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 23. Januar 2002
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 5. § 28 wird wie folgt geändert:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
a) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.
S. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), § 106 b) In Nummer 4 wird die Angabe „fünf Millionen
Abs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millionen
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in fünfhunderttausend Euro“ ersetzt.
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das 6. § 31a wird aufgehoben.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom
10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesauf- 7. Anlage 2 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
sichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung a) Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung 104)
des Versicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Ver- wird wie folgt geändert:
sicherungsaufsichtsgesetzes: aa) In Unternummer 1 Satz 1 erster Spiegelstrich
werden die Wörter „oder seinen Denominatio-
nen (z. B. Deutsche Mark)“ gestrichen.
Artikel 1
Die Verordnung über die Berichterstattung von Versi- bb) In Unternummer 4 werden die Wörter „oder
cherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichts- seinen Denominationen“ gestrichen.
amt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 b) In Nummer 11 (Anmerkungen zur Nachwei-
(BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung sung 301) Unternummer 1 Satz 1 und 2 wird
vom 16. April 1999 (BGBl. I S. 725), wird wie folgt ge- jeweils die Angabe „5 Mio. DM“ durch die Angabe
ändert: „2,5 Mio. €“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „eine Million Deutsche c) In den Nummern 24, 25 und 41 (Anmerkungen zu
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt. den Nachweisungen 260, 261 und 262), jeweils
Unternummer 1 Satz 2, wird jeweils die Angabe
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „250 000 Deut- „1 Mio. DM“ durch die Angabe „500 000 €“
sche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt. ersetzt.
d) In den Nummern 44, 46, 50 und 51 (Anmerkungen
3. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „fünf Millionen Deut- zu den Nachweisungen 241, 243, 263 und 264),
sche Mark“ durch die Angabe „drei Millionen Euro“ jeweils Unternummer 1 Satz 2, wird jeweils
ersetzt. die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe
„125 000 €“ ersetzt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 48 (Anmerkungen zur Nachwei-
a) In Nummer 1 werden die Angabe „sechs Millionen sung 246) Unternummer 1 wird die Angabe
Deutsche Mark“ durch die Angabe „drei Millionen „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 €“
Euro“ und die Angabe „60 Millionen Deutsche ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „30 Millionen Euro“
ersetzt. f) Nummer 58 (Anmerkungen zu Muster 1) wird wie
folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Angabe „zwei Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million aa) In Unternummer 3 Satz 1 werden die Wörter
Euro“ und die Angabe „20 Millionen Deutsche „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“
Mark“ durch die Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.
ersetzt.
bb) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:
c) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „zwei
Millionen Deutsche Mark“ jeweils durch die An- „4. Für die Ermittlung der Zeitwerte gilt § 56
gabe „eine Million Euro“ ersetzt. RechVersV.“
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
g) Nummer 59 (Anmerkungen zu Muster 2) Unter- „3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstel-
nummer 1 Satz 5 Buchstabe a bis i wird wie folgt len anzugeben. Unter 0,5 € oder unter
gefasst: 500 € (bei TsdEuro) ist abzurunden und
ansonsten aufzurunden. Centbeträge
„a) bei Brutto-Beiträgen bis zu
oder Beträge unter 1 TsdEuro können
5 Mio. €: 125 000 € jedoch auch unter Verzicht auf die Auf-/
Abrundung einfach weggelassen wer-
„b) bei Brutto-Beiträgen bis zu
den, sofern die Auf- und Abrundung
50 Mio. €: 250 000 € einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
verursachen würde.“
„c) bei Brutto-Beiträgen bis zu
b) Nummer 3.3.3.3 wird wie folgt gefasst:
125 Mio. €: 500 000 €
„3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind
„d) bei Brutto-Beiträgen bis zu jeweils nicht durch Neuberechnung aus
250 Mio. €: 1 000 000 € den centlosen Euro-Beträgen oder
TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls
„e) bei Brutto-Beiträgen bis zu durch Auf-/Abrundung oder – alternativ –
500 Mio. €: 1 500 000 € Streichung der Centbeträge oder Beträ-
ge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.“
„f) bei Brutto-Beiträgen bis zu
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1 000 Mio. €: 2 000 000 €
„4. Version
„g) bei Brutto-Beiträgen bis zu
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die
2 500 Mio. €: 3 000 000 € Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“
„h) bei Brutto-Beiträgen bis zu anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter
und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“
5 000 Mio. €: 4 000 000 € die Zahl „3“ einzusetzen.“
„i) bei Brutto-Beiträgen über
9. In der Nachweisung 245 wird die Angabe „100 TDM“
5 000 Mio. €: 5 000 000 €“. jeweils durch die Angabe „50 TsdEuro“ ersetzt.
h) In Nummer 60 (Anmerkungen zu Muster 3) Unter-
nummer 3 Satz 3 und in Nummer 61 (Anmerkun- 10. In den Formblättern, Nachweisungen und Mustern
gen zu Muster 4) Unternummer 4 wird jeweils die werden die Angabe „DM“ jeweils durch die Angabe
Angabe „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. „Euro“ und die Angabe „TDM“ jeweils durch die An-
gabe „TsdEuro“ ersetzt.
i) In Nummer 61 (Anmerkungen zu Muster 4) Unter-
nummer 1 Satz 4 und in Nummer 62 (Anmerkun-
11. In Muster 1 Seite 2 werden die Überschrift der Spalten
gen zu Muster 5) Unternummer 1 Satz 6 wird
6 bis 8 „Veränderungen im Geschäftsjahr“ durch die
jeweils die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe
Überschrift „Bestand am Ende des Geschäftsjahres“
„10 000 €“ ersetzt.
sowie in Spalte 8 das Wort „Börsenkurswert“ durch
j) In Nummer 63 (Anmerkungen zu Muster 6) Unter- das Wort „Zeitwert“ ersetzt.
nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutscher
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
8. Anlage 2 Abschnitt C wird wie folgt geändert: Kraft. Sie ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember
a) Nummer 3.3.3.2 wird wie folgt gefasst: 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
Bonn, den 23. Januar 2002
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Helmut Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 575
Erste Verordnung
zur Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Vom 30. Januar 2002
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 4 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998
(BGBl. I S. 2893), die durch Artikel 3 § 50 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäfti-
gung bis zu drei Jahren kann Ausländern für hauswirtschaftliche Arbeiten
in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch bis zum 31. Dezember 2002 die Arbeitserlaubnis erteilt werden,
wenn die Haushaltshilfe auf Grund einer Absprache der Bundesanstalt für
Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren,
die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist.“
2. In Absatz 10 werden nach den Wörtern „Absätzen 4 bis 7“ die Wörter „und 9a“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Verordnung
zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
Vom 31. Januar 2002
Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§1
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 33 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes sind
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzdirektion,
die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzschule und des Fachbereichs
Bundesgrenzschutz der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung,
3. die Leiterinnen oder Leiter der Bundesgrenzschutzämter,
die Führerinnen oder Führer der Bundesgrenzschutzabteilungen,
die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungs- und Fortbildungszentren,
die Führerinnen oder Führer der Bundesgrenzschutzfliegerstaffeln,
die Führerin oder der Führer der Bundesgrenzschutzfliegergruppe,
die Leiterin oder der Leiter der Grenzschutzgruppe 9,
die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Information und Kommuni-
kation im Bundesgrenzschutz,
die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich
Bundesgrenzschutz der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung,
4. die Leiterinnen oder Leiter der Bundesgrenzschutzinspektionen,
die Führerinnen oder Führer von Hundertschaften,
die Leiterinnen oder Leiter der Informations- und Kommunikations-
Aufklärungsdienste,
die Einheitsführerinnen oder Einheitsführer der Unterstützungseinheiten,
die Leiterin oder der Leiter der Bundesgrenzschutz-Sportschule Bad Endorf.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 33 Abs. 3
Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2
genannten Vorgesetzten.
§2
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33
Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundes-
minister des Innern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 577
§3
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister
des Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Vom 4. Februar 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994),
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ durch das Wort
„Aufenthaltsgenehmigung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ausländern kann für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäfti-
gung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen
im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu
einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden.“
c) In Absatz 5 werden die Angabe „Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe
„Absätzen 2 bis 4a“ und das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ durch das Wort
„Aufenthaltsgenehmigung“ ersetzt.
2. § 5 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sport-
vereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am
Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebens-
jahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der
Einrichtung über ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung
beträgt, und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im
Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifi-
kation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer
bestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am
7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nummer 10
in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Februar 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 579
Post-Lizenzgebührenverordnung
(PLGebV)
Vom 4. Februar 2002
Auf Grund des § 8 Satz 3 des Postgesetzes vom von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 229 auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenz-
Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I urkunde der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem und Post zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Ver-
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes- kündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh- zurückgegeben hat.
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
§2
terium der Justiz:
Gebührenhöhe
§1 (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz zur Beförde-
Gebühren rung von Briefsendungen beträgt mindestens 175 Euro
(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung und höchstens 700 Euro.
zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Regulierungs- (2) Die Gebühr für die Zustimmung zur Übertragung
behörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach einer Lizenz beträgt 50 Prozent der nach Absatz 1 fest-
Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 gesetzten Gebühr.
des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme §3
einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenz-
übertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Anrechnung von Auslagen
Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes und Auslagen nach
Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes er- §4
hoben. Inkrafttreten
(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkün- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
dung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb in Kraft.
Berlin, den 4. Februar 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 31. Januar 2002
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des II.
§ 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundes-
Bundesgrenzschutz
disziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
ordne ich an: 1.
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 des
Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetz-
ten können eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum
Höchstmaß festsetzen.
I. 2.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage
des Innern ohne Bundesgrenzschutz gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-
amte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugs-
1.
dienstes wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu
Den Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorge-
werden für die ihnen nachgeordneten Beamten folgende setzten übertragen.
Befugnisse übertragen:
3.
a) Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß
§ 33 Abs. 3 Nr. 1, Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
bescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung
b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamten des ein- zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vor-
fachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1
gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung zu § 82 des Bundes-
c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestands- disziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem
beamten gemäß § 84. Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
haben.
2. 4.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde
bescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des standsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes
Geschäftsbereichs übertragen. zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
Berlin, den 31. Januar 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2002 581
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 – 1 BvR
1236/99 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November
1956 (Bundesgesetzblatt I Seite 875) verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift
ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 28. Januar 2002
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
17. 12. 2001 Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrts-
abgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 461 (8 12. 1. 2002) 1. 1. 2002
neu: 9500-16-1; 9500-9-1
3. 12. 2001 Siebente Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nord zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung 789 (12 18. 1. 2002) 19. 1. 2002
9511-25
10. 12. 2001 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hahn) 1041 (14 22. 1. 2002) 24. 1. 2002
96-1-2-145
16. 1. 2002 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Sechsten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-
OPS-3 – Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und
Sachen in Hubschraubern) 1041 (14 22. 1. 2002) 23. 1. 2002
96-1-14-6
22. 1. 2002 Erste Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der
Zulassung von Zusatzstoffen 1185 (16 24. 1. 2002) 25. 1. 2002
neu: 2125-40-71/1
7. 1. 2002 Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen
Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) 1545 (19 29. 1. 2002) 1. 1. 2002
neu: 9500-16; 9500-9