4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002)
Vom 6. November 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit §2
§ 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheits- Geltungsbereich von
behörden und -organisationen und auf Grund des § 5 Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2
Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas- der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Ver- Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen ge-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert eigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver- § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
kehr, Bau- und Wohnungswesen: bahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In
diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme-
§1 genehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen §3
von der Grenzüberschreitende Beförderung
1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. De-
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Ver-
zember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch
ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
die 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverord-
darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der inner-
nung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246),
staatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften die-
2. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I ser Verordnung erfolgen.
S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) und
3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom §4
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529). Übergangsvorschriften
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten
Bis zum 31. Dezember 2002 dürfen die Vorschriften der
Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen-
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993
dung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buch-
(BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
staben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buch-
ordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in ihrer bis
staben haben folgende Bedeutung:
zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung
1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- weiter angewendet werden.
verordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1,
2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-
verordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 §5
für Beförderungen mit der Eisenbahn, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002
verordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgut-Ausnahmeverord-
4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut- nung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert
verordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I
für Beförderungen auf der Straße. S. 1435), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. November 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten
ADNR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
DIN Deutsches Institut für Normung
EmS Unfallmaßnahmen für Schiffe, die Gefahrgut befördern – Gruppenunfallmerkblätter –
GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung
Binnenschifffahrt)
GGVE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen-
bahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (Gefahrgutverordnung Straße)
GGVSE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)
GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)
IBC Großpackmittel
ICAO-TI Technical instructions for the transport of dangerous goods by air
IMDG Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
RID Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
TRG Technische Regeln für Gase
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VDMA Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau
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Inhaltsübersicht
Ausnahme 1 (E) – Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
Ausnahme 2 (B, E, S) – Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen
Ausnahme 3 (E, S) – Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter
Ausnahme 4 (B, E, S) – Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1
Ausnahme 5 (M) – Freistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen
Ausnahme 6 (S) – Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet
Ausnahme 7 (E, S) – Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE
Ausnahme 8 (B) – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 (B, E, S) – Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel
Ausnahme 11 (B, E, S) – Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung
Ausnahme 12 (B, E, S) – Beförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen
Ausnahme 13 (S) – Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 14 (S) – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 15 (B, E, M, S) – Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Num-
mer 1479 in loser Schüttung
Ausnahme 16 (M) – Freistellung von verdüstem Ferrosilicium
Ausnahme 17 (E, S) – Zu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze
Ausnahme 18 (S) – Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) – Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) – Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) – Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 (B, E, S) – Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcon-
tainern
Ausnahme 24 (S) – Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
Ausnahme 25 (S) – Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungs-
nummer
Ausnahme 26 (S) – Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern
Ausnahme 27 (S) – Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abroll-
behältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
Ausnahme 28 (E, S) – Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 (B) – Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
Ausnahme 30 (S) – Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
Ausnahme 31 (S) – Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
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Ausnahme 1 (E)
Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen
nachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Über-
setzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert
werden:
Klasse Klassifizierungscode Benennung des Stoffes
und Verpackungsgruppe
1 2 3
1.4 bis 9 alle gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
2 2F verflüssigte Gase
3 F1, Verpackungsgruppen II und III UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin, UN
1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Diesel-
kraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahr-
zeugen mit Aufsetztanks
2 Verladung
Die Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten
sind.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Beladevorschriften
Die Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Wester-
land (Sylt) – Syltshuttle-Tarif – in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer festgekuppelten Einheit
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit
gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich
Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güter-
wagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit festgekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen
mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen
sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene
Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein
Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
3.3 Schriftliche Weisungen
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR
mitzuführen.
3.4 Beförderungsausschluss
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpack-
mittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit
Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder
mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
4 Angaben im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Syltshuttle-Tarif muss den Vor-
schriften des RID entsprechen.
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Ausnahme 2 (B, E, S)
Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID
dürfen auch Druckgaspackungen verwendet werden, die nach einem Prüfverfahren nach den Bedingungen
der Nummer 2 im Rahmen eines amtlich anerkannten Qualitätssicherungs-Systems geprüft sind, sofern die
Prüfverfahren mindestens die gleiche Nachweisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung nach Unter-
abschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID bei entsprechenden Prüfdrücken aufweisen und die Zustimmung des
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE vorliegt.
2 Prüfverfahren
2.1 Das Prüfverfahren muss eine Nachweisgrenze von 2 ҂ 10-3 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innen-
druck bei 20 Grad Celsius, mindestens 1 ҂ 10-2 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innendruck bei
50 Grad Celsius oder eines interpolierten Wertes bei einer anderen Temperatur aufweisen.
2.2 Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50 Grad Celsius erfolgt, ist sie durch eine Gewichts-
kontrolle aller befüllten Druckgaspackungen sowie durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festig-
keitsprüfungen der Dosenkörper zu ergänzen.
2.3 Bei Prüfungen nach dieser Ausnahme dürfen weder unzulässige Leckagen noch unzulässige Verformungen
auftreten. Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckage-
rate überschritten wird. Verformungen sind unzulässig, wenn sie die Transportsicherheit beeinträchtigen
können.
3 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.
Ausnahme 3 (E, S)
Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter
1 Die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten verpackten gefährlichen Güter der Verpackungsgruppen II und III
oder der angegebenen Klassifizierungscodes unterliegen bei Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
nicht den Vorschriften der GGVSE.
2 Tabelle
Zeile Stoffe/ Klasse Klassifizierungscode/ UN- Menge (Nettomasse)/
Gegenstände Verpackungsgruppe Nummer Beförderungseinheit
1 2 3 4 5 6
1 Explosive Stoffe 1 1.1C 0160 Gesamtmenge bis zu höchs-
und Gegenstän- 1.1D 0027 tens 1 kg (Nettoexplosiv-
de mit Explosiv- stoffmasse)
1.3C 0161
stoff
1.3G 0335
1.4G 0066, 0336
1.4S 0105, 0337
1.1C 0326 Gesamtmenge bis zu höchs-
1.2C 0413 tens 5 kg (Bruttomasse der
Gegenstände)
1.3C 0275, 0327
1.3G 0054, 0092,
0093, 0195,
0430
1.4B 0378
1.4C 0276, 0338,
0339, 0379
1.4G 0191, 0197,
0301, 0312,
0403, 0431
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4355
Zeile Stoffe/ Klasse Klassifizierungscode/ UN- Menge (Nettomasse)/
Gegenstände Verpackungsgruppe Nummer Beförderungseinheit
1 2 3 4 5 6
1.4S 0012, 0014,
0044, 0055,
0174, 0323,
0373, 0404,
0405, 0432
2 Druckgas- 2 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 1950 Gesamtmenge bis zu höchs-
packungen 5TFC, 5TO, 5TOC tens 30 kg (Bruttomasse)
Gefäße, klein, 2037
mit Gas (Gas-
patronen)
Feuerlöscher 6A 1044
Kältemaschinen 2857
Gegenstände 3164
unter pneuma-
tischem oder
hydraulischem
Druck
Feuerzeuge und 6F 1057
Nachfüllpatronen
für Feuerzeuge
Geräte, klein, mit 3150
Kohlenwasser-
stoffgas und
Kohlenwasser-
stoffgas-Nach-
füllpatronen für
kleine Geräte
3 Entzündbare 3 Verpackungsgruppe II a) in zulässigen Innenver-
flüssige Stoffe packungen aus Glas,
Giftige Stoffe 6.1 Porzellan oder Steinzeug
mit einem Inhalt von
Ätzende Stoffe 8
höchstens 5 kg für feste
Selbstentzünd- 4.2 S4, 1382, 1384, Stoffe und höchstens 5 l
liche Stoffe Verpackungsgruppe II 1385, 1923, für flüssige Stoffe
1929, 2318
b) in sonstigen zulässigen
Stoffe, die in 4.3 WS, 1418, 1436, Innenverpackungen mit
Berührung mit Verpackungsgruppe II 3209 einem Inhalt von höchs-
Wasser entzünd- WS, 1418, 1436, tens 10 kg für feste Stof-
bare Gase ent- Verpackungsgruppe III 3209 fe und höchstens 10 l für
wickeln flüssige Stoffe
W2, 1396, 1405,
Verpackungsgruppe II 1417, 2624, und in einer Gesamtmenge
2830, 3078, von höchstens 25 kg für
3170, 3208 feste Stoffe und höchstens
W2, 1396, 1398, 25 l für flüssige Stoffe
Verpackungsgruppe III 1405, 1435,
2844, 2950,
3170, 3208
Ungereinigte leere Ver-
packungen einschließlich
leere Großpackmittel (IBC),
leere Tankfahrzeuge, leere
Aufsetztanks und leere
Tankcontainer sowie un-
gereinigte leere Fahrzeuge
und leere Kleincontainer
für Güter in loser Schüt-
tung, die die vorstehend
aufgeführten Stoffe der
Klasse 4.3 enthalten haben
4356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Zeile Stoffe/ Klasse Klassifizierungscode/ UN- Menge (Nettomasse)/
Gegenstände Verpackungsgruppe Nummer Beförderungseinheit
1 2 3 4 5 6
Entzündend (oxi- 5.1 O2, 1452, 1453,
dierend) wirken- Verpackungsgruppe II 1456, 1458,
de Stoffe 1459, 1461,
1462, 1471,
1482, 1485,
1490, 1495,
1496, 1503,
1506, 1513,
1515, 1748,
2465, 2468,
2721, 2723,
2880, 3212
O1, 2427, 2428,
Verpackungsgruppe II 2429, 3210,
3214
O2, 1458, 1459,
Verpackungsgruppe III 1482, 2208
O1, 2427, 2428,
Verpackungsgruppe III 2429, 3210
4 Organische 5.2 P1 3105, 3106, in zulässigen Innenver-
Peroxide 3107, 3108, packungen in Mengen von
3109, 3110 höchstens 200 g und in
einer Gesamtmenge von
höchstens 1 kg
5 Entzündbare 3 Verpackungsgruppe III in zulässigen Innenver-
flüssige Stoffe packungen mit einem Inhalt
Giftige Stoffe 6.1 von höchstens 20 kg für
feste Stoffe und höchstens
Ätzende Stoffe 8 20 l für flüssige Stoffe und in
Entzündbare 4.1 F1, 1345, 3175 einer Gesamtmenge von
feste Stoffe Verpackungsgruppe II höchstens 50 kg für feste
Stoffe und höchstens 50 l
F1, 1312, 1324, für flüssige Stoffe
Verpackungsgruppe III 1325, 1328,
1331, 1332,
1334, 1353,
1944, 1945,
2000, 2213,
2254, 2538,
2623, 2717
F3, 1338, 1350,
Verpackungsgruppe III 2687, 2989,
3178
Selbstentzünd- 4.2 S2, 1361
liche Stoffe Verpackungsgruppe II
S2, 1361, 1362
Verpackungsgruppe III
S4, 1376, 3190
Verpackungsgruppe III
SW, 2210
Verpackungsgruppe III
Entzündend (oxi- 5.1 O2, 1942, 2067,
dierend) wirken- Verpackungsgruppe III 2068, 2069,
de Stoffe 2070
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4357
Zeile Stoffe/ Klasse Klassifizierungscode/ UN- Menge (Nettomasse)/
Gegenstände Verpackungsgruppe Nummer Beförderungseinheit
1 2 3 4 5 6
Ungereinigte leere Ver- 1452, 1453,
packungen einschließlich 1456, 1458,
leere Großpackmittel 1459, 1461,
(IBC), leere Tankfahr- 1462, 1471,
zeuge, leere Aufsetztanks 1482, 1485,
und leere Tankcontainer 1490, 1495,
sowie ungereinigte leere 1496, 1503,
Fahrzeuge und leere 1506, 1513,
Kleincontainer für Güter in 1515, 1748,
loser Schüttung, die 2427, 2428,
Stoffe der in Spalte 5 auf- 2429, 2465,
geführten UN-Nummern 2468, 2721,
enthalten haben 2723, 2880,
3210, 3212,
3214
(jeweils der
Verpa-
ckungs-
gruppe II)
1458, 1459,
1482, 1942,
2067, 2068,
2069, 2070,
2208
(jeweils der
Verpa-
ckungs-
gruppe III)
6 Radioaktive 7 Herzschrittmacher, Phar- keine besondere Mengen-
Stoffe mazeutik, Gegenstände beschränkung
des persönlichen Ge-
brauchs mit Skalen oder
Anzeigemitteln mit fest
anhaftenden radioaktiven
Stoffen (z. B. Uhren),
thoriumhaltige Glüh-
strümpfe, thorierte
Schweißelektroden, Ent-
ladungslampen und
Glimmzünder, die natür-
liches Thorium oder Kryp-
ton-85 enthalten, soweit
die genannten Stoffe und
Gegenstände hinsichtlich
ihrer Verwendung und
Lagerung nach atom-
rechtlichen Vorschriften
keiner Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unter-
liegen
7 Verschiedene 9 M6, 3082 Gesamtmenge bis zu höchs-
gefährliche Stof- Verpackungsgruppe III tens 50 kg oder 50 l
fe und Gegen- M7, 3077
stände Verpackungsgruppe III
Bem.: Die Freistellung für gefährliche Güter – bezogen auf zulässige Innenverpackungen – gilt auch, wenn
diese Güter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften des RID oder des ADR für die einzel-
nen Klassen verpackt sind. Zulässige Innenverpackungen sind die in den entsprechenden Ver-
packungsanweisungen in Kapitel 4.1 ADR und RID aufgeführten und zur Beförderung der Güter geeig-
neten Verpackungen.
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3 Freistellung medizinischer und kosmetischer Produkte
Stoffe, Lösungen und Gemische, die auf Grund ihrer Eigenschaften der Klasse 2, 31), 4.1, 4.3, 5.1, 6.11a),
8 oder 9 zuzuordnen sind, und die bestimmungsgemäß zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken an
Mensch oder Tier anzuwenden sind, unterliegen nicht dem ADR oder RID, wenn sie in zulässigen Innenver-
packungen nach Kapitel 3.4 ADR und RID in den einzelnen Klassen verpackt sind.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach den Nummern 2 und 3 darf in einem Eisenbahnwagen oder
einer Beförderungseinheit 50 Kilogramm nicht überschreiten. Werden zusätzlich andere gefährliche Güter
befördert, findet diese Ausnahme keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn gefährliche Güter nach Kapitel 3.4
in den einzelnen Klassen freigestellt sind.
4.2 Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, haben die an der
Beförderung Beteiligten gemeinsam die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausnahme sicherzustellen. In
diesen Fällen sind die Verpackungen – einzeln oder zusammengefasst – wie folgt zu beschriften: „Gefährliche
Güter, Zeile Nummer ... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme 3, ... kg2)“.
4.3 Bei der Beförderung für eigene Zwecke ist derjenige für die Einhaltung der Nummern 2, 3 und 4.1 verantwort-
lich, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 4 (B, E, S)
Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch,
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID
dürfen UN 0336 Feuerwerkskörper sowie UN 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der
Klassifizierung 1.4G, jeweils mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter
Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden.
2 Zusammensetzung der pyrotechnischen Sätze
Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein:
2.1 Komponente A mit Gefahrenauslöser UN 1507 Strontiumnitrat oder UN 1446 Bariumnitrat jeweils der Klasse 5.1,
2.2 Komponente B mit Gefahrenauslöser UN 1396 Aluminiumpulver (Klassifizierungscode W2, Verpackungsgrup-
pe II) oder UN 1418 Magnesiumpulver (Klassifizierungscode WS, Verpackungsgruppe II) jeweils der Klasse 4.3.
3 Verpackung
3.1 Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Teil 4 und 6 ADR und RID geprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sind.
3.2 Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken.
4 Sonstige Vorschriften
Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschrif-
ten sind entsprechend anzuwenden.
5 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 4“.
6 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
_______________
1) Siehe auch Abschnitt 2.2.3.1.1 Bem. Nr. 7 ADR und RID.
1a) Siehe auch Unterabschnitt 2.2.61.3 Fußnote b ADR und RID.
2) Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, zum Beispiel:
– Bei gefährlichen Gütern der Zeile 1: „0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse“,
– bei gefährlichen Gütern der Zeile 2: „1 kg Bruttomasse“,
– bei gefährlichen Gütern der Zeile 5: „20 l oder 20 kg“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4359
Ausnahme 5 (M)
Freistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen
1 Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige und nicht ätzende Gase der Klasse 2 enthalten, unterliegen unter
Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht der GGVSee.
2 Anforderungen an die Druckgeräte
Die Druckgeräte in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung der
Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt
geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), entsprechen.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf bei + 15 Grad Celsius nicht höher sein als 0,2 Mega-
pascal (2 bar).
3.2 Bei der Druckbeaufschlagung der Geräte ist zu beachten, dass sich die Gase während der Beförderung nicht
verflüssigen dürfen.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 5“.
5 Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.
Ausnahme 6 (S)
Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet
1 Abweichend von § 9 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P200 D. (12l) ADR darf UN 1045
Fluor, verdichtet in Flaschenbündeln, bei denen nicht jede Flasche mit einem Absperrventil versehen ist, unter
Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Anforderungen an die Flaschenbündel
2.1 Ein Flaschenbündel darf mehrere Gruppen von Stahlflaschen enthalten. Jede Gruppe darf nicht mehr als
5 Kilogramm Fluor enthalten und muss einzeln absperrbar sein.
2.2 Der Fassungsraum einer einzelnen Druckgas-Stahlflasche eines Flaschenbündels darf 50 Liter nicht über-
schreiten.
2.3 Der Prüfdruck der Druckgas-Stahlflaschen und der gastechnischen Ausrüstung des Flaschenbündels muss
mindestens 22,5 Megapascal (225 bar) Überdruck betragen.
2.4 Die im Flaschenbündel verwendeten Druckgas-Stahlflaschen und Ventile müssen der Bauart nach für das
Betreiben mit Fluor zugelassen sein.
3 Füllvorschriften
Der Überdruck der Füllung mit Fluor darf 15 Megapascal (150 bar) nicht überschreiten. Jede Flaschengruppe
darf nicht mehr als fünf Kilogramm Fluor enthalten.
4 Sonstige Vorschriften
Jede Flaschengruppe ist während der Beförderung abzusperren.
5 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 6“.
6 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
4360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Ausnahme 7 (E, S)
Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE
1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach
§ 31 Abs. 1 Nummern 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nummer 8
Buchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nummer 5
Buchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem
Umfang weiterhin Prüfungen durchführen.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2010.
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von den Vorschriften der Anlage B1 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen gefährliche Güter auf
Straßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschrif-
ten eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene
Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung ver-
sehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen
20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahr-
zeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines
Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzu-
ordnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so ange-
ordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder
Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähi-
gem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während
des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlosse-
nem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck
kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-
gelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-
gefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-
gefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und
wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4361
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen
befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufgestellt
sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeug-
deck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in
das Innere des Motorenraumes gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt
geändert durch die Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2001 (BGBl. 2002
II S. 708), und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlösch-
anlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar
1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut
zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automa-
tisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besat-
zung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede belie-
bige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von
höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder
von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks
anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen
Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann
insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fähr-
betreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der
Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden ent-
halten sind und die „Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern – Gruppenunfallmerkblätter
(EmS)“ Berücksichtigung finden. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den
Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Randnummer 10 315 der An-
lage B1 zum ADNR mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhal-
ten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
4362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-
dene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen
über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförde-
rungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren Fahr-
gäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),
4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht
befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die
Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten
Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letz-
tes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern
und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein
Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.
3.2.10 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.11 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-
papiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in
Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und
Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1
erwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR
erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen Wei-
sungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerkblätter
benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die
Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
4.2 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimengen
nach Randnummer 10 011 der Anlage B1 des ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach
Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert
werden.
4.3 Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4363
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR
dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni
1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaser-
verstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserver-
stärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils
gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benen-
nung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung von
Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.5 und 6.9.5.3 ADR
und RID und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2
ADR und RID anzugeben.
2 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.
Ausnahme 10 (B, E, S)
Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 5.2.2.1.1 ADR und RID
dürfen Versandstücke in Umverpackungen, die UN 1263 Farbe, Klassifizierungscode F1, Verpackungs-
gruppe III enthalten, unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen ohne Kennzeichnung mit Gefahrzetteln
der Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID befördert werden.
2 Verpackung
2.1 Die Stoffe müssen in Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel der Kodierung 0A1 oder mit
abnehmbarem Deckel der Kodierung 0A2 mit einem höchsten Fassungsraum von fünf Litern nach Absatz
6.1.4.22 ADR und RID verpackt werden.
2.2 Umverpackung
2.2.1 Die Versandstücke dürfen auf einer Palette mehrlagig gestapelt werden, sofern durch die Stauchbelastung
eine Beschädigung der Gefäße ausgeschlossen ist. Palettierte Gebinde sind mit Polyethylen-Schrumpf- oder
Dehnfolie von mindestens 0,12 Millimeter Dicke zu umschließen.
2.2.2 Umverpackungen sind deutlich sichtbar mit Gefahrzetteln der Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID
zu versehen. Die Umverpackung ist weiterhin mit der Kennzeichnungsnummer „UN 1263“ zu beschriften.
3 Sonstige Vorschriften
Umverpackungen dürfen nur einlagig befördert werden.
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 10“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
4364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Ausnahme 11 (B, E, S)
Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 Sondervorschrift
VV/VW3, VW9, VV/VW12 und VV/VW13 ADR und RID
dürfen feste Materialien, die mit UN 2315 Polychlorierte Biphenyle oder UN 3151 Polyhalogenierte Biphenyle,
flüssig, oder UN 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, oder UN 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest,
oder UN 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest, kontaminiert sind, unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen in loser Schüttung befördert werden.
2 Die Materialien sind in flüssigkeitsdichte Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die Container oder
die Fahrzeugaufbauten sind staubdicht zu verschließen.
3 Die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 9 in loser Schüttung sind entsprechend
anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 11“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 12 (B, E, S)
Beförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.2.1 und 2.2.2.2 ADR und RID
darf UN 1954 verdichtetes Gas, entzündbar, n.a.g., acetonfreies Acetylen unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen befördert werden.
2 Verpackung
Das Gas ist in Acetylenflaschen, die den besonderen Anforderungen an Druckgasbehälter für Acetylen-
flaschen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Technischen Regeln für
Gase (TRG) 3113) vom April 2000 entsprechen, zu befördern.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Das verdichtete acetonfreie Acetylen darf nur in Flaschen mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2
Nummer 15, Zulassungs-Kennzeichen 02 D M1 eingefüllt sein.
3.2 Das Gewicht der Acetylenfüllung darf 1,5 Kilogramm bezogen auf eine 40-Liter-Flasche nicht übersteigen.
3.3 Der Überdruck der Acetylenfüllung darf 2,5 Megapascal (25 bar) bei + 15 Grad Celsius nicht überschreiten.
3.4 Die Gefäße, die mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2 Nummer 15 für verdichtetes acetonfreies
Acetylen gefüllt sind, sind wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre zu prüfen.
3.5 Kennzeichnung
Die Flaschen sind zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 3 und deutlich sichtbar und dauerhaft mit der
Beschriftung „Lösungsmittelfrei“ zu versehen.
_______________
3) Technische Regeln für Gase sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesi-
chert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4365
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 12“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unter-
abschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung
der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert
werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.
2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.
3 Dokumentation
In die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Aus-
nahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder
nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.
4 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet
werden.
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 GGVSE genann-
ten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter
Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach
Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-
porttanks für Gefahrgut“4) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2035)).
2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens
0,5 ist.
2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behör-
de bestätigt sein. In die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung
mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6
Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10
GGVSE einzutragen.
3 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet
werden.
_______________
4) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
5) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.
4366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Ausnahme 15 (B, E, M, S)
Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat
und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nummer 1479 in loser Schüttung
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch,
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV/VW8 ADR und RID und
– § 3 Abs. 1 GGVSee
dürfen die Stoffe UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Mono-
hydrat oder Natriumcarbonat-Peroxyhydrat, Klassifizierungscode O2, Verpackungsgruppe III unter Beach-
tung der nachfolgenden Abschnitte in loser Schüttung befördert werden.
2 Verpackung, Beförderungsmittel
2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staubdichte und feuchtigkeitsdichte 20 Fuß-Container mit Innenaus-
kleidung (linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden.
2.2 Der linerbag nach Nummer 2.1 ist zu den Türen durch ein Schott und durch Spannschrauben abzusichern, so
dass eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren über die Auslassöffnung durchgeführt werden
kann.
2.3 Im Seeverkehr sind die 20 Fuß-Container „so kühl wie möglich“ zu stauen.
2.4 Der für die Verladung im Seeverkehr Verantwortliche hat zusätzlich in die Verladeanweisung aufzunehmen
„nicht auf beheizbaren Tanks stauen“. Dies ist im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 IMDG Code zu ver-
merken.
3 Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 15“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 16 (M)
Freistellung von verdüstem Ferrosilicium
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee unterliegt UN 1408, Ferrosilicium, mehr als 30 Prozent, aber weniger als
90 Prozent Silicium enthaltend, in verdüster Form unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften nicht der
GGVSee und dem IMDG Code.
2 Verpackung
Das Ferrosilicium ist in staubdichte, reißfeste Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) zu verpacken.
3 Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 16“.
Ausnahme 17 (E, S)
Zu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 2.2, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2
und 4.3, Teil 5 und Absatz 7.2.4 V/W5 und V/W7 ADR und RID sowie in Verbindung mit Kapitel 8.5 S7, S17
und S20 ADR dürfen gefährliche Güter, die nach
– dem IMDG Code und
– den ICAO-TI
befördert werden dürfen, jedoch nach den Vorschriften der GGVSE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4367
a) nicht zur Beförderung zugelassen,
b) anderen Klassen zugeordnet oder
c) nach zusätzlichen oder abweichenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen
sind, mit der Eisenbahn oder auf der Straße unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert
werden, sofern es sich um eine Beförderung im Zu- oder Ablauf der Seehäfen und Flugplätze handelt.
2 Vorschriften bei der Beförderung mit der Eisenbahn oder auf der Straße
2.1 Gefährliche Güter, die nach Kapitel 3.4 IMDG Code als begrenzte Mengen befördert werden oder im Luft-
verkehr nicht den ICAO-TI unterworfen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR und des RID.
2.2 Die Anlage 2 zur GGVSE ist unbeschadet der Ausnahme 19 dieser Verordnung zu beachten.
3 Vorschriften für den Eisenbahnverkehr
3.1 Die Vorschriften des RID sind zu beachten.
3.2 An Wagen sind Gefahrzettel der entsprechenden Muster nach Unterabschnitt 5.3.4.2 und Absatz 5.2.2.2.2 und
5.3.1.7.2 RID anzubringen, wenn die Versandstücke nach den Vorschriften des IMDG Code mit Gefahrenkenn-
zeichen (einschließlich Gefahrenkennzeichen für Zusatzgefahren) versehen sind.
3.3 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe A
oder K zugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden.
3.4 Gefährliche Güter, bei denen nach den Vorschriften der GGVSee eine Beförderungstemperatur von weniger
als + 20 Grad Celsius angegeben ist, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme mit der Eisenbahn befördert
werden. Ist eine Beförderungstemperatur von + 20 Grad Celsius bis einschließlich + 50 Grad Celsius angege-
ben, sind Beförderungen mit der Eisenbahn im Rahmen dieser Ausnahme nur in den Monaten Oktober bis
April zulässig.
4 Vorschriften für den Straßentransport
4.1 Die Vorschriften des ADR sind zu beachten, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
4.2 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe K
zugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden.
4.3 Werden Versandstücke mit Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 in einen Container, eine gedeckte Beförde-
rungseinheit oder eine Ladungseinheit (Unit Load) verladen, darf durch die Gesamtmenge der Organischen
Peroxide, die Art und Anzahl der Versandstücke und die Stauung keine Explosionsgefahr entstehen. Der
Unterabschnitt 7.5.5.3 und der Abschnitt 7.5.11 CV15 ADR sind in diesen Fällen nicht zu beachten.
4.4 Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr innerhalb der Seehafenstädte darf auch ein Beför-
derungspapier nach § 8 Abs. 2 GGVSee verwendet werden.
5 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
5.1 Im Frachtbrief oder im Beförderungspapier dürfen, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b müssen
anstelle der nach RID oder ADR vorgeschriebenen Bezeichnungen die Angaben nach den Kapiteln 5.4 und 5.5
IMDG Code oder die Bezeichnungen nach den ICAO-TI enthalten sein.
5.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief oder im Beförderungspapier zu ver-
merken: „Ausnahme 17“.
6 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
1. Empfänger,
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
4368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen
ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach
§ 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird.
Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 sind für die Bestimmung der
höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Ab-
satz 1.1.3.6.4 anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinig-
ten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern,
ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batteriefahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC
darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beför-
derung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der
Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht angewendet wird und die übrigen
Vorschriften des ADR eingehalten sind.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18“.
Nummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– Anlage 2, Nummern 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR
und RID
dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1
enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unter-
liegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht
einer anderen Klasse zuzuordnen sind.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxi-
zitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-
Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Stoffbezeichnung Buchstabe gemäß Toxizitätsäquivalent-Faktor
Anlage 2, 1.2 (TE)
GGVSE
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4369
Stoffbezeichnung Buchstabe gemäß Toxizitätsäquivalent-Faktor
Anlage 2, 1.2 (TE)
GGVSE
1 2 3
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-
Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1
die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in
Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilo-
gramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssi-
ger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse
6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach Flammpunkt (Flp.) Klasse UN-Nummer,
Nummer 4.1 Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, I
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, III
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer
fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bio-
verfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III ein-
gestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und
Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen
wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C
zuzuordnen.
4.6 Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315,
UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR und RID zuzuordnen. Für die Beförderung
gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 906.
5 Beförderungszulassung
5.1 Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungs-
gruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Unger-
einigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie
beladene zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
– Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
– Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen
befördert werden.
5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den
Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Clorionen anspre-
chen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 % in der Lösung, dürfen Transformatoren, Konden-
satoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C
zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 %, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit
Binnenschiffen
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte
mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt
befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entspre-
chen müssen, verpackt werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4371
– Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
– Höchstgewicht 2,5 Tonnen,
– Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müs-
sen mindestens 15 % des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei
einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu
sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie
Container, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist
durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung
gilt jeweils längstens fünf Jahre.
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert wer-
den.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein,
dass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen auf-
treten:
– 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
– 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
– 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen
lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.
Die Wannen müssen den Anforderungen des Absatzes 4.1.4.1 P906 ADR und RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so gela-
den und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der
Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädi-
gung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Bin-
nenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B1 ADNR versehen
sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein
und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
– nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe
nach Randnummer 120 288 ff. der Anlage B1 ADNR,
– nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen
nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die not-
wendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B1 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen,
aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen
Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten
sind:
1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein.
2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Ver-
sandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen
nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe
dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glas-
ampullen je Versandstück verpackt werden.
4372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811
zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln
nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III
zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1,
UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I
zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht ange-
wendet werden.
6.5 § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung
zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbe-
fugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugäng-
lichen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch „Gemisch/Lösung, Abfall enthält
polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane6)“,
b) in den Fällen der Nummer 5.3: „UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klasse 6.1,
Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID
dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15
klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3
bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen
miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nach-
stehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die
Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder
die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen; wer-
den Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, ist im Beförderungspapier die
Klasse der überwiegenden Gefahr und die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeich-
net durch I, II oder III, anzugeben. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfall-
gruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe inner-
halb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden
chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff aufgrund der durchgeführten
Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe
verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver-
_______________
6) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4373
träglichkeit nach Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten
Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als
erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.
Tabelle der gefährlichen Abfälle
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifi- Druckgaspackungen Essigsäure,
zierungs- (UN 1950) und Gefäße, Kohlenwasser-
code 5A, klein, mit Gas (Gaspatronen) stoffgemisch
5F und (UN 2037) mit folgenden
5O Eigenschaften:
erstickend, 2 5A 2.2
entzündbar oder 2 5F 2.1
oxidierend, 2 5O 2.2 + 5.1
z.B. Spraydosen mit Entfär-
bemitteln, Körperpflege-
mitteln, Lacken, Frost-
schutzmitteln, Autopflege-
mitteln, Ledersprays,
tragbare Feuerlöschgeräte
(auch ohne Schutzkappe)
Bem.: Dieser Gruppe dür-
fen auch nach Kapitel 3.4
des ADR/RID freigestellte
Gegenstände der Klasse 2
beigegeben werden (z. B.
Kohlendioxidpatronen)
1.2 2 Klassifi- Druckgaspackungen (UN
zierungs- 1950) und Gefäße, klein,
code 5T, mit Gas (Gaspatronen)
5TF, 5TC, (UN 2037) mit folgenden
5TO, Eigenschaften:
5TFC und giftig, 2 5T 2.3
5TOC giftig, entzündbar, 2 5TF 2.3 + 2.1
giftig, ätzend, 2 5TC 2.3 + 8
giftig, oxidierend, 2 5TO 2.3 + 5.1
giftig, entzündbar, ätzend oder 2 5TFC 2.3 + 2.1 + 8
giftig, oxidierend, ätzend, 2 5TOC 2.3 + 5.1 + 8
z.B. Spraydosen mit Insek-
tenvertilgungsmitteln,
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln, Holz- und Pflanzen-
schutzmitteln, Desinfek-
tionsmitteln, Ledersprays,
Frostschutzmittel (auch
ohne Schutzkappe)
2.1 3 II Entzündbare, flüssige, 3 II 3 Essigsäure,
nicht giftige, nicht ätzende Kohlenwasser-
Abfälle mit einem Flamm- stoffgemisch
punkt unter 23 °C, deren
Dampfdruck bei 50 °C
110 kPa (1,10 bar) nicht
übersteigt, z. B. Benzin,
4374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Spiritus, Petroleum, Alko-
hole außer Methanol, Farb-,
Klebstoff- und Lackabfälle
mit der Zusatzgefahr
„giftig“ vgl. Gruppe 3
2.2 3 I und II Farb- und Lackabfälle mit 3 I 3
Nitrocellulose mit mehr als
20 % und höchstens 55 %
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von höchs-
tens 12,6 % in der Trocken-
masse
2.3 3 I bis III Farb-, Klebstoff- und Lack- 3 I 3
abfälle, einschließlich sol-
cher mit höchstens 20 %
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von höchs-
tens 12,6 % in der Trocken-
masse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8
3.1 3 I und II Entzündbare, flüssige, 3 I 3 + 6.1 Essigsäure,
organische halogenhaltige Kohlenwasser-
oder organische sauerstoff- stoffgemisch
haltige, giftige Abfälle und
solche, die nicht einer
anderen Sammeleintragung
zugeordnet werden kön-
nen, der UN-Nummern
1992, 2603 und 3248, mit
einem Flammpunkt unter
23 °C, z. B. Altöle, auch
solche mit geringen Chlor-
anteilen (z. B. polychlorier-
ten Kohlenwasserstoffen)
sowie Abfälle mit Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen 6.1 I 6.1 + 3
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN-Nummer 2285,
z. B. Trichlorethan, Trichlor-
ethylen (Tri), Perchlorethy-
len (Per), Methylenchlorid,
Tetrachlorkohlenstoff, Chlo-
roform, Filterpatronen aus
chemischen Reinigungs-
betrieben, Antiklopfmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4375
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle 9 II 9
(PCB) (UN 2315), polyhalo-
genierte Biphenyle und
Terphenyle (UN 3151 und
UN 3152), auch in verpack-
ten Kleingeräten wie Klein-
kondensatoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terpheny-
len in unverpackten Gerä-
ten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3151 und
UN 3152
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terpheny-
len, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser
Verordnung
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, ent- 3 I 3 + 6.1
zündbaren, giftigen Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, gifti- 6.1 I 6.1 + 3
gen, entzündbaren Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
4.1 3 I und II Entzündbare flüssige, 3 I 3+8 Essigsäure,
ätzende Abfälle mit einem Kohlenwasser-
Flammpunkt unter 23 °C stoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, gifti- 3 I 3 + 6.1 + 8
ge und ätzende Abfälle mit
einem Flammpunkt unter
23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
5.1 3 III Entzündbare, flüssige, nicht 3 III 3 Essigsäure,
giftige, nicht ätzende Abfäl- Kohlenwasser-
le mit einem Flammpunkt stoffgemisch
von 23 °C bis 61 °C
5.2 3 III Entzündbare, flüssige, 3 III 3 + 6.1
schwach giftige Abfälle mit
einem Flammpunkt von
23 °C bis 61 °C
4376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
5.3 3 III Entzündbare, flüssige, 3 III 3+8
schwach ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt von
23 °C bis 61 °C
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen 4.1 II 4.1
organischen oder an-
organischen Stoffen beste-
hen, die nicht giftige und
nicht ätzende entzündbare
flüssige Stoffe mit einem
Flammpunkt bis 61 °C ent-
halten können, z. B. Holz-
wolle, Sägespäne, Papier-
abfälle, Putztücher,
gebrauchte Kfz-Ölfilter,
verunreinigte Ölbinder,
getränkt oder behaftet mit
Ölen und Fetten
Bem.: Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind zur
Beförderung nicht zuge-
lassen
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder 4.1 II 4.1
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer ent-
zündbarer Form enthalten
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare 4.1 II 4.1 + 6.1
feste organische oder
anorganische Stoffe, giftig
enthalten
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare 4.1 II 4.1 + 8
feste organische oder anor-
ganische Stoffe, ätzend
enthalten
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, 4.2 II 4.2
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen Stoffen verun-
reinigt sind, z. B. bestimmte
Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend,
z. B. körnige oder poröse
brennbare Stoffe, die mit
der Selbstoxidation noch
unterliegenden Bestandtei-
len getränkt oder verunrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4377
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
nigt sind, z. B. mit Leinöl,
Leinölfirnisse, Firnisse aus
anderen analogen Ölen,
Petroleumrückstände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder 4.2 II 4.2
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
selbstentzündlicher Form
enthalten
6.7 4.2 II und III Organische und an- 4.2 II 4.2 + 6.1
organische feste selbster-
hitzungsfähige Stoffe, giftig
6.8 4.2 II und III Organische und an- 4.2 II 4.2 + 8
organische feste selbster-
hitzungsfähige Stoffe,
ätzend
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide 4.2 II 4.2
und Dithionite wie Natrium-
dithionit und Zubereitun-
gen, z. B. Textilentfärber
und selbsterhitzungsfähige
anorganische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder 4.3 II 4.3
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
Form enthalten und die mit
Wasser entzündbare Gase
entwickeln
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metall- 4.3 I 4.3
nitride wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig wie 4.3 I 4.3 + 6.1
Calciumphosphid, Alumi-
niumphosphid
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste 6.1 I 6.1
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel
7.4 9 II Lithium-Batterien, auch in 9 II 9
nach Sondervorschrift 188
der Tabelle in Kapitel 3.2
des ADR/RID freigestellten
Menge
4378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend 5.1 II 5.1 Salpetersäure,
(oxidierend) wirkende Chlo- 55 %
rite oder Hypochlorite ent-
halten wie feste Schwimm-
badchlorierungsmittel mit
Natriumchlorit, Kalium-
chlorit, Calciumhypochlorit
oder Mischungen von Chlo-
riten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln siehe Abfallgruppe 14
Bem. 2: Chlorit- und Hypo-
chloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz sind
zur Beförderung nicht zu-
gelassen
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend 5.1 II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stof-
fe, fest, giftig enthalten
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend 5.1 II 5.1 + 8
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend enthal-
ten
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle mit 5.2 II 5.2
Dibenzoylperoxid, Dicumyl-
peroxid der UN-Nummern
3104, 3106, 3108 oder
3110 in Dosen und Tuben,
z. B. Härter für Polyester-
harze
9.1 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle 6.1 I 6.1 Netzmittel-
mit organischen und anor- lösung
ganischen Quecksilberver-
bindungen
9.2 8 III Bem.: Dieser Gruppe dür- 8 III 8
fen auch Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, 6.1 I 6.1
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle 6.1 I 6.1
mit organischen oder anor-
ganischen giftigen Stoffen,
nicht ätzend und nicht ent-
zündbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4379
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem.: Abfälle mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle 6.1 I 6.1 + 8
mit organischen oder anor-
ganischen giftigen Stoffen,
ätzend
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle 6.1 I 6.1 + 3
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige Pflan- 6.1 I 6.1
zenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche der
Abfallgruppe 7
10.1 8 Abfälle mit 8 I 8 Salpetersäure,
II Salpetersäure (UN 2031), 55 %, Netz-
I und II Nitriersäuremischungen mittellösung
(UN 1796 und
UN 1826) und/oder
II Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN-Nummer
1798 sind zur Beförderung
nicht zugelassen
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht denitriert, sind zur
Beförderung nicht
zugelassen
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% rei-
ner Säure sind nicht zur
Beförderung zugelassen
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, 8 II 8 Netzmittel-
z. B. bestimmte Reini- lösung
gungsmittel, Biersteinent-
fernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
4380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
schwefelsäure sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäure- 8 II 8 + 6.1
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit ätzen- 8 I 8 + 6.1
den, giftigen Stoffen
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von 8 I 8
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff), saure fluorhaltige
Stoffe, flüssige Halogenide
und andere flüssige haloge-
nierte Stoffe (ausgenom-
men der Fluorverbindun-
gen, die in Berührung mit
feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe entwickeln),
flüssige Carbonsäuren und
ihre Anhydride sowie flüssi-
ge Halogencarbonsäuren
und ihre Anhydride, Alkyl-
und Arylsulfonsäuren,
Alkylschwefelsäuren und
organische Säurehaloge-
niede , wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essig-
säure, Chlorsulfonsäure,
Ameisensäure, Chloressig-
säure, Propionsäure, Toluol-
sulfonsäuren, Thionyl-
chlorid
11.5 8 Batterien (Akkumulatoren), 8 8
nass, gefüllt mit Säuren
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und 8 I 8
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, 8 I 8 + 6.1
giftigen Stoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4381
Abfall-/ Klasse(n) Verpa- Benennung Angaben im Gefahrzettel Die chemische
Unter- gemäß ckungs- Beförderungs- nach Verträglichkeit
gruppe ADR/RID gruppe(n) papier Kapitel 5.2 der Werkstoffe
gemäß des ADR/RID der Verpackun-
Klasse Verpa-
ADR/RID Muster gen aus Kunst-
ckungs-
(für Nummer stoff muss min-
gruppe
Klasse 2: destens gegen-
(für
Klassifi- über folgenden
Klasse 2:
zierungs- Standardflüssig-
Klassifi-
code) keiten gegeben
zierungs-
sein
code)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen 8 III 8 Wasser, Netz-
Ammoniaklösungen mit mittellösung
höchstens 35 % Ammoniak
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige 8 I 8
basische Abfälle (ausge-
nommen UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmit-
tel mit Natrium- und/oder
Kaliumhydroxid sowie
Natronkalk, Brünierungs-
mittel mit Natrium- und/
oder Kaliumsulfid
(Geschirrspülmittel oder
Entkalker mit Natriummeta-
silicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
13.3 8 III Abfälle von Formal- 8 III 8
dehydlösungen, z. B. be-
stimmte Reinigungsmittel,
Desinfektionsmittel
13.4 8 Batterien (Akkumulatoren), 8 8
nass, gefüllt mit Alkalien
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und 8 II 8 Salpetersäure,
Hypochloritlösungen, 55 %, Netz-
z. B. bestimmte Chlor- mittellösung
bleichlaugen, Lösungen
von Schwimmbad-
chlorierungsmitteln der
Abfallgruppe 8
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend 5.1 II 5.1
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoff- 5.1 II 5.1 + 8
peroxid-Lösungen, z. B.
bestimmte Reinigungsmit-
tel, Haarfärbemittel
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend 5.1 II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stof-
fe, flüssig, giftig enthalten
15.1 Nicht identifizierbare ge- 11
fährliche Abfälle Zusätzlich
Bem.: Für diese Abfälle gel- ist auf min-
ten besondere Vorschriften, destens 2
siehe Punkt 6. und 8. sowie Seiten dau-
Nummer 4.3 dieser Aus- erhaft die
nahme Aufschrift
„Gefahrgut,
nicht identi-
fiziert“ anzu-
bringen.
4382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
2.4 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder
60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in
a) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeigne-
tem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als
Außenverpackung
zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe
(4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderun-
gen erfüllt werden:
– Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
– erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut
(Aerosoldosen),
– Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
– zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
– Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport,
– Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.8 ADR.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge
wie die Außenverpackung besitzen.
2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen
in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunst-
stoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der
Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeich-
net sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Alumi-
nium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodie-
rung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.6 Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC)
mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff
verpackt werden.
Es dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet
werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-
zeichnet sein.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der
Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.8 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu
kontrollieren.
2.9 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt
sind.
2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die
gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf
stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie ver-
packt werden.
2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die ein-
gedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten
Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein,
mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4383
– Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung der Druckgaspackungen
und eine Belastung der Ventile vermieden wird.
– Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus
elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem
Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der
Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 l-Fässer der Verpackungsgruppe I
der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck
der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten
von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Ver-
packung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach
Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.
2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR/RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt
werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
– eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme;
– die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
– die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
– die Bildung instabiler Stoffe.
2.15 Anstelle der vorstehend genannten Vorschriften des ADR dürfen auch die entsprechenden Vorschriften des
RID oder der GGVBinSch angewendet werden, wenn sie den gleichen Sachverhalt regeln.
2.16 Die Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4
müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem
Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurz-
schluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.
Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher ver-
packt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die
jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien
dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen
gegen Kurzschluss geschützt sein.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingun-
gen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem
Kubikmeter befördert werden:
a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig
sein.
b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten
und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine
gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen
werden.
d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche
Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
e) Die Akkukästen müssen entweder
– abgedeckt sein oder
– in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P801a ADR und RID.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC)
aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem
starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 befördert
werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9
ADR und RID unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwen-
den. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht
verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.
4384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 4 Abs. 3 GGVBinSch und
§ 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen
oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 4 GGVSE Verantwortliche die Güterwagen – entspre-
chend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1,
4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach
Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und
im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnen-
schiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung
zu befördern.
4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1
dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei
genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.
4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und
nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Ver-
packungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen
und der IBC abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
5 Begleitpapiere
5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzu-
führen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.
5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: „Gefährliche Abfälle, Klasse(n)
..., Verpackungsgruppe …, Gruppe(n) …“. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu ver-
merken: „Ausnahme 20“. Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.
5.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Num-
mer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.
5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP2 ADR und RID
dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950
Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC,
Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300,
UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057,
UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4385
UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in
der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der
GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu
einem Versandstück vereinigt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19 sind bei Beförde-
rungen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegren-
zung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kisten
aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.
4 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 21“.
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.2.2.4 ADR und RID und
Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9
– in Aufsetztanks,
– in Tankcontainern oder
– in Eisenbahnkesselwagen,
nachfolgend als Saug-Druck-Tanks bezeichnet, unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften befördert
werden.
2 Vorschriften für Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen
2.1 Die Saug-Druck-Tanks müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den folgenden Vorschriften entsprechen:
2.1.1 Allgemeines
Saug-Druck-Tanks im Sinne dieser Ausnahme sind explosionsdruckstoßfeste Aufsetztanks, Tankcontainer
und Eisenbahnkesselwagen, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die den
Bedingungen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 entsprechen. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe „L“,
wenn nicht anders nachgewiesen, anzunehmen.
2.1.2 Bau
2.1.2.1 Saug-Druck-Tanks müssen gegen die aufgrund ihrer Betriebsweise möglichen Beanspruchungen wider-
standsfähig sein.
2.1.2.2 Saug-Druck-Tanks müssen einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzu-
reißen und undicht zu werden.
2.1.2.3 Saug-Druck-Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie einem innerem Überdruck von 1 MPa (10 bar) und
einem äußeren Überdruck von 0,1 MPa (1 bar) standhalten. Die Berechnung gegen inneren Überdruck erfolgt
mit 1,0facher Sicherheit gegen die Streckgrenze der verwendeten Werkstoffe. Die Auslegung gegen inneren
und äußeren Überdruck betrifft nicht nur den Tankmantel und die Böden, sondern alle drucktragenden Teile,
wie Ausschnittsverstärkungen, Klappen, Stutzen, Deckel, Dome und deren Schraubverbindungen. Für die
Tankcodierung ist als Berechnungsdruck, wenn nicht anders nachgewiesen, 0,4 MPa (4 bar) anzunehmen.
4386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
2.1.3 Ausrüstung
2.1.3.1 Saug-Druck-Tanks müssen mit den für ihren Betrieb erforderlichen besonderen Ausrüstungsteilen aus-
gerüstet sein (Bild 1 und 2).
2.1.3.2 Sind die Saug-Druck-Tanks Teil von Aufsetztanks (einschließlich Tankwechselaufbauten) oder Tankcon-
tainern, so darf die Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn und Geräuschdämpfer unter folgenden Bedin-
gungen auf einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks oder Tankcontainer angeordnet sein:
2.1.3.2.1 alle übrigen Ausrüstungsteile (einschließlich des Sicherheitsventils) müssen sich am Aufsetztank bzw. Tank-
container befinden,
2.1.3.2.2 an den Saug-Druck-Tanks ist an den Anschlüssen zur Pumpe zu vermerken: „Die vom Fahrzeugmotor ange-
triebene Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn zum Betrieb eines Saug-Druck-Tanks ist fest montiert und
gem. EG-Konformitätserklärung des Herstellers vom ... für die Beförderung von explosionsfähiger Atmo-
sphäre der Zone 0 geeignet.“,
2.1.3.2.3 die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Trägerfahrzeuge müssen sich
auch auf die auf dem Fahrzeug angeordneten, für den Betrieb eines Saug-Druck-Tanks erforderlichen Aus-
rüstungsteile (insbesondere die Druck-Vakuum-Pumpe) beziehen.
2.1.3.3 Die Saug-Druck-Tanks müssen in der Druckluftzuleitung mit einem ausreichend bemessenem Sicherheitsven-
til, bei dem der maximal zulässige Betriebsüberdruck von 0,15 MPa (1,5 bar) nicht überschritten wird, aus-
gerüstet sein.
2.1.3.4 Die Saug-Druck-Tanks sind mit einem Manometer, das gleichzeitig als Vakuummeter arbeitet, auszurüsten.
Der zulässige Betriebsdruck ist durch eine rote Strichmarke anzuzeigen. Der Anschluss für ein Prüfmanometer
ist vorzusehen.
2.1.3.5 Die Saug-Druck-Tanks müssen mit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet
sein. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrichtung muss in augenfälliger Weise erkennbar sein. Sie
muss so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich und leicht zu bedienen ist. Diese Anforderung ist erfüllt,
wenn eine Belüftung über den Vierwegehahn erfolgt.
2.1.3.6 Die Armaturen sind wartungsgünstig und gegen verkehrsbedingte Beanspruchung geschützt zwischen Saug-
Druck-Tank und Vierwegehahn anzubringen.
2.1.3.7 Jeder Saug-Druck-Tank, bei unterteilten Saug-Druck-Tanks jedes Tankabteil, ist mit einem Flüssigkeits-
standanzeiger auszurüsten. Dieser kann als flaches Schauglas oder Schwimmer-Zeiger-Gerät ausgeführt
sein. Er muss geschützt angeordnet sein. Schaugläser nach DIN 7080 bzw. 7081 dürfen in die Tankwandung
eingebaut werden.
2.1.3.8 Druck-Vakuum-Pumpen:
Druck-Vakuum-Pumpen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Zündgefahren Anlass geben.
2.1.3.8.1 Die Anforderung nach Nummer 2.1.3.8 ist erfüllt, wenn
• das VDMA-Einheitsblatt Nummer 24 169 Teil 1 „Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren“ für
die Förderung der explosionsfähigen Atmosphäre (Kraftstoffe) der Zone 1 und die Aufstellung innerhalb der
Zone 1 beachtet wird (Bild 1) oder
• die Pumpen für die Beförderung von explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 (Explosionsgruppe IIA)
geeignet sind und dies durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung des Herstellers nach-
gewiesen ist.
Andernfalls sind
• Fördereinrichtungen zu verwenden, die nur betrieben werden können, wenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind
oder
• direkt an den Flanschen der Druck-Vakuum-Pumpe Explosionsvolumensicherungen oder
• zwischen Tank und Druck-Vakuum-Pumpe eine Detonationssicherung oder eine Explosionsrohrsicherung
vorzusehen.
Die flammendurchschlagsicheren Armaturen müssen mindestens für Kraftstoffe begutachtet sein (Bild 2). In
beiden Fällen muss die Druck-Vakuum-Pumpe explosionsdruckstoßfest gebaut sein.
2.1.3.8.2 Druck-Vakuum-Pumpen müssen gegen den Eintritt von Flüssigkeiten aus dem Tank geschützt sein. Die Anfor-
derung von Satz 1 kann durch den Einbau von Absperreinrichtungen, die das Saugrohr bei gefülltem Tank
selbsttätig verschließen (z. B. Schwimmerballventile), oder von Flüssigkeitsabscheidern vor der Druck-
Vakuum-Pumpe erfüllt werden.
2.1.3.8.3 Der Ansaug- und Ausstoßstutzen der Druck-Vakuum-Pumpe ist so anzuordnen und auszurüsten, dass die
Dampf/Luft-Gemische gefahrlos ausmünden bzw. abgeleitet werden können.
2.1.3.9 Die Fülleinrichtungen der Tanks müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen
nicht entstehen können. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten ist zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4387
2.1.3.10 Fest am Tank verlegte flüssigkeitsführende Leitungen müssen aus metallischen Werkstoffen bestehen. Not-
wendige Verbindungsstücke aus Schläuchen müssen möglichst kurz sein.
2.1.3.11 Die Entleerungseinrichtungen (Auslaufrohre) der Tanks bei Untenentleerung (vgl. Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR)
müssen zusätzlich durch Verschlusskappen oder Blindflansche verschließbar sein. Für die Tankcodierung ist
der Kennbuchstabe „B“ anzunehmen.
2.1.3.12 Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen oder Schlauchleitungen (Füll-
oder Entleerungsleitungen) muss ausgeschlossen sein. Die Anforderung von Satz 1 wird durch die Wahl geeig-
neter Werkstoffe (z. B. Messing) für Verschraubungen und Kupplungsstücke erfüllt.
2.1.3.13 Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muss deren Verschluss so beschaffen sein, dass ein
unbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes Öffnen, auch bei Ausfall der Hilfsenergie, ausgeschlossen ist. Die
Entleerungsklappe hat dann keinen Einfluss auf die Tankcodierung.
2.1.3.14 Eine Entleerungsklappe ist nicht zulässig, wenn gefährliche Güter transportiert werden, für die sich alle Öffnun-
gen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen. Dies gilt auch für solche Stoffe, für die eine Reini-
gungsöffnung nach Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR zugelassen ist.
2.1.3.15 Jeder Saug-Druck-Tank ist mit einer Einsteigeöffnung auszurüsten. Entleerungsklappen können als Ein-
steigeöffnungen dienen.
2.1.3.16 Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so müssen Werkstoffpaarungen verwendet
werden, die eine Funkenbildung ausschließen.
2.1.3.17 Sind die Tanks zusätzlich mit Fülleinrichtungen ausgerüstet, die nicht der Nummer 2.1.3.9 entsprechen, müs-
sen auf diesen Fülleinrichtungen Schilder mit der Aufschrift „Über diese Leitung keine Stoffe mit Flammpunkt
unter 100 °C einfüllen“ angebracht werden.
2.1.4 Betrieb
2.1.4.1 Während der Beförderung müssen die Absperreinrichtungen geschlossen sein. Hierzu gehören auch solche
an Flüssigkeitstandanzeigern und der Lüftungseinrichtung.
2.1.4.2 In Anhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen und von den Eigenschaften der gefährlichen
Güter müssen aus dem Ausstoßstutzen austretende Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden.
2.1.4.3 Der maximale zulässige Betriebsüberdruck beträgt 0,15 MPa (1,5 bar).
2.1.4.4 Hinterkipperaufbauten müssen in Ruhestellung auch im Bereich der Hubeinrichtung fest mit dem Fahrzeug-
rahmen verbunden werden.
4388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Absperreinrichtung
Schwimmerventil
1. Absperreinrichtung
Saug-Druck-Tank (innenliegend)
2. Absperreinrichtung
Blindflansch oder Kappe
Sicherheitsventil
Rückschlagventil
S D
Vierwegehahn
Schwimmerventil
mit Siebkorb
Druck-Vakuum-Pumpe
Geräuschdämpfer
Vakuum auf Tank Tank belüftet Tank abgesperrt
Bild 1
Detonationssicherung 1)
Absperreinrichtung
Schwimmerventil
1. Absperreinrichtung
Saug-Druck-Tank (innenliegend)
2. Absperreinrichtung
oder
Blindflansch oder Kappe
Explosionsvolumensicherungen
Sicherheitsventil
Rückschlagventil
S D
Vierwegehahn
Schwimmerventil
mit Siebkorb
Druck-Vakuum-Pumpe
Geräuschdämpfer
Bild 2
1) Anstelle einer Detonationssicherung kann auch eine Explosionsrohrsicherung eingebaut werden. Die im Prüfungsschein festgelegte max. Rohrlänge
zwischen Vakuumpumpe und Armatur ist zu beachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4389
2.2 Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, dass
sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.
2.3 In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR und RID sind folgende
Auflagen aufzunehmen:
a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flamm-
punkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirken-
den Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu unter-
suchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in Aufsetztanks bei aufeinander folgen-
den Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach
in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen. Buchstabe b Satz 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn in Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen reinen
Stoffe befördert werden.
c) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen nach § 6
Abs. 5 GGVSE zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen.
2.4 Ein Füllungsgrad unter 80 Prozent ist zulässig.
3 Übergangsvorschriften
Tanks einschließlich festverbundener Tanks, die nach Ausnahme Nr. 63 (E, S) der GGAV vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelas-
sen sind, dürfen gemäß den Vorschriften der Ausnahme Nr. 63 (E, S) und unter der Bedingung, dass sie auf
dem erforderlichen Sicherheitsstandard gehalten werden und die Prüfungen nach Abschnitt 6.10.4 ADR
bestehen, bis zum 30. Juni 2005 weiterverwendet werden.
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 22“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 23 (B, E, S)
Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcontainern
1 Abweichend von
– Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und
– § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.5 TU11 ADR und RID
darf UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe II in
dicht verschlossenen Eisenbahnkesselwagen, dicht verschlossenen Tankfahrzeugen und dicht verschlos-
senen Tankcontainern befördert werden, die vor dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht wurden.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002.
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3
dürfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für
a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht)
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen
2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.
2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
4390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
2.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel
nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.
2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu
kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des
Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.
2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.10, 8.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, der Unterabschnitte 7.5.7.1,
7.5.7.2, 7.5.7.3, 8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 und 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2,
4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwen-
dung.
2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften
für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6
ADR angewendet werden.
3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in
den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a
3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.
3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei
Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie
einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverstän-
dige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
Ausnahme 25 (S)
Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und
Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unter-
schiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buch-
staben „UN“ verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Stoffe und Mengengrenzen
2.1 Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Ver-
packungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.
2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige
Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe
enthalten.
2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3 500 Kilogramm je Beförderungs-
einheit nicht überschreiten.
3 Sonstige Vorschriften
Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht
angewendet werden.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 25“.
Ausnahme 26 (S)
Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mit-
führung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR verzichtet werden, wenn bei der
Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet
werden.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4391
Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175
in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3
ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetz-
mulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die
nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter
2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der
Beförderung gewährleistet sein.
2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die
zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter
ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein.
2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und
dabei eine ausreichende Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.
2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 27“.
4 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt
7.5.2.1 ADR und RID dürfen Automobilteile
– UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH
oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen
und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 3 bis 6 zusam-
mengeladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
UN Bezeichnung Klasse/ Verpackungs- Höchstmenge
Klassifizierungs- gruppe
code
1 2 3 4 5
1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2/F – 333 kg
mit entzündbaren Gasen bis max. 1 l Inhalt
1090 ACETON 3/F1 II 333 l
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1000 l
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1000 l
4392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
UN Bezeichnung Klasse/ Verpackungs- Höchstmenge
Klassifizierungs- gruppe
code
1 2 3 4 5
1268 ERDÖLDESTILLATE; N.A.G oder 3/F1 II 333 l
ERDÖLPRODUKTE
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG 8/C1 III 1000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar... 3/F1 II und III 333/1000 l
1987 ALKOHOLE, N.A.G 3/F1 III 1000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3/F1 II und III 333/1000 l
N.A.G
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G 8/C7 III 1000 l
2796 SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 % 8/C1 II 333 l
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M7 III 1000 kg
FEST N.A.G
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M6 III 1000 l
FLÜSSIG N.A.G
3268 AIRBAG-MODULE, pyrotechnisch oder 9/M5 III 1000 kg
GURTSTRAFFER, pyrotechnisch
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind entweder gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.4 ADR oder in geprüften
und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR zu verpacken.
4 Höchstmenge
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von
1000 Kilogramm oder 1000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke
sowie UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECH-
NISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vor-
schriften sind anzuwenden.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“
Ausnahme 29 (B)
Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
1 Abweichend von Randnummer 210422 Absatz 2 der Anlage B2 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen Ladetank-
luken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen
Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate,
n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268
Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate,
n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöff-
net werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4393
Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle
von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im
Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 30“.
3 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004.
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach
§ 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfol-
genden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 29 und 47a
StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet
werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung
der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.
4394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Verordnung
über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle
an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
(Auslandsadoptions-Meldeverordnung – AuslAdMV)
Vom 11. November 2002
Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbin- endgültig abgeschlossen, wenn die Entscheidung über
dung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Adop- die Annahme als Kind wirksam geworden ist und das Kind
tionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bei den
machung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) Adoptiveltern hat.
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, (3) Ist das Vermittlungsverfahren vorläufig abgeschlos-
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes- sen worden, ohne dass eine Adoption zustande gekom-
ministerium der Justiz: men ist, erfolgt eine zusätzliche Meldung, wenn
1. endgültig feststeht, dass das Kind für eine Adoptions-
Abschnitt 1 vermittlung nicht mehr in Betracht kommt, oder
Allgemeines 2. die Adoptionsbewerber an einer internationalen Adop-
tionsvermittlung erkennbar nicht mehr interessiert
§1 sind.
Anwendungsbereich §3
Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Meldepflichtige Stelle,
Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adop- Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen
tionsvermittlung befugten Stellen an den Generalbundes-
anwalt als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungs-
(Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermitt- gesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte
lungsfälle, in denen Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösen-
den Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt.
1. das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhn- Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderun-
lichen Aufenthalt im Ausland haben gen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer
oder Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich
2. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung mitzuteilen.
des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht
worden ist. §4
Inhalt der Meldungen
Abschnitt 2 (1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis 1. Daten der beteiligten Stellen:
zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungs-
gesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung
§2 befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift
und Aktenzeichen,
Anlässe für Meldungen
b) zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptions-
(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden: bewerber zuständigen Landesjugendamtes und
1. die Übermittlung des Berichts über die Adoptions- c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
bewerber an die Zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes),
des Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Überein-
kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von 2. Daten der Adoptionsbewerber:
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der a) Familienname,
internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen)
b) Geburtsname,
(BGBl. 2001 II S. 1034),
c) Vornamen,
2. die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem
Heimatstaat des Kindes nach Artikel 16 Abs. 2 des d) Geschlecht,
Adoptionsübereinkommens durch die Adoptions- e) Geburtsdatum,
bewerber und
f) Geburtsort,
3. der vorläufige oder endgültige Abschluss des Vermitt-
lungsverfahrens bei der meldepflichtigen Stelle. g) Staatsangehörigkeit,
(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermitt- h) Familienstand und
lungsverfahren für die Zwecke dieser Verordnung als i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4395
3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptions- e) soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes
bewerber ein Kind annehmen möchten, nach der Annahme als Kind,
4. Datum der Übermittlung des Berichts sowie 2. wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mittei-
lung dieser Tatsache.
5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese
bereits bekannt sind.
Abschnitt 3
(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
Adoptionsvermittlungsverfahren
1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der
Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrens- im Verhältnis zu sonstigen Staaten
nummer,
§5
2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2
Einmalige Meldung
Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie
Betrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhältnis
3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignis-
zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-
ses.
mens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverord-
(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner nung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungs-
folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch gesetzes bestimmt sind, sind der Bundeszentralstelle mit
nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind: Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer
1. bezüglich des Kindes: Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung
a) Geburtsname, zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3
b) Vornamen, gelten entsprechend.
c) Geschlecht,
Abschnitt 4
d) Geburtsdatum,
Verfahren
e) Geburtsort,
f) Staatsangehörigkeit, §6
g) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Form und Frist der Meldungen der Daten
2. bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes: (1) Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernüber-
a) Familienname, tragung übermittelt werden und dem von der Bundeszen-
tralstelle festgelegten Muster entsprechen. Dabei sind
b) Geburtsname, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
c) Vornamen, nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-
sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
d) Geschlecht, und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der
e) Geburtsdatum, übermittelnden und der empfangenden Stelle gewähr-
leisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
f) Geburtsort,
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
g) Staatsangehörigkeit,
(2) Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten
h) Familienstand und nach Eintritt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses
i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie zu übermitteln. Innerhalb der Frist können mehrere
Meldungen zusammengefasst übermittelt werden.
3. bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes
die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonsti-
gen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Akten- Abschnitt 5
zeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens. Übergangs- und Schlussvorschriften
(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die
Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten: §7
1. wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes Übergangsregelung
abgeschlossen wird: Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im
a) das Datum der Zustimmung des Heimatstaates Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-
nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsüberein- mens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
kommens, nung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind,
gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldun-
b) das Datum der Entscheidung über die Annahme als gen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses
Kind und ihres Wirksamwerdens, zusammengefasst übermittelt werden können.
c) den Familiennamen des Kindes nach der Annahme
als Kind, falls er vom Familiennamen der Anneh- §8
menden abweicht, Inkrafttreten
d) die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kind und Kraft.
4396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. November 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Berichtigung der Vierten Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Vom 11. November 2002
Die Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 2 sind die Wörter
„Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht“
durch die Wörter
„Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht“
zu ersetzen.
Bonn, den 11. November 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Rektorsicherheit
Im Auftrag
Heidrich