4334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(SVZustBMVgV 2002)
Vom 24. Oktober 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4, des § 46 Abs. 1 Satz 3 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des
und Abs. 5 und des § 60 Abs. 3 des Soldatenversorgungs- Soldatenversorgungsgesetzes,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Rege-
9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) verordnet das Bundes- lung der Leistungen nach den §§ 11, 12, 13 und 42 des
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Soldatenversorgungsgesetzes,
Bundesministerium des Innern:
4. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Ver-
sorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hin-
§1
terbliebenen von der Bestellung eines Empfangs-
(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hin- bevollmächtigten abhängig zu machen ist, und
terbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungs-
5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und
gesetz werden
§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten
1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versor- auf Zeit und ihre Hinterbliebenen
gungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterblie-
übertragen.
benen,
(3) Wurde am 1. Januar 2002 bereits eine Versorgung
2. die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhalts-
gewährt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehr-
beiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,
bereichsverwaltung oder Außenstelle, die diese Versor-
3. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versor- gung zuletzt gewährt hat.
gungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterblie-
(4) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen
benen von der Bestellung eines Empfangsbevollmäch-
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen
tigten abhängig zu machen ist,
Wehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren
4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldaten- Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder
versorgungsgesetzes und dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der
5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei
§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufs- mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es überein-
soldaten und ihre Hinterbliebenen stimmender Anträge.
den Wehrbereichsverwaltungen West und Süd übertra- §2
gen. Die Wehrbereichsverwaltung West ist zuständig für
die Soldaten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von Übertragen werden
den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West Dienst- 1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in
bezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen; Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-
davon ausgenommen sind die Soldaten, die von der gesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,
Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung
2. die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Solda-
West oder als aus der ehemaligen Volksmarine der DDR
tenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung
übernommene Berufssoldaten von der Außenstelle Kiel
von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversor-
der Wehrbereichsverwaltung Nord Dienstbezüge erhalten
gungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Ein-
haben, und ihre Hinterbliebenen. Die Wehrbereichsver-
tritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundes-
waltung Süd ist zuständig für die Soldaten, die beim Ein-
wehr, wobei, wenn die Entscheidung bis zum Eintritt
tritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwal-
des Versorgungsfalles nicht getroffen worden ist, die
tungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden
Wehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maß-
der Wehrbereichsverwaltung West oder als aus der ehe-
gabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und
maligen Volksmarine der DDR übernommene Berufs-
soldaten von der Außenstelle Kiel der Wehrbereichsver- 3. die Entscheidung über den Schadensausgleich in
waltung Nord Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-
Hinterbliebenen. gungsgesetzes sowie seine Durchführung der Wehr-
bereichsverwaltung West.
(2) Den Wehrbereichsverwaltungen Nord, West, Ost
und Süd und ihren Außenstellen werden für die Soldaten,
die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder §3
Außenstelle bei Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird
Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenver-
1. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und sorgungsgesetzes
des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des 1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Berufssolda-
§ 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Ver- ten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Ver-
bindung mit den §§ 17 und 18 des Beamtenversor- sorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen
gungsgesetzes, Nord oder West, ausgenommen von der Außenstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4335
Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West, Dienst- des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei
bezüge erhalten haben, und Soldaten mit Anspruch auf
2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Berufssolda- 1. Dienstbezüge die Absätze 1 und 2 sowie
ten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Ver- 2. Wehrsold Absatz 3
sorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen
Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der entsprechend.
Wehrbereichsverwaltung West Dienstbezüge erhalten (5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivil-
haben, personen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenver-
übertragen. sorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich
(2) Liegt im Falle des Absatzes 1 die letzte Zahlung von der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen
Dienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Ent- wollte.
scheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-
gungsgesetzes (6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben
Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder
1. die Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten, die
§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die
bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsver-
Erstentscheidung die in den Absätzen 1 bis 4 genannte
waltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den
Wehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache
Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge
zuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit
erhalten haben, und
richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.
2. die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten, die
bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsver- §4
waltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den
Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
erhalten haben, Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befug-
nisse selbst ausüben.
zuständig.
(2) Entscheidungen nach
(3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85
und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, 1. den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes für
die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst ange-
1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten hören oder angehört haben, und
der Standorte innerhalb der Bundesländer Bremen, b) Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrich-
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, tendienst angehört haben,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und für und für ihre Hinterbliebenen,
die Soldaten der Standorte im Ausland und
2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes
2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten der
sowie
Standorte innerhalb der Bundesländer Baden-Würt-
temberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rhein- 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-
land-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und gungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnach-
Thüringen richtendienst angehören oder angehört haben,
übertragen. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich
nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, §5
verbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen Ausgleich Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002
zahlenden Wehrbereichsverwaltung. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertra-
(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldaten-
Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst- der Verteidigung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1998
zeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund S. 3) außer Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
4336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung
Vom 5. November 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und Abs. 3 des Ver-
fütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verfütterungsverbots-
Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. S. 10325) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4337
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über den Lastenausgleich auf das Bundesausgleichsamt
Vom 7. November 2002
Auf Grund
– des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie
– des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2
Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des
Schadensausgleichs bei Beteiligungen (Anteilsrechten) an Kapitalgesell-
schaften nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichs-
gesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen."
2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. November 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Erste Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung
Vom 7. November 2002
Auf Grund des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Dem § 4 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der
Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist
einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen
zulässig.
2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige
Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten
Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wett-
bewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht über-
schreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens
des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffent-
lich bekannt zu machen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. November 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4339
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung
Vom 7. November 2002
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von
denen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) neu gefasst und Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sachbezugsverordnung
(860-4-1-3-2)
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2945), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „192,60 Euro“ durch die Angabe „195,80 Euro“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „42,10 Euro“ durch die Angabe „42,80 Euro“
und jeweils die Angabe „75,25 Euro“ durch die Angabe „76,50 Euro“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „186,65 Euro“ durch die Angabe „189,80 Euro“
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „3,05 Euro“ durch die Angabe
„3,15 Euro“ und die Angabe „2,55 Euro“ durch die Angabe „2,60 Euro“
ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „164 Euro“ durch die Angabe
„170 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „2,65 Euro“ durch die Angabe
„2,75 Euro“ und die Angabe „2,30 Euro“ durch die Angabe „2,35 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
5. In § 8 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2003“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
4340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. November 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Vom 7. November 2002
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuorgani- dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
sation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821),
Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBI. I
S. 3082) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- zu 3. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448), der zuletzt
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 11. April
S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut der Kosten- 1990 (BGBI. I S. 717) geändert worden ist, in Verbin-
verordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der seit dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
dem 1. November 2002 geltenden Fassung bekannt gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821),
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 4. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
1. die am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
vom 16. September 1993 (BGBl. I S. 1634),
1994 (BGBI. I S. 3018) unter Berücksichtigung des
2. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 § 4 des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), 1996 (BGBI. I S. 2084) in Verbindung mit dem
3. die am 30. September 1994 in Kraft getretene Verord- 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
nung vom 15. September 1994 (BGBI. I S. 2556), 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), jeweils in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
4. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und
vom 23. Dezember 1998 (BGBI. I S. 4054), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
5. den am 23. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der (BGBI. I S. 3288),
Verordnung vom 19. März 2002 (BGBI. I S. 1125),
zu 5. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
6. den am 1. November 2002 in Kraft getreteten Arti-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
kel 8 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
1998 (BGBI. I S. 3586) in Verbindung mit dem
S. 3082).
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), jeweils in Verbindung
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
zu 1. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705), den
24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448), der zuletzt Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 11. April (BGBI. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBI. I
1990 (BGBI. I S. 717) geändert worden ist, in Verbin- S. 127).
Bonn, den 7. November 2002
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4341
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§1 (4) Nimmt der Antragsteller vollständig auf die Unter-
lagen eines Vorantragstellers Bezug, so sind an Gebühren
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
zu erheben bei
dukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erheben für Entscheidungen über 1. einem Arzneimittel, das der automatischen Verschrei-
die Zulassung von Arzneimitteln, für die Rücknahme eines bungspflicht nach § 49 des Arzneimittelgesetzes unter-
Antrags durch den Antragsteller sowie für die in §§ 9 liegt,
und 9a genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren 6 500 Euro,
und Auslagen) nach dieser Kostenverordnung.
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzungen
(2) Wird des § 22 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vorliegt,
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen 5 460 Euro,
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung vom Antragsteller zurückgenommen oder 3. einem parallelimportierten Arzneimittel, das nicht nach
Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän- Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I
digkeit abgelehnt, S. 2445) als zugelassen gilt,
so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des 1 380 Euro,
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
4. einem Arzneimittel, das der Zulassungspflicht nur
unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt
§2 worden ist oder radioaktive Stoffe enthält,
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei 2 910 Euro,
1. einem Arzneimittel, das der automatischen Verschrei- 5. einem Arzneimittel, das bereits zugelassen ist oder als
bungspflicht nach § 49 des Arzneimittelgesetzes unter- zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf
liegt, die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt,
56 650 Euro, 1 840 Euro.
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzungen (5) Wird die Zulassung auf der Grundlage des von einem
des § 22 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vorliegt, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittel-
18 760 Euro, ten Beurteilungsberichtes nach § 25 Abs. 5b des Arznei-
mittelgesetzes anerkannt, so sind die Gebühren nach
3. einem Arzneimittel, das der Zulassungspflicht nur Absatz 1 um 30 Prozent zu ermäßigen.
unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt
worden ist oder radioaktive Stoffe enthält, (6) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
5 420 Euro, das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
4. einem Arzneimittel, das bereits zugelassen ist oder als zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach
zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf Satz 1 zu rechnen ist.
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt, (7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf der Grundlage
3 780 Euro. der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
bekannt gemachten Ergebnisse zugelassen und entsteht
(2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die
dadurch eine erhebliche Verringerung der Personal- und
Zulassung beantragt ist
Sachkosten, so kann die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 um
1. wegen einer vom Bundesinstitut für Arzneimittel und bis zu 60 Prozent ermäßigt werden.
Medizinprodukte oder vom Bundesamt für Verbrau-
(8) Werden zulassungsbezogene Angaben und Unter-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit empfohlenen
lagen in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel ent-
Änderung oder
wickeln, herstellen oder prüfen, gemäß § 25 Abs. 5 des
2. wegen der Änderung der Zusammensetzung der wirk- Arzneimittelgesetzes überprüft, wird eine Gebühr erho-
samen Bestandteile nach der Menge. ben, deren Höhe sich aus dem entstandenen und von den
(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unterlagen Instituten nach § 1 Abs. 1 ermittelten Personal- und Sach-
eines Vorantragstellers Bezug und entsteht dadurch eine kosten ergibt und die höchstens 25 560 Euro beträgt.
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachkosten, (9) Für die Bearbeitung von Unterlagen für die klinische
so kann die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr um Prüfung nach § 40 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind an
30 Prozent ermäßigt werden. Gebühren zu erheben
4342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
1. bei Vorliegen einer zustimmenden Bewertung einer (3) (weggefallen)
Ethik-Kommission (4) Wird die Zulassung verschiedener Gegenstände aus
770 Euro, gleichem Material, die sich durch die Form unterscheiden
und der Zulassungspflicht nur unterliegen, weil sie mit
2. soweit keine zustimmende Bewertung einer Ethik-
ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, gleich-
Kommission vorliegt
zeitig beantragt, so wird für die erste Zulassung die volle
4 090 Euro. Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und für jede weitere Zulas-
sung eine Gebühr von
§3 2 200 Euro
(1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen erhoben.
der gleichen Darreichungsform eines Arzneimittels gleich- (5) Wird die Zulassung im Hinblick auf die Behandlung
zeitig beantragt, so wird mit ionisierenden Strahlen verschiedener Konzentrationen
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle oder Darreichungsformen eines Arzneimittels, das bereits
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei zugelassen ist oder als zugelassen gilt, gleichzeitig bean-
tragt, so wird für die erste Zulassung die volle Gebühr
a) einem Arzneimittel, das der automatischen Ver-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und für jede weitere Zulassung eine
schreibungspflicht nach § 49 des Arzneimittel-
Gebühr von
gesetzes unterliegt,
1 590 Euro
8 640 Euro,
erhoben.
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzun-
gen des § 22 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vor-
§4
liegt,
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes
6 490 Euro,
angeordnet, so wird eine Gebühr von 80 Euro bis 380 Euro
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle und in außergewöhnlich aufwendigen Fällen bis 640 Euro
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel der erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach
Gebühr Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
erhoben. mittelrechts angeordnet wird.
(1a) Wird die Zulassung verschiedener Darreichungs- §5
formen eines Arzneimittels gleichzeitig beantragt, so wird
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle sind an Gebühren zu erheben für
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
1. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung
a) einem Arzneimittel, das der automatischen Ver- nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes
schreibungspflicht nach § 49 des Arzneimittel- sowie die Anordnung des befristeten Ruhens einer
gesetzes unterliegt, Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittel-
10 570 Euro, gesetzes bis zu
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzun- 1 020 Euro,
gen des § 22 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vor- 2. (weggefallen)
liegt,
3. die Verlängerung einer Zulassung
8 640 Euro,
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel der 4 090 Euro,
Gebühr b) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, wenn
erhoben. sie vollständig auf der Grundlage eines von der zu-
ständigen Bundesoberbehörde bekannt gemach-
(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 1a ten Mustertextes erfolgt,
unter Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers
3 070 Euro,
erteilt, so wird für die erste Zulassung, die nach § 2 Abs. 3,
§ 2 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 zu erhebende Gebühr und für c) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bei
jede weitere Zulassung eine Gebühr von gleichzeitig beantragter Verlängerung der Zulas-
sung für verschiedene Darreichungsformen oder
2 910 Euro
Konzentrationen der gleichen Darreichungsform für
erhoben. Satz 1 gilt für Arzneimittel nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 die erste Verlängerung die volle Gebühr und,
mit der Maßgabe, dass für jede weitere Zulassung eine
wenn sich die weitere Verlängerung auf die Dar-
Gebühr von
reichungsform bezieht, für jede weitere Verlänge-
2 200 Euro, rung
für Arzneimittel nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 mit der Maßgabe, 2 050 Euro,
dass für jede weitere Zulassung eine Gebühr von
wenn sich die weitere Verlängerung auf die Kon-
1 180 Euro zentration bezieht, für jede weitere Verlängerung
erhoben wird. 1 020 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4343
4. die Verlängerung einer Zulassung 3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift des Herstel-
a) nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes lers oder des Antragstellers, bei der Übertragung auf
einen anderen Hersteller oder pharmazeutischen
aa) bei einem chemischen oder phytotherapeu- Unternehmer, bei Mitvertrieb, bei Anzeige eines paral-
tischen Arzneimittel lelimportierten Arzneimittels, das nach Artikel 3 § 7
11 300 Euro, Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
rechts als zugelassen gilt, bei Änderung der Bezeich-
bb) bei einem homöopathischen oder anthroposo- nung oder bei der Streichung wirksamer Bestandteile
phischen Arzneimittel oder Verringerung ihrer Menge bei einem Arzneimittel,
7 770 Euro, das nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuord-
b) nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bei nung des Arzneimittelrechts als zugelassen gilt,
gleichzeitig beantragter Verlängerung der Zulas- 50 Euro.
sung für verschiedene Konzentrationen oder Dar-
Hat die Bearbeitung einer Änderung im Einzelfall einen
reichungsformen für die erste Verlängerung die
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
volle Gebühr und für jede weitere Verlängerung
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
aa) bei einem chemischen oder phytotherapeuti-
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen
schen Arzneimittel
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für
3 780 Euro,
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die
bb) bei einem homöopathischen oder anthroposo- volle Gebühr (Grundgebühr),
phischen Arzneimittel
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
3 120 Euro,
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grund-
5. die Verlängerung einer Zulassung gebühr nicht überschreiten.
a) nach § 109a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
9 000 Euro,
§ 5a
b) nach § 109a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bei
gleichzeitig beantragter Verlängerung der Zulas- (1) Für die Änderung der Zulassung von Arzneimitteln
sung für verschiedene Konzentrationen oder Dar- nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission
reichungsformen für die erste Verlängerung die vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen
volle Gebühr und für jede weitere Verlängerung einer Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats erteilt wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7), sind an
3 030 Euro. Gebühren zu entrichten bei einer Änderung
Von der Erhebung der nach Nummer 1 vorgesehenen 1. im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-
Gebühr kann abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit nung (EG) Nr. 541/95 der Kommission, wenn
entspricht. Beruht die Anordnung des befristeten Ruhens
auf einem entsprechenden Antrag des pharmazeutischen a) die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmit-
Unternehmers, so wird von einer Gebühr abgesehen. Bei gliedstaat angegeben ist,
der Verlängerung einer Zulassung kann die Gebühr bis auf 2 560 Euro,
die Hälfte ermäßigt werden, wenn der Verlängerung der
Zulassung eine Bezug nehmende Bearbeitung zugrunde b) die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffe-
liegt. Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall ner Mitgliedstaat ist,
einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann 260 Euro,
die nach Nummer 3 zu erhebende Gebühr bis auf das
2. im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verord-
Dreifache und die nach Nummer 4 zu erhebende Gebühr
nung (EG) Nr. 541/95 der Kommission, wenn
bis auf das Eineinhalbfache erhöht werden. Der
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung a) die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmit-
der Gebühr zu rechnen ist. Erfolgt die Verlängerung der gliedstaat angegeben ist
Zulassung nach § 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes aa) bei komplexen Änderungen, wie zum Beispiel
vollständig auf der Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 Indikationserweiterungen oder Änderungen der
des Arzneimittelgesetzes bekannt gemachten Ergebnisse Darreichungsform,
und entsteht dadurch eine erhebliche Verringerung der
Personal- und Sachkosten, so kann die nach Nummer 4 14 980 Euro,
zu erhebende Gebühr um bis zu 60 Prozent ermäßigt bb) bei einfachen Änderungen, wie zum Beispiel
werden. Änderungen der Packungsgröße,
(2) Für die Änderung einer Zulassung sind an Gebühren 1 530 Euro,
zu erheben
b) die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffe-
1. bei zustimmungsbedürftigen Änderungen mit Aus- ner Mitgliedstaat ist
nahme der Änderung der Packungsgröße
aa) bei komplexen Änderungen
1 120 Euro,
9 770 Euro,
2. bei allen anderen Änderungen, soweit sie nicht unter
Nummer 3 fallen, bb) bei einfachen Änderungen
260 Euro, 1 230 Euro.
4344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
(2) Bei einer gleichzeitig eingereichten Änderungsanzei- Jahresumsatz bis 25 560 Euro 75 Prozent,
ge für eine zugelassene weitere Konzentration oder Dar- Jahresumsatz über 25 560 Euro
reichungsform eines Arzneimittels sind für die Änderung bis 76 690 Euro 50 Prozent,
der Zulassung an Gebühren zu entrichten bei einer Ände-
rung nach Jahresumsatz über 76 690 Euro
bis 127 800 Euro 25 Prozent.
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
510 Euro, §8
2. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Die nach den §§ 2 bis 5a zu erhebenden Gebühren kön-
260 Euro, nen bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden, wenn
der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und
3. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt-
a) Doppelbuchstabe aa schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht-
4 320 Euro, fertigen.
b) Doppelbuchstabe bb
§9
770 Euro,
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor-
4. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b genommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
a) Doppelbuchstabe aa 1. wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, thera-
2 160 Euro, peutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines
Arzneimittels
b) Doppelbuchstabe bb
100 Euro bis 510 Euro,
610 Euro.
2. die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfah-
§6
rensgesetzes
Wird eine der in den §§ 2 bis 5a genannten Amtshand- 260 Euro,
lungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zu-
grundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch un- 3. nicht einfache schriftliche Auskünfte
abhängige Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen 50 Euro bis 100 Euro,
sich die vorgenannten Gebührensätze
4. Bescheinigungen und Beglaubigungen
1. bei Gutachten zur pharmazeutischen Qualität, zur
pharmakologisch-toxikologischen Prüfung oder zur 10 Euro bis 150 Euro,
klinischen Prüfung jeweils um 20 Prozent, 5. die Herstellung von Kopien oder Abschriften von
Zulassungsdokumenten
2. bei einem Gutachten zur wissenschaftlichen Vor-
prüfung um 5 Prozent. a) eine Grundgebühr von 20 Euro, sofern dies nicht
im Rahmen der Amtshandlungen nach den Num-
§7 mern 1 bis 3 erfolgt, sowie
Die nach den §§ 2 bis 5a zu erhebenden Gebühren kön- b) für jede angefertigte Kopie 0,50 Euro,
nen auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel 6. die Einsichtnahme in Zulassungsakten, es sei denn, es
der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der ist ein Verfahren gemäß den §§ 2 bis 5a oder § 9 Nr. 2
Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungs- dieser Verordnung oder ein Widerspruchsverfahren
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht anhängig,
erwarten kann und
30 Euro bis 260 Euro,
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund 7. die Beratung des Antragstellers eine Gebühr in Höhe
des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse von
besteht oder
1 020 Euro bis 4 600 Euro.
2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
§ 9a
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen
Für die Erstellung eines Beurteilungsberichtes gemäß
werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen
§ 25 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes sind
im Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders ge-
ring ist. Ferner sind die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 1. zu einem Grundpräparat mit einem neuen Stoff
zu erhebenden Gebühren auf Antrag des Kostenschuld- 14 320 Euro,
ners unabhängig vom Vorliegen der in Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Voraussetzungen nach folgender Maßgabe zu 2. für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem
ermäßigen: Maßgeblich ist der vom Antragsteller glaub- Grundpräparat mit einem neuen Stoff
haft zu machende Jahresumsatz des Arzneimittels im Jahr 4 860 Euro,
vor dem Bescheid über die Verlängerung der Zulassung,
in allen in den Verkehr gebrachten Konzentrationen und 3. zu einem Grundpräparat mit einem bekannten Stoff
Darreichungsformen. Die Ermäßigung beträgt bei einem 6 140 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002 4345
4. für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem 1993 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig ent-
Grundpräparat mit einem bekannten Stoff schieden worden ist.
2 050 Euro (3) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 3
Abs. 1, 1a und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der vor
zu erheben. Für die Aktualisierung eines Beurteilungsbe-
dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind weiter anzu-
richtes sind jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühren
wenden auf Fälle, in denen ein Zulassungsantrag oder ein
zu erheben.
Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach § 31 Abs. 1
Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor dem 1. Januar 1999
§ 10 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden
(1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal- worden ist.
tungskostengesetzes zu erstatten. § 7 dieser Verordnung (4) Für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG)
findet entsprechende Anwendung. Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995, die vor
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzei- dem 1. Januar 1999 vorgenommen worden sind, können
ger sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer Kosten nach Maßgabe der §§ 5a und 10 erhoben werden,
Zulassung nicht zu erstatten. soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den
bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kosten-
entscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 11
(5) Für Amtshandlungen nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4,
(1) (Inkrafttreten)
§ 40 Abs. 1 und § 25 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulas- sowie für Beratungen des Antragstellers, die vor dem
sung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt 23. März 2002 vorgenommen worden sind, können
vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1196) außer Kraft; ihre §§ 2, Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9, § 9 Nr. 7 und
3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 sind jedoch weiter § 9a erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen
anzuwenden auf Fälle, in denen ein Zulassungsantrag unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-
oder ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach § 31 ordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehal-
Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor dem 1. Oktober ten worden ist.
4346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2002
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 5. November 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422) und der Wortlaut des Unterlassungsklagen-
gesetzes in der Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung sind
a) nach der Nummer 1 folgende Nummer 2 einzufügen:
„2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),“ und
b) die Bezeichnung der bisherigen Nummer 2 durch die Bezeichnung „3.“ zu
ersetzen.
2. Im Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes sind in § 6 die Absätze 3 und 4
durch folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch
der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.“
Berlin, den 5. November 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rühl