4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 19. Oktober 2002
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer- 17. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 10 des
gesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) wird nachstehend der
18. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getre-
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der seit dem
tenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999
21. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge-
(BGBl. I S. 402),
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
19. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
S. 2552),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
20. den nach seinem Artikel 28 teils am 1. Januar 1999,
des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567),
teils am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1
3. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), S. 2601),
4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 29 21. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
S. 2970),
22. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7
5. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3121), 23. den mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getre-
tenen § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 8 des S. 1270),
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),
24. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
7. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des
8. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 § 4 Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812)
des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist,
9. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), 25. den nach seinem Artikel 38 teils am 1. Januar 2001,
10. den am 3. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2
11. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), S. 1918) und Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezem-
12. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), 26. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
13. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 1812),
S. 2860), 27. den nach seinem Artikel 11 teils am 28. Dezember
14. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 2000, teils am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I kel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 3779, 1999 I S. 847), S. 1850),
15. den am 31. Dezember 1998 in Kraft getretenen Arti- 28. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I kel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 3816), S. 1857),
16. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 29. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 3836), S. 1918),
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30. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 39. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 1978), S. 3858),
31. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 29 des 40. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
32. den nach seinem Artikel 35 teils am 1. Januar 2001, S. 3926),
teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 41. den nach seinem Artikel 15 am 1. Januar 2003 in Kraft
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), tretenden Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 20. Juni
33. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 2002 (BGBl. I S. 1946),
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), 42. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des
34. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
kel 4 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I 43. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des
S. 2267), Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199),
35. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21 44. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des
des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268),
S. 2376),
45. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des
36. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),
kel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), 46. den mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getre-
tenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002
37. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 9
(BGBl. I S. 3111),
des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519), 47. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),
38. den nach seinem Artikel 39 teils mit Wirkung vom
1. Januar 2001, teils am 23. Dezember 2001 und teils 48. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Arti-
am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des kel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), S. 3651).
Berlin, den 19. Oktober 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Einkommensteuergesetz 2002
(EStG 2002)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
§ 1 § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
§ 1a 4. Überschuss der Einnahmen
II. Einkommen über die Werbungskosten
1. Sachliche Voraus- § 8 Einnahmen
setzungen für die Besteuerung § 9 Werbungskosten
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
§ 2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuwei- § 9b
sungsgesellschaften und ähnlichen Modellen
5. Sonderausgaben
2. Steuerfreie Einnahmen § 10
§ 3 § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
§ 3a (weggefallen) § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
oder Nachtarbeit § 10d Verlustabzug
§ 3c Anteilige Abzüge § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzten Wohnung im eigenen Haus
3. Gewinn
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 4b Direktversicherung § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die
weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen zwecken genutzt werden
§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken
§ 4e Beiträge an Pensionsfonds überlassenen Wohnung im eigenen Haus
§ 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-
Gewerbetreibenden gesetz begünstigten Wohnung
§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Verkehr
§ 11
§ 6 Bewertung
§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-
§ 6a Pensionsrückstellung den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be- lungsbereichen
stimmter Anlagegüter § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Bau-
§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be- denkmalen
stimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 6d Euroumrechnungsrücklage § 12
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 8. Die einzelnen Einkunftsarten
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und a) Land- und Forstwirtschaft
Sonderabschreibungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien- § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
häuser und Eigentumswohnungen § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden nach Durchschnittssätzen
zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 14 Veräußerung des Betriebs
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Um- § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-
weltschutz dienen und forstwirtschaftlicher Betriebe
§ 7e (weggefallen)
b) Gewerbebetrieb
§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Anlagevermögens privater Krankenhäuser
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur
Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebie- § 16 Veräußerung des Betriebs
ten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4213
c) Selbständige Arbeit 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen für Wohngebäude oder der
§ 18
Steuerbegünstigungen für eigengenutztes
d) Nichtselbständige Arbeit Wohneigentum
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
§ 34f
§ 19
2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen
§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeit-
an politische Parteien und an unabhängige
nehmer
Wählervereinigungen
e) Kapitalvermögen
§ 34g
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
3. Steuerermäßigung bei
§ 20
Einkünften aus Gewerbebetrieb
f) Vermietung und Verpachtung
§ 35
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
§ 21 VI. Steuererhebung
g) Sonstige Einkünfte
1. Erhebung der Einkommensteuer
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)
§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
h) Gemeinsame Vorschriften
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 24
§ 38 Erhebung der Lohnsteuer
§ 24a Altersentlastungsbetrag
§ 38a Höhe der Lohnsteuer
III. Veranlagung § 38b Lohnsteuerklassen
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht § 39 Lohnsteuerkarte
§ 26 Veranlagung von Ehegatten § 39a Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim
Lohnsteuerabzug
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum
§ 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuer-
der Eheschließung
karte
§ 27 (weggefallen)
§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt ein-
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§§ 29 § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
und 30 (weggefallen)
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunfts-
IV. Tarif
sicherungsleistungen
§ 31 Familienleistungsausgleich
§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushaltsfreibetrag
§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
§ 32a Einkommensteuertarif
§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
§ 32b Progressionsvorbehalt
§ 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
§§ 42
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen und 42a (weggefallen)
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
und Pflegepersonen
§ 42c (weggefallen)
§ 33c Kinderbetreuungskosten
§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitneh-
§ 34 Außerordentliche Einkünfte merüberlassung
§ 34a (weggefallen) § 42e Anrufungsauskunft
§ 34b Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
V. Steuerermäßigungen 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
1. Steuerermäßigung bei § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
ausländischen Einkünften
§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
§ 34c
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapi-
§ 34d Ausländische Einkünfte talgesellschaften
2. Steuerermäßigung bei Einkünften § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
aus Land- und Forstwirtschaft § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
§ 34e § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
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§ 44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körper- X. Kindergeld
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
§ 62 Anspruchsberechtigte
§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
§ 63 Kinder
§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sam-
§ 65 Andere Leistungen für Kinder
melanträgen
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen
§ 67 Antrag
§ 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
setzungen durch Meldedaten-Übermittlung
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselb- § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
ständiger Arbeit
§ 71 Zahlungszeitraum
§ 47 (weggefallen)
§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehö-
rige des öffentlichen Dienstes
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 73 (weggefallen)
§ 48 Steuerabzug
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
§ 48a Verfahren
§ 75 Aufrechnung
§ 48b Freistellungsbescheinigung
§ 76 Pfändung
§ 48c Anrechnung
§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-
men § 78 Übergangsregelungen
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger XI. Altersvorsorgezulage
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte § 79 Zulageberechtigte
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige § 80 Anbieter
§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen § 81 Zentrale Stelle
§ 82 Altersvorsorgebeiträge
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, § 83 Altersvorsorgezulage
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften § 84 Grundzulage
§ 50b Prüfungsrecht § 85 Kinderzulage
§ 50c (weggefallen) § 86 Mindesteigenbeitrag
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom- § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
men
§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
§ 50e Bußgeldvorschriften
§ 89 Antrag
§ 51 Ermächtigung
§ 90 Verfahren
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
§ 90a Anmeldeverfahren
§ 52 Anwendungsvorschriften
§ 91 Datenabgleich
§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzmini-
mums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 § 92 Bescheinigung
bis 1995 § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende
§ 54 (weggefallen) Wohnung im eigenen Haus
§ 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn- § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohn-
ermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor zwecken dienende Wohnung im eigenen Haus
dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) § 93 Schädliche Verwendung
§ 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung des Zulageberechtigten
der Einheit Deutschlands
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschrif-
§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Her- ten
stellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben § 97 Übertragbarkeit
§§ 59 § 98 Rechtsweg
bis 61 (weggefallen) § 99 Ermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4215
I. Steuerpflicht Satz 1 und § 32 Abs. 7 hinsichtlich des Ehegatten und der
Kinder Folgendes:
§1 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz ernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe- sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn
schränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuer-
dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik pflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass der Empfänger
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
weit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee- Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch raum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist,
deutsche Staatsangehörige, die dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen
lichen Aufenthalt haben und ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- 2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1
Kasse beziehen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behan-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die delt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwen-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein- dung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider
künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6 136 Euro
Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für zu verdoppeln;
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren 3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abge-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer- ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemel-
herangezogen werden. det ist, die nicht im Inland belegen ist. 2Nummer 1
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als Satz 2 gilt sinngemäß. 3Weitere Voraussetzung ist,
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die dass der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.
Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-
Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte nen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des
im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut- § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt ein-
schen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der kommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1
nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr betragen; die- Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort
ser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2
im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz,
angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gel-
ten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegend. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe
II. Einkommen
der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen
ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 5Der 1. Sachliche Voraus-
Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 setzungen für die Besteuerung
vorzunehmen.
§2
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 49 haben. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
§ 1a 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkom- 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
mensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte
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während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die
erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in
(2) Einkünfte sind den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Ein-
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und künfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Ein-
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k), künfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an,
erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.
(3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuer-
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Bei der Ermittlung ermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5,
der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Sum- die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach
men der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes,
Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3Die Summe ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der
der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2
51 500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Ein- um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für
künfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der
mindern. 4Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzu- Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen
nehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus Einkommensteuer hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für das
verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31
Einkünfte stehen. 5Übersteigt die Summe der negativen um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.
Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die
die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-
Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in
derjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalender-
dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6Bei
jahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Ein-
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
kommensteuerpflicht, so sind die während der be-
werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene
schränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländi-
negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen
schen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten
Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den
Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können
negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen
Ehegatten zu weniger als 51 500 Euro ausgeglichen wer- § 2a
den, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag
(1) 1Negative Einkünfte
bis zu einem Höchstbetrag von 51 500 Euro durch die
noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderun- land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
gen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
Betrag von 103 000 Euro zuzüglich der Hälfte des den gewerblichen Betriebsstätte,
Betrag von 103 000 Euro übersteigenden Teils der zusam-
mengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehe- 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu
gatten nicht übersteigt. 7Können negative Einkünfte des einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51 500 einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung
Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körper-
des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um schaft), oder
den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu
51 500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negati- einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
ven Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auf-
Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer aus-
Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103 000 Euro zuzüglich der ländischen Körperschaft,
Hälfte des den Betrag von 103 000 Euro übersteigenden
Teils der zusammengefassten Summe der positiven Ein- 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapital-
künfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8Die Sätze 4 gesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch
und 5 gelten entsprechend. ihren Sitz im Inland hat,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,
Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-
wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-
gen, ist das Einkommen.
leitung in einem ausländischen Staat hat,
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von
nach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32
unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegrif-
Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuzie-
fen, wenn diese in einem ausländischen Staat bele-
henden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen;
gen sind, oder
dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche
Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen,
Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren sofern der Überlassende nicht nachweist, dass
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diese ausschließlich oder fast ausschließlich im dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende
Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es han- Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,
delt sich um Handelsschiffe, die wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlas- noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
sen, oder ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-
weist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei
bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Vor- der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder
aussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handels- während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranla-
gesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder gungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen
cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland Einkünfte bezogen werden.
ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen
des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs er- § 2b
füllen, überlassen Negative Einkünfte
worden sind, oder aus der Beteiligung an Verlustzuweisungs-
gesellschaften und ähnlichen Modellen
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der
1Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an
Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buch- Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen
staben a und b, Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgegli-
chen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Ver- der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vor-
äußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebs- teils im Vordergrund steht. 2Sie dürfen auch nicht nach
vermögen gehörenden Anteils an § 10d abgezogen werden. 3Die Erzielung eines steuer-
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals lichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund,
wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das
Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre
den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurück- Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand
zuführen sind, beruht oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen
durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art 4Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2
und – mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b – Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in
aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunfts-
Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus dem- quellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die posi-
selben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht tiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittel-
nach § 10d abgezogen werden. 2Den negativen Einkünf- bar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den
ten sind Gewinnminderungen gleichgestellt. 3Soweit die folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Ein-
negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer- kunftsquellen erzielt hat oder erzielt.
den können, mindern sie die positiven Einkünfte der
jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgen-
den Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den 2. Steuerfreie Einnahmen
Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der
jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4Die Min- §3
derung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Ein- Steuerfrei sind
künfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende nega-
einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-
tive Einkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeit-
lichen Unfallversicherung,
raums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert
festzustellen; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß. b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über
der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Ein-
die Alterssicherung der Landwirte,
künfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland
stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-
Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die gesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10,
Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung
gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit der Landwirte,
diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla- d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermie- gesetz, der Reichsversicherungsordnung und
tung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein- dem Gesetz über die Krankenversicherung der
schließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste- lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss
hen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von min- zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
destens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesell- gesetz sowie der Zuschuss nach § 4a der Mutter-
schaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor- schutzverordnung oder einer entsprechenden
genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit Landesregelung;
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2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeits- Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
losenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld,
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr-
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
dienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder
Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshin-
Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld
terbliebene und ihnen gleichgestellte Personen
und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-
dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des
delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch So-
zialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch gesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz,
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsge- dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparations-
setz und den entsprechenden Programmen des schädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsge-
Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern setz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz so-
oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- wie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz
bildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie
werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7
Abs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungs- und Abs. 2 sind;
gesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des Dritten
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche,
gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vor-
Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehn-
schriften zur Wiedergutmachung nationalsozialis-
ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
tischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht
§ 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1
von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungs-
Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes
gründen neu begründeten oder wieder begründeten
oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198
Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem
Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial-
früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutma-
gesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das
chungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt
Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des
werden, bleibt unberührt;
Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvoll-
streckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröff- 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-
net worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3 lassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8 181
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetz- Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr voll-
buch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Aus- endet und hat das Dienstverhältnis mindestens
gleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförde- 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 10 226 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebens-
geltenden Fassung; jahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindes-
tens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-
2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe
betrag 12 271 Euro;
nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren- 10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
tenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen- gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus
sions-)Gesetze; einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 12 271
Euro;
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, des Zollfahndungsdienstes, der 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig-
und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden keit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden,
und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft
Bundes, der Länder und Gemeinden oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen
nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife
überlassenen Dienstkleidung, oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Vor-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi- aussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Emp-
gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen fänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte- wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleis-
ten und für dienstlich notwendige Kleidungs- tung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei wird;
und der Zollfahndungsbeamten, 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle- Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-
gungszuschüsse, gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder lan-
desgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-
mung oder von der Bundesregierung oder einer Lan-
schriften gewährten Heilfürsorge;
desregierung als Aufwandsentschädigung festge-
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, setzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haus-
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des haltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4219
andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt gewährt wird;
wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem
gewährt werden oder den Aufwand, der dem Emp-
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-
fänger erwächst, offenbar übersteigen;
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten- dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
vergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-
nungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen ge-
gesetzes gewährt werden;
zahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-
dungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die 25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ver-
Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Auf-
gleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
wendungen nicht übersteigen;
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten- der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder
versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag
für seine Kranken- und Pflegeversicherung; einer inländischen juristischen Person des öffent-
15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung
ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirch-
358 Euro nicht übersteigen; licher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)
bis zur Höhe von insgesamt 1 848 Euro im Jahr.
16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,
Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste-
erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehr- henden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit
aufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendun- als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abge-
gen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 zogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder Einnahmen übersteigen;
außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach 27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht übersteigen; Vergütun- das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung
gen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei dop- der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
pelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, tätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1
sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwen- Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwen-
dungen nicht übersteigen; dungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die
die Alterssicherung der Landwirte; Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im
Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften
Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des
gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht über-
der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; steigen;
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die 29. das Gehalt und die Bezüge,
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-
gener; a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer
Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten die in ihren Diensten stehenden Personen erhal-
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten ten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehöri-
Zuwendungen an besonders verdiente Personen ge oder für im Inland ständig ansässige Perso-
oder ihre Hinterbliebenen; nen;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in
und ihres Personals, soweit sie Angehörige des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Perso-
mer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
nen, die im Inland ständig ansässig sind oder
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,
Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes- ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver- Tätigkeit ausüben;
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30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von der Prämien 1 224 Euro im Kalenderjahr nicht über-
Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), steigt;
soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des 39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäf-
Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; tigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig ver-
überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines sicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172
nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestel- Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)
lung von typischer Berufskleidung, wenn die Bar- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrich-
ablösung betrieblich veranlasst ist und die entspre- ten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des
chenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht Arbeitnehmers nicht positiv ist;
offensichtlich übersteigt; 40. die Hälfte
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförde- a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-
rung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und men aus der Veräußerung oder der Entnahme von
Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigun-
Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung gen und Vermögensmassen, deren Leistungen
für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers not- beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
wendig ist; Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesell-
33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn schaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter- schaftsteuergesetzes oder aus deren Auflösung
bringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder
Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder ver- aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts
mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
gleichbaren Einrichtungen;
Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus
34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwen- oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt
dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwer-
Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Ver- tes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
kehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. 2Das geführt hat und soweit diese Gewinnminderung
Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nut- nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach
zung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen wor-
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den ist,
der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnis- b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
ses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Antei-
lohn in Anspruch nehmen kann; len an Körperschaften, Personenvereinigungen
35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deut- und Vermögensmassen entfällt, deren Leistun-
sche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG gen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des
beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organ-
Neuordnung des Postwesens und der Telekommuni- gesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
kation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den
wären; Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwen-
den,
36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen
Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozial- Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. 2Satz 1 ist in den
gesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehöri- Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwen-
gen des Pflegebedürftigen oder von anderen Perso- den,
nen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der
Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versiche-
rungsverträgen nach den Vorgaben des Elften f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne
Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbei- des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20
hilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
erhält; bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle
gewährt werden,
37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividen-
soweit sie als Zuschuss geleistet werden; denscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-
sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-
von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Ge- Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
schäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit
planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4221
befreiten Körperschaft, Personenvereinigung Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an dersel-
oder Vermögensmasse stammen, ben ausländischen Gesellschaft Hinzurech-
nungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuer-
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
gesetzes) der Einkommensteuer unterlegen
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Kör-
haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergeset-
perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
zes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
mögensmassen, deren Leistungen beim Empfän-
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht
ger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nach-
gehören.
weist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbin- als Gewinnanteil zugeflossen ist.
dung mit § 20 Abs. 3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Ein-
nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbrin-
kommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen
gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außen-
lungssteuergesetzes sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn
steuergesetzes;
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vor-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
gang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt
Abkommens gezahlt werden;
der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungs- 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
steuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um
bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, statt- Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen
findet, es sei denn, innerhalb des genannten Sie- der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
benjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteue-
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
rung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwand-
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
lungssteuergesetzes gestellt oder
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-
eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen
Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungs- oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
steuergesetzes erworben worden sind, es sei gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die
denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer
oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-
Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder
Frist zurückzuführen. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
5Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwen- Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Vor-
den für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanz-
aussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
dienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des
Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
zuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
eines Eigenhandelserfolges erworben werden. steigen und nach den von dem Geber erlassenen
6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Richtlinien vergeben werden,
Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunterneh-
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
pendium nicht zu einer bestimmten wissen-
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen
schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung
Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalender- ist,
jahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
werden, oder für die vorangegangenen sieben
lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-
Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer
punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
Beteiligung an derselben ausländischen Gesell-
Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung
schaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre
Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer
zurückliegt;
unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nut-
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I zung von betrieblichen Personalcomputern und
S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuer- Telekommunikationsgeräten;
pflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entspre-
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
chend;
mannsprämien;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeits-
einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie
platzschutzgesetzes;
aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirt- 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
schaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder steuerpflichtig sind;
4222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Be- sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Woh-
satzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des nungsüberlassung im Zusammenhang mit einem
Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer
diese Zuwendungen angewiesen ist; entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Woh-
nungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförde-
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
rungsgesetz nicht überschreiten;
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des 60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,
(Auslagenersatz); des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahl-
industrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschrän-
51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem
kungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaß-
Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein
nahmen;
Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem
Betrag gegeben werden, der für diese Arbeits- 61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
leistung zu zahlen ist; Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
52. und 53. (weggefallen) 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-
rung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche
dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Be-
anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer
reinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in
auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestim-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mung verpflichtet ist. 2Den Ausgaben des Arbeit-
mer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund
soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden
den Bund oder die Länder richten. 2Das Gleiche gilt
gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und
Aufwendungen des Arbeitnehmers
Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und
14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschä- a) für eine Lebensversicherung,
digungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bun-
b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3,
Rentenversicherung,
veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder
von den Ländern für Entschädigungsansprüche c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
erteilt oder eingetragen werden; Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
55. und 56. (weggefallen) wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten
den ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei,
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
als sie insgesamt bei Befreiung von der Versiche-
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
sozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger
der Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der
der Sozialversicherung oder an den Versicherten
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Ren-
zahlt;
tenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendun-
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem gen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht
Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil
zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
§ 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche versicherung der Angestellten oder in der knapp-
Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen schaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge
Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der
Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigen- beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge
tumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvor- zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland
teile die Vorteile aus einer entsprechenden Förde- leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Renten-
rung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten versicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförde- sind anzurechnen;
rungsgesetz nicht überschreiten, der Zuschuss für
63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst-
die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Alt-
verhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pen-
bauquartieren nach den Regelungen zum Stadtum-
sionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr
bau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die
4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Län-
der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
der nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur
ten nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht für Beiträge an
Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betrieb-
59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Woh- liche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1
nungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungs- Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1a
baugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenent- lichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Vor-
lastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz aussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder
erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen Abschnitt XI erfüllt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4223
64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristi- Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamten-
schen Person des öffentlichen Rechts in einem versorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Sol-
Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus datenversorgungsgesetzes;
einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die 68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch
Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus
den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I
bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen- S. 1270);
den öffentlichen Kasse zustehen würde. 2Satz 1 gilt
auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen 69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blut-
Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend produkte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-
den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) ge-
ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen währten Leistungen.
Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei ande- § 3a
ren für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland (weggefallen)
entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen
von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kauf- § 3b
kraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleich- Steuerfreiheit von Zuschlägen
bare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundes- für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
besoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht über- (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich ge-
steigt; leistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen 1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,
Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 800-22-1, veröffentlichten be- 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz 50 vom Hundert,
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) zugunsten 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-
eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinter- ber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen
bliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unter- 125 vom Hundert,
nehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und
Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsiche-
26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
rung im Sicherungsfall gegenüber dem Versor-
gungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. des Grundlohns nicht übersteigen.
2Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem
oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Ver- Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
sorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2Nacht-
oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in arbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonn-
den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der tagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von
betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen. 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen
3Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unter-
Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte
nehmens der Lebensversicherung auf Grund der geltenden Vorschriften bestimmt.
Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2
gehören zu den Einkünften, zu denen die Versor- (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird,
gungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbrin- 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht
gen wären. 4Soweit sie zu den Einkünften aus nicht- sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die
von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 5Für die Erhe-
Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn-
bung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder
tag oder Feiertag folgenden Tages.
das Unternehmen der Lebensversicherung als
Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeit-
nehmer; § 3c
66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstüt- Anteilige Abzüge
zungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnah-
bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Ver- men in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
sorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
gestellt worden ist;
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermö-
sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der gensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem
Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögens-
4224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
mehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt
der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entspre- werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die
chendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Her- für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
stellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert gens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-
mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für nahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu
Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, berücksichtigen. 5Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter
die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der
3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-
4Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getre-
und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs- tenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeich-
ausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten nisse aufzunehmen.
anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrun- (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch
gen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 den Betrieb veranlasst sind.
Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden
Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Ent-
Satzes 1 Halbsatz 2. nahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des
Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren
Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der
3. Gewinn Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-
entnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und ab-
§4 züglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirt-
schaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen
Gewinnbegriff im Allgemeinen
überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes
dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegange- nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich
nen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnah- dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050
men und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnah- Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefalle-
men sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, nen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der
Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuer- Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung
pflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirt-
für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt- schaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.
schaftsjahres entnommen hat. 3Ein Wirtschaftsgut wird 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4
nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen
Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a über- und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
geht. 4Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts,
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist,
nicht mindern:
ist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach
§ 13a keine Entnahme. 5Einlagen sind alle Wirtschafts- 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die
güter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt- 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Her-
schaftsjahres zugeführt hat. 6Bei der Ermittlung des stellungskosten der dem Empfänger im Wirtschafts-
Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro
über die Bewertung und über die Absetzung für Abnut- nicht übersteigen;
zung oder Substanzverringerung zu befolgen. 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht geschäftlichem Anlass, soweit sie 80 vom Hundert
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt der Aufwendungen übersteigen, die nach der allge-
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger meinen Verkehrsauffassung als angemessen anzu-
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses sehen und deren Höhe und betriebliche Veranlas-
Gesetzes nicht entspricht. 2Darüber hinaus ist eine Ände- sung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe
rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendun-
sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- gen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden
hang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und An-
Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn lass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
reicht. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teil-
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- nehmern der Bewirtung; die Rechnung über die
mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher Bewirtung ist beizufügen;
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflich-
den Überschuss der Betriebseinnahmen über die tigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder
Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebs- Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4225
und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser
Steuerpflichtigen befinden; Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entprechend anzuwenden.
3Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Auf-
jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden wendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbe-
Bewirtungen; trags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuer- des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je
pflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und
anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittel- ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Fami-
punkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen lienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschieds-
Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalen- betrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländi-
dertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser schen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich
seinem Tätigkeitsmittelpunkt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern;
24 Euro, ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des
Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-
die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des
den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfal-
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begon- lenden tatsächlichen Aufwendungen;
nen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags 6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem
beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfin- Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung,
det, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem soweit die doppelte Haushaltsführung über die
Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzu- Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten
rechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei seiner indivi- wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;
duellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,
dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Wohnung maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Aus- Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der
land treten an die Stelle der Pauschbeträge nach gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufli-
die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, che Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstage- steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abzieh-
gelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom baren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufge- Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
rundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den
der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b
erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung
dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einer län- des Steuerpflichtigen oder anderer Personen be-
gerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben rühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffas-
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale sung als unangemessen anzusehen sind;
Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6Die 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-
Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträ- bereich dieses Gesetzes oder von Organen der
ge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonats- Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geld-
frist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Ver- bußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.
pflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieb- 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auf-
lichem Anlass begründeten doppelten Haushalts- lagen oder Weisungen, die in einem berufsgericht-
führung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb lichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen
der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätig- oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-
keit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur machung des durch die Tat verursachten Schadens
der jeweils höchste in Betracht kommende Pausch- dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne
betrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.
Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit
zur Begründung der doppelten Haushaltsführung der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzes-
geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, verstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist,
wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist; wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abge-
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami- zogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzu-
lienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen wenden;
4226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn
Abgabenordnung; sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen- (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-
stehende Anteilseigner geleistet werden; den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam- der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
menhängende Aufwendungen, wenn die Zuwen- Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in
dung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung dar- folgender Weise zu berücksichtigen:
stellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder 1. 1Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit schaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwalt- schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
schaften oder Verwaltungsbehörden haben Tat- das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
sachen, die sie dienstlich erfahren und die den Ver- lichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Ver-
dacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden
der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungs- und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen,
verfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten in dem sie entstanden sind;
und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht schaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im das Wirtschaftsjahr endet.
Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwalt-
schaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese
§ 4b
unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang
des Verfahrens und den zugrunde liegenden Tat- Direktversicherung
sachen. 1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num- rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen
Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflich- des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am
tigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt. Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebens-
Zwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. versicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen
bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuer-
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 pflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonsti- abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugs-
gen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Auf- berechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus- bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die
geschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders
aufgezeichnet sind. § 4c
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungs- Zuwendungen an Pensionskassen
gebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b ent- (1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
sprechend. dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-
unternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
§ 4a soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan
der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen
(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse die-
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. nen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen
2Wirtschaftsjahr ist und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5
Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis
zes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil
zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für ein-
des Geschäftsplans.
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft- (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
lichen Gründen erforderlich ist; Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-
veranlasst wären.
mäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung des Wirt-
schaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im § 4d
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; Zuwendungen an Unterstützungskassen
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen
2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst- von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt- werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4227
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei die- c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen
sem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre
Beträge nicht übersteigen: Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen
Leistungen gewähren: am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung
erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen verschafft. 2Bei Versicherungen für einen Leis-
nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten tungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zu-
Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehemalige lässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buch-
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von stabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen
der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem
die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leis-
Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehe- tungen der Altersversorgung vorgesehen sind, min-
maligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, destens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der
der von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehema- Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet
ligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge
denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hin- gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben
terbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemali- oder steigen. 3Das Gleiche gilt für Leistungsanwär-
gen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt ter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet
worden sind; haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hin-
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär- terbliebenenversorgung, für Leistungen der Alters-
ter, versorgung unter der Voraussetzung, dass die
Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. 4Ein
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche
nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je- aus der Versicherung der Sicherung eines Dar-
weils 6 vom Hundert, lehens dienen. 5Liegen die Voraussetzungen der
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den
Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermin-
Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom dern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Hundert Versicherung gedeckt sind;
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leis- d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär-
tungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenver- ter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor
sorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künf-
den Verhältnissen am Schluss des Wirtschafts- tige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie
jahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine
Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Voll- ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernom-
endung des 65. Lebensjahres erhalten können. men hat.
2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder
ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, 2Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben
der von der Unterstützungskasse schriftlich zuge- abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse
sagte Leistungen erhalten kann und am Schluss ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistun-
des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er- gen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige
folgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermittlung des
Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschafts-
als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder jahres vorhandener Grundbesitz mit 200 vom Hundert
ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststel-
der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die lungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des
Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versiche-
hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenen- rung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen
versorgung erhalten können. 3Das Trägerunterneh- Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Bei-
men kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des tragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres
dort maßgebenden Betrages den Durchschnittsbe- anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem
trag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leis- gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu
tungsempfänger im Sinne des Buchstabens a bewerten. 4Zulässiges Kassenvermögen ist die
Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. 4In Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluss
diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der
Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leis-
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am tungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwen- und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b
dung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die Kasse
5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer
als Leistungsanwärter stehen andere Personen Versicherung verschafft, ist, wenn die Vorausset-
gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, zungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buch-
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus stabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der
Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals
zugesagt worden sind; aus der Versicherung am Schluss des Wirtschafts-
4228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
jahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenver- für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds
mögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung
dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirt-
gedeckt sind. 6Soweit die Berechnung des Deckungs- schaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirt-
kapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die schaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschafts-
Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezo-
der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versi- gen werden. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige
cherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Gut-
habens aus Beitragsrückerstattung. 7Gewährt eine § 4e
Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich lau-
Beiträge an Pensionsfonds
fenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so
gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahres- (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112
betrag einer lebenslänglich laufenden Leistung; des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem
Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunterneh-
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leis- men), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit
tungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der
Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger- Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von
der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun- (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Be-
gen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den voran- triebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leis-
gegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen tungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen
Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendungen dürfen veranlasst wären.
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn (3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt
das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschafts- erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teil-
jahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. 3Als weisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden
zulässiges Kassenvermögen kann 1 vom Hundert der Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft
durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letz- durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr
ten drei Jahre angesetzt werden. 4Hat die Kasse der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleich-
bereits zehn Wirtschaftsjahre bestanden, darf das mäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der
zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger
in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstel-
Leistungen nicht übersteigen. 5Für die Bewertung des lung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit
Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entspre- der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den
chend. 6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehalts- Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in
summe des Trägerunternehmens sind Löhne und Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben
Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstel-
lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, lung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr
auszuscheiden. der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleich-
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht mäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3
gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des
lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1
Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensüber-
und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunternehmen
tragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber
Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind
kommt.
diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2
als Einheit zu behandeln.
§5
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von Gewinn bei Vollkaufleuten und
dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
den. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger- Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
unternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das
Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das
3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs-
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, mäßiger Buchführung auszuweisen ist. 2Steuerrechtliche
so können die übersteigenden Beträge im Wege der Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstim-
Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt- mung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.
schaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus- gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-
gaben behandelt werden. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzu- lich erworben wurden.
wenden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch- künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbind-
stabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt lichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die
erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4229
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermit-
werden, wenn teln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver- Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte
letzung geltend gemacht hat oder Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im interna-
tionalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet- 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
zung ernsthaft zu rechnen ist.
0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu
2Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätes- 1 000 Nettotonnen,
tens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung
0,69 Euro für die 1 000 Nettotonnen
folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen,
übersteigende Tonnage bis zu
wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
10 000 Nettotonnen,
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
0,46 Euro für die 10 000 Nettotonnen
dung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet
übersteigende Tonnage bis zu
werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn
25 000 Nettotonnen,
Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen
eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren vor- 0,23 Euro für die 25 000 Nettotonnen
aussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der übersteigende Tonnage.
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr
31. Dezember 1992 erwirbt. betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die
(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe- im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
benden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirt-
schaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künfti-
oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
gen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-
Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwi-
lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dür-
schen einem ausländischen Hafen und der Hohen See
fen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Ver-
eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im
pflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Rest-
internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung,
stoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver
wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und
Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Auf-
die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung
wendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder
zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte ein-
Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der
schließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen wor-
unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.
den sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen. 3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Han-
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- delsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen
setzen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstich- ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr
tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht
diesem Tag darstellen; in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt
Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirt-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss- schaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handels-
stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach schiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im
diesem Tag darstellen. internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht
2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind
jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-
Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem
steuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszu-
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist
weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens ent-
gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr
fallen,
überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend
Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen. außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schlep-
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein- pen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Meeresboden eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind sinngemäß anzuwenden.
zu befolgen. (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung
nach Absatz 1 kann mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirt-
§ 5a schaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres
gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem
Gewinnermittlung bei der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals
Handelsschiffen im internationalen Verkehr Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-
(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 nationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). 2Danach kann ein
Abs. 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Antrag in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils
Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, vom
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr Beginn des Erstjahres gerechnet, endet. 3Der Steuer-
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pflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom bungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge,
Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraus-
stellt, zehn Jahre gebunden. 4Nach Ablauf dieses Zeit- sichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so
raums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der
jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im
Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 5An die Gewinner- Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
mittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuer- Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon aus-
pflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er zugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des voran-
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erst- gegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen
maligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Über- des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den fol-
gangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar genden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen,
dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver- es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein
kehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden
und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. kann.
2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesell- 2. 1Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
schaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-
dem Gewinn hinzuzurechnen: fungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat- Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach
zes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teil-
von mindestens einem Fünftel, wert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussicht-
lich dauernden Wertminderung niedriger, so kann
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt ent-
Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht sprechend.
mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, 2a. 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,
können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters
güter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die
hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.
zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,
der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö- soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-
gens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen nungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorrats-
Verkehr zuführt. bestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1
Nr. 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster
Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der Ver-
ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend brauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in
ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung
3Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des Finanzamts abgewichen werden.
Satz 2 sind hinzuzurechnen. 3. 1Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und
nach § 16. 2Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen.
2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlich-
anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b, 6d und 7g sind
beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem keiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. 4Für die Anwendung zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die ver-
des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Voraus-
Gewinn zugrunde zu legen. leistung beruhen.
(6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in 3a. 1Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter
dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handels- a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtun-
schiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert gen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der
anzusetzen. Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Ver-
pflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berück-
§6 sichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem
Bewertung Teil der Summe dieser Verpflichtungen in An-
spruch genommen wird;
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
anzusetzen sind, gilt das Folgende: sind mit den Einzelkosten und den angemessenen
Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewer-
1. 1Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
ten;
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Ver-
tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für pflichtung voraussichtlich verbunden sein werden,
Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei- sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4231
sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berück- § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sichtigen; sprechend.
d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Ent- 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
stehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um
Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den
Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetz- Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung
liche Verpflichtungen zur Rücknahme und Ver- des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3Ist die
wertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus
entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ent-
Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in nommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaf-
gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen fungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die
Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des
nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Ver- Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit-
pflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab punkt der Entnahme.
dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-
Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen
chend anzuwenden.
werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzu-
sammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-
fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit
25 Jahre; und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-
e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem zen.
Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Num- (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
mer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende
die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleis- Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
tungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig
Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzin- sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel-
sung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein lung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung
Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buch- des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-
stabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend. setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-
4. 1Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind betrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6
mit dem Teilwert anzusetzen. 2Die private Nutzung an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts-
eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit gut 410 Euro nicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist
1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatz- mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
steuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abwei- genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammen-
chend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfal- hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander
lenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut
für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Auf- aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst
wendungen durch Belege und das Verhältnis der pri- und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-
vaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs- hang eingefügt werden kann. 4Satz 1 ist nur bei Wirt-
gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 4Wird schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages
ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer- schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der
gesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Kör- Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in
masse oder einer juristischen Person des öffentlichen einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-
Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte geführt sind. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu
Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgelt- werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
lich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buch- ersichtlich sind.
wert angesetzt werden. 5Dies gilt für Zuwendungen im (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines
Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 6Die Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertra-
Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Entnahme von Nut- gen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisheri-
zungen und Leistungen. gen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts-
5. 1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der güter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vor-
Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit schriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset- auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen
zen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei
der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitun-
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt ternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist
der Zuführung angeschafft oder hergestellt wor- auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
den ist oder (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft ge-
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des hören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den
4232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeit- Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die
raum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Ein-
aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genann- lagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.
ten Werte gebunden. (7) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
der Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5) unentgeltlich in das die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden
Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen über- Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
tragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende
Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. § 6a
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Pensionsrückstellung
Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des- (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-
selben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn
der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über und soweit
die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der
stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt auch für die 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-
Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsver- gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die
mögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-
Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, so- mindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher
weit ein Wirtschaftsgut Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter
von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsver- Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein
mögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsver- Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions-
mögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, leistung zulässig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensions-
2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung
zusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Vor-
von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsver-
aussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten
mögen eines Mitunternehmers in das Gesamthands-
künftigen Leistungen enthalten.
vermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer
anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
und umgekehrt oder werden
3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebs- 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
vermögen verschiedener Mitunternehmer derselben jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens
Mitunternehmerschaft jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet,
übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirt- oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pen-
schaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder ent- sionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Geset-
nommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertra- zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur gung unverfallbar wird,
Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch
Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertra- (3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
genden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. 5Der Teilwert 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions-
mögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder
leistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich
mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit
des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar-
innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des
wertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge,
Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,
bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund
Altersversorgung mindestens jedoch der Barwert der
unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich
gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesse-
erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung
rung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren
ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirt-
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tau- schaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu bemes-
sches übertragen, bemessen sich die Anschaffungs- sen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das
kosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirt- Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem
schaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der ver- Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künf-
deckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten tigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag
der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am
des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die Jahresbeträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4233
zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts- Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
jahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis gleichmäßig verteilt werden. 6Satz 2 gilt in den Fällen der
zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit- Sätze 3 bis 5 entsprechend.
punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs- (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der
mäßig aufzubringen sind. 4Erhöhungen oder Vermin- Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in
derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-
des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes nis steht.
ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss
sind, sind bei der Berechnung des Barwertes der künf-
§ 6b
tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird Übertragung stiller Reserven
die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienst- bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
verhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die (1) 1Steuerpflichtige, die
Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Warte-
zeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als Grund und Boden,
solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen
vor der Vollendung des 28. Lebensjahres des Pen- Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und
sionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, oder
des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte
Gebäude
der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet;
in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-
Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensions- jahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirt-
leistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,
einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung ent-
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
standenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-
falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am 1. Grund und Boden,
Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
sinngemäß. Boden entstanden ist,
3Bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsver- 2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehöri-
pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert gen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem
und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
tik anzuwenden. gehört,
(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirt- und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden
schaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen entstanden ist, oder
Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit der Unter-
3. Gebäuden,
schiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder
geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleich- Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem
mäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden ent-
Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometri- standen ist.
sche Rechnungsgrundlagen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in 3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht
dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühes- ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der
tens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstel- Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die
lung bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflich- Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude
tung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; zulässig.
diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. (2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künfti- Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
gen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-
kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung rung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert,
der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1
werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr
Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrecht- der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
erhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können
Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
stets bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflich- Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den
tung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zuläs- folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge-
sige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses stellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung
4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. men an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber über-
3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu herge- tragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzu-
stellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Her- wenden, dass
stellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden
um drei Jahre verlängern und
ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags
gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am 2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist
Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt- von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- 2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörper-
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug
schaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des
von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht
§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände
kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt
nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach
begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des
§ 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach
sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
§ 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städte-
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn-
bauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst
erhöhend aufzulösen.
durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Bauge-
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 setzbuchs).
und 3 ist, dass
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landes-
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder recht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertra-
§ 5 ermittelt, gung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver- oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
äußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs- bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
stätte gehört haben, (10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Perso-
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital-
stätte gehören, gesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgen-
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
den zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapi-
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
talgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten
nicht außer Ansatz bleibt und
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf- im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden
lösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten
verfolgt werden können. Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.
2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts-
gütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen,
Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung
nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-
Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. stabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefrei-
ten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-
kosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen schaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im
das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräuße- Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften
rung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der
am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräuße-
Herstellung. rungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen wor- Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuer-
den, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Sub- befreiten Betrages. 4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5
stanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.
5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1
Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rückla-
den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um ge nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3
den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend. Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden. 6Bei der Auflösung
der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entspre- nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung
chender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine
Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage auf- Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgen-
gelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die den Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in die-
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge- sem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der
lösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage auf-
zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von gelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4235
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des nicht 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend auf-
nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung zulösen.
mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbe- (2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1
trags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich
von Personengesellschaften oder Gemeinschaften ge- aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der
hörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse er-
Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften geben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenver-
einigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. 11Die (3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage
Sätze 1 bis 10 sind bei der Veräußerung von einbringungs- müssen in der Buchführung verfolgt werden können.
geborenen Anteilen im Sinne des § 21 des Umwandlungs-
steuergesetzes nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun- §7
gen des § 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind. Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung
§ 6c
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-
Übertragung stiller Reserven zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-
bei der Veräußerung bestimmter Anlage- künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von
güter, bei der Ermittlung des Gewinns mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist entspre- zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf
chend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein
oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-
Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b beträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der
Abs. 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bil- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-
dung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als guts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Ge-
Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum schäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder
zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit-
Rücklage bestanden hat. raum von 15 Jahren. 4Bei Wirtschaftsgütern, die nach
einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen einge-
ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von legt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung
dem Wert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom- erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage
men werden. 2In den Verzeichnissen sind der Tag der vorgenommen worden sind. 5Bei beweglichen Wirt-
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirt-
Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in schaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung
Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzu-
die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt
nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebs- der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
ausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden
behandelt worden sind. Umfang der Leistung nachweist. 6Absetzungen für außer-
gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
§ 6d sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirt-
Euroumrechnungsrücklage schaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermitt-
lung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten Zuschreibung vorzunehmen.
im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
der Europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen mögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für
Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für
der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. 2Die
1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirt- kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom
schaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwi- der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
derruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes
2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. 3§ 7a
das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steu- Abs. 8 gilt entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei
erlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das beträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außerge-
Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die wöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem nicht zulässig.
Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spä- (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
testens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in
4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall – in den darauf
bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen
– in den darauf
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt-
folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
schaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Ab-
nutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab- 3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuer-
pflichtigen
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor
vollen Absetzung abzuziehen: dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags herge-
stellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wor-
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
den ist, jährlich 3 vom Hundert,
– im Jahr der Fertigstellung
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der
und in den folgenden
Nummer 1 nicht erfüllen und die
3 Jahren jeweils 7 vom Hundert,
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt worden
– in den darauf
sind, jährlich 2 vom Hundert,
folgenden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden sind,
– in den darauf
jährlich 2,5 vom Hundert
folgenden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1
– in den darauf
Satz 4 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nut-
folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,
zungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995
Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Sat- gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund
zes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsäch- schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
lichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für worden sind,
Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz – im Jahr der Fertigstellung
bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 und in den folgenden
rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 gel- 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
tende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1
letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 – in den darauf
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer- – in den darauf
pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der
chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die fol- Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn
genden Beträge abgezogen werden: der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Abset-
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, zungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch
die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder Anspruch genommen hat.
auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange- selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
schafft worden sind, auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-
– im Jahr der Fertigstellung hende Räume entsprechend anzuwenden.
und in den folgenden (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-
3 Jahren jeweils 10 vom Hundert, ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich
– in den darauf bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei
folgenden 3 Jahren jeweils 5 vom Hundert, sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
– in den darauf
folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
§ 7a
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2,
die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem Gemeinsame Vorschriften für
1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam (1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange- schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
schafft worden sind, bungen in Anspruch genommen werden können (Begüns-
– im Jahr der Fertigstellung tigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten auf-
und in den folgenden gewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung
7 Jahren jeweils 5 vom Hundert, der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4237
des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnut- (8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
zung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö-
nach den um die nachträglichen Herstellungskosten gen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes,
erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Ent- laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,
sprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge-
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträg- wöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen
lich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minde- Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
rung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis braucht
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaf- Buchführung ersichtlich sind.
fungs- oder Herstellungskosten. (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset- vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf
zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlun- des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Abset-
gen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungs- zungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-
kosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vor- gütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und
schriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschrei- dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-
bungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle zungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlun- Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
gen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungs- zungsdauer.
kosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder
Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung § 7b
treten. 2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirt- Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
schaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonder- Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
abschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilher- (1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-
stellungskosten in Anspruch genommen worden sind. familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr
3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt als 662/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor
der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzah- dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden
lungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr
Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufge- im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden
wendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-
Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in
5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert
hingegeben wird. der Anschaffungskosten absetzen. 2Nach Ablauf dieser
acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun- Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-
gen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen
Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun- die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei
gen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden. 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus
250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-
Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-
chenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-
250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden
men.
Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun- § 7 Abs. 4 anzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden,
gen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-
oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor- lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
schriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Son- einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
derabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschrif- 1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-
ten in Anspruch genommen werden. gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder
überschritten sind, nicht zu berücksichtigen. einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu- Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das
rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Abset- veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-
zungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des
Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-
und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteilig- gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt
ten vorgenommen werden. 2Die erhöhten Absetzungen der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, vorliegen;
bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur ein- 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
heitlich vorgenommen werden. anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-
4238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
tumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frühe- ren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren
ren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol-
zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus- geobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,
ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,
die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-
lienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh- anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem
nung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,
Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig gestellt worden Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. 5Im
ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertig gestellt Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu
und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor- kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
den ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol-
oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die geobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange-
mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. 3Nach schafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge-
Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset- nommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das
zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuer-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- pflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- (6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-
den Hundertsatz zu bemessen.
den, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Ein-
Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,
2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die
dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist
entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei-
ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie familienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums ent- dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurech-
standen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines nen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer § 26 Abs. 1 vorliegen.
Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterun-
gen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend. (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-
lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend
(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück- von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987
sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und
Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils
Wohnung untergestellt werden kann. 2Räume für die 5 vom Hundert vornehmen.
Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
Wohnzwecken dienend zu behandeln. (8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme
(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 dazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfami-
kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder lienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung
für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun-
oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamili- gen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen
enhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen- Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-
tumswohnung in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei raum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er
können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund-
für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, lage nach § 7c einbezogen hat.
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in
Anspruch nehmen. 3Den erhöhten Absetzungen nach den
§ 7c
Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach
§ 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset- Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an
zes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch
4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt wor-
Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen den sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr
nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu- der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset-
rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von zungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs-
den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weite- grundlage vorgenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4239
(2) Begünstigt sind Wohnungen, (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 wenn sie dazu verwendet werden,
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor- 1. a) den Anfall von Abwasser oder
derlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeit-
b) Schädigungen durch Abwasser oder
punkt begonnen worden ist,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertig gestellt worden sind c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
und Stoffe als Abwasser oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit- d) Verunreinigungen der Luft oder
telbar oder mittelbar gewährt werden. e) Lärm oder Erschütterungen
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan-
den sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-
Wohnung. 2Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile gesetzes zu beseitigen.
hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt- 2Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-
schaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke
keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer-
§ 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt. den.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt ber 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende
der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeit-
nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern,
raums fremden Wohnzwecken dient.
die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar
(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Wirt-
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- schaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen Herstel-
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind lungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- der nachträglichen Herstellungskosten vorgenommen
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß- werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschafts-
gebenden Hundertsatz zu bemessen. 2Satz 1 ist auf Ge- gütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche
bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts- Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor
güter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, dass ausschließ-
anzuwenden. lich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen
vorgenommen werden.
§ 7d
(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
Erhöhte Absetzungen für
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen 2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt
dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei- nicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-
chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder zes 4 sinngemäß.
Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden
Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass die Vor-
kosten abgesetzt werden. 2Nicht in Anspruch genomme- aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
ne erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. 1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
3Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können schaftsgüter,
abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als
wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
stellung entstanden. Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur
in Anspruch genommen werden, wenn erfüllt wird.
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen (7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines
als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be- Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
scheinigt, dass im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung die-
ser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich- abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe
neten Zweck bestimmt und geeignet sind und des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die erhöhten
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts- Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden,
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist. wenn der Empfänger
4240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
1. den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Finan- § 7g
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- Sonderabschreibungen
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- und Ansparabschreibungen zur
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Vorausset- (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
zung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirt- gevermögens können unter den Voraussetzungen des
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs- Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für
ist. Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen
3Absatz 6 gilt sinngemäß. bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können
genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten nur in Anspruch genommen werden, wenn
verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem 1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder
Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsgut des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs,
angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut
sind. 2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Her-
gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in stellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirt-
Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, dass die schaftsjahres nicht mehr als 204 517 Euro beträgt;
Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den
Umweltschutzes erforderlich ist. Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forst-
wirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirt-
§ 7e schaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung
(weggefallen) oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr
als 122 710 Euro beträgt;
2. das Wirtschaftsgut
§ 7f
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder
Bewertungsfreiheit für Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte die-
abnutzbare Wirtschaftsgüter des ses Betriebs verbleibt und
Anlagevermögens privater Krankenhäuser
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken- bungen im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-
haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des schließlich oder fast ausschließlich betrieblich
Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla- genutzt wird und
gevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses
3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage
dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.
den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vor-
nehmen, und zwar (3) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaf-
fung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden
gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
(Ansparabschreibung). 2Die Rücklage darf 40 vom Hun-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das
der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in schaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. 3Eine
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung 1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme § 5 ermittelt;
der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Ab-
gabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt 2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das
sind. dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage voran-
geht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher- 3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
stellungskosten in Anspruch genommen werden. führung verfolgt werden können und
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1
können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-
werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 gust 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch
bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2Als Beginn der Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I
Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau- S. 1322), ausweist.
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der 4Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn
Bauantrag gestellt worden ist. dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5Die am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4241
Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rück- (8) 1Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen
lagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
von 154 000 Euro nicht übersteigen. 2Sensible Sektoren sind:
(4) 1Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Ab- 1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/
schreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rück- EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur
lage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Bei-
Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. 2Ist eine hilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr.
Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom
Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf 2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschafts- 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau,
jahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neurege-
6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu lung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202
erhöhen. S. 1),
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr.
Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
den, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaser-
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
industrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März 1996
(Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug
und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),
und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage
bestanden hat. 5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28
(7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im
S. 2 vom 1. Februar 2000),
Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf fol-
genden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, 6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prü-
sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, fung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und
dass Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
27. März 1997),
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen
voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bil- 7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des
dung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ange- Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-,
schafft oder hergestellt wird; Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130
S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97
2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungs-
des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6,
zeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro beträgt
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im
und
Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997,
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertra-
Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend ges sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf
aufzulösen ist; staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. S. 5 vom 10. Dezember 1994) und
2Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die
Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zu-
weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder gunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329
mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen S. 12).
ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 3Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in
erzielt hat; Satz 2 genannten Rechtsakten.
2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der § 7h
Nummer 1 erfüllen. 2Ist Mitunternehmer eine Gesell- Erhöhte Absetzungen
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Gesellschafter entsprechend; oder
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-
des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche lichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige
Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom
Nummer 1 erfüllen. Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und
3Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorwegge- Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-
nommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Ent- gesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden
sprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege neun Jahren absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmit- den auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal-
telbar nach dem Erbfall. tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
4242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun-
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau- gen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in
lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts-
verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten wirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge-
und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs- führt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in
kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle
der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechts- durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen
wirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver- können nur in Anspruch genommen werden, soweit die
trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchge- Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch
führt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h
in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie- (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun-
rungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt gen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Beschei-
sind. 5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein nigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zustän-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß- digen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die
gebenden Hundertsatz zu bemessen. Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzun- solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Beschei- gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
nigung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset- (3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
zungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnah-
men nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs-
§ 7k
oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so
hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; Erhöhte Absetzungen
werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der für Wohnungen mit Sozialbindung
Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu (1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können
ändern. abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die lung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie 10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste- bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder
hende Räume entsprechend anzuwenden. Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Her-
steller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für
§ 7i Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr-
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau- lich 31⁄3 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4
denkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstel-
lungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal 1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren hergestellt worden sind oder
absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen,
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar
wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die
1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland bele-
Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-
genen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrecht-
lung angeschafft worden sind,
lichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland 2. die vor dem 1. Januar 1996 fertig gestellt worden sind,
belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber telbar oder mittelbar gewährt werden,
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als 4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöh- den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)
ten Absetzungen von den Herstellungskosten für Bau- dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die-
maßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur nen und
Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil- 5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen-
des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich dungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4243
hat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge),
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten übli-
nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen chen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für die pri-
Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung vate Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu priva-
bestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des ten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Woh-
jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh-
nungen zu erteilen, nung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der
Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hun-
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet
dert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
hat, für die
für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti- und Arbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3
gung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset- kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu
zes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen-
die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs- den Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen ange-
baugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus- setzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insge-
gestellt worden ist, oder samt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen
dass sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1 Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch
Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset- ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-
zes, im Saarland des § 51b Abs. 1 Buchstabe b den. 5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familien-
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
erfüllen, ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
oder Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für
diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4
des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die
ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für deren
zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs
Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1
Wochen nach seiner Anforderung einen solchen
Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte
Mieter nachgewiesen hat,
bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7Die
und Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzu-
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden setzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die pflicht unterliegen. 8Die oberste Finanzbehörde eines Lan-
Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 des kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar- Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer
land unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Durchschnittswerte festsetzen. 9Sachbezüge, die nach
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die
Rechtsverordnung festzusetzen. 3In der Rechtsverord- sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahl-
nung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die ten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im
Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Kalendermonat nicht übersteigen.
Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 des Gesetzes zur
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-
Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
hältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-
2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. De- geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitneh-
zember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflich- mer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
tigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichti- deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so
gen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechts- gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange- 4 vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der
schafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige
Maßgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden
an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist
anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei,
soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 224 Euro
4. Überschuss der Einnahmen im Kalenderjahr nicht übersteigen.
über die Werbungskosten
§8 §9
Einnahmen Werbungskosten
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes- (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind
einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
zufließen. sind. 3Werbungskosten sind auch
4244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün- Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von
den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung
sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam- zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
menhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil Beschäftigungsort anzusetzen. 6Nummer 4 Satz 3
abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. 7Aufwendun-
Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen gen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuer-
des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur pflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen
der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehe- Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
nen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für
werden; Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga- bleibt unberührt;
ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-
ben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, rung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3
die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung die- ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-
nen; schaftsgütern entsprechend anzuwenden.
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver- (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist; Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheim-
fahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi- öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,
schen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung die- soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren
ser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Betrag übersteigen. 3Behinderte,
Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Ent-
fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Ent- 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
fernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber min-
0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro destens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit
für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
jedoch 5 112 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag
als 5 112 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsäch-
einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen lichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
Kraftwagen benutzt. 3Dies gilt nicht für eine Flug- und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten anset-
strecke. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die zen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind
kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste (3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei
Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und bis 7 entsprechend.
vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen
(4) (weggefallen)
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 3
Nr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern (5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht. 6Nach § 3 gilt sinngemäß.
Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugs-
wert ist dabei der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträ- § 9a
ger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entspre- Pauschbeträge für Werbungskosten
chende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Ver- 1Für
kehrsträger ist. 7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Woh- Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn
nungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens- 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
interessen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 044 Euro;
gelegentlich aufgesucht wird;
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh-
ein Pauschbetrag von 51 Euro;
mer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppel- bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen ver-
te Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer anlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus- insgesamt 102 Euro;
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti- 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:
gungsort wohnt. 3Der Abzug der Aufwendungen ist bei
einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Jahre begrenzt. 4Aufwendungen für die Wege vom 2Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) gemin-
und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur derten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Num-
für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen mern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen
werden. 5Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine abgezogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4245
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag
§ 9b für die Dauer von mindestens zwölf Jahren
abgeschlossen worden ist.
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuerge-
2Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember
setzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel- 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
oder Herstellung er entfällt. vertrages genannten Gebiet und vor dem
1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhn-
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatz- lichen Aufenthalt im bisherigen Geltungs-
steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als bereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis zum
Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge 31. Dezember 1996 Folgendes:
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
3Hat der Steuerpflichtige zurzeit des Vertrags-
deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben
unberührt. abschlusses das 47. Lebensjahr vollendet,
verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung
die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren
5. Sonderausgaben um die Zahl der angefangenen Lebensjahre,
um die er älter als 47 Jahre ist, höchstens
§ 10 jedoch auf sechs Jahre.
4Fondsgebundene Lebensversicherungen
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,
wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind ausgeschlossen. 5Ausgeschlossen sind
sind: auch Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
Ansprüche aus einem von einer anderen Per-
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
son abgeschlossenen Vertrag entgeltlich
mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies
erworben hat, es sei denn, es werden aus
mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu
anderen Rechtsverhältnissen entstandene
13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Antrag kann jeweils
Abfindungs- und Ausgleichsansprüche
nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückge-
arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder fami-
nommen werden. 3Die Zustimmung ist mit Ausnahme
lienrechtlicher Art durch Übertragung von
der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als
Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträ-
erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 4Der
gen erfüllt;
Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das
die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflege-
dem Finanzamt zu erklären. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten versicherung;
für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe
3. (weggefallen)
entsprechend;
4. gezahlte Kirchensteuer;
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften 5. (weggefallen)
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
6. Steuerberatungskosten;
der Veranlagung außer Betracht bleiben. 2Bei Leib-
renten kann nur der Anteil abgezogen werden, der 7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufge- Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem
führten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im Kalender-
Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, jahr. 2Dieser Betrag erhöht sich auf 1 227 Euro, wenn
der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder
Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen wer- Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,
den; in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem
2. a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haft-
Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsaus-
pflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Ren-
bildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwach-
tenversicherungen und an die Bundesanstalt für
sen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Arbeit;
Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträ-
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den ge von 920 Euro und 1 227 Euro für den in der Berufs-
Erlebens- oder Todesfall: ausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegat-
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes- ten insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Zu den
fall eine Leistung vorsehen, Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Wei-
terbildung gehören nicht Aufwendungen für den
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl- Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehr-
recht, aufwendungen handelt, die durch eine auswärtige
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. 5Bei
gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für
Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder
Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt wer- Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushalts-
den kann, führung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gel-
4246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
ten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 1. ein Grundhöchstbetrag von 1 334 Euro,
und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinn- im Fall der Zusammenveranlagung
gemäß;
von Ehegatten von 2 668 Euro;
8. (weggefallen)
2. ein Vorwegabzug von 3 068 Euro,
9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflich-
im Fall der Zusammenveranlagung
tige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder
von Ehegatten von 6 136 Euro.
Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Arti-
kel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmig- 2Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der
ten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule Summe der Einnahmen
sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnah- ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
me des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und
wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichti-
Verpflegung.
gen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 werden oder der Steuerpflichtige zum Personen-
bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass kreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
sie
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen- Nr. 4;
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuer-
ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der pflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
Europäischen Gemeinschaften haben und das Ver- sind;
sicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und
Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis 4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur
Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grund-
b) (weggefallen) höchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchst-
c) an einen Sozialversicherungsträger betrag).
geleistet werden und (4) (weggefallen)
3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine
die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Nachversteuerung durchzuführen
§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes be-
1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
steht.
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und dd, wenn
2Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen
die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch- nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
stabe bb, cc und dd nicht abgezogen werden, wenn die
2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Ab-
Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn
Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines
Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebs- vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im Schadensfall
ausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn, oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleis-
tung, Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der werden.
Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzie-
§ 10a
lung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist,
und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung Zusätzliche Altersvorsorge
verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen (1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtver-
übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten sicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich
Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darle-
hen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten in den Veranlagungszeiträumen
Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insge- 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
samt für einen Teilbetrag bis zu 2 556 Euro nicht erfüllt in den Veranlagungszeiträumen
sind, 2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder in den Veranlagungszeiträumen
c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen ins- 2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
gesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung ab dem Veranlagungszeitraum
betrieblich veranlasster Darlehen; in diesen Fällen kön- 2008 jährlich bis zu 2 100 Euro
nen die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungs-
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
zeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen wer-
den, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträ- 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-
gen der Sicherung des Darlehens dienen. dungsgesetz,
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhält-
folgende Höchstbeträge: nis, deren Versorgungsrecht die entsprechende An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4247
wendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversor- bezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absat-
gungsgesetzes vorsieht, und zes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungs-
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten
freien Beschäftigung zu erklären.
Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäf-
tigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechs- (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für
ten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungs- den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die
pflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungs- Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berück-
recht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 sichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifli-
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, che Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In
den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug
wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen
aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorge-
abgegeben und nicht widerrufen haben. 2Für Steuerpflich-
nommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes
tige im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach
immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.
§ 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in Verbindung mit § 15
Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch (3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der
nehmen, gilt dies nur während des Zeitraums nach § 50a Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehe-
des Beamtenversorgungsgesetzes. 3Versicherungspflich- gatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geson-
tige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land- dert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1
wirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte
einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemel- nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach
det sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversi- Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden
cherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die
Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berück- dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der
sichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezie- Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
hen, stehen Pflichtversicherten gleich. 4Satz 1 gilt nicht für (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt
Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsrege- die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausge-
lung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und hende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese
bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt
Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten
gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversor- von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die
gung gewährleistet ist. Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksich-
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale tigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten ist der nach
Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusam-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht verge- menveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die
ben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genann- Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1
te Steuerpflichtige über die für seine Besoldung oder seine berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Die Übermitt-
Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den Fällen des lung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Ver-
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung trags- und Steuernummer.
gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversiche- (5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden
rungsfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszu-
Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu beantra- stellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
gen. 2Gegenüber der für seine Besoldung oder Amts- Vordruck nachzuweisen. 2Die übrigen Voraussetzungen
bezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des Absat- für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3
zes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung werden im Wege des automatisierten Datenabgleichs
gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungs- nach § 91 überprüft.
freien Beschäftigung hat er sein Einverständnis zu er-
klären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigen- § 10b
beitrags (§ 86) und die für die Gewährung der Kinder- Steuerbegünstigte Zwecke
zulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle
(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
mitteilt,
religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders för-
2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren derungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind
verarbeiten und nutzen kann und bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-
betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-
seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der
ten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
zentralen Stelle bestätigt wird, dass das Versorgungs- 2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders för-
recht des Steuerpflichtigen eine entsprechende An-
derungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich
wendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversor-
der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
gungsgesetzes vorsieht. 3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und
3Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirk- an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
sam. 4Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeit- steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förde-
raums, für den das Einverständnis erstmals nicht mehr rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54
gelten soll, gegenüber der für die Besoldung oder Amts- der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach
4248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, § 10c
sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20 450 Euro, ab- Sonderausgaben-Pauschbetrag,
ziehbar. 4Überschreitet eine Einzelzuwendung von min- Vorsorgepauschale
destens 25 565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher,
mildtätiger oder als besonders förderungswürdig aner- (1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,
kannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im 6, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von
Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag),
Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgen- wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen
den Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 5§ 10d gilt ent- nachweist.
sprechend. (2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so
wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine
(1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die an- Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige
lässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren
Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Hundert des Arbeitslohns, jedoch
Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im
1. höchstens 3 068 Euro abzüglich 16 vom Hundert des
Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranla- Arbeitslohns zuzüglich
gungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis
zu einem Betrag von 307 000 Euro, neben den als Sonder- 2. höchstens 1 334 Euro, soweit der Teilbetrag nach
ausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen 3. höchstens die Hälfte bis zu 667 Euro, soweit die Teil-
Umfang hinaus abgezogen werden. 2Als anlässlich der beträge nach den Nummern 1 und 2 überschritten wer-
Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten den.
Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Grün- 3Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36
dung der Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn
Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit- sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist. 4Arbeits-
raums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d lohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versor-
Abs. 4 gilt entsprechend. gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungs-
betrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt (3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder
1 650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von eines Teils des Kalenderjahres
Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der
Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Versicherungspflicht befreit waren und denen für den
Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf
Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-
(3) 1Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die längliche Versorgung oder an deren Stelle eine Ab-
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von findung zusteht oder die in der gesetzlichen Renten-
Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmit- versicherung nachzuversichern sind oder
telbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausga- 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im
benhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht
Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-
überschritten werden. 3In allen übrigen Fällen bestimmt
barungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-
sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des
gung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
zugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zuguns-
erworben haben oder
ten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwen-
dungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, 3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2
wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen Nr. 1 erhalten haben oder
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht erhalten haben,
unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des
sein.
Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 134 Euro.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der (4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrau- zur Einkommensteuer sind
en, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere 1. die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die und Absatz 3 zu verdoppeln und
Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder 2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten
grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder gesondert anzuwenden.
wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der 2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3
verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die
3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags sich ergibt, wenn entweder die Euro-Beträge nach Ab-
anzusetzen. satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4249
Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2 Beträge nicht ausgeschöpft sind. 5Der Abzug ist nur inso-
erster Halbsatz ergebende Betrag auf 1 134 Euro begrenzt weit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezo-
werden oder der Arbeitslohn des nicht unter Absatz 3 fal- gen worden sind und in den vorangegangenen Veranla-
lenden Ehegatten außer Betracht bleibt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt gungszeiträumen nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezo-
auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a gen werden konnten.
Abs. 6 zu ermitteln ist.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 2 Satz 3 gilt § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 sinngemäß.
§ 10d
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-
Verlustabzug bleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-
sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro vom Gesamt- künfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermin-
betrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen dert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach
Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugs- den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeit-
beträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Die negativen raums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zu-
Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünf- ständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung
ten derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu
Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben. 3Soweit in diesem erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach
Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und des-
Abs. 3 Satz 3 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 3 die halb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, auf-
dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern zuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend
die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die
negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Aus-
Einkunftsarten bis zu einem Betrag von 51 500 Euro, darü- wirkungen unterbleibt.
ber hinaus bis zur Hälfte des 51 500 Euro übersteigenden
Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Ein- § 10e
kunftsarten. 4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-
sinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum zwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 oder (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
einen Abzug nach Absatz 2 Satz 4 die dort genannten kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige-
Beträge nicht ausgeschöpft sind. 5Ist für den unmittelbar nen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen-
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein tumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-
Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu kosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be-
ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu messungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den
berichtigen ist. 6Das gilt auch dann, wenn der Steuerbe- drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,
scheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauf fol-
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den genden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negati- jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Vor-
ven Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 7Auf Antrag des aussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung
Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwen- hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach
dung des Satzes 1 abzusehen. 8Im Antrag ist die Höhe des Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken ge-
Verlustrücktrags anzugeben. nutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu eigenen
nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgen- Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen
den Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Ein- Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
künfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnli- Wohnzwecken überlassen werden. 4Hat der Steuerpflich-
chen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzu- tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3
ziehen (Verlustvortrag). 2In jedem folgenden Veranla- mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jah-
gungszeitraum sind die negativen Einkünfte zunächst res der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die
jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunfts- Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten
art abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum
verbleiben. 3Soweit in diesem Veranlagungszeitraum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 die dort genannten den Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-
Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach der grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgen-
Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Ein- den Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier
künfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten darauf folgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro
bis zu einem Betrag von 51 500 Euro, darüber hinaus bis abziehen. 5§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß. 6Bei einem Anteil
zur Hälfte des 51 500 Euro übersteigenden Teils der an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsar- kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der
ten. 4Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abzie-
veranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, hen. 7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohn-
soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Aus- zwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den
gleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die dort genannten auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil
4250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
zu kürzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer- res, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
pflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von sei- Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuer-
nem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Vor- pflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vorausset-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. zungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu
eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite- 1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu
rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn- Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im
zwecken genutzten Wohnung. Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem
den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugs- Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
zeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des 9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass
Abzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Herstellungs- die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswoh-
kosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des nung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft
Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Ent- oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeit-
stehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der punkt fertig gestellt worden ist. 10Die Sätze 2 und 4 bis 6
Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzu-
und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wenden.
wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-
kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des
einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegat- Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-
ten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie- steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der
gen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigen-
Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in tümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehe-
räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei gatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen
den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaf- des § 26 Abs. 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein
fung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der
vorliegen. 3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallen-
Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab den Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in
Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn
S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungs- im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die
gesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehe-
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt gatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung
der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder erwirbt.
die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf
des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann (5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch
nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe- genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Ein-
träge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne künfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammen veranlag-
des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, ten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt. 2Eine Nach-
wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor holung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1
in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn- genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entspre-
zwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entspre- chendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder
chendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
einer Wohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeit- (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum
raum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranla- Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne
gungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,
für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der
das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens
er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder
hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-
erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeob- fungskosten des Grund und Bodens gehören und die im
jekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als
Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Werbungskosten abgezogen werden könnten, können
Wohnzwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind die wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine
Vomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
maßgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen berufli-
ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des chen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und
§ 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsge- sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebs-
setzes gleich. 8Ist für den Steuerpflichtigen Objektver- ausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezo-
brauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die gen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungs-
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weite- aufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaf-
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fung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalender-
können insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der jahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwen-
Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentums- dungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat.
wohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 76 694 3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des
Euro, abgezogen werden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten ent- Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der
sprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands
Wohnzwecken genutzten Wohnung. im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Son-
derausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein
chend anzuwenden.
Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er
auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von (3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Vorausset-
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit zungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbe-
der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr träge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei
der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden fol- Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1
genden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach
Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2
das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt oder vor Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuerge-
diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstel- setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom
lung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen
nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstel- worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach
lung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden § 52 Abs. 21 Satz 7.
kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung (4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß. dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Mitei-
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können gentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil
Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm
und einheitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2
Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in
stabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil
entsprechend anzuwenden. entfallen. 3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-
gemäß anzuwenden.
§ 10f (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selb-
Steuerbegünstigung für zu eigenen ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
und Gebäude in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 10g
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem Steuerbegünstigung für
eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der schutzwürdige Kulturgüter, die
Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren weder zur Einkunftserzielung noch
jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie- zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
hen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-
vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentli-
und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundla- che oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen
ge nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbe- Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalen-
zogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige derjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun
erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
§ 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des
Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Satzes 1 sind
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der 2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht
an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den schriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Gesamtanlage sind,
Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus- 3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine
setzungen des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen
oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt
Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit der sind,
4252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wis- nung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in
senschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archi- den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert,
ve, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauf fol-
Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Ver- genden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens
zeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Ver- jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Vor-
zeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind aussetzung ist, dass
und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, 1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991
Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter- den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begon-
esse liegt, nen hat,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden 2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland
Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eige-
dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- ne Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müssen
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denk- 3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenend-
wohnung ist,
mal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit
der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden 4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweili-
sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungs- gen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich
maßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3
und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohn-
zwecken überlassen hat und
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der
Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die 5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Abs. 1,
weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch §§ 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Förder-
Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken gebietsgesetzes einbezogen hat.
nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6, 3§ 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinn-
§ 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für gemäß.
die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen
für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschrei- § 10i
bungen oder Beträge nach § 10e Abs. 1 bis 5, den §§ 10f,
10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des För- Vorkostenabzug bei einer nach dem
dergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Auf- Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
wendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in (1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten
Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer- wie Sonderausgaben abziehen:
pflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach
1. eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertigstel-
dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen
lung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im
hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach
Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem
Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist
der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach
der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die
dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs
zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden
zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten sind oder
Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kultur- b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung
gut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach- folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn
weist. 2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter
zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die genutzte Wohnung anschafft.
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm 2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhän-
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die gen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaf-
auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende fungskosten des Grund und Bodens gehören und müs-
Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Abs. 7 gilt sten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Woh-
sinngemäß. nung als Werbungskosten abgezogen werden können.
3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nut-
§ 10h zung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen
beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt
Steuerbegünstigung der und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten
unentgeltlich zu Wohnzwecken oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderaus-
überlassenen Wohnung im eigenen Haus gaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu
1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der
ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Woh- Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-
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träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen,
vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von
und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
genutzten Wohnung.
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die § 11b
Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich
festgestellt werden. 2Die für die gesonderte Feststellung Sonderbehandlung
von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entspre- 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffent-
chend anzuwenden. lichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein
im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-
denkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,
6. Vereinnahmung und Verausgabung soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-
tung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal
§ 11 oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeich-
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezo-
neten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zuschüs-
gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steu-
se aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-
aufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
erpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-
oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landes-
jahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger
rechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der
Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2.
4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,
Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-
len, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
§ 5) bleiben unberührt.
Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wieder- und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2
kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3§ 7h
3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11a Abs. 2
§ 5) bleiben unberührt. und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 12
(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht und den §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland bele- Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
genen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwen- bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder
dung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städ- 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
tebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
verpflichtet hat. Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
beruhen;
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. steuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent-
2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermö- nahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwen-
gen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge- dungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder
bracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermö- des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; das
gen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Neben-
Einkunftserzielung genutzt wird. leistungen;
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4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,
sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli-
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen che Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- Vorschriften ein Baudenkmal ist;
gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens 3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
dienen. Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden
8. Die einzelnen Einkunftsarten bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur
berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro über-
a) Land- und Forstwirtschaft steigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zu-
sammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die
§ 13 Beträge der Sätze 1 und 2.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (4) 1Absatz 2 Nr. 2 findet nur Anwendung, sofern im Ver-
anlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohn-
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst- zwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraus-
wirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrie- setzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Natur- Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
kräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.
2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeit-
die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn
im Wirtschaftsjahr raum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruf-
lich beantragen, dass Absatz 2 Nr. 2 ab diesem Veranla-
für die ersten 20 Hektar
gungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Abs. 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in
für die nächsten 10 Hektar der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall
für die nächsten 20 Hektar des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis
für die nächsten 50 Hektar zu dem Absatz 2 Nr. 2 letztmals angewendet wird. 5Der
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
und für die weitere Fläche 1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig Satz 4 als entnommen gelten, oder
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder 2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich
gehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu-
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51 gehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke
Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-
außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht
mer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den
Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des
Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset- Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines
zungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Num-
und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser mer 1 fallen.
Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst-
wirtschaft gehören; (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass
auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuer-
2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher pflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird,
Nutzung (§ 62 des Bewertungsgesetzes); bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuer-
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer pflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam- Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-
menhang steht; wohnung in Anspruch nehmen.
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge- (6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-
Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes. lichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34
Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen
auch
Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkom-
Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der mensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrich-
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu ten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel
dienen bestimmt ist; dieser Steuer betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4255
(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und 2. bei einem Hektarwert
§ 15a sind entsprechend anzuwenden.
über 300 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
§ 13a
3. bei einem Hektarwert
Ermittlung des Gewinns aus Land-
und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen über 500 Deutsche Mark
1Der
bis 1 000 Deutsche Mark 358 Euro,
(1) Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, 4. bei einem Hektarwert
wenn über 1 000 Deutsche Mark
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor- bis 1 500 Deutsche Mark 410 Euro,
schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-
5. bei einem Hektarwert
mäßig Abschlüsse zu machen, und
über 1 500 Deutsche Mark
2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaft-
lichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des bis 2 000 Deutsche Mark 461 Euro,
Bewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des 6. bei einem Hektarwert
Bewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar überschreitet und
über 2 000 Deutsche Mark 512 Euro.
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1
zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und (5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes genannten
4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen Nutzungen, die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgeset-
nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark je zes genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34
Sondernutzung beträgt. Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes) und die Sonder-
2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach kulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes). 2Die Werte der
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestell-
der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den ten Einheitswerten oder den nach § 125 des Bewertungs-
Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 der Ab- gesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten.
gabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraus- 3Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche
setzung des Satzes 1 hingewiesen hat. Mark übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag
von 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der forstwirt-
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf- schaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
einander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absät- (6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über die nach
zen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge hinaus
Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 Euro überstei-
Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der gen, einzubeziehen aus
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt,
1. der forstwirtschaftlichen Nutzung,
ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirt-
schaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 3Der 2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang
spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirt- mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung
schaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen
4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Anlagevermögens,
(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus 3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, so-
1. dem Grundbetrag (Absatz 4), fern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft
zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land-
2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5), und Forstwirtschaft erbracht werden,
3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewin-
4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rück-
nen,
lagen für Ersatzbeschaffung.
4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen, 2Bei der Ermittlung der Gewinne nach den Nummern 1
5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapi- und 2 ist § 4 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3Der
talanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten
Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben. beträgt 35 vom Hundert der Einnahmen.
2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejeni-
gen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebs- § 14
ausgaben sind. 3Die abzusetzenden Beträge dürfen ins-
gesamt nicht zu einem Verlust führen. Veräußerung des Betriebs
1Die 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(4) Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der
landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgeset- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs
zes) der selbst bewirtschafteten Fläche. 2Je Hektar der oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftli-
landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen chen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16
1. bei einem Hektarwert Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach
bis 300 Deutsche Mark 205 Euro, § 14a Abs. 1 gewährt wird.
4256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
§ 14a sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder
Vergünstigungen bei der Veräußerung Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben ver-
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wendet wird und
(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forst- sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder
wirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein- gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-
kommensteuer herangezogen, als er den Betrag von angegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn 18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden,
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf 36 000
Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des
Euro.
Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
3Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000 Euro,
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit- so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1
raum der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver- je angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkom-
anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35 000 mens um 10 300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
Deutsche Mark nicht überstiegen haben. 2Bei Ehegat- 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen
ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der den Betrag von 36 000 Euro übersteigt, vermindert sich
Maßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten zusam- der Betrag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene
men jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10 300
haben. Euro. 4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so
kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur ein-
2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1 mal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch
bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 5Wei-
Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der chender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers
sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschafts- eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei
wert ergeben würde. gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des
(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1 Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des
steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt- Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behand-
schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem lung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die
dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer- Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ausein-
den. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazu- andersetzen. 6Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufe-
gehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Freibe- ner Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei
trag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.
forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht
(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-
mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom
zember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu
Steuerpflichtigen fortgeführt wird. 4In diesem Falle
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden
ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhält-
Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-
nis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns
stehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommen-
zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forst-
steuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deut-
wirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsge-
sche Mark übersteigt, wenn
winn entspricht.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, 1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach
wenn Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul-
den verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftli-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und chen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestan-
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftli- den haben, und
chen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt
abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der
sind.
nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
2§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 2Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35 000 Deut-
sche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000
(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500
dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver- 26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Ein-
äußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf kommen den Betrag von 70 000 Deutsche Mark über-
Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, steigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche
als er den Betrag von 61 800 Euro übersteigt. 2Satz 1 ist Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1 000 Deutsche
nur anzuwenden, wenn Mark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut-
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- sche Mark. 3Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut-
kosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf sche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Sat-
Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in zes 1 insgesamt nur einmal gewährt.
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(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs- gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinn-
preis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil erzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken,
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Ein-
so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der
künfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung
gesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,
sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem
wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des
1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
sind, anzurechnen.
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der
b) Gewerbebetrieb ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaf-
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ten persönlich haftende Gesellschafter sind und nur
diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
§ 15 Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft als persönlich haftender Gesell-
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu ge- ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser
hören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt- Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
schaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-
Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, talgesellschaft gleich.
soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben- (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-
betriebe sind; cher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell- nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der
Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und
Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tier-
im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von zucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder
Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts- erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-
gütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder luste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichti-
mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesell- ge einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
schafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschaf- einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbe-
ter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der trag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäf-
Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt te, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kredit-
ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine instituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanz-
Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der unternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwe-
Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, sen gehören oder die der Absicherung von Geschäften
an denen sie unmittelbar beteiligt sind; des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt
nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Ab-
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
sicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a
soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,
und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist,
und die Vergütungen, die der persönlich haftende
oder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-
Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
zes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz blei-
im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
ben.
Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-
gütern bezogen hat.
2Satz
§ 15a
1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. Verluste bei beschränkter Haftung
3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im
(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil
Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit
Betriebsvermögen gehört hat. anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach
kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung § 10d abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund
als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können
selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betäti- abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis
gung verursachte Minderung der Steuern vom Einkom- zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister ein-
men ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbe- getragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen
4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapital- 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-
konto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwen- lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als
den, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haf- die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
tung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlos- ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
sen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
unwahrscheinlich ist. 3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu- mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines
rechnen sind. stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-
spruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi- Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-
tisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einla- schlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbe-
geminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen triebs unwahrscheinlich ist,
eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag
gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach
Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile
schaftsgütern zu tilgen sind,
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,
der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den 5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-
oder abzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag mer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsmin- liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten
derung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminde- der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder
rung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-
Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugs- bindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des
fähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-
tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech- § 16
nen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 Veräußerung des Betriebs
zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem
Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.
2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-
umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer
Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von 2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als
dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt- Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzuse-
schaftsjahres auszugehen. 3Zuständig für den Erlass des hen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Fest- 3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden
stellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
zuständige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann tien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare 2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines
Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vor-
Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 erzielt werden,
angegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die
sind laufende Gewinne.
gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der
gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkom- (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
mensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fällen sind die der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-
gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Ver- gens (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
lustes einheitlich durchzuführen. Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) über-
steigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder
sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh- nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräuße-
mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver- rers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen
gleichbar ist, insbesondere für Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne insoweit jedoch als laufender Gewinn.
des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille (3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an- bebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1
zusehen ist, Satz 1 Nr. 2 oder 3. 2Werden im Zuge der Realteilung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4259
Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmerantei- nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer
le oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebs- der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im
vermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so Sinne von Satz 1 beteiligt war.
sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmer- (2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
schaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-
ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven steigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die
sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner
an diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jeweiligen Wert. 3Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-
Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des
anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben
übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude hat. 4Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen,
oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen soweit er auf Anteile entfällt,
innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert
oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre
Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunterneh- unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit
merschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. der Rechtsvorgänger an Stelle des Steuerpflichtigen
4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt- den Veräußerungsverlust hätte geltend machen kön-
schaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, nen;
soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht inner-
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- halb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteili-
gensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der gung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1
Übertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit ein- Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der
zelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rah- letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur
men der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im
soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach
Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitun- Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1
ternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Satz 1 erworben worden sind.
Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die ein-
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer
zelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rah-
nur herangezogen, soweit er den Teil von 10 300 Euro
men der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-
übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapital-
äußerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgü-
gesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um
ter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt
den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbe-
41 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für
Kapitalgesellschaft entspricht.
jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirt-
schaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinanderset- (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
zung erhalten hat. den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-
oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im
endet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausge-
dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn
schüttet oder zurückgezahlt werden. 2In diesen Fällen ist
auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen,
als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-
soweit er 51 200 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem
pflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens
Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt
der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht,
sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den
154 000 Euro übersteigt.
Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
§ 17
c) Selbständige Arbeit
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer § 18
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freibe-
2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesell- ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte
schaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-
sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter ständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungs-
Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Ver- ingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
äußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten
Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-
selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil ker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-
4260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und oder
ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgren-
im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
ze, Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf
Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungs-
antwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorüber-
bezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr
gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-
oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens-
tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-
jahr vollendet hat.
gegen;
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; § 19a
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver- Überlassung von Vermögens-
gütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für beteiligungen an Arbeitnehmer
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär-
sichtsratsmitglied.
tigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich- Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im
tig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des Fünften
handelt. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Geset-
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der
auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö- Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert
gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt
eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän- 154 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
digen Arbeit dient. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und (2) 1Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine
Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Wert anzusetzen. 2Werden einem Arbeitnehmer Vermö-
(4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grund- gensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
stück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selb- be a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
ständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die
2§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen
sind entsprechend anzuwenden. Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem nied-
rigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notier-
ten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht
d) Nichtselbständige Arbeit mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) über die Überlassung vergangen sind. 3Liegt am Tag der
Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung
§ 19 nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit
dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 4Die Sätze 2
gehören
und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und ande- im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des
re Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland zum
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr ein-
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder bezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäi-
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst- schen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten
leistungen. Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie
2Es
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein- dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie 5Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligun-
besteht.
gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des
(2) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun
von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die
insgesamt ein Betrag von 3 072 Euro im Veranlagungszeit- Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages
raum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2Versorgungs- der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der
bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst- Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. 6Der Wert von Ver-
leistungen, die mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts- stabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit
beitrag oder als gleichartiger Bezug dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt.
7Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermö-
gesetzlicher Vorschriften, gensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag ange-
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper- setzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli- oder niedrigeren Wert begründen. 8Vermögensbeteiligun-
chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften
von Körperschaften Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzuset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4261
zen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach § 11 zogen werden können. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf
Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversi-
oder war. cherungen entsprechend anzuwenden;
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder
e) Kapitalvermögen ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch
wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
§ 20 Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung
der Kapitalanlage;
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das 8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital- einschließlich der Schatzwechsel;
gesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell- 9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Kör-
schaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und perschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenver-
Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautrei- einigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1
benden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi- Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
schen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1
gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht
3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1
sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im 10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer
Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des
verwendet gelten; § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener
2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbeschränkt Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-
steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini- tungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaft-
gung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in lich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1
der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Num- Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
mer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und
Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von
oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuer- der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerb-
pflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung licher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuer-
im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinn- gesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der
ausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 des den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
Körperschaftsteuergesetzes gelten; ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuer-
3. (weggefallen) freien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach
§ 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr oder einen
werbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Gewinn von mehr als 25 000 Euro im Wirtschafts-
Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder jahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 21
Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die
2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des
Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb
Betriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden; des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren- Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Bei dem Geschäft
ten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken der Veranstaltung von Werbesendungen der inlän-
und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zah- dischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
lungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des
Kapitalrest entfällt; § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1
6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-
und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-
sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Ver-
ben der von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthal-
perschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
ten sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherun-
gensmassen entsprechend anzuwenden. 5Num-
gen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die
mer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall
oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausge- auch
zahlt werden. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an
Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Vorausset- deren Stelle gewährt werden;
zungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder 2. Einnahmen aus der Veräußerung
soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla- a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-
gungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen chen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn
Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abge- die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
4262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
nicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder
an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-
Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver- ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffent-
schreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver- liches Schuldbuch eingetragen sind.
schreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entspre- (2a) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
chendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteils-
Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der eigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung
Schuldverschreibung; die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absat-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen zes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlus-
und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen ses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder
Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1
Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des lau- (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
fenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) beson- bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-
ders in Rechnung gestellt ist; wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie
diesen Einkünften zuzurechnen.
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei-
bungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen (4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
Kapitalforderungen durch den ersten und jeden gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von
weiteren Erwerber, 1 550 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). 2Ehegatten,
die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen Sparer-Freibetrag von 3 100 Euro gewährt. 3Der gemein-
und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsschei- same Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei
ne und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die
Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehe-
Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforde- gatten niedriger als 1 550 Euro, so ist der anteilige Sparer-
rungen durch den zweiten und jeden weiteren Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten
Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt,
Preis, beim anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Freibe-
c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen trag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht
und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich
oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten
besonders in Rechnung gestellt werden oder bei Kapitalerträge.
denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen
Ereignis abhängt,
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen f) Vermietung und Verpachtung
und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in
unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich § 21
lange Zeiträume gezahlt werden,
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallen-
den Emissionsrendite entsprechen. 2Haben die Wert- 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-
papiere und Kapitalforderungen keine Emissionsren- weglichem Vermögen, insbesondere von Grund-
dite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-
Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist nungsrecht);
der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln. 3Die 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sach-
Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Ab- inbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebs-
satz 1 Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt; die vermögen;
danach der Einkommensteuer unterliegenden, dem
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
Veräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-
den Wertpapieren und Kapitalforderungen sind bei der
lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wert- gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten
und Gefällen;
papiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit
entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
aus Gewinnobligationen und Genussrechten im Sinne zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden. Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
2Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah- und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zins- beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
ansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der 2§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4263
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh- Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
nung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente Ertrags-
vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil
ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung Lebensjahr in Lebensjahr in Lebensjahr in
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu- des Renten- v. H. des Renten- v. H. des Renten- v. H.
berechtigten berechtigten berechtigen
teilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten 18 bis 19 66 51 42 75 16
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech- 20 bis 21 65 52 41 76 15
nen, soweit sie zu diesen gehören. 22 bis 23 64 53 40 77 14
24 bis 25 63 54 39 78 13
26 bis 27 62 55 38 79 12
g) Sonstige Einkünfte 28 61 56 37 80 bis 81 11
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) 29 bis 30 60 57 36 82 10
31 59 58 35 83 9
§ 22 32 bis 33 58 59 34 84 bis 85 8
Arten der sonstigen Einkünfte 34 57 60 32 86 bis 87 7
35 56 61 31 88 6
Sonstige Einkünfte sind
36 bis 37 55 62 30 89 bis 91 5
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie 38 54 63 29 92 bis 93 4
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Ein- 39 53 64 28 94 bis 96 3
kunftsarten gehören. 2Werden die Bezüge freiwillig 40 52 65 27 ab 97 2
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts- 41 bis 42 51 66 26
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten 43 50 67 25
Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom- 4Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
mensteuerpflichtig oder unbeschränkt körper- dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
schaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dage- und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
gen zuzurechnen mehrerer Personen oder einer anderen Person als
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti- des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
gen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt
mögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbe- sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
günstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-
Abgabenordnung gewährt werden, und len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt wer-
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die den;
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nen;
nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas- 2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im
sung. Sinne des § 23;
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
auch ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal- gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
ten sind. 2Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die lungen und aus der Vermietung beweglicher Ge-
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter- genstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommen-
schied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im
dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Wer-
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtli- bungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigen-
che Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach de Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-
dieser Laufzeit zu berechnen. 3Der Ertrag des Ren- geglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d
tenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehen- abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch
den Tabelle zu entnehmen: nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steu-
erpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veran-
der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente Ertrags-
vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil lagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des
Lebensjahr in Lebensjahr in Lebensjahr in Satzes 1 erzielt hat oder erzielt;
des Renten- v. H. des Renten- v. H. des Renten- v. H.
berechtigten berechtigten berechtigen 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-
ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangs-
0 bis 3 73 44 49 68 23 gelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versor-
4 bis 5 72 45 48 69 22 gungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf
6 bis 8 71 46 47 70 21 Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europa-
9 bis 11 70 47 46 71 20 abgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge,
12 bis 13 69 48 45 72 19 die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Län-
14 bis 15 68 49 44 73 18 der gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des
16 bis 17 67 50 43 74 17 durch das Mandat veranlassten Aufwandes Auf-
4264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
wandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch zes 1 gehören in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1
das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als bis 5 und des § 95 auch die Erträge aus Versicherun-
Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampf- gen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor dem
kosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit
im Europäischen Parlament oder im Parlament eines des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als
Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen zwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus dem
werden. 4Es gelten entsprechend Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden
waren, und bei anderen Verträgen angesammelte,
a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz- noch nicht besteuerte Erträge. 7Bei erstmaligem
licher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset- Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1
zen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie bei Änderung der im
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbie-
Nr. 62, ter (§ 80) mit Ausnahme einer Zusatzversorgungsein-
b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusam- richtung für eine betriebliche Altersversorgung im
mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf des Kalen-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchs- derjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorge-
tens ein Betrag von 3 072 Euro im Veranlagungs- schriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufe-
zeitraum steuerfrei, nen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne
der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen.
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe
gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung
§ 23
§ 34 Abs. 1;
Private Veräußerungsgeschäfte
5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
auch wenn sie von inländischen Sondervermögen 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rech-
oder ausländischen Investmentgesellschaften er- ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
bracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pen- Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineral-
sionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der gewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen
Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn
für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind ein-
§ 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die Leistungen auf Alters- zubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums
vorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt
Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige
auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf steu- unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigen-
erfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen. tumswohnungen und im Teileigentum stehende
2Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen
Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im
einschließlich der Direktversicherungen, Pensions- Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
fonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leis- und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohn-
tungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für zwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den bei-
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a den vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohn-
Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital beruhen, das nicht aus zwecken genutzt wurden;
nach § 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommensteuer
befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI 2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgü-
geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 tern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der
Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. 3Bei allen anderen Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen nicht mehr als ein Jahr beträgt;
im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf 3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen
oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
wurde. 4In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
des § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das
oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Er-
ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
werb und Beendigung des Rechts auf einen Differenz-
nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der
ausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein
steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI. 5Dies gilt
Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien vertreten, und
auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2;
Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne
darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im
des Satzes 1.
Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Ver-
zinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahl- 2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirt-
ten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 vom Hun- schaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen
dert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeit- durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag
punkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigen- nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuerge-
heimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zah- setzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechts-
lungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem nachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung,
die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohn- die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermö-
zwecken dient. 6Zu den Leistungen im Sinne des Sat- gen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4265
Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgän- für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer
ger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung Anwartschaft auf eine solche;
einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräuße-
§ 89b des Handelsgesetzbuchs;
rung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsver-
Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
mögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsver-
bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflich-
mögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit
tigen als Rechtsnachfolger zufließen;
Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf
(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-
in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken
anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
1Gewinn § 24a
(3) oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwi- Altersentlastungsbetrag
schen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaf- 1Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom
fungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der
andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit
tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 1 908
Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte
Euro im Kalenderjahr. 2Versorgungsbezüge im Sinne des
Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemei-
§ 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22
ne Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21
Betrags außer Betracht. 3Der Altersentlastungsbetrag
des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. 4Die
wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um
des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen
Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abge-
steuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-
zogen worden sind. 5Gewinn oder Verlust bei einem Ter-
mingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenz- dert anzuwenden.
ausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüg-
lich der Werbungskosten. 6Gewinne bleiben steuerfrei,
wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften III. Veranlagung
erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512
Euro betragen hat. 7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5
Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in § 25
dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsver- Veranlagungszeitraum,
mögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Steuererklärungspflicht
Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage
anzusetzen. 8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-
Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender- derjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen
jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, aus- veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla-
geglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine
werden. 9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des Veranlagung unterbleibt.
§ 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmit- (2) (weggefallen)
telbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in
(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-
den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Ver-
anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung
äußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder
abzugeben. 2Ehegatten haben für den Fall der Zusam-
erzielt.
menveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommen-
steuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten
h) Gemeinsame Vorschriften
die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehe-
gatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungs-
§ 24 zeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegat-
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch ten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4Der
Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame Ein-
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah- kommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigen-
men oder händig zu unterschreiben.
4266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
§ 26 § 26b
Veranlagung von Ehegatten Zusammenveranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden
steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-
§ 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen gerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,
diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeit- soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten
raums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranla- sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
gungszeitraums eingetreten sind, können zwischen
getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranla- § 26c
gung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung können sie stattdessen die besondere Ver- Besondere Veranlagung für den
anlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraum der Eheschließung
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die (1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-
Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-
der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie- delt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2§ 12
der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten Nr. 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst wor-
nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagen-
den ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere de Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver-
Veranlagung nach § 26c wählen. witwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehegatten (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder
werden zusammen veranlagt oder – für den Veranla- unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32
gungszeitraum der Eheschließung – nach § 26c veranlagt, Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der
wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart Eheschließung begründet wird.
wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen
Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Pro-
tokoll abzugeben. § 27
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun- (weggefallen)
gen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegat-
ten die Zusammenveranlagung wählen. § 28
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,
§ 26a die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-
den Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
ist.
(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in
§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von §§ 29 und 30
ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines
Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen (weggefallen)
Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der
Einkünfte mitgewirkt hat.
IV. Tarif
(2) 1Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) wer-
den in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in
Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen § 31
jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht Familienleistungsausgleich
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die nach 1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags
§ 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den
in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließ-
Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem
lich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbil-
Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu
dung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder
gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in
durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. 2Soweit
dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach
das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der
§ 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder
Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird
nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Wird
nehmen.
die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kinder-
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über- geld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranla-
gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammen- gung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32
veranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Abs. 6 abzuziehen. 5Bei der Günstigerprüfung sind die
getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge ein-
ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver- schließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zula-
ordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- ge immer als Sonderausgabe abzuziehen. 6In den Fällen
desrates geregelt. des Satzes 4 sind das Kindergeld oder vergleichbare Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4267
tungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus- rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-
gleichs zustehen. 7Wird nach ausländischem Recht ein aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung
höheres Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kin- 2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,
dergeldes.
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
§ 32 geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalender-
Kinder, Freibeträge für jahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
Kinder, Haushaltsfreibetrag Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig
und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch
(1) Kinder sind steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20
Kinder, Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderab-
schreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige
höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungs-
netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
zwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Ent-
halt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflege-
sprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche
verhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der
Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen
Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwe-
nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermo-
sentlichen Teil auf seine Kosten unterhält).
nats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzuset-
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kind- zen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalender-
schaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vor- monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1
rangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag
ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge
Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflege- des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-
kind zu berücksichtigen. ben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3
lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalender- und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge
monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch sind entsprechend dem für Ende September des Jahres
nicht vollendet hat, berücksichtigt. vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurech-
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nen.
berücksichtigt, wenn es
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
Buchstabe a und b wird ein Kind, das
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch ist oder 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
geleistet hat, oder
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungs-
abschnitten oder zwischen einem Ausbildungsab- 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
schnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder ausgeübt hat,
als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit ent-
Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines frei- sprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inlän-
willigen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, dischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei aner-
oder kannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inlän-
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat- dischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzli-
che Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied-
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset- Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses
zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entspre-
Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des chend. 4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
dienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Arti-
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet
Einführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-
worden ist, gleich.
gramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für
§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein
4268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
Freibetrag von 1 824 Euro für das sächliche Existenzmini- § 32a
mum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag Einkommensteuertarif
von 1 080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezo- (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach
gen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbe-
zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich haltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegat- versteuernde Einkommen
ten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge 1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, 0;
wenn
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe- (768,85 · y + 1 990) · y;
schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder 3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 · z + 2 300) · z + 432;
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat
oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts- 4. von 55 008 Euro an:
verhältnis steht. 0,485 · x – 9 872.
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigen-
4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt ein- den Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden
kommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro
den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu
den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das nach Absatz 2
angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die ermittelte zu versteuernde Einkommen.
Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächs-
bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten
ten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzu-
Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei
runden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern-
ist, und um 18 Euro zu erhöhen.
paar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem ande- (3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteu-
ren Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertra- er erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge
gen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt.
2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalender-
jahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kin- Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit
dern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezi-
nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreu- malstellen sind fortzulassen. 3Der sich ergebende Steuer-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. 7Die den.
den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträ- (4) (weggefallen)
ge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder
Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen
seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifli-
Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die che Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann. und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens
(7) 1Ein Haushaltsfreibetrag von 2 340 Euro wird bei nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden
(§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das
als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu versteuernde Einkommen
zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-
einen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für min-
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem
destens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland
der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige
gemeldet ist. 2Kinder, die bei beiden Elternteilen oder
und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines
einem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im
Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Groß-
erfüllt haben,
elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalender-
jahr zuerst gemeldet waren, im Übrigen der Mutter oder 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-
mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großeltern- derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufge-
teil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheit- löst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
lich ausgeübt werden. 3In Fällen, in denen ein Kind nur a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte
gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt
ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. 4Als Wohnung im haben,
Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
eines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs. 2 b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 5Die Zustim- c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte
mung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige Kalender- ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
jahre widerrufen werden. Satz 1 erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4269
2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbe-
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die schränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7
besondere Veranlagung nach § 26c wählen. Satz 3 geregelten Fälle,
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass 3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwi-
Einkommensteuer veranlagt wird. schenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbe-
halt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkom-
§ 32b mensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1
Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Ver-
Progressionsvorbehalt
anlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommen-
(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Ver- steuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe
anlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder positiv ist,
ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde
Satz 2 Nr. 2 Anwendung findet,
Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuer-
tergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslo-
pflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des
senhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,
Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte,
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unter-
die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des
haltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe und
§ 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die
Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
gesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,
steuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem
das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte
unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der
Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänz-
Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen
ten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds
der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zuge-
zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach
rechnet wird.
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
§ 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Lebensunterhalt dienen, Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde
Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleis- 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen
tungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a
Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Kran- Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Ein-
kenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten künfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
Gesetz über die Krankenversicherung der Land- 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichne-
wirte, ten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außeror-
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschafts- dentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichti-
geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter- gen sind.
schutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der (3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Ab-
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechen- satzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder
den Landesregelung, spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art
dem Soldatenversorgungsgesetz, und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten
Leistungen zu bescheinigen. 2In der Bescheinigung ist der
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistun-
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
gen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
S. 1045),
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld § 33
nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Außergewöhnliche Belastungen
g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge, (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter- der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
haltssicherungsgesetz, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag
Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapi- Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini- Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Einkünfte abgezogen wird.
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September (2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch-
und Maßgaben fortgilt, oder lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwen-
nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen dig sind und einen angemessenen Betrag nicht überstei-
4270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
gen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer- der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der
bungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist,
dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 6Werden
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Son- die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von meh-
derausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendun- reren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der
gen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen,
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-
spricht.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
über Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrach-
15 340
bis über ten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Frei-
bei einem Gesamtbetrag EUR
15 340 51 130
der Einkünfte
EUR
bis
EUR
betrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der
51 130 Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je
EUR
Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Ein-
1. bei Steuerpflichtigen,
die keine Kinder haben und bei künfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4
denen die Einkommensteuer des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr über-
steigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe
a) nach § 32a Abs. 1, 5 6 7
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 gen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
(Splitting-Verfahren) 4 5 6 Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteu-
zu berechnen ist; erpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen mehrere
2. bei Steuerpflichtigen mit Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen
a) einem Kind nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal
oder zwei Kindern, 2 3 4 abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich
b) drei oder mehr Kindern 1 1 2 die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu.
6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Auf-
vom Hundert teilung möglich.
des Gesamtbetrags (3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
der Einkünfte. durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält. Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
1. 624 Euro im Kalenderjahr, wenn
§ 33a a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
endet hat oder
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines
dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8 oder einer
Aufwendungen bis zu 7 188 Euro im Kalenderjahr vom anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhalte-
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der nen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im
eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inlän- Haushalt erforderlich ist,
dische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhalts- 2. 924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1
leistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 3Vor- Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des
aussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine § 33b oder schwer behindert ist.
andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
2Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unter-
Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat
und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes bringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Auf-
Vermögen besitzt. 4Hat die unterhaltene Person andere wendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten,
Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so
und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 188 Euro um können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom
den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie 1. 624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht
um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun- untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
gen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
2. 924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pfle-
Zuschüsse. 5Ist die unterhaltene Person nicht unbe-
ge erfolgt.
schränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Auf-
wendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den 3Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können
Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Per- auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
son notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch § 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4271
werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebe- 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
dürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
Haushaltsführung gehindert. sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für
(4) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den entsprechend anwendbar erklärt, oder
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversi-
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten cherung oder
Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese
terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls
Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1
verstorbenen Beamten oder
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als
Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsge-
zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalen- setzes über die Entschädigung für Schäden an Leben,
dermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. Körper oder Gesundheit.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann wegen der in 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
Anspruch nehmen. ist.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-
§ 33b terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der
Pauschbeträge für behinderte Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder
Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag
auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind
(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag
einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner
grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen.
Behinderung erwachsen, kann er an Stelle einer Steuerer- 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Auf-
mäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3
teilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendun-
geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
gen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein
(2) Die Pauschbeträge erhalten Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
auf mindestens 50 festgestellt ist; einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person
2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er
auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen
ist, wenn Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend
machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Ein-
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinde- nahmen erhält. 2Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Per-
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder son, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer per-
dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der sönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder
Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Hilfe dauernd bedarf. 3Diese Voraussetzungen sind auch
Kapitals abgefunden worden ist, oder erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
einer typischen Berufskrankheit beruht. geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft
zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Voraussetzung ist, dass
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem
der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in sei-
dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge
ner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen
werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
persönlich durchführt. 5Wird ein Pflegebedürftiger von
von 25 und 30 310 Euro, mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
von 35 und 40 430 Euro, gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflege-
von 45 und 50 570 Euro, personen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 4 vorliegen, geteilt.
von 55 und 60 720 Euro,
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
von 65 und 70 890 Euro,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
von 75 und 80 1 060 Euro, men, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für
von 85 und 90 1 230 Euro, die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
von 95 und 100 1 420 Euro.
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absat- § 33c
zes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag Kinderbetreuungskosten
auf 3 700 Euro. (1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pausch- Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebens-
betrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), jahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollen-
wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden dung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
4272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei
Euro übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder
Jahren nachgezahlt werden;
erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 2Bei zusam- 4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
menlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, 5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.
Satz 1 vorliegen. 3Bei nicht zusammenlebenden Elterntei-
len kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer-
abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den ordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ent-
Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt halten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die
abweichend davon Satz 1. 4Erwachsen die Aufwendun- auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den
gen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt,
Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeit- entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
raums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige
sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozial-
an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 5Aufwen- versicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig
dungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähig- ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des
keiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen wer- durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn
den nicht berücksichtigt. die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu
versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen
in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter wäre, mindestens jedoch 19,9 vom Hundert. 3Auf das um
Halbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht über- die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteu-
steigen. ernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Ein-
(3) 1Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 kommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemei-
oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die nen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach
in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in
Kindes notwendig und angemessen ist. 2Für jeden vollen einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräuße-
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absat- rungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann
zes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen
Absätzen 1 und 2 genannten Beträge sowie der jeweilige Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Ab-
Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel. satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 34 § 34a
(weggefallen)
Außerordentliche Einkünfte
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außeror- § 34b
dentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veran-
lagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft
entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu (1) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:
berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzu-
setzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des 1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außer-
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für ordentlichen Holznutzungen entstanden sind. 2Das
das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Ein- sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-
kommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) zungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus
und der Einkommensteuer für das verbleibende zu ver- wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 3Bei der Bemes-
steuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Ein- sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden
künfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen Wirtschaftsjahres um die in den letzten drei Wirt-
negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte
beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Nutzungen) zu kürzen. 4Außerordentliche Nutzungen
Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,
Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt
außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-
wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder zungssatz übersteigt;
teilweise § 6b oder § 6c anwendet. 2. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holz-
nutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzun-
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in
gen) entstanden sind. 2Das sind Nutzungen, die durch
Betracht:
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes
der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuer- Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten
pflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. 3Zu die-
§ 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 sen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirt-
teilweise steuerbefreit sind; schaft regelmäßig entstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4273
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
aus Forstwirtschaft sind mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den diesem Staat entfällt. 2Die auf diese ausländischen Ein-
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der
aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des
infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat- zu versteuernden Einkommens – einschließlich der aus-
zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. 2Sie ländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-
bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen; ser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte
aufgeteilt wird. 3Die ausländischen Steuern sind nur inso-
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe weit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum
der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese bezogenen Einkünfte entfallen.
zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische
aus Kalamitätsnutzungen, Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzu-
ziehen.
1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) überstei-
gen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersat- (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
zes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommen- ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
steuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkom- angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-
men zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter- schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem
liegenden Einkünfte zu bemessen wäre; Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-
2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen,
gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kala- entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
mitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen auf-
zuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer (4) (weggefallen)
als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnut- von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit
zungen anzuwenden. 4Sind die übrigen Holznutzungen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkom-
um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind. 5Die mensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftli-
diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den
chen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des
geminderten Kalamitätsnutzungen.
Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen: (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
1. 1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-
ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
tens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit
zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. 2Dieser in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berück- rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die
sichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1
Festmetern nachhaltig erzielbar sind; Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzu-
Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen wer- wenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
den; ausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich Absatz 2 ausgeschlossen. 3Wird bei Einkünften aus einem
nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermei-
Finanzamt mitgeteilt werden. dung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung
nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf
eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die
V. Steuerermäßigungen Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Absatz 3 ist
anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
1. Steuerermäßigung Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte
bei ausländischen Einkünften besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei
denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestal-
§ 34c tung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Grün-
de fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-
Besteuerung dieser Einkünfte.
dischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent- (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-
sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge- sen werden über
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1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus- 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
stammen, einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
gezahlten ausländischen Steuern, 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachin-
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden. begriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die
Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat
§ 34d überlassen worden sind;
Ausländische Einkünfte 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5 a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver-
sind pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat einem ausländischen Staat hat,
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) b) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußer-
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 ten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat
Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf- belegen sind,
ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1
a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele- Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete
gene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus- Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-
ländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt ländischen Staat hat.
werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6,
7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
2. Steuerermäßigung bei Einkünften
b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
aus Land- und Forstwirtschaft
werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
oder § 34e
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in den
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich des
zwischen ausländischen oder von ausländischen zu Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn
inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich dieser Veranlagungszeiträume aus einem land- und forst-
der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun- wirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um
gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland 1 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen
erstreckenden Beförderungsleistungen; Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem weder geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und
ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird den Betrag von 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2Beträgt der Gewinn mehr als 40 000 Deutsche Mark, so
oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4,
6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi-
den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören; gung um 10 vom Hundert des Betrags, um den der
Gewinn den Betrag von 40 000 Deutsche Mark übersteigt.
4. Einkünfte aus der Veräußerung von 3Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der
Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten
einem ausländischen Staat belegen sind, nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell- der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuer-
schaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän- ermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 der Ab-
dischen Staat hat; gabenordnung).
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in (2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen
einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im nicht mehr als insgesamt 1 000 Deutsche Mark betragen.
2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemisst
ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tarifli-
Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder chen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den
früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte, Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem
die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer-
der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut- pflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des
schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti- Freibetrags entspricht. 3Werden Ehegatten nach den
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßi-
gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die gung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber
Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaft-
oder worden ist; licher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4275
2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge
mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter nach § 10e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die
Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuer- Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1
begünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein
Objekt in Anspruch nehmen.
§ 34f
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen 2b.Steuerermäßigung bei
nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Zuwendungen an politische Parteien
Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom- und an unabhängige Wählervereinigungen
mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
gungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je § 34g
600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Vorausset-
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f
zung ist,
Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an
1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei- 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-
familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen zes und
Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
kann und a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf
2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin- gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-
der im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7 han- schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder
delt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgeben- mitzuwirken, und
den Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-
Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehör-
nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförde- de oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat,
rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-,
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Landes- oder Kommunalebene an der jeweils
Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g, auf Antrag nächsten Wahl teilnehmen will.
um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder 2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht
seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an
Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die
des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbe- Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein
günstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen
diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die
(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und
nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert die Wahl stattfindet, geleistet werden.
um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 2Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,
512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Num-
Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7. mern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des gatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Abs. 3 und 4
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbe- gilt entsprechend.
günstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn
diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach 3. Steuerermäßigung
Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkom- bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
mensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der
tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen § 35
Veranlagungszeiträume abzuziehen. 4Steuerermäßigun-
(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
gen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f
werden können, können bis zum Ende des Abzugszeit-
und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu ver-
raums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Ver-
steuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte
anlagungszeiträumen abgezogen werden. 5Ist für einen
entfällt,
Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-
sen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerer- 1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im
mäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranla-
nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeit- gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
raum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unter-
Satz 1 beantragt worden ist. nehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbe-
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 steuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend
oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur anzuwenden;
4276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunterneh- (2) 1Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um
mer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 vermindert, so
wird im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranla-
der Einkommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
insoweit keine Anwendung. 2Auf die Einkommensteuer
festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
werden angerechnet:
(2) 1Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als
kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis 2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
des Gewerbeertrags des Organträgers vor Zurechnung soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Ein-
der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor künfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes
Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 des Körper-
Summe dieses Gewerbeertrags des Organträgers und der schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht. mens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und
2Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträ- nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt wor-
ger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark den ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkom-
anzusetzen. 3Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag mensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a
ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorge-
gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen. 4Die legt worden ist. 3In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrech-
Organschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper- nung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach
schaftsteuergesetzes besteht. § 45a Abs. 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger
der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
(3) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbesteu- (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind
er-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge
2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer- einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss
der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemei- zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-
nen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
sind nicht zu berücksichtigen. 3Der anteilige Gewerbe- fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-
steuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nach- steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen
kommastellen gerundet zu ermitteln. 4Bei der Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-
nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, scheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich
die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des
stammen, einzubeziehen. Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichti-
(4) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach gen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-
Messbetrags zuständige Finanzamt. 2Zuständig für die Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Aus-
gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die zahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den ande-
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanz- ren Ehegatten.
amt. 3Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach
Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Mess- § 37
betrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach Einkommensteuer-Vorauszahlung
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbeschei-
de. 4Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer- (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
Messbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-
anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteili- den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils
gung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbeschei-
de. mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Voraus-
zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird,
mit Begründung der Steuerpflicht.
VI. Steuererhebung (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-
tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
1. Erhebung der Einkommensteuer schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-
zahlungszeitpunkte bestimmen. 2Das Gleiche gilt für
Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-
§ 36
kunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer Lohnsteuer nicht unterliegen.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen
anlagungszeitraums. bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,
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die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und destens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens
der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der 2 500 Euro beläuft.
letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann
bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgen- § 37a
den 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein-
kommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungs- Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
zeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das
verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38
Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfest- gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien,
setzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwie- der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungs-
gen werden. 4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich grundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der
ermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen
wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsge- Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz be-
setz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) trägt 2 vom Hundert.
nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herab-
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3
setzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bean-
sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prä-
tragt. 5Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Auf-
mienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrich-
wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7
ten.
und 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren
Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abzieh- (3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstätten-
baren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, finanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzäm-
bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer ter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in
Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prä-
Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 mien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalie-
und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6 rung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeit-
und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen wer- lich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Gel-
den; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die tungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begüns- (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer
tigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmel-
8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpach-
dung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzu-
tung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 melden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des
werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmel-
Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung dungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzu-
oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein führen.
Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung
angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertig-
stellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das (Lohnsteuer)
erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des
Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen
§ 38
nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genom-
men werden. 11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Erhebung der Lohnsteuer
Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögens- (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
gegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem
Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut- Arbeitgeber gezahlt wird, der
zung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den Fällen des
§ 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-
Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine
eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne
bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer
und 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Arbeitgeber) oder
Kindergeld außer Ansatz. 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig
zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländi-
(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-
scher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
lungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-
zeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb 2Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe- Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für
scheids zu entrichten. eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
mindestens 200 Euro im Kalenderjahr und mindestens
50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, (3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung
wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-
Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf min- lohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffent-
4278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
lichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeits- 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
lohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit- dauernd getrennt leben und
nehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil Arbeitslohn bezieht oder
der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-
ten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-
durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit- reiht wird,
nehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzu- Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
zeigen. 3Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohn- einkommensteuerpflichtig waren und in diesem
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für
das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in
§ 38a dem der Ehegatte verstorben ist,
Höhe der Lohnsteuer c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in pflichtig waren und nicht dauernd getrennt
dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungs- gelebt haben und
zeitraum endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von
der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah- seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
lungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst wor-
zufließt.
den ist;
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-
lohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer ent-
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein-
spricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
resarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die
Steuerklasse III eingereiht wird;
Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit
der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen- 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-
derjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
ergibt. Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-
hältnis.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-
hung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstel- Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Vorausset-
lung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie zungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
gen (§ 39a) berücksichtigt. § 39
Lohnsteuerkarte
§ 38b
(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 unbe-
Lohnsteuerklassen schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für
1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und
in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: zu übermitteln. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander
bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuer-
a) ledig sind, karten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln.
3Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, un-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei brauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die
denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.
oder IV nicht erfüllt sind; 4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeit-
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 nehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben; das Verwaltungs-
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus- kostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die
haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist; Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4279
Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich träge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die
mitzuteilen. Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der
(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-
fung steht. 5Den Eintragungen braucht eine Belehrung
nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu wer-
die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erst-
den.
mals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in
Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf- (4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
enthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die
Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älte- Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen
ren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein- zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitneh-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt mers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als
leben. Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Über-
(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe- tragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die
sondere einzutragen: Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist
bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben, Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.
3Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I
bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintra-
einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 gung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt
auf Verlangen vorzulegen. 4Unterbleibt die Änderung der
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohn-
freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- 10 Euro übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanz-
freibetrag zusteht, weil amt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-
mende Änderung unterblieben ist.
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2
vorliegen, (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des derjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-
Kalenderjahres verstorben ist (§ 32 Abs. 6 zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere
Satz 3 Nr. 1) oder Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer
bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der Eintra-
hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2). gung beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem
2Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-
zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach zungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten, die beide
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuer- in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des
pflichtig zu behandeln ist. Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November,
bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer-
(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach karten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b
§ 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Satz 2 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu
Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist ändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung
vorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteu- vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalen-
erkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im dermonats an vorzunehmen.
Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf
Antrag zu ändern. 2Das Finanzamt kann auf nähere Anga- (5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
ben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitneh- ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahres
mer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vor- beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des
angegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinder- Kalenderjahres beschränkt einkommensteuerpflichtig
freibeträge beantragt und versichert, dass sich die maß- geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
gebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanz-
3In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 6 gelten die Sätze 1 amt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts
und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu
erwarten ist, dass die Voraussetzungen auch im Laufe des machen. 3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. 4Unter-
Kalenderjahres bestehen bleiben. 4Der Antrag kann nur bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer- Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
den. 10 Euro übersteigt.
(3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a (6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-
sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maß- karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-
gebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 2Auf Antrag des karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Lan-
Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklas- desfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, den
se oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkar- Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nach-
te eingetragen werden. 3In den Fällen der Steuerklassen III zukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Ver-
und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibe- waltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig
4280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
ist, selbst erlassen. 4Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls
oder andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn- Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalender-
steuerkarte nicht ändern oder ergänzen. jahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeitnehmer kann
beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insge-
§ 39a samt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen.
3Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres
und Freistellung beim Lohnsteuerabzug gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 4Der
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommenden Auf-
Beträge eingetragen: wendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwen-
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht- dungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-
selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit- Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne
nehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33
und 33c sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 33a
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
6, 7 und 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderaus- 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeit-
gaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen, nehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens
3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene
33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und ver-
gewähren ist, sichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht
wesentlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Frei-
4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hin-
betrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder-
terbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),
lichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die
5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres
Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein
zu berücksichtigen sind: Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres
a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-
10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes derjahres an eingetragen werden. 8Die Sätze 5 bis 7 gelten
oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezo- für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 ent-
gen werden können, sprechend.
b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in
Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln;
c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f,
der in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.
6. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im 2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe
Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwen-
Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinder- dungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitneh-
freibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte mer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen
eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der
Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern, §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach
7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder den §§ 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1
weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzu-
auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahres- teilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte
betrags nach § 39b Abs. 2 Satz 6, bis zu dem nach der ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine ande-
Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteu- re Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, des-
erabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstver- sen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte
hältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte
ist. 2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die
dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßge- nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-
benden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-
Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für aussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter Halbsatz ist
das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzu- auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer
zurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) einge- nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
tragen wird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste (4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzu-
Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num- rechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die geson-
mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen derte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne
Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungs- des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vor-
betrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der behalt der Nachprüfung steht. 2Der Eintragung braucht
Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurech- eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht
nungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen. beigefügt zu werden. 3Ein mit einer Belehrung über den
(2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Be-
die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinter- scheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeit-
bliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von nehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4§ 153
Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4281
(5) Ist zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der Jah-
Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen resarbeitslohn auf den nächsten durch 36 ohne Rest
worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit- teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er
nehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann
um 35 zu erhöhen,
(6) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das
Finanzamt, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine 4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der Steuer-
geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei aus- klasse II,
zuzahlen hat. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 7Für den zu
sinngemäß. versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in
den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs. 1 bis 3
§ 39b sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Abs. 5 zu berech-
nen. 8In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohn-
Durchführung des steuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des
Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreivier-
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat telfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a
der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch
mer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres mindestens 19,9 vom Hundert des Jahresbetrags, für den
oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuer- 8 946 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags höchs-
karte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkar- tens 48,5 vom Hundert und für den 27 306 Euro überstei-
te während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er genden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils
48,5 vom Hundert. 9Für die Lohnsteuerberechnung ist die
hat sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahres
auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maß-
zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vor- 10
gebend. Die monatliche Lohnsteuer ist ⁄12, die wöchent-
1
übergehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener
liche Lohnsteuer sind ⁄360 und die tägliche Lohnsteuer ist
7
Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu- 1
⁄360 der Jahreslohnsteuer. 11Bruchteile eines Cents, die
geben. 4Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte
sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 10 erge-
eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der
ben, bleiben jeweils außer Ansatz. 12Die auf den Lohnzah-
Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des
lungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn
Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
einzubehalten. 13Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
zugelassen ist.
oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das die
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt
Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustel- wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahres-
len. 2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeit- lohnsteuer (§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
raum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19
Abs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuzie- (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
hen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-
Beträge jeweils erfüllt sind. 3Außerdem ist der Arbeitslohn chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzu-
nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stellen. 2Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
des Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der
Abs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen Hinzurech- Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-
nungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu erhöhen. 4Der vermin- gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,
derte oder erhöhte Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit- sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteu-
erkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein
raums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.
5Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzah- etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. 3Für
den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jah-
lungszeitraums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentli-
resarbeitslohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe
chen Lohnzahlungszeitraums mit ⁄7 und der Arbeits-
360
des Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. 4Außerdem ist die
lohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu
Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits-
vervielfältigen. 6Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn,
lohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit-
vermindert um
teln. 5Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) in um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt,
den Steuerklassen I bis V, um den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlas-
tungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten
soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßge-
Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
benden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.
3. die Vorsorgepauschale 6Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteu-
erkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. 7Der
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des
Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-
§ 10c Abs. 2 oder 3,
steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Bezug einzubehalten ist. 8Werden in einem Lohnzah-
Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 lungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige
Satz 1 Nr. 1; Bezüge von insgesamt nicht mehr als 150 Euro gezahlt, so
4282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. 9Die und erforderlichenfalls zu ändern. 3Legt der Arbeitnehmer
Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträg-
§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, lich Absatz 1 anzuwenden. 4Die zu wenig oder zu viel ein-
dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 4 behaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnab-
mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag rechnung auszugleichen.
im Sinne des Satzes 7 zu verfünffachen ist. (3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt
(4) (weggefallen) einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-
ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die
raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn-
nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des
abrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech-
Arbeitnehmers einzutragen wäre. 3Auf Antrag des Arbeit-
nungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungs-
nehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse,
Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnab-
die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht
rechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn-
kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
abrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die
(§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über
Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-
dessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsstättenfinanzamt
wenden sind.
kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlags-
zahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der (4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt
Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben
einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzah- ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder
lungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum fest- beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung
gestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag des
Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswo- Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a
chen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. 3In die Be-
scheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind,
Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeitge- trägt das Finanzamt die maßgebende Steuerklasse, die
ber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht
so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende (§ 39a) ein. 4Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren
Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder
als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren. weiteren Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt
(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung darf zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat.
5Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-
der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei auszahlen,
wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 vorliegt. schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der
Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des älte-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einver- ren Ehegatten zuständig.
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf
der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programm- (5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwenden.
ablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteu-
er aufzustellen und bekannt zu machen. § 39d
Durchführung des
§ 39c Lohnsteuerabzugs für beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Durchführung des
Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-
in die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Satz 2 Nr. 6 ist
tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte
anzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1
schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm aus-
Satz 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die
gehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat
maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die
der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI
Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuer-
zu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die
karte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass
Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuer-
der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis
karte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die
zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gilt, beim
Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-
Finanzamt beantragen kann. 4§ 39a Abs. 6 ist anzuwen-
hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
den.
(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
(2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahres
trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem § 50
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf
Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist, auf Antrag Folgendes ein:
der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr
ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
vorgelegt hat. 2Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1) über-
Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen steigen,
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2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) über- Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-
steigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren dert erheben, soweit er
Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertig- 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitneh-
stellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts mer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzu-
oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, schüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unent-
§ 39a Abs. 1 Nr. 7. geltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, dass
die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem sind,
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wer-
den, für das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamt hat 2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
die Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung in zahlt,
Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tages- 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen
beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu ver- früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeit-
teilen. 4§ 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. nehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro
für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen- verwendet werden,
derjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu-
legen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube- 4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
wahren. 3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 4Der anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1
Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteuerabzug nach Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeich-
Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 7, des § 39c Abs. 1 und 2 neten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hun-
und des § 41c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 dert übersteigen,
erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte. 5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschulde-
5Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflichti- ten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personal-
gen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung computer übereignet; das gilt auch für Zubehör und
des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des
eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie- Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschulde-
benem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften ten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitneh-
des § 41b Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 sinngemäß anzu- mers für die Internetnutzung gezahlt werden.
wenden. 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-
steuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form
der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines
§ 40
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
Pauschalierung der für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Lohnsteuer in besonderen Fällen geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-
nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1
erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht überstei-
Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
gen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-
und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte,
schriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz
wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. 3Die
erhoben wird, soweit
nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe- nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a
Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
vorschriftsmäßig einbehalten hat. übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteu-
er; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohn-
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-
steuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht
sichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernah- die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte
me der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei
den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnah- einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohn-
me im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz). steuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale
3Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 aus-
Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf
geschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr
gewährt. 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berech- § 40a
nung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steu-
ersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jah- Pauschalierung der
resarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohn- Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
steuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage
ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-
gewährt worden sind. fristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
4284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen
Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in
übersteigt und einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensions-
kasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei
62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt
einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesam-
oder
ten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit- nehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht
punkt sofort erforderlich wird. übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und
(2) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin- geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Beiträge und
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2Eine Be- erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro
schäftigung in geringem Umfang und gegen geringen mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstver-
Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitslohn bei dem Arbeit- hältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden
geber 325 Euro im Monat nicht übersteigt. hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der ver-
vielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn- Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver-
steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- hältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Kalenderjahren erbracht hat.
ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des
Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge
Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in
Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wer- einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der
den; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirt- Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
schaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die
25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 Euro im
überschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die Kalenderjahr nicht übersteigt.
zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften (4) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des
gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absat-
Kalenderjahr beschäftigt. zes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3
sind unzulässig § 41
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstun-
de 12 Euro übersteigt, (1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung
ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die für
von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der
den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der
nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unter-
Lohnsteuerkarte, aus einer entsprechenden Bescheini-
worfen wird.
gung oder aus der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 übernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender-
ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. jahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art
und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der
§ 40b steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-
nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn-
Pauschalierung der Lohnsteuer zahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 die
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen Lohnabrechnung. 4Ist die einbehaltene oder übernomme-
(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den ne Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepau-
Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers schale nach § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies
und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermer-
einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge ken. 5Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwet-
und Zuwendungen erheben. 2Die pauschale Erhebung der tergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutter-
Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss
nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle- nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer ent-
bensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abge- sprechenden Landesregelung, die Entschädigungen für
schlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche- Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom
rungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach § 3 Nr. 28
worden ist. steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4285
tragen. 6Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in stätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerech-
Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende nete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröff-
Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies nung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßge-
jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu ver- bend.
merken. 7Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor- stimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstätten-
zuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzu- finanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse
zeichnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit gerin- anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält
gem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf- insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das
zeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Bezüge Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere
Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer
werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechs- abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeit-
ten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohn- punkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Ab-
zahlung folgt, aufzubewahren. führung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs (4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels-
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des schiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumel-
Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt denden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von
wird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem 40 vom Hundert der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen
Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von
oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder
Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers abziehen und einbehalten. 2Die Handelsschiffe müssen in
im Inland; im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein,
Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeits- die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Per-
leistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebs- sonen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen auslän-
stätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher dischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder- oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen
lassung hat. See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entspre-
chend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr
§ 41a überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Boden-
schätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten
(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
raums Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V
oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstät- Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
te (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt),
eine Steuererklärung einzureichen, in der er die § 41b
Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-
zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer Abschluss des Lohnsteuerabzugs
angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohn-
einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das konto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Der Arbeitge-
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. ber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie- Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
benem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder 1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu derjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie
unterschreiben. 3Der Arbeitgeber wird von der Verpflich- zusätzlich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 ver-
tung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen merkten Großbuchstaben U,
befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzu- 2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
behalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt
und das dem Finanzamt mitteilt. 3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich
Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer
der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder
das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter
steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c
Euro, aber nicht mehr als 3 000 Euro betragen hat; Lohn-
Abs. 3 zu besteuern war,
steuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn
die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene 4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das
Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen hat. 3Hat Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschafts-
die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan- geld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigun-
genen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das voran- gen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzge-
gegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die setz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach
Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder
einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebs- Zuschläge,
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5. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung
steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi- des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist
schen Wohnung und Arbeitsstätte, die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem
6. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im
Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b
7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39, zulässig.
8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). 3Liegt dem Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,
entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu weil
erteilen. 4Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die 1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das mers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge-
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet nommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn
wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran- des Dienstverhältnisses zurückwirken,
lagt wird. 5In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt 2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht
einzureichen. 6Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf mehr bezieht oder
besonderem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung 3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres
nach Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra- bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben
gen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden. 7Kann ein Arbeit- hat,
geber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles Ver-
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
fahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer
Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnis-
vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufor-
ses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur
dernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt.
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzu-
behalten und dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetra- §§ 42 und 42a
genen Merkmale auszuhändigen; in dieser Bescheinigung (weggefallen)
ist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das
Dienstverhältnis beendet worden ist. 8In diesem Fall ist die § 42b
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb
von acht Wochen nachzuholen. Lohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit sie
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt
pauschal besteuert worden ist. einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während
des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig
in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das
§ 41c
Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu
Änderung des Lohnsteuerabzugs erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst- Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus-
folgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu gleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg- ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des
lich einzubehalten, Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer be-
schäftigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresaus-
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit gleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor- Arbeitnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus
lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt.
4Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei nicht durchführen, wenn
rückwirkender Gesetzesänderung. 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklas-
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen sen V oder VI zu besteuern war oder
hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag
nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres
einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbe- nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war
trag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten- oder
finanzamt ersetzt. 3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hin-
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das zurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) eingetragen
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, ist oder
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände- 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,
rung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4287
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzge- § 42c
setz, Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverord- (weggefallen)
nung oder einer entsprechenden Landesregelung,
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
§ 42d
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Auf- Haftung des Arbeitgebers
stockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
4a. die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf (1) Der Arbeitgeber haftet
der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-
U mindestens eins beträgt oder führen hat,
5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichti- 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-
gung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 und gleich zu Unrecht erstattet hat,
der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteu-
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund
ern war oder
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn-
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische steuerbescheinigung verkürzt wird.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, (2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt 1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39a Abs. 5 und
nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38
waren. Abs. 4 Satz 2 und des § 41c Abs. 4 nachzufordern ist,
(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit- 2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 5 erlassenen
geber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehen- Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzu-
den Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheini- führen ist.
gungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorange- (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der
gangenen Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei blei- Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.
ben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld
außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen
Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean- gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.
tragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen
kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in Betracht werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf der veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der
Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuziehen. Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen wer-
4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maß- den,
gabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen 1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-
Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, um den die sich
hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die
unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahres- einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-
arbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeit- meldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
geber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei der Ermittlung Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt
der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer hat.
auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf
gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist. es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsge-
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus- bots, soweit der Arbeitgeber
gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten 1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spä- 2. nach Abschluss einer LohnsteuerAußenprüfung seine
testens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzah- Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
lungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichs-
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-
jahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu
erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den nehmender pauschaler Lohnsteuer.
der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzah- (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung
lungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-
3§ 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
samt 10 Euro nicht übersteigt.
(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus- (6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun- gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,
gen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitneh-
Arbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für das Aus- merüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber-
gleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstat- lassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies
tete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3Auf der Lohn- gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas-
steuerkarte für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Ver- sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist.
rechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine
Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
einzutragen. zes zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in
4288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit
vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs. 1 der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über
Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen
nachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten
wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlas- sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor-
sung ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt zulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig
sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeit- ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder
nehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des waren.
Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und
der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf
auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermö- (Kapitalertragsteuer)
gen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen
Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist § 43
entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Umstände der
Kapitalerträge mit Steuerabzug
Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu
ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen
des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Ent- der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2
gelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Ent- auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommen-
leiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die steuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-
er haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5 sind entspre- steuer) erhoben:
chend anzuwenden. 9Die Zuständigkeit des Finanzamts 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Ver-
leihers. 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Ver- in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
leiher wie ein Entleiher nach Absatz 6. Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet
Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus
bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent- Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt
gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol-
Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 che Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-
Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch fuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig
mündlich erlassen werden. 3Die Höhe des einzubehalten- eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unter-
den und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner nehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe
Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom- des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1
hundertsatz nicht überschritten wird.
gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne
des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der
§ 42e Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddis-
Anrufungsauskunft kontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
1Das
rungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten
Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. De-
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit zember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-
Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das gewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-
Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeit- 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. 2Der
gebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des
Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn das
in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mittei-
Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 lung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung
hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die
das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichen- Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünf-
falls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern ten aus Kapitalvermögen gehören;
anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten
5. (weggefallen)
die Auskunft von Bedeutung ist.
6. (weggefallen)
§ 42f 7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer
bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
Lohnsteuer-Außenprüfung
a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-
ein ausländisches Register eingetragen oder über
stättenfinanzamt zuständig.
die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen
Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber ausgegeben sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4289
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten 2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den
ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist unge-
2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kredit- achtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des Körperschaft-
anstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die steuergesetzes vorzunehmen.
Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundes-
(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absat-
bank bei Geschäften mit jedermann einschließlich
zes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger
ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22
und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die
und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe
bank und eine inländische Zweigstelle eines aus-
Person sind.
ländischen Kreditinstituts oder eines ausländi-
schen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner
§§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwe- Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
sen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn
eines inländischen Kreditinstituts oder eines inlän- die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus
dischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inlän- Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
dische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpach-
Kreditinstituts oder des ausländischen Finanz- tung gehören.
dienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapital-
erträge. 4Der Steuerabzug muss nicht vorgenom-
§ 43a
men werden, wenn
Bemessung der Kapitalertragsteuer
aa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländi- (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
sches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
des Gesetzes über das Kreditwesen ein-
schließlich der inländischen Zweigstelle eines 20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
ausländischen Kreditinstituts oder eines aus- ger die Kapitalertragsteuer trägt,
ländischen Finanzdienstleistungsinstituts im 25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags,
Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-
das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die nimmt;
Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bun-
desbank oder die Kreditanstalt für Wiederauf- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:
bau ist, 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
ger die Kapitalertragsteuer trägt,
bb) es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen
handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus 33 ⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
1
als 1 vom Hundert gezahlt wird, Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
übernimmt;
cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei
einer Bausparkasse auf Grund eines Bauspar- 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
vertrags handelt und wenn für den Steuer- Satz 2:
pflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder 30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag),
im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapi- wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
talerträge für Aufwendungen an die Bauspar-
kasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
von der Bausparkasse ermittelt worden ist übernimmt;
oder für die Guthaben kein höherer Zins oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a
Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird, Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundert-
dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben satz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von
im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben 42,85 auf 53,84;
werden und 10 Euro nicht übersteigen; 4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:
7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9; 20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
ger die Kapitalertragsteuer trägt,
7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-
stabe a; 25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags,
wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer über-
7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch- nimmt;
stabe b;
5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:
8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei Zinsen aus
ger die Kapitalertragsteuer trägt,
Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. 2Bei der Ver-
äußerung von Kapitalforderungen im Sinne der Num- 111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-
mer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Dop- trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
pelbuchstabe aa entsprechend. übernimmt;
4290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c: steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
10 vom Hundert des Kapitalertrags. Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen,
nicht erhoben.
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-
träge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 20 Abs. 2 (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine
Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach dem Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richt-
den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der linie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung
Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder ver- der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nach-
äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. weislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am
3Ist dies nicht der Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-
30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder gesellschaft beteiligt ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. 4Hat die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Mona-
die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforde- te besteht. 3Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem
rungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer- § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und
abzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Ver- abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 zu
äußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor- erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 ist
derungen bemessen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in ausgeschlossen.
den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 6Abwei- (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn
chend von den Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerab- die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der
zug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft min-
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des destens ein Zehntel beträgt, und der Staat, in dem die
Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mit-
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inha- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abge-
ber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapi- schlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
talforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden steuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für
Abzug. 7Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichti-
ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne des gen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine
Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermitteln. Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die
(3) 1Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits
Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszah- Gewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuer-
lende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalen- pflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteili-
derjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis gungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 2Dies gilt nicht in (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 gilt auch
den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop- für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichti-
pelbuchstabe bb. ger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
(4) 1Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend für gensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-
die Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschul- schaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Mutter-
denverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall des Absat- gesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat
zes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder For- der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen
derungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanz- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
dienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttun-
und Verwaltung durch die Bundeswertpapierverwaltung gen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft,
oder eine Landesschuldenverwaltung erworben worden Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
sind. 2Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsin- des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine Steu-
stitut hat der Bundeswertpapierverwaltung oder einer erbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körper-
Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im schaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft
Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderun- gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine
gen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Per-
Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der glei-
bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes chen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer
oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese befreit.
Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert
und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. § 44
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
§ 43b
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
Bemessung der Kapitalertragsteuer des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der
bei bestimmten Kapitalgesellschaften Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer ent-
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitaler- steht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem
träge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Mutterge- Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den
sellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b
im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4291
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapital- Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entspre-
erträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech- chend.
nung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital-
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a ertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
und Nr. 8 sowie Satz 2 Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst
a) das inländische Kreditinstitut oder das inländische mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapi-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, talerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitaler-
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile tragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben,
an einer Sammelschuldbuchforderung, die es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferleg-
Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder ten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder letzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in
gutschreibt, Anspruch genommen, wenn
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung 1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende
der Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei- Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt
bungen einem anderen als einem ausländi- hat,
schen Kreditinstitut oder einem ausländischen 2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die die
Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gut- Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene
schreibt; Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinsti- oder
tut oder kein inländisches Finanzdienstleistungs- 3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-
institut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; institut oder das inländische Finanzdienstleistungs-
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b institut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der
das inländische Kreditinstitut oder das inländische Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge 3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-
als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
träge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuld-
ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das ner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die ein-
Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des behaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder
Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts
6Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag, schriftlich anerkennen.
die zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, jeweils auf
(6) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. 7Wenn
juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der
Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenver-
(§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht
einigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der
zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der
Betrieb gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge.
Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Ver- 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf ver-
pflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.
8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nach- deckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufe-
nen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeit-
kommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem
punkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht
für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertrag- Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in den Fällen
des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach
steuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
der Beschlussfassung über die Verwendung und in den
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler- Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes
träge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträ- entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b
ge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1
Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der
nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Aus- Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie
zahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeit- auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräuße-
punkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung. rungen im Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteu-
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem ergesetzes entfällt.
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-
gungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine § 44a
Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag
Abstandnahme vom Steuerabzug
nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-
stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt- Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt ein-
schaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der
oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Steuerabzug nicht vorzunehmen,
4292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapital- und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art sei-
erträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu ner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte
erstatten ist, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteu-
und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a er. 2Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubi-
Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen, ger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 3Die Beschei-
2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung nigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustel-
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. len.
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuer-
abzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen
abzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs. 1 zum
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2
Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gläu- Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die
bigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebe- Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der
nem Vordruck oder Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-
2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Beschei- erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle ver-
nigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitz- wahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die
finanzamts Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 durch einen entspre-
chenden Hinweis zu kennzeichnen.
vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheini-
gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische
3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4For- masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
dert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder schaftsteuergesetzes oder
erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich
Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die
und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Bescheinigung zurückzugeben.
Zwecken dient, oder
(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Beschei-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
nigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheini-
gung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungs- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen.
2Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
aufträge aufzubewahren.
Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.
(4) 1Ist der Gläubiger
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische § 44b
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Erstattung der Kapitalertragsteuer
masse oder
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuer-
Rechts,
pflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch einem
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zu-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzu- fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte
nehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitaler- Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a
trägen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang unter
handelt, die der Gläubiger von einer von der Körper- Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f
schaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. 3Vorausset- erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-
zung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nicht-
Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut veranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1
oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steu-
Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen erbescheinigung nach § 45a Abs. 3 beizufügen.
Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör-
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundesamt für Finanzen
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2
Muster zu stellen und zu unterschreiben.
bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3
bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die (3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres,
Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge-
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die flossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb 1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchgeführt
gewerblicher Art anfallen. worden ist,
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht
Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs. 6
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zu- Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
fließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt
Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4293
oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44 § 45
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungs- Ausschluss
auftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer
die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst in
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen
einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer
bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmel- von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger aus-
dung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann geschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Divi-
der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden dendenscheins in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer Buchstabe a. 3In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
entsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an
Antragsteller. den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung ausgeschlossen.
§ 44c
Erstattung von Kapitalertragsteuer § 45a
an bestimmte Körperschaften, Anmeldung und
Personenvereinigungen und Vermögensmassen Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Ist der Gläubiger eine inländische (1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper- bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
schaftsteuergesetzes oder druck einzureichen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Die
und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, dass die
Zwecken dient, oder Angaben vollständig und richtig sind. 5Die Anmeldung ist
von dem Schuldner, der auszahlenden Stelle oder einer
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
(2) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a
so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den Fäl-
und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den
len des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubigers die Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. 2Vor- die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der
aussetzung ist, dass der Gläubiger dem Bundesamt für Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-
Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine träge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
amts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 3§ 44a 1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von
4Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine der Vornahme eines Steuerabzugs;
Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizu-
3. den Zahlungstag;
fügen.
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
(2) 1Ist der Gläubiger Kapitalertragsteuer getrennt nach
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 1
Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen und 2,
Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körper-
b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 3
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
(Zinsabschlag) und
oder
c) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 4
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
und 5;
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des
2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehaltenen und abge- bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit
führten Kapitalertragsteuer. 2Voraussetzung ist, dass der anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden
Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine sind. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge-
amts nachweist, dass er eine Körperschaft im Sinne des druckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 4Ist
Satzes 1 ist. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge,
hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des
(3) 1§ 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. 5§ 44a Abs. 6
und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. 2Das Bundesamt gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheini-
für Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des gungen haben die genannten Institute und Unternehmen
Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist Aufzeichnungen zu führen. 6Diese müssen einen Hinweis
einzuhalten. 3Der Antrag auf Verlängerung ist schriftlich zu auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Emp-
stellen und zu begründen. fänger der Bescheinigung enthalten.
4294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuld- nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge
ners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländi- abhanden gekommen oder vernichtet ist,
sches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeit-
Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanz-
punkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den
dienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2Aus
Namen des Gläubigers lautenden Wertpapierdepot bei
der Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Finanz-
dem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländi-
dienstleistungsinstituts muss auch der Schuldner hervor-
schen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
gehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten
Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer
Institute oder Unternehmen verzeichnet waren,
abgeführt worden ist, kann unterbleiben.
3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht zu
oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheinigung nach
Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den §§ 44b
§ 44a Abs. 5 vorliegt und
und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.
4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer- bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
den, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers
2Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut
abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbe-
scheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in
die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aus- § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
steller Aufzeichnungen zu führen. genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des
entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,
eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berich- haben die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen eines
tigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines wesen genannten Institute oder Unternehmen Aufzeich-
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung nungen zu führen.
an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das
nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät- mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
zen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht schaft überlassen worden sind und von ihr, einem
gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7
inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu-
so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der te oder Unternehmen verwahrt werden;
Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder
haftet nicht in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-
1. in den Fällen des Satzes 2, schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflich- schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-
tungen erfüllt hat. der, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inlän-
dischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
§ 45b oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten
Erstattung von Kapitalertrag- Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
steuer auf Grund von Sammelanträgen 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-
tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Ein-
(1) 1Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag auf
nahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft han-
Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des
delt.
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder
durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in 2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft
genannten Institute oder Unternehmen gestellt, so kann verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes)
von der Übersendung des Freistellungsauftrags nach sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Beschei- eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3Den
nigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheini- von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen
gung nach § 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapital-
nach § 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das erhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der
inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweignie- Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden
derlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapital-
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unterneh- erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
men versichert, dass
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-
1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der
nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4295
ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so dass die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vor-
hat er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. 2Das aussetzungen erfüllt sind.
Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht erstatteten 2Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung
Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen
festgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des
haftet für die zurückzuzahlenden Beträge. Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder
(4) 1§ 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antrags- Unternehmen unrichtig, haften diese für die auf Grund der
frist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt (3) 1Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat. pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 45b
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger einen Sammel-
der Steuererstattung. antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen,
wenn
§ 45c 1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag
Erstattung gestellt werden soll, besonders groß ist,
von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen 2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines
(1) 1In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital- inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen
ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unabhän- Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7
gig davon erstattet, ob für den Gläubiger der Kapitalerträ- des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu-
ge eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Nicht- te oder Unternehmen an die Gläubiger ausgeschüttet
veranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 hat und
Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem 3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag sind.
für den Gläubiger entgegenzunehmen. 2Die Erstattung 2In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile von
nach Satz 1 wird nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt werden.
51 Euro nicht überstiegen haben. (4) 1Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig, dem
(2) 1Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.
2Das Finanzamt kann die Erstattung an Auflagen binden,
oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut
oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen sollen. 3Im Übrigen ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
genannten Institute oder Unternehmen in einem Wert- (5) 1Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
papierdepot verwahrt, das auf den Namen des Gläubigers § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen-
lautet, setzt die Erstattung nach Absatz 1 zusätzlich vor- steuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitaler-
aus: träge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem
1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unter entspre-
des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institu- chender Anwendung der Absätze 1 bis 4 an den Arbeitge-
te oder Unternehmen hat die Überlassung der Anteile ber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet,
durch die Kapitalgesellschaft an den Gläubiger kennt- wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des
lich gemacht; Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat,
den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern men. 2Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,
bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs- deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in
rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse- den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit den dort
nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit- bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 51 Euro
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell- nicht überstiegen haben.
schaftsmitteln gehören;
3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut oder § 45d
der inländischen Zweigniederlassung eines der in Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen für das (1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
Wertpapierdepot eine Nichtveranlagungs-Bescheini- des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie
gung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes zum Steuerabzug
verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach
4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass § 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer
a) die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen beantragt, hat dem Bundesamt für Finanzen bis zum
Anteilen bei keinem der Gläubiger den Betrag von 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
51 Euro überstiegen haben können und Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten
b) das inländische Kreditinstitut oder die inländische zu übermitteln:
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-
des Gesetzes über das Kreditwesen genannten son – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die den
Institute oder Unternehmen schriftlich erklärt hat, Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
4296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
2. Anschrift des Auftraggebers, 3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-
nenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag
Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veran-
erteilt worden ist,
lagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV
a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist, § 10c Abs. 2 zu erheben war;
b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei 3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-
denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide
die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bun- Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranla-
desamt für Finanzen beantragt worden ist, gungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steu-
c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2, erklasse V oder VI besteuert worden ist;
bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen
beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist, ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitaler- oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen
träge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der Fassung Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer
S. 1433) die Erstattung von Kapitalertragsteuer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist, 4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Vorausset-
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel- zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
lungsauftrags. a) (weggefallen)
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebe- b) (weggefallen)
nem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell
c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der
verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3Im Übrigen findet
Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende An-
steuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II
wendung. 4Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag
bescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-
eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
haltsfreibetrag beantragt oder
druck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine
unbillige Härte mit sich bringen würde. d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die
Übertragung des einem Elternteil zustehenden
(2) 1Das Bundesamt für Finanzen darf den Sozial-
Anteils am abzuziehenden Freibetrag nach § 33a
leistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit
Abs. 2 auf den anderen Elternteil beantragen oder
dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erfor- e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile
derlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für Zwecke des eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte
Satzes 1 ist das Bundesamt für Finanzen berechtigt, die Menschen oder des Pauschbetrags für Hinter-
ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur
mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des Hälfte beantragen.
automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,
Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 ermittelt wurde;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
§ 46 zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-
Veranlagung bei Bezug von gelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufge-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheira-
tet hat;
(1) (weggefallen)
7. wenn
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver- des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegat-
anlagung nur durchgeführt, te im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt
worden ist oder
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeits- b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis
lohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebs-
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder stättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c
die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als für die Veranlagung zuständig;
410 Euro beträgt;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre- zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommen-
ren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; steuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4297
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender- Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwer-
jahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklä- ken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über
rung zu stellen. 3Wird der Antrag zur Berücksichti- eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
gung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für (2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-
den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit- den, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine
raum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-
Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur scheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden
Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegange- Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
nen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die-
sem folgenden vierten Kalenderjahres und für den 1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-
ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis schließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1
zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalender- des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
jahres zu stellen. 2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung 2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die Summe Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu
seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine Veranlagung erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
durchzuführen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Ent-
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe gelt zuzüglich Umsatzsteuer.
der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor- (4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugs-
den ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünf- betrag angemeldet und abgeführt hat,
te insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der 1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht an-
Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent- zuwenden,
lastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des
2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzu-
Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im
wenden.
Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13
Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
§ 48a
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Ein-
kommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommen- Verfahren
steuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach
entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuer- Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne
abzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobe- des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vor-
ne Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. geschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steu-
2§ 42b bleibt unberührt. erabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berech-
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des nen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf
Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichti- des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leis-
gen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits- tenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leisten-
lohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von den abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags
410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert wer- steht einer Steueranmeldung gleich.
den, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stu- (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden
fenweise übergeleitet wird. unter Angabe
1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
§ 47
2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und
(weggefallen) des Zahlungstags,
3. der Höhe des Steuerabzugs und
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemel-
det worden ist,
§ 48 über den Steuerabzug abzurechnen.
Steuerabzug (3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leisten- zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungs-
der) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz- empfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
steuergesetzes oder an eine juristische Person des öffent- Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b)
lichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungs- vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen
empfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistel-
Steuerabzug in Höhe von 15 vom Hundert für Rechnung lungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlaute-
des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungs- re Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und
empfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistun- ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
gen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den
mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind Leistenden zuständige Finanzamt.
alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, (4) § 50b gilt entsprechend.
4298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
§ 48b erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2
Freistellungsbescheinigung darf nicht zu einer Erstattung führen.
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständi- (2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a
ge Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den
nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangs- Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der
bevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen-
Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der
befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeit-
Betracht, wenn der Leistende raum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen
werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stel-
nicht erfüllt, len, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag ange-
2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der meldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem
Abgabenordnung nicht nachkommt, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung blei-
ben unberührt.
3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuer- (3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,
behörde nicht erbringt. soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt
worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der
Missbrauch vorliegt.
Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden
Steueransprüche bestehen.
§ 48d
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
Besonderheiten im Fall von
1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, Doppelbesteuerungsabkommen
2. Geltungsdauer der Bescheinigung, (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48
3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfän- unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der
ger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die
Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und
4. das ausstellende Finanzamt.
Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegen-
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, leistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.
die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der
betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen. Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach
§ 48 Abs. 4 entsprechend. § 48c Abs. 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der
Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn
(6) 1Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leistungs- zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzu-
empfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer weisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b gilt entspre-
elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundes- chend. 6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungs-
amt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheini- verfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem
gungen. 2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistel- Abkommen berufen.
lungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass
seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finan- (2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwal-
zen gespeichert werden und dass über die gespeicherten tungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaß-
Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird. nahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgaben-
ordnung zuständigen Finanzamt.
§ 48c
Anrechnung
VIII. Besteuerung
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemel- beschränkt Steuerpflichtiger
det worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende
Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
§ 49
1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Lohnsteuer,
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körper-
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
schaftsteuer,
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-
Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
steuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die
Leistung erbracht worden ist, und 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumel- a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
denden und abzuführenden Abzugsbeträge. wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für Voraus- b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
zahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung zwischen inländischen und von inländischen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4299
ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich des § 37n, des § 38b Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a,
der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförde- 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in
rungen zusammenhängenden, sich auf das Inland Verbindung mit § 38b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
erstreckenden Beförderungsleistungen, über Kapitalanlagegesellschaften,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer b) (weggefallen)
internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit
Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde- aa) das Kapitalvermögen durch inländischen
rung durchführt, aus Beförderungen und Beförde- Grundbesitz, durch inländische Rechte, die
rungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, oder durch
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar
ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportli- gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus
che, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt Anleihen und Forderungen, die in ein öffent-
werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen liches Schuldbuch eingetragen oder über die
mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leis- Sammelurkunden im Sinne des § 9a des
tungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibun-
zufließen, gen ausgegeben sind, oder
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten
werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapital- besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt
gesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre sind, oder
Geschäftsleitung im Inland hat, oder
cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von einem Schuldner oder von einem inländi-
von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen schen Kreditinstitut oder einem inländischen
oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt wer- Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
den. 2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen
auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Aushändigung der Zinsscheine einem ande-
Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz ren als einem ausländischen Kreditinstitut
oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die oder einem ausländischen Finanzdienstleis-
einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonsti- tungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben
gen juristischen Person des privaten Rechts, die werden und die Teilschuldverschreibungen
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht von dem Schuldner, dem inländischen
zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleich- Kreditinstitut oder dem inländischen Finanz-
steht; dienstleistungsinstitut verwahrt werden.
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegrif-
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- fe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi-
den ist, sches öffentliches Buch oder Register eingetragen
b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließ- sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in
lich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens einer anderen Einrichtung verwertet werden;
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis dem Steuerabzug unterworfen werden;
gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es
gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländi-
bestehen muss, schen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die
c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsfüh- den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
rer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesell- Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapi-
schaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen talgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im
werden; Inland bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 han-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des delt; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwen-
den;
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat 8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
oder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn
Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen
ausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18 Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um
des Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im
gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder
Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni-
des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel- schen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun-
buchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen gen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,
4300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt lusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. 2Ein-
werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es künfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlust-
sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num- abzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.
mern 1 bis 8 handelt. (3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei- Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a
ben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung Abs. 1. 2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25
inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange- vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen
nommen werden könnten. des Absatzes 1 Satz 5.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die (4) (weggefallen)
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit
(5) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-
5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-
erabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder
einbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn sol-
dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei
che Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als
einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden
abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einkünfte Be-
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen
triebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deut-
sche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver- 1. nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzun-
meidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des gen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im
Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorge-
legen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-
erfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz 2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Ein-
oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen künfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49
Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mit-
oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des- gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa-
sen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat tes ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheits-
dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz gebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur
Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derarti- Einkommensteuer beantragt. 2In diesem Fall wird eine
ge Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,
nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. 3Bei mehreren
Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstätten-
§ 50 finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitneh-
mer zuletzt beschäftigt war. 4Bei Arbeitnehmern mit
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zu-
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus- ständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt
gaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in 5Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden. 6Einkünfte, die
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 10d ist nur dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer-
anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusam- abzug auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im
menhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder
Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen
3§ 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne
dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unter-
aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen liegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbe-
Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16) oder auf haltenen und abgeführten Steuer beantragt. 2Die
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 bezieht. Erstattung setzt voraus, dass die mit diesen Einnah-
4Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a,
men in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-
10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, hang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungs-
33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. 5Abweichend kosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. 3Die
von Satz 4 sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeit- Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des
nehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1, mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-
§ 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Auf- menhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-
wendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie bungskosten übersteigt, im Fall einer Veranstaltungs-
§ 10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen reihe erst nach deren Abschluss. 4Der Antrag ist bis
Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. 6Die Jahres- zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorge-
und § 10c Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn schriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu
Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während stellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach
eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zuge- § 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. 5Über den Inhalt des
flossen sind. Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann
(2) 1Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des
und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. 6Abwei-
für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Ver- chend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine
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Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich. 7Mit dem 3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-
den Wohnsitzstaat als erteilt. 8Das Bundesamt für zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-
Finanzen erlässt über den Steuererstattungsbetrag sondere von Urheberrechten und gewerblichen
einen Steuerbescheid. Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis-
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger sen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfah-
Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, ent- ren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
sprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus 2Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnah-
einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der men einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13
beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe- und 16. 3Abzüge, z. B. für Betriebsausgaben, Werbungs-
schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer kosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.
Steuer vom Einkommen herangezogen wird. 4Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die men. 5Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportli-
von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit chen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt er
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die bei Einnahmen
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz 1. bis 250 Euro
oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest- 0 vom Hundert;
setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der 2. über 250 Euro bis 500 Euro
Einkünfte besonders schwierig ist. 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
3. über 500 Euro bis 1 000 Euro
15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
§ 50a
4. über 1 000 Euro
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktien- Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter gen oder der Vergütungen zufließen. 2In diesem Zeitpunkt
Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossen- hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der
schaften und Personenvereinigungen des privaten und Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des
des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuld-
nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb eines Kalender-
unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den vierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des
genannten Unternehmungen für die Überwachung der dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn
Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergü- zuständige Finanzamt abzuführen. 4Der beschränkt Steu-
tungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). erpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergü-
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der tungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. 5Der
Aufsichtsratsvergütungen. Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-
tungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der
(3) 1Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Steuer. 6Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. 2Werden Rei- genommen,
sekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders
gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen überstei- der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt
gen. hat oder
(4) 1Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer- 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,
pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben dass der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder
nicht unverzüglich mitteilt.
verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder
ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich 7Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem
der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die
zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Muster zu bescheinigen:
stabe d),
1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuer-
2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung pflichtigen Gläubigers;
einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro;
ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich
solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk 3. den Zahlungstag;
(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich um
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem
nach § 50a Abs. 4;
Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 unterliegen, 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
4302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, ern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger
dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsan-
Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die spruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die
Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,
an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustim-
Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein- mung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit
zubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundesamt für
und Abführung haftet. Finanzen kann zulassen, dass Anträge auf maschinell ver-
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann wertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist für den
anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rech- Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des
nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steu- Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütun-
erschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steu- gen bezogen worden sind. 8Die Frist nach Satz 7 endet
erpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs ein- der Entrichtung der Steuer. 9Für die Erstattung der Kapi-
zubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung talertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 10Der Schuldner
des Steueranspruchs zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehalt-
beträgt 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen, wenn lich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers
der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft aus dem Abkommen berufen.
macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer nied- (2) 1In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 kann
riger ist. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den
dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkom-
abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat. mens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
4§ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden. vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläu-
biger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies
gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im
§ 50b anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die
Prüfungsrecht am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kör-
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- perschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi- unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit
talertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer- den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt,
abzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedür- ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuer-
fen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2Die pflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. 2Die Freistellung
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht
werden. 3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der
Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung
§ 50c der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wer-
(weggefallen) den, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steu-
erpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungsdauer der
§ 50d Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem
Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein-
Besonderheiten im Fall
geht; sie darf höchstens drei Jahre betragen. 5Vorausset-
von Doppelbesteuerungsabkommen
zung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi- dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die
talertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.
unterliegen, nach § 43b oder nach einem Abkommen zur
(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch
Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach
auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder 2,
einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind
soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung
die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und
oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte
Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapital-
unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der auslän-
erträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet
dischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtli-
des § 43b und des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt
che Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätig-
bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge
keit entfaltet.
oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Die Erstattung (4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen
erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem
Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbe- Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
scheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass
Vordruck bei dem Bundesamt für Finanzen zu stellen. 4Der er dort ansässig ist. 2Das Bundesministerium der Finan-
zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Frei- zen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-
stellungsbescheids ausgezahlt. 5Hat der Gläubiger der den der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte
Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steu- Nachweise zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4303
(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt für b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 lung des Einkommens einschließlich der abzugs-
den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein fähigen Beträge,
ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach
c) über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-
einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontroll-
Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei
meldeverfahren). 2Die Ermächtigung kann in Fällen gerin-
denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen
ger steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen ver-
annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der
bunden werden. 3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1
Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der
(§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in
Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes
Höhe eines Vomhundertsatzes der Umsätze im
oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset-
Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung,
zes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirt-
des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen
schaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu
sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit dem
berücksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsaus-
Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt
gaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in
die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners
Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnah-
zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den
me-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln.
Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die 3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen
Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. 7Bestehende
Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuord-
Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
nung der Betriebe entsprechend der Klassifikation
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatisti-
auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 ken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der
Nr. 1, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapital- besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge
ertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedri- sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an
geren Steuersatz ohne nähere Ermittlungen feststellen das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berück-
lässt. sichtigen. 5Bei der Veräußerung oder Entnahme von
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die
einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-
Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Ver- dert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
meidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Abs. 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben
Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgen-
auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten den Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der
Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.
7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der
oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht
werden. tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutz-
baren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-
§ 50e mindert um die Absetzungen für Abnutzung nach
Bußgeldvorschriften § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Ver-
zeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der
fertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausga-
abgibt.
ben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140,
zu 5 113 Euro geahndet werden. 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt,
d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-
§ 51 schriften und die Regelung der Steuerentrichtung
Ermächtigung einschließlich der Steuerabzüge,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- e) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflich-
mung des Bundesrates tigen einschließlich eines Steuerabzugs;
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
Existenzminimums oder zur Vereinfachung des
mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die ist;
Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die
b) (weggefallen)
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht
kommt, über die den Einkommensteuererklärungen c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben
beizufügenden Unterlagen und über die Beistands- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
pflichten Dritter, des § 10b auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
4304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
schaften, Personenvereinigungen oder Vermö- nalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tage-
gensmassen, über den Ausschluss des Abzugs von bauen,
Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungs- legung und Gewinnung der Lagerstätte und
würdig;
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Tagebaue
Satz 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepu-
blik Deutschland sichern oder die sicherstellen, von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leih- ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder
arbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen
Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermei- können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
dung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen
Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. 2Hierzu werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-
kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelun- nuar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit
gen bestimmt werden, dass ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonder-
abschreibungen auch für nach dem 31. Dezember
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um- 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte
fang an derartigen Verfahren mitwirkt, oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei- dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf
stellungsbestimmungen des Abkommens be- Anschaffungskosten und entstandene Teilherstel-
rufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten lungskosten in Anspruch genommen werden. 4Vor-
verletzt; aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-
abschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit
e) bis m) (weggefallen) der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-
n) über Sonderabschreibungen desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
nologie bescheinigt worden ist. 5Die Sonderab-
len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-
schreibungen können im Wirtschaftsjahr der
schaftsgütern des Anlagevermögens unter
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbe-
genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
trieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen-
werden, und zwar bei beweglichen Wirtschafts-
hang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, gütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt
Wasserhaltung und Wetterführung sowie der 50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschafts-
Aufbereitung des Minerals dienenden Wirt- gütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt
schaftsgütern des Anlagevermögens über 30 vom Hundert der Anschaffungs oder Herstel-
Tage, soweit die Wirtschaftsgüter lungskosten. 6Bei den begünstigten Vorhaben im
für die Errichtung von neuen Förderschacht- Tagebaubetrieb des Braunkohlen und Erzbergbau-
anlagen, auch in Form von Anschlussschacht- es kann außerdem zugelassen werden, dass die vor
anlagen, dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den
Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort
für die Errichtung neuer Schächte sowie die
abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wer-
Erweiterung des Grubengebäudes und den
den;
durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anla-
gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung o) (weggefallen)
bestehender Schachtanlagen, p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt- zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge-
Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wet- stellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei
terführung und Wasserhaltung sowie in der kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für
Aufbereitung, Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-
für die Zusammenfassung von mehreren För- dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-
derschachtanlagen zu einer einheitlichen För- bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-
derschachtanlage und lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der
für den Wiederaufschluss stillliegender Gru- von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive
benfelder und Feldesteile, Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmen-
den Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
von Härten kann zugelassen werden, dass an Stelle
bergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern
der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
des beweglichen Anlagevermögens (Gruben-
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu
aufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgerä-
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für
te sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
wesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau
1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
auch Aufbereitungsanlagen), die
werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den Sät-
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch zen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils
in Form von Anschlusstagebauen, für Ratio- der 1. April 1949;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4305
q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten wert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Vor-
Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwär- aussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so
meversorgung einschließlich der Anbindung an kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonder-
das Heizsystem erforderlich sind, wenn die ausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das
Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anla- Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen
gen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren- worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre
nung von Müll oder zur Verwertung von Abwär- zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem
me gespeist wird, 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-
Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge- gen
winnung in einem im Inland belegenen Gebäu- aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-
de einschließlich der Anbindung an das Heiz- vermögen gehörenden Gebäuden, die über-
system, wiegend Wohnzwecken dienen,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-
die mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städ-
wiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-
tebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-
rechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-
nahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-
pflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-
buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die
unternehmen zur Versorgung eines im Inland
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-
belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen
rechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
verwendet wird, einschließlich der Anbindung
das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-
an das Versorgungssystem des Gebäudes,
schen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung ten bleiben soll, und zu deren Durchführung
von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab- nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-
schluss entsteht, wenn dieses Gas zur Behei- meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden
zung eines im Inland belegenen Gebäudes des sind,
Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-
tung in einem solchen Gebäude des Steuer- cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
pflichtigen verwendet wird, einschließlich der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-
Anbindung an das Versorgungssystem des denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach
Gebäudes, Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur zung erforderlich sind,
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und
einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage nen. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb
für den Einbau eines Heizkessels, eines Bren- und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsauf-
ners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In
einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände- den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denk-
rung der Abgasanlage in einem im Inland bele- maleigenschaft des Gebäudes und die Vorausset-
genen Gebäude oder in einer im Inland belege- zung, dass die Aufwendungen nach Art und
nen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk-
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel- mal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
lung dieses Gebäudes begonnen worden ist sind, durch eine Bescheinigung der nach Landes-
und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig recht zuständigen oder von der Landesregierung
gestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei bestimmten Stelle nachzuweisen;
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
keine Zentralheizung vorhanden ist. abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
1. Januar 1992 fertig gestellt worden sind; in den Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum
Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertig gestellt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
schon im Zusammenhang mit der Errichtung des werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-
Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten Absetzun- schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder
gen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendun- sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung
gen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nicht gewährt der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge
werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investi- hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem
tionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-
Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen tionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemes-
sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten sung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen
Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungs- Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
4306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten buchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe,
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner- dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der
halb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungs-
der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti- zeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teil-
gungszeitraum), angeschafft oder hergestellt herstellungskosten aufgewendet worden sind.
werden, 9Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesell-
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten schaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die inner- angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähi-
halb des Begünstigungszeitraums bestellt und ge Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile
angezahlt werden oder mit deren Herstellung einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die
innerhalb des Begünstigungszeitraums begon- Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-
nen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei schaftsgüter, die bei Bemessung des von der Ein-
Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf kommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer- sichtigt worden sind, werden durch den Abzug von
tig gestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirt- der Einkommensteuer nicht gemindert. 11Rechts-
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus- verordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
nahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 12Die
aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer- nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage
tig gestellt werden, dürfen bei Bemessung des der Bundesregierung die Zustimmung verweigert
Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum hat;
Ablauf eines Jahres nach dem Ende des t) (weggefallen)
Begünstigungszeitraums aufgewendeten An- u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-
zahlungen und Teilherstellungskosten berück- schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-
sichtigt werden, schung oder Entwicklung dienen und nach dem
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-
denen innerhalb des Begünstigungszeitraums schafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung für
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-
dem Ende des Begünstigungszeitraums fertig schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter
gestellt werden; zu mehr als 331⁄3 vom Hundert der Forschung oder
Entwicklung dienen. 3Die Sonderabschreibungen
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von
tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-
Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebau-
güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-
ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr
schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die
als 33 ⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-
1
Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs-
lung dienen. 4Die Wirtschaftsgüter dienen der For-
gesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den
schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-
Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc
den
können bei Bemessung des von der Einkommen-
steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Be- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
günstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppel- oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-
buchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)
Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit- oder
raums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher- bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
stellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug Herstellungsverfahren oder
von der Einkommensteuer kann insoweit schon für
den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskos- Herstellungsverfahren, soweit wesentliche
ten aufgewendet worden sind. 5Übersteigt der Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren
von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die entwickelt werden.
für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung 5Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
der Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
kann der übersteigende Betrag von der Einkom- in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
mensteuer für den darauf folgenden Veranlagungs- genommen werden, und zwar
zeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes gilt,
wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuch- aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
stabe bb und cc der Abzug von der Einkommen- vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
steuer bereits für Anzahlungen oder Teilher- bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
stellungskosten geltend gemacht wird. 7Der Abzug gevermögens, die zu mehr als 662⁄3 vom Hun-
von der Einkommensteuer darf jedoch die für den dert der Forschung oder Entwicklung dienen,
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Her- bis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu
stellung und den folgenden Veranlagungszeitraum mehr als 662⁄3 vom Hundert, aber zu mehr als
insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht 331⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-
übersteigen. 8In den Fällen des Satzes 2 Doppel- lung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4307
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste- Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums- Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
wohnungen oder im Teileigentum stehenden von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
Räumen, wenn die ausgebauten oder neu her- Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 ⁄3 vom
2
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
Hundert der Forschung oder Entwicklung die- von sechs Jahren treten;
nen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
mehr als 66 ⁄3 vom Hundert, aber zu mehr als
2
für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnah-
33 ⁄3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-
1
men im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie
lung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert
für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- eines Gebäudes dienen, das wegen seiner
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen geschichtlichen, künstlerischen oder städtebauli-
werden. 7Die Sonderabschreibungen sind nur unter chen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
der Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschafts- Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-
güter und die ausgebauten oder neu hergestellten ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der
Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in
Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnah-
dienen; men vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wor-
den sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-
v) (weggefallen)
lich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, steigen;
die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abge-
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten
schlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem
an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-
inländischen Seeschiffsregister eingetragen und
lichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen ange-
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
schafft oder hergestellt worden sind, die den
des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung
vollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,
eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung,
dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991
dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-
abgeschlossen worden sind. 2Die Denkmaleigen-
brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem
schaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass
31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-
25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis
tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstel-
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch
lung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän-
Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne
digen oder von der Landesregierung bestimmten
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach
Stelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen
Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung
dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen
des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Son-
nicht übersteigen;
derabschreibungen nur zugelassen werden, wenn
sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre- 3. die in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Nr. 1
ten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirt- Satz 3 Buchstabe a, § 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverord-
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu ins- nungen zu erlassen.
gesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Herstellungskosten in Anspruch genommen wer-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen
den. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Abset-
zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibungen
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz
sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die
oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-
Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
getreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preisstei-
nicht veräußert werden; für Anteile an einem Han-
gerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbe-
delsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6
sondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-
gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, ent-
gütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich über-
sprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuer-
steigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
pflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der
Zustand vom Hersteller erworben worden sind und
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-
nur ausgeschlossen werden
nen oder Sachen im internationalen Luftverkehr
oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit
Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren
dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der
4308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder her- d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1), die
gestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 3),
vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a
worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn
Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a
dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
nicht ausgeschlossen werden;
h) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die
in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt i) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und
werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von
begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge- rung
nehmigung gestellt wird. und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der in
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung § 45a Abs. 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgese-
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun- henen Bescheinigungen und des Erstattungsantrags
desrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bun- nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen;
desrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht bin- 1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
nen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesre- der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen
gierung die Zustimmung verweigert hat. Programmablaufplan für die Herstellung von Lohn-
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch steuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohn-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor- steuer aufzustellen und bekannt zu machen;
schriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
bei beschränkt Steuerpflichtigen Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
kann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf beseitigen.
ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-
derjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung § 51a
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetre-
Festsetzung und
ten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Ver-
Erhebung von Zuschlagsteuern
ringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur
Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die
einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlag-
Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver- steuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
brauchsgütern; chend anzuwenden.
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann. (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer,
2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung
nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32
decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen
mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbeson- und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu
dere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden
Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
wesentlich übersteigt. (2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die
tigt, Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und
der Länder die Vordrucke für Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und
für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1 824
a) (weggefallen) Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes
b) (weggefallen)
Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge
c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, die für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht
in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6 vor- kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung
gesehenen Anträge sowie die Bescheinigung nach der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
§ 39a Abs. 6, getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4309
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem „(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene
Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge- Betriebsstätte
golten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung 1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer ent- 2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
sprechend. 3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebs-
stätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teil-
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind
weise von einer Gesellschaft, an der der inländische
gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf
Steuerpflichtige zu mindestens 10 vom Hundert un-
die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht
mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm
anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszah-
nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des
lungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind
Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach
chung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fort-
Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vor-
geführt,
schriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgaben-
ordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust,
Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech-
net worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Ver-
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer anlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder
kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3
zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.“
die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die
(4) 1§ 2b ist für negative Einkünfte aus einer Einkunfts-
Zuschlagsteuer entsprechend.
quelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuer-
pflichtige nach dem 4. März 1999 rechtswirksam erwor-
§ 52 ben oder begründet hat. 2§ 2b ist für negative Einkünfte im
Anwendungsvorschriften Sinne des § 2b aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft
oder Gemeinschaft nicht anzuwenden, wenn die Gesell-
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol- schaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung
genden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals vor dem 5. März 1999 mit der Herstellung des Wirtschafts-
für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2Beim guts der Einkunftserzielung begonnen hat, in den Fällen
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, der Anschaffung das Wirtschaftsgut der Einkunftserzie-
dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeits- lung auf Grund eines vor dem 5. März 1999 rechtswirksam
lohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezem- abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
ber 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, stehenden Rechtsakts angeschafft hat oder anschafft und
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember der Steuerpflichtige der Gesellschaft oder Gemeinschaft
2001 zufließen. vor dem 1. Januar 2001 beigetreten ist oder beitritt. 3Das
Gleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleich-
(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitglied-
stehende Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem
staates der Europäischen Union auf Antrag auch für Ver- 5. März 1999 auf die in Satz 2 genannte Gesellschaft oder
anlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steu- Gemeinschaft übergegangen ist. 4Als Beginn der Herstel-
erbescheide noch nicht bestandskräftig sind; für Staats- lung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die eine Baugenehmi-
angehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgü-
Veranlagungszeitraum 1994. tern, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-
(3) 1§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
5Besteht die Einkunftsquelle im Sinne des § 2b nicht aus
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuer- einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemein-
pflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen schaft, sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem (4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschütten-
gatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
den Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom
erzielt. 2§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntma-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte
chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für
Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzu-
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 3§ 2a wenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten
Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntma- Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für die Veran-
lagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, 2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b,
soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-
der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. 4Inso- S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
weit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeich- (4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen
nung „§ 10d Abs. 3“ durch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen. oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
5§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auf-
2008 in der folgenden Fassung anzuwenden: lösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden,
4310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung
Veräußerung § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d des der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 in dem Wirt-
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 schaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 endet,
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an- oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre
wendbar wäre. gestellt werden (Erstjahr).
(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 (16) 1§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung
anzuwenden. vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das vor
dem 1. Januar 1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr)
(6) bis (8) (weggefallen)
anzuwenden. 2§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes
(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzu- vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das
wenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammen- erste nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschafts-
hang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist. jahr (Erstjahr) anzuwenden. 3In Höhe von vier Fünfteln des
(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom im Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranla- und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
gungszeiträume vor 1999 anzuwenden. (BGBl. I S. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebil-
(10) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die det werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirt-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Ja- schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinn-
nuar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. erhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 4Scheidet
(11) 1§ 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes vom ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum ganz oder teilweise
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem- aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der für das
ber 1998 endet. 2Über- und Unterentnahmen vorangegan- Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Satz 3
gener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. 3Bei vor in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulö-
dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der sen. 5Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3
Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgü- unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum
tern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen erneut auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird,
die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rück-
Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als lage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinner-
Entnahme anzusetzen. 4Die Aufzeichnungspflichten im höhend aufzulösen. 6§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2
Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 6 sind erstmals ab dem in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
1. Januar 2000 zu erfüllen. (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
(12) (weggefallen) 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der
(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6 Abs. 1 Nr. 3
und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei S. 402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum
Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunterneh- Ende eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirt-
men erstmals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen schaftsjahres angesetzt worden sind, anzuwenden. 8Für
der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat. den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bei den in Satz 7 genannten Verbindlich-
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes keiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem- den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-
ber 2001 endet. tens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auf-
(13) 1§ 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr lösungszeitraum); scheidet die Verbindlichkeit während
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996 endet. des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen
2Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des
Geschäften, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulö-
1997 endenden Wirtschaftsjahres zulässigerweise gebil- sen. 9§ 6 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom
det worden sind, sind in den Schlussbilanzen des ersten 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch auf Rückstellun-
nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschafts- gen, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 1999
jahres und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit min- endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, anzu-
destens 25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens wenden. 10Steht am Schluss des Erstjahres der Zeitpunkt
15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr des Beginns der Stilllegung des Kernkraftwerkes nicht fest,
gewinnerhöhend aufzulösen. sind bisher gebildete Rückstellungen bis zu dem Betrag
gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des
(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-
Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
schaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden
(BGBl. I S. 402) ergibt. 11Satz 8 ist für die in Satz 9 genann-
sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum, des-
ten Rückstellungen entsprechend anzuwenden. 12§ 6
sen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem
Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes
Umfang aufzulösen.
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Entnahmen
(15) Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
vor dem 1. Januar 1999 bereits Einkünfte aus dem Betrieb 13§ 6 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat, von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4311
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirk- für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirt-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder schaftsjahr anzuwenden.
gleichstehenden Rechtsakts erfolgt. 14§ 6 Abs. 6 Satz 2 (21a) 1§ 7 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes
und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals bei
31. Dezember 1998 vorgenommen werden. Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
(16a) 1§ 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Geset- ber 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. 2Bei
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 ange-
auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2
anzuwenden. 2§ 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des Geset- des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter
auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach anzuwenden.
dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. (21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsver-
(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und Abs. 3 mögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7
Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Arti- Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom
kels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden,
bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
anzuwenden, denen der Pensionsverpflichtete erstmals 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begon-
eine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 erteilt nen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund
hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative sowie § 6a Abs. 3 eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos-
Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen anzu- Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung
wenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000 ver- gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforder-
einbarten Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver- bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunter-
sorgung beruhen. lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauun-
terlagen eingereicht werden.
(17) 1§ 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. September (22) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in
1998 endet. 2In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979
biometrische Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem- wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a
ber 1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fäl- erstmals anzuwenden ist.
len mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verteilung (23) 1§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich
gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist. des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
3Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen
die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. 2Bei Rückla-
Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte gen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirt-
Grundsätze der Versicherungsmathematik zu berücksich- schaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in
tigen sind, entsprechend anzuwenden. der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24. März (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.
1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzu- (23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
wenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ab dem
werden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräuße-
rungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (24) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erst-
mals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes ber 1990 abgeschlossen worden sind. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 2
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Versi-
2001 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die vor cherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden,
diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996
der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter entgeltlich erworben worden sind. 3§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist
anzuwenden. erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Ver-
(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März sicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung
1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzu- oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der
wenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen Steuerpflichtige weist nach, dass bis zu diesem Zeitpunkt
werden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er sich verpflich-
vorgenommen worden sind, ist § 6c in der im Veräuße- tet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
rungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen.
4§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versiche-
(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-
rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbei-
den, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.
trag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
(21) 1§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für Einlagen dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorge- Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem
nommen werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals 5§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
4312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist letztmals für den Ver- wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bau-
anlagungszeitraum 2005 anzuwenden. unterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.
(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fassung
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf (27) (weggefallen)
Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember (28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer-
1999 geleistet werden. pflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung
(24b) §10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalenderjahr 2004 in begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-
der folgenden Fassung anzuwenden: maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten vollen Euro- baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauun-
Betrag abzurunden.“ terlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bau-
(25) Auf den am Schluss des Veranlagungszeitraums unterlagen eingereicht werden.
1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug ist § 10d (29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom
in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwenden,
S. 821) anzuwenden. wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
(26) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen
1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun- hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund
gen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlos-
diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Erweite- senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
rungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforder-
1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für nach dem lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Woh- bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunter-
nungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bau-
sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder unterlagen eingereicht werden.
Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in (30) (weggefallen)
der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322)
(31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-
geänderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirt-
von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten
2001 endet. 2§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirt-
Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden,
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
2001 beginnen.
dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit
der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaf- (32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezem-
fung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Sep- ber 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschafts-
tember 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags endet.
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder (32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste
mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-
1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Abs. 5a ist erstmals bei res der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15
in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entste-
wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bau- hen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
antrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaf-
fung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach (33) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen 1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkom-
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- mensteuer-Durchführungsverordnung,
akts angeschafft hat. 5§ 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und 2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahres-
Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. De- beträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten
zember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauch-
wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines tem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen,
nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abge- die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen- gen sind,
den Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzu- entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaf-
wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung fungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom
vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmit-
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang
Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abge- mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebe-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen- trieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff
den Rechtsakts angeschafft hat. 7Als Beginn der Herstel- gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden
lung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erfor- auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 begin-
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt nenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4313
vertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist schaft, die bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entspre-
und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar chenden Leistungen auf Grund einer Versorgungszusage
1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb im Sinne des § 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach der betrieblichen Altersversorgung oder durch eine Unter-
§ 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig stützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes
sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19
anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 begin- Abs. 2 anzuwenden. 2Bezieht ein Steuerpflichtiger Ein-
nenden Wirtschaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kom- nahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 auf Grund eines Rechts-
manditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haf- anspruchs im Sinne des § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes
tung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und des- zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der
sen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leis-
Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten tungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird stabe a weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsan-
in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der spruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist.
Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss,
(35) (weggefallen)
als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. 4In Höhe der
nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei (36) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes
den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwen-
für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze den für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
Verlustanteile anzusetzen. 5Bei der Anwendung des § 15a schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-
Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Abs. 1 anzuwenden ist. Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
mals anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung
(34) 1§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals
31. Dezember 2001 erfolgen. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und
für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20
Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Septem-
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veräußerun-
ber 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfol-
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-
gen. 3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Geset-
rungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf
1973 abgeschlossen worden sind. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
dem 31. Dezember 1998 erfolgen. 4§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4
S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträ-
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
gen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem
31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.
31. Dezember 2000 anzuwenden. 5§ 16 Abs. 4 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I (37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Einnahmen anzu-
S. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die wenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuer- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmas-
pflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar se im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-
1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, schaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das Körper-
bleiben diese unberücksichtigt. 6§ 16 Abs. 4 in der Fas- schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
S. 1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun- anzuwenden ist.
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erfol-
(37a) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf
gen.
Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
(34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes schaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art mit eigener
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweit Anteile Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körper-
an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesell- schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
schaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah- anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erst-
res der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vor- mals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des
genommen werden, für das das Körperschaftsteuerge- ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art
setz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftli-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden chen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Kör-
ist; für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorge- perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
nommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzuwenden. anzuwenden ist. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist
2§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwen-
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungs- den.
zeiträume vor 1999 anzuwenden.
(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der Fas-
(34b) 1Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds infolge einer Ver- S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden,
sorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwart- soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
4314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
(37c) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes (41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwen-
1. für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden
den für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
Fassung:
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des „(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt- nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt
mals anzuwenden ist. vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwen-
den, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Körper- 1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse 0;
erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Kör-
perschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntma- 2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert (747,80 · y + 1 700) · y;
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:
S. 1034), letztmalig anzuwenden ist. (278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;
(39) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Geset- 4. von 52 293 Euro an:
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) und § 23 0,47 · x – 9 232.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro überstei-
anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach
dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt rundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein
beruht. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte Zehntausendstel des 12 755 Euro übersteigenden Teils
anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem steuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen
31. Dezember 1998 erfolgt. 3§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die men. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden. nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“;
4§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden
wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschafts- Fassung:
gut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder
nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert. „(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt
(40) 1§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für den vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung Euro für zu versteuernde Einkommen
anzuwenden:
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes 0;
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes 2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (883,74 · y + 1 500) · y;
oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlus- 3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
ses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments (228,74 · z + 2 397) · z + 989;
und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäi- 4. von 52 152 Euro an:
scher Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG 0,42 · x – 7 914.
Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/ 3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-
2000/EG des Europäischen Parlaments und des
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemein-
rundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein
schaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG
Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils
Nr. L 117 S. 1) leistet oder“.
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
2§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des steuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erst- Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
mals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. men. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
3§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe, (42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veranlagungszeit-
dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der raum 2003 anzuwenden.
Betrag von 7 428 Euro tritt, und
(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeit-
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe, raum 2003 anzuwenden.
dass an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro der
(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem-
Betrag von 7 680 Euro tritt.
ber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals für den Veranla-
(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungs- gungszeitraum 2000 anzuwenden.
zeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in die-
(45) (weggefallen)
sem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der
Betrag von 1 188 Euro tritt. (46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4315
1. für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe, Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 36
der Betrag von 7 428 Euro tritt, und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe,
mals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
dass jeweils an die Stelle des Betrags von 7 188 Euro
der Betrag von 7 680 Euro tritt. (50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals anzu-
(47) 1§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
wenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Kör-
den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. 2Auf § 34
perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
2000 (BGBl. I S. 1433) ist Absatz 4a in der Fassung des
mals anzuwenden ist.
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entspre-
chend anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung (51) (weggefallen)
des § 34 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom (52) § 39b ist anzuwenden
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Fällen, in
denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässi- 1. ab dem Kalenderjahr 2004 mit der Maßgabe, dass in
ger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertra- Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats „§ 32a
gung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Ab-
ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in satz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“
der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I die Zahlen „17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben
S. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünf- „8 946 Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036
te als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt. 5§ 34 Euro“ und „26 964 Euro“ treten. 2Absatz 2 Satz 6 Nr. 3
Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19. De- ist ab dem Kalenderjahr 2004 in der folgenden Fassung
zember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem Veranlagungs- anzuwenden:
zeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die „3. die Vorsorgepauschale
Stelle der Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“ die Anga-
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe
be „5 Millionen Euro“ tritt. 6§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fas-
des § 10c Abs. 2 oder 3,
sung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1812) ist b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c
Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c
a) für den Veranlagungszeitraum 2004 mit der Maßgabe
Abs. 4 Nr. 1;“,
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „19,9 vom
Hundert“ die Angabe „17 vom Hundert“ tritt, und 2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in
Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen „19,9“ und
b) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe
„48,5“ die Zahlen „15“ und „42“ und an die Stelle der
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „19,9 vom
Angaben „8 946 Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben
Hundert“ die Angabe „15 vom Hundert“ tritt.
„9 144 Euro“ und „25 812 Euro“ treten.
7Für die Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung
(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das Kalen-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist derjahr 2000 anzuwenden.
die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34
in Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbe- (53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes
achtlich. vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals
anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil
(48) (weggefallen) des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
(49) § 34c Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist erstmals für Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3
den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
den Einkünften zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor letztmals anzuwenden ist. 2Die §§ 43 bis 45c in der Fas-
dem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist. sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Arti-
(50) 1§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des
kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erst-
S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die
mals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe-
Satz 1 nicht gilt. 3§ 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des
günstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). 2§ 34f
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwen-
Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
den. 4§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mittei-
bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für
lungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a
nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder ange-
des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge an-
schaffte Objekte.
zuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember
(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 zufließen.
2001 anzuwenden.
(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpa-
(50b) 1§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in pieren und Kapitalforderungen, die von der Bundeswert-
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I papierverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung
S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 gel-
§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der tenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994
4316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d
Rechnung gestellte Stückzinsen. in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus (BGBl. I S. 3794) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden; für
Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die Anträge auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigun-
nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind. gen, die bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,
ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.
(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleistungen (59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden
werden. für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper-
(57) (weggefallen) schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
(57a) 1§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mals anzuwenden ist.
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der (59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr 2004 in
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 der folgenden Fassung anzuwenden:
Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I „1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 49 Abs. 1 Nr. 5 der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen
Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto- Programmablaufplan für die Herstellung von Lohn-
ber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge steuertabellen mit Lohnstufen zur manuellen Be-
anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Abs. 1 Nr. 5 rechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt
Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. De- zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen auszu-
für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper- weisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper- Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Ober-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des grenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt- übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und
mals anzuwenden ist. 4Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzulei-
Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom ten;“.
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital- (59d) 1§ 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 59
erträgen, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen, die des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995
Sätze 1 und 2 entsprechend. (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwenden. 2§ 52 Abs. 8 in der
(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom Fassung des Artikels 8 Nr. 5 des Dritten Finanzmarktför-
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden derungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in
für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper- folgender Fassung anzuwenden:
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper- „(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt- Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförde-
mals anzuwenden ist. rungsgesetzes vorgenommen werden.“
(58a) 1§ 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütungen, die
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. 2Für Vergütun-
1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume
gen, die nach dem 31. Dezember 2002 zufließen, sind
vor 1999 anzuwenden.
§ 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Nr. 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Steuerabzug 20 vom Hundert der (61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom
Einnahmen beträgt. 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals auf (61a) …*)
Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach
(62) § 66 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung
dem 22. Dezember 2001 angeordnet worden ist.
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das
(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf
1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden, wenn für die einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag
Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, für das rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti- werden kann.
kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 1433) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bil-
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld
den war.
anzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume
(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22. De- vor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat.
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden
für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körper- *) Gemäß Artikel 11 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird ab 1. Januar 2003 in § 52 nach
Absatz 61 folgender Absatz 61a eingefügt:
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2002
mals anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fassung des Gesetzes (BGBl. I S. 1946) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf wenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4317
§ 53 ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des
Sondervorschrift zur Steuerfreistellung 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als
des Existenzminimums eines Kindes in Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4
den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den
Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum
1In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter
bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei- und Nutzungsbefugnisse.
beträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festset-
zung berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenz- (2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
minimum des Kindes steuerfrei zu belassen: land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1
Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der
1983 3 732 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I
1984 3 864 Deutsche Mark, S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsände-
1985 3 924 Deutsche Mark, rungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157)
1986 4 296 Deutsche Mark, gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu
den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des
1987 4 416 Deutsche Mark,
Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei
1988 4 572 Deutsche Mark, sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten
1989 4 752 Deutsche Mark, im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
1990 5 076 Deutsche Mark, die einzelne Nutzung einzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:
1991 5 388 Deutsche Mark, 1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in
1992 5 676 Deutsche Mark, der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
1993 5 940 Deutsche Mark,
geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-
1994 6 096 Deutsche Mark, zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
1995 6 168 Deutsche Mark. (BGBl. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes kataster-
2Im mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher
Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-
Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 3Für die
1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfrei-
der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) aus-
stellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen
im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kinder- gewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird. 2Abwei-
geld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkom- chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
men des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungs- a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
zeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in einen Frei-
betrag umzurechnen; dies gilt auch dann, soweit das Kin- 2,05 Euro je Quadratmeter,
dergeld dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtli- b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
chen Ausgleichs zusteht. 4Die Umrechnung des zustehen-
den Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der bis- 2,56 Euro je Quadratmeter
her abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen. 5Bei anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern- gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über
paar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen
nicht vorliegen, ist eine Änderung der bisherigen Inan- abgibt,
spruchnahme des Kinderfreibetrags unzulässig. 6Erreicht
die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteu- 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-
erfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem dratmeter 0,51 Euro,
nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den nach
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der
Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen-
maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom
vergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-
bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und
lage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 des Bewertungs-
die Einkommensteuer neu festzusetzen. 7Im Zweifel hat
gesetzes), die für ausbauende Betriebsweise mit Fass-
der Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage
weinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden
entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
Tabelle ergibt:
§ 54 Ausgangsbetrag
(weggefallen) Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
in Euro
§ 55 21 bis 20 1,28
Schlussvorschriften 21 bis 30 1,79
31 bis 40 2,56
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
41 bis 50 3,58
nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor
51 bis 60 4,09
dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) 61 bis 70 4,60
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt- 71 bis 100 5,11
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu über 100 6,39
4318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist
findet, wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach
Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
je Quadratmeter 0,51 Euro,
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im
Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes § 56
je Quadratmeter 2,56 Euro, Sondervorschriften
6. für Flächen des Geringstlandes für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
je Quadratmeter 0,13 Euro,
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen
7. für Flächen des Abbaulandes
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in
je Quadratmeter 0,26 Euro, Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im
8. für Flächen des Unlandes Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat-
je Quadratmeter 0,05 Euro. ten, gilt Folgendes:
(3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, 1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem
in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat- nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder herge-
zes 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch- stellt worden sind.
schnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen
Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für 2. (weggefallen)
die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar
1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 57
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangs- Besondere Anwendungsregeln aus
betrag anzusetzen: Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die
1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Ja- §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durch-
nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich führungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des
der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden,
1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden
Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 sind.
und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81,
zu bewerten wäre; 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungs-
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num- verordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die
mer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
wäre. Gebiet verwirklicht worden sind.
(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert (3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 und des
für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheits-
so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Der darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert
Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem
(4) 1§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Betrieb zuständig ist. 3Der Teilwert ist gesondert festzu-
der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die
stellen. 4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststel-
zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten
lung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des
Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d
Steuerpflichtigen gegeben ist. 5Die Vorschriften der Abga-
Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem
benordnung und der Finanzgerichtsordnung über die
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
gelten entsprechend.
1Verluste, (5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden,
(6) die bei der Veräußerung oder Entnahme
die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der
von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,
Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demo-
dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
kratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30
Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der aus-
S. 274) gezahlt worden sind.
schließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräuße-
rungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach (6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Arti-
Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen kel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die
des Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt bei zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festge-
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. setzte Einkommensteuer anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4319
§ 58 (2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld,
Weitere Anwendung wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf-
von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung enthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer,
der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland ent-
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben sandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehe-
gatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-
1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durch- anstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-
führungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.*)
und Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom
16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschafts-
güter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember § 63
1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Kinder
Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder
hergestellt worden sind. (1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
(2) 1Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungs- 1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
gesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbin- 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
dung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz Kinder seines Ehegatten,
zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkom-
men-, Körperschaft- und Vermögensteuer – Steuerände- 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
rungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) Enkel.
dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerwei- 2§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder
se gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fort- einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
geführt werden. 2Sie sind spätestens im Veranlagungs- Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
zeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend auf- oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den
zulösen. 3Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirt- Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben,
schaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im
in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2
oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des
Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeit- Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
raum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im
Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen
Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster
Körperschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungs- Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teil-
gesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für weise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die
Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Janu- durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in
ar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kin-
genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet haben, dergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte
an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand
der Betriebsstätte ist. § 64
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§§ 59 bis 61
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kinder-
(weggefallen) geld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld
demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt auf-
X. Kindergeld genommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haus-
halt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten,
§ 62
Anspruchsberechtigte *) Gemäß Artikel 11 Nr. 16 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird § 62 Abs. 2 ab 1. Januar 2003 wie
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kin- folgt gefasst:
dergeld nach diesem Gesetz, wer „(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
Aufenthalt hat oder
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer- einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
pflichtig ist oder Person
ist. 2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteu- Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutsch-
erpflichtig behandelt wird. land entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“
4320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so (2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an
bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vor- sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvor-
mundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den aussetzungen wegfallen.
Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemein-
samen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das § 67
Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an Antrag
einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegen- 1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse
über der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich
schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem
verzichtet hat.
Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtig- an der Leistung des Kindergeldes hat.
ten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der
dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere
Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kin- § 68
dergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhalts- Besondere Mitwirkungspflichten
rente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt
oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so (1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderun-
bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kin- gen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
dergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getrof- sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung
fen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der
zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das
18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Fami-
§ 65 lienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kin-
dergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken;
Andere Leistungen für Kinder
§ 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwen-
(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das dung.
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-
(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist,
sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen
oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten- eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene
versicherungen, Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteu-
erkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden
und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 (3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kinder-
genannten Leistungen vergleichbar sind, geld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für
das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem (4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffent-
Kindergeld vergleichbar sind. lichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für
2Soweit die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachver-
es für die Anwendung von Vorschriften dieses
halt erteilen.
Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen
die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht
ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis § 69
zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Überprüfung
Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 des Fortbestehens von Anspruchsvor-
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er aussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung
im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-
ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf aus- ständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf
geschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe- Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes
standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäi- zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des
schen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinder- Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Ein-
zulage hat. wohner, zu deren Person im Melderegister Daten von min-
derjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder,
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Brut- soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Recht-
tobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kinder- mäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
geld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unter-
schiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro
beträgt. § 70
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
§ 66
(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familien-
Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum kassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Von
der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgese-
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte
hen werden, wenn
Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und
jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. 1. dem Antrag entsprochen wird oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4321
2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für schlossenen Mitgliedsverband oder einer einem sol-
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt chen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
sind, oder Anstalt
3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der erhalten.
Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere
Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die
voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis
(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichne-
Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die
ten eintreten.
Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu (5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
ändern. Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset- Gesetzes zuständig:
zung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben 1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neu- anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-
festsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgen- ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des
den Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Arbeitsentgelts obliegt;
Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die 2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-
eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen
Ruhensvorschriften obliegt;
(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu
ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Ein- 3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1
künfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1
Abs. 4 über- oder unterschreiten. Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der
Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
§ 71
4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-
Zahlungszeitraum satz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls die
Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu
§ 72 dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.
Festsetzung und Zahlung des Kinder- (6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats
geldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeich-
neten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen
(1) 1Steht Personen, die
Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des
Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die
Ehrenbeamten, oder Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in
oder einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen
folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer
Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer (7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits-
Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich entgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen. 2Der
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berech-
Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es tigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er ins-
von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des gesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen
öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert
genannten juristischen Personen sind insoweit Familien- abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte
kasse. Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank
Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die
AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durch-
Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohn-
führung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und
steuer ersetzt.
Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-
Arbeitsentgelt geldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher
Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundes-
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der anstalt für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts- nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über-
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
4322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
§ 73 teilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des
(weggefallen) Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten
berücksichtigt werden, ergibt.
§ 74
§ 77
Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66
Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestset-
Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen zung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen,
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentspre-
Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berück- chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-
sichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei wendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch,
entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwen-
oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten dungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsbe-
braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in rechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen;
Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind zuzurechnen.
Unterhalt gewährt. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial- oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerbe-
leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 ratungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialge- Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn des-
setzbuch entsprechend. sen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der
§ 75 zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentschei-
Aufrechnung dung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwen-
(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld dig war.
kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes
Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der
§ 78
Berechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebens- Übergangsregelungen
unterhalt wird. (1) bis (3) (weggefallen)
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs (4) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kin-
auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kin- dergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit
dergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor
Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entspre- 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a des Bun-
chend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein deskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann geltenden Fassung Anwendung.
oder konnte.
(5) 1Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtig-
§ 76 ten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in
Pfändung dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für
1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzli- die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder
cher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Fest- gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten
setzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichti-
werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages gilt: gung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst
1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in
Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen
gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die
möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder- nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten las-
geldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kinder- sen.
geld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes
erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder
dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere XI. Altersvorsorgezulage
Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der
Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren
§ 79
Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer
Betracht. Zulageberechtigte
2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist 1Nach § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt steuer-
zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes pflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvor-
berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu sorgezulage (Zulage) nach Maßgabe der folgenden Vor-
dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Ver- schriften. 2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4323
§ 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 § 84
begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulagebe- Grundzulage
rechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvor-
sorgevertrag besteht. Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese
beträgt
§ 80 in den Jahren 2002 und 2003 38 Euro,
Anbieter in den Jahren 2004 und 2005 76 Euro,
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von in den Jahren 2006 und 2007 114 Euro,
Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvor- ab dem Jahr 2008 jährlich 154 Euro.
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82
Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen. § 85
Kinderzulage
§ 81
(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem
Zentrale Stelle Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bun- in den Jahren 2002 und 2003 46 Euro,
desversicherungsanstalt für Angestellte.
in den Jahren 2004 und 2005 92 Euro,
in den Jahren 2006 und 2007 138 Euro,
§ 82
ab dem Jahr 2008 jährlich 185 Euro.
Altersvorsorgebeiträge
2Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranla-
(1) 1Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorge- gungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurück-
beiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen gefordert wird. 3Erhalten mehrere Zulageberechtigte für
Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demje-
auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 nigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zerti- Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
fiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der (2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Abgabenordnung. erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf
Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag kann jeweils
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenom-
aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeit- men werden.
nehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn § 86
diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine
lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Mindesteigenbeitrag
Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge- (1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,
setzes gewährleisten. 2§ 3 des Gesetzes zur Verbesse- wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbei-
rung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbe- trag leistet. 2Dieser beträgt
haltlich des § 93 nicht entgegen.
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten
Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hin- in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
terbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert
Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-
erfolgt. nen Kalenderjahr
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen 1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des
1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt 2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
wird,
3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten Ein-
2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versi-
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt cherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversiche-
wird, rung nicht bestehen würde,
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonder- jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten
ausgaben geltend gemacht werden, oder Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85;
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2. gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2,
berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79
Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehe-
§ 83
gatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezo-
Altersvorsorgezulage gene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesol-
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge- dungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbe-
beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer trag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004
Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusam- 45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-
mensetzt. lage zusteht,
4324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage § 89
zusteht, Antrag
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr (1) 1Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschrie-
Kinderzulagen zustehen, benem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-
und ab dem Jahr 2005 jährlich res, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter
einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu- worden sind. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr
lage zusteht, Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche
zusteht und Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt
der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Ver-
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr
träge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den
Kinderzulagen zustehen.
höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Der Antrag-
5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag steller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbei- Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minde-
trag zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach rung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.
dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindest-
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
eigenbeitrag.
a) die Vertragsdaten,
(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat
Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer des
Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichti- Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,
gung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2,
erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Ren- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die Gewährung der
tenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflich- Kinderzulage erforderlichen Daten und
tige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das
d) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge
tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist
das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulage-
Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügi- anspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die
ger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbei- Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres
tragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Min- eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden
desteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem
in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden. maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu
(3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über
übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.
die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten § 90
dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeit- Verfahren
raums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegan-
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr über-
genen Kalenderjahres gelten.
mittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulage-
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, anspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer
dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kin- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
derzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch besteht. 2Soweit der Träger der Rentenversicherung keine
die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Bei- Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale
tragsjahr nicht. Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zuge-
wiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Im Fall eines
§ 87 Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale Stelle
der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen
Zusammentreffen mehrerer Verträge Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem
1Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-
zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für tenversicherungsfreien Beschäftigung die Zulagenummer
zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 mit, die diese an den Antragsteller weiterleitet.
zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den
Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entspre- Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die
chend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid
Beiträge zu verteilen. ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter
hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten
§ 88 Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der
Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von
Entstehung des Anspruchs auf Zulage
der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden,
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden.
Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleis- 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle
tet worden sind (Beitragsjahr). dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4325
le teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei
des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automati-
wurde, durch Datensatz mit. siert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der tragung. 2Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale Stelle
Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr nach
weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.
3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten
oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem
Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzutei-
Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. len. 4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonder-
3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforde- ausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststel-
rungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalen- lung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt
dervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der mitzuteilen.
zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. (2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zustän-
4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschrie- dige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
benem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmel- der seine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der
dung im Sinne der Abgabenordnung. rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat der zentra-
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf beson- len Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 bis zum
deren Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjah-
schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der res auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder
Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antrag- durch Datenübertragung zu übermitteln.
steller an den Anbieter zu richten. 3Der Anbieter leitet den
Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat § 92
dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung Bescheinigung
erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine
teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu erteilen über
§ 90a
1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten
Anmeldeverfahren Altersvorsorgebeiträge,
(1) 1Abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 kann der 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufge-
Anbieter die Zulagen auf Grund der ihm vorliegenden hobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90)
Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errech- oder Berechnungsergebnisse (§ 90a),
nen. 2Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens
gemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berück- 3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-
sichtigen. 3Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für tragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebe-
ein Beitragsjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen. nen Zulagen,
(2) 1Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalenderviertel- 4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-
jahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die tragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzunehmen. 2Hierbei ist zu 5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.
bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung
des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. 3Die zentra- § 92a
le Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugun-
sten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Verwendung
4Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den für eine eigenen Wohnzwecken
begünstigten Altervorsorgeverträgen gutzuschreiben. dienende Wohnung im eigenen Haus
5§ 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten inner- (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvor-
halb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu sorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem
übermitteln sind. Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt min-
destens 10 000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder
(3) 1Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zu-
Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden
lagen hat der Anbieter zurückzufordern. 2Bei bestehen-
Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus
dem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und
oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken
die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsor-
dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden
gezulagen-Anmeldung abzusetzen. 3Die Sätze 1 und 2
(Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). 2Insgesamt dürfen
gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des
höchstens 50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes. 4§ 90 Abs. 3 und 4 gilt entspre- (2) 1Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-
chend. Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Lebens-
jahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Ver-
§ 91 wendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt
der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag
Datenabgleich in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines
(1) 1Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder- Monats zurückzuzahlen. 2Zahlungen auf diesen Altersvor-
ausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der sorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als
gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet.
Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die 3Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig.
4326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
4Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt lich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermitt-
der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigen- lung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwert-
heimbetrags. barem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Daten-
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung fernübertragung Folgendes anzuzeigen:
von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 1. den Auszahlungszeitpunkt,
Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahl-
2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem
ten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen
Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Be-
träge zurückzuzahlen. 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleis-
(4) 1Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht teten Altersvorsorgebeiträge und
nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens
bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig im Zeitpunkt der Auszahlung.
zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Alters-
den. 2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt,
vorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu
bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig
benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der
zurückgezahlt hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-
Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit
den, wenn
mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und
1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jah-
res vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranla- (5) 1Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulage-
gungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu berechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche
eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der Zulageberechtig-
Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet, te einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.
2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn
2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jah- mehr erfüllt sind. 3In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4
res nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige
ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. 4Im Übri-
gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zer- gen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend.
tifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten § 93
Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist,
sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehe- Schädliche Verwendung
gatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten (1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben. 2In unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c
diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ge-
Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung nannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten
des Zulageberechtigten. 3Er hat einen Altersvorsorge- ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das
vertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen. ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-
lenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert fest-
§ 92b gestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.
2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Aus-
Verfahren bei Verwendung
zahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgever-
für eine eigenen Wohnzwecken
träge-Zertifizierungsgesetzes). 3Eine Rückzahlungsver-
dienende Wohnung im eigenen Haus
pflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
§ 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die zierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsor-
notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestim- gevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebe-
men, nenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausge-
1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge zahlt wird. 4Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des
ausgezahlt werden sollen und § 82 Abs. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. 5Wird
im Fall des Todes des Zulageberechtigten das geförderte
2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung Altersvorsorgevermögen ausgezahlt, gelten die Sätze 1
nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll. und 2 entsprechend. 6Die Verpflichtung nach Satz 1 ent-
(2) 1Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und fällt, soweit im Fall des Todes des Zulageberechtigten das
den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvor- geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den
sorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich aus- Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag
gezahlt werden können. 2Sie teilt dem Zulageberechtigten übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Alters- berechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
vorsorgevertrages mit, welche Beträge der Zulageberech- Abs. 1 erfüllt haben.
tigte nach § 92a Abs. 2 zurückzuzahlen hat. (2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorge-
(3) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Alters- vermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulage-
vorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheim- berechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1
betrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amt- Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4327
dung dar. 2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs. 1 ge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. 2Die Stundung ist
Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Abs. 4 des Geset- zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindes-
zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, tens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvor-
wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 sorgevertrag getilgt wird. 3Stundungszinsen werden nicht
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zer- erhoben. 4Die Stundung endet, wenn das geförderte
tifizierungsgesetzes gewährleistet wird. 3In den übrigen Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4
Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betriebli- und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
chen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten
Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist über den
des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertra- Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zentrale
ges geleistet wird. Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränk-
§ 94 te Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1
Verfahren bei schädlicher Verwendung Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags
dieser von der zentralen Stelle zu erlassen. 2Wird die un-
(1) 1In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der beschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach
zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches
Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwi-
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- schenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im
übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der
Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87
ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nach amtlich vor-
Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den geschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten
Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr
Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zen- folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht
trale Stelle abzuführen. 4Der Anbieter hat die einbehalte- bestand.
nen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis
zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge
§ 96
dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach Anwendung der Abgabenordnung,
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenüber- allgemeine Vorschriften
mittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell ver-
(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind
wertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte
die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Datenfernübertragung mitzuteilen. 5Die zentrale Stelle
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt
unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige
nicht für § 163 der Abgabenordnung.
Finanzamt.
(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben
(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a
durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zu- Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner
lageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Ab- vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu
satz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückge-
ist. 2§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Im Rück- zahlt worden sind. 2Für die Inanspruchnahme des Anbie-
forderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die ters ist die zentrale Stelle zuständig.
vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten
Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters
Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den ver- Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu
bleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats geben.
nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die (4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob
zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für die Festset- er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Ab-
zung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und gabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zen-
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszah- tralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im
lung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist. Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu
machen.
§ 95
(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern kei-
Beendigung der unbeschränkten nen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden
Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten Kosten.
(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulage- (6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt
berechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Ver-
oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitrags- fahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Betei-
jahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 ligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen
und 94 entsprechend. ist.
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzah- (7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370
lungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie
der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträ- die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und
4328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium
begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeld- des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. zes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung,
Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage
§ 97 sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a
Übertragbarkeit Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. 2Hierzu gehören
insbesondere
Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvor-
sorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geför- 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
derten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der An- Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters,
spruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches
zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trä-
§ 98 gern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bun-
Rechtsweg desanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Fami-
lienkassen, den für die Besoldung oder die Amts-
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf bezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern und in
Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Versor-
der Finanzrechtsweg gegeben. gung gewährleistenden Arbeitgeber der rentenver-
sicherungsfreien Beschäftigung, insbesondere über
§ 99 die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Daten-
Ermächtigung sätze, die Datenträger und die Art und Weise der
Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
und
tigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95
Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und für 3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Ertei-
die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen lung der Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und
Bescheinigungen zu bestimmen. § 92 erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002 4329
Anlage 1 commandite par actions, besloten vennootschap
(zu § 4d Abs. 1) met beperkte aansprakelijkheid/société privée à res-
ponsabilité limitée sowie öffentlich-rechtliche Kör-
Tabelle für die Errechnung perschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht
des Deckungskapitals für lebenslänglich fällt;
laufende Leistungen von Unterstützungskassen – Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-
Die Jahresbeiträge der nung:
laufenden Leistungen sind zu – aktieselskab, anpartsselskab;
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers – Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-
(Jahre) an männliche an weibliche nung:
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit – Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-
1 2 3 tien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, berg-
rechtliche Gewerkschaft;
bis 26 11 17
– Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeich-
27 bis 29 12 17
nung:
30 13 17
31 bis 35 13 16 – osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, sää-
stöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkrings-
36 bis 39 14 16
bolag;
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14 – Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-
49 bis 52 13 14 zeichnung:
53 bis 56 13 13 – Ανω′ νυµη Εταιρι′α;
57 und 58 13 12 – Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-
59 und 60 12 12 nung:
61 bis 63 12 11 – sociedad anonima, sociedad comanditaria por
64 11 11 acciones, sociedad de responsabilidad limitada
65 bis 67 11 10 sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
68 bis 71 10 9 Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
72 bis 74 9 8 – Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-
75 bis 77 8 7 zeichnung:
78 8 6
– société anonyme, société en commandite par
79 bis 81 7 6 actions, société à responsabilité limitée sowie die
82 bis 84 6 5 staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
85 bis 87 5 4 -unternehmen;
88 4 4
– Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
89 und 90 4 3 nung:
91 bis 93 3 3
– public companies limited by shares or by guarantee,
94 3 2
private companies limited by shares or by guaran-
95 und älter 2 2 tee, gemäß den Industrial and Provident Societies
Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den
Building Societies Acts eingetragene „building
Anlage 2
societies“;
(zu § 43b)
– Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeich-
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 nung:
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG
des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) – società per azioni, società in accomandita per
über das gemeinsame Steuersystem azioni, società a responsabilità limitata sowie die
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener staatlichen und privaten Industrie- und Handels-
Mitgliedstaaten, ergänzt durch die Akte über die unternehmen;
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, – Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Be-
der Republik Finnland und des Königreichs zeichnung:
Schweden und die Anpassung der die Europäische – société anonyme, société en commandite par
Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 actions, société à responsabilité limitée;
(BGBl. 1994 II S. 2031)
– Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Bezeichnung:
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
– naamloze vennootschap, besloten vennootschap
1. eine der aufgeführten Formen aufweist: met beperkte aansprakelijkheid;
– Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich- – Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Be-
nung: zeichnung:
– naamloze vennootschap/société anonyme, com- – Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
menditaire vennootschap op aandelen/société en Haftung;
4330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2002
– Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von – Körperschaftsteuer in Deutschland,
Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsge- – Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
sellschaften oder Genossenschaften sowie die Finnland,
öffentlichen Unternehmen;
– ϕο′ρος εισοδη′µατος νοµικω′ν προσω′πων κερδοσκο−
– Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Be- πικου′ χαρακτη′ρα in Griechenland,
zeichnung:
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag;
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-
gründete Gesellschaften, – corporation tax in Irland,
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug – imposta sul reddito delle persone giuridiche in
auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat Italien,
ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als
außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird – Körperschaftsteuer in Österreich,
und – imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden in Portugal,
Steuern – Statlig inkomstskatt in Schweden,
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in – Corporation tax im Vereinigten Königreich
Belgien, oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern
– selskabsskat in Dänemark, ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.