4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
Erstes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Vom 21. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl,
das folgende Gesetz beschlossen: wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht,
die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betrei-
berkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch
Artikel 1
unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fern-
Änderung des Telekommunikationsgesetzes verbindungen vornehmen können. Im Rahmen der
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Ent-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie scheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten
folgt geändert: Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu
effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen,
Dem § 43 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt: die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung des
„Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflich- vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung
tung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervoraus- erfolgt. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass
wahl zu ermöglichen, ausgesetzt.“ der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemes-
sen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten
Artikel 2 Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die Regulie-
rungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz
Weitere
oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
technischen Gründen gerechtfertigt ist. Für Betreiber
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu
Gesetzes, wird wie folgt geändert: ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der
Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2
1. § 3 Nr. 23 wird gestrichen. der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. März 2002 über den Uni-
2. § 43 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: versaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kom-
„(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikations- munikationsnetzen und -diensten (ABl. EG Nr. L 108
netzen, die über eine marktbeherrschende Stellung S. 51) überprüft.“
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3
in ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder Nutzer die Artikel 3
Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikations-
Inkrafttreten
dienstleistungen aller unmittelbar zusammengeschal-
teten Betreiber von öffentlichen Telekommunikations- Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
netzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betrei- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Dezem-
berauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen ber 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
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Elfte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 16. Oktober 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei- n) Die Angabe „Abschnitt 6 Überleitungs-, Über-
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der gangs- und Schlußvorschriften“ wird durch die
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 Angabe „Abschnitt 6 Aufstieg“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die o) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28
Bundesregierung: Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs-
und Praxisaufstieg“.
Artikel 1 p) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Ausbildungsaufstieg“.
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der q) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 Praxisaufstieg“.
(BGBl. I S. 3152), zuletzt geändert durch Artikel 24 des r) Die Angaben „§ 31a (aufgehoben)“, „§ 32 (aufge-
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird hoben)“ und „§ 32a Erleichterter Aufstieg“ werden
wie folgt geändert: gestrichen.
s) Nach der Angabe „§ 31 Übergangsregelungen für
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: den Aufstieg“ werden folgende Angaben angefügt:
„Verordnung „Abschnitt 7
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Überleitungsvorschriften
(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung – BGSLV)“. § 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der
Grenzjäger und Unterführer
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe „§ 3a Grenzschutzoffiziere“.
Förderung der Leistungsfähigkeit“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 3. § 1 wird wie folgt geändert:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen“. Nach den Wörtern „für die“ werden die Wörter
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst“.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15
Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung“. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a „(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:
(weggefallen)“. 1. mittlerer Dienst
f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeis-
(weggefallen)“. terin im BGS oder des Polizeimeisters im
g) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a BGS,
(weggefallen)“. b) als Beförderungsämter die Ämter der
h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Polizeiobermeisterin im BGS oder des
(weggefallen)“. Polizeiobermeisters im BGS, der Polizei-
hauptmeisterin im BGS oder des Polizei-
i) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a hauptmeisters im BGS,
(weggefallen)“.
2. gehobener Dienst
j) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit a) als Eingangsamt das Amt der Polizei-
zweiter Staatsprüfung“. kommissarin im BGS oder des Polizeikom-
missars im BGS,
k) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20
(weggefallen)“. b) als Beförderungsämter die Ämter der
Polizeioberkommissarin im BGS oder des
l) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Polizeioberkommissars im BGS, der Polizei-
Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus hauptkommissarin im BGS oder des Polizei-
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes“. hauptkommissars im BGS, der Ersten
m) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Polizeihauptkommissarin im BGS oder des
Andere Bewerberinnen und Bewerber“. Ersten Polizeihauptkommissars im BGS,
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3. höherer Dienst 3. Mitarbeitergespräche,
a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin im 4. Zielvereinbarungen,
BGS oder des Polizeirats im BGS,
5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetz-
b) als Beförderungsämter die Ämter der ten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Polizeioberrätin im BGS oder des Polizei- und
oberrats im BGS, der Polizeidirektorin im
6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder
BGS oder des Polizeidirektors im BGS, der
Wechsel der Verwendung, vor allem auch Aus-
Leitenden Polizeidirektorin im BGS oder des
landstätigkeiten.
Leitenden Polizeidirektors im BGS, der
Abteilungspräsidentin im BGS oder des Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und
Abteilungspräsidenten im BGS, der Direktorin fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen,
der Grenzschutzdirektion oder des Direk- die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht
tors der Grenzschutzdirektion, der Direkto- geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.
rin im BGS oder des Direktors im BGS, der (2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in
Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen
oder des Präsidenten eines Grenzschutz- entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es
präsidiums, der Inspekteurin des Bundes- kann diese Befugnis auf die Behörden seines Ge-
grenzschutzes oder des Inspekteurs des
schäftsbereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben
Bundesgrenzschutzes.“
unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B 7. § 4 wird wie folgt geändert:
sind mit Ausnahme des Amtes einer Präsidentin a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsi-
denten eines Grenzschutzpräsidiums nicht regel- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die
mäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
eines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsi- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Höchst-
denten eines Grenzschutzpräsidiums kann auch alter ist bei“ die Wörter „Bewerberinnen und“
einer Beamtin oder einem Beamten in der Lauf- eingefügt.
bahn des höheren Dienstes der allgemeinen und
inneren Verwaltung übertragen werden.“ cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 8. § 5 wird wie folgt geändert:
Leistungsgrundsatz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizei- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Bewerber“
vollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung durch die Wörter „Jede Bewerberin und jeder
und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizei- Bewerber“ und das Wort „seiner“ durch das
vollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung Wort „der“ ersetzt.
offen. bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- b) In Absatz 2 wird das Wort „Polizeivollzugsbeamte“
rechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und
Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt.
Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geistigen“ ein
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Komma und das Wort „gesundheitlichen“ ein-
Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, gefügt und die Wörter „des Bewerbers oder des
Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizei- Beamten“ durch die Angabe „der Bewerberin, des
vollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten. Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt.
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeits-
ergebnissen.“ 9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „Anwärterinnen und“ eingefügt.
„§ 3a b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Förderung der Leistungsfähigkeit „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere
sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähi-
durch Personalführungs- und -entwicklungsmaß- gung für ihre Laufbahn durch Ausbildung und
nahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören Prüfung nach § 29 Abs. 4.“
unter anderem c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. die Fortbildung, „Durch Einführung in die Aufgaben der neuen
2. die Beurteilung, Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen
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Abschlusses der Einführung wird die Befähigung 13. § 11 wird wie folgt geändert:
für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere
Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundes- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
beamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi- Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der
gung nach § 23.“ Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivoll-
zugsbeamten“ ersetzt.
10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Polizeivollzugs- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
beamte“ durch die Wörter „Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
11. § 9 wird wie folgt geändert: Wörter „Polizeibeamtinnen und“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „Eine Beförderung während der Probezeit ist
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen“. nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unbe-
rührt.“
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
c) In dem bisherigen Absatz 2 werden die Absatz-
Wort „darf“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
bezeichnung „(2)“ gestrichen und der erste Satzteil
fügt.
bis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamten- „(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
gesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:“. Voraussetzung für eine Beförderung sind, begin-
nen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der
12. § 10 wird wie folgt geändert: Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet
sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Beamten“ eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3
durch die Wörter „die Polizeivollzugsbeamtin- bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung entspre-
nen und Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt. chend.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
die Wörter „zur Beamtin oder“ eingefügt.
Nach dem Wort „Pflege“ werden die Wörter „einer
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“ oder“ eingefügt.
durch die Wörter „die Polizeivollzugsbeamtin oder
der Polizeivollzugsbeamte“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Laufbahn- sowie
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsverordnun- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gen“ ersetzt.
„1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: erfüllt,“.
„(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- bb) In Nummer 3 werden das Wort „entsprechen-
zugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden ent- den“ durch das Wort „gleichwertigen“ und
lassen.“ nach dem Wort „nachweist“ der Punkt durch
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: das Wort „oder“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu dem“ cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
die Wörter „die oder“ eingefügt. angefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „4. eine Hauptschule erfolgreich besucht und
„Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugs- eine anerkannte Berufsausbildung abge-
beamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, schlossen hat.“
die oder der wegen einer Kinderbetreuung b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
war.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die
„(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden
Angabe „eingetragenen Lebenspartner,“ einge-
als Polizeimeisteranwärterinnen im BGS oder
fügt.
Polizeimeisteranwärter im BGS eingestellt.“
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Während des Beamtenverhältnisses auf 15. § 14 wird aufgehoben.
Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivoll-
zugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als 16. Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:
Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des
Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“.“ „1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,“.
4190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die (3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugs-
Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt. beamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Amtsbezeichnung weiter.“
„(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikom- 24. § 23 wird wie folgt geändert:
missaranwärterinnen im BGS, die Bewerber als
Polizeikommissaranwärter im BGS eingestellt.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
17. Der bisherige § 15a wird § 15 und wie folgt geändert:
Andere Bewerberinnen und Bewerber“.
In Absatz 6 werden die Wörter „Einem Beamten“
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Einer Polizeivollzugsbeamtin oder
einem Polizeivollzugsbeamten“ ersetzt. „Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und
Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und
18. Die §§ 16 und 16a werden aufgehoben. die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung
entsprechend anzuwenden.“
19. § 17 wird wie folgt geändert:
25. § 24 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
„1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,“.
Besondere Fachverwendungen
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt. (1) Für besondere Fachverwendungen können in
den Polizeivollzugsdienst im BGS
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außer-
„(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeirat- halb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von
anwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizei- § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung über-
ratanwärter im BGS eingestellt.“ nommen und
20. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben. 2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des
Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in
Laufbahnen besonderer Fachrichtung unter Beru-
21. § 19 wird wie folgt gefasst:
fung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein-
„§ 19 gestellt
Einstellung von Bewerberinnen werden.
und Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein-
Abs. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfül- gestellt werden:
len und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,
1. in den gehobenen Dienst
können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zur Polizeirätin im BGS zur Anstellung (z.A.) a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerbe-
oder zum Polizeirat im BGS zur Anstellung (z.A.) rinnen oder Bewerber, die nach der Verordnung
ernannt werden. über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden
Fassung die Erlaubnis für Berufshubschrauber-
(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen
führerinnen oder Berufshubschrauberführer
und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für
(Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer)
die Polizeiratanwärterinnen im BGS und Polizeirat-
oder die Erlaubnis für Bordwartinnen oder
anwärter im BGS gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.“
Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-
grenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrer-
22. § 20 wird aufgehoben. schein für Bordwarte auf Hubschraubern im
Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) erwor-
23. § 21 wird wie folgt gefasst: ben haben und eine mindestens zweijährige
„§ 21 hauptberufliche Tätigkeit als Hubschrauberfüh-
rerin oder Hubschrauberführer oder Bordwartin
Übernahme oder Bordwart in einem Amt des gehobenen
von Beamtinnen und Beamten aus Dienstes nachweisen,
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
b) für eine Verwendung als Kommandantin oder
(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtin- Kommandant und Stellvertreterin oder Stellver-
nen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivoll- treter der Kommandantin oder des Komman-
zugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugs- danten auf einem Patrouillenboot des Bundes-
dienst im BGS anerkannt werden. grenzschutzes Bewerberinnen oder Bewerber,
(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die die eine abgeschlossene Fachhochschulaus-
entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des bildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben
BGS entscheidet das Bundesministerium des Innern. haben und eine mindestens zweijährige haupt-
Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ab- berufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän,
leistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuer-
werden. frau oder Steuermann nachweisen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4191
2. in den mittleren Dienst 26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewer- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-
berinnen oder Bewerber, die nach dem Kran- ter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.
kenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fas- b) In Absatz 3 wird das Wort „Beamte“ durch die
sung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ besitzen vollzugsbeamte“ ersetzt.
und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine
mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche
27. In § 26 werden nach den Wörtern „Beurteilung der“
Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Kranken-
die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ einge-
pfleger nachweisen,
fügt.
b) für eine Verwendung im informationstechni-
schen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechni- 28. § 27 wird wie folgt geändert:
schen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen
oder Bewerber, die aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
– eine Meisterprüfung oder Industriemeister- „1. Höchstalter für die Einstellung:
prüfung, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17
– eine Abschlussprüfung in einem anerkann- Abs. 1 Nr. 2, § 23;“.
ten Ausbildungsberuf nach dem Berufs- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bildungsgesetz oder der Handwerksord-
nung oder „2. Probezeit:
§ 10 Abs. 2, § 23;“.
– eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen
Ausbildung im öffentlichen Dienst cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
in einer der vorgesehenen Verwendung ent- dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
sprechenden Fachrichtung nachweisen, ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerbe- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wird“ die
rinnen und Bewerber, die die Erlaubnis für Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschrau-
bern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei 29. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
(Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschrau-
bern im Bundesgrenzschutz und bei der „Abschnitt 6
Polizei) oder die Berechtigung als Prüferin oder Aufstieg“.
Prüfer für Luftfahrtgerät erworben haben und
eine mindestens zweijährige hauptberufliche 30. Die §§ 28 bis 30 werden wie folgt gefasst:
Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart oder
Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem „§ 28
Amt des mittleren Dienstes nachweisen. Gemeinsame Regelungen
Die für die Fachverwendungen im mittleren für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg
Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen (1) Beamtinnen und Beamte können von Vor-
und Bewerber müssen darüber hinaus in den gesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschla-
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine gen werden oder sich bewerben.
hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an
und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben,
eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
Jahren nachweisen. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommis-
Die für die Fachverwendungen im gehobenen und sion und durch die schriftliche Bearbeitung von
mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS eingestellten Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission
Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer bewertet die Ergebnisse.
Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst im BGS eine min- (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel
destens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit
Fortbildung. Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder
(3) Im ärztlichen Dienst des BGS lauten die müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der
Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind
A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Beamtinnen „Medizinalrätin“, „Medizinaloberrätin“ Grenzschutzschule führt die Auswahlverfahren durch;
und „Medizinaldirektorin“ und für Beamte „Medizinal- das Bundesministerium des Innern kann Abweichun-
rat“, „Medizinaloberrat“ und „Medizinaldirektor“, gen zulassen.
jeweils mit dem Zusatz „im BGS“. Die Beamtinnen (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der
und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sons-
den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im BGS tigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teil-
vertraut gemacht.“ nahme am Auswahlverfahren treffen.
4192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den
das Bundesministerium des Innern unter Berücksich- mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, kön-
tigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es nen die Fachstudien um höchstens fünf Monate und
kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens
den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS auf sieben Monate verkürzt werden.
nachgeordnete BGS-Behörden übertragen. Die Ent- (3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-
scheidung über die Zulassung kann auch Bewerberin- dienst im BGS dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsaus-
nen oder Bewerbern eines früheren Auswahlver- bildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte,
fahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinan-
berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach der aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr
Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind. wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil- Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren
genommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Polizeivollzugsdienst im BGS ab.
Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahn-
Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt prüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn
werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerbe- erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
rinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahl- den.
verfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt
werden konnten. § 30
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Praxisaufstieg
Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen (1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden,
der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Lauf- wer zu Beginn der Einführung
bahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf
1. das 40. Lebensjahr vollendet und
frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem
Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höhe- 2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
ren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die
davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei- höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben
vollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert
A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage
(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) min- 1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zwei
destens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt Jahre und
einer Polizeioberkommissarin im BGS oder eines Poli- 2. im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS zwei
zeioberkommissars im BGS verliehen werden. Jahre und sechs Monate.
(8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizei- Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können BGS Lehrgänge von mindestens acht und für den
auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivoll- höheren Polizeivollzugsdienst im BGS von mindes-
zugsdienst im BGS zugelassen werden. tens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge
für den gehobenen Dienst werden durch die Grenz-
§ 29 schutzschule durchgeführt, die Lehrgangsgestaltung
Ausbildungsaufstieg für den höheren Dienst wird durch das Bundesminis-
terium des Innern geregelt. Das Bundesministerium
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil- des Innern erlässt für die Einführung und die Lehr-
dungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelas- gänge zum Aufstieg in den gehobenen und in den
sen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung höheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rahmenpläne.
eines Amtes
(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen
1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienst- Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer
zeit von zwei Jahren und Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn
2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer 1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindes-
Dienstzeit von sechs Jahren tens vier Jahren einen Dienstposten des gehobe-
bewährt und zu Beginn der Ausbildung das nen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen
40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienst- Auswahlverfahrens innehat,
zeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe- 2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens
zeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen. das 36. Lebensjahr vollendet sowie
(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugs- 3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurch-
dienst im BGS dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und schnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene
Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn ein- Leistungen erbracht hat.
gerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit
der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtin- Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und
nen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung
schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte des 40. Lebensjahres möglich.
Kenntnisse erworben haben, können die berufsprak- (4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung
tischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer
Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4193
Bundesministerium des Innern kann das Feststel- Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der
lungsverfahren mit Zustimmung des Bundesperso- Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivoll-
nalausschusses selbst regeln und durchführen. Das zugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer- berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrneh-
den. mung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn
nachgewiesen sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können
zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen (9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
und Beamte des mittleren und des gehobenen Poli- zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf
zeivollzugsdienstes im BGS zu einem begrenzten Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob
Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelas- die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxis-
sen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivoll- aufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtin-
zugsdienst im BGS höchstens ein Amt der Besol- nen und Beamten erbringen den Nachweis in einer
dungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A nach den Befähigungsanforderungen für das erreich-
und im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS höchs- bare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss.
tens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bun- Die während der Einführungszeit erbrachten Leis-
desbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zu- tungsnachweise sind zu berücksichtigen.
lassung erfolgt durch das Bundesministerium des
Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können (10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen
in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet
ein vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwen-
eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Auf- dung.
stiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahl- (11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen
entscheidung für die Übertragung eines Dienst- und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
postens der höheren Laufbahn festgestellt ist. BGS, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in
(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelas- ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelas-
senen Beamtinnen und Beamten werden durch die sen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbe-
Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren fähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besol-
Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die dungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A
Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulas- wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr
sung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienst- in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundes-
liches Bedürfnis voraus. besoldungsordnung A bewährt haben.
(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur (12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum
Beamtinnen und Beamte des mittleren und des geho- 31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamten des
benen Polizeivollzugsdienstes im BGS zugelassen mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach
werden, die Absatz 9 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
zugelassen werden, wenn sie
1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr,
aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet 1. das 35. Lebensjahr vollendet haben,
haben, 2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten
2. im mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS min- des gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach
destens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungs- einer Auswahlentscheidung übertragen worden
gruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundes- ist,
besoldungsordnung A und im gehobenen Polizei- 3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen
vollzugsdienst im BGS mindestens seit vier Jahren nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundes- erbracht haben.“
besoldungsordnung A erreicht haben,
3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen 31. § 31 wird wie folgt gefasst:
Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt
haben und „§ 31
4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig- Übergangsregelungen für den Aufstieg
keiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erschei-
(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18
nen und überdurchschnittlich beurteilt sind.
der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der
(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abge-
Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten schlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im
Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und
höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum
Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, wer-
der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie den § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4
durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeam-
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS eine tinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober
Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zuge-
Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst lassen sind, wird § 30 Abs. 5 bis 11 entsprechend
im BGS eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. angewandt.
4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- 34. Der bisherige § 29 wird § 33.
zugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den
§§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 35. § 32a wird aufgehoben.
geltenden Fassung erworben haben, sind die bis-
herigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der
Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4
Artikel 2
offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der
bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird Bekanntmachungserlaubnis
nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähi- Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
gung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der vom
werden.“ Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
32. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7 Artikel 3
Überleitungsvorschriften“. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
33. Der bisherige § 28 wird § 32. Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4195
Vierte Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 18. Oktober 2002
Auf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklausel- 3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der „(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder
zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 29. Oktober bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 des aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch ersichtlich sind.“
Artikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
ministerium für Wirtschaft und Technologie und hinsicht-
lich des § 8 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und 3 eingefügt:
und Landwirtschaft nach Anhörung eines jeweils aus- „(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonder-
gewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucher- veranstaltungen in Form von Winter- und Sommer-
schaft und der beteiligten Wirtschaft: schlussverkäufen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn
auf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise
generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung
Artikel 1
erfolgt.
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in
kanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) wird
§ 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen
wie folgt geändert:
Gesetzbuchs genannten Verträge.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5,
6, 7 und 8.
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fern- aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
absatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 eingefügt:
und § 2 Abs. 2 anzugeben, „3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht,
Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preis- nicht richtig oder nicht vollständig macht,“.
bestandteile enthalten und bb) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5 und 6 werden
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten an- die neuen Nummern 4, 5, 6 und 7.
fallen. cc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 1
Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3
ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für den- Satz 1“ ersetzt.
jenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistun- dd) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „§ 1
gen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages Abs. 3 oder 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Abs. 4 oder 6 Satz 2“ ersetzt.
Preisen wirbt.“ ee) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „§ 1
b) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 6
und 6. Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1,
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwesenheit“ Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder
die Wörter „oder auf deren Veranlassung“ ein- über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbrin-
gefügt. gen oder das Auslegen eines dort genannten
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Verzeichnisses,“.
„Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange-
100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder fügt:
100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1
Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,
der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.“ wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2
4196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung Artikel 2
mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
nicht vollständig macht.“ kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der
vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundes-
6. § 11 wird wie folgt neu gefasst: gesetzblatt bekannt machen.
„§ 11
Übergangsregelungen
Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und Ver- Artikel 3
kaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 5 Buchstabe b die-
wurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht ser Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
genügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003 folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese
aufgebraucht werden.“ Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4197
Bekanntmachung
der Neufassung der Preisangabenverordnung
Vom 18. Oktober 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Preis-
angabenverordnung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4195) wird nachstehend
der Wortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem 1. Januar 2003 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1244),
2. den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. November 2002 und teils am 1. Januar
2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4195).
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 1 des Preis-
angaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der
zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I
S. 711), der zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist.
Berlin, den 18. Oktober 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
4198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
Preisangabenverordnung
(PAngV)
§1 Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
Grundvorschriften erbracht werden.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord-
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein-
nen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-
gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von
teile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen
Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrs-
auffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, §2
auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über Grundpreis
den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-
entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufs-
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-
einheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer
anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzu-
und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer
geben,
Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzu-
die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ent- geben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter
halten und dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann
verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis iden-
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist tisch ist.
deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der
als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-
eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte
unter Angabe von Preisen wirbt. Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlas-
sung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht,
(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, ab- Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter
weichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometer- dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
sätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß
die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Absatz 3 anzugeben.
Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die
Verrechnungssätze einbezogen werden. (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung dratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder
eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter
Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzu- nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grund-
geben und kein Gesamtbetrag zu bilden. preis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei
(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware
Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-
einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei gramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu
sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungs- verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von
fristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder
Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4199
Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der §5
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, Leistungen
bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der
Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu be- (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit
ziehen. den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den
Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen auf-
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit
zustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen
für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet
Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zu-
werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,
sätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portio-
Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirm-
nen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
anzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine geson-
§3 derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten.
Elektrizität,
Gas, Fernwärme und Wasser (2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauf-
fassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenom-
oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fern- men, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leis-
wärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als tungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar
unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchs- ist.
abhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der
Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-
(Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der
oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist
1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser §6
1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- Kredite
oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat
diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als
Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise. „effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren
vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver
§4 Jahreszins“ zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfäng-
Handel lichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preis-
bestimmende Faktoren geändert werden können und auf
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus
oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke
Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen der Preisangabe verrechnet worden sind.
werden können, sind durch Preisschilder oder Beschrif-
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1
tung der Ware auszuzeichnen.
ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen For-
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des mel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorge-
Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten hensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit
werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, aus-
dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich gehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kredit-
die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preis- gebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage tag-
verzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufge- genauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es
legt werden. gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven
sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Ver- Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder
kaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben wer- zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist
den. mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berech-
nen.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder
auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszu- (3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert-
zeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildun- satzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit-
gen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Kata- nehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit
logen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
Preisverzeichnissen angegeben werden. 1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung sei-
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise ner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen
aufgrund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemes- sind;
sen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwen- 2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kre-
den. ditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistun-
4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
gen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen
ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt; dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den
eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer-
der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von tungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, (9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Ver-
der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene fügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-
hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die In- geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und
kassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, keine weiteren Kreditkosten anfallen.
unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere
Weise erhoben werden; §7
4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag (1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen
ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise
auswirken; in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse
5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer- sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast
den jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.
Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit- Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten,
nehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließ- (2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisver-
lich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die zeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesent-
der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die lichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich
Gewährung des Kredits vorschreibt. sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handels-
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnis-
die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes ses am Eingang des Gaststättenteils.
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen- (3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder
mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer
anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus
bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer
der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten. (4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage
benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu- für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers,
gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreis-
auszugehen: verzeichnis anzugeben.
1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht (5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise
der Betrag des gewährten Kredits 2 000 Euro; müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und einschließen.
ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-
mungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt §8
die Kreditlaufzeit ein Jahr;
Tankstellen, Parkplätze
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,
wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung (1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-
vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die zeichnen, dass sie
Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt 1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen
ist. 2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-
bereich einfahrenden Kraftfahrer
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der
Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfäng- deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischun-
liche effektive Jahreszins anzugeben. gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstell-
einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versiche- plätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraft-
rung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben. fahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preis-
verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des Preise ersichtlich sind.
anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,
dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche §9
Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluss-
Ausnahmen
gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,
der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-
Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4201
1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrau- 2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforder-
chern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständi- te Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-
gen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer be- derbs herabgesetzt wird.
hördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für (7) § 4 ist nicht anzuwenden
Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen,
dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halb- 1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Anti-
satz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie quitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen
durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Zolltarifs;
diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit ver- 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-
wendbaren Waren kaufen; den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren
2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent- Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kauf-
lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen han- vertrages genannt wird;
delt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche 3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei-
Entgelte zu entrichten sind; land, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie aufgrund von (8) § 5 ist nicht anzuwenden
Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; 1. auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-
4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen
abgegeben werden; erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. 2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi-
sche Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in
(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonderveranstal- Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-
tungen in Form von Winter- und Sommerschlussverkäu- ten oder dergleichen erbracht werden;
fen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn auf die bereits aus-
gezeichneten reduzierten Preise generell tageweise eine 3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-
weitere Preisherabsetzung erfolgt. ordnungen die Angabe von Preisen besonders gere-
gelt ist.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 10
genannten Verträge.
Ordnungswidrigkeiten
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich
als 10 Gramm oder Milliliter verfügen; oder fahrlässig
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht mit- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig
einander vermischt oder vermengt sind; oder nicht vollständig angibt,
3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzel- 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leis-
handelsgeschäften angeboten werden, bei denen die tungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht
Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rah-
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
men eines Vertriebssystems bezogen wird;
mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; vollständig macht,
5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten 4. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-
werden. sätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig
angibt,
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
5. entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der
1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer
dort vorgeschriebenen Form macht,
Nennfüllmenge angeboten werden;
6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervor-
2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis hebt oder
25 Gramm;
7. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in
oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig
Nägel dienen; oder nicht vollständig macht.
4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindes- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
tens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Vo- Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätz-
lumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten. lich oder fahrlässig einer Vorschrift
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstel-
ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem len, das Anbringen oder das Bereithalten von Preis-
Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen verzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige
einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; des Preises,
4202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die 9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraft-
Bezeichnung des Preises bei Krediten, stoffpreisen oder
4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunk- 10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisver-
tes, von dem an preisbestimmende Faktoren geän- zeichnisses
dert zuwiderhandelt.
werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätz-
Vomhundertsatzes, lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe
6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
anfänglichen effektiven Jahreszinses,
7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Vorausset- § 11
zungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes Übergangsregelungen
oder der Zinsbelastungsperiode,
Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und Ver-
8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 kaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt
oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das wurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht
Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Aus- genügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003 aufge-
legen eines dort genannten Verzeichnisses, braucht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4203
Anhang
(zu § 6)
1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vom- 6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem
hundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet: Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen
K=m K챃 = m챃 zu führen:
Σ Σ
AK A챃K챃
————— = —————
(1 + i)tK K챃 = 1 (1 + i)t챃K챃 6.1
K=1
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.
Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einer-
Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 쎹 365
seits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits
= 547,5 Tage, 1,5 쎹 12 = 18 Monate oder 1,5 쎹 52
aus.
= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer
Hierbei ist: einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück-
K Die laufende Nummer der Auszahlung eines Dar- gezahlt.
lehens oder Darlehensabschnitts Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
K챃 Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder 1 200 1 200 1 200
einer Zahlung von Kosten 1 000 = ————— 547,5
= ————— 18
= ————— 78
(1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52
AK Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der
Nummer K oder
A챃K챃 Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zah- (1+ i)1,5 = 1,2
lung von Kosten mit der Nummer K챃 1+ i = 1,12924…
∑ Das Summationszeichen i = 0,12924…
m Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.
Darlehens oder Darlehensabschnitts
m챃 Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung 6.2
oder der letzten Zahlung der Kosten Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch
tK Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge- behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit-
drückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,
Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens
den Zeitpunkten darauf folgender Darlehens- auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro
auszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0 erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der
Darlehensauszahlung.
t챃K챃 Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-
drückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und 1 200 1 200 1 200
den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder 950 = ————— 547,5
= ————— 18
= ————— 78
Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m챃 (1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52
i Der effektive Zinssatz, der entweder alge- oder
braisch oder durch schrittweise Annäherungen
(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…
oder durch ein Computerprogramm errechnet
werden kann, wenn die sonstigen Gleichungs- 1+ i = 1,16852…
größen aus dem Vertrag oder auf andere Weise i = 0,16852…
bekannt sind.
Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.
2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschied-
lichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht not- 6.3
wendigerweise gleich groß und werden nicht notwen-
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in
digerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach
3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehens- zwei Jahren rückzahlbar ist.
auszahlung. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
4. Die Spannen tK und t챃K챃 werden in Jahren oder Jahres-
600 600
bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden 1 000 = ————— 365
+ ————— 730
für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich- (1 + i) 365 (1 + i) 365
lange Monate, wobei für letztere eine Länge von
600 600 600 600
365/12 Tagen = 30,416 옽 Tagen angenommen wird. = ————— 12
+ ————— 24
= ————— 52
+ ————— 104
5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 52 (1 + i) 52
anzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzu- 600 600
wenden: = ————— + —————
(1 + i)1 (1 + i)2
Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite
Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt
sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine i = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 %
Einheit. gerundet.
4204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
6.4 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darle- Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrech-
hensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: ner programmiert werden können.
Nach 3 Monaten Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis
(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro wird auf 9,96 % gerundet.
Nach 6 Monaten 6.6
(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro
Die Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die
Nach 12 Monaten
Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der
(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro
Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:
Insgesamt 1 088 Euro.
• Jeweils am 15. eines Monats
Daraus ergibt sich folgende Gleichung: (d.h. periodisch) 1 000,00 Euro,
272 272 544 erstmals am 15. November 1999
1 000 = ————— 91,25
+ ————— 182,5
+ ————— 365
und letztmals am 15. März 2000.
(1 + i) 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365
272 272 544 • Zusätzliche Zahlungen jeweils
= ————— 3
+ ————— 6
+ ————— 12 am Ende eines bestimmten
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 Monats in folgender Höhe:
272 272 544 – Oktober 1999 25,00 Euro,
= ————— 13
+ ————— 26
+ ————— 52
– November 1999 47,50 Euro,
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
272 272 544 – Dezember 1999 42,50 Euro,
= ————— + ————— + —————
(1 + i) 0,25 (1 + i) 0,5 (1 + i)1 – Januar 2000 37,50 Euro,
Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise – Februar 2000 32,50 Euro.
Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen- • Am 5. April 2000 5 031,67 Euro.
rechner programmiert werden können.
• Insgesamt 10 216,67 Euro.
Das Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis
wird auf 13,19 % gerundet. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
1 000,00 1 000,00 1 000,00
6.5 10 000,00 = ————— 1
+ ————— 2
+ ————— 3
+
Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit- 1 000,00 1 000,00 25,00
würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, + ————— 4
+ ————— 5
+ ————— 15
+
so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 365
auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung 47,50 42,50 37,50
erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer + ——————— 1 15
+ ——————— 2 15
+ ——————— 3 15
+
+ + +
hat folgende Raten zurückzuzahlen: (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365
• Am 30. März 2000 30,00 Euro, 32,50 5 031,67
+ ——————— 4 15
+ ——————— 5 20
• Am 30. März 2001 1 360,00 Euro, + +
• Am 30. März 2002 1 270,00 Euro, (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365
1 000,00 1 000,00 1 000,00
• Am 30. März 2003 1 180,00 Euro, = ————— + ————— + ————— +
4,3옽 8,6옽 13
• Am 28. Februar 2004 1 082,50 Euro. (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52
• Insgesamt 4 922,50 Euro. 1 000,00 1 000,00 25,00
+ ————— + ————— + ————— +
17,3옽 21,6옽 15
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 365
30,00 1 360,00 1 270,00 47,50 42,50 37,50
3 920,00 = ————— 1
+ ————— 13
+ ————— 25
+ + ——————— + ——————— + ——————— +
4,3옽 + 15 8,6옽 + 15 13 15
+
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12
(1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365
1 180,00 1 082,50 32,50 5 031,67
+ ————— 37
+ ————— 48 + ——————— + ———————
17,3옽 + 15 21,6옽 + 20
(1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365
30,00 1 360,00 1 270,00
= ————— + ————— + ————— + Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise
옽
4,3 옽
56,3 108,3옽
(1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-
1 180,00 1 082,50 rechner programmiert werden können.
+ ————— + —————
160,3옽 208 Das Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis
(1 + i) 52 (1 + i) 52
wird auf 6,17 % gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4205
Verordnung
über bestimmte Schutzmaßnahmen
bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien*)
Vom 22. Oktober 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Untersuchung von Geflügelfleisch aus Brasilien
Die zuständige Behörde hat abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung
mit Anlage 5 Nr. 2.5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung jede Sendung von
Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes aus
Brasilien mit einer chemisch-physikalischen Methode insbesondere auf Rück-
stände von Nitrofuranen und deren Metaboliten zu untersuchen. Sendungen
nach Satz 1 sind bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu beschlag-
nahmen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 25. April 2003 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 22. Oktober 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission
2002/794/EG vom 11. Oktober 2002 über bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Geflügel-
fleisch, Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr,
eingeführt aus Brasilien (ABl. EG Nr. L 276 S. 66).
4206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
Organisationserlass
des Bundeskanzlers
Vom 22. Oktober 2002
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I.
1. Das bisherige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das
bisherige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden zu einem
neuen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammengelegt.
2. Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundes-
kanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die
Zuständigkeiten für:
a) den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand,
die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachver-
ständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;
b) gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;
c) institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik
(ohne Haushalt der OECD).
Dabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.
3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhält die Zuständigkeiten
des bisherigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, soweit
nicht unter Ziffer II Abweichendes geregelt ist. Insbesondere erhält es die
Federführung für die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
und für in diesem Rahmen geschaffene neue Leistungen.
II.
1. Mit der Übertragung von Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesminis-
terium für Arbeit und Sozialordnung wird das bisherige Bundesministerium
für Gesundheit zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung umgebildet.
2. Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung folgende Zuständigkeiten übertragen:
a) Sozialversicherung, Sozialgesetzbuch, Kriegsopferversorgung und sonsti-
ges soziales Entschädigungsrecht, Versorgungsmedizin; in Fragen der
Sozialversicherung besonderer Personengruppen, insbesondere gering-
fügig Beschäftigter und Scheinselbständiger, ist Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen;
b) Prävention, Rehabilitation, Behindertenpolitik; Sozialhilfe (soweit nicht in
Ziffer I Nr. 3 anders geregelt).
Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale
Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.
3. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und
der Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen werden dem Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zugeordnet.
III.
Die federführende Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Gentechnik wird
vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen,
damit auch die federführende Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz. Davon
unberührt bleibt die Zuständigkeit für medizinische Fragen, insbesondere das
Arzneimittelwesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4207
IV.
Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die
Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (künftig: Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration) zugeordnet.
V.
Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird aus dem
Geschäftsbereich des Bundeskanzlers die Zuständigkeit des Beauftragten der
Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.
VI.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
a) die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energie-
träger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energie-
träger;
b) die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen
Fortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Be-
teiligungsregelungen.
Die Zuständigkeit für außenwirtschaftliche Fragen bei erneuerbaren Energien
(insbesondere Exportförderung) liegt weiterhin beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit.
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zustän-
digkeit für die „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“.
VII.
Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Presse- und In-
formationsamtes der Bundesregierung die Zuständigkeit für die politische
Öffentlichkeitsarbeit Ausland übertragen.
VIII.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes
geregelt.
Berlin, den 22. Oktober 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
4208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsbestimmungen
zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 23. Oktober 2002
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat die Ausführungsbestimmun-
gen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1757), geändert
durch die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. 1996 I S. 50), am
23. Oktober 2002 wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Entgelt“ die Wörter „für eine
oder mehrere Tätigkeiten“ eingefügt sowie die Angabe „5 000 DM“ durch
die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „30 000 DM“ durch die Angabe
„18 000 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 10 Satz 1 werden die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe
„3 000 Euro“ und die Angabe „30 000 DM“ durch die Angabe „18 000 Euro“
ersetzt.
3. In Nummer 11 wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „3 000 Euro“
ersetzt.
4. In Nummer 12 Satz 1 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000
Euro“ ersetzt.
5. In Nummer 12 Satz 2 wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „200 Euro“
ersetzt.
Berlin, den 23. Oktober 2002
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Dr. E i c k e n b o o m