4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des Artikels 15 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuer-
beamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut des Solidaritäts-
zuschlaggesetzes 1995 in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 975),
2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310),
3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),
5. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. November 1997 (BGBl. I S. 2743),
6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch
Artikel 35 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
geändert worden ist,
8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),
10. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
11. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2715).
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4131
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
(SolzG 1995)
§1 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder
Erhebung eines Solidaritätszuschlags Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommen-
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer steuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für
wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erho- Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die
ben. anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer,
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritäts- wenn ein positiver Betrag verbleibt;
zuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuer- 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entspre- Körperschaftsteuer zu leisten sind:
chend anzuwenden.
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranla-
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Ein- gungszeiträume ab 2002;
künfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den
Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körper- nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
schaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entspre-
31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeit-
chend.
raum gezahlt wird,
(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997
sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen zufließen;
auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu ent-
richten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen
nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Voraus- ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahres-
zahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt wor- lohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
den ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Auf- 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erhe-
forderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag ben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommen-
geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 steuergesetzes:
der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden;
nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapital-
§ 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinn-
ertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhe-
gemäß.
benden Zinsabschlag;
(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritäts-
6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuer-
zuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die
abzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergeset-
Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen wer-
zes zu erheben ist:
den. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert
sich der Solidaritätszuschlag entsprechend. nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuer-
abzugsbetrag.
§2 (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Be-
Abgabepflicht messungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Ein-
kommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Ein-
Abgabepflichtig sind kommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Frei-
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen- beträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
steuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes
festzusetzen wäre.
2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuer-
gesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind, (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
gensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper- Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
schaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind. § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III
§3 im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um
den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag
Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich bedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne
der Absätze 2 bis 5, des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinder-
4132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
freibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf außer Ansatz.
von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine
Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 §5
des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.
Doppelbesteuerungsabkommen
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuer-
pflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemes- Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung
sungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt,
1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommen- so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritäts-
steuergesetzes 1 944 Euro, zuschlag zu beziehen.
2. in anderen Fällen 972 Euro übersteigt.
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Soli- §6
daritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungs- Anwendungsvorschrift
grundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember
1. bei monatlicher Lohnzahlung 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum
a) in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und 1995 anzuwenden.
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro, (2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
a) in der Steuerklasse III mehr als 37,80 Euro und
(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den
18,90 Euro, Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
3. bei täglicher Lohnzahlung (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
a) in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als
2,70 Euro (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den
beträgt. § 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solida- des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
ritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungs- (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
grundlage in Steuerklasse III mehr als 1 944 Euro und in raum 2002 anzuwenden.
den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt.
(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Rege-
lung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom
§4
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für
Zuschlagsatz den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der (8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Rege-
Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom lung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom
Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemes- 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für
sungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4133
Bekanntmachung
der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 28 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2715) eingefügt worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Umwand-
lungssteuergesetzes in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267),
2. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
3. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959),
4. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),
5. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),
6. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),
7. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 590),
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402),
9. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
10. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
11. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
12. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),
13. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2715).
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
4134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Umwandlungssteuergesetz 2002
(UmwStG 2002)
Erster Teil Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften Vermögensübergang
zu dem zweiten bis siebten Teil auf eine Personengesellschaft
oder auf eine natürliche Person
§1
Anwendungsbereich §3
des zweiten bis siebten Teils Wertansätze in der steuerlichen
(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapital- 1Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, ein- Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-
getragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetz- schaft oder der übernehmenden natürlichen Person, kön-
buchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen nen die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz
Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbän- mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt
den, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie werden. 2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsver-
2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
mögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem
(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des höheren Wert angesetzt werden muss. 3Buchwert ist der
Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung über die Gewinnermittlung ergibt. 4Die Teilwerte der ein-
(Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwand- zelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten
lungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19. werden.
(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in
§4
eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer ein- Auswirkungen auf den Gewinn
getragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft der übernehmenden Personengesellschaft
im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungs- (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegan-
gesetzes gelten die §§ 14 und 18. genen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthalte-
§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der nen Wert zu übernehmen.
fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der (2) 1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die
Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögens- steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körper-
übertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2 schaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der
Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19. übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt Rücklagen. 2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der
steuerpflichtig sind. §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuer-
gesetzes geht nicht über. 3Ist die Dauer der Zugehörigkeit
§2 eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die
Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
Steuerliche Rückwirkung Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden
(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertra- Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft
genden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu anzurechnen.
ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der
Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögens- steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körper-
übergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstich- schaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert
tag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin über- angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der
gegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer. § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so zes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen
gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um
der Gesellschafter. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4135
einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt wor-
Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen den sind. 3Anteile an der übertragenden Körperschaft, die
Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen. innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
(4) 1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der über-
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des nehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind,
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unterschrei-
und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden ten.
Körperschaft. 2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die (4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapital-
Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die gesellschaft im Sinne des § 21 gelten als an dem steuer-
Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertra- lichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der
gungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten einge-
sind oder anzusetzen wären. 3Bei der Ermittlung des legt.
Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt
der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer §6
Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden
Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungs- Gewinnerhöhung durch Vereinigung
stichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmen- von Forderungen und Verbindlichkeiten
den Personengesellschaft gehören. (1) 1Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Perso-
(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über- nengesellschaft dadurch, dass der Vermögensübergang
nahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit zwischen der übertragenden Körperschaft und der Perso-
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuer- nengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen
lichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den
übernehmenden Personengesellschaft gehören. steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die
Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirt-
(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. schaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinn-
(7) 1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit erhöhend aufzulösen.
er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder (2) 1Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs
Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personen- eine Darlehensforderung im Sinne des § 17 des Berlin-
gesellschaft entfällt. 2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte förderungsgesetzes 1990 mit der Darlehensschuld, so ist
anzusetzen. Absatz 3 Satz 4 der genannten Vorschrift mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Steuerermäßigung mit soviel Zehn-
§5 teln unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens
Auswirkungen auf den Gewinn der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre
übernehmenden Personengesellschaft in Sonderfällen verstrichen sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Darlehens-
forderungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungs-
(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile gesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei Darlehen, die
an der übertragenden Körperschaft nach dem steuer- vor dem 1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die
lichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie Stelle von einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die
einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln, nach dem 31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an
als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt.
(2) 1Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne (3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem sich der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmen-
steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem den Personengesellschaft dadurch erhöht, dass eine For-
Betriebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen derung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körper-
Gesellschafters der übernehmenden Personengesell- schaft auf die Personengesellschaft übergeht oder dass
schaft gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung auf-
an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der Perso- zulösen ist. 2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit-
nengesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt. punkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in
2Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust
das Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt
nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind.
nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als Anteile im
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes.
§7
(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag
Ermittlung der Einkünfte
Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländi-
bei Anteilseignern, die nicht im Sinne des
schen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der über-
§ 17 des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
nehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so
zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum 1Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
Buchwert in das Betriebsvermögen der Personengesell- Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen
schaft überführt worden. 2Unterschreiten die Anschaf- eines Gesellschafters der übernehmenden Personen-
fungskosten den Buchwert, so sind die Anschaffungs- gesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile
kosten anzusetzen, wenn die Anteile innerhalb der letzten im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind
fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigen-
ein inländisches Betriebsvermögen eines Gesellschafters kapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage-
4136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
kontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergeset- lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,
zes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des soweit
Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der
1. sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen
Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft
Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der
als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1
übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. 2Für
unterliegen und
Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust
nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes 2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesell-
nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend. schaftsrechten besteht.
2Der Ansatz eines höheren Werts ist zulässig. 3Die Teil-
§8
werte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht über-
Vermögensübergang auf eine schritten werden.
Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen
(2) 1Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
(1) 1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebs- nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
vermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegen-
sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden leistung anzusetzen. 2Wird eine Gegenleistung nicht
Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesell- gewährt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzu-
schaft zu ermitteln. 2§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 setzen.
gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22 § 12
Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset-
zes nicht anzuwenden. Auswirkungen auf den Gewinn
der übernehmenden Körperschaft
§9 (1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirt-
Entsprechende Anwendung von Vorschriften schaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Ver-
beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person mögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuer-
pflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirt-
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft schaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert
Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die anzusetzen.
§§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmen-
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
den Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in
Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4
Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der
Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und
Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die über-
§ 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
gegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer
Ansatz. 2Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungs-
§ 10 kosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaftsteuerminderung Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn
und Körperschaftsteuererhöhung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die
Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Kör-
tatsächlichen Anschaffungskosten. 3Die Hinzurechnung
perschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungs-
unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch
zeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach
den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert erge-
den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes erge-
ben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder
ben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene
nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2
anerkannt worden ist.
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuer- (3) 1Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuer-
lichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertra- liche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein,
gungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten insbesondere bezüglich der Bewertung der übernomme-
würde. nen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und
der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.
2Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im
Dritter Teil Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der
Verschmelzung oder Vermögensübertragung Voraussetzung, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der
den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungs-
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
stichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirt-
schaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den
§ 11 folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.
Auswirkungen auf den Gewinn (4) 1§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten
der übertragenden Körperschaft entsprechend. 2§ 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den
(1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirt- Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen
schaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der überneh-
übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem menden Körperschaft am Kapital der übertragenden
Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrecht- Körperschaft entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4137
(5) 1Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht Fünfter Teil
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der über-
nehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz Aufspaltung, Abspaltung und
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des Vermögensübertragung (Teilübertragung)
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körper-
schaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 § 15
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug Aufspaltung, Abspaltung und
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- Teilübertragung auf andere Körperschaften
gesetzes. 2§ 10 gilt entsprechend. 3Absatz 3 gilt in diesem
(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne
tung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf
des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vor-
behaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Über-
§ 13 nehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. 2Im Falle der
Abspaltung oder Teilübertragung muss das der über-
Besteuerung der Gesellschafter
tragenden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls
der übertragenden Körperschaft
zu einem Teilbetrieb gehören. 3Als Teilbetrieb gilt auch ein
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapi-
zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum talgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesell-
Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden An- schaft umfasst.
teile als mit diesem Wert angeschafft. (2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz
(2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Vorausset- (3) 1§ 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Betei-
zungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuer- ligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden,
gesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor
Anschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensüber- dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertra-
gangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des gung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind,
§ 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Antei- erworben oder aufgestockt worden sind. 2§ 11 Abs. 1 ist
len, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommen- ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die
steuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird.
des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der 3Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Vorausset-
gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als zungen für eine Veräußerung geschaffen werden. 4Davon
Anschaffungskosten. ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der
(3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21
Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom
gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile
Hundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der
treten an die Stelle der hingegebenen Anteile. Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert
(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommen- werden. 5Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen
steuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus,
Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der dass die Beteiligungen an der übertragenden Körper-
übernehmenden Körperschaft. schaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Über-
tragungsstichtag bestanden haben.
(4) 1Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne des § 10d
Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vor-
Vierter Teil behaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Ver-
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und mögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie
es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im
§ 14 Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
Entsprechende Anwendung lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das
von Vorschriften, Eröffnungsbilanz Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-
1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in tragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden
eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 ent- Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der
sprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Form- vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Satz 2 ist ebenfalls
wechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Per- anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine An-
sonengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. teile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden
3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag Körperschaft erworben werden.
aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der
Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das § 16
Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag). 4Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetra- Aufspaltung oder Abspaltung
genen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im auf eine Personengesellschaft
Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgeset- 1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
zes. tung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
4138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. Achter Teil
2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Einbringung eines Betriebs,
Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
anzuwenden. 3Ein verbleibender Verlustvortrag der über- anteils in eine Kapitalgesellschaft
tragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Ver- gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
hältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesell-
schaft übergeht. § 20
Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile
Sechster Teil (1) 1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-
Barabfindung des Minderheitsgesellschafters nehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuer-
pflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbrin-
§ 17
gende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sachein-
(weggefallen) lage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile
die nachfolgenden Absätze. 2Satz 1 ist auch auf die Ein-
Siebter Teil bringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzu-
wenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf
Gewerbesteuer Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen
Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
§ 18 rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht
werden.
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang
auf eine Personengesellschaft oder (2) 1Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte
auf eine natürliche Person sowie bei Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem
Formwechsel in eine Personengesellschaft höheren Wert ansetzen. 2Der Ansatz mit dem Buchwert ist
auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrach-
(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensüber-
te Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschrif-
gang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natür-
ten mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. 3Der
liche Person sowie bei Formwechsel in eine Personen-
Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das ein-
gesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die
gebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sachein-
Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende
lage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesell-
Gewinnermittlung anzusetzen hat. 4Übersteigen die
schaft oder natürlichen Person kann nicht um die vor-
Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die
tragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft
Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-
im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt
brachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen,
werden.
dass sich die Aktivposten und die Passivposten aus-
(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu gleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksich-
erfassen. tigen. 5Erhält der Einbringende neben den Gesellschafts-
(3) (weggefallen) anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner
Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermö-
(4) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der gens übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der brachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen
Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. 6Bei dem
Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbe- Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die
steuer. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschrit-
oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben ten werden.
oder veräußert wird. 3Der auf Veräußerungs- oder Auf-
gabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte
des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn
der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
gesetzes nicht zu berücksichtigen. hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-
punkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.
§ 19
(4) 1Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ein-
Gewerbesteuer bei gebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbrin-
Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft genden als Veräußerungspreis und als Anschaffungs-
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft kosten der Gesellschaftsanteile. 2Soweit neben den Ge-
auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 sellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragen- Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem
den Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuer- sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.
gesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, (5) 1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
§ 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend. äußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4139
Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der § 16 des Einkommensteuergesetzes. 2Sind bei einer
Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapital- Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 aus
gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapital-
eingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkom- gesellschaft eingebracht worden, so ist § 16 Abs. 4 des
mensteuergesetzes mit dem Teilwert ansetzt. 2In diesen Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset- (2) 1Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne
zes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Veräußerung der Anteile ein, wenn
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung
einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen- 1. der Anteilseigner dies beantragt oder
steuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräuße- 2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch-
rungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der
Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset- Anteile ausgeschlossen wird oder
zes teilweise steuerbefreit ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind bei
3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,
der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils
aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser
nicht anzuwenden. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner
gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im
zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen
Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapital-
Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaft-
gesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte
steuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt
Nennkapital der Gesellschaft umfasst.
werden, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen
(6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuer-
anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gesetzes erfüllen oder
§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.
4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapital-
(7) 1Das Einkommen und das Vermögen des Einbrin- gesellschaft einlegt.
genden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind 2Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der
auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte
Anteile ihr gemeiner Wert. 3In den Fällen des Satzes 1
Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertra-
Nr. 1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn ent-
gungsstichtags (Absatz 8) auf die Übernehmerin über-
fallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jähr-
gegangen wäre. 2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens
lichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel ent-
und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Ein-
richtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge
lagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
sichergestellt ist. 4Stundungszinsen werden nicht erho-
erfolgen. 3Die Anschaffungskosten der Gesellschafts-
ben. 5Bei einer Veräußerung von Anteilen während des
anteile (Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen
Stundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeit-
zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des
punkt der Veräußerung. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Ein-
während des Stundungszeitraums die Kapitalgesell-
lagen zu erhöhen.
schaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abge-
(8) 1Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den wickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabge-
Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne setzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder
des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angese- wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des
hen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertra- vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.
genden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne
Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf des Absatzes 1 Satz 1
höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ver-
schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt
2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sach- der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerb-
einlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliede- licher Art dieser Körperschaft entstanden,
rung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine 2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräuße-
Kapitalgesellschaft übergeht. 3In anderen Fällen der rungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbe- betrieb dieser Körperschaft entstanden.
zogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag
des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und (4) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im
höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem Sinne des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt,
das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesell- so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4)
schaft übergeht. anzusetzen. 2Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage
niedriger, so ist dieser anzusetzen; der Unterschieds-
betrag zwischen den Anschaffungskosten und dem nied-
§ 21 rigeren Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn
Besteuerung des Anteilseigners abzusetzen.
(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver- § 22
äußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sach- Auswirkungen
einlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teil- bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
wert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2)
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 an, so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 ent-
Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des sprechend.
4140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte (3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber tige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines
unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 12 Abs. 3 Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitglied-
Satz 1 entsprechend mit der folgenden Maßgabe: staat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in
eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapital-
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-
gesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der neuen
gerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommen-
Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend.
steuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des (4) 1Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 an
Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapital-
zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschafts- gesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der
güter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen. § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der
neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmen-
2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2
den Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entspre-
des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der
chend. 2Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den
Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen
Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als
Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesell-
Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der
schaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns
(3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten
Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die ein- Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausge-
gebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbrin- schlossen ist. 3Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
gung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft
Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzel- dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche
rechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des
Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechne-
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt rischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.
Absatz 2 entsprechend. 4In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Antei-
le, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch
(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmen-
§ 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die
den Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen
der Einbringende erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entspre-
Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des
chend anzuwenden. 5§ 20 Abs. 5 gilt entsprechend.
Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Neunter Teil
§ 23 Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder
Einbringung in der Europäischen Union Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
(1) 1Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
tige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper- § 24
schaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in Einbringung von
eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richt-
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-
linie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
nehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht
Nr. L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und be-
und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesell-
schränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die
schaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten
einbringende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der
Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
übernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der (2) 1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte
Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergän-
und der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalge- zungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buch-
sellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, wert oder mit einem höheren Wert ansetzen. 2Buchwert ist
Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. 2Satz 1 gilt der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte
auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steu- Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den
erpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäfts- steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
betrieb unterhält, oder wenn die inländische Betriebs- anzusetzen hat. 3Bei dem Ansatz des eingebrachten
stätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen
die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht. Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige (3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsver-
EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im mögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließ-
Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs lich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter ange-
in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer- setzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungs-
pflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewer- preis. 2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur
tung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2 anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen
Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind
und 8 entsprechend. § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4141
wenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Zwölfter Teil
Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. Übergangs-,
3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Ein- Schluss- und Ermächtigungsvorschriften
kommensteuergesetzes entsprechend. 4Satz 2 ist bei der
Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht § 27
anzuwenden.
Anwendungsvorschriften
(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fäl-
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von
len der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege
Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die
der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8
nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.
entsprechend.
(1a) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
Zehnter Teil S. 1433) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden,
Formwechsel einer Personengesellschaft bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem
ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft
in eine Kapitalgesellschaft
liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
§ 25 S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2Ist in dem in Satz 1
Entsprechende Anwendung des achten Teils bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt
1Der im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam
achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels
geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung
einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im
nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt
Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entspre-
ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens
chend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuer-
zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs
bilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag auf-
bewirkt.
zustellen.
(2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
Elfter Teil (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Verhinderung von Missbräuchen Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), ist
letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden,
der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995
§ 26
wirksam werden.
Wegfall von Steuererleichterungen
(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
(1) 1Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend, 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vor-
wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen gänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertra-
Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen gungsstichtag vor dem 1. Januar 1997 liegt.
Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt
oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. 2Bereits (3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3
erteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistel- sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden,
lungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu deren Eintragung im Register nach dem 5. August 1997
ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1 beantragt worden ist.
bezeichneten Vorschrift beruhen. (4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober
(2) 1§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die einge- 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Abfindungen anzu-
brachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben wenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der
Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem
veräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei 1. Januar 1999 liegt.
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen (4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräuße-
Anteile Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buch- rungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
werten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen 1996 erfolgen.
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23
(4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
Abs. 4 entsprechen. 2§ 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veran-
wenn die einbringende Kapitalgesellschaft die erhaltenen
lagungszeitraum 1999 anzuwenden.
Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach
der Einbringung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichti- (4c) 1§ 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes
ge weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf
einer Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechts- Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999
vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- erfolgen. 2§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des
schen Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. 3§ 23 Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind
Abs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwenden, soweit erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- anzuwenden. 3Auf Einbringungen nach dem 31. Dezem-
zeugen im internationalen Verkehr oder von Schiffen, die ber 2000, aber vor dem 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1
der Binnenschifffahrt dienen, nach einem Abkommen zur und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepu- von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommen-
blik Deutschland nicht besteuert werden können. steuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im
4142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes auch S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach
anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das einge- dem 31. Dezember 1996 erfolgen.
brachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteili-
(7) 1§ 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
gung nicht mit dem Teilwert ansetzt, der Einbringende
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Ein-
eine natürliche Person ist und soweit der Veräußerungs-
bringungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.
gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b und c in 2§ 24 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom
Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Ein-
zes teilweise steuerbefreit ist. 4§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fas-
bringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist auf die Veräußerung von Beteiligungen anzu- (8) 1§ 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in
wenden, auf die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset- der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezem-
zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ber 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals auf Umwandlun-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch das gen anzuwenden, auf die dieses Gesetz in der Fassung
Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geän- des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
dert worden ist, anzuwenden ist. S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 12 Abs. 5 Satz 1 in
(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezem-
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf Vor- ber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf einen Vermö-
gänge anzuwenden, bei denen der steuerliche Über- gensübergang anzuwenden, der nach dem 15. August
tragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998 liegt. 2001 erfolgt. 3§ 26 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 15 des Geset- S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen oder Übertragun-
zes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals gen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.
auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1995 erfolgen.
§ 28
(5a) § 21 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 590) ist letztmals auf den Erwerb Ermächtigung
von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen obliga- den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
torischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
erfolgen. Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in
(6) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Arti- neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei
kels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4143
Anlage
(zu § 23)
Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates
vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen,
die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten betreffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), ergänzt durch die Akte über die Bedingungen
des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und
die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 2031)
Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der aufgeführten Formen aufweist:
– Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
naamloze vennootschap/société anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/société en commandite
par actions, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société privée à responsabilité limitée sowie
öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
– Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
aktieselskab, anpartsselskab;
– Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche
Gewerkschaft;
– Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;
– Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
Anwnumh Etairia;
– Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
sociedad anonima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
– Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée sowie die staatlichen
Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
– Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß
den Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts
eingetragene „building societies“;
– Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
società per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata sowie die staatlichen und
privaten Industrie- und Handelsunternehmen;
– Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée;
– Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;
– Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
– Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesell-
schaften oder Genossenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;
– Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag;
– nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften,
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig
und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den
steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
4144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
– Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– foroV eisodhmatov nomikwu proswpwn kerdoskopikou carakthra in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– Statlig inkomstskatt in Schweden,
– Corporation tax im Vereinigten Königreich
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft- 6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4
steuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntma- des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), der durch Arti- S. 1850),
kel 3 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19
S. 1433) eingefügt worden ist, wird nachstehend der Wort- des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), der
laut des Körperschaftsteuergesetzes in der seit dem vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 7 des Gesetzes
21. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge- vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geändert
macht. Die Neufassung berücksichtigt: worden ist,
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), kel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 S. 3794),
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 9. den nach seinem Artikel 12 teils am 15. August 2001,
S. 2601), teils am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 des kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), S. 3858),
10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7
4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
S. 3922),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 8 Nr. 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) 11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 10
teilweise aufgehoben worden ist, des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3955),
5. den nach seinem Artikel 38 teils am 1. Januar 2001,
teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 12. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715),
S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 13. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Arti-
2002 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezem- kel 4 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, S. 3651).
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4145
Körperschaftsteuergesetz 2002
(KStG 2002)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Viertes Kapitel
Steuerpflicht Sondervorschriften für Genossenschaften
Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Genossenschaftliche Rückvergütung § 22
Beschränkte Steuerpflicht § 2
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Dritter Teil
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie
bei Realgemeinden § 3 Tarif; Besteuerung
bei ausländischen Einkunftsteilen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts § 4 Steuersatz § 23
Befreiungen § 5 Freibetrag für bestimmte Körperschaften § 24
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Kranken- und Unterstützungskassen § 6 schaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
betreiben § 25
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile § 26
Zweiter Teil
Einkommen
Vierter Teil
Erstes Kapitel Nicht in das
Allgemeine Vorschriften Nennkapital geleistete Einlagen
und Entstehung und Veranlagung
Grundlagen der Besteuerung § 7
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen § 27
Ermittlung des Einkommens § 8
Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und
Gesellschafter-Fremdfinanzierung § 8a Herabsetzung des Nennkapitals § 28
Beteiligung an anderen Körperschaften und Personen- Kapitalveränderungen bei Umwandlungen § 29
vereinigungen § 8b
Entstehung der Körperschaftsteuer § 30
Abziehbare Aufwendungen § 9
Steuererklärungspflicht, Veranlagung und
Nichtabziehbare Aufwendungen § 10
Erhebung der Körperschaftsteuer § 31
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 11
Sondervorschriften für den Steuerabzug vom
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland § 12 Kapitalertrag § 32
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung § 13
Fünfter Teil
Zweites Kapitel Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Sondervorschriften für die Organschaft Ermächtigungen § 33
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft Schlussvorschriften § 34
auf Aktien als Organgesellschaft § 14
Sondervorschriften für Körperschaften,
Ermittlung des Einkommens bei Organschaft § 15 Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Ausgleichszahlungen § 16 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet § 35
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft § 17
Ausländische Organträger § 18
Steuerabzug bei dem Organträger § 19 Sechster Teil
Sondervorschriften für
Drittes Kapitel den Übergang vom Anrechnungsverfahren
zum Halbeinkünfteverfahren
Sondervorschriften für
Versicherungsunternehmen, Endbestände § 36
Pensionsfonds und Bausparkassen Körperschaftsteuerguthaben und
Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen § 20 Körperschaftsteuerminderung § 37
Beitragsrückerstattungen § 21 Körperschaftsteuererhöhung § 38
Deckungsrückstellungen § 21a Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis § 39
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen § 21b Umwandlung und Liquidation § 40
4146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Erster Teil §4
Steuerpflicht Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§1 (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
Unbeschränkte Steuerpflicht des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
Sitz im Inland haben: juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman- Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be- meinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
schränkter Haftung); (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr
andere Zweckvermögen des privaten Rechts; oder dem Hafenbetrieb dienen.
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
des öffentlichen Rechts. eines solchen Betriebs.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er- (5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht
streckt sich auf sämtliche Einkünfte. Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil nicht aus.
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-
resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
§5
ausgebeutet werden.
Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
§2
1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolver-
Beschränkte Steuerpflicht waltungen des Bundes, die staatlichen Lotterie-
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind unternehmen und der Erdölbevorratungsverband
nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);
gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein- 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-
künften; deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land-
wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und
anstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-
Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für
pflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von
öffentliche Finanzierung mit beschränkter Haftung,
denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskredit-
bank Baden-Württemberg – Förderbank, die Baye-
rische Landesbodenkreditanstalt, die Investitions-
§3
bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro-
Abgrenzung der Steuerpflicht zentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukredit-
bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen anstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle
und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden für den Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungs-
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal- bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper- der Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-
schaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach
schaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die
diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz
Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-
unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-
sche Landesbank, die Saarländische Investitions-
steuern ist.
kreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf- Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landes-
ten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Investi-
bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit tionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische
körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb Aufbaubank GmbH, die Thüringer Aufbaubank, das
unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäfts-
Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünf- bereich der Norddeutschen Landesbank Girozen-
te unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern. trale Mitteldeutsche Landesbank –, die Investitions-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4147
und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesför- einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
derinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäfts- die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
bereich der Norddeutschen Landesbank Girozen- Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende
trale – und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell- Teil des Vermögens. 2Bei der Ermittlung des Ver-
schaft mit beschränkter Haftung; mögens ist eine Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung nur insoweit abziehbar, als den Leis-
2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
tungsempfängern ein Anspruch auf die Über-
aufgaben;
schussbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Ver-
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
sen, die den Personen, denen die Leistungen der die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen steuerpflichtig; und
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge-
währen, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des
den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-
gewähren, sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht
höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte
a) wenn sich die Kasse beschränkt zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein- des tatsächlichen und des zulässigen Kassenver-
zelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge- mögens gilt § 4d des Einkommensteuergeset-
schäftsbetriebe oder zes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in
Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deut- im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., zes, wenn
Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-
– Innere Mission und Hilfswerk der Evange- ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im
lischen Kirche in Deutschland sowie Zentral- Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland jahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen-
e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, den Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-
sicherung beschränkt und die Versicherungsver-
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, eine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und
Personenvereinigungen und Vermögens- Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen dar-
massen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit- stellen;
nehmern stehen Personen, die sich in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, 5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
gleich; ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-
oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf
jeweils auch deren Angehörige; einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und a) soweit die Körperschaften oder Personenvereini-
Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung gungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
darstellt. 2Diese Voraussetzung ist bei Unterstüt- unterhalten oder
zungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall
gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistun- b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als
gen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der 10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-
Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; bare oder mittelbare Unterstützung oder Förde-
rung politischer Parteien verwenden.
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche
und unmittelbare Verwendung des Vermögens 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse
und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
und der tatsächlichen Geschäftsführung für die die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und
Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrneh-
men. 4Verwenden Berufsverbände Mittel für die
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder
am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der
Förderung politischer Parteien, beträgt die Körper-
Wert der Deckungsrückstellung versicherungs-
schaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;
mathematisch zu berechnen ist, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi- 6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
ger Buchführung unter Berücksichtigung des Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versiche- einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
rungsbedingungen und der fachlichen Ge- mer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
schäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung
Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes herrühren und ausschließlich dem Berufsverband
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei zufließen;
4148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien- sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des
gesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommu- Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
nale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhal- soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
ten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlos- lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
sen; wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
nungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An-
nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-
gehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne-
keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten
ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit-
Tätigkeiten übersteigen;
glieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr- 13. (weggefallen)
lichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Bei- 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
träge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrund- Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
lage in Höhe der doppelten monatlichen Beitrags-
bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
Arbeiter und Angestellten ergeben würden. 2Ermög- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
licht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied- Betriebsgegenstände,
schaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschlie- Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
ßen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entge- wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
gen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungs- auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
grundlage in Höhe der doppelten monatlichen Bei- von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und Bodenverbesserungen,
der Arbeiter und Angestellten ergeben würden;
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Be-
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und arbeitung oder die Verwertung im Bereich der
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus- Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51
tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
bis 68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaft-
der Betriebe der Mitglieder.
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
befreiung insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
für selbst bewirtschaftete Forstbetriebe; Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
gesamten Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossen-
Vereine, soweit sie
schaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie überwiegend auf die Durchführung von Milch-
den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags qualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die
oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nut- Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese
zungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht-
Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im mitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert-
Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugeset- grenze außer Ansatz;
zes gleich,
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne ein auf Gegenseitigkeit,
des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-
Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und
sichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des
sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglie-
Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die
der bestimmt sind und der Betrieb durch die
sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der
Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die ber 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
fänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7
gesamten Einnahmen übersteigen;
bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung
11. (weggefallen) der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten
12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün- Rahmen nicht überschreiten;
deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs- 16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset- mögensmassen, die als Entschädigungseinrichtun-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anleger-
nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fas- entschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4149
S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Ver- gungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern
bandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder aus Versorgungszusagen gegenüber ihren
sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck Arbeitnehmern erwachsen,
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Ver-
gen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des mögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im
Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanz- Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mit-
dienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a glieder;
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kredit-
wesen Hilfe zu leisten. 2Voraussetzung ist, dass das 21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des
Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-
Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gel- im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozial-
ten entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung gesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spit-
von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit zenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282
Spareinrichtung. 4Die Steuerbefreiung ist für wirt- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie
schaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstig- wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, dass das Vermö-
gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-
ten Aufgaben gerichtet sind;
chung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet
17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), werden;
deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von
22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in
im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes
Form der Übernahme und Verwaltung von staat-
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungs-
lichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürg-
mäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des
schaften und Garantien mit staatlichen Rückbürg-
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
schaften oder auf der Grundlage staatlich anerkann-
(BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarun-
ter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versiche-
gen erheben und Leistungen ausschließlich an die
rungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Be-
tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs
teiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforde-
oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie
rungen und Beteiligungen an mittelständischen
dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben der-
Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung
selben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.
2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer
begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, des-
Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
sen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung
18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätig- der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die
keit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirt- Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
schaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen
Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch
Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeits-
plätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, 1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften liegen,
beteiligt sind. 2Voraussetzung ist, dass das Vermö- 2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,
gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-
chung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet 3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden
werden; ist.
19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers §6
für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352), Einschränkung der Befreiung von Pensions-,
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die- Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
ses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem
Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung
der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-
ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Über-
matisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,
schüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätig-
Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3
keiten verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher
den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht
so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen
ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten
anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung inso-
weit ausgeschlossen; (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan-
genheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb
20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des
von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs,
öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körper-
für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der
schaften oder von steuerbefreiten Personenvereini-
Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung,
gungen,
zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrech-
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, nung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur
im Wege des Umlageverfahrens die Versor- gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des
4150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom-
der Leistungsempfänger verwendet wird. men wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich §8
die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für Ermittlung des Einkommens
die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-
rungsmathematisch zu berechnen ist. (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein-
(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind kommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei den
Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber- inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
tragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstal-
des Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das Gleiche gilt für tung von Werbesendungen 16 vom Hundert der Entgelte
Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstat- (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
tung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf sendungen.
die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des
(5) 1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflich-
Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 tet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-
Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeich- betrieb zu behandeln.
neten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr
Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen ent- (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
fällt. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermö- Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch ver-
gensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen
abziehbar. jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der
(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster- Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkom-
be-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss men nicht.
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d
oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c (4) 1Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d
dieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2Bei Unterstützungs- des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft,
kassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich
Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch- mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten
stabe e bezeichneten Betrag übersteigt. hat. 2Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapital-
gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend
Zweiter Teil neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.
3Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschäd-
Einkommen
lich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs
dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des
Erstes Kapitel
§ 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ver-
Allgemeine Vorschriften ursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in
einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält-
§7 nisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren
fortführt. 4Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Ver-
Grundlagen der Besteuerung lustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu der Anteilsübertragung.
versteuernden Einkommen. (5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat-
Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der zung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als
§§ 24 und 25. Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die (6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen- denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist
derjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen nicht zulässig.
Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. § 8a
(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher Gesellschafter-Fremdfinanzierung
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu füh-
ren, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, (1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-
für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem
diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-
regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital
gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender- beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschüttun-
jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die gen, wenn eine
Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender- 1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Ver-
jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, gütung vereinbart ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4151
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im
vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte Gewinnaus-
Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache schüttungen, es sei denn, es handelt sich um Fremd-
des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners über- kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und die nach-
steigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses geordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital
Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten
einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen
sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank- zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. 3Bei einer Kapi-
üblicher Geschäfte. talgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapital einer
2Dies
anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraus-
gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner setzungen des Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im
im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Sinne des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung
3Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzu-
zu kürzen.
wenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem
Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
Abs. 2 des Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im 1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im Inland im
Inland nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst ist, oder Rahmen einer Veranlagung nur erfasst wird, weil die
von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner Einkünfte aus der Beteiligung Betriebseinnahmen
oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen eines inländischen Betriebs sind, oder
kann.
2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft
(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der gehalten wird und das Fremdkapital über die Perso-
Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum nengesellschaft geleitet wird.
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem
Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital ent- § 8b
spricht. 2Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüg-
Beteiligung an anderen
lich der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapital-
Körperschaften und Personenvereinigungen
rücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags
und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Ver- (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10
lustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei
Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der Han- der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Bezüge im
delsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirt- Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Ver-
schaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des äußerung von Dividendenscheinen und sonstigen An-
Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hinzuzurechnen. sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-
3Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals stabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sons-
zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Ver- tigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Ein-
lustes folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche kommensteuergesetzes.
Eigenkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wie- (2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Ge-
der hergestellt wird. winne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körper-
schaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1,
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital- 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der
mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt §§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der Herabset-
ist. 2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit zung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6
anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21
denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.
ihm gemeinsam beherrscht werden. 3Ein Anteilseigner 2Das gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuer-
ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich wirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und
beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höhe-
Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen ren Werts ausgeglichen worden ist. 3Veräußerung im vor-
beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft aus- stehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
übt.
(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der
darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder (4) 1Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanz- nicht
summe aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
besteht, tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein- 1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
einhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals lungssteuergesetzes sind oder
des Anteilseigers. 2Vergütungen für Fremdkapital, das ein 2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe ste- Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine
hende Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der
Satz 3 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflich-
4152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
tigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor- Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um
ben worden sind. weitere 5 vom Hundert. 3Zuwendungen an Stiftungen
2Satz 1 gilt des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
nicht,
steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur För-
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als derung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-
einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder nung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur
§ 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes Höhe von 20 450 Euro abziehbar. 4Überschreitet eine
oder auf einer Einbringung durch einen nicht von Einzelzuwendung von mindestens 25 565 Euro zur För-
Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der derung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als beson-
in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen. ders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze
(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs
Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die bei der Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 5§ 10d Abs. 4
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsaus-
gaben abgezogen werden dürfen. (2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genann- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.
ten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem 2Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Nutzungen und Leistungen. 3Der Wert der Ausgabe ist
Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer-
oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im gesetzes zu ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer
Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen
für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung
zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körper- verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse be- Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
teiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit (3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen ent- Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-
sprechend. trauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlau-
tere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen- die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge
den, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungs- grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich
instituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit- oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt
wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2Gleiches gilt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in
für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristi- Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene
gen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wer- Steuer. 3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten
den. 3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienst- Betrags anzusetzen.
leistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR- § 10
Abkommens. Nichtabziehbare Aufwendungen
1Nichtabziehbar sind auch:
§9
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Abziehbare Aufwendungen Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-
(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch: zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des
Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einla- steuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Ent-
gen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts- nahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind,
führung verteilt wird; und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die
das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4
2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung
und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt;
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft-
das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden
licher Zwecke und der als besonders förderungs-
Nebenleistungen,
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens 3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,
oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um- sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4153
gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
dienen, Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands gelöst oder ins Ausland verlegt wird. 2Satz 1 gilt auch,
oder andere mit der Überwachung der Geschäfts- wenn das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf
führung beauftragte Personen gewährt werden. einen anderen übertragen wird, es sei denn, die Über-
tragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch einen
Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Kör-
§ 11 perschaft im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes
Auflösung und Abwicklung vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-
(Liquidation) republik Deutschland geht nicht verloren. 3Unberührt blei-
ben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.
(1) 1Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- § 13
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt
steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-
der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu- vereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-
grunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem
Jahre nicht übersteigen. die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör-
ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Anfangsvermögen gegenüberzustellen. steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,
kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz auf-
Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem zustellen.
Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (3) 1In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in
(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs- der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirt-
vermögen, das am Schluss des der Auflösung vorange- schaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teil-
gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper- werten anzusetzen. 2Wohnungsunternehmen und Organe
schaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunterneh-
vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla- men) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Körper-
gung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver- schaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekannt-
mögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach machung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen
den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermitt- den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der
lung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs- Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit
Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegan- dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind
genen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungs- (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus
zeitraum ausgeschüttet worden ist. Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Ein-
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranla- kunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkom-
gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so mensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unter-
gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der schiedsbetrag zwischen den Absetzungen für Abnutzung
später geleisteten Einlagen. nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt
des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaf-
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst fungs- oder Herstellungskosten der Gebäude oder
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gebäudeteile übersteigt. 3Nicht zum Abschreibungsver-
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver- lust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich
mögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt- nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen,
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht ent-
auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wor- standen sind. 4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach
den ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, ver-
mindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr
§ 12 anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (be-
günstigtes Investitionsvolumen) für die zum Anlagevermö-
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland gen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutz-
(1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- baren unbeweglichen Wirtschaftsgüter. 5Übersteigt das
schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den
ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen
sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem
ist § 11 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des zur Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder
Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegan-
des vorhandenen Vermögens. 3Verlegt eine unbeschränkt genen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolu-
steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäfts- men dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes
leitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre- begünstigtes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte
chend. Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vor-
4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
tragsvolumen). 6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschrei- (6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
bungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-
werden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-
Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Miet- schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-
gewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,
Wirtschaftsjahren. 7Die Minderung in einem späteren Wirt- wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
schaftsjahr ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsver- dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.
2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.
lust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht
3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine
berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschrei-
bungsverlust). 8Der am Schluss des Wirtschaftsjahrs ver- Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die
bleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolu- Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4
men sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Ein- Satz 1.
kommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 9Die Sätze 2 bis 8
gelten entsprechend für
Zweites Kapitel
1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei-
bungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs- Sondervorschriften für die Organschaft
unternehmens zuzurechnen ist,
§ 14
2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-
vereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem Aktiengesellschaft oder Kommandit-
Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als gesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und
3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-
Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-
vereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Woh-
abführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien-
nungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebäu-
gesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes
de oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Ein-
die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert ange- kommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16
setzt worden sind, unentgeltlich übertragen werden, nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens
4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen- (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
vereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei setzungen erfüllt sind:
Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungs- 1. 1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom
steuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Woh- Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in
nungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-
Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organ-
dem Teilwert liegenden Wert ansetzen. gesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2Mittel-
10Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs- bare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die
unternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die
in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich 2. 1Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer-
und in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-
dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Ver- mögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung
äußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäu- Geschäftsleitung im Inland sein. 2An der Personen-
deteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit gesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein,
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzurechnen-
um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkom- den Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mensteuergesetzes, ergibt. 11Die Sätze 2 bis 10 gelten der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1 unterliegen. 3Sind ein oder mehrere Gesellschafter der
Nr. 10 steuerbefreit sind. Personengesellschaft beschränkt einkommensteuer-
pflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im
(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.
Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung 4Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereini-
dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzuset- gungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihre
zen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangs- Geschäftsleitung nicht im Inland haben.
bilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der 1Der
Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuer- 3. Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das
pflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-
Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindes-
ermittlung ergeben würde.
tens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil- folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muss
weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen- während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt
den Teil des Betriebsvermögens. werden. 3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4155
durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusam-
Grund die Kündigung rechtfertigt. 4Die Kündigung menhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Ein-
oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf kommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses
einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommen-
Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirt- steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
schaftsjahrs zurück. des Organträgers anzuwenden.
4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-
überschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 § 16
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der Ausgleichszahlungen
gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei ver- 1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von
nünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
4
⁄3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu ver-
steuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organ-
5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei träger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4⁄3 der
der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, so- geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organ-
weit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer trägers zu versteuern.
der deutschen Besteuerung des Organträgers entspre-
chenden Besteuerung berücksichtigt wird. § 17
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen Andere Kapital-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im Verhält- gesellschaften als Organgesellschaft
nis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des
1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere
Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Perso-
nengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesell-
Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusam- schaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirk-
men, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unter- sam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes
nehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Perso- Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere
nengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Voraussetzung ist, dass
2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organ-
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengeset-
gesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zes genannten Betrag nicht überschreitet und
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs
an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaf- § 18
tern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, Ausländische Organträger
1Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschafts-
jahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen be- Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,
steht, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene
Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein-
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesell- kommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-
schaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser pflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder-
Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 lassung zuzurechnen, wenn
Nr. 3 erfüllt sind und
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
der koordinierte Wille der Gesellschafter in der
Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei-
durchgesetzt wird. ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
gehört.
(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- 2Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn-
oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzu-
gemäß.
wenden.
§ 19
§ 15
Steuerabzug bei dem Organträger
Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-
für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die
schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften
einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und
Folgendes:
unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen- diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden,
steuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei
zulässig. ihm selbst erfüllt.
2. 1§ 8b Abs. 1 bis 6 sind bei der Organgesellschaft nicht (2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so
anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zu- gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-
gerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 schaftsteuer bestehen.
4156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Per- haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
sonengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschaf- Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
ter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesell- ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer-
schafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-
zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft ent- zenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-
spricht. schaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapital-
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen
anlage, der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,
im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und
chend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei
nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht-
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf
abziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Ver-
die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des
sicherungsleistungen, Rückstellungen und Rech-
Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personen-
nungsabgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung
gesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder
des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent-
die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
fallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben
des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst
Drittes Kapitel abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung
zugrunde zu legen.
Sondervorschriften
(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
für Versicherungsunternehmen, rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-
Pensionsfonds und Bausparkassen schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßi-
§ 20 ge Erklärung gesichert ist. 2Die Rückstellung ist vorbehalt-
Schwankungsrückstellungen, lich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die
Schadenrückstellungen Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeich-
neten Beträge:
(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich
des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag
folgende Voraussetzungen erforderlich: endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-
genen Wirtschaftsjahre,
1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen 2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-
des Jahresbedarfs zu rechnen sein. erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem
Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
2. 1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
durch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen 3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-
aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche- wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im
rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunterneh-
Rückversicherungen gedeckt sein. men vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt wor-
den ist,
(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs) 4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die
sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buch- Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-
stabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Ver- jahre entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich
sicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach auf- ist; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
sichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- 3Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die
und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der ein- Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
zelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig
den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahr- hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
scheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der An-
(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist
sprüche für die Schäden benötigt wird.
nicht anzuwenden.
§ 21
§ 21a
Beitragsrückerstattungen
Deckungsrückstellungen
(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abge-
(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-
schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses
steuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und
oder des versicherungstechnischen Überschusses ge-
Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass
währt werden, sind abziehbar
Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Han-
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem delsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden
nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah- Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der
resergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge- rungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4157
des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas- 1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-
senden Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten
2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genos-
Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden-
senschaft festgelegt und der Beschluss den Mitglie-
und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-
dern bekannt gegeben worden ist oder
Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der
sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung 3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,
ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter die den Gewinn verteilt.
Zinssatz zugrunde gelegt werden. 2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungs- oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträ-
rechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunterneh- gen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- behandeln.
schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können
diese entsprechend verfahren. Dritter Teil
Tarif; Besteuerung
§ 21b
bei ausländischen Einkunftsteilen
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
§ 23
1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
Steuersatz
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück- zu versteuernden Einkommens.
lage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-
Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraus- tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
setzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich
des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen die Körperschaftsteuer entsprechend.
nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der
Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset-
zes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage § 24
gewinnerhöhend aufzulösen. Freibetrag für bestimmte Körperschaften
1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
Viertes Kapitel massen ist ein Freibetrag von 3 835 Euro, höchstens
jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt
Sondervorschriften
nicht
für Genossenschaften
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
§ 22 Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes gehören,
Genossenschaftliche Rückvergütung
1Rückvergütungen 2. für Vereine im Sinne des § 25.
(1) der Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten § 25
Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Freibetrag für Erwerbs- und
2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
Wirtschaftsgenossenschaften sowie
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver- Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam- (1) 1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-
ten Wareneinkauf, tigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-
schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum keit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Gesamtumsatz beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 339 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranla-
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus
gungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den
Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist,
Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den
dass
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen 1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
und des Verlustabzugs. Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,
dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter 2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-
Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
sie anteile,
4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils (2) 1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge
an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, Einlagekontos wird gesondert festgestellt. 2Der Bescheid
zu dem Wert des Vereinsvermögens über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum
der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Kapitalgesellschaften
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen
insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-
Gebäude steht. lagen abzugeben. 4Die Erklärungen sind von den in § 34
der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhän-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer- dig zu unterschreiben.
pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine (3) 1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rech-
gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des nung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf
Bewertungsgesetzes betreiben. dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind,
so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden
§ 26 Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-
schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Ein-
stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent- lagekonto gemindert wurde,
sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-
setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch 3. den Zahlungstag.
mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche 2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-
Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte
den, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge-
aus diesem Staat entfällt.
druckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.
(2) bis (5) (weggefallen)
(4) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapi-
(6) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des talgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins
§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesell-
des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen- schaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so
den. 2Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Ein- hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit
kommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amt-
ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Kör- lich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Aus der
perschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapi-
legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt. talgesellschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländi-
schen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung
Vierter Teil
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Nicht in das Nennkapital geleistete Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die
Einlagen und Entstehung und Veranlagung Leistung erbringt.
(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-
§ 27 zen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung durch
(1) 1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische
schaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einla-
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 des
gen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson-
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder
deren Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.
2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Unternehmen auszustellen, so haftet die Kapitalgesell-
schaft auch, wenn sie zum Zwecke der Bescheinigung
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs unrichtige Angaben macht.
fortzuschreiben. 3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit (6) 1Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen
Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne von mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn
§ 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. 2Eine
nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge
Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt
Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn über- werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). 3Die Auflösung dieser Rück-
steigt. 4Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das lagen führt zu einer Mehrabführung. 4Satz 1 gilt für andere
gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz aus- Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend.
gewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos. 5Ist für die Leistung der Kapi- (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für
talgesellschaft die Minderung des Einlagekontos beschei- andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die
nigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des
gelegte Verwendung unverändert. Einkommensteuergesetzes gewähren können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4159
§ 28 zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhält-
Umwandlung von Rücklagen in Nenn- nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
kapital und Herabsetzung des Nennkapitals Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapital-
gesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist
(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden
Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuer- Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen
lichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen Vermögen maßgebend. 3Für die Entwicklung des steuer-
umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwen- lichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2
dung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Satz 2 und 3 entsprechend. 4Soweit das Vermögen durch
Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, min-
Rücklagenumwandlung. 3Enthält das Nennkapital auch dert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden
Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rück- Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden
lagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden
stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind Vermögen.
diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und
gesondert festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs. 2 gilt (4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die
entsprechend. Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteilig-
ten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der
Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonder- (5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für
ausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts- andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die
jahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuer- Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des
lichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in Einkommensteuergesetzes gewähren können.
das Nennkapital geleistet ist. 2Die Rückzahlung des Nenn-
kapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als § 30
Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen Entstehung der Körperschaftsteuer
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom Bestand Die Körperschaftsteuer entsteht
des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die
(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschafts- steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
jahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steu- 2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-
erlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entspre- oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalen-
chend. derjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-
pflicht,
§ 29
3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-
Kapitalveränderungen bei Umwandlungen zeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Um- oder 2 schon früher entstanden ist.
wandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragen-
den Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 § 31
Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt. Steuererklärungspflicht, Veranlagung
(2) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch und Erhebung der Körperschaftsteuer
Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-
ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem schaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von
steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körper- Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer
schaft hinzuzurechnen. 2Eine Hinzurechnung des Be- bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschrif-
stands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unter- ten des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzu-
bleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem wenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
übertragenden Rechtsträger. 3Der Bestand des Einlage-
kontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhält- (2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
nis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Übernehmer. mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die
Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs
(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Auf-
zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
spaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2
des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-
pflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des § 32
steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapital- Sondervorschriften
gesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Ver- für den Steuerabzug vom Kapitalertrag
hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel
abgegolten,
in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der
(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) Steuerbefreiung ausgenommen sind oder
4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer- Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der
pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi- Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die
schen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft- Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung
lichen Betrieb angefallen sind. der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Ster-
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, bekassen nicht übersteigt und wenn der Verein
auch im Übrigen eine soziale Einrichtung dar-
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs- stellt;
beträge in Anspruch genommen werden kann oder
2. Vorschriften zu erlassen
2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden
ist. a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für
Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-
gelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung
Fünfter Teil dieser Beträge an die Versicherten mit einem unver-
hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften den wäre;
§ 33 b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-
schaftsteuer nach § 23 Abs. 2;
Ermächtigungen
c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
rates durch Rechtsverordnung Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
und 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können werden kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften
erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
nur eintritt, keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die
eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-
nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-
gend aus dem Unternehmer oder seinen An-
kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen
gehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell-
Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-
schaftern und ihren Angehörigen bestehen,
aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zu-
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leis- führen können.
tungsempfänger die Rechtsansprüche und bei
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-
tigt,
empfänger die laufenden Kassenleistungen
und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
übersteigen, die dem Wesen der Kasse als der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorge-
soziale Einrichtung entsprechen, schriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen- Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
det werden darf, jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge
Krankenkassen der Versicherungsaufsicht bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des
unterliegen, Wortlauts zu beseitigen.
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen
§ 34
die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ-
gen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind Schlussvorschriften
und die Leistungsempfänger oder die Arbeit- (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-
nehmervertretungen des Betriebs oder der genden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt
Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
der Kasse zufließen, beratend mitwirken kön- wenden.
nen;
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
erlassen werden S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der schaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum
Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah- 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeit-
men, raum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar
2001 beginnt.
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich (3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen
auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4161
die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranla- 4§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
gungszeitraum 2001 anzuwenden. Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) 1§ 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26
über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinn-
Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1
minderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu
und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 des Kör-
berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem ver-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des
bundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erwor-
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, ben worden sind. 5Die Wertminderung von Anteilen an
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuer- gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wert-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist. 2§ 29 minderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berück-
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wir- sichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen
kung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr ange- früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körper-
wendet. schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach
Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens
1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, außer Ansatz geblieben ist. 6Die Wertminderung von
wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapital-
schaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungs- gesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf
vertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezem- eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von An-
ber 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefrei- teilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurück-
ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des Körperschaft- zuführen ist. 7§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Geset- Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. 2Die Kör-
15. August 2001 erfolgen.
perschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende
Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. 3Die Erklärung (8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals
widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalender- 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.
jahrs zu erklären, für das er gelten soll. (9) 1§ 14 ist anzuwenden:
(6) 1§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungs- 1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Ver-
zeitraum 2001 anzuwenden. 2§ 23 Abs. 6 in der Fassung anlagungszeiträume in folgender Fassung:
der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes
„(1) 1Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungs-
einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
zeitraum 2000 anzuwenden.
Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein
(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für anderes inländisches gewerbliches Unternehmen
abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-
schaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem
kommensteuergesetzes, auf die bei der ausschütten-
Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,
den Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaft-
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
1. 1Der Organträger muss an der Organgesellschaft
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht
mehr anzuwenden ist; vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbro-
chen und unmittelbar in einem solchen Maße betei-
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b ligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte
Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht
der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem (finanzielle Eingliederung). 2Eine mittelbare Beteili-
letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungs- gung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf
zeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehr-
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli heit der Stimmrechte gewährt.
2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. 1Die Organgesellschaft
2. muss von dem in Nummer 1
2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter wirtschaftlich und organisatorisch in das Unterneh-
anzuwenden. 3Bei der Gewinnermittlung für Wirtschafts- men des Organträgers eingegliedert sein. 2Die
jahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgen- organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,
des: wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-
4162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
schungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Ak- behaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
tiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem den Voraussetzungen nach Absatz 1
Unternehmen des Organträgers unterstellt oder 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an
wenn die Organgesellschaft eine nach den Vor- der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
schriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und
eingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherr- den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
schungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschafts- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-
jahrs der Organgesellschaft, für das die organisato- schaft zusteht,
rische Eingliederung auf Grund des Vertrags erst-
mals bestehen soll, abgeschlossen sein und durch- 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
geführt werden und bis zum Ende des folgenden schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbro-
Wirtschaftsjahrs wirksam werden. chen besteht,
3. 1Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer- 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-
pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer- gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu
befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Ab-
Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts- satzes 1 Nr. 4 erfüllt sind,
leitung und Sitz im Inland oder eine Personengesell- 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom- dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der
mensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsäch-
im Inland sein. 2An der Personengesellschaft dürfen lich durchgesetzt wird und
nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen
entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens
Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkom-
gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2
mensteuer oder der Körperschaftsteuer unterlie-
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
gen. 3Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Per-
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich fördert
sonengesellschaft beschränkt einkommensteuer-
oder ergänzt.“;
pflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1
im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt 2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum
sein. 4Das Gleiche gilt, wenn an der Personen- 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
gesellschaft eine oder mehrere Körperschaften, 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;
beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
leitung nicht im Inland haben. 4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in fol-
gender Fassung:
4. 1Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende
„(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unterneh-
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das
men im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im
Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf min-
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
destens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der ein-
werden. 2Er muss während seiner gesamten Gel-
heitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesell-
tungsdauer durchgeführt werden. 3Eine vorzeitige
schaft zusammen, ist die Personengesellschaft als
Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündi-
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-
gung rechtfertigt. 4Die Kündigung oder Aufhebung
liches Unternehmen unterhält. 2Der Personengesell-
des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt
schaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor-
während des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
behaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
schaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs
den Voraussetzungen nach Absatz 1
zurück.
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jah- der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
resüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen schaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens
(§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Aus- 25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaf-
nahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als tern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,
wirtschaftlich begründet ist.
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unterneh- schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbro-
men im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im chen besteht,
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der ein- gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu
heitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesell- dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Ab-
schaft zusammen, ist die Personengesellschaft als satzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerb- dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der
liches Unternehmen unterhält. 2Der Personengesell- Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsäch-
schaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor- lich durchgesetzt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4163
(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens ausgeschlossen ist. 6Die Körperschaftsteuer beträgt
des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Arti-
2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vor- S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im
zunehmen ist. Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet.
2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässiger-
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
weise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschafts-
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
jahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend
(BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 7Die Körper-
aufzulösen.
schaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu
(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sät-
in der folgenden Fassung anzuwenden: zen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. 8Die Sätze 3 und 5
„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert gelten entsprechend.
des zu versteuernden Einkommens.“ (13) 1§ 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körper- Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüt-
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letzt- tung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körper-
mals anzuwenden schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell- Teilbetrag als verwendet gegolten hat. 2Ist für Leistungen
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge- einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körper-
winnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt- schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
schaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirt- Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital
schaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den
die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Num- Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-
mer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Geset-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden
2Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und könnte.
Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-
fängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 (14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im
oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuer-
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden. 2Bei
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus
gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), die- 31. Dezember 2000. 3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuer-
ses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom licher Zwischenabschluss zu fertigen. 4Für den danach
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwen-
entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 den. 5In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten,
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Arti- andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in
kels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I dem am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-
S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2
die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Satz 1.
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als ver- § 35
wendet gilt. 3§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körper- Sondervorschriften für
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Körperschaften, Personenvereinigungen
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt ent- oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3
sprechend. 4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens des Einigungsvertrages genannten Gebiet
45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. 5Die
Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaf- Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereini-
ten und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 gung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990
Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre
4164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen unterlegen hat, in Höhe von ⁄22 seines Bestands hinzu-
27
Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, 2
zurechnen. In Höhe von ⁄22 dieses Bestands ist der Teil-
5
aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der
eines Veranlagungszeitraums für das das Körper- Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver-
anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungs- ringern.
zeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlage- (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne
konto zu erhöhen. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach
Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teil-
Sechster Teil beträge zunächst untereinander und danach mit den mit
Sondervorschriften für Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihen-
den Übergang vom Anrechnungs- folge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
verfahren zum Halbeinkünfteverfahren (5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
§ 36
nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind
Endbestände zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körper- 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2Ein
schaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativ-
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch betrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4
letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver-
Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend rechnen. 3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30
von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körper- Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem
chung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I Satzes 1 zu verrechnen.
S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen (6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind
gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt. diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.
2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vor-
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttun-
rangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleiben-
gen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-
den positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in
ten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Nega-
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirt-
tivbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teil-
schaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
betrag nach Absatz 5 Satz 1.
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genann-
ten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2Die Regelun- (7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und
gen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleiben-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 den unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
sind anzuwenden. 3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I Summe auszuweisen.
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht § 37
sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2
bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unter- Körperschaftsteuerguthaben
legen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. De- und Körperschaftsteuerminderung
zember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von (1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in
40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Kör-
um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer perschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaft-
Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen steuerguthaben beträgt 1⁄6 des Endbestands des mit einer
haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten Teil-
unterlegen haben. betrags.
(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 (2) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich um
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils 1⁄6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgen-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I den Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. 2Die Körperschaft-
Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Kör- steuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirt-
perschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert schaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4165
erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körper- steuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des
schaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. 3Satz 1 ist letztmals
dem Veranlagungszeitraum, in dem das 15. Wirtschafts- für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
jahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen 15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaft-
ermittelt wird. 3Das verbleibende Körperschaftsteuergut- steuerguthaben ermittelt werden.
haben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre,
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
letztmals auf den Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach
Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von
Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird,
der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an
fortzuschreiben und gesondert festzustellen. 4§ 27 Abs. 2
eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.
gilt entsprechend. 2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung
schaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 juristische Person des öffentlichen Rechts. 3Das gilt nicht,
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den
2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer ten Betrieb gewerblicher Art.
Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht
sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körper- § 39
schaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der
Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personen-
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver End-
vereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organ- betrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
gesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
Organträger ist oder an einer Personengesellschaft betei- machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
ligt ist, die Organträger ist. 3Im Fall des § 4 des Umwand- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
lungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand
anzuwenden. 4Die leistende Körperschaft hat der Empfän- des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
gerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster zu bescheinigen: (2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in
2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper- die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 einbezogen.
schaftsteuerminderungsbetrags,
3. den Zahlungstag. § 40
5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Die Umwandlung und Liquidation
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaf-
ten und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflich-
Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen tigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuer-
ausgeschlossen ist. pflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaft-
steuerguthaben gemäß § 37 und der unbelastete Teil-
betrag gemäß § 38 den entsprechenden Beträgen der
§ 38
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
Körperschaftsteuererhöhung
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflich-
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 tigen Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im
aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,
(BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirt- so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragen-
schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. den Körperschaft einer übernehmenden Körperschaft im
2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Betrag verringert sich
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei
jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. 4Er gilt der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang
als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leis- bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel
tungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten aus- Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan
schüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt. 5Maßgeblich sind (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt- zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhält-
schaftsjahrs. nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit- Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körper-
raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leis- schaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das
tungen erfolgen, erhöht sich um 3⁄7 des Betrags der Leis- Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermö-
tungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne gensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermö-
des Absatzes 1 als verwendet gilt. 2Die Körperschaft- gen maßgebend. 3Soweit das Vermögen auf eine Perso-
4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
nengesellschaft übergeht, mindern sich die Beträge der (4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Per-
übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der über- sonvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des
gehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung beste- § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die Körper-
henden Vermögen. schaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer- und 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als
pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwen-
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körper- det gelten würde. 2Das gilt auch insoweit, als das Ver-
schaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung mögen bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
3Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person
des öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum
§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuer- endet. 4Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für
bilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den
der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Veranlagungszeitraum 2017 vorzunehmen. 5Bei Liquida-
dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im tionen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus fort-
Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüt- dauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit
tung verwendet gelten würde. 2Die Körperschaftsteuer Ablauf des 31. Dezember 2017. 6Auf diesen Zeitpunkt ist
erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3. ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4167
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 35c Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), der durch Artikel 6
Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) eingefügt worden
ist, wird nachstehend der Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes in der seit dem
27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 (BGBl. I
S. 1010, 1491),
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
3. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034),
4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch Arti-
kel 35 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) und durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) geändert
worden ist,
6. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
7. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955),
9. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2715).
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
4168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Gewerbesteuergesetz 2002
(GewStG 2002)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Entstehung der Steuer 18
Allgemeines Vorauszahlungen 19
Steuerberechtigte 1 Abrechnung über die Vorauszahlungen 20
Steuergegenstand 2 Entstehung der Vorauszahlungen 21
Arbeitsgemeinschaften 2a (weggefallen) 22
Befreiungen 3 bis 27
Hebeberechtigte Gemeinde 4
Abschnitt VI
Steuerschuldner 5
Zerlegung
Besteuerungsgrundlage 6
Allgemeines 28
Abschnitt II Zerlegungsmaßstab 29
Bemessung der Gewerbesteuer Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten 30
Gewerbeertrag 7 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung 31
Hinzurechnungen 8 (weggefallen) 32
Kürzungen 9 Zerlegung in besonderen Fällen 33
Maßgebender Gewerbeertrag 10 Kleinbeträge 34
Gewerbeverlust 10a (weggefallen) 35
Steuermesszahl und Steuermessbetrag 11
Abschnitt VII
Abschnitt III Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
(weggefallen) 12 35a
und 13
Abschnitt VIII
Abschnitt IV Änderung des Gewerbesteuer-
Steuermessbetrag messbescheids von Amts wegen
Festsetzung des Steuermessbetrags 14 35b
Steuererklärungspflicht 14a
Abschnitt IX
Verspätungszuschlag 14b
Durchführung
Pauschfestsetzung 15
Ermächtigung 35c
Abschnitt V
Abschnitt X
Entstehung, Festsetzung
und Erhebung der Steuer Schlussvorschriften
Hebesatz 16 Zeitlicher Anwendungsbereich 36
(weggefallen) 17 (weggefallen) 37
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4169
Abschnitt I resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden.
Allgemeines
§ 2a
§1
Arbeitsgemeinschaften
Steuerberechtigte
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeits-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als
Gemeindesteuer zu erheben. gemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung
eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften
§2
gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
Steuergegenstand
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende §3
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Befreiungen
2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen
im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Von der Gewerbesteuer sind befreit
3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für
1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwal-
ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen tungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunter-
Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Be- nehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken
triebsstätte unterhalten wird. mit ihren der Spielbankabgabe unterliegenden Tätig-
(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang keiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2
die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf- Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fas-
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften sung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987
mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschafts- (BGBl. I S. 2509);
genossenschaften und der Versicherungsvereine auf 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-
Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesell- deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die Land-
schaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper- wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
schaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des anstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank
Organträgers. 3Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körper- Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für
schaftsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ- öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung,
träger. die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskredit-
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sons- bank Baden-Württemberg – Förderbank, die Baye-
tigen juristischen Personen des privaten Rechts und der rische Landesbodenkreditanstalt, die Investitions-
nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft- bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Giro-
lichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- zentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukredit-
wirtschaft) unterhalten. anstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines für den Wohnungs- und Städtebau, die Wohnungs-
Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf- der Westdeutschen Landesbank Girozentrale –, die
nahme des Betriebs nicht auf. Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-
schaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die
(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen ande- Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeut-
ren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als sche Landesbank, die Saarländische Investitions-
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der kreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank
Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank
neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen- Schleswig-Holstein Girozentrale –, die Investitions-
den Gewerbebetrieb vereinigt wird. bank des Landes Brandenburg, die Sächsische Auf-
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren baubank GmbH, die Thüringer Aufbaubank, das Lan-
Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befin- desförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich
det, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Dop- der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel-
pelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe- deutsche Landesbank –, die Investitions- und Struk-
steuer, wenn und soweit turbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der
1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen
Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die
der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-
sind und
schränkter Haftung;
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-
3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
schäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre-
aufgaben;
chende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähn-
lichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder 4. (weggefallen)
in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer 5. 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen. und ähnliche Realgemeinden. 2Unterhalten sie einen
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Neben-
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil betriebs hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflich-
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee- tig;
4170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
6. 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif- Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit-
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- glieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen
lich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Ab- erforderliche Gebäude überlassen und
gabenordnung). 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäfts-
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
betrieb – ausgenommen Land- und Forstwirtschaft –
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-
unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge-
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
schlossen;
anteile,
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auf-
Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die lösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde- würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
kräften haben;
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper- überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper- insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
schaftsteuer befreit sind; Gebäude steht;
9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unter- 15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
stützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen schaftsteuer befreit sind;
Voraussetzungen erfüllen;
16. (weggefallen)
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen 17. 1die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögens- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
verwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufs- mer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
verband zufließen; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im
11. 1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An- Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,
gehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Ein- durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-
richtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Bei- sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den
träge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnah-
bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der men aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten über-
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze steigen;
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
ten ergeben würden. 2Sind nach der Satzung der Ein- 18. (weggefallen)
richtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit- auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung
gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraus-
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung setzungen erfüllt;
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt
als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer 20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pfle-
Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppel- geheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Auf-
ten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der nahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
ergeben würden; Personen, wenn
12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, öffentlichen Rechts betrieben werden oder
sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in
soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirt- § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich-
schaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche neten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgeset-
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
zes betreiben;
heimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 vom
13. private Schulen und andere allgemein bildende oder Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des
berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2
nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der der Abgabenordnung genannten Personen zugute
Umsatzsteuer befreit sind; gekommen sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4171
d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme dische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Gesell-
pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen schaft für Wagniskapital Mittelständische Beteili-
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürf- gungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft
tiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflege- mit beschränkter Haftung – MBG, Technologie-Betei-
kosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle ligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichs-
von den gesetzlichen Trägern der Sozialversiche- bank, bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für
rung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen- kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-
den Teil getragen worden sind; gungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-
21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungs-
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des Körperschaftsteuer- gesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili-
gesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Wagnis-
befreit sind; beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mit-
22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), telständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen
wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; (MBG) mbH;
23. 1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach 25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- der Körperschaftsteuer befreit sind;
schaften anerkannt sind. 2Für Unternehmensbetei- 26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes
ligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 1 des über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell- für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. S. 352),
schaften haben der Widerruf der Anerkennung und soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Ver-
27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20
gangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbe-
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der
teiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden
Körperschaftsteuer befreit sind;
sind; Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesell-
schaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unterneh- 28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der
mensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. 3Für Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische
offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im
Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der buch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit
Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die sind;
Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des 29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell- Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
schaften genannten Frist Wirkung für die Vergangen- von der Körperschaftsteuer befreit sind.
heit. 4Bescheide über die Anerkennung, die Rück-
nahme oder den Widerruf der Anerkennung und über
die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbetei- §4
ligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 des Hebeberechtigte Gemeinde
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften öffentlich angeboten worden sind, sind (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der
Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenord- Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-
nung; die Bekanntmachung der Aberkennung der stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten
Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesell- wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe-
schaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unterneh- betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine
mensbeteiliungsgesellschaften steht einem Grund- Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die
lagenbescheid gleich; Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des
Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für
die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren (2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten
Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden
Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Befugnisse ausübt.
Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die sat-
zungsmäßigen Zwecke der Beteiligungsfinanzierung §5
verwendet wird: Mittelständische Beteiligungsgesell-
Steuerschuldner
schaft Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteili-
gungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft (1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unter-
Bayerns mbH, MBG Mittelständische Beteiligungs- nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe
gesellschaft Hessen GmbH, Mittelständische Beteili- betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesell-
gungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH, Kapi- schaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesell-
talbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische schaft. 4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer
Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH, MBG Mittel- Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit
ständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technolo- Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf-
gieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT), Saarlän- fung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-
4172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
einigung (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199 S. 1 – betrieben, sind 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn
abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner. sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen ande-
ren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-
Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer- schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf
schuldner. 2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit- ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen
punkt an Steuerschuldner. oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-
führung verteilt worden sind;
§6 5. 1die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
Besteuerungsgrundlage oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhalte-
Gewerbeertrag. nen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
Abschnitt II nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfül-
len, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen
Bemessung der Gewerbesteuer und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit
§7 sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes un-
Gewerbeertrag
berücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gewinnaus-
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein- schüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des
kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer- Einkommensteuergesetzes fallen;
gesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbe-
6. (weggefallen)
betrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranla- 7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-
gungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und ver- zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-
mindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum
2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der eines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Miet-
Veräußerung oder Aufgabe oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter- Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, dass
nehmerschaft, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder ver-
pachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pacht-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer zinsen 125 000 Euro übersteigt. 3Maßgebend ist
(Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmer- jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die
schaft anzusehen ist, Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemein-
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters debezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar 8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen
beteiligter Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Gewerbebetriebs anzusehen sind;
Satz 1. 9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes;
§8
10. Gewinnminderungen, die
Hinzurechnungen
a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende an einer Körperschaft oder
Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt-
b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an
lung des Gewinns abgesetzt worden sind:
einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herab-
1. Die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich setzung des Kapitals der Körperschaft
mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit
Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf
einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der
zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-
Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,
den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;
oder organschaftliche Gewinnabführungen der Kör-
2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit perschaft zurückzuführen ist;
der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-
11. (weggefallen)
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen-
hängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim 12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkom-
Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her- mensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die
anzuziehen sind; § 34c des Einkommensteuergesetzes für entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4173
chend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Ein- senschaften die Beteiligung an der Summe der
künfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne Geschäftsguthaben, maßgebend;
oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder 2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kom-
nach § 9 gekürzt werden. manditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten
Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des
Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
§9
3. 1den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Kürzungen
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die aus-
wird gekürzt um schließlich den Betrieb von eigenen oder gecharter-
1. 11,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum ten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Gegenstand haben, gelten 80 vom Hundert des
Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene
auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest- Betriebsstätte entfallend. 3Ist Gegenstand eines
stellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststel- Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han-
lungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit- delsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten
raums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach 80 vom Hundert des Teils des Gewerbeertrags, der
Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus- auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-
schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eige- len Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland bele-
nem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwal- gende Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist
ten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten be- Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt
treuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Ver-
oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Han-
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im delsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb
dert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezem- eines ausländischen Hafens oder zwischen einem
ber 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern, ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt
die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt
auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund- § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
besitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in entsprechend;
Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von
Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des 4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-
Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und ver- betrieb des Vermieters oder Verpächters berück-
äußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2⁄3 vom sichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-
Hundert Wohnzwecken dient. 4Betreut ein Unter- sung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-
nehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es schaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie
auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des
Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;
Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der 1die
5. aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleiste-
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
ten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten
religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders
nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genos-
Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommen-
sen dient;
steuergesetzes oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körper-
2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen schaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach
gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten
die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns Löhne und Gehälter. 2Für wissenschaftliche, mild-
(§ 7) angesetzt worden sind; tätige und als besonders förderungswürdig aner-
2a. 1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer- kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhun-
befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne dertsatz von 5 vom Hundert um weitere 5 vom Hun-
des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen dert. 3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen
Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesell- schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des
schaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter
zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-
Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und nung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52
die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig
angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stamm- sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20 450
kapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an Euro abziehbar. 4Überschreitet eine Einzelzuwen-
dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- dung von mindestens 25 565 Euro zur Förderung
4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders 2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirt-
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke schaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter
diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und
Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwendung die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht,
und in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
vorzunehmen. 5Einzelunternehmen und Personen- schließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht,
gesellschaften können Zuwendungen im Sinne des wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver- Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch
mögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die
oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper- die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
schaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der
privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungs- 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mut-
zeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu ter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-
einem Betrag von 307 000 Euro neben den als Kür- gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,
zung nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997 Nr. L 16
hinaus abziehen. 6Als anlässlich der Neugründung S. 98) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, weder
einer Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwen- Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an
dungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des
der Stiftung. 7Der besondere Abzugsbetrag nach Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
Satz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehn- einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinn-
jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen anteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapi-
werden. 8§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d tals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 2Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochter-
Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körper- gesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer
schaftsteuergesetzes gelten entsprechend. 9Wer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem
ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Toch-
zu den in der Bestätigung angegebenen steuer- tergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu
begünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt,
die entgangene Steuer. 10Diese ist mit 10 vom Hun- Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf
dert des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil
anzusetzen und fließt der für den Spendenempfän- der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach sei-
ger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinn- ner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen
gemäße Anwendung der Vorschriften des § 20 der entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell-
Abgabenordnung bestimmt wird. 11Sie wird durch schaft entspricht. 3Hat die Tochtergesellschaft in
Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Ge-
Befugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer winnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere
bleibt unberührt. 12§ 184 Abs. 3 der Abgabenord- Erträge bezogen, so findet Satz 2 nur Anwendung für
nung gilt sinngemäß; den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft,
der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der
6. (weggefallen) Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Er-
7. 1die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell- träge entspricht, höchstens aber in Höhe des
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Betrags dieser Gewinnanteile. 4Die Anwendung des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn- Satzes 2 setzt voraus, dass
kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe- 1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für
bungszeitraums ununterbrochen mindestens zu das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre
einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus- schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen
Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren bezieht und
Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmit-
telbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununter- 2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-
brochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für gen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel-
die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Ab- gesellschaft beteiligt ist.
schlussstichtag bestehen und das Unternehmen 5Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
nachweist, dass setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise
1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in erbringt, insbesondere
demselben Staat wie die Tochtergesellschaft 1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
fast ausschließlich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig- aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
keiten beziehen oder gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4175
Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen be- § 11
zieht,
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von
weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto- einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbe-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich haltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundert-
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer- satzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermit-
gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter teln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten
Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht, abzurunden und
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell- 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell-
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von schaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf
Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3
Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vor- Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei
geschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk Unternehmen von juristischen Personen des öffent-
einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprü- lichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3 900
fungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vor- Euro,
zulegen; höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe-
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen ertrags, zu kürzen.
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver- (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt
meidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-
setzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe- 1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen
steuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen oder von Personengesellschaften betrieben werden,
vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili- für die ersten 12 000 Euro 1 vom Hundert,
gung mindestens ein Zehntel beträgt und die Ge-
für die weiteren 12 000 Euro 2 vom Hundert,
winnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7)
angesetzt worden sind; für die weiteren 12 000 Euro 3 vom Hundert,
9. (weggefallen) für die weiteren 12 000 Euro 4 vom Hundert,
10. 1die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei für alle weiteren Beträge 5 vom Hundert,
der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Ver- 2. bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert.
gütungen für Fremdkapital. 2§ 8 Nr. 1 und 3 ist auf
diese Vergütungen anzuwenden. (3) 1Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf die Hälfte
bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2
Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im
§ 10 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
Maßgebender Gewerbeertrag veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhe- S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für
bungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuer- die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes
messbetrag (§ 14) festgesetzt wird. gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor- Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für
schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht
sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig übersteigen.
Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der
Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in
dem das Wirtschaftsjahr endet.
Abschnitt III
§ 10a §§ 12 und 13
Gewerbeverlust (weggefallen)
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehl-
beträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßge-
benden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe- Abschnitt IV
bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Steuermessbetrag
Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen
Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Die § 14
Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert fest-
zustellen. 3Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unter-
Festsetzung des Steuermessbetrags
nehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die 1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeit-
Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maß- raum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeit-
gebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unter- raum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuer-
nehmens ergeben haben. 4Auf die Fehlbeträge ist § 8 pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt
Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuer-
anzuwenden. pflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
§ 14a zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht
Steuererklärungspflicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi-
gung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge-
1Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklä- lassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen
rung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Regelung vorbehalten.
Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzu-
geben. 2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner
(§ 5). 3Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 17
§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen- (weggefallen)
händig unterschrieben werden.
§ 18
§ 14b
Entstehung der Steuer
Verspätungszuschlag
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichten- Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um
der Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-
mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen
fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der wird.
sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeit-
raums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im § 19
Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde Vorauszahlungen
zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebs-
stätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der (1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,
Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden. 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-
richten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom
Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen
§ 15
während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-
Pauschfestsetzung bungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbe-
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer betrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden
in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die
Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behör- diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
de auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag den Zeitraum umgestellt worden ist.
festsetzen. (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel
der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben
hat.
Abschnitt V
(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Entstehung, Festsetzung Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum
und Erhebung der Steuer (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann
bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgen-
§ 16 den Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer
Hebesatz nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags gabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das
(§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungs-
erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der
(§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An
Kalenderjahre festgesetzt werden. diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung
der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung
des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-
mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender
2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes
Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Fest-
Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht über- setzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
schreitet. (5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten
(4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhan- vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird
denen Unternehmen der gleiche sein. 2Wird das Gebiet nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung
oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung
§ 20
betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie-
dene Hebesätze zulassen. Abrechnung über die Vorauszahlungen
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund- (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten
steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen
Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer Erhebungszeitraum angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4177
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzu- Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten
rechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschieds- Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
betrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeits-
§ 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums
löhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteilig-
fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun-
ten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums
gen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats
(§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
(Abschlusszahlung). (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeits-
löhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzu-
rechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschieds-
betrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch § 30
Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-
§ 21
den, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil
Entstehung der Vorauszahlungen auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebs-
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen stätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen
mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus- Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vor-
zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht handensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeinde-
erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit lasten.
Begründung der Steuerpflicht.
§ 31
§§ 22 bis 27 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
(weggefallen) (1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere
Abschnitt VI Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-
Zerlegung
und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-
§ 28 steuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
Allgemeines (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,
die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-
(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur ausbildung beschäftigt werden.
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unter-
halten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die (3) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21,
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungs- 26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen an solche
anteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder
eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil
erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines des Betriebs tätig sind.
Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-
Gemeinde verlegt worden ist. gen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzuset-
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu zen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie
berücksichtigen, in denen bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen.
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal- (5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen
ten, Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen
Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25 000 Euro
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester,
jährlich anzusetzen.
flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer
Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben wer-
den, § 32
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen (weggefallen)
haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet
wird. § 33
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegung in besonderen Fällen
Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen
(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem
würde.
offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab
zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser
§ 29 berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das
Zerlegungsmaßstab Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung
Satz 1 angewendet worden ist.
(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die
Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstät- (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-
ten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden ner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach
sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
§ 34 zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Kör-
Kleinbeträge perschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder
(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die
von 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzu- Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit
weisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befin- zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags
det sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.
Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich 3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigen-
(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen
den Betriebsstätten befindet.
Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 2) ist das für den Erlass des
(2) 1Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.
von 10 Euro, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften 2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzu-
einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als heben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungs-
10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge- grundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermess-
meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung bescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen,
befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. aufzuheben oder zu ändern ist. 3Dies gilt entsprechend,
(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich- wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des
tigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Messbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-
Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder bleibt.
ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßi-
gung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berück-
sichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
Abschnitt IX
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Durchführung
§ 35 § 35c
(weggefallen) Ermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates
Abschnitt VII
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe Rechtsverordnungen zu erlassen
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
§ 35a
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags,
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reise-
gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. c) über die Festsetzung der Steuermessbeträge,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist
Besteuerung und zur Vermeidung von Unbillig-
ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif-
keiten in Härtefällen erforderlich ist,
ten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-
mungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf d) über die Zerlegung des Steuermessbetrags,
oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter
ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigren-
Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. 2Wird im zen;
Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein
stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge- a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
werbe zu behandeln. von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mit- Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
telpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. mäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt ist,
der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine
b) (weggefallen)
andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt
den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-
(Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer- lichen Lotterie,
legen. d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im
Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Abschnitt VIII zes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit
Änderung des Gewerbesteuer- sind,
messbescheids von Amts wegen e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kredit-
§ 35b instituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu
(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfest- Teilen der Aktivposten,
stellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder f) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4179
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah- 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebs-
lungstermine. stätte des anderen Unternehmens.“
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 2§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem sung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gel- (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum
tenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum 2001 anzuwenden. 3§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des
und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzu-
wenden.
(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erst-
Abschnitt X mals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die Bremer
Schlussvorschriften Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum
2001 anzuwenden.
§ 36 (4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft
Zeitlicher Anwendungsbereich Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1996 anzuwenden.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, (5) 1§ 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. 2001. 2§ 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010,
(2) 1§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum
1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
2001 in folgender Fassung anzuwenden:
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), sind letztmals für
„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inlän- den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.
disches gewerbliches Unternehmen in der Weise einge-
(6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
gliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des
2001 anzuwenden.
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)
und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes § 37
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli (weggefallen)
4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 35c Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) wird nachstehend
der Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der seit dem
27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. März 1991
(BGBl. I S. 831),
2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297),
3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2172),
4. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
5. den am 27. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),
6. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590),
7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
10. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2715).
Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 35c Nr. 1 Buch-
stabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 1991 (BGBl. I S. 814).
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4181
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002
(GewStDV 2002)
Zu § 2 des Gesetzes §7
(weggefallen)
§1
Stehender Gewerbebetrieb §8
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, Zusammenfassung mehrerer
der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
des Gesetzes ist. Werden von einer sonstigen juristischen Person des pri-
vaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2
§2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäfts-
betriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher
Betriebe der öffentlichen Hand Gewerbebetrieb.
(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als §9
stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. 2Das gilt
(weggefallen)
auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölke-
rung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Zu § 3 des Gesetzes
(2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent- §§ 10 bis 12
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbe- (weggefallen)
schadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den
Gewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheits-
§ 12a
betriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Kleinere Versicherungsvereine
§3 Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
(weggefallen) Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind
von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
§4 schaftsteuer befreit sind.
Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst § 13
wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Aufgabe oder Abwicklung. Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unter- im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
nehmers nicht berührt.
Zu § 4 des Gesetzes
§5
Betriebsstätten auf Schiffen § 14
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit (weggefallen)
nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf
einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im soge- § 15
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwi-
schen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in Hebeberechtigte Gemeinde bei
einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Gewerbebetrieben auf Schiffen und
bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
§6 Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf
Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffs-
Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
register eingetragen sind und nicht im sogenannten regel-
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste mäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländi-
örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des schen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten
Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde,
dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schif-
im Schiffsregister eingetragen ist. fes liegt.
4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002
Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge-
§ 16 setzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand
zu Beginn des Kalenderjahrs.
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebs-
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung vermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung
befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil
Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist des Einheitswerts zugrunde zu legen.
auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn § 21
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver- (weggefallen)
fahren eröffnet worden ist.
§§ 17 und 18 Zu § 11 des Gesetzes
(weggefallen)
§ 22
Hausgewerbetreibende
Zu § 8 des Gesetzes und ihnen gleichgestellte Personen
1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm
§ 19 gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche
Dauerschulden bei Kreditinstituten Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzu-
(1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes sehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden,
über das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche Dauer- wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünsti-
schulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um gung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden
Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstat- §§ 23 und 24
tung, Gegenstände, über die Leasingverträge abge- (weggefallen)
schlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten
und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Zu § 14 des Gesetzes
Genussrechten das Eigenkapital überschreitet. 2Den
Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unter- § 25
nehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Gewerbesteuererklärung
Verbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes
besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die For- 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren
derungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von
zwölf Monate bestanden haben. 24 500 Euro überstiegen hat;
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-
ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirt- manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
schaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewer-
über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die besteuer befreit sind;
Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von 1für
3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäf-
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie
ten überwiegen. 2In den Vergleich sind Aktivposten aus
nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. 2Für sons-
Anlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9
tige juristische Personen des privaten Rechts und für
der Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I
nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuer-
S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des
erklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen
Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ausgenom-
einzubeziehen.
men Land- und Forstwirtschaft – unterhalten, dessen
(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 3 900 Euro überstiegen hat;
(BGBl. I S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffent-
vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), gelten die vor-
lichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe
stehenden Bestimmungen entsprechend.
anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungs-
zeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat;
Zu § 9 des Gesetzes 5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17,
21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie
§ 20 neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit
auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit
Grundbesitz ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbe-
(1) 1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 ertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro
des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des überstiegen hat;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4183
6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorange- dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu ent-
gangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl- richten. 2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die
beträge gesondert festgestellt worden sind; Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebs-
7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die stätte des Unternehmens bestehen bleibt.
vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung beson-
ders verlangt wird. §§ 31 bis 33
(2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den (weggefallen)
obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeit-
punkt abzugeben. 2Für die Erklärung sind die amtlichen
Vordrucke zu verwenden. 3Das Recht des Finanzamts, Zu § 34 des Gesetzes
schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für
die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. § 34
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
§§ 26 bis 28
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe
(weggefallen) des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-
legt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in
der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungs-
Zu § 19 des Gesetzes zeitraums befindet.
§ 29
Anpassung und erstmalige Zu § 35a des Gesetzes
Festsetzung der Vorauszahlungen
1Setzt § 35
(1) das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des
Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewer- Reisegewerbebetriebe
besteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerle- (1) 1Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet
gungsbescheid nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberech- sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätig-
tigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in keit vorwiegend ausgeübt wird. 2Das ist in der Regel die
demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbe-
Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen treibenden befindet. 3In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt
Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. 3Das Finanzamt hat eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätig-
in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuer- keit von dieser Gemeinde (z.B. von einem Büro oder
messbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzu- Warenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. 4Ist der Mit-
teilen telpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so
1. den Hundertsatz, um den sich der Steuermessbetrag ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer
gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
(§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen (2) Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die
Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer- Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt worden ist,
legungsanteil, unterbleibt.
2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erst- (3) 1Der Steuermessbetrag ist im Fall des § 35a Abs. 4
mals gilt. des Gesetzes nach dem Anteil der Kalendermonate auf
(2) 1In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen. 2Kalender-
Finanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für monate, in denen die Steuerpflicht nur während eines Teils
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerle- bestanden hat, sind voll zu rechnen. 3Der Anteil für den
gen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen
Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen,
Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vor- in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalendermonat die
angegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3Bei längste Zeit befunden hat.
der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebseinnahmen
oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen,
für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt. Schlussvorschriften
§ 30 § 36
Verlegung von Betriebsstätten Zeitlicher Anwendungsbereich
1Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde ver- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
legt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von mals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.