4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999
Vom 11. Oktober 2002
Auf Grund des § 11 des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070, 2001 I S. 984) wird nachstehend der Wortlaut des Inves-
titionszulagengesetzes 1999 in der seit dem 1. September 2002 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1018),
2. den nach seinem Artikel 39 am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen
Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
3. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen
Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715).
Berlin, den 11. Oktober 2002
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4035
Investitionszulagengesetz 1999
(InvZulG 1999)
§1 h) Betriebe der Werbung und
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einord-
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 nung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die
bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Be-
zulage, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 trieb;
bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper- 2. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-
schaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und raums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben
Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind
der §§ 2 bis 3a vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer- die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das
pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen
Anspruchsberechtigte. sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober oder Kurzarbeitergeld beziehen;
1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 bis 4 gehört zum 3. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-
Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das raums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß-
Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat. oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß-
oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben.
§2 Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht
Betriebliche Investitionen mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in
die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt- der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünf- nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem
jahreszeitraum) Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be- städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbe-
triebsstätte im Fördergebiet gehören, gebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3
der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses ent-
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat sprechende Festsetzungen getroffen werden sollen
genutzt werden und oder das auf Grund der Bebauung der näheren Um-
4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. gebung einem dieser Gebiete entspricht.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen
Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luft- Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt
fahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebs- sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
gewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweg- (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
lichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbst-
Jahren. ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt- bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-
schaftsgüter: stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeit-
raums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder 1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in
in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst-
leistungen sind die folgenden Betriebe: 2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b) Betriebe der Forschung und Entwicklung, 3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder
Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß-
c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des
d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, Absatzes 2 Nr. 3
e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung, verwendet werden und soweit es sich um Erstinvesti-
tionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur
f) Büros für Industrie-Design, angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investi-
g) Betriebe der technischen, physikalischen und che- tionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2
mischen Untersuchung, Satz 2 gilt entsprechend.
4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An- 2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des begonnen hat,
Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005, 3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in
und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem diesem Gesetz handelt,
24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen
4. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der
sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschafts-
Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 ab-
güter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
schließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese
Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über
Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor
ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener
dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage
obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechts-
5 vom Hundert.
akt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden,
für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit- (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugeneh- stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden
migungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu- Vorgänge dienen:
reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein- 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
gereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft
oder hergestellt worden sind. 3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines
Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs
(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlosse- 4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden
nen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb
1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf- nicht übernommen worden wäre.
fungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten
übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im §3
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlun- Modernisierungsmaßnahmen
gen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilher- an Mietwohngebäuden sowie Miet-
stellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des wohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der
(1) Begünstigte Investitionen sind:
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes- 1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die
sung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten 2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar
übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen- 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche
steuergesetzes gilt entsprechend. Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Ab-
(6) Die Investitionszulage beträgt schluss des obligatorischen Vertrags oder gleich-
stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-
investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar
1. Januar 2000 begonnen hat, 1991 fertig gestellt worden sind,
2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendi-
Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der
dem 31. Dezember 1999 begonnen hat, Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu
Wohnzwecken dienen,
3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erst-
investitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des
31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer
Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach Gebäude,
der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt, a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach
ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-
4. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere
lichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor
dem 1. Januar 2002 abschließt. b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der
nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der
Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des
Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich
Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter
festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bau-
während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben,
gesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhal-
die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-
tungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder
des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt,
Kurzarbeitergeld beziehen, auf das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne
1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An- des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist
spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen oder das auf Grund der Bebauung der näheren
hat, Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4037
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der 2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Er- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie
werber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Abset- 2 045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäu-
zungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann des übersteigen.
Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-
Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitions- sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten
zulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstel- Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen
lungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-
der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für
angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,
Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
in Anspruch nimmt. gungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzu-
(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An- reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und gereicht werden.
(4) Die Investitionszulage beträgt
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
vor dem 1. Januar 2005, 1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-
lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor Nr. 1 bis 3 entfällt, und
dem 1. Januar 2002
2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Nr. 4 entfällt.
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungs-
arbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des § 3a
Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in
Erhöhte Investitionszulage
dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden
für Modernisierungsmaßnahmen an
sind.
Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich
(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist (1) Begünstigte Investitionen sind:
die den Betrag von 2 556 Euro übersteigende Summe der
Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungs- 1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die
aufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen be- vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,
günstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar
1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, 1949 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche
Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstan- Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Ab-
denen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemes- schluss des obligatorischen Vertrags oder gleichste-
sungsgrundlage gehören jedoch nicht henden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar
die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal- 1949 fertig gestellt worden sind,
tungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jah- wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-
ren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohn- gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass
fläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Beendi-
Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhal-
31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er tungsarbeiten in einem förmlich festgelegten Sanierungs-
das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines gebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festge-
nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abge- legten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das
stehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der
nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal- Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf
tungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem
soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 Gebiet entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Gebäude,
50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar
In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der Anspruchs-
2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nach- berechtigte durch eine Bescheinigung der nach Landes-
trägliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten recht zuständigen Denkmalbehörde nachweist, dass das
mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbeweg- Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrecht-
liche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen lichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Die Sätze 1 und 2
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur angewendet werden, soweit die Gebäude
nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäude- mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträg-
teile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung lichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten
nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absat- der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
zes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet werden, wenn
entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen für die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die
Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die Erhaltungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 in
auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Anspruch genommen wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
Absatzes 1 Nr. 2 entfallen; entsprechend.
4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind begüns- begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 2 556
tigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall nachträg- Euro übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören
licher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nach nicht Aufwendungen für eine Wohnung, soweit die Auf-
dem 31. Dezember 2001 mit den Arbeiten begonnen hat wendungen
oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines
1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten ge-
nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abge-
hören,
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen-
den Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der nachträg- 2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f
lichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-
bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor- heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes ab-
wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die gezogen worden sind und
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem 3. in den Jahren 1999 bis 2001 20 452 Euro übersteigen.
die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemes-
(3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der sungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den ent-
Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 abschließt. sprechenden Teil von 20 452 Euro übersteigen. Der
§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Betrag nach den Sätzen 1 und 2 mindert sich um die
(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte
die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgeset-
und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge- zes abgezogen hat.
schlossenen begünstigten Investitionen. Bei Investitionen (3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gehören die nach- Bemessungsgrundlage.
träglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwen-
dungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie ins- §5
gesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadrat-
meter Wohnfläche überschreiten und 1 200 Euro je Qua- Antrag auf Investitionszulage
dratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Betreffen nach- (1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-
trägliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nung sind, können die Investitionszulage nach § 4
mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der
Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel- Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
lungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Ver- des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.
hältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen,
soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaf- oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
fungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungs- Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-
arbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrund- ist.
lage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
(5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert der schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
Bemessungsgrundlage. eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
möglich ist.
§4
Modernisierungsmaßnahmen § 5a
an einer eigenen Wohnzwecken
dienenden Wohnung im eigenen Haus Gesonderte Feststellung
(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbei- Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten
ten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eige- Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung
nen Eigentumswohnung, wenn gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage
und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirt-
1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Ja- schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs
nuar 1991 fertig gestellt worden ist, gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zustän-
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem digen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Fest-
31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 vor- stellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach
nimmt und § 5 Abs. 3 aufzunehmen.
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-
ten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient §6
auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich Anwendung der Abgabenordnung,
an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben- Festsetzung und Auszahlung
ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De- der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
zember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4039
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses §9
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör- Ertragsteuerliche
den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Behandlung der Investitionszulage
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt- Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Beantragen die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemein- und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
sam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen
durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen,
§ 10
die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die
Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto- Anwendungsbereich
ralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvor- (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003
haben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, ist erst festzu- begonnenen Investitionen nach § 2 steht unter dem Vor-
setzen, wenn die Europäische Kommission die höchst- behalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens
zulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitions- durch die Europäische Kommission.
zulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmi-
gung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung fest- (2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
zusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat
(Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um Erst-
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne investitionen handelt.
der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind, (3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie- (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des Landes Branden-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- burg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um- zu diesem Gesetz gehören, nur anzuwenden,
strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2) erhalten 1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder
haben und 2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die der
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 ab-
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi- schließt.
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit- (4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im Land
linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem
Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7 Nr. 2 mit der Maßgabe,
Durchführung des Umstrukturierungsplans. dass die Investitionszulage 20 vom Hundert beträgt.
(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats (4a) § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 7 in der Fassung des
nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu- bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem
zahlen. 1. Januar 2000 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Drei-
§7 jahreszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investitionen anzuwenden,
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho- die nach dem 31. Dezember 1999 begonnen worden sind.
ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän- (5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2
dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Geset-
der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inves- zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
titionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalen-
der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rück- derjahr 2002 anzuwenden.
wirkenden Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungs-
frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der (6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzuwen-
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist. den, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende Wirt-
schaftsjahre beantragt werden.
§8 (7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden sind.
Verfolgung von Straftaten
Für die Verfolgung einer Straftat nach §§ 263 und 264 § 11
des Strafgesetzbuchs, die sich auf die Investitionszulage
bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine Ermächtigung
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf- den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
taten entsprechend. Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)
Sensible Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission
vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rah-
menregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahl-
bereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über
Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für
den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der
Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr.
C 94 S. 11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen
Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
27. März 1997) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen-
dung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-
Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5
vom 10. Dezember 1994).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4041
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Ausnahme der Gemeinden Ahrens-
felde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Kloster-
felde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Prenden,
Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, See-
feld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt Wer-
neuchen, Willmersdorf, Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-
nahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-
Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,
Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggers-
dorf, Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme
der Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangels-
berg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu
Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf),
Landkreis Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt
Cottbus,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis
Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-
werda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-
Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-
kreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-
kreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt
Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 3 und 4)
Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999
das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-
burg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde,
Klosterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow,
Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwane-
beck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow,
Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt,
Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow, Kablow,
Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen,
Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf,
Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waß-
mannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Buchow-Karpzow, Dallgow-
Döberitz, Elstal, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld,
Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt
Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Priort, Retzow, Ribbeck, Schönwalde,
Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark, Zachow,
Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-
Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-
hofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
Wesendahl,
im Landkreis Oberhavel:
Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Freienhagen, Friedrichsthal,
Germendorf, Glienicke/Nordbahn, Groß-Ziethen, Stadt Hennigsdorf, Stadt
Hohen Neuendorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz,
Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide, Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranien-
burg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommerfeld, Staffelde,
Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmanns-
dorf, Kagel, Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,
Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf,
kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz bei Beelitz, Busendorf,
Caputh, Deetz, Derwitz, Elsholz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-
dorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Güterfelde, Kemnitz,
Kleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland,
Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf, Rieben, Saarmund, Salzbrunn,
Satzkorn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner See,
Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf,
Uetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,
Zauchwitz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4043
im Landkreis Teltow-Fläming:
Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf, Glienick, Groß Kienitz, Groß
Machnow, Groß Schulzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf,
Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf,
Schöneiche, Schönhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003
Vom 9. Oktober 2002
Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Arti-
kel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2003 3,8 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Verordnung
über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern
(Hanfeinfuhrverordnung)
Vom 14. Oktober 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Beschei-
und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch- nigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durch-
(BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch führungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisa-
S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verord- tion für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18) in der
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert jeweils geltenden Fassung.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Jahre befristet. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die
und für Wirtschaft und Technologie:
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
§1 (5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder
als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede
Anwendungsbereich
Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die
der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden,
von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die
Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorge-
schrieben ist.
§2
Zuständigkeit §4
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Lizenz
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit (1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwen-
nicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanz- dung.
verwaltung zuständig ist. (2) Die Lizenz nach Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 245/2001 ist durch Einreichung des teilausgefüll-
§3 ten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen;
dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur
Zulassung
Aussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszu-
(1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat füllen.
bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an
(3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanf-
1. Forschungseinrichtungen oder samen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr ver-
2. natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig wendet werden.
am Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht (4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum
zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind. Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstel-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die lung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die
Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung.
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere
(5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz ge-
weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittel-
nannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen.
rechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu (6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle,
beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge
1. Name und Anschrift des Antragstellers, unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der
2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Abschreibung zu vermerken.
durch Vorlage geeigneter Unterlagen, (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem
3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt
einzuführenden Hanfsamen und zurückzusenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4045
(8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurück- stimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen
genommen werden, wenn die Zulassung des Einführers oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern.
nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit
der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz §7
bestehen.
Bescheinigung
§5 Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt inner-
halb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur
Prüfung von Einfuhrbedingungen Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach
(1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung
zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zoll- einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernum-
stelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von mer der Lizenz.
jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Unter-
suchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundes- §8
anstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe Muster, Formulare
vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teil-
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder
ausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der
dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Be-
Bundesanstalt nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt.
scheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bun-
(2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem desanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD- (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare
Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
ausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht
im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit
§9
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungs- Ordnungswidrigkeiten
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils gel- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
tenden Fassung aufgeführt sind, ist zusätzlich ein amtlich nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetra-
hydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten, 1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht recht-
die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 zeitig zurücksendet oder
genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage 2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder
des in Satz 2 genannten Attestes. nicht rechtzeitig vorlegt.
§6 § 10
Behandlung Inkrafttreten
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat be- Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen sowie zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Personen- 2. In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- „Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach
chung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der zuletzt Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.“
durch Artikel 248 Nr. 5 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahn-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „30 Euro“ durch
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
den Betrag „40 Euro“ ersetzt.
1994 I S. 2439), der durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) geändert worden ist, in Ver- b) In Absatz 3 wird der Betrag „5 Euro“ durch den
bindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember Betrag „7 Euro“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 3762) und Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) 4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag „1,50 Euro“ durch
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 den Betrag „2 Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 2
§ 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung
Artikel 1 der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782),
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2002
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbe- (BGBl. 2002 II S. 2140) geändert worden ist, wird wie folgt
dingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie geändert:
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 15 des 1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „sechzig Deutsche
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird Mark“ durch den Betrag „40 Euro“ ersetzt.
wie folgt geändert:
2. In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils der Betrag „zehn
1. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: Deutsche Mark“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt.
„7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahr-
zeugen und auf unterirdischen Bahnsteiganlagen Artikel 3
zu rauchen,“. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4047
Bekanntmachung
der Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasser-
verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) wird nachstehend der Wortlaut der
Abwasserverordnung in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441)
und
2. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3
und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695).
Bonn, den 15. Oktober 2002
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung – AbwV)*)
§1 aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-
Anwendungsbereich raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen
und gemischt werden;
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindes-
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von
tens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger
bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen
als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
sind.
4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die
(z. B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die
lichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-
im Abwasser zu erwarten sind.
kapazität bezieht;
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen
5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
mischung mit anderem Abwasser behandelt worden
ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
§2
6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
Begriffsbestimmungen strömen unterschiedlicher Herkunft;
Im Sinne dieser Verordnung ist: 7. Parameter eine chemische, physikalische oder bio-
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem logische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;
Abwasserstrom; 8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit- Fracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-
raum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe zelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen
dieser Verordnung ergibt.
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien §3
– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und
Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Allgemeine Anforderungen
Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,
– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1), darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht
ziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering
Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38), gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender
– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirekt-
Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG
Nr. L 274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11), kühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs-
– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und und Hilfsstoffen möglich ist.
Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im
Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlor- (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
kohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16), durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umwelt-
– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der belastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder
Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40), Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert
– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und werden.
Qualitätsziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen
Nr. L 158 S. 35),
dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-
– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor- dünnung erreicht werden.
ethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,
– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna-
lem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen
– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modali- Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindes-
täten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und tens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je
späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandi- Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen
oxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11),
Anforderungen erreicht wird.
– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
Nr. L 257 S. 26),
Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche
– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG
Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für
Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52). jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4049
durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu- §6
wendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Einhaltung der Anforderungen
Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt,
bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt. (1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der
staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-
§4 noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der
Analysen- und Messverfahren vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier
Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten
(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent
auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anla- übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre
ge. Die in der Anlage und den Anhängen genannten zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-
und Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN (2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen
ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserche- Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der
mischen Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des
Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Be-
der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Ver- stimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu
lag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die ge- § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Die in den
nannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-
Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder- unsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.
gelegt. (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter
Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-
unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn
fahren festgesetzt werden.
der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen
Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-
§5 sen Wert nicht überschreitet.
Bezugspunkt der Anforderungen (4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der Wert für die Fischgiftigkeit GF nach Nummer 401 der An-
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, lage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, eingehalten, wenn ein für die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort Nummer 411 bestimmter Wert den für die Fischgiftigkeit
vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der GF festgesetzten Wert nicht überschreitet.
Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt- (5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen
malig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt
auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser- werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-
anlage. kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Anlage
(zu § 4)
Ana lyse n- und M e ssve rfa hre n
Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)
3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
heterogener Wasserproben
II Analysenverfahren
1 A n i o n e n / El e m e n t e
101 Bor in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender
Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 6.4
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
gesamt, in der Originalprobe der Nummer 506 dieser Anlage
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 K a t i o n e n / El e m e n t e
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
208 Calcium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
209 Chrom in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4051
Nr. Parameter Verfahren
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
217 Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 507 dieser Anlage
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 508 dieser Anlage
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)
223 Gallium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
224 Indium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
225 Mangan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
3 Ei n z e l s t o f f e , S u m m e n p a r a m e t e r , G r u p p e n p a r a m e t e r
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)
der Originalprobe
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Maßgabe:
Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Ori- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
ginalprobe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Ori- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender
ginalprobe ohne H2O2 Maßgabe:
Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten
CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der
(TOC), in der Originalprobe Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Ori- DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-
ginalprobe gabe:
Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollstän digen
Mineralisierung einzuhalten.
307 Wasserstoffperoxid (H2O2) DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DEV H 56 (46. Lieferung 2000)
der Originalprobe
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)
4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Nr. Parameter Verfahren
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender
Originalprobe Maßgabe:
Mittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich
40–60 °C als Extraktionsmittel
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen n der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
August 1997) mit folgender Maßgabe:
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an
z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4053
Nr. Parameter Verfahren
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-
Halogene in der Originalprobe, angegeben als gabe:
Chlorid Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur
10 Minuten ausblasen.
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:
Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro
5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach
dem 5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“ der Wert
„878 µg/l“.
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe DIN 38407-F 18 (Ausgabe Mai 1999)
in der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo-
(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoran-
then, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit fol-
als Chlor gender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur
Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und poly- DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)
chlorierte Dibenzofurane (PCDF)
4 B io lo g isc he Test verf ahren
Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509 (Zugabe
von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmit-
teln) dieser Anlage zu beachten.
400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung bio- DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
logischer Testverfahren
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maß-
gabe:
Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die
Körperlänge haben keine Gültigkeit.
Die Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Mona-
te sein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe:
In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren
Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-
zent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die
Anmerkung.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der
Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und
mit folgender Maßgabe:
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorge-
gebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem
Wasser durchzuführen.
4054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Nr. Parameter Verfahren
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur
Stoffen 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.
L 383 S.187)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage
bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoff-
anteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das
Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte
Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
filtrierten Probe (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der
realen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der
Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die
CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100
und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-
laufes weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminations-
raten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des
Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar- DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
keit) in biologischen Behandlungsanlagen von der Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
filtrierten Probe über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird
das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit
1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt
8.3).Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen
100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anla-
genzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminations-
raten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des
Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
Originalprobe
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
411 Fischgiftigkeit (Ei) GEi in der Originalprobe DIN 38415-T 6 (Ausgabe September 2001)
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l
in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4055
pliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei
Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren
Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm
portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die
Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung
heterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN
1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in
Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS- ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2- ) vor. Merkaptane (RSH) finden sich
entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS- ). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als
auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Messkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als
Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-
wasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,Titrationsvorrichtung,Magnetrührer.
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser
gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Polyethy-
lenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit
destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
4056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben
analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß
Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml
verdünnten Probe zu versetzen.
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern
die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die
Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere
Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden,
zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten.
Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im
Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese
liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-
potentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter
Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
V1 ҂ F ҂ 320,64
c(S2–) = [mg/l]
ml Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
(V2 – V1) ҂ F ҂ 641,28
c(S – RSH) = [mg/l]
ml Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2- ) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l
504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungs-
grenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
505 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und 411)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-
fahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus
der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt
durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im
Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der
Bestimmung der Fischgiftigkeit ist gemessen am Fisch für x der Zahlenwert 6 und am Fischei der Wert 4, bei der
Giftigkeit gegenüber Daphnien der Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber Algen der Wert 0,7 und bei Bakterien-
leuchthemmung der Wert 15 einzusetzen.
506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213, 214,
216, 218, 219, 223 und 224)
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4057
507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Auf-
schluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben
und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.
508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren bis
zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probemen-
ge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.
509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und Nummer 411)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnis-
angabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche
chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden
werden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes
in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).
Anha ng 1
H ä uslic he s und k om m una le s Abw a sse r
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schäd-
lichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert
werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff, gesamt, Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
(CSB) in 5 Tagen (NH4-N) Ammonium-, (Pges)
Proben (BSB5) Nitrit- und Nitrat-
nach Größenklassen stickstoff
der Abwasserbehandlungsanlagen (Nges)
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 – – –
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 – – –
Größenklasse 3
größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 90 20 10 – –
(roh)
Größenklasse 4
größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5 90 20 10 18 2
(roh)
Größenklasse 5
größer als 6 000 kg/d BSB5 (roh) 75 15 10 13 1
4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12°C und
größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12°C kann auch die
zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt,
eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht
mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu der-
jenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist
die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-
sungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5
(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein
der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-
gebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung
mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, europ äische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Lan-
desrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der
Zulassung müssen auch die für eine ordnungsgemäße Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,
den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.
(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können
die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher
Zukunft zu erwarten ist.
Anha ng 2
Braunkohle- Brikettfabrikation
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation
stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
der Rauchgasw äsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,
ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind
Produktionskapazit äten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen,
sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den
Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom
bei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4059
Anha ng 3
M ilc hve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Ver-
arbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben
dieser Art anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht f ür Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-
abwasser von weniger als 3 kg BSB 5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-
minderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein
Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr
als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.
Anha ng 4
Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung,
Speisefett- und Speiseölraffination stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der Dampf-
erzeugung.
4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,
2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Neben-
produkten,
3. Einsatz phosphorarmer Rohware,
4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z.B. Gegenstromw äsche.
(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer
Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf
0,045 N/m oder weniger herabsetzen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf
g/t 5 38
in 5 Tagen (BSB5)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 20 200
Stickstoff, gesamt, als Summe von
mg/l 30 30
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
Phosphor, gesamt g/t 0,4 4,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,2 1,5
(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.
(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zu-
lassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat
und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen proportional zu der Menge
der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf
g/t 13 38
in 5 Tagen (BSB5)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 55 225
Phosphor, gesamt g/t 1,5 7,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,5 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4061
Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden
kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l
in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.
Anha ng 5
H e rst e llung von Obst - und Ge m üse produk t e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und
Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 6
H e rst e llung von Erfrisc hungsge t rä nk e n und Ge t rä nk e a bfüllung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-
getränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von nat ürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-
wasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam
mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 7
Fisc hve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verarbei-
tung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von
Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt,
wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in
der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-
Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht
6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.
Anha ng 8
Ka rt offe lve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für
die menschliche Ernährung stammt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4063
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, St ärkefabriken, Betrieben zur
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-
produkten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anha ng 9
H e rst e llung von Be sc hic ht ungsst offe n und La c k ha rz e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von w ässrigen
Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverd ünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie
von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen
Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-
fahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem
Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder
organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den
Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-
und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der
Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindes-
tens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
Wässrige Dispersionsfarben, Behälterreinigung mit Lauge
kunstharzgebundene Putze (Laugenreinigung)
und aus der Herstellung von Beschichtungs-
wasserverd ünnbare Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis
stoffe mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium 2 2
Blei 0,5 0,5
Cadmium 0,1 0,1
Chrom, gesamt 0,5 0,5
Cobalt 1 1
Kupfer 0,5 0,5
Nickel 0,5 0,5
Zink 2 2
Zinn – 1
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) 1 1
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,1 –
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-
methan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,
wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-
zwecke nicht eingesetzt werden.
A n h a n g 10
Fleischw irtschaft
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung
und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-
wiegender Basis von Fleisch stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit
einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und
aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4065
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 11
Brauereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt
auch für das Abwasser aus einer integrierten M älzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 12
H e rst e llung von Alk ohol und a lk oholisc he n Ge t rä nk e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und
Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung
von alkoholischen Getränken stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopolgeset-
zes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten
Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
A n h a n g 13
Holzfaserplatten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4067
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte
von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder
2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazit ät an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-
volumenstrom bestimmt.
A n h a n g 14
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-
nung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als
Nebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
4068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
A n h a n g 15
H e rst e llung von H a ut le im , Ge la t ine und Knoc he nle im
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen
Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
A n h a n g 16
Steinkohlenaufbereitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
A n h a n g 17
Herstellung keramischer Erzeugnisse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-
mischer Erzeugnisse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für
sanit äres Abwasser.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4069
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln
darf nicht in Gew ässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie
für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
3. Sanit ärkeramik mindestens zu 30 Prozent
wiederverwendet worden ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 50
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Phosphor, gesamt 1,5
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein
Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren
Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulas-
sung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach
Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur,
soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn es
im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn
es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanit ärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2
und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, d ürfen für den AOX und den CSB
höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus
den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.
A n h a n g 18
Z uckerherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüs-
sigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der
Wäsche von Rauchgasen.
B Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser d ürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Ver-
bindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass
die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe
in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder
Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung
kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt.
Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TNb ) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der
gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen
an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.
A n h a n g 19
Z ellstofferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zell-
stoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4071
2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch
Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffw äsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),
6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,
7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,
8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei
der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),
10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10
Fischgiftigkeit (GF) 2
Die Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-
stoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazit ät der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbier-
bare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus
der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg
AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazit ät der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB
ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.
A n h a n g 20
Fleischmehlindustrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten
von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten
4072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I
S. 2313, 2610) entsteht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gew ährleisten einer schnellen Verarbeitung,
2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-
führung in die Produktion.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 50
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-
gischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,
wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch
gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht
werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben
des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
A n h a n g 21
M älzereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten M älzerei, soweit sie nur den Bedarf der
jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4073
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 22
Chemische Industrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-
sche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für
Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalid üngemitteln stammt.
(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder
Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs
fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromw äsche,
– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von
Dampfphasen,
– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:
a) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,
b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,
c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,
d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.
Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von
75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.
2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):
50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine
Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,
wenn er, bestimmt als „ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ , eingehalten wird.
3. Phosphor, gesamt:
2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, eingehalten wird.
4. Giftigkeit
Fischgiftigkeit GF = 2
Daphniengiftigkeit GD = 8
Algengiftigkeit GA = 16
Bakterienleuchthemmung GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.
4074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.
(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder
2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme.
Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l
b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t
c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen
Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l
e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l
f) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolver-
esterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-
tung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazit ät für gereinigtes EDC. Die Kapazit ät
ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-
einheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den
Produktionskreis zurückgeführt wird.
h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t
i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l
ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l
j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der
Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch
gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder
20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazit ät der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die
Anwendung von Stoffen.
2. Sonstige Stoffe
Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterver-
arbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-
werte der Spalte I belastet sind.
(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-
rungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung
von Röntgenkontrastmitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4075
(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in
der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige
Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamt-
fracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort
des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes ins-
gesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in
das Gew ässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazit ät des
organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische
Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungs-
anlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein
Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verd ünnt worden ist.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C
und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster
nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren
zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine
zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.
(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.
(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen an den AOX gestellt:
1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t
(Produktionskapazit ät
von gereinigtem EDC)
2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t
(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D
Abs. 5 gelten nicht.
A n h a n g 23
Anla ge n z ur biologisc he n Be ha ndlung von Abfä lle n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für
1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-
abfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und
2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus
Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten,
wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-
hausung, Überdachung oder Abdeckung.
(2) Das Abwasser darf nur in Gew ässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehand-
lung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollst ändig genutzt werden kann. Für
diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
4076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Fischgiftigkeit (GF) 2
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-
stoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,
dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxizit ät einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-
führung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend
DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Mess-
verfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Kon-
zentration von weniger als 400 mg/l auf.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen
zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4077
A n h a n g 24
Eisen- , Stahl- und Tempergießerei
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der
Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:
1. Schmelzbetrieb,
2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3. Putzerei,
4. Formherstellung und Sandaufbereitung,
5. Kernmacherei und
6. Systemreinigung.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und
Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese
Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1
Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazit ät (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne
erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete
Zahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der
nächsthöhere Verd ünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-
ren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:
4078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegenden Produktionskapazit ät (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 25
Le de rhe rst e llung, Pe lz ve re dlung, Le de rfa se rst offhe rst e llung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-
veredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Kühlhalten der Häute und Felle,
2. Einsatz von unvergälltem Salz,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-
verwendung.
(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender
Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf
der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB
ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um
mindestens 90 Prozent entspricht.
(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für
den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des
BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.
(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologi-
schen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht
des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminde-
rung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Sp ülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid
in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4079
2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachger-
ben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Sp ülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l
Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprope oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) ein-
gesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-
lassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlor-
ethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Sp ülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-
probe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
A n h a n g 26
Steine und Erden
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,
dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und
Dolomit,
2. Herstellung von Kalksandstein,
3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4. Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gew ässer eingeleitet
wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gew ährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gew ässer gelangen,
2. Sanit ärabwasser,
3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4. Abwasser aus der Rauchgasw äsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1 Bereich 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 150
(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.
In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
4080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-
mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
A n h a n g 27
Be ha ndlung von Abfä lle n durc h c he m isc he und
physik a lisc he Ve rfa hre n (C P- Anla ge n) sow ie Alt öla ufa rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche
stammt:
1. Alt ölvorbehandlung und -aufarbeitung,
2. Behandlung von Abfällen,
3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,
aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografi-
schen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwas-
ser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben
werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit
derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälter-
reinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungs-
wassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4081
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „ gesamter gebundener Stick-
stoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 –
Arsen – 0,1
Blei – 0,5
Cadmium – 0,2
Chrom – 0,5
Chrom VI 0,1 –
Kupfer – 0,5
Nickel – 1
Quecksilber – 0,05
Zink – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 –
Sulfid, leicht freisetzbar 1 –
Chlor, freies 0,5 –
Benzol und Derivate – 1
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20 –
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt
werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizit ät sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasserprobe
werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage
z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Bakterienleuchthemmung GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu
führen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gew ässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behand-
lung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen
stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als einge-
halten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vor-
liegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder
sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende w ässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das
Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.
4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
A n h a n g 28
H e rst e llung von Pa pie r und Pa ppe
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und
Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall
durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,
5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus
dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbe-
dingt Erforderliche verringert worden ist.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentra-
tion von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht
übersteigt.
(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende t ägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,
2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder
4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air
Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-
gende Maschinenkapazit ät. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4083
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsor-
bierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine
höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere Nassfeste Papiere Dekorpapiere Einsatz von halogen-
(weniger als (mindestens abspaltenden Mitteln
25% relativer 25% relativer zur Geruchsverminderung
Nassbruchwiderstand) Nassbruchwiderstand)
Stichprobe
g/t
Adsorbierbare
organisch gebundene 60 100 100 60
Halogene (AOX)
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-
gende Maschinenkapazit ät für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stich-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 29
Eisen- und Stahlerzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Herstellungsbereiche stammt:
1. Sinteranlagen,
2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
3. Roheisenentschwefelung,
4. Rohstahlerzeugung,
5. Sekund ärmetallurgie,
6. Strangguss, Warmumformung,
7. Warmfertigung von Rohren,
8. Kaltfertigung von Band,
9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
10. Kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein
Gew ässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gasw äschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
2. Weiterverwendung von Prozesswasser,
3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
5. Mehrfachnutzung von Sp ülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadensp ülung oder Kreislaufsp ültechnik
mittels Ionenaustauscher,
6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Sp ülb ädern in die Prozessb äder,
7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsb ädern der Oberflächenveredlung mittels geeigne-
ter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher
oder Elektrolyse.
4084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einlei-
tungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Eisen 5 5 5 5 3 5 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt – – 5 10 10 10 5
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) – – – – 5 5 –
Phosphor, gesamt – – – – 2 2 2
Fluorid – – – – 30 30 –
Fischgiftigkeit als Verd ünnungs-
6 2 2 2 6 6 6
faktor (GF)
(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei über-
wiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekund ärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit inte-
grierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der
Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 – – – – 0,5
Chrom, gesamt – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI – – – – 0,1 0,1 0,1
Kupfer – – – – – – 0,5
Nickel – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2 2 2
Zinn – – – – – – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 – – – – – 0,2
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) – – – – – – 1
(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar,
eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht
einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,
gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekund ärrohstoffen gilt
abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4085
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,
dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des
Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B
Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende
Anforderungen:
1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Eisen mg/l 5
Fischgiftigkeit als Verd ünnungsfaktor (GF) 2
2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
A n h a n g 31
Wa sse ra ufbe re it ung, Kühlsyst e m e , D a m pfe rz e ugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebs-
wasser,
2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen
Prozessen und
3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von
Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kern-
kraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Ab-
wasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen,
nicht enthalten:
1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und
Mercaptobenzthiazol,
3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,
4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und
von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durch-
führung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
4086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus
einem Gew ässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Ein-
leitung in das Gew ässer noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich
auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus
fließenden Gew ässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt;
ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
b) Abwasser aus Filterrücksp ülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist
Filterrücksp ülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungs-
wasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm-
und Badebeckenwasser.
c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
2. Kühlsysteme
3. Dampferzeugung
Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leis-
tung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als
„ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4087
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
Qualifizierte Stichprobe oder Stichprobe
Stichrobe
2-Stunden-Mischprobe mg/l
mg/l
mg/l
Arsen 0,1 –
Adsorbierbare organisch
– 0,2
gebundene Halogene (AOX)
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) im Regenerationswasser – 1
von Ionenaustauschern
Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen
Stichprobe
Stichrobe
mg/l
mg/l
Zink 4
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15
3. Dampferzeugung
Stichprobe
mg/l
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoß-
behandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
Abwasser aus der Abflutung von Abflutung sonstiger
Frischwasserkühlung Hauptkühlkreisläufen Kühlkreisläufe
von industriellen von Kraftwerken
und gewerblichen (Abflutwasser aus
Prozessen und von der Umlaufkühlung)
Kraftwerken im Ablauf
Stichprobe
Adsorbierbare organisch
mg/l 0,15 0,15 0,5
gebundene Halogene (AOX)
Chlordioxid und andere Oxidantien
mg/l 0,2 0,3 0,3
(angegeben als Chlor)
Bakterienleuchthemmung (GL) – 12 12
4088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen
bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder
kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser
(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.
A n h a n g 32
Ve ra rbe it ung von Ka ut sc huk und La t iz e s,
H e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gum m i
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Bereiche stammt:
1. Verarbeitung von Festkautschuk
1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
1.2 Artikel aus der Extrusion,
1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
1.5 Reifen;
2. Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirek-
ten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der
Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort
des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit
verbundenen w ässrigen Trennmittelauftrages,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-
vulkanisation,
5. Mehrfachnutzung von Sp ülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösun-
gen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad
nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4089
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von
3 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert
von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthemmung ein
Verd ünnungsfaktor von GL=12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
A n h a n g 33
Wä sc he von Abga se n a us de r Ve rbre nnung von Abfä lle n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abga-
sen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europ äischen
Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr.
L 145 S. 52) stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von
Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche
von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gew ässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
4090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in
Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Über-
schreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug
der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verd ünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn
die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zah-
lenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestim-
mungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd ünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(2) Abfiltrierbare Stoffe d ürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und
einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in
24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und
aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als
einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden.
Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Mes-
sungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem
1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begon-
nen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfäl-
le nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können.
In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4091
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazit ät der
Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schad-
stofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und
aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
A n h a n g 36
H e rst e llung von Kohle nw a sse rst offe n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung
von Kohlenwasserstoffen stammt:
1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-
atomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf
(Steamcracking),
2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölproduk-
ten mittels physikalischer Trennmethoden,
3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-
rung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende
Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erd öl-
verarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf
des Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
4092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 0,1
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion 0,15 –
Benzol und Derivate 0,05 –
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 –
Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert
von 0,15 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein
Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
A n h a n g 37
Herstellung anorganischer Pigmente
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer
Pigmente folgender Bereiche stammt:
1. Blei- und Zinkpigmente,
2. Cadmiumpigmente,
3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4. Silikatische Füllstoffe,
5. Eisenoxidpigmente,
6. Chromoxidpigmente,
7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 – – 70 100
kg/t – – – 0,6 4 – –
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l – – – – 10 – –
Sulfat kg/t – – – 600 1 600 1 200 –
Sulfit mg/l – – 20 – – 20 –
Eisen kg/t – – – – 0,5 – –
Fischgiftigkeit (GF) 2 2 2 2 2 2 2
(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-
und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4093
Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisen-
oxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t – – – 0,2 – –
Barium mg/l – – 2 – – –
Blei kg/t 0,04 – – – – –
Cadmium mg/l – – 0,01 – – –
kg/t – 0,15 – – – –
Chrom, gesamt mg/l – – – – – 0,5
kg/t 0,03 – – – 0,02 –
Cobalt mg/l – – – – – 1
Kupfer mg/l – – – – – 0,5
Nickel mg/l – – – – – 0,5
Sulfid mg/l – – 1 – – –
Zink mg/l 2 2 2 – – 0,5
(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung
nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die
eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 38
Te xt ilhe rst e llung, Te xt ilve re dlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen
Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
1. aus der Wäsche von Rohwolle,
2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen
gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694),
4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach
Teil C dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenw äsche sowie
beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von
Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408
der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit
waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von
20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
4094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-
gebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
7.2 Rest-Farbklotzflotten,
7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
7.6 Restdruckpasten,
8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch
Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Rest-Farbklotzflotten
und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gew ährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und
größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorver-
bindungen zur Flammfestausrüstung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4095
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich
aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamt Kupfer Nickel
mg/l mg/l mg/l
Restfarbklotzflotten 0,5 0,5 0,5
Färbeflotten von mehr als 3% igen Auszieh-
färbungen und weniger als 70 % Fixierrate 0,5 0,5 0,5
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar 0,5 0,5 0,5
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit über-
wiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l ein-
zuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungs-
mittel,
5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,
8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-
gesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.
§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger
als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
A n h a n g 39
Nichteisenmetallherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der
Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-
herstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen
anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-
wasseraufbereitung.
4096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-
möglichkeiten,
3. Trennung behandlungsbed ürftiger von nicht behandlungsbed ürftigen Abwasserströmen,
4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie
5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
folgende Anforderungen gestellt:
Herstellung und Aluminiumoxid- Aluminium- Gießen von Aluminium
Gießen der Nichteisen- herstellung verhüttung sowie Aluminum-
metalle Blei, Kupfer, halbzeugherstellung
Zink und Neben-
produkte sowie
Halbzeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) kg/t 1,5 0,5 0,3 0,5
Eisen kg/t 0,1 – – –
Kohlenwasserstoffe,
gesamt kg/t – – 0,02 0,05
Aluminium kg/t – 0,009 0,02 –
Fluorid kg/t – – 0,3 0,3
Fischgiftigkeit (GF) 4 – – –
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus
den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4097
Für Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink und
Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-
tration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schad-
stofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Cadmium 3
Quecksilber 1
Zink 30
Blei 15
Kupfer 10
Arsen 2
Nickel 15
Chrom, gesamt 10
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-
tionskapazit ät an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie
Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,
leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Ein-
satz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei
sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Freies Chlor Stichprobe 0,5 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder 0,003 mg/l
2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 1 mg/l
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumi-
nium (Legierung) einzuhalten.
A n h a n g 40
M e t a llbe a rbe it ung, M e t a llve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
10. Mechanische Werkst ätte,
4098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-
schlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozessb ädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessb äder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Sp ülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadensp ülung, Kreislaufsp ültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Sp ülb ädern in die Prozessb äder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferb ädern und deren
Sp ülb ädern.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das
Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l 3 3 3 – – – – – 2 3 3 3
Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/l 100 30 – 30 30 50 50 50 20 30 – –
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/l 3 3 – 3 3 – 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/l 50 20 50 – 50 – 50 – 50 30 – –
Stickstoff aus Nitrit
mg/l – 5 5 5 – 5 – – 5 5 – –
Kohlenwasserstoffe
mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Fischgiftigkeit (GF)
6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verd ünnungsfaktor GF = 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4099
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit
anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Barium mg/l – – – – – 2 – – – – – –
Blei mg/l 0,5 – – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5 – 0,5
Cadmium mg/l 0,2 – – – 0,1 – – 0,2 0,2 0,1 – 0,2
kg/t 0,3 – – – – – – 1,5 – – – –
Freies Chlor mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – 0,5 – – – 0,5 – –
Chrom mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1 – – 0,1 – 0,1 0,1 – 0,1
Cyanid,
leicht freisetzbar mg/l 0,2 – – – – 1 0,2 – – 0,2 – –
Cobalt mg/l – – 1 – – – – – 1 – – –
Kupfer mg/l 0,5 0,5 – – – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber mg/l – – – – – – – 0,05 – – – –
kg/t – – – – – – – 0,03 – – – –
Selen mg/l – – – – – – – – 1 – – –
Silber mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Sulfid mg/l 1 1 – 1 – – 1 1 1 – – –
Zinn mg/l 2 – 2 – 2 – 2 – – – – –
Zinn mg/l 2 2 2 – 2 – – 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die
Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-
verbindungen enthalten,
4100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure
zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-
gesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der M öglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-
silber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen
Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten
werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden d ürfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte
Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,
Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsb ädern, Entmetallisierungsb ädern und Nickelb ädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Sp ülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
A n h a n g 41
H e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gla s und k ünst lic he n M ine ra lfa se rn
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von
Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke
der Anpassung an Brillengestelle.
B Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-
stoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch
erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe
keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 130
Sulfat – 3 000
Fluorid – 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4101
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur
eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei
der vollst ändigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillst änden (z.B. Betriebsurlaub),
Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine
Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,
gelten folgende Anforderungen:
2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
3. Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für Arsen,
Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C
auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelas-
sene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet
sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).
2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 % ) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein
Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor
der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer
Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
F = (C ҂ Q ҂ 100) / (HF ҂ P)
4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2
Kupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazit ät an Glasfläche je Stunde.
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazit ät. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.
4102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und
Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas
und optisches Glas,
2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der
Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
A n h a n g 42
Alk a lic hloride le k t rolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den
Produktionsprozess zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Fischgiftigkeit (GF) 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser
nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektro-
lyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle
in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Quecksilber, gesamt mg/l 0,05
g/t 0,3
Sulfid mg/l 1
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-
gamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
AOX 3,5 mg/l Stichprobe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4103
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazit ät in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 130
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-
phragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3 mg/l Stichprobe
(3) Teil E findet keine Anwendung.
A n h a n g 43
H e rst e llung von C he m ie fa se rn, Folie n und Sc hw a m m t uc h
na c h de m Visk ose ve rfa hre n sow ie von C e llulose a c e t a t fa se rn
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1. Viskosefilamentgarn,
2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3. Zellglas,
4. Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenw äsche, Kabelw äsche,
Filtertuchw äsche) wie Gegenstromw äsche und Kreislaufführung,
2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnensp ülung),
5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß
DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,
8. Einsatz von Bleichb ädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,
9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der
Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte
Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der
Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichb äder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die einge-
setzten Bleichb äder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Hersteller-
angaben vorliegen, dass in den Bleichb ädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer
folgende Anforderungen gestellt:
4104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB ( kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazit ät der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-
tionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-
dierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zink mg/l 1 – – –
Kupfer g/t – – – 7
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) g/t 40 30 30 8
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenw äsche, Kabelw äsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von
Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazit ät der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Sp ülb ädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analyse und Messverfahren“ erreichen.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenw äsche, Kabelw äsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung
für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter
Fadenw äsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stich-
probe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
A n h a n g 45
Erdölve ra rbe it ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erd öl (Rohöl)
oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher
Schmierölproduktion.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4105
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 40
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsen-
tativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraft ölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus
den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt
ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu
legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1
Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-
gelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die
Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert
von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
A n h a n g 46
St e ink ohle ve rk ok ung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-
phenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
4106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9 –
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) 9 –
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 –
Phosphor, gesamt – 2
(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung
bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in
einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazit ät, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazit ät auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate g/t 0,03
Sulfid g/t 0,03
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) g/t 0,015
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,15
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,03
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das
Abwasser vor dem Einleiten in ein Gew ässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläran-
lage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazit ät, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazit ät auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 47
Wä sc he von Ra uc hga se n a us Fe ue rungsa nla ge n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus
Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von
Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche
von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4107
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in
Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten
nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verd ünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn
die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zah-
lenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verd ünnungsfaktor der im Bestim-
mungsverfahren festgesetzten Verd ünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verd ünnungsfaktor.
(4) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die
Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und
Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration
des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus
der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.
A n h a n g 48
Ve rw e ndung be st im m t e r ge fä hrlic he r St offe
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/
EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Ver-
tragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins
gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von
Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen
hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-
wenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen
auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-
volumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-
tration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in
24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die
Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-
gleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die
Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser
außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-
lung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die
Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-
probe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t
Produktionskapazit ät Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazit ät für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatd üngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazit ät für die Verwen-
dung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH
g/t
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazit ät für die Verwen-
dung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der
Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser
anfallen.
(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4109
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gew ässer eingeleitet werden.
(2) Als „ DDT“ gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,
3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)
-ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/l
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazit ät für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,
9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazit ät für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-
hält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,
8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,
8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,
8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gew ässer
eingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),
4110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBD),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),
5. Trichlorethen (TRI),
6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),
7. 1,2-Dichlorethan (EDC),
8. Trichlorbenzol (TCB).
(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBD TRI PER EDC TCB
g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t
Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung 7,5 10 – – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung – 2,5 1,5 1,5 – 2,5 – –
Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol – – 10 – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) – – – – 2,5 2,5 – –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern – – – – – – 5 –
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB – – – – – – – 10
Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol – – – – – – – 0,5
(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von
Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3
zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazit ät für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von
Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und
Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie
92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalit äten zur Vereinheitlichung der Programme zur Ver-
ringerung und sp äteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409
S. 11) nicht enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4111
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Sulfatverfahren
Chlorid-
verfahren Stufenkeim- Kombikeim-
verfahren verfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8 8 8
Chlorid bei Verwendung von
– nat ürlichem Rutil kg/t 130
– synthetischem Rutil kg/t 228
– Schlacke kg/t 450 70 165
Sulfat kg/t – 500 500
Fischgiftigkeit (GF) 2 2 2
Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Arti-
kel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure her-
gestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird
mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatz-
stoffe.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren Sulfatverfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,005 0,03
Cadmium g/t 0,2 2
Chrom, gesamt kg/t 0,01 0,05
Kupfer kg/t 0,01 0,02
Nickel kg/t 0,005 0,015
Quecksilber g/t 0,1 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l
zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazit ät. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-
werten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-
renden Abwasservolumenstrom ermittelt.
A n h a n g 49
M ine ra lölha lt ige s Abw a sse r
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsst ätten stammt, in denen bei
der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehältern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,
4112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-
men in Kreislaufanlagen.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der M öglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen gering zu halten:
1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,
3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,
4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservor-
lage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-
chend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen
stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten
Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und
nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen ent-
halten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 40
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-
rung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulas-
sung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landes-
recht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig
gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und
Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.
Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tem-
porärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-
halten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der M öglichkeiten im Einzelfall.
2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E
Abs. 1 als eingehalten.
3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-
reinigung außer Betracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4113
A n h a n g 50
Z ahnbehandlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-
praxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanit äres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent
zu verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanit ärabwasser ein durch eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut
und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von
Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-
liche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils
E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-
führen.
A n h a n g 51
Obe rirdisc he Abla ge rung von Abfä lle n
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung
und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
4114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) mg/l 2
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der
Behandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die
Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der
Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu
legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und
Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der
Ablagerung von Siedlungsabfällen.
(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-
gischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als ein-
gehalten, wenn er, bestimmt als „ gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ , eingehalten wird. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,
dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizit ät einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-
führung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend
DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4115
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verd ünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verd ünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „ Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-
Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
A n h a n g 52
Chemischreinigung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien
und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-
stoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694) stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) nicht überschreiten:
Füllmengenkapazit ät der 1-Stunden-Fracht
Chemischreinigungsmaschine Konzentration bezogen auf die Füllmengenkapazit ät
Füllmengenkapazit ät der in der Stichprobe an Behandlungsgut aus der Stichprobe
Chemischreinigungsmaschine und der 1-Stunden-Wassermenge
mg/l mg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5 –
mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5 0,25
(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die
sich aus der Summe der Füllmengenkapazit ät an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-
stoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte
nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewar-
tet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S.2694) in Chemischreinigungen ein-
gesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
A n h a n g 53
F o t o g r a f i s c h e P r o z e s s e (S i l b e r h a l o g e n i d - F o t o g r a f i e)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-
halogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den
Ort des Anfalls des Abwassers.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
4116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der
Behandlung von Bädern anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierb ädern sowie deren Bad überläufe zur Bad-
behandlung,
2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-
und Papiertransport,
3. Einsparung von Sp ülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadensp ülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-
führung,
4. Rückführung von Fixierb ädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr,
5. Rückführung von Fixierb ädern, Bleichfixierb ädern, Bleichb ädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierb ädern darf keine organischen Komplexbildner ent-
halten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen-
und Messverfahren“ nicht erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,
dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung
belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe , die im Abwasser nicht enthalten sein d ürfen,
in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Silber 0,7 –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Chrom, gesamt 0,5 –
Chrom VI – 0,1
Zinn 0,5 –
Quecksilber 0,05 –
Cadmium 0,05 –
Cyanid, gesamt 2 –
2. Sp ülwasser
In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr d ürfen bei der Einleitung von Sp ülwasser
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr Silber-Fracht
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr
mg/m2
mehr als 3 000 bis 30 000
– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50
– Farbfotografie 70
mehr als 30 000 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4117
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung
für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landes-
recht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silber-
fracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in
regelmäßigen Abst änden von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand über-
prüft wird.
A n h a n g 54
H e rst e llung von H a lble it e rba ue le m e nt e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbau-
elementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-
schließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Sp ültechnik (z.B. getaktete Sp ülung, Tauchspritzsp ültechnik, Leitfähigkeitsweiche),
2. Mehrfachnutzung geeigneter Sp ülw ässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonenaus-
tauscher, Membrantechnik,
3. Mehrfachnutzung geeigneter Sp ülw ässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder
Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,
4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,
5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessb ädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gew ässer eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2
gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Arsen 0,2 –
Benzol und Derivate 0,05 –
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,
die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden d ürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlor-
ethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stich-
probe einzuhalten.
4118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte ein-
zuhalten:
Stichprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
freies Chlor 0,5
Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, d ürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwen-
dung. Ethylendiammintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze d ürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l
Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe
einzuhalten.
A n h a n g 55
Wäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten
Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1. Wollw äschereien,
2. der Textilreinigung in nichtw ässrigen Flotten,
3. der Textilherstellung und -veredlung,
4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6. der Wäsche von Haushaltstextilien in M ünz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gastst ätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn
keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt
werden,
8. indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von
weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Rückst ände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-
behältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standb ädern,
4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-
mitteln, soweit sie nicht in der Klarsp ülzone oder dem Klarsp ülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-
w äsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im
Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4119
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 20
Phosphor, gesamt 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
Bereich AOX
g/t
Krankenhaus- und Heimw äsche 18
Berufskleidung des Fleisch und Fisch
verarbeitenden Gewerbes 40
Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazit ät des
Betriebes beträgt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung
geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Waschkapazit ät (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des
zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimw äsche gilt nicht im Seuchen-
fall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putzt üchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende
Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für
Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungs-
anlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regel-
mäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
____________
*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.
4120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
A n h a n g 56
H e rst e llung von D ruc k form e n,
Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließ-
lich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Satz- und Reproherstellung,
2. Hochdruck,
3. Flachdruck (Offsetdruck),
4. Durchdruck (Siebdruck) und
5. Tiefdruck.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druck-
schablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,
Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr
beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet
werden:
1. Bereich Satz- und Reproherstellung
Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;
2. Bereich Hochdruck
a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen
oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;
3. Bereich Flachdruck
a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,
b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-
anhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,
c) kupferhaltige Negativplattenentwickler,
d) Feuchtwasser;
4. Bereich Durchdruck
a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe
(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),
b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,
c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenera-
tions- oder Reinigungsstufen,
2. Trennung und Behandlung w ässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,
3. Vermeidung von Sp ülwasser durch Rückführung in die Arbeitsb äder im Tiefdruck,
4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anw ärmwasser im Tiefdruck,
5. Einsparung von Sp ülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter
Verfahren wie Kaskadensp ülung und Kreislaufsp ültechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der
Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene
aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme
von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4121
4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben
oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe
sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben
des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 50
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Eisen mg/l 3
Aluminium mg/l 3
Fischgiftigkeit (GF) 4
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 1 1 1 1
Blei – – – 1 –
Cadmium – – – 0,1 –
Chrom, gesamt 1 1 1 1 1
Cobalt – – 1 1 –
Kupfer 1 1 1 1 1
Nickel – – – – 2
Silber – – – 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein
Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe
einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-
probe einzuhalten.
4122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002
A n h a n g 57
Wollw äschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karboni-
sierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für
Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Sp ülwasser nicht in Gew ässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „ Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I
S. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gew ässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 10 0,1
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30 0,3
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4
Phosphor, gesamt 2 0,02
Fischgiftigkeit (GF) 2
Daphniengiftigkeit (GD) 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Verarbeitungskapazit ät von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwasser-
temperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verd ünnungs-
faktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsenta-
tiven Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-
Durchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht über-
schritten wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der
Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4123
Fünfte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 15. Oktober 2002
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Abschnitt 11 Spalte 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses
durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen
(Antifoulingfarben) und“.
2. Abschnitt 11 Spalte 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang IV Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Das Wort „Antifoulingfarben“ wird durch die Wörter „Farben zur Verhinderung
des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenstän-
den (Antifoulingfarben)“ ersetzt und nach dem Wort „Zubereitungen“ werden
die Wörter „als biozide Wirkstoffe“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002
zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens
und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt
(zinnorganische Verbindungen) (ABl. EG Nr. L 183 S. 58) in deutsches Recht.
4124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23.Oktober 2002
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Oktober 2002
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „SPS/IPC/DRIVES 2002 – Elektrische Automatisierung – Systeme und
Komponenten – Fachmesse & Kongress“
vom 26. bis 28. November 2002 in Nürnberg
2. „BAU 2003 – 15. Internationale Fachmesse für Baustoffe, Bausysteme und
Bauerneuerung“
vom 13. bis 18. Januar 2003 in München
3. „54. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2003“
vom 30. Januar bis 4. Februar 2003 in Nürnberg
mit
„Neuheitenschau“
am 29. Januar 2003 in Nürnberg
4. „ISPO-Winter – 58. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode“
vom 1. bis 4. Februar 2003 in München
5. „BioFach 2003 – Weltleitmesse für Bioprodukte“
vom 13. bis 16. Februar 2003 in Nürnberg
6. „C-B-R 2003 – 34. Ausstellung Caravan – Boot – Internationaler Reisemarkt“
vom 15. bis 23. Februar 2003 in München
7. „INHORGENTA EUROPE 2003 – 30. Internationale Fachmesse für Uhren,
Schmuck, Edelsteine, Perlen und Technologie“
vom 21. bis 24. Februar 2003 in München
8. „IWA 2003 & OutdoorClassics – 30. Internationale Fachmesse für Jagd- und
Sportwaffen, Outdoor und Zubehör“
vom 14. bis 17. März 2003 in Nürnberg
9. „HOLZ-HANDWERK 2003 – 11. Fachmesse für Maschinen und Fertigungs-
bedarf“
vom 19. bis 22. März 2003 in Nürnberg
10. „Bildungsmesse 2003“
vom 31. März bis 4. April 2003 in Nürnberg
11. „EUROPEAN COATINGS SHOW 2003 plus Adhesives, Sealants, Construc-
tion Chemicals“
vom 8. bis 10. April 2003 in Nürnberg
12. „JAGEN UND FISCHEN, SPORTSCHÜTZEN 2003 – 11. Internationale
Ausstellung für Jäger, Fischer und Sportschützen“
vom 9. bis 13. April 2003 in München
13. „e_procure 2003 – Fachmesse mit Kongress für die elektronische Beschaf-
fung – eProcurement · Supply chain Management · eLogistics“
vom 5. bis 7. Mai 2003 in Nürnberg
14. „SMT/HYBRID/PACKAGING 2003 – Systemintegration in der Mikroelek-
tronik“
vom 6. bis 8. Mai 2003 in Nürnberg
15. „REHAB 2003 – 12. Internationale Fachmesse für Rehabilitation, Pflege und
Integration“
vom 7. bis 10. Mai 2003 in Karlsruhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4125
16. „TRANSPORT LOGISTIC 2003 – 9. Internationale Fachmesse für Logistik,
Telematik, Verkehr“
vom 20. bis 24. Mai 2003 in München
17. „Stone+tec 2003 – 13. Internationale Fachmesse für Naturstein und Natur-
steinbearbeitung“
vom 29. Mai bis 1. Juni 2003 in Nürnberg
18. „LASER 2003 – WORLD OF PHOTONICS – 16. Internationale Fachmesse
und Internationaler Kongress“
vom 23. bis 26. Juni 2003 in München
19. „FIBERCOMM – Internationale Fachmesse und Kongress für optische Infor-
mations- und Kommunikationstechnologie“
vom 23. bis 26. Juni 2003 in München
20. „ELTEC 2003 – 25. Fachmesse für Elektrotechnik“
vom 25. bis 27. Juni 2003 in Nürnberg
21. „ISPO-Sommer – 59. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 2. bis 5. August 2003 in München
22. „MATERIALICA 2003 – 6. Internationale Fachmesse für Werkstoffanwendun-
gen, Oberflächen und Product Engineering“ mit Kongress „MATERIALS
WEEK“
vom 16. bis 18. September 2003 in München
23. „CERAMITEC 2003 – 9. Internationale Fachmesse Maschinen, Geräte, An-
lagen, Verfahren und Rohstoffe für Keramik und Pulvermetallurgie“
vom 16. bis 20. September 2003 in München
24. „GOLF EUROPE 2003 München – 11. Internationale Fachmesse für den
Golfsport“
vom 5. bis 7. Oktober 2003 in München
25. „FachPack 2003 – 13. Fachmesse für Verpackungs- und Kennzeichnungs-
technik“
vom 8. bis 10. Oktober 2003 in Nürnberg
26. „PrintPack 2003 – Fachmesse für Verpackungsdruck und Packmittelproduk-
tion“
vom 8. bis 10. Oktober 2003 in Nürnberg
27. „SYSTEMS 2003 – Internationale Fachmesse für Informationstechnik, Tele-
kommunikation und Neue Medien“
vom 20. bis 24. Oktober 2003 in München
28. „PRODUCTRONICA – 15. Internationale Fachmesse der Elektronik-Ferti-
gung“
vom 11. bis 14. November 2003 in München
29. „BRAU Beviale 2003 – 44. Europäische Fachmesse für die Getränkewirt-
schaft – Rohstoffe – Technologien – Logistik – Marketing“
vom 12. bis 14. November 2003 in Nürnberg.
Berlin, den 11. Oktober 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Hucko