3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Gesetz
zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)*)
Vom 11. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inhaltsübersicht Artikel 18 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 1 Waffengesetz (WaffG) Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vor-
Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG) schriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen Artikel 1
Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Waffengesetz (WaffG)
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung Inhaltsübersicht
Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Abschnitt 1
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung be- Allgemeine Bestimmungen
stimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffenge- § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestim-
setz und dem Sprengstoffgesetz mungen
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waf-
fenliste
Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Jugendliche
Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff- Abschnitt 2
gesetz Umgang mit Waffen oder Munition
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
prüfungs-Verordnung Unterabschnitt 1
Allgemeine
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Voraussetzungen für Waffen-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- und Munitionserlaubnisse
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 5 Zuverlässigkeit
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 6 Persönliche Eignung
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§ 7 Sachkunde § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer
Feuerwaffenpass
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und
Anordnungen § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mit-
nahme von Waffen oder Munition in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für Unterabschnitt 6
einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen Obhutspflichten, Anzeige-,
Hinweis- und Nachweispflichten
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und
Schießen § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit
Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
Union § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten § 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten
Unterabschnitt 3
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
Besondere Erlaubnistatbestände
für bestimmte Personengruppen
Unterabschnitt 7
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken Verbote
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch § 40 Verbotene Waffen
Sportschützen § 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstal-
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch tungen
Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur
Brauchtumspflege Abschnitt 3
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
Waffen- oder Munitionssammler
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
Waffen- oder Munitionssachverständige § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen § 45 Rücknahme und Widerruf
von Schusswaffen durch gefährdete Personen
§ 46 Weitere Maßnahmen
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber in-
folge eines Erbfalls § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen
oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Unterabschnitt 4 § 48 Sachliche Zuständigkeit
Besondere Erlaubnistatbestände § 49 Örtliche Zuständigkeit
für Waffenherstellung, Waffenhandel, § 50 Kosten
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel Abschnitt 4
§ 22 Fachkunde Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 23 Waffenbücher § 51 Strafvorschriften
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
§ 52 Strafvorschriften
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schieß-
stätten
Abschnitt 5
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition
durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungsper- Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
sonal § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,
Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefähr-
Unterabschnitt 5 dete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
Verbringen und § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
Mitnahme von Waffen oder § 57 Kriegswaffen
Munition in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes
Abschnitt 6
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungs-
bereich des Gesetzes Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungs- § 58 Altbesitz
bereich des Gesetzes § 59 Verwaltungsvorschriften
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungs-
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
bereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
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Abschnitt 1 an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen
können,
Allgemeine Bestimmungen
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Län-
der.
§1
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der
Gegenstand und Zweck
Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung. §3
(2) Waffen sind Umgang
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände mit Waffen oder Munition
und durch Kinder und Jugendliche
2. tragbare Gegenstände, (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtig-
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu ten mit Waffen oder Munition umgehen.
beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1
Hieb- und Stoßwaffen;
Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugend-
wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder
liche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen
Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder
zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffent-
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
liche Interessen nicht entgegenstehen.
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer Abschnitt 2
diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-
Umgang mit Waffen oder Munition
nimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt.
Unterabschnitt 1
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die
Allgemeine Voraussetzungen für
Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
Waffen- und Munitionserlaubnisse
stabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der An-
lage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher §4
geregelt. Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
§2
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
Grundsätze des Umgangs
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
mit Waffen oder Munition, Waffenliste
Eignung (§ 6) besitzt,
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Perso-
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
nen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer
genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in
Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Sachschäden – nachweist.
Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist
verboten. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder
Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffen-
rechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,
Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz
mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut
oder teilweise nicht anzuwenden ist.
auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das
diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachwei-
Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und sen zu lassen.
der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
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§5 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
Zuverlässigkeit nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene
auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer An-
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen stalt verwahrt worden ist.
nicht,
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
a) wegen eines Verbrechens oder abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffen-
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
rechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn
des Verfahrens aussetzen.
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verur-
teilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuver-
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass lässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
sie 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentral-
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leicht- register;
fertig verwenden werden, 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaft-
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder lichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2
sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände Nr. 1 genannten Straftaten;
nicht sorgfältig verwahren werden, 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob
c) Waffen oder Munition Personen überlassen wer- Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu-
den, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt verlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr
vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel Personen nicht, die Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammen- Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erho-
hang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder benen Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einver-
Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemein- nehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbe-
gefährlichen Straftat, zogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem mitgeteilt hat.
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz §6
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von Persönliche Eignung
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Per-
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
worden sind oder bei denen die Verhängung von
dass sie
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf 1. geschäftsunfähig sind,
Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
2. Mitglied Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waf-
Organisation unanfechtbar verboten wurde oder fen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig ver-
dem Vereinsgesetz unterliegt, oder wahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundes- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der
verfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit be-
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, schränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellung-
nahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun- persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister
gen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach
haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, entgegenstehen.
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker gerichtet sind, (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller bei-
Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in poli- gebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Be-
zeilichem Präventivgewahrsam waren, hörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze ver- Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
stoßen haben. aufzugeben.
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(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis und ergänzt werden.
zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung
Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologi-
oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-
sches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1
abschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27
gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im
Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anord-
Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
nungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, werden.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über Unterabschnitt 2
die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behör- Erlaubnisse für
den zu erlassen. einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen
§7
§ 10
Sachkunde
Erteilung von Erlaubnissen zum
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine
Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat
oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbil- (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
dung nachweist. wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die
rates Vorschriften über die Anforderungen an die waffen-
Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines
technischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die
Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbe-
Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der
fristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis
Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den
nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zustän-
anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
digen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift
des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
§8 seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vor-
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze zulegen.
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die meh-
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder rere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausge-
Ordnung stellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem
schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirt-
werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ver-
schaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschüt-
ein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen
ze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssamm-
unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4
ler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährde-
Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,
te Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als
für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bewachungsunternehmer, und
nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet
Munition für den beantragten Zweck die benannte verantwortliche Person aus dem schieß-
glaubhaft gemacht sind. sportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht
mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbe- so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zustän-
sondere vor, wenn der Antragsteller digen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche
nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
angehört, oder bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsport-
lichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen
2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
§9 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die
Inhaltliche Beschränkungen, darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen
Nebenbestimmungen und Anordnungen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbs-
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr schein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren
inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbe-
und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem fristet.
Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch ei-
Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. nen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Er- Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaf-
laubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. fen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer
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kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert wer- 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn
den, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorüberge- und solange er
hendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbe- a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält-
reich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder nisses,
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehen-
des Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Vorausset- b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen
zungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Start-
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 schüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen
genannt (Kleiner Waffenschein). tragenden Vereinigung,
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abga-
wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. be von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
§ 11 Berechtigten ausüben darf;
Erwerb und 4. von einem anderen,
Besitz von Schusswaffen oder a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat,
Munition mit Bezug zu einem anderen ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaub-
Mitgliedstaat der Europäischen Union nisurkunde bedurfte, oder
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss- b) nach dem Abhandenkommen
waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A
bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, wieder erwirbt;
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit- 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend
gliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
erteilt werden, wenn sie
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitglied- des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
staat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
oder
bedarf nicht, wer diese
2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus wel-
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4
chen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition
erwirbt;
nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen
beabsichtigt. 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum
sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe
(§ 27) erwirbt;
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Muni-
tion für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zu- des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
stimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird. (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gel- wer
tungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Woh-
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für nung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Be-
Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaub- dürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
nis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 damit führt;
vorliegen.
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-
nem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
§ 12 Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
erfolgt;
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entspre-
chend als Teilnehmer an genehmigten Sportwett-
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berech-
kämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
tigten
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwort-
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen
licher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahr-
Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
zeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Ab-
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwah-
gabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sport-
rung oder der Beförderung
veranstaltungen führt, wenn optische oder akustische
erwirbt; Signalgebung erforderlich ist.
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbs- (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
mäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das
oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschöne- Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
rungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; ohne Schießerlaubnis nur zulässig
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen desjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
Zustimmung im befriedeten Besitztum nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewe- Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits er-
gungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt teilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch
wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussge- den Erwerber zu beantragen.
setzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß
Besitztum nicht verlassen können, § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmuni- ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bun-
tion verschossen werden kann, desjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teil- (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Muni-
nehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Ab- tion für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,
satz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jewei-
schießen, ligen Fassung verboten ist.
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdaus-
verschossen werden kann, übung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd-
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und schutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und
diesen gleich zu achtenden Vorführungen, mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
Betrieben, ohne Erlaubnis führen.
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum
von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaf-
oder akustische Signalgebung erforderlich ist. fen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der
Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen
besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusam-
Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. menhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
Unterabschnitt 3
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
Besondere Erlaubnistatbestände schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaub-
für bestimmte Personengruppen nis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen
und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
§ 13 und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Erwerb und Besitz von Schuss- Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Be-
waffen und Munition durch Jäger, rechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat
Führen und Schießen zu Jagdzwecken in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit
sich zu führen.
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Perso-
nen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines § 14
im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind (Jäger), wenn Erwerb
und Besitz von Schusswaffen
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training
im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
Schießwettkämpfe benötigen, waffen und Munition zum Zweck des sportlichen
Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr voll-
dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Er- endet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
werbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagd- Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
waffen und -munition). für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungs-
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, energie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,
die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kali-
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdge- ber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit
setzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-
sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorlie- waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mit-
gen. gliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband an-
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bun- gehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportver-
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bandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund die-
glaubhaft zu machen, dass ses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schieß-
Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sport- sportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder wäh-
schütze betreibt und rend der ersten drei Jahre, nachdem diesem erst-
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach malig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze
der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelas- erteilt wurde, führen und
sen und erforderlich ist. c) über eigene Schießstätten für die nach der Schieß-
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht sportordnung betriebenen Disziplinen verfügen
mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige
Schießstätten nachweisen.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für
den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomati- (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
schen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür er- besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffent-
forderlichen Munition wird durch Vorlage einer Beschei- liche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband
nigung des Schießsportverbandes des Antragstellers die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen
glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schieß-
sports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benö- nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur
tigt wird oder bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschüt-
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. zen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben.
(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von
§ 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das
zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48
gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezoge- Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der
nen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der
für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaf- tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zustän-
fen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund digen Behörden der übrigen Länder.
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Wochen zu beantragen. Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 15 nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;
Schießsportverbände, schießsportliche Vereine sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen wei-
terhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportli- nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und
cher Vereine anerkannt, der Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Aner-
ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organi- kennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden
siert ist, Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeigne-
te Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der
2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schuss-
Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der
waffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen
inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen
Vereinen hat,
lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen
betreibt, absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach
4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schieß- Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der
sportlichen Vereinen und Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Auf-
hebung der Anerkennung.
b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchfüh-
rung eines altersgerechten Schießsports für Kinder (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der
oder Jugendliche in diesen Vereinen zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer
Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausge-
hinwirkt, schieden sind, unverzüglich zu benennen.
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert (6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach fes-
oder daran teilnimmt, ten Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grund- wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,
lage einer genehmigten Schießsportordnung organi- insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
siert und die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im
Schießsport nicht zulässig.
7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm an-
gehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und (7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die
regelmäßig darauf überprüft, dass diese Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schieß-
3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
sportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Ab-
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord- sätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilli-
nungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern gung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des
mung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusam-
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichti- menhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,
gung der berechtigten Interessen des Schießsports aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt
1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte
wurde, ohne Erlaubnis führen.
der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu
erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom
Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer § 17
Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise Erwerb und Besitz
ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie von Schusswaffen oder Munition
2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der durch Waffen- oder Munitionssammler
beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Ver- (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
treter des Sports zu berufen sind und der das Bundes- waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
verwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
Schießsportverbandes und der Genehmigung der für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen-
Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter sammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch
Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät. bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
§ 16 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Erwerb Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit
und Besitz von Schusswaffen der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimm-
und Munition durch Brauchtums- ten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
schützen, Führen von Waffen und Schusswaffen vorzulegen.
Schießen zur Brauchtumspflege (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzel- waffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächt-
lader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen nisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber
sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Samm-
einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereini- lung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
gung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch
eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung § 18
glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Erwerb und Besitz von
Brauchtums benötigen. Schusswaffen oder Munition durch
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus Waffen- oder Munitionssachverständige
besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaf-
von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von fen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaub-
in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von haft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wis-
sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im senschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung,
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen
der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraus- Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
setzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewähr-
leistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schieß-
stätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach 2. unbefristet
Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereini- Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung
gung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder
Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt, Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10
Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht
2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht ge- länger als drei Monate ausgeübt wird.
währleistet ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder § 19
die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch
Erwerb und Besitz von Schuss-
Auflagen verhindert werden können oder
waffen und Munition, Führen von
4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Schusswaffen durch gefährdete Personen
Nr. 5 nachgewiesen ist.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilli- waffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer
gung nach Absatz 2 verbunden werden. Person anerkannt, die glaubhaft macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3979
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden
auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und Waffenherstellung beantragt wird,
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition ge- 3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die
eignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Er-
laubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird
wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweig-
anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraus-
niederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle
setzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen
selbst leitet.
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums vorliegen. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-
steller
§ 20 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Erwerb und Besitz von Schusswaffen gesetzes ist oder
durch Erwerber infolge eines Erbfalls 2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine ge-
Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der werbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Gesetzes hat.
Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert
für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstig- werden.
ten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Er-
beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, öffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder
wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die
mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignieder-
Unterabschnitt 4 lassung beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese
Besondere Erlaubnistatbestände Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung
für Waffenherstellung, Waffenhandel, oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes
Schießstätten, Bewachungsunternehmer oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
§ 21
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
Gewerbsmäßige der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Waffenherstellung, Waffenhandel
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im kriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen
Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuss- einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknah-
waffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungs- me oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
erlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen
Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffen- § 22
handelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schuss- Fachkunde
waffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zustän-
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 digen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht
Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die nicht nachzuweisen, wer
sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffen- 1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büch-
herstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum senmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,
Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die 2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit
Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,
die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waf- sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die
fenhandel ein. erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer un- rates Vorschriften über
selbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen 1. die notwendigen Anforderungen an die waffentech-
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche nischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
Eignung (§ 6) nicht besitzt, beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit (Fachkunde),
bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen 2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich
Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
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3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die
beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen
zu erlassen. Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige,
unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition ver-
trieben oder anderen überlassen wird und der die Verant-
§ 23 wortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschrif-
Waffenbücher ten dieses Gesetzes entspricht.
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er
Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stich-
Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zu- proben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit
gelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder
Teile von Schusswaffen. Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wieder-
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt lädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen
oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke
anzuwenden auf vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wol-
Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in len, haben diese Marke anzuzeigen.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es
mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzei- Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
chen versehen sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein § 25
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist, Ermächtigungen und Anordnungen
3. wesentliche Teile von Schusswaffen. (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
§ 24 rates zur Durchführung der §§ 23 und 24
Kennzeichnungspflicht, 1. Vorschriften zu erlassen über
Markenanzeigepflicht a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in Waffenhandelsbuches,
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstel-
unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe lungs- und Waffenhandelsbuches,
deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-
bringen: c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waf-
fen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Nie- 2. zu bestimmen,
derlassung hat, a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Muni- die Kennzeichen anzubringen sind und wie die
tion verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse, Schusswaffen nach einem Austausch, einer Verän-
derung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile
3. eine fortlaufende Nummer. zu kennzeichnen sind,
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von
Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungs- oder teilweise befreit sind.
energie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht
eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen- gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch
gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeit- nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimm-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fas- tes Kennzeichen anbringen lässt.
sung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
§ 26
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3981
Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegen- send ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
stände ein. schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech-
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen tigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzuneh-
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und men und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind
wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Ver-
Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersu- langen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche
chung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen kön- Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten
nen, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden. schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sons-
tigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Le-
bensjahr vollendet haben.
§ 27
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förde-
Schießstätten, Schießen durch rung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Min-
Minderjährige auf Schießstätten destalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheini-
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schieß- gung die geistige und körperliche Eignung und durch eine
sport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Bega-
der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit bung glaubhaft gemacht sind.
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betrei- (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
ben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn
Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorge-
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt berechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverläs- einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheini-
sigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine gung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschä-
den – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem
10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verant-
Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich wortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versi- mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen
cherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson
Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstma- (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist
ligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird
nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstät- oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schieß-
ten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur stätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder die Allgemeinheit
oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitions- 1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der
sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtun- Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an
gen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbil-
Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen dung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu
(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtsper- Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen
sonen darf dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen
und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in einer Anzeige bedarf,
Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Einstellung und das Ausscheiden der verantwort-
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2
lichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzei-
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
gen hat,
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilneh-
und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen men dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefähr-
mit sonstigen Schusswaffen dung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwe- einer Erlaubnis bedürfen,
3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Auf- 1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen
zeichnungen zu führen, aufzubewahren und der oder Munition berechtigt ist und
zuständigen Behörde vorzulegen hat,
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder
e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ge-
untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verant- währleistet ist.
wortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eig-
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mit-
nung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
gliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die
§ 28
Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis
Erwerb, Besitz und des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbrin-
Führen von Schusswaffen und gen erteilt.
Munition durch Bewachungsunternehmer
und ihr Bewachungspersonal § 30
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Verbringen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer Waffen oder Munition durch den
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft Geltungsbereich des Gesetzes
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Muni-
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährde- tion im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich
ten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entspre- des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
chend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unterneh- Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
mungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29
Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die Abs. 2 gilt entsprechend.
dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition. (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durch- Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht
führung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),
werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewa- durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mit-
chungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen. gliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu
dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustim-
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhält-
mung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
nisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen
vorheriger Zustimmung.
Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen
Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll
die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher § 31
über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit
Verbringen von Waffen
der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener
oder Munition aus dem Geltungs-
Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von
bereich des Gesetzes in andere
Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist
zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vorausset- (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
zungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haft- oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A
pflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wach- anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach
personen nicht umfasst. dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vor-
herige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch
durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder
der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3
Munition Berechtigten gewährleistet ist.
bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen
nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen. (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum
Unterabschnitt 5 Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer
Verbringen und Mitnahme von Waffen
von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann
oder Munition in den, durch den oder aus
auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
dem Geltungsbereich des Gesetzes
beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
§ 29
schriftlich anzuzeigen.
Verbringen
von Waffen oder Munition in
§ 32
den Geltungsbereich des Gesetzes
Mitnahme von Waffen oder Munition in den,
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
durch den oder aus dem Geltungsbereich des
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb
und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3983
und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und § 33
Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Gel-
Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen
tungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die
oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die
oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch
Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab- mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-
schnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnah-
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 me anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die
entsprechend. Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nach-
zuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Über-
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die wachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Ab- (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungs-
schnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte behörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie
Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt wer- deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prü-
den, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat fen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmun-
die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass einge- gen eingehalten sind.
tragen sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenz-
Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür polizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrge-
bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, nommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutz-
Abs. 5 zum Zweck der Jagd, gesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und
die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schieß- Unterabschnitt 6
sports,
Obhutspflichten, Anzeige-,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Hinweis- und Nachweispflichten
Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kate-
gorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur
Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung § 34
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachwei- Überlassen von
sen können. Waffen oder Munition, Prüfung
der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Per-
Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und
sonen überlassen werden. Die Berechtigung muss offen-
Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
sichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur
einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine
gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkeh-
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des
rungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Muni- Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des
tion in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2
bedarf es nicht oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem an-
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer
deren lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12
Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, über-
oder Munition mitgenommen werden, oder
lässt sie dem Dritten.
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mit-
der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
geführt werden.
Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbe-
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im sitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und
Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schuss- – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, fer-
waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategori- ner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und
en A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wol- den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das
len, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behör-
wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen de schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem
Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
sind. Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der
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zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, stehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbs-
sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer berechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnis-
vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In
pflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Er-
der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben
werbserlaubnis,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnan-
schrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der 2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitz- Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebens-
karte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellen- jahr,
de Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaub-
3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer
nisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige
Ausnahmegenehmigung,
lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Nieder-
lassung anzugeben. sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbie-
insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen ters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden
überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt. Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe
der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des
haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate- Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet,
gorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu
anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 gewähren.
Nr. 1 und 5.
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzel- hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
lader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läu- Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfor-
fen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und dernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzu-
tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- weisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff-
abschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhn- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der
lichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkom- Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die
mens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffen-
und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen schein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der
(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin ver-
bringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 be- 1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des
zeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unterneh- 2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Ti-
men Schusswaffen zur Durchführung von Kooperati- tels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,
onsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von
Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates
nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb 3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammler-
bekannt ist, oder treffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,
ausgenommen das Überlassen der benötigten Schuss-
2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31
waffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von
Abs. 2 Satz 3 bestehen.
Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, eine solche bestimmt ist.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verbo-
von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Ab- ten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen
sätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben nicht entgegenstehen.
zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen bei-
zufügen sind. § 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 35
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforder-
Werbung, lichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
Hinweispflichten, Handelsverbote diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie
(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nach- getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3985
die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, § 37
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands- Anzeigepflichten
grad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Überein- (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaub-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- nis bedarf,
Mitgliedstaat) entspricht. 1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis- ähnlicher Weise,
pflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes- 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvoll-
tens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands- zieher oder in ähnlicher Weise
grad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwer- in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde un-
tigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt ins- verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die
besondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass
VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Lang- sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder
waffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem einem Berechtigten überlassen werden und dies der
Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlo-
nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit sem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waf-
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaa- fen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung
tes entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
gleichwertig anzusehen.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden
besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Auf- gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde un-
bewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nach- verzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
zuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffen-
Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, pass zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde
dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewah- unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die ört-
rung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohn- liche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
räume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver- (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Er-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit laubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauch-
eingeschränkt. bar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich
oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzu-
Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer legen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforde- Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –
rungen, so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003 die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.
die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer
diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung § 38
vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Be- Ausweispflichten
hörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und
nachzuweisen. Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver- a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berück- Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis
sichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der zum Führen bedarf, den Waffenschein,
Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den An- b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer
forderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zu- Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1
sätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der
Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schuss- Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32
waffen festgelegt werden. Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach
Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß
wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicher- § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen
heitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnis-
Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. schein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem
anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. der Mitnahme,
3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Unterabschnitt 7
Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1
Verbote
Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem
der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten
und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder § 40
Verbotene Waffen
f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 diese, und (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,
zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Perso- (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition
nenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushän- ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines
digen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht ver- (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und An-
strichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt gehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dür-
nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1. fen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie
diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
§ 39
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungs- überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen wer-
schießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen den, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten
oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungs-
Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vor- bereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder For-
schreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung schungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhisto-
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine risch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen befürchten ist.
wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen ver- (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
weigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich- hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Muniti-
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs- on sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer
widrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauch-
Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nach- bar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem
zuweisen. nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsun- Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird
ternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ableh-
der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen nende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume noch nicht bekannt gegeben worden ist.
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Pro- § 41
ben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Waffenverbote für den Einzelfall
Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaub-
Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Wil- nis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition
len besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlich- untersagen,
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicher-
insoweit eingeschränkt. heit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Gegenständen geboten ist oder
Behörde anordnen, dass der Besitzer von 2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Er-
bedarf, oder werbswillige abhängig von Alkohol oder anderen be-
rauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht
Waffen besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebeschei- Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
nigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzu-
Frist zur Prüfung vorlegt. weisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3987
Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder tet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermitt-
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses lungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermit-
über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen teln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffent-
kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. licher Interessen geheim gehalten werden müssen.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis be- § 44
darf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren Übermittlung an und von Meldebehörden
für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen
Gegenständen geboten ist. (1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaub-
nis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer
Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitz- Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn
verbotes. eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse
mehr verfügt.
§ 42
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnis-
Verbot des Führens von
behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Ein-
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
wohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Erlaubnis gespeichert ist.
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten
oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, § 45
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
Rücknahme und Widerruf
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzuneh-
men, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) hätte versagt werden müssen.
und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten
hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
kann, und
kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschrän-
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kungen nicht beachtet werden.
nicht zu besorgen ist.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Be-
Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen dürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des
und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Wider-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden ruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um
eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und
diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu (4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung
diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmuni- des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in
tion geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, ordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzun-
gen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 ge- deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzu-
nannten Waffen auf Messen und Ausstellungen. weisen.
§ 46
Abschnitt 3 Weitere Maßnahmen
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurück-
genommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
§ 43 Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen
Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,
Erhebung und wenn die Erlaubnis erloschen ist.
Übermittlung personenbezogener Daten
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückge-
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen nommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er
Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition
Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der
oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt. Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Geset- zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher-
zes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflich- stellen.
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder 3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheini-
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 gungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maß-
oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige nahmen regeln.
Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht § 48
oder einem Berechtigten überlässt oder Sachliche Zuständigkeit
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Ver- (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
botsmerkmale beseitigt und Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes-
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige behörden zuständig sind.
Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Be-
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden hörde für
sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleich-
oder Munition sofort sicherstellen
gestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Per-
1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 sonen,
oder 2 oder
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kin-
von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. der,
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen 3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeu-
Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu ge und Seeschiffe eingesetzt sind,
betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition 4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den zes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.
Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist
wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfech- das Bundeskriminalamt.
tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 49
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Örtliche Zuständigkeit
Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung ver- (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
botener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die dass örtlich zuständig ist
zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der kei-
Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren
ses Gesetzes hat,
Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor
oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Aus- a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder
nahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer aufhalten will, oder,
Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermit-
der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwer- teln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenz-
tung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten übertritt erfolgt,
zu.
2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in
§ 47 deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung
Verordnungen zur Erfüllung befindet oder errichtet werden soll.
internationaler Vereinbarungen oder (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in de-
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit ren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflich- Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung
tungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Er- getroffen haben,
füllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union,
2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei
ordnungen zu erlassen, die insbesondere
ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrie-
Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhn- ben oder geändert werden soll,
lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des 3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen
Gesetzes haben, festlegen und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,
Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Ge- in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen
setzes sowie Aufenthalt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3989
b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schieß- (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstra-
stätten die Behörde, in deren Bezirk die Schieß- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
stätte aufgestellt werden soll, (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wer-
den soll, § 52
5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behör- Strafvorschriften
de, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Jahren wird bestraft, wer
Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Bezirk sich der Gegenstand befindet.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort ge-
nannte Schusswaffe oder einen dort genannten
§ 50 Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
Kosten mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt,
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Ge- 2. ohne Erlaubnis nach
setz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge- a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten- Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder
gesetz findet Anwendung. Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
tes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim- Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu- Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt,
wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück- d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
sichtigt werden. Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-
eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch
stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-
oder mitnimmt,
fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent- 3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Muniti-
schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festge- on oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe
setzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt
werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die oder anderen überlässt oder
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten- 4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort ge-
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen nannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
(2) Der Versuch ist strafbar.
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
Abschnitt 4 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Straf- und Bußgeldvorschriften Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis
1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4
oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegen-
§ 51 stand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-
Strafvorschriften nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt,
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit An-
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt. b) Munition erwirbt oder besitzt,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders oder b mit Strafe bedroht ist,
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Ver-
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, bindung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe her-
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt. stellt, bearbeitet oder instand setzt,
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anla- 6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,
ge 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder macht,
Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt, § 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte
Munition überlässt, Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10
Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbe-
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige sitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Nichtberechtigten überlässt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, nung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffen-
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder herstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine
Schusswaffe oder Munition ausübt. 9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 be c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3
fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ordnung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,
Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf
einem Jahr oder Geldstrafe. der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer versieht,
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen 10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition
Bandenmitgliedes handelt. anderen gewerbsmäßig überlässt,
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die 11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schieß-
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. stätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art
ihrer Benutzung wesentlich ändert,
§ 53 12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind
Bußgeldvorschriften oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder ent-
gegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
lässig
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbe-
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige wahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht
Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt herausgibt,
oder besitzt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit mitführt,
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, ver- 15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
bringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht recht-
oder damit Handel treibt, zeitig vorführt,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit 16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflich-
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 tige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition
Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt, einem Nichtberechtigten überlässt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht
§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht
Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 rechtzeitig Einsicht gewährt,
Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht rich-
Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig proto-
§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 kolliert,
Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5
19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schuss-
Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
waffe aufbewahrt,
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
rechtzeitig erstattet, aushändigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3991
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Deutsche Bundesbank,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutsch-
Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht land stationierten ausländischen Streitkräfte,
oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder 3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25 4. die Zollverwaltung
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5
oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan- Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollver-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- waltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den
Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
den hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbe-
dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundes-
sitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebe-
anstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundes-
willigung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die
kriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von
Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder
Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.
Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser
Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussicht-
§ 54 liche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheini-
Einziehung und erweiterter Verfall gung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesmi-
nisterium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3
Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete
Gegenstände, anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Ein-
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt zelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inlän-
gewesen sind, dischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich
eingezogen. dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ord- etwas anderes bestimmt.
nungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können
in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen wer- (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1
den. Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen über-
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes lassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fäl-
len der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter ge- die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sons-
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver- tige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die
bunden hat. Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Be- gen.
tracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entschei-
dung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände nung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung
einem Berechtigten zu überlassen. für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes tref-
fen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehör-
Abschnitt 5 den übertragen.
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes § 56
§ 55 Sondervorschriften für
Staatsgäste und andere Besucher
Ausnahmen
für oberste Bundes- und Landes- Auf
behörden, Bundeswehr, Polizei und Zoll- 1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
verwaltung, erheblich gefährdete Hoheits- 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffent-
träger sowie Bedienstete anderer Staaten lichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchs-
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas weise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf und
3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der ten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über
in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt, sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei
ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwen-
der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es
den, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit
sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz
es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48
dieser Munition besitzt.
Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaub-
der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu nis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt
erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesonde- werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
re zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet oder persönliche Eignung besitzt.
sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- (5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
brachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Er-
nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbe- laubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
reich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antrags-
überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in frist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt wer-
den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden den. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesver-
waltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu Abschnitt 6
unterrichten.
Übergangsvorschriften,
§ 57 Verwaltungsvorschriften
Kriegswaffen
§ 58
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne
Altbesitz
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Novem-
Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 ber 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von
sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand
Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58 erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis
Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis
Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das 28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzu-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. melden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers
sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlie-
ren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als (2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)
Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen
Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten die-
diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 ses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine (3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte stellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des
Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waf- vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden
fen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der dieses Gesetzes Anwendung.
nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengeset-
Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als
oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57
war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
unterlassen hat. machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert Abs. 4 dieses Gesetzes.
deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigen- (6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-
schaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttre- sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3993
S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisheri- bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies
gen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes. wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem damit rechnen musste.
Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas- (9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebens-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I jahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf
S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Ab- Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
schnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schuss-
nicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese waffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten
Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches
oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eig-
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwen- nung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den
dung. Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14
(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.
besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht, § 59
einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen
Verwaltungsvorschriften
Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete
1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder
seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von
Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Ein-
Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger
leitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundes-
Tat bekannt gegeben worden ist oder
behörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Ver-
2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, waltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Ein-
Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: 1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebs-
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, vorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbun-
Einstufung von Gegenständen den ist;
Unterabschnitt 1: 1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffen-
Schusswaffen teile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemecha-
nismus bestimmt sind;
1.
1.3.5
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesent-
1.1 liche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
Schusswaffen von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden kön-
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzin- nen;
jektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
1.3.6
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
getrieben werden.
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schuss-
1.2 waffen bestimmt sind.
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
1.2.1 Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schuss-
genannten Zwecke bestimmt sind, waffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.2.2 1.4.1
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt ver- das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass
schossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskel- weder Munition noch Treibladungen geladen werden
kraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung ge- können,
speichert werden kann (z. B. Armbrüste).
1.4.2
1.3 der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer worden ist,
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer
stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt 1.4.3
ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen 1.4.4
Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,
Wesentliche Teile sind
– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längs-
1.3.1 schlitz von mindestens 4 mm Breite oder
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patro-
nen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits – im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kali-
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem bergroße Bohrungen oder
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger – andere gleichwertige Laufveränderungen
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben
aufweist,
werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbren- 1.4.5
nungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zuge-
Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf ab- kehrten Drittel nicht
schließende Teil;
– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
1.3.2
– andere gleichwertige Laufveränderungen
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzünd-
bares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-
zur Erzeugung des Gemisches; schlossen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3995
1.4.6 2.7
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschen-
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile munition bestimmt sind.
nicht wiederhergestellt werden kann.
2.8
1.5 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patro-
Nachbildungen von Schusswaffen nen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn
diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werk- 2.9
zeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-
aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse ver- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotech-
schossen werden können. Nachbildungen sind nicht als nischer Munition bestimmt sind.
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere
Form einer Schusswaffe haben und aus denen nicht 3.
geschossen werden kann. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
2. Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmo-
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei dell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht wer-
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet den können.
werden:
3.2
2.1
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind
2.2 und die noch eingepasst werden müssen.
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
3.3
2.3 Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt wer-
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schuss- den können.
bereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch
einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen 3.4
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes
werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussaus- können.
lösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden 3.5
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für
gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuch- sie bestimmten Verschlusses.
lichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geän-
dert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in 3.6
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für
Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten sie bestimmten Verschlusses.
zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver 3.7
sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenla-
Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges gers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen
durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf
und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig
die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Ab- 4.
zuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Sonstige Teile von Schusswaffen
2.4 4.1
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwer-
Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betäti- fer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),
genden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das
4.2
Patronenlager nachgeladen wird.
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor-
2.5 richtungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfern-
mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss rohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder
aus demselben Lauf von Hand geladen werden. eine elektronische Verstärkung besitzen.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Ver- 5.
schluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen
30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß ver- Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung
wendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch
sind alle anderen Schusswaffen. einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Unterabschnitt 2: 2.1.2
Tragbare Gegenstände deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim
1. Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fall-
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a messer),
sind insbesondere
2.1.3
1.1
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen
Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust
nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen), 2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-
1.2
terflymesser),
Gegenstände,
1.2.1 2.2
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Gegenstände,
Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsge- 2.2.1
räte), die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen
1.2.2 als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen wer- (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer
den, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprüh- Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung
geräte), Verwendung findenden Gegenstände.
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-
Unterabschnitt 3:
schen
Munition und Geschosse
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein
gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder
anderen Wirkstoffen oder 1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen be-
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine
stimmte
andere als kinetische Energie, insbesondere durch
ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen 1.1
Strahlung Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
hervorgerufen werden kann, Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2.4 1.2
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von Geschoss nicht enthalten),
mehr als 20 cm Länge verlassen, 1.3
1.2.5 hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und ent- wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer
zündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unter-
kann, abschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.2.6 1.4
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsge-
bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädi- fährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische
gen, Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,
Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
1.3 zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hier-
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen zu gehört
Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleich-
bare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung 1.4.1
eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen pyrotechnische Patronenmunition,
und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten 1.4.2
Gegenstände. unpatronierte pyrotechnische Munition,
2. 1.4.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechni-
Buchstabe b sind sche Munition.
2.1 2.
Messer, Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vor-
2.1.1 gefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3997
– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder ändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder
– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden
können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpas-
bestimmt sind. sung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht wer-
den; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch
3. instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vor-
oder für Schusswaffen bestimmte genommen werden,
3.1
feste Körper, 9.
3.2 treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbststän-
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. dig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellun-
gen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt
Abschnitt 2: oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen ver-
mittelt,
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes 10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber erlangt, 11.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht
2. 18 Jahre alt sind.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt,
3. Abschnitt 3:
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Einteilung der Schusswaffen oder Munition
Gewalt darüber einem anderen einräumt, in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber 1. Kategorie A
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder 1.1
des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegs-
waffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
5. Kontrolle von Kriegswaffen),
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit 1.2
dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus vollautomatische Schusswaffen,
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Per-
1.3
son oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
transportiert,
1.4
6. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme sol-
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe cher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur
des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, Benutzung dieser Waffen befugt sind.
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt,
2. Kategorie B
7.
2.1
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repe-
einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit
tier-Schusswaffen,
Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere
Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition ver- 2.2
schießt, kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentral-
feuerzündung,
8. 2.3
8.1 kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige erzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
Wiederladen von Hülsen, 2.4
8.2 halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge ver- kann,
3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
2.5 3.1
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Num-
und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufneh- mer 2.6 genannten,
men kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei 3.2
denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Lauf/gezogenen Läufen,
Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen auf-
nehmen kann, umgebaut werden können, 3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die
2.6 unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische
Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 3.4
60 cm ist, kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollauto- 4. Kategorie D
matische Kriegswaffen aussehen.
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten
3. Kategorie C Läufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 3999
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 1: 1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und
Verbotene Waffen Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet
sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist ver- 1.3.4
boten: Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so
verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand
1.1 entstehen kann;
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer
1.3.5
tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei
über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in
denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt
sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; – in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
1.2 – zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Num- amtliches Prüfzeichen tragen;
mer 1.2.4, die 1.3.6
1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.
abschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
ist, sind; Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand 1.3.7
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, abschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampen- Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
pistolen); 1.3.8
1.2.3 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Hand-
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen habung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesund-
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengescho- heit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
ben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können; 1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
1.2.4
Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
für Schusswaffen bestimmte
1.4.1
1.2.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Ziel-
abschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
scheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunkt-
sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
projektoren);
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil
1.2.4.2 der Klinge
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor- – höchstens 8,5 cm lang ist,
richtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) – in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert
sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine ihrer Länge aufweist,
elektronische Verstärkung besitzen; – nicht zweiseitig geschliffen ist und
1.3 – einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schnei-
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 de hin verjüngt;
Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.4.2
1.3.1 feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufen-
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, den Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.4.3
1.3.2 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe; (Butterflymesser);
4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
1.4.4 Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleich-
(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesund- terten Voraussetzungen erteilt wird.
heitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein
amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesund- Unterabschnitt 2:
heitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5 1.
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.5.1 1.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Verteidigungszwecken bestimmt sind; Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-
1.5.2 den, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesund-
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
heitlichen Unbedenklichkeit;
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
1.5.3 nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läu- tragen;
fen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die
1.2
Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-
sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
den, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3
1.5.4 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeit-
Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens punkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) worden sind;
enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
1.3
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahren- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
abwehr dient; zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-
1.5.5 sprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 1.4
24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schuss-
jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Ver- waffen;
schießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mün-
dung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgeru- 1.5
fen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-
der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-
mehr als 47 oder 49 mm; nahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der – das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,
Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm gela- dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition
den werden kann. geladen werden kann,
– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn
Abschnitt 2: gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleich-
wertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in
Erlaubnispflichtige Waffen Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
Unterabschnitt 1: – der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,
Erlaubnispflicht sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf
ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht wer-
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen den kann, und
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie
abschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rück-
bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition gängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert
nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-
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oder pyrotechnische Munition verschossen werden 4.
können; Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
1.6 4.1
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind; 4.2
Armbrüste.
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 5.
entwickelt worden ist; Erlaubnisfreier Handel
1.8 5.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor 5.2
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
1.10 dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Armbrüste;
6.
1.11
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänder-
ten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des 6.1
Beschussgesetzes; Munition.
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen 7.
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen- Gesetzes
bezeichnung PM I trägt.
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
2.
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer
finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1
Waffenbesitzkarte
oder 1.2 entsprechen;
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren 7.2
Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-
sprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
2.2 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchst- oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
zulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
(Maßtafeln);
7.3
2.3
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einsteck-
zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-
systeme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Muni-
nahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der
tion mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
Nummer 1.5 erfüllen;
keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des 7.4
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
3.
Erlaubnisfreies Führen verändert worden sind;
3.1 7.5
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 7.6
3.2 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
Armbrüste; (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als 7.7
getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Num- Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
mern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind. Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
7.8 Unterabschnitt 2:
Armbrüste;
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum 1.
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen- Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
bezeichnung PM I trägt. Geschosse verschossen werden können, denen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt
8. wird, es sei denn,
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, – sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der
Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2. – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
Unterabschnitt 3: deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
2.
1.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen
1.1 feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie sei denn,
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung – deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
tragen; Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
3.
2. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtver- bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
sicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amor-
Waffenschein ces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es
2.1 sei denn,
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unter- – sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
abschnitt 2 Nr. 1.3. in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schuss-
waffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet wer-
Abschnitt 3: den oder
Vom Gesetz ganz oder – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
teilweise ausgenommene Waffen Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von 4.
§ 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend
den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Ge- schnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
schosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte). Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4003
Artikel 2 1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb
Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet
Gesetz werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten
über die Prüfung und Zulassung Teilen,
von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei
2. Munition und
denen zum Antrieb Munition verwendet wird,
sowie von Munition und sonstigen Waffen 3. sonstigen Waffen
(Beschussgesetz – BeschG) zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung.
Inhaltsübersicht
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Abschnitt 1 1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition
Allgemeine Bestimmungen bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als
15 Milligramm ist,
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
§ 2 Beschusstechnische Begriffe
Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils
Abschnitt 2
geltenden Fassung,
Prüfung und Zulassung
3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstän-
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller de in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
(3) Der Bauartzulassung unterliegen
§ 5 Beschussprüfung
1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,
§ 6 Prüfzeichen
2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum
§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht
der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, System- Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen ver-
prüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu ver- wendet werden und die für technische Zwecke be-
wendenden Kartuschenmunition stimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die
§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase
unmittelbar ausgesetzt sind.
§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und
Kartuschenmunition mit Reizstoffen Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbe-
§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition schussprüfung unterzogen werden.
§ 11 Zulassung sonstiger Munition
§2
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungs-
pflichtiger Gegenstände Beschusstechnische Begriffe
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen (1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 14 Ermächtigungen 1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer
Gase durch den Lauf getrieben wird, oder
Abschnitt 3
2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsen-
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften losen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch
§ 15 Beschussrat den Lauf getrieben wird.
§ 16 Kosten (2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes
§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
im Rahmen der Überwachung sind insbesondere
§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und An- 1. der Lauf; dabei sind
ordnungen
a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffen-
§ 19 Rücknahme und Widerruf
modell oder -system, die ohne Nacharbeit ausge-
§ 20 Zuständigkeiten tauscht werden können,
§ 21 Bußgeldvorschriften
b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt
Abschnitt 4 sind und die noch eingepasst werden müssen,
Übergangsvorschriften
c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
§ 22 Übergangsvorschriften die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt
werden können;
Abschnitt 1 2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder
Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
Allgemeine Bestimmungen
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses
nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;
§1
4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei
Zweck, Anwendungsbereich denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbren-
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
nungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des §4
Gemisches; Ausnahmen von der Beschusspflicht
5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist; 1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile,
deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,
6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffentei-
le, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanis- 2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenla-
mus bestimmt sind; ger mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmali-
7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die
gen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile
ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wech-
von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit
seltrommeln).
die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die
3. Feuerwaffen, die
ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt
sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wis-
Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht trag- senschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waf-
bare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung fen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
nach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verän-
die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion dert worden sind,
bestimmter Gase bewirkt wird.
c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des
(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind trag- Waffengesetzes oder
bare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition ver- bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zoll-
wendet wird. lager
(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegen- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitge-
stände, wenn alle materialschwächenden oder -verän- nommen werden oder
dernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurar- d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und
beiten, beendet sind. die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und
(6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waf- die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
fenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestim- ten ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des
mungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung
Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die
abweichend definiert werden. nach diesem Gesetz erforderliche Beschussprü-
fung durch die jeweils zuständige Stelle sicherge-
stellt ist,
Abschnitt 2
4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess
Prüfung und Zulassung befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorge-
arbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
§3
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feu-
Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller erwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das
(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die
Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen verein-
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bart ist.
verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung
Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bun-
bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusam- desregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
mengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-
nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Be- gen.
schussgasdruck beschossen sind.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach nung eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung
Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil aus- für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierun-
tauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand gen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nung auf andere Landesbehörden übertragen.
nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile
ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, §5
sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese
Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschos- Beschussprüfung
sen worden sind. (1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
1) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der
24. Februar 2000. Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4005
dung der zugelassenen Munition oder der festgelegten sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition
Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit), mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen
2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Gel-
Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schuss- tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbs-
waffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten mäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und
und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abge- Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen
feuert werden kann (Funktionssicherheit), sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenla- 1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Mil-
gers, der Verschlussabstand, die Maße des Über- limeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge
gangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Lauf- oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner
querschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnen- als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millime-
durchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer ter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungs-
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung energie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
entsprechen (Maßhaltigkeit) und 2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom festen oder flüssigen Treibmittels.
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinier-
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffen- ter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck
gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzu-
Waffe angebracht ist. lassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung
(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät fest-
glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter gelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Gerä-
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen. ten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.
(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob (2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe
und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines
1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung
standhalten, der sie bei der Verwendung der vorge- der Prüfzeichen vereinbart ist.
schriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder
einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,
nicht maßhaltig ist oder
geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktions-
sicherheit), 2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werk-
3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser
zeugen so verändert werden kann, dass die Bewe-
des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser
gungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.
den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlas-
senen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit), (4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist
zu versagen, wenn
4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung 1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen
auf dem Böller angebracht ist. werden kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der
§6 Verwendung des Schussapparates in seinem Gefah-
Prüfzeichen renbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwen-
dung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt
(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte werden,
Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu ver-
sehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die 3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien
Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat. Raum gezielt geschossen werden kann oder
Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen 4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für
zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erfor-
instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu derlichen Einrichtungen verfügt.
kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind §8
die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils Zulassung von Schreckschuss-,
zuständigen Stelle zu versehen. Reizstoff- und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartu-
§7 schenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare
Zulassung Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kar-
von Schussapparaten, Einsteckläufen tuschenlager, die zum
und nicht der Beschusspflicht unter- 1. Abschießen von Kartuschenmunition,
liegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
von Schussapparaten und der in 2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition 3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum
Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder 2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart schnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,
und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zuge-
lassen sind. 3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen
1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen
werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J) eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her-
erreichen, stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate
2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen
und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der
7,5 Joule (J) erteilt wird, Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu
3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von benennen.
weniger als 7 Millimeter hat, (3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist da-
4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein rüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines
gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2 Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,
1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe ver-
5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen ändern kann,
Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder
2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwen-
Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den dung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin
abgefeuert werden kann. (4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und
(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschen- 2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6
lager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartu-
einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung schenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit
der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht halt- Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
bar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abwei-
Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuer- chend von dem geprüften Muster oder entgegen den fest-
waffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmali- gelegten Anforderungen vertrieben oder anderen über-
gen Gebrauch bestimmt sind. lassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten
Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung
andere Fachinstitute beauftragen.
§9
(5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen
Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zuge-
Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
lassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschrie-
(1) Wer benen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle die-
ser Prüfungen.
1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
§ 10
2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstände Zulassung von pyrotechnischer Munition
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her- (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in
bringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung
um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der
Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur (2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zu-
Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 gelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen
Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen.
Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu über- Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen
lassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Techni- Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten
sche Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung. Verpackungseinheit anzubringen.
(2) Wer (3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und gütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungs-
Zulassung nach Absatz 1 unterliegen, gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4007
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusam- ren nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet wer-
mensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten den, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies
Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn
einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechts- die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche
verordnung nicht entspricht, Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauch- (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und
barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der
Technik nicht entspricht, Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qua- Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des
litätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer
Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem § 13
zugelassenen Muster hergestellt wird. Ausnahmen in Einzelfällen
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann
Munition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwal- im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung
tung oder die Polizeien des Bundes und der Länder herge- und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
stellt und ihnen überlassen wird. Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen
von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des
§ 11 § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11
Zulassung sonstiger Munition Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf
§ 14
gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen
werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach Ermächtigungen
von der zuständigen Behörde zugelassen ist. (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
(2) Absatz 1 gilt nicht für zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige
erlassen über
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines die- 1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den
ser Staaten trägt, Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den
2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,
Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Ge-
Behörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil
brauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien
einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffenge-
sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,
setzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer
Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händ- 2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die
ler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfah-
Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt ren für diese Prüfung,
oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird. 3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für
1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin- Feuerwaffen,
stitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des 5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erfor- Beschussprüfung.
derlichen Geräte besitzt,
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
stitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte rates zur Durchführung der §§ 7 bis 11
erforderliche Fachpersonal verfügt oder
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen
3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr
Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einsteck-
und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer laufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen. b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt, c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von
der zuständigen Behörde übertragen hat. pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3
Nr. 2 und
§ 12 d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen-
Überlassen und Verwenden beschuss- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach
oder zulassungspflichtiger Gegenstände § 11 Abs. 1
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung die-
die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen ande- ser Gegenstände zu stellen sind,
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
3. vorzuschreiben tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung
a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der
Abs. 1, Herstellung von
b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe 1. Schusswaffen,
sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln, 2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von
4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauart- Schusswaffen hergestellt werden, oder
prüfung und -zulassung einzubeziehen, 3. Munition
5. Vorschriften zu erlassen über Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulas- Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
sungszeichens sowie dessen Art und Form, beizufügen sind.
b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Gel- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur rates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
Durchführung von Fabrikationskontrollen, von Menschen vorzuschreiben, dass
c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von 1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu ver-
Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten packen und zu lagern sind und
Kontrollen,
2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter
d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen
des weiteren Vertriebs von überlassen werden dürfen.
aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
die zuständige Behörde und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten, tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physi- von Menschen Vorschriften über
kalisch-Technische Bundesanstalt, 1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebe- abschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffenge-
nen Anforderungen entsprechen, setz und über die Beschaffenheit und die Kennzeich-
nung von Geschossen, Kartuschenmunition oder
e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikations-
sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und
kontrolle und der periodischen Kontrolle von Treib-
ladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Muni- 2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge
tion, Beschussmunition und von Munitionstypen, von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfän- Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz
ger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses
zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu
Gesetzes verbracht werden,
bestimmen.
f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen
der in Buchstabe e bezeichneten Munition,
g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für Abschnitt 3
Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,
die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art
und Form sowie die Beifügung einer von der § 15
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebillig- Beschussrat
ten Betriebsanleitung.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium rates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in
für Arbeit und Sozialordnung. technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehör-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- den Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,
tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorga-
von Menschen die zulässigen höchsten normalen und nisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter
überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaft-
die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung lichen Interessen verfolgen, zu berufen.
der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 fest-
zulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine § 16
schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die
Kosten
über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-
dene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen, gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
dürfen nicht zugelassen werden. beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4009
bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten- lich ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf
gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlich-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
S. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwen- insoweit eingeschränkt.
dung.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Be-
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, hörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegen-
rates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu be- stand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestim-
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu- mender Frist zur Prüfung vorzeigt.
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit der Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung ver-
bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei § 18
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Inhaltliche Beschränkungen,
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nebenbestimmungen und Anordnungen
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
sichtigt werden. (1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem
Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be- oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü- entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1
fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden genannten Zwecken können Zulassungen und andere
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent- Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden wer-
schuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin den; die Auflagen können nachträglich aufgenommen,
nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. geändert und ergänzt werden.
In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefrei-
ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbeson-
dere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegen-
§ 17
ständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise
Auskunftspflichten untersagen, wenn
und besondere behördliche
Befugnisse im Rahmen der Überwachung 1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis
nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht
(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,
umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb
von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen 2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforder- Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen
lichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen gegeben ist,
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren 3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Ab-
Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 satz 1 verstoßen wird oder
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat 4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit
oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. des Benutzers oder Dritter hervorrufen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, § 19
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstel- Rücknahme und Widerruf
lung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden
Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume (1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzu-
zu betreten und zu besichtigen, nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte
versagt werden müssen.
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun-
gen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu- (2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerru-
führen, fen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer
Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder
3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter- Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
lagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Ab- Beschränkungen nicht beachtet werden.
schriften zu fertigen.
(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
der Zulassungsinhaber
Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1
auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit 1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der
getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah- Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
men nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden, Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Gel-
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unter- tungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, ande-
stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- ren überlässt oder verwendet,
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulas- Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
sung hergestellten oder in den Geltungsbereich des der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr ver- erstattet,
treibt, anderen überlässt oder verwendet. 4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise
nicht oder nicht richtig anbringt,
§ 20
5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition
Zuständigkeiten anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen über-
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes lässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes- Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,
behörden zuständig sind.
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersa-
gungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei 8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maß-
der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird nahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht
oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder
Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde nicht rechtzeitig vorlegt,
zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat. 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwi-
derhandelt,
(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8
und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schuss- 10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwider-
waffen und technischen Gegenstände ist die Physika- handelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen
lisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch Vorschrift bewehrt ist, oder
die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung 11. einer Rechtsverordnung nach
und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen
Munition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f
-prüfung zuständig. oder g oder
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlasse-
Angaben enthalten soll: nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes, die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2. die Art der Prüfung,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer
4. die prüfende oder zulassende Stelle. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bun- det werden.
desanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7
bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulas- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48
sungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.
machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-
langen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschnitt 4
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. Übergangsvorschriften
§ 21 § 22
Bußgeldvorschriften Übergangsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-
lässig sung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als
Zulassung nach diesem Gesetz.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne
einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht dieses Gesetzes.
rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt, (3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I
Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrie-
oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten ben wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984
Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden.
verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Gel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4011
tungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kön-
seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen nen. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten
überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und Rechtsverordnung geregelt werden.“
ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorge- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
schriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenz-
(4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen
dienst“ durch die Wörter „die Zollverwaltung“
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem
ersetzt.
30. Juni 2004 Anwendung.
b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden
(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenstän-
nach dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „ , das
den, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember
Innern, die Beschussämter“ und in Nummer 2 wer-
2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig. den nach dem Wort „Instandsetzung“ die Wörter
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem „nach Beschuss“ eingefügt.
Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht
1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verord- auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waf-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß fengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind,“
Anwendung. gestrichen.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu die-
sem Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffenge- 6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April Abs. 1“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.
1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß 7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie
Anwendung. folgt geändert:
a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.
b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeich-
nung „1. September 1939“ durch die Bezeichnung
Artikel 3 „2. September 1945“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:
über die Kontrolle von Kriegswaffen „Munition für die Waffen der Nummer 29, ausge-
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der nommen Patronenmunition mit Vollmantelweich-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 kerngeschoss, sofern
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere kei-
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird nen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält
wie folgt geändert: und
2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd-
1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenz-
oder Sportzwecke verwendet wird.“
dienst“ durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung“
ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenz- Artikel 4
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
ersetzt.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002
(BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
„§ 13a
fasst:
Umgang mit
unbrauchbar gemachten Kriegswaffen „b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaf- 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des
fen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministe- Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
riums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustim- aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie
mung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt wer- Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
den; insbesondere kann der Umgang verboten oder
unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Un- bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Ver-
brauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, bindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des
die durch technische Veränderungen endgültig die Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1
haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk- und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. Au-
sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied gust 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden
einer Bande gehandelt hat,“. die Wörter „und Beschussgesetz“ angefügt.
Artikel 5 Artikel 8
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Änderung der Verordnung
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der über die Zuständigkeit der Haupt-
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) zollämter zur Verfolgung und Ahndung
wird wie folgt geändert: bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach
dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Haupt-
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
zollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ord-
„6. für waffenrechtliche Verfahren nungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die
erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mittei- durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808)
lende Behörde mit Angabe des Tages der erstmali- geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 55 Abs. 1
gen Erteilung.“ Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)“ durch die
2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“ und
Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes“ durch die
und 6“ ersetzt. Wörter „§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 9
Änderung der Strafprozessordnung
Änderung der Gewerbeordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geän-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002
2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-
1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.
be b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2
des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat 2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d,
Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a Änderung der Ersten
Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waf- Verordnung zum Waffengesetz
fengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengeset-
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
zes“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geän-
3. § 492 wird wie folgt geändert: dert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. § 42a wird aufgehoben.
„§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt
unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird 2. § 43 wird wie folgt geändert:
insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwalt-
schaft, die die personenbezogenen Daten zur Ein- a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1
tragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 53 Abs. 1
erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Unter- Nr. 23“.
suchungszwecks nicht zu besorgen ist.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbeschadet“
die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt. Artikel 11
Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 7
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produkt- (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verord-
sicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4013
worden ist, wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
Buchstabe b“ geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbin-
„§ 18a
dung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes“.
Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
Artikel 12 §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
Änderung des Sprengstoffgesetzes § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a
sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach des-
In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fas- sen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“
sung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des
Waffengesetzes“ die Wörter „und des Beschussgesetzes“ Artikel 16
eingefügt. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
Artikel 13
1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39
Änderung der Ersten des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung
zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma- mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum
chung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt Waffengesetz“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002
(BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 17
„im Sinne des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im
Sinne des Beschussgesetzes“ ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Artikel 14 Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Änderung der Atomrechtlichen Rechtsverordnung geändert werden.
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü-
Artikel 18
fungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August
In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
geändert:
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)
1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch
Waffengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“ ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
eingefügt.
„5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen
Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidun-
2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waf- gen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
fengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“ mitgeteilt werden dürfen.“
eingefügt.
Artikel 19
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Änderung des Bundesjagdgesetzes Fortgeltung von Vorschriften
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma- 1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27
chung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezem- § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3
ber 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert: und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verord-
nungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2
1. § 17 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorder-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: schaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch
einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der
„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengeset-
1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffen-
zes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
werden.“
8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
„§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. S. 3714), außer Kraft.
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
dieses Gesetzes außer Kraft. S. 3970),
3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom
Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),
Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung: c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fas- Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-
(BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4015
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(5. FStrÄndG)
Vom 11. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die
das folgende Gesetz beschlossen: oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer
Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Artikel 1 nungswesen einzuholen. Die Entscheidung ist in
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt be-
kannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 4
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plä-
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: nen als solche kenntlich und die Entscheidung mit
dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht
1. § 2 wird wie folgt geändert: worden ist.“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „erteilt
„(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Ver-
die Plangenehmigung nach Absatz 1a“ die Wörter „und
kehrsbedeutung geändert hat und bei der die Vor-
Absatz 1b“ eingefügt.
aussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist
entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede
Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegen- Artikel 2
de Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einzie-
hung), oder unverzüglich dem Träger der Straßen- Bekanntmachungserlaubnis
baulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
bestimmt (Abstufung).“ nungswesen kann den Wortlaut des Bundesfernstraßen-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung
entscheidet die oberste Landesstraßenbaube-
hörde. Die Entscheidung kann auch in einem Plan- Artikel 3
feststellungsbeschluss nach § 17 Abs. 1 mit der
Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Inkrafttreten
Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Inge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
brauchnahme für den neuen Verkehrszweck und Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2003
Vom 2. Oktober 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2003 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozent-Punkte auf insge-
samt 78 Prozent erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
2004 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
2003 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach
dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4017
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 4. Oktober 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung 1994 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit dem
der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr- 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
lich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 22. April 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
2002 (BGBl. I S. 1483, 3198) wird nachstehend der Wort- zu 2. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
laut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der seit 1994 (BGBl. I S. 3018) unter Berücksichtigung des
dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
Die Neufassung berücksichtigt: 1996 (BGBl. I S. 2084) in Verbindung mit dem
1. die am 24. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord- 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
nung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1971), 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4054), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
3. die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung vom (BGBl. I S. 3288),
22. April 2002 (BGBl. I S. 1483, 3198). zu 3. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund
1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit dem
zu 1. des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821).
Bonn, den 4. Oktober 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
§1 c) virusinaktivierte Plasmen 16 360 Euro,
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei- d) nicht virusinaktivierte Erythro-
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die zytenkonzentrate, Thrombo-
Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen zytenkonzentrate und Frisch-
nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren und Aus- plasmen 12 780 Euro,
lagen) nach dieser Verordnung.
e) Stammzellen und sonstige 10 230 bis
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Blutzubereitungen 25 560 Euro,
Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden 7. einer Zulassung nach § 25 Abs. 5b
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs- des Arzneimittelgesetzes 3 830 Euro,
kostengesetzes erhoben. 8. einer Zulassung parallel
importierter Arzneimittel 1 530 Euro.
§2
(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt,
1. Sera 16 110 Euro, so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr
nach Absatz 1 zu erheben; bei Hyposensibilisierungsimpf-
2. Bakterien-, Toxoid-, Parasiten- stoffen und Testallergenen ist ein Zehntel der Gebühr
und Pilzimpfstoffen nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 ein Zehntel der
a) gegen eine Infektionskrankheit 12 530 Euro, nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr zu erheben.
b) gegen mehrere Infektions- (3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer
krankheiten je Art 10 740 Euro, gleichzeitig Zulassungen beantragt für
3. Virusimpfstoffen 1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene
a) gegen eine Infektionskrankheit 21 470 Euro, biologisch einheitlicher Gruppen,
b) gegen mehrere Infektions- 2. Epikutanteste,
krankheiten je Art 13 800 Euro, 3. Testsera, die unter Verwendung von Enterobacteria-
c) unter Verwendung von Affen ceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder
zusätzlich 40 900 Euro, 4. Testantigene, die unter Verwendung von Enterobacte-
4. a) Hyposensibilisierungsimpfstoffen riaceen einer Gattung hergestellt worden sind,
und Testallergenen mit Ausnahme
so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede
von Epikutantesten 11 250 Euro,
weitere Zulassung ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1
b) Epikutantesten 6 750 Euro, zu erheben.
5. Tests zur In-vitro-Diagnostik 4 600 Euro, (4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
6. Blutzubereitungen lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach
Absatz 1 bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Ge-
a) Gerinnungsfaktoren 27 100 Euro, bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
b) Albumin 14 830 Euro, der Gebühr zu rechnen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4019
(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen 5. die Änderung der Zulassung von Arznei-
Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel mitteln nach der Verordnung (EG)
der Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden. Nr. 541/95 der Kommission vom
(6) Für das Erstellen oder die Aktualisierung eines Be- 10. März 1995 über die Prüfung von
urteilungsberichts wird eine Gebühr von 510 Euro bis zur Änderungen einer Zulassung, die von
Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. einer zuständigen Behörde eines Mit-
gliedstaates erteilt wurde (ABl. EG
(7) Für die Durchführung des Verfahrens der gegenseiti- Nr. L 55 S. 7) bei einer Änderung
gen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland
als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, wird, unbescha- a) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buch-
det der in Absatz 6 aufgeführten Gebühr, eine Gebühr von stabe a der Verordnung (EG)
2 050 Euro bis 12 780 Euro erhoben. Absatz 5 gilt entspre- Nr. 541/95 der Kommission, wenn
chend. aa) die Bundesrepublik Deutschland
(8) Für die Bearbeitung einer Plasma-Stammdokumen- als Referenzmitgliedstaat an-
tation wird eine Gebühr von 2 760 Euro, für die Bearbei- gegeben ist 2 560 Euro,
tung einer Spenden-Stammdokumentation wird eine bb) die Bundesrepublik Deutschland
Gebühr von 1 180 Euro erhoben. lediglich betroffener Mitglied-
staat ist 260 Euro,
§3 b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG)
Wird eine Auflage nach § 28 oder § 110 des Arzneimit-
Nr. 541/95 der Kommission, wenn
telgesetzes nach der Zulassung angeordnet, so wird dafür
eine Gebühr von 260 bis 1 020 Euro erhoben. § 2 Abs. 2 aa) die Bundesrepublik Deutschland
und 3 gilt entsprechend. Wird dieselbe Auflage bei weite- als Referenzmitgliedstaat an-
ren Arzneimitteln eines pharmazeutischen Unternehmers gegeben ist 8 950 Euro,
angeordnet und entsteht dadurch kein wesentlich weiterer bb) die Bundesrepublik Deutschland
Bearbeitungsaufwand, so beträgt die Gebühr für jedes lediglich betroffener Mitglied-
weitere Arzneimittel ein Zehntel der für das erste Arznei- staat ist 3 830 Euro.
mittel bestimmten Gebühr.
(2) Zieht eine Änderung die Änderung der Kennzeich-
nung, Packungsbeilage oder Fachinformation nach sich,
§4 wird für diese Folgeänderung keine weitere Gebühr erho-
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung ben.
sind an Gebühren zu erheben für (3) Wird dieselbe Änderung für mehrere Arzneimittel
1. die Anordnung des befristeten Ruhens eines pharmazeutischen Unternehmers angezeigt, ist für
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 ein Arzneimittel die volle Gebühr und für jedes weitere
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes 1 020 Euro, Arzneimittel, soweit bei der Bearbeitung kein wesent-
licher weiterer Aufwand entsteht, ein Zehntel der Regel-
2. die Verlängerung einer Zulassung nach gebühr zu erheben. Werden dabei auch Änderungen nach
§ 31 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 3 120 Euro, der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom
3. die Verlängerung einer Zulassung nach 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer
§ 105 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 3 430 Euro, Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mit-
gliedstaates erteilt wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7), ange-
4. die Bearbeitung der Änderung einer
zeigt, so wird die volle Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 berech-
Zulassung
net und bei gleichzeitig eingereichten Änderungen im
a) bei zustimmungsbedürftigen Ände- Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 wird jeweils ein Zehntel der
rungen mit Ausnahme der Änderung dort vorgesehen Gebühr erhoben. Im Falle der Änderung
der Packungsgröße und der Ände- der Plasma- oder Spenden-Stammdokumentation wird
rung des Herstellungsverfahrens 1 120 Euro, für jede Änderung nur eine volle Gebühr erhoben.
b) bei der Änderung des Herstellungs- 1 120 Euro (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5 gilt § 2 Abs. 3
verfahrens bis zu der entsprechend.
für die Zu-
(5) Im Falle des Absatzes 1 bei zusätzlichen Konzen-
lassung
trationen oder Darreichungsformen gilt § 2 Abs. 2 ent-
vorgesehe-
sprechend.
nen Gebühr,
(6) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a gilt bei
c) bei allen anderen Änderungs-
parallel importierten Arzneimitteln der Gebührensatz des
anzeigen, soweit sie nicht unter
Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c.
Buchstabe d fallen 260 Euro,
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt § 2
d) bei Änderung der Firma oder der
Abs. 4 und 5 entsprechend.
Anschrift des Herstellers oder des
Antragstellers, bei der Übertragung (8) Liegt eine Änderung nach Absatz 1 Nr. 4a oder
auf einen anderen Hersteller oder Nr. 5b, soweit es sich um die Änderung des Prüfverfah-
pharmazeutischen Unternehmer rens handelt, auch im öffentlichen Interesse, so kann die
oder bei Mitvertrieb 50 Euro, Gebühr auf ein Viertel ermäßigt werden; führt die Ände-
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
rung zum Ersatz oder zur Vermeidung von Tierversuchen, Freigabe der ersten Charge die volle Gebühr und für die
so kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen wer- Freigabe jeder weiteren Charge die Hälfte der Gebühr
den. nach Absatz 1 Nr. 5 zu erheben.
(9) Die nach Absatz 1 Nr. 2 vorgesehene Gebühr ist bei (4) Hat die Freigabe einer Charge einen außergewöhn-
In-vitro-Diagnostika in Abhängigkeit von dem Zeitraum, in lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis zu
dem sie noch nach dem Arzneimittelgesetz in Verkehr den in § 2 Abs. 1 genannten Sätzen erhöht werden. Der
gebracht werden können, zu ermäßigen, und zwar je Jahr, Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung
um das sich die Fünf-Jahres-Frist verkürzt, um ein Fünftel der Gebühr zu rechnen ist.
der Gebühr.
(5) Können Prüfungen einer bereits freigegebenen
Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten
§5 Charge bei der Entscheidung über die Freigabe einer
(1) Die Gebühr für die Freigabe einer Charge beträgt für Charge berücksichtigt werden und verringert sich da-
durch der Prüfungsaufwand erheblich, so kann die vorge-
1. Sera
sehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
a) monoklonale Antikörper 2 150 Euro,
(6) Für die Freistellung von der staatlichen Chargenprü-
b) andere Sera 1 430 Euro, fung nach § 32 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes beträgt
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe die Gebühr das Dreifache der in Absatz 1 für das betref-
fende Arzneimittel festgesetzten Gebühr. § 2 Abs. 3 gilt
a) gegen eine Infektionskrankheit 1 480 Euro,
entsprechend.
b) gegen mehrere Infektionskrank-
(7) Wird die Freigabe einer Charge auf der Grundlage
heiten je Art 970 Euro,
der Prüfung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 970 Euro, tes der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
4. Virusimpfstoffe staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erteilt, oder wurde die Charge vom Paul-Ehr-
a) gegen eine Infektionskrankheit 2 660 Euro, lich-Institut im Sinne des § 8 Nr. 5 zertifiziert, so beträgt
b) gegen mehrere Infektionskrank- die Gebühr 100 Euro.
heiten je Art 1 530 Euro,
5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe 610 Euro, §6
6. Testallergene Die nach den §§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
a) aus biologischen Materialien 310 Euro, können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
b) aus biologischen Materialien, wenn Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
die Arzneimittel aus schon geprüften sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse dies rechtferti-
Allergenextraktlösungen hergestellt gen.
werden 150 Euro,
§7
c) aus anderem Material 150 Euro,
Die nach den §§ 2, 3, 4 und 5 zu erhebenden Gebühren
7. Tuberkuline 1 020 Euro,
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
8. Tests zur In-vitro-Diagnostik Viertel ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen
a) Diagnostika für HIV und Hepatitisviren des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
sowie der durch sie hervorgerufenen öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller in-
Antikörper 1 430 Euro, folge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen
Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen
b) andere Tests zur In-vitro-Diagnostik 770 Euro, wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der
9. Blutzubereitungen Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden,
wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhält-
a) PPSB 3 630 Euro,
nis zu den Entwicklungskosten besonders gering ist.
b) Faktor VIII (human und veterinär),
Faktor IX 3 320 Euro,
§8
c) andere Gerinnungsfaktoren,
Fibrinkleber 3 020 Euro, Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
d) Albumin 1 790 Euro,
1. wissenschaftliche Stellungnahmen
e) Plasmen 2 660 Euro. zum Herstellungsverfahren, zur Qualität,
(2) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen zur therapeutischen Wirksamkeit oder 260 bis
einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer Konzentration Unbedenklichkeit des Arzneimittels 1 020 Euro,
unterscheiden, beantragt, so ist für die Freigabe der 2. selbständige Beratungen 100 Euro je
ersten Charge die volle Gebühr und für die Freigabe jeder Mitarbeiter
weiteren Charge die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 9 pro Stunde,
zu erheben.
3. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 Euro,
(3) Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen
eines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur in 4. Bescheinigungen, Zweitschriften und
ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so ist für die Beglaubigungen 50 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4021
5. Zertifizierung einer Chargenprüfung die in § 5 1. bei Vorliegen einer zustimmenden
für Chargen, die nicht nach § 32 Abs. 1 vor- Bewertung einer Ethik-Kommission 770 Euro,
Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gesehene 2. soweit keine zustimmende Bewertung
freigegeben sind Gebühr, einer Ethik-Kommission vorliegt 4 090 Euro.
6. Zertifikate für Chargen, die nach § 32
Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
freigegeben worden sind 50 Euro, § 10
7. Testung eines Plasmapools Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwal-
a) je NAT-Marker 80 Euro, tungskostengesetzes erhoben.
b) Virusserologie einschließlich eines
NAT-Markers 100 Euro,
§ 11
8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrens- (1) (Inkrafttreten)
gesetzes 200 Euro. (2) Die Kostenverordnung ist auch anzuwenden auf
Fälle, in denen vor deren Inkrafttreten Amtshandlungen im
§9 Sinne des § 2 Absatz 6, 7 oder 8 vorgenommen worden
Für die Bearbeitung von Unterlagen für die klinische sind, und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergän-
Prüfung nach § 40 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind an zung der Kostenverordnung um einen entsprechenden
Gebühren zu erheben Gebührentatbestand vorbehalten wurde.
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung*)
Vom 9. Oktober 2002
Auf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 ständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in
(BGBl. I S. 3047), der durch Artikel 135 Nr. 1 der Verord- dem betreffenden Beruf eine mindestens drei-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert jährige Ausbildung erhalten hat, oder
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-
schaft und Technologie: ständiger und mindestens fünf Jahre als Unselb-
ständiger oder
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leiten-
Artikel 1 der Stellung, davon mindestens drei Jahre in
Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und
1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 mit der Verantwortung für mindestens eine Ab-
Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, teilung des Unternehmens, nachdem er in dem
1999 I S.160), wird wie folgt geändert: betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Ausbildung erhalten hat,
2. und die ausgeübte Tätigkeit zumindest diejenige
1. § 1 wird wie folgt gefasst: wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A
„§ 1 zur Handwerksordnung umfasst (§ 1 Abs. 2 der
Handwerksordnung), für das die Ausnahmebewilli-
(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die
gung beantragt wird.
Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) ist
einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der 3. Hat der Antragsteller in den Fällen der Nummer 1
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- Buchstabe b und d eine Ausbildung von weniger als
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- drei Jahren, jedoch von mindestens zwei Jahren
schaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Hand- absolviert, so gelten die Voraussetzungen der Num-
werksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 15 mer 1 Buchstabe b und d als erfüllt, wenn die Dauer
und 63 bis 68 genannten Gewerbe außer in den Fällen der Berufserfahrung als Selbständiger oder als
des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, Betriebsleiter oder als Unselbständiger in leitender
wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine Stellung entsprechend länger ist, so dass der
gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausge-
und glichen wird.
(2) Für das in Nummer 68 der Anlage A zur Hand-
1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraus-
werksordnung genannte Gewerbe gilt Absatz 1 mit der
setzungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Maßgabe, dass Nummer 1 Buchstabe d nicht anzu-
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
wenden ist.
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat: (3) Betriebsleiter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe a und b und Nr. 3 ist, wer in einem Unter-
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als nehmen des entsprechenden Gewerbes tätig war
Selbständiger oder als Betriebsleiter oder
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
niederlassung oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Lei-
Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die ters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung
Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten
in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähi-
eine Verantwortung verbunden ist, die der des ver-
gungsnachweise (ABl. EG Nr. L 201 S. 77) und der Richtlinie 2001/19/EG tretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur
Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder tech-
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nischen Aufgaben und mit der Verantwortung für
nachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG,
85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, und c darf die Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstel-
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des
Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des lung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren
Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). beendet worden sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4023
2. § 2 wird wie folgt gefasst: weichend hiervon kann bei Vorliegen der in Artikel 3
Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 1999/42/EG genannten
„§ 2
Voraussetzungen ein Anpassungslehrgang oder eine
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 3 und 4 wer- Eignungsprüfung verlangt werden, wenn Tätigkeiten
den durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeführt
der Tätigkeit nachgewiesen, die von der zuständigen werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung
Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa- der für die Tätigkeiten geltenden spezifischen inner-
tes erteilt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- staatlichen Vorschriften erfordern, soweit die Kenntnis
stabe b und d und Nr. 3 muss die geleistete Ausbildung und Anwendung dieser Vorschriften eine Vorausset-
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder zung für die Ausübung der Tätigkeit ist.
von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
(2) In den Fällen der Gewerbe der Nummern 63
anerkannt sein. Ist der Antragsteller im Besitz eines in
bis 67 der Anlage A zur Handwerksordnung ist einem
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen staat-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
lich anerkannten Zeugnisses, das Kenntnisse und
unbeschadet des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung
Fertigkeiten in der ausgeübten Tätigkeit bescheinigt,
die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-
die mindestens einer zwei- oder dreijährigen beruf-
werksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu ertei-
lichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeug-
len, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung
nis wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in § 1
eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden
Nr. 1 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.“
soll und der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder einen sonstigen Befähigungsnachweis besitzt,
3. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: das oder der nach der Richtlinie 92/51/EWG in Ergän-
„(1) Unbeschadet der §§ 1 und 2 ist einem Staats- zung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen die Richtlinie 2001/19/EG, anzuerkennen ist. Die Aner-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- kennung kann unter den in Artikel 4 der Richtlinie
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum die 92/51/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand- 2001/19/EG, aufgeführten Voraussetzungen davon
werksrolle (§ 7 Abs. 3 der Handwerksordnung) für ein abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie
Ausnahme der in den Nummern 15 und 63 bis 67 92/51/EWG Berufserfahrung nachgewiesen oder
genannten Gewerbe zu erteilen, wenn im Geltungs- gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie
bereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Nie- 92/51/EWG nach seiner Wahl einen Anpassungslehr-
derlassung unterhalten werden soll und der Antrag- gang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt
steller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonsti- hat, wenn und soweit die nach Artikel 4 Abs. 1 Buch-
gen Befähigungsnachweis besitzt, das oder der nach stabe b Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG
der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parla- festgestellten grundlegenden Unterschiede nicht oder
ments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfah- nicht vollständig durch die vom Antragsteller während
ren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse abge-
die unter die Liberalisierungs- und Übergangsricht- deckt werden.“
linien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der all-
gemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähi- 4. Es wird folgender § 4 eingefügt:
gungsnachweise (ABl. EG Nr. L 201 S. 77) anzuerken- „§ 4
nen ist. Ergibt der Vergleich der durch den Befähi-
gungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fertig- Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
keiten mit den für die Ausübung der betreffenden päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
dass diese grundlegende Unterschiede zu den raum, die ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerks-
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen aufwei- ordnung mit Ausnahme des in Nummer 15 genannten
sen, so ist der Befähigungsnachweis anzuerkennen, Gewerbes ausüben wollen, ohne im Inland eine
wenn der Antragsteller gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 gewerbliche Niederlassung zu unterhalten, gelten die
und 4 der Richtlinie 1999/42/EG in entsprechender in den §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 geregelten Voraus-
Anwendung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom setzungen mit der Maßgabe, dass eine Ausnahme-
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in zu erteilen ist.“
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/ 5. Der bisherige § 4 wird § 5.
19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach seiner
Wahl einen Anpassungslehrgang über die fehlenden Artikel 2
Kenntnisse und Fertigkeiten absolviert hat oder diese Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen sind. Ab- Kraft.
4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4025
Verordnung
über die Führung der Personalakten im Zivildienst
(Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)
Vom 10. Oktober 2002
Auf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 Tauglichkeitsakte
(BGBl. I S. 2811), der durch Artikel 29 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, (1) Die Tauglichkeitsakte dient der personenbezogenen
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Dokumentation ärztlicher Unterlagen, die die Tauglichkeit
Frauen und Jugend: des Zivildienstpflichtigen betreffen.
(2) Die Tauglichkeitsakte ist als Teilakte getrennt von
§1 den übrigen Personalunterlagen zu führen. Während der
Geltungsbereich Ableistung des Zivildienstes wird die Tauglichkeitsakte
beim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes geführt.
Diese Verordnung gilt für die Personalakten
(3) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen
1. der Zivildienstpflichtigen und
sowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes
2. der Wehrpflichtigen, die ihre Anerkennung als Kriegs- und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie
dienstverweigerer beantragt haben, sobald der Antrag der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachauf-
mit den Personalunterlagen beim Bundesamt für den sichtlich vorgesetzte Ärztin. Wird die Tauglichkeitsakte
Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist. in einem Rechtsstreit beigezogen, darf auch das für die
Durchführung des Rechtsstreits zuständige Personal
§2 Einsicht nehmen.
Grundakte, Teilakten, Nebenakten
§4
(1) Die Personalakte ist nach sachlichen und organisato-
rischen Gesichtspunkten in Grundakte, Teilakten und Sachakten
Nebenakten gegliedert. (1) Als Sachakten gehören nicht zu der Personalakte
(2) Die Grundakte enthält den Antrag mit den Personal- 1. die im Zusammenhang mit der Gewährung der Heil-
unterlagen eines ungedienten Wehrpflichtigen, den das fürsorge entstehende Akte einschließlich der im Falle
Kreiswehrersatzamt nach § 2 Abs. 5 des Kriegsdienst- einer Zivildienstbeschädigung oder einer Unfallerkran-
verweigerungsgesetzes dem Bundesamt zugeleitet hat. kung anfallenden Unterlagen (§ 35 des Zivildienst-
Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als gesetzes),
Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des
Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des 2. Prozessakten auf Grund von Gerichtsverfahren, soweit
Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des es sich nicht um Gerichtsverfahren wegen der Aner-
Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Aner- kennung als Kriegsdienstverweigerer handelt,
kennung unanfechtbar, wird der Anerkennungsbescheid 3. die im Verfahren über die Unabkömmlichstellung (§ 16
zur Grundakte genommen und diese der für die Durch- des Zivildienstgesetzes) beim Ausschuss für Unab-
führung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des kömmlichstellung entstehenden Unterlagen.
Bundesamtes zugeleitet.
(2) Sachakten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind von der
(3) In die Grundakte ist ein Verzeichnis der über den zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes zu
Zivildienstpflichtigen geführten Teilakten und Nebenakten führen.
aufzunehmen.
(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit Disziplinar- §5
und Bußgeldverfahren oder bei der Bundeswehr entstan-
Weitergabe der Personalakte
den sind, werden als Teilakten von der jeweils zuständigen
Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und dürfen nur (1) Das Bundesamt übersendet die Personalakte eines
vom dort zuständigen Personal eingesehen werden. Wehrpflichtigen, dessen Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer unanfechtbar abgelehnt wurde,
(5) Nebenakten führen die für die Durchführung des
zusammen mit den Antragsunterlagen dem für seinen
Zivildienstes zuständigen Verwaltungsstellen der Ver-
Wohnort zuständigen Kreiswehrersatzamt.
bände der freien Wohlfahrtspflege, die Zivildienstgrup-
pen des Bundesamtes und die Beschäftigungsstellen. (2) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer er-
Nebenakten enthalten Unterlagen, die die Durchführung klärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr
des Zivildienstes (Personalplanung, -führung und -bear- verweigert und auf seine Anerkennung als Kriegsdienst-
beitung) betreffen, für die Aufgabenerfüllung der Verwal- verweigerer verzichtet, ist die Personalakte an das zu-
tungsstelle, der Zivildienstgruppe oder der Beschäfti- ständige Kreiswehrersatzamt zu übersenden. Zum Zweck
gungsstelle erforderlich sind und deren Original oder der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur
Doppel sich in der Grundakte oder in einer Teilakte be- Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als
finden. Kriegsdienstverweigerer ist die Personalakte über das
4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
zuständige Kreiswehrersatzamt an den zuständigen Aus- §7
schuss für Kriegsdienstverweigerung weiterzugeben. Aufbewahrungsfristen;
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anerkennung unan- Vernichtung der Personalakte
fechtbar widerrufen wurde oder ein Wehrpflichtiger, der
seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt (1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind bis
hat, den Antrag vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der zum Ablauf des Jahres, in dem der Kriegsdienstverwei-
Entscheidung zurückgenommen hat. gerer das 60. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren.
Danach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-
(3) Für Zwecke der Kostenfestsetzung in einem Verwal- zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom
tungsgerichtsverfahren, an dem eine Wehrersatzbehörde Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu ver-
beteiligt ist, ist die Personalakte kurzfristig an die Wehr- nichten.
ersatzbehörde zurückzugeben, sofern eine Auskunft nicht
ausreicht. Die Personalakte ist an die Wehrersatzbehörde (2) Die bei den Verwaltungsstellen der Wohlfahrtsver-
zurückzugeben, wenn festgestellt wird, dass der Muste- bände oder den Zivildienstgruppen geführten Nebenakten
rungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. sind zusammen mit den von den Beschäftigungsstellen
übersandten Nebenakten spätestens sechs Monate nach
(4) Liegt ein Antrag auf Versorgung nach den §§ 47 bis 48 Beendigung des Zivildienstes des Zivildienstpflichtigen
des Zivildienstgesetzes vor, übersendet das Bundesamt, durch die Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe in
sofern der Antragsteller einwilligt, dem zuständigen Ver- eigener Zuständigkeit zu vernichten.
sorgungsamt eine Ablichtung der Tauglichkeitsakte und
der für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorge- (3) Für die Dauer der Aufbewahrung von Disziplinar-
akte. vorgängen gilt § 69a des Zivildienstgesetzes. Die Frist
gilt auch für die bei der Bundeswehr entstandenen Diszi-
plinarvorgänge.
§6
(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Buß-
Aufbewahrung der Personalakte
geldverfahren nach dem Zivildienstgesetz entstehen
(1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom und beim Bundesamt geführt werden, sind fünf Jahre
zuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur nach Abschluss des Bußgeldverfahrens zu vernichten. Die
aufbewahrt und vor unbefugter Einsicht geschützt. Vor Frist gilt auch für die bei der Bundeswehr entstandenen
und nach Ableistung des Zivildienstes wird die Personal- Bußgeldvorgänge.
akte in der Zentralregistratur des Bundesamtes aufbe-
(5) Bei der Entlassung eines Zivildienstpflichtigen aus
wahrt.
der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Personalakte
(2) Die Tauglichkeitsakte ist während der Ableistung nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Staats-
des Zivildienstes ausschließlich in der Registratur des angehörigkeitsbehörde zu vernichten. Wurden renten-
Ärztlichen Dienstes, davor und danach verschlossen in versicherungsrelevante Dienstzeiten abgeleistet, sind alle
der Zentralregistratur des Bundesamtes aufzubewahren. die Dienstzeit und die Dienstleistung betreffenden Unter-
Sie darf nur an die in § 3 Abs. 3 genannten Personen lagen vor der Vernichtung der Akte zu entnehmen und
herausgegeben werden. Über die Ergebnisse von Nach-, dem Zivildienstpflichtigen zuzuleiten. Hierbei ist er auf
Einstellungs-, Dienstfähigkeits- oder Entlassungsunter- seine alleinige Nachweispflicht gegenüber dem zustän-
suchungen einschließlich der aus diesem Anlass durch- digen Träger der Rentenversicherung hinzuweisen.
geführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen erteilen
(6) Hat ein Gericht nach § 8 des Transsexuellengesetzes
die Ärzte und Ärztinnen des Bundesamtes den für die
unanfechtbar festgestellt, dass der Zivildienstpflichtige als
Durchführung des Zivildienstes verantwortlichen Organi-
dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wird
sationseinheiten in dem Maße Auskunft, soweit es für
seine Personalakte vernichtet.
die von diesen Stellen zu treffenden Entscheidungen
erforderlich ist. Die Zentralregistratur darf die Tauglich- (7) Erhält das Bundesamt Kenntnis davon, dass ein
keitsakte nur dem Ärztlichen Dienst und dem für die Heil- Zivildienstpflichtiger verstorben ist, ohne versorgungs-
fürsorge zuständigen Referat zuleiten. In den Fällen des berechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, ist die Perso-
§ 5 Abs. 2 und 4 hat der Ärztliche Dienst oder das für nalakte fünf Jahre nach Ablauf des Todesjahres zu
die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglichkeitsakte vernichten.
dem federführenden Referat zur Weiterleitung zuzu-
senden. Die Tauglichkeitsakte ist vor jeder Weitergabe §8
zu verschließen, es sei denn, dass sie von Hand zu Hand Ersetzung der Urschrift
weitergegeben wird.
(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte können
(3) Die in den Beschäftigungsstellen geführten Neben- nach Vollendung des 32. Lebensjahres des Zivildienst-
akten sind während der Ableistung des Zivildienstes pflichtigen zur Ersetzung der Urschrift mikroverfilmt oder
so aufzubewahren, dass nur die mit der Durchführung in sonstiger Weise auf Bild- oder andere Datenträger
des Zivildienstes beauftragten Personen darauf Zugriff übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass
nehmen können. Die Nebenakten sind nach Ableistung
des Zivildienstes innerhalb von sechs Wochen der zu- 1. sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-
ständigen Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe zuzu- bar bleiben und wieder lesbar gemacht werden können
leiten. und
(4) Die in den Verwaltungsstellen der Verbände oder 2. wieder lesbar gemachte Akten mit der Urschrift über-
den Zivildienstgruppen geführten Nebenakten sind in einstimmen.
Registraturen, die nur dem Personal dieser Stellen zu- (2) Nach Übertragung ist die Übereinstimmung mit der
gänglich sind, aufzubewahren. Urschrift zu dokumentieren. Die Urschrift wird vernichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4027
Der Datenträger ist in der Mikrofilmstelle oder in einem (3) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene
anderen Datenträgerarchiv aufzubewahren. Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst
(3) Für den Zugriff auf den Datenträger gelten die Vor- heranzieht, an die Verwaltungsstelle des Wohlfahrts-
schriften über den Zugriff auf die Urschrift entsprechend. verbandes oder im Falle der Nichtverbandszugehörigkeit
der Zivildienststelle der Zivildienstgruppe, soweit dies für
(4) Der Datenträger ist zu vernichten, sobald die Voraus- die Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben
setzungen für die Vernichtung der Personalakte nach § 7 erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
für sämtliche auf dem Datenträger gespeicherten Perso-
nalunterlagen erfüllt sind. (4) Soweit es für die Durchführung eines Einführungs-
dienstes erforderlich ist, übermittelt das Bundesamt der
§9 Schule, die den Einführungsdienst durchführt, personen-
bezogene Daten des Zivildienstpflichtigen.
Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten (5) Soweit es für die Durchführung und Abrechnung
eines Lehrgangs erforderlich ist, übermittelt das Bundes-
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
amt dem Wohlfahrtsverband personenbezogene Daten
Durchführung des Zivildienstgesetzes und des Kriegs-
des Zivildienstpflichtigen.
dienstverweigerungsgesetzes sowie zur Einleitung oder
Durchführung von Verfahren zum Widerruf der Anerken- (6) Das Bundesamt übermittelt der evangelischen und
nung als Kriegsdienstverweigerer erhoben, verarbeitet der katholischen Kirche personenbezogene Daten eines
oder genutzt werden. Zivildienstpflichtigen der entsprechenden Konfession,
(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener soweit dies für das Angebot einer seelsorgerischen
Daten ist der Betroffene von der Art der gespeicherten Betreuung am Einsatzort erforderlich ist und der Zivil-
Daten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersen- dienstpflichtige einwilligt.
dung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehr- (7) Werden dem Bundesamt Tatsachen bekannt, die zu
ersatzamt bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der einer Veränderung von Leistungen nach dem Unterhalts-
Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aus- sicherungsgesetz führen könnten, teilt es die Tatsachen
händigung des Merkblattes nach Eintritt der Unanfecht- der für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgeset-
barkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zes zuständigen Behörde mit.
durch die Ausschüsse oder die Kammern für Kriegs-
dienstverweigerung. (8) Das Bundesamt darf der Meldebehörde und dem
Bundesverwaltungsamt personenbezogene Daten des
(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen Antrag auf Aner- Zivildienstpflichtigen übermitteln, soweit dies zur Ermitt-
kennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, oder lung des Aufenthalts des Zivildienstpflichtigen erforderlich
dem Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag eine Zusammen- ist.
stellung der zu seiner Person beim Bundesamt gespei-
cherten Daten zu übersenden. (9) Das Bundesamt übermittelt den Trägern der gesetz-
lichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der
§ 10 Arbeitslosenversicherung die personenbezogenen Daten
des Zivildienstpflichtigen, die nach dem Recht der Sozial-
Zugriff auf versicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung
gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.
(1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die
(10) Anderen Behörden und Stellen dürfen personen-
gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben,
bezogene Daten im Rahmen von Befreiungs- und Zurück-
die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
stellungsanträgen von Zivildienstpflichtigen mit deren
(2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf Einwilligung zur Einholung von Stellungnahmen und Gut-
die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der achten übermittelt werden. Die in diesem Zusammen-
Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten hang eingehenden schriftlichen Stellungnahmen und
personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erle- Gutachten werden Bestandteil der Personalakte. Ent-
digung ihrer Aufgaben erforderlich sind. halten diese personenbezogene Daten Dritter, sind sie
(3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach abschließender Bearbeitung der Anträge in einem
nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz- Umschlag zu verschließen.
gesetzes. (11) Personenbezogene Daten eines anerkannten
§ 11 Kriegsdienstverweigerers, der nach den §§ 14 bis 14b des
Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen
Übermittlung personen- wird, übermittelt das Bundesamt dem Träger des Diens-
bezogener Daten durch das Bundesamt tes, zu dem sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
(1) Das Bundesamt übermittelt die Entscheidungen über verpflichtet hat, soweit die Kenntnis der Daten für die
den Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen auf Aner- Durchführung des Dienstes erforderlich ist.
kennung als Kriegsdienstverweigerer an die zuständige (12) Daten aus der Tauglichkeitsakte dürfen außer nach
Wehrersatzbehörde. Maßgabe der Absätze 2, 3 und 10 nicht übermittelt
(2) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene werden.
Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst
(13) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zu
heranzieht, an die Beschäftigungsstelle, soweit dies für
dokumentieren.
die Durchführung des Zivildienstes erforderlich ist. Die
Datenverarbeitung und -nutzung durch die Beschäfti- (14) Ein automatisierter Abruf personenbezogener
gungsstelle unterliegt der Kontrolle des Bundesamtes. Daten ist nicht zulässig.
4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
§ 12 (3) Die Fertigung von Kopien oder Abschriften durch den
Antragsteller ist zulässig, soweit dienstliche Gründe nicht
Löschung von Daten
entgegenstehen.
(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter perso-
nenbezogener Daten von Wehrpflichtigen, die einen § 14
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Auskunftserteilung
gestellt haben, und von Zivildienstpflichtigen gelten die
gleichen Fristen wie für die Vernichtung der entsprechen- (1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten
den Akten oder Aktenteile. von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf Kriegsdienstver-
weigerung gestellt haben, oder von Zivildienstpflichtigen
(2) Vor der Löschung ist eine Überführung von nicht dürfen nur erteilt werden, wenn
personenbezogenen Teildaten in eine Statistikdatenbank
1. eine besondere gesetzliche Regelung es erlaubt,
zulässig.
2. der Betroffene eingewilligt hat,
(3) Für die Löschung der bei Verwaltungsstellen und
Zivildienstgruppen gespeicherten personenbezogenen 3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von
Daten gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung Dritten dies erfordert,
der Nebenakten. 4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme
(4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung von oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienst-
Einführungsdiensten von den Zivildienstschulen gespei- verweigerer oder
cherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs 5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
Monate nach Lehrgangsende zu löschen. Die Aufbewah- Allgemeinwohls dies erfordert.
rungsfristen der zahlungsbegründenden Unterlagen für
(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3
die abgerechneten Einführungslehrgänge bleiben hiervon
Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den
unberührt. Die im Zusammenhang mit der Durchführung
Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich
von staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen gespei-
zu informieren.
cherten personenbezogenen Daten der Teilnehmer sind
spätestens ein Jahr nach der letzten Anmeldung zu § 15
löschen.
Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht
§ 13
Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen
Akteneinsicht der Gewährung der Heilfürsorge oder anlässlich von
(1) Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung Nach-, Einstellungs-, Dienstfähigkeits- und Entlassungs-
als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, und Zivil- untersuchungen festgestellt werden, dürfen von den
dienstpflichtige haben – auch nach ihrem Ausscheiden medizinischen Einrichtungen, behandelnden oder mit der
aus dem Zivildienstverhältnis – das Recht auf Einsicht Erstellung von Gutachten beauftragten Ärzten und Ärztin-
in ihre vollständige Personalakte. Ihren Bevollmächtig- nen dem Ärztlichen Dienst und dem für die Gewährung
ten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe der Heilfürsorge zuständigen Personal des Bundes-
nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, amtes offenbart werden, soweit dies insbesondere zur
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beurteilung der Verwendungs- und Dienstfähigkeit des
Zivildienstpflichtigen oder zur Abrechnung der Kosten
(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem
erforderlich ist.
zum Wohnort des Zivildienstpflichtigen nächstgelegenen
Kreiswehrersatzamt oder einer Zivildienstgruppe erfolgen. § 16
Eine Versendung an den Antragsteller selbst erfolgt nicht,
wohl aber an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Inkrafttreten
eine Rechtsanwältin. Ins Ausland erfolgt keine Versen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
dung von Akten. Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 4029
Bekanntmachung
über das teilweise Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehnten Gesetzes
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und über das vollständige Inkrafttreten
des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 7. Oktober 2002
Nach Artikel 4 Abs. 3 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes und Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europa-
abgeordnetengesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037) sowie nach Artikel 2
Abs. 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2990) wird hiermit bekannt gemacht:
Artikel 2 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
gesetzes und Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordneten-
gesetzes vom 20. Juli 2000 sowie Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Dreiundzwan-
zigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 10. November
2001 treten am 17. Oktober 2002 in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2002
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Viethen