3866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Abgabenordnung
Vom 1. Oktober 2002
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 2 des Dritten Gesetzes 15. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 9 des
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschrif- Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390),
ten vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wird nach- 16. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 37
stehend der Wortlaut der Abgabenordnung in der seit dem des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
1. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. S. 1523),
Die Neufassung berücksichtigt:
17. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 3
1. das nach seinem § 415 Abs. 1 und 2 teils am 24. März des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I
1976, teils am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Ge- S. 1577),
setz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269),
18. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I
Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), S. 1583),
3. den am 1. April 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des 19. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10
Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
4. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 5 S. 2355),
des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), 20. den nach Artikel 25 Abs. 1 und 2 teils am 25. Dezember
5. den am 1. Juni 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 des 1985, teils am 1. Januar 1986 und teils am 1. Januar
Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063), 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),
6. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 7
des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127), 21. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
7. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), 22. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 15
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093),
8. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 731), 23. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
9. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des
S. 2212),
Gesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732),
24. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
10. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5
kel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I
des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1381),
S. 2408),
11. den nach Artikel 14 Abs. 2 am 1. Januar 1982 in Kraft
25. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar-
getretenen und durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
zes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) rück-
Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
wirkend aufgehobenen Artikel 2 des Gesetzes vom
schnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August
18. August 1980 (BGBl. I S. 1537, 1981 I S. 553),
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 968),
12. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 13
26. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545),
§ 40 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
13. den am 1. August 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 2002),
des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), 27. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3
14. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I
des Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), S. 2106, 2153),
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28. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti- 48. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
kel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 2775), S. 164),
29. den am 1. April 1991 in Kraft getreten Artikel 8 Abs. 8 49. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),
S. 2847), 50. den am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des
30. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 24 Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496),
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), 51. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-
31. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des kel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222), S. 2322),
32. den nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 teils am 2. Septem- 52. den am 24. Dezember 1998 in Kraft getretenen Arti-
ber 1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 3816),
S. 1548), 53. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9
33. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 3836),
S. 2109), 54. den am 30. Dezember 1999 in Kraft getretenen Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
34. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 2601),
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2118), 55. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874),
35. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 56. den am 26. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des
S. 2150), Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
36. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 17 57. den am 27. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
37. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti- 58. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23
kel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2310), S. 1790), der vor Inkrafttreten durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) und
38. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 Artikel 35 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,
S. 1325),
59. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-
39. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), S. 1850),
40. den nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 teils am 1. Juli 1994, 60. den am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 9
teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395),
61. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
41. den nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 teils am 24. Juli 1994, Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 1206),
des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566),
62. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 21
42. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 13 des des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), 63. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 44
43. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
Abs. 37 des Gesetzes vom 14. September 1994 64. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 2325), kel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
44. den nach Artikel 41 Abs. 1 und 7 teils am 21. Oktober S. 2267),
1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen 65. den nach Artikel 39 Abs. 1, 4 und 6 teils am 1. Juli
Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 2001, teils am 23. Dezember 2001 und teils am
S. 1250), 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Geset-
45. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 14 zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I 66. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9
S. 1959), des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
46. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Arti- S. 3858),
kel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 67. den am 28. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-
S. 2049), kel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3922),
47. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 68. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des
S. 3039, 1998 I S. 583), Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
3868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
69. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des 71. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 6
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),
70. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 72. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Berlin, den 1. Oktober 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3869
Abgabenordnung
(AO 1977)
Inhaltsübersicht § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
§ 24 Ersatzzuständigkeit
Erster Teil § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Einleitende Vorschriften § 26 Zuständigkeitswechsel
§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung
Erster Abschnitt
§ 28 Zuständigkeitsstreit
Anwendungsbereich
§ 29 Gefahr im Verzug
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Vierter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Steuergeheimnis
Steuerliche Begriffsbestimmungen § 30 Steuergeheimnis
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 30a Schutz von Bankkunden
§ 4 Gesetz § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
§ 5 Ermessen § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
und des Leistungsmissbrauchs
§ 6 Behörden, Finanzbehörden
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
§ 7 Amtsträger
§ 8 Wohnsitz Fünfter Abschnitt
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 10 Geschäftsleitung § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 11 Sitz
§ 12 Betriebstätte Zweiter Teil
§ 13 Ständiger Vertreter Steuerschuldrecht
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Erster Abschnitt
§ 15 Angehörige
Steuerpflichtiger
§ 33 Steuerpflichtiger
Dritter Abschnitt § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögens-
Zuständigkeit der Finanzbehörden verwalter
§ 16 Sachliche Zuständigkeit § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 17 Örtliche Zuständigkeit § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
§ 18 Gesonderte Feststellungen
Zweiter Abschnitt
§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen Steuerschuldverhältnis
§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper- § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
schaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldver-
§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen hältnis
§ 21 Umsatzsteuer § 39 Zurechnung
§ 22 Realsteuern § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
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§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte § 80 Bevollmächtigte und Beistände
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
2. U n t e r a b s c h n i t t
§ 44 Gesamtschuldner
Ausschließung und Ablehnung von
§ 45 Gesamtrechtsnachfolge Amtsträgern und anderen Personen
§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 82 Ausgeschlossene Personen
§ 47 Erlöschen § 83 Besorgnis der Befangenheit
§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
§ 49 Verschollenheit
§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer,
Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld 3. U n t e r a b s c h n i t t
Besteuerungsgrundsätze,
Dritter Abschnitt Beweismittel
Steuerbegünstigte Zwecke
I. Allgemeines
§ 51 Allgemeines
§ 85 Besteuerungsgrundsätze
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
§ 86 Beginn des Verfahrens
§ 53 Mildtätige Zwecke
§ 87 Amtssprache
§ 54 Kirchliche Zwecke
§ 87a Elektronische Kommunikation
§ 55 Selbstlosigkeit
§ 88 Untersuchungsgrundsatz
§ 56 Ausschließlichkeit
§ 88a Sammlung von geschützten Daten
§ 57 Unmittelbarkeit
§ 89 Beratung, Auskunft
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
§ 91 Anhörung Beteiligter
§ 60 Anforderungen an die Satzung
§ 92 Beweismittel
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbin- II. Beweis durch Auskünfte
dung und Sachverständigengutachten
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
§ 65 Zweckbetrieb § 94 Eidliche Vernehmung
§ 66 Wohlfahrtspflege § 95 Versicherung an Eides statt
§ 67 Krankenhäuser § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
III. Beweis durch
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Urkunden und Augenschein
Vierter Abschnitt § 97 Vorlage von Urkunden
Haftung § 98 Einnahme des Augenscheins
§ 69 Haftung der Vertreter § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
§ 70 Haftung des Vertretenen § 100 Vorlage von Wertsachen
§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
IV. Auskunfts- und
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit Vorlageverweigerungsrechte
§ 73 Haftung bei Organschaft § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehöri-
§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen gen
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter
Berufsgeheimnisse
§ 76 Sachhaftung
§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung
§ 77 Duldungspflicht wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der
Dritter Teil
Vorlage von Urkunden
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schwei-
gepflicht öffentlicher Stellen
Erster Abschnitt
§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei
Verfahrensgrundsätze Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
1. U n t e r a b s c h n i t t
V. Entschädigung der Auskunfts-
Beteiligung am Verfahren
pflichtigen und der Sachverständigen
§ 78 Beteiligte
§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach-
§ 79 Handlungsfähigkeit verständigen
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4. U n t e r a b s c h n i t t Zweiter Abschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung Mitwirkungspflichten
§ 108 Fristen und Termine
§ 109 Verlängerung von Fristen 1. U n t e r a b s c h n i t t
§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Führung von
B ü c h e r n u n d A u f z e i c h n u n gen
5. U n t e r a b s c h n i t t § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach ande-
ren Gesetzen
Rechts- und Amtshilfe
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
§ 111 Amtshilfepflicht
§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
§ 113 Auswahl der Behörde
§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
§ 114 Durchführung der Amtshilfe
§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Auf-
§ 115 Kosten der Amtshilfe zeichnungen
§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Auf-
§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa- zeichnungen
chen § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterla-
gen
Zweiter Abschnitt § 148 Bewilligung von Erleichterungen
Verwaltungsakte
§ 118 Begriff des Verwaltungsakts 2. U n t e r a b s c h n i t t
§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts Steuererklärungen
§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 149 Abgabe der Steuererklärungen
§ 121 Begründung des Verwaltungsakts § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 152 Verspätungszuschlag
§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 153 Berichtigung von Erklärungen
§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
§ 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 3. U n t e r a b s c h n i t t
§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern Kontenwahrheit
§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 154 Kontenwahrheit
§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwal-
tungsakts
§ 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Dritter Abschnitt
§ 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im
Rechtsbehelfsverfahren 1. U n t e r a b s c h n i t t
§ 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen Steuerfestsetzung
Vierter Teil I. Allgemeine Vorschriften
Durchführung der Besteuerung § 155 Steuerfestsetzung
§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung
Erster Abschnitt
§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
Erfassung der Steuerpflichtigen
§ 158 Beweiskraft der Buchführung
1. U n t e r a b s c h n i t t § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
Personenstands- und Betriebsaufnahme § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
§ 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
§ 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebs- § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
aufnahme § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits-
§ 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme gründen
§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
2. U n t e r a b s c h n i t t § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer-
Anzeigepflichten festsetzung
§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigun- § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
gen und Vermögensmassen § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder
§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit Steuerstemplern
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
II. Festsetzungsverjährung § 195 Zuständigkeit
§ 169 Festsetzungsfrist § 196 Prüfungsanordnung
§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
§ 171 Ablaufhemmung § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
§ 199 Prüfungsgrundsätze
III. Bestandskraft
§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
§ 201 Schlussbesprechung
§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen
§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
neuer Tatsachen oder Beweismittel
§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
§ 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sons-
2. U n t e r a b s c h n i t t
tigen Fällen
Verbindliche Zusagen auf
§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
Grund einer Außenprüfung
§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Steuerbescheiden
§ 205 Form der verbindlichen Zusage
§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
§ 206 Bindungswirkung
IV. Kosten § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindli-
§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehör- chen Zusage
den
Fünfter Abschnitt
2. U n t e r a b s c h n i t t Steuerfahndung (Zollfahndung)
Gesonderte Feststellung § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
von Besteuerungsgrundlagen, Fest-
stellung von Steuermessbeträgen Sechster Abschnitt
I. Gesonderte Feststellungen Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
§ 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, § 211 Pflichten des Betroffenen
Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
§ 212 Durchführungsvorschriften
§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststel-
lung § 214 Beauftragte
§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
II. Festsetzung von Steuermessbeträgen § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
§ 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen § 217 Steuerhilfspersonen
3. U n t e r a b s c h n i t t Fünfter Teil
Zerlegung und Zuteilung Erhebungsverfahren
§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
§ 186 Beteiligte Erster Abschnitt
§ 187 Akteneinsicht Verwirklichung,
Fälligkeit und Erlöschen von
§ 188 Zerlegungsbescheid Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 189 Änderung der Zerlegung
§ 190 Zuteilungsverfahren 1. U n t e r a b s c h n i t t
Verwirklichung und Fälligkeit von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
4. U n t e r a b s c h n i t t
§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuld-
Haftung verhältnis
§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
§ 192 Vertragliche Haftung § 220 Fälligkeit
§ 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Vierter Abschnitt § 222 Stundung
Außenprüfung § 223 Zahlungsaufschub
1. U n t e r a b s c h n i t t 2. U n t e r a b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3873
§ 225 Reihenfolge der Tilgung § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Voll-
streckung
§ 226 Aufrechnung
§ 227 Erlass
Zweiter Abschnitt
3. U n t e r a b s c h n i t t Vollstreckung wegen Geldforderungen
Zahlungsverjährung
§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 1. U n t e r a b s c h n i t t
§ 229 Beginn der Verjährung Allgemeine Vorschriften
§ 230 Hemmung der Verjährung § 259 Mahnung
§ 231 Unterbrechung der Verjährung § 260 Angabe des Schuldgrundes
§ 232 Wirkung der Verjährung § 261 Niederschlagung
§ 262 Rechte Dritter
Zweiter Abschnitt
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten
Verzinsung, Säumniszuschläge
§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
1. U n t e r a b s c h n i t t § 265 Vollstreckung gegen Erben
Verzinsung § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
§ 233 Grundsatz § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Perso-
nenvereinigungen
§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer-
erstattungen
§ 234 Stundungszinsen 2. U n t e r a b s c h n i t t
§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge § 268 Grundsatz
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 269 Antrag
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
§ 239 Festsetzung der Zinsen § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
2. U n t e r a b s c h n i t t § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Säumniszuschläge § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
§ 240 Säumniszuschläge § 275 Abrundung
§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
Dritter Abschnitt
§ 277 Vollstreckung
Sicherheitsleistung
§ 278 Beschränkung der Vollstreckung
§ 241 Art der Sicherheitsleistung
§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
§ 244 Taugliche Steuerbürgen 3. U n t e r a b s c h n i t t
§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§ 246 Annahmewerte
I. Allgemeines
§ 247 Austausch von Sicherheiten
§ 281 Pfändung
§ 248 Nachschusspflicht
§ 282 Wirkung der Pfändung
Sechster Teil § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Vollstreckung § 284 Eidesstattliche Versicherung
Erster Abschnitt II. Vollstreckung in Sachen
Allgemeine Vorschriften § 285 Vollziehungsbeamte
§ 249 Vollstreckungsbehörden § 286 Vollstreckung in Sachen
§ 250 Vollstreckungsersuchen § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte § 288 Zuziehung von Zeugen
§ 252 Vollstreckungsgläubiger § 289 Zeit der Vollstreckung
§ 253 Vollstreckungsschuldner § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungs-
beamten
§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
§ 291 Niederschrift
§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentli-
chen Rechts § 292 Abwendung der Pfändung
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 294 Ungetrennte Früchte
3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen § 330 Ersatzvornahme
§ 296 Verwertung § 331 Unmittelbarer Zwang
§ 297 Aussetzung der Verwertung § 332 Androhung der Zwangsmittel
§ 298 Versteigerung § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
§ 299 Zuschlag § 334 Ersatzzwangshaft
§ 300 Mindestgebot § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
§ 301 Einstellung der Versteigerung
2. U n t e r a b s c h n i t t
§ 302 Wertpapiere
Erzwingung von Sicherheiten
§ 303 Namenspapiere
§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
§ 305 Besondere Verwertung Vierter Abschnitt
§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen Kosten
§ 307 Anschlusspfändung § 337 Kosten der Vollstreckung
§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung § 338 Gebührenarten
§ 339 Pfändungsgebühr
III. Vollstreckung in § 340 Wegnahmegebühr
Forderungen und andere Vermögensrechte § 341 Verwertungsgebühr
§ 309 Pfändung einer Geldforderung § 342 Mehrheit von Schuldnern
§ 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung § 343 (weggefallen)
§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Register- § 344 Auslagen
pfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 314 Einziehungsverfügung
Siebenter Teil
§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
Außergerichtliches
§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners Rechtsbehelfsverfahren
§ 317 Andere Art der Verwertung
§ 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen Erster Abschnitt
§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen Zulässigkeit
§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte § 348 Ausschluss des Einspruchs
§ 349 (weggefallen)
4. U n t e r a b s c h n i t t § 350 Beschwer
Vollstreckung in das § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
unbewegliche Vermögen
§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
§ 322 Verfahren
§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
§ 354 Einspruchsverzicht
5. U n t e r a b s c h n i t t
Arrest Zweiter Abschnitt
§ 324 Dinglicher Arrest Verfahrensvorschriften
§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes § 355 Einspruchsfrist
§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 357 Einlegung der Einspruchs
6. U n t e r a b s c h n i t t § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Verwertung von Sicherheiten § 359 Beteiligte
§ 327 Verwertung von Sicherheiten § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
§ 361 Aussetzung der Vollziehung
Dritter Abschnitt
§ 362 Rücknahme des Einspruchs
Vollstreckung wegen anderer
Leistungen als Geldforderungen § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
1. U n t e r a b s c h n i t t § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Vollstreckung wegen Handlungen, § 364b Fristsetzung
Duldungen oder Unterlassungen
§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 328 Zwangsmittel
§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentschei-
§ 329 Zwangsgeld dung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3875
§ 367 Entscheidung über den Einspruch 2. U n t e r a b s c h n i t t
§ 368 (weggefallen) Ermittlungsverfahren
Achter Teil I. Allgemeines
Straf- und Bußgeldvorschriften, § 397 Einleitung des Strafverfahrens
Straf- und Bußgeldverfahren
§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Erster Abschnitt
II. Verfahren der Finanz-
Strafvorschriften behörde bei Steuerstraftaten
§ 369 Steuerstraftaten § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
§ 370 Steuerhinterziehung § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterzie- § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen
hung Verfahren
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
§ 372 Bannbruch III. Stellung der Finanzbehörde im
Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger
Schmuggel § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
§ 374 Steuerhehlerei § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
§ 375 Nebenfolgen
IV. Steuer- und Zollfahndung
§ 376 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
§ 404 Steuer- und Zollfahndung
Zweiter Abschnitt
V. Entschädigung der
Bußgeldvorschriften Zeugen und der Sachverständigen
§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
§ 379 Steuergefährdung 3. U n t e r a b s c h n i t t
§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern Gerichtliches Verfahren
§ 381 Verbrauchsteuergefährdung § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren
und im selbständigen Verfahren
§ 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergü-
tungsansprüchen
§ 384 Verfolgungsverjährung 4. U n t e r a b s c h n i t t
Kosten des Verfahrens
Dritter Abschnitt
§ 408 Kosten des Verfahrens
Strafverfahren
Vierter Abschnitt
1. U n t e r a b s c h n i t t
Bußgeldverfahren
Allgemeine Vorschriften
§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater,
§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte
§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde Buchprüfer
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
Neunter Teil
§ 391 Zuständiges Gericht
Schlussvorschriften
§ 392 Verteidigung
§ 413 Einschränkung von Grundrechten
§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsver-
fahren § 414 (gegenstandslos)
§ 394 Übergang des Eigentums § 415 (Inkrafttreten)
§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
§ 396 Aussetzung des Verfahrens Anlage (zu § 339 Abs. 4)
3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Erster Teil (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewer-
besteuer.
Einleitende Vorschriften
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10
und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses
Erster Abschnitt Gesetzes.
Anwendungsbereich (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungs-
zuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumnis-
§1 zuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten
(§ 178, §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zoll-
Anwendungsbereich
kodexes.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der
(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuer-
Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht
berechtigten Körperschaften zu. Das gilt nicht für Zinsen
der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit
auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landes-
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes. Diese Zinsen und die übri-
finanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich
gen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwalten-
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwend-
den Körperschaften zu.
bar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung §4
den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend: Gesetz
1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Gesetz ist jede Rechtsnorm.
Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich,
Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis), §5
2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), Ermessen
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermes-
§§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), sen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Besteuerung),
5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsver-
fahren), §6
6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Behörden, Finanzbehörden
7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeld- (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
vorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). Verwaltung wahrnimmt.
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschrif- (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
ten dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genann-
Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. ten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die
jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird. Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehör-
den als oberste Behörden,
§2 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehör-
den,
Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat- 4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als
liches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. Mittelbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen,
die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die
Zweiter Abschnitt besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Be-
Steuerliche Begriffsbestimmungen hörden,
6. Familienkassen und
§3
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
Steuern, steuerliche Nebenleistungen steuergesetzes.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegen-
leistung für eine besondere Leistung darstellen und von §7
einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung Amtsträger
von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tat-
bestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafge-
sein. setzbuchs) ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3877
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhält- b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander beste-
nis steht oder henden Bauausführungen oder Montagen oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der Bauausführungen oder Montagen
öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
länger als sechs Monate dauern.
§8
§ 13
Wohnsitz
Ständiger Vertreter
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen
Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbe-
sondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
§9
1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge ein-
Gewöhnlicher Aufenthalt holt oder
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er 2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass davon Auslieferungen vornimmt.
er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorüber-
gehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an § 14
ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbre-
chungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstän-
der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, dige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder
Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über
und nicht länger als ein Jahr dauert. den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die
Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine
Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermö-
§ 10 gen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich
Geschäftsleitung angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder
verpachtet wird.
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung.
§ 15
§ 11 Angehörige
Sitz (1) Angehörige sind:
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung 1. der Verlobte,
oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz,
2. der Ehegatte,
Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder
dergleichen bestimmt ist. 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
§ 12 5. Kinder der Geschwister,
Betriebstätte
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder gatten,
Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als
7. Geschwister der Eltern,
Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
2. Zweigniederlassungen, Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
3. Geschäftsstellen, eltern und Pflegekinder).
4. Fabrikations- oder Werkstätten, (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Per-
sonen auch dann, wenn
5. Warenlager,
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie-
6. Ein- oder Verkaufsstellen, hung begründende Ehe nicht mehr besteht;
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft
fortschreitende oder schwimmende Stätten der Ge- oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er-
winnung von Bodenschätzen, loschen ist;
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fort-
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht
schreitende oder schwimmende, wenn
mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder und Kind miteinander verbunden sind.
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Dritter Abschnitt gesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung
zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige
Zuständigkeit der Finanzbehörden Finanzamt.
§ 16 § 19
Sachliche Zuständigkeit
Steuern vom Einkommen und
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet Vermögen natürlicher Personen
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem
Gesetz über die Finanzverwaltung.
Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen
§ 17 Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
Örtliche Zuständigkeit gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei
mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuer-
anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. pflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz
eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem
§ 18 Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Gesonderte Feststellungen
Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbe-
örtlich zuständig: schränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende
Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralge- öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen
winnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Perso-
Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das nen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den
das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.
Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lage- vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
finanzamt), Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und,
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen
Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbe-
gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im reich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustän-
Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des
dessen Bezirk eine Betriebstätte – bei mehreren Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder
Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unter- worden ist.
halten wird (Betriebsfinanzamt), (3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde meh-
3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen rere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünf-
Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
wird, freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der
Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanz-
4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen amts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abwei-
Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirt- chend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es
schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Fest-
Tätigkeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a stellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus
gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur
dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte aus- dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte
geht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.
Gesetzes nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-
sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, (4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind
aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befin- oder zusammen veranlagt werden können, sind bei
det. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien
Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen
Abs. 2. worden.
(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuer- (5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann
pflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne
Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden
jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-
oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs-
eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an behörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig
dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungs- Landesbehörde übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3879
§ 20 Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung
Steuern vom Einkommen und Vermögen mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des
der Körperschaften, Personenver-
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche
einigungen, Vermögensmassen
Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Perso- des Gesetzes übertragen.
nenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem
Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich (2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Un-
zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung ternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch
befindet. für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist
(§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Gel- stabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig,
tungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist
Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt (§ 18).
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige
ihren Sitz hat.
§ 22
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Gel-
Realsteuern
tungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuer- (1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuer-
pflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter messbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt
zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wert- (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Be-
vollste Teil des Vermögens befindet. triebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig.
Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerle-
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der
gung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen,
Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungs-
die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des
bereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustän-
Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zu-
dig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des
ständig, das für die Besteuerung der entsprechenden
Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder
Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unter-
worden ist.
nehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine
Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Gel-
§ 20a tungsbereiches des Gesetzes hat.
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen (2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung
(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteue- von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das
rung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebebe-
§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erbrin- rechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte
gen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig,
ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre,
Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs,
gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkom- des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vor-
mensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. handen wären.
(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach
Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Auf-
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset- kommen der Realsteuern zusteht.
zes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig § 23
ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Bau- Einfuhr- und Ausfuhr-
gewerbe eingesetzt ist. abgaben und Verbrauchsteuern
(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unter- (1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des
nehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland be- Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauch-
schäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundes- steuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das
Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit Gesetz die Steuer knüpft.
einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes
übertragen. (2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von
dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen
betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum
§ 21 Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus
Umsatzsteuer betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen
Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungs-
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhr-
bereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.
umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen
Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Gel- (3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des
tungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauch-
betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch Vierter Abschnitt
das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache
oder die Bußgeldsache zuständig ist. Steuergeheimnis
§ 30
§ 24
Steuergeheimnis
Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. er
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
§ 25
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungs-
Mehrfache örtliche Zuständigkeit prüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Ver-
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entschei- fahren in Steuersachen,
det die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-
einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde ordnungswidrigkeit,
oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbe-
hörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanz-
Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsa- behörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
me Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei-
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. nigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
§ 26
Zuständigkeitswechsel 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Verände- bekannt geworden ist,
rung der sie begründenden Umstände von einer Finanz-
behörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der unbefugt offenbart oder verwertet oder
Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem 3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im
eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bis- automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie
her zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsver- für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer
fahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen Datei gespeichert sind.
der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-
führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige (3) Den Amtsträgern stehen gleich
Finanzbehörde zustimmt. 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-
ten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
§ 27 1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zuständigkeitsvereinbarung genannten Personen,
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den 2. amtlich zugezogene Sachverständige,
Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
wenn der Betroffene zustimmt. öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kennt-
§ 28 nisse ist zulässig, soweit
Zuständigkeitsstreit 1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichts- Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
behörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn 2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzu-
ständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen 3. der Betroffene zustimmt,
Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. 4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzver- einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die
waltung bleibt unberührt. Kenntnisse
a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder
§ 29 Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies
gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steu-
Gefahr im Verzug erpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Straf-
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnah- verfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart
men jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfah-
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst ört- rens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungs-
lich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. verfahren bekannt geworden sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3881
b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder ab-
oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweige- geschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontroll-
rungsrecht erlangt worden sind, mitteilungen soll insoweit unterbleiben.
5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; (4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe
ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich der Nummern von Konten und Depots, die der Steuer-
gegeben, wenn pflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt wer-
den, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Ver-
a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen
günstigungen geltend gemacht werden oder die Abwick-
gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und
lung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies
seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt
bedingt.
werden sollen,
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93.
b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt
Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen
werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder
ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer
wegen des Umfangs des durch sie verursachten
Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Ver-
Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ord-
fahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um
nung erheblich zu stören oder das Vertrauen der
Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden,
Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftli-
wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
chen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit
nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen
erheblich zu erschüttern, oder
§ 31
c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung
in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsa- Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
chen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Ver- (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungs-
waltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung grundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an
trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffent-
Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuer- lichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abga-
pflichtige gehört werden. ben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen,
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dür- Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die
fen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
werden. einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30
in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern
gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durch- der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt
führung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit
Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der
Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die
welche technischen und organisatorischen Maßnahmen Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen
Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten
Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die
berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden
der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung
Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den
der Biersteuer, betreffen. hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzutei-
§ 30a len, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen.
Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die § 31a
Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen
den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rück- Mitteilungen
sicht zu nehmen. zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten
zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
oder bestimmter Höhe nicht verlangen. 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Buß-
(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errich- geldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder
tung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorge- Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
nommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder
bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der Schwarzarbeit oder
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
b) der Entscheidung einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuer-
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf erklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und
einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüber- Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die
lassungsgesetz oder Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden
Erstattung, Weitergewährung oder Belassen Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen,
einer Leistung aus öffentlichen Mitteln ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das
Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebs-
oder räumen zu gestatten hat.
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rück-
gewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln § 34
erforderlich ist. Pflichten der gesetzlichen Vertreter
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 und der Vermögensverwalter
verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer
Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen
Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben
Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbe-
Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit sondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
§ 31b ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu
erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnis-
oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige
se des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durch-
Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maß-
führung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach
gabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die
§ 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die Finanzbehörden
steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen
lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen
als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetz-
lichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die
Fünfter Abschnitt in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung
reicht.
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 35
§ 32
Pflichten des Verfügungsberechtigten
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder frem-
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung den Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen
eines Amtsträgers Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und
1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, tatsächlich erfüllen kann.
zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder bei-
getrieben oder § 36
2. eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Un- Erlöschen der Vertretungsmacht
recht gewährt oder
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Ver-
3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteili- fügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstan-
gung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, denen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungs-
Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe be- macht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie
droht ist. erfüllen kann.
Zweiter Teil Zweiter Abschnitt
Steuerschuldrecht Steuerschuldverhältnis
Erster Abschnitt § 37
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Steuerpflichtiger
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der
§ 33 Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haf-
tungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Neben-
Steuerpflichtiger leistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungs-
eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten ansprüche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3883
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungs- § 42
betrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne recht- Missbrauch von
lichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wor-
den ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen wer-
Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die den. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueran-
Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der spruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen
Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder (2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit
Pfändungsschuldner. gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§ 43
§ 38
Steuerschuldner,
Entstehung der Ansprüche Steuervergütungsgläubiger
aus dem Steuerschuldverhältnis
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ent- oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen
stehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuer-
Gesetz die Leistungspflicht knüpft. schuldners zu entrichten hat.
§ 39 § 44
Gesamtschuldner
Zurechnung
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vor- oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind,
schriften: sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leis-
1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche tung.
Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus,
dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhn- (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt
liche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirt- auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die
schaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere
das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhält- Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuld-
nissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim ner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der
Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung
Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben un-
berührt.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand
zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, § 45
soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung
erforderlich ist. Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen
§ 40 und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den
Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge
Gesetz- oder sittenwidriges Handeln nicht für Zwangsgelder.
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhal- (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrich-
ten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder tenden Schulden nach den Vorschriften des bürger-
zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot lichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlass-
oder gegen die guten Sitten verstößt. verbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die
eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird,
bleiben unberührt.
§ 41
Unwirksame Rechtsgeschäfte § 46
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es Abtretung,
unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, Verpfändung, Pfändung
soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche (1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungs-
Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten beträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuer-
und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den vergütungen können abgetreten, verpfändet und ge-
Steuergesetzen etwas anderes ergibt. pfändet werden.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der
Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form
ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeck- der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des
te Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend. Anspruchs anzeigt.
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde § 50
unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfän- Erlöschen und Unbedingtwerden
gers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs der Verbrauchsteuer, Übergang
und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorge- der bedingten Verbrauchsteuerschuld
schriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom
Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unter- (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuer-
schreiben. vergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass ver-
brauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweck-
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder bestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach
Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn
sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen,
zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtre- ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
tung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den
mäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen
berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom
Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das
Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen
Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weiter-
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so gegeben werden.
müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der (3) Die Steuer wird unbedingt,
Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder 1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweck-
nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 bestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr
nichtig ist. zugeführt werden können. Kann der Verbleib der
Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn
eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt
erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein worden sind,
entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.
Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und
Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der
Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß
Dritter Abschnitt
anzuwenden.
Steuerbegünstigte Zwecke
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsan-
spruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch
entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner § 51
im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung. Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil
eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge-
§ 47 meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuer-
Erlöschen begünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden
Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaf-
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im
insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Auf- Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.
rechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körper-
bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedin- schaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
gung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
§ 52
Gemeinnützige Zwecke
§ 48 (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke,
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
Leistung durch Dritte, auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbst-
Haftung Dritter los zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen- gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förde-
über der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt rung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
werden. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines
Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbe-
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leis- sondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,
tungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen. dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allge-
meinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körper-
schaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
§ 49 Rechts zuführt.
Verschollenheit (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bil-
Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. dung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3885
der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Ver-
Heimatgedankens, waltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geist-
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des lichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters-
öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrts- und Behindertenversorgung für diese Personen und die
wesens und des Sports. Schach gilt als Sport, Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staats-
§ 55
wesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Selbstlosigkeit
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht
die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt
selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirt-
sind,
schaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn
Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums ein- die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungs-
Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hunde-
oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vor-
sports.
schriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
§ 53 Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Mildtätige Zwecke Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittel-
bare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förde-
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre
rung politischer Parteien verwenden.
Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unter-
stützen, 2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seeli- Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht
schen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
oder gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu-
rückerhalten.
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache
des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des 3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben,
Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-
das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Per- tigen.
sonen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesse- 4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
rung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Ver-
werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, mögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwen-
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind det werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommen- Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen
steuergesetzes und einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuer-
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte begünstigte Zwecke übertragen werden soll.
oder geeignete Bezüge,
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeit-
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand
nah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu
Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist
den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe
auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unter-
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die
haltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhalts-
satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mit-
leistungen sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsan-
telverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens
sprüche sind zu berücksichtigen.
in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-
schaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßi-
§ 54 gen Zwecke verwendet werden.
Kirchliche Zwecke (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeit-
ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemein- punkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft
selbstlos zu fördern. betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher
Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Got- Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die
teshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhal- Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass
tung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4
3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
und 5 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebs- Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer
vermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die freien Rücklage zuführt,
Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesell-
tritt. schaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen
Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt
§ 56 oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese
Ausschließlichkeit Beträge sind auf die nach Buchstabe a in dem-
selben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft anzurechnen,
nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verfolgt. 8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veran-
staltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten
§ 57 Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
Unmittelbarkeit 9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den
bezahlten Sport fördert,
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbe-
günstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung
diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfsper- zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zu-
sonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, schüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen 11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen
Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der zuführt:
Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Erblasser keine Verwendung für den laufenden
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körper- Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
schaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft,
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-
die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,
drücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der
gleichgestellt.
Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung
des Vermögens bestimmt sind,
§ 58
c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs
Steuerlich unschädliche Betätigungen der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausge- ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des
schlossen, dass Vermögens erbeten werden,
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körper- Vermögen gehören,
schaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter 12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus
Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist, teilweise ihrem Vermögen zuführt.
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer § 59
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwen-
dung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, Voraussetzung der Steuervergünstigung
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Perso- Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus
nen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuer- der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
begünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt,
welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer ande- Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und
ren steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die
für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt, tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungs-
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel bestimmungen entsprechen.
ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemes-
sener Weise den Stifter und seine nächsten Angehöri-
gen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr § 60
Andenken zu ehren, Anforderungen an die Satzung
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung
Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach- Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen
haltig erfüllen zu können, Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Über- sind.
schusses der Einnahmen über die Unkosten aus (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erforder-
Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchs- nissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbe-
tens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 steuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3887
sungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt (4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass
der Entstehung der Steuer entsprechen. die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann
das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel
setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-
§ 61 nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körper-
Satzungsmäßige Vermögensbindung schaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet.
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung
(§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das
§ 64
Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-
schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ver- Steuerpflichtige
wendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung inso-
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. weit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14)
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwen- unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuer-
dungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Sat- vergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen-
zung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, den Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Ver-
so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass mögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper- Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuer- (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche
begünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68)
künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwen- sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäfts-
dung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt betrieb behandelt.
werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu ertei- (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatz-
len, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuer- steuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine
begünstigt ist. Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30 678 Euro im
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zu-
nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen zuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körper-
des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von schaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selb-
Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen In-
Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert anspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3
werden können, soweit sie Steuern betreffen, die inner- gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglich-
halb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der keiten im Sinne des § 42.
Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden
sind. (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich
erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür
vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer
§ 62 und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des
Ausnahmen von der satzungs- branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
mäßigen Vermögensbindung (6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn
öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftun- von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt
gen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen werden:
Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei 1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit
geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweck-
braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht fest- betrieben stattfindet,
gelegt zu werden.
2. Totalisatorbetriebe,
§ 63 3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
Anforderungen an die § 65
tatsächliche Geschäftsführung
Zweckbetrieb
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft
muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamt-
Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die richtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungs-
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. mäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinn- 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb
gemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über erreicht werden können und
die Vermögensbindung § 61 Abs. 3. 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begüns-
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht
tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeich- Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeid-
nungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. bar ist.
3888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 66 oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Wohlfahrtspflege Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder
von Dritten geleistet werden.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweck-
betrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genann- § 68
ten Personen dient.
Einzelne Zweckbetriebe
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Zweckbetriebe sind auch:
Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die 1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungs-
Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzie- heime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem
herische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vor- Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66
beugung oder Abhilfe bezwecken. Abs. 3),
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten-
besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn heime, Schullandheime und Jugendherbergen,
diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute 2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die
kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67. der Selbstversorgung von Körperschaften dienen
und dadurch die sachgemäße Ernährung und aus-
§ 67 reichende Versorgung von Anstaltsangehörigen
Krankenhäuser sichern,
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung
der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbe- von Körperschaften erforderlich sind, wie Tisch-
trieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen lereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und
Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert
der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden. der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistun-
gen des Betriebs – einschließlich der an die Körper-
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungs- schaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,
bereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein
Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der 3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig
die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen
Absatz 1 berechnet wird. ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeits-
markt tätig sein können, sowie Einrichtungen für
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Ein-
§ 67a
gliederung von Behinderten dienen,
Sportliche Veranstaltungen 4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfür-
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind sorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körper-
ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich behinderte unterhalten werden,
Umsatzsteuer insgesamt 30 678 Euro im Jahr nicht über- 5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der frei-
steigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie willigen Erziehungshilfe,
die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstal-
tungen. 6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien
und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unan- und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirch-
fechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, licher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzich-
tet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens 7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und
fünf Veranlagungszeiträume. kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstaus-
stellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ver- und Getränken,
zichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-
vereins ein Zweckbetrieb, wenn 8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit
sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sport- wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;
liche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilneh-
seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen mern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und
Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder Beköstigung gewähren,
einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hin-
aus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und 9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren
Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffent-
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme lichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögens-
an der Veranstaltung von dem Verein oder einem verwaltung finanziert. Der Wissenschaft und For-
Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine schung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die
andere Vorteile erhält. Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkennt-
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflich- nisse beschränken, die Übernahme von Projektträger-
tiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die schaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne For-
Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen schungsbezug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3889
Vierter Abschnitt Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der
Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen
Haftung Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuer-
pflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die
§ 69 Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die
Haftung der Vertreter während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung ent-
standen sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften,
Erstattung von Steuervergütungen gleich.
soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der (2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich
ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuer- einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Ver-
vergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen mögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich
Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherr-
infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumnis- schenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu
zuschläge. beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 nicht entrichtet werden.
§ 70
Haftung des Vertretenen § 75
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Perso- Haftung des Betriebsübernehmers
nen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinter- (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung
ziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hier- Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei
durch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unter-
die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für nehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, voraus-
die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor
gewährten Steuervorteile. der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung
Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder ange-
des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. meldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den
Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern
Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerver- stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütun-
kürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beauf- gen gleich.
sichtigt haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenz-
§ 71 masse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Haftung des Steuer-
§ 76
hinterziehers und des Steuerhehlers
Sachhaftung
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei
begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und
verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuer- ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht
vorteile sowie für die Zinsen nach § 235. auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhen-
den Steuern (Sachhaftung).
§ 72 (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhr-
Haftung bei Verletzung abgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn
der Pflicht zur Kontenwahrheit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauch-
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des steuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung
§ 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die oder Herstellung.
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuld-
verhältnis beeinträchtigt wird. (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die
Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als
§ 73 Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren
im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
Haftung bei Organschaft
(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des
erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme
Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen
oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der
steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die
Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten
Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Verkehr übergehen.
§ 74 (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird
abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten
Haftung des abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflich-
Eigentümers von Gegenständen tigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren
dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 77 (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten
Duldungspflicht entsprechend.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus
§ 80
Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten,
ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Bevollmächtigte und Beistände
Vermögen zu dulden. (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig-
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvoll- Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-
streckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuer-
Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetra- erstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtig-
genen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last te hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzu-
zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt weisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
unberührt. gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Dritter Teil Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
Allgemeine Verfahrensvorschriften aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
Erster Abschnitt
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so
Verfahrensgrundsätze soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an
den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
1. Unterabschnitt verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den
Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt
Beteiligung am Verfahren
werden.
§ 78 (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Bespre-
chungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
Beteiligte Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorge-
Beteiligte sind bracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
1. Antragsteller und Antragsgegner, (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu-
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungs- weisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
akt richten will oder gerichtet hat, leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare
und Patentanwälte.
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffent-
lich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlos- (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
sen hat. zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;
vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen
werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig
§ 79
sind. Dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2
Handlungsfähigkeit des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind: Personen.
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht (7) Bevollmächtige und Beistände, deren Befugnis zur
geschäftsfähig sind, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sich aus
§ 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ergibt, können
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in zurückgewiesen werden, wenn sie zur geschäftsmäßigen
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind.
den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften Die Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis der fach-
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs- lichen Eignung verlangen. Eine fachlichen Eignung wird
fähig anerkannt sind, vermutet, wenn die Bevollmächtigten oder Beistände
3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögens- 1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen den
massen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten
besonders Beauftragte, Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen ver-
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder gleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen
Beauftragte. für die Berufsausübung den Anforderungen des
Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des
chen;
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah-
rens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur 2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, Ge-
Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach schäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mit-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli- glieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Per-
gung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften sonen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3891
Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf 1. wer selbst Beteiligter ist,
ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die 2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
Berufsausübung den Anforderungen des Steuerbera-
tungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen. 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht
allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,
(8) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 bis 7 ist
auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Bei- 4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen
stand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshand- Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen
lungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder leistet,
Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist
sind unwirksam. oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichts-
rats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt
§ 81 nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Betei-
ligte ist,
Bestellung eines
Vertreters von Amts wegen 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-
sonst tätig geworden ist.
mundschaftsgericht auf Ersuchen der Finanzbehörde
einen geeigneten Vertreter zu bestellen Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder
durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs-
unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Ange- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
legenheiten verhindert ist, Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbe- (2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei
reich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb
(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für aus-
der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
geschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset-
4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen zungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vor-
Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen sitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss
Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs- entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an
verfahren selbst tätig zu werden, dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlosse-
5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren ne Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschluss-
bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache fassung nicht zugegen sein.
ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 83
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in Besorgnis der Befangenheit
dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufent- (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen
halt (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu recht-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das fertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen
Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger
ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat. den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanz- unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir-
behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch kung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit
auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-
seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem sichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst
Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie einer Mitwirkung enthält.
bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf- (2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß
wendungen fest. nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor- § 84
schriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Ablehnung von
Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Mitgliedern eines Ausschusses
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwal-
2. Unterabschnitt tungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in die-
sem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82)
Ausschließung und Ablehnung von oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht
Amtsträgern und anderen Personen (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung
ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die
§ 82 Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne
den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
Ausgeschlossene Personen in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanz- Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze 2
behörde nicht tätig werden, bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
nur zusammen mit der Entscheidung angefochten wer- abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde inner-
den, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt. halb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist
eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeit-
punkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit
3. Unterabschnitt sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas
anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Frist-
Besteuerungsgrundsätze,
setzung hinzuweisen.
Beweismittel
§ 87a
I. A l l g e m e i n e s
Elektronische Kommunikation
§ 85 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zu-
Besteuerungsgrundsätze lässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff-
net. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe
die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.
Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Über-
Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern
mittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheim-
nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattun-
nis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten
gen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt
Verfahren zu verschlüsseln.
oder versagt werden.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektroni-
§ 86 sches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet,
hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie
Beginn des Verfahrens
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem lich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne
Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische
durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem
Grund von Rechtsvorschriften geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, übermitteln.
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mit-
vorliegt. teilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform
kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In die-
§ 87
sem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifi-
Amtssprache zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
(1) Die Amtssprache ist Deutsch. zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist
nicht zulässig.
(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden
Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkun- (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige
den oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanz- Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schrift-
behörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung form kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt wer-
einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten den. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertig- einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
ten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Signaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde
Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies
Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dol- (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines
metscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Über-
in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die mittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent- Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt
schädigt. § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echt-
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Ab- heit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wer- nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der
den, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimm- sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz
ten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument
dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Über- mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermit-
setzung vorliegt. telt worden ist.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Wil- (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend von
lenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zuguns- Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit
ten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanz- Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 150 Abs. 6 eingesetzt werden. In der Rechts-
geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so verordnung kann auch bestimmt werden, dass bis zum
gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung 31. Dezember 2005 bei elektronisch übermittelten Verwal-
als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde tungsakten abweichend von Absatz 4 Satz 2 die qualifi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3893
zierte elektronische Signatur mit in der Rechtsverordnung gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheb-
zu regelnden Einschränkungen eingesetzt werden kann. lichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn
von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt
§ 88 zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewi-
chen werden soll.
Untersuchungsgrundsatz
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von
sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlun-
insbesondere wenn
gen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der
Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug
Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeut- 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-
samen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
zu berücksichtigen.
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die
§ 88a dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht
hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden
Sammlung von geschützten Daten soll,
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest- 4. die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder
setzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 erlassen will,
Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von
Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und 5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sol-
verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im len.
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig. (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes
öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 89
Beratung, Auskunft § 92
Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Beweismittel
Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärun-
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die
gen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder
Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,
soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen Personen einholen,
obliegenden Pflichten. 2. Sachverständige zuziehen,
§ 90 3. Urkunden und Akten beiziehen,
Mitwirkungspflichten der Beteiligten 4. den Augenschein einnehmen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung
des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwir-
kungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für II. B e w e i s d u r c h A u s k ü n f t e u n d
die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und Sachverständigengutachten
wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten
Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten rich- § 93
tet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auskunftspflicht der
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich Beteiligten und anderer Personen
zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Gel-
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der
tungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die
Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteue-
Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erfor-
rung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte
derlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei
zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereini-
alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
gungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe
Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich
gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen
nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären
Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst
oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich
dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sach-
nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
verhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen
führt oder keinen Erfolg verspricht.
lassen können.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber
§ 91 Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für
die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die
Anhörung Beteiligter Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Aus-
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech- kunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflich-
te eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit tigen schriftlich zu ergehen.
3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das
Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverord-
nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben nung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, ins-
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere besondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung,
Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen zugelassen werden.
und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, § 94
elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Eidliche Vernehmung
Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflich-
tige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist. (1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeu-
tung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheits-
(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Aus- gemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person
kunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den
erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden
Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt wor- Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Verneh-
den ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer mung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-
Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt enthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz
entsprechend. eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten
(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die
mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift auf- eidliche Vernehmung ersucht werden.
zunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwe- (2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegen-
senden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen stand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften
Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amts- der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten
träger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu
Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Betei- benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende
ligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung
Fragen zu stellen.
§ 93a
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der
Allgemeine Mitteilungspflichten Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bun-
desregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung § 95
des Bundesrates Behörden verpflichten,
Versicherung an Eides statt
1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschrän-
kung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben (1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern,
oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an
ermöglichen, Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll
nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung
2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis
sowie geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeit- erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des
nehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbe- § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche
schäftigung Versicherung nicht verlangt werden.
den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsverord- (2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanz-
nung kann auch bestimmt werden, dass bei Zahlungen behörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme
von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie
stalten der Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über Befähigung zum Richteramt haben oder die Vorausset-
die Summe der jährlichen Zahlungen sowie über die Auf- zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
fassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hier-
Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechtsgrund, die zu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die (3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden
Verpflichtung der Behörden und der Rundfunkanstalten zu soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten
Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung
Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der
(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe ge- Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen
werblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen erklärt: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach
Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, Berufs- bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
kammern und Versicherungsunternehmen sind von der verschwiegen habe“. Bevollmächtigte und Beistände des
Mitteilungspflicht ausgenommen. Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Ver-
sicherung an Eides statt teilzunehmen.
(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stel-
len, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist
die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennah- der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen
me der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3895
tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten
zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu ver- der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt
merken. die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in
einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderen-
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-
falls gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß
den Personen sowie den Ort und den Tag der Nieder-
schrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten,
der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmi-
gung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vor- III. B e w e i s d u r c h
zulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und Urkunden und Augenschein
von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift
ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an
Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schrift- § 97
führer zu unterschreiben. Vorlage von Urkunden
(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach (1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und
§ 328 erzwungen werden. anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnun-
gen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Ein-
sicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die
§ 96 Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgefor-
derten oder für die Besteuerung anderer Personen
Hinzuziehung von Sachverständigen
benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständi-
(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
ger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der
hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernen-
Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflich-
nen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
tige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft
(2) Die Beteiligten können einen Sachverständigen unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit
wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber
Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unpar- dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünsti-
teilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner Tätigkeit gung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine
die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheim- Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der
nisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige
Beteiligten zu befürchten ist. Die Ablehnung ist der Klärung für geboten hält.
Finanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekannt-
(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1
gabe der Person des Sachverständigen, jedoch spätes-
genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei
tens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung
dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstan-
der Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach diesem
den ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle
Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft
ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht
geltend gemacht werden konnte. Über die Ablehnung ent-
scheidet die Finanzbehörde, die den Sachverständigen § 98
ernannt hat oder ernennen will. Das Ablehnungsgesuch
Einnahme des Augenscheins
hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch,
(3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-
so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
nung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutach-
ten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sach-
er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren verständige zugezogen werden.
Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
§ 99
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des
Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu Betreten von Grundstücken und Räumen
der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt hat. (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme
(4) Der Sachverständige kann die Erstattung des Gut- des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach
achtens unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind
Befangenheit ablehnen. berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene
Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen wäh-
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als Sach-
rend der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,
verständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem
soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse
Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.
Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen
(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschriften über angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohn-
die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen. räume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver-
(7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu erstatten. hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Die mündliche Erstattung des Gutachtens kann zugelas- und Ordnung betreten werden.
sen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem
gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rück- Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegen-
sicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. ständen zu forschen.
3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 100 (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ste-
Vorlage von Wertsachen hen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vor-
bereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfs-
Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpa- personen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im
piere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn,
ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbei-
Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist geführt werden kann.
anzuwenden.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung
werden, um nach unbekannten Gegenständen zu for- zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung
schen. von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für
die Hilfspersonen.
IV. A u s k u n f t s - u n d (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bleiben
Vorlageverweigerungsrechte unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die
Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung
§ 101 weiterer Auskünfte verpflichtet.
Auskunfts- und Eidesver-
weigerungsrecht der Angehörigen § 103
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunftsverweigerungsrecht bei
Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunfts- oder einer Ordnungswidrigkeit
pflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteilig-
ten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Aus- Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Betei-
kunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist ligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf
aktenkundig zu machen. solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr straf-
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu
belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§ 102
Auskunftsverweigerungsrecht zum
§ 104
Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
Verweigerung der Erstattung eines
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:
Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann
Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden
ist, auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von
Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102
2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen (2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von
sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten auf-
sowie über diese Tatsachen selbst, bewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem
Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Betei-
3. a) Verteidiger, ligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten
b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerbe- Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
rater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,
vereidigte Buchprüfer,
§ 105
c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeu-
ten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Verhältnis
Apotheker und Hebammen, der Auskunfts- und Vorlagepflicht
zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekannt geworden ist, (1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundes-
4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder bank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen
Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur
Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mit-
Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vor-
gewirkt haben, über die Person des Verfassers, Ein-
lagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
senders oder Gewährsmanns von Beiträgen und
Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen
Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak- gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fern-
tionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. meldegeheimnis zu wahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3897
§ 106 dere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-
Beschränkung der getretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Auskunfts- und Vorlagepflicht bei (2) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist
Beeinträchtigung des staatlichen Wohls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes-
oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vor- § 110
lage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nachteile bereiten würde.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-
V. E n t s c h ä d i g u n g einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Ver-
der Auskunftspflichtigen schulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech-
und der Sachverständigen nen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall
§ 107 des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begrün-
dung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Ver-
Entschädigung der Auskunfts-
fahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb
pflichtigen und der Sachverständigen
der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne
Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, Antrag gewährt werden.
werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die
verständigen entschädigt. Dies gilt nicht für die Beteiligten
versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,
und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts-
außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
pflicht zu erfüllen haben.
Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
4. Unterabschnitt die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung befinden hat.
§ 108
5. Unterabschnitt
Fristen und Termine
Rechts- und Amtshilfe
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
mung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die § 111
Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Amtshilfepflicht
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt (1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durch-
wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der führung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leis-
Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes ten. § 102 bleibt unberührt.
mitgeteilt wird.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die
Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-
ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
ten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch
dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betrie-
auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen be gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen
Sonnabend fällt. Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die
dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetz- Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Ver-
lichen Feiertag oder Sonnabend fällt. kehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden
Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden
als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die
Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit-
Bediensteten dieser Unternehmen.
gerechnet.
(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
§ 109
Verlängerung von Fristen § 112
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Voraussetzungen und
Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können Grenzen der Amtshilfe
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, (1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesonde-
so können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson- re dann ersuchen, wenn sie
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht § 115
selbst vornehmen kann, Kosten der Amtshilfe
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur (1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten
Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst- Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu
kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf
nicht selbst vornehmen kann, Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers
Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht er-
die sie selbst nicht ermitteln kann, stattet.
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sons- (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der
tige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so
ersuchten Behörde befinden, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten
Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf- Auslagen) zu.
wand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn § 116
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Anzeige von Steuerstraftaten
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und
wenn
kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Ver-
oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, dacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf- mitzuteilen.
wand leisten könnte, (2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu-
chenden Finanzbehörde durch den Umfang der Hilfe- § 117
leistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich Zwischenstaatliche
gefährden würde. Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche
verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen
Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Rechts in Anspruch nehmen.
Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-
mäßig hält. (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche
Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwend-
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für ver- barer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich
pflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so ent- schaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
scheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemein-
(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem
same fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern
Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf
eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde
Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
1. die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2. der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermit-
§ 113 telten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines
Auswahl der Behörde Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließ-
lich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet wer-
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in
den, und dass die übermittelten Auskünfte und Unter-
Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der unters-
lagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten
ten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht
zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung
werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat
befasst sind,
§ 114 3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei
den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
Durchführung der Amtshilfe
eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungs-
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts- wege durch eine sachgerechte Abgrenzung der
hilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amts-
4. die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die
hilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere
(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der wesentliche Interessen des Bundes oder seiner
ersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht- Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine
mäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein
Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant- mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu
wortlich. vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3899
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwal-
Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens tungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer
offenbart werden soll, preisgegeben wird. Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei
Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden ver- einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signa-
waltet werden, entscheidet das Bundesministerium der tur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende
Landesbehörde. Behörde erkennen lassen.
(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe § 120
richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die
Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Perso- Nebenbestimmungen
nen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 gelten- zum Verwaltungsakt
den Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwen- (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,
dung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterla- darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,
gen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn
soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun-
den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine gen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-
§ 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatz-
akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
steuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91
Abs. 2 oder 3 vor. 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder
Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Be-
tigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammen-
fristung),
arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-
gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin über- ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
nommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem abhängt (Bedingung),
Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und 3. einem Vorbehalt des Widerrufs
Amtshilfe halten.
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein
Zweiter Abschnitt Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
Verwaltungsakte (Auflage),
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
§ 118 rung oder Ergänzung einer Auflage.
Begriff des Verwaltungsakts (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-
waltungsakts nicht zuwiderlaufen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffent- § 121
lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts- Begründung des Verwaltungsakts
wirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich
ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen- Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Ver-
kreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft ständnis erforderlich ist.
einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit
betrifft. (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht
§ 119 oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht
Bestimmtheit in Rechte eines anderen eingreift,
und Form des Verwaltungsakts 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt be-
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend stimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-
bestimmt sein. fassung der Finanzbehörde über die Sach- und
Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begrün-
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, 3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto-
Betroffene dies unverzüglich verlangt. matischer Einrichtungen erlässt und die Begründung
nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-
tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswieder- 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
gabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines gegeben wird.
3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 122 Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemesse-
Bekanntgabe des Verwaltungsakts nen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu
benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und
bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage
ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen- nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn
den. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische
Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-
übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben lassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach
§ 124
der Aufgabe zur Post,
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach
der Aufgabe zur Post, (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für
den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben
zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang
wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit
des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs
dem er bekannt gegeben wird.
nachzuweisen.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gege- aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise
ben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeit- erledigt ist.
punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Zugangs nachzuweisen.
§ 125
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben
werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen Nichtigkeit des Verwaltungsakts
ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
Beteiligten untunlich ist. verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts Umstände offenkundig ist.
wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil orts- (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun-
üblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen gen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist,
und seine Begründung eingesehen werden können. Der
die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen
Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der
lässt,
ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In
einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender 2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen
Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung kann,
folgende Tag bestimmt werden. 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet 4. der gegen die guten Sitten verstößt.
wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes. (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,
weil
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-
Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere
gehalten worden sind,
Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden
sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift 2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 aus-
des Verwaltungsakts verlangen. geschlossene Person mitgewirkt hat,
(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe- 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener
gatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteilig- vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder
ten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemein- nicht beschlussfähig war,
samen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-
sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie kung einer anderen Behörde unterblieben ist.
dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde
bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungs- (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-
tungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige
verschiedenheiten bestehen.
Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwal-
tungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
§ 123
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3901
§ 126 § 129
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern Offenbare Unrichtigkeiten
beim Erlass eines Verwaltungsakts
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
ten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler
macht, ist unbeachtlich, wenn und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass
eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berich-
1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag tigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
nachträglich gestellt wird, berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwal-
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben tungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde
wird, berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen,
das berichtigt werden soll.
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nach-
geholt wird, § 130
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung Rücknahme
für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
nachträglich gefasst wird, (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach-
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
nachgeholt wird. mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis
zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgericht- (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen recht-
lichen Verfahrens nachgeholt werden. lich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurück-
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche genommen werden, wenn
Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
1. er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen
Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben worden ist,
und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-
tungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der 2. er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung,
Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wieder- Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
einsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis 3. ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in
tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
Verfahrenshandlung ein. waren,
4. seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt
§ 127 oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern (3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünsti-
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach genden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rück-
§ 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht nahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absat-
Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu- zes 2 Nr. 2.
stande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-
der Sache hätte getroffen werden können.
barkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde;
§ 128 dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Ver-
waltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-
ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das § 131
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanz- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs-
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
akt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts
der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Grün-
erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde den ein Widerruf unzulässig ist.
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffe- (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
nen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwal- darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
tungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen
der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden,
werden dürfte.
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes-
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden
sensentscheidung umgedeutet werden.
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden. einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich einge- die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebs-
tretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungs- aufnahme durchführen. Die Gemeinden haben hierbei die
akt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.
öffentliche Interesse gefährdet würde. (2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend. auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirk- desgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterkünf-
samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanz- ten untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbar- verordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. Sie können
keit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Ge-
die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies meinden und bestimmte Angaben beschränken. Die
gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist. Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden über-
tragen.
§ 132 (4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme
können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine
und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren Rechtsgrundlage besteht. Für solche Erhebungen gilt
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung Absatz 1 Satz 2 nicht.
und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch wäh-
rend eines Einspruchsverfahrens und während eines § 135
finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und
Mitwirkungspflicht bei der
§ 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem
Personenstands- und Betriebsaufnahme
Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen be-
günstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchs- (1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der
verfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnah-
entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage me Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen
abgeholfen wird. anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung,
Wohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonsti-
§ 133 ge Geschäftsräume haben.
Rückgabe von Urkunden und Sachen (2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben
über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu
zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnah-
anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann me notwendig sind, insbesondere über Namen, Familien-
die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts stand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörig-
erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der keit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung,
Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung Betriebstätten.
bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er
nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden (3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder
oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb, der
Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu
ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt wer- machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind und
den, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbeson-
gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen dere über Art und Größe des Betriebs und über die
eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erfor- Betriebsinhaber.
derlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich
ist. § 136
Änderungsmitteilungen
Vierter Teil für die Personenstandsaufnahme
Durchführung der Besteuerung Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vor-
schriften über das Meldewesen der Länder bekannt
gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem
Erster Abschnitt
zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Erfassung der Steuerpflichtigen
2. Unterabschnitt
1. Unterabschnitt
Anzeigepflichten
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 137
§ 134 Steuerliche Erfassung von Körperschaften,
Personenstands- und Betriebsaufnahme Vereinigungen und Vermögensmassen
(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die (1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind,
der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3903
die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden delt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die
die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfas- Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen
sung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie
den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der die Biersteuer betrifft.
Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des
Sitzes und die Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit Zweiter Abschnitt
dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitwirkungspflichten
§ 138 1. Unterabschnitt
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit Führung von Büchern und Aufzeichnungen
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröff- § 140
net, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der
Buchführungs- und Aufzeichnungs-
Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betrieb-
pflichten nach anderen Gesetzen
stätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüg-
lich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen
Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die
den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtun-
Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige gen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch
Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat für die Besteuerung zu erfüllen.
dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines § 141
Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen
Buchführungspflicht
Tätigkeit.
bestimmter Steuerpflichtiger
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forst-
enthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich
wirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für
dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20
den einzelnen Betrieb
zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck mitzuteilen: 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, aus-
genommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und
Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 260 000 Euro im
Betriebstätten im Ausland;
Kalenderjahr oder
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-
2. (weggefallen)
schaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewer-
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne tungsgesetzes) von mehr als 20 500 Euro oder
des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn
damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25 000
10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von Euro im Wirtschaftsjahr oder
mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr
Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung als 25 000 Euro im Kalenderjahr
oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Be-
Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen
trieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands-
mehr als 150 000 Euro beträgt.
aufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buch-
(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach führungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240
dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetz-
buchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den
§ 139 Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung
der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und
Anmeldung
Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend,
von Betrieben in besonderen Fällen
unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern
Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstel- 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich
lungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungs- die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu
betriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat erstrecken.
dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des
Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein
Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe
Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Ver-
der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den
kehrsteuern anfallen.
Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Ver-
(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen pflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das
über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmel- auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde
dung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern han- mehr vorliegen.
3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, 2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der
der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.
Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungs-
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerb-
pflicht ist nicht erforderlich.
lichen Weiterverwendung bestimmt ist.
(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erst-
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben
mals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzu-
enthalten:
wenden.
1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der
§ 142 Rechnung,
Ergänzende 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Vorschriften für Land- und Forstwirte Abnehmers,
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben 4. den Preis der Ware,
den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen
Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem 5. einen Hinweis auf den Beleg.
Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Frucht- (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in
arten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg er-
Wirtschaftsjahr bestellt waren. teilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie
seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält.
§ 143 Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des Umsatz-
steuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rech-
Aufzeichnung des Wareneingangs
nung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz-
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Warenein- steuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.
gang gesondert aufzeichnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forst-
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der wirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zuta-
ten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbe-
§ 145
betriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch ent-
geltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Allgemeine Anforderungen
Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren an Buchführung und Aufzeichnungen
vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie
verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräuße- Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über
rung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Ge-
dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke schäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und
verwendet werden. Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der
enthalten: Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht
1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der wird.
Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Liefe- § 146
rers, Ordnungsvorschriften für die
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware, Buchführung und für Aufzeichnungen
4. den Preis der Ware, (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Auf-
zeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und
5. einen Hinweis auf den Beleg.
geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassen-
ausgaben sollen täglich festgehalten werden.
§ 144
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
Aufzeichnung des Warenausgangs sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten
Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerb- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach
liche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Ver- dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und
brauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt
diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert auf- wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außer-
zeichnen. halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die
Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung
(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unter-
des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit
nehmer
sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind
1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen
Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzu-
liefert, oder nehmen und kenntlich zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3905
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Auf- 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
zeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzu- verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und
nehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache maschinell ausgewertet werden können.
verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen
verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeu- Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in
tung eindeutig festliegen. anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach
einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimm-
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderun- ten Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch
gen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaf- nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern
fenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist
später gemacht worden sind. noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeich- (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
nungen können auch in der geordneten Ablage von Bele- Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch
gen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahres-
soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des abschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels-
dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ord- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden
nungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeich- oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Auf-
nungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen zeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen
sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Unterlagen entstanden sind.
Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer
die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Daten-
Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf trägern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejeni-
Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass gen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen
jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen
werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne
Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
sinngemäß. (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die
der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das
Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und
verpflichtet zu sein. das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unter-
lagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung
auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben
§ 147 maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unter-
Ordnungsvorschriften für lagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell ver-
die Aufbewahrung von Unterlagen wertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
Kosten trägt der Steuerpflichtige.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzu-
bewahren:
§ 148
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresab-
schlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie Bewilligung von Erleichterungen
die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsan- Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für
weisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilli-
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, gen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze
begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbe-
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Ge- wahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteue-
schäftsbriefe, rung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
4. Buchungsbelege, Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt
werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung
von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröff- 2. Unterabschnitt
nungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unter-
Steuererklärungen
lagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht § 149
und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten Abgabe der Steuererklärungen
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer
und den Buchungsbelegen bildlich und mit den an- Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuer-
deren Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie erklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanz-
lesbar gemacht werden, behörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch
3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann beste- rens,
hen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrund- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Siche-
lagen geschätzt hat (§ 162). rung der zu übermittelnden Daten,
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestim- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
men, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr
oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-
spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuer- mittelnden Daten,
pflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger
jahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten
Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr verkürzt oder erlangt werden,
begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
§ 150 Steuerpflichtigen.
Form und Inhalt der Steuererklärungen Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts-
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorge- verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger
schriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
mündliche Steuererklärung zugelassen ist. § 87a ist nur Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuer- gesichert niedergelegt ist.
erklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder
durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf. Der § 151
Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer
Aufnahme der
selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-
Steuererklärung an Amtsstelle
ben ist (Steueranmeldung).
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, kön-
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahr-
nen bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift
heitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu
erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichti-
machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schrift-
gen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuge-
lich zu versichern.
mutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflich- Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberech-
tige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben nung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten
hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtig- vornehmen zu lassen.
ten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge
seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch § 152
längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die
eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt Verspätungszuschlag
werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen bei- Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß
gefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt
sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforder- werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszu-
liche Bescheinigungen auszustellen. schlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuld-
bar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Ver-
(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch treters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen
Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Verschulden gleich.
Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach
dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die (2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der
Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags
Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen.
Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind
Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der An- neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeiti-
gaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für gen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer
die Besteuerung erheblichen Verhältnisse. der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuer-
festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automa- der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen
tisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes- Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksich-
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuer- tigen.
erklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell (3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertra- Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.
gung übermittelt werden können. Einer Zustimmung des (4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende
Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit
Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Dabei können der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
insbesondere geregelt werden: die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3907
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Dritter Abschnitt
Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung
im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-
rates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter wel- 1. Unterabschnitt
chen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspä- Steuerfestsetzung
tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
und Verbrauchsteuern betreffen.
§ 155
§ 153 Steuerfestsetzung
Berichtigung von Erklärungen (1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vor-
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf geschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuer-
der Festsetzungsfrist, bescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122
Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch
1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer
unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfest-
einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder setzung.
bereits gekommen ist oder
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn
2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der
richtigen Höhe entrichtet worden ist, (3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als
Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammenge-
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die fasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten
erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflich- Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuer-
tung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuer- liche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die
pflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamt- dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere
rechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch
Personen. dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Neben-
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraus- leistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen
setzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht
oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz von allen Beteiligten zu tragen sind.
oder teilweise wegfallen. (4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinn-
einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise ver- gemäß anzuwenden.
wenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies
vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. § 156
Absehen von Steuerfestsetzung
3. Unterabschnitt (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
Kontenwahrheit bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistun-
gen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der fest-
§ 154 zusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu
Kontenwahrheit bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt;
der zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht überschrei-
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten ten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wert- und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
papiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder ver- betrifft.
pfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass
Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die
zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfü- Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung
gungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechen- außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
den Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem
Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jeder-
§ 157
zeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten
oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Form und Inhalt der Steuerbescheide
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Gut- (1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit
haben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide
mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körper- müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag
schaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen
Finanzamts herausgegeben werden. ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
welcher Behörde er einzulegen ist. Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft
einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder
Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrund- seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das
lagen nicht gesondert festgestellt werden. Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Auf-
zeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen
hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder
§ 158 die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158
Beweiskraft der Buchführung zugrunde gelegt werden.
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuer- (3) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem
pflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 ent- Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungs-
sprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, grundlagen geschätzt werden.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass
ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. § 163
Abweichende Festsetzung
§ 159 von Steuern aus Billigkeitsgründen
Nachweis der Treuhänderschaft Steuern können niedriger festgesetzt werden und ein-
zelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen,
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen
können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt
Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als
bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des ein-
Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger
zelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuer-
innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen,
pflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen
wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind
werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit
sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanz-
sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu
behörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht
einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern,
eingeschränkt.
schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die
(2) § 102 bleibt unberührt. Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann
mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
§ 160
§ 164
Benennung von
Gläubigern und Zahlungsempfängern Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben,
Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht
regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuer- abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter
pflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nach- dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne
kommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer
benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sach- Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter
verhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) § 102 bleibt unberührt. (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuer-
festsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der
Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der
§ 161 Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entschei-
Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen dung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prü-
fung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich
vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an ver-
brauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass (3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit auf-
hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer ent- gehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfest-
standen oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer setzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157
unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprü-
wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen fung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen
sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Nachprüfung nicht ergeben.
Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstan- (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die
den oder unbedingt geworden. Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171
Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
§ 162
§ 165
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Vorläufige Steuerfestsetzung,
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrund-
Aussetzung der Steuerfestsetzung
lagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3909
läufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzu- § 168
wenden, wenn Wirkung einer Steueranmeldung
1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staa- Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung
ten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steuer-
Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu ent-
wirksam werden, richtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die
eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festge- Zustimmung bedarf keiner Form.
stellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
verpflichtet ist oder
II. F e s t s e t z u n g s v e r j ä h r u n g
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherran-
gigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem
§ 169
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Festsetzungsfrist
Bundesgericht ist. (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Fest-
Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die setzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichti-
Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheits- gung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist
leistung ausgesetzt werden. ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig fest- 1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfest-
gesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder setzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat
ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vor- oder
läufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für 2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder
endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal-
ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss tungszustellungsgesetzes ausgehängt wird.
eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. 1. ein Jahr
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ver- gen,
bunden werden. 2. vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern
§ 166 oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder
Drittwirkung der Steuerfestsetzung Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unan-
fechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamt- Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine
rechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig
der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer-
erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtig- hinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht
ter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen
worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist
§ 167 nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil
Steueranmeldung, Verwendung erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er
von Steuerzeichen oder Steuerstemplern die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinde-
rung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung
der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festset- § 170
zung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- Beginn der Festsetzungsfrist
oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen-
abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund
derjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine
gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuer-
bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
zeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt
der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungs-
Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zah- frist, wenn
lungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis 1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung ein-
einer Steueranmeldung gleich. zureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die
abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird,
Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhr- spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalender-
abgaben und Verbrauchsteuern. jahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
nach Absatz 1 später beginnt, Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der
Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1
2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen
Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanz-
oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des
gerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann
Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen
unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der
oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätes-
genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unan-
tens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das
fechtbar geworden ist.
auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen
oder Steuerstempler hätten verwendet werden müs- (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer
sen. Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf
Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die
die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die
Stromsteuer. Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschie-
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf bung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor
Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuer-
oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach
nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei
Antrag gestellt wird. Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außen-
prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die
mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird,
Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der
die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungs-
Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn
frist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalender-
der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des
jahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat,
Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit
oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalender-
hinausgeschoben.
jahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2
die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der
dem Erwerb erlangt hat, Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfi-
nanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim
2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalender-
Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungs-
jahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die
grundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht
Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung
ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden
Kenntnis erlangt hat,
Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4
3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuer-
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung
erfüllt worden ist. des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben
nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
fällig geworden ist. (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird
§ 171 der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige
Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis
Ablaufhemmung die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuer-
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die bescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhem-
Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der mung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige
letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169
Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Fest-
dieses Steuerbescheids. setzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuer-
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb straftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausge-
Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung setzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so
einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines
§ 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die
ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den
worden ist. Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewiss-
einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist heit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis
nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar ent- erlangt hat.
schieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festset-
nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der zungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3911
Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf c) soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
eines Jahres nach Eingang der Anzeige. schung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden
ist,
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-
stellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die
anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe- §§ 130 und 131 gelten nicht.
scheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch
zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden
Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils
ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend
ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor
ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist
Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt
für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid
hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2
bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemm-
in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt
ten Frist.
wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäfts-
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch
fähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines
so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs
Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbe-
schränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Ver-
tretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein § 173
Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach Aufhebung oder
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Änderung von Steuerbescheiden
Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weg- wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
gefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung
des Betreuten verhindert ist. (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so 1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft 2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah- bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen
ren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden
Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann. daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch
unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in
nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemel-
einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang
det, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf
mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Num-
von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfah-
mer 1 stehen.
rens ab.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide,
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch
soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind,
endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender
nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuer-
Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt
hinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung
ist (§ 228).
vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mittei-
lung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
III. B e s t a n d s k r a f t
§ 174
§ 172 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
Aufhebung (1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuer-
und Änderung von Steuerbescheiden bescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuer-
pflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist
nur aufgehoben oder geändert werden, die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits
1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft, abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines
Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffe-
2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhr-
nen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird
abgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zoll-
der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder
kodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,
Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist ent-
a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem gegen.
Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sach-
jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit
verhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines
er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder
oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist;
den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanz-
ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbe-
behörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
scheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die
b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behör- Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder
de erlassen worden ist, eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuer- § 176
bescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt Vertrauensschutz bei der Aufhebung
worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu und Änderung von Steuerbescheiden
berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als
unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer-
die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, bescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen
insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. berücksichtigt werden, dass
Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zuläs- 1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines
sig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfest-
geltenden Festsetzungsfrist. setzung beruht,
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten 2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf
Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht
eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuer- anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
pflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten
aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem 3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes
Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen
eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folge- Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt
rungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der worden ist.
Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuer-
geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbe- erklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt
achtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar
eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehler- war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die
haften Steuerbescheids gezogen werden. War die Fest- Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige
setzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufge- Rechtsprechung angewandt hätte.
hobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde,
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer-
gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 1. bescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen
berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwal-
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem tungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten
Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehler- Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten
haften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden
Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
zulässig.
§ 175 § 177
Aufhebung oder Änderung Berichtigung von materiellen Fehlern
von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen (1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuer-
zu ändern, pflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu-
gunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der
Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, Aufhebung oder Änderung sind.
erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuer-
die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). pflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu-
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungs- ungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche
frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis ein- materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der
tritt. Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im
gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen,
eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die (4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben un-
Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung berührt.
bildet.
§ 175a IV. K o s t e n
Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
§ 178
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungs- Kosten bei besonderer
vereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Inanspruchnahme der Zollbehörden
Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die
endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der
Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für
des Schiedsspruchs. eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kosten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3913
pflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in
Erstattung von Auslagen verlangen. den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den
Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung
bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte
1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und
Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheit-
außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um
lich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist
Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,
oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegen-
führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit stand der Feststellung nur über eine andere Person betei-
vorgenommen werden sollen, ligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Fest-
3. Untersuchungen von Waren, wenn stellung vorgenommen werden.
a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbind- (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine not-
lichen Zolltarifauskunft, Gewährung einer Steuer- wendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem
vergütung oder sonstigen Vergünstigungen veran- Ergänzungsbescheid nachzuholen.
lasst sind oder
§ 180
b) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben
oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten Gesonderte Feststellung
sich als unrichtig oder unbegründet erweisen oder von Besteuerungsgrundlagen
c) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor- (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
derungen nicht entsprechen, 1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungs-
4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Be- gesetzes,
triebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen 2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-
gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens er- schaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im
lassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind, Zusammenhang stehende andere Besteuerungs-
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beför- grundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Per-
derungsmitteln oder Waren, sonen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Perso-
nen steuerlich zuzurechnen sind,
6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf
Antrag vorgenommen wird, b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Ab- Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit,
schriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des
werden. Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonder-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- te Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amts- 3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschafts-
handlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden güter (§§ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes) und
Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118
Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter,
sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen
von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermei- zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Be-
dung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder steuerung von Bedeutung sind.
teilweise abgesehen werden kann.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwen-
(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Einfuhr- dung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung
und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern geltenden des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministeri-
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten mung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als
nicht. den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrund-
lagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich
festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt
2. Unterabschnitt werden
Gesonderte Feststellung 1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten
von Besteuerungsgrundlagen, Feststellung,
Feststellung von Steuermessbeträgen 2. die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
I. G e s o n d e r t e F e s t s t e l l u n g e n
4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren betei-
ligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang
§ 179
ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteue- 5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Ver-
rungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert fahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung 3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungs-
von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungs- beteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern,
grundlagen. Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium 4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestim- Nr. 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
men, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonder-
auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden
ten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte inso-
Besteuerung gesondert und für mehrere Personen ein-
weit von der Erklärungspflicht befreit.
heitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die
Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des (3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Ein-
Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben heitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des
und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,
betreffen. die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Auf-
hebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. Ist eine
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des
ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spä-
einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuer- testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das
pflichtig ist oder auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheits-
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, wertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird
insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-
und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die
auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungs-
und Nr. 3. zeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann (4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststel-
durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Fest- lungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen
stellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden
Steuerbescheid. ist.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für (5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen,
Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werkliefe- als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung
rungsvertrages besteht. von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeit-
punkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelau-
(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend fen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf
anzuwenden, soweit ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1
1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Satz 3 gilt sinngemäß.
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der § 182
Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind
oder Wirkungen der gesonderten Feststellung
2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch
festgesetzte Steuer anzurechnen sind. nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbeschei-
de, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und
für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit
§ 181
die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststel-
Verfahrensvorschriften für die gesonderte lungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180
(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschrif- Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung
ten über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen;
Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2
Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungs-
Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 akt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswir-
ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, kung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175
gilt § 170 Abs. 3 sinngemäß. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert
abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem Rechts-
oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind nachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach
insbesondere dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der
1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den
Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkom- Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gege-
men- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften ben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie
zuzurechnen ist; gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteue-
2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der rungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der
Unternehmer; Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3915
erungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenord- den über den Einheitswert die Regelungen über zusam-
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entspre- mengefasste Bescheide in § 122 Abs. 7 entsprechend.
chend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber
II. F e s t s e t z u n g
mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2) und
von Steuermessbeträgen
ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig
bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist,
kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem § 184
Rechtsnachfolger berichtigt werden. Festsetzung von Steuermessbeträgen
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu
§ 183 ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid fest-
gesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird
Empfangsbevollmächtigte
auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ent-
bei der einheitlichen Feststellung
schieden. Die Vorschriften über die Durchführung der
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen meh- Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind
rere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch
als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen (2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen,
Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163
für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemei-
zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem nen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder
anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusam- einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufge-
menhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmäch- stellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2
tigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage
Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beein-
Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtig- flusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die
ter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer
bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbe- (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuer-
vollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vor- messbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen
zuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfest-
Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit setzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben
werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmäch-
tigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Emp- 3. Unterabschnitt
fangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Zerlegung und Zuteilung
Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststel-
lungsbeteiligten erfolgt.
§ 185
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der
Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Geltung der allgemeinen Vorschriften
Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung
der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbe-
ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Mei- träge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
nungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzel- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
bekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der
Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betref- § 186
fenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der
Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteue- Beteiligte
rungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Fest-
1. der Steuerpflichtige,
stellungsbescheids mitzuteilen.
2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen
Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steu-
gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 er dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine
genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige
und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevoll- Behörde.
mächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Voll-
macht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht. § 187
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Akteneinsicht
Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit Die beteiligten Steuerberechtigten können von der
ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerle-
keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, gungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger
so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbeschei- Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 188 (2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
Zerlegungsbescheid
schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines
(Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen
geben ist, soweit sie betroffen sind. wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufs-
kammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen,
(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zer-
die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von
legenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen,
Bedeutung sind.
welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zuge-
teilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen (3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf
angeben. den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzu-
wenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den
§ 189 Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei
leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen
Änderung der Zerlegung des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirk-
Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und licht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge
auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht
von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachge- festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den
holt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfest-
denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungs- setzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171
verfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet
so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuer-
Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der schuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergange- (4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergeset-
nen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder zen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die
Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr ver- Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden
gangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfecht- Recht noch nicht verjährt sind.
bar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der
Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte. 1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht
festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Fest-
setzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden
§ 190
kann,
Zuteilungsverfahren 2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuer- Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
berechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, wel- Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass
chem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuer-
so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Betei- hehlerei begangen hat.
ligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungs-
verfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-
§ 192
wenden.
Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für
4. Unterabschnitt die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genom-
Haftung
men werden.
§ 191
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide Vierter Abschnitt
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungs- Außenprüfung
schuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft
Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, 1. Unterabschnitt
kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
Allgemeine Vorschriften
werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfah-
rens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im § 193
Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes Zulässigkeit einer Außenprüfung
geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen
nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes steht (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen,
der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaft-
Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des lichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.
Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schrift- (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
lich zu erteilen. Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3917
1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck
betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu ent- dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann
richten oder Steuern einzubehalten und abzuführen auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung
oder nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von
2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der
der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstel- Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prü-
le nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts fungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt
nicht zweckmäßig ist. zu geben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn
§ 194 der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt
werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung werden.
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuer-
lichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine § 198
oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteue- Ausweispflicht,
rungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sach- Beginn der Außenprüfung
verhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Perso-
nengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich aus-
Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu zuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe
überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeu- von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
tung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen
können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige § 199
verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser
Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehal- Prüfungsgrundsätze
ten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und recht-
Steuernachforderungen den anderen Personen gegen- lichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die
über geltend zu machen sind. Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungs-
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern grundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuer-
und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwa- pflichtigen zu prüfen.
chungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten (2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung
Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen
Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch
zweckmäßig ist. Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt wer-
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse den.
anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festge-
§ 200
stellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit
zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellun- (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der
gen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen be- Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein
treffen. können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu
§ 195 erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und
andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die
Zuständigkeit zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Aus-
zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können übung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.
andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauf- Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Per-
tragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen sonen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind
der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend
vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen
erteilen. Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebs-
angehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und
§ 196 § 97 Abs. 2 gelten nicht.
Prüfungsanordnung (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuer-
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außen- pflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur
prüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanord- Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäfts-
nung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356). raum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an
Amtsstelle vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außen-
prüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die
§ 197 erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu stellen.
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen
Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berech-
Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durch- tigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu
geführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der
3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im
werden. Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft
steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der
§ 201 künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäft-
Schlussbesprechung lichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung
ist.
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine
Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei
denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung § 205
keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder Form der verbindlichen Zusage
dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.
Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als
Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prü- verbindlich gekennzeichnet.
fungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
zu erörtern.
1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prü- den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt
fungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren Bezug genommen werden,
durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige
darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder buß- 2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maß-
geldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren gebenden Gründe,
vorbehalten bleibt. 3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für
welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§ 202
Inhalt und § 206
Bekanntgabe des Prüfungsberichts
Bindungswirkung
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein
schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung
sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststel- bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt
lungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Sachverhalt deckt.
Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteue- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage
rungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuer- zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht
pflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. widerspricht.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf
Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu § 207
übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemes-
Außerkrafttreten, Aufhebung und
sener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Änderung der verbindlichen Zusage
§ 203 (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die
Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht,
Abgekürzte Außenprüfung geändert werden.
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit
eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach
Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann
sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prü- (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der
fung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrund- verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuer-
lagen zu beschränken. pflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung
darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen
oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll.
Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind Fünfter Abschnitt
dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbeschei-
den schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 Steuerfahndung (Zollfahndung)
gelten nicht.
§ 208
2. Unterabschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)
Verbindliche Zusagen auf (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
Grund einer Außenprüfung 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerord-
nungswidrigkeiten,
§ 204 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in
Voraussetzung der verbindlichen Zusage Nummer 1 bezeichneten Fällen,
Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanz- 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuer-
behörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich fälle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3919
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der ordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die
Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter ha- Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Ver-
ben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster zug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäfts-
Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanz- räumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
ämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der
(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht
Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93
betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3
von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und
nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung
und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die Betroffe-
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuer- nen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mit-
fahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehör- geführten Waren zu geben; sie haben insbesondere
den und die Zollfahndungsämter zuständig Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch
1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außen- nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch
prüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, kön-
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der nen die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen
Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter dieser Waren erheblich sein können. Die Betroffenen
(Hauptzollämter) bleiben unberührt. haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu
dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
Sechster Abschnitt (4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steuerauf-
Steueraufsicht in besonderen Fällen sicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungs-
anordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193
übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außen-
§ 209
prüfung wird schriftlich hingewiesen.
Gegenstand der Steueraufsicht
(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizo- einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anla-
nen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, ge der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte
Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt.
verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zoll- Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in
amtlichen Überwachung (Steueraufsicht). Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner: Personen als Soldaten bewohnt werden.
1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Ver-
nichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige § 211
Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Pflichten des Betroffenen
Verbrauchsteuerverfahren,
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betrof-
2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein fen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnun-
Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch- gen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden
steuer beansprucht wird. über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuer-
wenn es gesetzlich bestimmt ist. pflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und
die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforder-
§ 210 lichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-
gemäß.
Befugnisse der Finanzbehörde
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung
betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steuerauf-
Räume von Personen, die eine gewerbliche oder beruf- sicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festge-
liche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der stellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher
Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht
treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können hindern oder erschweren, sind unzulässig.
(Nachschau).
(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und § 212
Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unter-
Durchführungsvorschriften
liegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Ein-
schränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungs- Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rah-
gemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren men der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen,
befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder An- dass
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen dexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes
werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen
sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-
Finanzbehörde besonders genehmigt ist, kodexes.
2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, § 215
Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren Sicherstellung im Aufsichtsweg
dienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebs-
inhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurich- (1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbrin-
ten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen gen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicher-
sind, stellen:
3. der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger
Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, ver- vorfindet
sandt oder verwendet werden müssen, a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmelde-
4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders pflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht
überwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller angemeldet sind,
der Waren ist, b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entspre-
5. über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichti- chende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung
gen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwen- oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
deten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und 2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die
Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschrei- der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden,
bungen zu führen und die Bestände festzustellen sind, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch
6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr
bestimmter Weise aufzubewahren sind, überführt worden sind,
7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unter- 3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2
nehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, genannten Waren,
der Finanzbehörde anzumelden sind, 4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflich-
8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein tigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der
Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauch- Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbe-
steuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstel- trieb befinden.
lung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Um- Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen
schließungen dieser Waren unentgeltlich Proben ent- zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und
nommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden
hinterlegen sind. sind.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die (2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzu-
Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundes- nehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen
rates. (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
§ 213 § 216
Besondere Aufsichtsmaßnahmen Überführung in das Eigentum des Bundes
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren (1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigen-
leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuch- tum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375
ter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur,
einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen
unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer (2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das
wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mit-
dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, zuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt
der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes
Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben sinngemäß.
werden. (3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der
von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unan-
§ 214 fechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden
verbunden sind, geht das Eigentum unter der Vorausset-
Beauftragte zung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das
Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachver- Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden,
halts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die
Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicher-
Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der stellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in
Finanzbehörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhr- Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung
abgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollko- veranlasst haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3921
(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Über- det die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt
führung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch
wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres (§ 37 Abs. 2) betrifft.
Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhal-
tung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwie- § 219
rigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch
Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungs-
der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschrif- schuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen wer-
ten dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter den, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermö-
Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor gen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder
der Anordnung der Veräußerung gehört werden. Die anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung
ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen. darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinter-
(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich
Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen
die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die
Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbilli- § 220
ge Härte für die Betroffenen erscheint. Gutgläubige Dritte, Fälligkeit
deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum
des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuer-
aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im schuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der
Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, Steuergesetze.
soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung
über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Ent-
§ 217 stehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erfor-
derlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt
Steuerhilfspersonen worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder ver- Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem
brauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanz- Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor
behörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung Bekanntgabe der Festsetzung ein.
nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen
bestellen. § 221
Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Fünfter Teil Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die
Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so
Erhebungsverfahren kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer
jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmen-
Erster Abschnitt den, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung
Verwirklichung, Fälligkeit der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das
Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der
und Erlöschen von Ansprüchen
Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer
aus dem Steuerschuldverhältnis gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit
kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den
1. Unterabschnitt Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur
Verwirklichung zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall
erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt
und Fälligkeit von Ansprüchen
worden ist.
aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 222
§ 218
Stundung
Verwirklichung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbe- Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
scheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungs- Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in
bescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumnis- gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuer-
zuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen schuldner können nicht gestundet werden, soweit ein
Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung
stehen den Steuerbescheiden gleich. des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der behalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungs-
Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entschei- anspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausge-
3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
schlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen
oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen
hat. ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des
§ 223 Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne
des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.
Zahlungsaufschub
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch- elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflich-
steuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des tige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige
Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinaus- Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den Vertragsab-
geschoben werden, soweit die Steuergesetze dies schluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem
bestimmen. das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit
der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten
zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese
2. Unterabschnitt Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde ein-
Zahlung, Aufrechnung, Erlass geholt.
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuer-
§ 224 schuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der
Übertragung des Eigentums an das Land, dem das
Leistungsort, Steueraufkommen zusteht.
Tag der Zahlung
(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständi-
kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet
ge Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums
werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der
können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben
Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu
werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb
verzichten.
des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und
sich hierüber ausweisen kann.
§ 225
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
Reihenfolge der Tilgung
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
am Tag des Eingangs, (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und
reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld
Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der
Finanzbehörde gutgeschrieben wird, (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so wer-
den mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fällig- Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nach-
keitstag. einander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge,
Das Bundesministerium der Finanzen und die für die die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer
können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungs- Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die
anweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absen- Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
dung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen
Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung
nach der Abbuchung. aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt
Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung
von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder meh- § 226
rere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder,
falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder Aufrechnung
mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem
Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen
diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des
§ 224a bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hingabe von Kunst- (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
gegenständen an Zahlungs statt kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Ver-
jährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Ver-
mögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus
zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder
an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissen- rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrech-
schaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3923
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuld- hung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungs-
ner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu
auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder
einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,
§ 227 durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme
in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schulden-
Erlass bereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Ver-
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steu- fahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner
erschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der
wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das
entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein son-
stiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das
Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder
3. Unterabschnitt der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder
hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder
Zahlungsverjährung das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat,
vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein
§ 228 Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch einge-
Gegenstand der tretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über
Verjährung, Verjährungsfrist den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbre-
einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungs- chung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
frist beträgt fünf Jahre. (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unter-
brochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
§ 229 bezieht.
Beginn der Verjährung
§ 232
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie Wirkung der Verjährung
beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem
die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuld- Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden
verhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Zinsen.
nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der An-
spruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuer-
festsetzung gleich. Zweiter Abschnitt
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforde- Verzinsung, Säumniszuschläge
rung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam
geworden ist. 1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 230
Hemmung der Verjährung § 233
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch Grundsatz
wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) wer-
der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. den nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben
ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3
§ 231 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche
werden nicht verzinst.
Unterbrechung der Verjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche § 233a
Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungs-
aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Voll- Verzinsung von Steuernach-
ziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungs- forderungen und Steuererstattungen
aufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper-
Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in schaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu
einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe- einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist
reinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von
die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichti-
Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er be-
gen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
ginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Mo-
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungs- nate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus
aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollzie- Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfest-
3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
setzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berich-
Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam tigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen
wird. unberührt.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksich- (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet
tigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach Falls unbillig wäre.
§ 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, be-
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest-
ginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2
gesetzt wurden, sind anzurechnen.
15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust ent-
standen ist. § 235
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die fest- Verzinsung von hinterzogenen Steuern
gesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden (1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuld-
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körper- ner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzo-
schaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs gen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch
festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine
der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde
Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu
die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher fest- entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
gesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschieds-
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung
betrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur
oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass
Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die
Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung
erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfest- spätere Zeitpunkt maßgebend.
setzung verbunden werden.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag ver-
oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestset- wirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausge-
zung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von setzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erho-
Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach ben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs
§ 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so blei-
ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten ben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils ver-
mindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest-
und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem gesetzt wurden, sind anzurechnen.
sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzu-
setzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unter- § 236
schiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3
entsprechend. (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergü-
Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend. tung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absät- Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechts-
ze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag hängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist
in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslauf- der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechts-
beginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag hängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung
sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge mit dem Tag der Zahlung.
der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem
ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschieds- 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung
betrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass
diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden 2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein
Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der
Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben end- Rechtsstreit erledigt hat,
gültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb
derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter- a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid fest-
schiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen be- gesetzten Steuer,
rechnet worden sind. b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Ände-
rung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 234 führt.
Stundungszinsen (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsord-
Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der nung auferlegt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3925
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum fest- die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist
gesetzt wurden, sind anzurechnen. beginnt:
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu 1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs,
ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder oder nach § 129 berichtigt worden ist,
nach § 129 berichtigt wird.
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Stundung geendet hat,
§ 237
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unan-
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage fechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des
gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren
einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbe- rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
scheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchs- 4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
entscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgül- dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung
tig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, ausgezahlt worden ist,
hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage end-
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gültig erfolglos geblieben ist.
gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht
eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagen- ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre
bescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausge- Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig
setzt wurde. ist.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuer-
außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren pflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann
Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem
die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung
erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechts-
2. Unterabschnitt
behelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt
worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem Säumniszuschläge
die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, § 240
wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommen-
Säumniszuschläge
steuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder
eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines (1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbe- tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
scheids ausgesetzt wird. Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten;
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuerver-
ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des gütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen
nach § 129 berichtigt wird. erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die
Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die
§ 238 Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgeho-
ben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die
Höhe und Berechnung der Zinsen
bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenom-
Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf men, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt
beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumnis-
Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende zuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des
Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Aufrechnenden entstanden sind.
Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zah-
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen
lung.
Nebenleistungen.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
zinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch
fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach
50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
§ 224 Abs. 2 Nr. 1.
§ 239 (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumnis-
zuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.
Festsetzung der Zinsen Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis
Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Dritter Abschnitt wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
Sicherheitsleistung
3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossen-
§ 241 schaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landes-
rentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kre-
Art der Sicherheitsleistung ditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaft-
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten lichen Rentenbank,
hat, kann diese erbringen 4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte
1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Schuldverschreibungen,
Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zu- 5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rück-
ständigen Finanzbehörde, zahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet
2. durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wert- werden.
papiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflich- (3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager
teten der Deutschen Bundesbank oder einem Kredit- steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit
institut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das für die darauf lastende Steuer.
zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfand-
recht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der
Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre § 242
Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der Ver- Wirkung der
pfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt
Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über,
Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinig-
der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu
Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,
verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft,
3. durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbun- deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden
dene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kredit- soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung
institut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum der hinterlegten Zahlungsmittel.
Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfand-
recht keine anderen Rechte vorgehen, § 243
4. durch Verpfändung von Forderungen, die in einem
Verpfändung von Wertpapieren
Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des
Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wert-
dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen, papieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der
Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt.
5. durch Bestellung von
Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Renten-
1. dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch
schulden an Grundstücken oder Erbbaurechten,
gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht be-
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen
schränkt ist,
sind,
2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammel-
b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen,
listen aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen
Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in
oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungs-
einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführ-
sperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten
ten Schiffsregister oder Schiffsbauregister einge-
oder für kraftlos erklärt worden sind,
tragen sind,
6. durch Verpfändung von Forderungen, für die eine 3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls
erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungs- sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindos-
bereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder sament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind,
Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine
erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an bei den Stücken sind.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den For- § 244
derungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine Taugliche Steuerbürgen
vorgehenden Rechte bestehen,
(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem
7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechsel- Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen
verpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244). aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-
ben oder eingegangen worden sind, die
1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sonderver-
mögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde 1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse-
oder eines Gemeindeverbands, nes Vermögen besitzen und
2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrich- 2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts-
tungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3927
Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der § 247
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Austausch von Sicherheiten
enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun-
gen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist
ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungs- berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine
nehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu
leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verfloch- ersetzen.
ten sein. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom § 248
6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR- Nachschusspflicht
Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II
S. 445) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergän-
das Bundesministerium der Finanzen. Über die Annahme zen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in
Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch- Sechster Teil
führungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2913/92 Vollstreckung
des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemein-
schaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkom- Erster Abschnitt
men vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand-
verfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Allgemeine Vorschriften
Fassungen entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.
(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und § 249
geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche- Vollstreckungsbehörden
rungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine
Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwal-
Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der tungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmel-
Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen dungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanz-
Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich ämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt
dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit unberührt.
nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas-
sungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die
besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommens-
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über- verhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die
nommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst- Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte
betrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und
Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei
und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge ge- der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als
genüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
§ 250
§ 245 Vollstreckungsersuchen
Sicherheitsleistung durch andere Werte (1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen
einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungs-
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann maßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen
die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des
Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde
Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher verantwortlich.
Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb
angemessener Frist verwertet werden können. (2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für
unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht
worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der
§ 246 ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese
auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte
Annahmewerte
Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entschei-
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu det die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungs-
welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen behörde.
sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Ver-
wertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der § 251
Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241
Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei Vollstreckbare Verwaltungsakte
beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit ange- (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit
nommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung
und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genann- durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361;
ten Werten liegen. § 69 der Finanzgerichtsordnung).
3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzord- § 256
nung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-
Einwendungen gegen die Vollstreckung
gesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen
des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord- Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwal-
nung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu voll- tungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit
strecken. den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren
einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insol- § 257
venzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Einstellung und
Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt Beschränkung der Vollstreckung
fest.
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschrän-
ken, sobald
§ 252
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251
Vollstreckungsgläubiger Abs. 1 weggefallen sind,
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufge-
Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die hoben wird,
Vollstreckungsbehörde angehört. 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4. die Leistung gestundet worden ist.
§ 253
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits
Vollstreckungsschuldner getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung auf-
ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet. gehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Ent-
scheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im
§ 254 Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen,
soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet
Voraussetzungen für worden ist.
den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Voll- § 258
streckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und
der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung Einstweilige Einstellung
oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungs- oder Beschränkung der Vollstreckung
gebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann
verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder
vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme auf-
Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der heben.
Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt,
ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Voll-
streckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steuer- Zweiter Abschnitt
anmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,
bedarf es eines Leistungsgebots nicht. Vollstreckung wegen Geldforderungen
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschlä-
1. Unterabschnitt
ge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit
der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für Allgemeine Vorschriften
die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem
Hauptanspruch beigetrieben werden. § 259
Mahnung
§ 255
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor
Vollstreckung gegen juristische Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer
Personen des öffentlichen Rechts Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Post-
nachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung
der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an
nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen
die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der
betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichts-
behörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und § 260
die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden Angabe des Schuldgrundes
kann.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfü-
(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuld-
gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht. grund anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3929
§ 261 § 267
Niederschlagung Vollstreckungsverfahren gegen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen nie- nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
dergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einzie- Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als
hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung
Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt
gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend
§ 262 für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Per-
son ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
Rechte Dritter
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der
Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht 2. Unterabschnitt
zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772
bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Aufteilung einer Gesamtschuld
Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls
durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu § 268
machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Voll-
streckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, Grundsatz
verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehö- Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu
rende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer
seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantra-
sich nach bürgerlichem Recht. gen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Auf- auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe
hebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
und 770 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu er- § 269
heben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird
die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungs- Antrag
behörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuld- (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antrag-
ner gerichtet, so sind sie Streitgenossen. stellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder
dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu
§ 263 stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
Vollstreckung gegen Ehegatten (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe
des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vor- Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr
schriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese
Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher § 270
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vor-
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der
schrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend
Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung
anzuwenden.
nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes
und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die
§ 265 tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend,
Vollstreckung gegen Erben die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung
zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwen-
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften dung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu
der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Abweichungen führt.
Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 271
§ 266 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Sonstige Fälle beschränkter Haftung Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessord- 1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermö-
nung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetz- gensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbe-
buchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift haltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3
des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und
§§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszu-
eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzu- gehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde
wenden. gelegen hat.
3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der Zusam- nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder ab-
menveranlagung als land- und forstwirtschaftliches zurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zu-
Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen grunde liegenden Betrag übereinstimmt.
Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eige-
nes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als § 276
eigenes Betriebsvermögen behandelt.
Rückständige Steuer,
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamt- Einleitung der Vollstreckung
schuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den (1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei
einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des
abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer auf-
feststellen lässt. zuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung
§ 272 gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Voll-
streckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen wird, aufzuteilen.
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhält- (3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vor-
nis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten auszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzu-
Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein beziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet
Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich worden sind.
als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranla-
gungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und (4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumnis-
einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der zuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzuneh- (5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rück-
men. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der standsanzeige als eingeleitet.
Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen
(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach
einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamt-
Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einlei-
schuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlun-
tung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleis-
gen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine
tet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung
Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der
einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet,
überzahlte Betrag zu erstatten.
der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veran- Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Auf-
lagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer teilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
§ 277
§ 273
Vollstreckung
Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Voll-
Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so streckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden,
ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich
bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veran- § 278
lagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen
ergeben. Beschränkung der Vollstreckung
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist (1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach
nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden
noch nicht getilgt ist. Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm
§ 274 zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranla-
gungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen,
Besonderer Aufteilungsmaßstab
unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückstän- kann der Empfänger über den sich nach Absatz 1 erge-
dige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern benden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts
gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen
werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemein- werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheits-
schaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur geschenke.
Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuld-
nern zu unterschreiben. § 279
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
§ 275
(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Voll-
Abrundung streckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber
Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Ent-
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scheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Voll- (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen
streckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne
Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vor-
zugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfand-
(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden
recht nicht gleichgestellt sind.
Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu ent-
halten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfand-
Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei recht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfän-
welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten: dung begründet wird.
1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
§ 283
2. den für die Berechnung der rückständigen Steuer maß-
gebenden Zeitpunkt, Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den ein- Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung ver-
zelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, äußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im
wenn von den Angaben der Gesamtschuldner ab- Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache
gewichen ist, ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
4. die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270) auf
§ 284
den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
Eidesstattliche Versicherung
5. die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamt-
schuldners anzurechnen sind. (1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungs-
behörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens
§ 280 vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, wenn
Änderung des Aufteilungsbescheids
1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
des § 129 nur geändert werden, wenn
2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das
1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung
unrichtigen Angaben beruht und die rückständige nicht zu erlangen sein wird,
Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise
nicht beigetrieben werden konnte, 3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287)
verweigert hat oder
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder
4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner
Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichti-
wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen
gung nach § 129 erhöht oder vermindert.
nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Voll-
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Ände- streckung mindestens zwei Wochen vorher angekün-
rung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung digt hatte; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungs-
nach § 129 nicht mehr zulässig. schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt
und den Grund glaubhaft macht.
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch
3. Unterabschnitt ersichtlich sein
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abga-
be der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
I. A l l g e m e i n e s Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen
des Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138
§ 281 der Insolvenzordnung);
Pfändung 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen Termin von dem Schuldner vorgenommenen unent-
erfolgt durch Pfändung. geltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf ge-
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, bräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts
als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und richteten.
der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozessord-
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der nung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,
pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben
Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in
Betracht kommt.
§ 282 (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten
Wirkung der Pfändung
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
gepfändeten Gegenstand. absehen.
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vor- gerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-
schrift oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeich- lichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde
nete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, nicht möglich ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in (9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen
dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessord- der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft
nung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versi- bis 577 der Zivilprozessordnung.
cherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er
später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher
bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden II. V o l l s t r e c k u n g i n S a c h e n
ist. Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es
nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen
§ 285
festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung
darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner inner- Vollziehungsbeamte
halb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versiche- (1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in
rung abgegeben hat. bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(5) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegen-
ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk über wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung
sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungs- durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde
schuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung § 286
abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer
Abgabe bereit ist. Vollstreckung in Sachen
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungs-
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eides-
schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte da-
stattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner
durch, dass er sie in Besitz nimmt.
selbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf ein- (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wert-
gelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner papiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuld-
erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den ners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht
Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche- gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des
rung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirk-
Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unan- sam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonsti-
fechtbar zurückgewiesen worden sind. ger Weise ersichtlich gemacht ist.
(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungs-
hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der schuldner die Pfändung mitzuteilen.
Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von
Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungs- Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Heraus-
schuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstatt- gabe bereit ist.
lichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldner-
verzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des § 287
Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Die §§ 915a
bis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Voll-
Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen streckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der
Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Zweck der Vollstreckung erfordert.
Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht er-
schienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse
Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eides- öffnen zu lassen.
stattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungs- (3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwen-
behörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 den und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte
Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht nachsuchen.
um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstatt-
lichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 (4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungs-
bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 910 und 913 schuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund
bis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzu- einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies
wenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 gilt sinn- der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche
gemäß. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuld- Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht
ners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenom-
§ 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll- men werden soll.
zieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsu-
Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im chung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Ab-
Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amts- satz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehr-
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lich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- § 292
oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners
Abwendung der Pfändung
haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten
gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden. (1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur
abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Voll-
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Voll-
ziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine
streckung vorzuzeigen.
Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld
erloschen ist.
§ 288 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Voll-
streckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der
Zuziehung von Zeugen sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt,
geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag ein-
Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuld- gezahlt hat.
ners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Per-
son, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt § 293
ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei
Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
als Zeugen zuzuziehen. (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich
nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-
oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch
§ 289 vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne
Zeit der Vollstreckung Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozess- (2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist
ordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in des-
allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung sen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,
vorgenommen werden. und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind
sie Streitgenossen.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vor-
zuzeigen.
§ 294
§ 290
Ungetrennte Früchte
Aufforderungen und
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
können gepfändet werden, solange sie nicht durch Voll-
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die streckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag
zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Voll- genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen
ziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet
die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht werden.
erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus
demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu
dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262
richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet
ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§ 291
Niederschrift § 295
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Voll- Unpfändbarkeit von Sachen
streckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivil-
(2) Die Niederschrift muss enthalten: prozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote,
1. Ort und Zeit der Aufnahme, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfän-
dung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungs-
kurzer Erwähnung der Vorgänge, behörde.
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt wor-
den ist, § 296
4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, Verwertung
dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anord-
und nach Genehmigung unterzeichnet sei, nung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern,
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten;
§ 292 gilt entsprechend.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4
nicht genügt werden können, so ist der Grund anzu- (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zah-
geben. lung des Vollstreckungsschuldners.
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§ 297 gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die
Aussetzung der Verwertung anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 ent-
sprechend.
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung ge-
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter
pfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen
ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird
zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung
ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
unbillig wäre.
so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungs-
behörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufs-
§ 298 preis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des
Versteigerung gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf
einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert wer- § 301
den, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit Einstellung der Versteigerung
einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös
diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen
zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich
Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige
der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den verstei-
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich
gernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungs-
bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert
schuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird
werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersu-
(§ 308 Abs. 4).
chen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeinde-
bediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung
beizuwohnen. § 302
(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Wertpapiere
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Markt-
preis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu ver-
§ 299 kaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen
Vorschriften zu versteigern.
Zuschlag
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein drei- § 303
maliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156
Namenspapiere
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf
ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschrei-
nur gegen bare Zahlung geschehen.
bung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteige- ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier
rungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu
einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an
Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig
versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren § 304
Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den
Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Versteigerung ungetrennter Früchte
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht ge-
von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, trennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn
seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubi- er sie nicht vor der Trennung versteigert.
ger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt
der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger § 305
gezahlt. Besondere Verwertung
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus
§ 300 besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Voll-
Mindestgebot streckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete
Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden,
den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwer-
das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufs-
ten oder durch eine andere Person als den Vollziehungs-
werts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche
beamten zu versteigern sei.
Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Aus-
bieten bekannt gegeben werden.
§ 306
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindest-
gebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, Vollstreckung in
so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungs- Ersatzteile von Luftfahrzeugen
behörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungster- (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein
min bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3935
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die
§ 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungs-
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfü-
beamte.
gung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Dritt-
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf schuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den
die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne
erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er
§ 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem
an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind. Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
§ 307 § 310
Anschlusspfändung Pfändung einer
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt durch Hypothek gesicherten Forderung
die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek
Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändi-
bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungs- gung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde
schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen. erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Voll-
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Voll- ziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des
streckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung
erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung
Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen
übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der Vollstreckungsbehörde.
der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des
Vollstreckungsbehörde gepfändet ist. Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem
§ 308 gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Verwertung bei mehrfacher Pfändung (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungs- auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
beamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvoll- neten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei
zieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürger-
Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung. lichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforde-
rung.
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für
alle beteiligten Gläubiger versteigert.
§ 311
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen
oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Pfändung einer durch Schiffshypothek
Gläubiger verteilt. oder Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffs-
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der hypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffs-
übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als register oder das Schiffsbauregister.
nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Register-
unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in des- pfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der
sen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-
Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizu- zeugen.
fügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873
(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf
bis 882 der Zivilprozessordnung.
Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Voll-
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfän- streckungsbehörde eingetragen. § 310 Abs. 2 gilt ent-
det, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der sprechend.
Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhält-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es
nis der Forderungen verteilt wird.
sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über
III. V o l l s t r e c k u n g i n F o r d e r u n g e n
Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen han-
und andere Vermögensrechte
delt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für
eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
§ 309 Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen
Pfändung einer Geldforderung durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforde-
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat rung gepfändet ist.
die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich (5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht
zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106
und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luft-
sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere fahrzeugen.
3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 312 lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335
Pfändung einer erzwingen.
Forderung aus indossablen Papieren (3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Voll-
durch Indossament übertragen werden können, werden streckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu ver-
dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die sichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht
Papiere in Besitz nimmt. wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
§ 313 (4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Voll-
streckungsbehörde auch den Anspruch des Voll-
Pfändung fortlaufender Bezüge
streckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden § 316
Bezügen bestehenden Forderung erworben wird,
erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig wer- Erklärungspflicht des Drittschuldners
den. (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch
der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei
Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet an-
Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies erkenne und bereit sei zu zahlen,
gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn. 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und Forderung erheben,
begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen
Arbeits- oder Dienstverhältnis. Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht
als Schuldanerkenntnis.
§ 314 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann
in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der
Einziehungsverfügung
Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung
der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entspre- entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein
chend. Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwen-
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungs- den.
verfügung verbunden werden. (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut anzuwenden.
gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners,
der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 § 317
Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder
§ 315
ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungs-
Wirkung der Einziehungsverfügung behörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu ver-
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen werten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Voll-
Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen streckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine
nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine setzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich
Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht ist.
an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Dritt-
schuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungs- § 318
verfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Ansprüche auf
solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Herausgabe oder Leistung von Sachen
Drittschuldner hiervon erfährt.
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu ertei- die nachstehenden Vorschriften.
len und die über die Forderung vorhandenen Urkunden
herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine beweg-
Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungs- liche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde
behörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten heraus-
Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungs- zugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache
behörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage verwertet.
der Sache entsprechend ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbeweg-
gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die liche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an,
Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3937
den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Voll-
Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf streckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung
Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treu- einem anderen überlassen werden kann, besondere
händer als Vertreter des Vollstreckungsschuldners auf- Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Voll-
zulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Voll- streckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen;
streckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu
Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypo- benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie
thek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon
der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung vorher bewirkt ist.
in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die
über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt. Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grund-
im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbau- schuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften
werk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister ein- über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine
getragen ist oder in dieses Register eingetragen werden Hypothek besteht.
kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahr-
zeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luft- (7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten
fahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an sinngemäß.
Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung 4. Unterabschnitt
zu gewähren. Die Entschädigung darf die Vergütung nicht
übersteigen, die durch die Verordnung über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwal-
ters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) festgesetzt § 322
worden ist. Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 319
unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen,
Unpfändbarkeit von Forderungen für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 schriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen
der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im
Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Re-
Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß. gister eingetragen werden können, sowie die Luftfahr-
zeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder
nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
§ 320
sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche
Mehrfache Pfändung einer Forderung Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungs- die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das
behörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivil- verwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung
prozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung ein-
Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden. getragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach
§ 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfand-
und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist recht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a
bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des
Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungs- Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich
verfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet
ist. wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt
§ 321 § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Vollstreckung in andere Vermögensrechte die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländi-
sche Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte,
Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des
die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbeweg-
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
liche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschrif-
verwaltung.
ten entsprechend.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Ver-
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfän-
mögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die
dung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das
Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen,
Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Voll-
zugestellt ist.
streckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grund-
bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem buchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypo-
anderen überlassen werden kann. thek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfand-
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rechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Geset-
§ 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffs- zes anzuwenden.
registerordnung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll § 325
die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festge- Aufhebung des dinglichen Arrestes
stellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem
bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanord-
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 nung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück § 326
im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der
Persönlicher Sicherheitsarrest
aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetra-
gen werden, dass das Vorrecht wegfällt. (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen
§ 323 Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um
die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflich-
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger tigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffs- Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der
hypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahr- Pflichtige befindet.
zeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangs- (2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung
versteigerung aus diesem Recht nur dann eines Dul- zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und
dungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrest-
Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt grund ergeben.
sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach
§ 322 eingetragenen Sicherungshypothek. (3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des
persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und
die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der
Zivilprozessordnung sinngemäß. § 911 der Zivilprozess-
5. Unterabschnitt
ordnung ist nicht anzuwenden.
Arrest (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung.
§ 324
Dinglicher Arrest
6. Unterabschnitt
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderun-
gen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfest- Verwertung von Sicherheiten
setzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das
bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, § 327
wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung verei- Verwertung von Sicherheiten
telt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest
auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zah- Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren
lenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann
In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten
bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche
gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschrif-
ten dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwer-
begründet und von dem anordnenden Bediensteten tungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe
unterschrieben sein. Die elektronische Form ist aus- mindestens eine Woche verstrichen ist.
geschlossen.
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig,
wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet Dritter Abschnitt
worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist Vollstreckung wegen anderer
auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner Leistungen als Geldforderungen
zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung
nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und
1. Unterabschnitt
innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt.
Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt Vollstreckung wegen Handlungen,
§ 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Duldungen oder Unterlassungen
Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessord-
nung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des § 328
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Voll- Zwangsmittel
streckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Hand-
Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. lung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,
Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3939
unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die § 334
Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungs- Ersatzzwangshaft
behörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen
hat. (1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes
Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen
das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des
beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das
angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbe-
fehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde,
§ 329 der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeich-
Zwangsgeld nen sind.
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht über- (2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem
steigen. Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohn-
sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
§ 330 gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amts-
Ersatzvornahme gerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,
deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertret- (3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag,
bare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungs- höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatz-
behörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung zwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909
auf Kosten des Pflichtigen beauftragen. und 910 der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175
des Strafvollzugsgesetzes.
§ 331 (4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so
darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
Unmittelbarer Zwang
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht
zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehör- § 335
de den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unter-
Beendigung des Zwangsverfahrens
lassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangs-
mittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
§ 332
Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht wer-
2. Unterabschnitt
den. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des
durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt Erzwingung von Sicherheiten
es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der
Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der
Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen. § 336
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt ver- Erzwingung von Sicherheiten
bunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder (1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten
Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicher-
bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne heiten pfänden.
Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in
bestimmter Höhe anzudrohen. (2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche
Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entspre-
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflich- chend anzuwenden.
tung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedroh-
te Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein
Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangs-
mittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht Vierter Abschnitt
werden.
Kosten
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt
werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläu-
fig zu veranschlagen. § 337
Kosten der Vollstreckung
§ 333
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Aus-
Festsetzung der Zwangsmittel lagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erho-
Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der ben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten
Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanz- zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259
behörde das Zwangsmittel fest. Satz 2) entstehen.
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 338 (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht auf-
Gebührenarten zufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe
Gebühr erhoben.
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebüh-
ren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwer- § 341
tungsgebühren (§ 341) erhoben.
Verwertungsgebühr
§ 339 (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung
Pfändungsgebühr und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte
oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früch- Verwertungsauftrags unternommen hat.
ten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von
Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, (3) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt
die durch Indossament übertragen werden können, der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so
ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das
2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen nach § 339
Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Gebühr entsteht:
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zwei-
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Aus- ter Halbsatz), so ist § 339 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe
führung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, anzuwenden, dass ein Viertel der vollen Gebühr, höchs-
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine For- tens 30 Euro, erhoben wird; im Übrigen wird keine Gebühr
derung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der
werden soll. bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als
Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3 Satz 2 gilt
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu sinngemäß.
vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entste-
henden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollzie-
§ 342
hung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr
nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). Mehrheit von Schuldnern
(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem (1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind
Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es wird die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei
die volle Gebühr erhoben. derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshand-
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn lungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu
erheben.
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil
pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamt-
schuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden
2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur
Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivil- einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen
prozessordnung unterbleibt. schulden die Gebühren als Gesamtschuldner. Wird die
(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn Vollstreckung einer Gesamtschuld nach den §§ 268
bis 278 beschränkt, so ermäßigen sich die bis dahin ent-
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfän-
dung abgewendet wird oder standenen Gebühren entsprechend.
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem § 343
sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle bege-
ben hat. (weggefallen)
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird
keine Gebühr erhoben. § 344
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Auslagen
Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder (1) Als Auslagen werden erhoben:
andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr
1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilen-
nur einmal erhoben.
de oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die
§ 340 Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig
von der Art der Herstellung 0,50 Euro,
Wegnahmegebühr
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienst-
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme leistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefon-
beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen dienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336
erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungs- 3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustel-
schuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollzie- lungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die
hungsbeamten freiwillig leistet. Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungs-
gesetzes), so werden die für Zustellungen durch die
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. erhoben,
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4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung ent- 2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in
stehen, anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angele-
genheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes-
5. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder
finanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den
Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Voll-
Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
streckungsschuldnern zugezogenen Personen,
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angele-
6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichti-
genheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des
gung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung
Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Füt-
terung und Pflege gepfändeter Tiere, 4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten
Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die
7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunfts- außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für
personen und Sachverständige (§ 107) sowie an anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch
8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungs- ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass
maßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen
Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmit- vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines
telbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden
gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht ent-
unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatz- schieden worden ist.
zwangshaft entstandene Kosten.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwal-
(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungs- tung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütun-
schuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen gen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrecht-
Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Aus- lichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammen-
lagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteilig- hängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnah-
ten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die men der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Ver-
besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem bote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berück- Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angele-
sichtigen. genheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das
§ 345 Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des § 348
Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwands- Ausschluss des Einspruchs
entschädigungen abgegolten werden, von dem Voll- Der Einspruch ist nicht statthaft
streckungsschuldner nicht zu erstatten.
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
§ 346 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
das Einspruchsverfahren vorschreibt,
entstanden wären, sind nicht zu erheben.
4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in
(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhe-
Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten
bung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr.
Teils des Steuerberatungsgesetzes,
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist 5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in
gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Ab-
auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden. schnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-
zes.
Siebenter Teil § 349
(weggefallen)
Außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren
§ 350
Erster Abschnitt Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend
Zulässigkeit
macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unter-
lassung beschwert zu sein.
§ 347
Statthaftigkeit des Einspruchs § 351
(1) Gegen Verwaltungsakte Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsak-
Anwendung findet, te ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die
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Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschrif- den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Ein-
ten über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungs- spruch einlegen.
akten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid § 354
(§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Einspruchsverzicht
Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folge-
(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass
bescheids, angegriffen werden.
des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann
auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall aus-
§ 352 gesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend
Einspruchsbefugnis von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den
bei der einheitlichen Feststellung Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und geson- (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi-
derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können gungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im
Einspruch einlegen: Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die
1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden.
solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevoll- Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht
mächtigte im Sinne des Absatzes 2; beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanz-
jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberech- behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er
tigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträg-
ist oder zu ergehen hätte; lich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so
gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind,
ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid Zweiter Abschnitt
ergangen ist oder zu ergehen hätte;
Verfahrensvorschriften
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestell-
ten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die ein- § 355
zelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Fest-
stellungen hierzu berührt wird; Einspruchsfrist
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Be- (1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb
teiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Fest- eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
stellungen über die Frage berührt wird. einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung
ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmel-
(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist dung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168
der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der
§ 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord- Zustimmung, einzulegen.
nung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom (2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbe-
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststel- fristet.
lungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevoll-
mächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des § 356
Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte Rechtsbehelfsbelehrung
oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6
Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektro-
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 nisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-
Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und
bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz
Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt
der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten verwendeten Form belehrt worden ist.
widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,
wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jah-
der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevoll- res seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei
mächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangs- denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
bevollmächtigten belehrt worden sind. höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elek-
tronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht
§ 353 gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt
sinngemäß.
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermess- § 357
bescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Einlegung des Einspruchs
Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur
worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem
190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3943
Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige (5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als
Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anord-
nen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen,
dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von
deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein
einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen
Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden
werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt
ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von
gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht
Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung
wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die
eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur
Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist
Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde
muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im
angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen
Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in
Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund
Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist
gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde
abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehör-
wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die
de angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei
Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung
einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Ein-
erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch
spruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden
ohne Antrag hinzuziehen.
übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 an-
gebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet
werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll § 361
angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt ange- Aussetzung der Vollziehung
fochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sol-
len die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung
Beweismittel angeführt werden. des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des
Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung
einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei
§ 358
Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beruhenden Folgebescheide.
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwal-
Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, tungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teil-
insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist ein- weise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf
gelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ver-
waltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den
§ 359 Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
Beteiligte öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist
der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der
Beteiligte am Verfahren sind: Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollzie-
1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer), hung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die
Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer,
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträ-
ge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die
§ 360 festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt
nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollzie-
Hinzuziehung zum Verfahren
hung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleis-
Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag tung abhängig gemacht werden.
andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den
Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids
insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebe-
dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist scheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids
derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat. bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der
Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenbe- denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des
rechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzu- Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrück-
gezogen werden, weil seine Interessen als Abgaben- lich ausgeschlossen worden ist.
berechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Unter-
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart
sagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung
beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen.
gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt
Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht
erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch beson-
befugt sind, Einspruch einzulegen.
dere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat
dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367
Einspruch eingelegt hat. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollzie- § 364a
hung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3
Erörterung des Sach- und Rechtsstands
der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanz-
behörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den
§ 362 Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte kön-
nen hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies
Rücknahme des Einspruchs
für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Ent- Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Betei-
scheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. ligte zu einer Erörterung laden.
§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständi- kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteilig-
gungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im ten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten
Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Ein- angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll
spruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmäch-
(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Ein- tigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur
spruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies
der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 für sachdienlich hält.
sinngemäß.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen
werden.
§ 363
Aussetzung
§ 364b
und Ruhen des Verfahrens
Fristsetzung
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine
ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits Frist setzen
bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungs-
1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichti-
behörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Ent-
gung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert
scheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits
fühlt,
oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwal-
tungsbehörde aussetzen. 2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Punkte,
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustim-
mung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage
wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen
der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden,
Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem
sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt
obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch
unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entspre-
hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit;
chend.
dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die
Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die
obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen
gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Ein- § 365
spruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den
Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchs- Anwendung von Verfahrensvorschriften
verfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies (1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übri-
beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchs- gen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des
führer mitteilt. angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gel-
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Ver- ten.
fahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2
des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevoll-
Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die mächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben,
Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden. an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert
§ 364 oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegen-
stand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entspre-
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
chend, wenn
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn
die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von 2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen
Amts wegen mitzuteilen. unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3945
§ 366 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über
Form, Inhalt und Bekanntgabe steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvoll-
der Einspruchsentscheidung ständige Angaben macht,
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich
zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
sehen und den Beteiligten bekannt zu geben. 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder
Steuerstemplern unterlässt
§ 367 und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen
Entscheidung über den Einspruch anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, (2) Der Versuch ist strafbar.
die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchs- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
entscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entschei- ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
det diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern ver-
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entschei- kürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
det, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der
Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchs- 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
führers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit missbraucht,
einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine
Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wor- Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
den ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentschei-
dung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem 4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter
Einspruch nicht abhilft. Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungs-
akt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie
für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so ent- nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festge-
scheidet die zuständige Finanzbehörde über den Ein- setzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläu-
spruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde han- fig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird
delnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen. oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile
sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steu-
§ 368
ervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder
(weggefallen) belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat
bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der
Achter Teil Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht
werden können.
Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren began-
gen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verbo-
Erster Abschnitt ten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die
Strafvorschriften
Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
§ 369 schaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat
Steuerstraftaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit
dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
2. der Bannbruch, 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr.
L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem ande-
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-
soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, waltet werden. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat ver-
Nummern 1 bis 3 begangen hat. bürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4
festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer
über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steu-
Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche
ergesetze nichts anderes bestimmen.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten
im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegensei-
§ 370 tigkeit zu verfolgen sind.
Steuerhinterziehung (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Gel-
strafe wird bestraft, wer tungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 370a § 373
Gewerbsmäßige oder Gewerbsmäßiger, gewaltsamer
bandenmäßige Steuerhinterziehung und bandenmäßiger Schmuggel
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen
gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit
1. gewerbsmäßig oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten bestraft.
Begehung solcher Taten verbunden hat, (2) Ebenso wird bestraft, wer
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder 1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall
liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des 2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
§ 371 erfüllt sind. oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug
oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines
§ 371 anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden, oder
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvoll- Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Aus-
ständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder fuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat,
ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird inso- unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die
weit straffrei. Tat ausführt.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
§ 374
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
Steuerhehlerei
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen
Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Ver-
oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist brauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im
oder Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinter-
zogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 began-
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des gen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder
bekannt gegeben worden ist oder einen Dritten zu bereichern, wird nach § 370 Abs. 1 und 2,
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373 bestraft.
Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- oder Ausfuhr-
und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi- abgaben hinterzogen worden sind, die von einem anderen
gung der Sachlage damit rechnen musste. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen
Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteilig- Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten
ten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten Staat zustehen; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend.
hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten
angemessenen Frist entrichtet. § 375
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig Nebenfolgen
und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in (1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
§ 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen Jahr wegen
oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, straf-
rechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem 1. Steuerhinterziehung,
Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeld- 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
verfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
3. Steuerhehlerei oder
Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt
Absatz 3 entsprechend. 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den
Nummern 1 bis 3 begangen hat,
§ 372 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Bannbruch Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafge-
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen setzbuchs).
einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen
die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung worden, so können
gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die
Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3947
fuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus den Europäi-
Steuerhehlerei bezieht, und schen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations-
oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung
2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden
gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt,
sind,
wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzu- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
wenden. schaften verwaltet werden.
§ 376 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die
Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder 2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 ver-
diese Bekanntgabe angeordnet wird. letzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhan-
delt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonde-
Zweiter Abschnitt ren Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
Bußgeldvorschriften (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-
§ 377 lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Steuerordnungswidrigkeiten
§ 380
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkei-
ten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergeset- Gefährdung der Abzugsteuern
zen mit Geldbuße geahndet werden können. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschrif- fertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzube-
ten des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrig- halten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht
keiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze rechtzeitig nachkommt.
nichts anderes bestimmen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn
§ 378 die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Leichtfertige Steuerverkürzung
§ 381
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger
Verbrauchsteuergefährdung
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steu-
erpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. fertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der
dazu erlassenen Rechtsverordnungen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprü-
fung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der
Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der 2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteu-
Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene erpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche
Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Ver-
Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der wendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse
Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt oder Waren oder
entsprechend. 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den
Freihäfen
§ 379
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder
Steuergefährdung die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
fertig weisen.
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
sind, oder zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-
lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige
Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in
§ 382
tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbu-
chen lässt Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei
gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen
auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu
werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen
3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
des Rates oder der Kommission der Europäischen fahren, namentlich die Strafprozessordnung, das
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsge-
1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über setz.
die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemein- (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften die-
schaft sowie über die Freizonengrenzen, ses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der
2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die
dessen Durchführung oder für die Erlangung einer unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sach-
sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren, verhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen
Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen
3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die dar- gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entspre-
über hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete chend anzuwenden.
gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf
Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für § 386
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Zuständigkeit der
verweisen.
Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvor-
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die
schriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne
für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse.
zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Hand-
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in
lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selb-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch ständig durch, wenn die Tat
Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen
1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
des Rates der Europäischen Union oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die nach den Absät- 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verlet-
zen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße zung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche
geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen,
Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung, (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldig-
Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von ten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungs-
Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Nieder- befehl erlassen ist.
schriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldoku-
menten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an
Dokumenten betreffen. die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft
kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fäl-
len kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der
§ 383
Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehör-
Unzulässiger Erwerb von Steuer- de abgeben.
erstattungs- und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 § 387
Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. Sachlich zuständige Finanzbehörde
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis (1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. betroffene Steuer verwaltet.
§ 384 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechts-
verordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer
Verfolgungsverjährung Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,
den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren. den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtli-
che Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsver-
ordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landes-
Dritter Abschnitt behörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bun-
desministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des
Strafverfahren Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann
1. Unterabschnitt die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zustän-
dige oberste Landesbehörde übertragen.
Allgemeine Vorschriften
§ 388
§ 385
Örtlich zuständige Finanzbehörde
Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gel- (1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
ten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes 1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder ent-
bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafver- deckt worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3949
2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die § 392
Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder Verteidigung
3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessord-
des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. nung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidi-
Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanz- gern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Straf-
behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohn- verfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie
sitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständig- die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsan-
keit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit walt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
ändert. schule führen.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt
dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständig- unberührt.
keit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort
bestimmt. § 393
Verhältnis des Strafverfahrens
§ 389 zum Besteuerungsverfahren
Zusammenhängende Strafsachen (1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und
der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach
Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Ver-
§ 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden
fahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren
gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zustän- sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflich-
dig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. tigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde,
sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuer-
straftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies
§ 390 gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das
Mehrfache Zuständigkeit Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige
ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehör-
den zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in
die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen
oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichti-
(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere ge der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens
zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu überneh- oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in
men, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen
erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer
die ersuchte Finanzbehörde untersteht. Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies
gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingen-
des öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
§ 391
Zuständiges Gericht
§ 394
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich
Übergang des Eigentums
zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landge-
richt seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf fri-
unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 scher Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt
Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen
Abs. 1 der Strafprozessordnung. werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in
das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine
die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver- des Eigentums hingewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1 des
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Die
oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim § 395
Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen wer- Akteneinsicht der Finanzbehörde
den.
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage
nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte
jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.
dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steu- Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Ein-
erstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen. sichtnahme übersandt.
3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
§ 396 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die
Aussetzung des Verfahrens Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinter- Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer
ziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle
Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervor- unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Ver-
teile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt dunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlag-
werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig nahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Unter-
abgeschlossen ist. suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfs-
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsver- beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften
fahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhe- der Strafprozessordnung anordnen.
bung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der
Sache befasst ist. § 400
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Verjährung. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhe-
bung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanz-
behörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn
2. Unterabschnitt die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren
Ermittlungsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die
Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
I. A l l g e m e i n e s
§ 401
§ 397 Antrag auf Anordnung von Neben-
folgen im selbständigen Verfahren
Einleitung des Strafverfahrens
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einzie-
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanz-
hung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine
behörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Perso-
Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft,
nenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442
die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen
Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts
unverzüglich in den Akten zu vermerken. III. S t e l l u n g d e r F i n a n z b e h ö r d e i m
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschul- Verfahren der Staatsanwaltschaft
digten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert
wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, § 402
die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er Allgemeine Rechte und
verdächtig ist. Pflichten der Finanzbehörde
(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsver-
§ 398 fahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde
Einstellung wegen Geringfügigkeit dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die
Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steu- Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.
erverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steu- (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die
ervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbe-
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzuse- hörden.
hen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfol-
gung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer § 403
Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Beteiligung der Finanzbehörde
Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermitt-
Taten begangen hat, entsprechend.
lungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die
sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzuneh-
II. V e r f a h r e n d e r F i n a n z b e h ö r d e men. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr
rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanz-
bei Steuerstraftaten behörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen
und Sachverständige zu stellen.
§ 399 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Ver-
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde handlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren Anwesenheit gestattet ist.
auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die
sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwalt- Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-
schaft im Ermittlungsverfahren zustehen. befehls mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3951
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzu- wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der
stellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Verneh-
hören. mung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
(§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der
Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Haupt-
IV. S t e u e r - u n d Z o l l f a h n d u n g verhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten,
Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu
§ 404 richten.
Steuer- und Zollfahndung (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende
Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahn-
dung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen 4. Unterabschnitt
Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Kosten des Verfahrens
Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1
bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 § 408
Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papie-
Kosten des Verfahrens
re des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1
der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des
der Staatsanwaltschaft. § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im
Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die
gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerbera-
V. E n t s c h ä d i g u n g d e r Z e u g e n u n d ters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder
vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen
der Sachverständigen
gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts-
§ 405 anwalts erstattet werden.
Entschädigung der
Zeugen und der Sachverständigen
Vierter Abschnitt
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanz-
behörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entschädigt. Dies gilt auch in den § 409
Fällen des § 404.
Zuständige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwal-
3. Unterabschnitt
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Gerichtliches Verfahren über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich
zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entspre-
§ 406 chend.
Mitwirkung der Finanzbehörde
im Strafbefehlsverfahren § 410
und im selbständigen Verfahren Ergänzende Vorschriften
für das Bußgeldverfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls
beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der (1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfah-
Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 rensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ord-
Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anbe- nungswidrigkeiten entsprechend:
raumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanz-
wird. behörde,
(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Ein- 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
ziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder
eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine 3. § 392 über die Verteidigung,
Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft Besteuerungsverfahren,
wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt
5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
oder vom Gericht angeordnet wird.
6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
§ 407 7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der
Beteiligung der Finanzbehörde,
Finanzbehörde in sonstigen Fällen 8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt 9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steu-
für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, er- und Zollfahndung,
3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanz-
Sachverständigen, behörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von
11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils
12. § 408 über die Kosten des Verfahrens. dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ord-
mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 nungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107
so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Straf- Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
befehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken. dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungs-
§ 411 kostengesetzes gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer Neunter Teil
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steu- Schlussvorschriften
erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er § 413
in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuer-
sachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen Einschränkung von Grundrechten
wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskam- Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und
mer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu- des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmelde-
tung sind. geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
§ 412 gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 414
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgeset- (gegenstandslos)
zes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den
Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2
bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt § 415
unberührt. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3953
Anlage
(zu § 339 Abs. 4)
Gegen- Gebühr Gegen- Gebühr
standswert Euro standswert Euro
bis ... Euro bis ... Euro
500 10 24 000 150
1 000 15 25 000 155
1 500 20 26 000 160
2 000 25 27 000 165
2 500 30 28 000 170
3 000 35 29 000 175
3 500 40 30 000 180
4 000 45 31 000 185
4 500 50 32 000 190
5 000 55 33 000 195
6 000 60 34 000 200
7 000 65 35 000 205
8 000 70 36 000 210
9 000 75 37 000 215
10 000 80 38 000 220
11 000 85 39 000 225
12 000 90 40 000 230
13 000 95 41 000 235
14 000 100 42 000 240
15 000 105 43 000 245
16 000 110 44 000 250
17 000 115 45 000 255
18 000 120 46 000 260
19 000 125 47 000 265
20 000 130 48 000 270
21 000 135 49 000 275
22 000 140 50 000 280
23 000 145
Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 50 000 Euro für
jeden angefangenen Betrag von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro.
3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 5. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und
das folgende Gesetz beschlossen: Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit
dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des
entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außer-
Artikel 1 halb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforder-
Änderung des Strafvollzugsgesetzes lich ist.“
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
4. In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
Wort „Soldaten“ das Wort „oder“ durch ein Komma
kel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),
ersetzt, in Nummer 7 nach dem Wort „Maßnahmen“
wird wie folgt geändert:
das Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 8
angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 86
Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ die Angabe „8. die Durchführung der Besteuerung“.
„§ 86a Lichtbilder“ eingefügt.
1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lichtbil- Artikel 2
dern“ die Wörter „mit Kenntnis des Gefangenen“ ein- Änderung der Strafprozessordnung
gefügt.
In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
2. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
„§ 86a vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden
Lichtbilder ist, werden
(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechter-
haltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Licht- 1. nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapier-
bilder der Gefangenen aufgenommen und mit den fälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“
Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von
und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetz-
nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen buches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern
werden. mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“
und
(2) Die Lichtbilder dürfen nur
1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, 2. nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel
wenn eine Überprüfung der Identität der Gefange- nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die
nen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach
erforderlich ist, § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches,“
2. übermittelt werden eingefügt.
a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes Artikel 3
und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer
Zitiergebot bei
gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechts-
Einschränkung von Grundrechten
güter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldege-
b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.
heimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes einge-
Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verle- schränkt.
gung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu
löschen.“
Artikel 4
3. § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3955
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 25. September 2002
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I
S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird folgender Absatz angefügt:
„(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 10. Oktober 2002
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 in den Verkehr gebracht werden. Futter-
mittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 10. Oktober 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Acephat“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Gemüsebohnen und Gemüseerbsen 3
phosphat Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi 2
und Pflaumen
Kernobst, Salat und Zitrusfrüchte 1
Auberginen und Tomaten 0,5
Artischocken und Pfirsiche 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02“.
Futtermittel tierischen Ursprungs
b) Die Position „Amitraz“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- Hopfen 20
methylamin Baumwollsamen 1
Summe aus Amitraz und allen Auberginen, Kernobst und Tomaten 0,5
Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl- Tee 0,1
anilingruppe enthalten, berechnet übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
als Amitraz ausgenommen Getreide
Getreide sowie Futtermittel aus 0,02“.
Geflügel und Eier
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließ-
lich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 34 S. 7);
– Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3957
c) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophe- Hopfen 20
noxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3- Reis und Stangensellerie 5
methoxyacrylat
Salate 3
Auberginen, Bananen, Erdbeeren 2
(ohne Wildfrüchte), Paprika, Toma-
ten und Trauben
Artischocken, Cucurbitaceen mit 1
genießbarer Schale, Gemüsebohnen
(mit Hülsen) und Zitrusfrüchte
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale und Gemüseerbsen
(mit Hülsen)
Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und 0,3
Weizen
Chicoree, Gemüseerbsen (ohne 0,2
Hülsen), Karotten, Meerrettich,
Möhren, Pastinaken, Petersilien-
wurzeln und Schwarzwurzeln
Hülsenfrüchte, Porree, Schalen- 0,1
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01“.
d) Die Position „Chlorthalonil“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Brombeeren, Himbeeren, Johannis- 10
beeren, Porree, Stachelbeeren und
Stangensellerie
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5
und Kräuter
Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter- 3
trauben und Kopfkohl
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preisel- 2
beeren, Solanaceen und Zuchtpilze
Aprikosen, Cucurbitaceen mit un- 1
genießbarer Schale, Gurken, aus-
genommen Einlegegurken, Karotten,
Kernobst, Knollensellerie, Möhren,
Pfirsiche und Tafeltrauben
Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten 0,5
und Speisezwiebeln
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Erdnüsse und Gemüsebohnen 0,05
(ohne Hülsen)
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01“.
Futtermittel tierischen Ursprungs
3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
e) Die Position „Cypermethrin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- Hopfen 30
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl- Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2
cyclopropancarboxylat Pfirsiche, Salate, Wildbeeren, Wild-
einschließlich anderer verwandter früchte und Zitrusfrüchte
Isomerengemische Blattkohle, Kernobst, Kirschen, 1
Pflaumen und wild wachsende Pilze
Blumenkohle, Gemüsebohnen 0,5
(mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit
Hülsen), Kopfkohle, Porree, Spinat,
Solanaceen, Strauchbeerenobst,
Tee und Trauben
Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,2
mit genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,
Leinsamen, Mohnsamen, Raps-
samen, Sesamsamen und Sonnen-
blumenkerne sowie Futtermittel aus
Landtieren1), ausgenommen Futter-
mittel aus Geflügel
Knoblauch, Speisezwiebeln, 0,1
Schalotten und Spargel
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Milch2) 0,02“.
f) Die Position „Ethephon“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kernobst, Kirschen, Paprika und 3
Tomaten
Ananas und Baumwollsamen 2
Gerste und Roggen 0,5
Weizen und Triticale 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05“.
Futtermittel tierischen Ursprungs
g) Die Position „Fenbutatinoxid“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)- Zitrusfrüchte 5
distannoxan Bananen 3
Kernobst und Trauben 2
Auberginen, Erdbeeren, Paprika und 1
Tomaten
Gurken, ausgenommen Einlege- 0,5
gurken, und Zucchini
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs1),3),
ausgenommen Milch
Milch2) 0,02“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3959
h) Nach der Position „Flucythrianat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Flupyrsulfuron- 144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
methyl 2-ylcarba-moylsulfamoyl)-6- übrige pflanzliche Futtermittel 0,02“.
trifluoromethylnicotinat
i) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy-imino-2- Johannisbeeren, Paprika, Stachel- 1
methyl [2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat] beeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Erdbeeren, Kernobst und
Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Eier 0,02
Metabolit 490M1:2-Methoxyimino Niere von Landtieren 0,05
-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl] Fleisch, Leber und Fett von Land- 0,02
essigsäure tieren
Metabolit 490M9:2[2-(4-Hydroxy-2- Milch 0,02“.
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
j) Die Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Lambda-Cyha- 091465-08-6 (RS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)- Hopfen 10
lothrin (1RS)-3-(2-chlor-3,3,3-triflourprop- Kräuter, Salate und Tee 1
1-enyl)-2,2-dimethylcyclopropan- Auberginen, Erdbeeren (ohne Wild- 0,5
carboxylat früchte), wild wachsende Pilze und
Spinat
Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit 0,2
Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl,
Pfirsiche, Trauben und Wildfrüchte
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Grapefruit,
Johannisbeeren, Kernobst, Knollen-
sellerie, Orangen, Pampelmusen,
Paprika, Radieschen, Rettich,
Stachelbeeren, übriges Steinobst
und Tomaten
Gerste, Cucurbitaceen mit un- 0,05
genießbarer Schale, Rosenkohl
und Schalenfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Lambda-Cyhalothrin einschließlich Futtermittel aus Landtieren1), aus- 0,5
andere verwandter Isomerengemi- genommen Futtermittel aus Geflügel
sche (Summe der Isomeren) Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3) 0,02“.
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
k) Die Position „Metalaxyl“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N-(2,6- Hopfen 10
xylyl)-alaninat Tafeltrauben 2
Endivien, Keltertrauben, Kernobst, 1
Kopfkohl, Kräuter und Salat
Erdbeeren, Grapefruits, Gurken, 0,5
ausgenommen Einlegegurken,
Orangen, Pampelmusen, Schalotten
und Speisezwiebeln
Frühlingszwiebeln, Melonen, Porree 0,2
und Wassermelonen
Blumenkohle, Karotten, Möhren, 0,1
Pastinaken und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05“.
Futtermittel tierischen Ursprungs
l) Nach der Position „Propyzamid“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Pymetrozin 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3- Hopfen 5
ylmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H- Kräuter, Paprika und Salate 1
[1,2,4]-triazin-3-one Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,5
genießbarer Schale und Tomaten
Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale
Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, 0,05
Kopfkohl und Pfirsiche
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3961
Verordnung
über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags
der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
Vom 27. September 2002
Auf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversiche-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in rungsamt teilt der Bundesanstalt für Arbeit jährlich im
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.
(BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem §3
Bundesministerium der Finanzen:
Fälligkeit des Ausgleichsbetrags
§1 Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der
Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das
Berechnung des Ausgleichsbetrags Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in
(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichs- dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Be-
betrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial- rechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungs-
gesetzbuch sind zugrunde zu legen: anspruch der Bundesanstalt für Arbeit, wird dieser mit der
Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr ver-
1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die
rechnet.
Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Ren-
tenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbeding- §4
ten Erwerbsminderungsrenten (AE),
Verteilung des Ausgleichsbetrags und der
2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag
wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der dar- (1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung
auf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bun-
an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung desversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des
(RA), Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Auf-
3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf teilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Ren-
Arbeitslosengeld von 15,2 Monaten. tenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung
(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel der Angestellten erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem
berechnet: Zahlungsvolumen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsmin-
derungsrenten des Jahres, das dem Jahr der Fälligkeit
AB = AE ҂ RA ҂ 15,2. des Ausgleichsbetrags vorgeht, unter Berücksichtigung
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger des Wanderversicherungsausgleichs nach § 223 des
übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Verteilung
Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbei-
Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. ter ist § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend anzuwenden.
§2 (2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt ent-
sprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.
Fälligkeit der Abschlags-
zahlungen auf den Ausgleichsbetrag
§5
Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt die Abschlagszahlun-
gen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Renten- Inkrafttreten
versicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Aus- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
zahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 20. September 2002
I.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. März
1997 (BGBl. I S. 550) wird wie folgt gefasst:
„Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch die Anordnung vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, übertrage ich
widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten bis zu den Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme
der Militärgeistlichen, der Professoren und der Hochschuldozenten
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Informationsmanagement und Infor-
mationstechnik der Bundeswehr,
3. dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
4. den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
5. dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
6. dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes für die
Bundeswehr,
7. dem Präsidenten des Bundessprachenamtes,
8. den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bonn, den 20. September 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3963
Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über
die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder
Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 20. September 2002
I.
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im
Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Änderung der All-
gemeinen Anordnung vom 10. Juli 1985 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird in der Auflistung der Dienststellen nach dem „Bundesamt
für Wehrtechnik und Beschaffung“ das „Bundesamt für Informationsmana-
gement und Informationstechnik der Bundeswehr“ aufgenommen. Das Wort
„Bundeswehrverwaltungsamt“ wird durch die Wörter „Bundesamt für Wehr-
verwaltung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird in der Auflistung der Dienststellen nach dem „Bundesamt
für Wehrtechnik und Beschaffung“ das „Bundesamt für Informationsmana-
gement und Informationstechnik der Bundeswehr“ aufgenommen. Das Wort
„Bundeswehrverwaltungsamt“ wird durch die Wörter „Bundesamt für Wehr-
verwaltung“ ersetzt.
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 20. September 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002
Hausordnung
für das Sekretariat des Bundesrates
Vom 2. Oktober 2002
Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe
des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte ab-
des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der gesehen werden.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von
(BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung: mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des
Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem
§1 Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet
Geltungsbereich wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den
Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt ge-
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile
währt wird.
und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung
seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen. (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben
alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach
§2 § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.
Zutrittsberechtigung
§3
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grund-
stücken nach § 1 haben Plenarsaal
1. a) die Mitglieder des Bundesrates und die Bevoll- (1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der
mächtigten der Länder sowie die Beauftragten der Sitzungen des Bundesrates haben
Landesregierungen, 1. die Mitglieder des Bundesrates und die Bevollmächtig-
b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, ten der Länder sowie die Beauftragten der Landes-
regierungen,
c) die Mitglieder der Bundesregierung,
2. die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen
2. auf Grund ihres Dienstausweises Beauftragte,
die Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates 3. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftig-
und der Verwaltung des Deutschen Bundestages, ten des Sekretariats des Bundesrates sowie Vertrags-
3. auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen kräfte des Stenografischen Dienstes,
Bundestages 4. andere Personen, deren Teilnahme von der Präsidentin
die Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen oder vom Präsidenten des Bundesrates zugelassen ist.
Bundestages, (2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben
4. Personen, die über einen Hausausweis des Bundes- während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die
rates verfügen. über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis ver-
fügen.
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen
gestattet, die über (3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der
Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten
1. einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Lan-
von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen.
desbehörde,
Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genann-
2. einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder ten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maß-
IO (Internationale Organisationen), gabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Presse-
3. einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundes- tribünen gestatten.
tages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und (4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzun-
Informationsamtes der Bundesregierung oder eine gen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäf-
Tagesakkreditierung des Bundesrates tigten des Bundesrates verteilt werden.
verfügen. (5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besucher-
(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund gruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen
des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitz-
1. eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen be- plätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des
fristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals
wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einneh-
abzugeben ist, men.
2. einer Besucherkarte („Einlasskarte“) des Besucher- (6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen
dienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit
Weise den Zutritt gestattet hat. Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in
Diese Personen haben ihre Identität – soweit diese nicht den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen
zweifelsfrei bekannt ist – nachzuweisen. Befinden sie sich ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außer-
ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach halb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3965
§4 (2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des
Verhaltensgrundsätze Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben
des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
(1) Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Hand-
lung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des
Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu §6
beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet, Aufgaben und
1. Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei Befugnisse des Ordnungspersonals
denn, es ist zur Verteilung zugelassen, (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhal-
2. Spruchbänder zu entfalten, tung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und
ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzu-
3. Sammlungen zu veranstalten oder ohne Genehmigung
schreiten.
Waren anzubieten,
4. Tiere mitzubringen. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das
Ordnungspersonal befugt,
(2) Auf den Tribünen des Plenarsaals sind während der
Sitzungen des Bundesrates Beifalls- und Missfallenskund- 1. möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des
gebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus
Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den unge- diesem Bereich zu verweisen,
störten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, untersagt. 2. die Personalien von Störern festzustellen.
(3) Die Vertreter der Presse, des Hörfunks und des Fern- (3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr
sehens (§ 3 Abs. 2) dürfen während der Plenarsitzungen der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats
Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung und des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die
Wiedergabe von Bild oder Ton nur mit Genehmigung zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu
der Pressestelle benutzen. Bei Sitzungen der Ausschüsse veranlassen.
des Bundesrates wird die Genehmigung vom Ausschuss-
vorsitz erteilt. Sie ist bei der Pressestelle zu beantragen.
§7
(4) Besucher des Bundesrates haben mitgeführte Ge-
genstände wie Mäntel, Taschen, Rucksäcke, Schirme, Sondereinrichtungen
Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton an Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des
der Garderobe abzugeben. Der Besucherdienst kann für Bundesrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben
Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton dieser Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnun-
Ausnahmen gestatten. An Plenartagen dürfen Ausnahmen gen in der jeweils geltenden Fassung.
nur nach Abstimmung mit den Sicherheitsbeauftragten
und nicht für Blitzgeräte zugelassen werden. Mobiltele-
fone sind während der Sitzungen des Bundesrates vor §8
Betreten der Besuchertribüne abzuschalten. Ausnahmen und Einschränkungen
(5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5) sind Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates
zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Ver- entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von
langen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschrän-
Dienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als kung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von
solches zu erkennen ist. Besuchern aus besonderem Anlass.
§5
§9
Ordnungspersonal
Bußgeld- und Strafbestimmungen
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anord-
1. a) die Beschäftigten des Pfortendienstes,
nungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b
b) die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über
ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungs-
Servicebereichs der Verwaltung, widrigkeit verfolgt werden.
c) die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheits-
beauftragte, § 10
2. an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Aus- Inkrafttreten
schüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekannt-
a) Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der machung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Ausschussbüros, die Anordnung vom 16. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2352)
b) Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung. außer Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2002
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit