3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 26. September 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer- 6. den teils am 25. April 1997, teils am 12. August 1998
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102) wird nachstehend der Wort- 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),
laut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seit dem
7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
28. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.
des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I
Die Neufassung berücksichtigt:
S. 2382),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), 8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 2601),
des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27
3. den teils am 1. Januar 1995, teils am 21. Oktober 1995 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom S. 1790),
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
10. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des
4. den teils am 1. März 1997, teils am 25. April 1997, teils Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
am 1. Juli 1997, teils am 28. Dezember 1998 in Kraft
getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 11. den am 9. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBl. I S. 805), des Gesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2978),
5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des 12. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 29
Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Berlin, den 26. September 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3819
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
(KraftStG 2002)*)
Inhaltsübersicht 2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver-
kehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge
§ 1 Steuergegenstand sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehör- ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte
den Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von min-
§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte destens 12 000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der
§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Per- Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments
sonenkraftwagen und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187
§ 3c (weggefallen)
S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für
§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Fälle der Nummer 3;
§§ 3e bis 3h (weggefallen)
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
§ 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen
mit der Eisenbahn 4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die
§ 5 Dauer der Steuerpflicht Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zu-
§ 6 Entstehung der Steuer lassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Ver-
wendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die
§ 7 Steuerschuldner
Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
§ 8 Bemessungsgrundlage
§ 9 Steuersatz (2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vor-
schriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für an-
§ 9a (weggefallen)
dere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
§ 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
§ 11 Entrichtungszeiträume
§2
§ 12 Steuerfestsetzung
§§ 12a und 12b (weggefallen) Begriffsbestimmungen,
Mitwirkung der Verkehrsbehörden
§ 13 Nachweis der Besteuerung
§ 14 Abmeldung von Amts wegen (1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Geset-
§ 15 Ermächtigungen zes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
§ 16 Aussetzung der Steuer (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Ver-
§ 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte kehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt
ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vor-
§ 18 Übergangsregelung
schriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung
der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissio-
§1
nen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die
Steuergegenstand Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbind-
lich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstu-
auf öffentlichen Straßen; fung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein
1. Richtlinie1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maß-
vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benut- gebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren
zung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 187 S. 42), fällt.
2. Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn
vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen vorn Kraftfahrzeugen und zur Änderung es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zu-
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1). gelassen ist.
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(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge
Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen ausschließlich
Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie-
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
bene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen
widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder
Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die forstwirtschaftliche Betriebe,
Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorge- c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaft-
nommen worden ist. liche Betriebe, wenn diese Beförderungen in
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
§3 beginnen oder enden,
Ausnahmen von der Besteuerung d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke
Von der Steuer befreit ist das Halten von oder Rahm oder
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffent-
Zulassungsverfahren ausgenommen sind; lichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im
Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbän-
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst den
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten
werden; Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonde-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für
3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und
Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buch-
Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich stabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche
ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu
Zwecke bestimmt erkennbar sind; einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb,
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reini- land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom
gung von Straßen verwendet werden. Vorausset- Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz
zung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die
Zweck bestimmt erkennbar sind; Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer- von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert
wehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke werden;
des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im
Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung ver- 8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den
wendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahr- Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet
zeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt werden,
erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtge-
Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindever- wicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Pack-
band oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach
und Einrichtung den bezeichneten Verwendungs- Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem
zwecken angepasst sind; Schaustellergewerbe dienen;
5a. Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen 9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die
Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich Zustellung und Abholung von Behältern mit einem
für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbe- auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-
reitungsfahrten verwendet werden; zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder
6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht Nachlauf im Kombinierten Verkehr
oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle
von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahr- und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
zeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug
während des Zeitraums, für den die Steuer zu ent- b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder
richten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insge- Entladestelle und einem innerhalb eines Um-
kreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie
samt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwen-
gelegenen Binnenhafen oder
det wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausge-
nommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als
nachzuweisen; 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi- ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gele-
nen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
genen Seehafen
hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und
einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenom- befördert worden sind oder befördert werden. Vor-
men Sattelanhänger, aber einschließlich der zwei- aussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für
achsigen Anhänger mit einem Achsabstand von diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3821
10. Fahrzeugen, die zugelassen sind Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland
rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
beglaubigte diplomatische Vertretung eines
vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen
anderen Staates,
„H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich- oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
neten diplomatischen Vertretungen oder für Per- (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für
sonen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertre- Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehin-
tungen gehören und der inländischen Gerichts- derte Personen zugelassen sind, die durch einen Aus-
barkeit nicht unterliegen, weis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zuge- oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
lassene konsularische Vertretung eines anderen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Perso-
Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöri- nenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nach-
ger des Entsendestaates ist und außerhalb seines weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Erwerbstätigkeit ausübt, Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die
schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialge-
zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, setzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der
Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwer-
Personen, die zum Geschäftspersonal dieser behindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom
Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung ent-
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres fällt.
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine
Erwerbstätigkeit ausüben. (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht
den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig- auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug
keit gewährt wird; zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
11. (weggefallen) zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenom-
men die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere
12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusam-
verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes menhang mit der Fortbewegung oder der Haushalts-
Kennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein führung der behinderten Personen stehen.
Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig
ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges
weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird; § 3b
Steuerbefreiung für besonders
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren
schadstoffreduzierte Personenkraftwagen
Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in
das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. (1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7
der entgeltlichen Beförderung von Personen oder bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn
Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen
Inland haben; Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 2 500 Kilogramm
14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung
in das Inland gelangen und für die nach den Zoll- 1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder
vorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt 2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M
wird;
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richt-
15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche linie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur
Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzün-
Strecken durchschneiden; dung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufent- vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verun-
halt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, reinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
dass Gegenseitigkeit gewährt wird. und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EG des Rates
(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten.
Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen
§ 3a Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die Steuerbefrei-
ung am 1. Juli 1997. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt,
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
wenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwa-
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahr- gen vor dem 1. Januar 2000 und in den Fällen der Num-
zeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte mer 2 vor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zuge-
Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im lassen wird. In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete
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Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 306,78 Euro bei Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel
Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 613,55 Euro bei haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.
Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1. Januar
2000 gewährt. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief §§ 3e bis 3h
und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1
(Fahrzeug- und Aufbauart) an der fünften und sechsten (weggefallen)
Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissi-
onsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das §4
Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor dem 1. Januar 2000 Erstattung der Steuer bei
erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2 Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis (1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeit-
bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von raum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines
127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug
den Betrag von 255,65 Euro erreicht hat; ab dem 1. Januar während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten bela-
2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht den oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten
ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt. Sie Strecke mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird die
endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so
vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze werden erstattet
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Num-
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahres-
mer 1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag
steuer,
von 127,82 Euro und bei Antrieb durch Selbstzündungs-
motor den Betrag von 255,65 Euro und in den Fällen der 2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom
Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Hundert der Jahressteuer,
Betrag von 306,78 Euro und bei Antrieb durch Selbst- 3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom
zündungsmotor den Betrag von 613,55 Euro erreicht hat; Hundert der Jahressteuer.
die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei der
Berechnung dieser Beträge berücksichtigt. Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als
400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist
(2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlen- die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als
dioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates
über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den (2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), nach Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug
Feststellung der Zulassungsbehörde durch fortlaufende Aufzeichnungen über Beförderungen
mit der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit für jede
a) unabhängig vom Tag der erstmaligen Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.
Zulassung zum Verkehr 90 g/km,
b) bei erstmaliger Zulassung zum §5
Verkehr vor dem 1. Januar 2000 120 g/km
Dauer der Steuerpflicht
nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulas-
sung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31. Dezember (1) Die Steuerpflicht dauert
2005 von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der
abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor Absätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr
dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buch-
2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des
staben a den Betrag von 511,29 Euro und in den Fällen
Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland be-
des Buchstaben b den Betrag von 255,65 Euro erreicht
findet;
hat; die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung wird bei
der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt. 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange
die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens
(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung jedoch einen Monat;
nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahr-
zeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt. 4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4,
solange das Kennzeichen benutzt werden darf, min-
destens jedoch einen Monat.
§ 3c
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für
(weggefallen) eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit
dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letz-
§ 3d ter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur
zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuer-
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
pflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt
Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahr- der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird
zeuge (§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erst- ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist,
mals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken
Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuer-
der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. pflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, min-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3823
destens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn motoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen
eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorüber- mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoff-
gehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs ent- emissionen und Kohlendioxidemissionen;
fällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich
Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt,
zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit
weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland
einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorberei-
über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und
tungsfahrten verwendet wird.
Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige
(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Auflie-
der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen gelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich
die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit
der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeug- §9
scheins; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Ent-
sprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Steuersatz
Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 (1) Die Jahressteuer beträgt für
Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.
1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben
(4) Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend still- werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen
gelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und wird Teil davon 1,84 Euro;
dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeug-
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je
scheins und die Entstempelung des Kennzeichens an
100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie
verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag
maßgebend. Das Finanzamt kann für die Beendigung der durch durch
Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, Fremd- Selbst-
wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das zündungs- zündungs-
motoren motoren
Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt wor- angetrieben angetrieben
den ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht werden und werden und
schuldhaft verzögert hat.
a) mindestens die verbind-
(5) Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so en- lichen Grenzwerte für
det die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, Fahrzeuge mit einer zu-
in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver- lässigen Gesamtmasse
äußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, von nicht mehr als
spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahr- 2 500 kg nach Zeile A
zeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Fahrzeugklasse M der
Steuerpflicht für den Erwerber. Tabelle im Abschnitt
5.3.1.4 des Anhangs I
§6 der Richtlinie 70/220/
Entstehung der Steuer EWG des Rates vom
20. März 1970 zur
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei Angleichung der
fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des Rechtsvorschriften der
jeweiligen Entrichtungszeitraums. Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die
§7 Verunreinigung der Luft
durch Abgase von
Steuerschuldner
Kraftfahrzeugmotoren
Steuerschuldner ist mit Fremdzündung (ABl.
1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die EG Nr. L 76 S. 1), die
das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zuletzt durch die Richt-
linie 98/69/EG des
2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die Europäischen Parla-
das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes ments und des Rates
benutzt, vom 13. Oktober 1998
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die über Maßnahmen ge-
Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, gen die Verunreinigung
der Luft durch Emissio-
4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4
nen von Kraftfahrzeu-
die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
gen und zur Änderung
der Richtlinie 70/220/
§8 EWG des Rates (ABl.
Bemessungsgrundlage EG Nr. L 350 S. 1) geän-
dert worden ist, einhal-
Die Steuer bemisst sich ten oder wenn die Koh-
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem lendioxidemissionen,
Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolben- ermittelt nach der Richt-
3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
durch durch durch durch
Fremd- Selbst- Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs- zündungs- zündungs-
motoren motoren motoren motoren
angetrieben angetrieben angetrieben angetrieben
werden und werden und werden und werden und
linie 93/116/EG der bb) ab dem
Kommission vom 1. Januar 2001 10,84 EUR 23,06 EUR
17. Dezember 1993 zur cc) ab dem
Anpassung der Richt- 1. Januar 2005 15,13 EUR 27,35 EUR
linie 80/1268/EWG des
Rates über den Kraft- d) nicht als schadstoffarm
stoffverbrauch von oder bedingt schad-
Kraftfahrzeugen an den stoffarm anerkannt sind
technischen Fortschritt und für sie ein Verkehrs-
(ABl. EG Nr. L 329 verbot bei erhöhten
S. 39), 90 g/km nicht Ozonkonzentrationen
übersteigen nach § 40c des Bun-
des-Immissionsschutz-
aa) bis zum gesetzes nicht gilt
31. Dezember 2003 5,11 EUR 13,80 EUR
aa) bis zum
bb) ab dem 31. Dezember 2000 11,04 EUR 23,26 EUR
1. Januar 2004 6,75 EUR 15,44 EUR
bb) ab dem
b) als schadstoffarm an- 1. Januar 2001 15,13 EUR 27,35 EUR
erkannt sind, der Richt-
linie 70/220/EWG zur cc) ab dem
Angleichung der 1. Januar 2005 21,07 EUR 33,29 EUR
Rechtsvorschriften der e) als schadstoffarm oder
Mitgliedstaaten über bedingt schadstoffarm
Maßnahmen gegen die Stufe C anerkannt oder
Verunreinigung der Luft als bedingt schadstoff-
durch Emissionen von arm Stufe A anerkannt
Kraftfahrzeugen (ABl. sind, soweit sie vor dem
EG Nr. L 76 S. 1) in der 1. Oktober 1986 erst-
Fassung der Richtlinie malig zum Verkehr zu-
94/12/EG (ABl. EG Nr. gelassen und vor dem
L 100 S. 42) entspre- 1. Januar 1988 als be-
chen und die in der dingt schadstoffarm
Richtlinie 94/12/EG un- Stufe A anerkannt wur-
ter Nummer 5.3.1.4 für den, und für sie ein Ver-
die Fahrzeugklasse M kehrsverbot bei erhöh-
genannten Schadstoff- ten Ozonkonzentratio-
grenzwerte einhalten nen nach § 40a in Ver-
bindung mit § 40c des
aa) bis zum
Bundes-Immissions-
31. Dezember 2003 6,14 EUR 14,83 EUR
schutzgesetzes gilt
bb) ab dem
aa) bis zum
1. Januar 2004 7,36 EUR 16,05 EUR
31. Dezember 2000 16,97 EUR 29,19 EUR
c) als schadstoffarm oder
bb) ab dem
bedingt schadstoffarm
1. Januar 2001 21,07 EUR 33,29 EUR
Stufe C anerkannt sind
und für sie ein Verkehrs- cc) ab dem
verbot bei erhöhten 1. Januar 2005 25,36 EUR 37,58 EUR
Ozonkonzentrationen f) nicht die Voraussetzun-
nach § 40c des Bun- gen für die Anwendung
des-Immissionsschutz- der Steuersätze nach
gesetzes in der Fassung den Buchstaben a bis e
der Bekanntmachung erfüllen,
vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), zuletzt aa) bis zum
geändert durch Artikel 2 31. Dezember 2000 21,27 EUR 33,49 EUR
des Gesetzes vom bb) ab dem
18. April 1997 (BGBl. I 1. Januar 2001 25,36 EUR 37,58 EUR;
S. 805), nicht gilt 3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich
aa) bis zum zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je
31. Dezember 2000 6,75 EUR 18,97 EUR 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3825
von dem Gesamtgewicht von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, bis zu 2 000 kg 9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,
4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht- über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
lich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder
einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulas- über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
sungsbehörde über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,
§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
hören,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
von dem Gesamtgewicht
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 15 000 kg 54,35 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, nicht erfüllen,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, von dem Gesamtgewicht
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR,
über 13 000 kg 15,77 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
gehören,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,
von dem Gesamtgewicht
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
über 15 000 kg 63,40 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52 EUR;
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamt-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, gewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, mehr als 894,76 EUR.
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des
Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, stabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,
über 15 000 kg 36,23 EUR, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58 EUR, teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu 1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen
§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Zugmaschinen)
gehören, sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,
3826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässi- 1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 373,24 EUR,
gen Gesamtgewicht von
2. mehr als 10 000 kg,
a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR,
b) mehr als 7 500 kg und 3. mehr als 12 000 kg,
nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR,
c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, 4. mehr als 14 000 kg,
aber nicht mehr als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR,
3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von 5. mehr als 16 000 kg,
aber nicht mehr als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR,
a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR,
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 894,76 EUR.
b) mehr als 7 500 kg und
nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichsel-
c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR. anhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Stützlast zu vermindern.
Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zu- (4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei
lassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter
zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeu-
das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie gen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die
ist in deutscher Sprache abzufassen. bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 einen Monat.
beträgt die Jahressteuer,
1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR, § 11
Entrichtungszeiträume
2. im Übrigen 191,73 EUR.
(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene
Voraus zu entrichten.
Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuer-
pflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als
den Fällen der tageweise Entrichtung nach § 11 Abs. 3 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und,
und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch
Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In
Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist. diesen Fällen beträgt die Steuer
1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der
§ 9a Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von
(weggefallen) 3 vom Hundert,
2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der
§ 10 Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von
6 vom Hundert.
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig,
(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fällig-
Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von keit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt
Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die An- wird.
hänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenom-
men Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt wer- (3) Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die
den, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,
Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustel- für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise
lung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet
Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den
dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuge-
Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist. lassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen
nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung
(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.
auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahr-
zeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, (4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2
des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu
Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 entrichten,
Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten 1.a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines
des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr
dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tage-
§ 3 Nr. 9 verwendet wird. weise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge
ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres
beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamt- b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen
gewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3827
Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin er- des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuer-
reicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung bescheid erteilt wird,
der Verwaltung dient, 5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkenn-
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit zeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-
besteht, Zulassungs-Ordnung geändert wird.
3. wenn ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene
wird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für
Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergän-
zulässig. zungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu
beschränken.
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung
der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regel-
in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag mäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer
ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt
Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfund- zuständig wird.
sechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Schaltjahren nicht mitgerechnet. Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3
Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden. die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist,
wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheb-
lich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die
§ 12 Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle
Steuerfestsetzung weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf
fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendi-
aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfest-
gung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in
setzungen selbst vornehmen.
allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum
oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen
nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs- §§ 12a und 12b
Ordnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt (weggefallen)
der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer
der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuer-
schuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), § 13
so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrich- Nachweis der Besteuerung
tungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein
Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, dass den
werden. Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen, Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des
1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungs-
Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden
grundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer
kann, dass
ergibt,
1. im Falle der Steuerpflicht
2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung,
eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussicht-
Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) eintre- lichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten
ten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine
wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahr-
haben oder nicht vorliegen, zeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
oder
3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den
Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt b) für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum
sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeit- Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei
raums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine
Ende der Steuerpflicht, Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanz-
amt auf die Einzugsermächtigung wegen einer
4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Besei- erheblichen Härte für den Fahrzeughalter ver-
tigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist zichtet, oder
hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur
für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der 2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen
maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts- für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft
hofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn gemacht sind.
des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes-
Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn behörden übertragen.
3828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die § 15
Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ermächtigungen
zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeug-
scheins auch davon abhängig gemacht werden kann, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrück- mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
stände hat. § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei über
entsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach 1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwen-
welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahr- deten Begriffe,
zeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durch-
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang
geführt wird und auf welche Finanzämter des Landes
der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer-
sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen,
ermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflich-
mäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von
tigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der
Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhält- 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang
nisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraus- der Besteuerungsgrundlagen,
setzt. Die Finanzämter dürfen der Zulassungsbehörde 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berech-
bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung be- nung der Steuer und die Änderung von Steuerfest-
ruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeug- setzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu
steuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prü- erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
fung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen
werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit als 5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf ab-
Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergebnis der weichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden,
dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,
Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen.
soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes-
einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
behörden übertragen.
6. die Erstattung der Steuer,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des 7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des § 12 Abs. 5 die für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die
Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulas- vorübergehend im Inland benutzt werden. Vorausset-
sungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die
zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu
wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu
öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts- inländische Fahrzeuge zu verbessern,
verordnung auf die zuständigen obersten Landesbehör- 8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9
den übertragen. Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte
(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer
Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung
besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein
inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Auf-
erst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nach-
enthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge
gewiesen wird.
mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von
Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen
§ 14 oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
erhoben werden,
Abmeldung von Amts wegen
9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die die nach § 10 Abs. 2 eine um einen Anhängerzuschlag
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahr- erhöhte Steuer erhoben wird.
zeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver-
zeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von
hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes
Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn
dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungs- durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
behörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1 Landesbehörden übertragen.
Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchge-
führte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der
Bescheinigung über die Abmeldung aus.
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vor-
Verwaltungsrechtsweg gegeben. gesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3829
§ 16 jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der
bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen
Aussetzung der Steuer
und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einver- nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu fest-
Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis gesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum
zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Ent-
Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahr-
richtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes,
zeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist
so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufest-
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
setzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine
auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird
§ 17 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Sonderregelung für bestimmte Behinderte (3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuer-
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt festsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuer-
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraft- satz angewendet worden, so kann der geänderte Steuer-
fahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I satz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung
S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuer- nachträglich berücksichtigt werden.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (4) Für Personenkraftwagen,
1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten
1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmi-
im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren
gung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder
Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange
ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrecht-
nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von
lichen Bestimmungen erteilt wurde oder
wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.
2. für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrs-
rechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999
§ 18
auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten
Übergangsregelung Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 gelten-
(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrich- den Fassung beantragt worden ist,
tungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und § 9 in der vor dem
des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 26. September 2002
Auf Grund des Artikels 3 des Siebten Gesetzes zur 10. den am 26. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930),
11. September 2002 (BGBl. I S. 3622) wird der Wortlaut 11. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 des
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der seit dem Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
18. September 2002 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt: 12. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), 13. den am 25. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
2. die Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt II des
Gesetzes vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 14. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des
1114), Gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 15. den am 27. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178),
S. 2634), 16. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 des
4. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161), 17. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-
5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 kel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I
des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), S. 2048),
6. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des 18. den am 19. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550),
7. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 19. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
8. den am 7. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 20. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
und den am 7. Oktober 1996 in Kraft getretenen Arti- S. 2331),
kel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 21. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 2705), kel 49 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
9. den am 30. November 1994 in Kraft getretenen Arti- S. 2785),
kel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I 22. den am 18. September 2002 in Kraft getretenen Arti-
S. 3486), kel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 26. September 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3831
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 24 Anordnungen im Einzelfall
Allgemeine Vorschriften § 25 Untersagung
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dritter Abschnitt
§ 2 Geltungsbereich
Ermittlung von Emissionen und Immissionen,
§ 3 Begriffsbestimmungen sicherheitstechnische Prüfungen,
Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit
Zweiter Teil § 26 Messungen aus besonderem Anlass
Errichtung und Betrieb von Anlagen § 27 Emissionserklärung
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmi-
Erster Abschnitt gungsbedürftigen Anlagen
Genehmigungsbedürftige Anlagen § 29 Kontinuierliche Messungen
§ 4 Genehmigung § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prü-
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen fungen
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmi- § 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
gungsbedürftige Anlagen § 31a Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit
§ 8 Teilgenehmigung
§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns Dritter Teil
§ 9 Vorbescheid Beschaffenheit von Anlagen,
§ 10 Genehmigungsverfahren Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 10a (weggefallen)
§ 32 Beschaffenheit von Anlagen
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbe-
scheid § 33 Bauartzulassung
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und
Schmierstoffen
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 36 Ausfuhr
§ 14a Vereinfachte Klageerhebung
§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 15a (weggefallen)
§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Vierter Teil
§ 17 Nachträgliche Anordnungen Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,
§ 18 Erlöschen der Genehmigung Bau und Änderung
von Straßen und Schienenwegen
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
§ 21 Widerruf der Genehmigung
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 40 Verkehrsbeschränkungen
Zweiter Abschnitt
§ 40a
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
bis 40e(weggefallen)
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger
§ 41 Straßen und Schienenwege
Anlagen
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und
den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
3832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Fünfter Teil § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
Überwachung und § 57 Vortragsrecht
Verbesserung der Luftqualität, § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 44 Überwachung der Luftqualität
§ 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 45 Verbesserung der Luftqualität
§ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem
§ 46 Emissionskataster Störfallbeauftragten
§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kün-
§ 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen digungsschutz
§ 47a Lärmminderungspläne § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
Sechster Teil
§ 61 (weggefallen)
Gemeinsame Vorschriften
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 62a (weggefallen)
§ 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis-
sionswerte §§ 63
bis 65 (weggefallen)
§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-
verordnungen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete Siebenter Teil
§ 50 Planung Schlussvorschriften
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise § 66 Fortgeltung von Vorschriften
§ 51a Störfall-Kommission § 67 Übergangsvorschrift
§ 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Ein-
§ 52 Überwachung heit Deutschlands
§ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation §§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Ver-
bis 72 weisungen, Aufhebung von Vorschriften)
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissions-
schutz § 73 (weggefallen)
§ 54 Aufgaben
Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes
§ 55 Pflichten des Betreibers der Technik
–––––––––––––––
Erster Teil §2
Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
§1 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
Zweck des Gesetzes 2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32
Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelt- bis 37,
einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und
Umwelteinwirkungen vorzubeugen. die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie
handelt, dient dieses Gesetz auch von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
– der integrierten Vermeidung und Verminderung schäd- nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
licher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, 4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen,
Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirt- Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach
schaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt ins- Maßgabe der §§ 41 bis 43.
gesamt zu erreichen, sowie (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erheb- Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie
liche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den
andere Weise herbeigeführt werden. Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3833
senen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan-
gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vor- des der Technik sind insbesondere die im Anhang aufge-
schriften des Bundes und der Länder zum Schutz der führten Kriterien zu berücksichtigen.
Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das
Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem
Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbrin-
§3 gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Begriffsbestimmungen
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses
Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Zweiter Teil
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Errichtung und Betrieb von Anlagen
Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Erster Abschnitt
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser,
Genehmigungsbedürftige Anlagen
die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte-
§4
rungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umweltein-
wirkungen. Genehmigung
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf
einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräu- Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in beson-
sche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähn- derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkun-
liche Erscheinungen. gen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemein-
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind heit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu
Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von
Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aero- ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder
sole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.
Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-
wendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umweltein-
technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie
wirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche
nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgela- Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
gert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissio- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen,
nen verursachen können, ausgenommen öffentliche die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürf-
Verkehrswege. tige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorge-
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Auf- sehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich
sicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefähr- ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der
liche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der
96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr- Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.
lichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder (2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen
mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder ver- bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie
bundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Geneh-
Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den migung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum
in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wet-
vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein terführung unerlässlichen Anlagen.
werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genann-
ten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle gera- §5
tenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; aus-
genommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG Pflichten der Betreiber
angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. genehmigungsbedürftiger Anlagen
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich-
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- ten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Was- 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-
ser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun-
zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallent- gen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht
sorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung hervorgerufen werden können;
3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erheb- entsprechen müssen,
liche Belästigungen getroffen wird, insbesondere
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte
durch die dem Stand der Technik entsprechenden
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
Maßnahmen;
2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen
3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle ver-
entsprechen muss,
wertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissio-
werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die nen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung
Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumut- näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen
bar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu haben oder vornehmen lassen müssen und
nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Ver- 4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstech-
wertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen nische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von
erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der
und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
geltenden Vorschriften;
durch einen Sachverständigen nach § 29a
4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-
(2) (weggefallen) triebnahme der Anlage,
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich- b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung
ten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer im Sinne des § 15 oder des § 16,
Betriebseinstellung
c) in regelmäßigen Abständen oder
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-
ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun- vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen
gen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft her- nicht in Rechtsverordnungen nach § 11 des Geräte-
vorgerufen werden können, sicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind. Bei der
Festlegung der Anforderungen sind insbesondere
2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos
mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkun-
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der
gen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berück-
Allgemeinheit beseitigt werden und
sichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt ins-
3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zu- gesamt ist zu gewährleisten.
standes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-
§6 liche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
Genehmigungsvoraussetzungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden
müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden
Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergeben- sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen
den Pflichten erfüllt werden, und und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen aus-
des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb gehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und
der Anlage nicht entgegenstehen. technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksich-
tigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen,
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind
dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4
werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die
der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen
Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Vor- (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach
aussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebs- § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt wer-
weisen und Stoffe erfüllt sind. den, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf
Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen
§7 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch techni-
Rechtsverordnungen über Anforderungen sche Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter
an genehmigungsbedürftige Anlagen insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissio-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- nen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt ver-
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord- gleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderun-
dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der gen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert
Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt
Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen
Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimm- Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik
ten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung techni-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3835
scher Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbar- 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inter-
staaten gelegen sind. esse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
besteht und
(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-
dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun- dung durch die Errichtung der Anlage verursachten
desrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht
Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzu-
Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung stellen.
genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie
genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungs- kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt
bereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige
1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,
werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverord- soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten
nung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anfor- des Antragstellers zu sichern.
derungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3
Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, ins- (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
besondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicher- nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungsbehörde unter
heitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fach- den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den
kunde des Betreibers. Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung
der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann ergebenden Pflicht dient.
zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stel-
len verwiesen werden; hierbei ist
§9
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu Vorbescheid
bezeichnen, (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen
Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden kön-
nen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
Vorbescheides besteht.
§8
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag-
Teilgenehmigung steller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist
einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.
werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil- § 10
genehmigung besteht,
Genehmigungsverfahren
2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantrag-
ten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-
lichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung
3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und
und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vorn- sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen
herein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf
die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer ange-
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung messenen Frist zu ergänzen.
entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmi- nisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und
gungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preis-
abweichenden Beurteilung führen. gabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich
dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen,
§ 8a ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der
Anlage betroffen werden können.
Zulassung vorzeitigen Beginns
(3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zustän-
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
dige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffent-
kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig
lichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen,
zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit
die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prü-
öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unter-
fung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind,
lagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2
begonnen wird, wenn
Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Ein-
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers sicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-
gerechnet werden kann, legungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungs- Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Be-
frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf kanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 ange-
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist fordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist
gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Ein-
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei- wendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in
lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen
ausgelegt sind; Bekanntmachung können der Bescheid und seine Be-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in gründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den
der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner- Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich
halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf angefordert werden.
die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen; (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Ertei-
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu- lung eines Vorbescheides.
weisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendun- (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverord-
werden; nung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Geneh-
4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entschei- migung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der
dung über die Einwendungen durch öffentliche Be- Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmi-
kanntmachung ersetzt werden kann. gung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a)
geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu
5. (weggefallen) bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungs-
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige verfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem
Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnah- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben selbst
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung
Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesver-
nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Ge-
teidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9
nehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der
zu regeln.
Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbe-
stimmungen sicherzustellen.
§ 10a
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Geneh-
migungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben (weggefallen)
erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-
jenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. § 11
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Einwendungen Dritter
Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent- bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
lichen Gerichten zu verweisen.
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im
des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen- weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und
den Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf
in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorherge-
Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann henden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind
die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorge-
wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, bracht werden können.
die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller
§ 12
begründet werden.
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlas-
sen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt
den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu- und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforder-
stellen. lich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmi-
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die gungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstel-
Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch lung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 kann bei Abfall-
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent- entsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch
liche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfs- (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen
belehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem
Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu- Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die geneh-
weisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten migungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken
Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei dienen soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3837
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne
Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die
erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben
der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforde- genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat
rungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und
einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu
festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Vorausset- bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Ein-
zungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte gang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen
Behörde sich nicht rechtzeitig äußert. Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des
(2b) Im Falle des § 6 Abs. 2 soll der Antragsteller durch § 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Be- chend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a
hörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Ver- Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Geset-
wendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmig- zes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
ten Betriebsweise mitzuteilen. war.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätes-
Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie tens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen,
oder mit Auflagen verbunden werden kann. zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen,
sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die
§ 13
Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich inner-
Genehmigung halb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat.
und andere behördliche Entscheidungen Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entspre-
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffen- chend.
de behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffent- (3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer geneh-
lich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihun- migungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies
gen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zustän-
Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebs- digen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
pläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atom- Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maß-
rechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnis- nahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden
sen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasser- Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in
haushaltsgesetzes. Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können
§ 14
die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den
Ausschluss von Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
privatrechtlichen Abwehransprüchen
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln § 15a
beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein- (weggefallen)
wirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes
Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer
§ 16
Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfecht-
bar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die Wesentliche Änderung
die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit genehmigungsbedürftiger Anlagen
solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht (1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf
kann lediglich Schadenersatz verlangt werden. der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige
Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese
§ 14a für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können
Vereinfachte Klageerhebung (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erfor-
derlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nach-
Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche
teilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die
Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ab-
Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anfor-
lauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden
derungen sichergestellt ist.
ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des
Falles eine kürzere Frist geboten ist. (2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen
Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung
§ 15 des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Trä-
ger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachtei-
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen lige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall,
Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, so- wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die
fern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zustän- getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
digen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der nen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nach-
Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, teile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen
wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2
ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Ver- getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen den-
fahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. selben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht
Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur
Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem
Satz 2 und 3 entsprechend. Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die Durchführung der
(4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzu-
kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung bean- stellen.
tragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen;
Absatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die
Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht
genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen
im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder aus- ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16.
getauscht werden sollen.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 kann bei
Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 17
auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach
Nachträgliche Anordnungen der Einstellung des gesamten Betriebs können Anord-
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf nungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem
ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Geneh- Jahr getroffen werden.
migung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten (5) Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend für Anla-
Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach gen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkraft-
Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 treten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-
Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allge- ordnung anzuzeigen waren.
meinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor
schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefah- § 18
ren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-
gen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträg- Erlöschen der Genehmigung
liche Anordnungen treffen. (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde ge-
Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, setzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung
vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung ver- oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
bundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anord-
nung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere 2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei
Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge- Jahren nicht mehr betrieben
henden Emissionen und der von ihr verursachten Immis- worden ist.
sionen sowie die Nutzungsdauer und technische Beson-
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh-
derheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine
migungserfordernis aufgehoben wird.
nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit
nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die
Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern,
Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet
sind anzuwenden. wird.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen § 19
durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anfor- Vereinfachtes Verfahren
derungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3
kungen nicht gestellt werden.
kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in
Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies
vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anla- nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen her-
gen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer vorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sons-
weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten tigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
führen als die Summe der Minderungen, die durch den Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der
Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsor-
aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes gungsanlagen entsprechend.
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 4,
bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch
6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht,
soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf (3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vor-
Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 habens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in
oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3839
§ 20 4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer
geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die
Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürfti- von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht
gen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträg- hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Inter-
lichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten esse gefährdet würde;
Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten
und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht
oder zu beseitigen.
die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann
die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen
bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung recht-
Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. fertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme
oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen An- (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirk-
lage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Geneh-
ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirt- migungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
schaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1
oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde
dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu
schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richt- entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf
linie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein
derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Die zu- Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist
ständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiter- jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu
führung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teil- ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Geneh-
weise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur migung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil
Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechts- wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der
verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt. gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmi-
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine gungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene
betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend
zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, regeln.
wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf
andere Weise ausreichend geschützt werden kann. (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb
einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betrei- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmi-
ber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten gung, die von einem Dritten angefochten worden ist,
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu- während des Vorverfahrens oder während des verwal-
verlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung tungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit
von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen
Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum wird.
Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der
Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Zweiter Abschnitt
Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die
Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-
den. § 22
Pflichten der Betreiber
§ 21 nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Widerruf der Genehmigung (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Ge- errichten und zu betreiben, dass
nehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar gewor- 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
den ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
widerrufen werden, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädli-
1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder che Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be-
Abs. 3 vorbehalten ist; schränkt werden und
2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle
und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb ordnungsgemäß beseitigt werden können.
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträg- beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit
lich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder
Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerb- Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 ent-
lichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaft- sprechend.
licher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Ver-
pflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinde- (1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige An-
rung oder Beschränkung von schädlichen Umweltein- lagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vor-
wirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche geschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des
gerichtet ist. Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzu-
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften führen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die
bleiben unberührt. betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschrif-
§ 23 ten über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.
Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei- können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste
ben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Landesbehörden übertragen.
Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen be-
stimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkun- § 24
gen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken Anordnungen im Einzelfall
dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestand- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur
teile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestütz-
zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 ten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen
Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Aus- treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine
wirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht
sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun- werden, soll diese angeordnet werden.
gen genügen müssen, insbesondere dass
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen § 25
entsprechen müssen,
Untersagung
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollzieh-
baren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissio-
nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der
nen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung
Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anord-
näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen
nung untersagen.
haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu
bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen, (1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme
4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen
Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebs-
Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der bereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben, findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und
soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur
4a. die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5
Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswir-
einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbe- kungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.
triebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die
die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vor- Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz
geschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer
dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen
5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Be-
nachdem die Bescheinigung eines von der nach Lan- richte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht
desrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen übermittelt.
Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schäd-
Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung
lichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesund-
oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
heit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefähr-
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die den, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den
Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit
hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und geräte- die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere
technischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Weise ausreichend geschützt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3841
Dritter Abschnitt Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. In der
Ermittlung von Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber
Emissionen und Immissionen, genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3
sicherheitstechnische Prüfungen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung
Technischer Ausschuss befreit sind. Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich-
für Anlagensicherheit ten aus bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften in der Rechtsverordnung vorgeschrieben
werden, dass die zuständigen Behörden über die nach
§ 26
Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministe-
Messungen aus besonderem Anlass rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfü-
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, gung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen
soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungs- sind.
bedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage
ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Ein- § 28
wirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Erstmalige und wiederkehrende Messungen
Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch
die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgeru- Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbe-
fen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelhei- dürftigen Anlagen
ten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im
Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben. Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
§ 27
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten
Emissionserklärung Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An- Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehen-
lage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb den Emissionen Ermittlungen auch während des in Num-
einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechts- mer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf
verordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Anga- Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen
ben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt
Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde,
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er
hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsver- § 29
ordnung nach Absatz 4 entsprechend dem neuesten Kontinuierliche Messungen
Stand zu ergänzen. § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt
nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in gerin- (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-
gem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. bedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzel-
messungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Mes-
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
sungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter
Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-
ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissions-
gabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
massenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-
der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
lich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für
ihn tätigen Personen handelt. (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist,
(3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf
anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26
Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissions-
oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen
erklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt
oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender
gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf
Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden
Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schäd-
können. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der
liche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu
begründen, welche Einzelangaben der Emissions-
erklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäfts- § 29a
geheimnisse erlauben. Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen
Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions- der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
erklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhal- bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durch-
tende Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die führung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die
beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine mationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490),
zugelassene Überwachungsstelle nach § 14 Abs. 1 des zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umset-
Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen zung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlasse- weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli
nen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugäng-
gestattet werden, wenn diese hierfür die erforderliche lich.
Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Aus-
stattung besitzen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 § 31a
Abs. 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen,
der eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheits- Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit
technischer Prüfungen nachweist. Die zuständige Behör- (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
de ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicher- und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuss für
heitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuss für
Prüfungsergebnisses vorzuschreiben. Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das
(2) Prüfungen können angeordnet werden zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen
Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die
1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schlägt dem
vor der Inbetriebnahme der Anlage, Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln
2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung
der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.
3. in regelmäßigen Abständen,
(2) In den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden
5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden
sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt wer- der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertre-
den. ter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a,
der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften,
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des
die Vorsitzenden der nach § 11 Abs. 2 des Gerätesicher-
§ 15 oder des § 16 .
heitsgesetzes und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffver-
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstech- ordnung eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende
nischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens der Störfall-Kommission zu berufen. Der Technische Aus-
einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzu- schuss für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bil-
legen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, den; diesen können auch Fachleute angehören, die nicht
sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforder- Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagen-
lich ist. sicherheit sind.
(3) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit
§ 30 gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-
Kosten der Messungen und den aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl
sicherheitstechnischen Prüfungen des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und
heit.
Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfun-
gen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmi- (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundes-
gungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die heit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zustän-
Ermittlungen ergeben, dass digen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht
werden.
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
Dritter Teil
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Beschaffenheit von Anlagen,
Rechtsverordnungen geboten sind. Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 31
Auskunft über § 32
ermittelte Emissionen und Immissionen Beschaffenheit von Anlagen
Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffe- hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-
nen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten
§ 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3
Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergeb- Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serien-
nisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der mäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen
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wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu- kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
sche oder Erschütterungen genügen. In den Rechtsver- geregelt werden.
ordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrie-
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung
ben werden, dass
der in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder in anderen
1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig her- Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie
gestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten von einem Nachweis der Höhe der Emissionen der Anlage
dürfen, oder des Teils abhängig gemacht werden.
2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile
bestimmten technischen Anforderungen zur Begren- § 34
zung der Emissionen entsprechen müssen.
Beschaffenheit von Brennstoffen,
Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berück- Treibstoffen und Schmierstoffen
sichtigung der technischen Entwicklung auch für einen
Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fest- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
gesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-
Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrie- zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
ben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig her- schaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Ver-
gestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- kehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie
schaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen
oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genü-
über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind. gen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe-
sondere bestimmt werden, dass
§ 33
1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstof-
Bauartzulassung fen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Schutz bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brenn-
vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luft-
gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung verunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt
Zustimmung des Bundesrates werden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht
überschreiten dürfen,
1. zu bestimmen, dass in § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeich-
nete Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anla- 1a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmier-
gen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen stoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen
und dass mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errich- hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreini-
tung und zum Betrieb verbunden werden können; gungen behindern, nicht oder nur in besonderer
Zusammensetzung enthalten dürfen,
2. vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig herge-
stellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig 2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach
hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch
schaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt
werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des wird,
Teils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der 3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze
Teil dem zugelassenen Muster entspricht; nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die
3. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln; das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt
wird, unterworfen werden müssen,
4. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die
Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren wer- 4. derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
den nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbunde- schaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,
nen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen
insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Ent- bereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen
wicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfah- Bundesoberbehörde
rungsaustausch gehört; es kann bestimmt werden,
a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen
dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben wer-
oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen
den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende
Zusammensetzung andere Elemente als Kohlen-
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von dem-
stoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzu-
jenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst
zeigen hat und
hat; die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der
Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durch- b) näher zu bestimmende Angaben über die Art und
schnittlich für die verschiedenen Prüfungen der be- die eingesetzte Menge sowie die möglichen
stimmten Anlagenart benötigt; in der Rechtsverord- schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und
nung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubi- deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.
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Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksich- erstreckt sich nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe
tigung der technischen Entwicklung auch für einen und Fahrzeuge.
Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für
Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
schreiben, (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor
1. dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen gungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach
nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusam-
schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaf- mensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrie-
fenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe ben werden, dass die Stoffe und Erzeugnisse deutlich
oder Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kenn-
ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und zeichnen sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen
bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestim- Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche
mungsort dort verfügbar zu halten ist, Umwelteinwirkungen entstehen können oder dass bei
einer bestimmten Verwendungsart schädliche Umwelt-
2. dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Ge-
einwirkungen vermieden werden können.
schäftspapieren zu nehmen hat,
3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn- § 36
stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die
schriftliche Erklärung enthalten muss, Ausfuhr
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann
4. dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das
Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-
Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gel-
bereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-
ten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und
schlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von
Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des
dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestim-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.
mungsortes zu melden sind,
5. dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen, § 37
Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1
Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben, Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-
6. dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen lichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen
wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-
Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert, rung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverord-
diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe
hat und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
7. dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte
Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Anforderungen erfüllen. In einer Rechtsverordnung nach
Unternehmungen in den Verkehr bringt, den nach Satz 1, die der Erfüllung bindender Beschlüsse der
Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur
Eigenschaften zu unterrichten hat. Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen
und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmo-
§ 35 toren für mobile Maschinen und Geräte dient, kann das
Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde be-
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
stimmt und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministe-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord- unterstellt werden.
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die
geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwen-
Vierter Teil
dung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseiti-
gung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile Beschaffenheit und Betrieb
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- von Fahrzeugen, Bau und Änderung
gen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- von Straßen und Schienenwegen
schaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt
oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn § 38
sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-
Herstellung genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3845
schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange
ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emis- zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
sionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten- hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-
den Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so nung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass
betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhin- Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelas-
dert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß tung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausge-
beschränkt bleiben. nommen sind oder ausgenommen werden können, sowie
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kenn-
nungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, zeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verord-
Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach nung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Per-
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- sonen ausgenommen sind oder ausgenommen werden
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unauf-
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwen- schiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen
digen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Aus- dies erfordern.
rüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit § 40a bis 40e
diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes (weggefallen)
unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter
Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für
§ 41
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgesetzt werden. Straßen und Schienenwege
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffent-
Abs. 5 entsprechend. licher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebe-
bahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50
sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen
§ 39
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorge-
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen rufen werden können, die nach dem Stand der Technik
und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften vermeidbar sind.
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat- (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutz-
lichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen maßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-
der Europäischen Gemeinschaften können zu dem in § 1 zweck stehen würden.
genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium § 42
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge be- (1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverord-
stimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, nung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immis-
Prüfung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anfor- sionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer
derungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Bau-
last einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in
§ 40 Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der
besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt
Verkehrsbeschränkungen auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des
oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegepla-
der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein nung bauaufsichtlich genehmigt waren.
Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz-
dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Ein- maßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der
vernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich
Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1
des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschieb- Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Ent-
bare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein- schädigungen gewähren, bleiben unberührt.
heit dies erfordern.
(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung
Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrs- zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
rechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch
bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Ver-
der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in fahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten
Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immis- § 43
sionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die
örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Rechtsverordnung der Bundesregierung
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu ver- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
mindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord-
3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
nung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durch- § 46
führung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Emissionskataster
Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbar- Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, stellen die
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie
über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder
§ 46a
Immissionen,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von
Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverord-
Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen nungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu infor-
Umwelteinwirkungen durch Geräusche und mieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen
nach § 48a Abs. 1 als Immissionswerte festgelegten
3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen
Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zustän-
Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen
digen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen,
Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Beson-
derheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. § 47
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Luftreinhaltepläne,
Abs. 5 entsprechend. Aktionspläne, Landesverordnungen
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach
§ 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte ein-
schließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat
Fünfter Teil die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustel-
len, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaf-
Überwachung und Verbesserung
ten Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und
der Luftqualität, Luftreinhalte- den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.
planung, Lärmminderungspläne
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsver-
ordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissions-
§ 44
grenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden,
Überwachung der Luftqualität hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustel-
(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zustän- len, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergrei-
digen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den fen sind. Die im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen
Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der
Abs. 1 oder 1a durch. Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen
die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktions-
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- pläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1
ten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnun- sein.
gen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine
Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftver-
Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a festgelegten
unreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelt-
Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in
einwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten
einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2
Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die
sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten,
Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbrei-
kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan auf-
tung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.
stellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der
Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonsti-
gen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksich-
§ 45 tigen.
Verbesserung der Luftqualität (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursa-
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforder- cheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält-
lichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine nismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum
Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissions- Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Unter-
werte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne suchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 zu sonstigen
nach § 47. schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in
Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenver-
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 kehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den
a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden
Wasser und Boden Rechnung tragen; festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehre-
rer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe
b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von
erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am
durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plan-
Arbeitsplatz verstoßen;
gebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1
c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Um- und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzu-
welt in anderen Mitgliedstaaten verursachen. stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3847
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne Sechster Teil
müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 entsprechen.
Die Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstellung zu beteiligen. Die
Gemeinsame Vorschriften
Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
§ 48
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1
bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Verwaltungsvorschriften
Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver- Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der betei-
waltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts- ligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur
vorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungs- Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
rechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständi- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes
gen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berück- allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
sichtigen. 1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- nicht überschritten werden dürfen,
ten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass 2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand
Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine der Technik vermeidbar ist,
Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch
Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu be- 3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und
stimmenden Gebieten bestimmte Immissionen,
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dür- 4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß-
fen, nahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, werden können, unter Berücksichtigung insbesondere
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu der dort genannten Voraussetzungen.
bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genü- mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen
gen müssen, von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver- ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
wendet werden dürfen, gewährleisten.
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur § 48a
Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Ab- Rechtsverordnungen über
satz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend. Emissionswerte und Immissionswerte
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
§ 47a päischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu
dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-
Lärmminderungspläne desrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von
(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkun- Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Ver-
gen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu fahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung
erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Lan- dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlas-
desrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die sen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-
einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Aus- den, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
wirkungen auf die Umwelt festzustellen. (1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Europäischen Gemeinschaften hinaus kann die Bundes-
Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige regierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustim-
Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den mung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die
Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umweltein- Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe
wirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnah-
men zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung
zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung
und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann
der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes
auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrich-
Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.
ten ist.
Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung zu
beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-
der Raumordnung sind zu berücksichtigen. ten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige
Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver-
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten
waltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts-
über
vorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche
1. die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelas- Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen
tungen, Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen
in Betracht zu ziehen sind.
2. die Quellen der Lärmbelastungen und
(3) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung
Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung
oder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der
zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bun-
Lärmbelastung.
desrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfül-
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend. lende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhe-
3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener § 50
Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Planung
Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderun-
gen erforderlich sind. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
§ 48b Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
Beteiligung des Bundestages
des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbe-
beim Erlass von Rechtsverordnungen
reichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließ-
Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 lich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie
und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Pla-
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den nungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten
Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei
werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun- der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der
desregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechts-
verordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte
Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. § 51
Anhörung beteiligter Kreise
§ 49
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
Schutz bestimmter Gebiete nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein
Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu be- jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-
stimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes schaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei- beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissions-
nigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte schutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden
dürfen,
§ 51a
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
Störfall-Kommission
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be-
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
stimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöh-
und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundes-
ten betriebstechnischen Anforderungen genügen müs-
regierung eine Störfall-Kommission gebildet. In diese
sen oder
Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Aus-
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver- schusses für Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen
wendet werden dürfen, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der für
gen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonde- den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen obersten
ren Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, Landesbehörden zu berufen.
und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auf- (2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel-
lagen nicht verhindert werden können. mäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit
Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh- aufzeigen.
rend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen (3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäfts-
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- ordnung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die
gungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-
vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten fen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu be- Arbeit und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des
stimmten Zeiten betrieben oder Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit.
2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreini-
gungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur be-
schränkt verwendet § 51b
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
der zuständigen Behörde bekannt gegeben wird. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemein- hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke
den und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrecht- im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden
lichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt
Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der
Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde
haben, bleiben unberührt. zu benennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3849
§ 52 Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die
Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn
Überwachung
die Ermittlungen ergeben, dass
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Geneh-
Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
migungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und
soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Über- dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten
prüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenom- Rechtsverordnungen geboten
men, wenn
sind.
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausrei-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
chend ist und deshalb die in der Genehmigung fest-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
gelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
neu festgesetzt werden müssen,
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermög-
(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der
lichen,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immis-
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich sionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und
ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Tech- Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht
niken, oder betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen
Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den
4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für
(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigen- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräu-
tümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen men und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das
betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Aus-
zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender übung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu neh-
zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen men; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des
einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immis- § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schä-
sionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und den unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnah-
die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga- men und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anord-
ben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlich- nungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem
insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Land oder dem Bund zu erstatten.
Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftrag-
(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten
ter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständi-
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
gen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeits- nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
kräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
Antriebsaggregate, bereitzustellen. sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besit- verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
zer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Rege- vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
lung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechts- oder der für ihn tätigen Personen handelt.
verordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer
haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und
deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu § 52a
gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
derlich ist.
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Geneh- berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei
migungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte
Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde
Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über
Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über- die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die
wachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen
trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach
betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürf- nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften oblie-
tigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach gen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder
der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage 3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten
oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der
nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zu- Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
ständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicher- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die
gestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelt- Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu über-
einwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen wachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebs-
Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden stätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von
Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter
werden. Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseiti-
gung dieser Mängel,
§ 53 4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage ver-
Bestellung eines Betriebs- ursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzu-
beauftragten für Immissionsschutz klären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich
einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissions- aus diesem Gesetz oder Rechtsverordungen auf
schutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.
dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem
wegen der Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1
1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen, Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnah-
men.
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer
§ 55
Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterun- Pflichten des Betreibers
gen hervorzurufen,
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten
erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben
Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach An- genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverord- Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung sei-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmi- ner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben-
gungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissions- bereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde
schutzbeauftragte zu bestellen haben. unverzüglich anzuzeigen. Dem Immissionsschutzbeauf-
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betrei- tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel- (1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat
lung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder meh- unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im
rere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und
soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung bei dessen Abberufung.
aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten
ergibt. (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftrag-
ten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
§ 54 erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Wer-
Aufgaben den der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus
denen sich ergibt, dass der Immissionsschutzbeauftragte
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betrei- nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fach-
ber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen,
für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbe-
berechtigt und verpflichtet, auftragten bestellt. Das Bundesministerium für Umwelt,
1. auf die Entwicklung und Einführung Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach
a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver- Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
fahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
schadlosen Verwertung der beim Betrieb entste- ben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuver-
henden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall lässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen
sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, sind.
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Ver- (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte be-
fahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwen- stellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinie-
dung, rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere
durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu
hinzuwirken, sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder
2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreund- mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauf-
licher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbe- tragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt
sondere durch Begutachtung der Verfahren und werden. Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit
Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umwelt- der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeits-
freundlichkeit, schutzes beauftragten Personen zu sorgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3851
(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun- rates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Be-
gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die treiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.
Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betrei-
ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-
§ 56 lung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverord-
Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers nung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfall-
beauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die
die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1
Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor
Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.
Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Ent-
scheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein § 58b
können. Aufgaben des Störfallbeauftragten
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Ange-
sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen legenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam
berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor- sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
zulegen, die über die Einführung von Verfahren und 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzu-
Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet. wirken,
§ 57 2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzu-
Vortragsrecht teilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die
Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisa- Nachbarschaft führen können,
tionsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissions- 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
schutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken un- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
mittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen
sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von
konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der
Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erfor- Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle
derlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mittei-
über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen lung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseiti-
seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht gung dieser Mängel,
einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten
4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden
umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrich-
Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betref-
ten.
fen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
§ 58 (2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jähr-
lich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnah-
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach- men zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2
teiligt werden. Nr. 2 schriftlich aufzuzeichnen. Er muss diese Aufzeich-
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer nungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei § 58c
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Pflichten und Rechte des Betreibers
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer gegenüber dem Störfallbeauftragten
Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als
(1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des
Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung inner-
Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten
halb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der
entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2
Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass
Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen
Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus
an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauf-
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
tragten zu stellen sind.
berechtigen.
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen
§ 58a sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Ein-
führung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stel-
Bestellung eines Störfallbeauftragten lungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage
einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, bedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist so recht-
sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage zeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach
wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist
Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.
3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die § 60
Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Ausnahmen
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu für Anlagen der Landesverteidigung
Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
führen können oder bereits geführt haben, Entschei- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
dungsbefugnisse übertragen. Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesvertei-
digung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten
§ 58d von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas-
Verbot der Benachteiligung sen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder
des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfor-
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend. dern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen zu berücksichtigen.
§ 58e (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5
Erleichterungen Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung
für auditierte Unternehmensstandorte in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften die-
ses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung
der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in
ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die
ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7
auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepu-
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
blik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen
bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114
abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen
S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Aufgaben zwingend erforderlich ist.
stimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie
überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, § 61
soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun- (weggefallen)
gen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunter-
lagen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses § 62
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen
sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsver- Ordnungswidrigkeiten
ordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
können auch weitere Voraussetzungen für die Inan- lässig
spruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen
1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1
oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-
errichtet,
rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrecht- 2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung
liche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können ins- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
besondere Erleichterungen zu 3. eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun- § 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
gen, nicht rechtzeitig erfüllt,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mittei- 4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer
lungen von Ermittlungsergebnissen, genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmi-
3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauf- gung nach § 16 Abs. 1 wesentlich ändert,
tragten, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5,
§ 24 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 28 Satz 1 oder § 29 nicht,
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorgesehen werden. nachkommt,
6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-
§ 59 sagung nach § 25 Abs. 1 betreibt,
Zuständigkeit 7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
bei Anlagen der Landesverteidigung §§ 34, 35, 37, 38 Abs. 2, § 39 oder § 48a Abs. 1 Satz 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- oder 2, Abs. 1a oder 3 erlassenen Rechtsverordnung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3853
7a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom
Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen 8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom
Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Was- 14. September 1964 S. 433),
serfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwim- – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
mende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli
Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissio- 1968),
nen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder
– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1 Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August
Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver- 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September
ordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine 1970),
ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
geldvorschrift verweist. Baulärm – Emissionsmessverfahren – vom 22. Dezem-
ber 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970),
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrich-
1. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht tungen und Transportbetonmischer – vom 6. Dezember
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am
1a. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, 14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember
2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer 1971),
Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emis- – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
sionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Baulärm – Emissionsrichtwerte für Radlader – (Rad-
oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, laderVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156 vom
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 22. August 1972),
3. entgegen § 31 Satz 1 das Ergebnis der Ermittlungen – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kompressoren –
nicht aufbewahrt, (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.
4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbin- Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),
dung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 Auskünfte – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonpumpen –
zeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64
nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht vom 31. März 1973),
oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zu- – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
widerhandelt, Baulärm – Emissionsrichtwerte für Planierraupen –
5. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stich- (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87 vom
proben nicht gestattet, 10. Mai 1973),
6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rich- – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kettenlader – (Ket-
oder tenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94 vom
7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht 19. Mai 1973) und die
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Baulärm – Emissionsrichtwerte für Bagger – (Bagger-
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungs- VwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239 vom
widrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn- 21. Dezember 1973)
tausend Euro geahndet werden. maßgebend.
§ 62a § 67
(weggefallen) Übergangsvorschrift
§§ 63 bis 65 (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung
(weggefallen) erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem
Gesetz fort.
Siebenter Teil (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei In-
krafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet
Schlussvorschriften oder wesentlich geändert ist oder mit deren Errichtung
oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss
§ 66 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkraft-
Fortgeltung von Vorschriften treten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt
werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25
(1) (weggefallen) Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemei- oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt
nen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines
3854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige (8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissions-
Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und erklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden
Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens Fassung weiter anzuwenden.
der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für orts- § 67a
veränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren
Überleitungsregelung aus Anlass der
(§ 19) genehmigt werden können.
Herstellung der Einheit Deutschlands
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
schriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die
gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende
vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren
zu führen.
Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, inner-
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP- halb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind
Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizu-
S. 1950) in § 5 neue Anforderungen festgelegt worden fügen.
sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befan-
Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errich-
den oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt
tung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der
begonnen wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen.
Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer geneh-
Für Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genann-
migungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung
ten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach
eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelas-
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vor-
tung nicht versagt werden, wenn
lag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in
Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschriften für 1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deut-
Antragsunterlagen. lichen Verminderung der Immissionsbelastung im Ein-
wirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für
ab Genehmigung zu rechnen ist oder
eine Anlage zum Umgang mit
2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillge-
1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
legt oder verbessert werden und dadurch eine Vermin-
2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie derung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im
nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die
werden, von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikro- (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der
organismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95, 202) die Durch-
Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante führung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis
Nukleinsäure enthalten, zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs- hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Eini-
zwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines gungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Frist-
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. beginn gilt der 1. Juli 1990.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem §§ 68 bis 72
Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz (Änderung von Rechtsvorschriften,
fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt Überleitung von Verweisungen,
wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallent- Aufhebung von Vorschriften)
sorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz plan-
festgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind,
§ 73
sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3855
Anhang
(zu § 3 Abs. 6)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen
sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit
Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwende-
ten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den
Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu ver-
ringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septem-
ber 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisatio-
nen veröffentlicht werden.
3856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 26. September 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818) wird nach-
stehend der Wortlaut der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der
seit dem 28. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1144),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 45 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
3. den teils am 25. April 1997, teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
4. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
6. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 36 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Berlin, den 26. September 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3857
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002
(KraftStDV 2002)
Inhaltsübersicht behörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt
wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
Abschnitt 1
2. bei ausländischen Fahrzeugen
Allgemeine Bestimmungen
a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das
§ 1 Örtliche Zuständigkeit Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheits-
§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden grenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b) im Übrigen das Finanzamt, das zuerst mit der
Abschnitt 2 Sache befasst wird;
Inländische Fahrzeuge 3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanz-
§ 3 Steuererklärung
amt, das zuerst mit der Sache befasst wird.
§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes (2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche Zu-
ständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 2
§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Prüfung von Unterlagen
§ 7 Steuervergünstigungen
§2
§ 8 Halterwechsel
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 9 Abrechnungsverfahren
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei aus-
Abschnitt 3 ländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benut-
zung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen
Ausländische Fahrzeuge
an der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen be-
§ 10 Grundsatz stimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im
§ 11 Steuererklärung
Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für
ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im inner-
§ 12 Steuerfestsetzung, Steuerkarte gemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland einge-
§ 13 Weiterversteuerung hen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe
§ 14 Steuererstattung des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.
§ 15 Überwachung
Abschnitt 4 Abschnitt 2
Widerrechtliche Benutzung Inländische Fahrzeuge
§ 16
§3
Abschnitt 5 Steuererklärung
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes (1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder,
im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat
§ 17
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden
Abschnitt 1
soll,
Allgemeine Bestimmungen
2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug
erworben hat,
§1
3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer-
Örtliche Zuständigkeit pflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der
(1) Örtlich zuständig ist Steuer ändert.
1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzei- Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenord-
chen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungs- nung in elektronischer Form übermittelt werden.
3858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahr- c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, das
zeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie neue und das bisherige Kennzeichen, bei der
zugleich als Steuererklärung gilt. Standortverlegung außerdem die neue Anschrift
des Halters und die übrigen für die Besteuerung
(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
notwendigen Angaben;
1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des
d) wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen
Gesetzes von der Steuer befreit ist,
Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des
2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) Halters;
unterliegen, e) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen
3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-
Gesetzes von der Steuer befreit ist. liches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem
Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag
der Zuteilung;
§4
f) wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Verfahrensvorschriften
anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf
zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in
Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird,
einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraft-
verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in wagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt
diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übri- wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;
gen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist Steuer-
erklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schad-
§ 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form über- stoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk
mittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des „schadstoffarm“ im Fahrzeugschein gelöscht wird,
Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;
nicht mehr zu erheben. i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-
reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder
§5 Ausbau, die Art der Anlage, die Änderung oder den
Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schad-
Mitwirkung der Zulassungsbehörden stoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungs-
Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftrag- behörde;
ten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des j) und k) (weggefallen)
Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.
l) ob bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemis-
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere fol- sionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur
gende Aufgaben: Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates
1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329
mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden über- S. 39), 90 g/km oder 120 g/km nicht übersteigen.
einstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem 4. (weggefallen)
zuständigen Finanzamt. (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2
2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benö-
übersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausge- tigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung
händigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit benötigten Daten durch mit Hilfe von automatisierten
eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Datenträger oder
wird. im Wege der Datenfernübertragung an das Finanzamt oder
die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte
3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanz- Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Vorausset-
amt mit, zung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung durch
a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug die oberste Landesfinanzbehörde sichergestellt ist.
vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem
Verkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahr- §6
zeugschein zurückgegeben oder eingezogen und Prüfung von Unterlagen
das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen
Rückgabe und Entstempelung an verschiedenen Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten
Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen; kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den
Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuer-
b) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ver- bescheid vorlegen lassen.
äußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich
vorgeschriebene Veräußerungsanzeige eingegan- §7
gen ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeug-
schein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die Steuervergünstigungen
Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das (1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung
neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs; oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3859
Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhän- Abschnitt 3
ger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat
er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu Ausländische Fahrzeuge
machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerver-
günstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem § 10
Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag Grundsatz
und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der
Abgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgaben- Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahr-
ordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls zeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes
nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.
Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über
den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender § 11
Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen
Steuererklärung
sind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei
der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn Der Steuerschuldner hat
ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm
1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft
anerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt.
bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach
2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der
§ 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt
Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu be-
jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht
stimmt ist,
als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind,
Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann
wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist,
die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in
von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen vom
das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden;
Finanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der
die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraus-
setzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorüber-
gehend wegfallen. § 12
Steuerfestsetzung, Steuerkarte
§8 (1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem
Halterwechsel Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schrift-
licher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden.
Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahr-
Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält
zeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes
der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuer-
fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für
karte.
den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststel-
lung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, (2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die
damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in
Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des
Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines
mindestens 10 Euro eintreten würde. Jahres.
§9 § 13
Abrechnungsverfahren Weiterversteuerung
(1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz ent- (1) Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahr-
richten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelas- zeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer
senen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren. entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte
(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berech- vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zoll-
nen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein stelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeug-
Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlags- steuer befasst ist.
zahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der (2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und
Jahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahr- die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12 ent-
zeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig fest- sprechend.
gestellte Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt
bis zum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist
§ 14
diese Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung,
so ist der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu ent- Steuererstattung
richten.
(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf
(4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Ab- Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind
satz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich die unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich
Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektro-
Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber. nische Übermittlungen sind ausgeschlossen.
3860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002
(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Be-
Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurück- nutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und
gibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß. erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch inso-
weit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge
§ 15 handelt.
Überwachung (2) Im Übrigen obliegt die Besteuerung der widerrecht-
lichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt auch in den
Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen Fällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und
und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich
vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 werden.
Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.
Abschnitt 5
Abschnitt 4
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4
Widerrechtliche Benutzung des Gesetzes
§ 16 § 17
(1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Ab-
dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen schnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2002 3861
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Deutsches Fernsehen“)
Vom 25. September 2002
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom umsetzt. Die optische Hervorhebung des Bildschirms be-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- wirkt einen unmittelbaren hohen Wiedererkennungswert,
regierung beschlossen, zum Thema „50 Jahre Deutsches der zugleich Symbolwert ist. Das Motiv wird von der
Fernsehen“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- Umschrift „50 JAHRE DEUTSCHES FERNSEHEN“ kreis-
wert von 10 Euro prägen zu lassen. förmig umrahmt.
Die Auflage der Münze beträgt 2 290 000 Stück, darunter
Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den Nenn-
290 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung
wert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPUBLIK
erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Württem-
DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2002 und das Münz-
berg, Prägestätte Karlsruhe. Die Münze wird ab dem
zeichen „G“ der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg,
7. November 2002 in den Verkehr gebracht. Sie besteht
Prägestätte Karlsruhe.
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Inschrift:
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem
schützenden, glatten Randstab umgeben.
„INFORMATION BILDUNG UNTERHALTUNG •“.
Die Bildseite zeigt einen Fernsehbildschirm, der das
Thema durch äußerste Reduktion mit größter Plausibilität Der Entwurf der Münze stammt von Jordi Regel, Berlin.
Berlin, den 25. September 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel