3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Vierte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1)2)
Vom 25. September 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Artikel 1
nungswesen verordnet auf Grund
Änderung der Anlage
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- zum Schiffssicherheitsgesetz
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
tikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
S. 2785) geändert worden ist, tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Ar-
tikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
– des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 5 S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und 6, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie
des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 unter Beteiligung der Regulie- a) Nach Textziffer I.0.3 werden folgende Textziffern
rungsbehörde für Telekommunikation und Post, des § 9 angefügt:
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz: „I.0.4 Änderung vom Mai 1998 (MSC.69(69))
Angenommen am 18. Mai 1998
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen (BGBl. 2002 II S. 1523)
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. I.0.5 Änderung vom Mai 2000 (MSC.91(72))
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro- Angenommen am 26. Mai 2000
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden. (BGBl. 2001 II S. 1648)
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt-
linien:
I.0.6 Änderung vom Dezember 2000 (MSC.99(73))
1. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein Angenommen am 5. Dezember 2000
System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren (BGBl. 2002 II S. 1523)“.
Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwin-
digkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1), b) Textziffer I.2/2 wird wie folgt gefasst:
2. Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie „I.2/2 Z u K a p i t e l I I - 2 d e r A n l a g e z u
94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen SOLAS (Bauart der Schiffe – Brand-
für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und schutz, Feue r a n z e i g e u n d F e u e r -
die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002
Nr. L 19 S. 9), löschung):
3. Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Zu Regel 3:
Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie
95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für a) Internationaler Code für die Anwendung
die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die
Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die von Brandprüfverfahren (FTP-Code)
Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der (MSC.61(67))
Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002 Nr. L 19 Angenommen am 5. Dezember 1996
S. 17),
4. Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Ände-
(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)
rung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung – Änderung von 2000 (MSC.101(73))
(ABl. EG Nr. L 204 S. 1), Angenommen am 5. Dezember 2000
5. Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (VkBl. 2002 S. 449, Anlagenband B 8128)
vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung
für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen an- b) Internationaler Code für Brand-Sicher-
laufen (ABl. EG 2000 Nr. L 14 S. 29),
heitssysteme (FSS-Code) (MSC.98(73))
6. Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vor- Angenommen am 5. Dezember 2000
schriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen (VkBl. 2002 S. 449, Anlagenband B 8128)
von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9),
7. Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Z u R e g e l 18:
vom 18. Februar 2000 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Ein-
laufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Standards für Hubschraubereinrichtungen
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 67 S. 31), an Bord (Entschließung A.855(20))
8. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Angenommen am 27. November 1997
vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für (VkBl. 2000 S. 610, 613)“.
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81),
9. Richtlinie 2002/25/EG der Kommission vom 5. März 2002 zur Ände- c) Textziffer I.5 wird wie folgt gefasst:
rung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 98 S. 1), „I.5 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
10. Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 zur (Sicherung der Seefahrt):
Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte
Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und Z u R e g e l n 18 u n d 19 (– hinsichtlich der
mehr (ABl. EG Nr. L 112 S. 21),
Verwendung der Ausrüstung an Bord –):
11. Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Die von der IMO oder einer anderen zustän-
Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG digen zwischenstaatlichen Organisation
Nr. L 208 S. 10). angenommenen Standards, die bei einer
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durch die internationalen Schiffssicherheits- g) Nach Textziffer II.0.4 wird folgende Textziffer II.0.5
regelungen vorgeschriebenen Baumuster- angefügt:
prüfung zugrunde zu legen sind, werden
jeweils nach § 9d des Seeaufgabengeset- „II.0.5 Änderungen von 2000 (MEPC.84(44) und
zes amtlich bekannt gemacht“. MEPC.89(45))
Angenommen am 13. März und 5. Oktober
d) In Textziffer I.7 wird 2000
(BGBl. 2002 II S. 304)“.
aa) zu Regel 8 nach der Angabe „(BAnz. Nr. 89a
vom 14. Mai 1998)“ die Angabe h) In Textziffer II.2, zu Regel 13, wird nach der Angabe
„(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)“ folgende An-
„– Änderung von 2000 (MSC.102(73))
gabe angefügt:
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ und
„– Änderung von 2000 (MSC.106(73))
bb) zu Regel 11 nach der Angabe „(BAnz. Nr. 89a
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“.
vom 14. Mai 1998)“ die Angabe
„– Änderung von 2000 (MSC.103(73)) i) In Textziffer VI wird die Angabe „bis VIII“ durch die
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ Angabe „bis VIII*)“ ersetzt und folgende Fußnote
eingefügt:
angefügt.
„*) Eine deutsche Übersetzung der in Kapitel IV der Anlage zum
STCW-Übereinkommen genannten Vorschriften der Vollzugs-
e) Textziffer I.9 wird wie folgt geändert: verordnung für den Funkdienst (Radio Regulations) der
Internationalen Fernmeldeunion nach dem Stand vom
aa) Zu Regel 3 wird nach der Angabe „(BAnz. 1995 1. September 2001, soweit sie den mobilen Seefunkdienst und
S. 2732)“ in einer neuen Zeile die Angabe den mobilen Seefunkdienst über Satelliten betreffen, kann
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
„– Änderung von 2000 (MSC.104(73)) wesen, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, bezogen wer-
den.“
(BAnz. Nr. 47a vom 8. März 2002)“
angefügt.
bb) Die Angabe „Zu Regel 6.3:“ bis „(BAnz. 2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
S. 12798)“ wird aufgehoben.
a) In Textziffer I wird hinter der Angabe „BGBl. 2001 II
f) Textziffer I.10 wird wie folgt gefasst: S. 510“ die Angabe „ , BGBl. 2002 I S. 1944“ einge-
fügt.
„I.10 Zu Kapitel X der Anlage zu
SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen b) In Textziffer IV Nr. 2 werden die Angabe „10, 10.1“
für Hochgeschwindigkeitsfahr- durch die Angabe „10 bis 10.2“ und die Angabe
zeuge): „und 13“ durch die Angabe „ ,13 und 15“ ersetzt.
– Nur soweit das Schiff ein Sicherheits- c) Textziffer VI wird wie folgt gefasst:
zeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-
zeuge führt –: „VI. Artikel I und II in Verbindung mit der Anlage des
Protokolls von 1988 zu dem Internationalen
a) – Für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
gebaut worden sind – menschlichen Lebens auf See
Internationaler Code für die Sicherheit (BGBl. 1994 II S. 2458 sowie Anlagenband zum
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43)
(HSC-Code 1994) (MSC.36(63))
Angenommen am 20. Mai 1994 – Änderung vom Mai 2000 (MSC.92(72))
(BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996) Angenommen am 26. Mai 2000
(BGBl. 2001 II S. 1648)
Z u A b s c h n i t t 13.13. d e s 1994
HSC-Code – Änderung vom Dezember 2000 (MSC.100(73))
(– hinsichtlich der Verwendung der Aus- Angenommen am 5. Dezember 2000
rüstung an Bord –): (BGBl. 2002 II S. 1523)“.
Leistungsanforderungen an Radarge-
räte für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
(Entschl. A.820(19))
Angenommen am 23. November 1995 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
a) Die Textziffer I.2.1 wird Textziffer I.2.2 und in der
b) – Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Überschrift wird die Angabe „II-2/20 und 41-2“
Juli 2002 gebaut worden sind – sowie im weiteren Wortlaut die Angabe „II-2/20
Internationaler Code für die Sicherheit und II-2/41-2“ jeweils durch die Angabe „II-2/15.2.4
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und II-2/15.3.2“ ersetzt.
(HSC-Code 2000) (MSC.97(73))
Angenommen am 5. Dezember 2000 b) Die Textziffer I.2.2 wird Textziffer I.2.1 und die
(VkBl. 2002 S. 449, Anlagenband Angabe „II-2/59 und 62“ wird durch die Angabe
B 8128)“. „II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3“ ersetzt.
3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
c) Textziffer I.4 wird wie folgt gefasst: „7. Artikel 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 5, Artikel 5, 6
Abs. 1 bis 4, Artikel 7 Abs. 2, Artikel 9
„I.4 Zu Kapitel V
bis 12, 14 Abs. 1 und Artikel 15 in Verbin-
I.4.1 Z u R e g e l V/23: dung mit dem Anhang sowie den Artikeln 1
Lotsenversetzeinrichtungen und 2 der Richtlinie 94/57/EG des Rates
(Entschl. A.889(21)) vom 22. November 1994 über gemeinsame
Angenommen am 25. November 1999 Vorschriften und Normen für Schiffsüber-
(VkBl. 2000 S. 409) prüfungs- und -besichtigungsorganisatio-
nen und die einschlägigen Maßnahmen der
I.4.2 Z u R e g e l V/34: Seebehörden
Richtlinien für die Reiseplanung (Entschl. (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48
A.893(21)) S. 26)
Angenommen am 25. November 1999 geändert durch:“.
(VkBl. 2002 S. 264)“. bb) Nach Nummer 7.1 wird folgende Nummer 7.2
d) Textziffer II.1 – zu Regel 26 – wird wie folgt geän- angefügt:
dert:
„7.2 Artikel 1 der Richtlinie 2001/105/EG des
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(VkBl. Europäischen Parlaments und des Rates
1994 S. 833)“ in einer neuen Zeile folgender vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG 2002
Wortlaut angefügt: Nr. L 19 S. 9)“.
„– Änderung von 2000 (MEPC.86(44)) b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Angenommen am 13. März 2000
(VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband B 8163; aa) Der Eingangswortlaut bis einschließlich zu der
Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Angabe „(ABl. EG Nr. L 157 S.1)“ wird wie folgt
Heft 23/2002)“. gefasst:
bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch- „8. Artikel 4 bis 9, 10 Abs. 3 bis Artikel 16
stabe c angefügt: Abs. 2a in Verbindung mit den Anhängen I
„c) Richtlinien für die Erstellung bordeigener bis IX sowie XI und XII sowie den Artikeln 1
Notfallpläne für Meeresverschmutzungen bis 3 der Richtlinie 95/21/EG des Rates
durch Öl und/oder schädliche flüssige vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von
Stoffe (MEPC.85(44)) Schiffen durch den Hafenstaat
Angenommen am 13. März 2000 (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) 3a)“.
(VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband B 8163; bb) Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.4
Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, angefügt:
Heft 23/2002)“.
„8.4 Artikel 1 der Richtlinie 2001/106/EG des
e) In Textziffer II.2 wird nach der Angabe „(VkBl. 1998
Europäischen Parlaments und des Rates
S. 892, Anlagenband B 8119)“ folgender Wortlaut
vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG 2002
angefügt:
Nr. L 19 S. 17)“.
„– Z u R e g e l 16: (– siehe auch oben Nr. II.1
Buchstabe c –)“. cc) Die Fußnote 3a) wird wie folgt gefasst:
„3a) Die Anhänge IV, V und XII dieser Richtlinie verweisen
f) In Textziffer II.3 wird nach den Wörtern „Zu An- zusätzlich auf Entschl. A. 481(XII), A. 744(18), A. 787(19)
lage V:“ folgender Wortlaut eingefügt: und A. 861(20) der IMO.“
„– Richtlinien für die Durchführung der Anlage V zu c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
MARPOL 73/78 „Regeln zur Verhütung der Ver-
schmutzung durch Schiffsmüll“ aa) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
Angenommen im September 1988 und im März „10.1 Artikel 1 der Richtlinie 98/85/EG der
1990, Kommission vom 11. November 1998
(„MARPOL 73/78“, konsolidierte Ausgabe 1991) (ABl. EG Nr. L 315 S. 14)“.
(VkBl. 1991 S. 504)
bb) Die bisherige Nummer 10.1 wird Nummer 10.2.
– Änderung von 1992 (MEPC.59(33))
Ihr wird folgende Fußnote 3b) angefügt:
Angenommen am 30. Oktober 1992
(VkBl. 2001 S. 485) „3b) Anhang A.1 der Richtlinie verweist zusätzlich zu den
Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen
– Änderung von 2000 (MEPC.92(45)) folgender Instrumente der IMO:
Angenommen am 5. Oktober 2000 1. Entschl. A.224(VII) vom 12. Oktober 1971
(VkBl. 2001 S. 485)“. Leistungsanforderungen für Echolotanlagen
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.6 des Anhangs der Richt-
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: linie),
a) Nummer 7 wird wie folgt geändert: 2. Entschl. A.278(VIII) vom 20. November 1973
Symbole für Bedienelemente für Schiffs-Navigati-
aa) Der Eingangswortlaut bis einschließlich zu der onsradaranlagen
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Angabe „(ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.4, 4.19 des Anhangs der
S. 26)“ wird wie folgt gefasst: Richtlinie),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3765
3. Entschl. A.342(IX) vom 12. November 1975 18. Entschl. A.658(16) vom 19. Oktober 1989
Empfehlung für Leistungsanforderungen für Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen
Selbststeueranlagen an Rettungsmitteln
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.16 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.30 des Anhangs der Richt-
linie), linie),
4. Entschl. A.382(X) vom 14. November 1977 19. Entschl. A.662(16) vom 19. Oktober 1989
Magnetkompasse – Mitführung und Leistungsan- Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz
forderungen (COSPAS-SARSAT), Satelliten-EPIRB 1,6 GHz
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) (INMARSAT)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.1 des Anhangs der Richtli- (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.6, 5.7 des Anhangs der
nie), Richtlinie),
5. Entschl. A.384(X) vom 14. November 1977 20. Entschl. A.664(16) vom 19. Oktober 1989
Rettungsmittel: Radarreflektor für Rettungsboote Funkausrüstung: EGC-Empfänger, INMARSAT-C
und Bereitschaftsboote SES
(vgl. Anhang A.1 Nr. 1.33 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.4, 5.13 des Anhangs der
linie), Richtlinie),
6. Entschl. A.385(X) vom 14. November 1977 21. Entschl. A.688(17) vom 6. November 1991
Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwick- Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
lung von DSC und Sprechfunk Feststellung der Entzündbarkeit von Bettzeug
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.1 des Anhangs der Richt- (VkBl. 1998 S. 388)
linie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.21 des Anhangs der Richt-
7. Entschl. A.424(XI) vom 15. November 1979 linie),
Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse
22. Entschl. A.694(17) vom 6. November 1991
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitge-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.3 des Anhangs der Richt-
führte Funkausrüstung als Teil des Weltweiten
linie),
Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS)
8. Entschl. A.477(XII) vom 19. November 1981 und an elektronische Navigationshilfen
Leistungsanforderungen für Radaranlagen (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.1, 4.2 bis 4.7, 4.9 bis 4.12,
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.4 des Anhangs der Richt- 4.14 bis 4.16, 4.18 bis 4.22, 4.24, 5.1 bis 5.7, 5.10,
linie), 5.11 bis 5.18 des Anhangs der Richtlinie),
9. Entschl. A.524(13) vom 17. November 1983 23. Entschl. A.696(17) vom 6. November 1991
Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwick- Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz
lung von DSC und Sprechfunk (COSPAS-SARSAT)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.1 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richt-
linie), linie),
10. Entschl. A.525(13) vom 17. November 1983 24. Entschl. A.699(17) vom 6. November 1991
Funkausrüstung: NAVTEX-Empfänger Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.3 des Anhangs der Richt- NBDP-Empfänger)
linie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.5 des Anhangs der Richt-
11. Entschl. A.526(13) vom 17. November 1983 linie),
Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger 25. Entschl. A.700(17) vom 6. November 1991
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.9 des Anhangs der Richt- NBDP-Empfänger)
linie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.5 des Anhangs der Richt-
12. Entschl. A.530(13) vom 17. November 1983 linie),
Verwendung von Radartranspondern für Suche
26. Entschl. A.753(18) vom 4. November 1993
und Rettung
Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffroh-
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
ren auf Schiffen
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.18 des Anhangs der Richt-
(VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123)
linie),
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.14, 3.15 des Anhangs der
13. Entschl. A.570(14) vom 20. November 1985 Richtlinie),
Funkausrüstung: EGC-Empfänger, INMARSAT-B
SES, INMARSAT-C SES 27. Entschl. A.754(18) vom 4. November 1993
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.4, 5.12, 5.13 des Anhangs Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
der Richtlinie), Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit von
Trennflächen des Typs A, B und F
14. Entschl. A. 586(14) vom 20. November 1985 (VkBl. 1998 S. 343, Anlagenband B 8056)
Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.11, 3.14, 3.22, 3.25 bis 3.27
an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das des Anhangs der Richtlinie),
Einleiten von Öl für Öltankschiffe
(VkBl. 1998 S. 908, 1999 S. 40) 28. Entschl. A.799(19) vom 23. November 1995
(vgl. Anhang A.1 Nr. 2.5 des Anhangs der Richt- Brandschutz: Nichtbrennbare Werkstoffe
linie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.13 des Anhangs der Richt-
linie),
15. Entschl. A.602(15) vom 19. November 1987
Brandschutz: Tragbare Feuerlöscher 29. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.2, 3.35, 3.38 des Anhangs Brandschutz: Berieselungssysteme nach SOLAS-
der Richtlinie), Regel II-2/12
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.9, 3.31 des Anhangs der
16. Entschl. A.652(16) vom 19. Oktober 1989 Richtlinie),
Brandschutz: Empfehlungen für Brandprüfverfah-
ren für Polstermöbel 30. Entschl. A.802(19) vom 23. November 1995
(VkBl. 1997 S. 191) Leistungsanforderungen für Radartransponder
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.20 des Anhangs der Richt- auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei
linie), Such- und Rettungseinsätzen
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
17. Entschl. A.653(16) vom 19. Oktober 1989
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.18 des Anhangs der Richt-
Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
linie),
Feststellung der Schwerentflammbarkeit von
Beschichtungswerkstoffen auf Schotten, Verklei- 31. Entschl. A.803(19) vom 23. November 1995
dungen, Decks und Decken sowie von Fußboden- Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwick-
aufbelägen lung von DSC und Sprechfunk; UKW-DSC-Wach-
(VkBl. 1996 S. 253) empfänger
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.18 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.1, 5.2 des Anhangs der
linie), Richtlinie),
3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
32. Entschl. A.804(19) vom 23. November 1995 hinderung des Durchgangs von Flammen in Lade-
Funkausrüstung: GW-Funkanlage zur Abwicklung tanks von Tankschiffen
von DSC und Sprechfunk; GW-Funk-DSC-Wach- (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
empfänger (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.12 des Anhangs der Richt-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.10, 5.11 des Anhangs der linie),
Richtlinie),
47. MSC./Rundschreiben 728 vom 4. Juni 1996
33. Entschl. A.806(19) vom 23. November 1995 Brandschutz: Alternativvorrichtungen für Halon-
Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW- Feuerlöschsysteme in Maschinenräumen und
NBDP-Empfänger; GW-KW-Funkanlage zur Pumpenräumen - gleichwertige Feuerlöschsyste-
Abwicklung von DSC und Sprechfunk; GW-KW- me auf Wasserbasis
Wachempfänger) (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.39 des Anhangs der Richt-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.5, 5.14, 5.15 des Anhangs linie),
der Richtlinie),
48. MSC./Rundschreiben 773 vom 2. Januar 1997
34. Entschl. A.807(19) vom 23. November 1995 Lotsenversetzeinrichtungen
Funkausrüstung: INMARSAT-C SES (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.13 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 4.17 des Anhangs der Richt-
linie), linie),
35. Entschl. A.808(19) vom 23. November 1995
Funkausrüstung: INMARSAT-B SES 49. MSC./Rundschreiben 774
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.12 des Anhangs der Richt- Brandschutz: Sauerstoffanalyse und Gasspür-
linie), geräte
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.30 des Anhangs der Richt-
36. Entschl. A.809(19) vom 23. November 1995 linie),
Funkausrüstung: Tragbare bzw. fest eingebaute
UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für 50. MSC./Rundschreiben 809 vom 30. Juni 1997
Überlebensfahrzeuge Rettungsmittel: Automatisch selbstaufrichtende
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.17, 5.18 des Anhangs der Rettungsflöße bzw. beidseitig verwendbare Ret-
Richtlinie), tungsflöße mit Schutzdach; schnelle Bereit-
schaftsboote; Aussetzvorrichtungen für schnelle
37. Entschl. A.810(19) vom 23. November 1995 Bereitschaftsboote
Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.14, 1.15, 1.20, 1.25 des
(COSPAS-SARSAT) Anhangs der Richtlinie),
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richt-
linie), 51. MSC./Rundschreiben 810 vom 30. Juni 1997
38. Entschl. A.812(19) vom 23. November 1995 Empfehlungen für Mittel für das Bergen Schiff-
Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz brüchiger auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
(INMARSAT) (VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.7 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.28 des Anhangs der Richt-
linie), linie),
39. Entschl. A.818(19) vom 23. November 1995 52. MSC./Rundschreiben 811 vom 8. Juli 1997
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Rettungsmittel: Aufblasbare bzw. starre bzw.
LORAN-C und CHAYKA-Empfänger automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) bzw. beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.11, 4.12 des Anhangs der Schutzdach
Richtlinie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.12 bis 1.16 des Anhangs
der Richtlinie),
40. Entschl. A.819(19) vom 23. November 1995
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte 53. MSC./Rundschreiben 847 vom 12. Juni 1998
Empfangsanlagen eines weltweiten Positionsbe- Interpretationen unbestimmter Ausdrücke und
stimmungssystems (GPS) sonstiger unpräziser Formulierungen im Kapitel II-2
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) des SOLAS-Übereinkommens
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.14 des Anhangs der Richt- (VkBl. 2000 S. 259, Anlagenband B 8115)
linie), (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.3, 3.5, 3.25 des Anhangs
41. Entschl. A.820(19) vom 23. November 1995 der Richtlinie),
Leistungsanforderungen für Navigations-Radar- 54. MSC./Rundschreiben 862 vom 22. Mai 1998
anlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwick-
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) lung von DSC und Sprechfunk; Satelliten-EPIRB
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.19 des Anhangs der Richt- 406 MHz (COSPAS-SARSAT); Satelliten-EPIRB
linie), 1,6 GHz (INMARSAT); GW-Funkanlage zur
42. Entschl. A.823(19) vom 23. November 1995 Abwicklung von DSC und Sprechfunk; INMAR-
Leistungsanforderungen für automatische Radar- SAT-B SES; INMARSAT-C SES; GW-KW-Funk-
Plothilfen (ARPA) anlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) (vgl. Anhang A.1 Nr. 5.1, 5.6, 5.7, 5.10, 5.12 bis
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.5, 4.24 des Anhangs der 5.14 des Anhangs der Richtlinie),
Richtlinie), 55. MSC./Rundschreiben 885 vom 21. Dezember
43. Entschl. A.824(19) vom 23. November 1995 1998
Leistungsanforderungen für Fahrtmessanlagen Rettungsmittel: Positionslaternen für Rettungs-
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) mittel
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.7 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.2 des Anhangs der Richt-
linie), linie),
44. Entschl. A.889(21) vom 25. November 1999 56. MSC./Rundschreiben 912 vom 4. Juni 1999
Lotsenversetzeinrichtungen Interpretationen zu den Standards für festeinge-
(VkBl. 2000 S. 409) baute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindig-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.17 des Anhangs der Richt- keitsfahrzeugen
linie), (VkBl. 2001 S. 150)
45. MSC./Rundschreiben 668 vom 30. Dezember (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.31 des Anhangs der Richt-
1994 linie),
Brandschutz: Alternativvorrichtungen für Halon- 57. Entschl. MSC.36(63) vom 20. Mai 1994
Feuerlöschsysteme in Maschinenräumen und Internationaler Code für die Sicherheit von Hoch-
Pumpenräumen - gleichwertige Feuerlöschsyste- geschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)
me auf Wasserbasis (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.39 des Anhangs der Richt- (vgl. Anhang A.1 Nr. 1.1 bis.1.6, 1.8, 1.11 bis 1.21,
linie), 1.23 bis 1.29, 1.33, 1.38, 1.39, 3.2 bis 3.8, 3.13,
46. MSC./Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 3.15, 3.17 bis 3.21, 3.29, 3.31 bis 3.38, 4.2, 4.6,
1994 4.7, 4.9, 4.11, 4.12, 4.14, 4.15, 4.18 bis 4.20, 4.23,
Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und 4.24, 4.26, 5.1 bis 5.7, 5.10 bis 5.18 des Anhangs
Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Ver- der Richtlinie),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3767
58. Entschl. MSC.40(64) vom 5. Dezember 1994 71. Entschl. MSC.90(71) vom 21. Mai 1999
Standards für die Qualifizierung von Schiffbau- Brandschutz: Feuerdämmende Werkstoffe (aus-
werkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge genommen Möbel) für Hochgeschwindigkeits-
als feuerhemmende Werkstoffe fahrzeuge; feuerdämmende Werkstoffe für Möbel
(VkBl. 2001 S. 150) auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.32, 3.33 des Anhangs der (vgl. Anhang A.1 Nr. 3.32, 3.33 des Anhangs der
Richtlinie), Richtlinie),
59. Entschl. MSC.44(65) vom 11. Mai 1995 72. Entschl. MEPC.2(VI)
Standards für festeingebaute Sprinklersysteme Verhütung der Meeresverschmutzung: Abwasser-
auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Aufbereitungsanlage
(VkBl. 2001 S. 150) (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.6 des Anhangs der Richt-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.31 des Anhangs der Richt- linie),
linie), 73. Entschl. MEPC.5(XIII)
60. Entschl. MSC.45(65) vom 11. Mai 1995 Verhütung der Meeresverschmutzung: Messgerä-
Prüfverfahren für feuerwiderstandsfähige Brand- te zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl
flächen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und Wasser
(VkBl. 2001 S. 150) (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.2 des Anhangs der Richt-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.34 bis 3.37 des Anhangs linie),
der Richtlinie), 74. Entschl. MEPC.60(33) vom 30. Oktober 1992
61. Entschl. MSC.48(66) vom 4. Juni 1996 Verhütung der Meeresverschmutzung: Öl-Filter-
Internationaler Rettungsmittel- (LSA-) Code anlage für einen Ölgehalt des Ausflusses von
(BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) höchstens 15 ppm; Ölgehaltsmessgeräte
(vgl. Anhang A.1 Nr. 1.1 bis 1.21, 1.23 bis 1.30, (vgl. Anhang A.1 Nr. 2.1 und 2.3 des Anhangs der
1.36 bis 1.38, 3.38, 4.23 des Anhangs der Richt- Richtlinie),
linie),
75. Entschl. MEPC.76(40) vom 25. September 1997
62. Entschl. MSC.53(66) vom 30. Mai 1996 Verhütung der Meeresverschmutzung: Verbren-
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte
nungsöfen an Bord
Empfangsanlagen eines weltweiten Navigations-
(vgl. Anhang A.1 Nr. 2.7 des Anhangs der Richt-
Satellitensystems (GLONASS)
linie)“.
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.15 des Anhangs der Richt- d) Nach Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.2
linie),
angefügt:
63. Entschl. MSC.56(66) vom 3. Juni 1996
Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz „11.2 Artikel 1 der Richtlinie 2002/35/EG der Kom-
(COSPAS-SARSAT)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.6 des Anhangs der Richt-
mission vom 25. April 2002 (ABl. EG Nr. L
linie), 112 S. 21)“.
64. Entschl. MSC.61(67) vom 5. Dezember 1996
Internationaler Code für die Anwendung von
e) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Brandprüfverfahren aa) Die Fußnote 5) wird wie folgt gefasst:
(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 3.1, 3.11, 3.13, 3.14, 3.16, „5) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen
3.17, 3.19, 3.20, 3.22, 3.25 bis 3.27 des Anhangs dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instru-
der Richtlinie), mente der IMO:
65. Entschl. MSC.64(67) vom 4. Dezember 1996 1. Entschl. A.123(V) vom 15. Oktober 1967
Neue und ergänzte Leistungsanforderungen an Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung:
Funk- und Navigationsanlagen Schutz der Sonderräume - Fest eingebautes Feuer-
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) löschsystem
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.4, 4.16, 4.25 bis 4.27 des (vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 14.1.3 des Anhangs I der
Anhangs der Richtlinie), Richtlinie),
66. Entschl. MSC.68(68) vom 6. Juni 1997 2. Entschl. A.229(VII) vom 12. Oktober 1991
Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwick- Rettungsmittel: Hubschrauberlandeplätze und -ab-
lung von DSC und Sprechfunk; UKW-DSC-Wach- winschplattformen
empfänger; GW-Funkanlage zur Abwicklung von (vgl. Kapitel III Nr. 5-2.2 des Anhangs I der Richtlinie),
DSC und Sprechfunk; GW-Funk-DSC-Wachemp-
3. Entschl. A.265(VIII) vom 20. November 1973
fänger; INMARSAT-C SES; GW-KW-Funkanlage
Bauart der Schiffe – Unterteilung und Stabilität,
zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; GW-
Maschinen und elektrische Anlagen: Stabilität
KW-Wachempfänger
beschädigter Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.1, 5.2, 5.10, 5.11, 5.13
(vgl. Kapitel II-1 Teil B Nr. 2 und 8-1.1 des Anhangs I
bis 5.15 des Anhangs der Richtlinie),
der Richtlinie),
67. Entschl. MSC.74(69) vom 12. Mai 1998
Neue und ergänzte Leistungsnormen für (a) Bahn- 4. Entschl. A.468(XII) vom 19. November 1981
führungssysteme, (b) Echolotanlagen Bauart der Schiffe – Unterteilung und Stabilität,
(VkBl. 2000 S. 234) Maschinen und elektrische Anlagen: Code über
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.6 des Anhangs der Richt- Lärmpegel auf Schiffen
linie), (vgl. Kapitel II-1 Teil C Nr. 15 Fußnote 1) des
Anhangs I der Richtlinie),
68. Entschl. MSC.80(70) vom 8. Dezember 1998
Funkausrüstung: UKW-Flugsprechfunkgeräte 5. Entschl. A.471(XII) vom 19. November 1981
(Senden/Empfangen) Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
(vgl. Anhang A.1 Nr. 5.16 des Anhangs der Richt- Feststellung der Flammenwiderstandsfähigkeit
linie), senkrecht hängender Textilien und Folien
69. Entschl. MSC.81(70) vom 11. Dezember 1998 (VkBl. 1997 S. 364)
Überarbeitete Richtlinien zur Prüfung von Ret- (vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.22.3 des Anhangs I der
tungsmitteln Richtlinie),
(VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband B 8123) 6. Entschl. A.563(14) vom 20. November 1985
(vgl. Anhang A.1 Nr. 1.1 bis 1.21, 1.23 bis 1.29, Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
1.36 bis 1.38 des Anhangs der Richtlinie), Feststellung der Flammenwiderstandsfähigkeit
70. Entschl. MSC.86(70) vom 8. Dezember 1998 senkret hängender Textilien und Folien
Empfehlung neuer und ergänzter Leistungsnor- (VkBl. 1997 S. 364)
men für (a) Schallsignal-Empfangsanlagen, (b) (vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.22.3 des Anhangs I der
Magnetische Kursübertragungssysteme (TMHDs), Richtlinie),
(c) Integrierte Navigationssysteme, (d) Elektro- 7. Entschl. A.652(16) vom 19. Oktober 1989
nische Seekarten- und Informationssysteme Empfehlungen für Brandprüfverfahren für Polster-
(ECDISs) möbel
(VkBl. 2000 S. 234) (VkBl. 1997 S. 191)
(vgl. Anhang A.1 Nr. 4.2 des Anhangs der Richt- (vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.22.6 des Anhangs I der
linie), Richtlinie),
3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
8. Entschl. A.653(16) vom 19. Oktober 1989 21. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995
Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung:
Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeige-
Beschichtungswerkstoffen auf Schotten, Verklei- systeme und selbsttätige Berieselungs-, Feuermel-
dungen, Decks und Decken sowie von Fußboden- de- und Feueranzeigesysteme (und Nachrüstung)
aufbelägen (vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 13.1.2, 13.2 und 16.3.1
(VkBl. 1996 S. 253) des Anhangs I der Richtlinie)“.
(vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.8 und Teil B Nr. 11.2 des
Anhangs I der Richtlinie), bb) Der Nummer 12 wird folgende Angabe angefügt:
9. Entschl. A.656(16) vom 19. Oktober 1989
Rettungsmittel: Musterungs- und Einbootungsvor- „ , geändert durch:
richtungen für Überlebensfahrzeuge - Vorschriften
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (hier: schnelle Bereit- 12.1 Artikel 1 der Richtlinie 2002/25/EG der
schaftsboote) Kommission vom 5. März 2002 (ABl. EG
(vgl. Kapitel III Nr. 5-1.3.1 des Anhangs I der Richt- Nr. L 98 S. 1)“.
linie),
10. Entschl. A.686(17) vom 6. November 1991 f) In Nummer 14 werden die Wörter „– Vorbehaltlich
Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung: der Zuständigkeiten nach dem Seeunfalluntersu-
Alarmsystem – Standards des Alarm- und Anzeiger-
kodexes
chungsgesetz –:“ gestrichen und nach der Angabe
(vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 16.1.3.8 des Anhangs I „(ABl. EG Nr. L 138 S. 1)“ in einer neuen Zeile die
der Richtlinie), Angabe „– Zu Artikel 5 und 12 siehe auch das See-
11. Entschl. A.687(17) vom 6. November 1991 sicherheits-Untersuchungs-Gesetz (BGBl. 2002 I
Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur S. 1815, 1817) –“ eingefügt.
Feststellung der Schwerentflammbarkeit von un-
tersten Decksbelägen g) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15
(VkBl. 1996 S. 269)
(vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 11.8 des Anhangs I der angefügt:
Richtlinie),
„15. Artikel 3 bis 5 – im Hinblick auf Gefahren für
12. Entschl. A.691(17) vom 6. November 1991 die Sicherheit –, 6 und 7 Abs. 3 in Verbin-
Rettungsmittel: Alarmsystem, Bedienungsanleitun-
gen, Ausbildungshandbuch, Sicherheitsrolle und dung mit den Artikeln 1, 2, 9 und 11 sowie
Anweisungen für den Notfall den Anhängen I und II der Richtlinie
(vgl. Kapitel III Nr. 3.3 des Anhangs I der Richtlinie), 1999/95/EG des Europäischen Parlaments
13. Entschl. A.749(18) vom 4. November 1993 und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur
Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen
(VkBl. 1999 S. 164) Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für
(vgl. Kapitel II-1 Teil B Nr. 1 des Anhangs I der Richt- Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemein-
linie), schaftshäfen anlaufen (ABl. EG 2000 Nr.
14. Entschl. A.752(18) vom 4. November 1993 L 14 S. 29)“.
Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung:
Fluchtwege (und Nachrüstung) h) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
(vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 6.1.7 und 16.1.3.7 des
Anhangs I der Richtlinie), i) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17
15. Entschl. A.754(18) vom 4. November 1993 bis 19 angefügt:
Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen zur
Feststellung der Brandwiderstandsfähigkeit von „17. Artikel 7 Nr. 1, Artikel 8 Nr. 1 bis 3, Artikel 9,
Trennflächen des Typs A, B und F 10 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit den
(VkBl. 1998 S. 343, Anlagenband B 8056)
(vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.3.5, 2.4, 2.4.4 und Teil B
Anhängen III und IV und den Artikeln 1 bis 3
Nr. 7.7.1.3 des Anhangs I der Richtlinie), der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen
16. Entschl. A.756(18) vom 4. November 1993 Parlaments und des Rates vom 4. Dezem-
Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brand- ber 2001 zur Festlegung von harmonisierten
schutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgast- Vorschriften und Verfahrensregeln für das
schiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften
der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 sichere Be- und Entladen von Massengut-
(VkBl. 1994 S. 549) schiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9)
(vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 13.1 des Anhangs I der
Richtlinie), 18. Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 3
17. Entschl. A.757(18) vom 4. November 1993 und den Anhängen I und II der Richtlinie
Richtlinien für die Berechnung der Breite der Trep- 2002/6/EG des Europäischen Parlaments
pen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen und des Rates vom 18. Februar 2002 über
(VkBl. 1994 S. 687)
(vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 6.1.5.1 des Anhangs I der Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlau-
Richtlinie), fen in und/oder Auslaufen aus Häfen der
18. Entschl. A.760(18) vom 4. November 1993 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (ABl. EG
Symbole in Zusammenhang mit Rettungsmitteln Nr. L 67 S. 31)
und -einrichtungen
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 19. Artikel 11 (im Hinblick auf § 1 Nr. 4a des See-
(vgl. Kapitel II-2 Teil B Nr. 6-1.1.4, Kapitel III Nr. 3.4
Buchstabe iii und Nr. 5.3 des Anhangs I der Richt-
aufgabengesetzes und Abschnitt 3 des See-
linie), sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes) sowie
19. Entschl. A.771(18) vom 4. November 1993 Artikel 19 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2, 3
Rettungsmittel: Musterungs- und Einbootungsvor- Buchstabe r und Artikel 17 Abs. 1 der Richt-
richtungen für Überlebensfahrzeuge –- Vorschriften linie 2002/59/EG des Europäischen Parla-
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(vgl. Kapitel III Nr. 5-1.3.3 des Anhangs I der Richt- ments und des Rates vom 27. Juni 2002
linie), über die Einrichtung eines gemeinschaft-
20. Entschl. A.799(19) vom 23. November 1995 lichen Überwachungs- und Informations-
Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung: systems für den Schiffsverkehr und zur Auf-
Nichtbrennbarer Werkstoff (Begriffsbestimmung)
(vgl. Kapitel II-2 Teil A Nr. 2.1 des Anhangs I der hebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates
Richtlinie), (ABl. EG Nr. L 208 S. 10)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3769
5. Abschnitt E wird wie folgt geändert: „7a. Kleinfahrzeuge bis zu einer Bruttoraumzahl
von 100, die entweder gewerblich oder aus-
a) In Nummer 1 wird hinter der Angabe „(BAnz. Nr. 89a
schließlich für Sport- und Freizeitzwecke
vom 14. Mai 1998)“ die Angabe
genutzt werden,“.
„– Änderung vom 5. Dezember 2000 (MSC.107(73))
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
angefügt. „§ 6a
b) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 Dampfkessel
und 18 angefügt:
(1) Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen
„17. Erweiterte Anwendung der Erläuterungen zu unter deutscher Flagge sind so auszulegen, zu bauen,
den SOLAS-Regeln über die Unterteilung auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen
und die Leckstabilität von Frachtschiffen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu kei-
von 100 und mehr Meter Länge (MSC.76(69) ner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord
zu Entschl. A.684(17)) befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse
Angenommen am 14. Mai 1998 und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsicht-
(VkBl. 1999 S. 680) lich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A
18. Interpretationen zu den Vorschriften des Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für
SOLAS-Kapitels XII über zusätzliche Sicher- Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet
heitsmaßnahmen für Massengutschiffe sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
(MSC.79(70)) des Satzes 1 erfüllt sind.
Angenommen am 11. Dezember 1998 (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist die Richtli-
(VkBl. 1999 S. 680)“. nie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampf-
kesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flag-
ge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der
Artikel 2
jeweiligen Fassung zu Grunde zu legen.“
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung 6. § 9 wird wie folgt geändert:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I „Dabei vermerkt sie auf Grund der Erklärung des
S. 2276), wird wie folgt geändert: Eigentümers, als welches Schiff im Sinne des § 6
Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben
wird.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Bei der Vorführung hat der Verantwortliche
„(2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge schriftlich zu erklären, als welches Schiff im
sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Rege- Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung
lungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.“ dieses betrieben wird.“
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
2. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
„Verantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist
derjenige, der nach § 2 ein Schiff zur Seefahrt
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: einsetzt.“
„(5) Beim Betrieb von Schiffen, die eine ausländische c) In Absatz 6 wird die Angabe „im Sinne des § 4
Flagge führen, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 Abs. 2“ durch die Angabe „im Sinne der in § 5
aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Abs. 5 genannten Anforderungen“ ersetzt.
Anforderungen einzuhalten.“
7. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „nachge-
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: wiesen werden können,“ folgende Nummer 3 einge-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: fügt:
„4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder „3. oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4
Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sport- vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden
boote) und die im Rahmen einer gewerblichen ist oder bei der Vorführung nicht die schriftliche
Nutzung für Sport- oder Freizeitzwecke mit Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben
nicht mehr als zwölf Personen eingesetzt wer- worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9
den,“. Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt,“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Kleinfahrzeuge,“
8. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „vom 26. Januar 1982
gestrichen.
über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585)“
c) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a durch die Angabe „vom 20. Juli 2000 über die Hafen-
eingefügt: staatkontrolle (BGBl. II S. 892)“ ersetzt.
3770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
9. § 13 wird wie folgt geändert: 12. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den „(4) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August
Wörtern „Seekarten und Seebüchern“ die Wörter 2002 (BGBl. I S. 3457) bleibt unberührt.“
„im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgen- 13. Die Anlage 1 (zu § 5) wird wie folgt geändert:
der neuer Buchstabe d angefügt: a) Textziffer A.II.1. wird wie folgt gefasst:
„d) auf Schiffen, die von den Anforderungen „1. K a r t e n d e r S e e g e b i e t e
nach den Buchstaben b und c ausgenommen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
sind, die für die jeweiligen Schiffe im Ver-
graphie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten
zeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o und des
und Hydrographie aufgeführten Veröffent-
Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgast-
lichungen.“
schiffe der Klassen B, C und D von Deutsch-
c) In Absatz 2 werden in Nummer 11 der Punkt land aus eingesetzt werden dürfen, jeweils
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- kartographisch und in Koordinatenform dar
mer 12 angefügt: und veröffentlicht diese Darstellungen im
„12. das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Internet. Es macht die Internet-Adresse in den
Sicherheitszeugnis oder die nach § 9 Abs. 4 Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrs-
Satz 6 ausgestellte Prüfbescheinigung mit- blatt bekannt.“
geführt und auf Verlangen einer zuständigen b) Abschnitt B.II wird wie folgt geändert:
Behörde vorgelegt wird.“
aa) In Textziffer B.II.2.3 wird die Angabe „kein
d) In § 13 Abs. 4a werden in Satz 4 nach den Wör- Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4
tern „die genannten Zeugnisse zu erteilen“ die der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
Wörter „ , in bestimmten Fällen die genannten 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch
Zeugnisse zu entziehen“ eingefügt. Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1914),“ durch die Angabe
10. § 14 wird wie folgt geändert: „keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richt-
linie für den Bau und die Ausrüstung von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Schiffsdampfkesselanlagen unter deutscher
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- Flagge vom 13. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313,
mer 1a eingefügt: Anlagenband B 8129),“ ersetzt.
„1a. als Verantwortlicher im Sinne von § 9 bb) In Textziffer B.II.3.1 wird das Wort „Namen“
Abs. 4 Satz 7 durch das Wort „Name“ ersetzt.
a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht cc) In Textziffer B.II.8. wird die Angabe „3.3 und“
sicherstellt, dass ein Schiff vorgeführt durch die Angabe „3.3 Satz 1 und Nummern“
wird, oder ersetzt.
b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 einen c) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
Mangel nicht, nicht richtig, nicht voll- aa) Der Überschrift werden nach dem Wort „N o r -
ständig oder nicht rechtzeitig besei- m e n“ die Wörter „f ü r S c h i f f e u n t e r d e r
tigt.“ B u n d e s f l a g g e“ angefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: bb) Textziffer C.I.2. wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ aaa) In der Überschrift werden nach dem
durch ein Komma ersetzt. Wort „SOLAS“ die Wörter „sowie den
bbb) In Buchstabe j wird am Ende der Punkt Internationalen Code für Brand-Sicher-
durch das Wort „oder“ ersetzt. heitssysteme (FSS-Code)“ eingefügt.
ccc) Folgender neuer Buchstabe k wird an- bbb) Die bisherige Nummer 1 wird die Num-
gefügt: mer 3 und wie folgt gefasst:
„k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht „3. F e s t e i n g e b a u t e G a s f e u e r -
dafür sorgt, dass das Schiffssicher- l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/
heitszeugnis oder die Prüfbeschei- 10.4.1.1.1)
nigung mitgeführt und vorgelegt Fest eingebaute Gasfeuerlöschsys-
wird.“ teme müssen zugelassen sein.“
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
„1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, mer 4 und die Angabe „II-2/17“ wird
Nr. 1a, 2 Buchstabe a, b, d, g, i und k sowie durch die Angabe „II-2/10.10.1“ ersetzt.
Nr. 3 und 4 auf die See-Berufsgenossen- Die bisherigen Nummern 2.1, 2.2 und 2.3
schaft,“. werden Nummern 4.1, 4.2 und 4.3.
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-
11. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben. mer 2 und wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3771
„2. S c h r ä n k e u n d a n d e r e B e - schwerentflammbar sein; die
hälter für Reinigungsmittel zugehörigen Unterkonstruktio-
u n d A r b e i t s k l e i d u n g (vgl. nen müssen nichtbrennbar sein,
Regel II-2/9.3.1) und die Isolierung muss mit
nichtbrennbaren Werkstoffen
Schränke und andere Behälter für
abgedeckt sein.
Reinigungsmittel und Arbeitsklei-
dung müssen nichtbrennbar sein.“ 7.2.2 Nummer 7.1 Satz 1, 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. Zur
eee) Die bisherige Nummer 4 wird die Num-
Bestimmung der Feuerwider-
mer 6 und die Angabe „II-2/21“ wird
standsfähigkeit der umschlie-
durch die Angabe „II-2/14.2.1.2“ er-
ßenden Trennflächen sind die
setzt.
betreffenden Räume bei Fracht-
fff) In Nummer 5 werden die Angabe „II- schiffen der Gruppe 9 der Regel
2/28“ durch die Angabe „II-2/13“ und II-2/9.2.3.3.2.2 und bei Tank-
die Angabe „3.1“ durch die Angabe schiffen der Gruppe 9 der Regel
„4.1“ ersetzt. II-2/9.2.4.2.2.2 zuzuordnen.“
ggg) Die bisherige Nummer 6 wird die Num- iii) Nummer 8 wird aufgehoben.
mer 1 und die Angabe „II-2/34“ wird jjj) Die bisherige Nummer 9 wird die Num-
durch die Angabe „II-2/5.3.1“ ersetzt mer 11 und die Angabe „II-2/53“ wird
und die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. durch die Angabe „II-2/20.3“ ersetzt.
hhh) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: kkk) Die bisherige Nummer 9.1 wird die
„7. Einzelheiten der Bauart Nummer 12 und die Angabe „Ab-
satz 2.3.1“ wird durch die Angabe
7.1 Einzelheiten der Bauart von „Regel 20.3.1.2.2“ ersetzt.
Fahrgastschiffen (vgl. Regeln II-
2/8.4 und 7.8.2) lll) Nummer 9.2 wird aufgehoben.
Räume, in denen entzündbare mmm) Die bisherige Nummer 10 wird die
Flüssigkeiten mit einem Flamm- Nummer 8 und die Angabe „II-2/
punkt unter 60 °C, Anstrichmit- 59.4.4.1“ wird durch die Nummer „II-2/
tel, Acetylen- oder Sauerstoff- 4.5.7.2.1“ ersetzt.
flaschen gelagert werden, dür-
nnn) Die bisherige Nummer 11 wird die
fen nur oberhalb des obersten
Nummer 9 und die Angabe „II-2/62“
durchlaufenden Decks ange-
wird durch die Angabe „II-2/5.7.1 und
ordnet sein und nur einen unmit-
II-2/5.7.2.1“ ersetzt und die Angabe
telbaren Zugang durch wetter-
„(Absatz 17)“ gestrichen.
dichte Stahltüren vom freien
Deck aus haben. Zur Bestim- ooo) Die bisherige Nummer 12 wird die
mung der Feuerwiderstands- Nummer 10 und die Angabe „II-2/63“
fähigkeit der umschließenden wird durch die Angabe „II-2/10.9.1“
Trennflächen sind diese Räume ersetzt. Die bisherigen Nummern 12.1,
bei Fahrgastschiffen mit mehr 12.2 und 12.3 werden die Nummern
als 36 Fahrgästen der Grup- 10.1, 10.2 und 10.3.
pe 14 der Regel II-2/9.2.2.3.2
und bei Fahrgastschiffen mit cc) Textziffer C.I.4. wird wie folgt gefasst:
nicht mehr als 36 Fahrgästen „C.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
der Gruppe 9 der Regel II-
2/9.2.2.4.2 zuzuordnen. Die 1. Einzelheiten der Einhaltung
Trennflächen angrenzender Für Schiffe – einschließlich Sportboote –
Räume müssen gasdicht ge- mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gel-
baut sein. Die Räume müssen ten die Regeln 15, 17 bis 19 (ausgenom-
ausreichend belüftet und be- men: 19.2.1.7) und 20 bis 28 des Kapi-
leuchtbar sein. tels V der Anlage des SOLAS-Überein-
7.2 Einzelheiten der Bauart von kommens in der jeweiligen Fassung nur,
Frachtschiffen (vgl. Regel II-2/ wenn – und insoweit wie – ihre Anwen-
5.3) dung in einer in Abschnitt D der Anlage
zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführ-
7.2.1 (Regel II-2/5.3.1.1) Die Isolierun- ten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer
gen in Laderäumen oder im Verordnung der Gemeinschaft vorge-
Ladetankdeckbereich müssen, schrieben oder in einer Richtlinie nach
außer für Trennflächen vom § 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgese-
Typ „A“ oder „B“, mindestens hen ist.
3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
2. Amtliche nautische Veröffent- schiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im
lichungen Geltungsbereich des Grundgesetzes im
(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes
Regel 27) ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter
ausländischer Flagge nur betreiben, wenn
Bei Schiffen, die nicht Sportboote im
Sinne der Sportbootführerscheinverord- a) der Flaggenstaat Vertragspartei der in
nung-See sind, müssen hinsichtlich der Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anla-
Seekarten, Seebücher und anderen nau- ge zum Schiffssicherheitsgesetz in der
tischen Veröffentlichungen jeweils die jeweils geltenden Fassung aufgeführten
neuesten amtlichen Ausgaben des Bun- im Völkerrecht allgemein anerkannten
desamtes für Seeschifffahrt und Hydro- internationalen Übereinkommen ist und
graphie oder eine entsprechende Aus- b) das Schiff mit Wirkung mindestens für
gabe eines hydrographischen Dienstes den Zeitraum dieses Betriebes von einer
eines anderen Staates oder der Interna- Klassifikationsgesellschaft besichtigt
tionalen Seeschifffahrts-Organisation mit- wird, die nach Maßgabe der Richtlinie
geführt werden. Neueste Ausgaben der 94/57/EG in der jeweils geltenden Fas-
amtlichen Seekarten des Bundesamtes
sung anerkannt ist.
für Seeschifffahrt und Hydrograhie sind
die in dem in den Nachrichten für Seefah- 2. Allgemein anerkannte interna-
rer veröffentlichten Verzeichnis des Bun- tionale Verfahren der Seesi-
desamtes für Seeschifffahrt und Hydro- cherheit
grahie aufgeführten Seekarten, für die in
den Nachrichten für Seefahrer Berichti- Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter
gungen veröffentlicht werden und die in ausländischer Flagge betriebenen Schiffes,
dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr das im deutschen Schiffsregister eingetra-
gebracht werden, mittels eines Aufdrucks gen ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle
als auf den neuesten Stand berichtigt für Seeunfalluntersuchung schaden- oder
ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher gefahrverursachende Vorkommnisse, die
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und das Schiff betreffen, unverzüglich in glei-
Hydrograhie sind die in dem Verzeichnis chem Umfang und in gleicher Weise gemel-
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und det werden, wie dies nach § 7 der Verord-
Hydrograhie aufgeführten Bücher, für die nung über die Sicherung der Seefahrt vom
in den Nachrichten für Seefahrer Berich- 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils
tigungen veröffentlicht werden, wie See- geltenden Fassung für Schiffe unter der
handbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Bundesflagge vorgesehen ist.
das Handbuch Nautischer Funkdienst, D.II. Anforderungen in Bezug auf bestimmte im
die Revierfunkdienste, Nautisches Jahr- Linienverkehr betriebene Ro-Ro-Fahrgast-
buch, Gezeitentafeln, das Handbuch für schiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig-
Brücke und Kartenhaus, das International keitsfahrzeuge
Aeronautical and Maritime Search and
Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volu- Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschif-
me III (IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; fen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
das Manual kann über die Vertriebsstellen fahrzeugen, die im Linienverkehr von oder
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und nach einem deutschen Hafen unter auslän-
Hydrograhie oder über die IMO Publica- discher Flagge eingesetzt werden,
tions Section bezogen werden), der Ves-
sel Traffic Services Guide (zu beziehen a) muss der Betreiber gegenüber der See-
über das Bundesamt für Seeschifffahrt Berufsgenossenschaft unwiderruflich
und Hydrograhie), das Handbuch See- seine Einwilligung erklären, dass alle
schifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner Mitgliedstaaten der Europäischen
sonstige vom Bundesministerium für Ver- Gemeinschaft, die nach dem Gemein-
kehr, Bau- und Wohnungswesen als sol- schaftsrecht ein begründetes Interesse
che bestimmte Bücher.“ hieran haben, die Untersuchung eines
Unfalls oder Vorkommnisses auf See
d) Nach Abschnitt C wird folgender neuer Abschnitt D gemäß dem IMO-Code für die Untersu-
angefügt: chung von Unfällen und Vorkommnissen
„D. Besondere Anforderungen für den Betrieb auf See leiten, an dieser in vollem
von Schiffen unter ausländischer Flagge Umfang teilnehmen oder hierbei mitar-
beiten können und dass ihnen Zugang
D. I. Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in zu den aus dem Schiffsdatenschreiber
einem deutschen Schiffsregister eingetra- ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis
gen sind beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahr-
1. Allgemein anerkannte interna- zeuge gewonnenen Daten gewährt wird;
tionale Vorschriften
b) muss der Eigentümer die Anforderungen
Der Eigentümer eines in einem deutschen der Textziffer D.I.2 entsprechend einhal-
Schiffsregister eingetragenen Kauffahrtei- ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3773
D.III. Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der
Küstenschifffahrt betreiben Richtlinie sind nicht die mit der pri-
vatrechtlichen Tätigkeit der Klassi-
1. Gleichwertiges Schutzniveau
fikationsgesellschaft im Rahmen
1.1 Soll ein Schiff Küstenschifffahrt im Sinne der Klassifikation von Schiffen nor-
der Verordnung über die Küstenschifffahrt malerweise verbundenen Rechts-
vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, beziehungen.“
muss es vorbehaltlich des § 9 Abs. 6
grundsätzlich den Anforderungen im Sinne bbb) In Textziffer 3.4 werden die Wörter „ , die-
dieser Verordnung genügen, die für Schiffe ser Verordnung und in der Dampfkes-
gleicher Art und Verwendung für den selverordnung vom 27. Februar 1980
Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch
sind. Artikel 3 der Verordnung vom 12. De-
zember 1996 (BGBl. I S. 1914), enthal-
1.2 Soweit nicht anders vorgesehen, genügen tenen Vorschriften“ durch die Wörter
diese Schiffe den Anforderungen nach die- „und dieser Verordnung“ ersetzt und
ser Verordnung, wenn das geforderte nach den Wörtern „unter Beachtung
Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit der“ die Wörter „Richtlinie für den Bau
und die Abwehr von Gefahren für das Was- und die Ausrüstung von Schiffsdampf-
ser, auf gleichwertige Weise gewährleistet kesselanlagen auf Seeschiffen unter
wird. deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313,
2. Seesicherheits-Untersuchung Anlagenband B 8129) in der jeweiligen
Fassung sowie der“ eingefügt.
Für den Betrieb von Schiffen in der deut-
schen Küstenschifffahrt sind die Anforde- ccc) Textziffer 3.7 wird wie folgt geändert:
rungen der Textziffer D.I.2 entsprechend aaaa) In Satz 2 werden die Wörter
einzuhalten.“ „Klassifikationsgesellschaft und“
e) Der bisherige Abschnitt D wird Abschnitt E. durch die Wörter „Klassifika-
tionsgesellschaft, der Kommis-
14. Anlage 2 (zu § 9) wird wie folgt geändert: sion der Europäischen Gemein-
schaft und den übrigen Mitglied-
a) Abschnitt A.1. wird wie folgt geändert: staaten sowie“ ersetzt.
aa) In Textziffer (I).(6.) wird die Angabe „II-2/54.3“ bbbb) Satz 3 wird durch folgende
durch die Angabe „II-2/19.4“ ersetzt. Sätze ersetzt:
bb) In Textziffer (I).(7.) wird die Angabe „V/13(b)“ „Die Maßnahme nach Satz 1
durch die Angabe „V/14.2“ ersetzt. wird rückgängig gemacht,
cc) In Textziffer (VII).(25.) wird die Angabe „1.6.5“ soweit die Bundesrepublik
durch die Angabe „1.6.4“ ersetzt. Deutschland nach Maßgabe des
Artikels 10 der Richtlinie 94/57/
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: EG dazu aufgefordert wurde. Die
aa) Textziffer 1.3 wird wie folgt gefasst: Aussetzung der Anerkennung
durch die Kommission zu einem
„1.3 Für die Anerkennung von Klassifikati-
bestimmten Stichtage nach Arti-
onsgesellschaften im Rahmen der
kel 10 Abs. 2 der Richtlinie
Richtlinie 94/57/EG ist die Kommission
94/57/EG steht einer Ausset-
der Europäischen Gemeinschaft zu-
zung des mit der See-Berufs-
ständig. Die Anerkennung nach Artikel 4
genossenschaft geschlossenen
Abs. 1 und 2 und die Entziehung der
Auftragsverhältnisses gleich. Im
Anerkennung nach Artikel 9 wird nach
Falle der Entziehung der Aner-
dem Verfahren des Artikels 7
kennung durch die Kommission
Abs. 2 dieser Richtlinie von der Kom-
nach Artikel 9 Abs. 1 der Richt-
mission der Europäischen Gemein-
linie gilt das mit der See-Berufs-
schaft ausgesprochen. Im Übrigen wer-
genossenschaft geschlossene
den die Verwaltungszuständigkeiten
Auftragsverhältnis mit dem
des Mitgliedstaates Bundesrepublik
Tage, an dem die Entziehung
Deutschland nach Maßgabe der Richtli-
wirksam ist, als beendet.“
nie 94/57/EG vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ausgeübt.“ 15. Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) wird wie folgt geändert:
bb) Textziffer 1.4 wird aufgehoben. a) In Textziffer A.2.6 werden nach den Wörtern „des
GMDSS für UKW“ die Wörter „auf Sportfahrzeu-
cc) Textziffer 3 wird wie folgt geändert: gen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechts-
aaa) In Textziffer 3.2 wird nach Buchstabe e norm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vor-
folgender neuer Buchstabe f angefügt: gesehen ist“ eingefügt.
„f) Geschäftliche Verbindungen zu b) In Textziffer A.4.2 Buchstabe d wird die Angabe „C
einem Schiffseigner im Sinne von Nr. 5.1“ durch die Angabe „C. Nr. 4.1“ ersetzt.
3774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
c) In Textziffer B.1. werden die Wörter „Erwerb von 2.7.1 Der Kapitän eines Schiffes, das nicht die Flagge
Funkzeugnissen SRC und LRC“ durch die Wörter eines Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
„Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und meinschaft führt, hat das in Anhang II der Richt-
SRC“ ersetzt. linie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. November 2000 über
d) In Textziffer B.1.3.2 wird die Angabe „Nummer 2“
Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle
durch die Angabe „Nummer 1.2“ ersetzt.
und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332
e) In Textziffer C.1.2 werden in Satz 1 die Angabe S. 81) enthaltene Formular wahrheitsgetreu und
„Nr. 1“ durch die Angabe „Nr. 1.1“ ersetzt und die genau auszufüllen und diese Angaben
Wörter „für Funkstellen“ gestrichen.
a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft,
f) Nach Abschnitt C wird der folgende Abschnitt D sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
angefügt:
b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls
„D. Entzug von Funkzeugnissen diese Information weniger als 24 Stunden
vor der Ankunft vorliegt, oder
1. Soweit nicht anderweitig geregelt, können
Funkzeugnisse nach dieser Verordnung ent- c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt
zogen werden, wenn die Voraussetzungen für angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer
die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr weniger als 24 Stunden beträgt,
vorliegen oder der Inhaber in gefährdender zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen
Weise gegen Vorschriften des Seefunkdiens- aufgrund der Umsetzung der genannten Richt-
tes verstoßen hat. linie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe,
2. Für den Entzug zuständig ist die die Bundesflagge, die Flagge eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
a) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a oder eines anderen Staats führen, bleiben
genannten Funkzeugnissen das Bundes- unberührt.
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.7.2 Die empfangszuständigen Behörden oder Stel-
b) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b len hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermitt-
genannten Funkzeugnissen die Zentrale Ver- lung von Angaben an die Bundesrepublik
waltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Deutschland nach Nummer 2.7.1 dieser Anlage
Nr. 1. und § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
3. Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei schnitt D Nr. 16 der Anlage zum Schiffssicher-
der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzu- heitsgesetz werden vom Bundesministerium
liefern.“ für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ver-
kehrsblatt und in den Nachrichten für Seefahrer
bekannt gemacht. Die genannte Verpflichtung
Artikel 3 gilt als erfüllt, wenn die insoweit erforderlichen
– wahlweise auch per Telefax oder elektronisch
Änderung der übermittelten – schriftlichen Angaben einer für
Anlaufbedingungsverordnung den Empfang nach Landesrecht zuständigen
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benann-
(BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- ten Stelle vorliegen. Elektronisch übermittelte
ordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird Daten sind in Papierform mindestens bis zum
wie folgt geändert: Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzu-
bewahren.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 werden vor dem Wort „Traditions- Artikel 4
schiffe“ die Wörter „mit Ausnahme der Num-
Verordnung über
mer 2.7 der Anlage für“ und hinter dem Wort „Sport-
die Sicherung der Seefahrt
fahrzeuge“ die Wörter „– hinsichtlich Nummer 2.7
der Anlage –, soweit sie für mehr als zwölf Passa- Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
giere zugelassen sind,“ eingefügt. 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBI. I S. 1815),
b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
wird wie folgt geändert:
angefügt:
„4. hinsichtlich Nummer 2.7 der Anlage für Fische- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
reifahrzeuge.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrts-
straßen und darüber hinaus für Seeschiffe ein-
Nach Nummer 2.6 wird folgende neue Nummer 2.7 ein-
schließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge
gefügt:
im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom
„2.7 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der
über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffs- jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die
abfälle und Ladungsrückstände Bundesflagge zu führen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3775
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: pflichtung nach Absatz 1 sowie, wenn sein Schiff ange-
„(3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im fordert worden ist, von der Verpflichtung nach Absatz 3
Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit entbunden, wenn ihm von den in Seenot befindlichen
Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, Personen, vom Such- und Rettungsdienst oder vom
im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Schiffsführer eines anderen Schiffes, das diese Perso-
Befugnisse.“ nen erreicht hat, mitgeteilt wird, dass eine Hilfeleistung
nicht mehr erforderlich ist.“
2. Die §§ 2, 3, 4 und 7 werden aufgehoben.
4. In § 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „sowie das für
3. Der bisherige § 5 wird § 2 und wie folgt gefasst: seinen Heimathafen zuständige Seeamt“ aufgehoben.
„§ 2
5. Der bisherige § 6a wird § 7.
Hilfeleistung in Seenotfällen
(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit 6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verantwortliche eines auf See befindlichen und zur
a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
Hilfeleistung fähigen Schiffes, dem gemeldet wird,
dass sich Menschen in Seenot befinden, hat ihnen mit b) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 1 und
größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und ihnen wie folgt gefasst:
oder dem betreffenden Such- und Rettungsdienst „1. § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einer dort
nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Den genannten Anordnung nicht Folge leistet oder
Anordnungen der Stellen, die sich gegenüber dem einer dort genannten Anforderung nicht oder
Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwort- nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-
lichen als die mit der Koordinierung der Suche und Ret- kommt,“.
tung in Seenotfällen nach Kapitel II der Anlage zum
Internationalen Übereinkommen über den Such- und c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie
Rettungsdienst auf See vom 6. November 1979 (BGBl. folgt gefasst:
1982 II S. 485) beauftragten Organisationen zu erken- „2. § 2 Abs. 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
nen geben, ist Folge zu leisten. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
(2) Ist das Schiff, das die Seenotalarmierung erhält, oder den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht
zur Hilfeleistung außer Stande oder hält sein Schiffs- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
führer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche unterrichtet,“.
diese aufgrund besonderer Umstände für unzumutbar d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen
oder unnötig, so muss er unverzüglich den Grund für Nummern 3 und 4.
die Unterlassung der Hilfeleistung in das Schiffstage-
buch eintragen und den betreffenden Such- und Ret- e) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „die
tungsdienst unterrichten. genannten Stellen“ durch die Wörter „die Hafenver-
waltung“ ersetzt.
(3) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortliche eines in Seenot befindlichen Schiffes f) Die bisherige Nummer 8a wird die neue Nummer 5. In
oder der zuständige Rettungsdienst ist, nachdem er dieser Nummer wird die Angabe „6a“ durch die
sich möglichst mit den Schiffsführern oder sonst für die Angabe „7“ ersetzt.
Sicherheit Verantwortlichen der Schiffe beraten hat, g) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
die auf die Seenotalarmierung geantwortet haben, neuen Nummern 6 und 7.
berechtigt, eines oder mehrere der Schiffe anzufor-
dern, die der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit
Verantwortliche des in Seenot befindlichen Schiffes 7. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
oder der Such- und Rettungsdienste für eine Hilfe-
leistung am geeignetsten hält. Der Schiffsführer oder
sonst für die Sicherheit Verantwortliche des angefor- Artikel 5
derten Schiffes ist oder die Schiffsführer oder sonst für
die Sicherheit Verantwortlichen der angeforderten Änderung der
Schiffe sind verpflichtet, der Anforderung nachzukom- Sportbootführerscheinverordnung-See
men, indem sie weiterhin mit größter Geschwindigkeit § 8 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom
den in Seenot befindlichen Personen zu Hilfe eilen. 20. Dezember 1973 (BGBl. I. S. 1988), zuletzt geändert
(4) Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant- durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. September 2002
wortliche sind vorbehaltlich des Absatzes 5 von der (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt geändert:
Verpflichtung nach Absatz 1 entbunden, sobald sie
erfahren, dass ihre Schiffe nicht angefordert worden 1. In Absatz 1 werden die Wörter „ , geistig oder auf Grund
sind oder dass ein oder mehrere andere Schiffe ange- seines Verhaltens im Verkehr“ durch die Wörter „oder
fordert worden sind und dieser Anforderung nachkom- geistig“ ersetzt.
men. Die Nichtanforderung eines Schiffes muss nach
Möglichkeit den anderen angeforderten Schiffen sowie 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „ein
dem Such- und Rettungsdienst mitgeteilt werden. Sportboot geführt hat“ die Wörter „ , soweit nicht das
(5) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz Anwendung
Verantwortliche eines Schiffes ist erst von der Ver- findet,“ eingefügt.
3776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Artikel 6 (5) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d und e und Artikel 2 Nr. 3
und 9 Buchstabe d sowie Nr. 15 treten am 1. Januar 2003
Inkrafttreten in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (6) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt mit Ausnahme der in
bis 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Doppelbuchstabe aa genannten Artikel 4 und 9 bis 12 am
1. Dezember 2002, im Übrigen am 22. Juli 2003 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 8. Oktober 2002
in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 14 mit
Ausnahme der diese Nummer betreffenden Regelung in
(3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Absatz 4 treten am 22. Juli 2003 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 5 und 14 Buchstabe b Doppelbuch- (8) In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt die Nummer 18 am
stabe cc Dreifachbuchstabe bbb tritt am 31. Dezember 9. September 2003 und die Nummer 17 am 1. März 2004
2002 in Kraft. in Kraft.
Berlin, den 25. September 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3777
Verordnung
zur Rechtsvereinfachung
im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit,
der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)
Vom 27. September 2002
Es verordnen S. 2350), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, die
Nr. 5 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom Bundesregierung,
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), § 18 Abs. 2 Nr. 5 ein- 2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
gefügt durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), auf Grund der 2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach
§§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I mittel,
S. 2090), und auf Grund des § 21 Abs. 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung 3. auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I und § 14 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Ände- 4. auf Grund des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsge-
rung der Richtlinie 89/655/ EWG über Mindestvorschriften für Sicher- setzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), § 16 geän-
heit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch dert durch Artikel 153 der Verordnung vom 29. Oktober
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bundesministerium für
2. der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbes- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
serung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitneh-
mer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden 5. auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-
können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 57),
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
3. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosol- S. 2296), § 10 geändert durch Artikel 42 der Verord-
packungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richtlinie 94/1/EG nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bun-
der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fort- Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
schritt (ABl. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist, ministerium für Wirtschaft und Technologie:
4. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1, ABl. EG Nr.
L 265 S. 110), Artikel 1
5. der Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten
Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitneh-
Verordnung
mer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste über Sicherheit und Gesundheitsschutz
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
391/EWG) (ABl. EG Nr. L 179 S. 4),
6. des Artikels 6 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998
und deren Benutzung bei der Arbeit,
zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der über Sicherheit beim Betrieb überwachungs-
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte bedürftiger Anlagen und über die
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/
391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) teilweise, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
7. der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Inhaltsübersicht
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142
S. 47) und
Abschnitt 1
8. der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG Allgemeine Vorschriften
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit § 1 Anwendungsbereich
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46). § 2 Begriffsbestimmungen
3778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Abschnitt 2 Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Allgemeine Vorschriften
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der §1
Arbeitsmittel
Anwendungsbereich
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von
§ 6 Explosionsschutzdokument
Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbe-
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung dürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-
sicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
1. a) Dampfkesselanlagen,
§ 11 Aufzeichnungen
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Füllanlagen,
Abschnitt 3
d) Leitungen unter innerem Überdruck für entzündli-
Besondere Vorschriften für
che, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende
überwachungsbedürftige Anlagen
oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
§ 12 Betrieb
die
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richt-
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme linie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige dieser Richtlinie,
§ 19 Prüfbescheinigungen bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druck-
geräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der
§ 20 Mängelanzeige Richtlinie 97/23/EG oder
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen
cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der
§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni
des Bundes 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
(ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richt-
linie 90/488/EWG des Rates vom 17. September
Abschnitt 4 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/
68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druck-
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit behältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht
mehr als 50 bar·Liter
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
sind oder beinhalten,
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften 2. Aufzugsanlagen, die
a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
95/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Abs. 1 Nr. 2 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Auf-
Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher- züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
heit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftig- b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A
ten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen
Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
schriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl.
Beschäftigten, die durch gefährliche explo- EG Nr. L 207 S. 1),
sionsfähige Atmosphäre gefährdet werden kön- c) Personen-Umlaufaufzüge,
nen
d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung oder
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und
Schutzsystemen e) Mühlen-Bremsfahrstühle
Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3779
3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die §2
Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll-
Begriffsbestimmungen
oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werk-
des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der zeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionsein-
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwen- heiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung ste-
dung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG hen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen
Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbe-
sondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
4. a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.
mehr als 10 000 Litern,
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst
b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit
als 1 000 Litern je Stunde, den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende
Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können.
c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Monta-
gearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels
d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen
mehr als 1 000 Litern je Stunde, Installationsarbeiten.
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochent- (3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle
zündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erpro-
werden. bung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandset-
zung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei
Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erfor- (4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne
derlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf des § 1 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Prüfung durch zugelas-
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrich- sene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und
tungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeit- die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erst-
geber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit maliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport.
benutzt werden.
(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Füllanlagen, die Ener- Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die
gieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirt- Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt
schaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der An-
Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen lage beeinflusst.
errichtet und betrieben werden. (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbe-
dürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage
Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen
fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundes- einer neuen Anlage entspricht.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine
der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfah-
in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von rung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erfor-
Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vor- derlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel
schriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für über- verfügt.
wachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unter- (8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Ver-
nehmen des Bergwesens. ordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen
(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bun- Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach
des und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte
des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen Gemisch überträgt.
enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung
(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine
hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes
explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge
und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weiter-
(gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutz-
gehende oder andere Anforderungen gestellt oder zuge-
maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von
lassen werden.
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Ande-
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für rer erforderlich werden.
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die (10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Ver-
dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vor- ordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosions-
schriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende fähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem
Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi- explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen
schenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnah-
Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere men erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefähr-
Weise gewährleistet ist. deter Bereich.
3780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abschnitt 2
Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in
Gemeinsame
Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in
Vorschriften für Arbeitsmittel
ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzünd-
liche Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen
Behältern gelagert werden.
§3
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Gefährdungsbeurteilung
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druck- (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung
behälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichti-
ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden, gung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverord-
nung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des
2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbe- Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für
wegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden, die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
und zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen
zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmit-
3. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, tels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch
Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder
werden. mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgeru-
fen werden.
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind
ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in (2) Kann nach den Bestimmungen des § 16 der Gefahr-
ihnen Transportbehälter mit entzündlichen, leichtentzünd- stoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähi-
lichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt wer- ger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der
Arbeitgeber zu beurteilen
den.
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens
(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind orts- gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
feste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser-
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Akti-
und Luftfahrzeugen mit entzündlichen, leichtentzünd-
vierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
lichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen,
einschließlich elektrostatischer Entladungen und
einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von
(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Ver- Explosionen.
ordnung sind Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und
denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydran-
Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat
tenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu
ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen
(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind
müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von
Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, dass in
Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hoch-
entzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter
entleert werden.
§4
(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verord- Anforderungen an die Bereit-
nung sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu stellung und Benutzung der Arbeitsmittel
bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so einge-
richtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten auf- (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen
Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforder-
gehängt sind und während des Betriebs ununterbrochen
lichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten
umlaufend bewegt werden.
nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am
(18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
dieser Verordnung sind auf Baustellen vorübergehend bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit
errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Per- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht
sonen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz
Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat
kann. der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1
(19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verord- und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeits-
nung sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter mitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäf- (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom
tigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Brems- Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom
fahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrom- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
mel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes desarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse
Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktions- zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergeb-
scheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem nis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand
Bremsklotz abgehoben wird. der Technik entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3781
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmit- §7
tel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmun-
Anforderungen an die
gen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung
Beschaffenheit der Arbeitsmittel
geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absät- (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur
zen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmittel bereitstellen, die
Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die
zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-
Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; setzt werden, oder,
dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäf-
tigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müs- 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-
sen. den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,
mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.
§5 (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Okto-
Explosionsgefährdete Bereiche ber 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gelten-
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche
den Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Ge-
im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter
meinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeur-
worden sind, oder,
teilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Min- 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-
destvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden. den, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung
geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,
mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1
Nr. 1 und 2.
§6
Explosionsschutzdokument Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen
Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des
Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicher- Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen.
zustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdoku-
(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefähr-
ment) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
deten Bereichen müssen den Anforderungen des
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbe- Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach
sondere hervorgehen, dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Beschäftigten bereitgestellt werden.
Bewertung unterzogen worden sind, (4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefähr-
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, deten Bereichen müssen ab dem 30. Juni 2003 den in
um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften
entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits ver-
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen ein- wendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftig-
geteilt wurden und ten bereitgestellt worden sind und
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß 1. keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die
Anhang 4 gelten. andere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme als die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht
der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Ver- umgesetzt werden, oder
änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der
2. solche Rechtsvorschriften nur teilweise anwendbar
Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen
sind.
werden.
(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeit-
zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten
gebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und § 16 der
Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4
Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der
entsprechen.
die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung
der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betref-
fenden Maßnahmen und macht in seinem Explosions- §8
schutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die
Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung die- Sonstige Schutzmaßnahmen
ser Koordinierung.
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer beson-
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 deren Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der
können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erfor-
Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwen- derlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des
det werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vor-
anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. behalten bleibt.
3782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
§9 (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfun-
Unterrichtung und Unterweisung gen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 genügen.
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81
des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeits- § 11
schutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten Aufzeichnungen
1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach
betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmit- § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlan-
telbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmit- gen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort
teln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind
selbst benutzen, und über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, min-
destens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel,
2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei
die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unter-
der Arbeit benutzten Arbeitsmittel
nehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens
Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare
Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung
des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. Abschnitt 3
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz- Besondere Vorschriften
gesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkeh- für überwachungsbedürftige Anlagen
rungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine
angemessene Unterweisung insbesondere über die § 12
mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
Betrieb
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, War-
tungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftig- (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach
ten eine angemessene spezielle Unterweisung erhal- dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben
ten. werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind
die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und
vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
§ 10
Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkennt-
Prüfung der Arbeitsmittel nisse zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die (2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedin- und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb
gungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten genommen werden,
Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer
1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach
neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft
§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entspre-
werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ord-
chen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten
nungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion die-
Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden,
ser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von
oder
hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden
den, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens
Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
dem Stand der Technik entsprechen.
hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den
nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer
Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn
lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außer- sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anla-
ordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Perso- genteile dem Stand der Technik entsprechen.
nen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswir-
hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu
kungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kön-
überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder War-
nen. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2
tungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der
zu treffen.
Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, (4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen,
Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener
die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten. Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht
durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmit-
tel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit (5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht
der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die
Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3783
§ 13 § 14
Erlaubnisvorbehalt Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Verände- (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig
rungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebs- und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb
weise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksich-
tigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zuge-
1. Dampfkesselanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 lassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen
Nr. 1 Buchstabe a, die befeuerte oder anderweitig Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den
beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Er- Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion
zeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Tem- geprüft worden ist.
peratur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Dia- (2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbe-
gramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV dürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
einzustufen sind, und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen
werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf
2. Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch- ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene
stabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druck- Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der
gasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung
Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilo- beeinflusst wird.
gramm je Stunde,
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anla-
3. Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch- gen nach den Absätzen 1 und 2 können
stabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzünd-
liche Flüssigkeiten und 1. Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll-
und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
4. Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 94/9/EG,
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für entzündliche Flüssigkeiten
2. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richt-
findet keine Anwendung auf linie nach
1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in a) Diagramm 1 in die
einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewin- – Kategorie I, II oder
nung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt
und der entstehende Wasserdampf oder das entste- – Kategorie III oder IV, sofern der maximal zuläs-
hende Heißwasser werden nicht überwiegend der Ver- sige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
fahrensanlage zugeführt, und b) Diagramm 2 in die
2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärme- – Kategorie I oder
tauschern entnommen und in ortsbewegliche Druck-
geräte gefüllt werden. – Kategorie II oder III, sofern der maximal zuläs-
sige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem
c) Diagramm 3 in die
Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der An-
lage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag – Kategorie I oder
ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Über- – Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässi-
wachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass gen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt
Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,
(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 ist abweichend von d) Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem
Absatz 2 die Beteiligung einer zugelassenen Überwa- maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar
chungsstelle nicht erforderlich. das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt,
Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu e) Diagramm 5 in die Kategorie I oder II,
entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen ver-
längert werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal
zuständige Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen 1 zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr
und 2 genannten Frist die Montage und Installation der als 2 000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für
Anlage untersagt. sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter g) Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer- zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr
den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän- als 2 000 bar beträgt,
zung von Auflagen ist zulässig. einzustufen sind, und
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwa- 3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,
chungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrts- sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS
verwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bun- und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200
desgrenzschutzes. bar·Liter beträgt,
3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lageranla-
eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für
Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so kön- ortsbewegliche Behälter und auf Entleerstellen im Sinne
nen die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.
durch eine befähigte Person erfolgen. Bei überwachungs-
(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im
bedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Ein-
Sinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3.
satz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme
an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die
Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person § 15
vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entspre-
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre An-
chende Anwendung auf tragbare Feuerlöscher und Fla-
lagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf
schen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie
ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Be-
97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II
triebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu
der Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Katego-
prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage
rie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal
zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheits-
einer Einstufung in die Kategorie I führen würde. technischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstech-
nische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rah-
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit men einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 die-
Absatz 1 ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit ser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergver-
1. Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausge- ordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 findet
nommen Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Nr. 1, oder (2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer
2. einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter
87/404/EWG, Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkessel-
nach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine erneute Prü- anlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
fung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter inne-
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführ- rem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hoch-
te Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, entzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge- Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen,
ben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Aus- inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen,
rüstung unverändert bleiben und durchzuführen.
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dür-
stellen sind. fen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anla-
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt genteile genannten Höchstfristen nicht überschritten wer-
es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort den. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und
durch eine befähigte Person geprüft wird und hierüber der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb
eine Bescheinigung vorliegt. von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage
unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
(6) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage nach Satz 2 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürf-
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich eines Teils, von dem der tige Anlagen, die ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1
Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so genannte Anlagenteile enthalten.
darf sie abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem die zugelassene Überwa- (4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelasse-
chungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den nen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt
Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforde- die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer
rungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem sie Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstel-
hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder die le. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die
überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte
versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum
befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle
werden, soweit diese Personen von der zuständigen ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene
Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde
instand gesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige
anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann
überwachungsbedürftige Anlage nach ihrer Instand- die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit
setzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen
worden ist und der Hersteller bestätigt, dass die überwa- Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der
chungsbedürftige Anlage in den für den Explosionsschutz Betreiber zu tragen hat.
wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Ver- (5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen spätestens inner-
ordnung entspricht. halb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beach-
(7) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanla- tung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Ein-
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Die stufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3785
Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 Äußere Innere Festigkeits-
in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 97/23/EG nach Prüfung Prüfung prüfung
1. Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der maximal zulässige 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
Druck PS mehr als ein bar beträgt
2. Diagramm 2 in die
a) Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr
als ein bar beträgt, oder
b) Kategorie IV
3. Diagramm 3 in die
a) Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS
von mehr als 500 bar das Produkt aus PS und maßgeblichem
Volumen V mehr als 10 000 bar·Liter beträgt, oder
b) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als 10 000
bar·Liter beträgt
4. Diagramm 4 in die
a) Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS
von mehr als 1 000 bar das Produkt aus PS und maßgebli-
chem Volumen V mehr als 10 000 bar·Liter beträgt, oder
b) Kategorie II
5. Diagramm 5 in die 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
a) Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und maßgeblichem Volumen V mehr als
1 000 bar·Liter beträgt, oder
b) Kategorie IV
6. Diagramm 6 in die 5 Jahre – 5 Jahre
a) Kategorie I, sofern die Rohrleitung für sehr giftige Fluide ver-
wendet wird, oder
b) Kategorie II oder III, sofern die Rohrleitung für
– sehr giftige Fluide oder
– andere Fluide, wenn das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt,
verwendet wird
7. Diagramm 7 in die
a) Kategorie I, sofern das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und Nennweite DN mehr als 2 000 bar beträgt, oder
b) Kategorie II oder III
8. Diagramm 8 in die Kategorie I, II oder III
9. Diagramm 9 in die Kategorie I oder II
Bei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden, 1. Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungs-
müssen die Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung zwecke verwendet werden, als äußere Prüfung, innere
und Festigkeitsprüfung auf Grund der Herstellerinfor- Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung spätestens
mationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und alle fünf Jahre und
Beschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte
2. Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte für Arbeits-
können durch eine befähigte Person geprüft werden.
und Rettungszwecke verwendet werden, als
(6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen
a) Festigkeitsprüfung spätestens alle fünf Jahre und
bei Druckgeräten entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der
Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden, sofern sie nicht b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprü-
feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind. fung alle zweieinhalb Jahre
(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt
Nummer 2 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Flaschen für werden.
3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
(8) Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit (15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im
von Nummer 5 der Tabelle in Absatz 5 erfassten Druck- Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfungen im
geräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Betrieb spätestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung ent-
(16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen,
steht, Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen
Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des
durchgeführt werden als
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c müssen Prüfun-
1. äußere Prüfungen spätestens alle zwei Jahre, gen im Betrieb spätestens alle fünf Jahre durchgeführt
2. innere Prüfungen spätestens alle fünf Jahre und werden.
3. Festigkeitsprüfungen spätestens alle zehn Jahre. (17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5
bis 16 genannten Fristen im Einzelfall
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt
und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage gewährleistet ist, oder
zugeführt werden. 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
(9) Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/ oder Dritter erfordert.
404/EWG, bei denen das Produkt aus dem maximal zuläs- (18) Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten
sigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr Prüfung vor Inbetriebnahme. Abweichend von Satz 1 lau-
als 1 000 bar·Liter beträgt, müssen Prüfungen von zuge- fen die Fristen nach einer wesentlichen Veränderung oder
lassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als Änderung vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetrieb-
1. innere Prüfung spätestens nach fünf Jahren und nahme sowie bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vom Tag der ersten Inbetrieb-
2. Festigkeitsprüfung spätestens nach zehn Jahren. nahme.
Bei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden, (19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
finden Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 entspre- worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prü-
chende Anwendung. fung mit dem Abschluss der außerordentlichen Prüfung,
(10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besich- soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
tigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren (20) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fällig-
und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben keitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb
durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen wer-
werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart den, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist.
des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der
Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. (21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die 1. Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die von Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und
den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 erfasst sind, 2. Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelas- Buchstabe d.
senen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für
die diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von § 16
den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die Prüfun-
gen von einer befähigten Person durchgeführt werden, Angeordnete außerordentliche Prüfung
wenn sich eine zugelassene Überwachungsstelle durch (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine
stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige
schriftlichen Festlegung überzeugt. Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass
(12) Bei Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten
Buchstabe c, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, ist.
Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt wer- (2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist
den, müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle fünf durch die zuständige Behörde insbesondere dann anzu-
Jahre durchgeführt werden. Auf die übrigen Füllanlagen ordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwa-
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet chungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel
Absatz 1 keine Anwendung. aufweist.
(13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 (3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unver-
Nr. 2 Buchstabe a, c, d und e müssen Prüfungen im züglich zu veranlassen.
Betrieb spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkeh-
renden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden § 17
Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob
sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich Prüfung besonderer Druckgeräte
die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürfti-
(14) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 gen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind
Nr. 2 Buchstabe b müssen Prüfungen im Betrieb spätes- die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit
tens alle vier Jahre durchgeführt werden. Absatz 13 Satz 2 den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden
findet entsprechende Anwendung. Maßgaben durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3787
§ 18 1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millio-
Unfall- und Schadensanzeige
nen Euro bestehen.
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- 2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungs-
züglich bedürftigen Anlagen nach
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
worden ist, und
b) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheits-
technische Einrichtungen versagt haben oder beschä- c) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
digt worden sind, vornehmen können.
anzuzeigen. 3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamt-
(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlan- verantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in
gen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ver-
Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einverneh- ordnung durchgeführt werden.
men bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicher- 4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitäts-
heitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung sicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditie-
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung rung anwenden.
hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist, nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledi-
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in gung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach 6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten
Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der
besteht und durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergeb-
3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die nissen abhängen.
andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor- (3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüf-
dern. stellen von Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 3
des Gerätesicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die
§ 19 Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind,
dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
Prüfbescheinigungen
1. organisatorisch abgrenzbar sind,
(1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vor-
2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören,
geschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Prüf-
über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilich-
bescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von
keit sicherstellen und belegen,
befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis
aufzuzeichnen. 3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den
Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungs-
(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Ab-
bedürftigen Anlage verantwortlich sind,
satz 1 sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen
Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf 4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhän-
Verlangen vorzuzeigen. gigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im
Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kom-
men können, und
§ 20 5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie
Mängelanzeige angehören.
Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prü- Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prü-
fung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Drit- fungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne
te gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Ein-
Behörde unverzüglich mitzuteilen. richtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2.
§ 21 § 22
Aufsichtsbehörden für über-
Zugelassene Überwachungsstellen
wachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach die-
Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen
sem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prü-
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
fungen sind Stellen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Geräte-
Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist das
sicherheitsgesetzes.
zuständige Bundesministerium oder die von ihm
(2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zuge- bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige
lassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderun- Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung
gen des § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes hin- unterliegen, gilt § 15 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
aus: zes.
3788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
§ 23 digkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem
Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach
Innerbetrieblicher Einsatz
§ 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
ortsbeweglicher Druckgeräte
zes
Sofern die in Übereinkünften zu ermitteln,
1. des Europäischen Übereinkommens über die interna- 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
(ADR),
3. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
2. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeför- in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten.
derung gefährlicher Güter (RID),
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Aus-
3. des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit schuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
Seeschiffen (IMDG-Code) oder nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
4. der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivil- (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
luftfahrt-Organisation (ICAO-TI) nung kann die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dür- Absatz 4 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie
fen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druck- die nach Absatz 4 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im
geräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richt- Bundesarbeitsblatt bekannt machen. Bei Einhaltung der in
linie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben Satz 1 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel
werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vor- davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten
geschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden Anforderungen insoweit erfüllt werden.
und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wieder- (6) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obers-
kehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. ten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Aus-
schusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in
der Sitzung das Wort zu erteilen.
Abschnitt 4
(7) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
Gemeinsame Vorschriften, anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Schlussvorschriften
§ 25
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und lässig
für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die
beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Arbeitsmittel geprüft werden,
Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet, in dem sach-
verständige Mitglieder der öffentlichen und privaten 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder
Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wis- 3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer
senschaft und der zugelassenen Stellen angemessen ver- außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht recht-
treten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zeitig unterzieht.
21 Personen nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
(2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unter- sätzlich oder fahrlässig
ausschüsse ein. 1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes oder
Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine 2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
für Arbeit und Sozialordnung. stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(4) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. eine überwachungsbedürftige Anlage
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
entsprechende Regeln und sonstige gesicherte a) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse b) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in
a) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeits- Betrieb nimmt,
mitteln sowie 2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort
b) für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen genannte Anlage betreibt,
unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungs-
vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zustän- bedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3789
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vor-
oder schriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann
verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vor-
4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete
schriften der Verordnung geändert werden, soweit nach
Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.
der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder
Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten
§ 26 sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschrif-
Straftaten ten müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 ange-
wendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflich-
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätz- tungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten
liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftig- Frist zu erfüllen.
ten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgeset-
zes strafbar. (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem
1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung
§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erfasst wurden und
beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung
die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit
Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde
deren Errichtung begonnen wurde, müssen die in der
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17
Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens
des Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.
bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Hierzu
hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1
§ 27 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der
Übergangsvorschriften Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist
eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1
(1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosions- genannten Frist durchzuführen.
gefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erst-
malig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der (5) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens
Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis 31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach
zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder
(2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.
Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben
(6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung
wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeit-
nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten
punkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis
Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüg-
im Sinne dieser Verordnung.
lich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbei-
(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem tung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer
1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und
waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Sozialordnung fort.
Anhang 1
Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der
Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden
Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel
zu treffen, wenn
a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen
würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und
als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.
Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung
keine zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann.
Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein oder gesichert werden können, dass ein
unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.
Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine Perso-
nen oder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden.
3790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System
zur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.
Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem
Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern.
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die vorhersehbaren Störungen, Bean-
spruchungen und Zwänge zu berücksichtigen.
2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen
Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, und
– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit
oder des Druckes),
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen
kann.
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes während
des normalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.
Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleich-
zeitig das Ingangsetzen freigeben.
2.3 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten
Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefah-
renlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen
sicheren Zustand zu versetzen.
Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des
Antriebes unterbrochen werden können.
Sind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die Hauptbefehlseinrichtungen nach Num-
mer 2.13, dann gelten die dortigen Forderungen sinngemäß.
2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der
gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefähr-
dungen zu erzeugen.
Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein.
Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht gemindert werden kann, da die
Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht,
besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
2.5 Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden Gegenständen zu rechnen, müssen
geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.
Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von ihm ausströmender Gase,
Dämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen sein.
2.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege gegen eine unbeabsichtigte
Positions- und Lageänderung stabilisiert sein.
2.7 Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen untereinander müssen den Belastungen
aus inneren Kräften und äußeren Lasten standhalten können.
Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungen
vorhanden sein.
2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum
Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des
Gefahrenbereichs stillsetzen.
Die Schutzeinrichtungen
– müssen stabil gebaut sein,
– dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3791
– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang
auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
2.9 Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungsbereiche des Arbeitsmittels müssen entsprechend den
vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die
verhindern, dass die Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.
2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmiss-
verständlich sein.
2.12 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden kön-
nen.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden
können oder die Instandsetzung und Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.
Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen oder Arbeitseinrichtungen erforder-
lich, so müssen diese mit geeigneten Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können.
Können in Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in Systemen mit Speicherwirkung noch
Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei
gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.
Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen entsprechende Gefahrenhinweise an Arbeits-
mitteln vorhanden sein.
2.13 Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) aus-
gestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingang-
setzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zum
Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein;
dabei ist die Trennung einer Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedie-
nungsstand überwacht werden kann.
Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine „Aus“- und „Ein“-Stellung
haben.
2.14 Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten mit den dazu erforderlichen Kenn-
zeichnungen (zum Beispiel Hersteller, technische Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein.
2.15 Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für die
Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein.
An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
2.16 Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des
Arbeitsmittels oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt
werden, die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
2.17 Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von den Arbeitsmitteln selbst
oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen
ausgeht, vermieden wird.
2.18 Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile
ausgelegt sein.
2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie (zum
Beispiel hydraulische, pneumatische, thermische) ausgelegt sein.
Leitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten dieser Energien müssen so
verlegt sein, dass mechanische, thermische oder chemische Beschädigungen vermieden werden.
3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel
3.1 Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder nicht selbstfahrende sind
3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdungen für die mitfahrenden Beschäftigten
während der Fortbewegung reduziert sind.
Dies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten mit Rädern und Ketten und durch
Einklemmen durch diese.
3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeits-
mitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen entstehen können, müssen
diese Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein Blockieren der Energieübertragungs-
vorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche
Folgen für die Beschäftigten zu verhindern.
3792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem
Boden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung die
Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
– eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
– eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten
bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
– eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittels
selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird
oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeits-
mittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die
mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestalten oder
auszurüsten, dass die Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
– durch Verwendung einer Fahrerkabine,
– mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
– mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden
Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
– mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie
von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können.
b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammen-
stoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.
c) Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, muss eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung
ermöglichen.
d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfs-
vorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.
e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit
einer den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und
ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bieten.
f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, sind sie
mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an
ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.
g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der
Steuerung herausfahren.
h) Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-
menstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszu-
rüsten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefährdung eines Zusammenstoßes in Gren-
zen halten.
3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann müssen Befehlseinrichtungen der
Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass die Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unver-
züglich zum Stillstand kommen.
3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss durch den Mitgänger erforderlichen-
falls selbst angepasst werden können.
Die Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie
beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie
– gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
– sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3793
3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbare Teile
müssen mit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer
Betrieb unter vorgesehenen Witterungsbedingungen, während des Transportes, des Auf- und Abbaus, bei
vorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit erforderlich müssen
Arbeitsmittel mit einer Einrichtung versehen sein, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.
Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragen-
den Teilen zu berücksichtigen.
3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Trag-
fähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die
einzelnen Betriebszustände angegeben ist.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden
Eigenschaften zu erkennen sind.
Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen entsprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein.
3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern, dass die Lasten
a) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder
b) unbeabsichtigt ausgehakt werden.
Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen müssen nach ihrer Betätigung von selbst in die Null-
stellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von
Beschäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.
3.2.3.1 Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel müssen für den steuernden Beschäftigten
selbst angemessen sein.
3.2.3.2 Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte Bewegungen müssen verhindert
werden können.
3.2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegren-
zungen ausgerüstet sein.
3.2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrich-
tung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
3.2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel muss begrenzt sein.
3.2.4 Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so beschaffen sein, dass
a) die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten
Vorrichtungen verhindert wird;
b) das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels verhindert ist;
c) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten oder des Zusammenstoßes mit
den Beschäftigten, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert
wird;
d) die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel festsitzenden Beschäftigten gewährleistet
und ihre Befreiung ermöglicht wird.
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a genannten Gefährdungen
durch keinerlei Sicherheitsvorrichtungen vermieden werden, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten Sicher-
heitskoeffizienten aufweisen.
Anhang 2
Mindestvorschriften
zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
1. Vorbemerkung
Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 einzubeziehen.
2. Allgemeine Mindestvorschriften
2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benut-
zung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die unter den Umständen seines Betriebs für die sichere Bereitstellung
und Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamen Informationen aus und bezieht sie bei der Festlegung der
Schutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten die erforderlichen Informationen zur Kenntnis.
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.
2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physika-
lische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden.
Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
– Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der
Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind,
– der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des Herstellers sicher durchgeführt
werden kann,
– genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichen
Teilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und
– alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zugeführt und entfernt werden
können.
Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, so sind
angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen benutzt werden und dürfen nicht unwirk-
sam gemacht werden.
2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
– bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemessene Beleuchtung gewährleistet ist;
– die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung soweit mög-
lich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der
Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der
Benutzung festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.
– Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen
werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und
unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels
durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten
verringern. Maßnahmen der Instandsetzung und Wartung sind zu dokumentieren; sofern ein Wartungsbuch
zu führen ist, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.
– zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln an den Arbeitsmitteln oder in der
Umgebung angemessene, verständliche und gut wahrnehmbare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise
angebracht werden. Diese müssen von den Beschäftigten beachtet werden.
– die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasst an die Witterungsverhältnisse so erfolgt, dass Sicher-
heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vor-
behalten. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten
nach Satz 1 benutzt werden.
2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand erhalten bleibt.
2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten zur Verständigung sowie Warnung
bestehen und bei Bedarf genutzt werden, um Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale müs-
sen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten
Beschäftigten zu vereinbaren.
3. Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nicht-
selbstfahrender Arbeitsmittel
3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
– das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das
sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet
sind;
– für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und
eingehalten werden;
– verhindert wird, dass sich Beschäftigte im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die
Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der
Beschäftigten zu verhindern.
– mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mit anderen kraftbetriebenen Einrichtungen nur benutzt
werden, wenn die Zufuhr gesundheitlich zuträglicher Atemluft in ausreichender Menge sichergestellt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3795
– Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstun-
gen ohne Gefährdung für die Beschäftigten erfolgt. Verbindungen müssen ausreichend bemessen sein und
dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
– mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie der Be- und Entladung so gesichert werden,
dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel vermieden sind.
3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausge-
rüsteten Plätzen erlaubt. Die Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens durch-
geführt werden müssen.
4. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von
Lasten
4.1 Allgemeine Forderungen
4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
– die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten so aufgestellt und benutzt werden,
dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrut-
schen verhindert wird. Die korrekte Durchführung der Maßnahmen ist zu überprüfen.
– das Heben von Beschäftigten nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstun-
gen erfolgt. Das Heben von Beschäftigten durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise
zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewährleisten und eine
angemessene Überwachung sicherstellen.
– beim Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln während ihrer Anwesenheit auf der Lastaufnahmeeinrich-
tung der Steuerstand ständig besetzt ist. Es müssen sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen.
Eine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.
– hängende Lasten nicht über ungeschützte Arbeitsplätze geführt werden und sich keine Beschäftigten unter
hängenden Lasten aufhalten. Sofern im Rahmen des reibungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheit
von Beschäftigten unter hängenden Lasten nicht vermieden werden kann, sind geeignete Maßnahmen
festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet
werden.
– Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel nicht unbe-
absichtigt lösen oder verschieben können. Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind entsprechend den
zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie
der Art und Weise des Anschlagens auszuwählen. Bei der Benutzung von Lastaufnahme- und Anschlag-
mitteln müssen den Beschäftigten angemessene Informationen über deren Eigenschaften zur Verfügung
stehen. Verbindungen von Anschlagmitteln sind deutlich zu kennzeichnen, sofern sie nach der Benutzung
nicht getrennt werden.
– das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr. 3.2.4 Buchstabe a auf seinen einwandfreien Zustand arbeits-
täglich überprüft wird.
4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträch-
tigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten
4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut
oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
Zusammenstöße zwischen Lasten und Bauteilen der Arbeitsmittel zu verhindern.
4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bedient, die Last über den gesamten Weg
weder direkt, noch durch Zusatzgeräte beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Es
sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die Beschäftigte
gefährden können.
4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
– der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können. Es ist
insbesondere zu gewährleisten, dass die betreffenden Beschäftigten direkt oder indirekt den Vorgang
steuern.
– alle Hebevorgänge mit nichtgeführten Lasten ordnungsgemäß geplant und so durchgeführt werden, dass
die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-
arbeit sicherstellt.
– solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei
einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten, andernfalls sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um zu verhindern, dass Beschäftigte daraus herrührenden Gefährdungen ausgesetzt werden.
Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich
verhindert wird, die Last sicher eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
– die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien eingestellt wird, sobald
die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit des Arbeitsmittels so beeinträchtigen, dass die
Beschäftigten hierdurch Gefährdungen ausgesetzt sind. Es müssen die vom Hersteller des Arbeitsmittels
vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhin-
dern.
5. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitwei-
lige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
5.1 Allgemeine Mindestvorschriften
5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von
Gerüsten sowie bei der Benutzung von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zu-
hilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.
5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen
ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeits-
mittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf
Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefah-
renschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und
den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten
ausgeführt werden, hat unter Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer
und der Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr
ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen
Absturzgefahren entstehen.
5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen
so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgese-
henen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und
müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die
Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer
der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht
gerechtfertigt ist.
5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die
Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung
ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann.
5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden Nummern gewählt wird, sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so
gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese
Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der
Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugän-
gen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren
Stelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.
5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorüber-
gehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen
werden. Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Sobald diese
besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, müssen die kollektiven Absturzsicherungen
unverzüglich wieder angebracht werden.
5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels der unter Nummer 5.1.1 genannten
Arbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeits-
plätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder
Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile
verletzt werden.
5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten
5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das
Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, befähigte Person hat
je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei
kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das
jeweilige Gerüst ergänzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3797
5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind,
müssen verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an
der Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleichwertiges Mittel zu schützen.
Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von
Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen
verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem Fahrgerüst darf dieses nicht fort-
bewegt werden.
5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende Arbeit geeig-
net sein. Die Gerüstbeläge müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses
Begehen erlauben. Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Benut-
zung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstbelägen und dem Seiten-
schutz darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.
5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind – insbesondere während des Auf-, Ab- oder
Umbaus – sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrun-
gen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen.
5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-,
ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9 erhalten
haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:
a) Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
b) sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
c) vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegen-
ständen,
d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicher-
heit des betreffenden Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,
e) zulässige Belastungen,
f) alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.
Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die in
Nummer 5.2.2 vorgesehene Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen
vorliegen.
5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils
auszuführende Arbeit geeignet sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen
zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare
Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund stehen,
dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu
sichern. Sie müssen sicher und – mit Ausnahme von Strickleitern – so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen
oder in eine Pendelbewegung geraten können.
5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Benutzung dieser Leitern entweder durch
Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere,
gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden, müssen so beschaffen sein, dass
sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten
erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die
Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu
arretieren.
5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.
Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
5.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-,
Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
b) Die Beschäftigten erhalten und verwenden einen geeigneten Auffanggurt, über den sie mit dem Sicherungs-
seil verbunden sind.
c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
d) Das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet. Es umfasst ein selbst-
sicherndes System, das in den Fällen, in denen Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren,
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen
Absturzsicherung auszurüsten.
e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten benutzt werden soll, ist an deren Auffanggurt
oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, angemessene Mittel zu befestigen.
f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar
Hilfe geleistet werden kann.
g) Die betreffenden Beschäftigten haben gemäß § 9 eine angemessene und spezielle Unterweisung in den
vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.
5.4.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung
eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines ein-
zigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu
gewährleisten.
Anhang 3
Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
1. Vorbemerkung
Die nachfolgende Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen gemäß den §§ 3, 4 und 6 getroffen
werden müssen. Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Vorkehrungen nach Anhang 4
Abschnitt A.
Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur
Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.
2. Zoneneinteilung
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosions-
fähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
2.1 Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
2.2 Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
2.3 Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und
brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
2.4 Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem
brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
2.5 Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form
einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
2.6 Zone 22
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus
in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Anhang 4
A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten,
die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
– für Bereiche, die gemäß Anhang 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind, in allen
Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der verwendeten Arbeitsmittel
oder Stoffe sowie deren Wechselwirkung untereinander und die von der Benutzung ausgehenden Gefährdun-
gen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3799
– für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von
Arbeitsmitteln, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu
beitragen.
2. Organisatorische Maßnahmen
2.1 Unterweisung der Beschäftigten
Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und ange-
messen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
2.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß den schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers
auszuführen; ein Arbeitsfreigabesystem ist anzuwenden bei
– gefährlichen Tätigkeiten und
– Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.
Während der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine angemessene Aufsicht
gemäß den Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.
2.3 Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie
1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphäre gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) zu kennzeichnen.
2.4 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie zum Beispiel das Rauchen und die Verwendung von
offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen
durch Unbefugte zu verbieten. Auf das Verbot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
3. Explosionsschutzmaßnahmen
3.1 Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt
sein.
3.2 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genom-
men werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Berei-
chen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungs-
vorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre
Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maß-
nahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
3.3 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel
und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so
konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet und betrieben werden, dass die
Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die
Gefahr einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes oder des Arbeits-
mittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maß-
nahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion
so gering wie möglich zu halten.
3.4 Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu
warnen und zurückzuziehen.
3.5 Bei der Bewertung von Zündquellen sind auch gefährliche elektrostatische Entladungen zu beachten und zu
vermeiden.
3.6 Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so
auszustatten, dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und
Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
3.7 Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu
gewährleisten, dass die Beschäftigten explosionsgefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen
können.
3.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosions-
sicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der
Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes
erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durch-
zuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
3.9 Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergibt,
– und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss es bei Energieausfall möglich sein, die
Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren Betriebszustand zu
halten;
– müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb
abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen
nur von beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden;
– müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie mög-
lich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts
anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den
Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.
Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern
sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind
– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.
Anhang 5
Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17
Übersicht
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
5. Schalldämpfer
6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung
8. Druckgeräte mit Einbauten
9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter
10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter –10 Grad Celsius
13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
15. Steinhärtekessel
16. Druckgeräte aus Glas
17. Staubfilter in Gasleitungen
18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen
19. Versuchsautoklaven
20. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
21. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
23. Plattenwärmetauscher
24. Lagerbehälter für Getränke
25. Verwendungsfertige Aggregrate
26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3801
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckgeräten oder offenen
Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erfor-
derlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.
2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
(1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeits-
anlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die
verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben.
(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
(1) Bei Druckluftbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5
oder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu
Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern spätestens nach zehn
Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern spätestens
nach 15 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für die mit Schaltgeräten unmittelbar verbunde-
nen Druckluftbehälter § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechend, wenn sie mit trockener Luft betrie-
ben werden.
(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren
Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden
haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht
ausreichen.
(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern im Sinne der Nummern 1 und 2 der
Tabelle in § 15 Abs. 5 elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern
die Druckgeräte mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende
Wirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicher-
heitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.
(4) Bei Druckgeräten für elektrische Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elek-
trische Energieübertragung im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie nach
– Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder
– Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der
Tabelle in § 15 Abs. 5 die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, soweit
diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen
und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die
Druckgeräte mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende
Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den sicherheits-
technischen Erfordernissen durchzuführen.
4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und
Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb
genommen wird.
5. Schalldämpfer
(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.
(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und
die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten
Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüf-
fristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können
wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden
sind.
7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung
(1) Bei Druckgeräten mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inne-
ren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
(2) Bei Druckgeräten mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere
Prüfungen durchgeführt werden, wenn
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m2 oder mehr entfernt,
2. Wandungen freigelegt oder
3. Anfressungen oder Schäden an den Gerätewandungen festgestellt worden
sind. Im Übrigen müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung
vollständig entfernt worden ist.
(3) Bei Druckgeräten, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf
die Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrich-
tungen auf Zuverlässigkeit und Eignung von der zugelassenen Überwachungsstelle überprüft worden sind. Über die
Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solches Gerät im Sinne der Nummern 1 und 2 der
Tabelle in § 15 Abs. 5 nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 5 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet,
dass es einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.
8. Druckgeräte mit Einbauten
An Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Einbauten, bei denen mit Gefährdun-
gen, zum Beispiel Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen bis zu zehn Jahre erweitert
werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter
Bei ortsfesten Druckgeräten für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen ent-
fallen.
10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
(1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen
entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Her-
stellung des Behälters an gerechnet.
(2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen.
(3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder
staubförmige Güter müssen spätestens nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle durchgeführt werden.
11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
(1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder
Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen
durch eine zugelassene Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden.
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten
Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die Prüfung vor
Inbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung
Mängel nicht festgestellt worden sind.
(3) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wan-
dung verzichtet werden, wenn die Geräte
1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad
dienen,
2. keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.
(4) Erdgedeckte Druckgeräte im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische,
die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckgeräten nach Absatz 1 gleich-
gestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, zum Beispiel
– mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischen Korrosionsschutz versehen sind,
– als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraumes
ausgeführt sind oder
– mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungsstoffen auf der Basis von Epoxid- oder ungesättigten Polyester-
harzen so beschichtet sind, dass sie den bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erwartenden Beanspru-
chungen standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Prüfung vor Inbetriebnahme einzubeziehen. Die Wirk-
samkeit des kathodischen Korrosionsschutzes ist spätestens nach einem Jahr, die Funktion der Einrichtungen für
den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind spätestens alle zwei Jahre durch eine befähig-
te Person zu überprüfen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen spätestens alle vier Jahre
durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3803
(5) Bei elektrisch beheizten Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Kohlensäure können
die äußeren Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden.
(6) Bei Druckgeräten zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die aus-
schließlich aus Rohranordnungen bestehen, müssen unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck PS und ihrer
Nennweite DN wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von befähigten Personen nur durch-
geführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
(7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in
Serie gefertigt sind und die nicht unter den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt
werden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und die Prüfung einer Anlage der Serie
durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist.
12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter –10 Grad Celsius
(1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius
gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt
werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeits-
prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck
weniger als ein bar beträgt.
13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
(1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen
– korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle
– keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer befähigten Person
durchgeführt werden.
(2) Bei beheizten Druckgeräten zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle
zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
(3) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prü-
fungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder
aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, sofern die Anschlüsse und die Aus-
rüstungsteile des Druckgeräts nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung vor Inbe-
triebnahme eines gleichartigen Druckgeräts durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die
Prüfung vor Inbetriebnahme des ersetzten Druckgeräts beigefügt ist.
14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden,
wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
15. Steinhärtekessel
(1) An Steinhärtekesseln im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 müssen die wiederkehrenden inneren
Prüfungen spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(2) An instand gesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer
Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.
(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung muss die Oberflächenrissprüfung nach
Absatz 2 erstmals spätestens in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.
(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche
Mängel nicht festgestellt worden sind.
16. Druckgeräte aus Glas
(1) Bei Druckgeräten aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 19, entfallen die wiederkehren-
den Prüfungen. Falls die Geräte durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die
entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen von einer befähigten
Person durchgeführt werden.
(2) An Druckgeräten aus Glas muss vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung von einer befähigten
Person durchgeführt werden.
17. Staubfilter in Gasleitungen
Bei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II
der Richtlinie nach
– Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder
– Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der
Tabelle in § 15 Abs. 5 auch die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Cyklonfilter.
18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen
(1) An Druckgeräten in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese
Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zuge-
lassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
1. eine Prüfung vor Inbetriebnahme, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeb-
lichen Volumen V mehr als 100 bar·Liter beträgt und
2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen
Volumen V mehr als 500 bar·Liter beträgt.
(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer
Instandsetzung oder einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer befähigten Person
auf Dichtheit geprüft worden sind.
(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch eine
befähigte Person nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.
19. Versuchsautoklaven
(1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V
mehr als 100 bar·Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen
können entfallen.
(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten Person geprüft werden.
20. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt
zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.
21. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer
zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor
Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person vorgenommen werden. Wieder-
kehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
die gefährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes haben. Im Übrigen findet § 15
Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.
22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
(1) An Druckgeräten zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie
jährlich mindestens einmal von einer befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch
an druckbeanspruchten Teilen von der befähigten Person Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vor-
genommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, bei Druckgeräten im Sinne
der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 2 in die Kate-
gorie II, III oder IV einzustufen sind, von einer zugelassenen Überwachungsstelle.
(2) Ausrüstungsteile von Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre geprüft
werden, und zwar bei Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle, im Übrigen von einer befähigten Person.
23. Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor Inbetrieb-
nahme und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
24. Lagerbehälter für Getränke
(1) An Druckbehältern im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5, die der Lagerung von Getränken dienen,
können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von befähigten Personen
auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen entsprechend
der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 durchgeführt werden.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden,
müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Über-
wachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als ein bar beträgt.
25. Verwendungsfertige Aggregate
Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Aggregaten mit Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richt-
linie 97/23/EG oder einfachen Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG kann für die in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3805
Serie gefertigten Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster
durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus
maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar·Liter beträgt. Bei über-
wachungsbedürftigen Anlagen, bei denen eine Bescheinigung über eine Prüfung nach Satz 1 vorliegt, findet § 15
Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung.
26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie nach
– Diagramm 1 in die Kategorie IV oder
– Diagramm 2 in die Kategorie III oder IV
einzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zwei
Jahren durchgeführt werden.
Artikel 2 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Dreizehnte Verordnung über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der
zum Gerätesicherheitsgesetz jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richt-
(Aerosolpackungsverordnung – 13. GSGV) linie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren
an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der
§1 geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Anwendungsbereich ten veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Ände-
rungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umset-
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von zungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkraft-
Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungs- treten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie ange-
vermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. wendet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Ge- §4
samtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamt- Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
fassungsvermögen werden, wenn
a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit 1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnun-
einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist, gen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang
b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskenn-
ungeschütztem Glas besteht, zeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch
der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Ver-
und
antwortliche bestätigt, dass
3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Ge-
a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen
samtfassungsvermögen
des § 3 entspricht,
a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim
b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vor-
Bruch keine Splitter bilden kann,
geschriebenen Verfahren nach dem Anhang der
b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
Bruch Splitter bilden kann.
c) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält,
sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche
§2
oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2
Begriffsbestimmung Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des An-
Im Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung hangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,
jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas und
oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin ent-
2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abge-
haltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
fasst ist.
gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pul-
ver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die
es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspen- §5
dierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Kennzeichnungen
Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitäts-
kennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich
§3
sichtbar angebracht sein.
Sicherheitsanforderungen
(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem
Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der
werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG.
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen – Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992
oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechs- über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder
lungen mit dem Zeichen „3“ führen können. dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72),
6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens
§6 unter die Kategorie I fallen würden und die von einer
Ordnungswidrigkeiten der folgenden Richtlinien erfasst werden:
– Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung
des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in gliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207
den Verkehr bringt. S. 1),
– Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung
Artikel 3 der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Vierzehnte Verordnung Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
zum Gerätesicherheitsgesetz – Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
(Druckgeräteverordnung – 14. GSGV) 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebs-
mittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
§1
Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29),
Anwendungsbereich
– Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169
Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zuläs- S. 1),
sigen Druck von über 0,5 bar. – Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni
(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohr- (ABl. EG Nr. L 196 S. 15),
system für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen
zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab – Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments
einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung
Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenaus- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
rüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-
sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Stan- gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
darddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1),
sich in Druckregelstationen und in Kompressorstatio- 7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf-
nen finden können, rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und
2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den
gebaute Geräte im Sinne von Absatz 1,
Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Trieb-
wasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, 8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechni-
-stollen und -schächte sowie die betreffenden Aus- schen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall
rüstungsteile, zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann,
3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG des Rates 9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Explo-
vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvor- ration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erd-
schriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehäl- wärme sowie für Untertagespeicher verwendet wer-
ter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), den und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu
halten oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf
4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die
vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvor- Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils
schriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen davor befindlichen Geräte,
(ABl. EG Nr. L 147 S. 40),
10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei
5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe
sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforde-
Anhänge bestimmt sind: rungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit
– Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar und Stabilität gegenüber statischen und dynami-
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der schen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Kon-
EG Nr. L 42 S. 1), struktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:
– Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März – Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der innerer Verbrennung sowie
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für – Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Tur-
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf bogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stellein-
Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), richtungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3807
11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhit- Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt
zern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanla- sind. Diese Einrichtungen umfassen
gen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, – Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegren-
Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Um- zung wie Sicherheitsventile, Berstscheiben-
schmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und absicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicher-
Nichteisenmetallen, heitseinrichtungen und
12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmit-
– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Kor-
tel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Trans-
rekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschal-
formatoren und umlaufende Maschinen,
ten oder Abschalten und Sperren bewirken wie
13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter
von Komponenten von Übertragungssystemen wie sowie mess- und regeltechnische Schutzein-
zum Beispiel Elektro- und Telefonkabel, richtungen.
14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche d) Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit
Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes
Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind, Gehäuse aufweisen.
15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung beste- e) Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem
hen, zum Beispiel Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, Hersteller zu einer zusammenhängenden funktiona-
aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte, len Einheit verbunden werden.
16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer, 2. Druck: den auf den Atmosphärendruck bezogenen
17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, Druck, d.h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck
die für den Endverbrauch bestimmt sind, im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausge-
drückt.
18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von
Getränken, für die bei einem maximal zulässigen 3. Maximal zulässiger Druck (PS): den vom Hersteller
Druck von höchstens sieben bar das Produkt aus dem angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät
maximal zulässigen Druck und dem maßgeblichen ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgege-
bene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die
Volumen nicht mehr als 500 bar·Liter beträgt,
Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheits-
19. von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünf- funktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts
ten erfasste Geräte, oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene
20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheiz- Stelle.
systemen und 4. Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS):
21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über die vom Hersteller angegebene minimale oder maxi-
der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar. male Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist.
5. Volumen (V): das innere Volumen eines Druckraums
§2 einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur
ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens
Begriffsbestimmungen
festeingebauter innenliegender Teile.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden 6. Nennweite (DN): eine numerische Größenbezeichnung,
Begriffsbestimmungen: welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt
1. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungs- wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die
teile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Aus- Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um
rüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gege- eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur
benenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Bezie-
Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupp- hung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von
lungen, Trageelemente, Hebeösen. einer Zahl, ausgedrückt.
a) Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Auf- 7. Fluide: Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine
nahme von unter Druck stehenden Fluiden ausge- Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Sus-
legt und gebaut ist, einschließlich der direkt an- pension von Feststoffen enthalten.
gebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den 8. Dauerhafte Verbindungen: Verbindungen, die nur
Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann durch zerstörende Verfahren getrennt werden können.
mehrere Druckräume aufweisen.
9. Europäische Werkstoffzulassung: ein technisches
b) Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen fest-
bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in gelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur
ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht
Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder in einer harmonisierten Norm geregelt werden.
Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile,
Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder ge-
§3
gebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärme-
tauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Sicherheitsanforderungen
Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt. (1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/
c) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrich- 23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
tungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) (3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität
und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde,
nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grund- dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur in Verkehr
legenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konfor-
Richtlinie entsprechen. mitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind
(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der
der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht Betreiberprüfstelle erfüllt hat.
werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inver-
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- kehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen
schen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
ausgelegt und hergestellt werden. genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.
(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr
(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betref-
gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installie-
fend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konfor-
rung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwen-
mitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache
dung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefähr- des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in
den. dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder
in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache
§4 abzufassen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch
(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeich-
gebracht werden, wenn nung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung
auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen
1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägi-
Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der gen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß
Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Her-
97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 steller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer
Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung
Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind,
frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung
durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgerä-
sener Bevollmächtigter bestätigt, dass
ten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinwei-
a) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegen- sen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm
den Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 ent- angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden
sprechen, Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffent-
b) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformi- aufgeführt sein.
tätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der
Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm §5
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und CE-Kennzeichnung
d) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewand-
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kenn-
ten Konformitätsbewertungsverfahren nach An-
zeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslösch-
hang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten
lich auf
Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren
nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzu- – Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und
halten, und
– Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2
2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumenta-
der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht
tion nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung
möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf
nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Spra-
einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druck-
che beigefügt sind.
gerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3
Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte (2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-
und Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer
Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie
1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richt- 97/23/EG zusammengefügt sind.
linie erfüllen,
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben
2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deut- „CE“ nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der
scher Sprache beigefügt sind und CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelasse-
3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Her- nen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach
steller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung
Bevollmächtigter ermittelt werden kann. eingeschaltet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3809
(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine §8
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
Ordnungswidrigkeiten
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-
Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. eine Baugruppe in den Verkehr bringt.
(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,
– welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der
Artikel 4
Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder
– deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizier- Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
ten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, (Rohrfernleitungsverordnung)
darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
§1
§6 Zweck der Verordnung
Europäische Werkstoffzulassung Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den
(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoff-
Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
zulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfah-
durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
ren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.
von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.
(2) Die zugelassene Stelle, welche die europäische
Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese §2
Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung
nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werk- Anwendungsbereich
stofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie (1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen,
unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung
zugelassenen Stellen und die Kommission über jeden nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltver-
Entzug einer Zulassung. träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
§7 vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I
Betreiberprüfstellen
S. 1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert
(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von werden:
Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne des 1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes benannt < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Tem-
werden, wenn peraturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes
1. sie organisatorisch abgrenzbar sind, befördert werden,
2. sie innerhalb des Unternehmens oder der Unter- 2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahren-
nehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsver- merkmal F, F+, T, T+ oder C,
fahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen 3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50,
und belegen, R 50/53 oder R 51/53.
3. sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, Stoffe, die unter Satz 1 Nr. 1 oder 3 fallen, und verflüssigte
das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+
Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind, oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.
4. sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unab- (2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung
hängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten
im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen
kommen können und nach Absatz 1 sind. Sie umfassen neben den Rohrleitun-
5. die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicher- gen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtun-
heitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, gen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Ab-
Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für sperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel-
Druckgeräte und Baugruppen anwendet. und Messanlagen. Diese Verordnung gilt nicht für Rohr-
leitungen nach § 19a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushalts-
(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Unternehmensgruppe, der sie angehören.
19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Anlagen verbinden,
(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druck- die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammen-
geräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den hang miteinander stehen und kurzräumig durch landge-
Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, bundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
der die Prüfstelle angehört.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanla-
(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitäts- gen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirt-
bewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach schaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die
Anhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden. dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
(4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist der zu-
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbeson- ständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
dere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann
(4) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss als
das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, Bestandteil der Betriebsführung über ein Management-
die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für system zur Schaffung und Beibehaltung der Integrität der
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen Rohrfernleitungsanlage verfügen, das mindestens Folgen-
sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidi- des enthält:
gung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die
Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder 1. Eine eindeutige Betriebsorganisation mit Festlegung
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverord- von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf allen
nung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nach- hierarchischen Ebenen,
teiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sons- 2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller
tige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Be-
betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der triebs der Anlage und bei einer Störung des bestim-
Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für mungsgemäßen Betriebs,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über
die Anwendung dieses Absatzes. 3. Regelungen zur Überwachung der Anlage und zur
Dokumentation der Überwachungsdaten in prüffähi-
gen Unterlagen,
§3 4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Perso-
Grundsätzliche Anforderungen nals.
Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die für den
(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein
bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen
und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des
und für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbeson-
erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regel-
dere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die
mäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich
Umwelt nicht zu besorgen sind.
zu machen.
(2) Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem (5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den
Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Ein-
Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbeson- zelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
dere die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 ver-
öffentlicht werden. Als gleichwertige Regeln der Technik
im Sinne von Satz 1 gelten Normen, sonstige Bestimmun- §5
gen oder technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Prüfung durch Sachverständige
der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen
schaftsraum, sofern das geforderte Schutzniveau glei- durch Sachverständige
chermaßen dauerhaft erreicht wird. 1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1
§4 zulassungsbedürftigen Änderung,
Sonstige Anforderungen 3. nach der Stilllegung,
(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür 4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als
zu sorgen, dass die Rohrfernleitungsanlage in ordnungs- sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher
gemäßem Zustand erhalten und fortlaufend überwacht Anlagen,
wird. Er hat unverzüglich die notwendigen Instandset- 5. nach allen Schadensfällen und
zungsmaßnahmen vorzunehmen.
6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zwei-
(2) Der Betreiber hat spätestens bei Inbetriebnahme der jährigem Abstand
Rohrfernleitungsanlage eine zusammenfassende Doku-
durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers und im
mentation nach Satz 2 zu erstellen, jährlich oder unver-
Einvernehmen mit dem Sachverständigen kann aufgrund
züglich nach Änderungen fortzuschreiben und der zustän-
einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung
digen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die
von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wieder-
Dokumentation muss alle wesentlichen sicherheitsrele-
kehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei
vanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungs-
Jahre verlängert werden.
anlage sowie ihres Betriebs enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
sicherzustellen, dass auch nach endgültiger oder bei vor-
übergehender Stilllegung eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbeson- §6
dere keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen Sachverständige
und die Umwelt von einer Rohrfernleitungsanlage ausge-
hen. Die endgültige Stilllegung oder eine vorübergehende Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6
Stilllegung von mehr als sechs Monaten sowie die erneute der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3811
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereit- §8
stellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei
Schadensfallvorsorge
der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungs-
bedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieb- (1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat
lichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fort-
S. 3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashoch- zuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen
druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind.
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzu-
12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Ver- legen.
ordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I (2) Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der
S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und
des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. Es sind in regelmäßi-
nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicher- gen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen
heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durchzuführen.
11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Inkrafttreten einer (3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist ver-
auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung pflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betrof-
gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen fenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfs-
an Sachverständige, längstens jedoch bis 31. Dezember organisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestim-
2005, in Kraft. Die in diesen Vorschriften genannten mung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über
Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heran- Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu infor-
zuziehen. mieren.
§7 §9
Schadensfall Ausschuss für Rohrfernleitungen
(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maß- (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
nahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehe- und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfern-
bung zu ergreifen. leitungen eingerichtet.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Auf-
zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich gabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
anzuzeigen, bei dem
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
1. eine Person zu Tode gekommen ist oder Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen
2. innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen ver- zu beraten und
letzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im 2. die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln
Krankenhaus aufgehalten haben oder (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag
3. außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln
worden ist oder zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständig-
keiten des Technischen Ausschusses für Anlagen-
4. sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufge- sicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immis-
treten sind oder sionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem ab-
5. Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millio- zustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die
nen Euro aufgetreten sind oder den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums für Arbeit und
6. Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außer- Sozialordnung.
gewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen
erfolgt sind. (3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen
Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfern-
verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall leitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der
auf seine Kosten durch einen mit behördlichem Einver- Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die
nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech- Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
nisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich
vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung des Scha- (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
densfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschus-
erstrecken, ses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-
1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist, ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungs- Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
gemäßem Zustand befand und ob nach Behebung schutz und Reaktorsicherheit.
eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
(5) Technische Regeln werden vom Bundesministerium
3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bun-
zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. desanzeiger veröffentlicht.
3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
§ 10 (2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393)
Ordnungswidrigkeiten
wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
„Zwölfte Verordnung
stabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
zum Gerätesicherheitsgesetz
prüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Aufzugsverordnung – 12. GSGV)“.
1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht
nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,
Artikel 6
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaß-
nahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, Änderung der Gefahrstoffverordnung
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I
nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt
Prüfung durchgeführt wird, geändert:
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwi-
derhandelt oder 1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V
7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme folgende Angabe angefügt:
nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
„Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren“.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder „(5) Bei Überschreiten der Werte für
2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig – alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3 oder
oder nicht vollständig gibt.
– einatembaren Staub von 10 mg/m3
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
§ 11 durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeits-
Übergangsvorschriften plätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist,
hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeits-
Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober plätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte
2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden nach Satz 1 eingehalten sind.“
sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor die-
sem Zeitpunkt begonnen worden ist, gelten die vor dem
3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter. Die 3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11b, 11c
zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfern- und 11d einzufügen:
leitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung „11b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-
angepasst werden, wenn hang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Aus- Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder
nahme unwesentlicher Änderungen, oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht
rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht
2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3
rechtzeitig wiederholt,
Abs. 1 abzuwehren.
11c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-
hang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder
die Verwendung von offenem Feuer oder offe-
nem Licht nicht verbietet,
Artikel 5
11d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-
Änderung hang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4
von Verordnungen einen dort genannten Bereich nicht oder nicht
zum Gerätesicherheitsgesetz richtig kennzeichnet,“.
(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt 4. Anhang V wird wie folgt geändert:
gefasst:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer 8
„Elfte Verordnung angefügt:
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV)“. „Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3813
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange- dungsbeurteilung können bereits vorhan-
fügt: dene Beurteilungen der Brand- und Explo-
„Anhang V Nr. 8 sionsgefährdung oder andere gleichwertige
Berichte herangezogen werden.
Brand- und Explosionsgefahren
(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder
8.1 Anwendungsbereich teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche
Dieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeit- Änderungen, Erweiterungen oder Umgestal-
nehmer und Anderer vor Brand- oder Explo- tungen bei den verwendeten Gefahrstoffen,
sionsgefahren beim Umgang mit Gefahr- Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der
stoffen. Arbeitsumgebung vorgenommen werden.
8.2 Begriffsbestimmungen (4) Können nach der Beurteilung nach Ab-
satz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht
(1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne ausgeschlossen werden, hat der Arbeit-
dieser Verordnung ist ein Gemisch aus geber geeignete Schutzmaßnahmen zu
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in treffen. Dabei sind die Vorgaben der Num-
dem sich der Verbrennungsvorgang nach mer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bil-
erfolgter Zündung auf das gesamte unver- dung gefährlicher explosionsfähiger Atmos-
brannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches phäre nicht sicher ausgeschlossen werden,
explosionsfähiges Gemisch ist ein explo- sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Num-
sionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge mer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei
auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Be-
für die Aufrechterhaltung des Schutzes der stimmungen der Betriebssicherheitsverord-
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneh- nung durchzuführen.
mer oder Anderen erforderlich werden
(gefahrdrohende Menge). 8.4 Schutzmaßnahmen gegen Brand-
und Explosionsgefahren
(2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne
dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft 8.4.1 Grundlegende Anforderungen
und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage
oder Stäuben unter atmosphärischen Be- der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die
dingungen, in dem sich der Verbrennungs- organisatorischen und technischen Schutz-
vorgang nach erfolgter Zündung auf das maßnahmen nach dem Stand der Technik zu
gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. treffen, die zum Schutz von Sicherheit und
Eine gefährliche explosionsfähige Atmos- Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer
phäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, vor Brand- und Explosionsgefahren erfor-
die in solcher Menge auftritt, dass besonde- derlich sind.
re Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhal-
tung des Schutzes der Sicherheit und (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnah-
Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen men gegen Explosionsgefahren ist folgende
erforderlich werden (gefahrdrohende Men- Rangfolge zu beachten, soweit dies nach
ge). dem Stand der Technik möglich ist:
8.3 Beurteilung der Brand- und Ex- a) Verhinderung der Bildung gefährlicher
plosionsrisiken, Dokumentation explosionsfähiger Gemische,
(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner b) Vermeidung der Entzündung gefährlicher
Pflichten nach § 16 der Gefahrstoffverord- explosionsfähiger Gemische und
nung in Verbindung mit § 5 des Arbeits- c) Abschwächung der schädlichen Auswir-
schutzgesetzes zu beurteilen, ob die ver- kungen einer Explosion auf ein unbe-
wendeten Stoffe, Zubereitungen oder Er- denkliches Maß.
zeugnisse beim Umgang auch unter Berück-
sichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Ver- 8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bil-
fahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer dung gefährlicher explosionsfähiger Gemi-
möglichen Wechselwirkungen zu Brand- sche
oder Explosionsgefahren führen können. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a
Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund zur Vermeidung der Bildung gefährlicher
ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, explosionsfähiger Gemische sind insbeson-
wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden dere folgende Vorkehrungen zu treffen:
oder dort vorhanden sind, explosionsfähige
– es sind Stoffe und Zubereitungen einzu-
Gemische bilden können. Bei nichtatmos-
setzen, die keine explosionsfähigen Ge-
phärischen Bedingungen sind auch die Ver-
mische bilden können,
änderungen der für den Explosionsschutz
relevanten sicherheitstechnischen Kenn- – die betriebsmäßige Bildung von gefähr-
größen zu berücksichtigen. lichen explosionsfähigen Gemischen ist
zu verhindern oder einzuschränken,
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Auf-
nahme der Tätigkeit durchzuführen und zu – gefährliche explosionsfähige Gemische
dokumentieren. Im Rahmen der Gefähr- sind gefahrlos zu beseitigen,
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soweit dies nach dem Stand der Technik – so zu gestalten und auszulegen, dass
möglich ist. Übertragungen von Bränden und die
8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- Auswirkungen von Bränden und Explo-
und Explosionsgefahren sionen auf benachbarte Bereiche vermie-
den werden,
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbe-
sondere im Hinblick auf die Brandbelastung – mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtun-
und die Brandausbreitung auf das notwen- gen auszustatten. Die Feuerlöscheinrich-
dige Maß zu begrenzen. tungen müssen, sofern sie nicht selbst-
tätig wirken, gekennzeichnet, leicht zu-
(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes gänglich und leicht zu handhaben sein,
Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und
oder Explosionsgefahren führen können,
sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Ins- – mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung
besondere müssen zu versehen, die so angelegt und ge-
kennzeichnet sind, dass sie mit Lösch-
– Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anla- und Arbeitsgeräten schnell und ungehin-
gen sicher zurückgehalten werden und dert erreichbar sind.
Zustände wie gefährliche Über- und
Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosio- (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder
nen und andere gefährliche Zustände Explosionsgefahr ist das Rauchen und die
vermieden werden, Verwendung von offenem Feuer und offe-
nem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betre-
– Gefahrstoffströme von einem schnell und ten von Bereichen mit Brand- oder Explo-
ungehindert erreichbaren Ort durch Still- sionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten.
setzen der Förderung unterbrochen wer- Auf die Verbote muss deutlich erkennbar
den können, und dauerhaft hingewiesen sein.
– gefährliche Vermischungen von Gefahr-
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche
stoffen vermieden werden.
explosionsfähige Atmosphäre auftreten
Die Vorschriften der Betriebssicherheitsver- kann, sind an ihren Zugängen mit dem
ordnung bleiben unberührt. Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu 1999/92/EG des Europäischen Parlaments
Brand- oder Explosionsgefahren führen und des Rates vom 16. Dezember 1999 über
können, sind an ihrer Austritts- oder Entste- Mindestvorschriften zur Verbesserung des
hungsstelle vollständig zu erfassen und Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der
gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
dem Stand der Technik möglich ist. Aus- Atmosphären gefährdet werden können
getretene flüssige Gefahrstoffe sind auf- (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von
zufangen. Flüssigkeitslachen und Staub- Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
ablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu (ABl. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen.
beseitigen. (4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeit-
(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung geber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist
erforderlich, sind die Maßnahmen zur Ver- jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche,
meidung gefährlicher explosionsfähiger die seiner Kontrolle unterstehen, verantwort-
Gemische durch geeignete technische Ein- lich. Soweit es zur Vermeidung einer mögli-
richtungen zu überwachen. Die Arbeitneh- chen gegenseitigen Gefährdung erforderlich
mer sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu ist, haben sie entsprechend § 8 Abs. 1 des
unterrichten, so dass sie sich unverzüglich Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbei-
aus dem Gefahrenbereich zurückziehen ten und eine Person zu bestimmen, welche
können. die Arbeiten aufeinander abstimmt und die
Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeit-
(5) Kann das Auftreten gefährlicher explosi- nehmern hat.
onsfähiger Gemische nicht sicher verhindert
werden, sind Schutzmaßnahmen zur Ver- 8.4.5 Lagervorschriften
meidung von Zündgefahren durchzuführen. (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigne-
Dabei sind auch mögliche elektrostatische ten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht
Entladungen zu berücksichtigen. an solchen Orten gelagert werden, an denen
8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer
oder Anderer führt.
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explo-
sionsgefahr sind (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur
gelagert werden, wenn die Lagerung mit
– mit Flucht- und Rettungswegen sowie
dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist
Ausgängen in ausreichender Zahl so aus-
und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die
zustatten, dass diese von den Arbeitneh-
dem Stand der Technik entsprechen.
mern im Gefahrenfall schnell, ungehin-
dert und sicher verlassen werden und (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen
Verunglückte jederzeit gerettet werden gelagert werden, wenn dadurch gefährliche
können, Vermischungen entstehen können, die zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 3815
einer Erhöhung der Brand- oder Explosions- (2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung
gefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
nicht zusammen gelagert werden, wenn dies 1. die Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der
im Falle eines Brandes oder einer Explosion Beförderung in Rohrleitungsanlagen vom 19. Dezem-
zu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeit- ber 1973 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verord-
nehmer oder Andere führen kann. nung vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 915),
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, 2. die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
leichtentzündliche oder entzündliche Ge- 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert
fahrstoffe in solchen Mengen gelagert wer- durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember
den, die zu einem Schadenfeuer führen kön- 1996 (BGBl. I S. 1914), außer für Gashochdruckleitun-
nen, sind mit dem Warnzeichen „Warnung gen, die
vor feuergefährlichen Stoffen“ nach An-
hang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG a) der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirt-
des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindest- schaftsgesetzes dienen oder
vorschriften für die Sicherheits- und/oder b) von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Ar- nicht erfasst sind,
beitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne 3. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11. März
von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/ 1997 (BGBl. I S. 450), geändert durch Artikel 397 der
EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kenn- Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
zeichnen.“
(3) Am 1. Januar 2003 treten folgende Rechtsvorschrif-
ten außer Kraft:
Artikel 7 1. die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
Änderung der Arbeitsstättenverordnung (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 330 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 2. die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
(BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843),
Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom
folgt geändert: 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. die Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410), geän-
a) Nach der Angabe „§ 3 Allgemeine Anforderungen“ dert durch Artikel 332 der Verordnung vom 29. Oktober
wird folgende Angabe eingefügt: 2001 (BGBl. I S. 2785),
„§ 3a Nichtraucherschutz“. 4. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
b) Nach der Angabe „§ 31 Liegeräume“ wird die An- gefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekannt-
gabe „§ 32 Nichtraucherschutz“ aufgehoben. machung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931),
5. die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I
2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „gilt“ die Anführung S. 173, 220), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Ver-
„,abgesehen von § 3a,“ eingefügt. ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
„§ 3a 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), geändert durch
Nichtraucherschutz Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnah- in Verbindung mit den §§ 5 und 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1
men zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftig- Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1,
ten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheits- die für Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Artikels 4
gefahren durch Tabakrauch geschützt sind. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, welche der Verteidigung
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen
Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur dienen, bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetz-
insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die lichen Regelung zur Zulassung dieser Anlagen und zur
Art der Beschäftigung es zulassen.“ Aufsicht über diese Anlagen entsprechend fortgelten,
7. die Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung
4. § 32 wird aufgehoben. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), mit
Artikel 8 Ausnahme der hygienischen Anforderungen an Ge-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten tränkeschankanlagen in § 1 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 2, 3
Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8
(1) Artikel 1 Abschnitt 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10,
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver- 11, 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 18, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
kündung in Kraft. und 3 und § 22, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten.
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002
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