3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 18. September 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern
auf BSE vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2698) wird nachstehend der Wortlaut der
BSE-Untersuchungsverordnung in der seit dem 26. Juli 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1659),
2. die am 31. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 2001
(BGBl. I S. 164),
3. den am 29. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai
2001 (BGBl. I S. 982),
4. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631),
5. den am 21. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
14. März 2002 (BGBl. I S. 1081),
6. den am 26. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 22e
Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),
zu 2. des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleischhygiene-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
tionserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
zu 3. des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in
und 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189)
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
zu 5. des § 5 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), wobei § 5 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist,
zu 6. des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygiene-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Arti-
kel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden sind.
Bonn, den 18. September 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Verordnung
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung
von geschlachteten Rindern auf BSE
(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)
§1 §4
Durchführung von BSE-Tests Maßnahmen nach Feststellung von BSE
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen
Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Ver- einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine
bindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder in-
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor- folge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des
schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzu-
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG
sehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach
Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im
den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Rahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1
anzuordnen.
genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, ein-
schließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit
24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung
Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen. Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzu-
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit sehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes,
Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nach-
(EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, gewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1
dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Flei- gilt nicht, soweit
sches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Unter- 1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfah-
suchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, ren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht
dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergeb- eröffnet wird,
nisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.
2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,
§2
3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspalt-
Probenahme säge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung
Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nach- der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,
teilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist. 4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des
Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Be-
§3 rührung kommen und
Betriebseigene Kontrollen
5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz-
Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen kleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiö-
entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener sem Material verunreinigt sein können,
Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Unter-
suchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu geneh- nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine
migen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, aus-
getauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt
1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen und desinfiziert worden sind.
Untersuchungspersonals.
2. Die Durchführung der Probenahme und der Labor- (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem
untersuchung sowie die Führung der Nachweise über Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2
die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die min-
§ 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Ab- destens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Pro-
schnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. zent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach
Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der
3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Tem-
§ 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung aner- peratur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge
kannten Labor durchgeführt. mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann
4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestat-
der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Unter- ten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung
suchungsergebnisses zu verzichten. mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen.
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§5 (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-
Nachweise über die Abgabe von Fleisch net und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei
Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, auf-
(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 vorzulegen.
zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat
im Falle
1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen §6
nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygie- Ordnungswidrigkeiten
ne-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nach-
Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
weise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohr-
Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
markennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrs-
fahrlässig
verordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewon-
nen wurde, 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder
2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen
nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleisch- 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder
hygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht
des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter oder nicht rechtzeitig vorlegt.
und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der
Viehverkehrsverordnung der Rinder §7
zu führen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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Zehnte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. September 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
nungswesen verordnet „(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als
Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des Nachweis der Befähigung zum Betrieb der
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in
Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I Küstengewässern oder küstennahen Seegewäs-
S. 2986), sern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins
oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt
– auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabenge-
ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unab-
18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit
hängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnach-
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
weises für Maschinisten nach den Vorschriften
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem
dieser Verordnung.“
Bundesministerium der Finanzen,
von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 273 der Verordnung vom
„Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind:
§ 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie
hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Artikel 1 Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der
Änderung Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle
der Sportseeschifferscheinverordnung insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie bedient.“
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), wird wie folgt geändert: „Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen
Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a ein- (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der
gefügt: Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
„(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Fahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins
Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins
Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportboot- oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und
führerschein-See nachzuweisen.“ über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach Erwerb
„(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpf- des Sportbootführerscheins-See“ gestrichen.
länge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit
15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, 5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern „(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditions-
oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, schiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditions-
durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das schiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl
Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt der Personen an Bord und des Fahrtbereichs min-
ist, durch den Sporthochseeschifferschein nach- destens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regel-
zuweisen.“ besatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschrie-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: benen Befähigungsnachweisen stehen die Befähi-
gungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der
„(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jewei-
Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Tradi-
ligen Geltungsbereich gleich.“
tionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen
Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sport-
seeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff 6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den „(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3
Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vor- be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann
schriften dieser Verordnung nachzuweisen.“ von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen wer-
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den, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz 11. für die Feststellung der
oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in Befähigung als Schiffer 50,00 Euro,
gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunk- 12. für die Feststellung der
dienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist Befähigung als Maschinist 50,00 Euro,
vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle
abzuliefern.“ 13. für die Wiederholung einer
theoretischen Teilprüfung
(SSS/SHS) 45,00 Euro,
7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
14. für die Wiederholung einer
„(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke
theoretischen Teilprüfung (SKS) 37,50 Euro,
der Rücknahme eines vorhandenen Sportküsten-
schifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthoch- 15. für die Ablehnung oder in den die Höhe der
seeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Fällen der Zurücknahme Gebühr be-
Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Antrags auf Zulassung misst sich nach
eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 zur Prüfung nach Nummer 1 § 15 des Ver-
Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchsta- waltungskos-
be aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein tengesetzes,
einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestell- 16. für die Ausstellung des
ten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschif- Sportküstenschifferscheins 25,00 Euro,
ferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten
und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind 17. für die Ausstellung des
das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatz- Sportseeschifferscheins 25,00 Euro,
eintrages, des Befähigungsnachweises oder des 18. für die Ausstellung des
Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Sporthochseeschifferscheins 25,00 Euro,
Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 19. für die Ausstellung eines
und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Funkbetriebszeugnisses SRC 18,00 Euro,
Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstel-
lung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rück- 20. für die Ausstellung eines
nahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sport- Funkbetriebszeugnisses LRC 18,00 Euro,
hochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebs- 21. für die Ausstellung einer
zeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung Ersatzausfertigung eines Funk-
des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.“ betriebszeugnisses nach
Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: der Schiffssicherheitsverordnung 18,00 Euro,
„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus- 22. für die Vornahme einer
lagen) erhoben: Zusatzeintragung nach
§ 10 Abs. 2 und 3 und
1. für die Zulassung zur
§ 12 Abs. 4 oder einer
Prüfung (SKS/SSS/SHS)
Ausnahme nach § 11 Abs. 3 25,00 Euro,
beziehungsweise zur
Feststellung der Befähigung 25,00 Euro, 23. für die Ausstellung eines
Befähigungsnachweises für
2. für die Zulassung zur Prüfung
Maschinisten nach § 10 Abs. 4
Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) 18,00 Euro,
in Verbindung mit § 12 Abs. 4 25,00 Euro,
3. für die Abnahme der 24. für die Ausstellung in Verbindung
theoretischen Prüfung (SSS/SHS) 50,00 Euro, mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 5,50 Euro,
4. für die Abnahme der 25. für die Ausstellung einer Ersatz-
theoretischen Prüfung (SKS) 37,50 Euro, ausfertigung oder einer Ersatz-
5. für die Abnahme der Prüfung bescheinigung nach § 12 Abs. 1
Funkbetriebszeugnis SRC 36,00 Euro, und 2 25,00 Euro,
6. für die Abnahme der Prüfung 26. für die Ausstellung eines Sport-
Funkbetriebszeugnis LRC 46,00 Euro, seeschifferscheins oder eines
Sporthochseeschifferscheins
7. für die Abnahme der
nach § 12 Abs. 3 25,00 Euro,
praktischen Prüfung (SSS) 62,50 Euro,
27. für die Ausstellung eines Sport-
8. für die Abnahme der
küstenschifferscheins nach § 12
praktischen Prüfung (SKS) 37,50 Euro,
Abs. 4 25,00 Euro,
9. für die Abnahme der 28. für die Rücknahme oder den die Höhe der
Wiederholung der theoretischen Entzug eines Sportküsten- Gebühr be-
oder praktischen Teilprüfung schifferscheins, Sportsee- misst sich
Funkbetriebszeugnis SRC 18,00 Euro, schifferscheins, Sporthoch- nach § 15
10. für die Abnahme der seeschifferscheins, eines des Verwal-
Wiederholung der theoretischen Zusatzeintrags oder eines tungskosten-
oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnisses gesetzes,
Funkbetriebszeugnis LRC 23,00 Euro, nach § 13
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29. für die vollständige oder bis zu 100 und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochsee-
teilweise Zurückweisung Prozent schifferscheins mindestens durch das Allgemeine
eines Widerspruchs gegen der Gebühr Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])
eine Sachentscheidung, so- für die nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
weit die Erfolglosigkeit des angegrif- Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
Widerspruchs nicht nur auf fene Amts- 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2
der Unbeachtlichkeit der handlung, der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
Verletzung einer Verfahrens- mindestens geändert worden ist, nachweisen.“
oder Formvorschrift nach 25,00 Euro,
§ 45 des Verwaltungsver- 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fahrensgesetzes beruht
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „den Sport-
30. in den Fällen der Zurücknahme bis zu 75 bootführerschein-See“ die Wörter „ , das nach § 13
eines Widerspruchs gegen Prozent Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
eine Sachentscheidung nach der Wider- sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
Beginn der sachlichen Bear- spruchsge- zeugnis“ eingefügt.
beitung, jedoch vor ihrer bühr, min-
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Sport-
Beendigung destens
seeschifferschein“ die Wörter „ , das nach § 13
15,00 Euro,
Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffs-
31. Reisekosten der Prüfungs- sicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebs-
kommission nach dem Bun- zeugnis“ eingefügt.
desreisekostengesetz und die
Kosten für die Bereitstellung von 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Prüfungsräumen.“
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende neue
Nummer 1a eingefügt:
9. Nach § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt:
„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
„§ 15a
mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
Ordnungswidrigkeiten erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 die folgende neue
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Nummer 1a eingefügt:
oder fahrlässig
„1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
Traditionsschiff führt, erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
2. ohne einen dort genannten Sportseeschiffer- c) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende neue
schein, Sporthochseeschifferschein oder Befähi- Nummer 2a eingefügt:
gungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf
„2a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung
Traditionsschiffen tätig ist oder
mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung
3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,“.
ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesat-
zung hat.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- Artikel 3
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
Änderung
auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
der Anlaufbedingungsverordnung
Nordwest übertragen.“
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994
10. Es werden die neuen Anlagen 2a und 2b in der Fas- (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
sung des Anhangs zu dieser Verordnung eingefügt. ordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird
wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Weitere Änderungen 1. In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter „der Zentra-
der Sportseeschifferscheinverordnung len Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung zuständige Verkehrszentrale unterrichtet“ durch die
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), Wörter „dem Zentralen Meldekopf (ZMK) oder der Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird kehrszentrale zu melden, die hiervon sofort die Zentra-
wie folgt geändert: le Meldestelle unterrichtet“ ersetzt.
1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 2. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
„(7) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müs- a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f
sen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunk- eingefügt:
dienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]) Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver- b) In den Absätzen 1 und 3 wird das Wort „Segelsurf-
ordnung befördert werden,“. brett“ jeweils durch die Wörter „Kite- und Segel-
b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch- surfbrett“ ersetzt.
staben g und h. c) In Absatz 2 werden das Wort „Segelsurfer“ durch
die Wörter „Kite- und Segelsurfer“ und das Wort
3. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: „Segelsurfern“ durch die Wörter „Kite- und Segel-
surfern“ ersetzt.
a) In Buchstabe a werden die Zahl „130“ durch die
Zahl „150“ und die Zahl „21“ durch die Zahl „23“
ersetzt. 6. § 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Buchstabe b werden die Wörter „beim Feuer- „Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch-
schiff “GB“ “ durch die Wörter „im Verkehrstren- stabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem
nungsgebiet „Jade Approach“ einkommend 5 See- die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umstän-
meilen nördlich der Tonne „TG 18“ “ ersetzt. den entsprechend an den jeweils vordersten und in
seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu
c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der
Zahl „130“ durch die Zahl „150“ und die Zahl „21“ durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu
durch die Zahl „23“ ersetzt, das Komma am Ende geben.“
des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die
Wörter „mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief- 7. In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „15“
gang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen ersetzt.
anzunehmen,“ angefügt.
d) Buchstabe c wird gestrichen. 8. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den
Artikel 4 Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur
während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2
Änderung
und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsu-
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der chen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestel-
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, len im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Bin-
1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- nenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeis-
nung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie ter angemeldete Ausschleusen zur Elbe.“
folgt geändert:
9. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchsta-
Im Vierten Abschnitt „Fahrregeln“ wird die Überschrift be f eingefügt:
zu § 31 wie folgt gefasst: „f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
„§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersport- Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der
anhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsver-
Segelsurfen“. ordnung befördert werden,“.
b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buch-
2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 21b folgende neue staben g und h.
Nummer 21c eingefügt:
„21c. Kitesurfen 10. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden die Wörter „das Segel-
surfen“ durch die Wörter „das Kite- oder Segelsurfen“
Surfen mit einem von einem Drachen gezoge- ersetzt.
nen Surfbrett;“.
11. Anlage II wird wie folgt geändert:
3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Segelsurfbrett“
jeweils durch die Wörter „Kite- und Segelsurfbrett“ a) In Abschnitt II.1 Nr. 6 werden nach den Wörtern
ersetzt. „im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „sowie
auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemach-
ten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub-
4. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: und Schleppverbände“ angefügt.
„Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer b) In Abschnitt II.2 Nr. 5.1 werden nach den Wörtern
zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antwor- „»Ich will links ausweichen«“ die Wörter „sowie auf
ten.“ dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des
Gegenkommers“ eingefügt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„§ 31 Änderung der
Wasserskilaufen, Schleppen von Sportbootführerscheinverordnung-See
Wassersportanhängen, Wasser- Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
motorradfahren, Kite- und Segelsurfen“. zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3737
kel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I auf der Unbeachtlichkeit lung, min-
S. 2785), wird wie folgt geändert: der Verletzung einer Verfahrens- destens
oder Formvorschrift nach § 45 25,00 Euro,
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Inhaber eines des Verwaltungsverfahrens-
Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der gesetzes beruht
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Febru- 10. in den Fällen der Zurücknahme bis zu
ar 1985 (BGBl. I S. 323)“ durch die Wörter „Inhaber eines Widerspruchs gegen 100 Prozent
eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffi- eine Sachentscheidung nach der Wider-
zier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der
Beginn der sachlichen Bearbei- spruchs-
Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22,
tung, jedoch vor deren Beendi- gebühr,
227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden gung mindestens
ist,“ ersetzt. 15,00 Euro,
11. Reisekosten für die Mitglieder
2. § 10 wird wie folgt geändert: der Prüfungskommissionen und
die Kosten für Bereitstellung von
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsräumen.“
„(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Auslagen) erhoben:
1. für die Zulassung zur „(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im
Führerscheinprüfung 12,00 Euro, Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
2. für die Abnahme der
Führerscheinprüfung 35,00 Euro, 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prü-
fungsausschüssen,
3. für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach 2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauf-
Bestehen der Prüfung 15,00 Euro, tragten Verbänden,
4. für die nachträgliche 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schiff-
Erteilung von Auflagen fahrtsdirektion Nord
nach § 2 Abs. 3 5,50 Euro,
nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erho-
5. für die Ausstellung einer ben und eingezogen.“
Ersatzausfertigung
nach § 7 15,00 Euro,
6. für die Erteilung einer Artikel 6
Fahrerlaubnis ohne Prüfung Neubekanntmachungserlaubnis
nach § 13 15,00 Euro,
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
7. für die Ablehnung eines nungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführer-
Antrags 9,50 Euro, scheinverordnung-See und der Sportseeschifferschein-
8. für die Entziehung einer verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Fahrerlaubnis nach § 8 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
und die Verhängung eines machen.
Fahrverbots nach § 8a 42,50 Euro
bis Artikel 7
125,00 Euro, Inkrafttreten
9. für die vollständige oder bis zu (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
teilweise Zurückweisung 100 Prozent und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
eines Widerspruchs gegen der Gebühr
eine Sachentscheidung, für die an- (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar
soweit die Erfolglosigkeit gegriffene 2003 in Kraft.
des Widerspruchs nicht nur Amtshand- (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Anhang
Anlage 2a
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ist berechtigt zur FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen,
Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für
die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung
vorgesehen ist.
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst ausgestellt.
The holder of the Long Range Certificate (LRC) is authorized to operate any
radiotelephone ship stations, ship earth stations and radio equipment for the
Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as
well as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of
the Ship Safety Ordiance.
This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
tions.
ALLGEMEINES
FUNKBETRIEBSZEUGNIS
LONG RANGE CERTIFICATE
– LRC –
ZEUGNIS / CERTIFICATE
– LRC –
Nr. 000000-G
Vor- und Zuname / Name and Surname
Geburtsort / Place of birth
Lichtbild des Inhabers
Geburtsdatum / Date of birth
Besondere Vermerke / Special Remarks:
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3739
Anlage 2b
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Der Inhaber des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ist berech- FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
tigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und
Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems
(GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in
einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen
ist.
Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mt Artikel S47 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst ausgestellt.
The holder of the Short Range Certificate (SRC) is authorized to operate VHF
radiotelephone ship stations and VHF radio equipment for the Global Maritime
Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for
which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety
Ordinance.
This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regula-
tions.
BESCHRÄNKT GÜLTIGES
FUNKBETRIEBSZEUGNIS
SHORT RANGE CERTIFICATE
– SRC –
ZEUGNIS / CERTIFICATE
– SRC –
Nr. 000000-F
Vor- und Zuname / Name and Surname
Geburtsort / Place of birth
Lichtbild des Inhabers
Geburtsdatum / Date of birth
Besondere Vermerke / Special Remarks:
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue
Ausgestellt durch / Issued by
DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Ermächtigt durch / Authorized by
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder
3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Verordnung
zur Änderung der Leistungsbesoldung
Vom 25. September 2002
Auf Grund des § 27 Abs. 3 und des § 42a des Bun- Dienstposten verbundenen durchschnittlichen
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder
machung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts.“
die Bundesregierung: bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Beamte oder
Soldat“ gestrichen.
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte
Leistungsstufenverordnung oder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der
Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.
Die Leistungsstufenverordnung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1600), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
4. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt ge-
ändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch
1. § 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesbeamten und bb) In Satz 2 werden die Wörter „keinem Leiter“
Soldaten“ durch die Angabe „Bundesbeamtinnen, durch die Wörter „keiner Leitung“ und die Wör-
Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten“ er- ter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“
setzt. ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter cc) In Satz 3 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort
„Beamtinnen und“ eingefügt. „Leitung“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: dd) In Satz 4 werden die Wörter „Der Leiter“ durch
die Wörter „Die Leitung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte
oder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt und aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
die Wörter „für ihn“ gestrichen.
„Die Zahl der von den Entscheidungsberechtig-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten
Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Solda-
„Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem ten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf dungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch
15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Da-
am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beam- bei sollen die Entscheidungsberechtigten alle
ten, Soldatinnen und Soldaten der Bundes- Laufbahngruppen berücksichtigen und eine
besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt angemessene Verteilung auf Frauen und Män-
noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.“ ner beachten.“
bb) In Satz 2 werden das Wort „zehn“ durch die bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Beamten oder
Wörter „sieben Beamtinnen und“ ersetzt und Soldaten“ durch die Angabe „der Beamtin, des
nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter Beamten, der Soldatin oder des Soldaten“
„einer Beamtin oder“ eingefügt. ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“ durch
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „hiervon“ die Wörter „Die Leitung“ ersetzt und nach dem
durch die Wörter „von der Festsetzung einer Wort „von“ das Wort „einem“ gestrichen.
Leistungsstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Leiter“ durch
die Wörter „die Leitungen“ und die Wörter „der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden
„Wird festgestellt, dass die Leistungen einer und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden
Beamtin, eines Beamten, einer Soldatin oder können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3
eines Soldaten nicht den mit dem Amt oder einer Vertretung übertragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3741
5. § 5 wird wie folgt geändert: einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesol-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dungsgesetzes vergeben werden, soweit diese auf-
grund desselben Sachverhalts gewährt werden,
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die sowie in Bereichen, in denen
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführe- § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,
rinnen oder Geschäftsführer oder“ gestrichen.
2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverord-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zugewiesenen“ nung oder
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach
§ 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Artikel 2 Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesell-
Leistungsprämien- schaften
und -zulagenverordnung gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätig-
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom keit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obers-
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598), geändert durch Artikel 19 ten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungs-
des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird prämien und Leistungszulagen nur in dem Umfang
gewährt werden, in dem von der Vergabe von Leis-
wie folgt geändert:
tungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbe-
1. In § 1 werden die Wörter „Bundesbeamte und Solda- soldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.“
ten“ durch die Angabe „Bundesbeamtinnen, Bundes-
3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Beamte
beamte, Soldatinnen und Soldaten“ ersetzt.
oder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der
2. § 2 wird wie folgt geändert: Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Prozent“ und die Wörter „der Beamte
oder Soldat“ durch die Angabe „die Beamtin, der
„Für herausragende besondere Einzelleistun- Beamte, die Soldatin oder der Soldat“ ersetzt.
gen kann eine Leistungsprämie oder Leis-
tungszulage gewährt werden.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei „(1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Lei-
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprä- tung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
mien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berech-
Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vor- tigten; die Leitung der obersten Bundesbehörde
handenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Fäl-
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bun- len des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten
desbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Leis-
Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach tungsstufenverordnung entsprechend.“
Satz 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von
der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstu- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
fen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesol- „(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der
dungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.“ Entscheidung darzulegen, was sie als herausragen-
de besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamt-
cc) In dem neuen Satz 5 werden das Wort „zehn“
zahl der von den Entscheidungsberechtigten je-
durch die Wörter „sieben Beamtinnen und“
weils vergebenen Leistungsprämien und Leistungs-
ersetzt und nach dem Wort „Kalenderjahr“ die
zulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unter-
Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
stellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
„(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die dungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-
wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer dungsberechtigten können den Prozentsatz nach
durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken er- Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von
brachten Leistung an mehrere vergeben werden, der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 1 gesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen
Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des in § 3 sie alle Laufbahngruppen berücksichtigen und eine
Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten angemessene Verteilung auf Frauen und Männer
Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die beachten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen
höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesol- Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-
dungsordnung A der an der Leistung wesentlich datin oder des Soldaten gehört werden.“
Beteiligten.“ c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dür- „Die Leitung der obersten Bundesbehörde
fen nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder kann bis zu einem Fünftel der Vergabemöglich-
3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
keiten von Entscheidungsberechtigten auf b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführerinnen
andere übertragen.“ oder Geschäftsführer oder“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Leiter“ durch
die Wörter „die Leitungen“ und die Wörter „der Artikel 3
Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
Bekanntmachungserlaubnis
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
„(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden der Leistungsstufenverordnung und der Leistungsprä-
und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden mien- und -zulagenverordnung in der vom Inkrafttreten
können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
einer Vertretung übertragen.“ gesetzblatt bekannt machen.
e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1
bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4
6. § 6 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in
„Beamtinnen und“ eingefügt. Kraft.
Berlin, den 25. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3743
Bekanntmachung
der Neufassung der Leistungsstufenverordnung
Vom 25. September 2002
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Leistungsbesol-
dung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3740) wird nachstehend der Wortlaut
der Leistungsstufenverordnung in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 4. Juli 1997 in Kraft getretene Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1600),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 307 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
4. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3740).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 4. des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020).
Berlin, den 25. September 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Verordnung
über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung – LStuV)
§1 höheren Stufe liegende weitere Stufe wird frühestens nach
Geltungsbereich Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.
Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Auf- §4
steigen und das Verbleiben in den Stufen des Grund-
gehalts bei Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Solda- Entscheidungsberechtigte und Verfahren
tinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes- (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die
besoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf Leitung einer Abteilung über die Gewährung von Leis-
Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrecht- tungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Für Berei-
lichen Probezeit befinden. che in obersten Bundesbehörden, die keiner Leitung einer
Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bun-
§2 desbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In
Festsetzung einer Leistungsstufe den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen
(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der An-
Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Leitung
erkennung dauerhaft herausragender Gesamtleistungen.
der obersten Bundesbehörde kann abweichende Rege-
Erbringt die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der
lungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen
Soldat dauerhaft herausragende Gesamtleistungen, kann
Vergabe zu berücksichtigen.
die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig fest-
gesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage (2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten
einer aktuellen Leistungseinschätzung, die die dauerhaft jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der
herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Solda-
tinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes-
(2) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem
besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch
Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent
nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Dabei sollen die
der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhande-
Entscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen be-
nen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten der
rücksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frau-
Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt
en und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die
noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstal-
übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-
ten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben
datin oder des Soldaten gehört werden.
Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt (3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu
noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entschei-
einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe dungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitun-
gewährt werden. gen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-
chend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten
(3) Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren
Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
Stufen bleibt von der Festsetzung einer Leistungsstufe
unberührt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb eines (4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die
Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höhe- Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Be-
rem Endgrundgehalt gewährt werden. Durch dauerhaft fugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung
herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch übertragen.
auf die Gewährung. (5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4
sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.
§3
Verbleiben in der Stufe §5
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin, Vorschriften für besondere
eines Beamten, einer Soldatin oder eines Soldaten nicht Teile des öffentlichen Dienstes
den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durch-
(1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundes-
schnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie
unmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht
oder er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die
besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt
Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienst-
der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
lichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müs-
dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten.
sen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen
Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
Ergänzung dargestellt werden. Es können nur Minderun-
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-
gen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der
führung übertragen.
Feststellung hingewiesen worden ist.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit
nungswesen oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für
dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnitt-
die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtin-
lichen Anforderungen genügen, ist die Beamtin, der
nen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungs-
Beamte, die Soldatin oder der Soldat vom ersten Tag des
berechtigten und zum Verfahren.
Monats an, in dem diese erneute Feststellung erfolgt, der
nächsthöheren Stufe zugeordnet. Die Feststellung erfolgt
auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der §6
sich die Leistungssteigerung ergibt. Eine über der nächst- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3745
Bekanntmachung
der Neufassung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Vom 25. September 2002
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Leistungsbesol-
dung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3740) wird nachstehend der Wortlaut
der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der seit dem 1. Juli 2002
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 4. Juli 1997 in Kraft getretene Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1598),
2. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
3. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3740).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065),
zu 3. des § 42a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020).
Berlin, den 25. September 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Verordnung
über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – LPZV)
§1 höfen des Bundes können Leistungsprämien und Leis-
tungszulagen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem
Geltungsbereich
von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungs- Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch
prämien und Leistungszulagen an Bundesbeamtinnen, gemacht wird.
Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A. §3
Leistungsprämie
§2
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer
Allgemeines herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in
(1) Für herausragende besondere Einzelleistungen kann engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung ste-
eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt wer- hen.
den. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem (2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-
Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leis- währt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leis-
tungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienst- tung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Höhe
herrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die
Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat im Zeit-
Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Eine punkt der Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei
Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesol-
Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe dungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßge-
von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- bend.
besoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch
§4
eine herausragende besondere Einzelleistung entsteht
kein Anspruch auf deren Gewährung. Bei Anstalten, Stif- Leistungszulage
tungen und Körperschaften mit weniger als sieben Beam- (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer
tinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Bun- bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
desbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr erbrachten, auch für die Zukunft erwarteten herausragen-
einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie den besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese
oder Leistungszulage gewährt werden. Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährleistung sind ent-
mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine sprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Es kann
Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des
Absatzes 1 Satz 2. Sie dürfen zusammen 150 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die
in § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat bei der
Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Festsetzung der Leistungszulage angehört, zuerkannt
Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der werden. Die Leistungszulage darf längstens für einen
an der Leistung wesentlich Beteiligten. zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen werden; innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung
nicht neben einer Mehrarbeitsvergütung oder einer Zulage der Zahlung zulässig. Die erneute Gewährung einer Leis-
nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes ver- tungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses
geben werden, soweit diese aufgrund desselben Sachver- Zeitraumes zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das
halts gewährt werden, sowie in Bereichen, in denen nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte
Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 wird nachträglich gezahlt.
Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,
2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung §5
oder
Entscheidungsberechtigte und Verfahren
3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 (1) In den Bundesbehörden bestimmt deren Leitung
Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs- unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen
gesetzes ausgegliederten Gesellschaften Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung
gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei der obersten Bundesbehörde kann diese Entscheidung an
obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichts- sich ziehen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3747
halb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1 (4) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die
und 2 der Leistungsstufenverordnung entsprechend. Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die
Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 einer Vertretung
(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Ent-
übertragen.
scheidung darzulegen, was sie als herausragende beson-
dere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur
den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leis- im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen
tungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen
Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Solda- nach den Absätzen 1 bis 4 zu beachten.
tinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundes-
besoldungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-
dungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in §6
dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglich- Vorschriften für besondere
keit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Teile des öffentlichen Dienstes
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch
Bei der Bundesanstalt für Arbeit und den bundesunmit-
machen. Dabei sollen sie alle Laufbahngruppen berück-
telbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-
sichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen
zen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der
und Männer beachten. Vor der Entscheidung sollen die
Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
übrigen Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Sol-
dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten.
datin oder des Soldaten gehört werden.
Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
(3) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-
einem Fünftel der Vergabemöglichkeiten von Entschei- führung übertragen.
dungsberechtigten auf andere übertragen. Für die Leitun-
gen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entspre-
§7
chend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten
Bundesbehörde nichts anderes bestimmt. (Inkrafttreten)
3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Achter Erlass
über die Genehmigung der Stiftung
und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Vom 22. September 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung ordne ich an:
Artikel 1
Ich genehmige den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des
Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die
Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“.
Artikel 2
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3749
Anlage
Gemeinsamer Erlass
des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung
über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“
Vom 20. September 2002
Artikel 1 – der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der
Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte
Stiftung
sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den aus-
Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopfe- ländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben.
rungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der
Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe (2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganz-
im August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland stiften tägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002
der Bundesminister des Innern und der Bundesminister im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau
der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatz- und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In be-
kräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige des Bun- gründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.
desgrenzschutzes und der Bundeswehr sowie für Dritte (3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerken-
aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammen- nung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2
arbeit mit dem Technischen Hilfswerk, dem Bundesgrenz- sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an
schutz und der Bundeswehr gemeinsam die der linken Brustseite getragen werden.
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“. (4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehren-
zeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des
Bundesministers des Innern oder des Bundesministers
Artikel 2
der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die
Gestaltung Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silber- (5) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Aus-
farbenen Medaille. Sie trägt auf der Vorderseite den Bun- gezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rück-
desadler, darüber eine stilisierte Flutwelle und ein halb gabe nicht verpflichtet.
versunkenes Haus. Die umlaufende Nagellinie wird im
unteren Teil der Medaille durch das Wort „Fluthilfe“ und
Artikel 4
die Zahl „2002“ unterbrochen. Die Rückseite trägt die
Worte „Dank und Anerkennung“. Der blaue Mittelteil des Vorschlagsberechtigung
Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben
(1) Für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes sind
schwarz-rot-gold eingefasst.
die Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesgrenz-
(2) Die Medaille als Bandsteg trägt die Farben des schutzpräsidien, für die haupt- und ehrenamtlichen Ein-
Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorder- satzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauf-
seite der Medaille. tragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über
den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt
Artikel 3 Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge
für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten unterein-
Verleihung ander ab.
(1) Das Ehrenzeichen verleiht (2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den
– der Bundesminister des Innern an haupt- und ehren- Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten
amtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mit-
und an Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie an arbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorge-
Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und dem setzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf Verleihung
Bundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben, des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streit-
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
kräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem 3. Geburtsdatum/Personenkennziffer
Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen. 4. Dienststelle/Einheit
(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die 5. Wohnanschrift
Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen
kann großzügig verfahren werden. in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des
Ehrenzeichens sind vertraulich.
Artikel 5 (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß
Verfahren Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des
Innern und des Bundesministers der Verteidigung vollzo-
(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministe- gen.
rium des Innern oder dem Bundesministerium der Ver-
teidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vor-
schlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen
1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlas-
2. Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/ sen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger
Titel mit Fachrichtung) Form.
Berlin, den 20. September 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3751
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
Emil Mustermann
als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle
Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von
Schäden anlässlich der Flutkatastrophe im
August 2002
die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002“.
Berlin, den
Bundesminister des Innern/der Verteidigung
Prägesiegel
(Bundesadler) Faksimile (Unterschrift)
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3753
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 12. September 2002
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
1. das Emblem der „Europäischen Investitionsbank“ (Anlage 1),
2. Name, Abkürzung und Emblem des „Welternährungsprogramms“ (Anlage 2),
3. Name, Abkürzung und Emblem der „Nordischen Investitionsbank“ (Anlage 3),
4. Name, Abkürzung und Emblem des „Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen“ (Anlage 4)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2000 (BGBl. I S. 737).
Berlin, den 12. September 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Lutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3755
Anlage 1
Emblem der Europäischen Investitionsbank
Emblem of the EIB
Emblème de la BEI
3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Anlage 2
Namen, Abkürzungen und Emblem des Welternährungsprogramms
1. Names in English, French, Spanish and Arabic:
Dénominations en anglais, français, espagnol et arabe:
World Food Programme
Programme alimentaire mondial
Programa Mundial de Alimentos
2. Abbreviations in English, French and Spanish:
Sigles en anglais, français et espagnol:
WFP
PAM
PMA
3. Emblem:
Emblème:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3757
Anlage 3
Name, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank
Name in English/ Nordic Investment Bank
Nom en anglais:
Name in Swedish/ Nordiska Investeringsbanken
Nom en suédois:
Name in Finnish/ Pohjoismaiden Investointipankki
Nom en finnois:
Name in Norvegian/ Den nordiske Investeringsbank
Nom en norvégien:
Name in Danish/ Den Nordiske Investeringsbank
Nom en danois:
Name in Icelandic/ Norræni fjárfestingarbankinn
Nom en islandais:
Abbreviation/Sigle: NIB
Emblem/Emblème:
3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Anlage 4
Name, Abkürzung und Emblem des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Name: United Nations Framework Convention on Climate Change (New
York, 1992)
Nom: Convention-Cadre des Nations Unies sur les Changements
Climatiques (New York, 1992)
Nombre: Convención Marco de las Naciones Unidas sobre el Cambio
Climático (New York, 1992)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3759
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. September 2002
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grundgeset-
zes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 15. Juli
2002 (BGBl. I S. 3012), mit der Maßgabe, dass die Änderungen des § 3 der
Verhaltensregeln auf die laufende Wahlperiode keine Anwendung finden, wie
folgt geändert:
Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 1987 S. 147), zuletzt geändert durch
Beschluss vom 21. September 1995, Bekanntmachung vom 30. September
1995 (BGBl. I S. 1246), werden zum 1. Oktober 2002 wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Veröffentlichung
Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 9 sowie § 4
Abs. 3 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht.“
2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 25
Abs. 2 und 4“ ersetzt.
Berlin, den 17. September 2002
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wolfgang Thierse
3760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Erleichterung
der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Vom 13. September 2002
Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler
Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. Der Nummer 1 wird eine Nummer 1a vorangestellt und wie folgt gefasst:
„1a. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter „§ 307 Zusammenarbeit mit
den Hauptzollämtern“ durch die Wörter „§ 307 Zusammenarbeit mit den
Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.“
2. In Nummer 6 Buchstabe a sind jeweils die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 306 Abs. 3“ zu ersetzen.
Bonn, den 13. September 2002
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. M a r s c h a l l