3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 4. September 2002
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2782) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-
bank in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),
2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
3. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171),
4. das am 30. Mai 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1245),
5. das am 20. Dezember 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 14. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1389),
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169),
7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
8. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749),
9. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBl. I S. 1465),
10. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 82 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 168 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
12. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. September 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3647
Gesetz
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§1 c) der Förderung der Infrastruktur ländlich geprägter
Rechtsform, Sitz Räume
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend dienen; die Finanzierungsmittel dürfen außer im Falle
Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des der Nummer 4 nur über Kreditinstitute ausgelegt wer-
öffentlichen Rechts. den;
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie 2. Bankgeschäfte sowie Treuhand- und sonstige Ge-
unterhält keine Zweigniederlassungen. schäfte mit Bundes- und Landesbehörden und zwi-
schenstaatlichen Organisationen betreiben und Ergän-
§2 zungsprogramme auflegen;
Kapital 3. Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, die das landwirtschaftliche Kre-
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen ditgeschäft betreiben und für die Kreditversorgung der
Euro. Land- und Ernährungswirtschaft sowie des ländlichen
(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage Raumes von allgemeiner Bedeutung sind, Finanzie-
zu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte des nach rungsmittel zu Marktkonditionen gewähren;
Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleiben- 4. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb für die Land-
den Jahresüberschusses zuzuweisen. und Ernährungswirtschaft (einschließlich Forstwirt-
(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine beson- schaft, Gartenbau und Fischerei) von allgemeiner
dere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung Bedeutung ist, Finanzierungsmittel gewähren; welche
zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebe- Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen und
nen gedeckten Schuldverschreibungen. Die Deckungs- welchen Betrag die Kredite an diese Unternehmen ins-
rücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der gesamt nicht überschreiten dürfen, bestimmt der Ver-
jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldver- waltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei
schreibungen nicht überschreiten. Ihr dürfen nicht mehr Dritteln seiner Mitglieder;
als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen 5. zur Beschaffung der erforderlichen Mittel Darlehen auf-
werden. nehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschrei-
§3 bungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen
sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungs-
Geschäftsaufgaben instrumente einsetzen;
(1) Die Bank dient der Förderung der Landwirtschaft und 6. sich an den in Nummer 3 und 4 bezeichneten Instituten
des ländlichen Raumes, wobei die jeweiligen Zuständig- und Unternehmen unter Beachtung des Bundeshaus-
keiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Sie haltsrechts beteiligen; diese Beteiligungen sind nur in
kann nach näherer Bestimmung der Satzung folgende Ausnahmefällen zulässig.
Geschäfte betreiben:
(2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit Landes-
1. Finanzierungsmittel gewähren, die der Förderung der behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen,
Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten- Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Satz 2
bau und Fischerei), der vor- und nachgelagerten Berei- Nr. 4 und Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bedür-
che oder des ländlichen Raumes, insbesondere fen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).
a) der Förderung des Absatzes und der Lagerhaltung (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, Ernährung und Landwirtschaft kann der Bank im Einver-
b) dem agrarbezogenen Umweltschutz, der Förde- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gegen
rung erneuerbarer Energien und nachwachsender angemessenes Entgelt und im Rahmen der Zuständigkeit
Rohstoffe aus der Landwirtschaft, der Verbreitung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen, an denen ein
des ökologischen Landbaus und dem Tierschutz in staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland
der Landwirtschaft oder besteht.
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
§4 2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom
Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer
Sonstige Geschäfte
bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte betreiben, die Amt;
mit der Durchführung der ihr nach § 3 gestatteten
3. einem Vertreter der Gewerkschaften;
Geschäfte in Zusammenhang stehen. Die Annahme von
Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind der 4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin für
Bank nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft; die
Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und
1. Geschäfte für Betriebsangehörige,
seiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im
2. Einlagen des Bundes und seiner Sondervermögen, Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig;
3. Einlagen zentraler, sich über das Bundesgebiet er- 5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Ver-
streckender berufsständischer Organisationen der braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie
Land- und Forstwirtschaft oder des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundes-
ministerien können auch durch andere sachverstän-
4. Einlagen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten
dige Personen vertreten sein;
Unternehmen.
6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kre-
(2) Soweit zur Erfüllung der in § 3 genannten Geschäfts-
ditsachverständigen, die von den anderen Mitgliedern
aufgaben erforderlich, darf die Bank Forderungen und
des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.
Wertpapiere kaufen und verkaufen.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Ver-
waltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauern-
§5 verband e.V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stell-
Organe vertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
(1) Organe der Bank sind
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Ver-
1. der Vorstand,
waltungsrat nicht angehören.
2. der Verwaltungsrat,
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
3. die Anstaltsversammlung. des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisun-
soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung. gen erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-
abschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur
§6
Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanz-
Vorstand gewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie- Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über
dern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungs- die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstalts-
rat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner versammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Mitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre
der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1). Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Auf-
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit sichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).
diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen
Organen zugewiesen ist. §8
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer- Anstaltsversammlung
gerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie (1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der
die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtig- Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrund-
ten Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine schuld belasteten Grundstücke.
Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so
(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitglie-
genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-
dern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Würt-
standes. Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren temberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-
Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vor- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
schriften entsprechend anzuwenden. Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern
§7 Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt wer-
den. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen
Verwaltungsrat
Betriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen.
1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungs- (3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des
wirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des
werden sechs vom Deutschen Bauernverband e.V., Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse
einer vom Deutschen Raiffeisenverband e.V. sowie entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der
einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei all-
und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Ver- gemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie
bänden; beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Abs. 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3649
§9 § 12
Gewinnverwendung Dienstsiegel und öffentliche Urkunden
(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein- Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ord-
interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft und nungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des
des ländlichen Raumes verwendet werden. Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die
Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden
Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen
§ 13
Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu
erlassenden Richtlinien entscheidet. Gedeckte Schuldverschreibungen
(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommen- (1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen
den Betrages soll dem bei der Bank gemäß § 10 Abs. 3 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bun- (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, ver- Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zu-
kel 182 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I lässig
S. 2785) geändert worden ist, gebildeten Zweckvermögen
1. Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die nach den
des Bundes zufließen, solange dieses von der Bank ver-
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und
waltet wird und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Auf-
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
gaben der Bank entsprechen, und solange die Bank von
licher Kreditanstalten, des Hypothekenbankgesetzes
allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom oder des Schiffsbankgesetzes ausgegeben werden,
Gewerbebetrieb befreit ist.
2. Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hypo-
thekenbankgesetzes oder sonstige Darlehen der Bank,
§ 10 für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen
des Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbank-
Besondere Pflicht der Organe gesetzes für die Deckung von Pfandbriefen entspre-
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder chen,
des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich 3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grund-
nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und sätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften. Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann
vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bun-
desbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt wer-
§ 11 den (Ersatzdeckung).
Aufsicht (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministe- stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatz-
riums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- deckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungs-
schaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im rücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein
Register einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
gilt entsprechend.
trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der
Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach
insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stell-
des ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der vertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die
Satzung in Einklang steht. Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschrei-
bungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestim-
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen mungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 29
der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu Abs. 2 und 3 und die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank-
verlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen gesetzes gelten entsprechend.
sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
Ausschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzuneh- (5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Bank, die
men und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur
das Wort zu erteilen. Anlegung von Mündelgeldern geeignet.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberau- § 14
mung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen Zwangsvollstreckung und Insolvenz
sowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermö-
zu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbe- genswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3
sondere an der Förderung der Landwirtschaft und des eingetragen sind, ist § 5 des Gesetzes über die Pfand-
ländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die briefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-
Satzung verstoßen. rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzuwenden.
(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Ge- (2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
schäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
des Personals. Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzu- Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als
wenden. getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister
nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treu-
§ 15 händers nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese
Deckungsregister.
Sondervorschrift für Refinanzierungskredite
(2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über
Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, sind § 1
Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 in der bis zum
Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen 1. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
lassen.
(3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über
den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, nimmt
§ 16
der von der Bundesregierung bestellte Kommissar oder
Auflösung sein Vertreter die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 3
Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr.
Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.
Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende För- § 18
derung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen (weggefallen)
Forschung verwendet werden.
§ 19
§ 17 (weggefallen)
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben § 20
nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3651
Gesetz
zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“
(Flutopfersolidaritätsgesetz)
Vom 19. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. In Absatz 47 Satz 6 Buchstabe a werden die Wörter
das folgende Gesetz beschlossen: „für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch
die Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“
Inhaltsübersicht Artikel ersetzt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 1
8. In Absatz 52 Nr. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahres-
Änderung der Einkommensteuer-
zahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.
Durchführungsverordnung 2000 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 3 9. In Absatz 59c wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 4 Jahreszahl „2004“ ersetzt.
Gesetz zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“
(Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG) 5
Artikel 2
Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen 6
Änderung der Einkommen-
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 7
steuer-Durchführungsverordnung 2000
Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen 8
§ 84 Abs. 3b der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 9 ordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des 1. In Nummer 1 werden die Wörter „für den Veranla-
Einkommensteuergesetzes 1997 gungszeitraum 2002“ durch die Wörter „für die Ver-
anlagungszeiträume 2002 und 2003“ ersetzt.
§ 52 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I 2. In Nummer 2 werden die Wörter „für die Veranlagungs-
S. 821), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom zeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für den
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 24b wird die Jahreszahl „2003“ durch die Artikel 3
Jahreszahl „2004“ ersetzt.
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
2. In Absatz 40 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „für die
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004“ durch die In § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
Wörter „für den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Geset-
zes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden
3. Absatz 40a wird wie folgt gefasst:
ist, wird die Jahreszahl „2003“ gestrichen.
„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungs-
zeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in
diesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro Artikel 4
der Betrag von 1 188 Euro tritt.“ Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1999
4. In Absatz 41 Nr. 1 werden die Wörter „für die Veranla-
gungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für In § 34 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der
den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird
5. In den Absätzen 42 und 43 wird jeweils die Jahreszahl
nach Absatz 11 folgender Absatz 11a eingefügt:
„2002“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt.
„(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003
6. In Absatz 46 Nr. 1 werden die Wörter „für die Veranla- in der folgenden Fassung anzuwenden:
gungszeiträume 2003 und 2004“ durch die Wörter „für „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert
den Veranlagungszeitraum 2004“ ersetzt. des zu versteuernden Einkommens.“ “
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Artikel 5 (2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von
3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder einschließ-
Gesetz lich ihrer Gemeinden beträgt insgesamt 3,593 Milliarden
zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ Euro.
(Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG)
(3) Der Beitrag der Länder einschließlich ihrer Gemein-
den gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:
§1
Baden-Württemberg 476 000 000 Euro,
Errichtung des Fonds
Bayern 553 000 000 Euro,
Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe“
als Sondervermögen des Bundes errichtet. Berlin 181 000 000 Euro,
Brandenburg 102 000 000 Euro,
§2 Bremen 36 000 000 Euro,
Zweck und Mittelverwendung des Fonds Hamburg 107 000 000 Euro,
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hessen 287 000 000 Euro,
Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Mecklenburg-Vorpommern 68 000 000 Euro,
Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wieder- Niedersachsen 322 000 000 Euro,
aufbau der zerstörten Regionen.
Nordrhein-Westfalen 771 000 000 Euro,
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen
Rheinland-Pfalz 164 000 000 Euro,
1. für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen, Saarland 43 000 000 Euro,
soweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte Ent-
schädigungen leisten, Sachsen 172 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 101 000 000 Euro,
2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen
Länder und Gemeinden, Schleswig-Holstein 116 000 000 Euro,
3. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes Thüringen 94 000 000 Euro.
finanziert. (4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den
Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahres-
(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der beträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden
Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen Monats. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und
der Betroffenen zu berücksichtigen. Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu
(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser geschädigten Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die
Ländern einen dem Beitrag der Länder nach § 4 Abs. 2 Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr
entsprechenden Betrag pauschal zur Verwendung im 2002 gebucht werden.
Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung. (5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sicher-
(5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen gestellt.
des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten
Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in §5
anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlasse- Wirtschaftsplan
nen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in
getroffen sind.
einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
mung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbe-
sondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur §6
näheren Durchführung zu erlassen.
Jahresrechnung
§3 Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des
Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf
Stellung im Rechtsverkehr
und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bun-
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem des bei.
Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt
werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der §7
Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finan- Verwaltungskosten
zen verwaltet das Sondervermögen.
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun- Bund.
des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für
die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
Artikel 6
§4 Unterbrechung
Vermögen des Fonds und Finanzierung von Insolvenzantragsfristen
(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer (1) Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasser-
und den jeweiligen Haushalten der Länder. katastrophe im August 2002, so sind die gesetzlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3653
Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenz- Hessen 82 000 000 Euro,
verfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Mecklenburg-Vorpommern 10 000 000 Euro,
Personengesellschaften unterbrochen (§ 249 Abs. 1 der
Niedersachsen 63 000 000 Euro,
Zivilprozessordnung), solange die Antragspflichtigen
ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen Nordrhein-Westfalen 190 000 000 Euro,
führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung Rheinland-Pfalz 34 000 000 Euro,
bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. De- Saarland 7 000 000 Euro,
zember 2002.
Sachsen 24 000 000 Euro,
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Sachsen-Anhalt 14 000 000 Euro,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Unterbrechung der Antragsfristen bis höchstens Schleswig-Holstein 27 000 000 Euro,
30. Juni 2003 zu verlängern, wenn dies aufgrund andau- Thüringen 13 000 000 Euro.“
ernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen
oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint. Artikel 8
Neufassung der
Artikel 7 geänderten Gesetze und Verordnungen
Änderung des Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Gemeindefinanzreformgesetzes laut des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
schaftsteuergesetzes und der Einkommensteuer-Durch-
Nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der führungsverordnung in der vom Inkrafttreten der Rechts-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
S. 482), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De- bekannt machen.
zember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird
folgender § 1a – neu – eingefügt:
Artikel 9
„§ 1a Rückkehr zum
Ausnahmeregelung für das Jahr 2003 einheitlichen Verordnungsrang
Zur Aufbringung des Beitrags der Gemeinden nach Arti- Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Einkommensteuer-
kel 5 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 Durchführungsverordnung kann aufgrund der Ermäch-
(BGBl. I S. 3651) erhält jedes Land für das Jahr 2003 aus tigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert wer-
dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommensteuer den.
den Betrag, der dem Anteil der Gemeinden des Landes an
den der Berechnung der Beträge in Artikel 5 § 4 Abs. 3 Artikel 10
des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zugrunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen
nach den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes vom 19. Septem- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ber 2002 (BGBl. I S. 3651) entspricht: Tag nach der Verkündung in Kraft.
Baden-Württemberg 128 000 000 Euro, (2) Artikel 5 tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 am
1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 6 tritt mit Wirkung vom
Bayern 148 000 000 Euro, 12. August 2002 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2003 in
Brandenburg 14 000 000 Euro, Kraft.
Bremen 7 000 000 Euro, (3) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetzt wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. September 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Bekanntmachung
der Neufassung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 12. September 2002
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der UAG-
Zulassungsverfahrensverordnung vom 6. September 2002 (BGBl. I S. 3508) wird
nachstehend der Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der seit
dem 11. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1841),
2. die am 25. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 14. August 1998
(BGBl. I S. 2200),
3. den am 11. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Umwelt-
auditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),
zu 2. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1591),
zu 3. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490).
Bonn, den 12. September 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3655
Verordnung
über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern
und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von
Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung – UAGZVV)
§1 10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen
Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er
(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder über-
Umweltgutachter angeben nehmen will.
1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
Anschrift im Bundesgebiet,
1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person,
2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des die Ausbildung und den beruflichen Werdegang ent-
Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird, hält, einschließlich eines Passbildes,
3. für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er
2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplo-
selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und
me und Befähigungsnachweise über die Voraus-
für welche Bereiche er fachkundige Personen einge-
setzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung
stellt hat,
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umwelt-
4. ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsberei- auditgesetzes,
che er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des
3. eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in ge-
Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in
ordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfun-
gen teilgenommen hat und wie die Anträge beschie- 4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der
den wurden, Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses
5. ob zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde,
sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten
a) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem
des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften Gewerbezentralregister,
mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,
5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des
b) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermitt- § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
lungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne
des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes 6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6
anhängig ist und Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
c) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt 7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen
wurde oder anhängig ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgeset-
zes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf
6. ob er
die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fach-
a) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vor- kundigen Personen erstreckt,
schriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e
des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu 8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheini-
einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu gungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sons-
sein, oder tige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne
des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes,
b) seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 die dem Antragsteller erteilt wurden.
Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes ver-
letzt hat, Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, so-
weit diese für die Entscheidung über den Antrag erforder-
7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- lich sind.
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne
8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vor-
eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden liegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen
Organisation oder einer Umweltgutachterorganisa- Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden,
tion innehat oder im Begriff ist zu übernehmen, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechts-
9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 verhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben wer-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes den, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller
ist und gegebenenfalls welcher, innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmen-
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
den Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der §5
mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
Mündliche Prüfung
(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die
Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur münd-
dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick lichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch ein-
auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind ins- geschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einver-
besondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei nehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der
denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulas- Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin
sungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und möglich.
sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.
(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurz-
vortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Pro-
§2 bleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutach-
ters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem
Antrag auf Zulassung Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der
als Umweltgutachterorganisation mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur
(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter- Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungs-
organisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinn- gespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den
gemäß Anwendung. in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten
Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen
(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet
aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters glie-
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätz-
dert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantrag-
lich sind insbesondere beizufügen:
ten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die
1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.
Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-
zung, (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden
Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag
2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in
Umweltauditgesetzes, den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b
3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in
des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des
mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der
und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche
gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung
4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets
Umweltauditgesetzes.
nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltaudit-
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 gesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7
Abs. 4 entsprechend. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch
den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten ver-
längert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung
§3 ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus
Antrag auf Erteilung den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des
einer Fachkenntnisbescheinigung Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Ver-
längerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl
Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fach-
dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unter-
kenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des
abschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG)
Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend
Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Ände-
Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthal-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom
ten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im
9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
Bescheinigung beantragt wird.
(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4
des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die
mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von
§4
120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prü-
Prüfungsausschuss fung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Ver-
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer ordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten
Prüfungstätigkeit unabhängig. an demselben Tag oder an einem anderen Tag durch-
geführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der stabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fach-
Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungs- kenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes
bestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeig- abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von
neter Weise befragt werden. Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden.
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat- Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antrag-
sachen Verschwiegenheit zu bewahren. steller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3657
(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen An- §7
trag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulas-
Rücktritt von der mündlichen Prüfung
sungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein
Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der (1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5
Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die
weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend. Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der
Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unter-
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
zieht.
der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mit-
glieder des Umweltgutachterausschusses und deren (2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich
Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Lan- der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein
desbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund
zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitge-
Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings An- teilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle ent-
tragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. scheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und
Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller,
mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt. der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche
Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein
§6 amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
Entscheidung (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem
späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.
an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die
mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob
und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. §8
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
Wiederholung des Zulassungsverfahrens
sitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen
Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsaus- Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht be-
schuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung standen hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf
abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die münd-
Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages liche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei
unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt
abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Anga-
Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden ben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen
wurden. werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.
(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere fest- §9
gestellt werden
Mündliche Prüfung in Verfahren
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
Name des Prüflings,
(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung
2. Beginn und Ende der Prüfung, einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem
3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesent- Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand
lichen Prüfungsfragen je Fachgebiet, des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewähl-
ten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umwelt-
4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis
auditgesetzes.
der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die
wesentlichen Gründe für diese Entscheidung. (2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungs-
ausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrens- § 10
akten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüf-
lingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen Erteilung von Zulassung und
der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen. Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle
nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnis-
die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach bescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen
der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt
nach Absatz 2 zu fertigen. werden.
(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling
§ 11
die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine
Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen. (Inkrafttreten)
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Anhang
(zu § 5 Abs. 3)
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
1 Grundstoff-
industrie
a CA 10 Kohlenbergbau, Torfgewinnung
11 Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Er-
bringung damit verbundener Dienstleis-
tungen
12 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze
CB 13 Erzbergbau
14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger
Bergbau
DI 26 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von
Steinen und Erden
b DJ 27.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferro-
legierungen (EGKS)
27.2 Herstellung von Rohren
27.3 sonstige erste Bearbeitung von Eisen und
Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen
(nicht EGKS)
27.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-
Metallen
2 Ernährungs- D 15 Ernährungsgewerbe
und Genuss- 16 Tabakverarbeitung
mittel- K 74.82 Abfüll- und Verpackungsgewerbe
industrie
3 Papier- und D 21 Papiergewerbe
Druck- 22 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfälti-
industrie gung von bespielten Ton-, Bild- und Daten-
trägern
4 Chemische DF 23 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstel-
Industrie und lung und Verarbeitung von Spalt- und Brut-
Mineralöl- stoffen
industrie
DG 24 Chemische Industrie
DH 25 Herstellung von Gummi- und Kunststoff-
waren
G 50.5 Tankstellen
5 Metallbe- DJ 27.5 Gießereiindustrie
und 28 Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von
-verarbeitung Metallerzeugnissen
DK 29 Maschinenbau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3659
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
DL 30 Herstellung von Büromaschinen, Datenver-
arbeitungsgeräten und -einrichtungen
31 Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-
erzeugung, -verteilung u. Ä.
32 Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentech-
nik
33 Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer-
und Regelungstechnik, Optik
DM 34 Herstellung von Kraftwagen und Kraft-
wagenteilen
35 Sonstiger Fahrzeugbau
DN 36.21 Prägen von Münzen und Medaillen
36.22.2 Herstellung von Schmuck aus Edelmetal-
len und Edelmetallplattierungen
36.22.3 Herstellung von Gold- und Silberschmie-
dewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke)
36.22.4 Herstellung von Tafelgeräten und Beste-
cken aus Edelmetallen oder mit Edelmetal-
len überzogen
36.22.5 Herstellung von Edelmetallerzeugnissen
für technische Zwecke
G 50.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraft-
wagen
50.40.4 Instandhaltung und Reparatur von Kraft-
rädern
52.72 Reparatur von elektrischen Haushaltsgerä-
ten
52.73 Reparatur von Uhren und Schmuck
52.74 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
K 72.5 Instandhaltung und Reparatur von Büro-
maschinen, Datenverarbeitungsgeräten
und -einrichtungen
74.20.5 Ingenieurbüros für technische Fachpla-
nung
74.20.6 Büros für Industrie-Design
6 Textil- und D 17 Textilgewerbe
Bekleidungs- 18 Bekleidungsgewerbe
gewerbe 19 Ledergewerbe
G 52.71 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
O 93.01.1 Wäscherei
93.01.3 Chemische Reinigung und Bekleidungs-
färberei
93.01.5 Heißmangel und Bügelei
7 Holz- D 20 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)
gewerbe, 36.1 Herstellung von Möbeln
Möbel- 36.22.1 Bearbeitung von Edelsteinen, Schmuckstei-
industrie, nen und Perlen
Schmuck- 36.3 Herstellung von Musikinstrumenten
bearbeitung 36.4 Herstellung von Sportgeräten
36.5 Herstellung von Spielwaren
36.6 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
3660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
8 Recycling, D 37 Recycling
Abfall- O 90.00.3 Sammlung, Beförderung und Zwischen-
beseitigung lagerung von Abfällen
90.00.4 Kompostierungsanlagen
90.00.5 Abfallverbrennungsanlagen
90.00.6 Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
90.00.7 Abfalldeponien
90.00.8 Städtereinigung und sonstige Entsor-
gungseinrichtungen
90.00.9 Bodensanierung und Rekultivierung von
geschädigten Flächen
9 Energie- E 40 Energieversorgung
wirtschaft I 60.3 Transport in Rohrfernleitungen
10 Wasser-
wirtschaft
a E 41 Wasserversorgung
I 60.3 Transport in Rohrfernleitungen
b O 90.00.1 Kläranlagen
90.00.2 Sammelkanalisation
11 Verkehr
a I 64 Nachrichtenübermittlung
b I 60.1 Eisenbahnen
60.2 sonstiger Landverkehr
61 Schifffahrt
62 Luftfahrt
63.1 Frachtumschlag und Lagerei
63.2 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für
den Verkehr
63.4 Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung
12 Labors K 73.1 Forschung und Entwicklung im Bereich
Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften
und Medizin
74.3 Technische, physikalische und chemische
Untersuchung
74.81.2 Fotografische Laboratorien
N 85.14.6 Sonstige Anstalten und Einrichtungen des
Gesundheitswesens
13 Gesund- N 85.11 Krankenhäuser
heits- und 85.12 Arztpraxen
Veterinär- 85.13 Zahnarztpraxen
wesen 85.14.1 Praxen von psychologischen Psychothera-
peuten
85.14.2 Praxen von Masseuren, medizinischen
Bademeistern, Krankengymnasten, Heb-
ammen und verwandten Berufen
85.14.3 Praxen von Heilpraktikern
85.14.4 Sonstige selbständige Tätigkeiten im Ge-
sundheitswesen
85.14.5 Krankentransport- und Rettungsdienste
85.2 Veterinärwesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3661
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
14 Handel G 50.1 Handel mit Kraftwagen
50.3 Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör
50.40.1 Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen
und Zubehör
50.40.2 Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zu-
behör
50.40.3 Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und
Zubehör
51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne
Handel mit Kraftfahrzeugen)
52.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
(in Verkaufsräumen)
52.2 Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln,
Getränken und Tabakwaren (in Verkaufs-
räumen)
52.3 Apotheken, Facheinzelhandel mit medizi-
nischen, orthopädischen und kosmeti-
schen Artikeln (in Verkaufsräumen)
52.4 Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufs-
räumen)
52.5 Einzelhandel mit Antiquitäten und Ge-
brauchtwaren (in Verkaufsräumen)
52.6 Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)
K 71.1 Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Ge-
samtgewicht
71.2 Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln
71.3 Vermietung von Maschinen und Geräten
71.40.1 Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung
71.40.2 Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern
71.40.5 Vermietung von sonstigen Gebrauchs-
gütern a.n.g.
72.1 Hardwareberatung
15 Kredit- und J 65 Kreditgewerbe
Versiche– 66 Versicherungsgewerbe
rungs- 67 Mit dem Kredit- und Versicherungsgewer-
gewerbe
be verbundene Tätigkeiten
16 Unterhal- H 55 Gastgewerbe
tungsdienst- I 63.3 Reisebüros und Reiseveranstalter
leistungen O 92.1 Film- und Videofilmherstellung, -verleih
i.w.S. und -vertrieb, Filmtheater
91.2 Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstel-
lung von Hörfunk- und Fernsehprogram-
men
92.3 Erbringung von sonstigen kulturellen und
unterhaltenden Leistungen
92.6 Sport
92.71 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
92.72.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
für Unterhaltung, Erholung und Freizeit
a.n.g.
93.04 Bäder, Saunas, Solarien u. Ä.
3662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
17 Verwaltung L 75.1 Öffentliche Verwaltung
u. a. 75.21 Auswärtige Angelegenheiten
75.23 Rechtsschutz
75.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
75.25 Feuerschutz
M 80 Erziehung und Unterricht
O 91 Interessenvertretungen sowie kirchliche
und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne
Sozialwesen und Sport)
92.52 Museen und Denkmalschutz
93.03 Bestattungswesen
18 Land- und A 01 Landwirtschaft, gewerbliche Jagd
Forstwirt- 02 Forstwirtschaft
schaft, B 05 Fischerei und Fischzucht
Fischerei
O 92.53 Botanische und zoologische Gärten sowie
und Fisch-
zucht Naturparks
92.72.1 Garten- und Grünanlagen
19 Bau- F 45 Baugewerbe
gewerbe K 70.11 Erschließung von Grundstücken
74.20.1 Architekturbüros für Hochbau und Innen-
architektur
74.20.2 Architekturbüros für Orts-, Regional- und
Landesplanung
74.20.3 Architekturbüros für Garten- und Land-
schaftsgestaltung
74.20.4 Ingenieurbüros für bautechnische Gesamt-
planung
74.20.7 Büros baufachlicher Gutachter
74.20.8 Büros für technisch-wirtschaftliche Bera-
tung
20 Verteidigung L 75.22 Verteidigung
21 Sonstige K 70.12 Kauf und Verkauf von eigenen Grund-
Dienst- stücken, Gebäuden und Wohnungen
leistungen 70.2 Vermietung und Verpachtung von eigenen
Grundstücken, Gebäuden und Wohnun-
gen
70.3 Vermittlung und Verwaltung von Grund-
stücken, Gebäuden und Wohnungen
71.40.3 Leihbüchereien und Lesezirkel
71.40.4 Videotheken
72.2 Softwarehäuser
72.3 Datenverarbeitungsdienste
72.4 Datenbanken
72.6 Sonstige mit der Datenverarbeitung ver-
bundene Tätigkeiten
73.2 Forschung und Entwicklung im Bereich
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur
und Kunstwissenschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3663
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
74.1 Rechts-, Steuer- und Unternehmensbera-
tung, Markt- und Meinungsforschung, Be-
teiligungsgesellschaften
74.20.9 Vermessungsbüros
74.4 Werbung
74.5 Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlas-
sung von Arbeitskräften
74.6 Detekteien und Schutzdienste
74.7 Reinigung von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln
74.81.1 Fotografisches Gewerbe
74.83 Schreib- und Übersetzungsbüros
74.84 Erbringung von Dienstleistungen überwie-
gend für Unternehmen a.n.g.
L 75.3 Sozialversicherung und Arbeitsförderung
N 85.3 Sozialwesen
O 92.4 Korrespondenz und Nachrichtenbüros so-
wie selbständige Journalisten
92.51 Bibliotheken und Archive
93.01.2 Annahmestellen für Wäscherei
93.01.4 Annahmestellen für chemische Reinigung
und Bekleidungsfärberei
93.02 Friseurgewerbe und Kosmetiksalons
93.05 Erbringung von Dienstleistungen a.n.g.
95 Private Haushalte
99 Exterritoriale Organisationen und Körper-
schaften
1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft – NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993
(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31).
2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993.
3664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Achte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 18. September 2002
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Bundeslaufbahnverordnung
Die Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
2671) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 2 Abs. 4)
Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Einfacher Dienst
Einfacher Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Kuratorium der Museumsstiftung
und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Vorstand der Bundesanstalt für
und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Mittlerer Dienst
Mittlerer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Bundesministerium für Verkehr,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3665
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Kuratorium der Museumsstiftung
und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Vorstand der Bundesanstalt für
und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener Dienst
Gehobener Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Bundesanstalt für Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
Gehobener Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Bundesministerium der Finanzen
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen Bundesministerium des Innern
und inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- Bundesministerium für Verkehr,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau- und Wohnungswesen
Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung Bundesministerium der Verteidigung
des Bundes
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt Vorstand der Bundesanstalt für
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Laufbahn Oberste Dienstbehörde
Höherer Dienst
Höherer Auswärtiger Dienst Auswärtiges Amt
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Bundesanstalt für Arbeit
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Höherer Forstdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Archivdienst des Bundes Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes Bundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Bundesministerium der Verteidigung
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Kuratorium der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation Post und Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt Vorstand der Bundesanstalt für
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Vorstand der Unfallkasse
Post und Telekom
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3667
Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. September 2002
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 14 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
von denen § 17 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) und § 14
Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§1
§ 2 Abs. 2 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3918) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten
von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt
einschließlich Wertguthaben.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. August 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 15. August 2002
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2
des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das
Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich an:
Nummer 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständig-
keiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613) wird wie folgt gefasst:
„1. Die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß fest-
zusetzen, wird
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Informationsmanagement und Infor-
mationstechnik der Bundeswehr,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung,
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundes-
wehr,
dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militärbischofsamtes,
dem Präsidenten des Bundessprachenamtes und
den Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.“
Bonn, den 15. August 2002
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3669
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Vom 21. August 2002
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich der jeweili-
gen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
soweit die Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
In Beihilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertrage ich die Befugnis,
Widerspruchsbescheide zu erlassen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen
selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vor einer
Entscheidung zu beteiligen.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beam-
ten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für
den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Bonn, den 21. August 2002
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002
Berichtigung
des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
Vom 13. September 2002
Das Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom
2. September 2002 (BGBl. I S. 3448) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Einleitungssatz zu Artikel 2 ist die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)“ zu ersetzen.
Berlin, den 13. September 2002
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Pukall
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland – verkündete Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
26. 7. 2002 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung über
1. Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen (§ 1.10
Nr. 1 Buchstaben c, h)*
2. Sprechfunk (§ 4.05 Nr. 2)**
3. Radar (§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe b)*
4. Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein (§ 9.02
Nr. 10)**
5. Höchstabmessungen der Schubverbände (§ 11.02 Nr. 1
laufende Nr. I Buchstabe a)** 15/2002 S. 515 1. 10. 2002
_________________
* erstmals erlassen
** Wiederholung ohne Änderung