3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndG)
Vom 11. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates a) Voraussetzungen für die Zulassung
das folgende Gesetz beschlossen: von Kraftfahrzeugen und deren An-
hänger, vor allem über Bau, Be-
schaffenheit, Abnahme, Ausrüstung
Artikel 1 und Betrieb, Begutachtung und Prü-
Änderung des fung, Betriebserlaubnis und Geneh-
Straßenverkehrsgesetzes migung sowie Kennzeichnung der
Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
deren Verkehrssicherheit zu ge-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
währleisten und um die Insassen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
und andere Verkehrsteilnehmer bei
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird
einem Verkehrsunfall vor Verletzun-
wie folgt geändert:
gen zu schützen oder deren Ausmaß
oder Folgen zu mildern (Schutz von
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Verkehrsteilnehmern),
„Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungs- b) Anforderungen an zulassungsfreie
berechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Kraftfahrzeuge und Anhänger, um
Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung deren Verkehrssicherheit und den
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist Schutz der Verkehrsteilnehmer zu
für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt gewährleisten sowie Ausnahmen
oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er von der Zulassungspflicht für Kraft-
gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu fahrzeuge und Anhänger nach § 1
beantragen.“ Abs. 1,
c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau,
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheit, Ausrüstung und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betrieb der Fahrzeuge und Fahr-
aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „und all- zeugteile, deren Begutachtung und
gemeine Verwaltungsvorschriften“ gestri- Prüfung, Betriebserlaubnis und
chen. Genehmigung sowie Kennzeich-
nung,
aa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegel-
strich werden nach dem Wort „Probezeit,“ d) den Nachweis der Zulassung durch
die Wörter „insbesondere über Inhalt und Fahrzeugdokumente, die Gestal-
Dauer der Seminare, die Anforderungen an tung der Muster der Fahrzeugdoku-
die Seminarleiter und die Personen, die im mente und deren Herstellung, Liefe-
Rahmen der Seminare praktische Fahr- rung und Ausfertigung sowie die
übungen auf hierfür geeigneten Flächen Bestimmung, wer die Herstellung
durchführen, die Anerkennung und die Auf- und Lieferung durchführen darf,
sicht über sie, die Qualitätssicherung, deren e) das Herstellen, Feilbieten, Ver-
Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung äußern, Erwerben und Verwenden
einschließlich der hierfür erforderlichen Ver- von Fahrzeugteilen, die in einer amt-
arbeitung und Nutzung personenbezogener lich genehmigten Bauart ausgeführt
Daten sowie über die, auch zunächst nur zur sein müssen,
modellhaften Erprobung befristete, Ein- f) die Allgemeine Betriebserlaubnis
führung in den Ländern durch die obersten oder Bauartgenehmigung, Typge-
Landesbehörden, die von ihr bestimmten nehmigung oder vergleichbare Gut-
oder nach Landesrecht zuständigen Stel- achten von Fahrzeugen und Fahr-
len,“ angefügt. zeugteilen einschließlich Art, Inhalt,
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Nachweis und Kennzeichnung so-
„2. die Zulassung von Fahrzeugen zum wie Typbegutachtung und Typprü-
Straßenverkehr einschließlich Ausnah- fung,
men von der Zulassung, die Beschaf- g) die Konformität der Produkte mit
fenheit, Ausrüstung und Prüfung der dem genehmigten, begutachteten
Fahrzeuge, insbesondere über oder geprüften Typ einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3575
der Anforderungen z. B. an Produk- und Fahrzeugteilen einschließlich
tionsverfahren, Prüfungen und Zerti- der hierfür notwendigen Räume und
fizierungen sowie Nachweise hierfür, Geräte, Schulungen, Schulungsstät-
h) das Erfordernis von Qualitätssiche- ten und -institutionen,
rungssystemen einschließlich der m) den Nachweis der regelmäßigen
Anforderungen, Prüfungen, Zertifi- Untersuchungen und Prüfungen so-
zierungen und Nachweise hierfür wie Abnahmen von Fahrzeugen und
sowie sonstige Pflichten des Inha- Fahrzeugteilen einschließlich der
bers der Erlaubnis oder Genehmi- Bewertung der bei den Untersu-
gung, chungen und Prüfungen festgestell-
i) die Anerkennung und die Akkreditie- ten Mängel,
rung von Stellen zur Prüfung und n) die Bestätigung der amtlichen Aner-
Begutachtung von Fahrzeugen und kennung von Überwachungsorgani-
Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur sationen, soweit sie vor dem
Prüfung und Zertifizierung von Qua- 18. September 2002 anerkannt wa-
litätssicherungssystemen einschließ- ren, sowie die Anerkennung von
lich der Voraussetzungen hierfür Überwachungsorganisationen, so-
sowie die Änderung und Beendi- weit sie von selbständigen und
gung von Anerkennung, Akkreditie- hauptberuflich tätigen Kraftfahr-
rung und Zertifizierung einschließ- zeugsachverständigen gebildet und
lich der hierfür erforderlichen Vor- getragen werden, zur Vornahme von
aussetzungen für die Änderung und regelmäßigen Untersuchungen und
die Beendigung. Die Stellen zur Prü- Prüfungen sowie von Abnahmen,
fung und Begutachtung von Fahr- die organisatorischen, personellen
zeugen und Fahrzeugteilen müssen und technischen Voraussetzungen
zur Anerkennung und zur Akkreditie- für die Anerkennungen einschließ-
rung die Gewähr dafür bieten, dass lich der Qualifikation und der Anfor-
für die beantragte Zuständigkeit die derungen an das Fachpersonal und
ordnungsgemäße Wahrnehmung die Geräte sowie die mit den Aner-
der Prüfaufgaben nach den allge- kennungen verbundenen Bedingun-
meinen Kriterien zum Betreiben von gen und Auflagen, um ordnungs-
Prüflaboratorien und nach den erfor- gemäße und gleichmäßige Untersu-
derlichen kraftfahrzeugspezifischen chungen, Prüfungen und Abnahmen
Kriterien an Personal- und Sachaus- durch leistungsfähige Organisatio-
stattung erfolgen wird. Für die nen sicherzustellen,
Akkreditierung von Stellen zur Kon-
trolle der Qualitätssicherung muss o) die notwendige Haftpflichtversiche-
gewährleistet sein, dass für die rung anerkannter Überwachungs-
beantragte Kontrollzuständigkeit die organisationen zur Deckung aller im
ordnungsgemäße Wahrnehmung Zusammenhang mit Untersuchun-
der Kontrollaufgaben nach den Kri- gen, Prüfungen und Abnahmen ent-
terien für Stellen, die Qualitätssiche- stehenden Ansprüche sowie die
rungssysteme zertifizieren, erfolgen, Freistellung des für die Anerkennung
und Aufsicht verantwortlichen Lan-
j) die Anerkennung ausländischer des von Ansprüchen Dritter wegen
Erlaubnisse und Genehmigungen Schäden, die die Organisation ver-
sowie ausländischer Begutachtun- ursacht,
gen, Prüfungen und Kennzeichnun-
gen für Fahrzeuge und Fahrzeug- p) die amtliche Anerkennung von Her-
teile, stellern von Fahrzeugen oder Fahr-
zeugteilen zur Vornahme der Prüfun-
k) die Änderung und Beendigung von gen von Geschwindigkeitsbegren-
Zulassung und Betrieb, Erlaubnis zern, Fahrtschreibern und Kontroll-
und Genehmigung sowie Kenn- geräten, die amtliche Anerkennung
zeichnung der Fahrzeuge und Fahr- von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
zeugteile, Vornahme von regelmäßigen Prü-
l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeit- fungen an diesen Einrichtungen, zur
abstände der regelmäßigen Unter- Durchführung von Abgasuntersu-
suchungen und Prüfungen, um die chungen an Kraftfahrzeugen und zur
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge Durchführung von Sicherheitsprü-
und den Schutz der Verkehrsteilneh- fungen an Nutzfahrzeugen sowie die
mer zu gewährleisten sowie Anfor- mit den Anerkennungen verbunde-
derungen an Untersuchungsstellen nen Bedingungen und Auflagen, um
und Fachpersonal zur Durchführung ordnungsgemäße und gleichmäßige
von Untersuchungen und Prüfungen technische Prüfungen sicherzustel-
sowie Abnahmen von Fahrzeugen len, die organisatorischen, personel-
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
len und technischen Voraussetzun- v) die Zulassung von ausländischen
gen für die Anerkennung einschließ- Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
lich der Qualifikation und Anforde- Voraussetzungen hierfür, die Aner-
rungen an das Fachpersonal und die kennung ausländischer Zulassungs-
Geräte sowie die Erhebung, Verar- papiere und Kennzeichen, Maßnah-
beitung und Nutzung personenbe- men bei Verstößen gegen die auf
zogener Daten des Inhabers der Grund des Straßenverkehrsgeset-
Anerkennungen, dessen Vertreters zes erlassenen Vorschriften,
und der mit der Vornahme der Prü-
w) Maßnahmen und Anforderungen,
fungen betrauten Personen durch
um eine sichere Teilnahme von nicht
die für die Anerkennung und Auf-
motorisierten Fahrzeugen am Stra-
sicht zuständigen Behörden, um
ßenverkehr zu gewährleisten,“.
ordnungsgemäße und gleichmäßige
technische Prüfungen sicherzustel- cc) Nummer 3 Buchstabe a und b wird aufgeho-
len, ben.
q) die notwendige Haftpflichtversiche- dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
rung amtlich anerkannter Hersteller ee) In Nummer 5a werden die Wörter „die Be-
von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen schaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der
und von Kraftfahrzeugwerkstätten Fahrzeuge und“ durch die Wörter „Bau,
zur Deckung aller im Zusammen- Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,
hang mit den Prüfungen nach Buch- Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Be-
stabe p entstehenden Ansprüche triebserlaubnis, Genehmigung und Kenn-
sowie die Freistellung des für die zeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
Anerkennung und Aufsicht verant- sowie“ ersetzt.
wortlichen Landes von Ansprüchen
Dritter wegen Schäden, die die ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Werkstatt oder der Hersteller ver- „6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und
ursacht, Ort einschließlich der Anforderungen an
die hierfür notwendigen Räume und
r) Maßnahmen der mit der Durch-
Geräte, Schulungen, Schulungsstätten
führung der regelmäßigen Unter-
und -institutionen sowie den Nachweis
suchungen und Prüfungen sowie
der regelmäßigen Prüfungen von Fahr-
Abnahmen und Begutachtungen
zeugen und Fahrzeugteilen einschließ-
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
lich der Bewertung der bei den Prüfun-
befassten Stellen und Personen zur
gen festgestellten Mängel sowie die
Qualitätssicherung, deren Inhalt
amtliche Anerkennung von Überwa-
einschließlich der hierfür erforder-
chungsorganisationen und Kraftfahr-
lichen Verarbeitung und Nutzung
zeugwerkstätten nach Nummer 2 Buch-
personenbezogener Daten, um ord-
stabe n und p und Maßnahmen zur
nungsgemäße, nach gleichen Maß-
Qualitätssicherung nach Nummer 2
stäben durchgeführte Untersuchun-
gen, Prüfungen, Abnahmen und Be- Buchstabe r zum Schutz vor von Fahr-
gutachtungen an Fahrzeugen und zeugen ausgehenden schädlichen
Fahrzeugteilen zu gewährleisten, Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes;“.
s) die Verantwortung und die Pflichten gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
und Rechte des Halters im Rahmen
der Zulassung und des Betriebs der „10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und
auf ihn zugelassenen Fahrzeuge Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Ab-
sowie des Halters nicht zulassungs- nahme und regelmäßige Untersuchun-
pflichtiger Fahrzeuge, gen, Betriebserlaubnis und Genehmi-
gung sowie Kennzeichnung von Fahr-
t) die Zuständigkeit und das Verfahren zeugen und Fahrzeugteilen, um den
bei Verwaltungsmaßnahmen nach Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämp-
diesem Gesetz und den auf diesem fen;“.
Gesetz beruhenden Rechtsvor-
schriften für Zulassung, Begutach- hh) In Nummer 19 wird nach dem Wort „sind“
tung, Prüfung, Abnahme, regelmäßi- der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
ge Untersuchungen und Prüfungen, ii) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20
Betriebserlaubnis, Genehmigung angefügt:
und Kennzeichnung,
„20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der
u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2000/30/EG des Europäi-
und 3 sowie Ausnahmen von auf schen Parlaments und des Rates vom
Grund dieses Gesetzes erlassenen 6. Juni 2000 über die technische Unter-
Rechtsvorschriften und die Zustän- wegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die
digkeiten hierfür, in der Gemeinschaft am Straßenver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3577
kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 7. § 35 wird wie folgt geändert:
S. 1), erforderlich sind.“ a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und allgemeine Wort „oder“ gestrichen und nach Buchstabe d
Verwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen. das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e
angefügt:
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
„e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
aa) Nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d, e“
nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des
wird die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 15“
Bundessozialhilfegesetzes,“.
durch die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15“
ersetzt. b) In Absatz 5 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
bb) Nach der Angabe „Nr. 1 Buchstabe f“ wird
angefügt:
die Angabe „Nr. 5a, 5b und 5c“ durch die
Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 6“ ersetzt. „6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen
nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des
cc) Die Wörter „und allgemeine Verwaltungs-
Bundessozialhilfegesetzes an die Träger der
vorschriften hierzu“ werden gestrichen.
Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beschaffen- gesetz.“
heit,“ die Wörter „den Bau,“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 6b wird wie folgt geändert: „2. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8,
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)“
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
ersetzt.
bei der Nutzung allgemein zugänglicher
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
„(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus- wenden und“.
gabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn b) Absatz 5a wird aufgehoben.
diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, ver-
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
trieben oder ausgegeben werden.“
„(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeug-
4. (entfällt) register sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere
Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den
Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-
5. § 22a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
lung der für den Abruf verantwortlichen Personen
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend ordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 5 000 entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
Euro“ ersetzt. zeugregistern.“
6. § 30a wird wie folgt geändert: 9. § 37a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 2 wird die Angabe „ , 5a“ gestrichen.
„1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre- b) Satz 3 wird aufgehoben.
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen 10. § 53 wird wie folgt geändert:
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bei der Nutzung allgemein zugänglicher aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu- „1. dem jeweiligen Stand der Technik ent-
wenden und“. sprechende Maßnahmen zur Sicher-
b) Absatz 2a wird aufgehoben. stellung von Datenschutz und Daten-
sicherheit getroffen werden, die insbe-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
sondere die Vertraulichkeit und Unver-
„(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere sehrtheit der Daten gewährleisten; bei
Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des der Nutzung allgemein zugänglicher
Abrufs erstrecken und die Feststellung der für Netze sind Verschlüsselungsverfahren
den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. anzuwenden und“.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaub-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen. nisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weite-
bb) Satz 4 wird aufgehoben. re Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel- c) In Satz 3 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“
lung der für den Abruf verantwortlichen Person durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
ordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt 3. § 23 wird wie folgt geändert:
entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
erlaubnisregistern.“ a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
11. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. „Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich,
wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter
12. In § 64 Satz 1 werden nach den Wörtern „Änderung Unterlagen davon auszugehen ist, dass das
des Geburtsnamens“ das Komma und das Wort Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder
„Familiennamens“ gestrichen. eingetragen ist noch dass es gesucht wird.“
b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „ausgeführt“
Artikel 2 durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes 4. § 27 wird wie folgt geändert:
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem- a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti- „Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-
kel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I chens“ die Wörter „oder den Fahrzeugschein“
S. 2785), wird wie folgt geändert: und nach der Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter
„und den Untersuchungsbericht über die letzte
1. § 22 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Hauptuntersuchung (§ 29),“ eingefügt.
„6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord- b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungs-
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
150 Euro festgesetzt worden ist,“. de“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „300 Deut- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
sche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt. „durch Ablieferung“ die Wörter „des Fahr-
zeugscheins oder“ eingefügt.
Artikel 2a c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „ein Jahr“
durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt und die
Änderung der Wörter „, es sei denn, dass die Zulassungs-
Verordnung zur Durchführung behörde eine Frist bewilligt“ gestrichen.
des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsach- 4a. § 29a wird wie folgt geändert:
verständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Muster 8 oder
wird wie folgt geändert:
Muster 8a“ gestrichen.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 1a wird die Angabe „(Muster 8a)“
„Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE gestrichen.
genügt es, dass er diese mindestens einmal erworben hat
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und sie wegen Fristablaufs nicht verlängert wurden.“
„Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer
über die Zuteilung des Kennzeichens zu unter-
Artikel 3
richten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregis-
Änderung der terverordnung genannten Daten – soweit erfor-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung derlich – zu übermitteln.“
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1a der aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verwen-
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird dung der Mitteilung nach Muster 6a“ gestri-
wie folgt geändert: chen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird im Anhang Muster nach
der Angabe „6 Versicherungsbestätigung, allge- 4b. § 29c wird wie folgt geändert:
mein“ die Angabe „6a Mitteilung, allgemein“ ein-
gefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ ge-
2. § 21 wird wie folgt geändert: strichen.
a) In Satz 1 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt. „Eine Versicherungsbestätigung oder Mit-
b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch teilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkenn-
das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. zeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3579
im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn e) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
nach der Versicherungsbestätigung oder erkennung von Überwachungsorganisationen)
Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kenn- werden die Sätze 1 und 6 gestrichen.
zeichen der Versicherungsschutz oder die
Zuteilung des roten Kennzeichens befristet f) Die Übergangsvorschrift zu Muster wird wie folgt
ist.“ geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
„(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versiche-
fügt:
rer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das
Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.“ „dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d,
die anstelle des Wortes „Zulassungsbehörde“
5. § 29d wird wie folgt geändert: das Wort „Zulassungsstelle“ enthalten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: g) In Satz 3 der Übergangsvorschrift zu Muster 3
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“ (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er- Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für
setzt und werden nach den Wörtern „die Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) wird die
Zuteilung des Kennzeichens“ die Wörter Angabe „1. August 2000“ durch die Angabe
„oder den Fahrzeugschein“ eingefügt. „1. Oktober 2002“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ h) Die Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versiche-
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er- rungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mittei-
setzt. lung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird wie
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das „Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mittei-
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. lung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9
(Anzeige, Bescheid)
bb) Nach den Wörtern „die Zuteilung des Kenn-
zeichens“ werden die Wörter „oder den Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der
Fahrzeugschein“ eingefügt. vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung
dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spä-
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „(Zulassungs- testens 31. Dezember 2002 aufgebraucht wer-
stellen)“ durch das Wort „(Zulassungsbehörden)“ den, sofern die Spalte „Versicherungssumme für
ersetzt. Personenschäden“ gestrichen ist.“
i) Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Ver-
7. In § 60 Abs. 5b Satz 2 wird die Angabe „oder 1b“ sicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a
gestrichen. (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
8. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 und 4“ „Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8
durch die Angabe „Abs. 10 Satz 1 und 4“ ersetzt. (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Mus-
ter 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),
9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzei-
a) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 ge, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnach-
(Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung weis)
nach Änderung der bauartbedingten Höchstge- Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10
schwindigkeit) wird das Wort „Zulassungsstelle“ und 12 in der vor dem 1. Oktober 2002 gelten-
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. den Fassung entsprechen, dürfen bis spätes-
b) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a tens 31. März 2003 aufgebraucht werden.“
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-
wagen“) wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch j) Die Übergangsvorschrift zu Muster 8 (Versiche-
das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. rungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8a
(Versicherungsbestätigung, Mitteilung) wird auf-
c) In der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 6 (Dach- gehoben.
aufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird das Wort
„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
sungsbehörde“ ersetzt.
10. Die Anlage I wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich
d) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter- gefasst.
suchung der Fahrzeuge) wird der Nummer 2
folgender Satz angefügt:
„Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002 11. In Anlage IV wird beim Unterscheidungszeichen Y
mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb die Angabe „ZMK, Düsseldorf“ durch die Angabe
befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nach- „ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchenglad-
träglich zur Anerkennung zu melden sind.“ bach/Rheindahlen“ ersetzt.
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
12. Die Anlage Vc Nr. 4 wird wie folgt geändert: rechte Abstand der Beschriftung einschließlich
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum
Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist,
„In diesem Fall darf für die Buchstaben zur muss auf beiden Seiten gleich sein.“
Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für
die Buchstaben der Erkennungsnummer und die 14. Anlage VIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Eng-
a) In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Semikolon durch
schrift verwendet werden.“
einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „auf
b) Satz 4 wird aufgehoben. Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur
Anerkennung zu melden.“ durch die Wörter
13. Die Anlage Vd wird wie folgt geändert: „Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf
Anforderung die anderen Untersuchungsstellen
a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Eurofeld“
zur Anerkennung zu melden.“ ersetzt.
durch das Wort „Euro-Feld“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.1a
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„3. Ergänzungsbestimmungen „4.1a Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittel- der Technischen Prüfstellen sollen in der
schrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vor- Regel in deren Prüfstellen (Anlage VIIId
geschriebene oder die vom Hersteller vorgese- Nr. 2.1), die Hauptuntersuchungen durch
hene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt die amtlich anerkannten Überwachungs-
dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchsta- organisationen sollen in der Regel in Prüf-
ben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks stützpunkten (Anlage VIIId Nr. 2.2) oder
und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils auf Prüfplätzen (Anlage VIIId 2.3) durch-
die Engschrift verwendet werden. Der waage- geführt werden.“
15. Anlage VIIIb wird wie folgt gefasst:
„Anlage VIIIb
(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
1. Allgemeines
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Aner-
kennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU).
2. Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-
sachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisa-
tion im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge
und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein
Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,
2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und
Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,
2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich
zuverlässig sind,
2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleich-
mäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie
sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der
Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Techni-
schen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,
2.4 die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergeb-
nisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit
die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvoll-
zogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und
denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5 die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen
betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den
Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3581
2.6 für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichen-
de Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Ein- und
Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das
Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertre-
tung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der
Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertra-
genen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach-
weist und aufrechterhält,
2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüf-
stelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde
kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für
die Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2
der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.
3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte
Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der
HU, AU und SP betrauen, wenn diese
3.1 mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie
kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der
Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-
nahmt ist,
3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an
einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-
schule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen
des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer
der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberuf-
liche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung
zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854) nachgewiesen
haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet
hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen
will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Techni-
schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den
Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-
nungsbehörde kann darauf verzichtet werden,
3.7 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3.8 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte
mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen
und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.
3.9 Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Ange-
stellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.
4. A b n a h m e n n a c h § 19 A b s . 3 N r . 3 u n d 4
4.1 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die
nach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von
Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-
men,
4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewie-
sen haben, und
4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
5. Technischer Leiter und Vertreter
Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die
den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU,
AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an
die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisun-
gen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellun-
gen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-
sche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet
oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der tech-
nische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durch-
führen.
6. Weitere Anforderungen an die Organisation
6.1 Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen.
Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich
abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organi-
sation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10
Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt
durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich
festzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen
und – soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in
diesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU,
SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und
Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu
dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatz-
steuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle
anzugeben.
6.4 Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich
der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten
oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüf-
stützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die
Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung
von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung
und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinba-
rung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vor-
zulegen.
6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU,
AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.
6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständi-
gen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen die, nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Ver-
tretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnah-
men betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.
6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-
nen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im
Sinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit
anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der
Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
7. Übergangsvorschriften
7.1 Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.
7.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerken-
nungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend
anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicher-
stellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3583
1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre
einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Techni-
schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8.
8. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle
Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüf-
stelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt wer-
den; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerken-
nung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung
zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwen-
den.
9. Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen
können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerken-
nung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-
nung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen
betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der
Prüfung zu tragen.
9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen
Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er
muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er
muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisa-
tion im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichts-
behörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der
Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.“
16. a) In der Überschrift wird die Angabe „Muster 6, 7, 8, 20. Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)
8a, 9, 10“ durch die Angabe „Muster 6, 7 und 9“ und Muster 8a Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden auf-
ersetzt. gehoben.
b) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
20a. Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus An-
„Format: DIN A6
hang 4 ersichtlich gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c
Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz Abs. 2) wird aufgehoben.
Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht
handschriftlich oder mit Schreibmaschine herge- 21. Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid
stellt, sondern müssen zur Verhütung von Mis- (§ 29c Abs. 2) werden aufgehoben.
sbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbe-
stätigung kann auch vom Antragsteller vollständig 22. In § 19 Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 5, § 24 Satz 3,
ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und § 25 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 27a Satz 1,
letztere faksimiliert sein.“ 4, 5 und 6, § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1,
§ 29c Abs.1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, § 52 Abs. 4 Nr. 2
17. Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)
Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3
wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. Muster 6
Satz 1, Muster 1d, Muster 6a (Mitteilung), Muster 9
Mitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben.
(Anzeige, Bescheid), Vorbemerkungen zu Mustern
18. Muster 7 Versicherungsbestätigung und Mitteilung 12, 13 Abschnitt 1.1, Muster 12 (Verwertungs-
(§ 29a) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst. nachweis), Seite 1, 2, Muster 13 (Erklärung über den
Verbleib), Seite 1, 2 wird jeweils das Wort „Zulas-
19. Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und sungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
Muster 8 Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben. ersetzt.
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Artikel 4 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das
Fahrzeugregisterverordnung Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 bb) Nach dem Wort „Behörden“ werden die Wör-
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des ter „sowie für Zwecke des Katastrophen-
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird schutzes den nach den von den Ländern für
wie folgt geändert: Maßnahmen des Katastrophenschutzes er-
lassenen Gesetzen zuständigen Stellen“ ein-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gefügt.
a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 9 werden wie folgt c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefasst: Nach den Wörtern „nach § 19 dieses Gesetzes
„§ 6 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an bestimmten Behörden“ werden die Wörter „sowie
das Kraftfahrt-Bundesamt für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
den von den Ländern für Maßnahmen des Kata-
§ 7 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
strophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständi-
andere Zulassungsbehörden
gen Stellen und den diesen vorgesetzten Behör-
§ 8 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an den“ eingefügt.
Versicherer
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an 5. § 11 wird wie folgt geändert:
Finanzämter“.
a) In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Zulas-
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe ein- sungsstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
gefügt: den“ ersetzt.
„§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort
Träger der Sozialhilfe“. „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungs-
c) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt behörde“ ersetzt.
gefasst:
„§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde 6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Buß-
und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für geldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrs-
die Durchführung des Bundesleistungs- ordnungswidrigkeiten zuständig sind“ durch die Wör-
gesetzes und des Verkehrssicherstellungs- ter „nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes zuständigen Stellen gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundes-
amtes an die Zulassungsbehörden“. 7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „internationa- § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,
len Zulassungsscheins“ durch die Wörter „Interna- wenn dessen Durchführung unter Verwendung
tionalen Zulassungsscheins“ ersetzt.
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „Ordnungs- Nutzers und
und Erkennungsnummer“ durch die Wörter
„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum- 2. eines Passwortes
mer“ ersetzt. erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann
eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des
„§ 9a
Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
Übermittlungen der Zulassungs- dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
behörde an Träger der Sozialhilfe den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trä- tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
gern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Netzes und die Zulassung ausschließlich berech-
Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 117 tigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Vor- der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Sat-
aussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer zes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er
Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.“ sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils
abrufende natürliche Person festgestellt werden
kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben
4. § 10 wird wie folgt geändert: vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassungs- wählen und dieses jeweils spätestens nach einem
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
ersetzt. raum zu ändern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3585
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die Nutzers und
Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst- 2. eines Passwortes
stelle“ werden durch die Wörter „nach Ab-
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann
satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.
eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
„übermittelt“ ersetzt. kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer- dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
den“ gestrichen. den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtig-
8. § 14 wird wie folgt geändert: ter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der
Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende
werden nach den Wörtern „von der abrufenden natürliche Person festgestellt werden kann. Der
Stelle“ die Wörter „der nach Absatz 1 Satz 2 Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem
zuständigen Stelle“ gestrichen. ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1 dieses jeweils spätestens nach einem von der
werden die Wörter „nach Absatz 1 zuständigen“ übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu
durch das Wort „übermittelnden“ ersetzt. ändern.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; nach der aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die
Angabe „§ 36 Abs. 6“ wird die Angabe „Satz 2“ Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt. stelle“ werden durch die Wörter „nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert: bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsstellen“
durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der
nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-
b) Absatz 7 wird aufgehoben. den“ gestrichen.
10. In § 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 9, Abs. 2 2. § 55 wird wie folgt geändert:
und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b
und c und Abs. 2 Nr. 18, der Überschrift zu § 6, § 6 a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 7, b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 wer-
§ 7 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 im den die Wörter „von der nach Absatz 1 zuständigen
Satzteil vor Nr. 1, der Überschrift zu § 9, § 12 Abs. 2 Stelle“ gestrichen.
Satz 1 und Buchstabe m und r und Satz 2, § 15 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das geändert:
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1
zuständigen“ durch das Wort „übermittelnden“
ersetzt.
Artikel 5 bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe
Änderung der „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
Fahrerlaubnis-Verordnung setzt.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
ordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie
folgt geändert:
3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der Anla-
ge VIII“ durch die Angabe „Anlagen VIIIb und VIIIc“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-
erlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrs- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 6 der
gesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIc“
unter Verwendung ersetzt.
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 7 der Artikel 7
Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIb“ Neubekanntmachung
ersetzt. des Straßenverkehrsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-
Artikel 6 gesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Geset-
Rückkehr zum zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
einheitlichen Verordnungsrang machen.
Die auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort Artikel 8
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord- Inkrafttreten
nung geändert oder aufgehoben werden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. September 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3587
Anhang 1 (zu Artikel 3 Nr. 10)
„Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 5000 – AA 9999 bis ZZ 5000 – ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 – AA 4999 bis ZZ 1000 – ZZ 4999
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB Aschaffenburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
ABG Altenburger-Land in Altenburg, Kreis
AC Aachen in Würselen, Stadt und Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis
AM Amberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
AN Ansbach
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
ANA Annaberg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis
AP Weimarer-Land in Apolda, Kreis
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis
ASL Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis
ASZ Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis
AUR Aurich, Kreis
AW Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis
AZE Anhalt-Zerbst in Roßlau, Kreis
B Berlin
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder
Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwal-
tungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
BA Bamberg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim in Eberswalde, Kreis
BB Böblingen, Kreis
BBG Bernburg, Kreis
BC Biberach, Riß, Kreis
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
Anl. II, Gruppe Ib
Idar-Oberstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe II von AA bis EZ
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
BLK Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis
BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
Anl. II, Gruppen I und IIIa
Zulassungsbehörde Hürth
Anl. II, Gruppe II
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis in Oschersleben, Kreis
BOR Borken, Kreis
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
BRB Brandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
BTF Bitterfeld, Kreis
BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen, Kreis
C Chemnitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3589
CB Cottbus, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt)
CE Celle, Kreis
CHA Cham, Kreis
CLP Cloppenburg, Kreis
CO Coburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
COC Cochem-Zell in Cochem, Kreis
COE Coesfeld, Kreis
CUX Cuxhaven, Kreis
CW Calw, Kreis
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe III
DAH Dachau, Kreis
DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan, Kreis
DD Dresden, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Meißen in Meißen)
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
DH Diepholz, Kreis
Anl. II, Gruppe I
Außenstelle Syke
Anl. II, Gruppe II
DL Döbeln, Kreis
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis
DM Demmin, Kreis
DN Düren, Kreis
DO Dortmund, Stadt
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis
DW Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis
DZ Delitzsch, Kreis
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
EBE Ebersberg, Kreis
ED Erding, Kreis
EE Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis
EF Erfurt, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda)
EI Eichstätt, Kreis
EIC Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis
EL Emsland in Meppen, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib von AA bis UZ
Gruppe II von AA bis UZ
Lahnstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ib von VA bis ZZ
Gruppe II von VA bis ZZ
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
ER Erlangen, Stadt
Anl. II, Gruppen I und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlangen)
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
ES Esslingen Neckar, Kreis
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis
EU Euskirchen, Kreis
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
FD Fulda, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3591
FDS Freudenstadt, Kreis
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
FG Freiberg, Kreis
FL Flensburg, Stadt
Anl. II, Gruppen I und II
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
FO Forchheim, Kreis
FR Freiburg Breisgau, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis
FRI Friesland in Jever, Kreis
FS Freising, Kreis
Anl. II, Gruppen I und II
ausgenommen Buchstabe I
Moosburg a. d. Isar, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstabe I
Gruppe II Buchstabe I
Gruppe IIIa Buchstaben H, I, M, P, R
FT Frankenthal Pfalz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
FÜ Fürth
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
G Gera, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz)
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
GC Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis
GI Gießen, Kreis
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
GÖ Göttingen
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe II
GP Göppingen, Kreis
GR Görlitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
in Niesky)
GRZ Greiz, Kreis
GS Goslar, Kreis
GT Gütersloh, Kreis
GTH Gotha, Kreis
GÜ Güstrow, Kreis
GZ Günzburg, Kreis
H Hannover
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
Region,
außer Stadt,
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
HB Hansestadt Bremen
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Bremen-Nord in Bremen-Vegesack
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Bremerhaven, Stadt
Anl. II, Gruppe IIIa
HBN Hildburghausen, Kreis
HBS Halberstadt, Kreis
HD Heidelberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3593
HDH Heidenheim Brenz, Kreis
HE Helmstedt, Kreis
HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
HEI Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
HER Herne, Stadt
HF Herford in Kirchlengern, Kreis
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim, Kreis
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis
HN Heilbronn, Neckar
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
HO Hof
Stadt, Anl. II, Gruppe I einschließlich Buchstabe F
von F 100 bis F 999
ausgenommen Buchstabe B
Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
Buchstaben G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstabe B
Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
Buchstaben G, I, O, Q
Gruppe II
HOL Holzminden, Kreis
HOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg, Kreis
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
HST Hansestadt Stralsund
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, G, I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis
HVL Havelland in Rathenow, Kreis
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter, Kreis
HY Hoyerswerda, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz)
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis
IN Ingolstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I
Gruppe II ausgenommen AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
Gruppe IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II von AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt, Dienststelle
Ingolstadt)
IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis
J Jena, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in
Eisenberg)
JL Jerichower Land in Burg, Kreis
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis
KC Kronach, Kreis
KE Kempten (Allgäu), Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu, Dienststelle Kempten)
KEH Kelheim, Kreis
KF Kaufbeuren, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren)
KG Bad Kissingen, Kreis
KH Bad Kreuznach
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
KI Kiel, Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3595
KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
KL Kaiserslautern
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
KLE Kleve, Kreis
KM Kamenz, Kreis
KN Konstanz, Kreis
KO Koblenz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99
Gruppe II
Gruppe IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
ausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in
Koblenz)
Anl. II, Gruppe IIIa von A 1000 bis R 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe IIIa von S 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)
KÖT Köthen, Kreis
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe III
KT Kitzingen, Kreis
KU Kulmbach, Kreis
KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
KUS Kusel, Kreis
KYF Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis
L Leipzig, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F, G, I jeweils von 1 bis 999
Gruppe Ib Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 1 bis TQ 99
Gruppe II Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 100 bis TQ 999
Gruppe IIIa von F 1000 bis T 9999
Gruppe IIIb von AA 1000 bis TZ 9999
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Leipziger Land in Leipzig, Kreis
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben O, Q jeweils von 1 bis 999
Gruppe Ib Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 1 bis ZQ 99
Gruppe II Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 100 bis ZQ 999
Gruppe IIIa von U 1000 bis Z 9999
Gruppe IIIb von UA 1000 bis ZZ 9999
LA Landshut
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
LB Ludwigsburg, Kreis
LD Landau, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe II von BA 100 bis ZZ 999
Gruppe III
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ib und II von AA 100 bis AZ 999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis
LER Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg, Kreis
LI Lindau (Bodensee), Kreis
LIF Lichtenfels, Kreis
LIP Lippe in Detmold, Kreis
LL Landsberg a. Lech, Kreis
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis
LOS Oder-Spree in Beeskow, Kreis
LU Ludwigshafen Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
LWL Ludwigslust, Kreis
M München
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G
Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Gruppe II Buchstaben I, O, Q
Gruppe IIIa ausgenommen Buchstaben B, F, G
Gruppe IIIb Buchstaben I, O, Q
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3597
MA Mannheim, Stadt
Anl. II, Gruppe II
auslaufend:
Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und
A 1000 bis N 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)
Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und
P 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim
a. d. Bergstraße)
MB Miesbach, Kreis
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann, Kreis
MEI Meißen, Kreis
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
MIL Miltenberg, Kreis
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und III
Zulassungsbehörde Iserlohn
Anl. II, Gruppen Ib und II
ML Mansfelder Land in Eisleben, Kreis
MM Memmingen, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib Buchstaben von TA 1 bis ZZ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib Buchstaben AA 1 bis SZ 99
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu, Dienststelle
Memmingen)
MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
MOL Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
MQ Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis
MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
MST Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis
MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis
MTL Muldentalkreis in Grimma, Kreis
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
MÜR Müritz in Waren, Kreis
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
MW Mittweida, Kreis
MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und
Andernach, Stadt
MZ Mainz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von LA 1000 bis ZZ 9999
MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
N Nürnberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf
a. d. Pegnitz)
NB Neubrandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in
Neustrelitz)
ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis
NDH Nordhausen, Kreis
NE Neuss, Kreis
NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis
NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
NF Nordfriesland in Husum, Kreis
NI Nienburg Weser, Kreis
NK Neunkirchen Saar, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis
NOM Northeim, Kreis
NR Neuwied Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
NU Neu-Ulm, Kreis
NVP Nordvorpommern in Grimmen, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3599
NW Neustadt Weinstraße, Stadt
Anl. II, Gruppen I und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
NWM Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis
OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
OE Olpe, Kreis
OF Offenbach am Main
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis
OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis
OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
OK Ohrekreis in Haldensleben, Kreis
OL Oldenburg/Oldenburg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
OS Osnabrück
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis
OVP Ostvorpommern in Anklam, Kreis
P Potsdam, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
PA Passau
Stadt, Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
3600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
PB Paderborn, Kreis
PCH Parchim, Kreis
PE Peine, Kreis
PF Pforzheim, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Enzkreis in Pforzheim, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
PI Pinneberg, Kreis
PIR Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis
PL Plauen, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
PLÖ Plön Holstein, Kreis
PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis
PR Prignitz in Perleberg, Kreis
PS Pirmasens
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
QLB Quedlinburg, Kreis
R Regensburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
RA Rastatt, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
REG Regen, Kreis
RG Riesa-Großenhain in Großenhain, Kreis
RH Roth, Kreis
RO Rosenheim
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3601
ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
Anl. II, Gruppen I und II
Nebenstelle Bremervörde
Anl. II, Gruppe IIIa
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen, Kreis
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
RÜG Rügen in Bergen, Kreis
RV Ravensburg, Kreis
RW Rottweil, Kreis
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf, Kreis
SAW Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck, Kreis
SC Schwabach, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ib und II
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth)
SDL Stendal, Kreis
SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen, Kreis
SHA Schwäbisch Hall, Kreis
SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
SHK Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg, Kreis
SHL Suhl, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen)
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
SIG Sigmaringen, Kreis
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
SK Saalkreis in Halle, Kreis
SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
SLF Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis
3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
SLS Saarlouis, Kreis
SM Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis
SN Schwerin, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben F, G, I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim)
SO Soest, Kreis
SÖM Sömmerda, Kreis
SOK Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis
SON Sonneberg, Kreis
SP Speyer, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppen Ib, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein)
SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis
SR Straubing, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
Anl. II, Gruppen Ib und II
ST Steinfurt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
STD Stade, Kreis
STL Stollberg, Kreis
SU Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
SW Schweinfurt
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIb
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis
TF Teltow-Fläming in Zossen, Kreis
TIR Tirschenreuth, Kreis
TO Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3603
TS Traunstein, Kreis
TÜ Tübingen, Kreis
TUT Tuttlingen, Kreis
UE Uelzen, Kreis
UER Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis
UH Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis
UL Ulm Donau, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
UM Uckermark in Prenzlau, Kreis
UN Unna, Kreis
V Vogtlandkreis in Plauen, Kreis
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
VEC Vechta, Kreis
VER Verden in Verden Aller, Kreis
VIE Viersen, Kreis
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf, Kreis
WAK Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis
WB Wittenberg, Kreis
WE Weimar, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel, Kreis
WF Wolfenbüttel, Kreis
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
WND St. Wendel, Kreis
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode, Kreis
WSF Weißenfels, Kreis
WST Ammerland in Westerstede, Kreis
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
WTM Wittmund, Kreis
WÜ Würzburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis NZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WW Westerwald in Montabaur, Kreis
Z Zwickau, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
Zwickauer Land in Werdau, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
ZI Löbau-Zittau in Zittau, Kreis
ZW Zweibrücken, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AE Auerbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
AH Ahaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
AIB Bad Aibling, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
ALF Alfeld Leine, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld)
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.)
ANG Angermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3605
ANK Ostvorpommern in Anklam, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
APD Apolda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
AR Arnsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
ARN Arnstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ART Artern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AT Altentreptow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
AU Aue, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
BCH Buchen Odenwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum)
BED Brand-Erbisdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
BEL Belzig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BER Bernau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt)
BGD Berchtesgaden, Kreis
(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
Land in Bad Reichenhall;
Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
Land, Dienststelle Berchtesgaden)
BH Bühl Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)
BID Biedenkopf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
BIN Bingen/Rhein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
BIW Bischofswerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen)
BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen)
BNA Borna, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
BOG Bogen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
BOH Bocholt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
BRG Burg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
BRI Brilon, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
BRK Bad Brückenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
BRV Bremervörde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)
BSB Bersenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
BSK Beeskow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
BU Burgdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR Büren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn)
BÜZ Bützow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
BUL Burglengenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
BZA Bergzabern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)
CA Calau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
CR Crailsheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
DI Dieburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
DIN Dinslaken, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
DKB Dinkelsbühl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
DS Donaueschingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen)
DT Lippe in Detmold, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
DUD Duderstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3607
EB Eilenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch)
EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern)
EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim)
ECK Eckernförde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)
EG Eggenfelden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
EHI Ehingen Donau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
EIL Eisleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
EIN Einbeck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
EIS Eisenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
ERK Erkelenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
ESA Eisenach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
ESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.)
EUT Eutin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
EW Eberswalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
FAL Fallingbostel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)
FDB Friedberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
FEU Feuchtwangen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
FI Finsterwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
FKB Frankenberg Eder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
FLÖ Flöha, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
FOR Forst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
FRW Bad Freienwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)
FTL Freital, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde)
FÜS Füssen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
FW Fürstenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)
GA Gardelegen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim)
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)
GDB Gadebusch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GEL Geldern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern)
GEM Gemünden a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
GEO Gerolzhofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
GHA Geithain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
GHC Gräfenhainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
GLA Gladbeck, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
GMN Grimmen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
GN Gelnhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GNT Genthin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
GOA Sankt Goar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
GOH Sankt Goarshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
GRA Grafenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
GRH Großenhain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
GRI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
GRM Grimma, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
GRS Gransee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
GUB Guben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
GUN Gunzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen)
GV Grevenbroich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
GVM Grevesmühlen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GW Greifswald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3609
HAB Hammelburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
HC Hainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
HCH Hechingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)
HDL Haldensleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
HEB Hersbruck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
HET Hettstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
HGN Hagenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust)
HHM Hohenmölsen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels)
HIG Heiligenstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch)
HOG Hofgeismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
HOH Hofheim i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
HOR Horb Neckar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)
HOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)
HÜN Hünfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
HUS Husum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
HV Havelberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
HW Halle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
HZ Herzberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
IL Ilmenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)
IS Iserlohn, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn)
JB Jüterbog, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
JE Jessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
JEV Friesland in Jever, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever)
JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren)
KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
KEL Kehl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)
KEM Kemnath, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen)
KLZ Klötze, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)
KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)
KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)
KW Königs Wusterhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
KY Kyritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von A 1 bis N 999
Gruppe Ib von KA 1 bis LZ 99
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999
Gruppe IIIa von A 1000 bis D 9999
und
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von P 1 bis Z 999
Gruppe Ib von AA 1 bis JZ 99
von MA 1 bis ZZ 99
Gruppe II von AA 100 bis JZ 999
von MA 100 bis ZZ 999
Gruppe IIIa von E 1000 bis E 9999;
ausgenommen sind in allen Gruppen Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O und Q)
LAN Landau a. d. Isar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach)
LBS Lobenstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
LBZ Lübz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
LC Luckau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LE Lemgo, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
LEO Leonberg Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg)
LF Laufen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3611
LH Lüdinghausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld)
LIB Bad Liebenwerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
LIN Lingen in Lingen (Ems), Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen)
LK Lübbecke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke)
LN Lübben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LÖB Löbau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau)
LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP Lippstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in
Lüdenscheid Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Iserlohn Anl. II, Gruppen Ib und II)
LSZ Bad Langensalza, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
LÜD Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
LÜN Lünen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen)
LUK Luckenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
MAB Marienberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
MAI Mainburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg)
MAK Marktredwitz, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz)
MAL Mallersdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
MAR Marktheidenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
MC Malchin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)
MEG Melsungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen)
MER Merseburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
MGH Bad Mergentheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
MGN Meiningen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen)
MHL Mühlhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
MO Moers, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf)
MON Monschau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt und des Kreises Aachen in Würselen)
MT Westerwald in Montabaur, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
MÜB Münchberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
MÜL Müllheim Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim)
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
MY Mayen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen Anl. II, Gruppen Ia und II
Dienststelle Andernach Anl. II, Gruppe Ib)
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NAI Naila, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
NAU Nauen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
NEB Nebra, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-Neustadt)
NH Neuhaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg)
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
NMB Naumburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
NOR Norden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden)
NP Neuruppin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3613
NT Nürtingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
NY Niesky, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
NZ Neustrelitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)
OBB Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
OBG Osterburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
OC Bördekreis in Oschersleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)
OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
OR Oranienburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
OTW Ottweiler, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen)
OVI Oberviechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
OVL Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
OZ Oschatz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
PAR Parsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
PEG Pegnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
PER Perleberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PK Pritzwalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PN Pößneck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
PW Pasewalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
PZ Prenzlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
QFT Querfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
RC Reichenbach, Kreis
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
REH Rehau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
RDG Ribnitz-Damgarten, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
RID Riedenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim)
RIE Riesa, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
RL Rochlitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
RM Röbel/Müritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
RN Rathenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
ROD Roding, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
ROF Rotenburg Fulda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
ROK Rockenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)
ROS Rostock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan)
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
RSL Roßlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)
RU Rudolstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)
RY Rheydt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach)
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
SÄK Säckingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)
SAN Stadtsteinach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach)
SBG Strasburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
SCZ Schleiz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
SDH Sondershausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
SDT Schwedt/Oder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
SEB Sebnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3615
SEE Seelow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow)
SEF Scheinfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt a. d. Aisch)
SEL Selb, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen)
SFB Senftenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
SFT Staßfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)
SH Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offen-
bach, Stadt Offenbach)
SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
SLG Saulgau Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
SLN Schmölln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg)
SLÜ Schlüchtern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
SLZ Bad Salzungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
SMÜ Schwabmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)
SOB Schrobenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen)
SOG Schongau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
SOL Soltau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau)
SPB Spremberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
SRB Strausberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)
SRO Stadtroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
STB Sternberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
STO Stockach Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach)
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke)
SZB Schwarzenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
TE Tecklenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
TET Teterow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
TG Torgau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
TP Templin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
TT Tettnang Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
Überlingen)
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
Überlingen)
UEM Ueckermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
UFF Uffenheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d.
Aisch)
USI Usingen, Taunus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)
VAI Vaihingen Enz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
VIB Vilsbiburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
VIT Viechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
VOF Vilshofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)
VOH Vohenstrauß, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß)
WA Waldeck in Korbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne)
WAR Warburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg)
WAT Wattenscheid, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum)
WBS Worbis, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3617
WD Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
WDA Werdau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
WEG Wegscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
WER Wertingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)
WIS Wismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
WIZ Witzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
WK Wittstock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
WLG Wolgast, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
WMS Wolmirstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WOL Wolfach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)
WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen)
WOS Wolfstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)
WRN Waren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
WS Wasserburg a. Inn, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WSW Weißwasser, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WUR Wurzen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
WZ Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)
WZL Wanzleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
ZE Zerbst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
ZP Zschopau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
ZR Zeulenroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz)
ZS Zossen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
ZZ Zeitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3619
Anhang 2 (zu Artikel 3 Nr. 17)
Muster 6 – Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde Saisonkennzeichen gültig
über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung.
Sie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*) von: bis:
und/oder Nr. des Versicherungsscheins Schlüssel-Nr. des Versicherers Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Schlüssel-Nr. für Hersteller und Typ Fahrzeugart Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)
Vermerke des Versicherers Beginn des Versicherungsschutzes
zum Vers.-Vertrag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ab Tag der Zulassung/Zuteilung
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers oder
am:
Kennz. nach (mind. am Tag der Zulassung/Zuteilung)
§ 23 StVZO Ende des Versicherungsschutzes
bei roten Kennzeichen
oder
am:
rotes Kennz. bei Kurzzeitkennzeichen:
oder nach Tagen
Kurzzeit- (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)
Kennz.
Name und Anschrift
des Halters (wenn
abweichend vom
Versicherungs-
nehmer) *) ggf. vom Versicherer zu streichen
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anhang 3 (zu Artikel 3 Nr. 18)
Muster 7 – (§ 29a)
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs-
Bestätigung Herstellerfahrzeuge
für die Zulassungsbehörde über eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende – ausgenommen
Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse –
Fz-Hersteller nach § 29a StVZO
Anschrift des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes
Für Vermerke der Zulassungsbehörde
Ausgehändigt durch:
..........................................................................................................................
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung
Herstellerfahrzeuge
nach § 29a StVZO an den Versicherer
– ausgenommen
(nicht dem Fahrzeughalter Kraftomnibusse –
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes
Für Vermerke der Zulassungsbehörde
..........................................................., den ..........................................................
..........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3621
Anhang 4 (zu Artikel 3 Nr. 20a)
Muster 9 – Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Anzeige Amtliches Kennzeichen
(§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsbehörde
Nr. des Versicherungsscheins Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr
seit
abweichender Halter
§ 29c
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Anzeige
Kennz. nach
§ 23 StVZO
oder (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)
rotes Kennz.
Name und Anschrift
des Halters (wenn
abweichend vom
Versicherungs-
nehmer) wenn bekannt
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 11. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für
das folgende Gesetz beschlossen: den Immissionsschutz zuständigen Behörde Aus-
nahmen von Verboten oder Beschränkungen des
Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unauf-
Artikel 1 schiebbare und überwiegende Gründe des Wohls
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Allgemeinheit dies erfordern.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung (2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der stra-
zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom ßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimm-
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: ten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten
oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr
zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen
1. a) In der Inhaltsübersicht wird der Fünfte Teil wie folgt
nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten
gefasst:
beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz
„Fünfter Teil zuständige Behörde dies im Hinblick auf die ört-
Überwachung lichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche
und Verbesserung der Luftqualität, Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden.
§ 44 Überwachung der Luftqualität Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städ-
tebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47
§ 45 Verbesserung der Luftqualität
Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 46 Emissionskataster
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
§ 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverord- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nungen rates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem
§ 47a Lärmminderungspläne“. Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsver-
boten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder
b) In der Inhaltsübersicht wird für § 48a die Überschrift ausgenommen werden können, sowie die hierfür
wie folgt gefasst: maßgebenden Kriterien und die amtliche Kenn-
„Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immis- zeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Ver-
sionswerte“. ordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten
c) Das Inhaltsverzeichnis wird um die Angabe oder Personen ausgenommen sind oder ausge-
nommen werden können, wenn das Wohl der Allge-
„§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von meinheit oder unaufschiebbare und überwiegende
Rechtsverordnungen“ Interessen des Einzelnen dies erfordern.
ergänzt.
4. Die Überschrift vor § 44 wird wie folgt gefasst:
2. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder er- „Fünfter Teil
heblichen Abgasströmen, insbesondere bei Anla-
gen mit einem Abgasstrom von mehr als 50 000 m3 Überwachung und
je Stunde,“ gestrichen. Nach dem Wort „sollen“ Verbesserung der Luftqualität,
werden die Wörter „unter Berücksichtigung von Art Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne“.
und Gefährlichkeit dieser Stoffe“ eingefügt.
5. § 44 wird wie folgt gefasst:
3. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 44
„§ 40 Überwachung der Luftqualität
Verkehrsbeschränkungen (1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die
zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchun-
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde be-
gen nach den Anforderungen der Rechtsverordnun-
schränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr
gen nach § 48a Abs. 1 oder 1a durch.
nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vor-
schriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßen- bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete fest-
zulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom
27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqua- von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der
lität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in deutsches Recht. Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3623
hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum schritten werden, hat die zuständige Behörde einen
oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Ent- Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maß-
stehung der Luftverunreinigungen und ihrer Aus- nahmen kurzfristig zu ergreifen sind. Die im Aktions-
breitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet
sind.“ sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu
verringern oder den Zeitraum, während dessen die
6. § 45 wird wie folgt gefasst: Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktions-
pläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach
„§ 45
Absatz 1 sein.
Verbesserung der Luftqualität
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erfor- durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a
derlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten
eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet
Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören im Sinne des § 44 Abs. 2 sonstige schädliche
insbesondere Pläne nach § 47. Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zustän-
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei
der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der
a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und
von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen; sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz berücksichtigen.
von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitneh- (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Ver-
mer am Arbeitsplatz verstoßen; ursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes
c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu
der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursa- richten, die zum Überschreiten der Immissions-
chen.“ werte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne
des § 44 Abs. 2 zu sonstigen schädlichen Umwelt-
7. § 46 wird wie folgt gefasst: einwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach
Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr
„§ 46 erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den
Emissionskataster zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrs-
behörden festzulegen. Werden Immissionswerte
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist
sen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen.
ist, stellen die zuständigen Behörden Emissions-
Werden Immissionswerte durch Emissionen über-
kataster auf.“
schritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht
werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch
8. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustel-
„§ 46a len.
Unterrichtung der Öffentlichkeit (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechts- Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2
verordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luft- entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstel-
qualität zu informieren. Überschreitungen von in lung zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffent-
Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 als Immis- lichkeit zugänglich sein.
sionswerte festgelegten Alarmschwellen sind der (6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absät-
Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unver- zen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder
züglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger
auf andere Weise bekannt zu geben.“ öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder
nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
9. § 47 wird wie folgt gefasst: Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegun-
gen vorgesehen, haben die zuständigen Planungs-
„§ 47
träger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
Luftreinhaltepläne,
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen
Aktionspläne, Landesverordnungen
bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten
nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenz- werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a
werte einschließlich festgelegter Toleranzmargen Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzu-
überschritten, hat die zuständige Behörde einen schreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebie-
Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforder- ten bestimmte
lichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben wer-
von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforde-
den dürfen,
rungen der Rechtsverordnung entspricht.
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine
Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen über- bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
oder erhöhten betriebstechnischen Anforderun- Beschluss des Bundestages wird der Bundesregie-
gen genügen müssen, rung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur be- Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
schränkt verwendet werden dürfen, Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die
unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zugeleitet.“
zur Überschreitung der Immissionswerte beizutra-
gen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten ent- Als Folge werden in § 48a Abs.1 die Sätze 3 und 4
sprechend.“ gestrichen und das Inhaltsverzeichnis um die An-
gabe „§ 48b Beteiligung des Bundestages beim
10. a) § 47a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Erlass von Rechtsverordnungen“ ergänzt.
„Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumord-
nung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen 12. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berück-
„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
sichtigen.“
men in Gebieten, in denen die in Rechtsverord-
nungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissions-
10. b) § 47a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: grenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der
„(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.“ Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung
der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu
11. a) Die Überschrift vor § 48a wird wie folgt gefasst: berücksichtigen.“
„§ 48a
12. a) In § 52 Abs. 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz
Rechtsverordnungen über
nach den Wörtern „einer nicht genehmigungsbe-
Emissionswerte und Immissionswerte“.
dürftigen Anlage“ folgende Wörter eingefügt:
11. b) In § 48a wird hinter Absatz 1 folgender neuer Ab- „außerhalb des Überwachungssystems nach der
satz 1a eingefügt: Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes“.
„(1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaften hinaus kann
die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten 13. In § 62 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „48a“ die
Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechts- Angabe „Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 1a oder 3“ ein-
verordnungen über die Festlegung von Immissions- gefügt.
werten für weitere Schadstoffe einschließlich der
Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur
Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und
Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen Artikel 2
kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu
unterrichten ist.“ Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
11. c) Nach § 48a wird folgender neuer § 48b eingefügt: Kraft.
„§ 48b
Beteiligung des Bundestages
beim Erlass von Rechtsverordnungen Artikel 3
Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Geset- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
zes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immis-
erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die sionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3625
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. September 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) 1)
Vom 11. September 2002
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immis- § 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 13 Berichtspflichten
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen Abs. 3 durch
§ 14 Prüfpflicht
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundes- Zweiter Teil
tages: Ozonregelungen
§ 15 Schwellenwerte für Ozon
Inhaltsübersicht
§ 16 Bezugszeitraum
Erster Teil § 17 Probenahmestellen
Immissionswerte, Beurteilung, § 18 Messverfahren und Berichterstattung
Maßnahmen und Informationspflichten
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle Dritter Teil
für Schwefeldioxid
Schlussvorschriften
§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdio-
xid (NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid
§ 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schweb-
staub und Partikel (PM10) Verzeichnis der Anlagen
§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Blei Anlage 1 – Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der
Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
§ 6 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Benzol
(NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),
§ 7 Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge für Kohlen- Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb
monoxid eines Gebiets oder Ballungsraums
§ 8 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität Anlage 2 – Lage der Probenahmestellen für Messungen von
§ 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,
und Ballungsräume Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
§ 10 Beurteilung der Luftqualität Anlage 3 – Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der
Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von
§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und
Ballungsräumen Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol und
1)
Kohlenmonoxid in der Luft
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates
80/779/EWG vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luft- Anlage 4 – Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der
qualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub (ABl. EG Nr. L 229 S. 30), Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
geändert durch Richtlinien des Rates 89/427/EWG vom 21. Juni 1989
(ABl. EG Nr. L 201 S. 53), 82/884/EWG vom 3. Dezember 1982 betref- Anlage 5 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzen-
fend einen Grenzwert für den Bleigehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 378 S. 15) tration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
und 85/203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stick-
stoffdioxid (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei,
Artikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie der Benzol und Kohlenmonoxid
Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Be-
urteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), der Anlage 6 – In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu
Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefel- berücksichtigende Informationen
dioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
(ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Anlage 7 – Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschrei-
Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Benzol und ten von Alarmschwellen für Schwefeldioxid und
Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L 313 S. 12, ABl. EG Nr. L 111 Stickstoffdioxid
S. 31) und der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992
über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in deut- Anlage 8 – Mindestangaben für die Information der Öffentlich-
sches Recht. keit bei erhöhten Ozonkonzentrationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3627
Erster Teil §2
Immissionswerte, Beurteilung, Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge
Maßnahmen und Informationspflichten und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
(1) Für Schwefeldioxid dürfen bis zum 31. Dezember
§1 2004 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschritten
Begriffsbestimmungen werden:
Im Sinne des ersten Teils dieser Verordnung bedeuten a) für das Jahr 80 µg/m3 (Median der während eines Jah-
res gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeord-
1. „Wert“ die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft;
neten Wert für Schwebstaub von mehr als 150 µg/m3
2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luft- (Median der während eines Jahres gemessenen
qualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage Tagesmittelwerte),
oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien,
die in dieser Verordnung genannt sind; b) für das Jahr 120 µg/m3 (Median der während eines
Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem
3. „Immissionsgrenzwert“ einen Wert für einen be- zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder
stimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der gleich 150 µg/m3 (Median der während eines Jahres
§§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzu- gemessenen Tagesmittelwerte),
halten ist und danach nicht überschritten werden darf;
c) für die Winterperiode 130 µg/m3 (Median der im Winter
4. „Alarmschwelle“ einen Wert, bei dessen Überschrei- gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne-
tung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr ten Wert für Schwebstaub von mehr als 200 µg/m3
für die menschliche Gesundheit besteht; (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte),
5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen abneh-
d) für die Winterperiode 180 µg/m3 (Median der im Winter
menden Wert, um den der Immissionsgrenzwert
gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeord-
innerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen
neten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von
200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tages-
Luftreinhalteplänen zu bedingen;
mittelwerte),
6. „Gebiet“ ein von den zuständigen Behörden festge-
legter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9 e) für das Jahr 250 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-
Abs. 2 dieser Verordnung; häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen
Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für
7. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000 Schwebstaub von mehr als 350 µg/m3 (98-Prozent-
Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jah-
besteht oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren res gemessenen Tagesmittelwerte) und
Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohner-
dichte von 1 000 Einwohnern oder mehr je Quadrat- f) für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-
kilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen
und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für
Quadratkilometern darstellen; Schwebstaub kleiner oder gleich 350 µg/m3 (98-Pro-
zent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines
8. „Stickstoffoxide“ die Summe von Stickstoffmonoxid Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).
und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als
Teile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt als Stick- (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt
stoffdioxid in µg/m3; der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über eine volle
Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert
9. „PM10“ die Partikel, die einen größenselektierenden
Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen 350 µg/m3
Durchmesser von 10 µm einen Abscheidegrad von bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
50 Prozent aufweist;
(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-
10. „PM2,5“ die Partikel, die einen größenselektierenden
trägt die Toleranzmarge 90 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
Durchmesser von 2,5 µm einen Abscheidegrad von
bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 30 µg/m3.
50 Prozent aufweist;
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt
11. „Obere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb
der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden,
dessen eine Kombination von Messungen und
d.h. einen Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr, gemittelte
Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität
Immissionsgrenzwert
angewandt werden kann;
12. „Untere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb 125 µg/m3
dessen für die Beurteilung der Luftqualität nur Modell- bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
rechnungen oder Schätzverfahren, die den Genauig-
(5) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissi-
keitsanforderungen der Anlage 4 entsprechen, ange-
onsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winter-
wandt zu werden brauchen;
halbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März
13. „Naturereignisse“ Vulkanausbrüche, Erdbeben, geo- des Folgejahres)
thermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme oder
die atmosphärische Aufwirbelung oder den atmos- 20 µg/m3.
phärischen Transport natürlicher Partikel aus Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten
Trockengebieten. dieser Verordnung eingehalten werden.
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
(6) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über §4
eine volle Stunde gemittelt Immissionsgrenzwerte und Toleranz-
500 µg/m3, margen für Schwebstaub und Partikel (PM10)
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den (1) Für Schwebstaub betragen die Immissionsgrenzwer-
von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung ein- te bis zum 31. Dezember 2004 150 µg/m3 (arithmetisches
gerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in Mittel aller während eines Jahres gemessenen Tagesmit-
einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern telwerte) und 300 µg/m3 (95-Prozent-Wert der Summen-
oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsen- häufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tages-
tativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen. mittelwerte).
(7) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-
Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stun-
Druck von 101,3 kPa. den gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
50 µg/m3,
§3 bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen Eine Probenahmezeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ist anzu-
für Stickstoffdioxid (NO2), Immissions- streben.
grenzwert für Stickstoffoxide (NOx) (3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-
und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid trägt die Toleranzmarge 15 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissions- dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
grenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 µg/m3 (98- bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 5 µg/m3.
Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den (4) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-
während eines Jahres gemessenen Mittelwerten über eine trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalen-
Stunde oder kürzere Zeiträume). derjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- 40 µg/m3.
trägt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine volle
(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 be-
Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoff-
trägt die Toleranzmarge 4,8 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dioxid (NO2)
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
200 µg/m3 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 1,6 µg/m3.
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
§5
(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2
beträgt die Toleranzmarge 80 µg/m3 ab dem Inkrafttreten Immissionsgrenzwerte
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 und Toleranzmargen für Blei
bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 µg/m3. (1) Für Blei beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt 31. Dezember 2004 – ausgedrückt als Jahresmittelwert –
der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr 2 µg/m3.
gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be-
40 µg/m3. trägt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalen-
(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 derjahr gemittelte Immissionsgrenzwert
beträgt die Toleranzmarge 16 µg/m3 ab dem Inkrafttreten 0,5 µg/m3.
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
(3) In der Nachbarschaft bestimmter industrieller Quel-
bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 µg/m3.
len an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle
(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissions-
Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick- grenzwert ab 1. Januar 2005
stoffoxide (NOx)
1,0 µg/m3
30 µg/m3. im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derartigen
Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für
dieser Verordnung eingehalten werden. Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der
(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständi-
ge Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt
über eine volle Stunde gemittelt
worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenz-
400 µg/m3, wert des Absatzes 2 ab 1. Januar 2010 eingehalten werden.
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den (4) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-
von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung ein- trägt die Toleranzmarge 0,3 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
gerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 0,1 µg/m3.
oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsen-
(5) In den Fällen des Absatzes 3 beträgt die Toleranz-
tativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen. marge, bezogen auf den ab 1. Januar 2010 einzuhalten-
(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den den Grenzwert, 0,4 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser
Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis
Druck von 101,3 kPa. zum 1. Januar 2010 jährlich stufenweise um 0,05 µg/m3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3629
§6 die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen
Immissionsgrenzwerte Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst,
und Toleranzmarge für Benzol während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die
Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden
(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit be- Tages zugrunde gelegt werden.
trägt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalen-
derjahr gemittelte Immissionsgrenzwert (4) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Norm-
zustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck
5 µg/m3. von 101,3 kPa.
(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be-
trägt die Toleranzmarge 5 µg/m3 ab dem Inkrafttreten §8
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2006 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität
bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 µg/m3.
Die zuständigen Behörden haben Ausgangsbeurteilungen
(3) Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten für die Bestandsaufnahme der Luftqualität als Grundlage für
Immissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund die Ermittlungen nach § 10 durchzuführen. Liegen nicht für
standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen
maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe der Schadstoffwerte vor, haben die zuständigen Behörden
Windgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde die erforderlichen Messungen, Untersuchungen und Beur-
Bedingungen, schwierig und würde die Anwendung der teilungen in der Weise durchzuführen, dass ihnen diese
Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Angaben für die in den §§ 6 und 7 genannten Schadstoffe
Problemen führen, so bittet das Bundesministerium für bis zum 13. Oktober 2002, für die Einstufung der Gebiete
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag und Ballungsräume nach § 9 Abs. 2 vorliegen. Die Bundes-
dieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
höchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist schutz und Reaktorsicherheit die für die Ausgangsbeurtei-
des Absatzes 1. Zu diesem Zweck lung bezüglich der Stoffe nach den §§ 6 und 7 verwendeten
– benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete und Methoden und Verfahren bis zu diesem Datum mit.
Ballungsräume,
§9
– erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die
Verlängerung gerechtfertigt ist, Festlegung der Ballungsräume und
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume
– weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren
Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für die
betreffenden Schadstoffe und zur weitest möglichen jeweils in Absatz 1 festgesetzten Immissionsgrenzwerte
Eingrenzung des Gebiets, in dem der Immissions- der §§ 2 bis 5.
grenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und (2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume
– skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklungen fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie
im Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maßnah- folgt ein:
men. Gebiete und Ballungsräume
Der während dieser Verlängerung zulässige Immissions- 1. mit Werten oberhalb der Summe von Immissions-
grenzwert für Benzol darf 10 µg/m3 nicht überschreiten. grenzwert und Toleranzmarge;
(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den 2. mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis
Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem einschließlich dem Wert aus Summe von Immissions-
Druck von 101,3 kPa. grenzwert und Toleranzmarge;
3. mit Werten gleich oder unterhalb des Immissions-
§7
grenzwertes.
Immissionsgrenzwert
(3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf
und Toleranzmarge für Kohlenmonoxid
Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II über-
(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit prüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzen-
beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende Immissions- tration der Schadstoffe früher überprüft.
grenzwert, der nach Absatz 3 als höchster Achtstunden-
(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestel-
mittelwert zu ermitteln ist,
len aus, die
10 mg/m3.
– für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind;
(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be- für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefel-
trägt die Toleranzmarge 6 mg/m3 ab dem Inkrafttreten dioxid nach § 2 Abs. 5 Anwendung,
dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003
– für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für
bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 2 mg/m3.
diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoff-
(3) Der höchste Achtstundenmittelwert der Konzentrati- oxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.
on eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden Acht-
stundenmittelwerte geprüft werden, die aus Einstunden- § 10
mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden.
Jeder auf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert Beurteilung der Luftqualität
gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d.h., dass (1) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für
der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimmten
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nachfolgen- – für die Probenahme und Analyse von Schwebstaub in
den Absätze zu beurteilen. Die Einstufung jedes Gebiets Anlage IV nach Tabelle B ii der Richtlinie 80/779/EWG,
oder Ballungsraums für Zwecke der Anwendung der – für die Probenahme und Messung der PM10-Konzen-
Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem tration in Anlage 5 Abschnitt IV,
Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei
signifikanten Änderungen der Konzentration der Schad- – für die Analyse und Probenahme von Benzol und Koh-
stoffe früher überprüft. lenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII
festgelegt. Andere Probenahme- und Analysemethoden
(2) Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung der
sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse
Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen
mit der Referenzmethode gewährleistet ist.
nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen
(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass insge-
– in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1
samt ausreichend Probenahmestellen zur Bereitstellung
festgelegten unteren Beurteilungsschwellen über-
von Daten über die PM2,5-Konzentration eingerichtet und
schreiten,
betrieben werden. Anzahl und Lage dieser Probenahme-
– in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwellen stellen sind so zu bestimmen, dass die PM2,5-Konzentra-
festgelegt sind, tionen im Bundesgebiet repräsentativ erfasst werden.
Soweit möglich sollen diese Probenahmestellen mit den
– in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 fest-
Probenahmestellen für die PM10-Konzentration zusam-
gelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten.
mengelegt werden. Über die Einzelheiten stimmen sich
Unbeschadet des Satzes 1 müssen auch Messungen zur die Länder untereinander ab.
Überwachung der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes (10) Die zuständigen Behörden können Probenahme-
des § 4 Abs. 1 für Schwebstaub bis zu dem dort festgeleg- stellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luft-
ten Termin durchgeführt werden. Um angemessene Infor- qualität gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in
mationen über die Luftqualität zu erhalten, können für ihre Bezug auf PM10-Konzentrationen auch verwenden, um die
Beurteilung ergänzende Modellrechnungen durchgeführt Konzentrationen von Schwebstaub zu erfassen und die
werden. Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 4 Abs. 1 für
(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombinati- Schwebstaub insgesamt nachzuweisen, wobei jedoch für
on von Messungen und Modellrechnungen angewandt die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfassten
werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeit- Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind. Die
raum zwischen der oberen und der unteren Beurteilungs- zuständigen Behörden verwenden diese Probenahme-
schwelle liegen. Die Modellrechnungen müssen den stellen und sonstige Methoden auch, um Daten zum
Anforderungen der Anlage 4 genügen. Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zu erfassen.
(4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungs-
schwelle liegen, genügen für ihre Beurteilung Modellrech- (11) Die zuständigen Behörden
nungen oder Schätzverfahren. In diesem Fall und in – zeichnen bis zum 31. Dezember 2003 an einigen von
solchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informa- ihnen ausgewählten Probenahmestellen, die repräsen-
tionen von ortsfesten Probenahmestellen durch Informa- tativ für die Luftqualität in bewohnten Gebieten in der
tionen aus anderen Quellen, wie Emissionskatastern, Nähe von Emissionsquellen sind und an denen stünd-
orientierenden Messungen oder Ergebnissen aus Modell- lich gemittelte Konzentrationen gemessen werden,
rechnungen, ergänzt werden, müssen die Ergebnisse der auch Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als
Messungen und anderer Verfahren die Anforderungen der Zehnminutenmittel auf, sofern eine Probenahmestelle
Anlage 4 erfüllen. aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgewählt wurde;
(5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten – ermitteln bis zum 31. Dezember 2003 Daten darüber,
Probenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die Werte wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentra-
mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität bestimmt werden tionen für Schwefeldioxid den Wert von 500 µg/m3
können. überschritten haben, an wie vielen Tagen innerhalb des
Kalenderjahres dies vorkam, an wie vielen dieser Tage
(6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luftqualität
gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen
sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Qualitäts-
an Schwefeldioxid den Wert von 350 µg/m3 überschrit-
anforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen.
ten haben und welche über zehn Minuten gemittelte
(7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestel- Höchstkonzentration gemessen wurde;
len zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schad-
– stellen hinsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich
stoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Krite-
Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum
rien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Mindestzahl der
98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand
ortsfesten Probenahmestellen für die Messung der Kon-
der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr
zentrationen jedes relevanten Schadstoffes, die in jedem
berechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist
Gebiet oder Ballungsraum einzurichten sind, in dem Mes-
entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG zu
sungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über
berechnen.
die Konzentration in dem Gebiet oder Ballungsraum aus-
schließlich durch Messungen gewonnen werden. § 11
(8) Die Referenzmethoden sind Luftreinhaltepläne, Aktionspläne,
– für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid Listen von Gebieten und Ballungsräumen
und Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und (1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im
Analyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III, Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3631
bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 (7) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-
und § 7 genannten Werte. Die zuständigen Behörden stel- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
len die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen heit über die nach Landesrecht zuständige Behörde
die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die
von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschrei- Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der
ten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Tole- Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus
ranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. In
denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissions- diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Über-
grenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume schreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile aus natür-
des Satzes 1 behandelt. lichen Quellen zurückzuführen sind. Die Ergebnisse der
Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der
(2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der
Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. In diesem Fall
Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines
sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von
oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissions-
Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn
grenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und
die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere
Toleranzmarge liegen.
Ursachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen
(3) Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1 Quellen zurückzuführen ist.
genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens
(8) Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete
die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhaltepläne
und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte
zur Verringerung der Konzentration von PM10 müssen
eingehalten oder unterschritten werden. Die zuständigen
auch auf die Verringerung der Konzentration von PM2,5
Behörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und
abzielen.
Ballungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang
(4) Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten
der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten
Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, kön- bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Pla-
nen je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und so- nungen.
weit erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, ein-
schließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu § 12
der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte und/oder Alarmschwellen beitragen. Im Falle der Unterrichtung der Öffentlichkeit
Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten (1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit
sind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung und Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen,
dieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen der Be-
durchzuführen. troffenen, gefährdeten Personengruppen und anderen mit
(5) Die zuständigen Behörden können dem Bundes- dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- aktuelle Informationen über die Konzentration der in den
heit über die nach Landesrecht zuständige Behörde §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe in geeigneter Form zur
Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Verfügung.
Konzentration von PM10 die Immissionsgrenzwerte des- (2) Die zuständigen Behörden aktualisieren täglich die
halb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldio-
Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. In die- xid, Stickstoffdioxid und Partikeln in der Luft. Bei stündlich
sem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden, gemittelten Werten für Schwefeldioxid und Stickstoff-
dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen dioxid aktualisieren sie die Informationen stündlich; die
zurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen stündliche Aktualisierung kann unterbleiben, wenn die
getroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie zuständigen Behörden zwingende Gründe haben, nach
möglich zu verringern. In diesen Gebieten und Ballungs- denen diese Aktualisierung nicht möglich ist. Informatio-
räumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn nen über die Konzentrationen von Blei in der Luft aktuali-
die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 sieren sie auf der Grundlage von Messungen der letzten
auf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht. drei Monate.
(6) Die zuständigen Behörden können dem Bundes- (3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informa-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- tionen über die Konzentration von Benzol in der Luft, aus-
heit über die nach Landesrecht zuständige Behörde gedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate mindes-
Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die tens alle drei Monate und, soweit dies möglich ist, monat-
Immissionsgrenzwerte für PM10 infolge von Naturereignis- lich.
sen überschritten werden, die gegenüber dem normalen,
(4) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informa-
durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu
tionen über die Konzentration von Kohlenmonoxid in der
signifikant höheren Konzentrationen führen. Im Falle des
Luft, ausgedrückt als höchster gleitender Achtstunden-
Satzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung
mittelwert, täglich und, soweit dies möglich ist, stündlich.
von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet,
wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf (5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine ange-
andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist. messene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle
Die Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nach- Überschreitungen der Konzentrationen von Immissions-
zuweisen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der grenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2
Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2
bekannt zu geben. bis 5, §§ 6 und 7 angegebenen Mittelungszeiträume erge-
3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
ben haben, anzugeben und zu bewerten. Diese Bewer- Quellen von PM10 und dem Nachweis, dass die Über-
tung soll auch Aussagen über mögliche gesundheitliche schreitungen auf die dort genannten aufgewirbelten Parti-
Auswirkungen der Überschreitungen enthalten. kel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen
(6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarm- zur Verringerung der Konzentrationen getroffen worden
schwellen überschritten, informieren die zuständigen sind.
Behörden die Öffentlichkeit darüber. Diese Informationen (3) Soweit Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10
müssen mindestens die in der Anlage 7 genannten Anga- aufgrund erhöhter Konzentrationen infolge von Naturer-
ben enthalten. eignissen überschritten waren, weisen die zuständigen
(7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach § 11 wer- Behörden dies dem Bundesministerium für Umwelt,
den der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 genannten Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes-
Organisationen zugänglich gemacht. recht zuständige Behörde nach.
(4) Soweit Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 7
§ 13 benannt wurden, übermitteln die zuständigen Behörden
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Berichtspflichten Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige
(1) Für die Berichterstattung an die Kommission der Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach Jah-
Europäischen Gemeinschaften übermitteln die zuständi- resende eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume
gen Behörden über die nach Landesrecht zuständige zusammen mit Informationen über die dortigen Konzen-
Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- trationen und Quellen von Schwefeldioxid sowie dem
schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftrag- Nachweis, dass die Überschreitungen auf erhöhte Konzen-
ten Stelle: trationen aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind.
1. die für die Durchführung dieser Verordnung zuständi- (5) Solange die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1,
gen Stellen; des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 gelten,
ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen
2. bis zum 13. Oktober 2002 die Methoden, die zur Aus-
dieser Immissionsgrenzwerte und übermitteln dem Bun-
gangsbeurteilung nach § 8 für die Stoffe der §§ 6 und 7
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
verwendet wurden;
cherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde
3. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende, bis zum 31. Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr
die Liste der nach den §§ 9 und 11 festgelegten Ge- die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von
biete und Ballungsräume; Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten
4. soweit Alarmschwellen überschritten wurden, spätes- Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.
tens zwei Monate danach Informationen über die
festgestellten Werte und über die Dauer der Über- § 14
schreitungen; Prüfpflicht
5. soweit die Summen von Immissionsgrenzwerten und Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die
Toleranzmargen überschritten wurden, Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen
– spätestens sieben Monate nach Jahresende die Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5,
festgestellten Werte und die Zeitpunkte oder Zeit- § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7 im Zeitraum
räume ihres Auftretens sowie die Ursachen für zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den dort
jeden einzelnen festgestellten Fall, genannten Kalenderdaten für das Wirksamwerden dieser
Immissionsgrenzwerte überschreitet, hat die zuständige
– spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in
Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen zur fristgerechten Ein-
dem die Werte festgestellt wurden, die Luftreinhal-
haltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind.
tepläne nach § 11 Abs. 3 zur Einhaltung der Immis-
sionsgrenzwerte ab den vorgesehenen Zeitpunkten
und
Zweiter Teil
– alle drei Jahre zum 30. September den Stand der
Ozonregelungen
Durchführung der mitgeteilten Luftreinhaltepläne;
6. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende, § 15
die Daten nach § 10 Abs. 11 zweiter und dritter
Spiegelstrich. Schwellenwerte für Ozon
Gibt es für einen bestimmten Stoff keine Toleranzmarge, (1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92/72/EWG
tritt an die Stelle der Überschreitung der Summe von des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die
Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge die Überschrei- Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992
tung des Immissionsgrenzwertes. werden folgende Schwellenwerte für die Ozonkonzentra-
tion in der Luft festgesetzt:
(2) Sind Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5
benannt worden, übermitteln die zuständigen Behörden 1. Schwellenwert für den Gesundheitsschutz im Falle
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und länger andauernder Verschmutzungsfälle: 110 µg/m3
Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle als Mittelwert während acht Stunden;
über die nach Landesrecht zuständige Behörde jährlich 2. Schwellenwerte für den Schutz der Vegetation:
und spätestens sieben Monate nach Jahresende eine
Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit a) 200 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde und
Informationen über die dortigen Konzentrationen und b) 65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3633
3. Schwellenwert für die Unterrichtung der Öffentlichkeit § 18
über mögliche begrenzte und vorübergehende ge- Messverfahren und Berichterstattung
sundheitliche Auswirkungen bei besonders empfind-
lichen Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der Luft
Exposition: 180 µg/m3 als Mittelwert während einer ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung der Mess-
Stunde; ergebnisse sowie zur Berichterstattung Artikel 6 der Richt-
linie 92/72/EWG anzuwenden. Andere Probenahme- und
4. Schwellenwert für die Auslösung des Alarmsystems Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit
zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesund- der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist.
heit im Falle einer kurzen Exposition: 360 µg/m3 als Für die Berichterstattung ist der Mittelwert des § 15 Abs. 1
Mittelwert während einer Stunde. Satz 1 über acht Stunden gleitend anzugeben.
Die Schwellenwerte sind in Mikrogramm je Kubikmeter
für eine Temperatur von 293 K und einen Druck von § 19
101,3 kPa angegeben. Unterrichtung der Öffentlichkeit
(2) Die Konzentrationen müssen kontinuierlich ge- Werden die Schwellenwerte zur Unterrichtung der
messen werden. Der Mittelwert des Absatzes 1 Nr. 1 ist Öffentlichkeit und für die Auslösung des Warnsystems für
gleitend ohne Überlappung; er wird viermal täglich an- die Ozonkonzentration in der Luft überschritten, so ist die
hand der Achtstundenwerte (0.00 bis 8.00 Uhr, 8.00 Öffentlichkeit gemäß Anlage 8 durch Rundfunk, Fernse-
bis 16.00 Uhr, 16.00 bis 24.00 Uhr und 12.00 bis 20.00 Uhr) hen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen zu
berechnet. unterrichten.
§ 16 Dritter Teil
Bezugszeitraum Schlussvorschriften
Für Ozon beginnt der jährliche Bezugszeitraum am
§ 20
1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalender-
jahres. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 17 Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Probenahmestellen
(Verordnung über Immissionswerte) vom 26. Oktober
Die zuständigen Behörden haben Ozonprobenahme- 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch die Verordnung
stellen einzurichten und zu betreiben. vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anlage 1
Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
I. O b e r e u n d u n t e r e B e u r t e i l u n g s s c h w e l l e n
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Schwefeldioxid
| Gesundheitsschutz
| Ökosystemschutz
Obere Beurteilungsschwelle
|| ||
60 % des 24-Stunden-Immissions- 60 % des Winter-Immissions-
grenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes
|| öfter als 3-mal im Kalenderjahr
überschritten werden)
|| (12 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle
|| ||
40 % des 24-Stunden-Immissions- 40 % des Winter-Immissions-
grenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes
|| öfter als 3-mal im Kalenderjahr
überschritten werden)
|| (8 µg/m3)
b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
|| Gesundheitsschutz
(NO2)
|| Gesundheitsschutz
(NO2)
|| Vegetationsschutz
(NOx)
Obere
Beurteilungsschwelle
|| missionsgrenzwertes
||
70 % des 1-Stunden-Im- 80 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
|| 80 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
|| (140 µg/m3 dürfen nicht
öfter als 18-mal im Kalen-
|| (32 µg/m3)
|| (24 µg/m3)
|| derjahr überschritten
werden)
|| ||
Untere
Beurteilungsschwelle
|| missionsgrenzwertes
||
50 % des 1-Stunden-Im- 65 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
|| 65 % des Jahres-Immis-
sionsgrenzwertes
|| (100 µg/m3 dürfen nicht
öfter als 18-mal im Kalen-
|| (26 µg/m3)
|| (19,5 µg/m3)
|| derjahr überschritten
werden)
|| ||
c) Partikel
| Gesundheitsschutz
| Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle
|| 60 % des 24-Stundenwertes
(30 µg/m3 dürfen nicht öfter
|| 14 µg/m3 als Jahresmittelwert
|| als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)
||
Untere Beurteilungsschwelle
|| 40 % des 24-Stundenwertes
(20 µg/m3 dürfen nicht öfter
|| 10 µg/m3 als Jahresmittelwert
|| als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)
||
d) Blei
| Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle
| 70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle
| 50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3)
e) Benzol
| Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle
| 70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle
| 40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3635
f) Kohlenmonoxid
| Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle
| 70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle
| 50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3)
II. E r m i t t l u n g d e r Ü b e r s c h r e i t u n g d e r o b e r e n u n d u n t e r e n B e u r t e i l u n g s s c h w e l l e n
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vor-
hergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als über-
schritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich
zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere
Regelung.
Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Mess-
kampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch
sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen
der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anlage 2
Lage der Probenahmestellen für Messungen
von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,
Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.
I. Großräumige Standortkriterien
a) Schutz der menschlichen Gesundheit
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen wer-
den, sollten so gelegt werden, dass
iii) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchs-
ten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeit-
raum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwertes Rechnung trägt;
iii) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchs-
ten Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt
oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein
repräsentativ sind;
iii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen
werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.
Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und klein-
räumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine
Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindes-
tens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für
städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.
Die Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in
ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen, falls
dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
b) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation
vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von
anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Pro-
benahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens
1 000 km2 repräsentativ ist. Unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten kann vorgesehen wer-
den, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren
umgebenden Bereich repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.
II. Lokale Standortkriterien
Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
– Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine den Luftstrom beein-
flussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der Regel einige
Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für
die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
– Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden ange-
ordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gele-
gener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.
– Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von
Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
– Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden
wird.
– Probenahmestellen für den Verkehr sollten
– in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte
des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein;
– für Stickstoffdioxid- und Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;
– zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der Bauflucht-
linie repräsentativ sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3637
Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:
– Störquellen;
– Sicherheit gegen äußeren Eingriff;
– Zugänglichkeit;
– vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
– Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
– bebauungsplanerische Anforderungen.
III. D o k u m e n t a t i o n u n d Ü b e r p r ü f u n g d e r S t a n d o r t w a h l
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien
der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig über-
prüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin
erfüllt sind.
3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anlage 3
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl
der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von
Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx),
Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
I. M i n d e s t z a h l d e r P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e M e s s u n g e n z u r B e u r t e i l u n g d e r
Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesund-
heit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste
Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
a) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)
Bevölkerung des
Ballungsraums oder
|| Falls die maximale Konzen-
tration die obere Beurtei-
|| Falls die maximale Konzen-
tration zwischen der oberen
|| Für SO2 und NO2 in
Ballungsräumen, in denen
Gebiets (Tausend)
|| lungsschwelle überschreitet
|| und der unteren Beurtei-
lungsschwelle liegt
|| die maximale Konzentration
unter der unteren Beurtei-
| | | lungsschwelle liegt
0-250
| 1
| 1
| nicht anwendbar
250-499
| 2
| 1
| 1
500-749
| 2
| 1
| 1
750-999
| 3
| 1
| 1
1 000-1 499
| 4
| 2
| 1
1 500-1 999
| 5
| 2
| 1
2 000-2 749
| 6
| 3
| 2
2 750-3 749
| 7
| 3
| 2
3 750-4 749
| 8
| 4
| 2
4 750-5 999
| 9
| 4
| 2
>6 000
| 10
| 5
| 3
|| Für Benzol, Kohlen-
monoxid, NO2 und
|| ||
|| Partikel: einschließlich
mindestens einer Mess-
|| ||
|| station für städtische
Hintergrundquellen und
|| ||
|| einer Messstation für
den Verkehr
|| ||
b) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen
für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der
Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.
II. M i n d e s t z a h l d e r P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e M e s s u n g e n z u r B e u r t e i l u n g d e r
Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der
Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen
Falls die maximale Konzentration die obere
Beurteilungsschwelle überschreitet
|| Falls die maximale Konzentration zwischen der
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km2
| 1 Station je 40 000 km2
Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Ver-
teilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3639
Anlage 4
Datenqualitätsziele und
Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
I. D a t e n q u a l i t ä t s z i e l e
Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden sowie
der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungsprogramme.
|| Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
und Stickstoffoxide
|| Partikel und Blei
Kontinuierliche Messung 1)
Genauigkeit
|| 15 %
|| 25 %
Mindestdatenerfassung
| 90 %
| 90 %
Orientierende Messung
Genauigkeit
|| 25 %
|| 50 %
Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer
|| 90 %
14 % (eine Messung wöchentlich
|| 90 %
14 % (eine Messung wöchentlich
|| nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht
|| nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht
|| Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt)
|| Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt)
Modellberechnung
Genauigkeit:
|| ||
Stundenmittelwerte
Tagesmittelwerte
|| 50–60 %
50 %
|| noch nicht festgelegt 2)
Jahresmittelwerte
| 30 %
| 50 %
Objektive Schätzung
Genauigkeit
|| 75 %
|| 100 %
1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die
Genauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt. Stichprobenmessungen sind gleich-
mäßig über das Jahr zu verteilen.
2) Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 12
Abs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen.
| Benzol
| Kohlenmonoxid
Ortsfeste Messungen 1)
Unsicherheit
|| 25 %
|| 15 %
Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer
|| 90 %
35 % städtische und verkehrsnahe
|| 90 %
|| Gebiete (verteilt über das Jahr, damit
die Werte repräsentativ für ver-
||
|| schiedene Klima- und Verkehrs-
bedingungen sind)
||
| 90 % Industriegebiete
|
Orientierende Messung
Unsicherheit
|| 30 %
|| 25 %
Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer
|| 90 %
14 % (eine Messung wöchentlich
|| 90 %
14 % (eine Messung wöchentlich
|| nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht
|| nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht
|| Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt)
|| Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt)
Modellberechnung
Unsicherheit
|| ||
8-Stundenmittelwerte
Jahresmittelwerte
|| –
50 %
|| 50 %
–
Objektive Schätzung
Unsicherheit
|| 100 %
|| 75 %
1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Unsi-
cherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig
über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.
3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Die Messgenauigkeit ist definiert im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (ISO 1993) oder in
ISO 5725-1 „Genauigkeit ( Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ (1994). Die Prozent-
angaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den
Immissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige Standard-
abweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe
des jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.
Die Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung der
gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissions-
grenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust
aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.
II. E r g e b n i s s e d e r L u f t q u a l i t ä t s b e u r t e i l u n g
Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle
von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luft-
qualitätsbeurteilung genutzt werden:
– Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;
– eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;
– Quellen von Daten und Informationen;
– Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen
oder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in denen die Schadstoff-
konzentrationen die Immissionsgrenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geogra-
phischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;
– bei Immissionsgrenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit Angabe der Bevölkerung, die potenziell
einer Konzentration oberhalb des Immissionsgrenzwertes ausgesetzt ist.
Wo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und
Ballungsraums erstellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3641
Anlage 5
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration
von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,
Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
I. Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid
ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft – Bestimmung von Schwefeldioxid – UV-Fluoreszenz-Verfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
ISO 7996: 1985 Luft – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Chemilumineszenzverfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei
Das im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für die
Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5 der
vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschriebene
Verfahren anzuwenden.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.B Referenzmethode für die Analyse von Blei
ISO 9855: 1993 Luft – Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobenahme
– Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration
Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:
EN 12341 „Luftqualität – Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die
PM10-Fraktion von Partikeln“. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion von Partikeln in
der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.
Es können auch andere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-
tige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen
wird, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Ver-
fahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei
Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.
V. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration
Eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration wird
vorbereitet.
Bis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen Behörden für ange-
messen halten.
VI. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol
Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Absorptionskartusche,
gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange
keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage
der gleichen Messmethode verwenden.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwer-
tige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VII. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid
Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektronomie
(NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständi-
gen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwer-
tige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken
Derzeit können noch keine Referenz-/Modellberechnungstechniken angegeben werden.
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Anlage 6
In Plänen zur Verbesserung der
Luftqualität zu berücksichtigende Informationen
Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
1. Ort des Überschreitens
– Region
– Ortschaft (Karte)
– Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
2. Allgemeine Informationen
– Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
– Schätzung des verschmutzten Gebiets (km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
– zweckdienliche Klimaangaben
– zweckdienliche topographische Daten
– ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
3. Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
– in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzen-
trationen
– seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
– angewandte Beurteilungstechniken
5. Ursprung der Verschmutzung
– Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
– Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
– Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
6. Lageanalyse
– Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüber-
schreitende Verfrachtung, Entstehung)
– Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden
Verbesserungsvorhaben
– örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
– festgestellte Wirkungen
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen
Maßnahmen oder Vorhaben
– Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
– Zeitplan für die Durchführung
– Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorge-
sehenen Frist
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen
ergänzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3643
Anlage 7
Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten
der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
– Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;
– Vorhersagen:
– Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese
Änderungen;
– betroffenen geographischen Bereich;
– Dauer der Überschreitung;
– gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;
– von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
Anlage 8
Mindestangaben für die Information der
Öffentlichkeit bei erhöhten Ozonkonzentrationen
Die nachstehenden Angaben müssen in hinreichend großem Maßstab und so rasch wie möglich veröffentlicht werden,
damit die betroffene Bevölkerung alle erforderlichen Schutzmassnahmen treffen kann. Diese Angaben sind den Medien
zu übermitteln.
Liste der Mindestangaben, die bei Auftreten erhöhter Ozonkonzentrationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben sind:
1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozonkonzentrationen, die die in § 14 Nr. 3 und 4 festgelegten Schwellen-
werte überschreiten;
2. Angabe der Art bzw. der Arten der gemeinschaftlich festgelegten Schwellenwerte, die überschritten wurden (Unter-
richtung oder Alarmauslösung);
3. Vorhersage:
– Entwicklung der Konzentrationswerte (Verbesserung, keine Veränderung oder Verschlechterung);
– betroffenes geographisches Gebiet;
– voraussichtliche Dauer der Überschreitung;
4. betroffene Bevölkerung;
5. von der betroffenen Bevölkerung zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen.
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 11. September 2002
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1135) sowie in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
§ 92 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 92 ab dem 1. Oktober
2002; bestehende Ausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. September 2002
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt