3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Sprengstoffgesetzes
Vom 10. September 2002
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Spreng-
stoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434)
wird nachstehend der Wortlaut des Sprengstoffgesetzes in der seit dem 6. Sep-
tember 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. April 1986 (BGBl. I
S. 577),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 41 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 59 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
6. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),
7. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530),
8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 138 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
10. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 10. September 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3519
Gesetz
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz – SprengG)*)
Abschnitt I 1. pyrotechnische Gegenstände,
Allgemeine Vorschriften 2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyro-
technischer Sätze bestimmt sind,
§1 3. Anzündmittel.
Anwendungsbereich (3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Ver-
wendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze
(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe),
sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außerge-
wöhnliche thermische, mechanische oder andere Bean- 1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer,
spruchung zur Explosion gebracht werden können (explo- die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotech-
sionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als nische Sätze oder Sprengzubehör beziehen, für die
Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explo-
sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch sionsgefährlichen Stoffe,
für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbe- 2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a,
stimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf
Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die
Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommis- nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explo-
sion vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der sionsgefährlichen Stoffe,
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und 3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19,
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den techni- §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden
schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 A Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3
S. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefähr-
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung lichen Stoffe.
als explosionsgefährlich erweisen.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a,
(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehen-
Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich den Straf- und Bußgeldvorschriften.
1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefähr- (3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach
lich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe be- Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung
stimmt sind, sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.
2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von (4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Explosivstoffen bestimmt sind,
1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutsch-
3. Zündmittel, land stationierten ausländischen Streitkräfte, die Voll-
4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische zugspolizei des Bundes und der Länder, den Zoll-
Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe grenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseiti-
nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach gung zuständigen Dienststellen der Länder,
Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung 2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im
ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
denen die Explosion eingeleitet wird. kehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch
mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und
Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der
der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,
Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den
der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit
*) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April
1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22, 24 Abs. 1 hin-
und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. sichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit berg-
L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a
Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A. 14 der Richtlinie
92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf-
und Nr. L 383A S. 1 (S. 87)) unmittelbar für anwendbar erklärt. und Bußgeldvorschriften,
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4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffen- auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-
gesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes ten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht
über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des
jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explo-
einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne sionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner
der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewin- Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger
nen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er
und für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die
Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegs- Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach
waffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach
Freilegen, Bergen und Aufbewahren. Absatz 2 schriftlich bekannt zugeben. Die Feststellung der
(5) Dieses Gesetz berührt nicht Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die
1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Sätze 5 und 6 entsprechend.
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
Güter erlassen sind, (4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff
nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wer-
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften den. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff
über den Umgang und den Verkehr mit explosions- einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger
gefährlichen Stoffen und deren Beförderung in See- bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens
häfen und auf Flughäfen, beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Fest-
3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im stellungsbescheides zu übergeben. In gleicher Weise ist
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem
dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind. weiteren Erwerber überlässt.
(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als
§2 explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden
Anwendung auf neue 1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststel-
sonstige explosionsgefährliche Stoffe lung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufge- 2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten
führten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungs-
explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als bescheides übergeben worden ist,
Explosivstoff oder pyrotechnischer Satz bestimmt ist, ein-
führt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben oder mit ihm
Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6
oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Material- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Ab-
forschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich satz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explo-
anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzu- sionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des
legen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusam- Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986
mensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit
Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben. Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635
(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bun-
nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer desanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsge-
Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe fährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat,
auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüfver- im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiede-
fahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ner Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei
ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die
Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Fest- durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen
stellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer
andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und
Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbe- der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.
reich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen
oder verwendet wird. §3
(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Begriffsbestimmungen
Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Fest-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
stellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe
der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen 1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem
A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfind- Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und
lichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des
Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explo- Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der
sionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzuneh- Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
men wären, kann von dem Feststellungsbescheid abge- Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl.
sehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prü- EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als
fung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 solche betrachtet werden oder diesen in Zusammen-
nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung setzung und Wirkung ähnlich sind,
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2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegen- Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
stände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser
dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe.
Stoffgemische (pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)
enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnut- §4
zung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-,
Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswir- Ermächtigung, Anwendungsbereich
kungen zu erzeugen, Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefähr- durch Rechtsverordnung
liche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur deto- 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entspre-
nativen Auslösung von Sprengstoffen oder Spreng- chend
schnüren bestimmt sind,
a) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2),
4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosions-
b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
gefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,
pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen bestimmt 2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen
sind, dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie
5. sind Sprengzubehör auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von
a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung
Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Aus-
Dritter dies zulässt,
lösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung
bestimmt sind und die keine explosionsgefähr- 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
lichen Stoffe enthalten, explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort be-
zeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der
b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefähr-
Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-
liche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Spren-
schäftigter oder Dritter dies erfordert,
gen verwendet werden,
4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in
6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegs-
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf
waffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht
Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise
oder verwaltet worden ist.
nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr
1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder
Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, diese Stoffe einführen,
Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten 5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienen-
sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das ersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, kehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen
außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
Tätigkeiten,
6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzu-
2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das In- wenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen unter-
verkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Ent- gebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die
gegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung
Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Ver- durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder
triebs und des Überlassens dieser Stoffe, Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.
3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefähr- Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein
lichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen
Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbe- durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung
reich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stel-
Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwi- len übertragen.
schen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. §5
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zulassung von pyrotechnischen
1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Be- Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen
triebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen Stoffen und Sprengzubehör
und Gegenständen (1) Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefähr-
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes, liche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, ver-
bracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union
werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffen-
(Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Ge-
heit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zuge-
setzes oder umgekehrt,
lassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach
2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung
erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-
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staat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer 1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem
auf Antrag erteilt. Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des
(2) Die Zulassung ist zu versagen, Ausführers sowie
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach- 2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in
gütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungs- einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder
gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist, des Vernichters,
2. wenn die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen explo- soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
sionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den gütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das
Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffen- Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Be-
heit und Bezeichnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) triebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung
nicht entsprechen, im Falle der Nummer 2.
3. soweit die pyrotechnischen Sätze, die sonstigen ex- §6
plosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör
in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig- Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
keit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspre- (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
chen oder durch Rechtsverordnung
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen 1. pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche
Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen,
sorgen, dass die nachgefertigten Stoffe oder Gegen- soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wir-
stände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit kungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem
nach dem zugelassenen Muster hergestellt werden. jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit schäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Ver-
dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern wendung gewährleistet ist,
Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die nachträg- 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-
liche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen güter Vorschriften zu erlassen über
ist zulässig.
a) die Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonsti-
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, gen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzu-
seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig- behör und den Konformitätsnachweis für Explosiv-
ten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem stoffe; sie regeln insbesondere die Anforderungen,
Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und
der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und
Beschäftigter oder Dritter dies zulässt. des Sprengzubehörs zu stellen sind,
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Ver- b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefähr-
wendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explo- lichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Ab- sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen
satz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere
c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungs-
Maßnahmen erforderlich sind.
zeichens auf pyrotechnischen Sätzen, sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und auf Spreng-
§ 5a zubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen sowie die Art
(1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Ver- und Form des CE-Zeichens,
kehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver- d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1
wendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis
Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Kon- nach § 5a Abs. 1, das Verfahren zur Vergabe einer
formitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe mit der Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrie-
CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Kon- rung, deren Bekanntmachung sowie der Zusam-
formitätsnachweis ist erbracht, wenn die EG-Baumuster menarbeit mit benannten Stellen anderer Mitglied-
der Explosivstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG staaten, das Verfahren für die Akkreditierung und
vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) festgelegten Überwachung benannter Stellen und Prüflaborato-
grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den EG- rien und die Bekanntmachung der zugelassenen
Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe den EG-Bau- pyrotechnischen Sätze, sonstigen explosionsge-
mustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung fährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie
nachgewiesen ist. Die Kennzeichnung nicht konformer der Explosivstoffe, für die der Konformitätsnach-
Explosivstoffe mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbrin- weis erbracht worden ist,
gen solcher Explosivstoffe und das Überlassen an andere e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
außerhalb der Betriebsstätte sind verboten. und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von
(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Kon- erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen
formitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und
zulassen zum Zwecke Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der
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Europäischen Gemeinschaften durch die Bundes- (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
anstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenaus-
durch die für das Verbringen Verantwortlichen, schuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die
zuständigen Bundesministerien insbesondere in techni-
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts-
schen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverord-
güter zu bestimmen,
nungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sach-
a) dass explosionsgefährliche Stoffe und Spreng- verständigenausschuss gehört werden. In den Ausschuss
zubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Ver- sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehör-
wendungszweck in Gruppen und Klassen einzu- den, der weiteren benannten Stellen, der Träger der
teilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und
ihnen gehören, der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisa-
tionen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
b) dass explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-
zubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und (3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderun-
zu verpacken sind, gen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitäts-
nachweises für Explosivstoffe nach § 5a kann in Rechts-
c) welche Pflichten beim Überlassen explosions-
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmoni-
gefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
sierte Normen verwiesen werden. Hierbei sind in der
d) dass über erworbene oder eingeführte explosions- Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und
gefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu die Bezugsquelle anzugeben.
erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unter-
lagen beizufügen sind,
e) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungs- Abschnitt II
schein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2
genannten Gründen versagt werden kann, Umgang und
Verkehr im gewerblichen Bereich;
f) dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen ande- §7
rer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 Erlaubnis
bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-
sehen ist, (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder
4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-
erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter gung von Arbeitnehmern
zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und
Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Vor- 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
aussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbe- 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betrei-
wahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch ben will,
bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände
nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten bedarf der Erlaubnis.
verwendet werden dürfen und dass die zuständige (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-
Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätz- tung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher
liche Beschränkungen anordnen kann, Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche
5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und
nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung
nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein,
Befähigungsscheines nach § 20, pyrotechnische Munition herzustellen.
6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupas-
sen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des §8
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Versagung der Erlaubnis
Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten tragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,
Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegen- einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
stände und diesen nach dem Stand der wissenschaft- Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche
lichen und technischen Erkenntnisse in Zusammen- Zuverlässigkeit nicht besitzt,
setzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explo- a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
sionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbar-
b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt
keit zu markieren sind und dass der Umgang und
oder
Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein-
oder Ausfuhr verboten sind. c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des § 10
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb- Inhalt der Erlaubnis
ständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den
Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und
Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betrie- mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefah-
bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstän- ren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung
digen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhn- § 11
lichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung Erlöschen der Erlaubnis
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Sat- Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt
Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus
Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, besonderen Gründen verlängert werden.
so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in
Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zu- § 12
verlässigkeit dieser Person versagt werden. Fortführung des Betriebes
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der
§9
Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und
Fachkunde den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis
zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den
1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlass-
oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsich- pfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2
tigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde
2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestan- unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen
den hat. wollen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen,
Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die
Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vor-
1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit aus- liegen.
geübt hat oder
§ 13
2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhoch-
schule oder einer Technikerschule abgeschlossen und Befreiung von der Erlaubnispflicht
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit aus- (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den
geübt hat, Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem
die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht Waffengesetz erforderlich ist.
für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht,
Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem
im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Geset-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über zes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufent-
haltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich
1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe
Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt
der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung
technischen und rechtlichen Kenntnisse und den schriftlich beauftragt hat.
Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkei- Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung
ten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren ein-
1. die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufent-
schließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
haltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Gel-
3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimm- tungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vor-
ten Abständen an einem staatlichen oder staatlich schriften über die besonderen Anforderungen an die
anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe
nach Nummer 1 teilzunehmen. bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
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2. die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 (5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist. Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher
§ 14
Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
Anzeigepflicht von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1
und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines
der Überwachung mit.
Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen
Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefähr- (6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der
lichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen Verbringensvorgang von der zuständigen Behörde geneh-
betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröff- migt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach
nung einer Zweigniederlassung und einer unselbständi- Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten
gen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf
dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüg- Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27
lich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes
über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsschein-
der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder inhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem
einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb
anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen
für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.
oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen (7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- 1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs
tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unver- dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des
züglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Verbringens zuständige Landesbehörde,
2. für das Verbringen in den, durch den und aus dem
§ 15 Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.
Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
§ 16
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder
Aufzeichnungspflicht
verbringen oder durch einen anderen einführen oder ver-
bringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen,
Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Ver- aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiederge-
bringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die wonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen
explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten
Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorge- oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie
schriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnis-
durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die inhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 oblie-
Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, genden Pflichten einer anderen Person bedienen.
der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträg- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den
lichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis der Zulas- Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe
sung nach § 5 Abs. 1 oder des Konformitätsnachweises vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe
nach § 5a Abs. 1 bleibt unberührt. einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Satz 2 nicht für die Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei- durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung,
zonen des Kontrolltyps I. Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Ein- Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.
fuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen
Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen
Abschnitt III
vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der ein- Aufbewahrung
führenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser § 17
Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27
nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Lagergenehmigung
nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur (1) Der Genehmigung bedürfen
Prüfung auszuhändigen.
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungs- explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwe-
behörden können Beförderungsmittel und Behälter mit cken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbe-
Einfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind. wahrt werden sollen,
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2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der
Betriebes solcher Lager. Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und
ihr Baumuster zu überlassen sind,
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende
behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidun- 4. dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden
gen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewie-
die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions- sen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung
schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine
gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions- Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder
schutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1. eines Sachverständigen vorliegt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit Abschnitt IV
und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbeson-
dere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Verantwortliche
Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen sind, Personen und ihre Pflichten
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange
des Arbeitsschutzes der Errichtung, dem Betrieb oder § 19
der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen. Verantwortliche Personen
(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnit-
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, te IV, V und VI sind
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab-
satz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes,
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlas-
Auflagen ist zulässig. senen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang
oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamt-
erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere leitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart
nach zugelassen sind. 2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-
lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauf-
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versa- tragten Personen,
gen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen
Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der 3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Be-
Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entspre- triebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister,
chend. fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittel-
beseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die
(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu
Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätz- deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser
liche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Stoffe von anderen bestellt sind,
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt wer-
den. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, 4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben
wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleich- a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explo-
wertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im sionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, über-
Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird. lassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden,
bestellten Personen,
§ 18 b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen
Ermächtigungen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe
von anderen bestellten Personen.
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt wer-
den, (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosions-
gefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist fer-
1. dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und
ner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt
Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten
über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter be-
stimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach
§ 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach § 20
Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung her- Befähigungsschein
vorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter
oder Dritter vereinbar ist, (1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeich-
neten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur
2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder
ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein
Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1
besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes,
entsprechen müssen,
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn
nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1
dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
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(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8 einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4
Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit Buchstabe b,
der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbrin-
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch gensvorgang eingeschaltet sind.
Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1
Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden. (3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefähr-
liche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3,
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 nicht überlassen werden.
entsprechend.
(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefähr-
licher Stoffe ist verboten
§ 21
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte
Bestellung verantwortlicher Personen erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu Abs.1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art 2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Ge-
der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit werbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von
explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass
die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen oblie- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
genden Pflichten erfüllen können. dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des
(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz
und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie
die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungs- sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
schein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Per-
sonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen
Buchstabe a sind. Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefähr-
lichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen
(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf
und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt werden, Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeord-
bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vor- nung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen,
liegen. soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäf-
(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich- tigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen
neten verantwortlichen Personen sind der zuständigen nicht entgegenstehen.
Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen.
Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist § 23
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mitführen von Urkunden
Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwort-
§ 22
lichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang
Vertrieb und Überlassen und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verant- Erlaubnisurkunde und die verantwortlichen Personen, die
wortlichen Personen vertrieben oder an andere überlas- nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein
sen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf
Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlas- Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden
sen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach lan- deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die
desrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Ver- Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe
kehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbrin-
Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch ger seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort
anderen Personen überlassen oder von anderen Personen oder seine Niederlassung hat.
in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht
handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen § 24
an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies Schutzvorschriften
zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem
Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen
gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheits- Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
technische Betreuung sichergestellt ist. Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art
(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben
nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund
Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitun-
Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekenn- gen zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten
zeichnet sind, nur überlassen Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.
1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer (2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze
Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
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1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anfor- dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt,
derungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetz-
und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen lichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die
Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund ande-
untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, An- rer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
lagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb
zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln, Abschnitt V
3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforde- Umgang und Verkehr
rungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vor- im nicht gewerblichen Bereich
zuschreiben,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explo- § 27
sionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten
sich nehmen,
Fällen
5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der
Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich- 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefah- bedarf der Erlaubnis.
ren zu belehren; die Belehrungen sind in angemesse-
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf
nen Zeitabständen zu wiederholen.
Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich
§ 25 beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
Ermächtigung zum oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder
Erlass von Schutzvorschriften erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze Auflagen ist zulässig.
von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-
1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
fährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
vorliegen,
1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24
2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte
ergebenden Pflichten zu treffen sind,
Tätigkeit nicht nachweist,
2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeits-
3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum
schutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrie-
Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechts-
ben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
güter nicht ausreichen.
oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur
3. dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstel-
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nach-
lungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb
weis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
eines Betriebes verwendet werden, oder in besonde-
ren Lagern aufbewahrt werden dürfen und dass diese (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-
Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der steller
Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes be- 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
stimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen, gesetzes ist oder
4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsge- 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder
fährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungs-
werden dürfen, bereich dieses Gesetzes hat.
5. dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine
und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1
die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulas-
militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen sen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Ver-
6. dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte wendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur
Unterlagen beizufügen sind. Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
§ 26 § 28
Anzeigepflicht Anwendbare Vorschriften
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhan- Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-
denkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zu- fährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeich-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. neten Fällen gelten §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1
(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4,
und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entspre-
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chend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vor- Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel
geschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
erstatten ist. Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunfts-
pflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-
§ 29 gen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des
Ermächtigungen Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind
berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebs-
rates für den Umgang und den Verkehr mit explosions- inhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
gefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzu-
bezeichneten Fällen lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3
erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
Nachweis der Fachkunde besondere Anforde- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
rungen zu stellen sind, oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
b) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Behörde vorzulegen hat, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts- auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
güter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen fertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefähr-
oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen, lichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen
Stoffen betreiben.
a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24
Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
§ 32
b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-
gefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbe- Anordnungen der zuständigen Behörden
wahrt werden dürfen, (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der
bestimmte Unterlagen beizufügen sind, auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverord-
nungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen
3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechts- getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsver-
güter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnis- ordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen
inhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben,
von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
erfüllen hat. erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses
Abschnitt VI Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der
Überwachung des Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder
Umgangs und des Verkehrs den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erheb-
liche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so
§ 30 kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang
Allgemeine Überwachung und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefähr- werden.
lichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die
zuständige Behörde. (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erfor-
derliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige
§ 31 Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.
Auskunft, Nachschau (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Ver-
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosions- Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne
gefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu
betreibt, und die mit der Leitung des Betriebes, einer untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweig- dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des
stelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbst-
Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen ständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber
Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforder- der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit
lichen Auskünfte zu erteilen. nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutze von
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa- Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
chung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Dritter erforderlich ist.
3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadens-
erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, stellt jemand ereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit
pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines auf oder Funktionsweise zurückzuführen ist,
Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssiche- trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen
rungsverfahrens her oder verwendet jemand solche oder nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen
hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unver-
den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnach- züglich zu unterrichten.
weis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die
explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die (3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter
tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet Explosivstoffe die Kommission der Europäischen Ge-
werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explo- meinschaften unverzüglich über die getroffenen Maß-
sionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten nahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der
Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten über- Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf
lassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe 1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung
sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforde-
Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher rungen,
Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen
dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen
oder
Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwen-
det werden, so können diese sofort sichergestellt werden. 3. Mängel dieser harmonisierten Normen
zurückzuführen ist.
§ 32a
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosiv-
Mangelhafte explosionsgefährliche stoff entgegen § 5a Abs. 1 Satz 5 gekennzeichnet und in
Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist,
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
zugelassener pyrotechnischer Satz, sonstiger explosions- Satz 1 entsprechende Anwendung.
gefährlicher Stoff oder ein zugelassenes Sprengzubehör
oder ein entsprechend § 5a Abs. 1 geprüfter und gekenn- § 33
zeichneter Explosivstoff bei der bestimmungsgemäßen Beschäftigungsverbot
Verwendung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter darstellt, so prüft die (1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche
zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stich- Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im
probe mit der bei der Zulassung vorgelegten Stoffprobe Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zustän-
oder, im Falle der Explosivstoffe, mit dem EG-Baumuster dige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese
übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefähr-
prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in lichen Stoffen zu beschäftigen.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4
genannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstim- Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche
mung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforde- Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden,
rungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8
Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Abs. 1 vorliegt.
Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige
Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person
verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach
kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach
verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwen- § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit
den, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnah- explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Unter-
men nicht ausreichen. sagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwort-
(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf liche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverord-
pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung unter nung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
Anwendung eines auf Grund einer Verordnung vorge-
schriebenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt.
Abschnitt VII
(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen
Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallver- Sonstige Vorschriften
sicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass
§ 34
1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör
einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktions- Rücknahme und Widerruf
weise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für (1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungs-
Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder schein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn
Dritter herbeigeführt werden kann oder sie hätten versagt werden müssen.
2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungs-
Vernichten oder Überlassen an andere von explo- schein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn
sionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hät-
Schadensereignis eingetreten ist und begründeter ten führen müssen. Die genannten Berechtigungen kön-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3531
nen außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah- (2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-
rensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Be- halt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich
schränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren
§ 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder
stabe a widerrufen werden. künftig aufhalten will.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn (3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die
1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Haupt-
oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person
niederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht
beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach
sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Nieder-
tung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder
lassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die
des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt
Zuständigkeit nach Absatz 2.
wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich
2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
zuständig
Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähi-
gungsschein besitzen. 1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren
Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,
(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen
werden, 2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4
Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
1. wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Sätze,
stattfinden soll,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
behör abweichend von der in der Zulassung festgeleg- 3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Be-
ten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, hörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1
2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen
Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr
Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlas- im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Man-
sen oder verwendet werden. gel festgestellt wird.
§ 35 § 37
Abhandenkommen Kosten
des Erlaubnisbescheides und des (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
der Rücknahme und des Widerrufs beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Ge-
(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-
haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaub- gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist anzuwenden.
nisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen. durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbe-
(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder stände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnis- Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausferti- bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen
gungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungül- und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachauf-
tigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. wand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
§ 36 oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden.
Zuständige Behörden
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zuläs-
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses sige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder
Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldi-
ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr gung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten
mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätig- Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
keiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der
Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den § 38
Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehör-
de nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einver-
Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines. nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Sozialordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allge-
3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5
meinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundes-
Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände,
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt
ministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen
Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des nicht betreiben dürfen,
Bundesrates. b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Be-
§ 39 triebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht
oder nach Weisung einer verantwortlichen Person
Beteiligung beim handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer
Erlass von Rechtsverordnungen Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einver- c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung – Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren
nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für überlässt oder
Wirtschaft und Technologie – und mit Zustimmung des e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen
Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, überlässt.
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 , § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit
sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines
Bau- und Wohnungswesen, Rechtsverordnungen nach anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
§ 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
rium für Arbeit und Sozialordnung. Soweit die Rechts- mit Geldstrafe bestraft.
verordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
gefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit Jahr oder Geldstrafe.
dem Bundesministerium für Gesundheit.
(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einver- § 41
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Ordnungswidrigkeiten
Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsver-
ordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
fen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im lässig
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
und Technologie. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen
Abschnitt VIII überlässt oder verwendet,
Straf- und Bußgeldvorschriften 1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefähr-
liche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen
§ 40
Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
Strafbarer Umgang und
2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
Verkehr sowie strafbare Einfuhr
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Nr. 1, pyrotechnische Sätze, sonstige explosions-
1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen gefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, ver-
Stoffen umgeht, bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosions- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2
gefährlichen Stoffen betreibt oder oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1,
3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe,
§ 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs . 4 nicht,
ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
pyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen
Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- 3a. entgegen § 5a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer
ren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
oder c Explosivstoffe einführt, verbringt, in Verkehr
(2) Ebenso wird bestraft, wer
bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
3b. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 3 einen Explosivstoff in
Stoffe einführt oder verbringt oder durch einen anderen
Verkehr bringt oder anderen überlässt,
einführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechti-
gung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21
oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben, Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3533
oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll- sätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet mit Geldstrafe bestraft.
oder auf Verlangen nicht vorführt,
§ 43
5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungs-
genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einziehung
6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ord-
verstößt, nungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungs-
errichtet oder wesentlich ändert, widrigkeit bezieht, und
8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähi- tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
gungsschein zu besitzen, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und
9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, zuwenden.
10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder
anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person Abschnitt IX
bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1), Bundesanstalt für
11. in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in Materialforschung und -prüfung
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,
12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von § 44
Urkunden verstößt, Rechtsstellung der Bundesanstalt
12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder (1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht
nicht richtig anwendet, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-
13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände schäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft; sie
erwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht, ist eine Bundesoberbehörde.
14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Duldung der Nachschau verstößt, logie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche
über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt
Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch voll-
und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu
ziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und
16. eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt
§ 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die
17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter
Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen.
Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. Au- Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben
gust 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu
vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.
Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistun-
anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für gen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschge-
schrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, bührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungs-
wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses aufwandes zu berücksichtigen.
Gesetzes erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 45
Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Aufgaben der Bundesanstalt
Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder An-
Die Bundesanstalt ist zuständig für
zeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- 1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und
tausend Euro geahndet werden. chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen ein-
schließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren
§ 42 und -materialien,
Strafbare 2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässig-
Verletzung von Schutzvorschriften keit in Chemie- und Materialtechnik,
Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11, 3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewie-
13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vor- senen Aufgaben.
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Abschnitt X von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderun-
gen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses
Übergangs- und Schlussvorschriften Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann
die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errich-
§ 46 teten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses
Fortgeltung erteilter Erlaubnisse Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem 1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden
Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) sollen,
erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als 2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses
Gesetzes. 3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
§ 47
Übergangsvorschriften für die Zulassung § 49
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom Anwendbarkeit anderer Vorschriften
25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyro- liegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung inso-
technischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen weit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere
Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 be- Vorschriften erlassen worden sind.
zeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne
des § 5 dieses Gesetzes. (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Ein-
zelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung
(2) Weicht die in einem bis zum 1. September 1998 im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121)
erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des nicht anzuwenden.
pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der
Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vor- (3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Auf-
schriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre, so erlischt bewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Emp-
die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzes- fangnahme und die Art und Weise der Verwendung von
änderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragstel- explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Berg-
ler die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des aufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5, 5a und 6 nicht
Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach berührt.
Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der
Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des End- § 50
verwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis
zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig. (Änderung anderer Vorschriften)
(3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002 keine
§ 51
Anwendung auf Stoffe, die dem Gesetz in der bis zum
1. September 1998 geltenden Fassung nicht unterlagen. Nicht mehr anwendbare Vorschriften
(4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses (1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des
Gesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002 auch Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft
ohne Konformitätsnachweis eingeführt, verbracht, vertrie- getreten sind, treten außer Kraft
ben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn
1. …
diese Stoffe vor dem 1. September 1998 zur Einfuhr, zum
Vertrieb, zum Überlassen an andere oder zur Verwendung 2. …
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen waren. 3. …
Satz 1 findet keine Anwendung für Stoffe, die auf Grund
des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. September 1998 gel- 4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegen-
tenden Fassung von der Pflicht zur Zulassung freigestellt stände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm
waren. Bestehende Zulassungen für Explosivstoffe, für die widersprechen.
gemäß § 5a Abs. 1 ein Konformitätsnachweis zu erbringen (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
ist, erlöschen am 31. Dezember 2002. Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch
(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu
befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten
31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder
verwendet werden. § 52
(weggefallen)
§ 48
Bereits errichtete Sprengstofflager § 53
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkraft- (Inkrafttreten)
treten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt
waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1.
Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Anlage I
Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3535
Anlage II
Stoffgruppe A
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat
(Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) C6H8N2O8
2 N,N'-Dinitroso-N,N'- dimethyloxamid C4H6N4O4
3 Erythrittetranitrat C4H6N4O12
4 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) C3H5N3O9
5 Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) C12H5N7O12
6 Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) C5H8N4O12
7 Trinitrophenol (Pikrinsäure) C6H3N3O7
Stoffgruppe B
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Benzol-1,3-disulfohydrazid C6H10N4O4S2
2 tert. Butylperoxypivalat C9H18O3
3 Dibenzoylperoxid C14H10O4
4 Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxid C14H6Cl4O4
5 Diisopropylperoxydicarbonat C8H14O6
6 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol C12H15N3O6
7 Disuccinoylmonoperoxid C8H10O8
8 1 –Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid
(Cyclohexanonperoxid) C12H20O5
Stoffgruppe C
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Azodiisobutyronitril C8H12N4
2 n-Butyl-4,4-di-(tert. butylperoxy)-valerat C17H34O6
3 tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat C12H24O3
4 tert. Butylperoxybenzoat C11H14O3
5 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid C10H5CIN2O3S
6 Dinitroanthrachinon C14H6N2O6
7 1,4-Dinitrosobenzol C6H5N2O2
8 5-Nitrobenztriazol C6H5N4O2
9 Tetrazol-1-essigsäure C3H4N4O2
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anlage III
Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fas-
sung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die
Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff
oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung ent-
halten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Ar- Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
tikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Be- lentetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
stimmungen über das Inverkehrbringen und die sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Phlegmatisierungsmittel 0391
(ABl. EG Nr. L 121 S. 20)
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert 0483
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Deflagrierende Metallsalze aroma-
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % tischer Nitroverbindungen, n.a.g. 0132
brennbaren Stoffen, einschl. jedes als
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit
Kohlenstoff berechneten organischen
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
einer Alkohol/Wasser-Mischung 0074
zugesetzten Stoffes 0222
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert,
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit mindestens 25 Masse-% nicht flüch-
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ- tigem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
lich jedes als Kohlenstoff berechneten rungsmittel 0075
organischen Stoffes, unter Ausschluss Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
jedes anderen zugesetzten Stoffes 0223
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger
Ammoniumperchlorat 0402 als 15 Masse-% Wasser 0076
Ammoniumpikrat, trocken oder mit Dinitrophenolate der Alkalimetalle,
weniger als 10 Masse-% Wasser 0004 trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 0105 Wasser 0077
Anzündhütchen 0044, 0377, Dinitroresorcin, trocken oder mit weni-
0378 ger als 15 Masse-% Wasser 0078
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet Dinitrosobenzol 0406
mit mindestens 50 Masse-% Wasser Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuch-
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0224 tet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0401
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens Explosive Stoffe, n.a.g. 0473, 0475,
20 Masse-% Wasser oder einer Alko- 0477, 0479,
hol/Wasser-Mischung 0129 0480, 0481
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an-
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Hydrazin, angefeuchtet, mit mindestens
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
30 Masse-% Wasser 0113
Mischung 0130
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen
Cyclotetramethylentetranitramin
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-
30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
destens 15 Masse-% Wasser 0226
hol/Wasser-Mischung 0114
Cyclotetramethylentetranitramin
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weni-
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert 0484
ger als 20 Masse-% Wasser 0220
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin),
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-
(Hexyl) 0079
destens 15 Masse-% Wasser 0072
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), Hexanitrostilben 0392
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo- Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni-
tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto- ger als 15 Masse-% Wasser 0118
gen), angefeuchtet, mit mindestens 15
Hexotonal, gegossen 0393
Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethy-
lentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059, 0439,
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethy- mittel 0440, 0441
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3537
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min-
dungen, explosiv 0158 destens 25 Masse-% Wasser 0159
Kartuschen für technische Zwecke 0275, 0276, Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit
0323, 0381 nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0433
Kartuschen, Erdölbohrloch 0277, 0278 Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- mindestens 20 Masse-% Wasser oder
stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmit- einer Alkohol/Wasser-Mischung 0135
tel 0099 Schneidladung, biegsam, gestreckt 0237, 0288
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl-
feuchtet, mit mindestens 40 Masse-% form 0027
Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Schwarzpulver, gepresst oder als Pel-
Mischung 0133 lets 0028
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken Sprengkapsel, elektrisch 0030, 0456,
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0234 0255
Natriumpikramat, trocken oder mit Sprengkapsel, nicht elektrisch 0029, 0267,
weniger als 20 Masse-% Wasser 0235 0455
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- Sprengladungen, gewerbliche, ohne
dungen, n.a.g. 0203 Zündmittel 0442, 0443,
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- 0444, 0445
destens 40 Masse-% nicht flüchtigem, Sprengniete 0174
wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-
mittel 0143 Sprengschnur, biegsam 0065, 0289
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit
mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Metallmantel 0104
Nitroglycerol 0144 Sprengschnur, mit Metallmantel 0102, 0290
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit Sprengstoffe, Typ A 0081
weniger als 20 Masse-% Wasser 0282
Sprengstoffe, Typ B 0082, 0331
Nitroharnstoff 0147
Sprengstoffe, Typ C 0083
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als
Sprengstoffe, Typ D 0084
20 Masse-% Wasser 0146
Sprengstoffe, Typ E 0241, 0332
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit mindes-
tens 25 Masse-% Alkohol 0342 Tetrazol-l-essigsäure 0407
Nitrozellulose, nicht behandelt oder plas- Tetranitroanilin 0207
tifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Treibladungspulver 0160, 0161
Plastifizierungsmittel 0341
Treibstoff, fest 0499
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes-
tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0343 Treibstoff, flüssig 0495
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger Trinitroanilin (Pikramid) 0153
als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0340 Trinitroanisol 0213
Octonal 0496 Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger weniger als 30 Masse-% Wasser 0215
als 15 Masse-% Wasser 0266 Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490 als 30 Masse-% Wasser 0214
Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- Trinitrobenzolsulfonsäure 0386
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155
Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat Trinitrofluorenon 0387
(PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0150 Trinitrometakresol 0216
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit Trinitronaphthalin 0217
nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411 Trinitrophenetol 0218
Pentolit, trocken oder mit weniger als Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken
15 Masse-% Wasser 0151 oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0154
Perforationshohlladungsträger, gela- Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zünd-
Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange-
mittel 0124, 0494
feuchtet, mit mindestens
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger
als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
20 Masse-% Wasser oder einer Alko- Mischung
kol/Wasser-Mischung 0394 Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert
Trinitroresorcin (Styphninsäure), tro- mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg-
cken oder mit weniger als 20 Masse-% matisierungsmittel
Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phleg-
Mischung 0219 matisierungsmittel
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Tri- Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weni-
nitrobenzol oder mit Hexanitrostilben 0388 ger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Tri- (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit we-
nitrobenzol und Hexanitrostilben 0389 niger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7
weniger als 30 Masse-% Wasser 0209 Masse-% Wachs
Tritonal Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Mas-
0390
se-% Wasser
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Mas-
weniger als 20 Masse-% Wasser 0236
se-% Alkohol
Zündeinrichtungen für Sprengungen,
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als min-
nicht elektrisch 0360, 0361
destens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure 0448 Mischung
5-Nitrobenzotriazol 0385
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichge- sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwen-
stellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie dung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der
93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport Richtlinie 93/15/EWG)
und daher ohne UN-Nummer sind
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Was- Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff 0173
ser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 0382, 0383,
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit 0384, 0461
weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Was- Explosive Stoffe, n.a.g. 0357, 0358,
ser-Mischung 0359, 0474
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), Explosive Stoffe, sehr unempfindlich
trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser (Stoffe EVI), n.a.g. 0482
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), Fallote, mit Explosivstoff 0204, 0296,
(RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0374, 0375
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g 0349, 0350,
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin 0351, 0352,
(HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Mas- 0354, 0355,
se-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0356, 0462,
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethyl- 0463, 0464,
entetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert 0465, 0466,
oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phleg- 0467, 0468,
matisierungsmittel 0469, 0470,
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 0471, 0472
Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Gegenstände mit Explosivstoff, extrem
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder unempfindlich (Gegenstände, EEI) 0486
desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös- Raketen, mit Ausstoßladung 0436, 0437,
lichem Phlegmatisierungsmittel
0438
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlös-
Raketenmotore 0186, 0280,
lichem Phlegmatisierungsmittel
0281
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 0395, 0396
mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Sprengkörper 0048
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alko- Sprengladung, kunststoffgebunden 0457, 0458,
hol/Wasser-Mischung 0459, 0460
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3539
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Treibsätze 0271, 0272, Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
0415, 0491 Geschosse, mit Sprengladung 0167, 0168,
Treibstoff, fest 0498 0169, 0324,
Treibstoff, flüssig 0497 0344
Vorrichtungen, durch Wasser aktivier- Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346, 0347,
bar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibla- ladung 0426, 0427
dung 0248, 0249 Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung 0250, 0322
Zerleger, mit Explosivstoff 0043
Treibladungen für Geschütze 0242, 0279,
Zündverstärker, mit Detonator 0225, 0268
0414
Zündverstärker, ohne Detonator 0042, 0283
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,
ohne Treibladungsanzünder 0446, 0447
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Zünder, nicht sprengkräftig 0368
mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die Zünder, sprengkräftig 0106, 0107,
das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 An- 0257, 0367
wendung findet
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408, 0409,
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. vorrichtungen 0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
Detonatoren für Munition 0073, 0364, nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
0365, 0366 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
Füllsprengkörper 0060 fen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengla- 0286, 0287,
in der jeweils geltenden Fassung1).
dung 0369
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger-
oder Ausstoßladung 0370, 0371
Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Spreng-
1)
ladung 0221 Zurzeit Kriegwaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz
Vom 15. August 2002
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von
denen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert und § 8 Abs. 3
Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-
Württemberg:
§1
Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion
Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den
Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der
kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe
übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 15. August 2002
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3541
Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV-ÄndV)
Vom 5. September 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 3 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623),
zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I
S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe
„200 Euro“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach
Nummer 4112 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzu-
erkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 ein-
getreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der
Anlage, wenn diese nicht bereits nach der Num-mer 2106 der Anlage in der
am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit
anerkannt werden kann.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“
ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2106 wird wie folgt gefasst:
„2106 Druckschädigung der Nerven“.
b) Nach Nummer 4111 wird folgende Nummer eingefügt:
„4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid
(Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose
oder Siliko-Tuberkulose)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002
(TLGebV)
Vom 9. September 2002
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Telekommunikations- (5) Bei der Rückgabe von Lizenzen werden Lizenz-
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch gebühren nicht erstattet.
Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (6) Gibt ein Lizenznehmer bis spätestens drei Monate
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit nach Verkündung dieser Verordnung alle Lizenzen einer
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Lizenzklasse zurück und beantragt gleichzeitig eine neue
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis- Lizenz, die in einem zusammenhängenden Gebiet min-
terium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen destens die bisherigen Gebiete umfasst, wird für die
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes- zurückgegebenen Lizenzen, für die eine Gebührenfestset-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium zung noch nicht erfolgt ist, keine Gebühr mehr erhoben.
der Justiz: Soweit Gebühren für die zurückgegebenen Lizenzen
bereits entrichtet wurden, werden diese bis zur Höhe der
§1 für die zusammengefasste Lizenz zu zahlenden Gebühr
Gebührenpflicht angerechnet.
Für die Erteilung einer Lizenz erhebt die Regulierungs-
§3
behörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach
§ 2. Anrechnung von Auslagen
Auslagen im Sinne des § 10 des Verwaltungskosten-
§2 gesetzes sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.
Gebührenhöhe
§4
(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz-
klasse 1 beträgt mindestens 4 070 Euro und höchstens Anwendungsbestimmung
2,5 Millionen Euro. Innerhalb des Gebührenrahmens wer- Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1. August 1996
den die Gebühren nach dem im Einzelfall erforderlichen gegenüber Lizenznehmern anwendbar, soweit ein diesen
Verwaltungsaufwand berechnet. bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zur Verkün-
(2) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz- dung dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar gewor-
klasse 2 beträgt 3 388 Euro. den ist.
(3) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenz-
klasse 3 oder 4 beträgt 4 260 Euro. Sie kann bis auf §5
1 000 Euro ermäßigt werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Bei zusammengefassten Lizenzen gemäß § 6 Abs. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Telekommunikationsgesetzes bestimmt sich die Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Lizenz-
Lizenzgebühr aus der Summe der Gebühren der jewei- gebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936)
ligen Lizenzklasse. außer Kraft.
Berlin, den 9. September 2002
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3543
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 10. September 2002
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 1. September 2002 (BGBl. I
S. 3434) wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der seit dem 6. September 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620,
2458),
2. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530),
3. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 3 wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25
Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2
Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes.
Berlin, den 10. September 2002
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Zweite Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV)
§1 der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen,
Anwendungsbereich dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explo-
§4
sionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige
explosionsgefährliche Stoffe). Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorge-
Stoffe sehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Material-
1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen forschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner
während der Beförderung, Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen
die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbe- will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der
wahrt werden, Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben
3. die sich im Arbeitsgang befinden, enthalten über
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen 1. die Bezeichnung der Stoffe,
Menge bereitgehalten werden,
2. die chemische Zusammensetzung und die physikali-
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abge- schen Eigenschaften der Stoffe,
stellt werden,
3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen,
6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke
sowie das Nettogewicht der Stoffe.
§2
(2) (weggefallen)
Allgemeine Anforderungen
(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosi-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vor- onsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung
schriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3
Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheits- des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden
technischen Regeln aufbewahrt werden. Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5
stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu.
Innern und nach Anhörung des Sachverständigenaus- Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt
schusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoff- eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende
lager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den Angaben enthalten soll:
für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landes- 1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
behörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheits-
technischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere 2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglich-
diesen Richtlinien entnommen werden. keitsgruppe,
3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
§3
4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
Ausnahmen
Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienst-
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag stunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist die-
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser sem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Ver-
Verordnung zulassen, wenn vielfältigung zu überlassen.
1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe han-
wird oder delt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die die Stelle der Bundesanstalt das Wehrwissenschaftliche
Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehr-
Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicher- wissenschaftliches Institut).
heit vereinbar ist. (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat
(2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechni- hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Wehrwissen-
schen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso schaftlichen Institut bestimmte Lager- und Verträglich-
wirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen keitsgruppe zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3545
§5 (5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und
Bauartzulassung deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das
Zulassungszeichen anzubringen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für
Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für §6
Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes
zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich- Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen
nungen und Beschreibungen über die Bauart und die nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung
Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaub-
beizufügen. nisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr unberührt.
oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu über-
lassen ist. §7
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung Ordnungswidrigkeiten
über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt
Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
wird.
lässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Anga-
ben enthalten: §8
1. Name und Anschrift des Antragstellers, (weggefallen)
2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des
Systems, §9
3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des (Berlin-Klausel)
Systems,
4. Art und Form des Zulassungszeichens, § 10
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben- (Inkrafttreten,
bestimmungen der Zulassung. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anhang
zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Inhaltsübersicht
1 Begriffsbestimmungen 2.6.1 Allgemeines
1.1 Explosivstoffe 2.6.2 Bauweise und Einrichtung
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe 2.6.3 Betriebsvorschriften
1.3 Durchsatz 2.7 Zusammenlagerung
1.4 Flugfeuer
3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher
1.5 Lagerbereich Stoffe in einem Lager
1.6 Ortsfeste Lager 3.1 Allgemeines
1.7 Ortsbewegliche Lager 3.1.1 Lagergruppen
1.8 Schutzabstände 3.1.1.1 Lagergruppe I
1.9 Sicherheitsabstände 3.1.1.2 Lagergruppe II
1.10 Sprengstücke 3.1.1.3 Lagergruppe III
1.11 Verkehrswege 3.1.2 Lagergruppenzuordnung
1.12 Wohnbereich 3.2 Allgemeine Anforderungen
1.13 Wurfstücke 3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager
3.2.3 Brandschutz
2.1 Allgemeines
3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.1.1 Lagergruppen
3.3.1 Bauweise und Einrichtung
2.1.2 Lagergruppe 1.1
3.3.2 Betriebsvorschriften
2.1.3 Lagergruppe 1.2
3.4 Zusammenlagerung
2.1.4 Lagergruppe 1.3
2.1.5 Lagergruppe 1.4 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines
2.2 Allgemeine Anforderungen genehmigten Lagers (kleine Mengen)
2.2.1 Lage zu Zugängen 4.1 Allgemeines
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände 4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosiv-
2.2.3 Brandschutz stoffen
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang Anlagenverzeichnis
2.2.7 Sonstige Vorschriften
Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der
2.3 Nicht betretbare Lager Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.3.1 Allgemeines
Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der
2.3.2 Bauart von Schranklagern
Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.4 Betretbare Lager
2.4.1 Allgemeines Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosions-
gefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.4.2 Erdüberschüttete Lager
2.4.3 Freistehende Lager Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.5.1 Allgemeines Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen
2.5.2 Bauweise und Einrichtung
Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen
2.5.3 Betriebsvorschriften
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern Anlage 6a Aufbewahrung kleiner Mengen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3547
1 Begriffsbestimmungen 1.12 Wohnbereich
1.1 Explosivstoffe ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang
stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäu-
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungs- de und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum
pulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zünd- vorübergehenden Aufenthalt von Personen
stoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten
Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Gebäuden gleich.
Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleich-
gestellten Stoffe und Gegenstände. 1.13 Wurfstücke
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder
der Verpackung, die bei einer Explosion entste-
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Ex- hen und fortgeschleudert werden.
plosivstoffe sind.
1.3 Durchsatz 2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem
Lager
ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der
Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient 2.1 Allgemeines
aus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg)
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für
und der gemessenen Brenndauer (min). Für die
Explosivstoffe.
Lagergruppenzuordnung der sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandver- (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf
halten eines Stoffes in seiner Verpackung, be- Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
zogen auf eine Menge von 10 000 kg, durch den
korrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakte- 2.1.1 Lagergruppen
risiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen
und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich
Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Sicherheitsanforderungen, insbesondere hin-
Flammen berücksichtigt. sichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände.
Maßgebend für die Einteilung sind die Eigen-
1.4 Flugfeuer schaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr
sind brennende umherfliegende Teile aus einem Verhalten in der Verpackung bei einem Brand,
Brand- oder Explosionsherd. einer Deflagration oder Detonation und die sich
daraus ergebenden Gefahren. Bei Explosiv-
1.5 Lagerbereich stoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die
ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe Schwere der Schäden und der Schadensbereich
festgelegte Fläche. durch die Explosivstoffmenge bestimmt.
1.6 Ortsfeste Lager 2.1.2 Lagergruppe 1.1
sind betretbare und nicht betretbare Lager, die mit Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der
dem Erdboden fest verbunden sind oder länger Masse explodieren. Die Umgebung ist durch
als sechs Monate an demselben Ort verbleiben. Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und
durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei
1.7 Ortsbewegliche Lager starkmanteligen Gegenständen oder Gegen-
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest ver- ständen über 60 mm Durchmesser (großkalibri-
bunden sind und nicht länger als sechs Monate gen Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefähr-
an demselben Ort verbleiben. dung durch schwere Sprengstücke ein.
1.8 S c h u t z a b s t ä n d e (Fernbereich) 2.1.3 Lagergruppe 1.2
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren
einzuhaltenden Abstände. nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei
einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des
1.9 S i c h e r h e i t s a b s t ä n d e (Nahbereich) Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explo-
dierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhalten-
(Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittel-
den Abstände.
bare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der
1.10 Sprengstücke Umgebung entstehen keine oder nur geringe
Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leich-
sind Teile explodierter Gegenstände nach Num- te Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet.
mer 1.1. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim
Aufschlag explodieren und so Brände und Explo-
1.11 Verkehrswege sionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegen-
sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, ständen oder Gegenständen über 60 mm Durch-
die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr messer (großkalibrigen Gegenständen) tritt eine
zugänglich sind, ausgenommen solche mit zusätzliche Gefährdung durch schwere Spreng-
geringer Verkehrsdichte. stücke ein.
3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
2.1.4 Lagergruppe 1.3 hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine
wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren
nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und
unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand 2.2.3 Brandschutz
breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt wer-
hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung den, dass deren Temperatur 75 °C nicht über-
und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können schreiten kann.
vereinzelt explodieren, einzelne brennende
Packstücke und Gegenstände können fortge- (2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosiv-
schleudert werden. Die Gefährdung der Umge- stoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht ent-
bung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten zündliche und brennbare Materialien nicht
in der Umgebung sind im Allgemeinen durch gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht
Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet. geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer
nicht verwendet werden.
2.1.5 Lagergruppe 1.4 (3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeich-
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine net sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen
bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzel- Gegebenheiten dies erfordern.
ne Gegenstände können auch explodieren. Die
(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert
Auswirkungen sind weitgehend auf das Pack-
werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirk-
stück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher
same Weise erreicht wird.
Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand
ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
Packung hervor.
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht
2.2 Allgemeine Anforderungen in Bereichen aufbewahrt werden, in denen
elektromagnetische Felder (z. B. durch Ströme
2.2.1 Lage zu Zugängen elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in
Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zu- gefährlicher Weise auf sie einwirken können.
gängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden.
Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der 2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosiv-
stoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutz-
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
maßnahmen müssen der möglichen Gefährdung
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und der öffentlichen Sicherheit, die durch die miss-
von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 bräuchliche Verwendung der Explosivstoffe
genannten Schutzabstände sowie von anderen bewirkt werden kann, entsprechen.
schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -an-
lagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und
mindestens die in Anlage 2 genannten Sicher- gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müs-
heitsabstände haben. sen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindes-
tens folgenden Anforderungen genügen:
(2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3
und für sprengkräftige Gegenstände der Lager- – Lager dürfen keine Fenster haben.
gruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv- – Lager müssen Türen haben, die gegen die
stoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel), Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß-
für alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werk-
1.4 sowie für pyrotechnische Gegenstände der zeugen ausreichend widerstandsfähig sind.
Klassen I und II, soweit sie der Lagergruppe 1.3
zugeordnet sind, wird das Bruttogewicht der – Decken (Dächer), Wände und Fußböden der
kleinsten Verpackungseinheit zugrunde gelegt. Lager müssen ausreichend widerstandsfähig
sein.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosiv-
stoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese – Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder lichen Personen haben Maßnahmen zu tref-
Detonation anderer Teilmengen ausgeschlos- fen, dass die Lager zuverlässig verschlossen,
sen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ord-
Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die nungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhan-
den größten Abstand erfordert. den, die Schlüssel zum Lager ordnungs-
gemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergrup-
zugänglich sind sowie ein geeignetes Kon-
pen zusammen gelagert, so ist die Gesamtmen-
trollsystem vorhanden ist, um unbefugte Ent-
ge der Stoffe und Gegenstände aller Lagergrup-
nahme zu verhindern.
pen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der
Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu
für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich
größten Abstand zu den gefährdeten Objekten Bauweise und Betrieb mindestens folgenden
erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben Anforderungen genügen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3549
– Lager dürfen keine Fenster haben. 2.3 Nicht betretbare Lager
– Lager müssen Türen haben, die ausreichend 2.3.1 Allgemeines
Schutz gegen die Anwendung von Einbruch-
werkzeugen bieten. (1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Bau-
stoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer
– Decken (Dächer), Wände und Fußböden der mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest ver-
Lager müssen ausreichend widerstandsfähig bunden und entweder mit einer Erdüberschüt-
sein. tung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern
– Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort- 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder
lichen Personen haben Maßnahmen zu tref- standfesten Boden eingebaut sein.
fen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg
nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ord- betragen. Die Innenabmessungen müssen aus-
nungsgemäßen Betrieb erforderlich vor- reichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-
handen, die Schlüssel zum Lager ordnungs- haben zu können.
gemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht
zugänglich sind sowie ein geeignetes Kon- (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit
trollsystem vorhanden ist, um unbefugte Zündstoff gelagert, muss für diese ein durch
Entnahme zu verhindern. eine Trennwand abgeteiltes Fach mit eigener
Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen muss so beschaffen sein, dass die Übertragung
hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff
folgenden Anforderungen genügen: auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
– Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt (4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosiv-
nicht bei der Aufbewahrung von nicht spreng- stoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff
kräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 höchstens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge
und pyrotechnischen Gegenständen der Klas- des einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf
sen I und II, die der Lagergruppe 1.3 ange- 5 g nicht übersteigen.
hören.
– Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager 2.3.2 Bauart von Schranklagern
zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4
Unbefugten nicht zugänglich sind. des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 zugelassen werden sollen, gelten die Anforde-
bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein rungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 ent-
gleichwertiger Schutz durch den Einbau von sprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen
Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung eine ausreichend feste und widerstandsfähige
gewährleistet ist. Außenwandung haben.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder 2.4 Betretbare Lager
Einbruchshandlungen ermöglichen oder unter-
stützen können, sind außerhalb der Betriebs- 2.4.1 Allgemeines
zeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu (1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig aus-
halten. geführt werden.
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger
Bauart errichtet werden.
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund-
und Niederschlagswasser sowie gegen Über- (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-
schwemmung zu schützen. gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von
mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erd-
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen überschüttung von mindestens 0,6 m versehen
oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. oder in gewachsenen Fels oder standfesten
Boden eingebaut sein. Bei einer Lagermenge
2.2.7 Sonstige Vorschriften
bis 1 000 kg genügt die Umwallung des Lager-
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit gebäudes.
Explosivstoffen sind
(4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
– so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass
(5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen,
sie von sich aus ihre Lage nicht verändern
um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu
können,
können. Die Höhe des Lagerraumes muss min-
– so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung destens 2 m betragen.
möglich ist und dass sie durch ihr Gewicht (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit
nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Zündstoff gelagert, muss für diese ein abge-
Weise verformt werden können. trennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eige-
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder ner Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung
deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind muss so beschaffen sein, dass die Übertragung
gesondert und nach Arten getrennt aufzu- einer Detonation der Gegenstände mit Zündstoff
bewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
(7) In einem Fach oder einer Nische nach Ab- (5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung
satz 6 darf die Explosivstoffmenge aller Gegen- haben.
stände mit Zündstoff höchstens 10 kg betragen.
Für darüber hinausgehende Mengen ist eine (6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern
besondere Kammer erforderlich. Die Explosiv- nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite
stoffmenge des einzelnen Gegenstandes mit sind anzubringen
Zündstoff darf 5 g nicht übersteigen. – das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
2.4.2 Erdüberschüttete Lager der Ersten Verordnung zum Sprengstoffge-
setz,
(1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf
den Zugang, mindestens 0,6 m betragen. – deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
aus denen die Lagergruppen, die Verträglich-
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblase- keitsgruppen und die zugehörigen Höchst-
bauart sind gegen gefährliche Wirkungen in mengen der zu lagernden Explosivstoffe her-
Ausblaserichtung erforderlichenfalls Schutz- vorgehen.
maßnahmen zu treffen.
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbeton- 2.5.3 Betriebsvorschriften
träger enthalten. (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungs-
muss die Decke mit den Wänden fest verankert gemäß zu betreiben und instand zu halten. In
sein. den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung
ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
2.4.3 Freistehende Lager
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt
umwallt sind (freistehende Lager), müssen aus- werden.
reichend widerstandsfähige Decken (Dächer)
und Wände haben, wenn die aufbewahrten (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge
Explosivstoffe durch Wurf- oder Sprengstücke aufbewahrt und verwendet werden, die für die
gefährdet werden können. Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten
Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen einer Gefahrenerhöhung führen können.
dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefähr-
liche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist. (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandver-
packung aufbewahrt werden; hiervon darf aus
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern betrieblichen Gründen abgewichen werden,
wenn die Behältnisse so verschlossen und
2.5.1 Allgemeines beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beein-
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 trächtigt wird und Explosivstoffe nicht nach
bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die außen gelangen können.
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige
(5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoff-
Gegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung.
gesetz verantwortlichen Personen oder nur
2.5.2 Bauweise und Einrichtung unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach
deren Weisung betreten werden.
(1) Der Fußboden muss – soweit erforderlich –
elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb not-
ebene und trittsichere Oberfläche haben und wendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu
sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen gehören auch das Entnehmen von Proben und
sich Kanäle nur dann befinden, wenn sicher- das Kennzeichnen.
gestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausge-
und keine anderen gefährlichen Materialien führt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt,
ablagern können. das Lager gesäubert und eine schriftliche
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs- Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz ver-
sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen antwortlichen Person erteilt worden ist. Die
in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent- Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht
sprechen. durchgeführt werden.
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung
und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht auf die Explosivstoffe (z. B. bei Brand, Gewitter),
überschreiten und muss im Übrigen so geregelt so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich
werden, dass die Explosivstoffe keine Tempera- den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung
turen annehmen, die zu einer gefährlichen Reak- gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbe-
tion führen können. reich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte
und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt wer-
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch
den.
atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist
dies durch ihre natürliche Lage oder eine aus- (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen
reichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme
eine Blitzschutzanlage vorhanden sein. des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3551
ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen ge-
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Beschei- lagert werden.
nigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzu- (5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Mate-
bewahren. rialien zusammen gelagert werden.
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen
Lagern 3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
licher Stoffe in einem Lager
2.6.1 Allgemeines
3.1 Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1
bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosiv-
Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß stoffe sind und die nicht in der Masse explodie-
Anwendung. ren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe
bezeichnet.
2.6.2 Bauweise und Einrichtung (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwen- auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
dung. Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explo-
dieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies
Stoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern
gilt nicht für Stahlschränke.
2.2.2 und 2.2.6.
2.6.3 Betriebsvorschriften (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger
Anwendung. Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen
nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Um- dies bei der Lagergruppenzuordnung unter
gebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers Berücksichtigung der thermischen Stabilität des
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausge-
Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht schlossen wird.
gestattet.
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung not- 3.1.1 Lagergruppen
wendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.
von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausge- Maßgebend für die Einteilung sind die Eigen-
führt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. schaften der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten
Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz ver- beim Abbrand in der Verpackung, und die sich
antwortliche Person vorher festzustellen. Feuer daraus ergebenden Gefahren. Aus der Lager-
oder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst gruppe leiten sich die Sicherheitsanforderungen
dann ausgeführt werden, wenn alle Explosiv- insbesondere hinsichtlich der Schutz- und
stoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und Sicherheitsabstände ab.
eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Spreng-
stoffgesetz verantwortlichen Person erteilt wor- 3.1.1.1 Lagergruppe I
den ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig
unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt wer- unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand
den. breitet sich rasch aus. Die Packstücke können
(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung
Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah- explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt
renbereich verlassen oder in Deckung gehen. eines Packstücks umsetzen. Packstücke kön-
Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich nen fortgeschleudert werden. Die Gefährdung
abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die
Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden. Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen
durch Druckwirkung nicht gefährdet.
2.7 Zusammenlagerung
(2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt.
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Ver- Die Lagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem
träglichkeit bei der Zusammenlagerung in Ver- korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich
träglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt. 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit
(2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min,
Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der jedoch kleiner 300 kg/min.
gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören. 3.1.1.2 Lagergruppe II
(3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter
D und E sowie dazugehörende nicht sprengkräf- starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet
tige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G sich rasch aus. Die Packstücke können auch
dürfen zusammen gelagert werden. vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodie-
(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S ren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte
dürfen mit Stoffen und Gegenständen aller Inhalt des Packstücks um. Die Umgebung ist
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hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrah- 3.2.3 Brandschutz
lung gefährdet. Gebäude in der Umgebung sind (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten
durch Druckwirkung nicht gefährdet. Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen,
(2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit der gekennzeichnet sein muss, wenn die ört-
einem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min, lichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies
jedoch kleiner 140 kg/min. erfordern.
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert
3.1.1.3 Lagergruppe III
werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirk-
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab, same Weise erreicht wird.
wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkun- (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämp-
gen des Brandes denen brennbarer Stoffe ver- fung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar
gleichbar sind. sein.
(2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit
einem Ak-Wert kleiner 60 kg/min. 3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
3.1.2 Lagergruppenzuordnung 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in
dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak. ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen
aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wer-
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch den. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen,
Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vor- Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in
liegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stof- leichter Bauweise.
fen festgelegt werden.
(2) Der Fußboden muss – soweit erforderlich –
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene
Ak-Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeich- und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht
nung. reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle
nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass
3.2 Allgemeine Anforderungen sich dort keine Stoffe und keine anderen gefähr-
lichen Materialien ablagern können.
3.2.1 Lage zu Zugängen
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs-
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen
zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-
nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugän- sprechen.
ge auf andere Weise gegeben ist.
(4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu
gefährlichen Reaktionen führen können.
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von
Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
genannten Schutzabstände sowie von schutz- atmosphärische Entladungen geschützt sein.
bedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen (6) Im Lagerbereich sind anzubringen
und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
– das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
mindestens die in Anlage 4 genannten Sicher-
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffge-
heitsabstände haben.
setz oder – soweit dies nicht vorgeschrieben
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das ist,
Nettogewicht der Stoffe (einschließlich Phleg-
– die nach anderen Vorschriften auf der Ver-
matisierungsmittel) zugrunde zu legen.
packung vorgeschriebene Kennzeichnung,
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in
– deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unter-
aus denen die Lagergruppen und die zu-
teilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teil-
gehörigen Höchstmengen der zu lagernden
mengen ausgeschlossen, so ist für die Ermitt-
Stoffe hervorgehen.
lung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge
zugrunde zu legen, die den größten Abstand (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die
erfordert. Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor
Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahren-
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen erhöhung führen können, zu schützen. Die Ab-
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge sätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und
für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 (8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die
diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies
den größten Abstand zu den gefährdeten Objek- erfordern.
ten erfordert. Mengen der Lagergruppe III blei-
ben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass 3.3.2 Betriebsvorschriften
eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
kann. erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-
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nungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. (11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten
In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Rein- Grenzwert nicht über- oder unterschreiten
lichkeit zu achten. (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewah-
rungstemperatur), ist sie – soweit notwendig – zu
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
überwachen.
aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieb-
lichen Gründen abgewichen werden, wenn (12) Stoffe, die eine um mehr als 10 °C höhere
Temperatur als die höchstzulässige Aufbe-
– die Behältnisse so beschaffen und verschlos-
wahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht
sen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt
eingelagert werden.
wird und Stoffe nicht nach außen gelangen
können, und (13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht
– die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer
verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des
Lagergruppe zugeordnet sind.
Lagerbereiches dürfen leichtentzündliche oder
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind brennbare Materialien nicht vorhanden sein.
so zu stellen oder zu stapeln, dass
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung
– sie von sich aus ihre Lage nicht verändern unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist
können, durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende
– sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicher- Phlegmatisierung sicherzustellen.
heit gefährdenden Weise verformt werden, (15) Muss während der Lagerung mit einer gefähr-
– ihre sichere Handhabung möglich ist und lichen Verringerung der Stabilität der Stoffe ge-
rechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer fest-
– die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der zulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen
werden können. (16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand
geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werk- führen kann, oder andere nicht mehr verwend-
zeuge verwendet werden, die für die Aufbewah- bare Stoffe sind gesondert und nach Arten
rung oder Verwendung der gelagerten Stoffe getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst
notwendig sind und die nicht zu einer Gefahren- zu entsorgen.
erhöhung führen können.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Per- 3.4 Zusammenlagerung
sonen betreten werden. Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusam-
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb not- men gelagert werden. Verschiedene Stoffe dür-
wendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu fen miteinander oder mit anderen Materialien nur
gehören auch das Entnehmen von Proben und zusammen gelagert werden, soweit hierdurch
das Kennzeichnen. eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht ein-
treten kann.
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausge-
führt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lagerbe- 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-
reich, mindestens jedoch aus der durch Wärme tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-
oder Funken gefährdeten Umgebung des halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-
Arbeitsbereiches entfernt worden sind, dieser gen)
gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch
die verantwortliche Person erteilt worden ist. Die 4.1 Allgemeines
Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht
durchgeführt werden. (1) Explosivstoffe und sonstige explosions-
gefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung genehmigten Lagers unter Berücksichtigung der
auf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Per- folgenden Anforderungen in den in den Anlagen 6
sonen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht für und 6a festgelegten Mengen (kleine Mengen)
Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahren- aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Menge
abwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt
Dritte müssen unverzüglich den Gefahren- werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch
bereich verlassen. Soweit möglich, muss der genommen werden.
Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere
Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten
gewarnt werden. die Anlagen 1 bis 4 nicht.
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbe- 4.2 Anforderungen an die Aufbewah-
triebnahme sowie jährlich mindestens einmal auf rung von Explosivstoffen
ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Die
(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer
Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei
Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in
Jahre zu prüfen.
einem Aufbewahrungsraum gemeinsam aufbe-
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heiz- wahrt werden, so gilt als zulässige Gesamtmen-
flächen oder Heizleitungen nicht abgestellt wer- ge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige
den. Höchstmenge der betreffenden Zeilen.
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Abweichend von Satz 1 dürfen Explosivstoffe (12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur
und Stoffe getrennt von Gegenständen mit Zündstoff
– der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6 genann- aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so
ten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, beschaffen sein, dass die Übertragung einer
wenn die Gegenstände der Zeile 10 in beson- Detonation auf die anderen Explosivstoffe ver-
deren Behältnissen aufbewahrt werden, durch hindert wird.
die die Übertragung einer Detonation von den (13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkun-
Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Spreng- gen von außen zu schützen. Sie müssen so auf-
schnüre verhindert wird, bewahrt werden, dass im Explosionsfall die
– der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a genann- Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke
ten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden. auf die unmittelbare Umgebung beschränkt
bleibt.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewah-
rungsräume gleicher Art vorhanden oder mehre- (14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefah-
re Unternehmen tätig, findet Nummer 4.1 Abs. 1 rensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten
Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekenn-
Gegenstände nach Anlage 6a, wenn die Aufbe- zeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss dauer-
wahrungsorte in verschiedenen Brandabschnit- haft und sichtbar sein.
ten liegen. 4.3 Anforderungen an die Aufbewah-
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosi- rung von sonstigen explosionsge-
onsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt fährlichen Stoffen
werden, ist die Aufstellung mit der für den (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen auf-
Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. bewahrt werden.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räu- (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnah-
men aufbewahrt werden. men zu treffen, um unbefugte Entnahme von
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnah- Stoffen zu verhindern.
men zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Ent- (3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwen-
nahme von Explosivstoffen zu verhindern. dung.
(6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des Absat- (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen
zes 5 entsprechende Anwendung. (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungs-
(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt raum zusammen gelagert, so gilt als zulässige
sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anla-
werden. ge 6 jeweils zulässige Menge der Lagergruppe
(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur mit dem höchsten Gefahrengrad.
Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs- (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur
ort bekannt zu geben. Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-
(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt wer- ort bekannt zu geben.
den, dass deren Temperatur 75 °C nicht über- (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass
schreiten kann. die zulässige Lagertemperatur nicht überschrit-
(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht ten wird.
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht
verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht
Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der
brennbare Materialien nicht gelagert werden. Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare
Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung Materialien nicht gelagert werden. Geeignete
müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen
(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand- vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
verpackung oder in der kleinsten Verpackungs- (8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
einheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken
der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht
Explosivstoffe nicht nach außen gelangen kön- beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach
nen. außen gelangen können.
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Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines – zu Verkehrswegen nach der Formel
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in E = 39 ҂ M1/6 *)
denen dauernd oder häufig Menschenansammlun- eingehalten werden. Werden starkmantelige
gen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm
Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) gela-
Abständen der Nummer 2 zu vergrößern. gert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch
(2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen schwere Sprengstücke gegeben ist, muss ein
errichteten Lagern können die Schutzabstände in Schutzabstand nach der Formel
den Richtungen, in denen mit geringeren Druck- E = 51 ҂ M1/6 *)
wirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert
werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Min-
zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Rich- destabstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten.
tung zu vergrößern.
2.3 L a g e r g r u p p e 1.3
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergrup-
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen
pe 1.3 muss ein Schutzabstand
der einzelnen Lagergruppen
– zu Wohnbereichen nach der Formel
2.1 L a g e r g r u p p e 1.1
E = 6,4 ҂ M1/3 *)
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lager- eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
gruppe 1.1 muss ein Schutzabstand abstand von 60 m einzuhalten.
– zu Wohnbereichen nach der Formel – zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 22 ҂ M1/3 *) E = 4,3 ҂ M1/3 *)
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
gruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung abstand von 40 m einzuhalten.
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutz-
jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten, abstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnah-
– zu Verkehrswegen nach der Formel men muss jedoch sichergestellt sein, dass keine
Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher
E = 15 ҂ M1/3 *) Richtung auftritt.
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getrof-
gruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung fen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-
jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten. weise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe
Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagermenge dies rechtfertigt.
bis zu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so
Abstände um 20 v. H. verringert werden. gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer
Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager
2.2 L a g e r g r u p p e 1.2 die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2
2.4 L a g e r g r u p p e 1.4
muss ein Schutzabstand
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4
– zu Wohnbereichen nach der Formel ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-
E = 58 ҂ M1/6 *) abstand nicht erforderlich.
eingehalten werden. Werden starkmantelige Gegen- (2) Bei Lagermengen über 100 kg muss ein Schutz-
stände oder Gegenstände über 60 mm Durchmesser abstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen,
(großkalibrige Gegenstände) gelagert, durch die eine unabhängig von der Lagermenge, von mindestens
zusätzliche Gefährdung durch schwere Spreng- 25 m eingehalten werden.
stücke gegeben ist, muss ein Schutzabstand nach (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getrof-
der Formel fen, kann bei Lagermengen über 100 kg der
E = 76 ҂ M1/6*) Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-
tung teilweise oder ganz entfallen.
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindestab-
stand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten, *) E = Abstand in Meter, M = Lagermenge in Kilogramm.
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines 1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so
gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer
1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager
(Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzep- die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.
tor) dar.
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstof- 2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in
fen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet,
Formel bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet
werden
E = k ҂ M 1/3 *)
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände fest- 2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit
gelegt sind. Explosivstoffen
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 – der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren
und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt. oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2
sowie 5,
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl – der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-
vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils
größere Wert maßgebend. aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte
mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnis-
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den sen in Wirkungsrichtung entspricht.
Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbil-
dung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60 °) zu 2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1
berücksichtigen. müssen die Abstände vergrößert werden, wenn
durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes
(Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu
erwarten ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder
entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmen-
gen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe
oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist,
dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Rich-
tung nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzu-
stellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen
Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige
Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5
bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
*) E = Abstand in Meter.
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den
Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist. sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestab-
M = Anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilo- stände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend
gramm. Tabelle 7 heranzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3557
3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3559
3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3561
3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-
wand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
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3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die
Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe teilweise oder ganz entfallen.
ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Schutzab-
stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt (7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu
sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung
ungefährlicher Richtung auftreten kann. zu vergrößern.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der
Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 3 Lagergruppe II
E = 0,185 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein
Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist. (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
E = 0,124 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein ungefährlicher Richtung auftreten kann.
Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohn-
Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen bereichen nach der Formel E = 7,5 ҂ M1/5 2) berechnet,
teilweise oder ganz entfallen. wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu
rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung (3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der
zu vergrößern. Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 2,2 ҂ M1/3 2) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von
2 Lagergruppe Ib
höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrs-
wegen nach der Formel E = 5,1 ҂ M1/5 2) berechnet, wobei
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-
stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der
sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
E = 1,5 ҂ M1/3 2) berechnet.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von (6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die
höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Wohn- Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
bereichen nach der Formel E = 11,0 ҂ M1/5 2) berechnet, teilweise oder ganz entfallen.
wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten
ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der 4 Lagergruppe III
Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 3,2 ҂ M1/3 2) berechnet. (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutzab-
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von stand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt
höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu Verkehrs- sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
wegen nach der Formel E = 7,3 ҂ M1/5 2) berechnet, wobei ungefährlicher Richtung auftreten kann.
jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-
hängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der
Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2,1 ҂ M1/3 2) berechnet.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-
hängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein
Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lager-
menge in kg.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die
Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg. teilweise oder ganz entfallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 3565
Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig,
so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu ver-
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
größern.
ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein Sicher-
heitsabstand nicht erforderlich.
3 Lagergruppe II
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicher-
heitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach (1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
der Formel E = 0,092 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) berechnet, wobei ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-
jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist. heitsabstand nicht erforderlich.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicher- (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-
heitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr- heitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der
lichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 ҂ Ak1/2 ҂ M1/3 1) Formel E = 1,1 ҂ M1/3 2) berechnet, wobei jedoch ein Min-
berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m destabstand von 25 m einzuhalten ist.
einzuhalten ist. (3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden heitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der lichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 ҂ M1/3 2) berech-
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise net, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhal-
oder ganz entfallen. ten ist.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden
rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise
so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu ver- oder ganz entfallen.
größern. (5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu
rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in
2 Lagergruppe Ib der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig,
so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe vergrößern.
ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-
heitsabstand nicht erforderlich.
4 Lagergruppe III
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe
höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu
ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Sicher-
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5
heitsabstand nicht erforderlich.
҂ M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand
von 25 m einzuhalten ist. (2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, un-
abhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000kg wird der
-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m
Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen
eingehalten werden.
nach der Formel E = 1,6 ҂ M1/3 2) berechnet.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muss, unab-
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicher-
hängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit
heitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährli-
explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von
chen Stoffen nach der Formel E = 1,6 ҂ M1/3 2) berechnet,
mindestens 10 m eingehalten werden.
wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist. (4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden
oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise
oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
oder ganz entfallen.
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise
oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lager-
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu menge in kg.
rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in 2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits- Bezeichnung
gruppe
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosiv-
stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit
mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne
treibende Ladung
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S*) Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch
Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß
beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren
Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Wohn- und Geschäftsgebäude Gewerblich genutzte Orts-
Gebäude bewegliche
Unbewohnter Raum Unbewohnte Nebengebäude Aufbewahrung
Explosivstoffe/Stoffe Bewohnter nicht gewerblicher Verkaufs- Nebenraum nicht gewerblicher (Baustellen-
Raum gewerblicher Bereich raum zum gewerblicher Bereich Arbeitsraum Lagerraum wagen,
Bereich Verkaufsraum Bereich Schränke,
Schiffe usw.)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.*) n. z. n. z. n. z. n. z. 5 (netto) 5 (netto) n. z. 5 (netto) 25 (netto)
2 Schwarzpulver, Treibladungs-
pulver, Treibladungen n. z. 1 (netto) 1 (netto) n. z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n. z. 25 (netto) 25 (netto)
3 Sprengkräftige Zündmittel n. z. 0,1 (netto) 0,1 (netto) n. z. n. z. 1 (netto) 1 (netto) n. z. 1 (netto) 1 (netto)
4 Pyrotechnische Gegen-
stände der Klasse T2 n. z. 5 (brutto) 5 (brutto) n. z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 (brutto) n. z. 25 (brutto) 25 (brutto)
Lagergruppe 1.2
5 Pyrotechnische Gegenstände
über 60 mm Durchmesser
der Klassen IV, III, T2 n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 20 (brutto) 60 (brutto) n. z. 60 (brutto) 60 (brutto)
6 unter 60 mm Durchmesser
der Klasse IV n. z. 5 (brutto) 5 (brutto) n. z. 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) n. z. 60 (brutto) 60 (brutto)
7 unter 60 mm Durchmesser 1)
der Klasse III und T2 n. z. 5 (brutto) 20 (brutto) n. z. 25 (brutto) 10 (brutto) 60 (brutto) n. z. 60 (brutto) 60 (brutto)
Lagergruppe 1.3
8 Treibladungspulver
und Treibladungen n. z. 3 (netto) 3 (netto) n. z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n. z. 25 (netto) 25 (netto)
9 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen II und T1 n. z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
3567
3568
Wohn- und Geschäftsgebäude Gewerblich genutzte Orts-
Gebäude bewegliche
Unbewohnter Raum Unbewohnte Nebengebäude Aufbewahrung
Explosivstoffe/Stoffe Bewohnter nicht gewerblicher Verkaufs- Nebenraum nicht gewerblicher (Baustellen-
Raum gewerblicher Bereich raum zum gewerblicher Bereich Arbeitsraum Lagerraum wagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Bereich Verkaufsraum Bereich Schränke,
Schiffe usw.)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.4
10 Sprengkräftige Zündmittel n. z. 0,1 (netto) 0,2 (netto) n. z. n. z. 1 (netto) 2 (netto) n. z. 2 (netto) 2 (netto)
11 Nicht sprengkräftige
Zündmittel n. z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
12 Lagergruppe Ia n. z. 3 (netto) 3 (netto) n. z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n. z. 100 (netto) 100 (netto)
13 Lagergruppe Ib n. z. 3 (netto) 5 (netto) n. z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto)
14 Lagergruppen II und III n. z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto)
*) n. z. = nicht zulässig
1) Pyrotechnische Gegenstände T für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.
2
Anlage 6a zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Nicht gewerblicher Bereich Gewerblicher Bereich
Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Arbeits- oder Gebäude mit Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines
Wohnraum Verkaufsraum Wohnraum Gebäudes /
Bewohnter Nicht bewohnter ortsbeweg-
Lagergruppe 1.4 Raum Raum liche Aufbe-
wahrung
Nebenraum zum Nebenraum zum Lagerraum 1) z. B. Container
Arbeits-/Ver- Arbeits-/Ver-
kaufsraum kaufsraum
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) und T2 n. z. 3)4) 10 (brutto) 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 60 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
2 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen I, II, T1 2) in Ver-
packungen nach § 22 Abs. 2
der 1. SprengV n. z. 3)4) 40 (brutto) 40 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 240 (brutto) 800 (brutto) 800 (brutto)
3 Pyrotechnische Gegenstände
der Klasse T1 für den Einbau
in Fahrzeugen n. z. 3) 1 (netto) 1 (netto) 10 (netto) 10 (netto) 10 (netto) 100 (netto) 100 (netto)
1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen).
2) Außer pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3.
3) Nicht zulässig.
4) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.
3569
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. September 2002
Die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) ist
wie folgt zu berichtigen:
Der Anhang 2 zu Artikel 4 (Anlage 4 – zu § 6 Abs. 2 der Durchführungsverord-
nung zum Fahrlehrergesetz) ist durch den als Anlage zu dieser Berichtigung
beigefügten Anhang 2 zu Artikel 4 zu ersetzen.
Berlin, den 11. September 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Ch. W e i b r e c h t
Anhang 2 zu Artikel 4
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 2)
Fahrschule
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002
Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz
Name des Fahrlehrers: Datum:
zugleich tätig bei:
Uhrzeit Praktische Fahr- Sonstige
Bezeichnung ausbildung berufliche Name des Unterschrift des
von bis der Tätigkeit*) Prüfungsfahrten Tätigkeiten Fahrschülers Fahrschülers
in Minuten in Minuten
+ = Gesamtarbeitszeit
*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu
bezeichnen, z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahrauf-
gaben = Gf, Überlandfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB,
Dunkelheitsfahrt = NF, Unterweisung am Fahrzeug = Uw,
Prüfung = Pf, theoretischer Unterricht = Th, Mofa-
Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie Art aller
sonstigen beruflichen Tätigkeiten
Die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Eintragungen wird bestätigt:
Unterschrift des Fahrschulinhabers/
des verantwortlichen Leiters
Unterschrift des Fahrlehrers
3571