3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Umweltauditgesetzes
Vom 4. September 2002
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltaudit-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) wird nachstehend der Wortlaut
des Umweltauditgesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. das am 15. Dezember 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1591),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
4. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467),
5. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3167).
Bonn, den 4. September 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3491
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
(Umweltauditgesetz – UAG)
Inhaltsübersicht § 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Um-
weltgutachterausschusses
Teil 1
§ 24 Widerspruchsbehörde
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Widerspruchsverfahren
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 26 Geschäftsstelle
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 27 Rechtsaufsicht
§ 3 (weggefallen)
Teil 2 Abschnitt 4
Zulassung von Umweltgutachtern Zuständigkeit
und Umweltgutachterorganisationen
§ 28 Zulassungsstelle
sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
§ 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle
Abschnitt 1
Zulassung Abschnitt 5
§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter Beschränkung der Haftung
§ 5 Zuverlässigkeit § 30 Beschränkung der Haftung
§ 6 Unabhängigkeit § 31 (weggefallen)
§ 7 Fachkunde
§ 8 Fachkenntnisbescheinigung
Teil 3
§ 9 Zulassung als Umweltgutachter
Registrierung geprüfter
§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation Organisationen, Kosten, Bußgeld-,
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Mündliche Prüfung
Abschnitt 1
§ 13 (weggefallen)
Registrierung geprüfter Organisationen
§ 14 Zulassungsregister
§ 32 EMAS-Register
Abschnitt 2 § 33 Eintragung in das EMAS-Register
Aufsicht § 34 Aufrechterhaltung der Eintragung, Verfahren bei Verstößen,
§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorga- Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragun-
nisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen gen
§ 16 Anordnung, Untersagung § 35 Registrierungsverfahren
§ 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkennt-
nisbescheinigung Abschnitt 2
§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus Kosten und Bußgeldvorschriften
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 36 Kosten
§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen
§ 37 Bußgeldvorschriften
§ 20 Aufsichtsverfahren
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses § 38 Übergangsvorschriften
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses § 39 (Inkrafttreten)
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Teil 1 sion vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische
Allgemeine Vorschriften Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in
§1 Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirt-
Zweck des Gesetzes schaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und Zwischenstufen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durch-
der Klassifizierung. NACE Rev. 1 ist die gemäß Artikel 2
führung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-
der genannten Verordnung in deren Anhang beigefügte
schen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über
gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der
die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften.
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, ins- §3
besondere dadurch, dass (weggefallen)
1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umwelt-
gutachter und Umweltgutachterorganisationen zuge-
lassen werden,
Teil 2
2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgut-
achter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt Zulassung von Umweltgutachtern
wird und und Umweltgutachterorganisationen
sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
3. Register über die geprüften Organisationen geführt
werden.
Abschnitt 1
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahresab- Zulassung
schlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder
§4
Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt die
Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, Anforderungen an Umweltgutachter
323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
§2 ben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und
Begriffsbestimmungen Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten
Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis er-
(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der bringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Begriffsbe- und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und
stimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffs- der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur
bestimmungen der Absätze 2 bis 4. Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbs-
natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben mäßige Tätigkeit.
im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3,
Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnit- (3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei
te 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach die- Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundes-
sem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen gebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustel-
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des lungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb
Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Ver- von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
ordnung (EG) Nr. 761/2001 nach dessen innerstaatlichem (4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die
Recht zugelassen sind. Berufsbezeichnung „Umweltgutachter“ zu führen, Frauen
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene können die Berufsbezeichnung „Umweltgutachterin“
Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ein- keine Zulassung nach § 9 besitzt.
getragene Genossenschaften, offene Handelsgesell- (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
schaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschafts- Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
gesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1
Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 bestimmten Zweck näher bestimmen.
und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach diesem
Gesetz zugelassen sind, sowie Personenvereinigungen,
§5
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnit- Zuverlässigkeit
te 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umwelt-
dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorga- gutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen Eigen-
nisationen zugelassen sind. schaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur
(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Auf-
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommis- gaben geeignet ist.
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(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige vertrages mit einer juristischen Person des öffent-
keine Gewähr, der lichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3
1. wegen Verletzung der Vorschriften genannten Fälle, ausübt,
a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens- d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses,
delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-
gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte, beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech- nimmt,
nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter
oder Infektionsschutzrechts, auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachter-
d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, lichen Handlungen gegen seine Überzeugung ver-
pflichten,
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-
rechts 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personal-
mäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Ein-
mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b flussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als
bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen
Deutsche Mark oder fünfhundert Euro belegt worden ist, in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungs-
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig vertrag ausgeschlossen ist.
a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer
bis e verstoßen hat oder Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines
b) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Ge- Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation
wässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftrag- oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.
ter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist
oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Ver- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer
pflichtungen als Beauftragter verletzt hat, oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt
nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit
4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne
befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zuständig
Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unter-
sind, oder liegt.
5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-
hend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ord- §7
nungsgemäß auszuüben.
Fachkunde
§6 (1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgut-
achter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen
Unabhängigkeit Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen
(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Anhang V Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) (2) Die Fachkunde erfordert
Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.
1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums, ins-
(2) Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterab- besondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder
satz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforder- Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften
liche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissen-
Gewähr, der schaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften,
1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit
a) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der
nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben
Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2
sind,
Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus
derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1 ist, auf die 2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Ab-
sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht, schnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten
b) Angestellter einer Organisation im Sinne des Arti-
geprüft werden:
kels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/
2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1 a) Methodik, Durchführung und Beurteilung der
ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter Umweltbetriebsprüfung,
bezieht, b) Umweltmanagement und die Begutachtung von
c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis- Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie
ses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungs- Ausschnitte aus dieser),
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c) zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über
des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die die erforderliche Fachkunde verfügt,
Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung,
1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung
einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröf-
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über
fentlichten Verwaltungsvorschriften und
die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
d) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Arti- an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-
kel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG
erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägi- Nr. L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V
ge Normen zum Umweltmanagement, Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG)
3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Personen ange-
hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnis- stellt hat, die für diese Zulassungsbereiche
se über den betrieblichen Umweltschutz erworben a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
wurden.
b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach besitzen und
Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in
den Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt 2. wenn er sicherstellt, dass die in Nummer 1 Buchsta-
ist, be b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungs-
maßnahmen teilnehmen können.
1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister
oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche
durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt und die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich
die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen
2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.
mindestens fünf Jahre hauptberuflich wahrgenommen
wurden. (2) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche
erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über
die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulas-
§8 sung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwir-
Fachkenntnisbescheinigung ken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen;
insbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung
(1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Um-
von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeich-
weltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf
nen.
Grund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wahrnimmt,
ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, (3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Arti-
muss die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unab- kel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 oder
hängigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muss gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
die Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kom-
erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 mission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten
genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besit- Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
zen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten
in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich
§ 10
sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, Zulassung
ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der als Umweltgutachterorganisation
nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation
erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten setzt voraus, dass
und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen
Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). 1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesell-
Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusam- schafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstan-
menwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte und des oder der Geschäftsführer
die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen ver- a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
antwortlich zeichnet, welche vom Inhaber der Fachkennt-
nisbescheinigung mitzuzeichnen sind. Anhang V Ab- b) aus bei der Umweltgutachterorganisation angestell-
schnitte 5.4.1 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen
gilt entsprechend für die gutachterliche Tätigkeit und die und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
Mitzeichnungspflicht des Inhabers der Fachkenntnisbe- 2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III
scheinigung. Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4
bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungs-
§9 berechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte An-
gestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zu-
Zulassung als Umweltgutachter lassung beantragt ist,
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt. b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu besitzen und
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3. sichergestellt ist, dass die in Nummer 2 genannten vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfun-
Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil- gen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachge-
nehmen können, biete bereits bestanden hat.
4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, (4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Ver- (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
trauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
in Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buch- die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
stabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt, 1. Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederholungs-
6. die Organisation über ein Organigramm mit ausführ- prüfungen,
lichen Angaben über die Strukturen und Verantwor- 2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der
tungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und Prüfungsausschüsse und die Durchführung der münd-
dieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, lichen Prüfung nach § 12 und
die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquel-
len der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und 3. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte
Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche
7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Beschei-
die Antragstellerin über dokumentierte Prüfungs- nigungsverfahren vorschreiben und nähere Bestim-
methoden und -verfahren (einschließlich der Qualitäts- mungen zu Gegenstand und Durchführung der schrift-
kontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Ver- lichen Prüfungen treffen.
traulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Auf-
gaben verfügt. § 12
(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu er- Mündliche Prüfung
teilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten (1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der
nur in denjenigen Zulassungsbereichen, für die die Vor- Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. In dem wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine Nie-
Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche derschrift zu fertigen.
Zulassungsbereiche die Umweltgutachterorganisation (2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutach-
über die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne terausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) müssen die
des Absatzes 1 Nr. 2 verfügt. betreffenden Personen
(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das sie
von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert,
Buchstabe b nur im Zusammenwirken mit einem zuge-
2. über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche,
lassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültig-
hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieb-
keitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich
lichen Umweltschutzes und,
zeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.
3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet
(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, über mindestens
(5) Die zugelassene Umweltgutachterorganisation hat fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Er-
die Bezeichnung „Umweltgutachter“ in die Firma oder den fahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich
Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma verfügen.
oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine
(3) Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzel-
Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
nen Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der
Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1
§ 11 Satz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prü-
Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren fer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejeni-
(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnis- gen Zulassungsbereiche und Fachgebiete besitzen, für
bescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung im
§§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Einzelfall beantragt ist. Der Prüfer für das Fachgebiet
Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei- „Recht“ gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d muss zusätz-
zufügen. lich die Befähigung zum Richteramt haben. Der Prüfungs-
ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens
(2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungs-
in einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsaus- ausschusses muss jeweils als Umweltgutachter zuge-
schuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der lassen sein.
mündlichen Prüfung sind
§ 13
1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten
Fachgebiete und (weggefallen)
2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines
Umweltgutachters. § 14
(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Zulassungsregister
Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für (1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für
bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und
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Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulas- erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG)
sungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegen- Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht.
stand der Zulassungen und Bescheinigungen der ein-
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht
getragenen Personen und Umweltgutachterorganisatio-
Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige
nen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission der
Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende
Europäischen Gemeinschaften über das Bundesministeri-
Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 6 der Verord-
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach
nung (EG) Nr. 761/2001 darstellen können, so setzt sie die
Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monat-
Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichts-
lich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Um-
berichts in Kenntnis.
weltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese
Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkennt- (6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen
nisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutach- und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind ver-
terausschuss, den zuständigen obersten Landesbehör- pflichtet,
den und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter
1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mit-
Weise zugänglich zu machen.
gezeichneten
(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-
gesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen. a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegen-
stand und Umfang der Begutachtung,
b) Berichte an die Leitung der Organisation,
Abschnitt 2
c) in Abstimmung mit der Organisation erstellten Be-
Aufsicht gutachtungsprogramme,
§ 15 d) für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren Aktua-
Überprüfung von Umweltgutachtern, lisierungen und konsolidierten Fassungen und der für
Umweltgutachterorganisationen und gültig erklärten Umweltinformationen und
Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen e) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebs-
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen gelände und über Gespräche mit dem Betriebs-
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von personal
der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindes- im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt
tens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6
oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprü- Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bis zur
fen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht
§§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbe- länger als fünf Jahre, aufzubewahren,
scheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss
auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen 2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verände-
Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens rungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die
alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können,
Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation 3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten,
für gültig erklärten oder vom Inhaber einer Fachkenntnis-
bescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und 4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig
der erstellten Begutachtungsberichte. durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforder-
lichen Angaben zu machen und auf Verlangen der
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbe- Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen
scheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorga-
Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle
nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten
Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterzie- Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbe-
hen. Organisationen haben die Durchführung einer Über- scheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen
prüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden. haben und
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das 5. bei der Überprüfung von Organisationen neben den an
Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbeson- den einzelnen Standorten der Organisation geltenden
dere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutach- Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amt-
ters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers lich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bun-
einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprü- des und der Länder zu berücksichtigen.
fung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers
der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäfts- (7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnis-
stellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß bescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung (8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umwelt-
durchgeführt werden. gutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen,
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus beson- Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der
derem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1,
werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür der begutachteten Organisation, können zu den üblichen
hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachter- Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststel-
organisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheini- lung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich
gung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3497
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb
auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgut- einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen
achter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen
Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Vor-
auszuüben.
aussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1
Nr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungs-
§ 16
stelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
Anordnung, Untersagung
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können,
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz gesetzes, widerrufen werden, wenn
und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
1. der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift
Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die er-
im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),
forderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern,
Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fach- 2. bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im
kenntnisbescheinigungen treffen. Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftragge-
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fort- benden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des
führung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des
vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umwelt- § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Per-
gutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnis- sonen bestanden und die Gefahr der Wiederholung
bescheinigungen gegeben ist oder
1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im
Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnit- Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.
te 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine
Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und § 18
Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhal-
tung der an einem Standort einer Organisation gelten- Umweltgutachter und Umwelt-
den Umweltvorschriften, für gültig erklärt haben, gutachterorganisationen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungs-
gemäß erfüllt haben oder (1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio-
nen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
nicht befolgt haben. raums zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder auf- gutachterliche Tätigkeit nach den Sätzen 2 und 3 vor jeder
zuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Begutachtung im Bundesgebiet mindestens vier Wochen
Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige
keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes be- sind der Name, die Anschrift, die fachlichen Qualifikatio-
steht. nen und, bei Umweltgutachtern, auch die Staats-
angehörigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisationen,
§ 17 die Zusammensetzung der die Begutachtung durch-
Rücknahme führenden Personengruppe anzugeben. Ferner sind Ort
und Widerruf von Zulassung und Zeit der Begutachtung, Anschrift und Ansprechpart-
und Fachkenntnisbescheinigung ner der Organisation sowie, soweit erforderlich, die zur
Sicherstellung der erforderlichen Sprach- und Rechts-
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit kenntnisse getroffenen Maßnahmen anzugeben. Wenn
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträg- dies zur Gewährleistung der Qualität der Begutachtung
lich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die erforderlich ist, kann die Zulassungsstelle weitere Nach-
Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheini- weise zu den Sprach- und Rechtskenntnissen verlangen.
gung hätte versagt werden müssen. Bei der erstmaligen Anzeige sowie danach auf Anforde-
(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu rung der Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausferti-
widerrufen, wenn gung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine
1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fach- beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
kenntnisbescheinigung (2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufge- Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachteror-
nommen und innerhalb einer von der Zulassungs- ganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
stelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat, Europäischen Union oder in einem Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im Bundes-
b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit gebiet überprüfen, ob diese über eine gültige Zulassung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 des Mitgliedstaates verfügen. In regelmäßigen Abständen
Abs. 2 Nr. 3), und mindestens alle 24 Monate nach der ersten Anzeige
c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber- muss auch eine Überprüfung der Qualität der im Bundes-
gehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätig- gebiet vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. § 15
keiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Abs. 5, 6 und 8 und § 16 gelten hierfür entsprechend. Die
Nr. 5), Zulassungsstelle kann den Umweltgutachter oder die
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Umweltgutachterorganisation zur Sicherstellung der 3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständi-
Qualität der vorgenommenen Begutachtungen einer gen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
praktischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in 4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Organisationen unterziehen. Organisationen haben die Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichts-
Durchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu dulden. angelegenheiten zu beraten,
(3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbericht. 5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Ist die Qualität der Begutachtungen zu beanstanden, so
übermittelt sie den Aufsichtsbericht dem betroffenen Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministe-
Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation, rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
zuständigen Register führenden Stelle und, bei weiteren (2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der
Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen. Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang,
(4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen nach Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätig-
den §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inländischen keit. Insbesondere ist zu berichten über
Geschäftsräume der ausländischen Umweltgutachter 1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
oder Umweltgutachterorganisationen sowie der von
2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlasse-
diesen begutachteten Organisation zu den üblichen
ner Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
Geschäftszeiten zur Durchführung der Überprüfung nach
Absatz 2 Satz 4 betreten werden. 3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
(5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation nicht im Inland ansässig oder vertreten, so Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungs-
erfolgen Zustellungen, sofern nicht besondere völkerver- stelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
tragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben,
nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch § 22
Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die
Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Auf-
gabe zur Post als erfolgt. (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
– 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,
§ 19
– 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisa-
Verbot der Gültigkeits- tionen,
erklärung von Umwelterklärungen
– 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkennt-
nisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht – 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang V Abschnit- – 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
te 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 für gültig – 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.
– 3 Vertreter der Gewerkschaften,
§ 20 – 3 Vertreter der Umweltverbände.
Aufsichtsverfahren Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umwelt- tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungs-
gutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht verfahrensgesetzes sind anzuwenden.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und (2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 sowie das müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt-
Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1 schutzes über gründliche Fachkenntnisse und min-
Nr. 2 genannten Zweck näher regeln. destens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Abschnitt 3 und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umwelt-
gutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stell-
Umweltgutachterausschuss, vertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der
Widerspruchsbehörde Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im
§ 21 Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutach-
ter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie
Aufgaben des Umweltgutachterausschusses der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden.
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachteraus- § 23
schuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Geschäftsordnung,
Aufgabe, Vorsitz und Beschlussfassung
1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 des Umweltgutachterausschusses
bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine
ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das
2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsaus- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schüsse der Zulassungsstelle zu führen, sicherheit bedarf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3499
(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsit- und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht
zenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschusstätig-
muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umwelt- keit, insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Auf-
gutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der gaben erfüllt werden.
Umweltverbände gehören.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des
(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Ver-
1. in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 langen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen und Aktenvorlage fordern.
Mitgliederzahl, (3) Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 be-
2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des
3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach
Mitglieder. vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn der Umwelt-
gutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlun-
§ 24 gen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auf-
gaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde
Widerspruchsbehörde
anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erfor-
(1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche derlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Aufsichts-
gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das behörde hat die geforderten Handlungen im Einzelnen zu
Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Wei- bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen
sungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz oder von einem anderen durchführen lassen, wenn die
und Reaktorsicherheit unterliegt. Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt
(2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der worden ist.
Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum (4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht aus-
Richteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde hinzu- reichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutach-
gezogene Sachverständige dürfen nicht dem Umweltgut- terausschuss auflösen. Sie hat nach Eintritt der Unan-
achterausschuss angehören. Sie müssen in Angelegen- fechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich neue
heiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Mitglieder gemäß § 22 Abs. 3 zu berufen. Sie braucht vor-
Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische geschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mit-
Erfahrungen verfügen. glieder des aufgelösten Ausschusses waren.
(3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen
des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen. Abschnitt 4
Zuständigkeit
§ 25
Widerspruchsverfahren § 28
(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchs- Zulassungsstelle
bescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der münd- Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juris-
lichen Erörterung abgesehen werden. Im Übrigen ist das tische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der
Widerspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der
gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungs-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn
gerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für
deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen
die Form des Verfahrens enthalten. Es ist einfach und
Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gege-
zweckmäßig durchzuführen.
ben sind. Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der
(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und
auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolg- Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von
reich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchs- Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4, Artikel 7
führers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungs- Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
verfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der und diesem Gesetz wahr. Sie berichtet dem Bundes-
Zulassungsstelle zu erstatten. ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und dem Umweltgutachterausschuss regelmäßig
§ 26 über die Treffen und weiteren Aktivitäten des Forums der
Geschäftsstelle Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4
Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001.
Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird
eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den
Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachteraus- § 29
schusses. Aufsicht über die Zulassungsstelle
§ 27 Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter
der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
Rechtsaufsicht schutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Auf-
(1) Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Auf- sicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulas-
sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz sungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommenen Auf-
Satz 3. gaben auf eine Industrie- und Handelskammer oder eine
Handwerkskammer ganz oder teilweise übertragen wer-
den. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Auf-
Abschnitt 5 sichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Beschränkung der Haftung Umweltbehörde.
(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-
§ 30 gesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzusehen.
Beschränkung der Haftung (5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahr- über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen
lässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handels- und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen Einsicht
gesetzbuchs entsprechende Anwendung. in die für die Aufsicht relevanten Daten oder Unterlagen
der Register führenden Stellen zu gewähren.
§ 31
(weggefallen) § 33
Eintragung in das EMAS-Register
(1) Die für eine Eintragung in das EMAS-Register nach
Teil 3
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche
Registrierung geprüfter Organisationen, Glaubhaftmachung, dass die Organisation alle Bedingun-
Kosten, Bußgeld-, Übergangs- gen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt, ist insbe-
und Schlussvorschriften sondere dann nicht gegeben, wenn
1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht von
Abschnitt 1 einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zu-
Registrierung geprüfter Organisationen gelassenen Umweltgutachterorganisation verantwort-
lich gezeichnet ist oder
§ 32 2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelt-
EMAS-Register erklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer
Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insge-
(1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen samt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Be-
Standorten oder Teilstandorten die Organisation ein gutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist.
Umweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderun-
gen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt. Die Führung Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht
des Registers und die übrigen Aufgaben gemäß den erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung
Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter
den Industrie- und Handelskammern und den Handwerks- oder derselben Umweltgutachterorganisation angestellt
kammern übertragen. Bei Eintragung einer Organisation sind; Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio-
mit mehreren an EMAS teilnehmenden Standorten nen können auch auf Grund gesonderter Vereinbarungen,
bestimmt sich die Register führende Stelle nach dem die nur für einzelne Begutachtungsaufträge geschlossen
Hauptsitz der Organisation. Aufsichtsmaßnahmen werden werden, zusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund
von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der der bis zum 21. August 2002 abgeschlossenen Begutach-
obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde des tungsverträge können auch Inhaber einer Fachkenntnis-
Landes getroffen. bescheinigung einzelne Begutachtungsaufträge im Rah-
men einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern oder
(2) Die Register führenden Stellen benennen durch
Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006
schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle, die der
durchführen.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-
kel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich (2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird ent-
ein fortgeschriebenes Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sprechend Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/
übermittelt. Das Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundes- 2001 mit den an EMAS teilnehmenden Standorten und
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmen-
heit, der Zulassungsstelle, dem Umweltgutachteraus- den Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen
schuss und den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Eintragung erfüllt.
geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die gemein- (3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich
same Stelle vertritt die Register führenden Stellen bei den der Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher
Treffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation
gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001. einbezogenen Standort oder Teilstandort, gibt die Re-
Zu den in Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gister führende Stelle den für die Belange des Umwelt-
genannten Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register schutzes an dem jeweiligen Standort zuständigen Behör-
führenden Stellen Daten zu erheben und diese bei den den (Umweltbehörden) Gelegenheit, sich innerhalb einer
Treffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu
und etwaiger im Rahmen dessen gegründeter Arbeits- äußern. Im Falle der Eintragung einer Organisation mit
gruppen bekannt zu geben und zu verwenden. mehreren Standorten gibt die Register führende Stelle die
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand- Stellungnahme der Umweltbehörden den Industrie- und
werkskammern können schriftlich vereinbaren, dass die Handelskammern oder Handwerkskammern, die bei ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3501
sonderter Eintragung der einzelnen Standorte als Register 3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)
führende Stelle zuständig wären, zur Kenntnis. Wird die Nr. 761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher
Register führende Stelle von der zuständigen Umwelt- Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des Um-
behörde über einen Verstoß gegen an einem Standort der weltgutachters vorübergehend aufhebt,
Organisation geltende Umweltvorschriften unterrichtet, ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Num-
so verweigert sie die Eintragung der antragstellenden mer 2, der für den betroffenen Standort zuständigen Um-
Organisation, bis der Nachweis gemäß Artikel 6 Nr. 4 der weltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erbracht wird, dass der (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Verstoß behoben ist. Hält die Umweltbehörde oder die geben. Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Grün-
Register führende Stelle einen Verstoß gegen an einem den das Vorliegen von Verstößen im Sinne des Satzes 1
Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften Nr. 1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung
für gegeben und bestreitet die betroffene Organisation oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu
diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über die erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für
Eintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde und die Organisation führen würde, so darf die Streichung
Organisation auszusetzen. Bevor die Register führende oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst
Stelle die Eintragung einer Organisation auf Grund des erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1
Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechts-
eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende kräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige straf-
Umweltvorschriften verweigert, ist der betroffenen Orga- gerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Register führende
nisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß
Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Die Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen und die
Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung mit der zuständigen Umweltbehörde geführten Ge-
(EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen spräche.
Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde
geführten Gespräche. (5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren
Standorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn einer
(4) Die Register führenden Stellen und die gemeinsame oder mehrere Standorte die Voraussetzungen gemäß Arti-
Stelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfüllung ihrer kel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben zu mehr erfüllt.
speichern.
(6) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbe-
(5) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbe- hörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Aufrecht-
hörden über das Ergebnis des Registrierungsverfahrens in erhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der Ver-
Kenntnis. ordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.
§ 34 § 35
Aufrechterhaltung der Eintragung, Registrierungsverfahren
Verfahren bei Verstößen, Streichung und Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
vorübergehende Aufhebung von Eintragungen werkskammern können das Verfahren für die Eintragung
und Streichung von Standorten oder Teilstandorten kam-
(1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetra-
merzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehen-
gene Organisation gegen Umweltvorschriften verstößt, so
de Aufhebung von Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3
setzt sie die Register führende Stelle hierüber in Kenntnis.
und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
(2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch
einem Standort der Organisation geltende Umweltvor- die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
schriften erkundigt sich die Register führende Stelle bei für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes
der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß vorliegt. bedarf. Die Satzungen gelten auch für Organisationen, die
nicht Mitglied einer Kammer sind.
(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelt-
erklärung zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß
Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1 Abschnitt 2
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prüft die Register
führende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Kosten und Bußgeldvorschriften
Anhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen.
§ 36
(4) Bevor die Register führende Stelle die Eintragung Kosten
einer Organisation
(1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes
1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(EG) Nr. 761/2001 wegen nachträglicher Nichterfül-
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
lung der einschlägigen Anforderungen am Standort
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung
vorübergehend aufhebt oder streicht oder
des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverord-
2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an einem für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Wider-
Standort geltende Umweltvorschriften vorübergehend spruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der
aufhebt oder streicht oder Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und § 8 Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklärung für gültig
Rahmensätze vorzusehen. erklärt oder mitzeichnet oder
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand- 13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
werkskammern werden ermächtigt, für Amtshandlungen der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-
der Register führenden Stelle die Höhe der Gebühren bereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
durch Satzung zu bestimmen. Dabei ist Artikel 11 Abs. 1 nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu beachten. Die Sat- erlassene Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen
zung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehör- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
de im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. verweist.
§ 35 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur
§ 37
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Bußgeldvorschriften schaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
lässig zeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1
Nr. 13 geahndet werden können.
1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geld-
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen
die dort genannte Berufsbezeichnung führt,
des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis
3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zu fünftausend Euro geahndet werden.
die dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den
Namen aufnimmt,
4. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder Abschnitt 3
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
Übergangs- und Schlussvorschriften
5. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, § 38
6. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder Übergangsvorschriften
nicht rechtzeitig vorlegt,
(1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umweltgut-
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 4 oder
achterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnis-
nach § 16 Abs.1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2
bescheinigungen, die vor dem 21. August 2002 erteilt
Satz 3, zuwiderhandelt,
worden sind, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht Gültigkeit.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet, (2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt S. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet, 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, allge-
10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf mein anerkannte Qualifikationsnachweise behalten auch
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen nach dem 21. August 2002 ihre Gültigkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 1
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3,
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Um-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, weltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung
sind auf vor dem 21. August 2002 allgemein anerkannte
11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/
Qualifikationsnachweise im Sinne des Satzes 1 weiterhin
2001 das EMAS-Zeichen verwendet, obwohl er oder
anzuwenden.
sie keine gültige Eintragung in das EMAS-Register
besitzt,
§ 39
12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3 Satz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 761/2001, auch in Verbindung mit (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3503
Verordnung
über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und
der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung – UAGGebV)
Vom 4. September 2002
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in tens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, gebühr.
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des
Umweltgutachterausschusses: §3
Zurückweisung oder
§1 Zurücknahme eines ausschließlich gegen
Gebühren und Auslagen eine Festsetzung von Gebühren
oder Auslagen gerichteten Widerspruchs
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der
Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltaudit- (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten
nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hun-
erhoben. dert des streitigen Betrags erhoben.
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal- (2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt min-
tungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die destens 15 Euro.
Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach
§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini- §4
gungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt- Widerruf und
auditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich- Rücknahme einer Amtshandlung,
nisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebühren-
verzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunika- Für
tionsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
lung,
§2 2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzu-
Widerspruch
ständigkeit der Behörde sowie
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
digung,
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah- wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die
rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs- Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg- kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs- werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
§5 §6
Zulassungsentscheidungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ohne mündliche Prüfung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom
Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert
um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgese- durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001
henen Gebühr ermäßigt werden. (BGBl. I S. 2331), außer Kraft.
Bonn, den 4. September 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3505
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
des Umweltauditgesetzes 875 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern 94 Euro
bb) bei vier Prüfern 126 Euro
cc) bei fünf Prüfern 157 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 3 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
aa) bei drei Prüfern 94 Euro
bb) bei vier Prüfern 126 Euro
cc) bei fünf Prüfern 157 Euro
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 4 000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet 250 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 1 000 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006 350 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
9. Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet 250 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation 45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
d) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts-
prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 87 Euro
e) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem
Beauftragten 798 Euro
12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand 500 Euro
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 696 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness-
audit gemäß Nummer 11 Buchstabe e
d) bei hohem Prüfungsaufwand
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 500 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3507
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 696 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness-
audit gemäß Nummer 11 Buchstabe e
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Zweite Verordnung zur Änderung der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 6. September 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltaudit- Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Berei-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep- che gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verord-
tember 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregie- nung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des
rung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des
Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem
Artikel 1 Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
Änderung der des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betrof-
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung fenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert wer-
den. Wenn der Antragsteller die Zulassung aus-
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De- schließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche
zember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verord- aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1
nung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), wird wie folgt des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für
geändert: die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf
1. § 1 wird wie folgt geändert: die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl
der Unterabschnitte nach dem Anhang der Ver-
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom
„2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betref-
wird,“. fend die statistische Systematik der Wirtschafts-
b) In Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 Nr. 7 wird zweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG
jeweils das Wort „Unternehmensbereiche“ durch Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4
das Wort „Zulassungsbereiche“ ersetzt. des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die
c) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird das Wort mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer
„Betriebsbeauftragter“ durch das Wort „Beauftrag- von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung
ter“ ersetzt. der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang
zu dieser Verordnung kann nach einer Unter-
d) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort „Unternehmen“ brechung von 60 Minuten an demselben Tag oder
durch das Wort „Organisationen“ ersetzt. an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der
e) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 13“ durch die Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die
Angabe „§ 38 Abs. 2“ ersetzt. Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b
und d des Umweltauditgesetzes und die Fach-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
kenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene
„2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fach-
des Umweltauditgesetzes,“. gebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt hinter dem Wort „An- Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung
stellungsverhältnisses“ durch das Wort „und“ ersetzt. der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor
der mündlichen Prüfung mitzuteilen.“
c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des „(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter
Umweltauditgesetzes.“ einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf
weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvor-
3. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Unternehmensbereiche“ trag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungs-
durch das Wort „Zulassungsbereiche“ ersetzt. inhaber die Erweiterung der Zulassung als Fach-
kenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulas-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
sungsbereiche, gilt dies entsprechend.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus der be-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ruflichen Tätigkeit des Umweltgutachters“ durch die
Wörter „hinsichtlich praktischer Probleme aus der be- Hinter den Wörtern „Vertreter der Zulassungs-
ruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters“ ersetzt. stelle,“ werden die Wörter „der Widerspruchs-
behörde,“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für 5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 5
Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.
Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7
6. In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltaudit-
gesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet „Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umwelt- nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren ein-
auditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der mal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3509
7. Der Anhang der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 5 Abs. 3)
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
1 Grundstoff-
industrie
a CA 10 Kohlenbergbau, Torfgewinnung
11 Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Er-
bringung damit verbundener Dienstleis-
tungen
12 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze
CB 13 Erzbergbau
14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger
Bergbau
DI 26 Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von
Steinen und Erden
b DJ 27.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferro-
legierungen (EGKS)
27.2 Herstellung von Rohren
27.3 sonstige erste Bearbeitung von Eisen und
Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen
(nicht EGKS)
27.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-
Metallen
2 Ernährungs- D 15 Ernährungsgewerbe
und Genuss- 16 Tabakverarbeitung
mittel- K 74.82 Abfüll- und Verpackungsgewerbe
industrie
3 Papier- und D 21 Papiergewerbe
Druck- 22 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfälti-
industrie gung von bespielten Ton-, Bild- und Daten-
trägern
4 Chemische DF 23 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstel-
Industrie und lung und Verarbeitung von Spalt- und Brut-
Mineralöl- stoffen
industrie
DG 24 Chemische Industrie
DH 25 Herstellung von Gummi- und Kunststoff-
waren
G 50.5 Tankstellen
5 Metallbe- DJ 27.5 Gießereiindustrie
und 28 Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von
-verarbeitung Metallerzeugnissen
DK 29 Maschinenbau
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
DL 30 Herstellung von Büromaschinen, Datenver-
arbeitungsgeräten und -einrichtungen
31 Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-
erzeugung, -verteilung u. Ä.
32 Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentech-
nik
33 Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuer-
und Regelungstechnik, Optik
DM 34 Herstellung von Kraftwagen und Kraft-
wagenteilen
35 Sonstiger Fahrzeugbau
DN 36.21 Prägen von Münzen und Medaillen
36.22.2 Herstellung von Schmuck aus Edelmetal-
len und Edelmetallplattierungen
36.22.3 Herstellung von Gold- und Silberschmie-
dewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke)
36.22.4 Herstellung von Tafelgeräten und Beste-
cken aus Edelmetallen oder mit Edelmetal-
len überzogen
36.22.5 Herstellung von Edelmetallerzeugnissen
für technische Zwecke
G 50.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraft-
wagen
50.40.4 Instandhaltung und Reparatur von Kraft-
rädern
52.72 Reparatur von elektrischen Haushaltsgerä-
ten
52.73 Reparatur von Uhren und Schmuck
52.74 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern
K 72.5 Instandhaltung und Reparatur von Büro-
maschinen, Datenverarbeitungsgeräten
und -einrichtungen
74.20.5 Ingenieurbüros für technische Fachpla-
nung
74.20.6 Büros für Industrie-Design
6 Textil- und D 17 Textilgewerbe
Bekleidungs- 18 Bekleidungsgewerbe
gewerbe 19 Ledergewerbe
G 52.71 Reparatur von Schuhen und Lederwaren
O 93.01.1 Wäscherei
93.01.3 Chemische Reinigung und Bekleidungs-
färberei
93.01.5 Heißmangel und Bügelei
7 Holz- D 20 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)
gewerbe, 36.1 Herstellung von Möbeln
Möbel- 36.22.1 Bearbeitung von Edelsteinen, Schmuckstei-
industrie, nen und Perlen
Schmuck- 36.3 Herstellung von Musikinstrumenten
bearbeitung 36.4 Herstellung von Sportgeräten
36.5 Herstellung von Spielwaren
36.6 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3511
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
8 Recycling, D 37 Recycling
Abfall- O 90.00.3 Sammlung, Beförderung und Zwischen-
beseitigung lagerung von Abfällen
90.00.4 Kompostierungsanlagen
90.00.5 Abfallverbrennungsanlagen
90.00.6 Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
90.00.7 Abfalldeponien
90.00.8 Städtereinigung und sonstige Entsor-
gungseinrichtungen
90.00.9 Bodensanierung und Rekultivierung von
geschädigten Flächen
9 Energie- E 40 Energieversorgung
wirtschaft I 60.3 Transport in Rohrfernleitungen
10 Wasser-
wirtschaft
a E 41 Wasserversorgung
I 60.3 Transport in Rohrfernleitungen
b O 90.00.1 Kläranlagen
90.00.2 Sammelkanalisation
11 Verkehr
a I 64 Nachrichtenübermittlung
b I 60.1 Eisenbahnen
60.2 sonstiger Landverkehr
61 Schifffahrt
62 Luftfahrt
63.1 Frachtumschlag und Lagerei
63.2 Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für
den Verkehr
63.4 Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung
12 Labors K 73.1 Forschung und Entwicklung im Bereich
Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften
und Medizin
74.3 Technische, physikalische und chemische
Untersuchung
74.81.2 Fotografische Laboratorien
N 85.14.6 Sonstige Anstalten und Einrichtungen des
Gesundheitswesens
13 Gesund- N 85.11 Krankenhäuser
heits- und 85.12 Arztpraxen
Veterinär- 85.13 Zahnarztpraxen
wesen 85.14.1 Praxen von psychologischen Psychothera-
peuten
85.14.2 Praxen von Masseuren, medizinischen
Bademeistern, Krankengymnasten, Heb-
ammen und verwandten Berufen
85.14.3 Praxen von Heilpraktikern
85.14.4 Sonstige selbständige Tätigkeiten im Ge-
sundheitswesen
85.14.5 Krankentransport- und Rettungsdienste
85.2 Veterinärwesen
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
14 Handel G 50.1 Handel mit Kraftwagen
50.3 Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör
50.40.1 Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen
und Zubehör
50.40.2 Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zu-
behör
50.40.3 Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und
Zubehör
51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne
Handel mit Kraftfahrzeugen)
52.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
(in Verkaufsräumen)
52.2 Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln,
Getränken und Tabakwaren (in Verkaufs-
räumen)
52.3 Apotheken, Facheinzelhandel mit medizi-
nischen, orthopädischen und kosmeti-
schen Artikeln (in Verkaufsräumen)
52.4 Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufs-
räumen)
52.5 Einzelhandel mit Antiquitäten und Ge-
brauchtwaren (in Verkaufsräumen)
52.6 Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen)
K 71.1 Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Ge-
samtgewicht
71.2 Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln
71.3 Vermietung von Maschinen und Geräten
71.40.1 Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung
71.40.2 Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern
71.40.5 Vermietung von sonstigen Gebrauchs-
gütern a.n.g.
72.1 Hardwareberatung
15 Kredit- und J 65 Kreditgewerbe
Versiche– 66 Versicherungsgewerbe
rungs- 67 Mit dem Kredit- und Versicherungsgewer-
gewerbe
be verbundene Tätigkeiten
16 Unterhal- H 55 Gastgewerbe
tungsdienst- I 63.3 Reisebüros und Reiseveranstalter
leistungen O 92.1 Film- und Videofilmherstellung, -verleih
i.w.S. und -vertrieb, Filmtheater
91.2 Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstel-
lung von Hörfunk- und Fernsehprogram-
men
92.3 Erbringung von sonstigen kulturellen und
unterhaltenden Leistungen
92.6 Sport
92.71 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
92.72.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
für Unterhaltung, Erholung und Freizeit
a.n.g.
93.04 Bäder, Saunas, Solarien u. Ä.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3513
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
17 Verwaltung L 75.1 Öffentliche Verwaltung
u. a. 75.21 Auswärtige Angelegenheiten
75.23 Rechtsschutz
75.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
75.25 Feuerschutz
M 80 Erziehung und Unterricht
O 91 Interessenvertretungen sowie kirchliche
und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne
Sozialwesen und Sport)
92.52 Museen und Denkmalschutz
93.03 Bestattungswesen
18 Land- und A 01 Landwirtschaft, gewerbliche Jagd
Forstwirt- 02 Forstwirtschaft
schaft, B 05 Fischerei und Fischzucht
Fischerei
O 92.53 Botanische und zoologische Gärten sowie
und Fisch-
zucht Naturparks
92.72.1 Garten- und Grünanlagen
19 Bau- F 45 Baugewerbe
gewerbe K 70.11 Erschließung von Grundstücken
74.20.1 Architekturbüros für Hochbau und Innen-
architektur
74.20.2 Architekturbüros für Orts-, Regional- und
Landesplanung
74.20.3 Architekturbüros für Garten- und Land-
schaftsgestaltung
74.20.4 Ingenieurbüros für bautechnische Gesamt-
planung
74.20.7 Büros baufachlicher Gutachter
74.20.8 Büros für technisch-wirtschaftliche Bera-
tung
20 Verteidigung L 75.22 Verteidigung
21 Sonstige K 70.12 Kauf und Verkauf von eigenen Grund-
Dienst- stücken, Gebäuden und Wohnungen
leistungen 70.2 Vermietung und Verpachtung von eigenen
Grundstücken, Gebäuden und Wohnun-
gen
70.3 Vermittlung und Verwaltung von Grund-
stücken, Gebäuden und Wohnungen
71.40.3 Leihbüchereien und Lesezirkel
71.40.4 Videotheken
72.2 Softwarehäuser
72.3 Datenverarbeitungsdienste
72.4 Datenbanken
72.6 Sonstige mit der Datenverarbeitung ver-
bundene Tätigkeiten
73.2 Forschung und Entwicklung im Bereich
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur
und Kunstwissenschaften
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Nr. Bereiche Abschnitte des Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung
(Zusammen- NACE-Codes 1) (zweistelliger Zahlenschlüssel),
fassung von und für die Gruppen (dreistellig), Klassen
Zulassungs- Nr. 1, 4 und 5 (vierstellig) des NACE-Codes,
bereichen für Unterabschnitte Unterklassen (fünfstellig) des
Prüfungs- des NACE- WZ 93 2)
zwecke) Codes
1 2 3 4 5 6
74.1 Rechts-, Steuer- und Unternehmensbera-
tung, Markt- und Meinungsforschung, Be-
teiligungsgesellschaften
74.20.9 Vermessungsbüros
74.4 Werbung
74.5 Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlas-
sung von Arbeitskräften
74.6 Detekteien und Schutzdienste
74.7 Reinigung von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln
74.81.1 Fotografisches Gewerbe
74.83 Schreib- und Übersetzungsbüros
74.84 Erbringung von Dienstleistungen überwie-
gend für Unternehmen a.n.g.
L 75.3 Sozialversicherung und Arbeitsförderung
N 85.3 Sozialwesen
O 92.4 Korrespondenz und Nachrichtenbüros so-
wie selbständige Journalisten
92.51 Bibliotheken und Archive
93.01.2 Annahmestellen für Wäscherei
93.01.4 Annahmestellen für chemische Reinigung
und Bekleidungsfärberei
93.02 Friseurgewerbe und Kosmetiksalons
93.05 Erbringung von Dienstleistungen a.n.g.
95 Private Haushalte
99 Exterritoriale Organisationen und Körper-
schaften
1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft – NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993
(ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31).
2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993.“
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. September 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3515
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz
und den hierzu ergangenen Verordnungen
Vom 21. August 2002
I.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundes-
beamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz –
BUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenver-
gütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV), der
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im
Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) und der Verordnung über das Aus-
landstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der jeweils
geltenden Fassung.
II.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Ab. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Befug-
nis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die
Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die
Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und
Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) sowie der dazu ergangenen
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslands-
umzugskostenverordnung – AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei
Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV)
und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeld-
verordnung – ATGV) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden, soweit es
zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig
war.
III.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen
die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über
Widersprüche zuständig ist.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten eingelegt, oder
auf Klagen, die vor dem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 21. August 2002
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Rainer Baake
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts
Vom 6. September 2002
Das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 6 sind die Angabe „1. November 2002“ durch die Angabe
„1. Oktober 2002“ und die Angabe „1. November 2003“ durch die Angabe
„1. Oktober 2003“ zu ersetzen.
2. In Artikel 4 ist die Angabe „1. November 2002“ durch die Angabe „1. Oktober
2002“ zu ersetzen.
Berlin, den 6. September 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. B e t t e n d o r f