3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Zweites Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(2. SprengÄndG)*)**)
Vom 1. September 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden die Wörter „und einem
Artikel 1 Identifikationszeichen“ und „dieses Zeichens und“
Änderung des Sprengstoffgesetzes gestrichen.
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma- b) In Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 5a
chung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert Abs. 1,“ die Wörter „das Verfahren zur Vergabe
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 einer Identifikationsnummer zum Zwecke der
(BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der
01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe „bis 22,“ die Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer
Angabe „24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Ver- Mitgliedstaaten,“ eingefügt.
wendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, §§“ eingefügt. 3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt: „(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf
nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder
„3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin- ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbe-
gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen reich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohn-
erlassen sind.“ sitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern
1. § 5a wird wie folgt geändert: eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähi-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verwen- gungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder
dungsbestimmungen“ gestrichen. ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.“
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1
Ausnahmen zulassen zum Zwecke „Der Einführer oder Verbringer hat darüber
hinaus nachzuweisen, dass für die explo-
1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines
sionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmäch-
Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes
tigten oder des Ausführers sowie
vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeits-
2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, sei- gruppenzuordnung durch die zuständige Stel-
nes in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll- le erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder
mächtigten oder des Vernichters, das Verbringen zum Zwecke der Zulassung,
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder der EG-Baumusterprüfung oder der Lager-
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleis- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.“
tet ist. Das Verbot des Überlassens an andere bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3
findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird aufgehoben. aa) Nach dem Wort „gilt“ werden die Wörter „mit
Ausnahme von Satz 2“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Zollniederlagen, Zollverschluss-
lagern oder in Freihäfen“ werden durch die
*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Wörter „verschlossenen Zolllagern oder in
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über
das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile
Freizonen des Kontrolltyps I“ ersetzt.
Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches
Recht ergänzt. 5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. „Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die
L 217 S. 18), sind beachtet worden. von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten
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Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung bb) Nach Buchstabe c wird das Komma durch
sowie die allgemein anerkannten Regeln der ein Semikolon ersetzt.
Sicherheitstechnik anzuwenden.“ cc) Buchstabe d wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Deut-
6. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
schen Lebensrettungsgesellschaft“ die Wörter
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung aus“ „oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
die Wörter „ , stellt jemand pyrotechnische Gegen- Schiffbrüchiger“ eingefügt.
stände ohne Anwendung eines auf Grund dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsver- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
fahrens her oder verwendet jemand solche“ einge- a) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen; Nr. 5 bis 11 wer-
fügt. den Nr. 4 bis 10.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
In Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in Satz 4 wird
„(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
jeweils die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe
pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung
„Nr. 4“ ersetzt.
unter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung
vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens er- 3. § 3a wird wie folgt gefasst:
folgt.“
„§ 3a
8. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für
nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „nach § 5 Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass
Abs. 1 Satz 1 zugelassene“ eingefügt. für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1
des Gesetzes keine Anwendung findet.“
9. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „T1“ das Wort
a) Die Nummern 3b und 3d werden gestrichen. „ , Anzündmittel“ eingefügt; nach dem Wort „Modell-
b) Die bisherige Nummer 3c wird Nummer 3b und wie raketen“ werden die Wörter „und die hierfür
folgt geändert: bestimmten Anzündmittel“ gestrichen.
Die Angabe „Satz 5“ wird durch die Angabe 5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche
„Satz 3“ ersetzt. Montan-Technologie-Gesellschaft für Forschung
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein- und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen
gefügt: (Bergbau-Versuchsstrecke)“ durch die Wörter
ersetzt „Deutsche Montan Technologie GmbH,
„12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung Geschäftsbereich ProTec“.
nicht oder nicht richtig anwendet,“.
6. In der Überschrift zu Abschnitt II wird nach dem Wort
10. § 47 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „Explosivstoffe“ das Wort „ , Identifikationsnummer“
angefügt.
„(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum 7. § 6a wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
oder verwendet werden.“ „(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der
erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der
Artikel 2 Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1
Änderung der Ersten Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom
Verordnung zum Sprengstoffgesetz 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun-
gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
Nr. L 121 S. 20) vorgeschriebene Anleitung beizu-
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 338 der Ver-
fügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bun-
folgt geändert:
desanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter
1. § 1 wird wie folgt geändert: oder Dritter die vom Hersteller festgelegten An-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: leitungen zur Verwendung von Explosivstoffen
einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pyrotech-
Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig.“
nischen Schnellauslösevorrichtungen mit
einem Satz von nicht mehr als 2 g“ durch die b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3a“ jeweils
Wörter „Schnellauslösevorrichtungen (Aus- durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
löser für Gasgeneratoren gelten nicht als
Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr 8. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen“ er- „Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die
setzt. Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3.“
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9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sprengzu-
behör“ die Wörter eingefügt „ , der nach § 6a „(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klas-
Abs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der se IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbe-
nach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschrän- reich des Gesetzes verbringt oder sie einführen
kungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Ver- oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
wendung“. bringen lässt, darf diese anderen nur überlassen
oder selbst verwenden, wenn für diese Gegen-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „das Identifika-
stände ein Qualitätssicherungsverfahren nach
tionszeichen“ durch die Wörter „die Identifika-
Anlage 11 durchgeführt worden ist.“
tionsnummer“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „ , insbesondere 12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , ausge-
die von der Bundesanstalt gemäß § 5a Abs. 2 des nommen einem solchen der Klasse IV,“ gestrichen.
Gesetzes festgelegten Verwendungsbestimmun-
gen“ gestrichen. 13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. § 14 wird wie folgt geändert:
„Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen
aa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt: von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
„und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständi-
Abs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1a Satz 2 gen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in
bezeichnete Anleitung beigefügt ist.“ unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flug-
bb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zu- häfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiff-
lassungszeichen;“ die Wörter „bei Durch- fahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich
führung eines Qualitätssicherungsverfahrens: anzuzeigen.“
die Prüfstelle, die Losnummer und – im Falle b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „sowie“ das
von Bomben – die Steighöhe;“ angefügt. Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
cc) Satz 2 Nr. 4b wird gestrichen.
13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
dd) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„5. das Gefahrensymbol „Explosionsgefähr-
lich“ nach Anhang I der Richtlinie 93/21/ 14. In § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5a
EWG der Kommission vom 27. April 1993 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 2“
zur achtzehnten Anpassung an den tech- ersetzt.
nischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/
EWG zur Angleichung der Rechts- und 14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Aus-
Verwaltungsvorschriften für die Einstu- führung von Sprengarbeiten,“ gestrichen.
fung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A 15. § 46 wird wie folgt geändert:
vom 4. Mai 1993); das Symbol muss min- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
destens 1 cm2 groß sein und mindestens fügt:
ein Zehntel der von der Kennzeichnung
eingenommenen Fläche ausfüllen.“ „1a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ee) Satz 3 wird gestrichen. erstattet,“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage 4“ durch b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
die Wörter „Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG fügt:
der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehn-
„3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort
ten Anpassung an den technischen Fortschritt
genannten Stoff ohne Anleitung einem
der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der
anderen überlässt,“.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
licher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai fügt:
1993)“ ersetzt. „6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische
c) In Absatz 4a werden die Wörter „nach § 5a Abs. 1 Gegenstände der Klasse IV anderen über-
Satz 2 des Gesetzes und“ gestrichen. lässt oder selbst verwendet,“.
11. § 20 wird wie folgt geändert: 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35,
werden jeweils die Wörter „einführt oder ver- 39, 44, 50, 55 und 58 wird jeweils in Nummer 1 die
bringt“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich Angabe „und 4b“ gestrichen.
des Gesetzes einführt oder verbringt oder ein- b) In den Absätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56
führen oder verbringen lässt“ ersetzt. und 59 wird jeweils in Nummer 1 sowie in den
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Absätzen 45 und 51 in Nummer 5 das Wort „bis“ 3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerk-
durch das Wort „und“ ersetzt. male und
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Identi- 4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshin-
fikationszeichen und“ gestrichen. weise.
d) In Absatz 76 Satz 1 wird der zweite Halbsatz Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der
gestrichen. Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines
Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
17. Anlage 4 wird aufgehoben; die bisherige Anlage 3a Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“
wird Anlage 4.
1a. § 7 wird wie folgt gefasst:
18. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 11 angefügt:
„Anlage 11 „§ 7
Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren Ordnungswidrigkeiten
nach § 20 Abs. 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungs- Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
system nach EN ISO 9001:20001) oder einem ver- fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszei-
gleichbaren Verfahren betreiben. chen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union anbringt.“
ansässig sein.
3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO 2. Der Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum
2859-11) mit folgenden Parametern: Sprengstoffgesetz wird wie folgt geändert:
Stichprobenumfang: S 3 a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Kritische Fehler: AQL = 0,65 (Gefährdung von „4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sons-
Leib und Leben wie z. B. Rohr- tigen explosionsgefährlichen Stoffen außer-
krepierer, Blindgänger, Zerle- halb eines genehmigten Lagers (kleine Men-
ger in geringer Höhe) gen)“.
Hauptfehler: AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
von Effekten vor dem Auftref-
fen auf dem Boden) „4.1 Allgemeines
Nebenfehler: AQL = 15 (z. B. nicht angezün- (1) Explosivstoffe und sonstige explosions-
dete einzelne Sterne). gefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines
genehmigten Lagers unter Berücksichtigung
der folgenden Anforderungen in den in den
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.“ Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (klei-
ne Mengen) aufbewahrt werden. Die höchst-
zulässige Menge kann auf mehrere Räume
Artikel 3
gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch
Änderung der Zweiten nur einmal in Anspruch genommen werden.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.“
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989
(BGBl. I S. 1620, 2458), geändert durch Artikel 3 des c) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie aa) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
folgt geändert: Absätze 1 bis 6 ersetzt:
1. § 4 wird wie folgt geändert: „(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer
Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gewerbs- einem Aufbewahrungsraum gemeinsam auf-
mäßig herstellt“ die Wörter „ , in den Geltungsbe- bewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamt-
reich des Gesetzes verbringt“ eingefügt. menge für diesen Raum die jeweils kleinste
b) Absatz 2 wird aufgehoben. zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 len. Abweichend von Satz 1 dürfen Explosiv-
ersetzt: stoffe und Stoffe
„Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie – der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6
führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die genannten Mengen gemeinsam aufbe-
folgende Angaben enthalten soll: wahrt werden, wenn die Gegenstände der
Zeile 10 in besonderen Behältnissen auf-
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan- bewahrt werden, durch die die Übertra-
des, gung einer Detonation von den Zündmit-
2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Ver- teln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre
träglichkeitsgruppe, verhindert wird,
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
– der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a (5) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-
genannten Mengen gemeinsam aufbe- nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-
wahrt werden. fugte Entnahme von Explosivstoffen zu ver-
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe- hindern.
wahrungsräume gleicher Art vorhanden oder (6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des
mehrere Unternehmen tätig, findet Num- Absatzes 5 entsprechende Anwendung.“
mer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine
bb) Die bisherigen Absätze 5 bis 12 werden
Anwendung für Gegenstände nach Anlage 6a,
Absätze 7 bis 14.
wenn die Aufbewahrungsorte in verschiede-
nen Brandabschnitten liegen.
d) Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt geändert:
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbe- aa) Die Zeilen 11 und 12 und die Fußnote 2 wer-
wahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den gestrichen.
den Brandschutz zuständigen Stelle abzu- bb) Die Zeilen 13 bis 16 werden Zeilen 11 bis 14.
stimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten e) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a zum
Räumen aufbewahrt werden. Anhang eingefügt:
Anlage 6a zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
1) F 30 – A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen.)
2) außer Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3
3439
3) nicht zulässig
4) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Artikel 3a
Änderung
der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 216), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird wie folgt geändert:
In der Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird Abschnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)“ durch die Wörter „die Identi-
fikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV)“ ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „das Identifikationszeichen“ durch die Wörter „die Identifikationsnummer“ ersetzt.
c) In Nummer 19 werden die Wörter „eines Identifikationszeichens“ durch die Wörter „einer Identifikationsnummer“
ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 bis 3a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 6. September 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 11 tritt am 1. Juli 2003 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3441
Gesetz
zur Sicherstellung einer Übergangsregelung
für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen
Vom 1. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), wird wie folgt geändert:
In § 27 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis
zum 31. Dezember 2003 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine
steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Gesetz
zur Änderung
des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(FStrPrivFinÄndG)
Vom 1. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden
das folgende Gesetz beschlossen: Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich
sichtbar und gut lesbar auszuhängen.“
Artikel 1
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes „§ 3
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom Mautgebühren
30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert: (1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden
für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
1. § 2 wird wie folgt gefasst: errichteten
„§ 2 1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von
Mautgebührenerhebung durch Private Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen 2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-
Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Auf- bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeu-
gaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung gen.
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
verpflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 nung im Einvernehmen mit den betroffenen Landes-
für diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen. regierungen und ohne Zustimmung des Bundesrates
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord- die Strecken festzulegen, die nach Maßgabe dieses
nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde über- Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverord-
tragen. Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der nungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert wer-
dem Privaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der den sollen.
nach § 1 Abs. 2 übernommenen Aufgaben entstehen- (2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten
den Aufwendungen zuzüglich eines projektangemes- für Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der
senen Unternehmergewinns. Das Mautgebührenauf- jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie
kommen steht dem Privaten zu. Der Private untersteht zumindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke
der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landes- und der Fahrzeugart in einem angemessenen Verhält-
straßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre Auf- nis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung
sichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu über- stehen. Die Höhe der Mautgebühren kann auch von
tragen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen von dem der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung
Privaten erlassenen Gebührenbescheid findet nicht abhängig gemacht werden.
statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt
nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. (3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-
schaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaft-
(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, lichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese set-
Unterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der zen sich zusammen aus den Grundkosten und den kal-
Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrs- kulatorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für
einrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandset-
spätestens vier Monate vor der Indienststellung der zung der Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge
Strecke bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und Abgaben, mit Ausnahme der Einkommen- und
unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantra- Körperschaftsteuer einschließlich der darauf entfallen-
gen. Später notwendige Änderungen sind unverzüglich den Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetz-
zu beantragen. Der Betreiber untersteht insoweit der lichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören ins-
Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anord- besondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebs-
nungen und Weisungen ist Folge zu leisten. stoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremd-
(3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung leistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen.
der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrs- Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibun-
zeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe gen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der
des von den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Berechnung von Abschreibungen sind die Anschaf-
Verkehrszeichenplans zu betreiben. fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3443
Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhn- Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits
liche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder jewei- nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der
ligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der
auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung
Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der ermöglichen muss.“
Berechnung der Abschreibung um eine darauf entfal-
lende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
entfallende etwaige sonstige öffentliche Fördermittel
zu vermindern. Sonderabschreibungen und steuerlich „§ 6
veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Entrichtung der Mautgebühr
Betracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus
die Bereitstellung des von dem Privaten eingesetzten
der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3
Eigenkapitals angesetzt werden.
ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der maut-
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des gebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt
durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun- an den Privaten zu entrichten.
desanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung
jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich
der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen.
eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko ange-
Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs-
messenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf
oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlan-
nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des ein-
gen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.
gesetzten Eigenkapitals führen.
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder
(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kosten-
im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Priva-
überdeckungen sind rechtzeitig und angemessen aus-
te Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
zugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung
dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige
ist ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Ver-
Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten),
einbarung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau,
abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren
Erhaltung und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis
(Kontrolldaten). Es sind
durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die
Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation 1. Berechnungsdaten:
des Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten
Mautgebührenhöhe unter Beachtung der Absätze 2 b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen
und 3 und der Rechtsverordnungen gemäß § 3a Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
nachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs der kombination,
jeweiligen Strecke und für die Kosten des Betriebs der c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
Mautgebührenerhebungseinrichtungen können Fest-
2. Abrechnungsdaten:
preisvereinbarungen getroffen werden, die dann ent-
sprechend zu behandeln sind.“ a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Be-
nutzung der Strecke,
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch
„§ 3a zu entrichtenden Mautgebühr,
Rechtsverordnung c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch
über die Höhe der Mautgebühr Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforder-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
lich sind;
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch 3. Kontrolldaten:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
nähere Bestimmungen über die Bemesssung der
Mautgebühren und die Kalkulation des Gebühren- b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen
satzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen. Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
kombination,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichten-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- den Mautgebühr,
straßenbaubehörde und ohne Zustimmung des Bun- d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Be-
desrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 nutzung der Strecke,
Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der
Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.
der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 1. Der Private (4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Maut-
erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf deren gebührenerhebung nach Maßgabe des § 8 mitzuwir-
Erlass. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht ken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut-
abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der gebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und
Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tat-
auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des sachen anzugeben.
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Ver- von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und
trag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr nutzen.
geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverar-
§ 10
beitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3
gelten für den Auftragnehmer entsprechend. Bußgeldvorschriften
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Wohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils fahrlässig
zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde 1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- verordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr
desrates ergänzende Bestimmungen über Art und nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils ein- 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
gesetzten Verfahren.“ einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder
5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt: verarbeitet, oder
„§ 8 3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht
rechtzeitig löscht.
Nachweis und
Kontrolle der Mautgebührenentrichtung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend
(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nach- zweihunderttausend Euro geahndet werden.“
zuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Maut-
gebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat
er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlan- 6. Der bisherige § 8 wird § 11.
gen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung
auszuhändigen.
Artikel 2
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder
nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kon- Änderung des
trolldaten zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr Straßenverkehrsgesetzes
oder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
und verarbeiten. blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
§9 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie
Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken folgt geändert:
(1) Der Private hat 1. In § 35 Abs. 1 werden in Nummer 9 das Wort „oder“
1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungs- durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt am
daten sind, unverzüglich nach Durchführung der Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Berechnung zu löschen, mern 11 und 12 angefügt:
2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, „11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung
dass die Mautgebühr nach § 6 entrichtet wurde und von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von
Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivat-
wurden, finanzierungsgesetz vom 30. August 1994
(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die
oder
Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung
4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle
von Straßen nach Landesrecht und zur Verfol-
erhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach
gung von Ansprüchen nach den Gesetzen der
dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraft-
Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und
fahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
Ausbau von Straßen.“
Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Maut-
2. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
gebührenbescheid eingelegt, sind die Daten spätes-
tens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss „(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und
des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht Nr. 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch
nach § 6 entrichtet worden, hat der Private die Kontroll- Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten,
und Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden
rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs- und Voll- ist, erfolgen.“
streckungsverfahrens oder Ordnungswidrigkeiten-
oder Strafverfahrens zu löschen.
Artikel 3
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,
sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Änderung der
Quittung unverzüglich zu löschen. Straßenverkehrs-Ordnung
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
darf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3445
Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahr-
zeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die
1. Nach Absatz 1d wird folgender neuer Absatz 1e ein- Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Maut-
gefügt: gebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der
„(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken
erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrich- (2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der
tungen auf der Grundlage des von dem Konzessions- Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbau-
nehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die privatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum
erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Abruf bereitgehalten.
Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu (3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermitt-
treffen.“ lung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr
nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinan-
2. Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f. zierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich
sind.“
Artikel 4
Änderung der Artikel 5
Fahrzeugregisterverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 5 des geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
folgt geändert: verordnung geändert werden.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
folgende Angabe eingefügt: Artikel 6
„§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Neufassung des
Straßenverkehrsgesetzes“. Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbau-
„§ 12a privatfinanzierungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft-
Übermittlung von Daten nach treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
§ 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes gesetzblatt bekannt machen.
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach Artikel 7
§ 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die
Inkrafttreten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsge-
setzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(5. StUÄndG)
Vom 2. September 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ee) Folgende Sätze werden angefügt:
„Unterlagen mit personenbezogenen Informa-
Artikel 1 tionen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen nur zur
Verfügung gestellt werden, soweit durch deren
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 Verwendung keine überwiegenden schutzwür-
(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 6 des digen Interessen der dort genannten Personen
Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist
folgt geändert: insbesondere zu berücksichtigen, ob die Infor-
mationserhebung erkennbar auf einer Men-
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 14 wie folgt schenrechtsverletzung beruht.“
gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 14 (weggefallen)“.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 14 wird aufgehoben. „1. diese offenkundig sind,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 32 wird wie folgt geändert: „2. es sich um Informationen handelt über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: – Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiens-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tes, soweit diese nicht Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Voll-
„2. Duplikate von Unterlagen, in denen die
endung des 18. Lebensjahres betreffen,
personenbezogenen Informationen anony-
oder
misiert worden sind, es sei denn, die Infor-
mationen sind offenkundig,“. – Begünstigte des Staatssicherheits-
bb) In Nummer 3 werden der erste Spiegelstrich dienstes,“.
und nach dem dritten Spiegelstrich die Wör- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
ter „soweit durch die Verwendung keine über- und 4 angefügt:
wiegenden schutzwürdigen Interessen der „3. es sich um Informationen handelt über
genannten Personen beeinträchtigt werden,“ Personen der Zeitgeschichte, Inhaber poli-
gestrichen. tischer Funktionen oder Amtsträger,
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle,
„4. Unterlagen mit personenbezogenen Infor- Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
mationen über Personen der Zeitgeschichte, oder
Inhaber politischer Funktionen oder Amts- „4. die Personen, über die personenbezogene
träger, soweit es sich um Informationen Informationen veröffentlicht werden sollen,
handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, eingewilligt haben.“
Funktions- oder Amtsausübung betreffen,“. dd) Folgende Sätze werden angefügt:
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 „Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2
angefügt: und 3 genannten personenbezogenen Infor-
„5. Unterlagen mit anderen personenbezoge- mationen dürfen keine überwiegenden schutz-
nen Informationen, wenn die schriftlichen würdigen Interessen der genannten Personen
Einwilligungen der betreffenden Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist
vorgelegt werden; die Einwilligungen müs- insbesondere zu berücksichtigen, ob die Infor-
sen den Antragsteller, das Vorhaben und mationserhebung erkennbar auf einer Men-
die durchführenden Personen bezeichnen.“ schenrechtsverletzung beruht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3447
4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der
Abwägung zugänglich gemacht werden.
„§ 32a
(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die
(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der be-
zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betrof- treffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benach-
fenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den richtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unver-
Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Ein- hältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“
wände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unter-
lagen vorgebracht werden können. Der Bundesbeauf-
tragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Artikel 2
Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. September 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
für d en Bund esminist er d es Innern
Däub ler- Gmelin
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Gesetz
zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
Vom 2. September 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüber-
schreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus
Artikel 1 objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden
Gesetz Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt
worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.
über die Preisbindung für Bücher
(Buchpreisbindungsgesetz)
§5
§1 Preisfestsetzung
Zweck des Gesetzes (1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet,
einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer
Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buch- Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
angebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses
(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des
Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem
Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für
es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen
Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis ein-
fördert.
schließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehr-
wertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen
§2 Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur
Anwendungsbereich zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat
festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers
(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils
1. Musiknoten, geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
2. kartographische Produkte, (3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographi-
einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat
sche Produkte reproduzieren oder substituieren und
abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den
bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Ver-
verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind
hältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten
sowie
Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Ein-
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten kaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische
Erzeugnisse die Hauptsache bildet. Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditio-
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses nen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.
Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutsch- (4) Verleger oder Importeure können folgende End-
land bestimmt sind. preise festsetzen:
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. Serienpreise,
Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf 2. Mengenpreise,
erwirbt.
3. Subskriptionspreise,
§3 4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe
einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer
Preisbindung
für das Zustandekommen des Werkes ausschlag-
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letzt- gebenden Weise mitgewirkt haben,
abnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten 5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim
Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeit-
Bücher. schrift verfasst oder herausgegeben hat, und
6. Teilzahlungszuschläge.
§4
(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für
Grenzüberschreitende Verkäufe einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Impor-
(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende teur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies
Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. sachlich gerechtfertigt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3449
§6 1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick
auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht
Vertrieb
ins Gewicht fallen, abgibt,
(1) Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufs-
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Be-
preise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber
such der Verkaufsstelle übernimmt,
Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten
Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern 3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten über-
sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen be- nimmt oder
rücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem 4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.
mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.
(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu §8
niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen belie-
fern als den Buchhandel. Dauer der Preisbindung
(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höhe- (1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Ver-
ren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als öffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für
für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern. Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens 18 Mona-
ten hergestellten Druckauflage gehören.
§7 (2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als
18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt
Ausnahmen mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereig-
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern nisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der
Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne
1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhänd-
Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines
ler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für
angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.
deren Eigenbedarf,
2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages §9
für deren Eigenbedarf,
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung
im Unterricht, (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhan-
delt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschä- den. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum
digt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen. Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen
(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaft- Schadens verpflichtet.
lichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissen- (2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend
schaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, gemacht werden
jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Lan-
desbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessio- 1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
nellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundes- 2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
wehr und des Bundesgrenzschutzes bis zu 10 Prozent licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Nachlass gewährt werden. Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-
(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schul- liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
unterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach
finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nach- ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
lässe: tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich
1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25 000 Euro wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den
für Titel mit Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass, beeinträchtigen,
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass, 3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeu-
ren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass, tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass, worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbin-
dungstreuhänder),
2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
25 000 Euro 13 Prozent Nachlass, sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
38 000 Euro 14 Prozent Nachlass, Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
50 000 Euro 15 Prozent Nachlass.
nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäi-
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener schen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein generel- über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-
ler Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen cherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils
zu gewähren. geltenden Fassung eingetragen sind.
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch
nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Artikel 2
Belange der Letztabnehmer berührt werden.
Änderung des Gesetzes
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberech- gegen Wettbewerbsbeschränkungen
tigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Die Überschrift und Absatz 1 von § 15 des Gesetzes
Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Unterlassungsklagegesetzes. Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), werden wie folgt
§ 10
gefasst:
Bucheinsicht
„§ 15
(1) Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
Unternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewer-
betreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, (1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitun-
dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur gen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirt- Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
schafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder
Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-
des Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu
bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die
dieses Gesetzes beziehen. Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substi-
tuieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als über-
(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbe- wiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kom-
treibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die binierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift
Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung ver- im Vordergrund steht.“
langen.
§ 11
Artikel 3
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten
Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte
Endpreise für Bücher, die zum 1. Oktober 2002 in Verkehr Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. September 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3451
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
und der Heizölkennzeichnungsverordnung
Vom 29. August 2002
Es verordnen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
– die Bundesregierung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 2 a) Die Zwischenüberschrift nach § 7 und vor § 8 wird
des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), „Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
– das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen Doppelbuchstabe aa des Gesetzes“.
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, b) Nach der Angabe „§ 11 Pflichten des Lagerinha-
Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 31 bers, Steueraufsicht“ wird die Angabe „§ 11a Ein-
Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes, der durch lagerer, Erlaubnis und Pflichten“ eingefügt.
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1980) angefügt und durch Arti-
kel 111 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
S. 2785) geändert worden ist, „1. Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht
§ 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuch- mehr als drei Volumenprozent, die zur Verwen-
stabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 4 Buchstabe a dung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind,“.
Doppelbuchstabe aa und cc, Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5
Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 5 Satz 2, Nr. 9 3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a, b Satz 1 und Buchstabe e Doppelbuch- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
stabe bb sowie Nr. 12 des Mineralölsteuergesetzes, von
denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 Doppel- „2. das Mischen von Mineralöl mit Waren aus
buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb durch Artikel 5 nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mine-
Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch- ralöl im Sinne des Gesetzes sind,
stabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa des Gesetzes vom a) beim Befüllen von Hauptbehältern aller
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und zuletzt Arten von Fahrzeugen, Maschinen und
durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom Anlagen, in denen Kraft- oder Heizstoffe
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert, Nr. 4 Buch- verwendet werden,
stabe a zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des
b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert,
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch Artikel 2
der Heizölkennzeichnungsverordnung gel-
Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
ten sinngemäß,“.
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) und Doppelbuch-
stabe cc durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppel- b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „Kombinier-
buchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes ten Nomenklatur“ ein Komma und danach werden
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert, die Wörter „das Wiedergewinnen in anderer
Nr. 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Weise“ eingefügt.
Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996
(BGBl. I S. 962) und Nr. 5 Satz 2 durch Artikel 7 Nr. 12 4. Die Zwischenüberschrift nach § 7 und vor § 8 wird wie
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchsta- folgt gefasst:
be bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2353) geändert, Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 durch Arti- „Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
kel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli Doppelbuchstabe aa des Gesetzes“.
2002 (BGBl. I S. 2778) neu gefasst sowie Nr. 12 durch
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) geändert worden
„§ 11a
sind:
Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
Artikel 1 (1) Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist
bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mine-
Änderung der ralöllager erteilt hat, zu beantragen. Mit dem Antrag ist
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Mine-
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom ralöllagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antrag-
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert steller hat sich schriftlich damit einverstanden zu
durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 erklären, dass dem Inhaber des Mineralöllagers im
(BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert: Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außen-
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
prüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die 8. § 25 wird wie folgt geändert:
ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erfor- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
derlich sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt
erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzoll-
amt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen 9. § 47a wird wie folgt geändert:
werden. Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „die
genannten Gründen auch durch Erlöschen der Völkermeldung zur „Versicherung der Deutschen
Erlaubnis für das Mineralöllager. Berufsimker“ “ durch die Wörter „ein Nachweis
(2) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermel-
seine Veranlassung in das Mineralöllager eingelager- dung)“ ersetzt.
ten und daraus entnommenen Mineralöle Anschrei- b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
bungen zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts gefügt:
hat der Einlagerer weitere Anschreibungen zu führen.
„Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des
Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die
Empfängers als Lieferbescheinigung, sofern sie
Anschreibungen auch vom Lagerinhaber geführt wer-
die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten.“
den. § 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.“
10. In § 59 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Satzende durch
6. In § 12a Abs. 1 werden die Wörter „Flüssiggase nach
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes“
durch die Wörter „Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 „5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von
des Gesetzes“ ersetzt. Kraftstoffen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des
Gesetzes der Entwurf der DIN 51 400-11 (Aus-
7. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben. gabe Mai 2000).“
11. Die Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2, 2.1, 2.2, 5.1 und 5.2 werden wie folgt gefasst und folgende Num-
mer 5.3 wird eingefügt:
„Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1.1.2.1 a) Erdgas und andere gas- Verteilung zu Zwecken, die Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2
förmige Kohlenwasser- nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3
stoffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Geset-
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 zes ermäßigt versteuert sein.
des Gesetzes des Gesetzes begünstigt Jeder Lieferer hat die in die Hand
b) Verteiler sind des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine oder
Lieferverträge mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren
verwendet werden, außer zum
Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis
nach § 19 der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung) der
gekoppelten Erzeugung von
Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzen-
lasten in der öffentlichen Strom-
versorgung oder
c) dem leitungsgebundenen
Gastransport oder der Gas-
speicherung oder
d) (befristet bis zum 31. 12. 2004)
der Strom- oder Wärmeerzeu-
gung oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3453
Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
e) der vorübergehenden Stromver-
sorgung im Falle des Ausfalls
oder der Störung der sonst üb-
lichen Stromversorgung (Not-
stromaggregat)
dienen.
Jede andere motorische Verwen-
dung hat steuer- und strafrechtliche
Folgen!“
1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 Verwendung zu Zwecken, Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 4 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Geset-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 zes ermäßigt versteuert sein.
Abs. 1 des Gesetzes be-
günstigt sind
1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3 Verteilung zu Zwecken, die Das Flüssiggas muss nach § 3
b) Verteiler nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3
Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des
Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
des Gesetzes begünstigt Jeder Lieferer hat die in die Hand
sind des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine oder
Lieferverträge mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren
verwendet werden, außer zum
Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis
nach § 19 der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung) der
gekoppelten Erzeugung von
Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzen-
lasten in der öffentlichen Strom-
versorgung oder
c) (befristet bis zum 31. 12. 2004)
der Strom- oder Wärmeerzeu-
gung oder
d) der vorübergehenden Stromver-
sorgung im Falle des Ausfalls
oder der Störung der sonst üb-
lichen Stromversorgung (Not-
stromaggregat)
dienen.
Jede andere motorische Verwen-
dung hat steuer- und strafrechtliche
Folgen!“
Der Hinweis kann bei Abgabe von
Kleinflaschen oder Kartuschen mit
einem Füllgewicht bis 5 kg entfallen,
wenn der Abgabepreis an Verwen-
der 1 EUR/kg übersteigt.
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1.3.2.2 a) wie Nummer 1.3 Verwendung zu Zwecken, Das Flüssiggas muss nach § 3
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3
Satz 1 Nr. 2 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Gesetzes ermäßigt versteuert sein.
Abs. 1 des Gesetzes be-
günstigt sind
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung zu Zwecken, die Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2
b) Verteiler nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 ermäßigt versteuert sein.
des Gesetzes begünstigt Jeder Lieferer hat die in die Hand
sind des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine oder
Lieferverträge mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes Mineralöl!
Darf nicht zum Antrieb von Motoren
verwendet werden, außer zum
Antrieb von Gasturbinen und Ver-
brennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis
nach § 19 der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung) der
gekoppelten Erzeugung von
Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-
Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzen-
lasten in der öffentlichen Strom-
versorgung oder
c) (befristet bis zum 31. 12. 2004)
der Strom- oder Wärmeerzeu-
gung oder
d) der vorübergehenden Stromver-
sorgung im Falle des Ausfalls
oder der Störung der sonst üb-
lichen Stromversorgung (Not-
stromaggregat)
dienen.
Jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwen-
dung als Kraftstoff in Fahrzeugen,
hat steuer- und strafrechtliche
Folgen!“
2.2 a) wie Nummer 2 Verwendung zu Zwecken, Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2
b) Verwender die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1
Satz 1 Nr. 2 und 5, § 4 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und ermäßigt versteuert sein.
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes
begünstigt sind
5.1 a) Schiffsbetriebsstoffe wie Verwendung als Schiffs- Die Betriebsstoffe müssen sich in
Nummer 5, die bei der betriebsstoff auf Schiffen, Tankanlagen befinden, die mit dem
Einfahrt in oder der Durch- die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Schiff fest verbunden sind.
fahrt durch das Steuer- Gesetzes begünstigt sind
gebiet mitgeführt werden
b) Verwender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3455
Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
5.2 a) Schiffsbetriebsstoffe Verwendung als Schiffs- Die Betriebsstoffe müssen sich in
wie Nummer 5, die zur betriebsstoff auf Schiffen, Tankanlagen befinden, die mit dem
Verwendung auf Meeres- die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Schiff fest verbunden sind.
gewässern oder auf See- des Gesetzes begünstigt
schifffahrtsstraßen für sind; ausgenommen sind
seewärtige Ein- und Aus- schwimmende Arbeits-
fahrten bezogen werden geräte
b) Verwender
5.3 a) wie Nummer 5 Verwendung als Schiffsbe-
b) Bundeswehr sowie in- triebsstoff auf Schiffen, die
und ausländische Behör- ausschließlich für dienst-
denschiffe liche Zwecke eingesetzt
werden.“
b) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünstigung) nach dem Wort „Wärmeübertragungsöl“ die Wörter „und
Wärmeträgeröl“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung
Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1384),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1101), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August 1981), der
Gehalt an den in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffen und
an Solvent Yellow 124 nach der DIN 51 426 (Ausgabe März 2002) bestimmt;
alternativ kann der Gehalt an Farbstoffen nach der Anlage 1 bestimmt wer-
den.“
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass
leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl, Waren aus nachwach-
senden Rohstoffen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu
begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes verwendet wird,
die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine
andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.“
3. Die Anlage 1a (zu § 7 Abs. 1 Satz 4) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Berlin, den 29. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3457
Verordnung
zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme,
Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern
Vom 29. August 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Abschnitt 3
nungswesen verordnet auf Grund Vermietung von Sport-
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 in Verbindung mit booten oder Wassermotorrädern im Inland
Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in § 5 Bootszeugnis
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September § 6 Zulassungsverfahren
1998 (BGBl. I S. 2986), § 9 zuletzt geändert durch Arti-
§ 7 Vermietung
kel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815), § 8 Amtliche Kennzeichen
– des § 12 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12 § 9 Unterhaltung
Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nr. 1 der Ver- § 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Ver- Wassermotorräder
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- § 11 Pflichten des Unternehmers
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einver-
§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschnitt 4
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Arti-
kel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar Gewerbsmäßige
Nutzung von Sportbooten im Inland
1998 (BGBl. I S. 156, 340):
§ 14 Sicherheitszeugnis
Artikel 1 § 15 Fahrerlaubnis
Verordnung über die Abschnitt 5
Inbetriebnahme von Sportbooten
Schlussvorschriften für
und Wassermotorrädern sowie Sportboote und Wassermotorräder im Inland
deren Vermietung und gewerbsmäßige
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Nutzung im Küstenbereich
§ 17 Überwachung
(See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV) 1) 2)
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
§ 18 Vermietung im Ausland
Abschnitt 1
§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Anlage 1 Bootszeugnis (§ 5)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anlage 2 Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)
Abschnitt 2 Anlage 3 Abnahmeprotokoll für Sportboote/
Inbetriebnahme von Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)
Sportbooten oder Wassermotorrädern Anlage 4 Besetzung von gewerbsmäßig ge-
§ 3 CE–Kennzeichnung nutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)
§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland
Absc hnit t 1
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- Allge m e ine Be st im m unge n
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. §1
L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 Geltungsbereich
S. 18) sind beachtet worden.
2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des
(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Was-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei- sermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrts-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten straßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des
über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme
von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts
deutschen Küstenmeeres.
angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die
von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung
über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz
(BGBl. I S. 1936) umgesetzt. im Ausland haben.
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
(3) Dieser Verordnung unterliegen 7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft
1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorrä- eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der
der, Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994
2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn überprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisatio-
diese den Unternehmer selbständig vertreten, nen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden
3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote
oder Wassermotorräder. Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15,
17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Absc hnit t 2
Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlas- I nbe t rie bna hm e von
sen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom Sportbooten oder Wassermotorrädern
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
§3
(BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unter-
liegen. CE-Kennzeichnung
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-
Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver- mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder
bindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
sicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die be- Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß
sonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezoge- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verord-
nen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in nung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18.
besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig
sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt. sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1
§2
und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind §4
1. Sportboote Kennzeichnung
von Wassermotorrädern im Inland
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die
für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und (1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen
dafür verwendet werden und die für nicht mehr als werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzei-
zwölf Personen zugelassen sind, chen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-
ordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
2. große Sportboote fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Fe-
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkei- bruar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der
ten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küsten- Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geän-
meer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verse-
und bestimmt sind, insbesondere Segel- und hen sind.
Motoryachten, (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch
3. kleine Sportboote das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrts-
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie amt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4
(andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-
bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen ent-
Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote, sprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich aner-
kannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten
4. Wassermotorräder Verordnung ist nicht zulässig.
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen
einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf
als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu aus- Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
gelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefah- entsprechend.
ren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sit-
zen, stehen oder knien,
5. Vermietung Absc hnit t 3
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sport- Ve rm ie t ung von Sport boot e n
bootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an lau- oder Wassermotorrädern im Inland
fend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Boots-
führers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter §5
das Sportboot gewerbsmäßig nutzt, Bootszeugnis
6. gewerbsmäßige Nutzung (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des
der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jah-
Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- ren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren,
und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils
ist, zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3459
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durch-
und mit Auflagen verbunden werden. geführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass
(3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausge- die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungs-
schlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen behörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Unter-
Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft aus- suchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder
gestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchge-
das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1. führt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeug-
nisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersu-
(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, chungsanforderungen verlangen oder eigene Untersu-
wenn chungen durchführen.
1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot (4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss
im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche enthalten:
Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder
nicht mehr vorhanden sind oder 1. Name, Wohnsitz oder Sitz und – soweit vorhanden –
Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Per-
2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder sonen auch Geburtstag und Geburtsort,
einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßi-
gen Nutzung vermietet wird. 2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein
Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wasser-
unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig motorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,
gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde
einzuziehen. 3. Angaben über die Art des Sportbootes oder Wasser-
motorrades und die Personenzahl, die höchstens
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts- befördert werden soll,
amt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotor-
rad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die 4. Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sport-
Betriebsstätte des Unternehmers befindet. boot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht (5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur
vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kenn-
werden. zeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotor-
rad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der
§6 Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Zulassungsverfahren
entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Aus-
(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine rüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht bau-
Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades mustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstel-
durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung lerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und
erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und
Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau glei-
Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn chermaßen dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für
der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Ver- Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen
langen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-
Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den
vorzuführen. Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot
(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotor- oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht
rades kann auch einen Besichtiger der See-Berufsgenos- wurde.
senschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesell- (6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses
schaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffs- braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Anga-
sicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 ben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versi-
beauftragen. Auf das Auftragsverhältnis, das zu begrün- cherung zu enthalten.
den ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei
Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2 (7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterla-
bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entspre- gen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4
chend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss und 6 verlangen.
den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maß-
§7
gabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Vermietung
Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersu- Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet
chungsbescheinigung des Besichtigers der See-Berufs- werden, wenn es
genossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsge-
1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzei-
sellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnis-
chen besitzt,
ses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass
die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen 2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot
erfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossen- oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis
schaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten § 10
Bedingungen und Auflagen erfüllt und Besichtigung der Betriebsstätte
4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschrie- und der Sportboote oder Wassermotorräder
bene Ausrüstung an Bord hat. (1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er
Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung
§8 anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder
Amtliche Kennzeichen der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison
der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichti-
(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten gung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des
vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungs-
lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers behörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unterneh-
und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchst- mers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit
zulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbrin- zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unterneh-
gen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten mer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauf-
des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren, tragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betre-
mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amt- ten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboo-
lichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas- te oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten
sungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-
bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer
schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes
Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der ver- Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Auf-
mieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen nahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz
des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggen- des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I § 11
S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli Pflichten des Unternehmers
1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wasser-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in
motorrad nicht übergeben an
der jeweils geltenden Fassung.
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-
(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unter-
keiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes
nehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar
oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,
Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauer-
haft anbringen. 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män-
gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
§9 anderer berauschender Mittel offensichtlich in der
Unterhaltung sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotor-
rades behindert sind,
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wasser-
3. Kinder unter zwölf Jahren.
motorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad, An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot
das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet nicht übergeben werden.
oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauch- (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Über-
bar ist, darf nicht vermietet werden. gabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erfor-
(2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Ver- derlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der
änderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt
oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der und Schwimmer ist.
Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Unter- (3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare
suchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-
darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssi- watt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Per-
cherheit erneut bescheinigt worden ist. Eine erneute Vor- sonen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootfüh-
führung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie rerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I
umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom
der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
oder Wassermotorrades bescheinigt hat. der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis
(3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch verfügen.
einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder (4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne gem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur
des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf umgehenden Benutzung übergeben werden.
Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall
die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenos- (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
senschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesell- 1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses
schaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entspre- und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der
chend anzuwenden. Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3461
einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Absc hnit t 4
Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, Gew erbsmäßige Nutzung
2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num- von Sport boot e n im I nla nd
mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrt-
antritt darauf hingewiesen werden, § 14
3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten Sicherheitszeugnis
wird, Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden,
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüs- wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheini-
tung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand gung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9
ist, Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssi-
cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist,
Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-
6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997
(BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist,
Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezei-
besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-
ten, Strömungen) hingewiesen werden.
heitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicher-
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des heitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungs-
Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises zwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffs-
und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche sicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-
Erklärung zu verlangen. fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für
Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im
(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, ent-
Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und sprechend anzuwenden.
einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens
14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 15
§ 10 Abs. 2.
Fahrerlaubnis
§ 12 (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen
Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für
Pflichten der Mieter und Bootsführer die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist
(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die
nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlas- Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferschei-
sen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlos- nes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschif-
sen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. ferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
wird, sung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstenna-
hen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt einge-
2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen setzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschif-
nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehal- ferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sport-
ten werden, seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist, eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines
benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbin-
4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder dung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom
auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
Schwimmer ist. (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.
(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbs-
dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm mäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebs-
oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur art mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende
Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach
ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt. Absatz 1 haben.
§ 13 Absc hnit t 5
Beschränkungen und Ausnahmen Sc hlussvorsc hrift e n für Sport boot e
und Wassermotorräder im Inland
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die
Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern § 16
oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall,
die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch Ordnungswidrigkeiten
durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Aus- Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nahmen zulassen. lässig
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass
§ 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird,
nimmt, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und
2. als Unternehmer Schwimmer ist,
a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwi- d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das
derhandelt, Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt
oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,
b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermo-
torrad vermietet, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicher-
heitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,
c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein
nicht rechtzeitig anbringt, Sportboot führt oder
d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein g) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorge-
e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzei- schriebene Besetzung hat oder
ge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhan-
rechtzeitig erstattet, delt.
f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sport-
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
bootes oder Wassermotorrades nicht gestattet,
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht recht-
jeweils für ihren Bezirk übertragen.
zeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig § 17
oder nicht rechtzeitig vorlegt, Überwachung
g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder
Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung
Wassermotorrad übergibt,
sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Über-
h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, wachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungs-
dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeug- behörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasser-
nisses oder einer Anordnung nach § 13 an der schutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Verein-
Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor barungen zwischen dem Bund und den Ländern über
Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie des
dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf
hingewiesen werden,
j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, Absc hnit t 6
dass die höchstzulässige Personenzahl nicht über-
Sportboote unter
schritten wird,
de ut sc he r Fla gge im Ausla nd
k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und
§ 18
in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, Vermietung im Ausland
dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-
wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt land vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4
und Schwimmer ist, Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür
dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonder- gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besich-
heiten hingewiesen werden, oder tiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen orts-
n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen ansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikations-
Rettungsring nicht bereithält, gesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durch-
zuführen.
3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot
oder Wassermotorrad überlässt, (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-
amt Wilhelmshaven.
4. als Mieter oder Bootsführer
(3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Boots-
a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass zeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwen-
die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit- den. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann
ten wird, die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-
b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besich-
die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteil- tiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durch-
ten Auflagen eingehalten werden, geführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3463
(4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entspre- 2. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 26a und wie
chend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen folgt geändert:
Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe
ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifi-
„§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
kationsgesellschaft durchgeführt werden.
zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetrieb-
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses nahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sport-
besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote booten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 5, § 6
unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die
vorschreibt. Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrä-
dern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige
§ 19 Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.
Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
3. In Nummer 27 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus- die Angabe „§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit
land gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entspre- § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die
chend anzuwenden. Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
„§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung
Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck
über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Was-
der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahr-
sermotorrädern sowie deren Vermietung und ge-
erlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses.
werbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.
Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das
UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder 4. Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a einge-
das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im fügt:
Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicher- „27a Erteilung oder § 6 Abs. 1, 2 und 3
heitsverordnung. Verlängerung der der Verordnung
Gültigkeit eines über die Inbetrieb-
Bootszeugnisses nahme von Sport-
für Sportboote, booten und
Artikel 2 die durch die See- Wassermotorrädern
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung Berufsgenossen- sowie deren
schaft oder eine Vermietung und
§ 11a der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas- anerkannte gewerbsmäßige
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I Klassifikations- Nutzung im
S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom gesellschaft Küstenbereich
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, untersucht wurden
wird aufgehoben.
je zugelassene Person 5.“
mindestens jedoch 25“.
Artikel 3
5. In Nummer 28 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
Änderung die Angabe „§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbe-
der Kostenverordnung für Amtshand- triebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von
lungen der Wasser- und Schifffahrts- Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 9
verwaltung des Bundes Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren
Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küsten-
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für bereich“ ersetzt.
Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234) wird wie folgt geän- 6. Nummer 29 wird wie folgt geändert:
dert: a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die
Wörter „Bedingungen und Auflagen“ durch die
1. Nummer 26 wird wie folgt gefasst: Wörter „Verboten, Geboten oder Ausnahmen“
ersetzt und die Wörter „für Sportboote nach Nr. 27“
„26 Zuteilung des Kenn- § 4 Abs. 2 der
und „für Sportboote nach Nr. 28“ gestrichen.
zeichens einschließlich Verordnung über
Ausstellung des Aus- die Inbetriebnahme b) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe
weises oder dessen von Sportbooten „§ 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und
Verlängerung oder und Wassermotor- die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
Ausstellung eines rädern sowie deren im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 13 der Ver-
Ersatzausweises Vermietung und ordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten
gewerbsmäßige und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung
Nutzung im und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“
Küstenbereich 10“. ersetzt.
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a einge- Artikel 4
fügt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„29a Beendigung der § 18 Abs. 1 Satz 2 (1) Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1. Januar 2008 in
Gültigkeit eines der Verordnung Kraft.
Bootszeugnisses über die Inbetrieb-
aus triftigem nahme von Sport- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Grund im An- booten und Was- Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
schluss an eine sermotorrädern die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
von der Zulas- sowie deren Ver- von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der
sungsbehörde mietung und ge- Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341)
in Auftrag ge- werbsmäßige außer Kraft.
gebene und Nutzung im
von der See- Küstenbe-
Berufsgenossen- reich
schaft oder einer
anerkannten
Klassifikations-
gesellschaft durch-
geführte Nachbe-
sichtigung 60 bis 800“.
Berlin, den 29. August 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3465
Anha ng z u Art ik e l 1
Anlage 1
(zu § 5)
Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Bootszeugnis (See)
Nr. /
nach § 5 § 18 § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das
große Sportboot kleine Sportboot Wassermotorrad Bootsname:
Kennzeichen:
1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes
2. Art des Sportbootes Motor (Leistung in kW) 3. Baujahr CE-Kennzeichnung
4. Länge über alles 5. Größte Breite 6. Höchstzulässige Personenzahl
m m
7. Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich)
8. Ausrüstung – große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung – kleine Sportboote hier –
9. Bedingungen und Auflagen
Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden.
Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung
gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.
Das Bootszeugnis ist gültig bis zum .................................................... Wasser- und Schifffahrtsamt
(Dienstsiegel) ,
.................................................... ........................................................................................................................................
(Im Auftrag)
........................................................................................................................................
(Unterschrift)
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
zu 8. Mindestausrüstung
Lfd. Anzahl/ Ausrüstungsgegenstand Bemerkungen/Hinweise
Nr. vorh. *)
1 Positionslaternen***) gem. KVR/SeeSchStrO
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn gem. KVR
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
4 Log
5 Kompass, Handpeilkompass
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
7 Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
11 .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot,
.. schwimmfähige Rauchsignale, orange
12 Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
13 Erste-Hilfe-Kasten
14 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
15 Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
16 Fender, Festmacher
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)) Prüfbesch. SeeBG/DVGW
18 Handlot oder Echolot
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
20 Barometer
21 Logbuch oder Tagebuch
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel
24 Bug- und Heckkorb, Seereling
25 Außenbordtreppe
26 Toilette
27 Kojen
28 Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
29 Absperrventile an Brennstofftanks
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage > 10 Personen erforderl.
31 Treibanker
32 Ersatzteile
33 Leckdichtungsmaterial
34 Werkzeug
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum bei Motoryachten
36 Sturmfock / Trysegel bei Segelyachten
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle gem. KVR
41 Schallsignalanlage***) gem. KVR
42 Glocke, ∅ 200 mm***) gem. KVR
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS zugelassen
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
45 Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3467
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Untersuchungsumfang
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1
Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
• Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
– Außenhaut
– Schotte
– Deck
– Aufbauten
– Mast
– Rigg (stehendes und laufendes Gut)
• Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
– Lenzeinrichtungen
– Notausgänge
– Luken
– Niedergang
– Cockpit
– Seereling, Relingstützen
– Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
• Sicherheitsausrüstung
– Ankerausrüstung
– Handfeuerlöscher
– Rettungswesten
– Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
– Rettungsinseln
– Rettungsringe
– Schwimmwesten
– Seenotsignale
• Antriebs- und E-Anlage
– Antriebsanlage
– Brennstoffsystem
– Abgassystem
– Batterie
– Verteilernetz
– Verbraucher
• Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbeschei-
nigung oder gleichwertige Bescheinigung
– Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der
See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von
Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt
G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des
Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach
den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verban-
des in der jeweils neuesten Fassung.
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)
Abnahmeprotokoll für
Sportboote / Wassermotorräder
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen;
es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad*):
Amtliches Kennzeichen 1): am Sportboot – vorhanden:
– beantragt:
Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2): am Sportboot – vorhanden
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
Name und Adresse des Unternehmers: 1.
Betriebsstätte des Unternehmers: 1.
o.g. Angaben sind am Sportboot angebracht:
I. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t / W a s s e r m o t o r r a d *)
1. Allgemeine Angaben
– Bootsname:
– Heimathafen: 1.
– Liegeplatz: 1.
– Art: 2.
– höchstzulässige Personenzahl: 6.
– Grenzen des Fahrtgebietes: 7.
– Hersteller:
– Werftbau:
– Eigenbau:
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kenn-
buchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsna-
men und Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F).
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
(M), DSV (S) oder ADAC (A).
*) Das Unzutreffende ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3469
2. Angaben über den Schiffskörper
– Baujahr: 3.
– Länge über alles in m: 4.
– Größte Breite in m: 5.
– fest angebrachte Bau-Nummer oder
Bootidentifizierungsnummer
– CE-Kennzeichen: 3.
– höchstzulässige Personenzahl: 6.
3. Angaben über den Motor
– Hersteller:
– Typ:
– Nummer:
– Leistung in kW 2.
II. S c h i f f s k ö r p e r u n d A u s r ü s t u n g
1. Schiffskörper und Mast und Rigg
Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Außenhaut:
– Schotte:
– Deck:
– Aufbauten:
Mast und Rigg in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Mast(en):
– stehendes Gut:
– laufendes Gut:
– Segel:
– Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine)
Bemerkungen:
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Lenzeinrichtungen
– funktionstüchtig:
2.2 Handlenzpumpe
– funktionstüchtig:
2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar
Bemerkungen:
3. Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung*)
3.1 Grundanforderung
– Notausgänge (5.2.2)
Bemerkungen:
3.2 Baumerkmale
– Stabilität (6.0.2, 6.0.3)
– Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1)
– Luken (6.1.2)
– Niedergang (6.1.3)
– Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3)
– Cockpitlenzrohre (6.2.5)
Bemerkungen:
3.3 Seereling, Relingstützen ...
– Seereling (7.0)
– Fußreling (7.5)
Bemerkungen:
*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3471
3.4 Inneneinrichtung
– Ausrüstung 180°- sicher (5.4 - 5.5)
– Toilette (8.1.1 - 8.1.2)
– Schmutzwasser Fäkalientank
– Wassertank (8.5.1 - 8.5.3)
– Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1)
Bemerkungen:
3.5 Notsteuerausrüstung
– Notpinne (11.3.1)
Bemerkungen:
3.6 Sicherheitsausrüstung
– Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2)
– Sicherheitsleiter (12.7)
Bemerkungen:
4. Ankerausrüstung
4.1 Anker (9.3)
– Art der Anker:
– Anker in ausreichendem Zustand:
– Ankerkette in ausreichendem Zustand:
– Ankerleine in ausreichendem Zustand:
4.2 Schleppleine (9.3)
– Länge: m
– Schleppleine in ausreichendem Zustand:
Bemerkungen:
3472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
5. Handfeuerlöscher (9.0)
5.1 Anzahl: ———————
5.2 Füllgewicht: ———————
5.3 Letztes Prüfdatum: ———————
5.4 an geeigneter Stelle
5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes
6. Erforderliche Ausrüstung
für große Sportboote gemäß Anlage
7. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:
– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:
Ausgestellt von:
8. Flüssiggasanlagen (8.3.2)
– Flüssiggasanlagen vorhanden:
– Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb
von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des
Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor:
Prüfungszeugnis Nr.:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3473
III. A n t r i e b s a n l a g e
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:
1.2 Brennstoffsystem
– dicht:
– in ausreichendem Zustand:
1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand:
– Auspuff geschützt
1.4 Welle geschützt
Bemerkungen:
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
– in ausreichendem Zustand:
– ordnungsgemäß aufgestellt
– ausreichende Belüftung
– sichere Befestigung
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig:
– Signalleuchten:
– Schallsignalgerät:
– übrige Verbraucher:
Bemerkungen:
3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
IV. K l e i n e S p o r t b o o t e
Erforderliche Mindestausrüstung
1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStr0 vorhanden
2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball gemäß KVR
3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden gemäß KVR
4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929 / EN 395 / 399
– Art:
– Anzahl:
5. Reservepaddel
6. Bootshaken
7. Leinen
– Art:
– Anzahl:
8. Fender
– Anzahl:
9. Verbandskasten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3475
V. E r g e b n i s
1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden:
2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich: nein ja
3. Auflagen erforderlich: nein ja
4. Zugelassene Personenzahl:
Bemerkungen und Auflagen:
Die Abnahme erfolgte durch: ....................................................................................................................................................................................................................
Ort und Datum ......................................................................................................
Stempel Unterschrift ...............................................................................................................
Anlage: Mindestausrüstung für große Sportboote
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Anlage zum Abnahmeprotokoll
Mindestausrüstung für große Sportboote
Bootsname: Amtliches Kennzeichen:
Lfd. Anzahl/ Ausrüstungsgegenstand Bemerkungen/Hinweise
Nr. vorh. *)
1 Positionslaternen***) gem. KVR/SeeSchStrO
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn gem. KVR
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
4 Log
5 Kompass, Handpeilkompass
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
7 Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
11 .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot,
.. schwimmfähige Rauchsignale, orange
12 Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
13 Erste-Hilfe-Kasten
14 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
15 Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
16 Fender, Festmacher
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**) Prüfbesch. SeeBG/DVGW
18 Handlot oder Echolot
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
20 Barometer
21 Logbuch oder Tagebuch
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel
24 Bug- und Heckkorb, Seereling
25 Außenbordtreppe
26 Toilette
27 Kojen
28 Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
29 Absperrventile an Brennstofftanks
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage > 10 Personen erforderl.
31 Treibanker
32 Ersatzteile
33 Leckdichtungsmaterial
34 Werkzeug
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum bei Motoryachten
36 Sturmfock / Trysegel bei Segelyachten
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle gem. KVR
41 Schallsignalanlage***) gem. KVR
42 Glocke, ∅ 200 mm ***) gem. KVR
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS zugelassen
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
45 Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3477
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/ Besetzung1)
Fahrtgebiet
Bis 15 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 1 × Sportseeschifferschein2)
– Küstennahe Seegewässer 1 × Sporthochseeschifferschein3)
– Weltweite Fahrt 1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
15 bis 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 1 × Sportseeschifferschein3)
– Küstennahe Seegewässer 1 × Sporthochseeschifferschein
1 × Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 × Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 2 × Sportseeschifferschein
– Küstennahe Seegewässer 1 × Sporthochseeschifferschein
1 × Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 × Sporthochseeschifferschein
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt
werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt
werden.
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Verordnung
zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung *)
Vom 29. August 2002
Es verordnet 2. in Betrieb nehmen:
1. auf Grund der § 23 Abs. 1, §§ 32 und 37 des Bundes- die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem
kanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Ge-
denen § 23 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des biet der Europäischen Gemeinschaft;
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) und
§ 37 durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Okto- 3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und
ber 1998 (BGBl. I S. 3178) zuletzt geändert worden Maschinen:
sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig- Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buch-
ten Kreise, stabe a der Richtlinie 2000/14/EG;
2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- 4. CE-Kennzeichnung:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach An- Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel: Richtlinie 2000/14/EG;
5. Konformitätsbewertungsverfahren:
Artikel 1 Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der
Richtlinie 2000/14/EG;
32. Verordnung
zur Durchführung des 6. garantierter Schallleistungspegel:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buch-
(Geräte- und Maschinenlärmschutz- stabe f der Richtlinie 2000/14/EG;
verordnung – 32. BImSchV) 7. lärmarme Geräte und Maschinen:
Absc hnit t 1 Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche
Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verord-
Allge m e ine Vorsc hrift e n
nung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein-
§1 schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-
Anwendungsbereich zeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Ver-
nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäi- ordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Liegt
schen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an
über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Ver- den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Arti-
wendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschi- kel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.
nen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in den An-
wendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang
dieser Verordnung aufgelistet. Absc hnit t 2
(2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die M a rk t ve rk e hrsre ge lunge n
Maschinenverordnung bleiben unberührt. für Geräte und M aschinen
§2 §3
Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe (1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in
1. in Verkehr bringen: Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereit- Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
stellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem sichergestellt hat, dass
deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung
in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszu- 1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeich-
sammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemein- nung und der Angabe des garantierten Schallleistungs-
schaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im pegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richt-
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; linie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des 2. jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Anglei- Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richt-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelas- linie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für
tende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgese-
henen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszu-
in deutsches Recht. stellen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3479
3. für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren.
der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen
Richtlinie 2000/14/EG der Europäischen Kommission Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr
übermittelt worden ist, Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.
4. der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Kon-
formitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist §6
nach Mitteilungspflichten
a) Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichts-
es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem maßnahmen nach den §§ 5 und 6 des Gerätesicherheits-
Anhang Spalte 1 handelt, gesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
b) Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit schutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach
es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche
Anhang Spalte 2 handelt, und Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission
5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder unverzüglich mit.
der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel
nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht über- (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des
schreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Gerätesicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium
Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt. für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hin-
blick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/
Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten 14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der
Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauer- Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische
haft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine ange- Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der
bracht sein. Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn- Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschi-
zeichnung und der Angabe des garantierten Schall- nen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benen-
leistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf nung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf
den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein. Zei- sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen
chen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richt-
oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des linie 2000/14/EG.
garantierten Schallleistungspegels irreführend sein kön-
nen, dürfen nicht angebracht werden. Ist die beigefügte
EG-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache Absc hnit t 3
ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Über- Betriebsregelungen
setzung beigefügt sein. für Geräte und M aschinen
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter
in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 §7
mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen
Betrieb in Wohngebieten
jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und
Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebie-
bringt oder in Betrieb nimmt. ten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der
Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für
§4 die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10
und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem
Übermittlung der Konformitätserklärung Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andern- im Freien
falls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der
in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommis- Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben wer-
sion eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden den,
Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang
zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24,
in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr
oder in Betrieb genommen werden. bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von
17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei
denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemein-
§5
schaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9
Aufbewahrung und Übermittlung der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Par-
von Informationen aus der Konformitätsbewertung laments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andern- des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines
falls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben wor-
nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten den ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8
Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege
den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, ins- von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach
besondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/ Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und
14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschrän- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Auf-
ken. schrift anbringt,
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im 3. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig
Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des übermittelt oder
Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn
4. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar
der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall
oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb lich oder fahrlässig
nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschi-
Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des
ne betreibt oder
Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der
Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde
die Allgemeinheit erforderlich ist. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig unterrichtet.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum
Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nut-
zung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, ins- § 10
besondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nacht- Übergangsvorschrift
ruhe, bleiben unberührt.
(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor
§8 dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1
Betrieb in empfindlichen Gebieten und 2 sowie § 9 Abs. 2.
Die Länder können (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. Septem-
1. unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/ ber 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen
14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkun- Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der
gen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie
dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem
Gebieten treffen, Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der
2. unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Ge-
Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Aus- räte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vor-
nahmen von Einschränkungen des Betriebs von Gerä- schriften dieser Verordnung.
ten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit (3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergeb-
a) lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt wer- nisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der auf-
den, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter gehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der auf-
Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie gehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt
unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungs- beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfas-
möglichkeiten Vorrang hat, oder sung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3,
Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1
b) der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.
Absc hnit t 4
§ 11
Sc hlussvorsc hrift e n
Anpassungsvorschrift
§9 Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie
Ordnungswidrigkeiten 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser
Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen
des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderun-
oder fahrlässig gen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten
Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
oder in Betrieb nimmt, Monats an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3481
Anha ng
Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in Nr. Gerät/Maschine Sp. 1 Sp. 2
den Anwendungsbereich der Verordnung.
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW) X
Legende: 19 Be- und Entladeaggregat von X
Silo- oder Tankfahrzeugen
Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder
der Maschine, entsprechend der Auf- 20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) X
listung in Anhang I der Richtlinie 2000/ 21 Baggerlader (< 500 kW) X
14/EG
22 Altglassammelbehälter X
Gerät/Maschine = Art des Gerätes und der Maschine,
ggf. mit Leistungswerten 23 Grader (< 500 kW) X
Sp. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwen- 24 Grastrimmer/Graskantenschneider X
dungsbereich von Artikel 12 der 25 Heckenschere X
Richtlinie 2000/14/EG
26 Hochdruckspülfahrzeug X
Sp. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwen-
dungsbereich von Artikel 13 der 27 Hochdruckwasserstrahlmaschine X
Richtlinie 2000/14/EG 28 Hydraulikhammer X
X in der = Gerät oder Maschine fällt in den An- 29 Hydraulikaggregat X
Spalte 1 bzw. 2 wendungsbereich der Spalte 1 bzw.
30 Fugenschneider X
der Spalte 2
31 Müllverdichter, der Bauart nach X
Nr. Gerät/Maschine Sp. 1 Sp. 2 ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
01 Hubarbeitsbühne mit X 32 Rasenmäher (mit Ausnahme von X
Verbrennungsmotor – land- und forstwirtschaftlichen
Geräten
02 Freischneider X
– Mehrzweckgeräten, deren Haupt-
03 Bauaufzug für den Material- antrieb eine installierte Leistung
transport mit von mehr als 20 kW aufweist)
03.1 Verbrennungsmotor X 33 Rasentrimmer/Rasenkanten- X
03.2 Elektromotor X schneider
04 Baustellenbandsägemaschine X 34 Laubbläser X
05 Baustellenkreissägemaschine X 35 Laubsammler X
06 Tragbare Motorkettensäge X 36 Gegengewichtsstapler mit Ver-
brennungsmotor
07 Kombiniertes Hochdruckspül- X
und Saugfahrzeug 36.1 geländegängiger Gabelstapler X
(Gegengewichtsstapler auf Rädern,
08 Verdichtungsmaschine in der
der in erster Linie für naturbelas-
Bauart von
senes gewachsenes und auf-
08.1 Vibrationswalzen und nicht- X gewühltes Gelände, z. B. auf
vibrierende Walzen, Rüttelplatten Baustellen, bestimmt ist)
und Vibrationsstampfer
36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler X
08.2 Explosionsstampfer X mit einer Tragfähigkeit von höchs-
09 Kompressor (< 350 kW) X tens 10 Tonnen, ausgenommen
Gegengewichtsstapler, die speziell
10 Handgeführter Betonbrecher X für die Containerbeförderung
und Abbau-, Aufbruch- und gebaut sind
Spatenhammer
37 Lader (< 500 kW) X
11 Beton- und Mörtelmischer X
38 Mobilkran X
12 Bauwinde mit
39 Rollbarer Müllbehälter X
12.1 Verbrennungsmotor X
40 Motorhacke (< 3 kW) X
12.2 Elektromotor X
41 Straßenfertiger
13 Förder- und Spritzmaschine X
für Beton und Mörtel 41.1 ohne Hochverdichtungsbohle X
14 Förderband X 41.2 mit Hochverdichtungsbohle X
15 Fahrzeugkühlaggregat X 42 Rammausrüstung X
16 Planiermaschine (< 500 kW) X 43 Rohrleger X
17 Bohrgerät X 44 Pistenraupe X
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Nr. Gerät/Maschine Sp. 1 Sp. 2 Nr. Gerät/Maschine Sp. 1 Sp. 2
45 Kraftstromerzeuger 51 Schneefräse (selbstfahrend, X
ausgenommen Anbaugeräte)
45.1 < 400 kW X
52 Saugfahrzeug X
45.2 ≥ 400 kW X
53 Turmdrehkran X
46 Kehrmaschine X
54 Grabenfräse X
47 Müllsammelfahrzeug X
55 Transportbetonmischer X
48 Straßenfräse X
56 Wasserpumpe (nicht für Unter- X
49 Vertikutierer X wasserbetrieb)
50 Schredder/Zerkleinerer X 57 Schweißstromerzeuger X
Artikel 2 (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.
Nr. 205),
Aufhebung von Vorschriften
7. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Folgende Vorschriften werden mit Inkrafttreten dieser Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonpumpen – (Be-
Verordnung aufgehoben: tonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64),
1. 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis- 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
sionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – Baulärm – Emissionsrichtwerte für Planierraupen –
8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87),
vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert
9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kettenlader – (Ket-
S. 632),
tenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94),
2. 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis- 10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
sionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verord- Baulärm – Emissionsrichtwerte für Bagger – (Bagger-
nung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I VwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239),
S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 11. Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bun-
des-Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Krane – 2. BImSchVwV) vom 19. Juli 1974 (BAnz.
Baulärm – Emissionsmessverfahren – vom 22. De- Nr. 135),
zember 1970 (BAnz. Nr. 242),
12. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Immissionsschutzgesetz (Emissionswerte für Druck-
Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonmischein- lufthämmer – 3. BImSchVwV) vom 10. Juni 1976
richtungen und Transportbetonmischer – vom 6. De- (BAnz. Nr. 112).
zember 1971 (BAnz. Nr. 231, 235),
5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Artikel 3
Baulärm – Emissionsrichtwerte für Radlader – (Rad-
laderVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156), Inkrafttreten
6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kompressoren – Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3483
Hausordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 11. Juli 1975
in der Fassung vom 7. August 2002
Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbin- c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparla-
dung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen mentarischen Arbeitsgemeinschaft.
Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Aus- (2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet
schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord- Inhabern eines
nung die Hausordnung vom 11. Juli 1975 in der Fassung
vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 2184) geändert und mache a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Lan-
die geänderte Hausordnung in der Fassung vom 7. August desbehörde,
2002 bekannt: b) Diplomatenpasses,
c) Presse- oder Hausausweises der Verwaltung des
§1 Deutschen Bundestages,
Geltungsbereich d) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Ver- Parlaments oder der EU-Kommission.
waltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder (3) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung
vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile eines Mitgliedes des Bundestages bzw. seines Beauftrag-
und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parla- ten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten
mentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deut- Mitarbeiters der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
schen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt Die Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschuss-
aus. Es gilt diese Hausordnung. gewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.
(4) Andere Besucher sind zutrittsberechtigt auf Grund
§2 a) einer Einlasskarte,
Zutrittsberechtigung b) eines Besucherscheines, der beim Pfortendienst
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng- gegen Hinterlegung des Personalausweises oder Pas-
lichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben ses ausgestellt wird und zu einem einmaligen befriste-
ten Zutritt zu bestimmten Gebäudeteilen berechtigt.
1. a) die Mitglieder des Bundestages,
(5) Die Zugangsberechtigung nach den Absätzen 2 bis 4
b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-
gilt nur soweit, als der Aufenthalt zur Erreichung des
desrates sowie deren Beauftragte,
Besuchszwecks erforderlich ist.
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun-
(6) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherungsauf-
destages,
gaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises haben alle Personen, die sich in den Gebäuden des Deut-
a) die Mitglieder des Europäischen Parlaments, schen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung
nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung
b) die Mitglieder der deutschen Länderparlamente, aus den Absätzen 2 bis 4 ergibt, den Zweck ihres Aufent-
c) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommis- haltes anzugeben.
sionen, (7) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erwei-
d) ehemalige Mitglieder des Bundestages und ehema- terte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
lige deutsche Mitglieder des Europäischen Parla- (8) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaßnah-
ments auf Grund ihres Ehemaligenausweises, men ablehnen, haben keinen Zutritt.
3. auf Grund des Dienstausweises
die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bun- §3
destages und des Bundesrates, Plenarsaal
4. auf Grund eines Hausausweises (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages
a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, haben während der Sitzungen
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder 1. a) die Mitglieder des Bundestages,
des Bundestages und der deutschen Mitglieder des b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-
Europäischen Parlaments, rates sowie deren Beauftragte,
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun- §5
destages,
Besondere Verhaltensregeln
2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten für die Besucher von Sitzungen des
der Verwaltung des Deutschen Bundestages, Deutschen Bundestages und seiner Gremien
3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergrup-
Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der pen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und
Regierungs- und Bundesratsmitglieder. Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung,
(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Per- Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Fern-
sonen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diploma- gläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben
ten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vor-
Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen her einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungs-
bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. freien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.
Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiese-
nen Sitzplätze einzunehmen.
a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages,
des Europäischen Parlaments und der Länderparla- (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss-
mente, fallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von
Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet
b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen
Bundestages ausgegeben werden,
c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besu- §6
cherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.
Bild- und Tonaufnahmen, Medien
(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sach-
kundiger Führung von den Besuchertribünen aus besich- (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung
tigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilli-
nur in Begleitung Erwachsener gestattet. gung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und
nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines
(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienbericht-
gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die Mit- erstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktio- persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar
nen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in sind, ist untersagt.
der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen
Bundestages. (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen
des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen
nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.
§4
(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbeson-
Verhalten in Gebäuden
dere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten
(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb
Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwe-
Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus senden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungs-
Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen sälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die
zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deut- Rechte Dritter bleiben unberührt.
schen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrich-
tungen zu stören.
(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans- §7
parente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder Anordnungen des Ordnungspersonals,
zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot
(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver- haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit
anstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben
Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automa-
ten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Ver- kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über
trieb aus Anlass internationaler Konferenzen. den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt
(4) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blinden-
werden.
führhunde – ist nicht gestattet.
(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwi-
(5) Im unterirdischen Erschließungssystem, in den Park-
derhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bun-
decks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die
destages verwiesen werden.
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ent-
sprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei
beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berech- einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot
tigung gestattet. verhängen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3485
§8 §9
Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
(1) Über die Überlassung von Räumen des Deutschen Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und ande-
Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organi- rer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benut-
sationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident zungsordnungen maßgebend.
des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver-
gabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt
unberührt.
(2) Werden Räume in den Gebäuden des Deutschen
Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der § 10
Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass
hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz Schlussbestimmungen
einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus
befinden. besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Be-
(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausord- suchern oder Besuchergruppen einschränken oder ver-
nung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltun- sagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestim-
gen des Deutschen Bundestages. mungen dieser Hausordnung.
(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in
oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entspre- Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen
chenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. erlassen.
Berlin, den 7. August 2002
Der Präsid ent
d es Deut sc hen Bund est ages
Wo lf g ang Thierse
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
Anhang zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das
Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages
noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren
Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.“
§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)
„§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bun-
des oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück
allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-
gebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-
gebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie-
rung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-
gebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und
ihre Beauftragten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3487
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 27. August 2002
Das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April
2002 (BGBl. I S. 1302) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 17 ist die Angabe „§ 64e Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 64e
Abs. 3 Satz 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 27. August 2002
Bund esminist erium
für Arb eit und Sozialord nung
Im Auftrag
God sc halk
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Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 2. September 2002
Tag In h al t Seite
16. 8. 2002 Gesetz zu dem Protokoll vom 30. November 2000 zur Änderung des Europol-Überein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2138
GESTA: XB008
24. 8. 2002 Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens
vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2140
FNA: 934-1
GESTA: XJ024
9. 7. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2295
19. 7. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2296
22. 7. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297
23. 7. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2298
25. 7. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . 2300
1. 8. 2002 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2303
1. 8. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2304
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