3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Gesetz
über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR
(Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG)
Vom 24. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) eventuell notwendige Operationen,
d) Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
§1
e) Auswirkungen auf die Lebensführung,
Grundsatz
f) Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären
und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen §4
Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehe- Verfahren
maligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. März 2003 beim
wird. Bundesverwaltungsamt anzumelden. Dem Antrag sind
(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter beizufügen:
Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen 1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache
an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist. des erheblichen Gesundheitsschadens angegeben
und begründet werden, sofern bekannt unter Angabe
§2 der verabreichten Dopingsubstanz,
Anspruchsberechtigung 2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antrag-
stellerin oder des Antragstellers, durch wen und in
(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz
welchem Zeitraum ihr oder ihm Dopingsubstanzen
haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden
ohne ihr oder sein Wissen oder gegen ihren oder
erlitten haben, weil
seinen Willen verabreicht wurden.
1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchs-
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende
sportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Erklärung der Mutter beizufügen, bei Unerreichbarkeit
Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
(2) Verspätet gestellte Anträge sind unzulässig. Unvoll-
2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den
ständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwal-
Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verab-
tungsamt gesetzten Frist zu vervollständigen.
reicht worden sind.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann durch Bescheid
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererb-
über die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ent-
lich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verstirbt nach
scheiden und dabei Abschlagszahlungen festlegen. Die
Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des
Hilfen werden als Einmalleistungen zu jeweils gleichen
Antrags bewilligte Leistung seinem Ehegatten, Verlobten,
Teilen ausgezahlt. Die Höhe der Hilfen ergibt sich aus dem
Lebenspartner, seinen Kindern oder Eltern ausgezahlt,
Verhältnis des Fondsvermögens zu der Gesamtzahl der
wenn und soweit sie erben.
festgestellten Anspruchsberechtigten.
§3
§5
Begriffsbestimmungen
Beirat
1. Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem
Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat
Stoffwechsel aktivieren sollten, das Muskelwachstum zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich
fördern sollten, die Herausbildung bestimmter Koordi- gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
nationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstel-
lungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter
und Wettkampf unterstützen sollten. Insbesondere des Bundesministeriums des Innern, zwei Personen mit
gehören dazu anabole Steroide. ärztlicher Approbation, einer Person mit Befähigung zum
Richteramt, einem Sporthistoriker, einem Vertreter des
2. Erhebliche Gesundheitsschäden sind solche, die zu Doping-Opfer-Hilfe-Vereins, einem Vertreter einer Spitzen-
schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen organisation des Deutschen Sports sowie einem Vertreter
führen oder geführt haben. Zu berücksichtigen sind der Spender. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum
insbesondere folgende Kriterien: Richteramt haben.
a) Schwere der Schädigung, (3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen
b) Dauer der Schädigung, die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und
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Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht 1. personenbezogene Daten, einschließlich Angaben
offenbaren oder verwerten. über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betrof-
fenen nur verarbeitet und genutzt werden dürfen,
§6 wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lich ist;
Aufklärung des Sachverhalts
2. § 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an keine Anwendung findet;
der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesver-
waltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere 3. § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
durch persönliches Erscheinen, Duldung zusätzlicher und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ent-
medizinischer Untersuchungen, eigene Sachverhalts- sprechend gelten.
angaben und Benennung von Zeugen. Kosten für vom § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Beirat geforderte zusätzliche medizinische Untersuchun-
gen werden erstattet.
§8
(2) Zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheits-
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
schadens genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursäch-
lichen Zusammenhangs mit der Verabreichung von (1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts
Dopingsubstanzen. aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Auf Grund
dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden
(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller
nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerech-
Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres
net.
verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die mani-
pulative Wirkungsweise dieser Mittel nicht bekannt war. (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf
Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
§7
Datenschutz §9
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Maßgaben, dass Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Drittes Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 24. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „III. Aufsicht
das folgende Gesetz beschlossen: § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung Titel VIII
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Gewerbliche Hilfskassen
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt §§ 140 bis 141f (weggefallen)
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: Titel IX
Statutarische Bestimmungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 142 (weggefallen)“.
a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst:
g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 30b (weggefallen)“. „§ 154 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a (weggefallen)“. „§ 154a (weggefallen)“.
c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort
„ , Anzeigepflicht“ gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.
den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst: b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt ge-
ändert:
„Titel VII
aa) Die Wörter „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“
Arbeitnehmer werden gestrichen.
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze bb) Die Wörter „ , die Befugnis zum Halten öffent-
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages licher Fähren,“ werden durch das Wort „und“
ersetzt.
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
cc) Die Wörter „und die Rechtsverhältnisse der
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsent-
Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf
gelts
den Seeschiffen“ werden gestrichen.
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
§ 109 Zeugnis „ , abgesehen von § 120c Abs. 5,“ gestrichen.
§ 110 Wettbewerbsverbot d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
§§ 111 bis 132a (weggefallen)“. satz 2 angefügt:
e) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den „(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des
§§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst: Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwen-
dung.“
„II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeister- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
titels a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)“. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den „(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen
§§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst: der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten
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sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 7. § 39a wird aufgehoben.
für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke
gelten die Datenschutzgesetze der Länder.“ 8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2
bis 4“ in die Angaben „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
„Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen
Abs. 1a“ geändert.
Behörde die Überwachung der Gewerbeaus-
übung sowie statistische Erhebungen nach Maß-
gabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen.“ 10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem
gefügt: Wort „Schutzbrillen“ die Wörter „und Fertiglese-
brillen“ angefügt.
„(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen
Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma
geschützten Verhältnisse von Unternehmen im durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c
Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, gestrichen.
wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzutei-
c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den
len sind lediglich Name und Anschrift des Unter-
Wörtern „in fest verschlossenen Behältnissen“
nehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht
die Wörter „sowie alkoholische Getränke im
endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht,
Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter
soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßi-
Halbsatz“ eingefügt und das Komma durch ein
gen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3
Semikolon ersetzt.
und 4 gilt entsprechend.“
d) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die 11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie
zuständige Behörde Abweichungen von der folgt gefasst:
Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den
Sätzen 1 und 2 zulassen.“ „in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der
Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstal-
d) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen.
tung anzugeben.“
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe 12. § 57 wird wie folgt geändert:
von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem
denen die für die Entgegennahme der Anzeige Beginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt.
und die Überwachung der Gewerbeausübung
zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
entsprechend.“ „(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
f) Absatz 8a wird wie folgt geändert: Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der
Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die
aa) In Satz 3 werden die Wörter „im Durchschrei-
Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-
beverfahren“ gestrichen.
sprechend.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe „8“ die
(3) Die selbständige Ausübung des Verstei-
Angabe „4a,“ eingefügt.
gerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig,
cc) In Satz 6 werden die Wörter „zu den Feld- wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b
Nummern 15 und 16“ durch die Wörter „zu Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.“
der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des
Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 13. § 60b wird wie folgt geändert:
und 16“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
5. § 29 wird wie folgt geändert: Wort „Anzeigepflicht“ gestrichen.
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „60c bis 61a“
die Angabe „sowie 71b“ eingefügt.
„4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach
§ 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen c) Absatz 3 wird aufgehoben.
wurde“. 14. § 60d wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „erlaubnispflich- a) Nach der Angabe „§ 55 Abs. 2“ wird die Angabe
tiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe“ „und 3“ eingefügt.
durch die Wörter „erlaubnispflichtiges, überwa-
chungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe“ b) Die Angaben „§ 56a Abs. 3, § 59,“ werden ge-
ersetzt. strichen.
c) Die Angabe „§ 61a“ wird durch die Angabe „§ 61a
6. § 30b wird aufgehoben. Abs. 2“ ersetzt.
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
15. § 61a wird wie folgt gefasst: „Titel VII
„§ 61a Arbeitnehmer
Anwendbarkeit von I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
Vorschriften des stehenden Gewerbes
§ 105
für die Ausübung als Reisegewerbe
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29
entsprechend. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinba-
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,
ren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschrif-
des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der
ten, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifver-
Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a
trages oder einer Betriebsvereinbarung entgegen-
Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8
stehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich
und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des
sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmun-
§ 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3
gen des Nachweisgesetzes.
erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die
zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht § 106
verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen
zulassen.“ Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der
16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
Wörter „Obstlikören und Obstgeisten“ durch die bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
Wörter „Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis- Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifver-
sen“ ersetzt. trages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Ver-
17. § 70a wird wie folgt geändert: haltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Aus-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem übung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf
Beginn wird das Absatzzeichen „(1)“ eingefügt. Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu
nehmen.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
§ 107
„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die auszuzahlen.
Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c ent-
sprechend. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sach-
bezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,
(3) Die selbständige Ausübung des Versteige- wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder
rergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der
§§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbe- Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf
treibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche
Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung
Erlaubnis besitzt.“
Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlas-
sen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen
18. § 71b wird wie folgt gefasst: Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände
„§ 71b müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht aus-
Anwendbarkeit drücklich eine andere Vereinbarung getroffen wor-
von Vorschriften des stehenden den ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder
Gewerbes für die Ausübung im die Anrechnung der überlassenen Waren auf das
Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils
des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs-
und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsent-
gelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen wer-
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, den, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit
des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein
Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflich-
Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 tung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem
und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
§ 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3
erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die § 108
zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht
verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen Abrechnung des Arbeitsentgelts
zulassen.“ (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeits-
entgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die
19. Die Überschriften des Titels VII, seines Abschnittes I Abrechnung muss mindestens Angaben über
und der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 wer- Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des
den wie folgt gefasst: Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3415
mensetzung sind insbesondere Angaben über Art „III. Aufsicht“.
und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Ver- b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 120b, 120d,
gütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlags- 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die
zahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ord-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Reichstag“
nungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
durch die Wörter „Deutschen Bundestag“ ersetzt
§ 109 und die Fußnoten gestrichen.
Zeugnis d) In Absatz 4 wird die Angabe 㤤 120b, 120d,
120e, 133g bis 134, 134i und 139aa“ durch die
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines
Angabe „auf Grund des § 120e oder des § 139h
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu
Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) ent- e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 120c“ durch die
halten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich Angabe „§ 40a der Arbeitsstättenverordnung“
die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Ver- ersetzt.
halten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)
erstrecken. 24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Ab-
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formu- schnitt VI. entfällt.
liert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierun-
gen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als 25. § 140 wird aufgehoben.
aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu 26. § 142 wird aufgehoben.
treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer 27. § 144 wird wie folgt geändert:
Form ist ausgeschlossen.
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
§ 110 aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort
Wettbewerbsverbot „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die beruf- bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe „§ 34c
liche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „Buch-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ver- stabe a“ eingefügt.
einbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-
§§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind ent- stabe i angefügt:
sprechend anzuwenden."
„i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die den Abschluss von Verträgen der dort
Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. bezeichneten Art vermittelt oder die Gele-
entfallen. genheit hierzu nachweist oder“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21. Die Überschrift des Abschnittes IIIa. und § 133 wer- aa) Nummer 1 wird gestrichen.
den wie folgt gefasst:
bb) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird ge-
„II. Meistertitel strichen.
§ 133
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „des Ab-
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels satzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buchstabe i mit einer
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Ver- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-
bindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine gen Fällen des Absatzes 1“ eingefügt.
Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des
Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird 28. § 145 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-
gesetzes.“ „1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1
22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die Nr. 1 Buchstabe b oder
Überschriften der Abschnitte Illb., IV., IV.A. und IV.B.
entfallen. b) eine sonstige Tätigkeit als Reisege-
werbe betreibt,“.
23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b wer- bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
den wie folgt geändert: mer 2a eingefügt:
a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt „2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerer-
gefasst: gewerbe als Reisegewerbe ausübt,“.
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.
„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das
Satz 1, durch die Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 11 angefügt:
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b „11. einer Rechtsverordnung nach § 71b
oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a
Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätig- oder einer vollziehbaren Anordnung auf
keit untersagt wird, zuwiderhandelt Grund einer solchen Rechtsverordnung
oder“. zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: verordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift
aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „ohne“ verweist oder“.
durch ein Komma ersetzt.
gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-
handelt“ der Punkt durch das Wort „oder“ b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ord-
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geld-
„8. einer Rechtsverordnung nach § 61a buße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt und
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a
Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 und 7“ durch die Wörter „in den Fällen des
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Absatzes 2 Nr. 4 und 7“ ersetzt.
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
30. § 147 wird wie folgt geändert:
verordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift a) Absatz 1 wird aufgehoben.
verweist.“ b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 60b c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort „ferner“ ge-
Abs. 3 Satz 1“ gestrichen. strichen.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
Fällen des Absatzes 1“ die Wörter „Nr. 1 Buch- satz 2 eingefügt:
stabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
des Absatzes 1“ eingefügt. buße geahndet werden.“
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 146 wird wie folgt geändert:
31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe „§ 146 Abs. 1“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „oder“ eingefügt und die Wörter „oder
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern § 147 Abs. 1“ gestrichen.
„auch in Verbindung mit Abs. 4,“ die Wörter
„jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Buß-
oder § 71b Abs. 1,“ eingefügt. geldentscheidungen“ die Wörter „wegen einer Ord-
bb) In Nummer 5 wird das Wort „feilhält“ durch nungswidrigkeit“ gestrichen.
das Wort „feilbietet“ ersetzt.
32. § 154 wird aufgehoben.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach 33. § 154a wird aufgehoben.
§ 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die
34. § 155 wird wie folgt geändert:
die Teilnahme einer dort genannten Ver-
anstaltung a) In Absatz 3 werden die Wörter „ , ausgenommen
in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1,“
a) zum Zwecke der Ausübung einer gestrichen.
Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b oder b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) zum Zwecke der Ausübung einer „(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen
sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit und Hamburg werden ermächtigt, zuständige
untersagt wird,". öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von
mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der
dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num- Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder
mer 9 eingefügt: Behörde zu bestimmen."
„9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerer-
gewerbe auf einer Veranstaltung im 35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt
Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,“. gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3417
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 4)
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3419
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 4)
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Artikel 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung a) Nach dem „Fünften Titel“ werden die Wörter
des Gaststättengesetzes
„Sechster Titel
In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Räume in Unterkünften
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I
Gemeinschaftsunterkünfte § 40a“
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird eingefügt.
nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“
b) Im „Vierten Kapitel“ wird in der Zeile „Tagesunter-
eingefügt.
künfte auf Baustellen“ das Wort „Tagesunterkünfte“
durch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des 2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender
Rennwett- und Lotteriegesetzes § 40a eingefügt:
In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotterie- „Sechster Titel
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Räume in Unterkünften
nummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 40a
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezem-
Gemeinschaftsunterkünfte
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die
Angabe „164 Euro“ durch die Angabe „240 Euro“ ersetzt. (1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftig-
ten Arbeitnehmern bauliche Anlagen oder Teile bau-
Artikel 4 licher Anlagen, deren Unterkunfts- oder Nebenräume
entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaft-
Änderung des lich benutzt werden oder zu diesem Zweck zu nutzen
Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst
Dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fas- oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er
S. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so
worden ist, wird folgender Satz angefügt: benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitneh-
mer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere
„Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 zu beachten:
der Gewerbeordnung Anwendung.“
1. Grundfläche, lichte Höhe und Lage der Räume,
Artikel 5 2. Art der Beleuchtung und Belüftung, Feuchtigkeits-,
Wärme- und Lärmschutz,
Änderung des
Handelsgesetzbuches 3. Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Koch-
gelegenheiten, Beheizungs- und sanitäre Einrich-
§ 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesge-
tungen.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert 1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
worden ist, wird aufgehoben.
2. Küchen und Vorratsräume,
Artikel 5a 3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Toiletten-
und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrich-
Änderung des
tungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der
Gesetzes über Betriebsärzte,
Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseiti-
Sicherheitsingenieure und andere
gung,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4. Einrichtungen für erste Hilfe und Krankenbehand-
In § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-
lung,
ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt 5. Tagesunterkünfte.
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der
(BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2 auf-
Absätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung
gehoben.
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 6
3. § 45 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In der Überschrift wird das Wort „Tagesunter-
Arbeitsstättenverordnung
künfte“ durch das Wort „Unterkünfte“ ersetzt.
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), wird „(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die
wie folgt geändert: Arbeitnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3421
1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder Artikel 8
in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Woh- Aufhebung der
nung nicht leicht erreichen können, Verordnung über den Kälteschutz
2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefähr- der Angestellten in offenen Verkaufsstellen
deter Stelle bereitzustellen.“ Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten
in offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl I
Artikel 7 8054-d) wird aufgehoben.
Änderung der Spielverordnung
Artikel 9
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), Rückkehr
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom zum einheitlichen Verordnungsrang
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän- Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
dert: geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „41 Euro“ durch geändert werden.
die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die
Angabe „41 Euro“ jeweils durch die Angabe „60 Euro“ Inkrafttreten
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 27. August 2002
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften
an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der
Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und
des Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird
nachstehend der Wortlaut des Unterlassungsklagengesetzes in der seit dem
21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173),
2. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 27. August 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3423
Gesetz
über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)
Abschnitt 1 der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fern-
sehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch
Ansprüche bei die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments
Verbraucherrechts- und anderen Verstößen und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung
§1 bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
keit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-
gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über
mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter- 6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
lassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
Anspruch genommen werden.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter
§2 Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuch-
Unterlassungsanspruch bei lich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder entstehen zu lassen.
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-
§3
braucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im
Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruchsberechtigte Stellen
Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhand- (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf
lungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Ange- Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
stellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der
Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
Betriebs begründet. in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in
dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor- Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG
schrift sind insbesondere des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz- der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in
verträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie- 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens- Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-
und einem Verbraucher gelten, liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-
2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla- ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-
ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts- wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der
verkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro- Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den
nischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1), Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-
trächtigen, und
3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur
werkskammern.
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/
EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinie- Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1
rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgetreten werden.
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider- tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
ruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-
Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,
wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließ- sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
lichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen
werden.
Abschnitt 2
§4 Verfahrensvorschriften
Qualifizierte Einrichtungen
Unterabschnitt 1
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-
zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum Allge m e ine Vorsc hrift e n
1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein- §5
schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
Anwendung der
linie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivil-
S. 51) zugeleitet. prozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbän-
sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
de eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorüber- §6
gehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgaben- Zuständigkeit
bereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche
Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht
Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentra- einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im
len und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-
Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von orts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,
Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürger-
satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die lichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-
Zukunft aufzuheben, wenn gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden
oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.
1. der Verband dies beantragt oder
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
oder weggefallen sind. Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für
Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech- die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
nen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen
oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum die Landesjustizverwaltungen übertragen.
von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und (3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be-
Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf- rufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem
schiebende Wirkung. Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten
lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2
einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag
erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver-
bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches
treten lässt, sind nicht zu erstatten.
Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in
die Liste aufgehoben worden ist. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,
die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
Gegenstand haben.
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das
Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der §7
Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Veröffentlichungsbefugnis
Entscheidung aussetzen.
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh- Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils-
mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter formel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3425
Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug- § 11
nis zeitlich begrenzen. Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beru-
Unterabschnitt 2 henden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-
Besondere stimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
Vorsc hrift e n für Kla ge n na c h § 1 unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene
Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils
beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-
§8
sungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender
Klageantrag und Anhörung gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-
halten: Unterabschnitt 3
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All- Besondere
gemeinen Geschäftsbedingungen, Vorsc hrift e n für Kla ge n na c h § 2
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
die Bestimmungen beanstandet werden. § 12
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Einigungsstelle
Klage nach § 1 zu hören:
Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche- den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene
rungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmun- Verordnungsermächtigung entsprechend.
gen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind,
oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Abschnitt 3
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf- Auskunft zur
sichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Durchführung von Unterlassungsklagen
Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-
§ 13
gesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-
banken zu genehmigen hat. Auskunftsanspruch
der anspruchsberechtigten Stellen
§9 (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,
Besonderheiten der Urteilsformel Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,
und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-
so enthält die Urteilsformel auch:
verbänden auf deren Verlangen den Namen und die
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommuni-
Geschäftsbedingungen im Wortlaut, kations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver-
welche die den Unterlassungsanspruch begründenden band schriftlich versichert, dass diese Angaben
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun- 1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2
gen nicht verwendet werden dürfen, benötigt werden und
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim- 2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.
mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft
unterlassen,
ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die
das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der
Empfehlung verbreitet wurde. Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die
Übermittlung nicht einwilligt.
§ 10 (3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen
Einwendung wegen abweichender Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestim- deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben
mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in
§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg- Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten
lich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Inhalt vorlegt.
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des (4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser berechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Ertei-
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht lung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der
untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts- begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten
betrieb beeinträchtigen würde. Ausgleich zu erstatten.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
(5) Wettbewerbsverbände sind 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts
ausgerichtet sein.
1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
und Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des
Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der
2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die
Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu
branchenübergreifend und überregional tätig sind.
beteiligen.
Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlich-
tungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeig-
§ 13a nete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener zweckmäßiger erledigt werden kann.
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung
unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonsti- Abschnitt 5
ger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Über-
Anwendungsbereich
mittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den
Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 15
§ 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Ausnahme für das Arbeitsrecht
Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-
§ 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den wendung.
unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
Abschnitt 6
Abschnitt 4 Überleitungsvorschriften
Behandlung von Kundenbeschwerden
§ 16
§ 14 Überleitungsvorschrift
Kundenbeschwerden zur Aufhebung des AGB-Gesetzes
(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die
bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungs-
Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen register nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf
einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Ein-
sicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entschei-
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
dungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das
Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-
Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember
fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
2004 gelöscht.
folgenden Grundsätzen:
(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind
1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-
auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-
parteiisches Handeln sichergestellt sein.
Gesetzes eingerichteten Stellen.
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-
(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete
lich sein.
Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.
3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-
vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör bände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht
erhalten. einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3427
Verordnung
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
(Konjunkturstatistikverordnung – KonjStatV)
Vom 22. August 2002
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Arti- Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von insge-
kel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 samt 250 000 Euro und mehr im Jahr vor dem Berichtsjahr
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in
Bundesregierung: der Unterteilung nach Ländern erfasst.
§1 (2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach
Zweck, Umfang Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene
Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhe-
(1) Zur befristeten Erfüllung der Informationsanforde- bungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das
rungen der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verord-
Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst.
nung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über
Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1
Konjunkturstatistiken festgelegt sind, sowie zur Ergän-
Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für
zung der Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik
das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.
Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in
§ 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebun-
gen als Bundesstatistik durchgeführt. §4
(2) Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, Hilfsmerkmale
die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2
Hilfsmerkmale sind:
Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt wer-
den. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch- 1. Namen und Anschriften der Unternehmen oder der
statistischen Verfahren ausgewählt. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
§2
2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I
(Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abtei- §5
lungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74
(Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Un- Auskunftspflicht
ternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der Die Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Ok- besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber,
tober 1990 betreffend die statistische Systematik der die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unter-
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-
(ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. ruflichen Tätigkeit.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrich-
tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in §6
den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig
sind. Übermittlungsregelung
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selb- An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
ständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör-
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be- perschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
zeichneten Berufe. die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes-
amt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
§3 statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Erhebungsmerkmale, Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: §7
1. Umsätze oder Einnahmen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Zahl der tätigen Personen, Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2003 in Kraft und
3. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. am 14. Februar 2006 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt*)
Vom 22. August 2002
Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Arti-
kel 185 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 (BGBl. I S. 1633), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Dem § 6 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom
30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3134) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Dabei erstreckt das Bundessortenamt
1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom
14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für
die Prüfung von Sorten von Gemüsearten (ABl. EG Nr. L 103 S. 6), geändert
durch die Richtlinie 2002/8/EG (ABl. EG Nr. L 37 S. 7), genannten Arten sowie
2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom
14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für
die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 108
S. 8), geändert durch die Richtlinie 2002/8/EG (ABl. EG Nr. L 37 S. 7), genann-
ten Arten
die Prüfung mindestens auf die dort jeweils genannten Merkmale und berück-
sichtigt die dort jeweils genannten Anforderungen an die Durchführung der
Prüfungen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar
2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG zur Festlegung von Merkmalen
und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher
Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 37 S. 7).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3429
Achte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 27. August 2002
Auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung
nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer
Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfol-
gen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht
bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahl-
berechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Ein-
zelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse
treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm
für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in
geeigneter Weise bekannt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 2002
Der Bund esminist er d es Innern
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