3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Drittes Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt IV
das folgende Gesetz beschlossen: Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Inhaltsübersicht des Bundesministeriums der Finanzen
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Abschnitt I Artikel 27 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze steuergesetzes
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 29 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung Artikel 31 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 32 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Abschnitt II
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Anpassung des
Artikel 34 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
ordnung
des Bundesministeriums des Innern
Artikel 35 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
wett- und Lotteriegesetz
Artikel 6 Änderung des Bundesministergesetzes
Artikel 36 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes verordnung
Artikel 8 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Abschnitt V
Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Anpassung des
Artikel 10 Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Artikel 11 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 37 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 13 Änderung des Passgesetzes Artikel 38 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 14 Änderung des Personenstandsgesetzes Artikel 39 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 15 Änderung des Vereinsgesetzes
Abschnitt VI
Artikel 16 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Anpassung des
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Änderung von
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Familiennamen und Vornamen
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Perso- Ernährung und Landwirtschaft
nenstandsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Weingesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ge-
Artikel 41 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
setzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) Artikel 42 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-
beihilfe
Abschnitt III Artikel 43 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Anpassung des Artikel 44 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Artikel 45 Änderung der Psittakose-Verordnung
des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 46 Änderung der Fischseuchen-Verordnung
Artikel 20 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Abschnitt VII
lichen Gesetzbuche
Anpassung des
Artikel 22 Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Artikel 23 Änderung des Vermögensgesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 24 Änderung des Investitionsvorranggesetzes Artikel 47 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Artikel 48 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3323
Abschnitt VIII Abschnitt I
Anpassung des Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Artikel 1
Artikel 49 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 50 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (201-6)
Artikel 51 Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I
Artikel 52 Änderung des Seeaufgabengesetzes
S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Artikel 53 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt ge-
Artikel 54 Änderung des Seelotsgesetzes ändert:
Artikel 55 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 56 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verord-
nung a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort
Artikel 57 Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für „Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kom-
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- munikation,“ eingefügt.
keiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher
b) Nach der Angabe „§ 3 Örtliche Zuständigkeit“ wird
Artikel 58 Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse die Angabe „§ 3a Elektronische Kommunikation“
Artikel 59 Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver- eingefügt.
ordnung c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Seediensttaug-
„§ 33 Beglaubigung von Dokumenten“.
lichkeit
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort
auf Kauffahrteischiffen
„Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kommuni-
Artikel 62 Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung kation,“ eingefügt.
Artikel 63 Änderung der Schiffsvermessungsverordnung
3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe „§§ 4 bis“
Abschnitt IX durch die Angabe „§§ 3a bis“ ersetzt.
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
des Bundesministeriums der Verteidigung
„§ 3a
Artikel 64 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Elektronische Kommunikation
Artikel 65 Änderung des Soldatengesetzes
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
Artikel 66 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet.
Abschnitt X
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Anpassung des Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-
sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Artikel 67 Änderung des Zivildienstgesetzes
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
Abschnitt XI rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
Anpassung des ermöglicht, ist nicht zulässig.
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gel-
Artikel 68 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
Artikel 69 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
setzes von der Behörde übermittelte elektronische Doku-
Artikel 70 Änderung des Atomgesetzes ment nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem
Artikel 71 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber- geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
prüfungs-Verordnung stück zu übermitteln.“
Abschnitt XII 5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Schluss- und Übergangsvorschriften „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
Artikel 72 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
Artikel 73 Neubekanntmachung gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
Artikel 74 Inkrafttreten trag nicht fähig sind.“
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
6. § 15 wird wie folgt gefasst: teten und die Bezeichnung der Behörde, die die
„§ 15 Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unter-
schrift des für die Beglaubigung zuständigen
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten Bediensteten und das Dienstsiegel nach
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat haft überprüfbare qualifizierte elektronische
der Behörde auf Verlangen innerhalb einer ange- Signatur ersetzt.
messenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes
Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn technisches Format als das mit einer qualifizierten
gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der elektronischen Signatur verbundene Ausgangs-
Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes dokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglau-
Dokument am dritten Tage nach der Absendung als bigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich
zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Aus-
Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte- gangsdokument enthalten.
ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente
Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
Abschriften gleich.“
7. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
8. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
gefügt. die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und cc) Es wird folgender Satz angefügt:
Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er- „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
setzt. denselben Voraussetzungen schriftlich zu be-
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: stätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.“
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Beglaubigung von b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in „(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-
technischen Verfahren hergestellten Vervielfälti- tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
gungen, lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-
dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken
oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen
hergestellten Negativen, die bei einer Behörde
Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift
aufbewahrt werden,
die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente, Form verwendet, muss auch das der Signatur
4. elektronischen Dokumenten, zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her- erlassende Behörde erkennen lassen.“
gestellt wurden,
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
b) die ein anderes technisches Format als das
mit einer qualifizierten elektronischen Sig- „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
natur verbundene Ausgangsdokument er- § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechts-
halten haben. vorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorge-
schrieben werden.“
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich
zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Beglaubigung
11. § 39 wird wie folgt geändert:
1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-
ments, das mit einer qualifizierten elektroni- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schen Signatur verbunden ist, die Feststellun- „Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein
gen enthalten, schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
Signatur ausweist, b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für strichen.
die Anbringung der Signatur ausweist und
12. § 41 wird wie folgt geändert:
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
Signatur zugrunde lagen; a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. eines elektronischen Dokuments den Namen „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
des für die Beglaubigung zuständigen Bediens- Übermittlung durch die Post im Inland am dritten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3325
Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs- anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder natur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal- rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach- ermöglicht, ist nicht zulässig.
zuweisen.“
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift- Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge- sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gelten-
fügt. den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von
13. In § 42 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch der Behörde übermittelte elektronische Dokument
das Wort „Dokumentes“ ersetzt. nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem
geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
14. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift- stück.
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich
der Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und
15. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Abschluss“ durch die
Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung
Wörter „Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ersetzt.
im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungs-
dienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsa-
16. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
me und bundeseinheitliche Kommunikation und Über-
17. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „schriftliches“ durch die mittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifi-
Wörter „schriftlich oder elektronisch vorliegendes“ zierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstel-
ersetzt. len. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich
hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1
18. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert: verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organi-
„Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist sationen.“
mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen.“
Artikel 3
b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
19. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
20. In § 101 wird Satz 2 gestrichen. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
(860-1) folgt gefasst:
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – „§ 29 Beglaubigung von Dokumenten“.
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 2. § 13 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge- „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
ändert: zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
die Angabe „§ 36a Elektronische Kommunikation“ ein- trag nicht fähig sind.“
gefügt.
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 14
„§ 36a
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Elektronische Kommunikation
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemes-
eröffnet. senen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schrift- Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn
form kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes zierten elektronischen Signatur verbundene Aus-
Dokument am dritten Tage nach der Absendung als gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2
zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zu-
Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte- sätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für
ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der das Ausgangsdokument enthalten.
Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“ (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift- Abschriften gleich.“
stücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
fügt. aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
6. § 29 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er- „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
setzt. denselben Voraussetzungen schriftlich zu
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches
findet insoweit keine Anwendung.“
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
die Beglaubigung von
„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in
tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
technischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-
lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-
tigungen,
dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen
hergestellten Negativen, die bei einer Behörde Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift
aufbewahrt werden, die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente, Form verwendet, muss auch das der Signatur
zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
4. elektronischen Dokumenten, zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her- erlassende Behörde erkennen lassen.“
gestellt wurden, c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
b) die ein anderes technisches Format als „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
das mit einer qualifizierten elektronischen § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche
Signatur verbundene Ausgangsdokument Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte
erhalten haben. Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1
zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der wird wie folgt gefasst:
Beglaubigung „Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automati-
1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku- scher Einrichtungen erlassen wird, können abwei-
ments, das mit einer qualifizierten elektroni- chend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und
schen Signatur verbunden ist, die Feststellun- Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektroni-
gen enthalten, schen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur
zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der
Behörde erkennen lassen.“
Signatur ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für 8. § 35 wird wie folgt geändert:
die Anbringung der Signatur ausweist und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
„Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein
Signatur zugrunde lagen;
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
2. eines elektronischen Dokuments den Namen tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
des für die Beglaubigung zuständigen Be- b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“
diensteten und die Bezeichnung der Behörde, gestrichen.
die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die
Unterschrift des für die Beglaubigung zuständi- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
gen Bediensteten und das Dienstsiegel nach die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
haft überprüfbare qualifizierte elektronische 9. § 37 wird wie folgt geändert:
Signatur ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wird ein elektronisches Dokument, das ein ande- „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
res technisches Format als das mit einer qualifi- Übermittlung durch die Post im Inland am dritten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3327
Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs- sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen
akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
zuweisen.“
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
eingefügt.
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder
sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeord-
10. In § 38 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch nete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz
das Wort „Dokumentes“ ersetzt. etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektro-
11. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift- nische Dokument mit einer qualifizierten elektro-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
sehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende
12. In § 60 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Ge-
setz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand
Artikel 4 eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
Änderung der Abgabenordnung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet
(610-1-3) diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entspre-
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 chend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qua-
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
wie folgt geändert: gesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund
der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann
nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernst-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87
liche Zweifel daran begründen, dass das Dokument
die Angabe „Elektronische Kommunikation 87a“
mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers über-
eingefügt.
mittelt worden ist.
2. § 80 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend
von Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Sig-
„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag natur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt wer-
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück- den. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor- werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elek-
trag nicht fähig sind.“ tronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend
von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische
3. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt. Einschränkungen eingesetzt werden kann.“
4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: 5. § 93 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 87a „Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,
elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen.“
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
6. § 119 wird wie folgt gefasst:
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegan- „§ 119
gen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrich- Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
tung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise
aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend
Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind bestimmt sein.
diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu ver- (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektro-
schlüsseln. nisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen wer-
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektro- den. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu
nisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse
geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver-
der für sie geltenden technischen Rahmenbedingun- langt.
gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-
geltend, er könne das von der Finanzbehörde über- tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen las-
mittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namens-
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
wiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder 11. § 129 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen „Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungs-
Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe auto- akt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde
matischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Ver- berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu ver-
waltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, langen, das berichtigt werden soll.“
so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi- 12. § 150 wird wie folgt geändert:
kat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat
die erlassende Behörde erkennen lassen.“ a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
7. § 121 wird wie folgt geändert: „§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines
Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung die Steuererklärung auf ma-
„(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schinell verwertbarem Datenträger oder durch
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal- Datenfernübertragung übermittelt werden darf.“
tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, b) Absatz 6 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich
ist.“ „5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung
gestrichen. oder Übermittlung der Daten verkürzt oder
erlangt werden,“.
8. § 122 wird wie folgt geändert:
13. § 224a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ „Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
ersetzt. elektronische Form ist ausgeschlossen.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „an einen Betei- 14. § 244 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt. „Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen
sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ausgeschlossen.“
„(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt
gilt am dritten Tage nach der Absendung als 15. Dem § 309 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zwei-
fel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsak- 16. Dem § 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
tes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“ „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
gestrichen. 17. § 356 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlicher“ „§ 356
gestrichen. Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elek-
9. § 123 wird wie folgt gefasst: tronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-
„§ 123 spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch
und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwal-
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen tungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer
erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen
angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtig-
eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
ten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt
zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf
ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach
der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war
der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermittel-
oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt
tes Dokument am dritten Tage nach der Absendung
wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110
als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass
Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.“
das Schriftstück oder das elektronische Dokument
den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
18. § 366 wird wie folgt gefasst:
punkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-
lassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“ „§ 366
Form, Inhalt und
10. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
„1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu ertei-
ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht len, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
erkennen lässt,“. zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3329
Abschnitt II 3. In § 129 Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein
Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts- Form“ eingefügt.
bereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 5 Artikel 9
Änderung Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Bundesbeamtengesetzes
(102-1) (2030-2)
Nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird folgender § 38a eingefügt:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 38a
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörig- schlossen.“
keitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beam-
Artikel 6 ten“ die Wörter „schriftlich, aber nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
Änderung
des Bundesministergesetzes
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
(1103-1)
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
Dem § 2 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in der Fas- nischer Form“ eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes 4. In § 33 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wor- und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form“ ein-
den ist, wird folgender Satz 3 angefügt: gefügt.
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
sen.“ 5. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
nischer Form“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung
Artikel 10
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(12-10) Änderung
des Bundesreisekostengesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(2032-2)
(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
folgt geändert: Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung
In § 2 wird in Absatz 1 nach Satz 2 und in Absatz 2 nach vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge-
Satz 3 jeweils der folgende Satz eingefügt: ändert:
„Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in
elektronischer Form.“ 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 8 2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
Änderung die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(2030-1)
Artikel 11
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Änderung
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom des Bundesumzugskostengesetzes
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert: (2032-3)
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:
schlossen.“
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ 1. § 2 wird wie folgt geändert:
ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
Form“ eingefügt. liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift- 2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. die Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift- 3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Monats-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. frist“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ eingefügt.
4. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 „Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standes-
Änderung beamte dies in das Geburtenbuch ein.“
des Bundesdatenschutzgesetzes
(204-3) 5. In § 26 Satz 2 und § 27 wird jeweils vor dem Wort
„Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9
6. In § 29b Abs. 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),
Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 15
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Änderung
„(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein des Vereinsgesetzes
Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 (2180-1)
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
„(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des In § 3 Abs. 4 Satz 1 und in § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen- dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter „oder elektro-
dung.“ nisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ein-
2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefügt.
gefasst:
„Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43
Artikel 16
Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Daten- Änderung
schutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für“. des Bundesstatistikgesetzes
(29-22)
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
Artikel 13
S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Änderung Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird
des Passgesetzes wie folgt geändert:
(210-5)
In § 6 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des „(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen
Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthal-
worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hin-
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine ausgehen.“
Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende
Erklärungen können im Wege der Datenübertragung 2. § 11a wird aufgehoben.
abgegeben werden.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung „Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß
des Personenstandsgesetzes ausgefüllten Erhebungsvordrucke
(211-1) 1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhe-
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz- bungsstelle zugegangen sind,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten 2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des für den Empfang bestimmten Einrichtung in für
Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise auf-
folgt geändert: gezeichnet worden sind.“
1. In § 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehe- b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
schließung“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ ein- „(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt,
gefügt. können die in den Erhebungsvordrucken enthalte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3331
nen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch 4. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“
beantwortet werden. die Wörter „bedürfen der Schriftform und“ eingefügt.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Aus-
kunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die 5. In § 28a Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die Wör-
ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungs- ter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
beauftragten auszuhändigen oder in verschlosse-
nem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe- 6. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
bungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden „§ 43a
oder elektronisch zu übermitteln.“
Die Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41,
4. In § 17 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter 42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform.“
„oder elektronisch“ eingefügt.
7. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 17 „(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie
§ 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in
Änderung der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entschei-
des Gesetzes über die Änderung dung sie beruht.“
von Familiennamen und Vornamen
(401-1)
§ 9 des Gesetzes über die Änderung von Familienna- Artikel 19
men und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Änderung der
Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Verordnung zur Durchführung
Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes des Gesetzes zur Regelung des
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert wor- öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
den ist, wird wie folgt gefasst: (2180-1-1)
„§ 9 In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintra- (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird
gung eines Randvermerks über die Namensänderung nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im
Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die „Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt- sen.“
wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von
der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mittei-
lungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.“ Abschnitt III
Anpassung des
Artikel 18 Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
Änderung der Verordnung zur des Bundesministeriums der Justiz
Ausführung des Personenstandsgesetzes
(211-1-1) Artikel 20
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- Änderung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Vermögenszuordnungsgesetzes
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert (105-7)
durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird
„§ 12 folgender Absatz 7 angefügt:
Die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes bedürfen der Schriftform.“ „(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz
findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: Anwendung.“
„§ 24b
Die Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen
Artikel 21
der Schriftform.“
Änderung des Einführungs-
3. § 26 wird wie folgt geändert: gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Auskunft“
das Wort „schriftliche“ eingefügt. In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
„Die Mitteilung bedarf der Schriftform.“ S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, Artikel 25
wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
(III-20)
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“ Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
Artikel 22 zes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481), wird wie
folgt geändert:
Änderung des Bodensonderungsgesetzes
(403-22) 1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom „Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektro-
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt nischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüf-
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I baren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsver-
S. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz an- fahrensgesetzes zu versehen.“
gefügt:
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Anwendung.“
„für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes keine Anwendung.“
Artikel 23
Änderung des Vermögensgesetzes Abschnitt IV
(III-19) Anpassung des
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma- Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt des Bundesministeriums der Finanzen
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002
(BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert: Artikel 26
Änderung
1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz des Grunderwerbsteuergesetzes
angefügt: (610-6-10)
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Be-
Anwendung.“ kanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine 1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Anwendung.“
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
Artikel 24 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist
des Investitionsvorranggesetzes ausgeschlossen.“
(III-19-4)
2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), „(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben.
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert: Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elek-
tronischer Form übermittelt werden.“
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- 3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
gefügt:
„Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu
„(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elek- erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Beschei-
tronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft über- nigung ist ausgeschlossen.“
prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zu versehen.“
Artikel 27
2. § 21b wird wie folgt geändert: Änderung des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
(611-8-2-2)
fügt:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
keine Anwendung.“ (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie
Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3333
1. In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie 1. § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ jeweils „Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag
das Wort „schriftlich“ eingefügt. nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
entgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
„(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. Au- selbst berechnete Steuer zu entrichten.“
gust 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften die-
ses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August 2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“ das
2002 geltenden Fassung weiter Anwendung.“ Wort „schriftlich“ eingefügt.
Artikel 31
Artikel 28
Änderung
Änderung des Kreditwesengesetzes
des Versicherungsteuergesetzes 1996 (7610-1)
(611-15)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert:
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert: 1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu
1. § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: angefügt:
„Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen „§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs- anzuwenden.“
entgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unter-
schriebene Steueranmeldung abzugeben und die 2. In § 46a Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
selbst berechnete Steuer zu entrichten.“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
neu eingefügt:
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“ „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit
das Wort „schriftlich“ eingefügt. der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertre-
tungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur
im Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namens-
Artikel 29 unterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist.“
Änderung
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 Artikel 32
(611-17) Änderung
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 in der Fassung der des Auslandinvestment-Gesetzes
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), (7612-1)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 2002 Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
(BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. In § 3a Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort
„Antrag“ jeweils das Wort „schriftlichen“ eingefügt. 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
2. § 11 wird wie folgt geändert: die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“
a) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „angezeigt“
das Wort „schriftlich“ eingefügt. 2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird vor dem „(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt. die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“
Artikel 33
Artikel 30
Änderung
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
des Feuerschutzsteuergesetzes (7691-2)
(611-18)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 5 des
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geän-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge- dert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein
ändert: Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
„§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an- Artikel 36
zuwenden.“ Änderung der Kraftfahr-
zeugsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 34 (611-17-2)
Änderung der Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
(611-8-2-2-1) (BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom wie folgt geändert:
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 1. § 3 wird wie folgt geändert:
S. 2634), wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- „Die Steuererklärung kann nach § 87a der Ab-
gefügt: gabenordnung in elektronischer Form übermittelt
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus- werden.“
geschlossen.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuerer-
klärung“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: 2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus- „Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung
geschlossen.“ und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektro-
nischer Form übermittelt werden.“
3. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus- 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geschlossen.“ a) In Satz 1 wird vor dem Wort „geltend“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
4. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus- „schriftlich“ eingefügt.
geschlossen.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 12 wird wie folgt gefasst: „Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in
elektronischer Form übermittelt werden.“
„§ 12
Übergangsvorschrift 4. § 14 wird wie folgt gefasst:
Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August „§ 14
2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieser Ver-
Steuererstattung
ordnung in ihrer bis zum Ablauf des 27. August 2002
geltenden Fassung weiter Anwendung.“ (1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich
aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes er-
geben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der
Artikel 35 Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer
festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind
Änderung
ausgeschlossen.
der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz (2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der
(611-14-1) Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte
zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
gemäß.“
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Abschnitt V
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), werden wie folgt
geändert: Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
1. In § 34 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen. für Wirtschaft und Technologie
Artikel 37
2. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
Änderung
„Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist
der Wirtschaftsprüferordnung
ausgeschlossen.“
(702-1)
3. In § 45 Abs. 3 wird vor den Wörtern „bei dem Finanz- Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
amt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt. Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
4. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Anzeigen zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
sind“ das Wort „schriftlich“ eingefügt. 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3335
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „§ 3a
„schriftlich“ eingefügt. Ausschluss der elektronischen Form
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
„Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausge- ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese
schlossen.“ in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich
zugelassen wird.
3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Anwendung.“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form
4. In § 131g Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das
bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf
Wort „schriftlich“ eingefügt.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu
erlassen.“
Artikel 38
Änderung
Artikel 41
des Bundesberggesetzes
(750-15) Änderung
der Wein-Vergünstigungsverordnung
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom
(7847-11-4-22)
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 25 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I Dem § 4 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der
S. 2850) geändert worden ist, wird nach dem Wort Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I
„Schriftform“ der Punkt am Satzende durch ein Semikolon S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 2001 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird folgender
Satz 3 angefügt:
„die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
Artikel 39 von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen
wird.“
Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung
(7400-1-6) Artikel 42
§ 17 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung Änderung der
der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe
S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom (7847-11-4-19)
2. April 2002 (BAnz. S. 7189) geändert worden ist, wird wie
Dem § 5 der Verordnung flächenbezogene Hopfenbei-
folgt geändert:
hilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), die durch
1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 an-
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet „Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bun- von der Bundesanstalt nicht ausdrücklich zugelassen
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann wird.“
jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
chen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elek- Artikel 43
tronischer Form gestellt werden können.“ Änderung
der Pflanzenschutzmittelverordnung
(7823-5-2)
Abschnitt VI
§ 1 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der
Anpassung des Verwaltungsrechts Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für (BGBl. I S. 2161), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Geset-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 40
„(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
Änderung des Weingesetzes tels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung
(2125-5-7) eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder
Nach § 3 des Weingesetzes in der Fassung der in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt
(BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird der folgende gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in
§ 3a eingefügt: elektronischer Form, kann die Biologische Bundesanstalt
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
auch in schriftlicher Form verlangen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 44 a) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
Änderung
der Pflanzenbeschauverordnung „Siebter Abschnitt
(7823-5-6) Aufbewahrung von Unterlagen
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der § 110a Aufbewahrungspflicht
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung
6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789), wird wie folgt geändert: von Unterlagen
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungs-
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: ermächtigung
„(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet § 110d Beweiswirkung“.
keine Anwendung.“ b) Die bisherige Angabe „Siebter Abschnitt“ wird
durch die Angabe „Achter Abschnitt“ und die bishe-
2. Dem § 13c wird folgender Absatz 7 angefügt: rige Angabe „Achter Abschnitt“ durch die Angabe
„(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet „Neunter Abschnitt“ ersetzt.
keine Anwendung.“
2. § 28f Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 45 „Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkas-
Änderung der Psittakose-Verordnung sen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen
(7831-1-41-4) haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband.“
§ 4 Abs. 3 der Psittakose-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I 3. Dem § 79 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
S. 2111), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
„Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geändert worden ist,
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,
wird wie folgt gefasst:
sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
den, dass an die Stelle des Bundesministeriums für
„(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Daten- Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für
verarbeitung vorgenommen werden.“ Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt
und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit
Artikel 46
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Änderung der Fischseuchen-Verordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit herzu-
(7831-1-41-26) stellen ist.“
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 4. Nach § 110 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
(BGBl. I S. 937), die durch Artikel 367 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- „Siebter Abschnitt
den ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon Aufbewahrung von Unterlagen
ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
§ 110a
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“ Aufbewahrungspflicht
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbeson-
Abschnitt VII dere für die Durchführung eines Verwaltungsverfah-
Anpassung des Verwaltungsrechts rens oder für die Feststellung einer Leistung, erforder-
im Geschäftsbereich des Bundes- lich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Aufbewahrung auf.
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung
(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen
Artikel 47 Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah-
Änderung ren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen
(860-4-1) ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt dere sicherzustellen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3337
1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wor-
auf einem anderen dauerhaften Datenträger den sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforde-
Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig über- rung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen
und über diese Übereinstimmung ein Nachweis zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf
geführt wird, Anforderung zurückzugeben.
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1
jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bild- werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme
lich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige
werden können, Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit
§ 110c
der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich
übereinstimmen und Verwaltungsvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe
nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-
werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde lie- cherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren
gende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vor- gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
handen ist. schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu
von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei- den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
tungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-
auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals rungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf
erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss. bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt wer-
den; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, (2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterla- nung mit Zustimmung des Bundesrates unter beson-
gen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behör- derer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
de verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise aus- der Betroffenen
zudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktio- 1. das Nähere zu bestimmen über
nen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Auf-
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewah-
wendungen in angemessenem Umfang verlangen.
rung im Sinne des § 110a,
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durch- 2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-
geführt wird. rungsfristen festzulegen.
§ 110b § 110d
Rückgabe, Vernichtung Beweiswirkung
und Archivierung von Unterlagen
Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen
(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver- dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als
waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich Bildträgern aufbewahrt und
sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-
ben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und 1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni-
Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundes- schen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen
archivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften
Vorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt Datenträger hergestellt hat, oder
insbesondere für 2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelau- gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten
fen sind, elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
dessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-
2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2 niert hat,
als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren
dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauer-
haft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen
3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften
Verfügung gestellte Unterlagen. Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den
(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sach-
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern liche Richtigkeit zu beanstanden.“
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch
und der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt
Abschnitt. ist.“
Artikel 48 Artikel 51
Änderung Aufhebung des
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzes über Schifferdienstbücher
(860-7) (9503-4)
§ 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes 1951 (BGBl. 1951 II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), wird auf-
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I gehoben.
S. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Abschnitt VIII (9510-1)
Anpassung des Verwaltungsrechts Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird folgender § 18 eingefügt:
Artikel 49 „§ 18
Änderung Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
des Personenbeförderungsgesetzes Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
(9240-1) einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
Nach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,
folgender § 5 eingefügt:
wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Regelung getroffen ist.“
„§ 5
Dokumente
Artikel 53
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Beschei-
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
nigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder
(9514-1)
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausge- der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
schlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und All- 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,
gemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, wird folgender § 22c eingefügt:
dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer „§ 22c
dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.“ Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
Artikel 50
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
Änderung mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
(9500-1) zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,
Dem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Regelung getroffen ist.“
S. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird Artikel 54
folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des Seelotsgesetzes
„(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund (9515-1)
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeug- Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
nisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert
Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die aus- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
zuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die S. 1815), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3339
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: Artikel 58
„§ 1a Änderung der
Verordnung über Seefunkzeugnisse
Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grund- (9513-1-11)
lage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse,
Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhän- Nach § 1 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom
digen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elek- 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 3
tronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung
getroffen ist.“ „§ 1a
2. In § 11 wird folgender Satz 2 eingefügt: Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
Anwendung.“ ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
Artikel 55 zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
Änderung des Luftverkehrsgesetzes sen.“
(96-1)
In § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das Artikel 59
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 Änderung der
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
folgender Absatz 7 angefügt: (9513-1-12)
Nach § 33 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-
„(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein
nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch
Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhän-
Artikel 437 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
digen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektroni-
S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 33a einge-
sche Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durch-
fügt:
führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
eine abweichende Regelung getroffen ist.“
„§ 33a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
Artikel 56
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
Änderung der schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
(2129-18-1) mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
Nach § 4 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707) wird folgender § 4a ein- zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
gefügt: sen.“
„§ 4a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform Artikel 60
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder Änderung der Verordnung
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung über die Seediensttauglichkeit
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule- (9513-17)
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-
geschlossen.“ Nach § 16 der Verordnung über die Seediensttauglich-
keit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I
Artikel 57 S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:
Aufhebung der
Verordnung über die Zuständigkeit „§ 17
für die Verfolgung und Ahndung
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
von Ordnungswidrigkeiten nach
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
dem Gesetz über Schifferdienstbücher
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
(9503-4-1)
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol- mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
Gesetz über Schifferdienstbücher vom 11. Dezember zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
1974 (BGBl. I S. 3480) wird aufgehoben. sen.“
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Artikel 61 Abschnitt IX
Änderung Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
der Verordnung über die bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
(9513-21) Artikel 64
Nach § 25 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die (50-1)
zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender
machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), geändert
§ 26 eingefügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1186), wird wie folgt geändert:
„§ 26
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform ein- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
schließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5
Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a“ ersetzt.
oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumen-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „schriftlich“
te ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“ 2. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach dem Wort „schrift-
lich“ jeweils die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
3. In § 20 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die
Artikel 62
Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
Änderung der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 4. In § 24 Abs. 7 wird nach dem Wort „schriftlich“ die
(9513-30) Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
Nach § 18d der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 5. In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einberu-
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Ver- fungsbescheid“ die Angabe „(§§ 21 und 23 Abs. 1)“
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert durch die Angabe „(§§ 21 und 23)“ ersetzt.
worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:
6. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 23“ ersetzt.
„§ 19
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform 7. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit- Angabe „§ 23“ ersetzt.
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku- 8. In § 42 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu Angabe „§ 23“ ersetzt.
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos- 9. § 48 wird wie folgt geändert:
sen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 23 Satz 2
Artikel 63
und 3“ ersetzt.
Änderung bb) Der bisherige Satz 2 wird an Nummer 5 Satz 1
der Schiffsvermessungsverordnung angefügt.
(9517-7)
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die An-
Nach § 15 der Schiffsvermessungsverordnung vom gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2“ durch die
5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Arti- Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Satz 2“ ersetzt.
kel 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird folgender § 16 10. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 22 und 23
eingefügt: Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe „§§ 22 und 23
Satz 7“ ersetzt.
„§ 16
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform Artikel 65
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung Änderung des Soldatengesetzes
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule- (51-1)
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus- Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
geschlossen.“ chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3341
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember Artikel 66
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge- Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
schlossen.“ 1909) wird wie folgt geändert:
2. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 46 Abs. 7
des Soldatengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 46
„Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausge-
Abs. 8 des Soldatengesetzes)“ ersetzt.
schlossen.“
2. § 81 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 44 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
nischer Form“ eingefügt. 3. In § 88 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 60
bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch“ durch die Wörter „§ 36a Abs. 1 bis 3, die
4. § 46 wird wie folgt geändert:
§§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
„(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5
genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf sei-
nen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Abschnitt X
Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere Anpassung des Verwaltungsrechts
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
eine besondere Härte bedeuten würde.“
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis- Artikel 67
ziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elek-
Änderung des Zivildienstgesetzes
tronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann,
(55-2)
solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten
noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorge- chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
setzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2002
der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:
Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den bean-
tragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch 1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“
so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufs- die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
soldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungs-
gemäß erledigt hat, längstens drei Monate.“
2. § 47 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Abschnitt XI
„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten Anpassung des Verwaltungsrechts
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs
Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Artikel 68
Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt Änderung des
werden.“ Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2129-8)
6. In § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 8“ ersetzt. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
7. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert: ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gründe“ ein
Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
„Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann
Form“ eingefügt.
die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4“ mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch
durch die Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt. in schriftlicher Form verlangen.“
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Artikel 69 dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung
Änderung des auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft über-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
(2129-27-2) verfahrensgesetzes erteilt werden kann.“
Nach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Artikel 71
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Änderung der Atomrechtlichen
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 3a Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
eingefügt: (751-1-7)
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-
„§ 3a ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert
Elektronische Kommunikation durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1714), wird wie folgt geändert:
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die
Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form 1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich „Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausge-
zugelassen wird.“ schlossen.“
2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
Artikel 70
ersetzt und folgender Nachsatz angefügt:
Änderung des Atomgesetzes
(751-1) „für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausge-
schlossen.“
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I Abschnitt XII
S. 2674), wird wie folgt geändert:
Schluss- und Übergangsvorschriften
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
Artikel 72
„§ 2b
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Elektronische Kommunikation
Die auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56,
(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten
setzes über die elektronische Kommunikation finden
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
geändert werden.
erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes
bestimmt ist.
Artikel 73
(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes Neubekanntmachung
erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom
nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
zu versehen. blatt bekannt machen.
(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September
die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“ machen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
laut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. Au-
gefügt:
gust 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer bekannt machen.
Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 74
3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, Tag nach der Verkündung in Kraft.
aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abwei- (2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37
chend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3343
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Gesetz
zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Voll-
Artikel 1 streckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Änderung des Strafgesetzbuches Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessord-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
nung, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwah-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
rung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
seiner Taten und seiner Entwicklung während des
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Strafta-
ten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 oder körperlich schwer geschädigt werden.
folgende Angabe eingefügt:
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
„§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Siche- streckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach
rungsverwahrung“. Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1
ergehen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des
2. In § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.“
Wort „zeitiger“ gestrichen.
3. Nach § 66 wird folgende Vorschrift eingefügt: Artikel 2
„§ 66a Änderung der Strafprozessordnung
Vorbehalt der Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 geändert durch das Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinrei- S. 3018), wird wie folgt geändert:
chender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die All-
gemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, 0. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum
so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsver- Zweiten Buch die Angabe „Siebenter Abschnitt. Ver-
wahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzun- fahren gegen Abwesende §§ 276 bis 295“ durch die
gen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind. Angaben „Siebenter Abschnitt. Verfahren über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3345
Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwah- darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der
rung § 275a“ und „Achter Abschnitt. Verfahren gegen Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.“
Abwesende §§ 276 bis 295“ ersetzt.
4b. Der bisherige siebente Abschnitt wird neuer achter
Abschnitt.
1. (entfällt)
5. § 454 Abs. 2 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz
1a. In § 246a Satz 1 werden nach den Wörtern „oder in ersetzt:
der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter
„oder vorbehalten“ eingefügt. „Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei
der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem
2. In § 260 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Wird Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur
die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungs- Mitwirkung zu geben ist.“
verwahrung vorbehalten, die“ eingefügt.
Artikel 3
3. § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(entfällt)
„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsver- Artikel 4
wahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder
nicht vorbehalten worden ist.“ Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
4. Nach § 268c wird folgender § 268d eingefügt: S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406), wird
„§ 268d wie folgt geändert:
Wird in dem Urteil die Entscheidung über die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „selb-
Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gericht- ständig angeordneten“ die Wörter „oder vorbehalte-
lichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vor- nen“ eingefügt.
sitzende den Angeklagten über den Gegenstand der
weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum, 2. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
auf den sich der Vorbehalt erstreckt.“ Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Siche-
4a. Nach § 275 wird folgender neuer siebenter Abschnitt rungsverwahrung."
eingefügt:
„Siebenter Abschnitt 3. In § 32 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
Verfahren über die Entscheidung Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
„12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls
§ 275a von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
rechtskräftig abgesehen worden ist.“
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entschei-
det über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-
wahrung. Artikel 5
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die Änderung des Gerichtskostengesetzes
Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1 zum Gerichts-
Gericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
Gerichts.
Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im
Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des Gebühren-
betrag
Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entspre- oder Satz
chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
(4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe 6110, soweit
nichts anderes
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter vermerkt ist
in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die
Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende „c) Anordnung einer Maß-
verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über regel der Besserung
den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Be- und Sicherung .................... 41,00 EUR“.
deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver- Die Gebühr entsteht auch bei
urteilten und die Beweisaufnahme. Anordnung der Sicherungsver-
wahrung im Verfahren nach
(5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut- § 275a StPO.
achten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Artikel 6 „Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über
die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a
Änderung der der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren gesondert.“
Dem § 87 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 7
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird folgender Satz Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3347
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
§ 9 Abs. 6 Satz 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das durch das
Gesetz vom 4. August 2001 (BGBl. I S. 2036) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Über Beschwerden gegen ihre Erstentscheidung entscheidet die Vermögens-
kommission nach erneuter Beratung als Beschwerdestelle im Sinne von § 19.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Elftes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) die Herstellung von homöopathischen Arz-
das folgende Gesetz beschlossen: neimitteln, deren Verdünnungsgrad, soweit
sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmit-
Artikel 1 teln dienen, die sechste Dezimalpotenz
Änderung des Arzneimittelgesetzes nicht unterschreiten,
d) das Zubereiten von Arzneimitteln aus
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
einem Fertigarzneimittel und arzneilich
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
nicht wirksamen Bestandteilen,
geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die
Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehe-
1. In § 4 Abs. 11 wird nach dem Wort „die“ das Wort getieren,
„ausschließlich“ eingefügt. soweit diese Tätigkeiten für die von ihm be-
handelten Tiere erfolgen,“.
2. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: b) Satz 3 wird gestrichen.
„§ 4a
4. § 21 wird wie folgt geändert:
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
a) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Haus-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf apotheken“ die Wörter „unter den Voraussetzun-
1. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheits- gen des Absatzes 2a“ eingefügt.
erregern oder auf biotechnischem Wege herge- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
stellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Heilung von Tierseuchen bestimmt sind,
„Die Herstellung von Arzneimitteln gemäß
2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von
Satz 1 ist nur in Apotheken zulässig; sie dürfen
Sperma zur künstlichen Besamung,
nicht zur Anwendung bei Tieren, die der
3. Arzneimittel, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt
Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, sein. Satz 2 gilt nicht für das Zubereiten von
bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arznei- Arzneimitteln aus einem Fertigarzneimittel und
mittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen
unmittelbaren fachlichen Verantwortung des sowie für das Mischen von Fertigarzneimitteln
anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwen- zum Zwecke der Immobilisation von Zoo-,
denden Person, die zur Ausübung der Heilkunde Wild- und Gehegetieren. Als Herstellen im
befugt ist, hergestellt worden sind, Sinne des Satzes 1 gilt nicht das Umfüllen,
4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimit-
unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes teln in unveränderter Form, sofern keine Fertig-
zum Zwecke der Übertragung auf andere Men- arzneimittel in für den Einzelfall geeigneten
schen entnommen werden, wenn diese Menschen Packungsgrößen im Handel verfügbar sind.“
unter der fachlichen Verantwortung dieses Arztes bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1
behandelt werden. und 2“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für ersetzt.
Blutzubereitungen.“
5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „(ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer 6. In § 43 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ferner“
tierärztlichen Hausapotheke für die Wörter „im Rahmen des Betriebes einer tierärzt-
a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeich- lichen Hausapotheke“ eingefügt.
nen von Arzneimitteln in unveränderter
Form, 7. § 47 wird wie folgt geändert:
b) die Herstellung von Arzneimitteln, die aus- a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Tierärz-
schließlich für den Verkehr außerhalb der te“ die Wörter „im Rahmen des Betriebes einer
Apotheken freigegebene Stoffe oder Zube- tierärztlichen Hausapotheke, soweit es sich um
reitungen aus solchen Stoffen enthalten, Fertigarzneimittel handelt,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3349
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„3. wenn ihre Anwendung nach Anwen-
„(1c) Pharmazeutische Unternehmer und Groß- dungsgebiet und Menge nach dem Stand
händler haben über die Abgabe an Tierärzte von in der tierärztlichen Wissenschaft gerecht-
den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) fertigt ist, um das Behandlungsziel zu
Nr. 2377/90 genannten Stoffen mit antimikrobieller erreichen und, soweit verschreibungs-
Wirkung, nach Anhang IV der Verordnung (EWG) pflichtige Arzneimittel-Vormischungen
Nr. 2377/90 verbotenen Stoffen, diese enthaltende enthalten sind, sie zur Anwendung inner-
Fertigarzneimittel sowie von Arzneimitteln, die der halb der auf die Abgabe folgenden sieben
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Tage bestimmt sind, sofern die Zulas-
Wirkung unterliegen, an das zentrale Informations- sungsbedingungen nicht eine längere
system über Arzneimittel nach § 67a Abs. 1 Mittei- Anwendungsdauer vorsehen.“
lung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 67a Abs. 3 zu machen.“
10. § 56a wird wie folgt geändert:
8. § 54 Abs. 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„12. Voraussetzungen für und die Anforderungen an aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „die
den Tierarzt (Betrieb einer tierärztlichen Haus- Anwendung“ durch die Wörter „das
apotheke) sowie die Anforderungen an die Anwendungsgebiet“ und das Wort
Anwendung von Arzneimitteln durch den Tierarzt „und“ durch ein Komma ersetzt.
an den von ihm behandelten Tieren.“
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „veterinär-
medizinisch“ durch die Wörter „nach
9. § 56 wird wie folgt geändert: dem Stand der tierärztlichen Wissen-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Hersteller“ schaft“ und der Punkt durch das Wort
das Wort „nur“ eingefügt. „und“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
mer 5 angefügt:
„(2) Zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels
darf nur eine nach § 25 Abs. 1 zugelassene oder „5. die zur Anwendung bei Tieren, die
auf Grund des § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur der Gewinnung von Lebensmitteln
Zulassung freigestellte Arzneimittel-Vormischung dienen, abgegebene Menge ver-
verwendet werden. Auf Verschreibung darf abwei- schreibungspflichtiger Arzneimittel,
chend von Satz 1 ein Fütterungsarzneimittel aus bei denen für eine Tierart eine War-
höchstens drei Arzneimittel-Vormischungen, die tezeit besteht, zur Anwendung
jeweils zur Anwendung bei der zu behandelnden innerhalb der auf die Abgabe folgen-
Tierart zugelassen sind, hergestellt werden, sofern den sieben Tage bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen
1. für das betreffende Anwendungsgebiet eine nicht eine längere Anwendungsdau-
zugelassene Arzneimittel-Vormischung nicht er vorsehen.“
zur Verfügung steht,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. im Einzelfall im Fütterungsarzneimittel nicht
mehr als zwei antibiotikahaltige Arzneimittel- „Abweichend von Satz 1 Nr. 5 darf außer in
Vormischungen enthalten sind und Fällen von Arzneimitteln, die antimikrobiell
wirksame Stoffe enthalten und nach den
3. eine homogene und stabile Verteilung der wirk- Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich
samen Bestandteile in dem Fütterungsarznei- zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, die
mittel gewährleistet ist. Abgabe auch in einer Menge für eine Behand-
Abweichend von Satz 2 Nr. 2 darf im Fütterungs- lungsdauer von höchstens 31 Tagen erfolgen,
arzneimittel nur eine antibiotikahaltige Arznei- sofern der Tierarzt die Arzneimittel an einen
mittel-Vormischung enthalten sein, sofern diese Tierhalter abgibt, dessen Tierbestand mindes-
zwei oder mehr antibiotisch wirksame Stoffe tens monatlich vom Tierarzt begutachtet wird,
enthält.“ er als Ergebnis der Untersuchung die fortge-
setzte Behandlung als notwendig feststellt
c) In Absatz 3 werden die Wörter „ , das in der Arznei-
und dies sowohl vom Tierarzt als auch vom
mittel-Vormischung enthalten ist“ gestrichen.
Tierhalter schriftlich dokumentiert wird.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
aa) Die Wörter „nur herstellen oder herstellen las- Satz angefügt:
sen“ werden durch die Wörter „nur verschrei-
„Abweichend von Satz 1 darf der Tierarzt dem
ben“ ersetzt.
Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, die
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort nicht zugleich als Fertigarzneimittel zugelas-
„bezeichneten“ die Wörter „Tierarten und“ sen sind, weder verschreiben noch an diesen
eingefügt. abgeben.“
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rates Anforderungen an die Abgabe von Arzneimit-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: teln zur Anwendung an Tieren festzulegen und
dabei vorzuschreiben, dass“.
„Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung
der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre
11. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
und eine unmittelbare oder mittelbare Gefähr-
dung der Gesundheit von Mensch und Tier „§ 56b
nicht zu befürchten ist, darf der Tierarzt bei Ausnahmen
Einzeltieren oder Tieren eines bestimmten
Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 zugelassene Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
oder von der Zulassung freigestellte Arznei- Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die not-
mittel nach folgenden Maßgaben anwenden wendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst
oder verabreichen lassen: ernstlich gefährdet wäre.“
1. soweit für die Behandlung ein zugelassenes
Arzneimittel für die betreffende Tierart und 12. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das betreffende Anwendungsgebiet nicht „Abweichend von Satz 1 darf der Tierhalter Arzneimit-
zur Verfügung steht, darf ein Arzneimittel mit tel-Vormischungen, die nicht zugleich als Fertigarz-
der Zulassung für die betreffende Tierart neimittel zugelassen sind, nicht erwerben.“
und ein anderes Anwendungsgebiet ange-
wendet werden; 13. In § 59a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch
2. soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Rechtsverordnung nach § 48 oder § 49 bestimmte“
Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht gestrichen und nach den Wörtern „aus Stoffen“ die
zur Verfügung steht, darf bei Tieren, die Wörter „ , die nicht für den Verkehr außerhalb der Apo-
nicht der Gewinnung von Lebensmitteln die- theken freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren“
nen, ein anderes zugelassenes oder von der eingefügt.
Zulassung freigestelltes Arzneimittel ange-
wendet werden; bei Tieren, die der Gewin- 14. In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „auch“ durch das
nung von Lebensmitteln dienen, darf ein Wort „insbesondere“ ersetzt und werden nach den
anderes, für die Anwendung bei solchen Wörtern „Entnahme von Proben“ die Wörter „von Fut-
Tieren zugelassenes Arzneimittel angewen- termitteln, Tränkwasser und“ eingefügt.
det werden;
3. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der 15. § 80 wird aufgehoben.
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein
geeignetes, zugelassenes Arzneimittel auch 16. In § 97 Abs. 2 Nr. 20 werden nach der Angabe „§ 56
nach Nummer 2 nicht zur Verfügung steht, Abs. 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Wörter
dürfen zugelassene Arzneimittel angewen- „herstellt oder herstellen lässt“ durch das Wort „ver-
det werden, die solche Wirkstoffe enthalten, schreibt“ ersetzt.
die in den Anhängen I bis III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind;
17. Nach § 136 wird folgender Unterabschnitt angefügt:
4. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein „Neunter Unterabschnitt
Arzneimittel nach den Nummern 1 bis 3 Übergangsvorschriften aus
nicht zur Verfügung steht, darf ein nach § 13 Anlass des Elften Gesetzes
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes Arz- zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
neimittel auch angewendet werden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 137
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 zweiter Abweichend von § 13 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 6, § 56
Halbsatz und Nr. 3 darf das Arzneimittel nur Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 dürfen Fütterungs-
durch den Tierarzt angewendet werden; arzneimittel noch bis zum 1. September 2004 nach
sofern der Tierbestand entsprechend den den bis zum 1. November 2002 geltenden Regelun-
Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 regel- gen hergestellt, in Verkehr gebracht und angewendet
mäßig untersucht wird, darf das Arzneimittel werden.“
auch vom Tierhalter verabreicht werden.“
c) In Absatz 3 wird der einleitende Satzteil wie folgt
Artikel 2
gefasst:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Inkrafttreten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3351
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Gesetz
zur Änderung des Apothekengesetzes
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden
das folgende Gesetz beschlossen: Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben
kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten
Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
Artikel 1
2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-
Änderung des währleistet ist, insbesondere Art und Umfang der
Gesetzes über das Apothekenwesen Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen,
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. I bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Per-
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge- sonal der Apotheke sowie die Dokumentation
ändert: dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3. die Pflichten des Apothekers zur Information und
1. § 11 wird wie folgt geändert: Beratung von Heimbewohnern und des für die
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Verabreichung oder Anwendung der gelieferten
Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: eine Information und Beratung zur Sicherheit der
„(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes
einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen erforderlich sind,
Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungs- 4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heim-
fertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen bewohnern nicht einschränkt und
des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt wor-
den sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt 5. der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zu-
abgeben. gunsten einer Apotheke enthält und die Zuständig-
keitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteilig-
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer ter Apotheken klar abgrenzt.
Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des
Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffent- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Ver-
lichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke trages sind der zuständigen Behörde unverzüglich
hergestellten anwendungsfertigen Zytostatika- anzuzeigen.
zubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder (2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der
auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum zuständigen Behörde anzuzeigen.
Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an
(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit
diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpro-
entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum
dukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf
Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe
es keines Vertrages nach Absatz 1.“
der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Kran-
kenhausapotheke oder an eine andere öffentliche
Apotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 5 bedarf 3. § 14 wird wie folgt geändert:
es nicht.“ a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„§ 12a „(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit
öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung denen rechtswirksame Verträge bestehen oder
von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des für deren Versorgung eine Genehmigung nach
Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichti- Absatz 2 Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel
gen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen dürfen von der Krankenhausapotheke nur an die
schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur
zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus
zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär
wenn (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3353
behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der
sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des jährlichen Leistungen für Patienten öffent-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt wer- lich-rechtlicher Leistungsträger oder für
den, sowie an Personen abgegeben werden, die im Selbstzahler abrechnen, die keine höheren
Krankenhaus beschäftigt sind. Abweichend von als die den öffentlich-rechtlichen Leistungs-
Satz 2 dürfen Arzneimittel von der Krankenhaus- trägern berechneten Entgelte zahlen.
apotheke auch an ermächtigte Ambulanzen des Die nach Landesrecht bestimmten Träger und
Krankenhauses, insbesondere an Polikliniken Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur-
(§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), an und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im
psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch), an Sozialpädia- dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit
trische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozial- unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt
gesetzbuch) und an ermächtigte Krankenhausärzte sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrich-
(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zur tung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1
unmittelbaren Anwendung abgegeben werden. Bei nicht erteilt werden.“
der Entlassung von Personen nach stationärer oder
ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf die
4. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.
zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimit-
teln aus Beständen der Krankenhausapotheke mit-
gegeben werden, sofern im unmittelbaren An- 5. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 11“ die
schluss an die Behandlung ein Wochenende oder Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
ein Feiertag folgt. Der Leiter der Krankenhaus-
apotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker
Artikel 2
hat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden
Krankenhäuser nach Maßgabe der Apotheken- Änderung des Arzneimittelgesetzes
betriebsordnung zu überprüfen und dabei ins- Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
besondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zu-
und ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten. letzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002
Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine (BGBl. I S. 3348), wird wie folgt geändert:
angemessene Frist zu setzen und deren Nichtein-
haltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen In § 73 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
Behörde anzuzeigen.“
„Apotheken dürfen solche Arzneimittel
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung
„(4a) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein einzelner Personen beziehen und nur im Rahmen des
von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des üblichen Apothekenbetriebs abgeben sowie, soweit es
Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der
und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf das Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-
in § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
ankerte Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies gilt auch schaftsraum handelt, nur auf ärztliche, zahnärztliche
insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.“ oder tierärztliche Verschreibung beziehen oder,
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch für Notfälle vorrätig gehalten werden oder kurzfristig
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. beschaffbar sein müssen, nur beziehen und im Rah-
men des üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel
„Die Absätze 3, 4 und 4a gelten entsprechend.“ für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Ver-
fügung stehen;
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.“
„(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885). Die-
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung
– Gesetzliche Krankenversicherung –
gleich:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
Durchführenden des Rettungsdienstes, zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund- durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2874),
heitsvorsorge oder der medizinischen oder wird wie folgt geändert:
beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft 1. § 63 wird wie folgt geändert:
und Verpflegung gewähren, a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vierten“ die
Leitung stehen und Wörter „und des Zehnten“ und nach dem Wort
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
„Buches“ ein Komma und die Wörter „soweit fünf Jahre zu befristen; personenbezogene Daten,
es für die Modellvorhaben erforderlich ist,“ ein- die in Abweichung von den Regelungen des Zehn-
gefügt. ten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet
bb) Folgender Satz wird angefügt: oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach
Abschluss des Modellvorhabens zu löschen. Über
„Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.“ Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für
„(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach
den Datenschutz, soweit diese zuständig sind,
Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehn-
rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu
ten Kapitels dieses Buches abgewichen wird,
unterrichten.“
können insbesondere informationstechnische und
organisatorische Verbesserungen der Datenver-
wendung, einschließlich der Erweiterungen der 2. § 311 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nut- Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:
zung von personenbezogenen Daten sein. Von „Die Sätze 6 und 7 erster Halbsatz gelten für die Anstel-
den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses lung von Ärzten über die am 1. Oktober 1992 vorhan-
Buches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung denen Fachgebiete hinaus, sofern vor Antragstellung
personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1
Einwilligung des Versicherten und nur in dem angeordnet sind. Eine Nachbesetzung ist auch mög-
Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, lich, wenn Zulassungsbeschränkungen nach § 103
um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Abs. 1 angeordnet sind. Der Zulassungsausschuss hat
Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schrift- den Antrag einer Einrichtung auf Verlegung ihres Sitzes
lich darüber zu unterrichten, inwieweit das Modell- zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen
vorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapi- Versorgung nicht entgegenstehen.“
tels dieses Buches abweicht und aus welchen
Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die
Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck,
Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Erhebung, Ver- Artikel 4
arbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Neufassung des
Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken; die Gesetzes über das Apothekenwesen
Einwilligung kann widerrufen werden. Erweiterun-
gen der Krankenversichertenkarte, die von § 291 Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
abweichen, sind nur zulässig, wenn die zusätz- laut des Gesetzes über das Apothekenwesen in der vom
lichen Daten informationstechnisch von den Daten, Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
die in § 291 Abs. 2 genannt sind, getrennt werden. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Beim Einsatz mobiler personenbezogener Spei-
cher- und Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bun-
desdatenschutzgesetzes entsprechend.“ Artikel 5
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: Inkrafttreten
„Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 ein Jahr nach
abgewichen werden kann, sind auf längstens der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3355
Gesetz
zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tungsbereich des Luftverkehrsrechts der Euro-
päischen Gemeinschaft.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftver-
Änderung des Luftverkehrsgesetzes kehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Flug-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt gästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flug-
geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. August verkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß
2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunterneh-
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
men vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1).
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit
„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- dem nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der
päischen Union stehen deutschen Staatsangehöri- Europäischen Gemeinschaft entgegensteht.“
gen gleich.“
4. Die §§ 21 und 21a werden wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 21
„Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen
Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.“ chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-
stimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern
(Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Geneh-
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
migung nach § 20 Abs. 1 einer besonderen Geneh-
„§ 3a migung (Flugliniengenehmigung). Die Fluglinienge-
(1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird nehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen,
die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet. die in den Vereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und anderen Staaten, in die
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.
Wohnungswesen oder eine von ihm bestimmte § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende
Behörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann ver-
zuständigen Behörde eines ausländischen Staates sagt werden, wenn durch den beantragten Flug-
zur Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens linienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt
über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember werden.
1944 (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die
völkerrechtliche Verantwortung und die damit ver- (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-
bundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetra- rungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugäng-
lich zu machen und der zuständigen Behörde auf
genes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des
Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flug-
anderen Staates übertragen.
plänen, Beförderungsentgelten und Beförderungs-
(3) Desgleichen kann die Bundesrepublik bedingungen kann ganz oder teilweise untersagt
Deutschland durch Verwaltungsabkommen nach werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrs-
Absatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem auslän- interessen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luft-
dischen Register eingetragenes Luftfahrzeug über- fahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind
nehmen. Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann
Anforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzu-
Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.“ schließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten
Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträ-
3. § 20 wird wie folgt geändert: gen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen,
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise
„Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsent-
sind Eintragungsregister von Staaten im Gel- gelte und Beförderungsbedingungen von den Par-
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
teien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von der Vertragsstaaten des Abkommens über den
den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförde- Europäischen Wirtschaftsraum haben“ werden
rungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann durch die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb
zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunter- des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der
nehmen abgewichen werden. Europäischen Gemeinschaft haben“ ersetzt.
(3) Beförderungsverpflichtungen aufgrund ander- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
weitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
„Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrs-
(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrs- rechts der Europäischen Gemeinschaft für Luft-
recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb
bedürfen neben der in § 20 Abs. 4 genannten des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
Betriebsgenehmigung einer Streckengenehmigung haben, soweit sie Luftverkehr zwischen der Bun-
gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) desrepublik Deutschland und Staaten außerhalb
Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luft- des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
fahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken durchführen.“
des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom
23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). Sofern es die 7a. In § 29d Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Lebenspartner“
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verordnung vor- durch das Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.
sieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die Flug-
preise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
8. In § 31 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5“
Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luft-
durch die Angabe „§ 21 Abs. 4“ ersetzt.
frachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240
S. 15) vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in
Artikel 6 Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung 9. Dem § 31d Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, „Kosten, insbesondere solche für Gutachten und
kann die Anwendung eines Flugpreises untersagt den Einsatz von Verwaltungshelfern, die den Auf-
werden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 ent- sichtsbehörden bei der Beaufsichtigung von Beauf-
sprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 und 2 tragten im Sinne von § 31b entstehen, sind vom
genannten Verordnungen der Europäischen Ge- Beauftragten zu tragen.“
meinschaft entgegenstehen.
§ 21a 10. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der „Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen
Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rah-
Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Flug- mensätze oder Zeitgebühren vorsehen.“
linienverkehr von und nach der Bundesrepublik
Deutschland. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 b) In Satz 4 wird nach dem ersten Halbsatz folgen-
und 3 findet entsprechende Anwendung.“ der Halbsatz eingefügt:
„dabei kann die Berechnung des erforderlichen
5. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt: Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vor-
„Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch genommen werden.“
Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb des c) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 5 und das
Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Euro- Wort „bei“ durch das Wort „Bei“ ersetzt.
päischen Gemeinschaft kann vom Bestehen der
Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Der 11. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a
Satz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
Staaten kann untersagt werden oder mit Neben- die Angabe „oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1“ ein-
bestimmungen versehen werden, sofern dies zum gefügt.
Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrt- b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“
unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses die Angabe „oder 4 Satz 1“ eingefügt:
Gesetzes erforderlich ist.“
c) Die Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
6. § 23 wird wie folgt gefasst: „6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 2
„§ 23 Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Be-
Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Euro- förderungsbedingungen nicht oder nicht
päischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21
Beförderung von Personen und Sachen durch Luft- Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a
fahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwendet,“.
Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.“
12. § 63 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
7. § 23a wird wie folgt geändert: „3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der
a) Die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der Vorlage und Untersagung von Beförderungsent-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gelten nach den §§ 21 und 21a.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3357
Artikel 2 2. § 63a wird wie folgt geändert:
Änderung a) In der Überschrift werden das Komma und das
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Wort „Liniengenehmigung“ gestrichen.
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Absatzbezeichnung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), „(1)“ gestrichen und die Wörter „der Mitgliedstaa-
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli ten der Europäischen Union oder der anderen Ver-
2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „des
Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der
1. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
„(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrs-
betreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die 3. § 63b wird wie folgt gefasst:
Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun- „§ 63b
ternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich
Flugplan
1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför- Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-
derung von Personen und Sachen eingesetzt unternehmen im Einzelfall oder allgemein zu be-
werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS stimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar für die
1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die Sommerflugplanperiode, bis zum 30. September für
gewerbsmäßige Beförderung von Personen und die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die
Sachen in Flugzeugen in der vom Bundesministe- Vorlage des Flugplans verlangen. Der Flugplan wird
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in wirksam, wenn die zuständige Behörde nicht inner-
deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fas- halb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht.“
sung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998
(BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt 4. § 63c wird wie folgt gefasst:
geändert durch Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 2001 (BAnz. S. 21 226); „§ 63c
Flugpreise
2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt (1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-
werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS unternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage
3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die der Flugpreise und Beförderungsbedingungen ver-
gewerbsmäßige Beförderung von Personen und langen.
Sachen in Hubschraubern in der vom Bundes- (2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr inner-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe- halb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts
sen in deutscher Übersetzung bekannt gemachten der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach der
Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom
1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).“ 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl.
EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.
Der im Sinne dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis
1a. § 63 wird wie folgt geändert: wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn,
die zuständige Behörde trifft Maßnahmen nach Arti-
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt kel 6 der Verordnung.
gefasst:
(3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr,
„Betriebs- der nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach den
genehmigung für Luftfahrtunternehmen Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen
aus Staaten außerhalb des der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staa-
Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts ten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, fest-
(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunter- gelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegen-
nehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die stehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen
von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige
des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemein- Behörde trifft Maßnahmen in entsprechender Anwen-
schaft gegenüber der Regierung der Bundesrepu- dung der in Absatz 2 genannten Verordnung.“
blik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienver-
kehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird Artikel 3
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder einer anderen von ihm Änderung der
bestimmten Stelle erteilt.“ Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verlangen“ der
§ 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
folgende Halbsatz angefügt:
vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
„sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Artikel 454 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Nachweise verzichten.“ S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1
LuftVG)“.
„1. Genehmigung von 205 bis 5 113 €
Luftfahrtunternehmen
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 3. Die Nummer 6 wird aufgehoben.
LuftVG, § 20 Abs. 4
LuftVG i.V.m. VO
(EWG) Nr. 2407/92, Artikel 4
§ 61 Abs. 1 LuftVZO) Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
2. Ausstellung des Luft- 1 023 bis 15 339 €“. Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
verkehrsbetreiber- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
zeugnisses (VO (EWG) jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
Nr. 2407/92, § 61 nung geändert oder aufgehoben werden.
Abs. 4 LuftVZO i.V.m.
JAR-OPS 1.175 ff.
deutsch, JAR-OPS 3.175 ff.
Artikel 5
deutsch)
Inkrafttreten
2. In Nummer 5 erhält der Gebührentatbestand folgende Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
Fassung: dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3359
Verordnung
über Beiträge nach dem Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
(EMVBeitrV)
Vom 12. August 2002
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elek- (2) Für die Nutzung von Frequenzen, die Behörden und
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep- Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist,
tember 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Gesetz werden keine Beiträge erhoben.
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in Verbindung mit dem (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten
1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium aufzuerlegen.
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen: (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für
Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des
Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige
§1
Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche
Beitragspflicht Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt
ist.
(1) Beitragspflichtig für die Aufwendungen, die der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer
durch die in § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach
Tätigkeiten entstehen, ist jeder Inhaber einer Frequenz- allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
zuteilung. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge er-
gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von hoben.
Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Tele-
kommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige §3
Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen
Nutzung von Frequenzen beinhalten. für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
(2) Die Inhaber von Frequenzzuteilungen werden in (1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und
Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten
erfolgt nach Nutzergruppen gemäß Spalte 3 der Anlage zu Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem
dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachauf-
die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß wand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur
Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewähr-
leistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zu-
Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist
teilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des
dies berücksichtigt.
Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen. Sie endet mit
Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenz- (2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird – sofern
zuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung
wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. ergebende nicht geringer ist – auf den Betrag begrenzt,
Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen. der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die
§2 elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999
Beitragsbefreiungen ergeben hätte.
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:
§4
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-
unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Fälligkeit
Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-
gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des tragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren
Bundes getragen werden, Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes
gilt entsprechend.
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, §5
und Säumniszuschlag
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-
zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft- pflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entspre-
lichen Unternehmen genutzt werden. chend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
§6 Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-
zahlung verrechnet.
Verjährung
Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und §8
des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verwaltungskostengesetzes entsprechend.
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999
in Kraft.
§7
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge nach
Erstattung von Beitragsanteilen
dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898),
Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. Novem-
Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des ber 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.
Berlin, den 12. August 2002
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3361
Anlage
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
EMV-Beiträge 1999 bis 2002
Funkdienst/ Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je
Funkanwendung Bezugseinheit
Euro
1 2 3 4 5
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 C-, D-, E-Netze Gesamtnetz 35 785,37
1.2 Bündelfunk Kanal 39,10
1.3 Funkruf Kanal 1 554,50
1.4 TFTS Kanal 357,32
1.5 Datenfunk Kanal 710,78
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 15 878,09
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1 020,07
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 313,80
Theoretische
Versorgungsfläche
je zuget. Freq.
2.1.4 UKW je angefangene 13,41
100 qkm
2.1.5 T-DAB je angefangene 4,05
100 qkm
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 264,15
100 qkm
2.2.2 DVB-T je angefangene kein Beitrag
100 qkm
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Sendefunkanlage 3,04
einschließlich Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 4,80
Funkanlagen
4. Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
4.1 (nömL) Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfre- Sendefunkanlage 4,68
quenzen, Grubenfunk, Grundstücks-
Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunk-
netz für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht Kanal 355,27
zur Nutzung als „Gemeinschafts-
frequenzen“ bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Funkdienst/ Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je
Funkanwendung Bezugseinheit
Euro
1 2 3 4 5
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 4,01
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender) Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 2 0,38
bis zu 5 0,75
bis zu 10 1,50
bis zu 50 3,01
bis zu 150 6,02
bis zu 400 12,03
bis zu 1000 24,06
mehr als 1000 36,10
4.5 Grundstück-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 0,75
Grundstücksüberschreitender bis zu 5 1,50
Personenruf bis zu 10 3,00
bis zu 50 6,00
bis zu 150 12,00
bis zu 400 24,00
bis zu 1000 36,00
mehr als 1000 48,00
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, Sendefunkanlage 24,41
bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorübergehenden
Einrichtung von Ton- und Melde-
leitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs- Sendefunkanlage 1,68
Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur kein Beitrag
Fernsteuerung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 146,52
ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 53,76
Luftfunkstellen
6. Amateurfunk- Amateurfunk je Zulassung zur 20,84
dienst Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 4,70
Binnenschiff-
fahrtsfunk
8. Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 2,64
torischer Ortungs-
funkdienst
9. sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 0,93
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 17,46
9.3 WLL Sendefunkanlage 7,06
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3363
Verordnung
zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes
(Fischetikettierungsverordnung – FischEtikettV)
Vom 15. August 2002
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- und Bedarfsgegenständegesetzes enthalten sind. Soweit
rung und Landwirtschaft verordnet für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundes-
Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, und anstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter
des § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) im Einvernehmen Fischart fest.
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- (3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach
nologie, Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt
– auf Grund des § 8 Abs. 3 des Fischetikettierungsgeset- 1. die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,
zes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) sowie
2. den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,
– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung 3. die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti- 4. die Bundesforschungsanstalt für Fischerei
kel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
anzuhören.
S. 165) geändert worden ist:
(4) Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse in den Verkehr
§1 bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt
Anwendungsbereich
schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige
führung der Verordnungen des Rates und der Kommission Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind
der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame anzugeben
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und
Fischereierzeugnissen. 2. ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Han-
delsbezeichnung und
§2 3. eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.
Begriffsbestimmung Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach
Im Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischerei- Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten
erzeugnisse die von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben
Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorga- fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur erforderlich ist.
(ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs
erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über
gewonnenen Erzeugnisse. die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für
Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind.
§3 Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere
Handelsbezeichnungen Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit
Eingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
veröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handels-
(Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Ver-
bezeichnung im Bundesanzeiger.
zeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten
(Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeich- (6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten
nisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handels- nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung
bezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt
oder auf Antrag tätig. veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme
oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.
(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung
oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbe- (7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Euro-
zeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittel- päischen Gemeinschaft unverzüglich die Aufstellung des
buch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deut- Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis
schen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- oder Änderung des Verzeichnisses mit.
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
§4 Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung
des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen
Mittelbare Angabe der Produktionsmethode
eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben un-
Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeug- berührt.
nissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endver-
braucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne §8
von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001
der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchfüh- Ordnungswidrigkeiten
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei stabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vor-
Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 einen Beleg
Nr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehr- nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
lich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des
im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbe-
ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart teiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8
handelt. Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001
§5 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Angabe mehrerer Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinfor-
Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur mation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
(ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe über
Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder
Erzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten das Fanggebiet auf einer Stufe der Vermarktung nicht,
im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
(EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettie- schriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen
rung entsprechende Angaben machen. Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.
§6
Ausnahme von der Etikettierungspflicht §9
Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeug- Zuständige Verwaltungsbehörde
nissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegen- Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungs-
standes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten gesetzes und nach § 8 dieser Verordnung wird auf die
Betrag nicht übersteigt. Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1
des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung
§7 zuständig ist.
Aufbewahrung von Belegen
§ 10
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus
denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genann- Inkrafttreten
ten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. August 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3365
Zweite Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Vom 20. August 2002
Auf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes rufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundes- Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine
regierung: Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt
Artikel 1 oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige,
der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom
zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass
11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert
diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I
wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur
S. 1529), wird wie folgt geändert:
zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu
ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mah-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 nung soweit möglich die missbräuchlich verwendete
folgende Angabe eingefügt: Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesi-
„§ 13a Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern“. cherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwer-
wiegenden Zuwiderhandlung hat.“
2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die einzelnen
Anbieter“ durch die Wörter „die Namen, ladungsfähi- 4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gen Anschriften und kostenfreie Servicenummer der
„(3) Der Rechnungsersteller muss den Rechnungs-
einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen“ ersetzt.
empfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass
der Rechnungsempfänger berechtigt ist, begründete
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung
„§ 13a gestellte Forderungen zu erheben.“
Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern
Artikel 2
Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer
neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Dienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdienste- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Verordnung
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV)
Vom 20. August 2002
Auf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- 3. ist ein Standort
setzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend- ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage
einrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Ver- errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Stand-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- ort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände
Bundesregierung: der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander
betrieben werden,
Inhaltsübersicht 4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsanten-
ne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3
§ 2 Begriffsbestimmungen
Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken
§ 3 Grenzwerte umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten wer-
§ 4 Standortbescheinigung den,
§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung 5. ist die Bezugsantenne
§ 6 Standortmitbenutzung die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe
§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung über Grund, die einen systembezogenen Sicherheits-
abstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik
§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen bei der Berechnung des standortbezogenen Sicher-
§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen heitsabstands berücksichtigt werden muss,
§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen 6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand
§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten An-
§ 12 Änderung der Funkanlage tenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach
§ 3 Satz 1 eingehalten werden,
§ 13 Überprüfung
§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommuni-
7. ist der kontrollierbare Bereich
kation und Post der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder
§ 15 Gebühren und Auslagen Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von
§ 16 Übergangsbestimmungen
Personen ausgeschlossen ist,
§ 17 Inkrafttreten
8. ist der Betreiber
diejenige natürliche oder juristische Person, die die
§1
rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamt-
Zweck und Anwendungsbereich heit der Funktionen einer Funkanlage hat.
Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur
Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch §3
den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden Grenzwerte
elektromagnetischen Feldern.
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF)
von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich
§2 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als
Begriffsbestimmungen Grenzwerte einzuhalten:
Im Sinne dieser Verordnung 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über
elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – festge-
1. ist eine ortsfeste Funkanlage
setzten Grenzwerte und,
eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes 2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine
über Funkanlagen und Telekommunikationsendein- hierauf gestützte Verordnung keine Regelung trifft, die
richtungen einschließlich Radaranlagen, die während Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der Emp-
ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsver- fehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur
änderung erfährt, Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-
2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage über elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300
eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die Gigahertz) (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie
gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 3. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Arti- zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen
kel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird, 2001).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3367
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung 2. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk
von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen min- eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit
destens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der
Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
Felder – 26. BImSchV – einzuhalten sind. DIN-Normen, auf 3. Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE- Antennen.
Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin
und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und (6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung
Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder- einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von
gelegt. bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist
der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand
§4 gebührenpflichtig.
Standortbescheinigung
§5
(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr Erteilen einer Standortbescheinigung
darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine (1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt
gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten Post vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) auf der
10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrah- Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände
lungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen
wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt- standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei
strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder über- auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfes-
schritten wird. ten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor).
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateur- (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
funkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies und Post hat eine Standortbescheinigung zu erteilen,
bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf orts- wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb
feste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicher- des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur
heitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezo-
Satz 2 haben der Regulierungsbehörde für Telekommuni- genen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es
kation und Post die Installationsorte mit Angabe der geo- sei denn aus betriebstechnischen Gründen.
graphischen Koordinaten mitzuteilen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funk- nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einverneh-
anlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, men mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur
wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für dann erteilt werden, wenn
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen 1. es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Lang-
Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten wellen-Rundfunksender handelt, und
im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten 2. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anla-
muss ein Antrag bei der Regulierungsbehörde für Tele- genauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von
kommunikation und Post vorliegen oder die Anlage außer Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schäd-
Betrieb genommen werden. liche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind.
Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des
(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheini- kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist
gung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der und Post in der Standortbescheinigung festzustellen
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Stand-
ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von
ortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos
Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber
beantragt werden.
zu kennzeichnen. Die Regulierungsbehörde für Telekom-
(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die munikation und Post überprüft in regelmäßigen Abstän-
Antragsunterlagen der Regulierungsbehörde für Telekom- den die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf
munikation und Post vollständig und im erforderlichen nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standort-
Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der bezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren
Anlagen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus
und Post auch die Installationsorte mit Angabe der geo- betriebstechnischen Gründen.
graphischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zwei-
(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der
facher Ausfertigung beizufügen:
Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund
1. ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errich-
Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die tung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist
angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige
Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der
wiederzugeben sind, vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Vor-
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
aussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung (2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die
gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetrieb- Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der tech-
nahme überprüft die Regulierungsbehörde für Telekom- nischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Ver-
munikation und Post die Funkanlage. Liegen die Voraus- änderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben
setzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur sind.
Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3
(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit
vor, erteilt sie diese.
Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2
§6 oder 3.
Standortmitbenutzung
§8
(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten
Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhan- Ortsfeste Amateurfunkanlagen
den und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort (1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer
zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungs- Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgese-
leistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt henen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen
zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden
beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist ver- sind.
pflichtet, der Regulierungsbehörde für Telekommunikati-
on und Post die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkan- (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Stand-
lagen zu nennen. Die Regulierungsbehörde für Telekom- ort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt
munikation und Post kann die Betreiber der vorhandenen oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben
Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen werden, wenn
Daten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht 1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb
aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vor- des kontrollierbaren Bereichs liegt,
liegen. Werden innerhalb von acht Wochen nach der Auf-
forderung die erforderlichen Daten von diesen Betreibern 2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die
3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten
Frist verlängert oder von der Regulierungsbehörde für
nicht überschreiten und
Telekommunikation und Post eine für ihn kostenpflichtige
Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der 4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Trä-
Antragsteller eine Fristverlängerung beantragt und liegen ger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschä-
die erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist digt werden können.
nicht vor, kann die Regulierungsbehörde für Telekommu-
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
nikation und Post den Antrag ablehnen.
darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenz-
(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für werte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er
den Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort
genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so 1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
ändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Stand- Post im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich
ortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind. außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in
dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten
(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Ama- werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
teurfunkanlage ist nach der Anleitung der Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post zur Durch- 2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körper-
führung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sende- hilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage
antennengruppierung die ungünstigste Sendekonfigurati- nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
on anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der
Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standort- §9
bescheinigung.
Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
(4) Mit Erteilung der Standortbescheinigung für die
zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage
ändernde Funkanlage erlöschen die bislang für diesen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP)
Standort erteilten Standortbescheinigungen. Die für die von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der
zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Regulierungs-
zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen orts- behörde für Telekommunikation und Post veröffentlichte
festen Funkanlagen. Die Betreiber dieser Funkanlagen Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.
erhalten hierüber unter Angabe des Inhabers der Stand-
ortbescheinigung eine schriftliche Mitteilung der Regulie- (2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte
rungsbehörde für Telekommunikation und Post. erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder mess-
technisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848
Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in nachvoll-
§7 ziehbarer Form zu dokumentieren.
Widerruf und
(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische
Erlöschen einer Standortbescheinigung
Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands
(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen wer- und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs bei-
den, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden. zufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3369
Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Ver- lente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt
fügung zu halten: (EIRP) aufweist, ist der Regulierungsbehörde für Telekom-
1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen munikation und Post innerhalb von vier Wochen nach der
des § 8 Abs. 2 und 3, In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsüb- § 12
liche Antennen handelt,
Änderung der Funkanlage
3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-,
Liegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage,
angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt,
Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die
sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die
einzuhalten sind, wiederzugeben sind, Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen
wurde, nicht mehr gegeben sind.
4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk
eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seiten- (2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den
ansicht und Draufsicht) und Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Regulierungsbehör-
de für Telekommunikation und Post Änderungen der
5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüg-
Amateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung lich anzuzeigen.
und aller anderen technischen Parameter, die zur
Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maxima- § 13
len elektromagnetischen Felder erforderlich sind.
Überprüfung
(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach
Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In und Post kann vor Ort die Einhaltung der in den Standort-
den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsäch- bescheinigungen festgelegten Werte überprüfen und
lichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des
Anzeigeverfahren erneut durchzuführen. Standortverfahrens dokumentieren. Der Betreiber hat zur
Durchführung der Überprüfung den Bediensteten der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu
§ 10 üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der betreffenden
Weiterer Schutz Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung der
von Trägern aktiver Körperhilfen Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen
und zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen
(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateur- der Kontrolle zu tragen, wenn die in seinem Antrag
funkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 gemachten Angaben unzutreffend waren.
Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den
Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermög- (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
lichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die und Post kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9
Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber
Februar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbe- die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der
reich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
der von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise vor, dass die
den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wer-
den, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Absatz 1
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
und Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körper-
hilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung
§ 14
festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der
Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Anordnungen der Regulierungs-
Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 behörde für Telekommunikation und Post
oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzu- Post trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhal-
geben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. tung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbe-
sondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschrän-
ken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung
§ 11 des § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährleisten, sind im Einver-
Inbetriebnahme und nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde
Außerbetriebnahme einer Funkanlage zu treffen.
(1) Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer
ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unter- § 15
liegt, ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation Gebühren und Auslagen
und Post unverzüglich anzuzeigen. Für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Tele-
(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbe- kommunikation und Post aufgrund der vorgenannten
triebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach An-
öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquiva- lage 1 erhoben. In den Fällen
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
1. der Zurücknahme eines Antrages nach dem Beginn der § 16
sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der
Übergangsbestimmungen
Amtshandlung oder der Ablehnung eines Antrages aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden § 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste
bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Ver- Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb
waltungsakt, genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkraft-
treten dieser Verordnung technisch verändert oder wer-
2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung den an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, errichtet, findet § 4 Anwendung.
soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeacht-
lichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 17
beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die Inkrafttreten
angegriffene Amtshandlung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
erhoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2002
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3371
Anlage
(zu § 15)
A. Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung Gebühr in Euro
A.1 Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages 73
A.2 Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am 92
Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe-
nutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4)
A.3 Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.3.
A.4 Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen 92
in eine endgültige Standortbescheinigung
A.5 Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen Die Höhe der Gebühr
oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.
A.5.1 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes 240,17
A.5.2 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes 169,37
A.5.3 Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes 129,82
A.5.4 Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer 57,26
Einrichtungen im Mess-Kfz)
A.5.5 Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer 0,23
B. Sonstige Gebühren Gebühr in Euro
B.1 Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 22
B.2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
C. Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung Gebühr in Euro
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-
und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 der Verordnung
C.1 Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen 100 – 2 000
der Maßnahmen nach Aufwand
C.2 Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Dritte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
Vom 21. August 2002
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Ent- des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der
sendegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamt-
und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungs- metall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar ver-
bereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und mutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages erfüllt sind;
nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach
Stellungnahme gegeben hat: Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag
unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines
§1 der in Buchstabe a genannten Verbände war, nach-
gegründet worden sind, überwiegend solche Tätig-
Zwingende Arbeitsbedingungen keiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buch-
Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundes- stabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn
republik Deutschland vom 4. Juli 2002 (TV Mindest- diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer
lohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig
Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55–58, sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen
10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 ge-
Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, nannten Tarifverträge fallen;
einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen- c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach
Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung
60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor
nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches
Anwendung, die unter seinen am 1. September 2002 Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände
gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb über- war, nachgegründet worden sind, unter einen der fach-
wiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des lichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechts- Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der
normen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig
mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der sind.
Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem
§2 Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme
Anwendungsausnahmen gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mit-
glied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ver-
(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und bände geworden sind.
selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und
Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Sitz im Inland,
Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden 1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern
Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackie-
der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der rerhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit
Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunst- erfasst werden,
stoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektro-
industrie fallen. 2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptver-
band des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten
von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, ausüben:
wenn sie
a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordent-
liches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch
Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Säge- bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,
werksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsge- 3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend
meinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverban- Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zu-
des der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundes- sammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten
verbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., erfolgen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3373
4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Hand- 1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband
werkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.
Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken unmittelbar oder mittelbar angehört haben oder
und Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich über-
b) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als
wiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten
Neugründungen werden nicht angesehen Nach-
ausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-,
gründungen bereits bestehender Unternehmen des
Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeits-
Baugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen
zeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2
bestehender Betriebe des Baugewerbes); solche
Abschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages
Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen
für das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) auf-
werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der
geführten Art ausgeführt werden,
Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mit-
ausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem un- gliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Land-
mittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrie- schafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden
ben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der
erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,
stehen, wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Ver-
6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes- bände des Baugewerbes begründet worden ist;
rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbstän-
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom dige Betriebsabteilungen,
22. August 1989 unterliegen und überwiegend fol-
in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerb-
gende Tätigkeiten ausüben:
lichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassen-
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den tarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden
Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungs- oder
baus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Ter-
rassengärten u. Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Ver-
Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. Ä.), bänden des Baugewerbes erworben worden ist und
des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grün- in denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeit-
anlagen, Parks, Friedhöfe u. Ä.) und des Verkehrs- nehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge
begleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, des Baugewerbes angewandt werden,
Flugplätze u. Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im 7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunter-
Außen- und Innenbereich, nehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spiel- Holstein e.V. sind, soweit sie überwiegend land-
plätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeit- wirtschaftliche Flächen drainieren.
anlagen u. Ä., von landschaftsgärtnerischen Siche- (5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber
rungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3
nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstech- oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
nischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und
zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs-
und Rekultivierungsarbeiten, §3
wenn sie In- und Außerkrafttreten
a) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft
Betriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am und am 31. August 2004 außer Kraft.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Anlage 1
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2002
§1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)
in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte l bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von
Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten
Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich
sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,
einschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden
Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder
ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten
übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)
den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art
ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen ein-
schließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens
von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter
Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)
einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau,
Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3375
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder
Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb,
einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der
gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut
werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und
Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem
überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen
des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und
Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung
baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusen-
anlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich
als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt
auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfass-
ten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann
nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten l bis V aufgeführten Art ausgeführt
werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau-
und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs-
bauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten
Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
§2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV (die Definition der Lohngruppen 1
und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der
Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen
Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die
Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in
Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bau-
zuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstun-
den im Akkord), gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2002:
TL BZ GTL
Euro Euro Euro
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Lohngruppe 1 9,56 0,56 10,12
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Lohngruppe 1 8,26 0,49 8,75.
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(4) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2003:
TL BZ GTL
Euro Euro Euro
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Lohngruppe 1 9,79 0,57 10,36
Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Lohngruppe 2 11,78 0,69 12,47
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Lohngruppe 1 8,46 0,49 8,95
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Lohngruppe 2 9,45 0,56 10,01.
(5) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraus-
setzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher
Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(6) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2
sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(7) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto
(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15 BRTV nicht.
§3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den
Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf
diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3377
Anhang
zum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 4. Juli 2002
Lohngruppe 1 – Werker/ M aschinenw erker –
Tätigkeit:
– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
– Reinigungs- und Aufräumarbeiten
– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
– Mischen von Mörtel und Beton
– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen
(Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und
Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von ein-
fachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
– manuelle Erdarbeiten
– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachw erker/ M aschinisten/ Kraftfahrer –
Tätigkeit:
– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbei-
ten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3379
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen.
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden
Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende
Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie
z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel
und Beleuchtungskörper,
2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,
3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonband-
geräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,
4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien,
Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von
Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassa-
denelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,
6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Ge-
wächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,
7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupf-
instrumente und deren Bestandteile,
8. Särge, Grabkreuze,
9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,
10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen,
Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,
11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holz-
mosaik und Intarsien,
12. Leisten und Rahmen aller Art,
13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,
14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,
15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,
16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,
17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,
18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,
19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,
20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,
21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,
22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,
23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,
24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,
25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Ver-
golderei und Grundierarbeiten,
26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,
27. Herstellung von Modellen aller Art,
28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,
29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,
30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,
31. Schaumstoffe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3381
32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,
33. Boden- und Wandbeläge,
34. Als Nebenbetriebe:
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden
Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u. Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller
Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten,
Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschach-
teln u. Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und garten-
wirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u. Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und
andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird,
Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D
Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder
vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,
be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Bau-
stoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Boden-
aushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben,
sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer
Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie-
und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur
chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische
Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
1. Grundchemikalien,
2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
6. Buntstifte und Pastellkreiden,
7. Lösungsmittel und Weichmacher,
8. Lacke, Firnisse, Polituren,
9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,
14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material, wie z. B. Polymerfilm
und vorbeschichtete Druckplatten,
15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließ-
lich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit
den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,
16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination,
Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport,
Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,
17. Ruß,
18. Holzverkohlung,
19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
23. Technische Öle und Fette,
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24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien
und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,
26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und
galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse
und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eige-
nen Betrieb,
29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und
Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,
34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,
38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,
41. Naturharzverarbeitung,
42. Holzverzuckerung,
43. Tierkörperverwertung,
44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,
45. Urankonzentrate,
46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physi-
kalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewin-
nung von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,
47. Chemische Synthese jeder Art.
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten
und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grund-
stoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),
Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Ober-
flächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau,
Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstel-
lung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und
Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen
sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte
verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahr-
leitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der
Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 16. August 2002
Die Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 118 Abs. 2 Nr. 2 wird der bisher dem Wort „Rentenwerts“ folgende Satz-
teil auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben.
2. In § 191 Nr. 4 wird der bisher dem Wort „Stellen.“ folgende Satz auf eine neue
Zeile unter Nummer 4 verschoben.
3. In § 218 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halben“ gestrichen.
4. In Anlage 19 werden die Wörter „und später“ durch die Wörter „bis 1951“
ersetzt.
5. In Anlage 20 werden die Wörter „und später“ durch die Wörter „bis 1951“
ersetzt.
Berlin, den 16. August 2002
Bund esminist erium
für Arb eit und Sozialord nung
Im Auftrag
J o h a n n F. N i e m e y e r